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{'item': 'KLVwG-2637/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.08.2015 GeschäftszahlKLVwG-2637/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, womit für das an die Gemeindewasserversorgung anzuschließende Grundstück (Bauwerk) Parzelle xxx, GB xxx, ein Wasseranschlussbeitrag in Höhe von EUR 1.900,52, vorgeschrieben wurde, gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) folgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, womit für das an die Gemeindewasserversorgung anzuschließende Grundstück (Bauwerk) Parzelle xxx, GB xxx, ein Wasseranschlussbeitrag in Höhe von EUR 1.900,52, vorgeschrieben wurde, gemäß Paragraph 278, Bundesabgabenordnung (BAO) folgenden B E S C H L U S S gefasst: Der Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, wird Der Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, wird a u f g e h o b e n und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen (§ 115 BAO) an die Abgabenbehörde und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen (Paragraph 115, BAO) an die Abgabenbehörde z u r ü c k v e r w i e s e n . I.römisch eins. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.03.2013 hat der Beschwerdeführer um Bewilligung für Wohnraumschaffung durch Gebäudeaufstockung auf die bestehende Garage nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) auf der Parzelle xxx, KG xxx, angesucht und wurde ihm hierfür die baubehördliche Bewilligung der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl: 32-1310/2013-xxx-Mag.Mir/JG, erteilt.Mit Eingabe vom 25.03.2013 hat der Beschwerdeführer um Bewilligung für Wohnraumschaffung durch Gebäudeaufstockung auf die bestehende Garage nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) auf der Parzelle xxx, KG xxx, angesucht und wurde ihm hierfür die baubehördliche Bewilligung der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau mit Bescheid vom 16.05.2013, Zahl: 32-1310/2013-xxx-Mag.Mir/JG, erteilt. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.06.2013, Zahl: 61/8500/WW/UBG/Beh/2013-, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Wasseranschluss-Ergänzungsbeitrag nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG) betreffend die Parzelle xxx, GB xxx, vorgeschrieben.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.06.2013, Zahl: 61/8500/WW/UBG/Beh/2013-, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Wasseranschluss-Ergänzungsbeitrag nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG) betreffend die Parzelle xxx, GB xxx, vorgeschrieben. Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.06.2013, Zahl: 61/8500/WW/UBG/Beh/2013-, brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein.Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.06.2013, Zahl: 61/8500/WW/UBG/Beh/2013-, brachte der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, wurde über die Berufung entschieden und wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 27.06.2013 dahingehend abgeändert, dass vorweg ein neuer Spruchpunkt I. vorgeschrieben wurde, wonach „das zu errichtende Objekt auf Parzelle xxx, KG xxx, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Spittal/Drau anzuschließen ist.“ und wurde unter Spruchpunkt II. über den abgabenrechtlichen Wasseranschluss-Ergänzungsbeitrag abgesprochen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: , 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, wurde über die Berufung entschieden und wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 27.06.2013 dahingehend abgeändert, dass vorweg ein neuer Spruchpunkt römisch eins. vorgeschrieben wurde, wonach „das zu errichtende Objekt auf Parzelle xxx, KG xxx, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Spittal/Drau anzuschließen ist.“ und wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. über den abgabenrechtlichen Wasseranschluss-Ergänzungsbeitrag abgesprochen. Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, brachte xxx das Rechtsmittel der Vorstellung ein.Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.11.2013, Zahl: , 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, brachte xxx das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Im Vorstellungsschriftsatz wird – zusammengefasst – zu Spruchpunkt II. vorgebracht:Im Vorstellungsschriftsatz wird – zusammengefasst – zu Spruchpunkt römisch zwei. vorgebracht: „

