RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlKLVwG-996-1001/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Bes
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verhandlung§ 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Prüfungsumfang§ 27.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind einerseits im Verfassungsrecht verankert (Staatsvertrag von Wien 1955, BGBl 152/1955) und jene des Volksgruppengesetzes (VoGrG), StF BGBl 396/1976 idF BGBl I 84/
- Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind einerseits im Verfassungsrecht verankert (Staatsvertrag von Wien 1955, Bundesgesetzblatt 152 aus 1955,) und jene des Volksgruppengesetzes (VoGrG), Stammfassung Bundesgesetzblatt 396 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2013,. Gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag von Wien 1955) wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. Gemäß Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Staatsvertrag von Wien 1955) wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. Die maßgebliche Bestimmung aus dem StV von Wien 1955 lautet: Artikel
- Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
- Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
- Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
- In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
- Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
- Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten. Anmerkung:Z 2, 3 und 4: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)Anmerkung:, Ziffer 2, 3 und 4 : Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,) Die Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages gewährleistet ein subjektives öffentliches Recht (VfGH 28.06.1983, B 499/82, VfSlg 9.744).Die Verfassungsbestimmung des Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrages gewährleistet ein subjektives öffentliches Recht (VfGH 28.06.1983, B 499/82, VfSlg 9.744). Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem VoGrG lauten auszugsweise wie folgt: Allgemeine Bestimmungen§ 1.
(1)Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.Paragraph eins,
(1)Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2)Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. § 2. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen.Paragraph 2, Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen. Topographische Bezeichnungen§ 12.
(1)(Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.Paragraph 12,
(1)(Verfassungsbestimmung) Im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
(2)(Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter römisch zwei. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Die Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die Bezeichnungen in deutscher Sprache.
(3)(Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.
(3)(Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Absatz eins und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.
(4)Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden. Amtssprache§ 13.
(1)(Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.Paragraph 13,
(1)(Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.
(2)Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
(2)Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
(3)Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
(3)Organe anderer als der im Absatz eins, bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.
(4)Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.
(5)Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen. § 14.
(1)Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.Paragraph 14,
(1)Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Sprache einer Volksgruppe zulässige schriftliche oder mündliche Anbringen, die zu Protokoll (Niederschrift) gegeben werden, sind von der Behörde oder Dienststelle, bei der sie zuständigkeitsgemäß eingebracht werden, unverzüglich zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, sofern dies nicht offenkundig entbehrlich ist. Werden solche Anbringen zugestellt, so ist eine Ausfertigung der deutschen Übersetzung anzuschließen.
(2)Leitet die Behörde oder Dienststelle ein Anbringen in der Sprache der Volksgruppe wegen Unzuständigkeit an eine andere Behörde oder Dienststelle weiter, bei der diese Sprache nicht zugelassen ist, so gilt die Verwendung dieser Sprache als Formgebrechen. Sofern die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen nicht anderes vorsehen, sind derartige Eingaben unter Setzung einer Frist zur Verbesserung zurückzustellen; wird die Eingabe innerhalb dieser Frist mit einer Übersetzung wieder eingebracht, so gilt sie als am Tag ihres ersten Einlangens bei der Behörde überreicht.
(3)Ist einer Partei (einem Beteiligten) oder anderen Privatpersonen (Zeugen, Sachverständigen u. a.) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben, so ist diesen Personen auf Verlangen eine Übersetzung des Vordruckes in die Sprache der Volksgruppe auszuhändigen. Die geforderten Angaben sind jedoch auf dem amtlichen Vordruck zu machen, wobei die Sprache der Volksgruppe verwendet werden kann, soweit dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Anlage 1 (Verfassungsbestimmung)II. Kärntenrömisch zwei. KärntenDeutsche und slowenische Sprache[…] h)Litera h Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See Ortschaften Grabelsdorf.................................................................................... Grabalja vas Horzach I ......................................................................................Horzach römisch eins ...................................................................................... Horce IHorce römisch eins Horzach II......................................................................................Horzach römisch zwei...................................................................................... Horce IIHorce römisch zwei Lauchenholz ................................................................................. Gluhi Les Mökriach ....................................................................................... Mokrije Nageltschach ................................................................................ Nagelče Obersammelsdorf ......................................................................... Žamanje St. Primus ..................................................................................... Šentprimož St. Veit im Jauntal ......................................................................... Šentvid v Podjuni Unternarrach.................................................................................. Spodnje Vinare Vesielach ...................................................................................... Vesele […] Es handelt sich bei der Auflistung der betreffenden Ortschaften um eine taxative Aufzählung (Pirker, Reform des Volksgruppenrechts. Die Lösung der Ortstafelfrage 2011, in ÖJZ 2012/42, 397 und 400), ein bestimmter Prozentsatz von Volksgruppenangehörigen ist im § 2 VoGrG nicht vorgesehen.Es handelt sich bei der Auflistung der betreffenden Ortschaften um eine taxative Aufzählung (Pirker, Reform des Volksgruppenrechts. Die Lösung der Ortstafelfrage 2011, in ÖJZ 2012/42, 397 und 400), ein bestimmter Prozentsatz von Volksgruppenangehörigen ist im Paragraph 2, VoGrG nicht vorgesehen. Anlage 2 (Verfassungsbestimmung)II. Slowenischrömisch zwei. Slowenisch A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt[…] 3. Ziffer 3 im politischen Bezirk Völkermarkt: Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus und Sittersdorf; 4. ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden: […]
- b)St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt: Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.Grabelsdorf, Horzach römisch eins, Horzach römisch zwei, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Beschwerdeführer sind xxx, whft. in xxx / xxx, xxx, whft. in xxx / xxx, xxx, whft. in xxx/ xxx, xxx, whft. in xxx / xxx, xxx und der xxx, beide whft. in xxx / xxx. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs 1 VoGrG haben die Träger der in Anlage 2 bezeichneten Behörden sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die slowenische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V des VoGrG zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Es handelt sich dabei um Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet bestimmter Gemeinden erstreckt. Für das Gemeindegebiet von xxx im politischen Bezirk xxx sieht § 13 VoGrG iVm der Verfassungsbestimmung „Anlage 2“ II. A. Z 4 lit
- b)vor, dass Einwohner folgender Ortschaften im Verkehr mit Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache verwenden können: Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VoGrG haben die Träger der in Anlage 2 bezeichneten Behörden sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die slowenische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des VoGrG zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Es handelt sich dabei um Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet bestimmter Gemeinden erstreckt. Für das Gemeindegebiet von xxx im politischen Bezirk xxx sieht Paragraph 13, VoGrG in Verbindung mit der Verfassungsbestimmung „Anlage 2“ römisch zwei. A. Ziffer 4, Litera b,) vor, dass Einwohner folgender Ortschaften im Verkehr mit Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache verwenden können: Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach. Es handelt sich bei diesen Ortschaften exakt um jene, welche gemäß § 12 VoGrG iVm der Verfassungsbestimmung „Anlage 1“ II. Z 4 lit
- h)die topographische Bezeichnung in deutscher Sprache und in slowenischer Sprache aufweisen. § 13 Abs 3 VoGrG (keine Verfassungsbestimmung) gewährt spezifischen Minderheitenschutz: Organe anderer als der im Abs 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die slowenische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.Grabelsdorf, Horzach römisch eins, Horzach römisch zwei, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach. Es handelt sich bei diesen Ortschaften exakt um jene, welche gemäß Paragraph 12, VoGrG in Verbindung mit der Verfassungsbestimmung „Anlage 1“ römisch zwei. Ziffer 4, Litera h,) die topographische Bezeichnung in deutscher Sprache und in slowenischer Sprache aufweisen. Paragraph 13, Absatz 3, VoGrG (keine Verfassungsbestimmung) gewährt spezifischen Minderheitenschutz: Organe anderer als der im Absatz eins, bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die slowenische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert. Das Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache wird ex lege nur jenen Personen gewährt, welche in oben genannten Ortschaften wohnhaft sind. Daraus folgt – bezogen auf die Beschwerdeführer dieses Verfahrens – dass das VoGrG diesen Beschwerdeführern in Ermangelung der Ansässigkeit in einer der oben genannten Ortschaften, die Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache nicht einräumt. Das VoGrG (Langtitel: Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich – Volksgruppengesetz) wurde mit Kundmachung im BGBl 396/1976 erlassen und sah § 12 VoGrG hinsichtlich topographische Bezeichnungen in der alten Fassung (in Kraft von 01.02.1977 bis zum Ablauf des 26.07.2011) vor:Das VoGrG (Langtitel: Bundesgesetz vom 7. Juli 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich – Volksgruppengesetz) wurde mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt 396 aus 1976, erlassen und sah Paragraph 12, VoGrG hinsichtlich topographische Bezeichnungen in der alten Fassung (in Kraft von 01.02.1977 bis zum Ablauf des 26.07.2011) vor: Topographische Bezeichnungen§ 12.
(1)Im Bereiche der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.Paragraph 12,
(1)Im Bereiche der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen. Der im § 12 Abs 1 VoGrG aF genannte § 2 Abs 1 Z 2 normierte: Der im Paragraph 12, Absatz eins, VoGrG aF genannte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, normierte: § 2.
