4 B-VGrömisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13.08.2014, Zahl: SP13-WALD-9/2011 (018/2014), wurden in der Forstrechtsangelegenheit der AG „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, im Spruchpunkt I. über Antrag sowie von Amts wegen näher angeführte Grundstücke und Teilflächen der KG xxx und xxx zum Schutz der unterliegenden Siedlung und der Gemeindestraße „xxxstraße“ vor Felsstürzen und Steinschlag unter Vorschreibung der
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen auf unbestimmte Zeit in Bann gelegt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13.08.2014, Zahl: SP13-WALD-9/2011 (018 aus 2014,), wurden in der Forstrechtsangelegenheit der AG „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, im Spruchpunkt römisch eins. über Antrag sowie von Amts wegen näher angeführte Grundstücke und Teilflächen der KG xxx und xxx zum Schutz der unterliegenden Siedlung und der Gemeindestraße „xxxstraße“ vor Felsstürzen und Steinschlag unter Vorschreibung der
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen auf unbestimmte Zeit in Bann gelegt. Unter Spruchpunkt II.
Wiedergabe des Verfahrensablaufes sowie des § 27 Forstgesetz im Ergebnis dahin, dass im gegenständlichen Fall aus dem forstfachlichen Gutachten in Zusammenschau mit der im November 2010 ergangenen Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen hervorgehe, dass der Wald auf den in Spruchpunkt I. in Tabelle 1 angeführten Grundstücken ausgeprägten Objektschutzwald darstelle. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, liege ein Antrag auf Bannlegung vor; hinsichtlich der anderen Grundstücke habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese von Amts wegen in Bann zu legen seien (§ 30 Forstgesetz).Begründet wurde die Bannlegung
Wiedergabe des Verfahrensablaufes sowie des Paragraph 27, Forstgesetz im Ergebnis dahin, dass im gegenständlichen Fall aus dem forstfachlichen Gutachten in Zusammenschau mit der im November 2010 ergangenen Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen hervorgehe, dass der Wald auf den in Spruchpunkt römisch eins. in Tabelle 1 angeführten Grundstücken ausgeprägten Objektschutzwald darstelle. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, liege ein Antrag auf Bannlegung vor; hinsichtlich der anderen Grundstücke habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese von Amts wegen in Bann zu legen seien (Paragraph 30, Forstgesetz). Bannzweck sei vorrangig der Schutz vor Felssturz und Steinschlag für die unterliegende Siedlung xxxstraße und für die Gemeindestraße. Die Notwendigkeit des Schutzes vor Steinschlag bzw. das diesbezügliche Gefährdungspotenzial ergebe sich aus der Stellungnahme des Geologen: Demnach seien im Ereigniskataster des Amtes der Kärntner Landesregierung seit 1987 mehrere Steinschlagereignisse dokumentiert und fänden sich unmittelbar oberhalb des Siedlungsraumes als stumme Zeugen Felsblöcke im Ausmaß von mehreren Kubikmetern. Für die vom Geologen angeregte Steinschlagsimulation seien umfangreiche Geländeaufnahmen durchgeführt worden und sei auf einem digitalen Höhenmodell (Laserscan) basierend eine 3D-Steinschlagsimulation erstellt worden. Diese habe deutliche Potenziale für Steinschlagablösungen am Einhang und eine hohe Steinschlagfrequenz mit ein bis zehn Ereignissen pro Jahr ergeben. Die Blockgrößen seien aus einer Ansprache der Ablösebereiche (Kluftkörpergrößen), über die Aufnahme der Schutthalde bzw. die Vermessung der vorliegenden Blöcke in den Halden ermittelt worden. Dabei hätten sich Blockgrößen zwischen 10 und 38 m³ ergeben, die errechnete Sprunghöhen von 4 bis 5 m und mehr erreichen könnten. Die bestehende Steinschlaggefährdung für die Siedlung und die Gemeindestraße sei damit hinreichend belegt. Die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen
teile seien zum Teil schon vor der Bannlegung gegeben gewesen, es hätten etwa die Stämme hoch abgestockt werden müssen, um Halt für abrollende Steine und Felsen zu bieten, wodurch wertvolle Teile des Stammes ungenützt bleiben hätten müssen. Im Vergleich dazu wiege das öffentliche Interesse am Schutz der Siedlung und der Gemeindestraße vor Steinschlag und Felssturz wesentlich schwerer und erweise sich als ungleich wichtiger, zumal auch ein finanzieller Ausgleich der
teile vorgesehen sei. Im Ergebnis sei daher die Bannlegung entsprechend dem Bannzweck für unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen. Die Vorschreibung der
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen sei entsprechend den Vorschlägen im forsttechnischen Gutachten erfolgt. Zu Spruchpunkt II.
teile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung habe. Die Kosten für Ausführung angeordneter Maßnahmen habe der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt würden. Die Höhe der Entschädigung sei auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. a) und b) wurde in der Begründung im Kern ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Forstgesetz der Waldeigentümer, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche
teile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung habe. Die Kosten für Ausführung angeordneter Maßnahmen habe der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt würden. Die Höhe der Entschädigung sei auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Die gegenständliche einmalige Entschädigung für die Verminderung des Verkehrswertes der in Bann gelegten Grundstücke sei gutachtlich festgelegt worden. Der Aufteilungsschlüssel für die Entschädigung sei im forsttechnischen Gutachten entsprechend den Ergebnissen der 3D-Steinschlaganalyse unter Berücksichtigung der Geomorphologie (Hangquerneigung, Raumplanung, Bermenwirkung der Gemeindestraße etc.) ermittelt und
einer Gewichtung des Gefährdungspotenzials zusammen mit den zu zahlenden Beträgen in einer Tabelle dargestellt, errechnet worden. Die zu zahlenden Beträge seien damit unter II. a) entsprechend der dargestellten Sach- und Rechtslage vorgeschrieben worden.Die gegenständliche einmalige Entschädigung für die Verminderung des Verkehrswertes der in Bann gelegten Grundstücke sei gutachtlich festgelegt worden. Der Aufteilungsschlüssel für die Entschädigung sei im forsttechnischen Gutachten entsprechend den Ergebnissen der 3D-Steinschlaganalyse unter Berücksichtigung der Geomorphologie (Hangquerneigung, Raumplanung, Bermenwirkung der Gemeindestraße etc.) ermittelt und
einer Gewichtung des Gefährdungspotenzials zusammen mit den zu zahlenden Beträgen in einer Tabelle dargestellt, errechnet worden. Die zu zahlenden Beträge seien damit unter römisch zwei. a) entsprechend der dargestellten Sach- und Rechtslage vorgeschrieben worden. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten habe, besondere Maßnahmen wie z. B. die Errichtung der Haltung von Anlagen zum Schutze von Steinschlag etc. im erforderlichen Ausmaß zu dulden. Die gegenständliche Errichtung der Steinschlagschutznetze sei im Flächenwirtschaftlichen Projekt vorgesehen, das im Auftrag der Stadtgemeinde xxx erstellt und zusammen mit einem Antrag auf Genehmigung bei der Behörde eingereicht worden sei. Die Stadtgemeinde xxx sei Begünstigte im Bannwaldverfahren. Da die beiden Verfahren „Bannwald“ und „Flächenwirtschaftliches Projekt“ miteinander verzahnt seien und vor allem die Errichtung der Steinschlagschutznetze wichtig für eine rasche Schutzwirkung sei, wäre die Duldungsverpflichtung der Grundeigentümer in diesem Verfahren auszusprechen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten habe, besondere Maßnahmen wie z. B. die Errichtung der Haltung von Anlagen zum Schutze von Steinschlag etc. im erforderlichen Ausmaß zu dulden. Die gegenständliche Errichtung der Steinschlagschutznetze sei im Flächenwirtschaftlichen Projekt vorgesehen, das im Auftrag der Stadtgemeinde xxx erstellt und zusammen mit einem Antrag auf Genehmigung bei der Behörde eingereicht worden sei. Die Stadtgemeinde xxx sei Begünstigte im Bannwaldverfahren. Da die beiden Verfahren „Bannwald“ und „Flächenwirtschaftliches Projekt“ miteinander verzahnt seien und vor allem die Errichtung der Steinschlagschutznetze wichtig für eine rasche Schutzwirkung sei, wäre die Duldungsverpflichtung der Grundeigentümer in diesem Verfahren auszusprechen gewesen. Zu Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Behörde auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes die Durchführung der vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen habe. Eine detaillierte Vorschreibung der Maßnahmen könne jedoch nur und erst für den jeweiligen Einzelfall bzw. Unterabteilungsweise erfolgen, sobald die Maßnahmen fällig würden und bleibe gesondert zu erlassenden Bescheiden vorbehalten. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Behörde auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes die Durchführung der vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen habe. Eine detaillierte Vorschreibung der Maßnahmen könne jedoch nur und erst für den jeweiligen Einzelfall bzw. Unterabteilungsweise erfolgen, sobald die Maßnahmen fällig würden und bleibe gesondert zu erlassenden Bescheiden vorbehalten. Im Übrigen räume das Gesetz der Behörde hier keinen Ermessensspielraum ein und binde den Ausspruch dieser Verpflichtung an keine Voraussetzungen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. II.römisch zwei. Beschwerden: Mit Eingabe vom 28.08.2014 erhob innerhalb offener Frist zunächst xxx Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. In seiner Beschwerde wendet er sich vor allem gegen die Höhe sowie die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Entschädigungszahlung als Begünstigter in der Höhe von € 4.386,02 für 85 lfm. Soweit von Belang wendete er ein, dass seine beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx weder vor dem Ankauf noch bis zum heutigen Tage durch Felsstürze oder Steinschlag gefährdet gewesen seien. Die großflächige Abholzung der Parzelle Nr. xxx der KG xxx stelle in keinster Weise eine Gefahr für seine Grundstücke dar, da diese nicht in der Falllinie lägen, sondern weit westlich davon. Der Umstand, dass die Waldparzelle Nr. xxx der KG xxx, Eigentümer xxx, durch unsachgemäße Waldbewirtschaftung vom Borkenkäfer befallen worden sei und daher großflächig abgeholzt habe werden müssen, liege in der Verantwortung der Eigentümer. Schließlich wurde noch moniert, dass die Berechnung der geforderten Entschädigungszahlungen nicht korrekt erscheine, vor allem wegen der aus näher angeführten Gründen nicht tauglichen Berechnungsgrundlage. Beschwerdeführer xxx, wendete sich in seiner Beschwerde vom 08.09.2014 vor allem gegen die Kostentragung für sämtliche Maßnahmen, sowohl der Bannwaldlegung als auch der Errichtung von Steinschlagschutznetzen. Im Zuge der Informationsveranstaltung („mündliche Verhandlung“) am 30.10.2013 sei seitens der Stadtgemeinde xxx durch Herrn Bürgermeister xxx zugesagt worden, dass die Grundstückseigentümer keinerlei Kosten treffen würden. Diese Zusage betreffe alle entstehenden Kosten, wie die einmaligen Entschädigungszahlungen, die Errichtungskosten und auch die weiterführenden jährlichen Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung. Die im vorliegenden Bescheid enthaltene Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer entspreche keinesfalls der Zusage vom 30.10.2013. Sohin wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser der Zusage im Zuge der Informationsveranstaltung der Stadtgemeinde xxx betreffend keinerlei Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer entspreche. Mit Schriftsatz vom 07.09.2014 erhoben xxx und xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit dem Begehren, dass der angefochtene Bescheid dahin abgeändert werde, dass er den im Zuge der Informationsveranstaltung getätigten Zusagen der Stadtgemeinde xxx, das heißt keinerlei Kostenübernahme durch die Grundstückseigentümer, nicht im aktuellen Fall, auch nicht für zukünftige, entspreche. Im Übrigen ist die Beschwerde gleichlautend mit jener des xxx. Mit per E-Mail am 08.09.2014 eingelangter Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, wendet sich auch dieser gegen den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau und begründet seine Beschwerde wie folgt: „Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die Bannlegung keine maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Schutze der unterliegenden Siedlung und der Gemeindestraße ist. Begründet wird dies damit, dass dafür ohnehin ein gesondertes Verfahren abzuwickeln ist. Weiters sind wir grundsätzlich der Auffassung, dass der Bescheid sachlich (nicht ausreichend und nicht auf Gutachten fußend) wie rechtlich (fehlende gesetzliche Deckung) mangelhaft ist. Zu Art. I - Bannlegung Zu Artikel römisch eins, - Bannlegung Hier wird eingangs formuliert, dass "die angeführten Grundstücke zum Schutz der unterliegenden Siedlung und der Gemeindestraße "xxxstraße" vor Felsstürzen und Steinschlag auf unbestimmte Zeit in Bann gelegt werden". Hier sind wir der Meinung, dass die Bannlegung auf unbestimmte Zeit weder gerechtfertigt ist noch seine rechtliche Deckung in der Begründung des Bescheides findet. Hier zitieren wir den § 30 Abs. 5 des Forstgesetzes, wonach die Bannlegung auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen ist. Die Bannlegung auf unbestimmte Zeit ist nicht (ausreichend) begründet. Hier zitieren wir den Paragraph 30, Absatz 5, des Forstgesetzes, wonach die Bannlegung auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen ist. Die Bannlegung auf unbestimmte Zeit ist nicht (ausreichend) begründet. Wir schlagen jedenfalls eine befristete Bannlegung vor. Z.B. 10 Jahre oder bis zur Zeit
Fertigstellung des Steinschlagnetzes. Dahingehend wäre auch der Entschädigungsbeitrag zu korrigieren. Zu Pkt. 5 - der weiteren Auflage, wonach Unbefugten das Betreten der gesamten Bannwaldfläche verboten ist. Der xxx und in der Folge die Mitglieder des xxx, sowie jedermann, ohne Anmeldung, sind durch einen Vertrag berechtigt, die Grundstücke Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, und xxx KG. xxx im Bereich des Kletterfelsen „xxx" zwecks Ausübung des Klettersportes zu betreten. Darüber hinaus wird und kann der Kletterfelsen von jedermann eben zu diesem Zweck benützt werden. Ein generelles Betretungsverbot der gesamten Bannwaldfläche kann daher nicht in Kauf genommen werden, ohne den Begriff „Unbefugte" näher zu definieren. Kletterer lt. oben beschriebener Zuordnung sind jedenfalls als „Befugte" zu betrachten und muss daher jedenfalls eine uneingeschränkte Betretung der im Umfeld des Klettergartens liegenden Grundstücke gewährleistet sein. Zudem sei festgestellt, dass gutachtlich kein generelles Betretungsverbot gefordert wird. Die Behörde hat gem. § 28 Abs. 3 lit. d des Forstgesetzes „erforderlichenfalls" und nicht generell „ein allgemeines Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte" zu erlassen.
dem der Gutachter kein generelles Betretungsverbot gefordert hat, kann nicht von „erforderlichenfalls" gesprochen werden und ist dies unzulässig, weil nicht zwingend. Die Behörde hat gem. Paragraph 28, Absatz 3, Litera d, des Forstgesetzes „erforderlichenfalls" und nicht generell „ein allgemeines Verbot des Betretens des Bannwaldes durch Unbefugte" zu erlassen.
dem der Gutachter kein generelles Betretungsverbot gefordert hat, kann nicht von „erforderlichenfalls" gesprochen werden und ist dies unzulässig, weil nicht zwingend. Weiters findet sich in keinem Wortlaut der Begründung zu I. der Hinweis bzw. die Berufung auf § 28 Abs. 3 lit. d FG 1975, womit unseres Erachtens diese Auflage rechtlich nicht gedeckt ist. Zudem sind lit. a bis d taxativ aufgezählt und somit in ihrer Gesamtheit zu regeln. Es fehlt u.a. die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortliche Person. Weiters findet sich in keinem Wortlaut der Begründung zu römisch eins. der Hinweis bzw. die Berufung auf Paragraph 28, Absatz 3, Litera d, FG 1975, womit unseres Erachtens diese Auflage rechtlich nicht gedeckt ist. Zudem sind Litera a bis d taxativ aufgezählt und somit in ihrer Gesamtheit zu regeln. Es fehlt u.a. die Bestellung und Namhaftmachung einer für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen verantwortliche Person. Daher nehmen wir hier einen vielfältigen Widerspruch im Bescheid im Zusammenhang mit der Totalsperre an und beantragen die Aufhebung der Auflage 5 des Art. I wegen oa. Begründung und fehlender bzw. mangelhafter gesetzlicher Deckung. Daher nehmen wir hier einen vielfältigen Widerspruch im Bescheid im Zusammenhang mit der Totalsperre an und beantragen die Aufhebung der Auflage 5 des Artikel römisch eins, wegen oa. Begründung und fehlender bzw. mangelhafter gesetzlicher Deckung. Zu Pkt. 6 - Betretungsverbot des Wanderweges ab Parz. Nr. xxx „xxxstraße" Ab der Parz. Nr. xxx erfolgt im Bereich der Fa. xxx der Zuweg bzw. die Zufahrt zum Parkplatz für den Klettergarten und in weiterer Folge der Zuweg zum Klettergarten selbst. Hier ist eine Teilstrecke durch den Wanderweg berührt. Auch hier darf sich das Betretungsverbot nicht auf die Benützung des Klettergartens bzw. auf die Kletterer beziehen und wäre das Betretungsverbot auf den Bereich westlich der Parz. Nr. xxx KG. xxx zu beschränken. Zu Pkt. 7 - zeitlich befristete Sperre der Kletterwand In diesem Zusammenhang sollten die erforderlichen Maßnahmen in einer vertretbaren Jahreszeit so gesetzt werden, dass die Ausübung des Klettersportes nicht in den kletterintensiven Zeiten verhindert wird. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund der günstigen Südlage des Klettergartens dieser das ganze Jahr über besucht wird. Darüber hinaus sollten diese Sperrzeiten möglichst kurz sein und die vorgeschriebenen Arbeiten in einem raschen Arbeitstempo zügig vorgenommen werden. Was passiert, wenn die Maßnahmen in der vorgeschriebenen Zeit (aus welchen Gründen auch immer) nicht vorgenommen werden (können)? Wer überwacht diese Maßnahmen? Welche Konsequenzen gibt es? Es kann dabei nicht sein, dass die Sperrzeiten dann entsprechend verlängert werden.
