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{'item': 'KLVwG-1527/4/2015'}

Obsah (10)§ 279§ 25a§ 2§ 249§ 3§ 6§ 7§ 207§ 208§ 243

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlKLVwG-1527/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit einer Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer neben der pauschalierten Kurtaxe und pauschalierten Nächtigungstaxe auch die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 für sein Objekt mit der Adresse xxx, vorgeschrieben. In einem E-Mail, datiert mit 16. Dezember 2014, führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wohnung xxx an Gäste vermietet werde und er dort keinen Zweitwohnsitz hätte. Es sei daher auch keine Zweitwohnsitzabgabe entstanden. Er ersuche die falsche Vorschreibung umgehend zu korrigieren. Mit E-Mail vom 18.12.2014 gab die Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe korrekt sei. Dem Umstand, dass die Wohnung an Gäste vermietet würde, würde dahingehend Rechnung getragen werden, indem die pauschalierte Kurtaxe mit der nicht pauschalierten Kurtaxe gegengerechnet worden sei. Die Zweitwohnsitzabgabe würde davon jedoch unberührt bleiben. Mit E-Mail vom 18.12.2014 gab die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe korrekt sei. Dem Umstand, dass die Wohnung an Gäste vermietet würde, würde dahingehend Rechnung getragen werden, indem die pauschalierte Kurtaxe mit der nicht pauschalierten Kurtaxe gegengerechnet worden sei. Die Zweitwohnsitzabgabe würde davon jedoch unberührt bleiben. Mit Schreiben vom 18.12.2014 brachte daraufhin der Beschwerdeführer eine „Berufung“ gegen die Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 ein und bezeichnete diese als Bescheid. Inhaltlich hält er darin fest, dass lediglich die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe angefochten werden würde. Die gegenständliche Wohnung würde von ihm im Wege der einkommenssteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet werden. Dies sei von ihm auch der Kurgemeinde gemeldet worden. Eine Zweitwohnsitzabgabe würde

§ 2K-ZWAG nur entstehen, wenn ein Zweitwohnsitz vorliege.

Dafür sei notwendig, dass „Umstände“ darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung als Zweitwohnsitz benütze. Dies sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet sei. Dies sei auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet worden. Auch sei der Gemeinde bekannt, dass sich sein Elternhaus ebenfalls in xxx befinden würde und dass er – sofern er in xxx ist – dieses Elternhaus als Aufenthaltsort nutze. Er hätte in der gegenständlichen Wohnung weder einen Wohnsitz noch hätte er jemals dort geschlafen. Es würde daher ebenfalls die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG erfüllt sein, da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet sei. Eine Beherbergung iSd GewO sei nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Abs. 1 leg. cit. nicht taxativ sei (Arg. „insbesondere“). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch ihn würde nicht vorliegen, da keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Die Ausnahmebestimmung sei somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz-) Wohnsitz begründen analog anzuwenden.Mit Schreiben vom 18.12.2014 brachte daraufhin der Beschwerdeführer eine „Berufung“ gegen die Vorschreibung/Lastschriftanzeige vom 18.12.2014 ein und bezeichnete diese als Bescheid. Inhaltlich hält er darin fest, dass lediglich die Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe angefochten werden würde. Die gegenständliche Wohnung würde von ihm im Wege der einkommenssteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet werden. Dies sei von ihm auch der Kurgemeinde gemeldet worden. Eine Zweitwohnsitzabgabe würde

, Paragraph 2, K-ZWAG nur entstehen, wenn ein Zweitwohnsitz vorliege. Dafür sei notwendig, dass „Umstände“ darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung als Zweitwohnsitz benütze. Dies sei im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet sei. Dies sei auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet worden. Auch sei der Gemeinde bekannt, dass sich sein Elternhaus ebenfalls in xxx befinden würde und dass er – sofern er in xxx ist – dieses Elternhaus als Aufenthaltsort nutze. Er hätte in der gegenständlichen Wohnung weder einen Wohnsitz noch hätte er jemals dort geschlafen. Es würde daher ebenfalls die Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG erfüllt sein, da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet sei. Eine Beherbergung iSd GewO sei nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Absatz eins, leg. cit. nicht taxativ sei (Arg. „insbesondere“). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch ihn würde nicht vorliegen, da keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Die Ausnahmebestimmung sei somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz-) Wohnsitz begründen analog anzuwenden. Mit E-Mail vom 31.12.2014 teilte die Abgabenbehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass grundsätzlich die Zweitwohnsitzabgabe und auch die Kurtaxe Abgaben wären, die vom Steuerpflichtigen selbst zu bemessen und an die Gemeinde bis zum 15. Dezember zu entrichten wären. Da dies nicht erfolgt sei, hätte die Gemeinde eine Rechnung auf Grund der vorliegenden Daten zugesandt. Bei dieser Rechnung würde es sich um keinen Bescheid handeln und sei daher auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig. Im Anhang würde dem Beschwerdeführer ein Erhebungsblatt übermittelt werden und werde er ersucht, dieses ausgefüllt zu retournieren. Auf Basis dieser übermittelten Informationen würde ein Abgabenbescheid

Bundesabgabenordnung ergehen, gegen den er dann Berufung einlegen könnte. Sollten Ausnahmetatbestände von der Abgabenpflicht vorliegen, so werde der Beschwerdeführer ersucht, die entsprechenden Unterlagen mitzuschicken, die dies bekräftigen (Gewerbeschein für das Gastgewerbe, etc.). Mit E-Mail vom 31.12.2014 teilte die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass grundsätzlich die Zweitwohnsitzabgabe und auch die Kurtaxe Abgaben wären, die vom Steuerpflichtigen selbst zu bemessen und an die Gemeinde bis zum 15. Dezember zu entrichten wären. Da dies nicht erfolgt sei, hätte die Gemeinde eine Rechnung auf Grund der vorliegenden Daten zugesandt. Bei dieser Rechnung würde es sich um keinen Bescheid handeln und sei daher auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig. Im Anhang würde dem Beschwerdeführer ein Erhebungsblatt übermittelt werden und werde er ersucht, dieses ausgefüllt zu retournieren. Auf Basis dieser übermittelten Informationen würde ein Abgabenbescheid

Bundesabgabenordnung ergehen, gegen den er dann Berufung einlegen könnte. Sollten Ausnahmetatbestände von der Abgabenpflicht vorliegen, so werde der Beschwerdeführer ersucht, die entsprechenden Unterlagen mitzuschicken, die dies bekräftigen (Gewerbeschein für das Gastgewerbe, etc.). Die Zweitwohnsitzabgabenerklärung für 2014 des Beschwerdeführers langte am