(1)Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:Paragraph 2,
(1)Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:
- Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind. Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 13.12.2001, G 213/01, V 62/01 ua, VfSlg. 16.404/2001, die „Ortstafelregelung“ im VoGrG wegen Verstoßes der Beschränkung des Anbringens zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebietsteile mit mehr als 25% Volksgruppenangehörigen gegen die Verfassungsbestimmung des Art 7 des Staatsvertrags von Wien 1955 aufgehoben. Daher wurde das VoGrG geändert und in der heutigen Form verabschiedet.Der VfGH hatte mit Erkenntnis vom 13.12.2001, G 213/01, römisch fünf 62/01 ua, VfSlg. 16.404 aus 2001,, die „Ortstafelregelung“ im VoGrG wegen Verstoßes der Beschränkung des Anbringens zweisprachiger topographischer Bezeichnungen auf Gebietsteile mit mehr als 25% Volksgruppenangehörigen gegen die Verfassungsbestimmung des Artikel 7, des Staatsvertrags von Wien 1955 aufgehoben. Daher wurde das VoGrG geändert und in der heutigen Form verabschiedet. Die Beschwerdeführer monieren, dass die Novelle des VoGrG – was den Umfang der Rechte der slowenischen Volksgruppe betrifft – restriktiver sei als die alte Rechtslage und daher die Novelle des VoGrG zu einer Verschlechterung des Schutzniveaus der Kärntner Slowenen in der Gemeinde xxx geführt hätte, wenn sie nicht in jenen Gebietsteilen der Gemeinde xxx wohnhaft sind, welche gemäß der Novelle des Volksgruppengesetzes aus 2011 zweisprachige Ortsbezeichnungen erhalten haben. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die EuGH-Entscheidung vom 24.11.1998, C-274/96, RS Horst Otto Bickel und Ulrich FRANZ. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass wenn jedoch in der Gemeinde xxx als Amtssprache von allen Unionsbürgern und allen Einwohnern der Gemeinde xxx aus Orten mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen verwendet werden dürfe, sich allen anderen österreichischen Staatsbürgern die Frage stelle, ob es sachlich gerechtfertigt sei, sie von dieser Möglichkeit auszuschließen. Für das ho. Verfahren ist nicht gegenständlich, was „alle anderen österreichischen Staatsbürger“ sich als Frage stellen, sondern ist einzig die Beschwer der Beschwerdeführer zu behandeln. Der Beschwerdeschriftsatz nimmt Bezug auf § 13 Abs 2 VoGrG, wonach die Verwendung der Sprache der Volksgruppe „jedermann“ im Verkehr mit den in Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen ermöglicht wird und sehen die Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung, da die Einwohner jener Ortschaften der Gemeinde xxx ohne zweisprachige Ortsbezeichnung kein Recht haben, die slowenische Sprache als Amtssprache anzuwenden.Für das ho. Verfahren ist nicht gegenständlich, was „alle anderen österreichischen Staatsbürger“ sich als Frage stellen, sondern ist einzig die Beschwer der Beschwerdeführer zu behandeln. Der Beschwerdeschriftsatz nimmt Bezug auf Paragraph 13, Absatz 2, VoGrG, wonach die Verwendung der Sprache der Volksgruppe „jedermann“ im Verkehr mit den in Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen ermöglicht wird und sehen die Beschwerdeführer darin eine Ungleichbehandlung, da die Einwohner jener Ortschaften der Gemeinde xxx ohne zweisprachige Ortsbezeichnung kein Recht haben, die slowenische Sprache als Amtssprache anzuwenden. Dazu ist zu sagen, dass die verba legalia des § 13 Abs 2 VoGrG (Anm: Abs 2 ist keine Verfassungsbestimmung) durch das verbum „jedermann“ auch jenen von den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe verschiedenen Personen in den in „Anlage 1“ II. Z 4 lit h) genannten Ortschaften es ermöglichen, die slowenische Sprache als Amtssprache zu verwenden, sodass diese Personen vor den Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen der Anlage 2 gleich wie dort ansässige Mitglieder der Volksgruppe behandelt werden. Dazu ist zu sagen, dass die verba legalia des Paragraph 13, Absatz 2, VoGrG Anmerkung, Absatz 2, ist keine Verfassungsbestimmung) durch das verbum „jedermann“ auch jenen von den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe verschiedenen Personen in den in „Anlage 1“ römisch zwei. Ziffer 4, Litera h,) genannten Ortschaften es ermöglichen, die slowenische Sprache als Amtssprache zu verwenden, sodass diese Personen vor den Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen der Anlage 2 gleich wie dort ansässige Mitglieder der Volksgruppe behandelt werden. Hingegen werden Einwohner solcher im Gemeindegebiet von xxx liegenden Ortschaften ohne zweisprachige Ortsbezeichnung vom verbum „jedermann“ nicht