Obsah (9)
§ 50§ 38§ 52§ 25a§ 9§ 1§ 5Art. 10§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlKLVwG-2344/12/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 38 VwGVGDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, nunmehr vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 30.07.2014, Zahl: KL9-STR-5881/2013, womit ihr eine Übertretung des Glücksspielgesetzes 2010 (GSpG) zur Last gelegt wird, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
§ 38Vw
GVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) e i n g e s t e l l t . III.römisch drei. Der Beschwerdeführerin werden
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführerin werden
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des , Beschwerdeverfahrens auferlegt. IV.römisch vier.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriges Verwaltungsgeschehen: Am 18.07.2013 in der Zeit um 20.15 Uhr wurde durch den von der Kärntner Landesregierung zum Landes-Aufsichtsorgan für die Überwachung und Überprüfung von Spiel- und Geldspielapparaten in Kärnten bestellten xxx und dem von der Kärntner Landesregierung zum Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (Spiel- und Geldspielapparate) bestellten xxx in xxx, xxx, im Lokal „xxx“ der xxx GmbH, als deren Geschäftsführerin und somit als das
§ 9Verwaltungstrafgesetz 1991 (VSt
G) zur Vertretung nach außen berufene Organ Frau xxx, geb. xxx, fungiert, das Protokoll 16/2013 zu einem Verdachtsfall einer verbotenen Ausspielung angefertigt. In diesem Protokoll wird als Tatbestand unter Beilage von Fotografien festgehalten, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs 11 GSpG bestehe, nämlich dahingehend, dass in der oben genannten Lokalität aufgezeichnete Hundewetten angeboten werden.Am 18.07.2013 in der Zeit um 20.15 Uhr wurde durch den von der Kärntner Landesregierung zum Landes-Aufsichtsorgan für die Überwachung und Überprüfung von Spiel- und Geldspielapparaten in Kärnten bestellten xxx und dem von der Kärntner Landesregierung zum Aufsichtsorgan nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (Spiel- und Geldspielapparate) bestellten xxx in xxx, xxx, im Lokal „xxx“ der xxx GmbH, als deren Geschäftsführerin und somit als das
Paragraph 9, Verwaltungstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ Frau xxx, geb. xxx, fungiert, das Protokoll 16 aus 2013, zu einem Verdachtsfall einer verbotenen Ausspielung angefertigt. In diesem Protokoll wird als Tatbestand unter Beilage von Fotografien festgehalten, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 11, GSpG bestehe, nämlich dahingehend, dass in der oben genannten Lokalität aufgezeichnete Hundewetten angeboten werden. Das Protokoll hält fest, dass es sich bei den angebotenen Hundewetten um Aufzeichnungen handle. Nähere Angaben über Untersuchungen direkt an den beiden Geräten, welche belegen, wie die beiden zu diesem Verdacht gelangt sind, fehlen. Das Kontrollorgan hielt in dem Protokoll fest, dass es dem Kunden durch die schnelle Abfolge der Rennen nicht möglich wäre, alle Umstände (wie zB Trainingsverfassung, gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage) zu kennen und hänge seiner Ansicht nach das Ergebnis vorwiegend vom Zufall ab, da es sich ausschließlich um aufgezeichnete Hunderennen handle, und erfolge deren Einspielung nach dem Zufallsprinzip. Aufgrund des Verdachts verbotener Ausspielungen durch Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG) wurde mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 29.07.2013, Zahl: xxx, Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft xxx erstattet. In der Anzeige wurde der Behörde mitgeteilt, dass die xxx GmbH Einsätze von Kunden auf den Ausgang aufgezeichneter Hunderennen entgegen nehme und für das Erraten des Ausgangs einen Gewinn in Aussicht stelle. Die Anzeige führt weiters aus:Aufgrund des Verdachts verbotener Ausspielungen durch Veranstaltung eines Glücksspiels (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) wurde mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 29.07.2013, Zahl: xxx, Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft xxx erstattet. In der Anzeige wurde der Behörde mitgeteilt, dass die xxx GmbH Einsätze von Kunden auf den Ausgang aufgezeichneter Hunderennen entgegen nehme und für das Erraten des Ausgangs einen Gewinn in Aussicht stelle. Die Anzeige führt weiters aus: „
§ 1Abs. 1 GSp
G ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den "Sportwetten" hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab" (VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012, siehe Anhang). „