dem hier die Kletterwand bzw. der xxx konkret genannt werden, stellen wir weiters den Antrag, die notwendige und zeitlich eng gefasste Sperre auf die im Bereich unmittelbar oberhalb der Kletterwand (nördlich) vorgesehenen Maßnahmen, wo und in weiterer Folge auf Maßnahmen zu beschränken, von welchen realistischer Weise eine Gefährdung für Personen ausgehen kann. Beim "Verstreichen" oder "Spritzen" wird dies bspw. wohl nicht anzunehmen sein. Zu Pkt. 8 - Forststraße xxxweg Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Parz. Nr. xxx und xxx keine Angabe der KG. erfolgte, halten wir fest, dass der Klettergarten, der Zuweg zum Klettergarten und der Parkplatz für den Klettergarten nur über die Parz. Nr. xxx und xxx KG. xxx erreicht werden können. Die Auflage im Pkt. 8 ist dahingehend unklar formuliert. Vorgeschlagen wird, das Betreten "ab der westlichen Grundstücksgrenze der Parz. Nr. xxx" zu verfügen, anderenfalls sollte der Ausgangspunkt unter Beachtung unserer Interessen konkret und punktuell formuliert werden. Zu Pkt. 9 - Sperre wegen Waldarbeiten Auch hier sollen bei Waldarbeiten in der Bannwaldfläche Sperren verfügt werden können. Es gilt grundsätzlich das oben Gesagte mit folgenden Ergänzungen. Grundsätzlich sollten Sperrungen und Betretungsverbote nur ausgesprochen werden, wenn Maßnahmen im Gefährdungsbereich der Kletterer stattfinden. Unklar ist, wer die Sperren zu verfügen hat. Für die Auflage 9 wird explizit die Stadtgemeinde xxx angeführt. Wie verhält es sich bei den anderen Auflagen bzw. Sperren? Grundsätzlich würden wir vorschlagen, im diesbezüglichen Verfahren dem xxx in diesem Zusammenhang Parteistellung einzuräumen, um unsere Vorstellungen und Rechtstitel entsprechend rechtlich abzusichern. Gleichzeitig ist anzumelden, dass finanzielle Aufwendungen und Kosten (z.B. Tafeln, Aufstellung, Organe) im Zusammenhang mit Sperren nicht dem ÖAV angelastet werden dürfen und solche durch die Stadtgemeinde zu tragen sind. Dies dann, wenn sie für die Anordnung der Sperren und Verbote zuständig ist, ansonsten der zuständige Begünstige. Festgehalten wird, dass die Errichtung der Kletterwand namhafter privater und öffentlicher Mittel bedurfte. Wir stellen daher einmal die Vergütung von Schäden und finanzielle
teilen, die sich aus den getroffenen Maßnahmen ergeben, in den Raum. Anzumerken ist, dass der ÖAV durch seine Hochgebirgsgruppe laufend die Verhältnisse in der Kletterwand beobachtet und notwendige Säuberungen und Absicherungen durchführt.“ Schließlich erhob mit Schriftsatz vom 17.09.2014 die Stadtgemeinde xxx, vertreten durch Bürgermeister xxx, xxx, sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von 33 weiteren namentlich genannten Beschwerdeführern als Begünstigten, fristgerecht Beschwerde. Diese lautet wie folgt: „1. Beschwerdelegitimation der Begünstigten 1.1.
G sind Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen
teile (Bannwald).
G sind Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 insbesondere „
G hat der Waldeigentümer, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche
teile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen. , ,
Paragraph 27, Absatz 2, ForstG sind Bannzwecke im Sinne des Absatz eins, insbesondere , , „
Paragraph 31, Absatz eins, ForstG hat der Waldeigentümer, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche
teile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu tragen. 1.
dem FWP geplanten Maßnahmen - sind demnach (
haltigen Schutz der Waldbestände innerhalb des Projektgebietes, damit diese wieder in der Lage sind, „für sich selbst sowie die unterliegenden Siedlungsgebiete eine ausreichende Schutzwirksamkeit zu entwickeln" (Seite 6 des Technischen Berichts des FWP). Die durch das FWP festgelegten Maßnahmen in Phase 1 in Verbindung mit noch zu setzenden (aber bereits definierten) Maßnahmen in Phase 2 (vgl. Seite 10 des Technischen Berichts des FWP) reichen zum Schutz der gefährdeten Siedlungsbereiche vollkommen aus. Dementsprechend (das heißt: weil sie es nicht für erforderlich hielt) hat die Gebietsbauleitung Kärnten Nordost des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung über die im FWP vorgesehenen Maßnahmen hinaus eine Bannlegung weder ausgesprochen (§ 100 ForstG) noch festgestellt (§ 101 ForstG). , , Die beschwerdeführenden Parteien sprechen sich gegen die Bannlegung aus, weil diese nicht erforderlich ist, da schon durch die technischen Maßnahmen (Steinschlagschutznetze etc.) in Kombination mit den forstlichen Maßnahmen gemäß Flächenwirtschaftlichen Projekt (FWP) „xxx" vom Jänner 2013 „die ursprüngliche Steinschlagschutzwirksamkeit der Waldbestände verbessert bzw. wiederhergestellt werden" können (Seite 6 des Technischen Berichts des FWP) und damit mit einer Bannlegung keine darüber hinausgehende Schutzwirkung entfaltet wird. , , Erforderlich - und Gegenstand der
dem FWP geplanten Maßnahmen - sind demnach (
haltigen Schutz der Waldbestände innerhalb des Projektgebietes, damit diese wieder in der Lage sind, „für sich selbst sowie die unterliegenden Siedlungsgebiete eine ausreichende Schutzwirksamkeit zu entwickeln" (Seite 6 des Technischen Berichts des FWP). , , Die durch das FWP festgelegten Maßnahmen in Phase 1 in Verbindung mit noch zu setzenden (aber bereits definierten) Maßnahmen in Phase 2 vergleiche Seite 10 des Technischen Berichts des FWP) reichen zum Schutz der gefährdeten Siedlungsbereiche vollkommen aus. Dementsprechend (das heißt: weil sie es nicht für erforderlich hielt) hat die Gebietsbauleitung Kärnten Nordost des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung über die im FWP vorgesehenen Maßnahmen hinaus eine Bannlegung weder ausgesprochen (Paragraph 100, ForstG) noch festgestellt , (Paragraph 101, ForstG). , 2.2. Der Bescheid - namentlich das in der Begründung des Bescheides wiedergegebene forsttechnische Gutachten von Ende April 2013 - geht auf die Erforderlichkeit einer Bannlegung nicht ein; die belangte Behörde hat hierzu keine sachverhaltsbezogenen Feststellungen getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen, weil einerseits Ursache sowohl der Bannlegung als auch des FWP die Gefahr eines Steinschlags ist, die insbesondere durch die Steinschlagnetze gemäß FWP abgewehrt wird. Andererseits das Kriterium der Erforderlichkeit die Bannlegung und Vorschreibung von Auflagen erst sachlich legitimiert. Da unbestritten Steinschlagnetze - allenfalls in Verbindung mit einem wie im FWP vorgesehenen fachlich richtig bewirtschafteten Steinschlagschutzwald - ausreichen, um die Steinschlaggefahr zu bannen, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Bannlegung nicht gegeben. Dies liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil konkrete Maßnahmen
dem FWP festgelegt sind, die sowohl unmittelbare (also sofortige) „Erstmaßnahmen" (Seite 10 des Technischen Berichts des FWP) wie Steinschlagnetze in Phase 1 umfassen, als auch mittel- bis langfristige forstliche Maßnahmen. , , Da unbestritten Steinschlagnetze - allenfalls in Verbindung mit einem wie im FWP vorgesehenen fachlich richtig bewirtschafteten Steinschlagschutzwald - ausreichen, um die Steinschlaggefahr zu bannen, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Bannlegung nicht gegeben. Dies liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil konkrete Maßnahmen
dem FWP festgelegt sind, die sowohl unmittelbare (also sofortige) „Erstmaßnahmen" (Seite 10 des Technischen Berichts des FWP) wie Steinschlagnetze in Phase 1 umfassen, als auch mittel- bis langfristige forstliche Maßnahmen. , 2.3. Die belangte Behörde hat zwar nicht nur einen in der Natur vorhandenen Zustand festgestellt, sondern ist auch auf die Maßnahmen
dem FWP eingegangen, indem sie ausführt, dass (
dem Aktenvermerk vom 23.11.2010 stammende RU-06/30/-0111 aus dem Jahr 2012 bezieht sich ebenfalls auf „Steinschlag" ohne nähere örtliche Angaben. , Laut Internet (https://info.ktn.gv.at/wbonline/wbo_wis_search.aspx [Stand: 13.9.2014]) scheinen im Ereigniskataster in der Stadtgemeinde xxx bloß drei (noch dazu nicht näher bestimmte) Ereignisse auf: 1) RU-06/30/-0010 aus dem Jahr 1995 bezieht sich auf „einzelne periodische Steinschlagereignisse „Stumme Zeugen")" ohne nähere örtliche Angaben (lediglich das Gewässer: „xxxbach"); 2) RU-06/30/-0103 aus dem Jahr 2009 bezieht sich auf „Steinschlag" ohne nähere örtliche Angaben; 3) der
dem Aktenvermerk vom 23.11.2010 stammende RU-06/30/-0111 aus dem Jahr 2012 bezieht sich ebenfalls auf „Steinschlag" ohne nähere örtliche Angaben.
