← Österreich

{'item': 'KLVwG-2581-2583/17/2014'}

Obsah (17)§ 25a§ 10§ 476§ 13§ 25§ 66§ 23Art 130§ 37§ 45§ 58§ 60§ 11§ 479§ 24§ 28§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlKLVwG-2581-2583/17/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die B

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der Eingabe vom 7.11.2012 ersuchte der Bauwerber xxx, den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Dachgeschosses auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Mit der Kundmachung vom 8.4.2013 beraumte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 25.4.2013 an. Mit der Kundmachung vom 8.4.2013 beraumte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 25.4.2013 an. Anlässlich der am 25.4.2013 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass

§ 10Abs.

1 lit. a K-BO ein Beleg über das Grundeigentum beizubringen sei. Sei der Antragsteller nicht Alleineigentümer, sei

§ 10Abs.

1 lit. b K-BO ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich.

der Sonderbestimmung des § 11 Abs. 1 K-BO seien bereits dem Bauansuchen diese Belege beizuschließen und sei bei Fehlen dieser Belege nicht einmal die Vorprüfung zulässig. Nach der Regelung des WEG ersetze der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer die Zustimmung der Minderheitseigentümer zu einem Bauvorhaben. Die Baubehörde habe zum Nachteil des Miteigentümers xxx diese sie treffende gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt.

Punkt I. des Realteilungsvertrages vom 8.11.1973 sei u. a. auch dem Anrainer xxx sowie allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, von der damaligen Alleineigentümerin der Liegenschaft xxx, das sei die xxx, die Benützung des Luftraumes des Grundstückes xxx durch die in dieses Grundstück ragenden Balkone eingeräumt worden. Diese grundbücherlich sichergestellte Duldungspflicht der Liegenschaft xxx beinhalte nicht nur die Balkonbenützung, sondern auch das Recht auf freie Aussicht von diesen Balkonen (Aussichts- und Fensterrecht

§ 476ABGB).

Durch das Bauprojekt werde dieses Luftraumbenützungsrecht des Anrainers xxx als Eigentümer einer Eigentumswohnung im 8. Stock des Hauses xxx massiv beeinträchtigt und beschränkt. Da der Wohnungs- und Miteigentümer xxx ein grundbücherlich sichergestelltes Aussichtsrecht

§ 476

Z 11 ABGB habe, habe er, wie auch alle anderen Wohnungs- und Miteigentümer, einen Anspruch darauf, dass alles unterlassen werde, was die freie Aussicht aus den Fenstern und Balkonen zu beeinträchtigen geeignet sei und somit auch die gegenständlich projektierte Bauführung. Die öffentlich rechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens sei dem Bauwerber daher abzusprechen. Weiters werde geltend gemacht, dass mit Kundmachung vom 9.12.2010 die Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. die Änderung des Teilbebauungsplanes vom 28.1.1997 für Teile der xxxhaus-Realität, xxx, Baufläche xxx, KG xxx, kundgemacht und mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, für die durch die Baufläche xxx, KG xxx, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan u. a. die maximale bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes (GFZ max. = 6,5) und die maximale Geschossanzahl laut beiliegendem Lageplan auf sieben Geschosse über dem Niveau der xxxgasse festzulegen. Dagegen hätten xxx und weitere Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, Einwendungen erhoben. Der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 sei daraufhin nicht geändert worden. Es sei aber auch der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, für Teile der xxxhaus-Realität xxxgasse xxx, Baufläche xxx, KG xxx, nicht rechtskräftig und rechtswirksam zustande gekommen, da die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, von der Änderung des Bebauungsplanes, der im Jahre 1966 für das gesamte xxxhaus-Areal, sohin für die heute durch die Grundstücke xxx und xxx repräsentierte Grundfläche erstellt worden sei, nicht informiert worden seien. Die Änderung des Bebauungsplanes durch eine Teilbebauungsplanänderung im Jahre 1997 sei daher rechtswidrig zustande gekommen und gegenüber den Anrainern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, nicht rechtskräftig und rechtswirksam. Weiters würden die Baufluchtlinien und die Bauhöhen beim gegenständlichen Bauprojekt nicht eingehalten. Durch das auf der derzeitigen Dachfläche des Hauses xxxgasse aufzustellende Klimagerät sowie einen Wärmeaustauscher und eine Wärmpumpe seien Lärm- und Schmutzimmissionen, welche gegenüber den Anrainern unzulässig seien, indiziert. Darüber hinaus komme es durch die Erhöhung des Baukörpers des auf dem Grundstück xxx errichteten Gebäudes xxxgasse xxx zu einer unzulässigen Beschattung der Grundstücke xxx und xxx. Die bei der Bauverhandlung anwesenden Anrainer xxx und xxx schlossen sich sämtlichen erhobenen Einwendungen vollinhaltlich an.Anlässlich der am 25.4.2013 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-BO ein Beleg über das Grundeigentum beizubringen sei. Sei der Antragsteller nicht Alleineigentümer, sei

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) erforderlich.

der Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, K-BO seien bereits dem Bauansuchen diese Belege beizuschließen und sei bei Fehlen dieser Belege nicht einmal die Vorprüfung zulässig. Nach der Regelung des WEG ersetze der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer die Zustimmung der Minderheitseigentümer zu einem Bauvorhaben. Die Baubehörde habe zum Nachteil des Miteigentümers xxx diese sie treffende gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt.

Punkt römisch eins. des Realteilungsvertrages vom 8.11.1973 sei u. a. auch dem Anrainer xxx sowie allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, von der damaligen Alleineigentümerin der Liegenschaft xxx, das sei die xxx, die Benützung des Luftraumes des Grundstückes xxx durch die in dieses Grundstück ragenden Balkone eingeräumt worden. Diese grundbücherlich sichergestellte Duldungspflicht der Liegenschaft xxx beinhalte nicht nur die Balkonbenützung, sondern auch das Recht auf freie Aussicht von diesen Balkonen (Aussichts- und Fensterrecht

Paragraph 476, ABGB). Durch das Bauprojekt werde dieses Luftraumbenützungsrecht des Anrainers xxx als Eigentümer einer Eigentumswohnung im 8. Stock des Hauses xxx massiv beeinträchtigt und beschränkt. Da der Wohnungs- und Miteigentümer xxx ein grundbücherlich sichergestelltes Aussichtsrecht

Paragraph 476, Ziffer 11, ABGB habe, habe er, wie auch alle anderen Wohnungs- und Miteigentümer, einen Anspruch darauf, dass alles unterlassen werde, was die freie Aussicht aus den Fenstern und Balkonen zu beeinträchtigen geeignet sei und somit auch die gegenständlich projektierte Bauführung. Die öffentlich rechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens sei dem Bauwerber daher abzusprechen. Weiters werde geltend gemacht, dass mit Kundmachung vom 9.12.2010 die Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. die Änderung des Teilbebauungsplanes vom 28.1.1997 für Teile der xxxhaus-Realität, xxx, Baufläche xxx, KG xxx, kundgemacht und mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, für die durch die Baufläche xxx, KG xxx, repräsentierte Fläche in einem Teilbebauungsplan u. a. die maximale bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes (GFZ max. = 6,5) und die maximale Geschossanzahl laut beiliegendem Lageplan auf sieben Geschosse über dem Niveau der xxxgasse festzulegen. Dagegen hätten xxx und weitere Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, Einwendungen erhoben. Der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 sei daraufhin nicht geändert worden. Es sei aber auch der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, für Teile der xxxhaus-Realität xxxgasse xxx, Baufläche xxx, KG xxx, nicht rechtskräftig und rechtswirksam zustande gekommen, da die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, von der Änderung des Bebauungsplanes, der im Jahre 1966 für das gesamte xxxhaus-Areal, sohin für die heute durch die Grundstücke xxx und xxx repräsentierte Grundfläche erstellt worden sei, nicht informiert worden seien. Die Änderung des Bebauungsplanes durch eine Teilbebauungsplanänderung im Jahre 1997 sei daher rechtswidrig zustande gekommen und gegenüber den Anrainern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, nicht rechtskräftig und rechtswirksam. Weiters würden die Baufluchtlinien und die Bauhöhen beim gegenständlichen Bauprojekt nicht eingehalten. Durch das auf der derzeitigen Dachfläche des Hauses xxxgasse aufzustellende Klimagerät sowie einen Wärmeaustauscher und eine Wärmpumpe seien Lärm- und Schmutzimmissionen, welche gegenüber den Anrainern unzulässig seien, indiziert. Darüber hinaus komme es durch die Erhöhung des Baukörpers des auf dem Grundstück xxx errichteten Gebäudes xxxgasse xxx zu einer unzulässigen Beschattung der Grundstücke xxx und xxx. Die bei der Bauverhandlung anwesenden Anrainer xxx und xxx schlossen sich sämtlichen erhobenen Einwendungen vollinhaltlich an. In der Folge wurde durch die Baubehörde I. Instanz die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Stadtplanung vom 6.5.2013 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass der geltende Teilbebauungsplan am 28.1.1997 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt beschlossen und nach Ablauf des Tages des Anschlages am 31.1.1997, also mit 1.2.1997, rechtswirksam geworden sei. Dem Beschluss sei eine öffentliche Kundmachung im Zeitraum vom 18.12.1996 bis 15.1.1997 vorangegangen. Während dieser Kundmachungsfrist seien keine Einwendungen eingelangt. Von der Kundmachung sei die betroffene Eigentümerin, die xxx, benachrichtigt worden, nicht jedoch seien die Eigentümer benachbarter Grundstücke zu informieren gewesen (vgl. Gemeindeplanungsgesetz 1995 § 26 iVm § 13). Die Baufluchtlinien und Bauhöhen würden durch das gegenständliche Projekt eingehalten. Die Baulinie werde lediglich im Bereich von Vorbauten (Lift, Treppenhaus) im zulässigen Ausmaß von max. 75 cm überragt, Dachvorsprünge würden sich innerhalb der max. zulässigen 1,30 m bewegen. Die Bauhöhe liege unter dem Maximalmaß von 3,50 m. Die Errichtung des 110 cm hohenTerrassengeländers sei im Einklang mit dem Teilbebauungsplan. Im Hinblick auf die weiteren, die mangelnde Belichtung und Beschattung sowie Verschlechterung der Aussicht betreffenden Einwendungen werde festgehalten, dass ein Lichteinfall unter 45 Grad für jede Fensteröffnung am Bestandsobjekt xxxgasse xxx gegeben sei.In der Folge wurde durch die Baubehörde römisch eins. Instanz die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Stadtplanung vom 6.5.2013 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass der geltende Teilbebauungsplan am 28.1.1997 vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt beschlossen und nach Ablauf des Tages des Anschlages am 31.1.1997, also mit 1.2.1997, rechtswirksam geworden sei. Dem Beschluss sei eine öffentliche Kundmachung im Zeitraum vom 18.12.1996 bis 15.1.1997 vorangegangen. Während dieser Kundmachungsfrist seien keine Einwendungen eingelangt. Von der Kundmachung sei die betroffene Eigentümerin, die xxx, benachrichtigt worden, nicht jedoch seien die Eigentümer benachbarter Grundstücke zu informieren gewesen vergleiche Gemeindeplanungsgesetz 1995 Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 13,). Die Baufluchtlinien und Bauhöhen würden durch das gegenständliche Projekt eingehalten. Die Baulinie werde lediglich im Bereich von Vorbauten (Lift, Treppenhaus) im zulässigen Ausmaß von max. 75 cm überragt, Dachvorsprünge würden sich innerhalb der max. zulässigen 1,30 m bewegen. Die Bauhöhe liege unter dem Maximalmaß von 3,50 m. Die Errichtung des 110 cm hohenTerrassengeländers sei im Einklang mit dem Teilbebauungsplan. Im Hinblick auf die weiteren, die mangelnde Belichtung und Beschattung sowie Verschlechterung der Aussicht betreffenden Einwendungen werde festgehalten, dass ein Lichteinfall unter 45 Grad für jede Fensteröffnung am Bestandsobjekt xxxgasse xxx gegeben sei. Nachdem der Bauwerber durch die Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 7.6.2013 zur Vorlage ergänzender Unterlagen betreffend die geplante Luftwärmepumpe aufgefordert wurde, teilte der Bauwerber mit Eingabe vom 27.8.2013 mit, dass die Wohnung, wie bei der Bauverhandlung bekannt gegeben worden sei, mittels Fernwärme beheizt werde. Somit werde auf eine Luftwärmepumpe gänzlich verzichtet. Nachdem der Bauwerber durch die Baubehörde römisch eins. Instanz mit Schreiben vom 7.6.2013 zur Vorlage ergänzender Unterlagen betreffend die geplante Luftwärmepumpe aufgefordert wurde, teilte der Bauwerber mit Eingabe vom 27.8.2013 mit, dass die Wohnung, wie bei der Bauverhandlung bekannt gegeben worden sei, mittels Fernwärme beheizt werde. Somit werde auf eine Luftwärmepumpe gänzlich verzichtet. In der Folge wurde durch die Baubehörde I. Instanz die Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen vom 24.9.2013 eingeholt, in welcher zur Frage, ob beim geplanten Notkamin sämtliche Vorschriften eingehalten würden, um eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der direkten Anrainer durch Abgase zu vermeiden, ausgeführt wurde, dass auf der Parzelle xxx, KG xxx, in Erfüllung des § 44 der Kärntner Bauvorschriften die Errichtung eines Notkamins geplant sei. Die Höhe des Notkamins werde entsprechend der OiB-Richtlinie 3 ausgeführt werden. Da die Beheizung des geplanten Wohnhauses mittels Fernwärme erfolgen werde und der Notkamin nur bei Ausfall der Fernwärme in Betrieb genommen werde, sei eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der direkten Anrainer durch Abgase auszuschließen.In der Folge wurde durch die Baubehörde römisch eins. Instanz die Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen vom 24.9.2013 eingeholt, in welcher zur Frage, ob beim geplanten Notkamin sämtliche Vorschriften eingehalten würden, um eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der direkten Anrainer durch Abgase zu vermeiden, ausgeführt wurde, dass auf der Parzelle xxx, KG xxx, in Erfüllung des Paragraph 44, der Kärntner Bauvorschriften die Errichtung eines Notkamins geplant sei. Die Höhe des Notkamins werde entsprechend der OiB-Richtlinie 3 ausgeführt werden. Da die Beheizung des geplanten Wohnhauses mittels Fernwärme erfolgen werde und der Notkamin nur bei Ausfall der Fernwärme in Betrieb genommen werde, sei eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der direkten Anrainer durch Abgase auszuschließen. Mit dem Bescheid vom 13.5.2014, Mag. Zl. BG-Bau 17/563/2012, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Zubau des Dachgeschosses in xxx, xxxgasse xxx, auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen. In der Bescheidbegründung wurde auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung verwiesen und ausgeführt, dass auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx, vom 6.5.2013 feststehe, dass das Bauansuchen, insbesondere hinsichtlich der gewählten Baufluchtlinien und Bauhöhen, im Einklang mit dem Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl. LO-34/1472/1996, stehe. Im Hinblick auf die Immissionseinwendungen der Anrainer sei festzuhalten, dass

