← Österreich

{'item': 'KLVwG-2779/16/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlKLVwG-2779/16/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 30.7.2014, Zahl: SP3-ALL-554/2013 (005/2014), betreffend die Forellenzucht xxx, nach den am 11.11.2014, 27.3.2015 sowie 29.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 30.7.2014, Zahl: SP3-ALL-554/2013 (005 aus 2014,), betreffend die Forellenzucht xxx, nach den am 11.11.2014, 27.3.2015 sowie 29.5.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt: I. In Abänderung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau wird das Risikoniveau der Forellenzucht xxx – Haupthaus gemäß Anhang 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl II Nr. 315/2009 idgF, mit „hoch“ festgesetzt. römisch eins. In Abänderung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau wird das Risikoniveau der Forellenzucht xxx – Haupthaus gemäß Anhang 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009, idgF, mit „hoch“ festgesetzt. Punkt 7 der Auflage des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgeändert, als er wie folgt zu lauten hat: „Durch entsprechende technische Einrichtungen ist sicherzustellen, dass sämtliche aus der Anlage gelangenden Wässer von lebenden und toten Tieren (Fischen) und Tierkörperteilen befreit werden und absetzbare Schwebstoffe weitgehend zurückgehalten werden.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 30.7.2014, Zahl: SP3-ALL-554/2013 (005/2014), betreffend den Forellenzuchtbetrieb xxx – Haupthaus, lautet:Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 30.7.2014, Zahl: SP3-ALL-554/2013 (005 aus 2014,), betreffend den Forellenzuchtbetrieb xxx – Haupthaus, lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau erteilt xxx, die Genehmigung zur Führung der Forellenzucht xxx – Haupthaus, LFBIS-Nr.: xxx, als Aquakulturbetrieb gemäß dem Hygienekonzept „Gute Hygienepraxis Forellenzucht xxx“, welches einen integrierenden Bestandteil des Spruches dieses Bescheides darstellt, sowie nach Maßgabe der nachstehenden Auflagen und Nebenbestimmungen dieses Bescheides. Gemäß Anhang 2 der Aquakultur-Seuchenverordnung wird für den oa. Zuchtbetrieb der Gesundheitsstatus mit der Kategorie I bestimmt und gemäß Anhang 3 das Risikoniveau mit „mittel“ festgesetzt.Gemäß Anhang 2 der Aquakultur-Seuchenverordnung wird für den oa. Zuchtbetrieb der Gesundheitsstatus mit der Kategorie römisch eins bestimmt und gemäß Anhang 3 das , Risikoniveau mit „mittel“ festgesetzt. Dem og. Zuchtbetrieb wird die Genehmigungsnummer xxx zugeteilt.“ Auflagenpunkt

  1. des genannten Bescheides lautet: „Durch entsprechende technische Einrichtungen ist sicherzustellen, dass sämtliche aus der Anlage gelangenden Wässer von lebenden und toten Tieren (Fischen), Tierkörperteilen, Laich, Fischeiern und von Schwebstoffen befreit werden.“ In der Beschwerde wird beantragt, dass mit „mittel“ festgesetzte Risikoniveau für den Zuchtbetrieb „Haupthaus“ Kategorie I mit „gering“ festzusetzen. Weiters wurde gegen die Textpassage im Auflagenpunkt
  2. Einspruch erhoben, verbunden mit dem Antrag, die Begriffe „Teile von Fischen, Laich, Fischeier, Schwebstoffe bzw. Teile von Fischen und korpuskulären Schwebstoffen aus der Formulierung wegen Undurchführbarkeit herauszunehmen. In der Beschwerde wird beantragt, dass mit „mittel“ festgesetzte Risikoniveau für den Zuchtbetrieb „Haupthaus“ Kategorie römisch eins mit „gering“ festzusetzen. Weiters wurde gegen die Textpassage im Auflagenpunkt
  3. Einspruch erhoben, verbunden mit dem Antrag, die Begriffe „Teile von Fischen, Laich, Fischeier, Schwebstoffe bzw. Teile von , Fischen und korpuskulären Schwebstoffen aus der Formulierung wegen Undurchführbarkeit herauszunehmen. Weiters ist der Beschwerde eine Expertise des Betreuungstierarztes des Beschwerdeführers xxx angeschlossen, welche wie folgt lautet: „Ich erhielt als der Betreuungstierarzt Ihres Aquakulturbetriebes von der BH Spittal an der Drau fünf mit 30.07.2014 datierte Bescheide mit der GZ: SP3-ALL-554/2013 (005/2014 und 006/2014) zur Genehmigung des Aquakulturbetriebes mit den beiden Zuchtbetrieben „Haupthaus“ und „Bruthaus“. „Ich erhielt als der Betreuungstierarzt Ihres Aquakulturbetriebes von der BH Spittal an der Drau fünf mit 30.07.2014 datierte Bescheide mit der GZ: SP3-ALL-554/2013 (005 aus 2014, und 006 aus 2014,) zur Genehmigung des Aquakulturbetriebes mit den beiden Zuchtbetrieben „Haupthaus“ und „Bruthaus“. Sie haben mich beauftragt eine Stellungnahme zu diesen Bescheiden zu verfassen. Insbesondere geht es um die fachliche Beurteilung der Festlegung der Risiko-niveaus und um die Auflagen und Nebenbestimmungen. Es handelt sich dabei um Einschätzungen des Betreuungstierarztes. Die Entscheidungen obliegen der zuständigen Veterinärbehörde! STELLUNGNAHME betreffend das Risikoniveau
  4. Zitat aus dem Bescheid Zuchtbetrieb Gesundheitsstatus Risiko Haupthaus Kategorie I Kategorie römisch eins mittel Argumentation: Ein Kategorie-I-Betrieb kann per se nur ein geringes Risikoniveau aufweisen. Es handelt sich um einen Aquakulturbetrieb auf dem höchstmöglichen seuchenhygienischen Niveau hinsichtlich Erregerein- und verschleppung. Das Erreichen der Kategorie I ist ja bereits an höchste strukturelle, hydrobiologische und seuchenhygienische Kriterien gebunden (Quellwasserversorgung, Aufstiegshindernis, Zukauf von Eiern ausschließlich aus Betrieben der Kategorie I mit geringem Risikoniveau, regelmäßige Bestätigungen der Freiheit von anzeigepflichtigen Fischseuchen, Hygienekonzept, Umzäunung, etc. etc.). Es handelt sich um einen Aquakulturbetrieb auf dem höchstmöglichen seuchenhygienischen Niveau hinsichtlich Erregerein- und verschleppung. Das Erreichen der Kategorie römisch eins ist ja bereits an höchste strukturelle, hydrobiologische und seuchenhygienische Kriterien gebunden (Quellwasserversorgung, Aufstiegshindernis, Zukauf von Eiern ausschließlich aus Betrieben der Kategorie römisch eins mit geringem Risikoniveau, regelmäßige Bestätigungen der Freiheit von anzeigepflichtigen Fischseuchen, Hygienekonzept, Umzäunung, etc. etc.).
