← Österreich

{'item': 'KLVwG-780-782/7/2015'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 74§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.08.2015 GeschäftszahlKLVwG-780-782/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 28Vw

GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, der xxx und des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 11.2.2015, Zahl: VK4-BA-1020/2014 (009 aus 2015,), mitbeteiligte Partei: xxx, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 25aVw

GG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei xxx die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen der xxx- und xxx GmbH vom 12.9.2014 und des schalltechnischen Gutachtens des technischen Büro xxx GmbH xxx vom 19.1.2015, unter Erfüllung von Auflagen erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung infolge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung geltend macht. Begründend wird ausgeführt: „a.) Dem Antragsteller wurde die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für ein KFZ- Wasch- und Saugcenter mit Lagerhalle, Kleingerätewerkstatt und Büroeinheiten auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter diversen im Bescheid enthaltenen Auflagen und innerhalb beantragter Rahmenbetriebszeiten, Montag bis Sonntag, 06:00 bis 24:00 Uhr (im Innenbereich) sowie 06:00 bis 22:00 Uhr (im Außenbereich) erteilt. Die Beschwerdeführer haben im Rahmen der Verhandlung 28.01.2015 - berechtigte und begründete - Einwendungen gegen die beantragte Genehmigung erstattet. Im Rahmen derselben wurden vor allem die - de facto - Betriebszeiten rund um die Uhr lediglich am Wochenende, eingeschränkt um zwei Stunden, bemängelt. Ebenso die zu erwartende massive Lärmbeeinträchtigung und damit verbundene gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bewohner der Liegenschaft und des Hauses unter der Adresse der Beschwerdeführer. b.) Bemängelt wurde des Weiteren, dass bei der ursprünglichen Planung eine Lärmschutzwand vorgesehen war und durch die gewerbliche Betriebsanlage eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens samt zusätzlicher Lärmentwicklung zu befürchten wäre. c.) Des Weiteren, dass das An- und Abfahren von Fahrzeugen zusätzliche Lärm- und Umweltbelastungen bedeuten würde. d.) Überdies Lichtimmissionen durch den Rund um die Uhr Betrieb zu befürchten wären; die Arbeiten in der Werkstatt bei geschlossenen Türen auf Dauer bei praktischer Betrachtung nicht gewährleistet werden und die gegebenenfalls im Betrieb genommenen Gerätschaften betreffend deren tatsächlicher Lärmbeeinträchtigung nicht entsprechen dokumentiert wären. e.) Die Behörde erster Instanz hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer inhaltlich tatsächlich nicht auseinandergesetzt. Diese sind im Bescheid zwar - formal - genannt; materiell rechtliche Ansätze, warum die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt wurden bzw. Feststellungen betreffend der tatsächlichen Beeinträchtigungen, wurden im Bescheid nicht getroffen. Die Argumentationen der Behörde erster Instanz, wonach einerseits durch die Betriebsanlage xxx eine abschirmende Wirkung erzielt werde, und andererseits durch die nunmehrige Situierung des Gebäudes eine Schallschutzwand, wie ursprünglich beabsichtigt, nicht erforderlich wäre, sind unrichtig und ausdrücklich zu bekämpfen. Ein nicht rechtskräftig bewilligtes Projekt, welches - selbst - für zusätzliche Geruchs-, Lärm-, Rauch-, Staub- und sonstigen Beeinträchtigungen führt, kann - denkmöglicherweise - nicht zur Sachverständigenbeurteilung der Lärm- und Gesundheitsgefährdung der Anrainer herangezogen werden. Dass durch ein weiteres Projekt bzw. bereits bestehenden Verkehrslärm ortsübliche Ansätze nicht einzuhalten wären, stellt eine in sich widersprüchliche und unzulässige Argumentation dar. f.) Die Einreichunterlagen des Antragstellers sind zur abschließenden und umfassenden Beurteilung der tatsächlichen Lärmbelästigung für die Anrainer nicht ausreichend. Es ist nicht abschließend festgestellt, ob und in welchem Umfang tatsächlich neben den Reinigungsarbeiten sonstige Aktivitäten gesetzt werden. g.) Im Rahmen des Betriebes einer Waschanlage verbunden mit diversen Werkstättenarbeiten, ist auch wasser- und umweltschutzrechtlicher Sicht mit einem besonderen Gefahrenpotential zu rechnen. Die - de facto - Mitbehandlung der wasserbehördlichen Bewilligung in gegenständlichen gewerbebehördlichen Verfahren erscheint unzulässig. Seitens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hätte vor dem gegenständlichen behörderechtlichen Bewilligungsverfahren - ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden müssen. Dadurch, dass dies unterblieben ist, liegt ein weiterer relevanter Verfahrensmangel vor bzw. mangelt es an der grundsätzlichen Voraussetzung für das gegenständliche Verfahren. h.) Die Bewilligung der beantragten Betriebsanlage widerspricht der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Des Weiteren den Bestimmungen des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundeslärmgesetz) vom 04.07.2005 und der Bundes- Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes- Lärmverordnung) vom 05.04.