der aktuellen Rechtslage die Anrainer in einem Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nicht berechtigt seien, Einwendungen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer, wie etwa die monierten Beeinträchtigungen ausgehend durch die zu erwartenden Immissionen der geplanten Notkaminanlage, einzuwenden. Die amtswegige Überprüfung der Baubehörde habe zur schriftlichen Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen geführt, wonach eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der direkten Anrainer durch Abgase auszuschließen sei, da die Beheizung des geplanten Wohnhauses mittels Fernwärme erfolgen werde und der Notkamin nur bei Ausfall der Fernwärme in Betrieb genommen werde. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Anrainer handle es sich um privatrechtliche Einwendungen, welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Mit dem Bescheid vom 13.5.2014, Mag. Zl. BG-Bau 17/563/2012, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Zubau des Dachgeschosses in xxx, xxxgasse xxx, auf dem Grundstück xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen. In der Bescheidbegründung wurde auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung verwiesen und ausgeführt, dass auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx, vom 6.5.2013 feststehe, dass das Bauansuchen, insbesondere hinsichtlich der gewählten Baufluchtlinien und Bauhöhen, im Einklang mit dem Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl. LO-34/1472/1996, stehe. Im Hinblick auf die Immissionseinwendungen der Anrainer sei festzuhalten, dass

der aktuellen Rechtslage die Anrainer in einem Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung eines Gebäudes, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken diene, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nicht berechtigt seien, Einwendungen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer, wie etwa die monierten Beeinträchtigungen ausgehend durch die zu erwartenden Immissionen der geplanten Notkaminanlage, einzuwenden. Die amtswegige Überprüfung der Baubehörde habe zur schriftlichen Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen geführt, wonach eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der direkten Anrainer durch Abgase auszuschließen sei, da die Beheizung des geplanten Wohnhauses mittels Fernwärme erfolgen werde und der Notkamin nur bei Ausfall der Fernwärme in Betrieb genommen werde. Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Anrainer handle es sich um privatrechtliche Einwendungen, welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten darin vor, dass die Behörde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhalts nicht gerecht geworden sei. Bei Antragstellung durch die Bauwerber sei die

§ 10

K-BO erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer, das seien die Miteigentümer des Objektes xxxgasse xxx (Grundstück xxx, KG xxx) nicht vorgelegen. Der Bauwerber sei nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber sei die Baubehörde nicht eingegangen. Weiters sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Berufungswerber keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung zu äußern. Es liege daher eine Verletzung des Rechtes der Anrainer auf Parteiengehör vor. Weiters liege inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, da die Baubehörde

§ 13Abs.

2 lit. b K-BO im Zuge einer Vorprüfung

§ 13Abs.

1 K-BO festzustellen habe, ob dem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Entgegen den Ausführungen der Behörde, wonach auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx, vom 6.5.2013, feststehe, dass das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der gewählten Baufluchtlinien und Bauhöhen im Einklang mit dem Leitbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl. LO-34/1472/1996, stehe, sei es vielmehr gegenteilig so, dass der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und auch nicht eingehalten werde. Auf Grund der Tatsache, dass die Häuser xxxgasse xxx und xxxgasse xxx nur durch eine Gebäudetrennfuge getrennt seien, hätte der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 zwingend auch den Eigentümern des benachbarten Grundstückes und somit auch den Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, kundgemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 nicht ordnungsgemäß und gesetzesgemäß öffentlich kundgemacht worden sei und daher ungültig sei. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung sohin nicht gegeben seien und auch durch Auflagen nicht hergestellt werden können, sei der gegenständliche Baubewilligungsbescheid

§ 25Abs.

1 lit. a K-BO nichtig. Weiters sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens der Beleg über die Zustimmung der Miteigentümer

§ 10Abs.

1 lit. b K-BO nicht vorgelegen habe. Weiters werde geltend gemacht, dass es auch durch einen Notkamin, der über das derzeitige Flachdach gezogen werde, zu unzumutbaren Immissionsbelastungen für die Berufungswerber komme. Die Baubehörde I. Instanz übersehe zudem, dass Punkt 10. des Realteilungsvertrages vom 8.11.1973 den Berufungswerbern und allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, das Recht auf freie Aussicht einräume, welches bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens verhindert bzw. eingeschränkt werde. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Realteilungsvertrag der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes der Häuser xxxgasse xxx einerseits und xxxstraße xxx, xxxgasse xxx und xxx und xxxgasse xxx, vereinbart worden. In diesen vertraglich vereinbarten Zustand werde durch die gegenständliche Baubewilligung massiv eingegriffen, sodass im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließender Bautätigkeiten seitens der Berufungswerber gegen den Antragsteller mit Bauverbotsklage vorgegangen werden müsse. Darüber hinaus liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Vorliegens von Verfahrensfehlern vor, da die Berufungswerber in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, da ihnen sowohl die gutachterliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx, als auch die Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen, xxx, niemals zur Kenntnis gebracht und ihnen auch nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, diesen gutachterlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Zudem erweise sich der angefochtene Bescheid als unzureichend begründet. Das durchgeführte Beweisverfahren sei mangelhaft, da sich die Baubehörde I. Instanz mit den Einwendungen der Berufungswerber nicht auseinandergesetzt habe und zudem die beantragte Einvernahme des Zeugen xxx unterblieben sei. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten darin vor, dass die Behörde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhalts nicht gerecht geworden sei. Bei Antragstellung durch die Bauwerber sei die

Paragraph 10, K-BO erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer, das seien die Miteigentümer des Objektes xxxgasse xxx (Grundstück xxx, KG xxx) nicht vorgelegen. Der Bauwerber sei nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber sei die Baubehörde nicht eingegangen. Weiters sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Berufungswerber keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung zu äußern. Es liege daher eine Verletzung des Rechtes der Anrainer auf Parteiengehör vor. Weiters liege inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, da die Baubehörde

Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, K-BO im Zuge einer Vorprüfung

Paragraph 13, Absatz eins, K-BO festzustellen habe, ob dem Bauvorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Entgegen den Ausführungen der Behörde, wonach auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx, vom 6.5.2013, feststehe, dass das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich der gewählten Baufluchtlinien und Bauhöhen im Einklang mit dem Leitbebauungsplan vom 28.1.1997, Zl. , LO-34/1472/1996, stehe, sei es vielmehr gegenteilig so, dass der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und auch nicht eingehalten werde. Auf Grund der Tatsache, dass die Häuser xxxgasse xxx und xxxgasse xxx nur durch eine Gebäudetrennfuge getrennt seien, hätte der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 zwingend auch den Eigentümern des benachbarten Grundstückes und somit auch den Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, kundgemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 nicht ordnungsgemäß und gesetzesgemäß öffentlich kundgemacht worden sei und daher ungültig sei. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung sohin nicht gegeben seien und auch durch Auflagen nicht hergestellt werden können, sei der gegenständliche Baubewilligungsbescheid

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, K-BO nichtig. Weiters sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens der Beleg über die Zustimmung der Miteigentümer