  5. Zitat aus dem Bescheid Zuchtbetrieb Gesundheitsstatus Risiko Bruthaus Kategorie III Kategorie römisch drei hoch Produktionsdaten • Quellwasserversorgung; • Wasserversorgung der Haltungseinheiten parallel; • Erbrütung von Eiern, Brutaufzucht (Regenbogenforellen, Bachforellen, Saiblinge); • Zukauf bzw. Besatz: ausschließlich vordesinfizierte Augenpunkteier aus KAT-I- Betrieben; • Prädatorenschutz: Die Anlage ist in einer Halle untergebracht; Aufgrund dieser Produktionsdaten ist das Risiko der Einschleppung von Erregern  gering. Risiko der Verschleppung von Erregern (innerhalb der Anlage bzw. in den Vorfluter)  gering. Anmerkungen zu den Produktionsbedingungen und Begründung des Risikos Die folgenden Daten und Argumente treffen auf beide Zuchtbetriebe zu und sind bei der Begründung des geringen Risikoniveaus in Betracht zu ziehen: • Fischaufstieg aus den Vorflutern in die Anlagen nicht möglich; • fischdichte technische Anlagen jeweils am Auslauf der Haltungseinrichtungen bzw. der Anlage; • keine Oberlieger, keine Unterlieger; • nur Eigentransporte (eigener Desinfektionsplan); • beide Zuchtbetriebe sind umzäunt oder in einem geschlossenen Raum und verschlossen (keine Besucher, Käufer); • Hygienekonzept (v.a. Desinfektion der Eier, Ausrüstung, Schuhwerk, Hände, Seuchenteppiche ); • eigene Ausrüstung für jeden Zuchtbetrieb bzw. für jede epidemiologische Einheit (Kescher, Zugnetze, Behälter etc.); • gute Produktionsbedingen (Wasserqualität; Wassermenge; bauliche Voraussetzungen, etc.); • Fachliche Ausbildung des Personals: Herr xxx ist ausgebildeter Fischereimeister und hat langjährige praktische fischzüchterische Erfahrung; • regelmäßige veterinärfachliche Kontrolle (2x jährlich); • Mitgliedschaft beim TGD; • Seuchengeschichte: Seit in Kraft treten der Anzeigepflicht (Fischseuchenverordnung 1994) bzw. seit Inbetriebnahme der Anlagen liegen keine Berichte über VHS/IHN vor; • geringe Dichte von Aquakulturbetrieben (im Wesentlichen mit geringem Risikoniveau) in der Umgebung. Das grundsätzlich erhöhte Risiko der Verschleppung von Erregern durch fehlenden Prädatorenschutz im Zuchtbetrieb „Haupthaus“' ist im konkreten Fall zu relativieren, insofern als die Bauweise der Haltungseinheiten (Betonbecken, Fließkanäle) unattraktiv für fischfressende Tiere ist und die Umgebung nur eine geringe Dichte an Fischproduktionsbetrieben (im Wesentlichen mit geringem Risikoniveau) aufweist. STELLUNGNAHME betreffend die Auflagen und Nebenbestimmungen Zitate aus dem Bescheid: • Durch entsprechende technische Einrichtung ist sicherzustellen, dass sämtliche aus der Anlage gelangenden Wässer von lebenden und toten Tieren (Fischen), Tierkörperteilen, Laich, Fischeiern und von Schwebstoffen befreit werden. • Gegen die Genehmigung ..... besteht aus veterinärfachlicher Sicht kein Einwand, wenn durch technische Anlagen sichergestellt ist, dass keine Fische, Teile von Fischen und korpuskuläre Schwebstoffe aus der Anlage in natürliche Fließgewässer gelangen können. Argumentation: Technische Anlagen können verhindern, dass lebende oder tote Fische entweichen, z.B. Gitter mit Stababständen entsprechend der jeweiligen Fischgröße, bzw. an den Eidurchmesser angepasste Lochgrößen bei der Eierbrütung. Sie können jedoch nicht verhindern, dass Schwebstoffe in den Vorfluter gelangen. Sie können auch nicht verhindern, dass in einer Haltungseinheit mit Speise- oder Laichfischen, Fortpflanzungsprodukte in den Vorfluter gelangen. Krankheitskeime gelangen i.d.R. mit dem Produktionswasser in die Umwelt und damit in den Vorfluter. Dieses kann Stoffwechselendprodukte (Urin, Schleim, Faeces) sowie Spermienflüssigkeit und Ovarialflüssigkeit enthalten. Die Aquakultur-Seuchenverordnung (315/2009) sieht zwar vor, dass im Genehmigungsbescheid „erforderlichenfalls“ Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben werden können (z.B. bestimmte Betriebsausstattungen zur Gewährleistung eines seuchensicheren Betriebs), jedoch mit der Aufforderung, dass das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern „durch geeignete Maßnahmen minimiert wird“. Die Aquakultur-Seuchenverordnung (315 aus 2009,) sieht zwar vor, dass im Genehmigungsbescheid „erforderlichenfalls“ Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben werden können (z.B. bestimmte Betriebsausstattungen zur Gewährleistung eines seuchensicheren Betriebs), jedoch mit der Aufforderung, dass das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern „durch geeignete Maßnahmen minimiert wird“. In den Leitlinien zur Umsetzung der Aquakultur-Seuchenverordnung ist die Rede von „bestmöglicher“ Verhinderung der Seuchenverschleppung, aber nicht von absoluter Verhinderung. Auch in der Leitlinie Gute Hygienepraxis in der Aquakultur (BMG) werden fachspezifische Empfehlungen gegeben, aber keine zwingenden Maßnahmen vorgegeben. Entscheidend ist die Verhinderung des Entweichens von Fischen, es ist aber weder vorgesehen noch zielführend, das Ablaufwasser von jedweden Schwebstoffen zu befreien. Ein absoluter Ausschluss dieses Risikos ist in konventionellen Durchflussanlagen nicht gefordert und auch nicht zu erreichen. Die im Bescheid geforderten Maßnahmen widersprechen der praktischen Forellenproduktion in Durchflussanlagen mit permanentem Wasseraustausch (mehrmals pro Stunde) und würden sie verunmöglichen. Resümee Der Aquakulturbetrieb xxx mit den Zuchtbetrieben Haupthaus (Kategorie I) und Bruthaus (Kategorie III) weist ein höchstmögliches Niveau an Hygienemaßnamen auf und erfüllt alle Kriterien zur Minimierung des Risikos und zur bestmöglichen Verhinderung der Seuchenverschleppung (Hygienekonzept).