  2. i.) Neben dem zivil-/privatrechtlichen Anspruch, vor Lärmbelastungen geschützt zu werden, haben die Beschwerdeführer selbstverständlich ein subjektiv öffentliches Recht daran, durch die Betriebsanlage des Antragstellers nicht in deren Gesundheit gefährdet und durch übermäßigen Lärm nicht beeinträchtigt zu werden. Die bisherigen Verfahrensergebnisse und die Begründung im Bescheid sind, wie oben bereits ausgeführt, nicht geeignet, eine Nichtverletzung dieser schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer zu unterstellen. Eine objektivierbare und nachvollziehbare Beurteilung der Lärmsituation, wie sie sich im Rahmen des Betriebes darstellen wird, ist nicht erfolgt. Das schallschutztechnische wie auch das medizinische Gutachten erfüllen die erforderlichen Kriterien für eine Beurteilung durch die Behörde nicht. Die Einreichunterlagen des Antragstellers sind ebenfalls nicht ausreichend dazu geeignet, die diesbezüglichen Fragen abschließend zu klären. Insbesondere unter Berücksichtigung der beabsichtigten Betriebszeiten, welche nebenbei bemerkt auch völlig unüblich sind, ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch die Anlage massiv beeinträchtigt werden. Das Argument, dass sie sowieso bereits einer Lärmbelastung ausgesetzt sind, ist nicht stichhaltig und lediglich eine subjektive Beurteilung, welche objektiven Richtlinien einer Bescheiderlassung nicht zugänglich ist. j.) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf die Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Gesundheit einzugehen. Um dies zu ermöglichen, ist insbesondere die Intensität der Lärmereignisse (maximaler Schallpegel, Dauerschallpegel, Häufigkeit) und zusätzlich die Umgebungsgeräuschsituation einer Beurteilung zu unterziehen. Aus den bisher vorliegenden Unterlagen ist all dies nicht möglich. k.) Mit den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen aller Art, insbesondere LKWs und Traktoren etc., hat sich die Behörde erster Instanz in keiner Art und Weise auseinandergesetzt. l.) Auch die Frage der Beeinträchtigung durch zusätzliche Beleuchtung (Parkplatz, Werkstatt, Außenbereiche ) war kein Thema des erstinstanzlichen Verfahrens. m.) Auch zusätzliche Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) waren kein Thema. n.) Ebenso wenig die zuvor erörterte Frage der Einhaltung eines Grünstreifens. o.) Die zulässigen Betriebszeiten sind völlig unüblich und tatsächlich auch nicht dem Kundeninteresse und der üblichen Frequentierung von Waschanlagen entsprechend. Die Vornahme von Waschvorgängen mit Hochdruckreiniger-Lanzen und Saugmaßnahmen führen jedenfalls zu einer erheblichen Lärmbelästigung während der Nachtzeit. Darüber hinaus ist eine massive, letztendlich der Tageslichtsituation entsprechende Beleuchtung erforderlich, um Wasch- und Saugergebnisse durch Kunden überhaupt überprüfbar zu machen. Die Zufahrt, das An- und Abfahren, Starten, etc. im Bereich des rund um die Uhr laufenden Betriebes stellt eine zusätzliche Belästigung dar, welche berücksichtigt werden hätte müssen. p.) Die Beurteilung sowohl des lärmschutztechnischen, wie auch des medizinischen Sachverständigen sind nicht ausreichend dafür geeignet, Feststellungen im Sinne der Bewilligung des Verfahrens zu treffen. Wenn man die Existenz und das Vorhandensein bei der derzeitig im Bewilligungsstadium befindlichen Verfahren (xxx und xxx) beurteilt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine massive zusätzliche Belastung für die Beschwerdeführer eintritt. Dadurch, dass derartige Überlegungen völlig unberücksichtigt blieben, ist das Verfahren erster Instanz jedenfalls mangelhaft. Diversen Anträgen der Beschwerdeführer, welche im erstinstanzlichen Bescheid