5 K-GTG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, handelsrechtlicher Geschäftsführer xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Rain vom 19.12.2013, Zahl: 393/8/2013-GV-III, mit welchem der Antrag auf Grundstücksteilung
Paragraph 2, Absatz 5, K-GTG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Genehmigung der Grundstücksteilung des Grundstückes xxx, KG xxx, gestellt und zwar entsprechend der diesem Schriftsatz beigelegten Vermessungsurkunde mit der GZ 17365-11. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Rain vom 7.5.2013 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Teilung ein Hindernis entgegenstehen würde, da für das Trennstück „1“ eine Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße, zu Kanalentsorgungs- und Wasserversorgungsleitung nicht nachgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 22.5.2013 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die gegenständlichen Hindernisse nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 10.7.2013 beantragte die Beschwerdeführerin, der Gemeindevorstand der Gemeinde Maria Rain möge im Devolutionswege, wegen Säumigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Maria Rain, über den Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden. Mit Bescheid des Vorstandes der Gemeinde Maria Rain vom 19.12.2013 wurde die Genehmigung zur Teilung des Grundstückes xxx, KG xxx, entsprechend der Vermessungsurkunde der xxx GmbH vom 31.10.2012, GZ: 17365-11, versagt. Dies wurde nach Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages in der Sache im Wesentlichen damit begründet, dass § 2 Abs. 5 K-GTG festlege, dass während der Dauer einer befristeten Bausperre (§ 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung) die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) nicht zu erteilen sei. Dies wurde nach Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages in der Sache im Wesentlichen damit begründet, dass Paragraph 2, Absatz 5, K-GTG festlege, dass während der Dauer einer befristeten Bausperre (Paragraph 23, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung) die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes , (Paragraph eins, Absatz eins,) nicht zu erteilen sei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 21.11.2013, Zahl: 254/1/2013-GR, sei u.a. für die betroffene Parzelle xxx, KG xxx, eine befristete Bausperre erlassen worden. Diese sei mit 22.11.2013 an der Amtstafel kundgemacht worden und habe ihre rechtliche Wirkung mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel, also mit 23.11.2013, erlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe sich die rechtliche Beurteilung von Bescheiden nach der Rechtslage am Tage ihrer Zustellung zu richten. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellung nach dem 19.12.2013 (Entscheidung über den Antrag in der Sitzung des Vorstandes der Gemeinde Maria Rain) erfolgen werde, an dem die genannte Verordnung noch gültig sein werde. Auf Grund des genannten Sachverhaltes habe der Vorstand der Gemeinde Maria Rain in seiner Sitzung vom 19.12.2013 beschlossen, die Genehmigung zur Teilung des Grundstückes xxx, KG xxx, in das Grundstück xxx und xxx, KG xxx,
der Vermessungsurkunde der xxx GmbH vom 31.10.2012 nicht zu erteilen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und mit „Berufung“ titulierte Beschwerde vom 3.1.2014, welche wie folgt begründet wurde: „B E G R Ü N D U N G Das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz § 2
1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.
Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.
3 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ist die Genehmigung vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen.
Paragraph eins, Absatz 3, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ist die Genehmigung vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen.
Z 5 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ist die Genehmigung zur Erteilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) nicht zu erteilen, während der Dauer einer befristeten Bausperre (§ 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung).
Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ist die Genehmigung zur Erteilung eines Grundstückes (Paragraph eins, Absatz eins,) nicht zu erteilen, während der Dauer einer befristeten Bausperre (Paragraph 23, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – , K-GplG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung).
1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 hat der Gemeinderat mit Verordnung vor der Erlassung oder Änderung eines textlichen Bebauungsplanes (§ 24 Abs. 2) für das gesamte Gemeindegebiet, vor der Erlassung oder Änderung eines Teilbebauungsplanes (§ 24 Abs. 3) für die davon betroffenen Teile desselben eine befristete Bausperre zu verfügen, wenn sonst die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würde.
Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 hat der Gemeinderat mit Verordnung vor der Erlassung oder Änderung eines textlichen Bebauungsplanes (Paragraph 24, Absatz 2,) für das gesamte Gemeindegebiet, vor der Erlassung oder Änderung eines Teilbebauungsplanes (Paragraph 24, Absatz 3,) für die davon betroffenen Teile desselben eine befristete Bausperre zu verfügen, wenn sonst die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würde.