“Der Aquakulturbetrieb xxx mit den Zuchtbetrieben Haupthaus (Kategorie römisch eins) und Bruthaus (Kategorie römisch drei) weist ein höchstmögliches Niveau an Hygienemaßnamen auf und erfüllt alle Kriterien zur Minimierung des Risikos und zur bestmöglichen Verhinderung der Seuchenverschleppung (Hygienekonzept).“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 11.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat in dieser Verhandlung Nachstehendes vorgebracht: „Ich bin Betreiber der Forellenzucht xxx. Mit meinem verfahrensgegenständlichen Antrag wollte ich eine Genehmigung für das Haupthaus = KLVwG-2779/2014 sowie das Bruthaus = KLVwG-2780/2014 gemäß den Bestimmungen der Aquakultur-SeuchenVO erlangen. Ich habe das mir von der Behörde zur Verfügung gestellte Antragsformular wahrheitsgemäß ausgefüllt. Ich habe meinem Antrag auch das Hygienekonzept meines Betriebes „Gute Hygienepraxis Forellenzucht xxx“ beigelegt. Der Amtstierarzt der BH xxx, ist mir sowohl bei der Antragsstellung als auch bei der Gestaltung des Hygienekonzeptes als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden. Bezüglich des Auflagenpunktes 7., welcher sowohl das Bruthaus als auch das Haupthaus betrifft, bin ich der Auffassung, dass es technisch unmöglich ist, dass aus der Fischzuchtanlage gelangende Wasser von sämtlichen Fortpflanzungsprodukten, wie Fischeiern, Spermien, Overialflüssigkeiten, zu befreien. Es ist jedoch durchaus möglich, dass tote Fische oder Teile von toten Fischen (Tierkörperteile) durch entsprechende technische Einrichtungen zurückgehalten werden. Diese Auflage ist bereits erfüllt und stellt für den Betrieb kein Problem dar. Um die Konzentration von Fortpflanzungsprodukten im Abwasser möglich gering zu halten, bestehen im Betrieb Reinigungseinrichtungen, wie z.B. Absetzbecken und Schlammkegel. Es ist sichergestellt, dass das Abwasser zumindest 30 Minuten im Absetzbecken verbleibt. Dadurch wird gewährleistet, dass das Abwasser weitestgehend von korpuskulären Schwebstoffen befreit wird. Die Fortpflanzungsprodukte sind z.B. den korpuskulären Schwebstoffen (z.B. Fischeier) zuzuordnen. Spermien und Overialflüssigkeit lösen sich im Wasser auf; sie sind nicht mehr korpuskulär und können nicht mehr herausgefiltert werden.“ Der Amtssachverständige, xxx, hat Nachstehendes vorgebracht: „Ich war im gegenständlichen Verfahren als Amtssachverständiger beigezogen. Ich bin grundsätzlich davon ausgegangen, dass die von mir gemachten Auflagen auch vom Antragsteller akzeptiert werden. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, welches mir zur Kenntnis gebracht wurde, sowie den heutigen Ausführungen des Beschwerdeführers, ist es aus sachverständiger Sicht vertretbar, den Auflagenpunkt
  6. hinsichtlich beider Bewilligungen derart zu gestalten, dass durch entsprechende technische Einrichtungen sicherzustellen ist, dass sämtliche aus der Anlage gelangenden Wässer von lebenden und toten Tieren sowie Tierkörperteilen zur Gänze befreit sind. Hinsichtlich von Fortpflanzungsprodukten, wie Fischeier und korpuskulären Schwebstoffen kann die Auflage so formuliert werden, dass diese Inhaltsstoffe weitgehend zurückgehalten werden. Bezüglich Spermien und Overialflüssigkeit sowie nicht korpuskulären Schwebstoffen kann eine Filterung nicht verlangt werden, zumal sich diese Teile im Wasser auflösen. Diese Abänderung des Auflagenpunktes
  7. ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die vom Beschwerdeführer heute beschriebenen Maßnahmen auch tatsächlich gesetzt worden sind.“ In seiner Stellungnahme vom 25.2.2015 hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass mit dem Beschwerdeführer Einvernehmen hergestellt worden sei und dass der von ihm bekämpfte Auflagenpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Durch entsprechende technische Einrichtungen ist sicherzustellen, dass sämtliche aus der Anlage gelangenden Wässer von lebenden und toten Tieren (Fischen) und Tierkörperteilen befreit werden und absetzbare Schwebstoffe weitgehend zurückgehalten werden.“ Der Amtssachverständige, xxx, führte aus, dass es auf Grund des heutigen Vorbringens des Beschwerdeführers denkmöglich sei, dass es zu einer Neubewertung des von der Behörde festgesetzten Risikoniveaus für Bruthaus und Haupthaus kommen könnte. Es sei allerdings erforderlich, dass neben den heutigen Ausführungen noch unterschiedlichste betriebsspezifische Parameter vor Ort erhoben werden, die sich auf die Beurteilung auswirken könnten. Eine Besichtigung der Anlage vor Ort sei jedenfalls unumgänglich. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 3.3.2015, Zahl: ILV-135/2015-Vo, lautet:Die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 3.3.2015, Zahl: , ILV-135/2015-Vo, lautet: „Die rechtlichen Grundlagen zur Genehmigung und Registrierung von Aquakulturbetrieben, sowie die damit einhergehende Festlegung des Risikoniveaus von Aquakulturbetrieben sind die Richtlinie 2006/88/EG, die Aquakultur-Seuchenverordnung (BGBl. II Nr. 315/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2015) und die Entscheidung der Kommission 2008/896/EG.„Die rechtlichen Grundlagen zur Genehmigung und Registrierung von Aquakulturbetrieben, sowie die damit einhergehende Festlegung des Risikoniveaus von Aquakulturbetrieben sind die Richtlinie 2006/88/EG, die Aquakultur-Seuchenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2015,) und die Entscheidung der Kommission 2008/896/EG. Der § 5