  1. Nach dem Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurde meiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.06.2013, Zahl: 61/85001WW/UGB/Beh/2013, mit welchem der Wasseranschlussbeitrag für das Objekt xxx auf Parzelle xxx KG xxx festgesetzt wurde, stattgegeben und der Spruch des Bescheides gemäß § 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung dahingehend abgeändert, dass nach Spruch I. das zu errichtende Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Spittal an der Drau anzuschließen ist und dass gemäß Spruch II. gemäß § 15 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) i. V. m. §§ 11, 12 und 14 leg. cit., sowie der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 20.04.1978, Zahl: 2/8100/8500/1978 und vom 24.11.2009, Zahl: 35/85001WW/UGB/2009, beide in der derzeit geltenden Fassung, ich für das an die Gemeindewasserversorgung anzuschließende Grundstück (Bauwerk) einen Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von € 1.900,52 zu bezahlen habe. In der Folge werden die Grundlagen der Abgabe gemäß § 204 der Bundesabgabenordnung (BAO) festgelegt. „
  2. Nach dem Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurde meiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 27.06.2013, Zahl: 61/85001WW/UGB/Beh/2013, mit welchem der Wasseranschlussbeitrag für das Objekt xxx auf Parzelle xxx KG xxx festgesetzt wurde, stattgegeben und der Spruch des Bescheides gemäß Paragraph 289, Absatz 2, Bundesabgabenordnung dahingehend abgeändert, dass nach Spruch römisch eins. das zu errichtende Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Spittal an der Drau anzuschließen ist und dass gemäß Spruch römisch zwei. gemäß Paragraph 15, Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz , (K-GWVG) i. römisch fünf. m. Paragraphen 11, 12 und 14 leg. cit., sowie der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 20.04.1978, Zahl: 2/8100/8500/1978 und vom 24.11.2009, Zahl: 35/85001WW/UGB/2009, beide in der derzeit geltenden Fassung, ich für das an die Gemeindewasserversorgung anzuschließende Grundstück (Bauwerk) einen Wasseranschlussbeitrag in der Höhe von € 1.900,52 zu bezahlen habe. In der Folge werden die Grundlagen der Abgabe gemäß Paragraph 204, der Bundesabgabenordnung (BAO) festgelegt. Gegenstand der Vorstellungen sind sowohl Spruch I. als auch Spruch II. des Bescheides, sie gelten im Sinne des § 3 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeitsüberleitungsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerden und werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.Gegenstand der Vorstellungen sind sowohl Spruch römisch eins. als auch Spruch römisch zwei. des Bescheides, sie gelten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeitsüberleitungsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerden und werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. […]
  3. Zu Spruch II des Bescheides:
  4. Zu Spruch römisch zwei des Bescheides: Wenn die Voraussetzungen für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht vorliegen bzw. der Ausnahmetatbestand nach § 8 K-GWVG gegeben ist, hätte mir auch kein Wasseranschlussbeitrag für das Grundstück (Bauwerk) Parzelle xxx GB xxx vorgeschrieben werden dürfen.“Wenn die Voraussetzungen für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht vorliegen bzw. der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 8, K-GWVG gegeben ist, hätte mir auch kein Wasseranschlussbeitrag für das Grundstück (Bauwerk) Parzelle xxx GB xxx vorgeschrieben werden dürfen.“ Der Beschwerdeführer beantragte daher, den Spruch II aufgrund der Rechts- und Sachlage zur Gänze aufzuheben und ihm in Hinblick auf Spruch II des genannten Bescheides gemäß § 212a BAO die Einhebung der Abgabe auszusetzen.Der Beschwerdeführer beantragte daher, den Spruch römisch zwei aufgrund der Rechts- und Sachlage zur Gänze aufzuheben und ihm in Hinblick auf Spruch römisch zwei des genannten Bescheides gemäß Paragraph 212 a, BAO die Einhebung der Abgabe auszusetzen. Die Stadtgemeinde Spittal an der Drau legte den bezughabenden Akt mit Begleitschreiben vom 23.12.2013, Zahl: 61/8500xxx-2013-3/Mag.Ko, der Vorstellungsbehörde vor und wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung am 16.01.2014 der Akt an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet, wo er am 23.01.2014 einlangte. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen (Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG). Die Vorstellung war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Vorstellung war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt I., betreffend Anschlussverpflichtung nach dem K-GWVG, wird darauf hingewiesen, dass dazu durch die hierfür zuständige Landesverwaltungsrichterin eine gesonderte Entscheidung ergangen ist. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., betreffend Anschlussverpflichtung nach dem , K-GWVG, wird darauf hingewiesen, dass dazu durch die hierfür zuständige Landesverwaltungsrichterin eine gesonderte Entscheidung ergangen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist. Diese lauten auszugsweise: Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist. Diese lauten auszugsweise: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.

(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. D. Festsetzung der Abgaben. § 198.