umfassend dargestellt sind, wurde im Ergebnis nicht Folge gegeben. Dies ohne tatsächliche, in sich schlüssige und nachvollziehbare Begründung. Der bekämpfte Bescheid ist daher, wie oben ausgeführt, in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und erscheint das Rechtsmittel entsprechend begründet. Es werden daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als Rechtsmittelbehörde gestellt nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE 1.) Den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu 2.) den bekämpften Bescheid nach Verfahrensergänzung/-erneuerung dahingehend abzuändern, dass entsprechend verringerte und angepasste Betriebszeiten und ergänzende Auflagen betreffend diverser Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) vorgeschrieben werden, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie 4.) eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anzuberaumen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei, xxx, hat keinen Antrag gestellt. Die weitere mitbeteiligte Partei, xxx hat ebenfalls beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der rechtlichen Beurteilung nachfolgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Mit Eingabe vom 12.9.2014 beantragte die mitbeteiligte Partei, xxx, xxx, die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx. Es handelt sich um die Errichtung eines KFZ-Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Kleingerätewerkstatt samt Büroeinheiten. Das Wasch- und Saugcenter im westlichen Bereich des Betriebsgrundstückes situiert umfasst zwei Wasch- und Saugboxen. Die Beheizung erfolgt mit einer Pelletsanlage mit 38 kW Nennleistung. 56 Photovoltaikpaneele mit einer Leistung von 15 kWp zur Stromerzeugung auf dem Dach der Halle/Büro werden ausgeführt. Rahmenbetriebszeit ist montags bis sonntags, im Innenbereich von 06.00 bis 24.00 Uhr, im Außenbereich 6.00 bis 22.00 Uhr. In der Kleingerätewerkstätte kommen zeitweise handgeführte, elektrisch betriebene Werkzeuge wie z.B. Winkelschleifer zum Trennen oder Schleifen von Metallteilen zum Einsatz. Seitens der belangten Behörde wurde am 28.1.2015 eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, bei der die nunmehrigen Beschwerdeführer vertreten waren. Im Zuge dieser Verhandlung hat der Amtssachverständige für Schallschutz und Schutz vor Lichtimmissionen nachstehendes Befund und Gutachten erstellt: „BEFUND Aufgrund der stattgefundenen Projekterörterung und des durchgeführten Ortsaugenscheins ist aus schalltechnischer Sicht im Interesse der schützenswerten Wohnnachbarn zu beurteilen, wie sich das geplante Vorhaben auf die ortsüblichen Schallverhältnisse auswirkt. Die nächstgelegenen Wohnnachbarn sind östlich bzw. nordöstlich am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx (Wohnhaus xxx, xxx) und am Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Wohnhaus xxx, xxx) situiert. Die ortsübliche Schallsituation wurde beim nächstgelegenen Wohnnachbarn xxx durch die ha. Abteilung vom 12.11.2013 bis 20.11.2013 messtechnisch untersucht und zeitweise am Samstag und Sonntagabend gemeinsam mit der humanmedizinischen ASV beaufsichtigt (siehe Beilage B). Die ortsüblichen Schallereignisse werden hier hauptsächlich durch den KFZ-Verkehr auf der zwischen der geplanten Betriebsanlage und den Wohnhäusern vorbeiführenden xxx Straße und im geringeren Maß durch die gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlagen im Einflussbereich der Wohnhäuser sowie durch deren Benutzung der Bewohner verursacht. Südlich des Betriebsgrundstückes befindet sich die Betriebsanlage der Fa. xxx. Westlich sind hier an das Betriebsgrundstück ebenfalls derzeit unbebaute und teilweise landwirtschaftlich genutzte Flächen