(1)der Aquakultur-Seuchenverordnung besagt, folgendes: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß § 4 den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäß Anhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.“Der Paragraph 5,
(1)der Aquakultur-Seuchenverordnung besagt, folgendes: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß Paragraph 4, den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäß Anhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.“ Das durch die Behörden bestimmte Risikoniveau des Betriebes regelt ausschließlich die Kontrollhäufigkeit der behördlichen Kontrollen und der Eigenkontrollen. Im Anhang 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung sind die behördlichen Kontrollintervalle und Kontrollinhalte aufgelistet. Das Risikoniveau ist dort in Fußnote 1) genauer definiert, und besagt in dieser Fußnote folgendes: „Risikoniveau Hoch: Betriebe oder Gebiete, […] c) die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen.“ Der Aquakulturbetrieb xxx hält in beiden Anlagenteilen (Bruthaus und Haupthaus) lt. Genehmigungsantrag u.a. Äschen. Diese werden zur Wiederaufstockung von Gewässern verkauft. Daher ist in den Betrieben das Risikoniveau mit „hoch“ anzunehmen. Weitere Aspekte: Eine nachteilige Auswirkung auf den Ruf des Betriebes hat die Risikobeurteilung nicht, da das Risikoniveau ausschließlich dem Betrieb mitgeteilt wird, damit er Kenntnis der Häufigkeit der behördlichen und Eigenkontrollen erlangt, und eine Weitergabe dieser Information an Dritte durch die Behörde nicht vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der Betriebsdaten beinhaltet ausschließlich Informationen zur Kategorie des Betriebes (siehe Anhang Aquakulturregister), jedoch nicht das Risikoniveau.“ In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.3.2015 hat der Betreuungstierarzt des Beschwerdeführers, der Zeuge xxx Nachstehendes ausgesagt: „Mir ist die Stellungnahme des xxx vom 3.3.2015 bekannt. Dass nunmehr auch das Haupthaus, welches im angefochtenen Bescheid mit dem Risikoniveau „mittel“ bewertet wurde, mit dem Risikoniveau „hoch“ bewertet werden soll, ist für mich fachlich nicht nachvollziehbar. Meines Erachtens müsste das Bruthaus mit dem Risikoniveau „gering“, schlechtetenfalls „mittel“ bewertet werden. Das Haupthaus hingegen müsste jedenfalls mit dem Risikoniveau „gering“ bewertet werden. Diesbezüglich verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen mit der Ergänzung: Die anzuwendenden Rechtsvorschriften decken diese Auffassung. In der Aquakulturseuchen-Verordnung im § 3 steht ein Satz, der heißt: Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dassIn der Aquakulturseuchen-Verordnung im Paragraph 3, steht ein Satz, der heißt: Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass
  1. das Risiko der Verschleppung von Krankheitserregern durch geeignete Maßnahmen minimiert wurde und
  2. wenn nachgewiesen ist, dass technische und personelle Voraussetzungen gegeben sind. Zu Pkt. 1 hat der Beschwerdeführer ein Hygienekonzept vorgelegt, es entsprechen die Betriebsstruktur (z.B. Predatorenschutz, Halle für die Brutaufzucht) und die Produktionsform der Minimierung des Risikos der Verschleppung von Krankheitserregern. Zu Pkt. 2: Die personellen Voraussetzungen sind da, indem der Beschwerdeführer ausgebildeter Fischmeister ist. Die regelmäßige virologische Untersuchung und klinische Untersuchung ist gewährleistet. All diese Faktoren sprechen dafür, dass das Haupthaus jedenfalls mit dem Risikofaktor „gering“ und das Bruthaus ebenfalls mit dem Risikofaktor „gering“, schlechtetensfalls jedoch mit dem Risikofaktor „mittel“ bewertet werden müsste.“ Der Amtssachverständige xxx hat Nachstehendes vorgebracht: „Das Vorbringen des xxx (Betreuungstierarztes) ist hinsichtlich der Gegebenheiten im Betrieb zutreffend. Aus amtstierärztlicher Sicht konnte daher auch einer Genehmigung gemäß § 3 der Aquakulturseuchen-Verordnung zugestimmt werden. Aus amtstierärztlicher Sicht konnte daher auch einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, der Aquakulturseuchen-Verordnung zugestimmt werden. Ebenso hat die Behörde den Gesundheitsstatus für die beiden Betriebe festgelegt. Dieser wurde nicht bekämpft. Bekämpft wurde allerdings das festgesetzte Risikoniveau nach § 5 der Aquakulturseuchen-Verordnung sowie der Auflagenpunkt
  3. Der Auflagenpunkt 7 kann hinsichtlich beider Betriebe – wie in meiner Stellungnahme vom 25.2.2015 ersichtlich – abgeändert werden. Ich gehe davon aus, dass der nunmehr geänderten Auflage auch die Partei zustimmt, zumal die Neuformulierung des Punktes 7 im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer erfolgt ist.Bekämpft wurde allerdings das festgesetzte Risikoniveau nach Paragraph 5, der Aquakulturseuchen-Verordnung sowie der Auflagenpunkt