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.Paragraph 198,
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Erkenntnisse und Beschlüsse § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Anschluss- und Benützungspflicht
(1)Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
(2)Der Bürgermeister hat die Anschluss- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluss- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft. Wasseranschlussbeitrag § 10Paragraph 10 Ermächtigung
(1)Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2)Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen. § 11Paragraph 11 Abgabengegenstand Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde. § 14Paragraph 14 Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2)Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. Zunächst ist zu sagen, dass der bekämpfte Bescheid vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, im Spruch vom „Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag)“ spricht. Zunächst ist zu sagen, dass der bekämpfte Bescheid vom 27.11.2013, Zahl: , 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, im Spruch vom „Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag)“ spricht. Dabei ist zu sagen, dass der „Wasseranschlussbeitrag“ für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten ist, für die eine Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 leg. cit. oder das Anschlussrecht nach § 9 leg. cit. ausgesprochen wurde.Dabei ist zu sagen, dass der „Wasseranschlussbeitrag“ für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten ist, für die eine Anschluss- und Benützungspflicht nach , Paragraph 6, leg. cit. oder das Anschlussrecht nach Paragraph 9, leg. cit. ausgesprochen wurde. Ein „Ergänzungsbeitrag“ ist zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendungszweck geändert werden oder Grundstücke vergrößert werden oder deren Verwendung sich geändert hat und sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt. Nach Einsichtnahme in den Kärnten Atlas KAGIS ist zu sagen, dass der Parzelle xxx, KG xxx, die Hausnummer „xxx“ zu geordnet ist; der nunmehr bekämpfte Bescheid jedoch von der Hausnummer „xxx“ spricht, welche im KAGIS am 07.08.2015 nicht aufgefunden werden konnte. Laut den verba legalia des § 6 Abs. 2 K-GWVG kann der Bürgermeister die Anschlusspflicht im Baubewilligungsverfahren aussprechen, wenn er Baubehörde ist. Nimmt der Bürgermeister diese Ermessensbestimmung – meist durch Formulierung einer Auflage mit Verbindlichkeitscharakter – nicht in seiner Eigenschaft als Baubehörde II. Instanz in Anspruch, so hat er gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. die Anschluss- und Benützungspflicht mit Bescheid nach dem K-GWVG auszusprechen.Laut den verba legalia des Paragraph 6, Absatz 2, K-GWVG kann der Bürgermeister die Anschlusspflicht im Baubewilligungsverfahren aussprechen, wenn er Baubehörde ist. Nimmt der Bürgermeister diese Ermessensbestimmung – meist durch Formulierung einer Auflage mit Verbindlichkeitscharakter – nicht in seiner Eigenschaft als Baubehörde römisch zwei. Instanz in Anspruch, so hat er gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. die Anschluss- und Benützungspflicht mit Bescheid nach dem K-GWVG auszusprechen. Laut der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 27.11.2013, Zahl: 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, ist im Baubewilligungsbescheid vom 16.05.2013, Zahl: 32-1310/2013-xxx-Mag.Mir/JG, der Punkt III. des Spruches wie folgt formuliert:Laut der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 27.11.2013, Zahl: , 61/8500–xxx-2013-2/Mag.Hu, ist im Baubewilligungsbescheid vom 16.05.2013, Zahl: 32-1310/2013-xxx-Mag.Mir/JG, der Punkt römisch drei. des Spruches wie folgt formuliert: „Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Gemeindewasserversorgungsgesetzes und (sic!) wird für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß den eingereichten und behördlich genehmigten Einreichplänen, von der Stadtgemeinde xxx, Abteilung kommunale Betriebe, ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag)nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen vorgeschrieben.