grenzend. Nördlich des Betriebsgrundstückes ist am Grundstück xxx die Betriebsanlage der Fa. xxx situiert. Die ortsübliche Schallsituation im Bereich der schützenswerten, nächstgelegenen Wohnnachbarn wird hauptsächlich durch den KFZ Verkehr auf der xxx geprägt, wobei entsprechend den Zählergebnissen der Abteilung 9 (Kompetenzzentrum Straßen und Brücken) aus dem Jahr 2012 an der Zählstelle xxx, die unmittelbar neben dem nächstgelegenen Wohnhaus der Frau xxx, bei Kilometer 0,611 liegt, hier ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von 3805 KFZ mit einem LKW- Anteil von 7 % herrscht. Die ortsübliche Schallsituation im Bereich der schützenswerten, nächstgelegenen Wohnnachbarn wird hauptsächlich durch den KFZ Verkehr auf der xxx geprägt, wobei entsprechend den Zählergebnissen der Abteilung 9 (Kompetenzzentrum Straßen und Brücken) aus dem Jahr 2012 an der Zählstelle xxx, die unmittelbar neben dem nächstgelegenen Wohnhaus der Frau xxx, bei Kilometer 0,611 liegt, hier ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von 3805 KFZ mit einem LKW- Anteil von , 7 % herrscht. Innerhalb der geplanten Betriebszeiten wurden tagsüber von Montag bis Sonntag von 06.00 bis 19.00 Uhr beim Bezugsort Wohnhaus xxx folgende ortsübliche Messgrößen registriert: Ortsüblicher Dauerschallpegel = 51 - 56 dB Ortsüblicher Basispegel = 27 - 49 dB Ortsübliche Schallpegelspitzen = 72 - 75 dB Zusätzlich wird die Betriebszeit auch in der sogenannten Abendzeit von 19.00 bis 22.00 Uhr geplant und wurden hier beim Wohnhaus xxx folgende ortsübliche Schallverhältnisse registriert: Abendzeit: Ortsüblicher Dauerschallpegel = 49 - 55 dB Ortsüblicher Basispegel = 34 - 48 dB Ortsübliche Schallpegelspitzen = 69 - 73 dB Nachdem die Pelletsheizung auch in der Nachtzeit, d.h. von 22.00 bis 06.00 Uhr betrieben wird, gelten auch die diesbezüglichen Messwerte für die Beurteilung, wobei hier auch die Nachtstunden am Sonntag maßgebend sind. Nachtzeit: Ortsüblicher Dauerschallpegel = 38 - 47 dB Ortsüblicher Basispegel = 19 - 29 dB Ortsübliche Schallpegelspitzen =65 - 75 dB Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass insgesamt 2 Staubsaugerplätze und 2 Waschplätze (Hochdruckreiniger mit Waschlanze) geplant sind. Schalltechnisch relevant ist noch der Betrieb einer Heizungsanlage mit Pellets. In der Werkstätte werden Kleingeräte wie z.B. Staubsauger, Hochdruckreiniger etc. bei geschlossenen Türen und Fenster repariert. Es wird von einer Kundenanzahl von ca. 80 KFZ pro Tag, davon 75 in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr, ausgegangen. GUTACHTEN Maßgebend für die schalltechnische Beurteilung ist die Vorgabe der med. ASV, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle/Servicestätte und einem Bürogebäude der ortsübliche Basispegel dadurch nicht wesentlich angehoben wird. Die im schalltechnischen Gutachten der xxx GmbH vom 19.1.2015 dargestellten betrieblichen Emissionen und Immissionen sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem neuesten Stand der Technik wurden sämtliche betriebliche Schallquellen und Schallereignisse als Emission für die Schallausbreitungsrechnung berücksichtigt und für die schützenswerte Nachbarschaft als jeweilige betriebliche Schallimmission mit einem anerkannten Rechenverfahren berechnet. Wenn die in Punkt 2 und 7 des zit. Gutachten detailliert angeführten Schallminderungsmaßnahmen eingehalten bzw. umgesetzt werden, zeigen die Ergebnistabellen im Punkt 6.3 und 6.4 eine Anhebung des ortsüblichen Basispegels von maximal 1 dB. Diese Anhebung von max. 1 dB des leisesten von der ha. Abteilung gemessenen Basispegels (hier am Sonntag dem 17.11.2013 zwischen 06.30 und 07.00 Uhr) wird zu erwarten sein, wenn beide Waschplätze (Hochdruckreiniger mit Waschlanze) belegt und gleichzeitig die beiden Staubsauger bzw. Pflegeplätze sowie die Heizung (Ausblasgeräusch der Rauchgase und der Betrieb des Heizkessels im Heizraum) als Schallquellen wirksam sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beschriebenen Maßnahmen im Punkt 7 des schalltechnischen Gutachtens der xxx GmbH vom 19.01.2015 erfüllt bzw. umgesetzt werden müssen (z.B. Einbau einer Zeitschaltuhr in die Steuerung der Wasch-und Sauganlagen, Hinweisschilder für das Verbot des Hupens, des Betriebes von Autoradios etc.). Im gegenständlichen Fall sind im lautesten Fall folgende betriebliche Dauerschallpegel als Beurteilungspegel zu erwarten: Variante 1 - Betriebsanlage der Fa. xxx (abschirmende Wirkung des Werkstättengebäudes) IP1 (Wohnhaus xxx) Beurteilungspegel = 16 dB IP2 (Wohnhaus xxx) Beurteilungspegel = 21 dB Variante 2 - ohne Betriebsanlage der Fa. xxx (ohne abschirmende Wirkung des Werkstättengebäudes) IP1 (Wohnhaus xxx) Beurteilungspegel = 27 dB IP2 (Wohnhaus xxx) Beurteilungspegel = 24 dB Hinweis: Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Variante 1 und der damit verbundenen abschirmenden Wirkung des Werkstättengebäudes der Fa. xxx eine Betriebszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr auch an Sonntagen im Außenbereich (Wasch- und Pflegeplätze) möglich sein wird. Deshalb wird an Sonntagen für den Zeitraum von 06.00 bis 08.00 Uhr in der Beurteilung der leisere ortsübliche Basispegel herangezogen, wie dies in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr der Fall ist. Bei der Variante 2 ist keine zusätzliche schallabschirmende Wirkung des berücksichtigten Werkstättengebäudes der Fa. xxx gegeben und ist hier, entsprechend der Vorgaben der Humanmedizinerin, die Betriebszeit im Außenbereich an Sonntagen nur von 08.00 bis 22.00 Uhr möglich. Im zitierten schalltechnischen Gutachten der techn. Büro xxx GmbH vom 19.01.2015 wird in den Zahltabellen der immissionsseitigen Berechnungsergebnissen auf den Seiten 24 - 27 detailliert dargestellt, dass innerhalb der betrachteten Betriebszeiten durch das geplante Vorhaben, der ortsübliche Basispegel um max. 1 dB angehoben wird. Die betrieblichen Dauerschallpegel als Beurteilungspegel werden den ortsüblichen Dauerschallpegel nicht nachteilig verändern, die betrieblichen Schallpegelspitzen werden am Immissionspunkt 1 (Wohnhaus xxx) zwischen 38 (Anfahren der PKW) und 47 dB (Schließen der Motorhaube) liegen. Am Immissionspunkt 2 (Wohnhaus xxx) werden die betrieblichen Dauerschallpegel den ortsüblichen Dauerschallpegel ebenfalls nicht nachteilig verändern, die betrieblichen Schallpegelspitzen werden hier zwischen 33 dB (Ablegen der Waschlanze) und 40 dB (Schließen der Motorhaube) liegen. Als zusätzliche betriebliche Schallereignisse ist der Einsatz der lärmerzeugenden Winkelschleifer, der Kompressor für die Druckluft sowie schlagartige Tätigkeiten mittels Hammer etc. zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese nicht im Freien sondern im umhausten Werkstättenbereich auftreten werden und in den Auflagen das Geschlossenhalten der Fenster und Türen währenddessen gefordert wird und ein bauliches Schalldämmmaß von mindestens 20 dB vorhanden sein wird. Aufgrund der beschriebenen Sachlage bestehen aus fachlicher Sicht bei projektgemäßer Errichtung bzw. Betriebsweise und bei Einhaltung der folgenden Auflagen keine Einwände gegen die gewerberechtliche Genehmigung:
  3. Nach Fertigstellung der gegenständlichen Betriebsanlage ist durch einen Befugten eine schalltechnische Beweissicherung, basierend auf dem schalltechnischen Gutachten der xxx GmbH, xxx, vom 19.01.2015, vorzunehmen und hierüber ein Befund der Behörde vorzulegen.
