GVG iVm § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom xxx gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der xxx gegen einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag betreffend einen Wintergarten und zweier Mauerdurchbrüche abgewiesen wurde,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der xxx der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, bezüglich eines Wintergartens auf der Dachterrasse des Mehrfamilienwohnhauses xxx und xxx den Auftrag, „… entweder nachträglich die Erteilung der Baubewilligung zu beantragen oder binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen der zwei Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand wieder herzustellen." Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass es sich hier um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben
der §§ 7 Abs. 1 lit. q und 2 Abs. 1 lit. k K-BO handle, wonach Terrassenüberdachungen bis zu 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden (§ 7 Abs. 1 lit. q K-BO), und vertikale Balkon- und Loggienverglasungen (§ 2 Abs. 1 lit. k K-BO) keiner Baubewilligung bedürften. Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der xxx der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, bezüglich eines Wintergartens auf der Dachterrasse des Mehrfamilienwohnhauses xxx und xxx den Auftrag, „… entweder nachträglich die Erteilung der Baubewilligung zu beantragen oder binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung des Wintergartens und Verschließen der zwei Mauerdurchbrüche in der tragenden Wand wieder herzustellen." Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass es sich hier um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben
der Paragraphen 7, Absatz eins, Litera q und 2 Absatz eins, Litera k, K-BO handle, wonach Terrassenüberdachungen bis zu 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden (Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, K-BO), und vertikale Balkon- und Loggienverglasungen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, K-BO) keiner Baubewilligung bedürften. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2014 wies die Bauberufungskommission der xxx die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass die im bekämpften Bescheidspruch getroffene Wortfolge: „…. entweder nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder ….“ ersatzlos gestrichen werde. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 21.02.2014 führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus: „Der Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 21.02.2014 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wie folgt angefochten: Der angefochtene Bescheid wurde auf Grundlage eines unzureichenden und gesetzwidrigen Ermittlungsverfahrens erlassen. Unabhängig davon, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht der Bewilligungspflicht nach § 6 K-BO unterliegt - was noch später auszuführen ist - wurden durch die Übernahme der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 12.05.2010 wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Parteiengehör verletzt; der Bescheid ist dadurch auch inhaltlich unbegründet: Unabhängig davon, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin nicht der Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, K-BO unterliegt - was noch später auszuführen ist - wurden durch die Übernahme der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 12.05.2010 wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das Recht auf Parteiengehör verletzt; der Bescheid ist dadurch auch inhaltlich unbegründet: Die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 12.05.2010 wurde von der Behörde 1. Instanz zurecht nicht in die Begründung ihres Bescheides vom 11.12.2013 aufgenommen, weil der Amtssachverständige seiner Stellungnahme unrichtige Annahmen zum geltenden Bebauungsplan und zum Ortsbild zu Grunde legt und diese somit nicht zur Begründung des nach § 36 Abs. 1 K-BO erlassenen Bescheides, herangezogen werden kann. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 12.05.2010 wurde von der Behörde 1. Instanz zurecht nicht in die Begründung ihres Bescheides vom 11.12.2013 aufgenommen, weil der Amtssachverständige seiner Stellungnahme unrichtige Annahmen zum geltenden Bebauungsplan und zum Ortsbild zu Grunde legt und diese somit nicht zur Begründung des nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO erlassenen Bescheides, herangezogen werden kann. Darüber hinaus wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 12.05.2010 der Beschwerdeführerin nicht mit der verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Sie wurde der Beschwerdeführerin lediglich als Anhang zum erstinstanzlichen Bescheid vom 13.09.2010, mit welchem ihr Bauantrag zurückgewiesen wurde, "als Anlage zur Kenntnis gebracht'. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird der für das 13-geschossige Hochhaus xxx geltende Bebauungsplan durch den Wintergarten der Beschwerdeführerin, der eine Grundfläche von rund 12 m2 aufweist, gar nicht verletzt. Auch das Ortsbild wird durch den Wintergarten nicht beeinträchtigt, weil auf diesen, aufgrund seiner geringen Größe und des zurückversetzten Standortes über die gewöhnliche Ansichtsfläche des Hochhauses gar nicht eingesehen werden kann. Aus dem bisher abgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich daher weder ein konkreter Nachweis dazu, dass: 1. der Wintergarten bewilligungspflichtig ist, 2. die geltende Bebauungsplanverordnung nicht eingehalten wurde, und 3. das Ortsbild beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für die Behauptung der belangten Behörde, dass "in tragenden Außenwänden Mauerdurchbrüche hergestellt wurden". Tatsächlich wurde nur eine Maueröffnung im Inneren der Wohnung, die keine tragenden Bauteile betrifft vorgenommen; bei der zweiten Maueröffnung in der Außenwand wurde nur die ursprünglich vorhandene Terrassentüre entfernt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei mängelfreier Durchführung des Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Wintergarten ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit.
F. bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt.
Paragraph 6, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 idgF. bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, K-BO 1996 handelt.
1 lit. q K-BO bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, keiner Baubewilligung. Darüber hinaus bedürfen
1 lit. t K-BO auch die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist, ebenfalls keiner Baubewilligung.
1 lit. k K-BO gilt die Kärntner Bauordnung nicht für bauliche Anlagen wie vertikale Balkon- und Loggienverglasungen.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, K-BO bedürfen die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, keiner Baubewilligung. Darüber hinaus bedürfen
Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, K-BO auch die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist, ebenfalls keiner Baubewilligung.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, K-BO gilt die Kärntner Bauordnung nicht für bauliche Anlagen wie vertikale Balkon- und Loggienverglasungen. Wie sich aus der bautechnischen Stellungnahme vom 12.05.2010 ergibt, handelt es sich beim Wintergarten der Beschwerdeführerin weder um eine offene Terrassenüberdachung noch lediglich um eine vertikale Balkon- und Loggienverglasung, sondern um einen die Aufenthaltsräume der Wohnung erweiternden geschlossenen Zubau, der eine Erhöhung der Geschoßflächen des Gebäudes bewirkt. Der Wintergarten der Beschwerdeführerin ist demnach mit einer Terrassenüberdachung
1 lit. q K-BO nicht vergleichbar, zumal ein geschlossener Zubau ganz andere Auswirkungen auf Anrainer hat, als eine offene bauliche Anlage. Der dem Gebäude zugebaute Wintergarten der Beschwerdeführerin ist somit als baubewilligungspflichtige Maßnahme iSd § 6 lit. b erster Fall K-BO (Änderung von Gebäuden) zu werten. Wie sich aus der bautechnischen Stellungnahme vom 12.05.2010 ergibt, handelt es sich beim Wintergarten der Beschwerdeführerin weder um eine offene Terrassenüberdachung noch lediglich um eine vertikale Balkon- und Loggienverglasung, sondern um einen die Aufenthaltsräume der Wohnung erweiternden geschlossenen Zubau, der eine Erhöhung der Geschoßflächen des Gebäudes bewirkt. Der Wintergarten der Beschwerdeführerin ist demnach mit einer Terrassenüberdachung
Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, K-BO nicht vergleichbar, zumal ein geschlossener Zubau ganz andere Auswirkungen auf Anrainer hat, als eine offene bauliche Anlage. Der dem Gebäude zugebaute Wintergarten der Beschwerdeführerin ist somit als baubewilligungspflichtige Maßnahme iSd Paragraph 6, Litera b, erster Fall K-BO (Änderung von Gebäuden) zu werten.
2 lit j Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 27.9.2011, Mag. Zl. – xxx, ergibt sich die Summe der Geschoßflächen aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. …… Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (§ 18 Abs 2 K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben.