“ Der nunmehr bekämpfte Bescheid führt zu dem Spruchpunkt III. des zuvor zitierten Baubewilligungsbescheids aus, dass „die Formulierung von Punkt III. des Spruches des Baubewilligungsbescheids, wahrscheinlich aufgrund eines Übertragungsfehlers, unklar ist und keinen Anschlussauftrag für die Parzelle xxx KG xxx enthält. Der nunmehr bekämpfte Bescheid führt zu dem Spruchpunkt römisch drei. des zuvor zitierten Baubewilligungsbescheids aus, dass „die Formulierung von Punkt römisch drei. des Spruches des Baubewilligungsbescheids, wahrscheinlich aufgrund eines Übertragungsfehlers, unklar ist und keinen Anschlussauftrag für die Parzelle xxx KG xxx enthält. Auch wurde für das bestehende Gebäude (Garage) auf Parzelle xxx KG xxx in der Vergangenheit kein Anschlussauftrag erteilt. Einen solchen gibt es nur für das bestehende Wohngebäude auf Parzelle xxx KG xxx. Da der Baubewilligungsbescheid vom 16.05.2013, Zl. 32-1310/2013-xxx-Mag.Mir/JG, keinen klaren Anschlussauftrag enthält, war wie in Spruchteil I. ersichtlich, zu entscheiden.“Da der Baubewilligungsbescheid vom 16.05.2013, Zl. 32-1310/2013-xxx-Mag.Mir/JG, keinen klaren Anschlussauftrag enthält, war wie in Spruchteil römisch eins. ersichtlich, zu entscheiden.“ Daraus folgt, dass im Bauverfahren mangels mit Verbindlichkeitscharakter formulierter Auflage ein baubehördlicher Anschlussauftrag nicht erteilt wurde. Der mit Spruchpunkt I. des nunmehr bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde II. Instanz „nachgeholte“ Anschlussauftrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 06.11.2014, Zahl: KLVwG-631-632/2014, aufgehoben mit der Begründung, dass der Stadtsenat der Stadt Spittal an der Drau als Abgabenbehörde II. Instanz die Anschlussverpflichtung nach dem K-GWVG im Rahmen eines Abgabenverfahrens in Anspruch genommen hatte, wozu ihm die Kompetenz fehlte. Der Stadtsenat der Stadt Spittal an der Drau hatte also als Abgabenbehörde II. Instanz als Berufungsbehörde über die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach dem K-GWG entschieden, sodass der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. aufgrund der Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Der mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr bekämpften Bescheides der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz „nachgeholte“ Anschlussauftrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 06.11.2014, Zahl: KLVwG-631-632/2014, aufgehoben mit der Begründung, dass der Stadtsenat der Stadt Spittal an der Drau als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz die Anschlussverpflichtung nach dem K-GWVG im Rahmen eines Abgabenverfahrens in Anspruch genommen hatte, wozu ihm die Kompetenz fehlte. Der Stadtsenat der Stadt Spittal an der Drau hatte also als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz als Berufungsbehörde über die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach dem K-GWG entschieden, sodass der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufgrund der Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz geht klar und deutlich erkennbar eine Abgabensache voran: der Spruch des bekämpften Bescheids wurde gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert und wurde im Spruch der nunmehrige Beschwerdeführer als „Abgabenschuldner“ bezeichnet. Mit Spruchpunkt I. ist die Abgabenbehörde II. Instanz gewillt, Zuständigkeiten wahrzunehmen, welche dem Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Baubehörde bzw. in seiner Eigenschaft als nach § 6 Abs. 2 K-GWVG zuständige Stelle zukommen, nachdem sie nach dem Aktenstudium erkannte, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber kein Anschlussauftrag ausgesprochen wurde.Dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz geht klar und deutlich erkennbar eine Abgabensache voran: der Spruch des bekämpften Bescheids wurde gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO abgeändert und wurde im Spruch der nunmehrige Beschwerdeführer als „Abgabenschuldner“ bezeichnet. Mit Spruchpunkt römisch eins. ist die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz gewillt, Zuständigkeiten wahrzunehmen, welche dem Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Baubehörde bzw. in seiner Eigenschaft als nach Paragraph 6, Absatz 2, K-GWVG zuständige Stelle zukommen, nachdem sie nach dem Aktenstudium erkannte, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber kein Anschlussauftrag ausgesprochen wurde. Gemäß § 11 leg. cit. iVm § 14 Abs. 1 leg. cit. ist der Wasseranschlussbeitrag für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde. Mit dem verbum legale „ausgesprochen“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Abgabenschuldner entweder mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters nach § 6 Abs. 2 K-GWVG oder mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters nach der K-BO 1996 die Anschluss- und Benützungspflicht für ein bestimmtes Grundstück oder Bauwerk vorgeschrieben ist und ist sodann der Wasseranschlussbeitrag für dieses bestimmte Grundstück oder Bauwerk zu entrichten. Gemäß Paragraph 11, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. ist der Wasseranschlussbeitrag für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde. Mit