  4. Lärmerzeugende Tätigkeiten wie z.B. Schleif- oder Trennarbeiten mit dem Winkelschleifer, Betrieb des druckluftbetriebenen Schlagschraubers, Betrieb des Hochdruckreinigers, Montage oder Demontagearbeiten mittels Hammer dürfen nicht im Freien, sondern nur in den jeweiligen Betriebsräumen bei geschlossenen Türen und Fenstern durchgeführt werden.
  5. Der Betrieb der Wasch- und Pflegeplätze ist an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 08:00 bis 22:00 Uhr zulässig.
  6. Im Innenbereich der Betriebsanlage ist der Betrieb nur in der Zeit von 06:00 bis 24:00 Uhr von Montag bis Sonntag zulässig. Zum Schutz vor Lichtimmissionen durch betriebliche Beleuchtungskörper in der Wohnnachbarschaft wird die Vorschreibung der folgenden Auflage beantragt:
  7. Betriebliche Beleuchtungskörper müssen vom Abstrahlwinkel und der Leuchtstärke so eingestellt bzw. dimensioniert werden, dass es bei Dunkelheit zu keiner Blendung oder Raumaufhellung in der Wohnnachbarschaft kommt. Zu den Vorbringen der Familien xxx und xxx in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2015, wonach die Betriebszeiten lediglich auf die Zeit von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 14.00 Uhr beschränkt werden sollen, ist aus fachlicher Sicht auf das vorhandene ortsübliche Schallausmaß zu verweisen. Demzufolge kann aufgrund der akustischen ortsüblichen Verhältnisse der begehrten Beschränkung nicht gefolgt werden, weil bei plan- und beschreibungsgemäßem Betrieb sowie bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen aus der Sicht des Schallschutzes und aus der Sicht des Schutzes vor Lichtimmissionen mit keiner nachteiligen Veränderung der ortsüblichen Situation zu rechnen sein wird. Bezüglich der begehrten Lärmschutzwände entsprechend dem alten Projekt 2014 ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass sich nunmehr (neues Projekt 2015 bzw. schalltechnisches Gutachten vom 19.01.2015) die Anordnung der Wasch- und Pflegeplätze verändert, d.h. der Abstand zum Wohnhaus xxx vergrößert wurde und zusätzlich das Büro- und Werkstättengebäude als schallabschirmendes Hindernis wirksam wird. Dadurch ist die Forderung bzw. Vorschreibung einer Lärmschutzwand fachlich nicht begründbar. Das Begehren des Geschlossenhaltens der Türen und Fenster der Werkstatt bei lärmerzeugenden Arbeiten wurde in den Auflagen berücksichtigt. Ebenso wird die Forderung nach Messkontrollen in den Auflagen zur Beweissicherung berücksichtigt.“ Aufgrund seiner Ausführungen wurden sodann in den Bescheid soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, die Auflagen 2, 3 und 4 aufgenommen. Die Auflage 2 lautet: Lärmerzeugende Tätigkeit, wie z.B. Schleif- und Trennarbeiten mit dem Winkelschleifer, Betrieb des druckluftbetriebenen Schlagschraubers, Betrieb des Hochdruckreinigers, Montage und Demontage mittels Hammer, dürfen nicht im Freien sondern nur in den jeweiligen Betriebsräumen bei geschlossenen Türen und Fenstern durchgeführt werden.
  8. Der Betrieb der Wasch- und Pflegeplätze ist an Sonn- und Feiertagen nur in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr zulässig.