  1. Jänner 2015 bei der Abgabenbehörde ein. Beigelegt war ein Auszug der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013, aus der in der Rubrik „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ hervorgeht, dass das Objekt xxx, dem Beschwerdeführer gehört und dass dieses von ihm im Erklärungsjahr entgeltlich erworben wurde. In den Rubriken „Einnahmen“ und „Werbungskosten“ sind keine Daten zu entnehmen. In der Zweitwohnsitzabgabenerklärung selbst wird ausgeführt, dass die Wohnung zur Vermietung genutzt werde und dass die Gäste im xxx gemeldet werden würden. Die Größe der Räumlichkeiten wurde vom Beschwerdeführer mit 130 m² angegeben. Bei der Dauer der Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten wird vom Beschwerdeführer festgehalten, dass eine Nutzungsmöglichkeit während der nicht vermieteten Zeit bestehe. Handschriftlich wurde vom Beschwerdeführer angemerkt, dass eine Befreiung nach § 2 K-ZWAG vorliege, da kein Zweitwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung vorliege. Weiters wird von ihm auf die Begründung im Schreiben vom 18.12.2014 verwiesen. Die Zweitwohnsitzabgabenerklärung für 2014 des Beschwerdeführers langte am ,
  2. Jänner 2015 bei der Abgabenbehörde ein. Beigelegt war ein Auszug der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2013, aus der in der Rubrik „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ hervorgeht, dass das Objekt xxx, dem Beschwerdeführer gehört und dass dieses von ihm im Erklärungsjahr entgeltlich erworben wurde. In den Rubriken „Einnahmen“ und „Werbungskosten“ sind keine Daten zu entnehmen. In der Zweitwohnsitzabgabenerklärung selbst wird ausgeführt, dass die Wohnung zur Vermietung genutzt werde und dass die Gäste im xxx gemeldet werden würden. Die Größe der Räumlichkeiten wurde vom Beschwerdeführer mit 130 m² angegeben. Bei der Dauer der Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten wird vom Beschwerdeführer festgehalten, dass eine Nutzungsmöglichkeit während der nicht vermieteten Zeit bestehe. Handschriftlich wurde vom Beschwerdeführer angemerkt, dass eine Befreiung nach Paragraph 2, K-ZWAG vorliege, da kein Zweitwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung vorliege. Weiters wird von ihm auf die Begründung im Schreiben vom 18.12.2014 verwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde I. Instanz vom 17.02.2015, Rechnungsnr.: 333691/2, wurde dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014, geteilt auf zwei Zeiträume, sohin auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in der Höhe des Abgabensatzes € 55,-- x 6 Monate = € 330,--, sowie für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe des Abgabensatzes € 64,80 x 6 Monate = € 388,80, somit in einer Höhe von gesamt € 718,80 vorgeschrieben. Dabei wurde die Nutzfläche von 130 m² beim Objekt xxx der Abgabe zu Grunde gelegt. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass für das erste Halbjahr 2014 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F, mit einem Abgabensatz von € 55,-- pro Monat und für das zweite Halbjahr 2014 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 27.06.2014, Zahl: 920-10/2/2014/St, mit einem Abgabensatz von € 64,80 pro Monat zu Grunde gelegt wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 17.02.2015, Rechnungsnr.: 333691/2, wurde dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014, geteilt auf zwei Zeiträume, sohin auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in der Höhe des Abgabensatzes € 55,-- x 6 Monate = € 330,--, sowie für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe des Abgabensatzes € 64,80 x 6 Monate = € 388,80, somit in einer Höhe von gesamt € 718,80 vorgeschrieben. Dabei wurde die Nutzfläche von 130 m² beim Objekt xxx der Abgabe zu Grunde gelegt. Aus der Begründung lässt sich entnehmen, dass für das erste Halbjahr 2014 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F, mit einem Abgabensatz von € 55,-- pro Monat und für das zweite Halbjahr 2014 die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 27.06.2014, Zahl: 920-10/2/2014/St, mit einem Abgabensatz von € 64,80 pro Monat zu Grunde gelegt wurde. In einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde I. Instanz vom 17.02.2015, Rechnungsnr.: 333691/1, wurde dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 mit einem jährlichen Betrag von € 777,60 für das Jahr 2015 und auch für die Folgejahre vorgeschrieben (Abgaben-Dauerbescheid). Dieser Bescheid gelte auch für die Folgejahre und würde erst bei Änderung der Voraussetzungen durch einen neuen Bescheid ersetzt werden. Die Zweitwohnsitzabgabe sei jeweils bis
  3. Dezember an die Gemeinde zu entrichten. In einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 17.02.2015, Rechnungsnr.: 333691/1, wurde dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 mit einem jährlichen Betrag von € 777,60 für das Jahr 2015 und auch für die Folgejahre vorgeschrieben (Abgaben-Dauerbescheid). Dieser Bescheid gelte auch für die Folgejahre und würde erst bei Änderung der Voraussetzungen durch einen neuen Bescheid ersetzt werden. Die Zweitwohnsitzabgabe sei jeweils bis ,
  4. Dezember an die Gemeinde zu entrichten. Mit Schreiben vom 27.02.2015 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung sowohl gegen den Bescheid vom 17.02.2015, Rechnungsnr.: 333691/2, welcher die Vorschreibung für das Jahr 2014 betrifft, als auch gegen den Abgabendauerbescheid vom 17.02.2015, Rechnungsnr.: 333691/1, ein. In dieser Berufung führt er Folgendes aus: „Diese Bescheide werden dem gesamten Inhalt nach angefochten. Die gegenständliche Wohnung wird von mir im Wege der einkommensteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet. Dies wurde von mir vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Kurgemeinde gemeldet. Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht jedoch

§ 2K-ZWAG nur bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes.

Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Dies müsste im Gemeindeamt evident sein. Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht jedoch

Paragraph 2, K-ZWAG nur bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes. Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Dies müsste im Gemeindeamt evident sein. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den § 26 BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH

  1. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577, 543). Zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte (die wesentliche Hauptsaisonen) ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den Paragraph 26, BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH
  2. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577, 543). Zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte (die wesentliche Hauptsaisonen) ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Wie dem Gemeindevorstand wohl vermutlich bekannt ist, befindet sich mein Elternhaus ebenfalls in xxx und ist, soferne ich in xxx bin, dies mein einziger und ausschließlicher Aufenthaltsort. Bei telefonischer Nachfrage im Gemeindeamt wurde mir erklärt, dass die „Italiener" auch behaupten könnten in ihren Wohnungen nicht zu wohnen. Da die „Umstände" in diesem Fall wohl doch ein wenig eindeutiger sind, gehe ich davon aus, dass dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist. Ich habe daher dort weder einen Wohnsitz noch habe dort jemals geschlafen. Aufgrund des zuvor Ausgeführten, ist daher ebenfalls die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 1 lit a K-ZWAG erfüllt, da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet ist. Eine Beherbergung im Sinne der GewO ist nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Abs 1 leg cit nicht taxativ sondern demonstrativ ist (Arg: "insbesondere"). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch mich liegt nicht vor, da keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden. Die Ausnahmebestimmung ist somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz-)Wohnsitz begründen, analog anzuwenden. Der gewerbliche Vermieter hat ebenfalls die Möglichkeit an Nichtbelegungstagen seine Wohnung zu nutzen und wäre dennoch befreit. Eine derartige Beurteilung ist eine unsachliche Differenzierung und gleichheits- widrig, da faktisch gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Aufgrund des zuvor Ausgeführten, ist daher ebenfalls die Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG erfüllt, da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet ist. Eine Beherbergung im Sinne der GewO ist nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Absatz eins, leg cit nicht taxativ sondern demonstrativ ist (Arg: "insbesondere"). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch mich liegt nicht vor, da keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden. Die Ausnahmebestimmung ist somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz-)Wohnsitz begründen, analog anzuwenden. Der gewerbliche Vermieter hat ebenfalls die Möglichkeit an Nichtbelegungstagen seine Wohnung zu nutzen und wäre dennoch befreit. Eine derartige Beurteilung ist eine unsachliche Differenzierung und gleichheits- widrig, da faktisch gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Zweck der Norm des K-ZWAG ist es Zweitwohnsitze, welche zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten, während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Im gegenständlichen Fall wir die Wohnung durch Gäste benutzt, welche hierfür Kur- und Nächtigungstaxe bezahlen, sowie die sonstigen Versorgungsleistungen der Gemeinde in Anspruch nehmen und diese von mir auch bezahlt werden. Eine zusätzliche "Bestrafung" durch die Zweitwohnsitzabgabe verfehlt den Zweck der Norm und ist daher nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen. Die historische Interpretation ist daher dahingehend auszulegen, dass der gegenständliche Fall von der Zweitwohnsitzabgabe jedenfalls befreit ist.“ Die daraufhin von der belangten Behörde durchgeführte Erhebung der Vermietungsdaten des gegenständlichen Objektes ergaben für das Jahr 2014 eine 22,19 % ige Auslastung, d.h. eine Vermietdauer von 81 Tagen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  3. April 2015, Zahl: 333691-1/2-2015/St, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabendauerbescheid (Rechnungsnr.: 333691/1) als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  4. April 2015, Zahl: 333691-2/1-2015/St, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid (Rechnungsnr.: 333691/2) betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses nunmehr bekämpften Bescheides wird im Wesentlichen festgehalten, dass Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe

§ 2

K-ZWRG grundsätzlich jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen, d.h. außerhalb des Hauptwohnsitzes, sei. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 2012 in xxx hätte, würde die Wohnung im xxx, welche sich unstrittig im Eigentum des Berufungswerbers befinde, den Tatbestand

§ 2Abs.

1 K-ZWAG erfüllen. So sei die gegenständliche Wohnung eingerichtet und hätte somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden könnten, auch sei eine Innehabung der Wohnung, sohin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützten zu können, gegeben. Auch würden die äußeren Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung) darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt werde, sei nicht entscheidend, sondern nur ob die Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden könne. Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 03.07.2003, Zahl: 99/15/0104, ausführe, dass er die gegenständliche Wohnung an Gäste vermiete und daher zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte nicht jederzeit über die Wohnung verfügen könne, so würde die belangte Behörde dieser Rechtsauffassung nicht folgen, da die kurzfristige Vermietung/Verpachtung der gegenständlichen Wohnung im alleinigen und freiwilligen Entscheidungsbereich des Berufungswerbers liege und dieser jederzeit rechtlich und auch tatsächlich über die Wohnung verfügen könne und nach seinem eigenen Willen die Zeit der Eigennutzung frei festlegen könne. Der Zweitwohnsitz würde dementsprechend vom Berufungswerber selbst begründet werden, wenn er trotz zeitweiliger Vermietung der Wohnung an Dritte die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung behalte. Dies sei im konkreten Fall gegeben, da die Vermietung nur einen Bruchteil des Jahres betreffe und der Berufungswerber die Vermietung steuern könne. Dies käme einer jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gleich (vgl. VwGH 04.11.1980, Zl.: 3235/79). Auch sei die Feststellung, dass das Elternhaus des Berufungswerbers in xxx liege, für die Beurteilung betreffend des Vorliegens eines Zweitwohnsitzes für die gegenständliche Wohnung ohne Belang, ebenso wie die Wohnung noch nie geschlafen hätte. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. April 2015, Zahl: 333691-2/1-2015/St, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid (Rechnungsnr.: 333691/2) betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses nunmehr bekämpften Bescheides wird im Wesentlichen festgehalten, dass Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe

Paragraph 2, K-ZWRG grundsätzlich jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen, d.h. außerhalb des Hauptwohnsitzes, sei. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit 2012 in xxx hätte, würde die Wohnung im xxx, welche sich unstrittig im Eigentum des Berufungswerbers befinde, den Tatbestand

Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG erfüllen. So sei die gegenständliche Wohnung eingerichtet und hätte somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden könnten, auch sei eine Innehabung der Wohnung, sohin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützten zu können, gegeben. Auch würden die äußeren Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung) darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benutzt werde, sei nicht entscheidend, sondern nur ob die Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden könne. Wenn der Berufungswerber unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 03.07.2003, Zahl: 99/15/0104, ausführe, dass er die gegenständliche Wohnung an Gäste vermiete und daher zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte nicht jederzeit über die Wohnung verfügen könne, so würde die belangte Behörde dieser Rechtsauffassung nicht folgen, da die kurzfristige Vermietung/Verpachtung der gegenständlichen Wohnung im alleinigen und freiwilligen Entscheidungsbereich des Berufungswerbers liege und dieser jederzeit rechtlich und auch tatsächlich über die Wohnung verfügen könne und nach seinem eigenen Willen die Zeit der Eigennutzung frei festlegen könne. Der Zweitwohnsitz würde dementsprechend vom Berufungswerber selbst begründet werden, wenn er trotz zeitweiliger Vermietung der Wohnung an Dritte die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung behalte. Dies sei im konkreten Fall gegeben, da die Vermietung nur einen Bruchteil des Jahres betreffe und der Berufungswerber die Vermietung steuern könne. Dies käme einer jederzeitigen Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gleich vergleiche VwGH 04.11.1980, Zl.: 3235/79). Auch sei die Feststellung, dass das Elternhaus des Berufungswerbers in xxx liege, für die Beurteilung betreffend des Vorliegens eines Zweitwohnsitzes für die gegenständliche Wohnung ohne Belang, ebenso wie die Wohnung noch nie geschlafen hätte. Nach Zitierung des § 3 K-ZWAG, welcher die Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert, führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Berufungswerber selbst feststelle, dass eine der Gewerbeordnung unterliegende Vermietung nicht vorliege, da von ihm keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Da die Aufzählung des § 3 Abs. 1 leg. cit. nicht taxativ sondern demonstrativ sei, würde der Berufungswerber eine außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen Hauptwohnsitz begründen, analog zur gewerblichen sehen. Dieser Ausführung schließt sich die belangte Behörde nicht an und hält fest, dass aus der Formulierung des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG nicht geschlossen werden können, dass der Gesetzgeber auf eine andere als eine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd GewO bei der Ausnahme von der Abgabepflicht abgestellt habe. Die vom Gesetzgeber gewählte Qualifizierung bringe klar zum Ausdruck, dass eine Ausnahme von der Zweitwohnsitzabgabepflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sei. Dies würde bei einer fallweisen Raumvermietung wie im gegenständlichen Fall vorliegend nicht vorliegen. Eine Privatzimmervermietung, welche ebenso in § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG von der Abgabepflicht ausgenommen wäre, würde der Berufungswerber nicht behaupten und würden auch keine entsprechenden Hinweise dafür vorliegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Wohnung fallweise von Gästen benutzt werde und diese dafür Orts- und Nächtigungstaxe bezahlen, stelle iSd vorstehenden Ausführungen jedenfalls keinen Ausnahmetatbestand von der Zweitwohnsitzabgabe dar. Es wäre daher die Berufung abzuweisen. Nach Zitierung des Paragraph 3, K-ZWAG, welcher die Ausnahmen von der Abgabepflicht normiert, führt die belangte Behörde weiters aus, dass der Berufungswerber selbst feststelle, dass eine der Gewerbeordnung unterliegende Vermietung nicht vorliege, da von ihm keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden würden. Da die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nicht taxativ sondern demonstrativ sei, würde der Berufungswerber eine außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen Hauptwohnsitz begründen, analog zur gewerblichen sehen. Dieser Ausführung schließt sich die belangte Behörde nicht an und hält fest, dass aus der Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG nicht geschlossen werden können, dass der Gesetzgeber auf eine andere als eine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd GewO bei der Ausnahme von der Abgabepflicht abgestellt habe. Die vom Gesetzgeber gewählte Qualifizierung bringe klar zum Ausdruck, dass eine Ausnahme von der Zweitwohnsitzabgabepflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sei. Dies würde bei einer fallweisen Raumvermietung wie im gegenständlichen Fall vorliegend nicht vorliegen. Eine Privatzimmervermietung, welche ebenso in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG von der Abgabepflicht ausgenommen wäre, würde der Berufungswerber nicht behaupten und würden auch keine entsprechenden Hinweise dafür vorliegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Wohnung fallweise von Gästen benutzt werde und diese dafür Orts- und Nächtigungstaxe bezahlen, stelle iSd vorstehenden Ausführungen jedenfalls keinen Ausnahmetatbestand von der Zweitwohnsitzabgabe dar. Es wäre daher die Berufung abzuweisen. Mit Schreiben vom 21.05.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2015, Zahl: 333691-2/1-2015/St, bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde daraufhin der gegenständliche Akt zur Entscheidung dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In dieser Beschwerde führt er inhaltlich Folgendes aus: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Kurgemeinde Bad Kleinkirchheim wurde mir für das Objekt xxx die Zweitwohnsitzabgabe für das gesamte Jahr 2014 sowie auf unbestimmte Zeit ab 1.1.2015 vorgeschrieben. Gegen diese Bescheide habe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand erhoben. Mit Bescheid vom 22.4.2015 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE eingebracht und diese begründet wie folgt: Dieser Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt die Vorschreibung der Abgabe ersatzlos aufzuheben. I) Grundlagen - Sachverhalt römisch eins) Grundlagen - Sachverhalt Außer Streit steht, dass die gegenständliche Wohnung von mir im Wege der einkommensteuerlichen Vermietung und Verpachtung an Gäste vermietet wird. Dies wurde von mir vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Kurgemeinde gemeldet. Die Feststellung der Behörde, es liege eine kurzfristige Vermietung vor (insgesamt 33 Tage an 13 Familien) ist schlicht falsch, zumal aus der Nächtigungsübersicht des xxx (Meldeprogramm der Gemeinde) hervorgeht, dass 13 verschiedene Gäste an insgesamt 94 Tagen (mit 434 Nächtigungen und somit 2014 ca. 26% Belegungstagen) das Apartment benutzt haben. Für das erste volle Jahr der Vermietung (noch keine Stammgäste) ist dies in xxx durchaus ein respektabler Wert für ein Apartment. Die Gäste werden vornehmlich über booking.com (freie Bezeichnung "xxx") oder sonstige Internetplattformen akquiriert. Darin kann öffentlich ersehen werden, dass sämtliche Zeiträume für eine Buchung zur Verfügung stehen und keinerlei Zeiträume "zur eigenen Verfügung" vorbehalten werden. II) Wohnsitz römisch zwei) Wohnsitz Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht

§ 2K-ZWAG nur bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes.

Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Eine Zweitwohnsitzabgabe entsteht

Paragraph 2, K-ZWAG nur bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes. Dazu ist notwendig, dass "Umstände" darauf schließen lassen, dass ich diese Wohnung als Zweitwohnsitz benützen werde. Dies ist im vorliegenden Fall keinesfalls gegeben, da die Wohnung lediglich der Vermietung an Gäste gewidmet ist. Dies wurde auch dem Finanzamt xxx entsprechend gemeldet. Als Beweis dafür wird vorgebracht, dass das Finanzamt xxx bereits um die Nächtigungszahlen angefragt hat. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den § 26 BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH 3.7. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577, 543). Zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte (die wesentliche Hauptsaisonen) ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Der Absatz 3 leg cit verweist auf den Paragraph 26, BAO, welcher ein "Innehaben unter Umständen, die auf Beibehaltung und Benützung der Wohnung schließen lassen" als Tatbestandsvoraussetzung erfordert. Insbesondere ist dafür erforderlich, dass über die Wohnung so verfügt werden kann, dass diese jederzeit verfügbar ist (VwGH 3.7. 2003, 99/15/0104, ÖStZB 2003/577, 543). Zumindest für die Zeiten der gemeldeten Gästeaufenthalte (die wesentliche Hauptsaisonen) ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Mein gemeldeter und auch tatsächlich benutzter Zweitwohnsitz in xxx liegt ca. 200 m davon entfernt in meinem Elternhaus und ist, soferne ich in xxx bin, dies mein einziger und ausschließlicher Aufenthaltsort. Ich habe daher dort weder einen Wohnsitz noch habe ich dort jemals geschlafen. In diesem Zusammenhang wird auf das Kärntner Gemeindeblatt (Ausgabe 01/2013) verwiesen, worin zwei Juristen des Amtes der Kärntner Landesregierung diverse Fragen zum K-ZWAG beantworten. Hierbei werden zwei zentrale Argumente gebracht, welche in meinem Falle beide eine Begründung eines Zweitwohnsitzes ausschließen: In diesem Zusammenhang wird auf das Kärntner Gemeindeblatt (Ausgabe 01 aus 2013,) verwiesen, worin zwei Juristen des Amtes der Kärntner Landesregierung diverse Fragen zum K-ZWAG beantworten. Hierbei werden zwei zentrale Argumente gebracht, welche in meinem Falle beide eine Begründung eines Zweitwohnsitzes ausschließen:

