Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit einer Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer neben der pauschalierten Kurtaxe und pauschalierten Nächtigungstaxe auch die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 für sein Objekt mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. In einem E-Mail, datiert mit 16. Dezember 2014, führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wohnung xxx an Gäste vermietet werde und er dort keinen Zweitwohnsitz hätte. Es sei daher auch keine Zweitwohnsitzabgabe entstanden. Er ersuche die falsche Vorschreibung umgehend zu korrigieren. Mit E-Mail vom 18.12.2014 gab die Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe korrekt sei. Dem Umstand, dass die Wohnung an Gäste vermietet würde, würde dahingehend Rechnung getragen werden, indem die pauschalierte Kurtaxe mit der nicht pauschalierten Kurtaxe gegengerechnet worden sei. Die Zweitwohnsitzabgabe würde davon jedoch unberührt bleiben. Mit E-Mail vom 18.12.2014 gab die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe korrekt sei. Dem Umstand, dass die Wohnung an Gäste vermietet würde, würde dahingehend Rechnung getragen werden, indem die pauschalierte Kurtaxe mit der nicht pauschalierten Kurtaxe gegengerechnet worden sei. Die Zweitwohnsitzabgabe würde davon jedoch unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 18.12.2014 brachte daraufhin der Beschwerdeführer eine „Berufung“ gegen die Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 ein und bezeichnete diese als Bescheid. Inhaltlich hält er darin fest, dass lediglich die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe angefochten werden würde. Die gegenständliche Wohnung würde von ihm im Wege der einkommenssteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet werden. Dies sei von ihm auch der Kurgemeinde gemeldet worden. Eine Zweitwohnsitzabgabe würde
Dafür sei notwendig, dass „Umstände“ darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung als Zweitwohnsitz benütze. Dies sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet sei. Dies sei auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet worden. Auch sei der Gemeinde bekannt, dass sich sein Elternhaus ebenfalls in xxx befinden würde und dass er – sofern er in xxx ist – dieses Elternhaus als Aufenthaltsort nutze. Er hätte in der gegenständlichen Wohnung weder einen Wohnsitz noch hätte er jemals dort geschlafen. Es würde daher ebenfalls die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG erfüllt sein, da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet sei. Eine Beherbergung iSd GewO sei nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Abs. 1 leg. cit. nicht taxativ sei (Arg. „insbesondere“). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch ihn würde nicht vorliegen, da keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Die Ausnahmebestimmung sei somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz-) Wohnsitz begründen analog anzuwenden.Mit Schreiben vom 18.12.2014 brachte daraufhin der Beschwerdeführer eine „Berufung“ gegen die Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 ein und bezeichnete diese als Bescheid. Inhaltlich hält er darin fest, dass lediglich die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe angefochten werden würde. Die gegenständliche Wohnung würde von ihm im Wege der einkommenssteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet werden. Dies sei von ihm auch der Kurgemeinde gemeldet worden. Eine Zweitwohnsitzabgabe würde
, Paragraph 2, K-ZWAG nur entstehen, wenn ein Zweitwohnsitz vorliege. Dafür sei notwendig, dass „Umstände“ darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung als Zweitwohnsitz benütze. Dies sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet sei. Dies sei auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet worden. Auch sei der Gemeinde bekannt, dass sich sein Elternhaus ebenfalls in xxx befinden würde und dass er – sofern er in xxx ist – dieses Elternhaus als Aufenthaltsort nutze. Er hätte in der gegenständlichen Wohnung weder einen Wohnsitz noch hätte er jemals dort geschlafen. Es würde daher ebenfalls die Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG erfüllt sein, da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet sei. Eine Beherbergung iSd GewO sei nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Absatz eins, leg. cit. nicht taxativ sei (Arg. „insbesondere“). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch ihn würde nicht vorliegen, da keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Die Ausnahmebestimmung sei somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz-) Wohnsitz begründen analog anzuwenden. Mit E-Mail vom 31.12.2014 teilte die Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass grundsätzlich die Zweitwohnsitzabgabe und auch die Kurtaxe Abgaben wären, die vom Steuerpflichtigen selbst zu bemessen und an die Gemeinde bis zum 15. Dezember zu entrichten wären. Da dies nicht erfolgt sei, hätte die Gemeinde eine Rechnung auf Grund der vorliegenden Daten zugesandt. Bei dieser Rechnung würde es sich um keinen Bescheid handeln und sei daher auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig. Im Anhang würde dem Beschwerdeführer ein Erhebungsblatt übermittelt werden und werde er ersucht, dieses ausgefüllt zu retournieren. Auf Basis dieser übermittelten Informationen würde ein Abgabenbescheid