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO nicht vorgelegen habe. Weiters werde geltend gemacht, dass es auch durch einen Notkamin, der über das derzeitige Flachdach gezogen werde, zu unzumutbaren Immissionsbelastungen für die Berufungswerber komme. Die Baubehörde römisch eins. Instanz übersehe zudem, dass Punkt 10. des Realteilungsvertrages vom 8.11.1973 den Berufungswerbern und allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, das Recht auf freie Aussicht einräume, welches bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens verhindert bzw. eingeschränkt werde. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Realteilungsvertrag der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes der Häuser xxxgasse xxx einerseits und xxxstraße xxx, xxxgasse xxx und xxx und xxxgasse xxx, vereinbart worden. In diesen vertraglich vereinbarten Zustand werde durch die gegenständliche Baubewilligung massiv eingegriffen, sodass im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließender Bautätigkeiten seitens der Berufungswerber gegen den Antragsteller mit Bauverbotsklage vorgegangen werden müsse. Darüber hinaus liege eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Vorliegens von Verfahrensfehlern vor, da die Berufungswerber in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien, da ihnen sowohl die gutachterliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx, als auch die Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen, xxx, niemals zur Kenntnis gebracht und ihnen auch nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, diesen gutachterlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Zudem erweise sich der angefochtene Bescheid als unzureichend begründet. Das durchgeführte Beweisverfahren sei mangelhaft, da sich die Baubehörde römisch eins. Instanz mit den Einwendungen der Berufungswerber nicht auseinandergesetzt habe und zudem die beantragte Einvernahme des Zeugen xxx unterblieben sei. Mit dem Bescheid vom 21.7.2014, Mag. Zl. RA – BBK-415/2014, wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die Berufungen der Anrainer xxx, xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. vom 13.5.2014, Zl. BG-Bau 17/563/2012,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangelnde Zustimmungserfordernisse seitens der Anrainer im Bauverfahren nicht releviert werden könnten, andererseits die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Zustimmung des Grundeigentümers zwar ein notwendiger Beleg des Bauansuchens sei, diese jedoch insbesondere im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen müsse, da die Erteilung einer solchen sonst rechtswidrig wäre. Die Baubehörde habe im Zuge ihres baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens den Bauwerber aufgefordert, fehlende Belege über die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Miteigentümer beizubringen. Da diesem Mängelbehebungsauftrag Folge geleistet worden sei, gelte das Bauansuchen somit als ursprünglich richtig eingebracht. Zum Vorbringen der Berufungswerber, dass ihnen ein grundbücherlich sichergestelltes Aussichtsrecht

§ 476

Z 11 ABGB (Grunddienstbarkeit der Luftraumbenützung) eingeräumt worden sei und sie daher einen Anspruch darauf hätten, dass alles unterlassen werde, was die freie Aussicht aus den Fenstern und Balkonen zu beeinträchtigen geeignet sei und daher die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens dem Bauwerber abzusprechen sei, sei auszuführen, dass privatrechtliche Einwendungen auf die Entscheidung der Baubehörde keinen Einfluss hätten. Im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren habe die zuständige Baubehörde lediglich zu beurteilen, ob das beantragte Bauvorhaben nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig sei und entsprechend der technischen Wissenschaft ausgeführt werden könne. Soweit die Berufungswerber Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. vom 28.2.1997, Zl. LO-34/1472/1995, dahingehend äußern würden, dass dieser Teilbebauungsplan nicht ordnungsgemäß und gesetzesgemäß öffentlich kundgemacht worden sei, werde darauf verwiesen, dass sich die Begründungspflicht der Baubehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe erstrecke, die den Verordnungsgeber bewogen hätten, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben. Ebenso sei zu sagen, dass die erkennende Behörde die ausschließliche Aufgabe zu untersuchen habe, ob eine den Baugesetzen und Verordnungen entsprechende Baubewilligung erteilt werden könne, nicht jedoch, ob die angewendete Verordnung verfassungswidrig sei. Eine derartige Prüfung sei allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Zur Einwendung der Berufungswerber, wonach eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör vorliege, da ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den Ausführungen des planungstechnischen und des umwelttechnischen Amtssachverständigen Stellung zu beziehen, sei festzuhalten, dass eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde jedenfalls dann als saniert anzusehen sei, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen. Mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung sei der Mangel geheilt, die Berufungsbehörde sei daher nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zur weiteren Äußerungen zu geben. Im gegenständlichen Bauverfahren sei die für das gegenständliche Verfahren relevante Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 6.5.2013, in welcher ausgeführt werde, dass die Baufluchtlinien und Bauhöhen durch das gegenständliche Projekt eingehalten würden, in die Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich übernommen worden. Auch wenn diese Stellungnahme, die auf Grund der Einwendungen der Berufungswerber angefertigt worden sei, nicht im vorangegangenen Ermittlungsverfahren thematisiert worden sei, so seien sie den Berufungswerbern im Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 13.5.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Die Berufungswerber hätten somit die Möglichkeit gehabt, auf diese Stellungnahmen in ihrer Berufung inhaltlich einzugehen, weshalb aus Sicht der Berufungsbehörde keine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Hinsichtlich des monierten fehlenden Parteiengehörs, betreffend die im Zuge des Bauverfahrens I. Instanz eingeholten Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit den durch den Betrieb des projektierten Notkamins zu erwartenden Immissionsbelastungen, sei festzuhalten, dass den Berufungswerbern

§ 23Abs.

4 K-BO hinsichtlich der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer kein Mitspracherecht zukomme. Was die im Berufungsschriftsatz monierte unzumutbare Beschattung des Grundstückes und Wohnobjektes der Berufungswerberin xxx betreffe, sei anzumerken, dass hinsichtlich der befürchteten zusätzlichen Schattenwirkung, somit des beeinträchtigenden Lichteinfalls, auf dem im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Grundstück, festzustellen sei, dass außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften kein Anspruch des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung auf einem fremden Grundstück bestehe. Grundsätzlich habe nämlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Wie schon der planungstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 6.5.2013 im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt habe, würden die Baufluchtlinien und die Bauhöhen durch das gegenständliche Projekt eingehalten. Das Berufungsvorbringen, wonach der angefochtene Bescheid eine unzureichende Begründung aufweise, sei als unzutreffend zu erachten. Mit dem Bescheid vom 21.7.2014, Mag. Zl. RA – BBK-415/2014, wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt die Berufungen der Anrainer , xxx, xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. vom 13.5.2014, Zl. BG-Bau 17/563/2012,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangelnde Zustimmungserfordernisse seitens der Anrainer im Bauverfahren nicht releviert werden könnten, andererseits die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass die Zustimmung des Grundeigentümers zwar ein notwendiger Beleg des Bauansuchens sei, diese jedoch insbesondere im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen müsse, da die Erteilung einer solchen sonst rechtswidrig wäre. Die Baubehörde habe im Zuge ihres baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens den Bauwerber aufgefordert, fehlende Belege über die Zustimmung aller Eigentümer bzw. Miteigentümer beizubringen. Da diesem Mängelbehebungsauftrag Folge geleistet worden sei, gelte das Bauansuchen somit als ursprünglich richtig eingebracht. Zum Vorbringen der Berufungswerber, dass ihnen ein grundbücherlich sichergestelltes Aussichtsrecht

Paragraph 476, Ziffer 11, ABGB (Grunddienstbarkeit der Luftraumbenützung) eingeräumt worden sei und sie daher einen Anspruch darauf hätten, dass alles unterlassen werde, was die freie Aussicht aus den Fenstern und Balkonen zu beeinträchtigen geeignet sei und daher die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens dem Bauwerber abzusprechen sei, sei auszuführen, dass privatrechtliche Einwendungen auf die Entscheidung der Baubehörde keinen Einfluss hätten. Im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren habe die zuständige Baubehörde lediglich zu beurteilen, ob das beantragte Bauvorhaben nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig sei und entsprechend der technischen Wissenschaft ausgeführt werden könne. Soweit die Berufungswerber Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. vom 28.2.1997, Zl. LO-34/1472/1995, dahingehend äußern würden, dass dieser Teilbebauungsplan nicht ordnungsgemäß und gesetzesgemäß öffentlich kundgemacht worden sei, werde darauf verwiesen, dass sich die Begründungspflicht der Baubehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe erstrecke, die den Verordnungsgeber bewogen hätten, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben. Ebenso sei zu sagen, dass die erkennende Behörde die ausschließliche Aufgabe zu untersuchen habe, ob eine den Baugesetzen und Verordnungen entsprechende Baubewilligung erteilt werden könne, nicht jedoch, ob die angewendete Verordnung verfassungswidrig sei. Eine derartige Prüfung sei allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Zur Einwendung der Berufungswerber, wonach eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör vorliege, da ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, zu den Ausführungen des planungstechnischen und des umwelttechnischen Amtssachverständigen Stellung zu beziehen, sei festzuhalten, dass eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde jedenfalls dann als saniert anzusehen sei, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen. Mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung sei der Mangel geheilt, die Berufungsbehörde sei daher nicht verpflichtet, ausdrücklich Gelegenheit zur weiteren Äußerungen zu geben. Im gegenständlichen Bauverfahren sei die für das gegenständliche Verfahren relevante Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 6.5.2013, in welcher ausgeführt werde, dass die Baufluchtlinien und Bauhöhen durch das gegenständliche Projekt eingehalten würden, in die Begründung des angefochtenen Bescheides wörtlich übernommen worden. Auch wenn diese Stellungnahme, die auf Grund der Einwendungen der Berufungswerber angefertigt worden sei, nicht im vorangegangenen Ermittlungsverfahren thematisiert worden sei, so seien sie den Berufungswerbern im Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 13.5.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Die Berufungswerber hätten somit die Möglichkeit gehabt, auf diese Stellungnahmen in ihrer Berufung inhaltlich einzugehen, weshalb aus Sicht der Berufungsbehörde keine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Hinsichtlich des monierten fehlenden Parteiengehörs, betreffend die im Zuge des Bauverfahrens römisch eins. Instanz eingeholten Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen im Zusammenhang mit den durch den Betrieb des projektierten Notkamins zu erwartenden Immissionsbelastungen, sei festzuhalten, dass den Berufungswerbern

Paragraph 23, Absatz 4, K-BO hinsichtlich der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer kein Mitspracherecht zukomme. Was die im Berufungsschriftsatz monierte unzumutbare Beschattung des Grundstückes und Wohnobjektes der Berufungswerberin xxx betreffe, sei anzumerken, dass hinsichtlich der befürchteten zusätzlichen Schattenwirkung, somit des beeinträchtigenden Lichteinfalls, auf dem im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Grundstück, festzustellen sei, dass außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften kein Anspruch des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung auf einem fremden Grundstück bestehe. Grundsätzlich habe nämlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Wie schon der planungstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 6.5.2013 im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt habe, würden die Baufluchtlinien und die Bauhöhen durch das gegenständliche Projekt eingehalten. Das Berufungsvorbringen, wonach der angefochtene Bescheid eine unzureichende Begründung aufweise, sei als unzutreffend zu erachten. Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Nachstehendes aus:Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt , Klagenfurt a. WS. erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Nachstehendes aus: „Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, AZ - Mag. ZI.: A-BBK-415/2014, meinem bevollmächtigtem Vertreter zugestellt am 22.07.2014, erhebe ich

Art 130

Abs 1 Z1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende „Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2014, AZ - Mag. ZI.: , A-BBK-415/2014, meinem bevollmächtigtem Vertreter zugestellt am 22.07.2014, erhebe ich

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten. 1) RELEVANTER SACHVERHALT 1.