  1. a)Zweitwohnsitz in unmittelbarer Nähe Darin wird festgehalten, dass sollten sich zwei (vermeintliche) Zweitwohnsitze in unmittelbarer Nähe, dies ist in meinem Fall gegeben, im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass beide Wohnungen als Zweitwohnsitz benutzt werden. Insbesondere wird dies dadurch verstärkt, dass beide Wohnungen der gleichen "besonderen Lage" ("Berg/Ski") zuzuordnen sind. Sofern die Abgabenbehörde einen zweiten Zweitwohnsitz feststellen will, müssen diesbezüglich Anhaltspunkte (zb. Postadresse, Nachsendeauftrag, Zeugen udgl.) festgestellt werden. Dies ist nicht der Fall. Ein Wohnsitz ist daher aus diesem Grund auszuschließen.
  2. b)Wohnung für Erwerbszwecke / Kapitalanlage "Wohnungen, die dem Eigentümer nicht als Wohnsitz, sondern ausschließlich zu Erwerbszwecken oder als Kapitalanlage dienen, somit langfristig vermietete Wohnungen und leerstehende (unmöblierte) Wohnungen, sind keine Zweitwohnungen" (siehe Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg.] Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [241]). Im gegenständlichen Fall ist eindeutig, dass die Wohnung lediglich zu Erwerbszwecken bzw. als Kapitalanlage angeschafft wurde. Es liegt eine öffentlich ersichtliche Vermarktung auf booking.com bzw. mit eigener Homepage xxx vor. Das Finanzamt hat diese Vermietung mit den entsprechenden Einkünften akzeptiert. Der Erwerbszweck wurde sohin ausreichend bewiesen. Da die Umstände darauf schließen lassen, dass kein Wohnsitz gegeben ist, kann auch kein Zweitwohnsitz gegeben sein und eine Abgabe kann aus diesem Grund bereits nicht anfallen. III) Ausnahmebestimmung römisch drei) Ausnahmebestimmung Sollte wider Erwarten ein Wohnsitz angenommen werden, ist die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 1 lit a K-ZWAG erfüllt. da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet ist. Sollte wider Erwarten ein Wohnsitz angenommen werden, ist die Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG erfüllt. da diese Wohnung ausschließlich dem Zweck der Beherbergung von Gästen gewidmet ist. Eine Beherbergung im Sinne der GewO ist nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Abs 1 leg cit nicht taxativ sondern demonstrativ ist (Arg: "insbesondere"). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch mich liegt nicht vor, da derzeit keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden. Eine Beherbergung im Sinne der GewO ist nicht zwingend Tatbestandsvoraussetzung, zumal die Aufzählung des Absatz eins, leg cit nicht taxativ sondern demonstrativ ist (Arg: "insbesondere"). Eine der GewO unterliegende Vermietung durch mich liegt nicht vor, da derzeit keine diesbezüglichen Zusatzleistungen erbracht werden. Die Ausnahmebestimmung ist somit auch auf die außergewerbliche Vermietung an Gäste, welche keinen (Hauptwohnsitz- )Wohnsitz begründen, analog anzuwenden. Der gewerbliche Vermieter hat ebenfalls die Möglichkeit an Nichtbelegungstagen seine Wohnung zu nutzen und wäre dennoch befreit. Eine derartige Beurteilung ist eine unsachliche Differenzierung und gleichheitswidrig, da faktisch gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Zweck der Norm des K-ZWAG ist es Zweitwohnsitze, welche zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führten. während Zweitwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßig geringe Beiträge leisteten, zu begegnen. Im gegenständlichen Fall wird die Wohnung durch Gäste benutzt, welche hierfür Kur- und Nächtigungstaxe bezahlen, sowie die sonstigen Versorgungsleistungen der Gemeinde in Anspruch nehmen und diese von mir auch bezahlt werden. Eine zusätzliche "Bestrafung" durch die Zweitwohnsitzabgabe verfehlt den Zweck der Norm und ist daher nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen. Die historische Interpretation ist daher dahingehend auszulegen, dass der gegenständliche Fall von der Zweitwohnsitzabgabe jedenfalls befreit ist. Vollkommen fehlgeleitet ist die Rechtsansicht des Gemeindevorstands, wenn er davon ausgeht, dass „insbesondere" zwar auf eine demonstrative Aufzählung schließen lässt, davon jedoch nicht abgeleitet werden kann, dass eine Vermietung außerhalb der GewO nicht befreit wäre. Soweit überblickbar kann eine Vermietung nur im Rahmen der GewO oder außerhalb der GewO (wozu die Privatzimmervermietung als Ausnahme der GewO zählt) erfolgen. Im gegenständlichen Fall kann mit 94 Belegtagen sicher von einer der gewerblichen Beherbergung gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden. Auf der Homepage des Tourismusverbandes xxx (http://www. xxx/ datenfacts/) werden für den Winter durchschnittlich 62 Vollbelegstage angegeben. Die entspricht meiner erreichten Auslastung im ersten Jahr! Es liegt somit eindeutig ein "ähnlich gelagerter Fall" vor. Weiters kommt hinzu, dass die Gemeinde die ihr offenbar bekannte Entscheidung KLVwG-8617/2014 und KLVwG-8717/2014 einfach ignoriert, worin das Landesverwaltungsgericht Kärnten dogmatisch vollkommen richtig ausführt hat. dass § 3 Abs 1 K-ZWAG eine demonstrative Aufzählung enthält. welche auch Vorgänge und Sachverhalte, die im Wesentlichen gleich wie eine gewerbliche Beherbergung von Gästen sind, von der Abgabenpflicht ausnimmt.Weiters kommt hinzu, dass die Gemeinde die ihr offenbar bekannte Entscheidung KLVwG-8617/2014 und KLVwG-8717/2014 einfach ignoriert, worin das Landesverwaltungsgericht Kärnten dogmatisch vollkommen richtig ausführt hat. dass Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG eine demonstrative Aufzählung enthält. welche auch Vorgänge und Sachverhalte, die im Wesentlichen gleich wie eine gewerbliche Beherbergung von Gästen sind, von der Abgabenpflicht ausnimmt. IV) Willkürliche Auslegung durch Gemeinde - Mangelnde Sachverhaltsfeststellung römisch vier) Willkürliche Auslegung durch Gemeinde - Mangelnde Sachverhaltsfeststellung Im Falle einer gegenteiligen Auslegung des Gesetzes wird diesem ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt bzw. dieses willkürlich falsch angewandt. Dies ist eine Gleichheitswidrigkeit gem. 7 B-VG, zumal die Abgabenbehörde faktisch gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. In der Beurteilung der Zweitwohnsitzabgabe kann es keinen Unterschied machen, ob als Vermieter zusätzlich noch „2 Semmeln zum Frühstück" angeboten werden (=Gewerbe) oder nicht (=kein Gewerbe). Das Gesetz würde in diesem Fall gegen das Verbot unsachlicher Differenzierungen verstoßen. Es kann kein sachlicher Grund dafür vorgebracht werden, warum die Anmeldung eines Gewerbes (unter 10 Betten wäre dies ein freies Gewerbe) einen Unterschied machen sollte. Es wäre trotzdem möglich an Nichtbelegstagen dort zu übernachten und die Aufwendungen der Gemeinde für Infrastruktur würden exakt gleich bleiben. Eine derartige Auslegung ist daher in dieser Form nicht geeignet das Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Finanzierung der Infrastruktur für nur sehr selten benutzte Wohnungen, zu erreichen, sondern liegt einen unverhältnismäßigen Eingriff in mein Eigentumsrecht und die Erwerbsfreiheit vor. V) Aussetzung der Einhebung römisch fünf) Aussetzung der Einhebung Gleichzeitig wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung und Aussetzung der Einhebung der Abgabe (§ 212a BAO) gestellt. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liegt nicht vor. Die Beschwerde ist erfolgsversprechend (vgl. KLVwG 86/7/2014 und KLVwG 87/7/2014).“Gleichzeitig wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung und Aussetzung der Einhebung der Abgabe (Paragraph 212 a, BAO) gestellt. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liegt nicht vor. Die Beschwerde ist erfolgsversprechend vergleiche KLVwG 86/7/2014 und KLVwG 87/7/2014).“ Mit Schreiben vom 06.07.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Vorlagebericht der belangten Behörde erhalten hätte und klarstellen wolle, dass sich seine Beschwerde auf beide Bescheide des Gemeindevorstandes beziehe, da diese mit Ausnahme der Zahl deckungsgleich wären. Am Deckblatt sei zwar irrtümlich nur eine Zahl angeführt worden, jedoch hätte er auf den weiteren Seiten stets „für das Jahr 2014 sowie auf unbestimmte Zeit ab 2015“ angeführt und angefochten. Vorsichtshalber stelle er in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründe dies damit, dass er den Irrtum erst mit Zustellung des Schreibens der belangten Behörde am 02.07.2015 entdeckt hätte und dieser auf einem minderen Grad des Versehens beruhe. Es würde die ergänzte Beschwerde vorgelegt werden. Da eine Bescheidbeschwerde

§ 249Abs.