umfasst, da § 13 Abs 2 VoGrG hier explizit auf § 13 Abs 1 VoGrG Bezug nimmt, welcher auf die in der Anlage 2 genannten Ortschaften der Gemeinde xxx verweist. Die Beschwerdeführer sind allesamt nicht in einer dieser in Anlage 2 genannten Ortschaften der Gemeinde xxx ansässig, weshalb die Beschwerdeführer vom VoGrG mit § 13 Abs 1 (Verfassungsbestimmung) und Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) nicht erfasst sind und es ihnen daher verwehrt ist, im dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden. Hingegen werden Einwohner solcher im Gemeindegebiet von xxx liegenden Ortschaften ohne zweisprachige Ortsbezeichnung vom verbum „jedermann“ nicht umfasst, da Paragraph 13, Absatz 2, VoGrG hier explizit auf Paragraph 13, Absatz eins, VoGrG Bezug nimmt, welcher auf die in der Anlage 2 genannten Ortschaften der Gemeinde xxx verweist. Die Beschwerdeführer sind allesamt nicht in einer dieser in Anlage 2 genannten Ortschaften der Gemeinde xxx ansässig, weshalb die Beschwerdeführer vom VoGrG mit Paragraph 13, Absatz eins, (Verfassungsbestimmung) und Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) nicht erfasst sind und es ihnen daher verwehrt ist, im dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahren die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden. Laut Judikatur des VfGH handelt es sich bei der zweisprachigen Topographie nicht um Erleichterungen für den Einzelnen, sondern geht es darum, der Allgemeinheit anzuzeigen, dass im betreffenden Ort „eine ins Auge springende verhältnismäßig größere Anzahl“ von Volksgruppenangehöriger lebt. Die nunmehr geltende Regelung der zweisprachigen Topographie im VoGrG nennt keine Prozentsätze, sondern legt explizit die mit zweisprachigen Ortstafeln zu versehenden Ortschaften in Anlage 2 fest, welche in den Verfassungsrang gehoben ist. Die Literatur (Pirker aaO) wie auch die Beschwerdeführer erachten in der nunmehr geltenden Regelung der zweisprachigen Topographie im VoGrG eine Diskriminierung jener Personen, welche in der Gemeinde xxx in anderen als den in der Anlage 2 genannten Ortschaften wohnen. Die Beschwerdeführer sind unter Hinweis auf den – aus ihrer Sicht diskriminierenden – Wortlaut des § 13 VoGrG, unter Hinweis auf die Entscheidung „Bickel und Franz“ und unter Hinweis auf die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Meinung, dass sie das Recht zur Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache hätten.Die Literatur (Pirker aaO) wie auch die Beschwerdeführer erachten in der nunmehr geltenden Regelung der zweisprachigen Topographie im VoGrG eine Diskriminierung jener Personen, welche in der Gemeinde xxx in anderen als den in der Anlage 2 genannten Ortschaften wohnen. Die Beschwerdeführer sind unter Hinweis auf den – aus ihrer Sicht diskriminierenden – Wortlaut des Paragraph 13, VoGrG, unter Hinweis auf die Entscheidung „Bickel und Franz“ und unter Hinweis auf die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Meinung, dass sie das Recht zur Anwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache hätten. Diese Auffassung teilt das erkennende Gericht nicht: Zur ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH „Bickel und Franz“ ist zu sagen, dass das das Vorabentscheidungsverfahren anstrengende Gericht in Bozen die folgende Frage in zwei Strafverfahren an den EuGH herantrug: „Ob die für die Bürger der Provinz Bozen geltenden Verfahrensvorschriften nach Gemeinschaftsrecht auch auf Besucher der Provinz anzuwenden sind, die Angehörige anderer Mitgliedsstaaten sind.“ Diese Frage stellte sich betreffend den österreichischen Staatsbürger Horst Otto Bickel, und andererseits betreffend den deutschen Staatsbürger Ulrich FRANZ. Beide erklärten vor dem Gericht, der italienischen Sprache nicht mächtig zu sein und beantragten unter Berufung auf die zum Schutz der deutschsprachigen Gemeinschaft in der Provinz Bozen bestimmten Vorschriften, das Verfahren gegen sie auf deutsch zu führen. Der EuGH beantwortete die Frage damit, dass der Österreicher Bickel und der Deutsche Franz einen Anspruch darauf haben, nicht gegenüber den Angehörigen des Mitgliedsstaates Italien ungleich behandelt zu werden, was die Benutzung der dort verwendeten Sprachen angeht (RS C-274/96, Bickel und Franz, Rz 16). Der EuGH beantwortete die Frage weiters damit, dass das Gemeinschaftsrecht einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, welche den Bürgern, die eine bestimmte von der Hauptsprache des betreffenden Mitgliedsstaates verschiedene Sprache sprechen und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, dass Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten. Betreffend