1a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz darf der Gemeinderat nach der Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes für einzelne Teile des Gemeindegebietes mit Verordnung eine befristete Bausperre verfügen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten in den davon betroffenen Teilen des Gemeindegebietes erforderlich ist, um die Umsetzung der im örtlichen Entwicklungskonzept enthaltenen Planungsabsichten der Gemeinde durch eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes sicherzustellen.
Paragraph 23, Absatz eins a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz darf der Gemeinderat nach der Erstellung oder Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes für einzelne Teile des Gemeindegebietes mit Verordnung eine befristete Bausperre verfügen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten in den davon betroffenen Teilen des Gemeindegebietes erforderlich ist, um die Umsetzung der im örtlichen Entwicklungskonzept enthaltenen Planungsabsichten der Gemeinde durch eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes sicherzustellen.
3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 hat der Gemeinderat Verordnungen, mit denen eine befristete Bausperre verfügt worden ist, mit dem Wirksamwerden des Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes aus Anlass dessen sie erlassen worden sind, längstens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach deren Erlassung aufzuheben. Die Geltungsdauer solcher Verordnungen darf einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bebauungs- und Flächenwidmungsplanung aus Gründen, die nicht von der Gemeinde verschuldet worden sind, nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten.
Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 hat der Gemeinderat Verordnungen, mit denen eine befristete Bausperre verfügt worden ist, mit dem Wirksamwerden des Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes aus Anlass dessen sie erlassen worden sind, längstens aber nach Ablauf von zwei Jahren nach deren Erlassung aufzuheben. Die Geltungsdauer solcher Verordnungen darf einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bebauungs- und Flächenwidmungsplanung aus Gründen, die nicht von der Gemeinde verschuldet worden sind, nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Der Gemeinderat der Gemeinde Maria Rain hat mit Verordnung vom 21.11.2013 eine befristete Bausperre für einzelne Teile des Gemeindegebietes erlassen. Der Wortlaut der Verordnung lautet: „
G 1995, LGBl. 23/1995 idF LGBl Nr. 88/2005, wird verordnet:„
Paragraph 23, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt 23 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, wird verordnet: § 1Paragraph eins Geltungsbereich Eine befristete Bausperre wird für die Parzelle xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, erlassen. § 2Paragraph 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Maria Rain in Kraft.“ Die gegenständliche Verordnung wurde am 22.11.2013 auf der Amtstafel kundgemacht und von dieser am 2.12.2013 wieder abgenommen. Zur gegenständlichen Verordnung wurden auch Erläuterungen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufgelegt, in welchen auf die Bestimmungen des § 23 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz verwiesen wurde und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Parzelle angeführt ist wie folgt:Zur gegenständlichen Verordnung wurden auch Erläuterungen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufgelegt, in welchen auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz verwiesen wurde und hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Parzelle angeführt ist wie folgt: „Die Parzelle xxx, KG xxx, ist insoweit von Bebauungsplan betroffen, dass sich durch die geänderte Wegführung der Parzelle xxx über die Parzelle xxx, KG xxx, auch eine Wirkung im Hinblick auf die westliche Zufahrt zur Parzelle xxx, KG xxx, ergibt. Somit ist diese Parzelle auch unmittelbar von der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ betroffen. Die Zielsetzung der Bebauungsplanung besteht darin, die derzeitige Wegführung so zu verändern, dass über eine Serpentine eine weitere straßenmäßige Erschließung des Planungsgebietes mit einer zusätzlichen Einbindung in die L xxx Landesstraße erfolgen kann. Zu diesem Zweck biegt der ursprüngliche Weg auf Parzelle xxx, KG xxx, ungefähr auf Höhe der Mitte der Parzelle xxx, Richtung Westen. Der restliche Weg mit der Umkehre wird über eine ca. 15 m lange Spange auf Parzelle xxx, KG xxx, bis zur Umkehre weitergeführt, sodass eine wegemäßige Erschließung der Parzelle xxx und xxx, KG xxx, auch weiterhin gegeben ist.“Die Zielsetzung der Bebauungsplanung besteht darin, die derzeitige Wegführung so zu verändern, dass über eine Serpentine eine weitere straßenmäßige Erschließung des Planungsgebietes mit einer zusätzlichen Einbindung in die L xxx Landesstraße erfolgen kann. Zu diesem Zweck biegt der ursprüngliche Weg auf Parzelle xxx, , KG xxx, ungefähr auf Höhe der Mitte der Parzelle xxx, Richtung Westen. Der restliche Weg mit der Umkehre wird über eine ca. 15 m lange Spange auf Parzelle xxx, KG xxx, bis zur Umkehre weitergeführt, sodass eine wegemäßige Erschließung der Parzelle xxx und xxx, KG xxx, auch weiterhin gegeben ist.