1 BAO bei der Abgabenbehörde direkt einzubringen ist, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 betreffend den Abgabendauerbescheid mit der Zahl: 333691-1/1-2015/St, unverzüglich an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet. Da eine Bescheidbeschwerde

Paragraph 249, Absatz eins, BAO bei der Abgabenbehörde direkt einzubringen ist, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 06.07.2015 betreffend den Abgabendauerbescheid mit der Zahl: 333691-1/1-2015/St, unverzüglich an die zuständige Abgabenbehörde weitergeleitet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objektes xxx. Es handelt sich dabei um ein Appartement mit rund 130 m² Wohnfläche. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers liegt in xxx. Das gegenständliche Appartement in der xxx ist für Wohnzwecke entsprechend eingerichtet und kann grundsätzlich jederzeit bewohnt werden. Es liegt nur rund 100 m vom xxx und rund 280 m von der Talstation der nächstgelegenen Bergbahn entfernt. Der Beschwerdeführer hatte das gegenständliche Appartement im Abgabenjahr 2014 an 81 Tagen vermietet, was einer Auslastung von 22,19 % entspricht. Der Beschwerdeführer hat im Firmenbuch der Republik Österreich zwei Gewerbebetriebe gemeldet: ● Firma xxx GmbH ● Firma xxx GmbH, Geschäftszweig Immobilienverwaltung, Immobilienmaklertätigkeit, Projektentwicklung Eine Anmeldung eines Gewerbes „gewerbliche Beherbergungen von Gästen“ bzw. eine Anmeldung als freies Gewerbe mit unter 10 Betten durch den Beschwerdeführer liegt im Firmenbuch nicht vor. Der Beschwerdeführer erbringt für die Gäste keine mit der Zurverfügungstellung von Räumen damit üblicherweise im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf aktuelle Firmenbuchauszüge und KAGIS-Daten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).

Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

§ 3Abs. 1 K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere

  1. a)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
  2. b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
  3. c)Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
  4. d)Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
  5. e)Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
  6. f)Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
  7. g)Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, undg) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und
  8. h)Wohnwägen.

§ 3Abs.

2 K-ZWAG sind Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG sind Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. § 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

§ 2Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

§ 7Abs.

2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro MonatGemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 10,--,
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 20,--,
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 35,--,
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 55,-- nicht überschreiten. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Kleinkirchheim im Verordnungswege die Abgabe für Zweitwohnsitzen ausgeschrieben. Im vorliegenden Fall kommen die Verordnung vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F, sowie die Verordnung vom 27.06.2014, Zahl: 920-10/2/2014/St, zur Anwendung. Die Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber mit der Verordnung vom 06.04.2006 in § 7 Abs. 2 geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² mit € 55,-- pro Monat festgelegt wurde, mit der Verordnung vom 27.06.2014 wurde dieser Abgabensatz auf € 64,80 pro Monat erhöht. Die Höhe der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber mit der Verordnung vom 06.04.2006 in Paragraph 7, Absatz 2, geregelt, wobei die Höhe der Abgabe bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² mit € 55,-- pro Monat festgelegt wurde, mit der Verordnung vom 27.06.2014 wurde dieser Abgabensatz auf € 64,80 pro Monat erhöht. Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 207Abs.

1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

§ 208Abs.

1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts Anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Erwägungen und Ergebnis:römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit den Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Bad Kleinkirchheim vom 06.04.2006, Zahl: 920-8422/06/F und vom 27.06.2014, Zahl: 920-10/2/2014/St, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sogenannte Selbstmessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine sogenannte Selbstmessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde I. Instanz die gegenständliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt des Beschwerdeführers xxx für das Abgabenjahr 2014 vorweg mit einer Lastschriftanzeige/Rechnung zur Begleichung an den Eigentümer der Wohnung, dh dem Beschwerdeführer aufgetragen. Auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers dagegen wurde ihm von der Abgabenbehörde eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2014 übermittelt, welche der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß an die Abgabenbehörde retournierte. In dieser Abgabenerklärung hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass eine Nutzungsmöglichkeit der gegenständlichen Wohnung während der nicht vermieteten Zeit besteht. Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister der Gemeinde Bad Kleinkirchheim als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die gegenständliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt des Beschwerdeführers xxx für das Abgabenjahr 2014 vorweg mit einer Lastschriftanzeige/Rechnung zur Begleichung an den Eigentümer der Wohnung, , dh dem Beschwerdeführer aufgetragen. Auf Grund des Einwandes des Beschwerdeführers dagegen wurde ihm von der Abgabenbehörde eine Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2014 übermittelt, welche der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß an die Abgabenbehörde retournierte. In dieser Abgabenerklärung hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass eine Nutzungsmöglichkeit der gegenständlichen Wohnung während der nicht vermieteten Zeit besteht. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist

§ 2K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung.

Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe ist

Paragraph 2, K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Im hier gegenständlichen Fall ist es unbestritten, dass das Objekt des Beschwerdeführers in der xxx, derart eingerichtet und ausgestaltet ist, dass er grundsätzlich ohne wesentliche Veränderung dort wohnen kann. Es gibt hinsichtlich der Ausstattung beim gegenständlichen Objekt keine Umstände, die dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht auch als Zweitwohnsitz selbst benützen könnte. In seinem Vorbringen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen würde, da eine Ausnahmeregelung iSd § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG vorliegen würde. In seinem Vorbringen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen würde, da eine Ausnahmeregelung iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG vorliegen würde. § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG normiert, dass eine Ausnahme von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe dann besteht, wenn eine Wohnung zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet wird oder zur Privatzimmervermietung. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG normiert, dass eine Ausnahme von der Abgabepflicht der Zweitwohnsitzabgabe dann besteht, wenn eine Wohnung zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet wird oder zur Privatzimmervermietung. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG), Regierungsvorlage