Bundesabgabenordnung ergehen, gegen den er dann Berufung einlegen könnte. Sollten Ausnahmetatbestände von der Abgabenpflicht vorliegen, so werde der Beschwerdeführer ersucht, die entsprechenden Unterlagen mitzuschicken, die dies bekräftigen (Gewerbeschein für das Gastgewerbe, etc.). Mit E-Mail vom 31.12.2014 teilte die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass grundsätzlich die Zweitwohnsitzabgabe und auch die Kurtaxe Abgaben wären, die vom Steuerpflichtigen selbst zu bemessen und an die Gemeinde bis zum 15. Dezember zu entrichten wären. Da dies nicht erfolgt sei, hätte die Gemeinde eine Rechnung auf Grund der vorliegenden Daten zugesandt. Bei dieser Rechnung würde es sich um keinen Bescheid handeln und sei daher auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig. Im Anhang würde dem Beschwerdeführer ein Erhebungsblatt übermittelt werden und werde er ersucht, dieses ausgefüllt zu retournieren. Auf Basis dieser übermittelten Informationen würde ein Abgabenbescheid
Bundesabgabenordnung ergehen, gegen den er dann Berufung einlegen könnte. Sollten Ausnahmetatbestände von der Abgabenpflicht vorliegen, so werde der Beschwerdeführer ersucht, die entsprechenden Unterlagen mitzuschicken, die dies bekräftigen (Gewerbeschein für das Gastgewerbe, etc.). Die Zweitwohnsitzabgabenerklärung für 2014 des Beschwerdeführers langte am
Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Dies müsste im Gemeindeamt evident sein. Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht jedoch
Paragraph 2, K-ZWAG nur bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes. Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Dies müsste im Gemeindeamt evident sein. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den § 26 BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH
K-ZWRG grundsätzlich jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen, d.h. außerhalb des Hauptwohnsitzes, sei. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 2012 in xxx hätte, würde die Wohnung im xxx, welche sich unstrittig im Eigentum des Berufungswerbers befinde, den Tatbestand
1 K-ZWAG erfüllen. So sei die gegenständliche Wohnung eingerichtet und hätte somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden könnten, auch sei eine Innehabung der Wohnung, sohin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützten zu können, gegeben. Auch würden die äußeren Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung) darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt werde, sei nicht entscheidend, sondern nur ob die Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden könne. Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 03.07.2003, Zahl: 99/15/0104, ausführe, dass er die gegenständliche Wohnung an Gäste vermiete und daher zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte nicht jederzeit über die Wohnung verfügen könne, so würde die belangte Behörde dieser Rechtsauffassung nicht folgen, da die kurzfristige Vermietung/Verpachtung der gegenständlichen Wohnung im alleinigen und freiwilligen Entscheidungsbereich des Berufungswerbers liege und dieser jederzeit rechtlich und auch tatsächlich über die Wohnung verfügen könne und nach seinem eigenen Willen die Zeit der Eigennutzung frei festlegen könne. Der Zweitwohnsitz würde dementsprechend vom Berufungswerber selbst begründet werden, wenn er trotz zeitweiliger Vermietung der Wohnung an Dritte die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung behalte. Dies sei im konkreten Fall gegeben, da die Vermietung nur einen Bruchteil des Jahres betreffe und der Berufungswerber die Vermietung steuern könne. Dies käme einer jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gleich (vgl. VwGH 04.11.1980, Zl.: 3235/79). Auch sei die Feststellung, dass das Elternhaus des Berufungswerbers in xxx liege, für die Beurteilung betreffend des Vorliegens eines Zweitwohnsitzes für die gegenständliche Wohnung ohne Belang, ebenso wie die Wohnung noch nie geschlafen hätte. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. April 2015, Zahl: 333691-2/1-2015/St, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid (Rechnungsnr.: 333691/2) betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses nunmehr bekämpften Bescheides wird im Wesentlichen festgehalten, dass Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe
Paragraph 2, K-ZWRG grundsätzlich jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen, d.h. außerhalb des Hauptwohnsitzes, sei. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 2012 in xxx hätte, würde die Wohnung im xxx, welche sich unstrittig im Eigentum des Berufungswerbers befinde, den Tatbestand
Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG erfüllen. So sei die gegenständliche Wohnung eingerichtet und hätte somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden könnten, auch sei eine Innehabung der Wohnung, sohin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützten zu können, gegeben. Auch würden die äußeren Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung) darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt werde, sei nicht entscheidend, sondern nur ob die Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden könne. Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 03.07.2003, Zahl: 99/15/0104, ausführe, dass er die gegenständliche Wohnung an Gäste vermiete und daher zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte nicht jederzeit über die Wohnung verfügen könne, so würde die belangte Behörde dieser Rechtsauffassung nicht folgen, da die kurzfristige Vermietung/Verpachtung der gegenständlichen Wohnung im alleinigen und freiwilligen Entscheidungsbereich des Berufungswerbers liege und dieser jederzeit rechtlich und auch tatsächlich über die Wohnung verfügen könne und nach seinem eigenen Willen die Zeit der Eigennutzung frei festlegen könne. Der Zweitwohnsitz würde dementsprechend vom Berufungswerber selbst begründet werden, wenn er trotz zeitweiliger Vermietung der Wohnung an Dritte die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung behalte. Dies sei im konkreten Fall gegeben, da die Vermietung nur einen Bruchteil des Jahres betreffe und der Berufungswerber die Vermietung steuern könne. Dies käme einer jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gleich vergleiche VwGH 04.11.1980, Zl.: 3235/79). Auch sei die Feststellung, dass das Elternhaus des Berufungswerbers in xxx liege, für die Beurteilung betreffend des Vorliegens eines Zweitwohnsitzes für die gegenständliche Wohnung ohne Belang, ebenso wie die Wohnung noch nie geschlafen hätte. Nach Zitierung des § 3 K-ZWAG, welcher die Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert, führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Berufungswerber selbst feststelle, dass eine der Gewerbeordnung unterliegende Vermietung nicht vorliege, da von ihm keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Da die Aufzählung des § 3 Abs. 1 leg. cit. nicht taxativ sondern demonstrativ sei, würde der Berufungswerber eine außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen Hauptwohnsitz begründen, analog zur gewerblichen sehen. Dieser Ausführung schließt sich die belangte Behörde nicht an und hält fest, dass aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG nicht geschlossen werden können, dass der Gesetzgeber auf eine andere als eine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd GewO bei der Ausnahme von der Abgabepflicht abgestellt habe. Die vom Gesetzgeber gewählte Qualifizierung bringe klar zum Ausdruck, dass eine Ausnahme von der Zweitwohnsitzabgabepflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sei. Dies würde bei einer fallweisen Raumvermietung wie im gegenständlichen Fall vorliegend nicht vorliegen. Eine Privatzimmervermietung, welche ebenso in § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG von der Abgabepflicht ausgenommen wäre, würde der Berufungswerber nicht behaupten und würden auch keine entsprechenden Hinweise dafür vorliegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Wohnung fallweise von Gästen benutzt werde und diese dafür Orts- und Nächtigungstaxe bezahlen, stelle iSd vorstehenden Ausführungen jedenfalls keinen Ausnahmetatbestand von der Zweitwohnsitzabgabe dar. Es wäre daher die Berufung abzuweisen. Nach Zitierung des Paragraph 3, K-ZWAG, welcher die Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert, führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Berufungswerber selbst feststelle, dass eine der Gewerbeordnung unterliegende Vermietung nicht vorliege, da von ihm keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Da die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nicht taxativ sondern demonstrativ sei, würde der Berufungswerber eine außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen Hauptwohnsitz begründen, analog zur gewerblichen sehen. Dieser Ausführung schließt sich die belangte Behörde nicht an und hält fest, dass aus der Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG nicht geschlossen werden können, dass der Gesetzgeber auf eine andere als eine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd GewO bei der Ausnahme von der Abgabepflicht abgestellt habe. Die vom Gesetzgeber gewählte Qualifizierung bringe klar zum Ausdruck, dass eine Ausnahme von der Zweitwohnsitzabgabepflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sei. Dies würde bei einer fallweisen Raumvermietung wie im gegenständlichen Fall vorliegend nicht vorliegen. Eine Privatzimmervermietung, welche ebenso in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG von der Abgabepflicht ausgenommen wäre, würde der Berufungswerber nicht behaupten und würden auch keine entsprechenden Hinweise dafür vorliegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Wohnung fallweise von Gästen benutzt werde und diese dafür Orts- und Nächtigungstaxe bezahlen, stelle iSd vorstehenden Ausführungen jedenfalls keinen Ausnahmetatbestand von der Zweitwohnsitzabgabe dar. Es wäre daher die Berufung abzuweisen. Mit Schreiben vom 21.05.