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den "Sportwetten" hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab" (VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012, siehe Anhang). Hängt das Spielergebnis ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen ab, ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zu all abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. "Wenn di Auffassung vertreten wird, dass kein "Spiel" vorliege, sondern eine vom Spiel abzugrenzende Wette, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sportwette darum handelt, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler oder (beim Hunderennen) der Tiere möglich ist. Das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen unterscheidet sich nicht .wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Der Unterschied, dass in letzterem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt ist, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintritt, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. deren diesen zugeordneten Nummern) selbst diese Kombination festlegt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintritt, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerators abhängt. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt" (VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012, siehe Anhang). Hängt das Spielergebnis ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen ab, ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zu all abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt. "Wenn di Auffassung vertreten wird, dass kein "Spiel" vorliege, sondern eine vom Spiel abzugrenzende Wette, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sportwette darum handelt, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler oder (beim Hunderennen) der Tiere möglich ist. Das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen unterscheidet sich nicht .wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Der Unterschied, dass in letzterem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt ist, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintritt, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. deren diesen zugeordneten Nummern) selbst diese Kombination festlegt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintritt, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerators abhängt. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt" (VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012, siehe Anhang). Selbst wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich vom Zufall abhängt, etwa weil dem Spieler gewisse Informationen über Zeit und Ort des aufgezeichneten Rennens, Namen der Hunde und Quoten mitgeteilt werden, kann nur dann eine Sportwette vorliegen, wenn - die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, "weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (zB betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen" (vgl. VwGH 2011/17/0299, siehe Anhang)die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, "weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (zB betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen" vergleiche VwGH 2011/17/0299, siehe Anhang) - dem Kunden vor seinem Einsatz "ausreichend detaillierte" Informationen gegeben werden, die es dem Teilnehmer ermöglichen, bis zur Abgabe seiner Einschätzung der Reihenfolge der einlaufenden Hunde seine Kenntnisse betreffend die relevanten Umstände des Hunderennens einzubringen (vgl. VwGH GZ 2010/17/0273 vom 15.11.2012, unter Verweis auf VwGH 2011/17/0299, siehe Anhang).dem Kunden vor seinem Einsatz "ausreichend detaillierte" Informationen gegeben werden, die es dem Teilnehmer ermöglichen, bis zur Abgabe seiner Einschätzung der Reihenfolge der einlaufenden Hunde seine Kenntnisse betreffend die relevanten Umstände des Hunderennens einzubringen vergleiche VwGH GZ 2010/17/0273 vom 15.11.2012, unter Verweis auf VwGH 2011/17/0299, siehe Anhang). Werden - wie im gegenständlichen Fall - zwar Informationen über die aufgezeichneten Rennen und die teilnehmenden Hunde zur Verfügung gestellt, macht aber die schnelle Abfolge der nach dem Zufallsprinzip eingespielten Rennen eine Kenntnisnahme aller für die Gewinnchancen maßgeblichen Umstände (wie zB Trainingsverfassung und gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage) unmöglich, so überwiegen die für den Spieler verwertbaren Kenntnisse das Zufallselement nicht (vgl. das angeschlossene Erhebungsprotokoll des Landes-Aufsichtsorganes samt Bilddokumentation).