  1. ÖRTLICHE UND TATSÄCHLICHE GEGEBENHEITEN: Auf dem Grundstück xxx soll auf dem bestehenden Gebäude, welches derzeit fünf Geschosse hat, auf dem Flachdach ein Dachgeschoss errichtet werden. Der Beschwerdeführer xxx ist zu 212/63050 Anteilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, xxx. xxx ist zu xxx Anteilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx KG xxx, xxxgasse xxx, xxx. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der angrenzenden Liegenschaft xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, xxx. Wie aus den der vorliegenden Beschwerde beigeschlossenen Plänen ersichtlich, grenzen die vorgenannten Wohnungen und Grundstocke der Beschwerdeführer unmittelbar an die Liegenschaft, auf der das verfahrensgegenständliche Dachgeschoss entstehen soll. Die Anrainersituation stellt sich so dar, dass das die Wohnung des Herrn xxx auf dem südlich vom Bauvorhaben angrenzenden Grundstück mit dem Balkon in den Luftraum des Grundstückes xxx ragt. Die Wohnung des xxx liegt ebenso im Gebäude auf dem südlich vom Bauvorhaben angrenzenden Grundstück. Das Grundstück von xxx grenzt nordwestlich an das verfahrensgegenständliche Grundstück. Alle drei Berufungswerber werden in ihrer durch baurechtliche Vorschriften geschützten Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt. 1.
  2. ZUM GEGENSTÄNDLICHEN VERFAHREN Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt hat mit Bescheid vom 21.07.2014, Mag. ZI.: RA-BBK-415/2014, die Berufung des xxx, wohnhaft xxxgasse xxx, xxx, des xxx, wohnhaft xxxgasse xxx, xxx und der xxx, wohnhaft xxxstraße xxx, xxx, als unbegründet abgewiesen. 2) ZULÄSSIGKElT DER BESCHWERDE xxx ist zu 212/63050 Anteilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, xxx. xxx ist zu 555/63050 Anteilen Miteigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, xxx. xxx ist Alleineigentümerin der angrenzenden Liegenschaft xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxgasse. Alle drei Berufungswerber werden in ihrer durch baurechtliehe Vorschriften geschützten Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt und haben fristgerecht Einwendungen erhoben (§ 23 Abs 1 lit a K-BO).Alle drei Berufungswerber werden in ihrer durch baurechtliehe Vorschriften geschützten Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt und haben fristgerecht Einwendungen erhoben (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, K-BO). Die vorliegende Beschwerde ist ebenfalls fristgerecht und begründet. 3) BESCHWERDEGRÜNDE Als Beschwerdegründe werden
  3. Verletzung von Verfahrensvorschriften
  4. Rechtswidrigkeit des Bescheides seinem Inhalte nach sowie
  5. Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens von Verfahrensfehlern geltend gemacht. AD
  6. VERLETZUNG VON VERFAHRENSVORSCHRIFTEN: Die Behörde ist ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhalts nicht gerecht geworden. Bei AntragsteIlung durch den Bauwerber ist die

§ 10

K-BO erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer, das sind die Miteigentümer des Objektes xxxgasse xxx, welches auf dem Grundstück xxx, KG xxx errichtet worden ist, nicht vorlag. Der Bauwerber xxx, xxx, xxxgasse xxx ist nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, BG xxx. Die Behörde ist ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhalts nicht gerecht geworden. Bei AntragsteIlung durch den Bauwerber ist die

Paragraph 10, , K-BO erforderliche Zustimmung der Grundeigentümer, das sind die Miteigentümer des Objektes xxxgasse xxx, welches auf dem Grundstück xxx, KG xxx errichtet worden ist, nicht vorlag. Der Bauwerber xxx, xxx, xxxgasse xxx ist nicht grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, BG xxx. Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber ist die Baubehörde II. Instanz nicht eingegangen. Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber ist die Baubehörde , römisch zwei. Instanz nicht eingegangen. Weiters ist das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Berufungswerber keine Gelegenheit hatten, sich zur Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung zu äußern. Das in der Begründung des Baubescheides angeführte Schreiben des Leiters der Stadtplanung vom 06.05.2013 ist den Berufungswerbern nicht zur Äußerung zugestellt worden. Die Bauverfahren I. und II. Instanz blieben daher mangelhaft. Die Baubehörden I. und II. Instanz haben Verfahrensvorschriften verletzt. Weiters ist das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Berufungswerber keine Gelegenheit hatten, sich zur Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung zu äußern. Das in der Begründung des Baubescheides angeführte Schreiben des Leiters der Stadtplanung vom 06.05.2013 ist den Berufungswerbern nicht zur Äußerung zugestellt worden. Die Bauverfahren römisch eins. und römisch zwei. Instanz blieben daher mangelhaft. Die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz haben Verfahrensvorschriften verletzt. AD 2. INHALTLICHE RECHTSWIDRIGKElT: Baubewilligungsbescheide sind

§ 25

Abs 1 K-BO mit Nichtigkeit behaftet, wenn § 19 K-BO nicht eingehalten wurde durch eine Verletzung des § 13 Abs 2 lit ad K-BO (25 Abs 1 lit a K-BO). Entsprechend § 13 Abs 2 lit b K-BO hat die Behörde im Zuge einer Vorprüfung

§ 13Abs 1 K-BO festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegensteht.

Baubewilligungsbescheide sind

Paragraph 25, Absatz eins, K-BO mit Nichtigkeit behaftet, wenn Paragraph 19, K-BO nicht eingehalten wurde durch eine Verletzung des Paragraph 13, Absatz 2, lit ad K-BO (25 Absatz eins, Litera a, K-BO). Entsprechend Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, K-BO hat die Behörde im Zuge einer Vorprüfung

Paragraph 13, Absatz eins, K-BO festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegensteht. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde, wonach aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung, xxx vom 6.Mai 2013 feststehe, dass das Bauansuchen insbesondere hinsichtlich der gewählten Baufluchtlinien und Bauhöhen im Einklang mit dem Leitbebauungsplan vom

  1. Jänner 1997, ZL LO-34/1472/1996 stehe, ist es vielmehr gegenteilig so, dass der Teilbebauungsplan vom 28.Jänner 1997 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden ist und auch nicht eingehalten wird. Auf Grund der Tatsache, dass die Häuser xxxgasse xxx und xxxgasse xxx nur durch eine Gebäudetrennfuge getrennt sind, hätte der Teilbebauungsplan vom 28.01.1997 zwingend auch den Eigentümern des benachbarten Grundstückes und somit auch den Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, BG xxx kundgemacht werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der Teilbebauungsplan vom 28.01.1997 nicht ordnungsgemäß und gesetzesgemäß öffentlich kundgemacht wurde und daher ungültig ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung sohin nicht gegeben sind und auch durch Auflagen nicht hergestellt werden können und die Bestimmung des § 19 K-BO nicht eingehalten wurde, ist durch Verletzung des § 13 Abs 2 lit b K-BO aufgrund des entgegenstehenden Teilbebauungsplans vom
  2. Jänner 1997 der gegenständliche Baubewilligungsbescheid gem. § 25 Abs 1 lit a K-BO nichtig. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung sohin nicht gegeben sind und auch durch Auflagen nicht hergestellt werden können und die Bestimmung des Paragraph 19, K-BO nicht eingehalten wurde, ist durch Verletzung des Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, , K-BO aufgrund des entgegenstehenden Teilbebauungsplans vom
  3. Jänner 1997 der gegenständliche Baubewilligungsbescheid gem. Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, K-BO nichtig. Überdies führt die Behörde in ihrer Begründung aus, dass „nach positivem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens …“ über den Antrag des Bauwerbers am
  4. April 2013 die mündliche Bauverhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein stattfand.

§ 10

Abs 1 lit b ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder Miteigentümers, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, erforderlich.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, ist ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers oder Miteigentümers, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer oder Alleineigentümer ist, erforderlich. Aus dem Bauansuchen geht hervor, dass der Bauwerber xxx in xxx, xxxgasse wohnhaft ist. Der Bauwerber führt nicht aus, dass dieser Eigentümer des Hauses, auf welches der bescheidgegenständliche Zubau des Dachgeschosses in xxx, xxxasse xxx, auf dem Grundstück xxx, KG xxx, aufgebracht werden soll, sei. Hinzu kommt, dass offenbar die Behörde selbst auf dem Bauansuchen den Vermerk „Angeblich ist der Bauwerber nicht im Grundbuch eingetragen." angebracht hat. Weiters erhellt aus dem Grundbuchauszug vom 17. April 2013, dass sich das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, xxx, auf dem der Zubau des Dachgeschosses erfolgen soll, nicht im grundbücherlichen Eigentum des Bauwerbers befindet. Im Übrigen geht die Baubehörde auf Punkt 1 der von den Berufungswerbern erhobenen Einwendungen vom 25. April 2013 nicht ein und trifft hierzu auch keinerlei Feststellungen.

§ 10

Abs 1 lit a K-BO ist ein Beleg über das Grundeigentum beizubringen, sofern der Bauwerber jedoch nicht Alleineigentümer ist, so ist

§ 10Abs 1 lit b K-BO ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers bzw.

im vorliegenden Fall der Miteigentümer beizubringen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Vorschrift, um die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, die einem Bauansuchen anzuschließen, nicht nur um eine solche über die notwendigen Belege des Bauansuchens, sondern es besteht dazu auch die materiellrechtliche Vorschrift, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muss. Ergibt sich im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages überhaupt nicht vorlag oder später weggefallen ist, so ist diese Zustimmung eine Voraussetzung für die aufrechte Erledigung. Überdies muss die Zustimmung der Miteigentümer zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung liquid, das heißt unzweifelhaft gegeben sein. Bei Fehlen der Zustimmung hat die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG mittels der Besserungsauftrages vorzugehen (vgl. Hauer/Pallitsch4, § 10 K-BO, S.151 ft.). Ohne Zustimmung des Grundeigentümers ist die Erteilung der Baubewilligung jedenfalls rechtswidrig (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, § 10 K- BO, S.141).

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, K-BO ist ein Beleg über das Grundeigentum beizubringen, sofern der Bauwerber jedoch nicht Alleineigentümer ist, so ist

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. im vorliegenden Fall der Miteigentümer beizubringen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Vorschrift, um die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, die einem Bauansuchen anzuschließen, nicht nur um eine solche über die notwendigen Belege des Bauansuchens, sondern es besteht dazu auch die materiellrechtliche Vorschrift, dass die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muss. Ergibt sich im Baubewilligungsverfahren, dass die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages überhaupt nicht vorlag oder später weggefallen ist, so ist diese Zustimmung eine Voraussetzung für die aufrechte Erledigung. Überdies muss die Zustimmung der Miteigentümer zum Bauvorhaben im Zeitpunkt der Entscheidung über die Baubewilligung liquid, das heißt unzweifelhaft gegeben sein. Bei Fehlen der Zustimmung hat die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG mittels der Besserungsauftrages vorzugehen vergleiche Hauer/Pallitsch4, Paragraph 10, K-BO, S.151 ft.). Ohne Zustimmung des Grundeigentümers ist die Erteilung der Baubewilligung jedenfalls rechtswidrig (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Paragraph 10, K- BO, S.141). Entsprechend § 11 Abs 1 K-BO wäre dem gegenständlichen Bauvorhaben der zuvor genannte Beleg über die Zustimmung der Miteigentümer

§ 10

Abs 1 lit b K-BO schon dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung beizuschließen gewesen. Ohne Zustimmung des Eigentümers ist ein Vorprüfungsverfahren schon vorweg generell nicht möglich (vgl Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, § 12 K-BO, 8.156). Entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, K-BO wäre dem gegenständlichen Bauvorhaben der zuvor genannte Beleg über die Zustimmung der Miteigentümer