  4. Der Auflagenpunkt 7 kann hinsichtlich beider Betriebe – wie in meiner Stellungnahme vom 25.2.2015 ersichtlich – abgeändert werden. Ich gehe davon aus, dass der nunmehr geänderten Auflage auch die Partei zustimmt, zumal die Neuformulierung des Punktes 7 im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer erfolgt ist. Bezüglich der Festlegung des Risikoniveaus war jedoch die Behörde an den Anhang 3 der Aquakulturseuchen-Verordnung gebunden und musste entsprechend der Fußnote 1 dieses Anhanges c, wonach ein hohes Risiko dann besteht, wenn lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkauft werden, das Risikoniveau mit „hoch“ ansetzen. Bezüglich der Festlegung des Risikoniveaus war jedoch die Behörde an den , Anhang 3 der Aquakulturseuchen-Verordnung gebunden und musste entsprechend der Fußnote 1 dieses Anhanges c, wonach ein hohes Risiko dann besteht, wenn lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkauft werden, das Risikoniveau mit „hoch“ ansetzen. Aus amtsärztlicher Sicht ist der verfahrensgegenständliche Betrieb als vorbildlich einzustufen, jedoch räumt die Aquakulturseuchen-Verordnung bei der Bemessung des Risikoniveaus keinen Spielraum ein. Die Risikobewertung „hoch“ bringt für den Betreiber keinerlei Nachteile mit sich. Diese Risikobewertung tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Die Risikobewertung „hoch“ bedeutet lediglich, dass einmal jährlich eine Betriebskontrolle durch die Behörde stattfinden muss und dass der Kontrollinhalt iSd Anhanges c erfolgen muss.“ Der Betreuungstierarzt, xxx, brachte in diesem Zusammenhang ergänzend vor, dass seines Erachtens die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.11.2008, Zahl: 2008/896/EG (Leitlinien zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung) der Behörde durchaus einen Spielraum bei der Risikobewertung einräume. Auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Betrieb sei es daher geboten, das Risikoniveau im Haupthaus mit „gering“ zu bewerten. Für das Bruthaus könne das Risikoniveau schlechtetensfalls mit „mittel“ bewertet werden. Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Betreuungstierarztes angeschlossen und vorgebracht, dass in seinem Betrieb die Fische jährlich virologisch und klinisch untersucht werden. Seit 15 Jahren gebe es negative Befunde, d. h. der Fischbestand sei virusfrei. Diese Vorgangsweise sei in Österreich nicht vorgeschrieben. Auch gemäß der Aquakultur-Seuchenverordnung lit. c sei keine virologische Untersuchung vorgeschrieben. Diese Vorgangsweise bringe auch das Risiko mit sich, dass, sollte ein positiver virologischer Befund auftreten, dies die sofortige Schließung des Betriebes zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer hat sich den Ausführungen seines Betreuungstierarztes angeschlossen und vorgebracht, dass in seinem Betrieb die Fische jährlich virologisch und klinisch untersucht werden. Seit 15 Jahren gebe es negative Befunde, d. h. der Fischbestand sei virusfrei. Diese Vorgangsweise sei in Österreich nicht vorgeschrieben. Auch gemäß der Aquakultur-Seuchenverordnung Litera c, sei keine virologische Untersuchung vorgeschrieben. Diese Vorgangsweise bringe auch das Risiko mit sich, dass, sollte ein positiver virologischer Befund auftreten, dies die sofortige Schließung des Betriebes zur Folge hätte. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.5.2015 hat der Amtssachverständige xxx vorgebracht, dass es unstrittig sei, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb vorbildlich geführt werde und dass die Seuchenpräventionsmaßnahmen sowohl rechtlich als auch aus fachlicher Sicht eingehalten werden. Da jedoch die im Zuchtbetrieb gezüchteten Fische nicht nur als Speisefische verwertet werden, sondern auch zur Wiederaufstockung von Gewässern verwendet werden, ist – ungeachtet aller hygienischen Maßnahmen, auf Grund der Aquakultur-Seuchenverordnung - die Risikobewertung für das Haupthaus sowie das Bruthaus mit „hoch“ anzusetzen. Der Amtssachverständige hat sich dabei insbesondere der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.5.2015, Zahl: BMG-74100/0064-II/B/10a/2015, angeschlossen. Die genannte Stellungnahme des Bundesministeriums lautet: „Risikobeurteilung Aquakultur Sehr geehrter Herr xxx! Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom
  5. April 2015, ZI. ILV-213/2015-Vo, gestattet sich das Bundesministerium für Gesundheit Folgendes mitzuteilen: Die zitierte Entscheidung der Kommission 2008/896/EG ist eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Leitlinie zur Festlegung eines risikobasierten Überwachungsprogrammes für Aquakulturbetriebe. Diese Leitlinie hat der Verordnungsgeber bei Erlassung der Aquakultur-Seuchenverordnung berücksichtigt und umgesetzt. In Fußnote 1 der Anlage 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung wird das Risikoniveau bzw. das Vorliegen bestimmter Kriterien nach denen diese Einstufung vorzunehmen ist - in Umsetzung der oben zitierten Entscheidung der Kommission - bindend festgelegt. Hieraus ergibt sich in Kombination mit der jeweiligen Kategorie die Kontrollhäufigkeit der behördlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ebenso wie die Häufigkeit der Eigenkontrollmaßnahmen. Die Festlegung des Risikoniveaus ist somit durch die nationale Verordnung vorgegeben. Für eine weitere Anwendung oder Auslegung der an den Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung 2008/896/EG durch die mit der Vollziehung betrauten Bezirksverwaltungsbehörden besteht somit kein Spielraum. Die Beurteilung des Risikoniveaus hat einzig nach den in Fußnote 1 der Anlage 3 der Aquakultur- Seuchenverordnung beschriebenen Kriterien zu erfolgen. Demnach ist das Risikoniveau bei Aquakulturbetrieben, die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen immer „hoch“. Im konkreten Fall wurde daher auch nach ho. Sicht das Risikoniveau völlig korrekt festgelegt.