“Werden - wie im gegenständlichen Fall - zwar Informationen über die aufgezeichneten Rennen und die teilnehmenden Hunde zur Verfügung gestellt, macht aber die schnelle Abfolge der nach dem Zufallsprinzip eingespielten Rennen eine Kenntnisnahme aller für die Gewinnchancen maßgeblichen Umstände (wie zB Trainingsverfassung und gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage) unmöglich, so überwiegen die für den Spieler verwertbaren Kenntnisse das Zufallselement nicht vergleiche das angeschlossene Erhebungsprotokoll des Landes-Aufsichtsorganes samt Bilddokumentation).“ Die belangte Behörde führte das Ermittlungsverfahren durch und forderte Frau xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Vorhalt vom 20.08.2013, Zahl: xxx, nochmals versendet am 20.08.2013 mit gleicher Zahl, zur Stellungnahme auf. Es folgte sonach ein Ersuchen an die LPD Kärnten mit Schreiben vom 23.09.2013, Zahl: xxx, womit die Polizei um Ausforschung der Beschwerdeführerin und um nachweisliche Zustellung der mit gleichem Schreiben mitgesendeten Aufforderung zur Rechtfertigung. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 27.09.2013 auf der Polizeiinspektion xxx. Mit Email vom 22.10.2013 übermittelte xxx als rechtsfreundlicher Vertreter die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.10.2013. Mit Schreiben vom 18.03.2014, Zahl: xxx, begehrte die belangte Behörde vom Amt der Kärntner Landesregierung die Auskunft, ob der xxx GmbH eine Konzession oder Bewilligung für Ausspielungen in Form von aufgezeichneten Hundewetten erteilt wurde. Dies wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 07.04.2014, Zahl: xxx, verneint. Die Beschwerdeführerin wurde pA ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 25.04.2014, Zahl: xxx, vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der unbedenkliche Zustellnachweis RSb ist im vorlegten Akt befindlich und erfolgte die Zustellung in den Räumlichkeiten des Rechtsvertreters am 30.04.2014. Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt xxx vollständig sind – ist eine Stellungnahme dazu bei der Behörde nicht eingelangt. Daraufhin erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 30.07.2014, Zahl: xxx, worin der Beschwerdeführerin angelastet wurde: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das
§ 9VSt
G 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx GmbH mit Sitz in xxx, zu verantworten, von der Firma xxx GmbH im „xxx“, in xxx, xxx, am 18.7.2013 um 20:15 Uhr, verbotene Ausspielungen in Form von aufgezeichneten Hundewetten angeboten wurden, obwohl der Firma xxxGmbH eine derartige Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz 1989, BGBl 620 idgF, nicht erteilt wurde.„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das
Paragraph 9, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx GmbH mit Sitz in xxx, zu verantworten, von der Firma xxx GmbH im „xxx“, in xxx, xxx, am 18.7.2013 um 20:15 Uhr, verbotene Ausspielungen in Form von aufgezeichneten Hundewetten angeboten wurden, obwohl der Firma xxxGmbH eine derartige Konzession oder Bewilligung nach dem Glückspielgesetz 1989, Bundesgesetzblatt 620 idgF, nicht erteilt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 4 Glückspiel-Gesetz 1989, BGBl 620 idgFParagraph 2, Absatz 4, Glückspiel-Gesetz 1989, Bundesgesetzblatt 620 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung € 2.000,00 4 Tage § 52 Abs. 1 Glücksspiel-Gesetz 1989“Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspiel-Gesetz 1989“ Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 04.08.2014 durch Übernahme in den Kanzleiräumlichkeiten des damaligen Rechtsvertreters. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres damaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht die Beschwerde vom 07.08.2014, welche am 08.08.2014 per Email bei der belangten Behörde einlangte, und brachte die Beschwerdeführerin darin vor wie folgt: „Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.07.2014 zur xxx wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin nachstehendes vor:
- Von der Behörde wurde ausgeführt, dass am 18.07.2013 von den Landesaufsichtsorganen festgestellt wurde, dass im xxx, Ausspielungen in Form von aufgezeichneten Hundewetten angeboten werden. obwohl die Betreiber, die xxx GmbH diesbezüglich keine Bewilligung nach dem Glücksspiel-Gesetz 1989 erteilt wurde. Seitens der Behörde wurde offensichtlich dieser Feststellung der Landesaufsichtsorgane mehr Glauben geschenkt als der Beschuldigten. Eine Begründung hierfür wurde von der Behörde nicht erbracht. Die Behörde hat sich auch nicht mit den Argumenten der Beschuldigten auseinandergesetzt, weshalb schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben ist.