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, , K-BO schon dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung beizuschließen gewesen. Ohne Zustimmung des Eigentümers ist ein Vorprüfungsverfahren schon vorweg generell nicht möglich vergleiche Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Paragraph 12, K-BO, 8.156). Da die Baubehörde gegen die sie treffende gesetzliche Verpflichtung verstoßen hat und den angefochtenen Bescheid ungeachtet der genannten gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat, ist dieser mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und bereits aus diesem Grunde zu beheben. Auf Grund der Bestimmung des § 44 der Kärntner Bauvorschriften ist die Errichtung eines Notkamins erforderlich und die Höhe des Notkamins entsprechend der OIB-Richtline 3 auszuführen. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 44, der Kärntner Bauvorschriften ist die Errichtung eines Notkamins erforderlich und die Höhe des Notkamins entsprechend der OIB-Richtline 3 auszuführen. Auch durch einen Notkamin, der über das derzeitige Flachdach gezogen wird, kommt es zu unzumutbaren Immissionsbelastungen für den Berufungswerber. Die zu erwartende starke Rauchentwicklung führt zu einer Behinderung der ungestörten Nutzbarkeit der Balkone. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx wird ausschließlich durch Fernwärme beheizt. Dadurch werden subjektive Rechte der Beschwerdeführer zwingend verletzt und steht der gegenständlichen Baubewilligung die Bestimmung des § 23 K-BO entgegen. Auch durch einen Notkamin, der über das derzeitige Flachdach gezogen wird, kommt es zu unzumutbaren Immissionsbelastungen für den Berufungswerber. Die zu erwartende starke Rauchentwicklung führt zu einer Behinderung der ungestörten Nutzbarkeit der Balkone. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx wird ausschließlich durch Fernwärme beheizt. Dadurch werden subjektive Rechte der Beschwerdeführer zwingend verletzt und steht der gegenständlichen Baubewilligung die Bestimmung des Paragraph 23, K-BO entgegen. Vor allem aber wird übersehen, dass Punkt

  1. des als Beilage ./3 zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer vorgelegten Realteilungsvertrages vom 08.11.1973 dem Erstbeschwerdeführer und allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx das Recht auf freie Aussicht eingeräumt worden ist, welches bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens verhindert bzw. eingeschränkt wird. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Realteilungsvertrag der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes der Häuser xxxgasse xxx einerseits und xxxstraße xxx, xxxgasse xxx und xxx und xxxgasse xxx vereinbart worden. In diesen vertraglich vereinbarten Zustand wird durch die gegenständliche Baubewilligung massiv eingegriffen, sodass im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließender Bautätigkeiten seitens des Berufungswerbers gegen den Antragsteller mit Bauverbotsklage vorgegangen werden müsste und gegebenenfalls auch vorgegangen werden wird. Wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dabei handle es sich um ein rein privatrechtliehe Einwendung, mit welcher die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das in diesem Realteilungsvertrag Beilage ./3 normierte Bauverbot tatsächlich eine öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, jedenfalls aber eine Vortrage ist, die gem. § 38 AVG zwingend zu einer Beantwortung durch die Baubehörde führen muss. Contra legem hat die Baubehörde diesen Einwand und die Beilage ./3, insb. das in dieser enthaltene Bauverbot gem. Vertragspunkt X. 18) der den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes normiert, nicht erwogen. Denn der Erstbeschwerdeführer ist in Wahrheit zustimmungspflichtiger Miteigentümer, dem in Vertragspunkt X. 18) der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes eingeräumt wurde.Wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dabei handle es sich um ein rein privatrechtliehe Einwendung, mit welcher die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das in diesem Realteilungsvertrag Beilage ./3 normierte Bauverbot tatsächlich eine öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, jedenfalls aber eine Vortrage ist, die gem. Paragraph 38, AVG zwingend zu einer Beantwortung durch die Baubehörde führen muss. Contra legem hat die Baubehörde diesen Einwand und die Beilage ./3, insb. das in dieser enthaltene Bauverbot gem. Vertragspunkt römisch zehn. 18) der den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes normiert, nicht erwogen. Denn der Erstbeschwerdeführer ist in Wahrheit zustimmungspflichtiger Miteigentümer, dem in Vertragspunkt römisch zehn. 18) der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes eingeräumt wurde. AD
  2. RECHTSWIDRIGKEIT INFOLGE VORLIEGENS VON VERFAHRENSFEHLERN: 3.
  3. Zur Verletzung des Parteiengehörs

§ 37

Abs 1 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Absatz eins, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

§ 45

Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird der fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 23).

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Durch diese Bestimmungen wird der fundamentale Grundsatz des Parteiengehörs für das Beweisverfahren bekräftigt und konkretisiert vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 23). § 45 Abs 3 AVG sieht vor, dass der Partei das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen ist. Die Norm soll gewährleisten, dass im Bescheid keine einer Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden. Daraus folgt, dass das Parteiengehör jedenfalls vor einer Entscheidung der Behörde zu gewähren ist. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme und gehört hierzu etwa auch ein Sachverständigengutachten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 27 f.). Paragraph 45, Absatz 3, AVG sieht vor, dass der Partei das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen ist. Die Norm soll gewährleisten, dass im Bescheid keine einer Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden. Daraus folgt, dass das Parteiengehör jedenfalls vor einer Entscheidung der Behörde zu gewähren ist. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme und gehört hierzu etwa auch ein Sachverständigengutachten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 27 f.). Die Behörde hat das Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren. Dieser Vorgang hat so zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zum Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Das Parteiengehör ist so zeitgerecht zu gewähren, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 32 f.). Die Behörde hat das Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des Paragraph 13 a, AVG zu gewähren. Dieser Vorgang hat so zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zum Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Das Parteiengehör ist so zeitgerecht zu gewähren, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 32 f.). Entspricht das Ermittlungsverfahren nicht den Anforderungen der § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG, so belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel hingegen noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels durch die mit der Berufung verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme geheilt werden. Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken das heißt, den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret zu entgegnen (vgl. Hengst-schläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 39f.). Entspricht das Ermittlungsverfahren nicht den Anforderungen der Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, , Absatz 3, AVG, so belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel hingegen noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels durch die mit der Berufung verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme geheilt werden. Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken das heißt, den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret zu entgegnen vergleiche Hengst-schläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 39f.). Wie zuvor dargestellt hat sich die Behörde in der Begründung ihres Bescheides sowohl auf die gutachterliche Stellungnahme des Leiters der Abteilung Stadtplanung xxx als auch auf die schriftliche Stellungnahme der umwelttechnischen Amtssachverständigen xxx gestützt. Diese gutachterlichen Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführern erst im Baubewilligungsbescheid zur Kenntnis gebracht Damit wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, diesen gutachterlichen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Begründung des bekämpften Bescheides gibt auch weder Befund noch Gutachten der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wieder, sodass es mir bei Erhebung der Berufung nicht möglich ist, den Tatsachenfeststellungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt entgegenzutreten. Dies belastet den bekämpften Bescheid mit dem Verfahrensmangel der Verletzung der Wahrung des Parteiengehörs, weshalb er aus diesem Grunde zu beheben ist. 3.2. Zu den Begründungsmängeln

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn unter anderem über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn unter anderem über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungspflicht gilt zwar grundsätzlich nur für Berufungsbescheide, doch hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass in Mehrparteienverfahren eine Begründung (stets) auch dann erforderlich ist, wenn dem Standpunkt der antragstellenden Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass dem Standpunkt der antragstellenden Partei nicht entsprochen wird und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gegensätzlichen Standpunkt durch Erhebung entsprechender Anträge darzulegen (vgl. Hengstschläger/Leeb. AVG, § 58, Rz 27 f.). Die Begründungspflicht gilt zwar grundsätzlich nur für Berufungsbescheide, doch hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass in Mehrparteienverfahren eine Begründung (stets) auch dann erforderlich ist, wenn dem Standpunkt der antragstellenden Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass dem Standpunkt der antragstellenden Partei nicht entsprochen wird und sie keine Möglichkeit hatte, ihren gegensätzlichen Standpunkt durch Erhebung entsprechender Anträge darzulegen vergleiche Hengstschläger/Leeb. AVG, Paragraph 58,, Rz 27 f.). Aus den des Ermittlungsverfahren muss die Behörde zunächst erkennen lassen, welchem konkreten, für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Behörde entspricht dem § 60 AVG dadurch, dass sie anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes Aktenmaterial hinweist, nicht. Das Gleiche gilt für Behauptungen. Zweitens hat die Begründung auch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60, Rz 18 ff.) Aus den des Ermittlungsverfahren muss die Behörde zunächst erkennen lassen, welchem konkreten, für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt die Behörde im Einzelnen als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Behörde entspricht dem Paragraph 60, AVG dadurch, dass sie anstelle einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung auf einzelnes Aktenmaterial hinweist, nicht. Das Gleiche gilt für Behauptungen. Zweitens hat die Begründung auch die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides (auch) erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 60,, Rz 18 ff.) Ein Begründungsmangel ist anzunehmen, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder der VwGH an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen nicht nachvollzieh und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Eine derartige Wesentlichkeit des Verfahrensmangel ist zu bejahen, wenn eine Begründung (und damit notwendigerweise auch die Darlegung des festgestellten Sachverhalts) gänzlich fehlt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60, Rz 35 if.). Ein Begründungsmangel ist anzunehmen, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder der VwGH an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen nicht nachvollzieh und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Eine derartige Wesentlichkeit des Verfahrensmangel ist zu bejahen, wenn eine Begründung (und damit notwendigerweise auch die Darlegung des festgestellten Sachverhalts) gänzlich fehlt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 60,, Rz 35 if.). Die Beschwerdeführer haben eine Vielzahl von Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, insbesondere unter Punkt 1. ihrer Einwendungen vom 25.04.2013 vorgebracht, dass ein Beleg über das Grundeigentum bzw über die Zustimmung der Grundeigentümer (Miteigentümer) erforderlich und vom Antragsteller beizubringen ist, sowie im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhanden sein muss. Bei Fehlen des genannten Beleges ist eine Vorprüfung nicht zulässig und, dass die Baubehörde zum Nachteil der Beschwerdeführer diese betreffende gesetzliche Verpflichtung

§ 11Abs 1 i

Vm § 10 Abs 1 lit b K-BO sowie § 2 Abs 1 lit b K-BauansuchenVO schuldhaft verletzt hat. Die Beschwerdeführer haben eine Vielzahl von Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, insbesondere unter Punkt 1. ihrer Einwendungen vom 25.04.2013 vorgebracht, dass ein Beleg über das Grundeigentum bzw über die Zustimmung der Grundeigentümer (Miteigentümer) erforderlich und vom Antragsteller beizubringen ist, sowie im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhanden sein muss. Bei Fehlen des genannten Beleges ist eine Vorprüfung nicht zulässig und, dass die Baubehörde zum Nachteil der Beschwerdeführer diese betreffende gesetzliche Verpflichtung

Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, K-BO sowie Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, , K-BauansuchenVO schuldhaft verletzt hat. Weiters haben die Beschwerdeführer unter Punkt 2. der obgenannten Einwendungen eingewendet, dass

Punkt X. des Realteilungsvertrages vom 8. November 1973 als Wohnungs- und Miteigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, sowie überhaupt der Liegenschaft EZ xxx nunmehr EZ xxx, KG xxx, von der damaligen Alleineigentümerin der Liegenschaft xxxgasse xxx, xxx, KG xxx, der bischöflichen Gurker Diözese die Benutzung des Luftraumes des Grundstückes xxx Baufläche durch die in dieses xxx ragenden Balkone (sohin auch meines Balkones) eingeräumt worden ist und nicht nur das Recht auf Balkonbenützung sondern auch das Recht auf freie Aussicht von diesen Balkonen (Aussichts- und Fensterrecht

§ 479

ABGB) umfasst und durch das gegenständliche Bauprojekt das genannte Luftraumbenützungsrecht massiv beeinträchtigt wird. Weiters haben die Beschwerdeführer unter Punkt 2. der obgenannten Einwendungen eingewendet, dass

Punkt römisch zehn. des Realteilungsvertrages vom 8. November 1973 als Wohnungs- und Miteigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, sowie überhaupt der Liegenschaft EZ xxx nunmehr EZ xxx, KG xxx, von der damaligen Alleineigentümerin der Liegenschaft xxxgasse xxx, xxx, KG xxx, der bischöflichen Gurker Diözese die Benutzung des Luftraumes des Grundstückes xxx Baufläche durch die in dieses xxx ragenden Balkone (sohin auch meines Balkones) eingeräumt worden ist und nicht nur das Recht auf Balkonbenützung sondern auch das Recht auf freie Aussicht von diesen Balkonen (Aussichts- und Fensterrecht

