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{'item': 'KLVwG-1389/2/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 36§ 35§ 4§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlKLVwG-1389/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vom 03.04.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 06.03.2014, Zahl: VK3-BAU-39/2007 (009 aus 2014,), mit welchem ihr ein Kostenvorauszahlungsauftrag für die Ersatzvornahme der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend ein Gartenhaus erteilt wurde,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 13.06.2006, Zahl:131/9-110/2006 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Mutter der Beschwerdeführerin, als damaliger grundbücherlicher Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, betreffend eines ohne Baubewilligung auf dem genannten Grundstück (damals im Rohbau befindlichen) errichteten Nebengebäudes (Gartenhaus) den Auftrag

§ 36Abs.

1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 erteilt, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft dies Bescheides den rechtmäßigen Zustand unter folgenden Auflagen (wieder) herzustellen: Mit Bescheid vom 13.06.2006, Zahl:131/9-110/2006 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Mutter der Beschwerdeführerin, als damaliger grundbücherlicher Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, betreffend eines ohne Baubewilligung auf dem genannten Grundstück (damals im Rohbau befindlichen) errichteten Nebengebäudes (Gartenhaus) den Auftrag

Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 erteilt, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft dies Bescheides den rechtmäßigen Zustand unter folgenden Auflagen (wieder) herzustellen:

  1. Gefahrenstellen müssen gegen Personen- und Sachschäden abgesichert werden. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind einzuhalten.
  2. Abbrucharbeiten sind unter ständiger Leitung eines Fachmannes durchzuführen. Das Abbruchmaterial, welches keiner Wiederverwertung zugeführt werden kann, ist unter Einhaltung der Baurechtsmassenverordnung auf eine hiefür genehmigte Deponie zu entsorgen.
  3. Die auf dem Grundstück Nr. xxx (EZ xxx, GB xxx), KG xxx, in xxx, derzeit gelagerten Baugeräte und Materialien sind restlos zu entfernen, wobei das oben angeführte Grundstück soweit erforderlich, wieder einzuebnen und zu besämen ist. Zugleich mit dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die sofortige Baueinstellung

§ 35Abs.