  1. September 2005, zu Zl: 2V-LG-205/59-2005, ist zu § 3 zu entnehmen, dass durch die Ausnahmetatbestände unter Anderem auch Beherbergungsunternehmen inkl. Privatzimmervermietung nicht zusätzlichen Belastungen unterworfen werden sollen. Nicht als Zweitwohnsitze gelten daher Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden.In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes (K-ZWAG), Regierungsvorlage
  2. September 2005, zu Zl: 2V-LG-205/59-2005, ist zu Paragraph 3, zu entnehmen, dass durch die Ausnahmetatbestände unter Anderem auch Beherbergungsunternehmen inkl. Privatzimmervermietung nicht zusätzlichen Belastungen unterworfen werden sollen. Nicht als Zweitwohnsitze gelten daher Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden. Ob eine gewerbliche Beherbergung von Gästen vorliegt, ist nach den erläuternden Ausführungen der Verfassungsabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz danach zu beurteilen, ob diese im Rahmen einer Gewerbeberechtigung und im Umfang einer üblichen gastgewerblichen Beherbergung erfolgt. Dies ist anhand der Gewerbeordnung 1994 zu beurteilen (RVG Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden, Ausgabe November 2006, S 157; Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Landes Kärnten an den Kärntner Gemeindebund vom
  3. Jänner 2006, Zahl: 2V-LG-1039/2-2005; Stellungnahme der Verfassungsabteilung an den Kärntner Gemeindebund vom
  4. April 2008, Zahl: 2V-LG-1039/26-2008). Der Begriff der „Beherbergung von Gästen“ entspricht der Formulierung des § 111 GewO
  5. Durch den Zusatz „gewerbliche“ hat der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der „gewerblichen Beherbergung von Gästen“ aus dem Gewerberecht abzuleiten ist. Eine gewerbliche Beherbergung von Gästen liegt dann vor, wenn – neben der Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes allgemein – gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Dazu ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters erkennen lässt, dass eine laufende Obsorge, wenn auch in beschränkter Form, hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung von Gästen verrät (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0249, VwSlg. 17.620 A/2009). Der Begriff der „Beherbergung von Gästen“ entspricht der Formulierung des Paragraph 111, GewO
  6. Durch den Zusatz „gewerbliche“ hat der Landesgesetzgeber in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der „gewerblichen Beherbergung von Gästen“ aus dem Gewerberecht abzuleiten ist. Eine gewerbliche Beherbergung von Gästen liegt dann vor, wenn – neben der Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes allgemein – gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Dazu ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters erkennen lässt, dass eine laufende Obsorge, wenn auch in beschränkter Form, hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung von Gästen verrät (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0249, VwSlg. 17.620 A/2009). Eine Abgrenzung der gewerblichen Beherbergung von Gästen ist zur Privatzimmervermietung und zur bloßen Raumvermietung zu treffen. Die Privatzimmervermietung ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Haushaltes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten (VwGH 21.02.1996, 95/16/0161). Als häusliche Nebenbeschäftigung kann nur eine im Rahmen des eigenen Hausstandes, insbesondere der eigenen Wohnung, ausgeübte Tätigkeit angesehen werden (VwGH 08.11.1967, 0083/67). Eine Privatzimmervermietung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ob eine bloße Raumvermietung oder eine gewerbliche Beherbergung von Gästen vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Räumen damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Das Vermieten von Räumlichkeiten samt Inventar ohne damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen stellt grundsätzlich keine Tätigkeit dar, die der Gewerbeordnung unterliegt. Das bloße Überlassen von Wohnräumen zum Gebrauch fällt ebenso nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er mit der Vermietung des Objektes xxx, gerade keine mit der Zurverfügungstellung von Räumen damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringt. Er hält unter Hinweis der Definition der gewerblichen Beherbergung von Gästen iSd GewO explizit fest, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit gerade nicht der GewO unterliegt. Er möchte jedoch, um zur Ausnahme von der Abgabepflicht iSd K-ZWAG zu kommen, dass die von ihm angebotene „bloße Raumvermietung“ als derart ähnlich zur Definition einer gewerblichen Beherbergung von Gästen iSd GewO gesehen wird, dass sein Objekt in xxx in die Ausnahme von der Abgabepflicht fällt. Nach seiner Ansicht würde eine gegenteilige Auslegung des Gesetzes gleichheitswidrig sein und eine unsachliche Differenzierung darstellen. Dieser Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG kann das erkennende Gericht nicht folgen. So ist sowohl dem Wortlaut des Gesetzes, welches ausdrücklich auf die „gewerbliche Beherbergung von Gästen“ abzielt, den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf und ebenso den Ausführungen der Verfassungsabteilung des Landes Kärnten zu entnehmen, dass es gerade eben die Intention des Gesetzgebers war, ausschließlich gewerbliche Beherbergungsbetriebe von Gästen von der Abgabeverpflichtung der Zweitwohnsitzabgabe (neben den weiteren, hier nicht gegenständlichen, Ausnahmetatbeständen des § 3) zu befreien. Im vorliegenden Fall wird jedoch wie bereits ausgeführt vom Beschwerdeführer gerade eben eine gewerbliche Beherbergung von Gästen ausdrücklich verneint. Dieser Auslegung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG kann das erkennende Gericht nicht folgen. So ist sowohl dem Wortlaut des Gesetzes, welches ausdrücklich auf die „gewerbliche Beherbergung von Gästen“ abzielt, den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf und ebenso den Ausführungen der Verfassungsabteilung des Landes Kärnten zu entnehmen, dass es gerade eben die Intention des Gesetzgebers war, ausschließlich gewerbliche Beherbergungsbetriebe von Gästen von der Abgabeverpflichtung der Zweitwohnsitzabgabe (neben den weiteren, hier nicht gegenständlichen, Ausnahmetatbeständen des Paragraph 3,) zu befreien. Im vorliegenden Fall wird jedoch wie bereits ausgeführt vom Beschwerdeführer gerade eben eine gewerbliche Beherbergung von Gästen ausdrücklich verneint. Eine analoge Heranziehung dieses Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. a auf die gelegentliche Vermietung der gegenständlichen Wohnung - wie sie durch den Beschwerdeführer unzweifelhaft vorgenommen wird – kann auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes nicht abgestellt werden. Diesbezüglich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass § 3 Abs. 2 normiert, dass keine Ausnahme von der Abgabepflicht dann besteht, wenn die Verfügungsrechte über Wohnungen nach § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen hinausgeht. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Eigentümer lediglich gelegentlich seinen Zweitwohnsitz vermietet oder vermieten lässt, darüber hinaus die Wohnung aber selbst für private Erholungszwecke nützt bzw. nützen kann. Seine Verfügungsrechte über die Wohnung gehen damit über die üblichen gewerbliche Beherbergung hinaus (vgl. VwGH 05.09.2002, 2002/02/0017). Ob der Eigentümer einer Zweitwohnung diese auch tatsächlich nützt, ist auch laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Abgabentatbestand der Zweitwohnsitzabgabe unerheblich. Eine analoge Heranziehung dieses Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, auf die gelegentliche Vermietung der gegenständlichen Wohnung - wie sie durch den Beschwerdeführer unzweifelhaft vorgenommen wird – kann auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes nicht abgestellt werden. Diesbezüglich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Paragraph 3, Absatz 2, normiert, dass keine Ausnahme von der Abgabepflicht dann besteht, wenn die Verfügungsrechte über Wohnungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen hinausgeht. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Eigentümer lediglich gelegentlich seinen Zweitwohnsitz vermietet oder vermieten lässt, darüber hinaus die Wohnung aber selbst für private Erholungszwecke nützt bzw. nützen kann. Seine Verfügungsrechte über die Wohnung gehen damit über die üblichen gewerbliche Beherbergung hinaus vergleiche VwGH 05.09.2002, 2002/02/0017). Ob der Eigentümer einer Zweitwohnung diese auch tatsächlich nützt, ist auch laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Abgabentatbestand der Zweitwohnsitzabgabe unerheblich. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung vermietet. Aus dem Erhebungsblatt im Akt ist zu entnehmen, dass dies an 81 Tagen im Jahr 2014 der Fall war. Der Beschwerdeführer selbst führt in seinen Ausführungen zwar 94 Belegtage an, jedoch würde auch eine höhere Belegung nichts daran ändern, dass er – wie er auch selbst zugibt – keine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd GewO und im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG durchführt. Auch kann der Beschwerdeführer selbst frei bestimmen, ob, wie lange und wann er die gegenständliche Wohnung in xxx Gästen zur Verfügung stellt. Es kann somit auch festgehalten werden, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 K-ZWAG der Innehabung der Wohnung, sohin die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die gegenständliche Wohnung, unzweifelhaft beim Beschwerdeführer liegt. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist auch laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nötig (VwGH 16.09.1992, 90/13/0299). Auch hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass wenn sich die Vermietung einer Wohnung an Feriengäste auf Bruchteile eines Jahres beschränkt und der Vermieter rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, nach seinen Willen die Zeit der eigenen Nutzung zu bestimmen, dies einen Wohnsitz iSd § 2 Abs. 3 K-ZWAG begründet (VwGH 04.11.1980, 3235/79). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung vermietet. Aus dem Erhebungsblatt im Akt ist zu entnehmen, dass dies an 81 Tagen im Jahr 2014 der Fall war. Der Beschwerdeführer selbst führt in seinen Ausführungen zwar 94 Belegtage an, jedoch würde auch eine höhere Belegung nichts daran ändern, dass er – wie er auch selbst zugibt – keine gewerbliche Beherbergung von Gästen iSd GewO und im Sinne des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG durchführt. Auch kann der Beschwerdeführer selbst frei bestimmen, ob, wie lange und wann er die gegenständliche Wohnung in xxx Gästen zur Verfügung stellt. Es kann somit auch festgehalten werden, dass die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG der Innehabung der Wohnung, sohin die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die gegenständliche Wohnung, unzweifelhaft beim Beschwerdeführer liegt. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung ist auch laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nötig (VwGH 16.09.1992, 90/13/0299). Auch hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass wenn sich die Vermietung einer Wohnung an Feriengäste auf Bruchteile eines Jahres beschränkt und der Vermieter rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, nach seinen Willen die Zeit der eigenen Nutzung zu bestimmen, dies einen Wohnsitz iSd Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG begründet (VwGH 04.11.1980, 3235/79). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Eltern in derselben Gemeinde ein Objekt besitzen und er sich, wenn er in der Gemeinde weilt, bei ihnen aufhält, kann zu keiner Befreiung der Zweitwohnsitzabgabe für das gegenständliche Objekt xxx, führen, zumal dadurch in keiner Weise bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seine doch sehr große Wohnung am xxx nicht auch doch selbst für eigene Erholungszwecke nützt. Die Lage der Wohnung in der xxx nahezu unmittelbar gegenüber der xxx und in unmittelbarer Nähe zu den Bergbahnen des Schigebietes xxx sowie die gute Erreichbarkeit der Zweitwohnung vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in xxx in nicht einmal einer Stunde legen eine Nutzung des gegenständlichen Objektes durch den Eigentümer selbst zu Erholungszwecken nahe. Aus den Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993 ist zu entnehmen, dass mit der Einführung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt wird, dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen (Erl. RV 867 Blg Nr 18.GP, 20). Aus den Materialien zum Finanzausgleichsgesetz 1999 – FAG 1993 ist zu entnehmen, dass mit der Einführung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt wird, dass durch Zweitwohnsitze, insbesondere den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (z.B. für die Bereitstellung der Infrastruktur oder im hoheitlichen Bereich) ohne dass diesen Kosten Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen gegenüberstehen (Erl. Regierungsvorlage 867 Blg Nr 18.GP, 20). Die Zweitwohnsitzabgabe ist dabei eine Aufwandsteuer und somit eine Steuer, deren Ziel darin liegt, die in der Einkommensverwendung (dem Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (VfGH vom 20.6.2009, Slg. 18792 und der Verweis auf BVerfG 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346], und Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Anders als eine Ferienwohnungsabgabe (etwa die pauschalierte Ortstaxe) wird hier nicht der Nutzen aus Fremdenverkehrseinrichtungen, sondern die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt, erfasst (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 244). Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des § 2 K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des Paragraph 2, K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer keine Argumente dahingehend vorbringen konnte, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht iSd § 3 Abs. 1 lit. a K-ZWAG oder eines anderen Ausnahmetatbestandes begründen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer keine Argumente dahingehend vorbringen konnte, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-ZWAG oder eines anderen Ausnahmetatbestandes begründen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abschließend darf hinsichtlich des Bezuges der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2015 festgehalten werden, dass diese ausdrücklich nur den Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  7. April 2015 mit der Aktenzahl „333691-2/1-2015/St“ anführt. Die Durchsicht der Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer immer formuliert „gegen den Bescheid“, somit das Singular verwendet. Es konnte vom erkennenden Gericht kein Anhaltspunkt dahin gefunden werden, dass sich die gegenständliche Beschwerde zugleich auch auf den Bescheid des Gemeindevorstandes mit der Aktenzahl 333691-1/1-2015/St, bezieht, welcher die zukünftige jährliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx (Abgabendauerbescheid) beinhaltet. Da