das Recht der Verwendung der eigenen Sprache von Unionsbürgern vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten unter Berufung auf die dortigen nationalen Minderheitenschutzbestimmungen wurde vom Landesgericht Bozen in einer Zivilrechtsangelegenheit ein Vorabentscheidungsverfahren angestrengt. Dieser Vorlagefrage lag ein zivilrechtlicher Sachverhalt zu Grunde, nämlich ein Skiunfall der deutschen Staatsbürgerin Ulrike Elfriede Grauel-Rüffer auf italienischem Staatsgebiet, welche behauptete, die tschechische Staatsbürgerin Katerina Pokorná habe den Unfall verursacht. Mit der Entscheidung in dieser Rechtssache „Grauel-Rüffer vs. Pokorná“ vom 27.03.2014, C-322/13, wurde vom EuGH ausgesprochen, dass nationale Regelungen, welche in einem zivilrechtlichen Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedsstaates, die ihren Sitz in einer bestimmten Gebietskörperschaft dieses Staates haben, das Recht eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu verwenden, nur den in der betreffenden Gebietskörperschaft wohnhaften Staatsbürgern einräumen, entgegenstehen. Die Rechtssache Bickel und Franz bezieht sich auf die Verhandlungssprache in einem Strafverfahren, die Rechtssache Grauel-Rüffer vs. Pokorná“ bezieht sich auf die Verhandlungssprache in einem Zivilverfahren, während dem ho. Verfahren eine öffentlich-rechtliche Verhandlungssache, nämlich eine Abgabensache, zugrunde liegt. Die Rechtsprechung des EuGH führt zu dem Ergebnis, dass das Recht, sich als Unionsbürger des einen Mitgliedsstaates auf eine nationale Sprachenregelung eines anderen Mitgliedsstaates zu berufen und sich in einer von dieser Regelung vorgesehenen Sprache an das angerufene Gericht zu wenden, „für jedes in der betreffenden Gebietskörperschaft geführte gerichtliche Verfahren […]“ (RS C-322-/13, Grauel-Rüffer vs. Pokorná, Rz 20) gilt. Diese Rechtsprechung des EuGH legt den Schluss nahe, dass ein Unionsbürger wohl vor allen Behörden – auch den Verwaltungsbehörden – eines fremden Mitgliedsstaates das Recht haben soll, die bei diesen Behörden zugelassenen Sprachen zu gebrauchen (Kolonovits, Das Vorabentscheidungsverfahren Grauel Rüffer/Pokorná (EuGH 27.03.2014, C-322/13), in ecolex 214, 702). Will man die Literaturmeinung (Kolonovits aaO) teilen und die oben genannte Judikatur des EuGH auch für Verwaltungsverfahren gelten lassen, so ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und dem gegenständlichen Fall nicht – wie in den oben behandelten EuGH-Entscheidungen – die Verwendung einer in einem fremden Mitgliedsstaat zugelassenen Sprache zu Grunde liegt, sondern die Verwendung der slowenischen Sprache durch österreichische StaatsbürgerInnen in Österreich. Die zuvor thematisierten EuGH-Entscheidungen zielen darauf ab, einem Unionsbürger in einem fremden Mitgliedsstaat das Recht einzuräumen, „sich in einer der in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen“ (Anm: Plural!) zu verständigen (siehe RS C-322-/13, Grauel-Rüffer vs. Pokorná, Rz 20, in welcher auf die Erwägungen des EuGH in der Entscheidung „Bickel und Franz“ Bezug genommen wird). Der EuGH meint mit „Regelung“ eine nationale Regelung, welche Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, dass ein Verfahren in ihrer Sprache durchgeführt wird. Der EuGH drückt mit der Formulierung „in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen“ aus, dass es sich um alle in einer nationalen Regelung vorgesehen Sprachen handelt. „Diese Regelung“ ist in casu das VoGrG, welches – abgesehen von der kroatischen und ungarischen Sprache – die slowenische Sprache und die deutsche Sprache für den Verkehr mit Behörden und Dienststellen normiert. Die zuvor thematisierten EuGH-Entscheidungen zielen darauf ab, einem Unionsbürger in einem fremden Mitgliedsstaat das Recht einzuräumen, „sich in einer der in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen“ Anmerkung, Plural!) zu verständigen (siehe RS C-322-/13, Grauel-Rüffer vs. Pokorná, Rz 20, in welcher auf die Erwägungen des EuGH in der Entscheidung „Bickel und Franz“ Bezug genommen wird). Der EuGH meint mit „Regelung“ eine nationale Regelung, welche Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, dass ein Verfahren in ihrer Sprache durchgeführt wird. Der EuGH drückt mit der Formulierung „in dieser Regelung vorgesehenen Sprachen“ aus, dass es sich um alle in einer nationalen Regelung vorgesehen Sprachen handelt. „Diese Regelung“ ist in casu das VoGrG, welches – abgesehen von der kroatischen und ungarischen Sprache – die slowenische Sprache und die deutsche Sprache für den Verkehr mit Behörden und Dienststellen normiert. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erfließt aus diesen Erwägungen des EuGH, dass dem Unionsbürger des einen Mitgliedsstaates ermöglicht wird, „sich in einer“ der bei Behörden des anderen Mitgliedsstaates für die dort ansässigen Minderheiten zugelassenen Sprachen zu verständigen. Damit soll dem Unionsbürger des einen Mitgliedsstaates die Möglichkeit eröffnet werden, in einer ihm vertrauten Sprache, welche in den nationalen Normen des anderen Mitgliedsstaates, wo das Verfahren zu führen ist, vorgesehen ist, zu verkehren. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer allesamt österreichische Staatsbürger und in solchen Ortschaften ansässig, für welche das VoGrG in Anlage 2 die slowenische Sprache nicht zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vorsieht. Daher gilt für diese Ortschaften, dass gemäß Art 8 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz die deutsche Sprache (Staatssprache der Republik) zu verwenden ist. Es ist daher den Beschwerdeführern möglich, im Umgang mit den Gemeindebehörden in deutscher Sprache, somit in einer ihnen vertrauten Sprache, das Verfahren zu führen.Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer allesamt österreichische Staatsbürger und in solchen Ortschaften ansässig, für welche das VoGrG in Anlage 2 die slowenische Sprache nicht zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vorsieht. Daher gilt für diese Ortschaften, dass gemäß Artikel 8, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz die deutsche Sprache (Staatssprache der Republik) zu verwenden ist. Es ist daher den Beschwerdeführern möglich, im Umgang mit den Gemeindebehörden in deutscher Sprache, somit in einer ihnen vertrauten Sprache, das Verfahren zu führen. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer in solchen Ortschaften ansässig, für welche das VoGrG in Anlage 2 nicht die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vorsieht. In der Gemeinde xxx wird das Recht auf Verwendung der Slowenischen Sprache als Amtssprache nur jenen Personen gewährt, welche in Ortschaften wohnhaft sind, welche taxativ in Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) aufgezählt sind. Diese taxative Aufzählung wurde mit der VoGrG-Novelle BGBl I 46/2011 eingeführt, welche am 27.06.2011 in Kraft trat. Diese Novelle trat vier Monate nach der VfGH-Entscheidung vom 25.02.2011, V124/10, in Kraft. In der Entscheidung vom 25.02.2011, V124/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass im Fall der Amtssprache auf die Gemeinde als Verwaltungsbezirk abzustellen sei und – im Gegensatz zur Topographie – keine Orientierung an „ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten“ erfolgen könne, da es „unterhalb der Gemeinde keine kleinere Verwaltungseinheit mehr gibt“. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer in solchen Ortschaften ansässig, für welche das VoGrG in Anlage 2 nicht die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vorsieht. In der Gemeinde xxx wird das Recht auf Verwendung der Slowenischen Sprache als Amtssprache nur jenen Personen gewährt, welche in Ortschaften wohnhaft sind, welche taxativ in Anlage 2 (Verfassungsbestimmung) aufgezählt sind. Diese taxative Aufzählung wurde mit der VoGrG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2011, eingeführt, welche am 27.06.2011 in Kraft trat. Diese Novelle trat vier Monate nach der VfGH-Entscheidung vom 25.02.2011, V124/10, in Kraft. In der Entscheidung vom 25.02.2011, V124/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass im Fall der Amtssprache auf die Gemeinde als Verwaltungsbezirk abzustellen sei und – im Gegensatz zur Topographie – keine Orientierung an „ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten“ erfolgen könne, da es „unterhalb der Gemeinde keine kleinere Verwaltungseinheit mehr gibt“. Laut den Erläuterungen zum Entwurf des VoGrG (1220 der Beilagen XXIV. GP) kann die Frage, wann ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien 1955 vorliegt, aufgrund einer Interpretation dieser Bestimmung nicht eindeutig beantwortet werden (mit dem Hinweis auf Kolonovits, Art 7 Z 2-4 StV Wien, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [2005] Rz. 91: ,,[E]in eindeutiger Prozentsatz [kann] weder dem Art. 7 Z 3 StV Wien noch sonst dem Völkerrecht auf rein erkenntnismäßigem Weg entnommen werden“). Insbesondere lässt sich weder aus Art 7 Z 3 Staatsvertrag von Wien 1955 noch aus der völkerrechtlichen Praxis ein bestimmter Minderheitenprozentsatz ableiten, der für das Vorliegen einer „gemischten Bevölkerung“ maßgeblich ist; die Bandbreite in der internationalen Praxis bewegt sich in etwa