2 K-BO. Zugleich mit dem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die sofortige Baueinstellung

Paragraph 35, Absatz 2, K-BO. Nach Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin ist der Bescheid vom 13.06.2006 in Rechtskraft erwachsen. Trotz verfügter Baueinstellung wurde das Nebengebäude fertiggestellt. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erfolgte nicht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2007 erging gegenüber xxx über Antrag der Marktgemeinde xxx die Androhung der Ersatzvornahme und wurde ihr eine dreimonatige Erfüllungsfrist eingeräumt. Die Androhung der Ersatzvornahme erging nachrichtlich auch an die Beschwerdeführerin. Nach fruchtlosem Verstreichen der Erfüllungsfrist erstellte der bautechnische Amtssachverständige des Baubezirksamtes der Bezirkshauptmannschaft ein Schätzgutachten über die Kosten des Gebäudeabbruches, dessen Ergebnis (Gebäudeabbruchkosten aufgeschlüsselt) sowohl xxx zur Kenntnis- und Stellungnahme, als auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt wurde. Zudem erklärte die Vollstreckungsbehörde ihre Absicht, die Vorauszahlung der vom bautechnischen Amtssachverständigen ermittelten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit Bescheid aufzutragen und nach Eingang der Kosten die Ersatzvornahme anzuordnen. Zumal das Eigentum am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mittlerweile auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, erging in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.03.2014 mit folgendem Auftrag nach § 4 VVG:Nach fruchtlosem Verstreichen der Erfüllungsfrist erstellte der bautechnische Amtssachverständige des Baubezirksamtes der Bezirkshauptmannschaft ein Schätzgutachten über die Kosten des Gebäudeabbruches, dessen Ergebnis (Gebäudeabbruchkosten aufgeschlüsselt) sowohl xxx zur Kenntnis- und Stellungnahme, als auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt wurde. Zudem erklärte die Vollstreckungsbehörde ihre Absicht, die Vorauszahlung der vom bautechnischen Amtssachverständigen ermittelten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit Bescheid aufzutragen und nach Eingang der Kosten die Ersatzvornahme anzuordnen. Zumal das Eigentum am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mittlerweile auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, erging in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.03.2014 mit folgendem Auftrag nach , Paragraph 4, VVG: „Hiemit wird xxx der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung der Kosten der Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.06.2007, Zahl: xxx, angedrohten Ersatzvornahme der der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.541,40 an die Bezirkshauptmannschaft xxx zu überweisen.“ In der Bescheidbegründung hat die Vollstreckungsbehörde die Gebäudeabbruchmaßnahmen detailliert und mit Angabe der jeweils geschätzten Kosten aufschlüsselt. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: „Nachdem die bisherigen Einwendungen auf fruchtlosen Boden gefallen sind, erlaube ich mir innerhalb offener Frist gegen das mir mit Bescheid v. 06.03.2014, Zahl: xxx, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx Bau-, Umwelt- und Naturschutzrecht-, angedrohte Vollstreckungsverfahren und Ersatzvornahme eine Beschwerde einzubringen. Es kann ja nicht sein, dass jene Gebäudeteile, die mehr oder weniger nur zur Nutzung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Flächen dienen, mit der vorliegenden Flächenwidmung nicht im Einklang stehen sollen. Zur Erklärung führe ich daher an, dass sich auf der land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsfläche (rund 6.000 m2 bewirtschaftetes Grünland und ca. 1 ha Waldfläche, die direkt an die Kleinfarm angrenzen) ein Pferdeunterstellplatz mit offener Futtervorratskammer und kleiner Abstellfläche sowie ein Geräteschuppen, der nicht für Wohnzwecke dient und daher auch nicht die Rede von einem Wochenendhaus sein kann, befinden. Im ersterwähnten Unterstellplatz befinden sich zwei Ponys sowie im Normalfall auch Kleintiere, wie Hühner. Zur Dokumentation über die Beschaffenheit und Nutzung der zur Sprache stehenden "Gebäudeteile" füge ich dieser Beschwerde auch ein paar Fotos bei. In diesem Zusammenhang möchte ich auch festhalten, dass es bis dato keine Anrainerbeschwerden gegeben hat und derartige Hütten auf land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Flächen im Lande Kärnten keine Besonderheit darstellen. Die bewirtschafteten Flächen bieten vielmehr eine natürliche Erholungsoase für die vorbeiwandernden Gäste aus dem benachbarten FKK-Feriencenter. So können sich die Gäste in freier Natur mit den dort verweilenden Tieren hautnah unterhalten und dadurch viel Kraft und Energie für die Bewältigung des immer schwieriger werdenden Lebensalltags tanken. Auch ich und mein Ehegatte können sich wegen einer schwerwiegenden Krankheit in bestimmten Zeitabschnitten nur an diesem idyllischen Ort physisch und psychisch entsprechend regenerieren. Da ich seit Geburt ein großes Naheverhältnis zur Landwirtschaft habe und auch heute noch im Grundbuch als Landwirtin eingetragen bin, wäre der Abbruch dieser naturverbundenen Holzhütten ein schwerer Eingriff in meine Privatsphäre. Der Verlust dieser Umgebung wäre für meine Seele und Herz nicht verkraftbar. Außerdem verweise ich darauf, dass ich nicht in der Lage bin die mir vorgeschriebene Vorauszahlung in Höhe von € 4.541,40 zur Einzahlung zu bringen. Aus den vorangeführten Gründen, ersuche ich daher höflichst und eindringlichst alles daran zu setzen, damit ich, wie in den Jahren zuvor, die von meiner Mutter (xxx) übernommene Kleinlandwirtschaft im Nebenerwerb weiterhin betreiben kann. Alles andere würde für mich eine Situation darstellen, mit der ich auf Grund meines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr zurechtkommen würde. Ich hoffe, dass die Vernunft siegt. Bitte um Zurücknahme der angedrohten Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wäre daher besonders wünschenswert. In Erwartung einer zufriedenstellen und positiven Erledigung, verbleibe ich…“ Mit Schreiben vom 10.04.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 13.06.2006, mit welchem xxx unter Auflagen der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend das Nebengebäude (Gartenhaus) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Die Verpflichtete hat den baupolizeilichen Auftrag nicht erfüllt. Die Vollstreckungsbehörde hat der Verpflichteten gegenüber die Ersatzvornahme

