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{'item': 'KLVwG-1580/2/2015'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 23§ 11Art. 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-1580/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin Dr. xxx über die Bes

§ 50i

Vm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässigDie Beschwerde wird

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Deželno upravno sodišče za Koroško (Landesverwaltungsgericht Kärnten) je sprejelo po njegovi sodnici dr. xxx o pritožbi gospoda xxx, na naslovu xxx, z dne 04.06.2015, zoper kazensko odločbo Okrajnega glavarstva Beljak z dne 16.01.2014, številka: xxx, zaradi upravnega prekrška po Zakonu o prevozu blaga (Güterbeförderungsgesetz – GütbefG) S K L E P: I.römisch eins. Pritožba se po § 50 v povezavi s § 38 Zakona o postopku pred Upravnim sodiščem (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) kot nedopustnaPritožba se po Paragraph 50, v povezavi s Paragraph 38, Zakona o postopku pred Upravnim sodiščem (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) kot nedopustna z a v r n e. II.römisch zwei. Proti temu sklepu po § 25a Zakona o postopku pred Upravnim sodiščem (VwGVG) redna revizija na Vrhovno upravno sodišče po členu 133 odstavek 4 Zveznega ustavnega zakona (B-VG) ni dopustna. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortlicher des Beförderungsunternehmens xxx in xxx, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Sattelkraftfahrzeug xxx wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von xxx gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz

der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen, da der Lenker eine ungültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat. Tatzeit: Datum: 16.02.2013 Uhrzeit: 15:15 Uhr Tatort: xxx, Autobahn A 11 Parkplatz vor dem xxx in Richtung, StraßenNr.: xxx, Straßenkilometer: 015,300, Fahrtrichtung: Slowenien“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 23Abs. 1 Z 8 i

Vm § 9 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 Güterbeförderungsgesetz zu verantworten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden)

§ 23Abs.

1 und 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Güterbeförderungsgesetz zu verantworten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.453,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden)

Paragraph 23, Absatz eins und 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde vom 04.06.2015. Der diesbezügliche Beschwerdeschriftsatz ist in slowenischer Sprache verfasst. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 01.07.2015, Zahl: xxx, vorgelegt und beantragt die Beschwerde abzuweisen. Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 16.01.2014, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer laut vorliegendem internationalen Zustellnachweis am 23.01.2014 zugestellt. Das Straferkenntnis ist zur Gänze, sowohl hinsichtlich des Spruches, der Begründung und auch der Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache abgefasst. Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welches ebenfalls ausschließlich in slowenischer Sprache verfasst ist. Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, wurde von Slowenien nicht unterzeichnet. Zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien besteht kein bilaterales Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen. Rechtsvorschriften über die Zustellung von ausländischen (österreichischen) Schriftstücken bestehen in Slowenien nicht. Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, wurde von Slowenien nicht unterzeichnet. Zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien besteht kein bilaterales Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafsachen. Rechtsvorschriften über die Zustellung von ausländischen (österreichischen) Schriftstücken bestehen in Slowenien nicht. Die Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Rechtliche Beurteilung:

§ 11Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982, idg

F, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, idgF, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014 mit internationalem Rückschein durch die slowenische Post zugestellt. Das Schriftstück wurde von dem Beschwerdeführer am 23.01.2014 übernommen. Slowenien hat weder das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland unterzeichnet, noch besteht zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien ein Amts- und Rechtshilfeabkommen in Verwaltungsstrafangelegenheiten. In Slowenien bestehen weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften (Postgesetz, Gesetz über Verwaltungsübertretungen, Strafprozessgesetz) über die Zustellung von ausländischen Schriftstücken. Es bestimmt sich daher die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung. Es war daher zu prüfen, ob und in welcher Form Slowenien Zustellungen auf seinem Staatsgebiet üblicherweise zulässt. Analog zur bestehenden Übung bei der Inanspruchnahme von Rechtshilfe in Strafsachen mit Slowenien ist davon auszugehen, dass Gerichtsentscheidungen eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen ist. Im Hinblick auf den zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien abgeschlossenen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 542/1983, aber auch auf den Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawi-scher Staatsverträge, siehe hierzu BGBl. Nr. 714/1993, ist davon auszugehen, dass unter „Sprache des ersuchten Gerichtes“ im Sinne dieses Vertrages für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen ist und in der Regel der Verkehr zwischen den Vertragsparteien in der jeweiligen Sprache stattfindet.Im Hinblick auf den zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien abgeschlossenen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1983,, aber auch auf den Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawi-scher Staatsverträge, siehe hierzu Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,, ist davon auszugehen, dass unter „Sprache des ersuchten Gerichtes“ im Sinne dieses Vertrages für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen ist und in der Regel der Verkehr zwischen den Vertragsparteien in der jeweiligen Sprache stattfindet. Laut Stellungnahme des Bundeskanzleramtes – Verfassungsdienst vom 14.04.2000, GZ: 601.468/32-V/2/99 – über die Notwendigkeit der Übersetzung von Straferkenntnissen bei Zustellung im nicht deutschsprachigem Ausland, wurde als Mindesterfordernis aus der Gesamtschau der Judikatur der Straßburger Instanzen für das Verwaltungsverfahren die Übersetzung des wesentlichen Inhaltes des Straferkennt-nisses bzw. jedenfalls der Rechtsmittelbelehrung als erforderlich erachtet. Im Sinne dessen wurden mit Schreiben der Kärntner Landesregierung, Zahl: xxx, vom 17.05.2000 die Erstinstanzen um Beachtung dieser Rechtsmeinung ersucht.