- Im gegenständlichen Fall liegt eine Wette vor. Bei der verwendeten Software "Real Race" werden die tatsächlichen Originalquoten angeboten. Die Originalquoten (Siegerquoten) des aufgezeichneten Rennens sind in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20%-30%) gegeben ist und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, wird diese Quote auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zw. 13% und 18%) neu berechnet. Der Buchmacher selbst setzt bei der "Livequote" Wahrscheinlichkeiten ein und setzt seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung ist die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bildet umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesem vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergibt sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gibt das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: zB"ZahIe 1,2 fi.ir 1€ Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergibt den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden ist also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde hat, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und kann selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, bilden die Grundlage der Informationen für den Wettkunden. Wo das Rennen stattfindet und wie der Name des Hundes ist, ist für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer "Livewette" vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen. Dem Wettkunden sind lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) sind kostenpflichtig und ist der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort ist die daher die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen werden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfindet, liegen auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsunterlagen vor Wettabgabe vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen "fixe Gewinnquoten", angeboten wurden, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellen. Das Programm "Xxx" verwendet allerdings äquivalente Originalquoten (diese Originalquoten werden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig ist, auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet) und erfolgt überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine "Wette“ vorliegt. Bei gegenständlichem Programm hängt der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wettet, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahme feststeht. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen wird, ist hier für die Bewertung ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handelt, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfindet und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert sind. Der Wettkunde ist daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setzt und kann das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher - der einen "Nur Lesezugriff' besitzt - noch vom Betreiber, in irgendeiner Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt ist und bei Verwendung der Software " Real Race " keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden können, ist diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen ist. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde ist fi.ir alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis hat man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. In den derzeit entschiedenen Fällen durch den Verwaltungsgerichtshof wurde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben. Gerade dies ist bei Verwendung des Programmes " Real Race nicht der Fall. Dass ein Ereignis, über welches gewettet wird, in der Zukunft liegen muss, ist aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ereignis, auf dessen Eintritt gewettet wird, kann nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette ist, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt ist. Weder der Buchmacher, noch der Betreiber, noch der Wettkunde kennen bei Verwendung des Programms " Real Race " den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens und kann der Renneinlauf der Hunde - wie ausgeführt - von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt ist, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert sind. Hunderennen sind sportliche Veranstaltungen und ändert sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen werden. Aus dieser Sicht unterscheidet sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht. Beim Programm " Real Race " erhält der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen: , , Der Buchmacher selbst setzt bei der "Livequote" Wahrscheinlichkeiten ein und setzt seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung ist die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bildet umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesem vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergibt sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gibt das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: zB"ZahIe 1,2 fi.ir 1€ Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergibt den möglichen Gewinn). , , Wesentliches Element für den Wettkunden ist also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde hat, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und kann selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, bilden die Grundlage der Informationen für den Wettkunden. Wo das Rennen stattfindet und wie der Name des Hundes ist, ist für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. , Nicht unberücksichtigt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer "Livewette" vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen. Dem Wettkunden sind lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) sind kostenpflichtig und ist der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort ist die daher die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen werden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfindet, liegen auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsunterlagen vor Wettabgabe vor. , , Der Verwaltungsgerichtshof hat bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen "fixe Gewinnquoten", angeboten wurden, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellen. Das Programm "Xxx" verwendet allerdings äquivalente Originalquoten (diese Originalquoten werden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig ist, auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet) und erfolgt überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine "Wette“ vorliegt. , , Bei gegenständlichem Programm hängt der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wettet, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahme feststeht. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen wird, ist hier für die Bewertung ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handelt, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfindet und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert sind. Der Wettkunde ist daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setzt und kann das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher - der einen "Nur Lesezugriff' besitzt - noch vom Betreiber, in irgendeiner Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt ist und bei Verwendung der Software " Real Race " keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden können, ist diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen ist. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde ist fi.ir alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis hat man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. , , In den derzeit entschiedenen Fällen durch den Verwaltungsgerichtshof wurde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben. Gerade dies ist bei Verwendung des Programmes " Real Race nicht der Fall. , , Dass ein Ereignis, über welches gewettet wird, in der Zukunft liegen muss, ist aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ereignis, auf dessen Eintritt gewettet wird, kann nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette ist, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt ist. Weder der Buchmacher, noch der Betreiber, noch der Wettkunde kennen bei Verwendung des Programms " Real Race " den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens und kann der Renneinlauf der Hunde - wie ausgeführt - von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt ist, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert sind. Hunderennen sind sportliche Veranstaltungen und ändert sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen werden. Aus dieser Sicht unterscheidet sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht. , Beim Programm " Real Race " erhält der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen: , ● Letzte Platzierungen: Es werden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt ● Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: Es wird angezeigt, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden ist ● Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards ● Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer ● Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens Bei Verwendung des Programms "Xxx" liegen daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vor. Der Wettkunde kann daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft hat, beeinflussen. Der Wettkunde kann entscheiden, ob er ein größeres Risiko - mit der Chance eines höheren Gewinnes - eingeht oder auf den Favoriten des Rennens - mit einer entsprechend schlechteren Quote - setzt. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähert die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Bei Verwendung des Programms "Xxx" liegen daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vor. Der Wettkunde kann daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft hat, beeinflussen. Der Wettkunde kann entscheiden, ob er ein größeres Risiko - mit der Chance eines höheren Gewinnes - eingeht oder auf den Favoriten des Rennens - mit einer entsprechend schlechteren Quote - setzt. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähert die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt. , Aus all den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeichneten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handelt. Aus all den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeichneten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handelt. , Beweis: Einvernahme der Beschuldigten, Einvernahme aller bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen, Einvernahme aller bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen, ,
- Weiters wird auf das beiliegende Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014 zu LVwG-410287 14lcflRt verwiesen, wonach vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt wurde, dass sowohl das Monopolsystem des Glückspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionsrechtswidrig ist. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolgt in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung iVm dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse – wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung - gekennzeichnet ist) insgesamt gesehen unverhältnismäßig ist. Die von der Behörde herangezogene Regelung widerspricht daher dem Unionsrecht und ist auch aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. , Beweis: Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 09.05.2014 zu LVwG- 41 0287l4lGflPtt
- Im Übrigen ist die belangte Behörde unzuständig, da nach der Fassung des § 52 GsPG zum 14.12.2012 Gerichtszuständigkeit gegeben war, da mit einem Einsatz über EUR 10,- gewettet werden konnte. Im Übrigen ist die belangte Behörde unzuständig, da nach der Fassung des Paragraph 52, GsPG zum 14.12.2012 Gerichtszuständigkeit gegeben war, da mit einem Einsatz über EUR 10,- gewettet werden konnte. Beweis: wie bisher, Beweis: wie bisher
- Es wird daher beantragt, sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie die Beschuldigte einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass mit gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden konnte. Ebenfalls wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