“ Der Betreuungstierarzt führte aus, dass die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit nicht nachvollziehbar sei, weil aus dem Anhang 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung u. a. hervorgehe, dass ein geringes Risiko für Betriebe dann gelte, wenn ein geringes Risiko für die Einschleppung von Krankheiten bestehe und auch dann ein geringes Risiko bestehe, wenn Zuchtbedingungen in diesem Betrieb Krankheitsausbrüche nicht begünstigen können. Diese Voraussetzungen seien im Zuchtbetrieb des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben. Seiner Auffassung nach bestehe keinerlei Veranlassung, das Risikoniveau sowohl für das Haupthaus als auch für das Bruthaus mit „hoch“ anzusetzen. Der Beschwerdeführer könne jederzeit den Beweis erbringen, dass die hygienischen Bedingungen in seinem Betrieb derart seien, dass jedenfalls ein geringes Risiko dafür bestehe, dass Krankheiten in Wildbestände verschleppt werden. Der Amtssachverständige hat dazu vorgebracht, dass durch die Verwendung von entsprechenden Filtern ein zufälliges Verschleppen von Krankheiten durch das Abwasser und durch Fischteile in den Wildbestand minimiert werde und würde dieser Umstand alleine die Risikoeinstufung „gering“ rechtfertigen. Da die in der Zuchtanlage gezüchteten Fische jedoch auch zur Wiederaufstockung verwendet werden, sei das Risikoniveau jedenfalls als „hoch“ einzustufen. Die Verordnung lasse jedenfalls eine andere Einstufung nicht zu. (Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Zusammenhang, dass ca. 10 % seiner Fische für die Wiederaufstockung in freien Gewässern verwendet werden. Der Rest der Fische sei für den Verzehr bestimmt.) In seinem Schlussvortrag beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung eines „geringen“ Risikoniveaus sowohl für das Bruthaus als auch für das Haupthaus. Gegen die Neuformulierung des Auflagenpunktes 7 bestehen keine Einwände, da die vom Amtstierarzt vorgeschlagene Formulierung, wie in der Verhandlung am 27.3.2015 ausgeführt und wie dies in der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 25.2.2015 ersichtlich sei, zugestimmt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht hat über die vorliegende Beschwerde erwogen: Der Beschwerdeführer betreibt im Standort xxx, einen Forellenzuchtbetrieb. Der Betrieb besteht u.a. aus einem Haupthaus (gegenständliches Verfahren) sowie dem Bruthaus (Verfahren KLVwG-2780/2014). Dem genannten Zuchtbetrieb ist die Genehmigungsnummer xxx zugeteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 30.7.2015, Zahl: SP3-ALL-554/2013 (005/2014), wurde gemäß Anhang 2 der Aquakultur-Seuchenverordnung für den Zuchtbetrieb (das Haupthaus) der Gesundheitsstatus mit der Kategorie I bestimmt und gemäß Anhang 3 das Risikoniveau mit „mittel“ festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 30.7.2015, Zahl: SP3-ALL-554/2013 (005 aus 2014,), wurde gemäß Anhang 2 der Aquakultur-Seuchenverordnung für den Zuchtbetrieb (das Haupthaus) der Gesundheitsstatus mit der Kategorie römisch eins bestimmt und gemäß Anhang 3 das Risikoniveau mit „mittel“ festgesetzt. Im Auflagenpunkt
  6. des genannten Bescheides wurde festgelegt, dass durch entsprechende technische Einrichtungen sicherzustellen ist, dass sämtliche aus der Anlage gelangenden Wässer von lebenden und toten Tieren (Fischen), Tierkörperteilen, Laich, Fischeiern und von Schwebstoffen befreit werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung des Risikoniveaus „mittel“ sowie gegen den Auflagenpunkt
  7. Punkt 7 der Auflage wurde auf Grund des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe abgeändert, als dieser Auflagenpunkt nunmehr wie folgt lautet: „Durch entsprechende technische Einrichtungen ist sicherzustellen, dass sämtliche aus der Anlage gelangende Wässer von lebenden und toten Tieren (Fischen), Tierkörperteilen, befreit werden und absetzbare Schwebstoffe weitgehend zurückgehalten werden. Der Beschwerdeführer hat dieser Auflage uneingeschränkt zugestimmt. Hinsichtlich der Risikobewertung gemäß der Aquakultur-Seuchenverordnung ist Nachstehendes auszuführen: § 1 der Aquakultur-Seuchenverordnung BGBl. II Nr. 315/2009 idgF lautet:Paragraph eins, der Aquakultur-Seuchenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009, idgF lautet: „
(1)Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in § 16 TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.„
(1)Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in Paragraph 16, TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.