zwischen 5% und 25% (vgl. Kolonovits, aaO, Rz. 55, mwN; Matscher, Die Ortstafelfrage aus der Sicht der Ortstafelkommission, in: Amt der Kärntner Landesregierung [Hrsg.], Die Ortstafelfrage aus Expertensicht. Eine kritische Beleuchtung [2006] 114). Dem Gesetzgebung kam daher bei der Ausführung der Staatsvertragsbestimmung ein gewisser Gestaltungsspielraum zu (vgl. Kolonovits, aaO, Rz. 58). Dieser „Gestaltungsspielraum“ wurde laut dem „Memorandum betreffend zweisprachige topographische Aufschriften, die Amtssprache sowie Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachigen Volksgruppe“ in einem Dialogforum für die Entwicklung des gemischtsprachigen Gebietes behandelt. Laut den Erläuterungen zum Entwurf des VoGrG (1220 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann die Frage, wann ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Artikel 7, Ziffer 3, Staatsvertrag von Wien 1955 vorliegt, aufgrund einer Interpretation dieser Bestimmung nicht eindeutig beantwortet werden (mit dem Hinweis auf Kolonovits, Artikel 7, Ziffer 2 -, 4, StV Wien, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [2005] Rz. 91: ,,[E]in eindeutiger Prozentsatz [kann] weder dem Artikel 7, Ziffer 3, StV Wien noch sonst dem Völkerrecht auf rein erkenntnismäßigem Weg entnommen werden“). Insbesondere lässt sich weder aus Artikel 7, Ziffer 3, Staatsvertrag von Wien 1955 noch aus der völkerrechtlichen Praxis ein bestimmter Minderheitenprozentsatz ableiten, der für das Vorliegen einer „gemischten Bevölkerung“ maßgeblich ist; die Bandbreite in der internationalen Praxis bewegt sich in etwa zwischen 5% und 25% vergleiche Kolonovits, aaO, Rz. 55, mwN; Matscher, Die Ortstafelfrage aus der Sicht der Ortstafelkommission, in: Amt der Kärntner Landesregierung [Hrsg.], Die Ortstafelfrage aus Expertensicht. Eine kritische Beleuchtung [2006] 114). Dem Gesetzgebung kam daher bei der Ausführung der Staatsvertragsbestimmung ein gewisser Gestaltungsspielraum zu vergleiche Kolonovits, aaO, Rz. 58). Dieser „Gestaltungsspielraum“ wurde laut dem „Memorandum betreffend zweisprachige topographische Aufschriften, die Amtssprache sowie Maßnahmen für die Zusammenarbeit mit der slowenischsprachigen Volksgruppe“ in einem Dialogforum für die Entwicklung des gemischtsprachigen Gebietes behandelt. Das Dialogforum wurde zusammengesetzt aus je einem Vertreter / je einer Vertreterin aller im Landtag vertretenen Parteien, den Mitgliedern der Landesregierung bzw eines von diesen nahmhaft gemachten Vertreters, je einem Vertreter / einer Vertreterin der slowenischen Organisationen, einem Vertreter / einer Vertreterin der Enotna Lista sowie sechs BürgermeisterInnen (je zwei aus den Bezirken Völkermarkt und Klagenfurt-Land, je einer / eine aus den Bezirken Villach-Land und Hermagor). Laut dem Memorandum vom 26.04.2011 wurden die Arbeiten am „Volksgruppengesetz neu“ unter enger Einbindung der Volksgruppe durchgeführt. Die Novelle des VoGrG diente dazu, die politische Einigung in der „Ortstafelfrage“ gemäß dem „Memorandum“ vom 26.04.2011 legistisch durchzuführen (Vorblatt 1220 der Beilagen XXIV. GP). Laut dem Memorandum vom 26.04.2011 wurden die Arbeiten am „Volksgruppengesetz neu“ unter enger Einbindung der Volksgruppe durchgeführt. Die Novelle des VoGrG diente dazu, die politische Einigung in der „Ortstafelfrage“ gemäß dem „Memorandum“ vom 26.04.2011 legistisch durchzuführen (Vorblatt 1220 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Angesichts der Bandbreite der Meinungen über den maßgeblichen Minderheitenprozentsatz erfolgte laut den Erläuterungen eine Klarstellung durch den Verfassungsgesetzgeber. Zum Argument, dass die Neuregelung in Anlage 2 eine Ungleichbehandlung zwischen jenen Personen der Gemeinde xxx, welche nicht in einer Ortschaft der Anlage 2 wohnen und jenen Personen, welche in einer der Ortschaften der Anlage 2 wohnen, herbeiführt, ist zu sagen, dass es sich bei der Anlage 2 um eine Verfassungsbestimmung handelt. Somit ist die Anlage 2 im Verfassungsrang. Eine taxative Aufzählung der Ortschaften in der Anlage 2 war Teil des Übereinkommens laut dem Memorandum und mit der Hebung in Verfassungsrang ist die Gesetzesprüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes ausgeschlossen. Der Verfassungsrang immunisiert das Gesetz. Dem Beschwerdeantrag, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und der Gemeinde xxx die Erlassung von Bescheiden in slowenischer Sprache auftragen, war daher aus oben dargetanen Gründen kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Vorbringen, es handle sich bei den betroffenen Bestimmungen des VoGrG um eine „Diskriminierung aus ethnischen