“ Eingangs ist nunmehr darauf zu verweisen, dass eine verhängte Bausperre die Wirkung hat, dass Baubewilligungen, gleiches muss auch für Grundstücksteilungen gelten, die der beabsichtigten Wirkung des Bebauungsplanes entgegenstehen, nicht erteilt werden dürfen bzw. nicht bewilligt werden dürfen und zwar auch dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens die Bausperre noch nicht erlassen war. Im gegenständlichen Fall war zum Zeitpunkt der Antragstellung die gegenständliche Bausperre noch nicht erlassen, ist jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschlaggebend (VwGH 27.10.1998, 98/05/0130). Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin anführt, dass die gegenständliche Bausperre nicht rechtens sei, zumal das Grundstück xxx, dessen Erteilung beantragt sei, nicht vom gegenständlichen beabsichtigten Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan betroffen sei, ist festzuhalten, dass das Grundstück xxx zwar nicht direkt von der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes betroffen ist, jedoch insoweit tangiert ist, als sich die Trassenführung des Weggrundstückes xxx ändert, zumal dieses mittig der Parzelle xxx nach Westen abbiegt und der restliche Weg über Parzelle xxx bis zum verfahrensgegenständlichen Grundstück und zu Grundstück xxx weitergeführt wird. Es ergibt sich dadurch auch eine Änderung hinsichtlich der Straßenanbindung des gegenständlichen Grundstückes xxx und zwar in dessen westlichem Bereich. Dieser Umstand wird seitens der Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht bestritten, weist diese jedoch darauf hin, dass dennoch das gegenständliche Grundstück nicht in die Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes einbezogen ist, wie dies aus der Kundmachung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes „xxx“ hervorgehe und daher auch eine Bausperre hierüber nicht zu verhängen gewesen wäre. Die Möglichkeit der Verhängung einer Bausperre dient nun dazu, wie dies auch aus den Bestimmungen des § 23 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz hervorgeht, zu verhindern, dass die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würde. § 23 K-GplG ermöglicht diesbezüglich hinsichtlich einer beabsichtigten Änderung des Teilbebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplan die Verordnung einer Bausperre für die davon betroffenen Teile desselben. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin anführt, das Grundstück xxx sei vom gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht umfasst, so ist festzuhalten, dass das gegenständliche Grundstück von der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes jedenfalls betroffen ist, zumal beabsichtigt ist, die Trassenführung des Zufahrtsweges xxx, über welchen das Grundstück xxx im westlichen Teil verkehrsmäßig erschlossen wird, zu ändern. Es konnten daher die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Bausperrenverordnung nicht geteilt werden und wird diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.1998, B3230/95, verwiesen. Die Möglichkeit der Verhängung einer Bausperre dient nun dazu, wie dies auch aus den Bestimmungen des Paragraph 23, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz hervorgeht, zu verhindern, dass die Durchführung der Bebauungsplanung wesentlich erschwert oder die beabsichtigte Wirkung des Bebauungsplanes beeinträchtigt würde. , Paragraph 23, K-GplG ermöglicht diesbezüglich hinsichtlich einer beabsichtigten Änderung des Teilbebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplan die Verordnung einer Bausperre für die davon betroffenen Teile desselben. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin anführt, das Grundstück xxx sei vom gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht umfasst, so ist festzuhalten, dass das gegenständliche Grundstück von der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes jedenfalls betroffen ist, zumal beabsichtigt ist, die Trassenführung des Zufahrtsweges xxx, über welchen das Grundstück xxx im westlichen Teil verkehrsmäßig erschlossen wird, zu ändern. Es konnten daher die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Bausperrenverordnung nicht geteilt werden und wird diesbezüglich auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.1998, B3230/95, verwiesen. Auf Grund des Umstandes, dass aus der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ausdrücklich hervorgeht, dass eine Grundstücksteilung nicht zu bewilligen ist, wenn über das betroffene Grundstück eine Bausperre verhängt ist, war in der angefochtenen Entscheidung des Vorstandes der Gemeinde Maria Rain keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.Auf Grund des Umstandes, dass aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ausdrücklich hervorgeht, dass eine Grundstücksteilung nicht zu bewilligen ist, wenn über das betroffene Grundstück eine Bausperre verhängt ist, war in der angefochtenen Entscheidung des Vorstandes der Gemeinde Maria Rain keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2672.9.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.