(2)Diese Verordnung regelt
  1. die Genehmigung, Registrierung und Überwachung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben und die hiebei einzuhaltenden Hygienebestimmungen sowie
  2. Maßnahmen, die im Falle des Verdachtes von in Anhang 1 genannten Krankheiten sowie bei der Bekämpfung solcher Krankheiten, hinsichtlich der in Anhang 1 jeweils angeführten empfänglichen Wassertiere zu treffen sind.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für
  1. Wassertiere, die ohne gewerblichen Zweck in Aquarien, ausschließlich zu Zierzwecken gehalten werden,
  2. wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wurden und
  3. Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermittel, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen wurden.
(4)Das 2. Hauptstück sowie die §§ 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und
(4)Das 2. Hauptstück sowie die Paragraphen 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und 1. kein direkter Anschluss des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Oberflächengewässern besteht oder 2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, durch die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer entsprechend dem Stand der Technik bestmöglich vermieden wird. § 2 Aquakultur-Seuchenverordnung lautet:Paragraph 2, Aquakultur-Seuchenverordnung lautet: Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Angelgewässer: Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für die nicht berufsmäßig geübte Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Tieren der Aquakultur erhalten wird; 2. Aquakultur: die Zucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der Zucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben; 3. Aquakulturbetrieb: jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur nachgeht; 4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb verantwortlich ist (Betriebsinhaber); 5. Betreuungstierarzt: Tierarzt, der vom Betreiber eines Aquakulturbetriebes vertraglich mit der veterinärfachlichen Beratung und der Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur beauftragt wird; 6. epidemiologische Einheit: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort; das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht; 7. genehmigter Verarbeitungsbetrieb: jedes gemäß § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassene Lebensmittelunternehmen, welches gemäß § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Schlachtung von Tieren zur Seuchenbekämpfung genehmigt wurde;genehmigter Verarbeitungsbetrieb: jedes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassene Lebensmittelunternehmen, welches gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung im Hinblick auf die Schlachtung von Tieren zur Seuchenbekämpfung genehmigt wurde; 8. Inverkehrbringen: der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe (auch unentgeltlich) sowie jede Art der Verbringung (ausgenommen innerhalb eines Zuchtbetriebes oder einer registrierten Haltung) von Tieren der Aquakultur; 9. Kompartiment: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem (Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung) arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten; 10. Nationales Referenzlabor: hinsichtlich Fischkrankheiten die Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien und hinsichtlich Krankheiten der Krebstiere die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ILV-Kärnten); 11. Tier der Aquakultur: jedes Wassertier in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten-, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist; 12. Wassertiere: Fische (Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes), Weichtiere (Mollusca) und Krebsarten (Crustacea); 13. Wassertier zu Zierzwecken: Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen und in Verkehr gebracht wird und das weder in die Lebensmittelkette noch in Freigewässer gelangt; 14. wild lebendes Wassertier: Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier der Aquakultur handelt; 15. Zone: ein genau abgegrenztes geographisches Gebiet mit einem zusammenhängenden/ kommunizierenden System von Wasserresourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebietes von der (den) Quelle(
  1. n)der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, oder aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(
  2. n)bis zur Mündung oder – bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung – mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen; 16. Zuchtbetrieb: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Einrichtungen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden. Anhang 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung lautet: Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen Vorhandene Arten Gesundheits-status Risikoniveau 1) Kontrollhäufigkeit2) Kontrollinhalt Keine für Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten Kategorie IKategorie römisch eins gering einmal alle 4 Jahre A3) Für eine oder mehrere Seuchen gemäß Anhang 1 empfängliche Arten Kategorie IKategorie römisch eins hoch einmal jährlich C5) mittel einmal alle 2 Jahre gering einmal alle 4 Jahre A3) Kategorie IIKategorie römisch zwei hoch einmal jährlich B4) mittel einmal alle 2 Jahre gering einmal alle 4 Jahre Kategorie IIIKategorie römisch drei hoch einmal jährlich C5) mittel einmal jährlich gering einmal alle 2 Jahre Kategorie IVKategorie römisch vier hoch einmal jährlich B4) mittel einmal alle 2 Jahre gering einmal alle 4 Jahre Kategorie VKategorie römisch fünf hoch einmal alle 4 Jahre A3) mittel einmal alle 4 Jahre gering einmal alle 4 Jahre 1)Risikoniveau: Hoch: Betriebe oder Gebiete,
  3. a)bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  4. b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten begünstigen könnten (wie z. B. viel Biomasse, schlechte Wasserqualität);
  5. c)die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen. Mittel: Betriebe oder Gebiete,