vollziehbar die Erforderlichkeit der Bannlegung samt Sonderbehandlung
forstfachlichen Gesichtspunkten benannt und begründet. , 1.
dem Gesetz erforderliche - Wirkung der Bannlegung; weitere
dem Bannzweck und
den örtlichen Verhältnissen erforderliche Maßnahmen enthält der Bescheid nicht.Die Bannlegung und damit verbundene Vorschreibung von Maßnahmen vergleiche Seite 2 des Bescheides) sind nicht geeignet, um bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen, werden durch die detailliert festgelegten forstlichen Maßnahmen gemäß FWP (über)erfüllt. Dadurch entfällt die -
dem Gesetz erforderliche - Wirkung der Bannlegung; weitere
dem Bannzweck und
den örtlichen Verhältnissen erforderliche Maßnahmen enthält der Bescheid nicht.
G ist vor Erlassung des Bannlegungsbescheides die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde zu hören. Hierbei handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, deren Verletzung den angefochtenen Bescheid dann mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; hier also sie dadurch zum Schluss hätte kommen können, dass für eine Bannlegung keine Notwendigkeit gegeben ist. § 29 Abs. 7 ForstG dient ersichtlich der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und nicht etwa der Repräsentation organisierter Interessen. Im vorliegenden Fall waren also die Entscheidungsgrundlagen unter zwingender Einschaltung der Aufsichtsbehörde zu erarbeiten. Die Unterlassung der in einem Gesetz vorgesehenen Einholung der Stellungnahme einer Institution, die wegen ihres Sachverstandes in das Verfahren eingeschaltet werden soll, stellt hier wegen des FWP einen relevanten Verfahrensmangel dar. , , Paragraph 29, Absatz 7, ForstG dient ersichtlich der Artikulierung und Nutzbarmachung von Sachverstand und nicht etwa der Repräsentation organisierter Interessen. Im vorliegenden Fall waren also die Entscheidungsgrundlagen unter zwingender Einschaltung der Aufsichtsbehörde zu erarbeiten. Die Unterlassung der in einem Gesetz vorgesehenen Einholung der Stellungnahme einer Institution, die wegen ihres Sachverstandes in das Verfahren eingeschaltet werden soll, stellt hier wegen des FWP einen relevanten Verfahrensmangel dar. , 4.
den Sturmschäden Paula [Anmerkung: 26.1. bis 27.1.2008] notwendig, wegen auftretenden Käferbefalls großflächige Schlägerungen vorzunehmen. Dies erfolgte im Bereich eines gegen Süden geneigten Steilhanges, der durch Felsstufen gegliedert ist. Teilweise sind die Felsstufen mehr als 10m hoch. Auf Grund der flächenhaften Schlägerungen wurden von den Anrainern am Hangfuß Bedenken hinsichtlich Steinschlagsicherheit geäußert“ (Seite 5 des Bescheides). Daraus erhellt, dass - unbeschadet der Nichtnotwendigkeit einer Bannlegung wegen der (parallelen) FWP-Maßnahmen - die Bannlegung entbehrlich wäre, hätte insbesondere die Agrargemeinschaft xxx ihre forstrechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit erfüllt. Klarstellend ist ferner zu bemerken, dass das Forstgesetz es dem Eigentümer eines nicht dem Forstgesetz entsprechend behandelten Waldes nicht an die Hand gibt, die Kosten der ihn treffenden forstlichen Verpflichtungen im Wege der Bannlegung auf die Begünstigten zu überwälzen. , , Im Aktenvermerk vom 23.11.2010 von xxx heißt es: „Im Bereich des xxx wurde es
den Sturmschäden Paula [Anmerkung: 26.
anderen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, folgt nämlich, dass eine Heranziehung der Begünstigten einer Bannlegung zur Finanzierung vorgeschriebener Maßnahmen insoweit nicht in Betracht kommt, als der Waldeigentümer zur Durchführung oder Duldung dieser Maßnahmen
anderen Vorschriften, etwa
jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist.Kosten, die in Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen des Waldeigentümers erwachsen, dürfen den Begünstigten daher (auch) unter dem Titel der Bannlegung nicht auferlegt werden. Und: Da § 31 Abs. 2 ForstG auf den Zustand des Waldes abstellt, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 ForstG zu beurteilen ist, ist auch der von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachte Einwand der erforderlichen Berücksichtigung von vorgesehenen Steinschlagnetzen
dem FWP zielführend. Aus der Regelung des Paragraph 31, Absatz 2, ForstG, wonach die Entschädigung des Waldeigentümers entfällt, wenn dieser
anderen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet ist, folgt nämlich, dass eine Heranziehung der Begünstigten einer Bannlegung zur Finanzierung vorgeschriebener Maßnahmen insoweit nicht in Betracht kommt, als der Waldeigentümer zur Durchführung oder Duldung dieser Maßnahmen
anderen Vorschriften, etwa
jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist., , Kosten, die in Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen des Waldeigentümers erwachsen, dürfen den Begünstigten daher (auch) unter dem Titel der Bannlegung nicht auferlegt werden. Und: Da Paragraph 31, Absatz 2, ForstG auf den Zustand des Waldes abstellt, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, ForstG zu beurteilen ist, ist auch der von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachte Einwand der erforderlichen Berücksichtigung von vorgesehenen Steinschlagnetzen
dem FWP zielführend.