Art. 5Abs.

3 EU-RHÜ 2000 ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.

Artikel 5

, Absatz 3, EU-RHÜ 2000 ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht kundig ist, liegen insoweit vor, als die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014 in slowenischer Sprache und nicht in deutscher Sprache verfasst wurde. Im vorliegenden Fall erfolgte die Übermittlung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, unter Einschaltung des Postapparates Sloweniens. Eine Übersetzung, zumindest des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses in die slowenische Sprache, war dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, nicht angeschlossen. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zwar ersichtlich, dass eine Übersetzung, zumindest des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses in die slowenische Sprache erfolgt ist. Diese Übersetzung wurde vom Volksgruppenbüro vorgenommen und mit E-Mail vom 09.04.2015 an die belangte Behörde übermittelt. An dieser Stelle stellt das erkennende Gericht fest, dass laut mündlicher Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx am 10.07.2015 sowie aufgrund des vorliegenden Aktes die Übersetzung dem Beschwerdeführer nicht übermittelt wurde. Ungeachtet dessen hat die Bezirkshauptmannschaft xxx in weiterer Folge mit Schreiben vom 15.04.2015, Zahl: xxx, das xxx Slowenien, ersucht, das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass, wäre die Übersetzung des Straferkenntnisses in die slowenische Sprache dem Beschwerdeführer tatsächlich mit 09.04.2015 zugestellt worden, mit dem Schriftsatz des Vollstreckungsersuchens vom 15.04.2015 somit die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis noch nicht abgelaufen gewesen wäre und somit definitiv noch keine Rechtskraft vorgelegen hätte. Im gegenständlichen Fall wurde laut mündlicher Auskunft vom 10.07.2015 der Bezirkshauptmannschaft xxx die Übersetzung an den Beschwerdeführer nicht übermittelt. Im Hinblick auf die internationale Übung bzw. die analoge Vorgehensweise bei sonstigen und zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien abgeschlossenen Abkommen, wonach für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache und für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache zu verstehen bzw. maßgebend ist, muss davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im konkreten Fall nicht vorlag. Das Abweichen von dieser Vorgangsweise hatte daher zur Folge, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, dem Empfänger als nicht ordnungsgemäß zugestellt angesehen werden muss. Da das Straferkenntnis somit dem Beschwerdeführer gegenüber noch nicht erlassen wurde, musste die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Glede na mednarodno prakso oz. glede na vzporedno postopanje pri drugih in med Republiko Avstrijo in Republiko Slovenijo sklenjenih sporazumih, po katerih je za ozemlje Republike Slovenije slovenski jezik in za ozemlje Republike Avstrije nemški jezik opredeljen oz. merodajen, se mora izhajati iz tega, da pravilne vročitve v predmetnem primeru ni bilo. Odstopanje od tega postopanja ima kot posledico, da se mora vročitev kazenske odločbe Okrajnega glavarstva Beljak z dne 16.01.2014, številka: xxx, prejemniku smatrati kot nepravilno. Ker kazenska odločba v razmerju do pritožnika še ni bila izrečena, se je morala pritožba proti le-tej zavrniti kot nedopustna. Zur ausschließlich in slowenischer Sprache verfassten Beschwerde vom 04.06.2015 wird ausgeführt, dass gem. Art. 8 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatsprache der Republik ist und daher auch im Verkehr zu österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist. Daraus folgt, dass schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen sind (vgl. dazu VwGH vom 23.02.2000, 2000/12/0026). Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen formellen Mangel dar. Es können sich aber auch EU-Bürger auf die Minderheitenrechte, die grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern in bestimmten Verwaltungsbezirken Kärntens zustehen, berufen und Anbringen in slowenischer Sprache einbringen; die Bezirkshauptmannschaft xxx ist in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes genannt. (Nur) die Zulässigkeit der Minderheitensprache bei der Unterinstanz bewirkt auch die Zulässigkeit der Verwendung der Minderheitensprache in der Rechtsmittelinstanz (Anlage 2/II/C zum Volksgruppengesetz).Zur ausschließlich in slowenischer Sprache verfassten Beschwerde vom 04.06.2015 wird ausgeführt, dass gem. Artikel 8, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatsprache der Republik ist und daher auch im Verkehr zu österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist. Daraus folgt, dass schriftliche Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) grundsätzlich in deutscher Sprache einzubringen sind vergleiche dazu VwGH vom 23.02.2000, 2000/12/0026). Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen formellen Mangel dar. Es können sich aber auch EU-Bürger auf die Minderheitenrechte, die grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern in bestimmten Verwaltungsbezirken Kärntens zustehen, berufen und Anbringen in slowenischer Sprache einbringen; die Bezirkshauptmannschaft xxx ist in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes genannt. (Nur) die Zulässigkeit der Minderheitensprache bei der Unterinstanz bewirkt auch die Zulässigkeit der Verwendung der Minderheitensprache in der Rechtsmittelinstanz (Anlage 2/II/C zum Volksgruppengesetz). Da aber das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.01.2014, Zahl: xxx, gegenüber dem Beschwerdeführer noch nicht erlassen wurde, war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1580.2.2015

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