, Paragraph 479, ABGB) umfasst und durch das gegenständliche Bauprojekt das genannte Luftraumbenützungsrecht massiv beeinträchtigt wird. Wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dabei handle es sich um ein rein privatrechtliche Einwendung, mit welcher die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das in diesem Realteilungsvertrag Beilage ./3 normierte Bauverbot tatsächlich eine öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, jedenfalls aber eine Vorfrage ist, die gem. § 38 AVG zwingend zu einer Beantwortung durch die Baubehörde führen muss. Contra legem hat die Baubehörde diesen Einwand und die Beilage ./3, insb. das in dieser enthaltene Bauverbot gem. Vertragspunkt X. 18) der den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes normiert, nicht erwogen. Denn der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in Wahrheit zustimmungspflichtige Miteigentümer, denen in Vertragspunkt X. 18) der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes eingeräumt wurde. Wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dabei handle es sich um ein rein privatrechtliche Einwendung, mit welcher die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das in diesem Realteilungsvertrag Beilage ./3 normierte Bauverbot tatsächlich eine öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, jedenfalls aber eine Vorfrage ist, die gem. Paragraph 38, AVG zwingend zu einer Beantwortung durch die Baubehörde führen muss. Contra legem hat die Baubehörde diesen Einwand und die Beilage ./3, insb. das in dieser enthaltene Bauverbot gem. Vertragspunkt römisch zehn. 18) der den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes normiert, nicht erwogen. Denn der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in Wahrheit zustimmungspflichtige Miteigentümer, denen in Vertragspunkt römisch zehn. 18) der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes eingeräumt wurde. Überdies haben sich die Beschwerdeführer unter Punkt 4. ihrer Einwendungen hinsichtlich Lärm- und Schmutzimmissionen sowie hinsichtlich einer unzulässigen Beschattung erhoben und sich im Zuge der Verhandlung vorn 25.04.2014 auch den Einwendungen der Wohnungseigentümerin xxx vollinhaltlich angeschlossen. Es ist der Begründung der Behörde jedoch weder eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zustimmung der Grundeigentümer bzw. Miteigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, xxxgasse xxx, noch hinsichtlich eines allfälligen Verbesserungsverfahrens oder einer Zurückweisung des Bauansuchens zu entnehmen. Die Behörde geht in ihrer Begründung einzig auf einen positiven Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ein, legt jedoch nicht dar, dass die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich des Vorliegens der genannten Zustimmung eingehalten wurden. Auch hinsichtlich der Immissionen werden keinerlei nähere Feststellungen getroffen. Insbesondere aus diesen Gründen handelt es sich daher bei der Begründung des bekämpften Bescheides um eine Scheinbegründung, weshalb der bekämpfte Bescheid daher auch aus diesem Grunde als rechtswidrig aufzugeben ist. 3.3. Zur Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen wäre

§ 37

Abs 1 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Absatz eins, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37, Rz 4 f.). Durch Paragraph 37, AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhaltes nicht an das Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 37,, Rz 4 f.). Unter Punkt 3. der Einwendungen vom 25.04.2013 wurde vorgebracht, dass der Teilbebauungsplan vom 28.01.1997, welcher auch für die Baufläche Grundstück xxx, KG xxx maßgeblich ist, nicht rechtskräftig und rechtswirksam zustande gekommen ist und die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere nicht über die Änderung des Bebauungsplans informiert wurde. Als Beweis wurde auch die Einvernahme des Zeugen xxx, xxxgasse xxx, xxx geführt. Die Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungstätigkeiten dahingehend angestellt, ob eine Information stattgefunden hat. Vor allem aber wird übersehen, dass Punkt X. des als Beilage ./3 zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer vorgelegten Realteilungsvertrages vom 08.11.1973 dem Beschwerdeführer und allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx das Recht auf freie Aussicht eingeräumt worden ist, welches bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens verhindert bzw. eingeschränkt wird. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Realteilungsvertrag der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes der Häuser xxxgasse xxx einerseits und xxxstraße xxx, xxxgasse xxx und xxx und xxxgasse xxx vereinbart worden. In diesen vertraglich vereinbarten Zustand wird durch die gegenständliche Baubewilligung massiv eingegriffen, sodass im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließender Bautätigkeiten seitens des Berufungswerbers gegen den Antragsteller mit Bauverbotsklage vorgegangen werden müsste und gegebenenfalls auch vorgegangen werden wird. Vor allem aber wird übersehen, dass Punkt römisch zehn. des als Beilage ./3 zu den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer vorgelegten Realteilungsvertrages vom 08.11.1973 dem Beschwerdeführer und allen anderen Wohnungs- und Miteigentümern der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx das Recht auf freie Aussicht eingeräumt worden ist, welches bei Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens verhindert bzw. eingeschränkt wird. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Realteilungsvertrag der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes der Häuser xxxgasse xxx einerseits und xxxstraße xxx, xxxgasse xxx und xxx und xxxgasse xxx vereinbart worden. In diesen vertraglich vereinbarten Zustand wird durch die gegenständliche Baubewilligung massiv eingegriffen, sodass im Falle einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließender Bautätigkeiten seitens des Berufungswerbers gegen den Antragsteller mit Bauverbotsklage vorgegangen werden müsste und gegebenenfalls auch vorgegangen werden wird. Wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dabei handle es sich um ein rein privatrechtliche Einwendung, mit welcher die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das in diesem Realteilungsvertrag Beilage ./3 normierte Bauverbot tatsächlich eine öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, jedenfalls aber eine Vortrage ist, die gem. § 38 AVG zwingend zu einer Beantwortung durch die Baubehörde führen muss. Contra legem hat die Baubehörde diesen Einwand und die Beilage ./3, insb. das in dieser enthaltene Bauverbot gem. Vertragspunkt X. 18) der den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes normiert, nicht erwogen. Denn der Erstbeschwerdeführer ist in Wahrheit zustimmungspflichtiger Miteigentümer, dem in Vertragspunkt X. 18) der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes eingeräumt wurde. Wenn die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dabei handle es sich um ein rein privatrechtliche Einwendung, mit welcher die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass das in diesem Realteilungsvertrag Beilage ./3 normierte Bauverbot tatsächlich eine öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, jedenfalls aber eine Vortrage ist, die gem. Paragraph 38, AVG zwingend zu einer Beantwortung durch die Baubehörde führen muss. Contra legem hat die Baubehörde diesen Einwand und die Beilage ./3, insb. das in dieser enthaltene Bauverbot gem. Vertragspunkt römisch zehn. 18) der den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes normiert, nicht erwogen. Denn der Erstbeschwerdeführer ist in Wahrheit zustimmungspflichtiger Miteigentümer, dem in Vertragspunkt römisch zehn. 18) der ungehinderte Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes eingeräumt wurde. Dies belastet den bekämpften Bescheid auch mit dem Verfahrensmangel der Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit, weshalb er auch aus diesem Grunde zu beheben ist. 4) BESCHWERDEGRÜNDE Aus diesen Gründen richten die Beschwerdeführer an das zuständige Landesverwaltungsgericht die A N T R Ä G E •

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und •

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden in eventu • den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.3.2015 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine örtliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer die Rechtsansicht vertreten wurde, dass der Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, da die damaligen Eigentümer der Nachbargrundstücke, insbesondere die Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, von der Auflage des Entwurfes des Teilbebauungsplanes hätten verständigt werden müssen. Dies insbesondere, weil im Realteilungsvertrag vom 8.11.1973 zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke xxx und xxx die Bebauung des Status quo für alle Zeiten festgelegt worden sei. Weiters wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass das beantragte Bauvorhaben deshalb dem Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 widerspreche, da die zulässige Geschossanzahl überschritten werde. Es sei nämlich nicht klar, ob bei der Zählung der Stockwerke das Erdgeschoss zu berücksichtigen sei oder nicht. Darüber hinaus weise die xxxgasse bzw. xxxplatz ein Gefälle auf. Zudem sei das verfahrensgegenständliche Dachgeschoss nicht als Dachgeschoss, sondern als Vollgeschoss zu qualifizieren. Weiters werde der bei der Bauverhandlung erhobene Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Baufluchtlinien weiter aufrecht erhalten. Der Zeuge xxx führte bei der Beschwerdeverhandlung Nachstehendes aus: „Zum Zeitpunkt der Erlassung des Teilbebauungsplanes vom 28.1.1997 war ich Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Es ist zutreffend, dass das Grundstück Nr. xxx unmittelbar an das Baugrundstück .xxx, KG xxx, angrenzt. Weiters ist es zutreffend, dass ich vom Entwurf des Teilbebauungsplanes mit der Zahl: 34/1472/1996, betreffend die Teiländerung des Bebauungsplanes vom 5.3.1958 (Teil der xxxhausrealität), Grundstück xxx, KG xxx, nicht schriftlich verständigt wurde. Ich bewohne die auf dem Grundstück xxx, KG xxx, befindliche Eigentumswohnung seit Anfang an, nämlich seit dem Jahr 1967. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx sind damals in drei Bauetappen gemeinsam bebaut worden. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1958 war die Grundlage für die Gesamtbebauung der xxxhausrealität. Dazu hat auch das Gebäude xxxgasse Nr. xxx, welches auf dem Grundstück xxx, KG xxx, situiert ist, gehört. Der Verkauf des Gebäudes xxxgasse xxx ist durch die Diözese vor ca. 10 – 15 Jahren erfolgt. Bevor die Bebauung der Grundstücke Nr. xxx und xxxerfolgt ist, waren sämtliche Grundflächen im Eigentum der Diözese. In der Folge hat sich die Diözese nur das auf dem Grundstück xxx bestehende Gebäude zurückbehalten. Die anderen Gebäude wurden nach dem Eigentumswohnungsgesetz verkauft und parifiziert. Die gesamte Bebauung betreffend die xxxrealität (xxxstraße xxx, xxxgasse xxx und xxx, xxxgasse xxx und xxxgasse xxx) war eine wirtschaftliche Einheit und wurde die baubehördliche Bewilligung dafür mit Bescheid vom 26.6.1958 erteilt. Eine wirtschaftliche Einheit war deshalb gegeben, da eine gemeinsame Zentralheizung, gemeinsame Autoabstellplätze im Freien, bestanden haben. Der im Akt aufliegende Realteilungsvertrag vom 8.11.1973 ist mir bekannt. Dem Realteilungsvertrag ist zu entnehmen, dass die Dienstbarkeiten wechselseitig eingeräumt wurden und für die gesamte Liegenschaft, dies sind die Grundstücke xxx und Nr. xxx, gelten. Seite 4 des Realteilungsvertrages ist zu entnehmen, dass sich die Miteigentümer verpflichtet haben, jenen Teil der Grundstücke Nr. xxx Garten und xxx Baufläche, wo sich die Tiefgarage befindet, nicht zu verbauen und hiemit gegenüber der bischöflichen Gurker Diözese als Eigentümerin des Grundstückes xxx (Haus xxxgasse xxx) den ungehinderten Einfall von Licht, Luft, sowie der ungehinderten Aussicht nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes dulden. Der damalige Zustand ist heute noch gegeben. An den Außenmaßen der auf den Grundstücken xxx und Nr. xxx bestehenden Gebäude hat sich nichts geändert. Es wurden lediglich auf dem Grundstück Nr. xxx zwei Müllinseln sowie auf dem Grundstück xxx eine Müllinsel errichtet. Ich war damals als Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx bei Abschluss des Realteilungsvertrages durch den RA Dr. xxx vertreten. Ich bin auf Grund der Formulierungen des Realteilungsvertrages davon ausgegangen, dass sich an den bestehenden Gebäuden, insbesondere an den Außenmassen, grundsätzlich nichts ändern soll. Von der im Jahr 1997 durchgeführten Bebauungsplanänderung wurde die Eigentümergemeinschaft des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht informiert. Auch von der im Jahre 2010 neuerlich geplanten Bebauungsplanänderung haben wir erst durch das Baubewilligungsverfahren Kenntnis erlangt. Ich habe in Bezug auf den Teilbebauungsplan vom 28.1.1997 keine Informationen erhalten. Eine diesbezügliche Kundmachung wurde mir wie auch allen anderen Miteigentümern des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Gebäudes, nicht zugestellt. Die Eigentümer haben keine Verständigung erhalten. Dies ungeachtet der im Realteilungsvertrag festgelegten Dienstbarkeiten. Wenn ich Einsicht nehme in den durch das erkennende Gericht beigeschafften Verordnungsakt, so gebe ich dazu an, dass mir die darin aufliegenden Unterlagen nicht bekannt sind. Ich selbst fühle mich als Bewohner einer im Objekt xxxgasse xxx situierten Eigentumswohnung durch das beantragte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Meiner Meinung nach kommt es allerdings zu einer Beeinträchtigung anderer Miteigentümer, nämlich jener Miteigentümer des Gebäudes xxxgasse xxx, deren Balkone auf das Grundstück xxx hineinragen. Insbesondere der Beschwerdeführer xxx wäre von der beantragten Bauausführung meiner Meinung nach betroffen.“ In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11.5.2015 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist. „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Einreichplanung vom 28.09.2012, mit Genehmigungsvermerk von 13.05.2014, - Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 13.05.2014, Mag. Zl.: BG- Bau 17/563/2012, - Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vom 21.07.2014, Mag. Zl.: RA-BBK-415/2014, - Teilbebauungsplan vom 28.01.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, - Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.9.2011, Mag. Zl.-PL 34/201/2011),Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.9.2011, Mag. Zl.-PL 34/201 aus 2011,), 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Werden durch das gegenständliche Bauvorhaben die