AVG als auch
ForstG - das Ermittlungsverfahren von Amts wegen (oder auf Antrag) eingeleitet; und nicht umgekehrt (das heißt: ein Ermittlungsverfahren begründet - in rechtsstaatlichen Kategorien - keine Einleitung des Bannlegungsverfahrens). Andererseits belegen diese Erwägungen, dass in Bezug auf die „anderen Grundstücke" (und damit zusammenhängenden Begünstigten) gegen fundamentale verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. , , Verfehlt sind in diesem Zusammenhang die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde: „hinsichtlich der anderen Grundstücke ergab das Ermittlungsverfahren, dass diese von Amts wegen in Bann zu legen sind“ (Seite 34 des Bescheides). Einerseits wird - sowohl
AVG als auch
ForstG - das Ermittlungsverfahren von Amts wegen (oder auf Antrag) eingeleitet; und nicht umgekehrt (das heißt: ein Ermittlungsverfahren begründet - in rechtsstaatlichen Kategorien - keine Einleitung des Bannlegungsverfahrens). Andererseits belegen diese Erwägungen, dass in Bezug auf die „anderen Grundstücke" (und damit zusammenhängenden Begünstigten) gegen fundamentale verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. , 6.2. Gemäß § 30 Abs. 3 ForstG hat der Antrag alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten. Wie aus der Niederschrift vom 28.9.2011 hervorgeht, wurde von der AG xxx der Antrag damit begründet, „dass im Hinblick auf die Steinschlagproblematik keine Fällungen stattfinden dürfen und die Waldbewirtschaftung eingeschränkt sei durch im öffentlichen Interesse zu setzende Maßnahmen" (Seite 6 des Bescheides). Der Antrag der AG xxx entspricht nicht den Vorgaben des § 30 Abs. 3 ForstG. Zum einen fehlen Angaben zu dem (voraussichtlichen) Begünstigtenkreis. Zum anderen ist dem Antrag nicht der Bannzweck (eindeutig) zu entnehmen. Sollte der (eigentliche) Zweck darin bestehen, vermögensrechtliche
teile aus der Notwendigkeit einer besonderen Schutzwaldbehandlung auszugleichen (vgl. Seite 7 des Bescheides), so entbehrt der Antrag einer gesetzlichen Deckung (vgl. § 27 Abs. 2 ForstG). Sollte der Bannzweck die „Steinschlagproblematik“ im Sinne des § 27 Abs. 2 lit. a ForstG sein, so mangelt es an einem rechtlichen Interesse der AG (arg. „Schutz vor ... Felssturz"). , , Der Antrag der AG xxx entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 30, Absatz 3, ForstG. Zum einen fehlen Angaben zu dem (voraussichtlichen) Begünstigtenkreis. Zum anderen ist dem Antrag nicht der Bannzweck (eindeutig) zu entnehmen. Sollte der (eigentliche) Zweck darin bestehen, vermögensrechtliche
teile aus der Notwendigkeit einer besonderen Schutzwaldbehandlung auszugleichen vergleiche Seite 7 des Bescheides), so entbehrt der Antrag einer gesetzlichen Deckung vergleiche Paragraph 27, Absatz 2, ForstG). Sollte der Bannzweck die „Steinschlagproblematik“ im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, ForstG sein, so mangelt es an einem rechtlichen Interesse der AG (arg. „Schutz vor ... Felssturz"). , 6.3. Aus der Begründung des Bescheides geht weiter hervor, dass das forsttechnische Gutachten „unter anderem ergab, dass zur Erreichung des Bannzweckes zusätzlich zu dem beantragten Grundstück noch weitere Flächen von Amts wegen in Bann zu legen wären" (Seite 6 des Bescheides). Allerdings kann dieses Ergebnis dem im Bescheid zitierten Gutachten nicht entnommen werden; hierfür hätte es einer für jede einzelne Fläche gesonderten forsttechnischen Prüfung der Erforderlichkeit einer Bannlegung bedurft, um
vollziehbar und schlüssig zu begründen, warum vor dem Hintergrund des FWP eine zusätzliche Bannlegung gerechtfertigt ist. ,
vollziehbar und damit als unschlüssig. , 7.3. Ebenso ist nicht schlüssig, wie „auf Grund der Aufnahmen" eine Gliederung in - für die Entschädigungsfrage erheblichen - 21 Unterabteilungen konkret erfolgt ist. Im Übrigen stellt sich die Frage, wie der Sachverständige dazu kommt, die Gefährdung durch Steinschlag im gesamten verfahrensgegenständlichen Gebiet als „akut“ einzustufen. In Anbetracht der flächenmäßigen Ausdehnung des Gebietes und der unterschiedlichen Topografie etc. sowie der mehrjährigen Verfahrensdauer entbehrt diese Einstufung einer
vollziehbaren Grundlage; auch insofern wird die Frage der Erforderlichkeit einer Bannlegung relativiert. , 7.3. Die Unschlüssigkeit des Aufteilungsschlüssels für die Entschädigung gemäß Tabelle 2
Tabelle 3 (vgl. Seiten 16 f des Bescheides) ergibt sich aus dem lapidaren - nichtssagenden - Hinweis, dass dieser Schlüssel „entsprechend den Ergebnissen der 3D-Steinschlaganalyse unter Berücksichtigung der Geomorphologie ... ermittelt und dieser
einer Gewichtung des Gefährdungspotentials ... aufgelistet“ wurde (Seite 16 des Bescheides). Unklar bleiben hierbei die Korrelation zwischen den Ergebnissen der 3D-Steinschlaganalyse und der Geomorphologie sowie die Ermittlung der Faktoren 1,0, 0,6, 0,3, 0,2 und 0,1 als Gefährdungspotentiale. Die Unschlüssigkeit des Aufteilungsschlüssels für die Entschädigung gemäß Tabelle 2
Tabelle 3 vergleiche Seiten 16 f des Bescheides) ergibt sich aus dem lapidaren - nichtssagenden - Hinweis, dass dieser Schlüssel „entsprechend den Ergebnissen der 3D-Steinschlaganalyse unter Berücksichtigung der Geomorphologie ... ermittelt und dieser
einer Gewichtung des Gefährdungspotentials ... aufgelistet“ wurde (Seite 16 des Bescheides). Unklar bleiben hierbei die Korrelation zwischen den Ergebnissen der , 3D-Steinschlaganalyse und der Geomorphologie sowie die Ermittlung der Faktoren 1,0, 0,6, 0,3, 0,2 und 0,1 als Gefährdungspotentiale.
der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 – „aufgrund von Rundungsfehlern" der Aufteilungsschlüssel korrigiert und „zugleich die nunmehr aktuellen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke" in Tabelle 2 neu (das heißt: abweichend von Tabelle 2 im forsttechnischen Gutachten; vgl. Seite 17 des Bescheides) aufgelistet und im Spruch des Bescheides (Seite 3) übernommen. Diesbezüglich hatten die beschwerdeführenden Parteien keine Gelegenheit, gehört zu werden. , , Der Bescheid verstößt gegen Paragraph 45, Absatz 3, AVG, weil dem Bescheid eine den beschwerdeführenden Parteien unbekanntes Beweismittel zugrunde gelegt ist. Wie aus Seite 29 des Bescheides hervorgeht, wurde vom Sachverständigen am 25.7.2014 - also
der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013 – „aufgrund von Rundungsfehlern" der Aufteilungsschlüssel korrigiert und „zugleich die nunmehr aktuellen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke" in Tabelle 2 neu (das heißt: abweichend von Tabelle 2 im forsttechnischen Gutachten; vergleiche Seite 17 des Bescheides) aufgelistet und im Spruch des Bescheides (Seite 3) übernommen. Diesbezüglich hatten die beschwerdeführenden Parteien keine Gelegenheit, gehört zu werden. 9. Vorgeschriebene Maßnahmen sind unbestimmt 9.1.
den rechtlichen Erwägungen erfolgt die Vorschreibung der
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen „entsprechend den Vorschlägen im forsttechnischen Gutachten" (Seite 35 des Bescheides). Laut diesem Gutachten sind „zur bestmöglichen und langfristigen Erfüllung des Bannzweckes im gegenständlichen Verfahren folgende, grundsätzliche Richtlinien bzw. Auflagen vorzuschreiben" (Seite 27 des Bescheides). Im Unterschied zu den gutachterlichen Vorgaben enthält der Spruch als eine Nebenbestimmung auch das - im Widerspruch zur befristeten Sperre der Kletterwand stehende - völlige Betretungsverbot für Unbefugte im gesamten Bannwald (im Ausmaß von 756.208 m²). Hierzu finden sich im Bescheid keine Ausführungen für eine sachliche Rechtfertigung dieses Erfordernisses. , 9.
deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Da auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile normative Wirkung entfalten und daher in Rechtskraft erwachsen können, sind sie, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit einer Rechtswidrigkeit belastet. Die Anordnung in Spruchpunkt III., die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Errichtung von Steinschlagschutznetzen „gemäß dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben Flächenwirtschaftliches Projekt „xxx", erstellt von der xxx (Seite 4 des Bescheides), kann diesem Bestimmtheitsgebot schon im Ansatz nicht gerecht werden, weil einerseits daraus nicht erschlossen werden kann, wer in welchem Ausmaß wo genau diese Maßnahme zu dulden hat, und weil andererseits - abgesehen von der Divergenz zwischen den in Tabelle 5 des Bescheides enthaltenen Grundstücksnummern und den auf Seite 4 des FWP aufgelisteten Grundstücknummern - der FWP nicht Gegenstand des Parteiengehörs gewesen ist. Ebenso ist der Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 ForstG nicht ausreichend konkretisiert. Der Spruchpunkt IV., durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, ist nicht so bestimmt gefasst, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung wird einerseits den Begünstigten die überprüfbare Möglichkeit nicht gegeben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits ist dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme nicht deutlich abgegrenzt. Insbesondere der vage Verweis auf die „erforderlichen Maßnahmen in den entsprechenden Unterabteilungen" laut dem forsttechnischen Gutachten ist alles andere als eindeutig und wird dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nicht gerecht. , , Die Anordnung in Spruchpunkt römisch drei., die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Errichtung von Steinschlagschutznetzen „gemäß dem zur Genehmigung eingereichten Vorhaben Flächenwirtschaftliches Projekt „xxx", erstellt von der xxx (Seite 4 des Bescheides), kann diesem Bestimmtheitsgebot schon im Ansatz nicht gerecht werden, weil einerseits daraus nicht erschlossen werden kann, wer in welchem Ausmaß wo genau diese Maßnahme zu dulden hat, und weil andererseits - abgesehen von der Divergenz zwischen den in Tabelle 5 des Bescheides enthaltenen Grundstücksnummern und den auf Seite 4 des FWP aufgelisteten Grundstücknummern - der FWP nicht Gegenstand des Parteiengehörs gewesen ist. , , Ebenso ist der Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ForstG nicht ausreichend konkretisiert. Der Spruchpunkt römisch vier., durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, ist nicht so bestimmt gefasst, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung wird einerseits den Begünstigten die überprüfbare Möglichkeit nicht gegeben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits ist dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme nicht deutlich abgegrenzt. Insbesondere der vage Verweis auf die „erforderlichen Maßnahmen in den entsprechenden Unterabteilungen" laut dem forsttechnischen Gutachten ist alles andere als eindeutig und wird dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht gerecht. , 10.3. Im Übrigen steht die Duldung der Errichtung von Steinschlagschutznetzen gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides im Widerspruch zu den Ausführungen der belangten Behörde gegenüber der Stellungnahme des xxx vom 4.2.2014 und stellt insofern einen Begründungsmangel dar. Diesbezüglich heißt es: „Die Errichtung der Steinschlagschutznetze ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, die erforderlichen Verfahrensschritte und Amtshandlungen werden von der zuständigen Behörde zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung aller
bar- und Parteirechte durchgeführt werden" (Seite 30 des Bescheides). , 10.
Ansicht des forsttechnischen Gutachters ergeben sich aus der Bannlegung für die betroffenen Waldeigentümer vermögensrechtliche
teile in der Form, „dass der Verkehrswert der Grundstücke durch die Auflagen und
teile der Bannlegung verringert wird“ (Seite 16 des Bescheides). Diese Ansicht entspricht nicht der Gesetzeslage;
G hat der Waldeigentümer einen Entschädigungsanspruch, „sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche
teile erwachsen". Eine Verringerung des Verkehrswerts „durch die Auflagen" ist davon nicht erfasst.
Ansicht des forsttechnischen Gutachters ergeben sich aus der Bannlegung für die betroffenen Waldeigentümer vermögensrechtliche
teile in der Form, „dass der Verkehrswert der Grundstücke durch die Auflagen und
teile der Bannlegung verringert wird“ (Seite 16 des Bescheides). Diese Ansicht entspricht nicht der Gesetzeslage;
Paragraph 31, Absatz eins, Satz 1 ForstG hat der Waldeigentümer einen Entschädigungsanspruch, „sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche
teile erwachsen". Eine Verringerung des Verkehrswerts „durch die Auflagen" ist davon nicht erfasst. 11.2. Die Höhe der Entschädigung setzt der Sachverständige "gutachterlich" mit Euro 0,1 pro m² völlig überhöht fest. Hierbei wählt er als Vergleichsmaßstab die „letzten Geschäftsfälle in der näheren Umgebung", die zwischen Euro 0,5 und Euro 1,4 pro m² gelegen seien. Ein derartiger Maßstab ist aufgrund der nicht vergleichbaren örtlichen Verhältnisse ungeeignet. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung setzt zudem einen - hier fehlenden - Antrag im Sinn des § 31 Abs. 7 ForstG voraus, weshalb der verfahrensrechtliche Einwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren greift und insofern nicht der sukzessive Rechtsschutz durch Anrufung des Bezirksgerichts gemäß § 31 Abs. 8 ForstG bemüht werden muss. Die Höhe der Entschädigung setzt der Sachverständige "gutachterlich" mit Euro 0,1 pro m² völlig überhöht fest. Hierbei wählt er als Vergleichsmaßstab die „letzten Geschäftsfälle in der näheren Umgebung", die zwischen Euro 0,5 und Euro 1,4 pro m² gelegen seien. Ein derartiger Maßstab ist aufgrund der nicht vergleichbaren örtlichen Verhältnisse ungeeignet. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung setzt zudem einen - hier fehlenden - Antrag im Sinn des Paragraph 31, Absatz 7, ForstG voraus, weshalb der verfahrensrechtliche Einwand im vorliegenden Beschwerdeverfahren greift und insofern nicht der sukzessive Rechtsschutz durch Anrufung des Bezirksgerichts gemäß Paragraph 31, Absatz 8, ForstG bemüht werden muss. Aus all dem Gesagten stellen die beschwerdeführenden Parteien den III. Antrag:römisch drei. Antrag: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Spittal an der Drau vom 13.8.2014, SP13-WALD-9/2011 (018/2014) das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Spittal an der Drau vom 13.8.2014, SP13-WALD-9/2011 (018 aus 2014,) a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, seinem gesamten Inhalt und Umfang
aufheben; b) den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.“ III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: § 22 Forstgesetz 1975Paragraph 22, Forstgesetz 1975 Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes
4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.ein von einer Verordnung
Paragraph 80, Absatz 4, abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist. § 24 Forstgesetz 1975Paragraph 24, Forstgesetz 1975 Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald
teile (Bannwald).
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
zuweisen vermögen,
teile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist. …
anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.
anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.
den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen
teile zu entschädigen.
teiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.
Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.
Festsetzung der Entschädigung gemäß Absatz 7, ein Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 4, erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.
Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem
der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.
1 Forstgesetz besteht die Bannlegung in der Vorschreibung der
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.