  6. a)bei denen ein mittleres Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  7. b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht unbedingt begünstigen könnten (wie z. B. mittlere Biomasse und Wasserqualität);
  8. c)die lebende Wassertiere hauptsächlich zum menschlichen Verzehr verkaufen. Gering: Betriebe oder Gebiete,
  9. a)bei denen ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt oder aus diesen eingeschleppt werden;
  10. b)die unter Zuchtbedingungen arbeiten, die das Risiko von Krankheitsausbrüchen unter Berücksichtigung der vorhandenen Arten nicht begünstigen könnten (wie z. B. geringe Biomasse, gute Wasserqualität);
  11. c)die lebende Wassertiere ausschließlich zum menschlichen Verzehr verkaufen. 2)Kontrollhäufigkeit: Die Häufigkeit der Kontrollen gilt unbeschadet besonderer zusätzlicher Anforderungen, die sich auf Grund von Tilgungs- oder Überwachungsprogrammen oder von in Anlage 6 Pkt. 3 genannten Maßnahmen zur Erhaltung eines seuchenfreien Zustandes ergeben. Allerdings sollen solche zusätzlichen Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen möglichst mit den hier genannten regelmäßigen Kontrollen verbunden werden. 3)A: Die Kontrolle umfasst:
  12. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  13. b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesonders Kontrolle der Buchführung). 4)B: Die Kontrolle umfasst:
  14. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  15. b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesonders Kontrolle der Buchführung);
  16. c)Entnahme von Proben von Tieren der Aquakultur und Untersuchung dieser Proben auf spezifische Krankheitserreger gemäß dem vom Bundesminister für Gesundheit erstellten und in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlichten Probeplan. 5)C: Die Kontrolle umfasst:
  17. a)Besichtigung des Zuchtbetriebes;
  18. b)Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung sowie von etwaigen Auflagen und Bedingungen (insbesonders Kontrolle der Buchführung);
  19. c)Untersuchung der Tierpopulation in der Aquakulturanlange auf klinische Krankheitssymptome;
  20. d)Entnahme von Proben bei unklaren Symptomen oder bei Feststellung erhöhter Mortalität im Rahmen einer Kontrolle zu Diagnosezwecken und Durchführung von Abklärungs- und Ausschlussuntersuchungen auf das Vorliegen einer im Anhang 1 genannten Krankheit.“ Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass im Aquakulturbetrieb des Beschwerdeführers sowohl im Haupthaus als auch im Bruthaus laut Genehmigungsantrag u.a. Äschen gehalten werden. Die Fische werden vorwiegend für den Verzehr produziert, jedoch werden 10 % des Fischbestandes für die Wiederaufstockung in freien Gewässern verwendet. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesbezüglich den Ausführungen des Beschwerdeführers. Für die Festlegung des Risikoniveaus eines Zuchtbetriebes bzw. welche Kriterien für die Festlegung des Risikoniveaus maßgeblich sind, sind ausschließlich die Bestimmungen der Aquakultur-Seuchenverordnung heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist die Fußnote 1c des Anhanges 3 der og. Verordnung maßgeblich. Die Entscheidung der Kommission, Zahl: 2008/896/EG stellt eine an die einzelnen Mitgliedsstaaten gerichtete Leitlinie dar. Punkt 1 Zweck der Leitlinien lautet: Die vorliegenden Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten einschlägige Hinweise zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 2006/88/EG (nachstehend „risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung“) geben.Die vorliegenden Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten einschlägige Hinweise zur risikoorientierten Tiergesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 Absatz eins, der Richtlinie 2006/88/EG (nachstehend „risikoorientierte Tiergesundheitsüberwachung“) geben. Wenn nun der Beschwerdeführer vermeint, dass in seinem Zuchtbetrieb auf Grund der konkreten Gegebenheiten lediglich ein geringes Risiko besteht, dass Krankheiten in andere Betriebe oder Wildbestände verschleppt werden und auch der Amtssachverständige einräumt, dass bei Verwendung von entsprechenden Filtern ein zufälliges Verschleppen von Krankheiten durch das Abwasser und durch Fischteile in den Wildbestand minimiert wird und dies nach Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls die Risikoeinstufung „gering“ rechtfertigen würde, so ist dem Nachstehendes entgegenzuhalten: Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass im verfahrensgegenständlichen Fischzuchtbetrieb 10 % aller gezüchteten Fische zur Wiederaufstockung in freien Wässern verwendet werden. Aus dem Anhang 3 der Aquakultur-Seuchenverordnung geht klar hervor, dass Betriebe, die lebende Wassertiere zur Weiterzucht oder zur Wiederaufstockung von Gewässern verkaufen, mit dem Risikoniveau „hoch“ einzustufen sind, wobei nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes diese Verordnung eine andere Interpretation nicht zulässt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.5.2015 sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen, xxx, ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass gemäß den genannten Bestimmungen der Aquakultur-Seuchenverordnung für den verfahrensgegenständlichen Betrieb die Bewertung mit „hoch“ festzusetzen ist und ändert daran auch der Umstand nichts, dass auch die Sachverständigen eingeräumt haben, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb einen hohen Hygienestandard aufweist. Auch der Umstand, dass im behördlichen Verfahren das Risikoniveau mit „mittel“ festgesetzt wurde, ändert nichts an der gegenständlichen Entscheidung, zumal das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis geführt hat, dass gegenständlich das Risikoniveau mit „hoch“ festzusetzen ist. Die Abänderung des Auflagenpunktes 7 stützt sich auf die Stellungnahme des Amtstierarztes, wobei der Amtstierarzt schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass auch mit der nunmehr formulierten Auflage den erforderlichen hygienischen Kriterien des Zuchtbetriebes Rechnung getragen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2779.16.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.