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015, Zahl: 333691-2/1-2015/St, bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde daraufhin der gegenständliche Akt zur Entscheidung dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In dieser Beschwerde führt er inhaltlich Folgendes aus: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Kurgemeinde Bad Kleinkirchheim wurde mir für das Objekt xxx die Zweitwohnsitzabgabe für das gesamte Jahr 2014 sowie auf unbestimmte Zeit ab 1.1.2015 vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide habe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand erhoben. Mit Bescheid vom 22.4.2015 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE eingebracht und diese begründet wie folgt: Dieser Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt die Vorschreibung der Abgabe ersatzlos aufzuheben. I) Grundlagen - Sachverhalt römisch eins) Grundlagen - Sachverhalt Außer Streit steht, dass die gegenständliche Wohnung von mir im Wege der einkommensteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet wird. Dies wurde von mir vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Kurgemeinde gemeldet. Die Feststellung der Behörde, es liege eine kurzfristige Vermietung vor (insgesamt 33 Tage an 13 Familien) ist schlicht falsch, zumal aus der Nächtigungsübersicht des xxx (Meldeprogramm der Gemeinde) hervorgeht, dass 13 verschiedene Gäste an insgesamt 94 Tagen (mit 434 Nächtigungen und somit 2014 ca. 26% Belegungstagen) das Apartment benutzt haben. Für das erste volle Jahr der Vermietung (noch keine Stammgäste) ist dies in xxx durchaus ein respektabler Wert für ein Apartment. Die Gäste werden vornehmlich über booking.com (freie Bezeichnung "xxx") oder sonstige Internetplattformen akquiriert. Darin kann öffentlich ersehen werden, dass sämtliche Zeiträume für eine Buchung zur Verfügung stehen und keinerlei Zeiträume "zur eigenen Verfügung" vorbehalten werden. II) Wohnsitz römisch zwei) Wohnsitz Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht
Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht
Paragraph 2, K-ZWAG nur bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes. Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den § 26 BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH 3.7. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577, 543). Zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte (die wesentliche Hauptsaisonen) ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den Paragraph 26, BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH 3.7. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577, 543). Zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte (die wesentliche Hauptsaisonen) ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Mein gemeldeter und auch tatsächlich benutzter Zweitwohnsitz in xxx liegt ca. 200 m davon entfernt in meinem Elternhaus und ist, soferne ich in xxx bin, dies mein einziger und ausschließlicher Aufenthaltsort. Ich habe daher dort weder einen Wohnsitz noch habe ich dort jemals geschlafen. In diesem Zusammenhang wird auf das Kärntner Gemeindeblatt (Ausgabe 01/2013) verwiesen, worin zwei Juristen des Amtes der Kärntner Landesregierung diverse Fragen zum K-ZWAG beantworten. Hierbei werden zwei zentrale Argumente gebracht, welche in meinem Falle beide eine Begründung eines Zweitwohnsitzes ausschließen: In diesem Zusammenhang wird auf das Kärntner Gemeindeblatt (Ausgabe 01 aus 2013,) verwiesen, worin zwei Juristen des Amtes der Kärntner Landesregierung diverse Fragen zum K-ZWAG beantworten. Hierbei werden zwei zentrale Argumente gebracht, welche in meinem Falle beide eine Begründung eines Zweitwohnsitzes ausschließen:
1 BAO bei der Abgabenbehörde direkt einzubringen ist, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 betreffend den Abgabendauerbescheid mit der Zahl: 333691-1/1-2015/St, unverzüglich an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet. Da eine Bescheidbeschwerde
Paragraph 249, Absatz eins, BAO bei der Abgabenbehörde direkt einzubringen ist, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 betreffend den Abgabendauerbescheid mit der Zahl: 333691-1/1-2015/St, unverzüglich an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objektes xxx. Es handelt sich dabei um ein Appartement mit rund 130 m² Wohnfläche. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liegt in xxx. Das gegenständliche Appartement in der xxx ist für Wohnzwecke entsprechend eingerichtet und kann grundsätzlich jederzeit bewohnt werden. Es liegt nur rund 100 m vom xxx und rund 280 m von der Talstation der nächstgelegenen Bergbahn entfernt. Der Beschwerdeführer hatte das gegenständliche Appartement im Abgabenjahr 2014 an 81 Tagen vermietet, was einer Auslastung von 22,19 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat im Firmenbuch der Republik Österreich zwei Gewerbebetriebe gemeldet: ● Firma xxx GmbH ● Firma xxx GmbH, Geschäftszweig Immobilienverwaltung, Immobilienmaklertätigkeit, Projektentwicklung Eine Anmeldung eines Gewerbes „gewerbliche Beherbergungen von Gästen“ bzw. eine Anmeldung als freies Gewerbe mit unter 10 Betten durch den Beschwerdeführer liegt im Firmenbuch nicht vor. Der Beschwerdeführer erbringt für die Gäste keine mit der Zurverfügungstellung von Räumen damit üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf aktuelle Firmenbuchauszüge und KAGIS-Daten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist
Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).
Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere
2 K-ZWAG sind Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG sind Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am
Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist
Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.
2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro MonatGemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat
1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.
Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt
1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt
Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Erwägungen und Ergebnis:römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit den Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F und vom 27.06.2014, Zahl: 920-10/2/2014/St, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sogenannte Selbstmessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sogenannte Selbstmessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde I. Instanz die gegenständliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt des Beschwerdeführers xxx für das Abgabenjahr 2014 vorweg mit einer Lastschriftanzeige/Rechnung zur Begleichung an den Eigentümer der Wohnung, dh dem Beschwerdeführer aufgetragen. Auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers dagegen wurde ihm von der Abgabenbehörde eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2014 übermittelt, welche der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß an die Abgabenbehörde retournierte. In dieser Abgabenerklärung hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass eine Nutzungsmöglichkeit der gegenständlichen Wohnung während der nicht vermieteten Zeit besteht. Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die gegenständliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt des Beschwerdeführers xxx für das Abgabenjahr 2014 vorweg mit einer Lastschriftanzeige/Rechnung zur Begleichung an den Eigentümer der Wohnung, , dh dem Beschwerdeführer aufgetragen. Auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers dagegen wurde ihm von der Abgabenbehörde eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2014 übermittelt, welche der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß an die Abgabenbehörde retournierte. In dieser Abgabenerklärung hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass eine Nutzungsmöglichkeit der gegenständlichen Wohnung während der nicht vermieteten Zeit besteht. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist
Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist
Paragraph 2, K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Im hier gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass das Objekt des Beschwerdeführers in der xxx, derart eingerichtet und ausgestaltet ist, dass er grundsätzlich ohne wesentliche Veränderung dort wohnen kann. Es gibt hinsichtlich der Ausstattung beim gegenständlichen Objekt keine Umstände, die dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht auch als Zweitwohnsitz selbst benützen könnte. In seinem Vorbringen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen würde, da eine Ausnahmeregelung iSd § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG vorliegen würde. In seinem Vorbringen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen würde, da eine Ausnahmeregelung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG vorliegen würde. § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG normiert, dass eine Ausnahme von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe dann besteht, wenn eine Wohnung zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet wird oder zur Privatzimmervermietung. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG normiert, dass eine Ausnahme von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe dann besteht, wenn eine Wohnung zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet wird oder zur Privatzimmervermietung. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG), Regierungsvorlage
1 BAO Bescheidbeschwerden direkt bei der Abgabenbehörde einzubringen sind, war daher vom erkennenden Gericht die direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.07.2015, welcher sich auf die Zahl 333691-1/1-2015/St, sohin auf den Abgabendauerbescheid bezieht, unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. Diese Vorgehensweise wird in § 249 Abs. 1 BAO gesetzlich normiert. Inhaltlich konnte daher im gegenständlichen Verfahren nur auf den Abgabenbescheid betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 eingegangen werden. Abschließend darf hinsichtlich des Bezuges der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2015 festgehalten werden, dass diese ausdrücklich nur den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. April 2015 mit der Aktenzahl „333691-2/1-2015/St“ anführt. Die Durchsicht der Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer immer formuliert „gegen den Bescheid“, somit das Singular verwendet. Es konnte vom erkennenden Gericht kein Anhaltspunkt dahin gefunden werden, dass sich die gegenständliche Beschwerde zugleich auch auf den Bescheid des Gemeindevorstandes mit der Aktenzahl 333691-1/1-2015/St, bezieht, welcher die zukünftige jährliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx (Abgabendauerbescheid) beinhaltet. Da
Paragraph 249, Absatz eins, BAO Bescheidbeschwerden direkt bei der Abgabenbehörde einzubringen sind, war daher vom erkennenden Gericht die direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.07.2015, welcher sich auf die Zahl 333691-1/1-2015/St, sohin auf den Abgabendauerbescheid bezieht, unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. Diese Vorgehensweise wird in Paragraph 249, Absatz eins, BAO gesetzlich normiert. Inhaltlich konnte daher im gegenständlichen Verfahren nur auf den Abgabenbescheid betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 eingegangen werden. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Abgabenakten vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer Einzelfallbeurteilungen zur Entscheidung stehen. Die genannten Akte waren mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, zumal in den anderen Verfahren eine Privatzimmervermietung eingewendet wurde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1527.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.