dem Teilbebauungsplan vom 28.01.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, festgelegten Baulinien eingehalten? Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Dachgeschoßes am bestehenden Gebäude auf der Baufläche xxx, KG xxx, wofür der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit Bescheid vom 13.05.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 17/563/2012, die Baubewilligung erteilt hat. Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vom 21.07.2014, Mag. Zahl: RA-BBK-415/2014, wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Das verfahrensgegenständliche Dachgeschoß stellt einen langestreckten, gegenüber den bestehenden Außenwänden zurückgesetzten Baukörper mit Flachdachabdeckung und dreiseitig umlaufender Terrasse, dar. Die Erschließung wird durch die Weiterführung des bestehenden Aufzuges bis ins geplante Dachgeschoß und der Errichtung einer internen Treppe ab dem bestehenden obersten Geschoß, hergestellt. Die Situierung des Dachgeschoßes wird im Wesentlichen durch die im Teilbebauungsplan vom 28.01.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, ausgewiesenen Baulinien und Höhenangaben festgelegt. Stellungnahme: Wie bereits angeführt wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt, vom 28.01.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, für die Baufläche xxx, KG xxx ein Teilbebauungsplan für die Baufläche xxx, KG xxx, erlassen.

Artikel II des genannten Teilbebauungsplanes bildet dabei die zeichnerische Darstellung vom 28. Oktober 1996 einen wesentlichen Bestandteil. Wie bereits angeführt wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt, vom 28.01.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, für die Baufläche xxx, KG xxx ein Teilbebauungsplan für die Baufläche xxx, KG xxx, erlassen.

Artikel römisch zwei des genannten Teilbebauungsplanes bildet dabei die zeichnerische Darstellung vom