Paragraph 28, Absatz eins, Forstgesetz besteht die Bannlegung in der Vorschreibung der
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen. Die Bannlegung knüpft somit an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Die Wirkung der Bannlegung richtet sich
den gemäß § 28 Forstgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen. Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs. 1 Forstgesetz genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch die Vorschreibungen, die die Bannlegung ausmachen, in einen solchen Zustand gebracht wird, dass von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte ausgehen können. Eine Bannlegung kann daher auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw. seinem Zustand ergeben, erfolgen (vgl. z.B. VwGH vom 27.03.1995, 94/10/0106; und vom 29.01.1996, 95/10/0126).Die Bannlegung knüpft somit an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Die Wirkung der Bannlegung richtet sich
den gemäß Paragraph 28, Forstgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen. Dem Ziel der Abwehr der in Paragraph 27, Absatz eins, Forstgesetz genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch die Vorschreibungen, die die Bannlegung ausmachen, in einen solchen Zustand gebracht wird, dass von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte ausgehen können. Eine Bannlegung kann daher auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw. seinem Zustand ergeben, erfolgen vergleiche z.B. VwGH vom 27.03.1995, 94/10/0106; und vom 29.01.1996, 95/10/0126). Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen somit an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind mit verschiedenen Auswirkungen verbunden. Aus diesem System des Gesetzes folgt, dass die Eigenschaft als Schutzwald und die Bannlegung einander nicht ausschließen; dies bedeutet, dass die Vorschriften der §§ 21 ff. über den Schutzwald und die Vorschriften der §§ 27 ff. über den Bannwald nebeneinander anzuwenden sind, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Waldes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sowohl der Schutzwaldeigenschaft als auch der Bannlegung vorliegen. Mit anderen Worten: Es kann ein Wald sowohl Schutzwald als auch Bannwald sein. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kann somit nicht allgemein gesagt werden, dass die Eigenschaft als Schutzwald einer Bannlegung entgegenstehe (VwGH 18.10.1993, 90/10/0053). Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen somit an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind mit verschiedenen Auswirkungen verbunden. Aus diesem System des Gesetzes folgt, dass die Eigenschaft als Schutzwald und die Bannlegung einander nicht ausschließen; dies bedeutet, dass die Vorschriften der Paragraphen 21, ff. über den Schutzwald und die Vorschriften der Paragraphen 27, ff. über den Bannwald nebeneinander anzuwenden sind, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Waldes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sowohl der Schutzwaldeigenschaft als auch der Bannlegung vorliegen. Mit anderen Worten: Es kann ein Wald sowohl Schutzwald als auch Bannwald sein. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kann somit nicht allgemein gesagt werden, dass die Eigenschaft als Schutzwald einer Bannlegung entgegenstehe (VwGH 18.10.1993, 90/10/0053). In der Frage, ob dem Waldeigentümer im Zuge der Bannlegung – und daher verbunden mit der Entschädigungsregelung des § 31 Forstgesetz – solche Maßnahmen auferlegt werden dürfen, zu denen er (ebenso) auf Grund der Eigenschaft des betreffenden Waldes als Schutzwald verpflichtet ist, ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Eine Anordnung, aus der sich allgemein die Subsidiarität der einen oder anderen Regelung ergäbe, enthält das Gesetz nicht. Für den Bereich der Entschädigung ist jedoch angeordnet, dass diese insoweit entfällt, als der Waldeigentümer
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist (§ 31 Abs. 2 Forstgesetz).In der Frage, ob dem Waldeigentümer im Zuge der Bannlegung – und daher verbunden mit der Entschädigungsregelung des Paragraph 31, Forstgesetz – solche Maßnahmen auferlegt werden dürfen, zu denen er (ebenso) auf Grund der Eigenschaft des betreffenden Waldes als Schutzwald verpflichtet ist, ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Eine Anordnung, aus der sich allgemein die Subsidiarität der einen oder anderen Regelung ergäbe, enthält das Gesetz nicht. Für den Bereich der Entschädigung ist jedoch angeordnet, dass diese insoweit entfällt, als der Waldeigentümer
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist (Paragraph 31, Absatz 2, Forstgesetz). Angesichts dieser Regelung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen Dritter, insbesondere der Begünstigten, keine Bedenken dagegen, dass eine Bannlegung – die Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erforderlichkeit
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen vorausgesetzt – auch solche Maßnahmen umfasst, zu denen der Waldeigentümer auch auf Grund anderer forstrechtlicher Vorschriften, etwa jener über die Schutzwaldbewirtschaftung, verpflichtet ist. Einerseits ist nur im Rahmen des Verfahrens über eine Bannlegung den Begünstigten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, mit deren Hilfe sie ihr Interesse an der Bannlegung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr durchsetzen können (§ 30 Abs. 2 lit. c Forstgesetz), andererseits stellt § 31 Abs. 2 Forstgesetz sicher, dass die Begünstigten nicht zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen werden, zu deren Durchführung oder Duldung der Waldeigentümer
anderen Vorschriften, etwa jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist.Angesichts dieser Regelung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen Dritter, insbesondere der Begünstigten, keine Bedenken dagegen, dass eine Bannlegung – die Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Erforderlichkeit
dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen vorausgesetzt – auch solche Maßnahmen umfasst, zu denen der Waldeigentümer auch auf Grund anderer forstrechtlicher Vorschriften, etwa jener über die Schutzwaldbewirtschaftung, verpflichtet ist. Einerseits ist nur im Rahmen des Verfahrens über eine Bannlegung den Begünstigten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, mit deren Hilfe sie ihr Interesse an der Bannlegung und der damit verbundenen Gefahrenabwehr durchsetzen können (Paragraph 30, Absatz 2, Litera c, Forstgesetz), andererseits stellt Paragraph 31, Absatz 2, Forstgesetz sicher, dass die Begünstigten nicht zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen werden, zu deren Durchführung oder Duldung der Waldeigentümer
anderen Vorschriften, etwa jenen über den Schutzwald, verpflichtet ist. § 31 Abs. 2 Forstgesetz stellt auf den Zustand des Waldes ab, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Forstgesetz zu beurteilen ist. Nicht zielführend wäre somit der Einwand, der der Erforderlichkeit der Maßnahme begründete Zustand wäre bei anderer Waldbehandlung in der Vergangenheit nicht eingetreten, denn dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass auf eine hypothetisch zu beurteilende Waldentwicklung Bedacht zu nehmen wäre. Es könnte somit eine Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen im Rahmen einer Bannlegung weder mit dem Hinweis aufgezeigt werden, die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich bereits aus anderen forstrechtlichen Vorschriften, noch mit der Behauptung, die vorgeschriebenen Maßnahmen wären nicht erforderlich geworden, wäre der Wald in der Vergangenheit anders behandelt worden. Paragraph 31, Absatz 2, Forstgesetz stellt auf den Zustand des Waldes ab, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Forstgesetz zu beurteilen ist. Nicht zielführend wäre somit der Einwand, der der Erforderlichkeit der Maßnahme begründete Zustand wäre bei anderer Waldbehandlung in der Vergangenheit nicht eingetreten, denn dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass auf eine hypothetisch zu beurteilende Waldentwicklung Bedacht zu nehmen wäre. Es könnte somit eine Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen im Rahmen einer Bannlegung weder mit dem Hinweis aufgezeigt werden, die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich bereits aus anderen forstrechtlichen Vorschriften, noch mit der Behauptung, die vorgeschriebenen Maßnahmen wären nicht erforderlich geworden, wäre der Wald in der Vergangenheit anders behandelt worden. Jedenfalls stellt sich aber im Verfahren über die Entschädigung die Frage, ob der Waldeigentümer zu bestimmten Maßnahmen schon auf Grund anderer Vorschriften verpflichtet wäre. Es stellt sich nämlich im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Wiederbewaldung dabei auch die Frage
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 22 Abs. 3 Forstgesetz).Jedenfalls stellt sich aber im Verfahren über die Entschädigung die Frage, ob der Waldeigentümer zu bestimmten Maßnahmen schon auf Grund anderer Vorschriften verpflichtet wäre. Es stellt sich nämlich im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Wiederbewaldung dabei auch die Frage
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (Paragraph 22, Absatz 3, Forstgesetz). Ungeachtet des Vorgesagten sind die Beschwerden aber zumindest insofern im Recht, soweit sie Verfahrens- und Begründungsmängel geltend machen. Im Sinne des § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.Ungeachtet des Vorgesagten sind die Beschwerden aber zumindest insofern im Recht, soweit sie Verfahrens- und Begründungsmängel geltend machen. Im Sinne des Paragraph 60, AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Ein Bescheid, mit dem eine Bannlegung verfügt wird, entspricht den Anforderungen an ein gesetzmäßiges Verfahren nur dann, wenn auf einer schlüssigen und vollständig ermittelten Tatsachengrundlage die Schlussfolgerung beruhen kann, die Bannlegung sei im Sinne des § 28 Abs. 1 Forstgesetz
den örtlichen Verhältnissen erforderlich, um bestimmte im Bannzweck umschriebene Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Ein Bescheid, mit dem eine Bannlegung verfügt wird, entspricht den Anforderungen an ein gesetzmäßiges Verfahren nur dann, wenn auf einer schlüssigen und vollständig ermittelten Tatsachengrundlage die Schlussfolgerung beruhen kann, die Bannlegung sei im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Forstgesetz
den örtlichen Verhältnissen erforderlich, um bestimmte im Bannzweck umschriebene Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Dabei hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen. Maßgebend ist das Vorhandensein einer Gefahr. Zu ermitteln ist daher, ob