3 KBPVO beträgt die maximal zulässige Geschoßflächenzahl für die Zone 1 bei geschlossener Bebauungsweise 1,5.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO vom 27.9.2011, Mag. Zl. – xxx, ergibt sich die Summe der Geschoßflächen aus der Grundfläche aller Geschoße, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände sowie der Grundfläche aller Loggien. …… Die Grundflächen der Keller- und Dachgeschoße sind nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um Flächen von Aufenthaltsräumen (Paragraph 18, Absatz 2, K-BV) handelt, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände derselben.
Paragraph 3, Absatz 3, KBPVO beträgt die maximal zulässige Geschoßflächenzahl für die Zone 1 bei geschlossener Bebauungsweise 1,5.
2 lit. b und c K-BO haben Vorhaben nach § 6 lit. a bis c dem Bebauungsplan und den Interessen des Schutzes des Ortsbildes zu entsprechen, andernfalls ist ein Antrag auf Baubewilligung
Vm § 19 Abs. 1 K-BO abzuweisen.
Paragraph 13, Absatz 2, Litera b und c K-BO haben Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c dem Bebauungsplan und den Interessen des Schutzes des Ortsbildes zu entsprechen, andernfalls ist ein Antrag auf Baubewilligung
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, K-BO abzuweisen. Da – wie oben festgestellt – mit dem bestehenden gegenständlichen Wohngebäude die nach der xxx Bebauungsplanverordnung maximal zulässige Geschoßfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, bereits bei weitem überschritten ist, ist der zugebaute Wintergarten, der eine weitere Erhöhung der Geschoßfläche bewirkt, mangels Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan der xxx baurechtlich bewilligungsunfähig. Die Bewilligungsunfähigkeit ergibt sich auch aus der beträchtlichen Störung der formalen Gestaltung des Gebäudes durch den gegenständlichen Zubau, weil ein solcher den Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegensteht
1 K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden - unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht.
Paragraph 36, Absatz eins, K-BO hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden - unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung der Baubewilligung entgegensteht. Da im gegenständlichen Fall der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung der Bebauungsplan entgegensteht, war nicht – wie die Berufungsbehörde richtig erkannt hat – mittels Alternativauftrages
1 erster Satz K-BO, sondern mittels Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
1 zweiter Satz K-BO vorzugehen. Da im gegenständlichen Fall der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung der Bebauungsplan entgegensteht, war nicht – wie die Berufungsbehörde richtig erkannt hat – mittels Alternativauftrages
Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz K-BO, sondern mittels Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz K-BO vorzugehen. Hinsichtlich des Verfahrensmangels in Bezug auf die Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör im Zusammenhang mit der bautechnischen Stellungnahme vom 12.05.2010 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung oder Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 uva). Ein solche Heilung tritt dann ein, wenn in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens derart wiedergegeben sind, sodass der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies dann anzunehmen, wenn der Befund und das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwSlg 14062A/1994 ua). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid die ihrer Entscheidung zugrunde gelegte bautechnische Stellungnahme wortwörtlich wiedergegeben, weshalb in Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der durch das mangelnde Parteiengehör ausgelöste Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten ist. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, d.h. den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten (VwGH 21.11.2001, 98/08/0029 ua). Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen (VwSlg 13578A/1992). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegeben, dass sie die bautechnische Stellungnahme vom 12.05.2010 ohnehin im Anhang zum erstinstanzlichen Bescheid vom 13.09.2010 erhalten hat. Sie hatte demnach ausreichend Zeit und Gelegenheit, diese auf fachlicher Ebene zu widerlegen. Hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrages zur Verschließung der zwei Mauerdurchbrüche ist darauf zu verweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, den rechtmäßigen Zustand derart herzustellen, dass die zweite Maueröffnung durch den Wiedereinbau der entfernten Terrassentüre verschlossen wird, sofern der Einbau der Terrassentüre baurechtlich bewilligt ist. Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt und eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht zu erkennen war, war die Beschwerde abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war iSd § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, weil eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, weil eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1317.2.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.