Gründen“ iSd Art 14 der EMRK und zum Beschwerdepunkt, die Bestimmungen des VoGrG, welche die Möglichkeit der slowenischen Sprache als Amtssprache in der Gemeinde xxx auf die Einwohner der Orte mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen einschränken, seien wegen Unvereinbarkeit mit dem Europarecht ungültig, ist zu sagen:Zum Vorbringen, es handle sich bei den betroffenen Bestimmungen des VoGrG um eine „Diskriminierung aus ethnischen Gründen“ iSd Artikel 14, der EMRK und zum Beschwerdepunkt, die Bestimmungen des VoGrG, welche die Möglichkeit der slowenischen Sprache als Amtssprache in der Gemeinde xxx auf die Einwohner der Orte mit zweisprachigen Ortsbezeichnungen einschränken, seien wegen Unvereinbarkeit mit dem Europarecht ungültig, ist zu sagen: Der Vorrang des Unionsrechts ist ein „Anwendungsvorrang“ gegenüber dem gesamten nationalen Recht, aber ist der EuGH nicht befugt, im Falle der Kollision über die Nichtigkeit des nationalen Rechts zu entscheiden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Bestimmungen des VoGrG seien „ungültig“ sind daher unrichtig und geht dieses Vorbringen daher ins Leere. Das Unionsrecht beinhaltet keine Kompetenz zur Regelung des Sprachgebrauchs vor nationalen Behörden oder zur Erlassung von Minderheitenschutzbestimmungen. Auch kann eine Minderheit aus dem Unionsrecht kein allgemeines Recht ableiten, vor nationalen Behörden ihre Sprache zu gebrauchen (Kolonovits, Das Vorabentscheidungsverfahren Grauel Rüffer/Pokorná (EuGH 27.03.2014, C-322/13), in ecolex 214, 702). Das Unionsrecht räumt daher den Beschwerdeführern keine Möglichkeit ein, die slowenische Sprache vor den österreichischen Behörden zu gebrauchen. Zum Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge ein Vorabentscheidungsverfahren anstrengen: Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ist nicht durch den Rechtsunterworfenen erzwingbar. Es ist Sache des vorlageberechtigten Landesverwaltungsgerichtes, das seine Entscheidung zu verantworten hat, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem EuGH vorzulegen begehrten Frage zu beurteilen (zB EuGH Rs 244/80, Foglia/Novello, Slg 1981, 3045). Entsprechend dem Art 6 Abs 1 EMRK wird die Nichteinholung einer Vorabentscheidung beim EuGH wie folgt begründet: Entsprechend dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK wird die Nichteinholung einer Vorabentscheidung beim EuGH wie folgt begründet: Auf Grund der dargelegten Erwägungen, welche zur vorliegenden Entscheidung führten – insbesondere zu den beiden EuGH-Entscheidungen – sieht sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Einholung einer Vorabentscheidung beim EuGH zur Beantwortung der in der Beschwerde vorformulierten und für das Verfahren nicht erheblichen Fragestellung nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes fußt auf – zum Teil im Verfassungsrang befindlichen – Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, gegen welche das erkennende Gericht keine Bedenken hegte, sodass dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers daher nicht zu entsprechen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bestimmungen sind am 27.06.2011 in Kraft getreten. Zum Judikat vom VwGH 25.09.2013, 2013/16/0161, ist zu sagen, dass in dem jenen Judikat zugrunde liegenden Beschwerdefall das Volksgruppengesetz zwar noch in der Fassung vor der mit Ablauf des
- Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 46/2011 anzuwenden war, jedoch schadet es nicht, dass die bisherige Rechtssprechung zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, da es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtssprechung bedarf, um die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bestimmungen auszulegen, insbesondere, da sie in den entscheidenden Teilen nicht relevant verändert worden sind. Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bestimmungen sind am 27.06.2011 in Kraft getreten. Zum Judikat vom VwGH 25.09.2013, 2013/16/0161, ist zu sagen, dass in dem jenen Judikat zugrunde liegenden Beschwerdefall das Volksgruppengesetz zwar noch in der Fassung vor der mit Ablauf des
- Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2011, anzuwenden war, jedoch schadet es nicht, dass die bisherige Rechtssprechung zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, da es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtssprechung bedarf, um die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bestimmungen auszulegen, insbesondere, da sie in den entscheidenden Teilen nicht relevant verändert worden sind. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.996.1001.7.2015