  9. Im Innenbereich der Betriebsanlage ist der Betrieb nur in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr von Montag bis Sonntag zulässig. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt und hat der Amtssachverständige für Schallschutz das oben zitierte Gutachten voll inhaltlich aufrechterhalten und ergänzend vorgebracht: „Ich habe gemeinsam mit der hier anwesenden medizinischen SV die ortübliche Schallsituation ohne den Betrieb gemessen und auch eine Hörprobe vorgenommen. Dies an zwei verschiedenen Tagen u. z. in der sensiblen Nachtzeit und am Wochenende, u. z. am 16.11.2013 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr und am 17.11.2013 zwischen 21.00 Uhr und 22.30 Uhr. Die Vorgabe der Medizinerin war, da es sich um ein sehr lärmbelastetes Gebiet handelt, dass sich die Schallsituation nur um 1 dB bezogen auf den Basispegel verändern darf. Diese Forderung ist auch bereits vom schalltechnischen SV so projektiert worden und berücksichtigt. Im vorhergehenden Projekt war eine Lärmschutzwand vorgesehen. Nunmehr wurden die gesamte Betriebsanlage anders situiert u. z. verdreht, sodass die Waschplätze und die Staubsaugerplätze von den Anrainern abgewandt und durch das Betriebsgebäude abgewandt sind. Gleichzeitig hat sich die Anzahl der Waschplätze (Hochdruckreiniger mit Waschlanze) von ursprünglich auf zwei reduziert. Die Beschwerdeführerin xxx bringt ein, dass ein Waschplatz auch für Busse vorgesehen ist. Der SV bringt dazu vor, dass die Schallabstrahlung des Hochdruckreinigers nicht verändert wird. Im Projekt sind 80 KFZ-Fahrten pro Tag enthalten. Aufgrund eigener Beobachtungen ist optimistisch von 8 LKW oder Busszufahrten täglich auszugehen. Ausgehend von der ortsüblichen Schallsituation und der amtlichen Verkehrsdaten der Abt. 9 des Amtes der Kärntner Landesregierung – zwischen den Beschwerdeführern xxx und der geplanten Betriebsanlage befindet sich die xxx Straße – herrscht hier eine durchschnittliche tägliche KFZ-Frequenz von 3.805 Fahrzeugen. Davon beträgt der LKW-Anteil 7 %. Demzufolge frequentieren ca. 260 LKW täglich diesen Straßenabschnitt. Aufgrund der akustischen Grundlagen hat die Frequentierung der Betriebsanlage mit durchschnittlich 8 LKW, Bussen oder Traktoren keinen Einfluss auf die ortsüblichen Schallverhältnisse. Auf die Frage der Verhandlungsleiterin, ob eine zusätzliche Lärmschutzwand lärmtechnisch Nutzen bringen würde, gibt der SV an, dass dies nicht so ist, weil das Gebäude als schallabschirmendes Hindernis wirkt für die Waschanlage und die Pflegeplätze. Der Antragstelle xxx bringt vor, dass in einem kleinen Teil des besagten Gebäudes eine Werkstätte zur Reparatur der Hochdruckreiniger vorgesehen ist. Des Weiteren befindet sich darin der Technikraum für die Heizung. Der große Teil ist Lagerhalle. Vorgelagert ist das Bürogebäude. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: Wenn ich gefragt werde, ob es durch die Errichtung einer Lärmschutzwand bei den Beschwerdeführern xxx noch leiser werden würde, so gebe ich dazu an, dass es rechnerisch zu einer Reduktion kommen würde, aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der akustischen Vorbelastung es messtechnisch nicht nachweisbar wäre. Wenn ich gefragt werde, ob der Betrieb der Werkstätte von mir überprüft wurde, so gebe ich dazu an, dass ich das schalltechnisch berücksichtigt und beurteilt habe, selbstverständlich in der neuen Situierung der Werkstätte. Der Antragsteller xxx bringt noch vor, dass die projektierte Betriebsanlage xxx ebenfalls schallabsobierend in Zukunft wirken soll.“ Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat die medizinische Sachverständige ausgeführt, dass Grundlage ihrer Beurteilung die Projektunterlagen, der Ortsaugenschein und die Stellungnahme des schalltechnischen Sachverständigen der gegenständlichen Niederschrift sind. Ausgehend von dieser Stellungnahme kann festgestellt werden, dass durch die Betriebsanlage keine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft zu erwarten ist. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die medizinische Amtssachverständige wörtlich ergänzend ausgeführt: „Ich war ebenfalls in erster Instanz involviert. Ich war mehrere Male vor Ort und habe auch ein Gutachten erstattet. Die Grundlage für meine Beurteilung war ein dreimaliger Ortsaugenschein sowie die gemeinsamen Messungen mit xxx am Balkon der Familie xxx. Die Lärmsituation bei den Beschwerdeführern ist prekär. Dies aufgrund der xxx Straße und man hört auch die Autobahn. Das war auch der Grund für mich zu verlangen, dass die Lärmsituation nicht noch erhöht werden darf. Mir wurde das schalltechnische Gutachten vorgelegt. Es wurden sämtliche mögliche Pegel gemessen (Spitzenpegel, Dauerschallpegel, Basispegel) und liegt der prognostizierte Lärm unter dem ortsüblichen Schallausmaß. Es wurde auch zu allen drei möglichen Zeiten gemessen und über eine Woche wurde eine Dauermessung durchgeführt. Ausgehend vom Projekt und den vorerwähnten Messungen ist mit keiner wie immer gearteten Beeinträchtigung der Interessen der Nachbarn zu rechnen. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: Auch wenn eine Steigerung von 1 dB stattfinden würde, wäre es für das menschliche Ohr kaum unterscheidbar und wahrnehmbar. Es ist auch kaum messbar, es liegt in der Messtoleranz. Hörbar ist ein Unterschied erst ab 3 dB.“ Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 74Abs. 2 Gew

O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Abs. 1 Gew

O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Auf die umfangreiche Begründung wird verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtet die im Verfahren erstatteten Gutachten für zweifelsfrei richtig, zumal diese entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur als Befund und Gutachten im engeren Sinn aufgebaut sind. Anhand der Gutachten sind sowohl der Sachverhalt als auch die fachliche Beurteilung für einen Laien verständlich. Bei den Sachverständigen handelt es sich um profunde Kenner auf dem Gebiet der von ihnen angewandten Wissenschaften. Sie verfügen über eine entsprechende Spezialausbildung und sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ständig mit Gutachtenserstellung in diesem Fachgebiet beschäftigt, wobei sie ständig ihr Wissen nach dem neuesten Stand der Technik aktualisieren. Es kommt aus Sachverständiger Sicht durch den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der Auflagen bei den Nachbarn zu keiner unzumutbaren Belästigung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführer ist eine objektivierbare und nachvollziehbare Beurteilung der Lärmsituation erfolgt. Wie bereits vor erwähnt hat es sich bei den Gutachten um schlüssige, vollständige und nachvollziehbare Gutachten gehandelt und ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich, einem solchen tauglichen Sachverständigen-Gutachten erfolgreich mit laienhaften Ausführungen oder bloßen Behauptungen entgegenzutreten. Der Beweis eines solchen Gutachtens kann vielmehr grundsätzlich nur durch Vorbringen der Partei auf gleicher fachlicher Ebene oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Da eine solche Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene durch die Beschwerdeführer nicht erfolgte und das schlüssige und nachvollziehbare medizinische Gutachten eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung auszuschließen vermag, war spruchgemäß zu entscheiden. Die weiteren Argumente, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher Schallschutzmaßnahmen, sind ausführlich mündlich erörtert worden und wurden auch in den Gutachten berücksichtigt. Dass die Bewilligung der beantragten Betriebsanlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.6.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie dem Bundeslärmgesetz vom 04.07.005 und der Bundeslärmverordnung widerspreche, konnte im Verfahren nicht weiter verifiziert werden. Unbestritten ist, dass es sich um ein sehr lärmbelastetes Gebiet handelt und waren daher die Anforderungen aus schalltechnischer Sicht hoch bzw. wurde dies ausreichend in den Gutachten berücksichtigt. Abschließend ist festzuhalten, dass die durchgeführten Ermittlungen ergeben haben, dass es sich bei projekts- und auflagenkonformen Betrieb der Anlage zu keiner wesentlichen Beeinflussung der Nachbarschaft kommt. Im Übrigen sind die

§ 74Abs. 2 Gew

O wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt.Abschließend ist festzuhalten, dass die durchgeführten Ermittlungen ergeben haben, dass es sich bei projekts- und auflagenkonformen Betrieb der Anlage zu keiner wesentlichen Beeinflussung der Nachbarschaft kommt. Im Übrigen sind die

, Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.780.782.7.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.