  1. Oktober 1996 einen wesentlichen Bestandteil. Bei der zeichnerischen Darstellung handelt es sich um einen Katasterplan im Maßstab 1:1000, worin das gegenständliche Bestandsgebäude stark umrandet und die für das Dachgeschoß maßgeblichen Baulinien auf der Dachfläche dieses Gebäudes strichliert, ohne Maßangaben, dargestellt sind. Weiters sind die maximalen Traufenhöhen für das Dachgeschoß mit 468,20 m an der südseitigen und mit 467,50 m an der nordseitigen Dachtraufe als Absoluthöhen festgelegt. Durch diese Bestimmungen ist die zulässige Bebauung durch ein weiteres Geschoß sowohl flächen- als auch höhenmäßig festgelegt. Die durch den genannten Teilbebauungsplan festgelegten Baulinien wurden in die Grundrissplanung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens übernommen, wobei die Abstände zwischen den Baulinien und der äußeren Begrenzung des gegenständlichen Bestandsgebäudes mit 4,00 m im Süden, mit 2,00 m im Osten, mit 1,80 m im Norden und mit 0,75 m im Westen kotiert und die Außenwände des Dachgeschoßes bis an die Baulinien angebaut sind. Unter Berücksichtigung einer maßstäblichen Darstellung entsprechen diese Abstandsangaben den zeichnerischen Darstellungen der Baulinien für das Dachgeschoß im vor angeführten Teilbebauungsplan. Aus der grundrisslichen Darstellung ist ersichtlich, dass das gegenständliche Dachgeschoß die festgelegten Baulinien durch Vorbauten im Bereich der Stiege um 75 cm + 30 cm Dachvorsprung (nordseitig) und im Bereich des Aufzuges um 75 cm (westseitig) überschritten werden. Weiters werden durch den direkten Anbau der Umfassungswände an die festgelegten Baulinien, diese durch die jeweiligen Dachvorsprünge von 1,30 m im Süden und an den übrigen drei Außenseiten um jeweils 30 cm überschritten. Aus ha. Sicht wird durch den gegenständlichen Teilbebauungsplan vom 28.01.1997 nur die örtliche Situierung der Baulinien festgelegt, ohne dass dadurch weitere begriffliche Bestimmungen bzw. zu berücksichtigende Anforderungen an diese geregelt werden. Dahingehend wird im Teilbebauungsplan auf die Begriffsbestimmung des Allgemeinen Bebauungsplanes in der geltenden Fassung, d.h. gegenständlich auf die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.09.2011, verwiesen, worin Folgendes normiert wird: § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen:Paragraph eins, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen: Abs. 2 lit. e:Absatz 2, lit. e: „Baulinien sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.“ § 4 Baulinien:Paragraph 4, Baulinien: Abs. 2:Absatz 2 : „Vorbauten von Gebäuden (z.B. Balkone, Loggien, Erker, Windfänge, Dachterrasse, Treppenhäuser, Liftbauten) dürfen die Baulinie um max. 75 cm überragen. Dachvorsprünge dürfen die Baulinie um max. 1,30 m überragen. Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende, nachträgliche Wärmedämmungen bei Objekten, die vor in Kraft treten dieser Verordnung konsensgemäß errichtet wurden, dürfen die Baulinie überragen.“ Unter Beachtung der vor angeführten Bestimmungen über eine zulässige Überbauung der Baulinien durch Vorbauten und Dachvorsprünge ist ersichtlich, dass die beim verfahrensgegenständlichen Dachgeschoß gegebenen Überbauungen der Baulinien durch Vorbauten und Dachvorsprünge, mit der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, in der geltenden Fassung, und damit aus ha. Sicht auch mit dem Teilbebauungsplan vom 28.01.1007, Zl.: LO-34/1472/1995, im Einklang stehen. Hinsichtlich der im genannten Teilbebauungsplan vom 28.01.1997, Zl.: LO-34/1472/1995, festgelegten Traufenhöhen kann weites festgehalten werden, dass die Höhenentwicklungen des verfahrensgegenständlichen Dachgeschoßes im Schnitt A-A und D-D dahingehend dargestellt sind, dass die südseitige Traufenhöhe mit 468,20 m und die nordseitige Traufenhöhe mit 467,50 m als Absoluthöhen kotiert sind. Diese Höhenangaben entsprechen den maximal zulässigen Höhen im vorgenannten Teilbebauungsplan, sodass dahingehend kein Widerspruch vorliegt:“Hinsichtlich der im genannten Teilbebauungsplan vom 28.01.1997, Zl.: , LO-34/1472/1995, festgelegten Traufenhöhen kann weites festgehalten werden, dass die Höhenentwicklungen des verfahrensgegenständlichen Dachgeschoßes im Schnitt A-A und D-D dahingehend dargestellt sind, dass die südseitige Traufenhöhe mit 468,20 m und die nordseitige Traufenhöhe mit 467,50 m als Absoluthöhen kotiert sind. Diese Höhenangaben entsprechen den maximal zulässigen Höhen im vorgenannten Teilbebauungsplan, sodass dahingehend kein Widerspruch vorliegt:“ Am 10.6.2015 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige xxx Nachstehendes ausgeführte: „Ich habe das bautechnische Gutachten vom 11.5.2015 erstellt. Mir ist vor Erstellung des Gutachtens der Gesamtakt zur Verfügung gestanden. Diese Unterlagen waren eine ausreichende Grundlage für mich, um die Angelegenheit beurteilen zu können. Es ist zutreffend, dass in der zeichnerischen Darstellung vom 28.10.1996, welche einen wesentlichen Bestandteil des Teilbebauungsplanes vom 28.1.1997 bildet, das gegenständliche Bestandsgebäude stark umrandet dargestellt ist. Die für das Dachgeschoss maßgeblichen Baulinien sind auf der Dachfläche dieses Gebäudes strichliert, ohne Maßangaben, dargestellt. In der zeichnerischen Darstellung sind auch die maximalen Traufenhöhen für das Dachgeschoss ausgewiesen und zwar als Gebäudebezugshöhe und auch als absolute Meereshöhe. Diese absolute Meereshöhe beträgt an der südseitigen Dachtraufe 468,20 m und an der nordseitigen Dachtraufe 467,50 m. Die im eingereichten Projekt dargestellten Höhenangaben entsprechen den maximal zulässigen Höhen im Teilbebauungsplan. Im Schnitt sind diese Absoluthöhen ersichtlich. Die durch den Teilbebauungsplan festgelegten Baulinien sind sowohl im Grundrissplan als auch im Lageplan in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben übernommen worden. Die Abstände zwischen den Baulinien und der äußeren Begrenzung des gegenständlichen Bestandsgebäudes ist mit 4 m im Süden, mit 2 m im Osten, mit 1,80 m im Norden und mit 0,75 m im Westen kotiert. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass die Außenwände des Dachgeschosses bis an die Baulinien angebaut sind. Im Erschließungsbereich sind die Baulinien nach Norden hin durch die Stiege und nach Westen hin durch den Aufzug überschritten. Bis auf die soeben erwähnten Bauteile entsprechen diese Abstandsangaben den zeichnerischen Darstellungen der Baulinien für das Dachgeschoss im Teilbebauungsplan. Aus dem Schnitt C-C ist ersichtlich, dass im Westen durch den Aufzug die Baulinie um 75 cm überschritten wird. Weiters ist aus dem Schnitt D-D ersichtlich, dass im Norden die Außenwand des Stiegenhauses die Baulinie um 75 cm überschreitet. Darüber hinaus ist in diesem Bereich noch ein Dachvorsprung von 30 cm vorhanden (der die Baulinie überschreitende Bauteil hat somit ein Ausmaß von 75 cm + 30 cm Dachvorsprung). Weiters werden die festgelegten Baulinien durch den direkten Anbau der Umfassungswände an die festgelegten Baulinien durch die jeweiligen Dachvorsprünge im Süden um 1,30 m und an den übrigen drei Außenseiten um jeweils 30 cm überschritten. Aus dem Teilbebauungsplan ist ersichtlich, dass bezüglich der Begriffs-bestimmungen auf den allgemeinen Bebauungsplan idgF verwiesen wird. Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 2 lit. e der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.9.2011 im vorliegenden Fall anzuwenden ist, führe ich aus, dass diese im Einreichprojekt vorgesehenen Vorbauten und Dachvorsprünge dieser Ausnahmebestimmung entsprechen würden. Aus dem Teilbebauungsplan ist ersichtlich, dass bezüglich der Begriffs-bestimmungen auf den allgemeinen Bebauungsplan idgF verwiesen wird. Unter der Voraussetzung, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, der , Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.9.2011 im vorliegenden Fall anzuwenden ist, führe ich aus, dass diese im Einreichprojekt vorgesehenen Vorbauten und Dachvorsprünge dieser Ausnahmebestimmung entsprechen würden. Wenn ich gefragt werde, ob die im Projekt vorgesehen Überbauungen der Baulinien auch der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c der Kärntner Bauvorschriften entsprechen würden, so führe ich aus, dass ich diese Frage noch nicht geprüft habe, da ich davon ausgegangen bin, dass § 4 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung Anwendung zu finden hat. Die Beurteilung dieser Frage bedarf einer eingehenden Überprüfung und ist in der vorliegenden Verhandlung nicht möglich. Wenn ich gefragt werde, ob die im Projekt vorgesehen Überbauungen der Baulinien auch der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, der Kärntner Bauvorschriften entsprechen würden, so führe ich aus, dass ich diese Frage noch nicht geprüft habe, da ich davon ausgegangen bin, dass Paragraph 4, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung Anwendung zu finden hat. Die Beurteilung dieser Frage bedarf einer eingehenden Überprüfung und ist in der vorliegenden Verhandlung nicht möglich. Es ist zutreffend, dass dann, wenn weder die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.9.2011 noch die Bestimmung des Es ist zutreffend, dass dann, wenn weder die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der , Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.9.2011 noch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c der Kärntner Bauvorschriften herangezogen werden kann, in Bezug auf alle vier Seiten des beantragten Bauvorhabens eine Überschreitung der Baulinien gegeben ist. Wenn ich gefragt werde, ob in diesem Fall durch eine Modifikation des Projektes die Bewilligungsfähigkeit des Projektes bewirkt werden könnte, so führe ich Nachstehendes aus:Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, der Kärntner Bauvorschriften herangezogen werden kann, in Bezug auf alle vier Seiten des beantragten Bauvorhabens eine Überschreitung der Baulinien gegeben ist. Wenn ich gefragt werde, ob in diesem Fall durch eine Modifikation des Projektes die Bewilligungsfähigkeit des Projektes bewirkt werden könnte, so führe ich Nachstehendes aus: Einerseits besteht die Möglichkeit der Verkleinerung des Geschosses durch Ein-rücken der Außenwände, sodass die Dachvorsprünge innerhalb der Baulinie zu liegen kommen. Dies würde allerdings eine Positionsänderung des Geschosses bewirken. Eine zweite Möglichkeit wäre das Entfernen der Dachvorsprünge, dann würde der Traufenpunkt an der Baulinie, um 25 cm höher, wie bisher, zu liegen kommen. In diesem Fall würde die laut Teilbebauungsplan maximal zulässige Traufenhöhe überschritten werden. Eine weitere Maßnahme wäre es, das Geschoss niedriger auszuführen, sodass die Traufenhöhen wieder dem Teilbebauungsplan entsprechen. Diese Änderung würde allerdings eine geringere Raumhöhe bewirken. Im Gangbereich würde dadurch eine Unterschreitung der Mindestraumhöhe für Nicht-Wohnräume (2,10 m) nach den Kärntner Bauvorschriften gegeben sein. Weiters müsste die Stiege weiter eingerückt werden und müsste eine andere Positionierung des Aufzuges für dieses Dachgeschoss erfolgen. Bei all den soeben umschriebenen notwendigen Projektänderungen würde es sich um wesentliche Änderungen handeln, sodass von einer geringfügigen Modifikation nicht mehr gesprochen werden kann. Es würde dadurch das Wesen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens geändert werden. Ich bin bei der Erstellung meines Gutachtens von der Rechtskonformität und damit von der Wirksamkeit des Teilbebauungsplanes vom 28.1.1997 ausgegangen. Eine Prüfung der durch die Beschwerdeführer behaupteten Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes habe ich nicht vorgenommen. Dies war nicht mein Prüfauftrag und ist es im Übrigen nicht meine Aufgabe als bautechnische Amtssachverständiger derartige Prüfungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage. Es ist zutreffend, dass durch das gegenständliche Bauprojekt eine weitere Wohnung geschaffen wird. Es wird durch den Dachgeschossausbau die Wohnungsanzahl im gegenständlichen Gebäude erhöht. Die Frage, ob es durch den Notkamin zu einer Immissionsbelastung für die Anrainer kommt, war nicht von meinem Prüfauftrag umfasst. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach den nunmehr geltenden Kärntner Bauvorschriften die Errichtung eines Notkamins nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bauverhandlung bestand hingegen noch eine diesbezüglich gesetzliche Vorschrift.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen aus, dass die Änderung des Teilbebauungsplans vom 28.1.1997 gesetzwidrig erfolgt sei und nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr. 23/1995 stehe. Dies deshalb, weil eine Verständigung der Eigentümer der xxxhaus-Realität nicht erfolgt sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hätten diese jedoch verständigt werden müssen. Die Beschwerdeführer würden daher ihren Einwand bekräftigen, dass der Teilbebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28.1.1997 für Teile der xxxhaus-Realität, xxxgasse xxx, Baufläche xxx, KG xxx, gesetzwidrig sei. Der Bauwerber xxx führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass das Projekt in Abstimmung mit der Stadtplanung erstellt worden sei und daher dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan entspreche. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen aus, dass die Änderung des Teilbebauungsplans vom 28.1.1997 gesetzwidrig erfolgt sei und nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, stehe. Dies deshalb, weil eine Verständigung der Eigentümer der xxxhaus-Realität nicht erfolgt sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hätten diese jedoch verständigt werden müssen. Die Beschwerdeführer würden daher ihren Einwand bekräftigen, dass der Teilbebauungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28.1.1997 für Teile der xxxhaus-Realität, xxxgasse xxx, Baufläche xxx, KG xxx, gesetzwidrig sei. Der Bauwerber xxx führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass das Projekt in Abstimmung mit der Stadtplanung erstellt worden sei und daher dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan entspreche. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Beschwerden wie folgt erwogen: Sachverhalt: Das Baugrundstück xxx, KG xxx, ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee als „Bauland – Geschäftsgebiet“ ausgewiesen. Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Miteigentümer des direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück grenzt im Süden und Westen direkt an das Baugrundstück an. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin des nördlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes xxx, KG xxx. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch den Bauwerber beantragte Errichtung eines Dachgeschosses am bestehenden Gebäude auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Das beantragte Dachgeschoss stellt einen langgestreckten, gegenüber den Außenwänden zurückversetzten Baukörper mit Flachdacheindeckung und dreiseitig umlaufender Terrasse dar. Die Erschließung des gegenständlichen Dachgeschosses wird durch die Weiterführung des bestehenden Aufzuges bis ins geplante Dachgeschoss und der Errichtung einer internen Treppe ab dem bestehenden obersten Geschoss hergestellt. Für das Baugrundstück xxx, KG xxx, hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zahl: LO-34/1472/1995, erlassen. In diesem Teilbebauungsplan wird die Situierung des Dachgeschosses im Wesentlichen durch die darin ausgewiesenen Baulinien und Höhenangaben festgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Verordnungsakt betreffend den Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zahl: LO-34/1472/1995, beigeschafft. Aus diesen Unterlagen (Kundmachung vom 18.12.1996) ist ersichtlich, dass vom Entwurf des Teilbebauungsplanes mit der Zahl: 34/1472/1996, betreffend die Teiländerung des Bebauungsplanes vom 5.3.1958 (Teil der xxxrealität) Grundstück xxx, KG xxx, nur die bischöfliche xxx Diözese verständigt wurde. Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Anrainergrundstücke wurden vom Entwurf des Bebauungsplanes nicht verständigt. Der soeben erwähnte Teilbebauungsplan wurde durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt kundgemacht. Der Anschlag der Kundmachung ist am 31.1.1997 erfolgt, die Abnahme am 17.2.
  2. Die durch den Teilbebauungsplan vom 28.1.1997, Zahl: LO-34/1472/1995, festgelegten Baulinien wurden in die Grundrissplanung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens übernommen, wobei die Abstände zwischen den Baulinien und der äußeren Begrenzung des gegenständlichen Bestandsgebäudes mit 4,00 m im Süden, mit 2,00 m im Osten, mit 1,80 m im Norden und mit 0,75 m im Westen kotiert und die Außenwände des Dachgeschosses bis an die Baulinien angebaut sind. Diese Abstandsangaben entsprechen unter Berücksichtigung einer maßstäblichen Darstellung den zeichnerischen Darstellungen der Baulinien für das Dachgeschoss im vor angeführten Teilbebauungsplan. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass im Erschließungsbereich die Baulinien nach Norden hin durch die Stiege und nach Westen hin durch den Aufzug überschritten werden. Aus dem Schnitt C-C ist ersichtlich, dass im Westen die Baulinie durch den Aufzug um 75 cm überschritten wird. Weiters ist aus dem Schnitt D-D ersichtlich, dass im Norden die Außenwand des Stiegenhauses die Baulinie um 75 cm überschreit. Darüber hinaus ist in diesem Bereich noch ein Dachvorsprung von 30 cm vorhanden (der die Baulinie überschreitende Bauteil hat somit ein Ausmaß von 75 cm + 30 cm Dachvorsprung). Weiters werden die festgelegten Baulinien durch den direkten Anbau der Umfassungswände an die festgelegten Baulinien durch die jeweiligen Dachvorsprünge im Süden um 1,30 m und an den übrigen drei Außenseiten um jeweils 30 cm überschritten. Es steht somit fest, dass an allen vier Seiten des beantragten Bauvorhabens eine Überschreitung der Baulinien gegeben ist. In der zeichnerischen Darstellung des genannten Teilbebauungsplanes sind außerdem die maximalen Traufenhöhen für das Dachgeschoss ausgewiesen und zwar als Gebäudebezugshöhe und auch als absolute Meereshöhe. Diese absolute Meereshöhe beträgt an der südseitigen Dachtraufe 468,20 m und an der nordseitigen Dachtraufe 467,50 m. Die im eingereichten Projekt dargestellten Höhenangaben entsprechen den maximal zulässigen Höhen im Teilbebauungsplan. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf den durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlungen, in welchen die Parteien, der Zeuge xxx und der bautechnische Amtsachverständige xxx gehört wurden. Anlässlich der am 10.6.2015 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte bautechnische Gutachten vom 11.5.2015 erörtert und sind die Parteien des Verfahrens den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht entgegen getreten. Dem Gutachten des bautechnischen Amtsachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930 id

F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 45/2015, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2015,, Anwendung zu finden haben.

§ 6

lit b K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.

Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in Paragraph 23, K-BO 1996 geregelt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 23Abs.

4 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die durch den Bauwerber beantragte Errichtung eines Dachgeschosses auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Das verfahrensgegenständliche Dachgeschoß stellt einen langgestreckten, gegenüber den bestehenden Außenwänden zurückgesetzten Baukörper mit Flachda

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.