§ 249Abs.

1 BAO Bescheidbeschwerden direkt bei der Abgabenbehörde einzubringen sind, war daher vom erkennenden Gericht die direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.07.2015, welcher sich auf die Zahl 333691-1/1-2015/St, sohin auf den Abgabendauerbescheid bezieht, unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. Diese Vorgehensweise wird in § 249 Abs. 1 BAO gesetzlich normiert. Inhaltlich konnte daher im gegenständlichen Verfahren nur auf den Abgabenbescheid betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 eingegangen werden. Abschließend darf hinsichtlich des Bezuges der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2015 festgehalten werden, dass diese ausdrücklich nur den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. April 2015 mit der Aktenzahl „333691-2/1-2015/St“ anführt. Die Durchsicht der Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer immer formuliert „gegen den Bescheid“, somit das Singular verwendet. Es konnte vom erkennenden Gericht kein Anhaltspunkt dahin gefunden werden, dass sich die gegenständliche Beschwerde zugleich auch auf den Bescheid des Gemeindevorstandes mit der Aktenzahl 333691-1/1-2015/St, bezieht, welcher die zukünftige jährliche Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx (Abgabendauerbescheid) beinhaltet. Da

Paragraph 249, Absatz eins, BAO Bescheidbeschwerden direkt bei der Abgabenbehörde einzubringen sind, war daher vom erkennenden Gericht die direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachte Beschwerde bzw. der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.07.2015, welcher sich auf die Zahl 333691-1/1-2015/St, sohin auf den Abgabendauerbescheid bezieht, unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. Diese Vorgehensweise wird in Paragraph 249, Absatz eins, BAO gesetzlich normiert. Inhaltlich konnte daher im gegenständlichen Verfahren nur auf den Abgabenbescheid betreffend die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 eingegangen werden. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Abgabenakten vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer Einzelfallbeurteilungen zur Entscheidung stehen. Die genannten Akte waren mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar, zumal in den anderen Verfahren eine Privatzimmervermietung eingewendet wurde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1527.4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.