dem verbum legale „ausgesprochen“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Abgabenschuldner entweder mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters nach Paragraph 6, Absatz 2, K-GWVG oder mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters nach der K-BO 1996 die Anschluss- und Benützungspflicht für ein bestimmtes Grundstück oder Bauwerk vorgeschrieben ist und ist sodann der Wasseranschlussbeitrag für dieses bestimmte Grundstück oder Bauwerk zu entrichten. In rechtlicher Würdigung des Sachverhalts gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten betreffend den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheids zu der Auffassung, dass – infolge dessen, dass dem Beschwerdeführer weder mit dem rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheid für Wohnraumschaffung durch Gebäudeaufstockung auf die bestehende Garage nach der K-BO 1996, noch mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters iSd § 6 Abs. 2 K-GWVG eine Anschluss- und Benützungspflicht auferlegt wurde – der Beschwerdeführer nicht Abgabenschuldner nach § 14 leg. cit. für den Wasseranschlussbeitrag des Objektes auf der Parzelle xxx KG xxx, ist. In rechtlicher Würdigung des Sachverhalts gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten betreffend den Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheids zu der Auffassung, dass – infolge dessen, dass dem Beschwerdeführer weder mit dem rechtskräftigen baubehördlichen Bewilligungsbescheid für Wohnraumschaffung durch Gebäudeaufstockung auf die bestehende Garage nach der K-BO 1996, noch mit einem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters iSd Paragraph 6, Absatz 2, K-GWVG eine Anschluss- und Benützungspflicht auferlegt wurde – der Beschwerdeführer nicht Abgabenschuldner nach Paragraph 14, leg. cit. für den Wasseranschlussbeitrag des Objektes auf der Parzelle xxx KG xxx, ist. Der mit Spruchpunkt II. vorgeschriebene Wasseranschlussbeitrag war daher nicht rechtens vorgeschrieben.Der mit Spruchpunkt römisch zwei. vorgeschriebene Wasseranschlussbeitrag war daher nicht rechtens vorgeschrieben. Ob das Objekt an der Adresse xxx faktisch an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist, sodass allenfalls der im Spruch angeführte Ergänzungsbeitrag zu entrichten wäre oder ob das Objekt betreffend erstmalig der – ebenso im Spruch angeführte – Wasseranschlussbeitrag fällig wird, wurde im angefochtenen Bescheid in dessen Begründung nicht erörtert, sodass die belangte Behörde gemäß § 115 BAO von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln hat, welche für die Abgabepflicht und die Erhebung wesentlich sind. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach § 278 BAO erscheint dem erkennenden Landesverwaltungsgericht als zulässig, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde im Interesse der Raschheit gelegen ist. Ob das Objekt an der Adresse xxx faktisch an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen ist, sodass allenfalls der im Spruch angeführte Ergänzungsbeitrag zu entrichten wäre oder ob das Objekt betreffend erstmalig der – ebenso im Spruch angeführte – Wasseranschlussbeitrag fällig wird, wurde im angefochtenen Bescheid in dessen Begründung nicht erörtert, sodass die belangte Behörde gemäß Paragraph 115, BAO von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln hat, welche für die Abgabepflicht und die Erhebung wesentlich sind. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach Paragraph 278, BAO erscheint dem erkennenden Landesverwaltungsgericht als zulässig, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde im Interesse der Raschheit gelegen ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des bekämpften Bescheids befunden hat. Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist unter Hinweis auf § 212a BAO zu sagen, dass hierüber abzusprechen die Abgabenbehörde zuständig ist und daher über den in der nunmehr als Beschwerde anzusehenden Vorstellung enthaltene Antrag c) nicht vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erkennen ist.Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist unter Hinweis auf Paragraph 212 a, BAO zu sagen, dass hierüber abzusprechen die Abgabenbehörde zuständig ist und daher über den in der nunmehr als Beschwerde anzusehenden Vorstellung enthaltene Antrag c) nicht vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu erkennen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag durch die Parteien entfallen und wurde eine solche von der Einzelrichterin auch nicht für erforderlich gehalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2637.2.2014

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