§ 4Abs.

1 VVG angedroht. Das Eigentum am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist mittlerweile auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Die Androhung der Ersatzvornahme enthält eine ausreichende Paritionsfrist. Der in der Folge seitens der Vollstreckungsbehörde ergangene, nunmehr angefochtene Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme enthält die aufgetragenen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des Gebäudes) detailliert und aufgeschlüsselt mit jeweils ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten auf Grund des Schätzgutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen der Vollstreckungsbehörde. Der Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 13.06.2006, mit welchem xxx unter Auflagen der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend das Nebengebäude (Gartenhaus) auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Die Verpflichtete hat den baupolizeilichen Auftrag nicht erfüllt. Die Vollstreckungsbehörde hat der Verpflichteten gegenüber die Ersatzvornahme

Paragraph 4, Absatz eins, VVG angedroht. Das Eigentum am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist mittlerweile auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Die Androhung der Ersatzvornahme enthält eine ausreichende Paritionsfrist. Der in der Folge seitens der Vollstreckungsbehörde ergangene, nunmehr angefochtene Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme enthält die aufgetragenen Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des Gebäudes) detailliert und aufgeschlüsselt mit jeweils ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten auf Grund des Schätzgutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen der Vollstreckungsbehörde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist demnach durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist demnach durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

§ 4Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG idg

F kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

§ 4Abs.

2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG idgF kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Im gegenständlichen Fall ist die Verpflichtete einem ihr erteilten baupolizeilichen Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen und hat die Vollstreckungsbehörde nach Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer weiteren Leistungsfrist, welche ebenfalls fruchtlos verstrichen ist, der nunmehrigen Eigentümerin des betroffenen Grundstückes einen Kostenvorauszahlungsauftrag

§ 4VVG erteilt.

Im gegenständlichen Fall ist die Verpflichtete einem ihr erteilten baupolizeilichen Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen und hat die Vollstreckungsbehörde nach Androhung der Ersatzvornahme unter Setzung einer weiteren Leistungsfrist, welche ebenfalls fruchtlos verstrichen ist, der nunmehrigen Eigentümerin des betroffenen Grundstückes einen Kostenvorauszahlungsauftrag

Paragraph 4, VVG erteilt. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat ein Kostenvorauszahlungsauftrag die ihm zugrundeliegende Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt auszuweisen, wovon im gegenständlichen Fall auf Grund der seitens der Baubehörde vorgegebenen Auflagen im Zusammenhang mit der detaillierten Aufschlüsselung der Gebäudeabbruchmaßnahmen des bautechnischen Sachverständigen in der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages auszugehen ist. Auch wenn der Kostenvorauszahlungsauftrag nicht (mehr) als Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren ist, ändert dies nichts daran, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen „Titelbescheides“ (Bescheid vom 13.06.2006), der letztlich vollstreckt werden soll, in Ansehung dessen der Vorauszahlungsauftrag erfolgt, in diesem Verfahrensstadium nicht mehr aufgeworfen werden kann. Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen ist für die Beschwerdeführerin demnach nichts zu gewinnen, zumal sich dieses nahezu ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 13.06.2006 rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Auftrages (Titelbescheid) bezieht. Ein Vorbringen zur Vollstreckbarkeit des Titelbescheides bzw. zur Unzulässigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Das Argument, sie sei nicht in der Lage, die ihr vorgeschriebene Vorauszahlung in der Höhe von € 4.541,40 zur Einzahlung zu bringen, steht dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen, zumal die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten bzw. dessen Rechtsnachfolgers bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages

§ 4Abs. 2 VVG nicht zu berücksichtigen ist (Vw

GH 12.02.1986, 86/03/0145). Dies hat erst bei Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu geschehen. Das Verwaltungsgericht ist außerdem nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen betreffend die Höhe der voraussichtlichen Kosten einzugehen (VwGH 05.06.1984, 84/05/0046). Um die Höhe der vorgeschriebenen Vorauszahlungskosten erfolgreich anfechten zu können, hätte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der von der Behörde festgesetzten Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben müssen (VwGH 20.11.1984, 84/07/0279). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat ein Kostenvorauszahlungsauftrag die ihm zugrundeliegende Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt auszuweisen, wovon im gegenständlichen Fall auf Grund der seitens der Baubehörde vorgegebenen Auflagen im Zusammenhang mit der detaillierten Aufschlüsselung der Gebäudeabbruchmaßnahmen des bautechnischen Sachverständigen in der Begründung des Kostenvorauszahlungsauftrages auszugehen ist. Auch wenn der Kostenvorauszahlungsauftrag nicht (mehr) als Vollstreckungsverfügung zu qualifizieren ist, ändert dies nichts daran, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen „Titelbescheides“ (Bescheid vom 13.06.2006), der letztlich vollstreckt werden soll, in Ansehung dessen der Vorauszahlungsauftrag erfolgt, in diesem Verfahrensstadium nicht mehr aufgeworfen werden kann. Mit dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen ist für die Beschwerdeführerin demnach nichts zu gewinnen, zumal sich dieses nahezu ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit des mit Bescheid vom 13.06.2006 rechtskräftig erteilten baupolizeilichen Auftrages (Titelbescheid) bezieht. Ein Vorbringen zur Vollstreckbarkeit des Titelbescheides bzw. zur Unzulässigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Das Argument, sie sei nicht in der Lage, die ihr vorgeschriebene Vorauszahlung in der Höhe von € 4.541,40 zur Einzahlung zu bringen, steht dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen, zumal die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten bzw. dessen Rechtsnachfolgers bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages

Paragraph 4, Absatz 2, VVG nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 12.02.1986, 86/03/0145). Dies hat erst bei Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu geschehen. Das Verwaltungsgericht ist außerdem nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen betreffend die Höhe der voraussichtlichen Kosten einzugehen (VwGH 05.06.1984, 84/05/0046). Um die Höhe der vorgeschriebenen Vorauszahlungskosten erfolgreich anfechten zu können, hätte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der von der Behörde festgesetzten Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben müssen (VwGH 20.11.1984, 84/07/0279). Der Kostenvorauszahlungsauftrag setzt nur die Androhung der Ersatzvornahme voraus. Er kann somit vor der Anordnung der Ersatzvornahme ergehen. Es müssen sich aber aus der Begründung schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben. Eine Bindung für die Anordnung der Ersatzvornahme tritt allerdings nicht ein, da erst in dieser die einzelnen, vorzunehmenden Arbeiten endgültig festgelegt werden (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035). Im Übrigen sind als zum Kostenersatz Verpflichtete alle Eigentümer der Liegenschaft während des Vollstreckungsstadiums anzusehen. Die Eigentümer haften zur gesamten Hand. Dass der Kostenvorauszahlungsauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin ergangen ist, entspricht daher der geltenden Rechtslage. Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt und das Verwaltungsgericht keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin feststellen konnte, war die Beschwerde abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dazu ist anzumerken, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausschließlich mit Rechtsfragen auseinandergesetzt hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dazu ist anzumerken, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausschließlich mit Rechtsfragen auseinandergesetzt hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1389.2.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.