den gegenwärtigen örtlichen Verhältnissen der Eintritt von Schadensereignissen zu befürchten ist. Der angefochtene Bescheid enthält in dieser Richtung keine eigenständigen Tatsachenfeststellungen. Aus der weitgehend wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen mit dem Hinweis, dass durch die dagegen erhobenen Einwendungen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und daher das Gutachten nicht entkräftet werden konnte, ist zu folgern, dass die belangte Behörde von jenen Tatsachen ausging, die im Befund des Amtssachverständigen dargelegt sind und auch die vom Amtssachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ihrem Bescheid zugrunde legte. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung hätte die belangte Behörde diesfalls unter anderem nur dann entsprochen, wenn der erhobene Befund vollständig wäre und dargelegt würde, auf welchem Weg der Sachverständige auf Grund des erhobenen Befundes zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Im Gegenstand setzte die Entscheidung – bei Bedachtnahme auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Bannzwecke – unter anderem die im Rahmen einer Prognoseentscheidung getroffene Beurteilung voraus,
den im Einzelnen festgestellten örtlichen Verhältnissen bestünden im Bereich der Liegenschaften der Begünstigten Gefahren durch Felssturz und Steinschlag, denen durch die vorgeschriebenen Maßnahmen vorgekehrt werde. In der Beschwerde der Stadtgemeinde xxx sowie weiterer 33 namentlich angeführter Beschwerdeführer wird gerade dieser Umstand kritisiert und vorgebracht, dass das forsttechnische Gutachten von Ende April 2013 auf die Erforderlichkeit einer Bannlegung nicht eingehe. Es wird vorgebracht, dass die Behörde keine sachverhaltsbezogenen Feststellungen dazu getroffen hat. Es wären aber solche erforderlich gewesen, weil einerseits Ursache sowohl der Bannlegung als auch des Flächenwirtschaftlichen Planes die Gefahr eines Steinschlages sei, die insbesondere durch die Steinschlagnetze gemäß FWP abgewehrt werde. Es ist das Kriterium der Erforderlichkeit, das die Bannlegung und Vorschreibung von Auflagen erst sachlich legitimiert. Daher wird von der belangten Behörde zunächst zu prüfen sein, ob die Erforderlichkeit der Bannlegung des verfahrensgegenständlichen Waldes besteht. Die Qualifizierung als Bannwald bzw. Objektschutzwald setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schutzgut – Gefahr – konkretem Wald und bewirktem Schutz besteht und dieser Zusammenhang nur durch eine Sonderbehandlung gewährleistet werden kann (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ [2005], Anmerkung 4 zu § 21). Das heißt, dass überprüft werden soll, ob nicht auch die Steinschlagschutznetze geeignet sind, die genau festzustellenden Gefahren von ebenso genau festzustellenden Schutzobjekten abzuwehren.Die Qualifizierung als Bannwald bzw. Objektschutzwald setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Schutzgut – Gefahr – konkretem Wald und bewirktem Schutz besteht und dieser Zusammenhang nur durch eine Sonderbehandlung gewährleistet werden kann vergleiche Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ [2005], Anmerkung 4 zu Paragraph 21,). Das heißt, dass überprüft werden soll, ob nicht auch die Steinschlagschutznetze geeignet sind, die genau festzustellenden Gefahren von ebenso genau festzustellenden Schutzobjekten abzuwehren. Des Weiteren wurden Verstöße gegen das Verfahrensrecht dahingehend ins Treffen geführt, dass entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 7 Forstgesetz vor Erlassung des Bannlegungsbescheides die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde nicht gehört worden sei. Zutreffendenfalls wäre dies im Verfahren
zuholen und die für Gemeindestraßen zuständige Aufsichtsbehörde (§ 60 Kärntner Straßengesetz) zu hören.Des Weiteren wurden Verstöße gegen das Verfahrensrecht dahingehend ins Treffen geführt, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 7, Forstgesetz vor Erlassung des Bannlegungsbescheides die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde nicht gehört worden sei. Zutreffendenfalls wäre dies im Verfahren
zuholen und die für Gemeindestraßen zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 60, Kärntner Straßengesetz) zu hören. Des Weiteren ist den Beschwerden dahingehend beizupflichten, dass gemäß § 30 Abs. 3 ForstG 1975 der Antrag alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten hat, was im Gegenstand nicht der Fall war. Des Weiteren ist den Beschwerden dahingehend beizupflichten, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 3, ForstG 1975 der Antrag alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten hat, was im Gegenstand nicht der Fall war. Der Beschwerde ist auch beizupflichten, dass das Forstgesetz keine durch Antrag und von Amts wegen eingeleitete Bannlegung vorsieht. Des Weiteren ist die ins Treffen geführte Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels und der Aktualisierung der begünstigten Eigentümer zutreffend und wäre dies gegebenenfalls
zuholen. Auch hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots von Maßnahmen sind diese dem Gebot entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend zu ändern, um im Rahmen eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens vollstreckbar zu sein. Schließlich sind gegebenenfalls auch die Spruchpunkte II., III. und IV. hinsichtlich der Bestimmtheit und der Begründetheit vor allem der Entschädigung, und zwar ob diese dem Grunde und der Höhe
dem Gesetz entspricht, zu überprüfen.Schließlich sind gegebenenfalls auch die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. hinsichtlich der Bestimmtheit und der Begründetheit vor allem der Entschädigung, und zwar ob diese dem Grunde und der Höhe
dem Gesetz entspricht, zu überprüfen. In Bezug auf die Einhaltung der Formalerfordernisse ist auch die Parteistellung der bisherigen Beteiligten am Bannlegungsverfahren zu überprüfen, vor allem jene des xxx in Bezug auf den „Begünstigtenstatus“ gem. § 30 Abs. 3 und 6 ForstG bzw. ist zu prüfen, ob der xxx ein – anderes - rechtliches Interesse im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bannlegung aufweisen kann.In Bezug auf die Einhaltung der Formalerfordernisse ist auch die Parteistellung der bisherigen Beteiligten am Bannlegungsverfahren zu überprüfen, vor allem jene des xxx in Bezug auf den „Begünstigtenstatus“ gem. Paragraph 30, Absatz 3 und 6 ForstG bzw. ist zu prüfen, ob der xxx ein – anderes - rechtliches Interesse im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bannlegung aufweisen kann. Im Übrigen wird hinsichtlich weiterer Einwände gegen den in Rede stehenden Bescheid auf die dagegen erhobenen Beschwerden verwiesen. Eine Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, die zur neuerlichen Befassung einer anderen Instanz (der Behörde) führt, kommt gemäß Artikel 130 Abs. 4 der Bundesverfassung nur bei qualifiziert ergänzungsbedürftigem Sachverhalt in Betracht. Der VwGH hat diesbezüglich am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ein Leiterkenntnis gefasst. Er normiert darin den prinzipiellen Vorrang einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht. Die Ausnahmen davon sind strikt auf den dem Verwaltungsgericht gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Ein „Ping-Pong-Spiel“ soll im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vermieden werden.Eine Kassation und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, die zur neuerlichen Befassung einer anderen Instanz (der Behörde) führt, kommt gemäß Artikel 130 Absatz 4, der Bundesverfassung nur bei qualifiziert ergänzungsbedürftigem Sachverhalt in Betracht. Der VwGH hat diesbezüglich am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ein Leiterkenntnis gefasst. Er normiert darin den prinzipiellen Vorrang einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht. Die Ausnahmen davon sind strikt auf den dem Verwaltungsgericht gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Ein „Ping-Pong-Spiel“ soll im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vermieden werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn z. B. die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht die geeigneten Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Da im Ergebnis die Darlegungen von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen und die darauf aufbauende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geeignet sind, dem Verwaltungsgericht eine
prüfende Kontrolle auf dessen Richtigkeit zu ermöglichen, war schon aus diesem Grund der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheide an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen folgende Behörde hat sich im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der Bannlegung auch nicht mit den Maßnahmen des flächenwirtschaftlichen Projekts auseinandergesetzt. Es ist diesbezüglich jedenfalls ein strenger Maßstab deshalb anzulegen, weil sich an eine Bannlegung sowohl rechtliche als wirtschaftliche Folgen knüpfen. Jedenfalls ist der im bisherigen Verfahren erhobene Sachverhalt mangelhaft und erscheint im Sinne der Raschheit und Sparsamkeit eine diesbezügliche Ergänzung durch die belangte Behörde zweckmäßig, da diese über die nötigen Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt, mit dem entsprechenden Behördenapparat ausgestattet ist und überdies geringere Wegstrecken auf sich nehmen muss. Schließlich ist bei der belangten Behörde auch noch das Verfahren betreffend Bewilligung der Steinschlagschutznetze, welches mit dem gegenständlichen Bannlegungsverfahren verzahnt ist, anhängig. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenstand war der Inhalt der verfahrensrelevanten Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG anzuwenden war. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG entspricht inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG.Im Gegenstand war der Inhalt der verfahrensrelevanten Rechtsfrage, ob Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG anzuwenden war. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG entspricht inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Es besteht hinsichtlich der Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur, der gefolgt werden kann. Überdies trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es besteht hinsichtlich der Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur, der gefolgt werden kann. Überdies trifft Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2788.2820.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.