- Weiters wird der ANTRAG wiederholt: Der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und ist dieser ho. am 21.08.2014 eingelangt. Mit Email vom 13.04.2015 informierte der nunmehrige Rechtsvertreter xxx, dass das Vollmachtsverhältnis des xxx nicht mehr bestehe und die Beschwerdeführerin nunmehr die Kanzlei xxx verteidigt wird. Am 21.07.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurde die Beschwerdeführerin angehört, weiters als Zeugen Herr xxx, Herr xxx, Herr xxx und Herr xxx angehört. Als ergänzendes Vorbringen legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Schriftstücke zum Akt: A. Dokument „Ergänzende Beschwerdeausführungen“, mit folgendem Inhalt „
- Wie sich den darauf bezüglichen Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (vgl. 657 BlgNR, 24.) GP, S. 1 und 3), sollte der Spielerschutz eine wesentliche Zielsetzung der GSpG-Novelle BGBl I 73/2010, bilden. Spielerschutz und Suchtprävention stellen jeweils Ziele dar, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Bezüglich der tatsächlichen Umsetzung dieser beiden Ziele ist im Ermittlungsverfahren einerseits zwar zutage getreten, dass den einzelnen im Zuge der Erteilung der (insgesamt limitierten) Bewilligungen zum Zug gekommenen Konzessionären jeweils zweckentsprechende, dem Spielerschutz und der Suchtpräventionen dienende Maßnahmen (wie z.B. Mindestdauer pro Spiel, Mindestabstandsregelungen, ..... ) bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, wobei die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen von den staatlichen Behörden wahrgenommen wird (dass es insoweit bislang noch zu keinen nennenswerten Beanstandungen gekommen ist, lässt hingegen keine Rückschlüsse auf die Effektivität dieser Regelungen zu, weil aus diesem Umstand sowohl abgeleitet werden kann, dass die Konzessionäre bislang sämtliche bescheidmäßigen Vorgaben eingehalten haben, aber auch, dass die entsprechenden Kontrollen bisher nicht mit der gebotenen Stringenz durchgeführt wurden). Zudem wurde beim BMF eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die mit anderen Spielerschutzinstitutionen kooperiert. Andererseits ließ sich aber der diesen Spielerschutzmaßnahmen zu Grunde liegende Ausgangspunkt, nämlich ein Quantum von insgesamt 64.000 (verhaltensauffällig bzw. pathologisch) glücksspielsüchtigen Personen in Österreich, nicht verifizieren. Denn diese Zahl entstammt einer von der Universität Hamburg durchgeführten Studie, deren primäre Zielsetzung in der Erstellung einer wissenschaftlichen Basis für künftige Glücksspielpräventionsmaßnahmen bestand. Konkret wurde dieser Anteil derart ermittelt, dass in sämtlichen neun Bundesländern (bloß) aus der Menge aller deutsch sprechenden Österreicher der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren (insgesamt 5,836.144 weibliche und männliche Staatsbürger) jeweils ca. 700 Personen pro Bundesland ausgewählt und mit diesen eine telefonische Umfrage (sog. "Repräsentativbefragung") durchgeführt wurde; von den so nach insgesamt 6.324 Befragten gaben 27 Personen (= 0,43%) an, (nach eigener subjektiver Bewertung von entsprechenden Testkriterien) ein problematisches Spielverhalten, bzw. 41 Personen (= 0,65%) an, ein pathologisches Spielverhalten aufzuweisen; insgesamt 68 Personen qualifizierten sich demnach autonom als "spielverhaltensproblematisch" bzw. "pathologisch spielsüchtig", während "die weit überwiegende Mehrzahl der an Glücks- spielen teilnehmenden Personen" - nämlich insgesamt 98,91 %, wobei auf 97,23% der Befragten überhaupt keines der insgesamt 10 Kriterien des "diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen" (sog. DSM-IV-Kriterien) zutraf - "keine spielbezogenen Probleme zeigte e)". Statistisch hochgerechnet ergibt dies einerseits eine absolute Zahl von ca. 25.096 bzw. von ca. 37.935 Personen - und damit insgesamt von ca. 63.031 Personen (= 1,1 % der Gesamtmenge) -, die sich subjektiv als verhaltensauffällige bzw. pathologische Spieler bezeichnen, denen andererseits 5,772.530 Personen ohne Spielprobleme gegenüberstehen. Seither wird diese bloß statistisch errechnete Gesamtanzahl von ,,64.000 Spielsüchtigen" allseits unreflektiert weitertradiert, wie sich dies beispielsweise auch aus den „Factsheets Sucht" des "Instituts Suchtprävention pro mente Oberösterreich" (aktuell: Version 2.3 vom
- September 2014, S. 5) ergibt, obwohl sich dort zumindest einerseits die Feststellung findet, dass es sich um "die erste und bisher einzige repräsentative telefonische Befragung der österreichischen Bevölkerung (im Alter von 14 bis 65 Jahren)" handelte und andererseits kritisch klargestellt wird, dass "der Begriff ,Abhängigkeit' ..... in dieser Allgemeinheit nicht unproblematisch [ist], da er in den verschiedenen Verhaltens- und Suchtbereichen eine jeweils andere Bedeutung besitzt und sich unter diesem Begriff unterschiedlichste Problematiken versammeln. Insbesondere bei Alkohol und Nikotinzahlen zielen die oben angeführten Zahlen eher auf körperliche Abhängigkeit, während die Verhaltenssüchte von Natur aus in rein psychischer Abhängigkeit begründet sind." (vgl. S. 4, FN 1). Nicht überzeugend erscheint daher v.a. die dem "Glücksspielbericht 2010-2013" des BMF zu Grunde liegende Methode, aus einer telefonischen Umfrage mit 6.300 Personen, in der insgesamt bloß 68 Befragte - und noch dazu subjektiv sowie auf Basis von keinesfalls präzisen sowie kaum objektivierbaren Kriterien - ein auffälliges oder sogar pathologisches Spielverhalten angegeben haben, darauf zu schließen, dass es in Österreich nicht nur statistisch-wahrscheinlich, sondern tatsächlich ins- gesamt 64.000 spielsüchtige Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren geben soll. Vielmehr handelt es sich insoweit bloß um einen fiktiven mathematischen Wert, hinsichtlich dessen seit der überwiegend im Jahr 2010 durchgeführten Erhebung auch kein weiterer Versuch einer nachfolgenden Verifizierung unternommen wurde. Dazu kommt, dass beispielsweise auch aus dem Jahresbericht 2013 des Vereines ,,(Wiener) Spielsuchthilfe" hervorgeht, dass dessen Online-Beratungen in diesem Zeitraum lediglich von 411 Personen (gegen- über 359 Personen im Jahr davor) in Anspruch genommen und von dieser Institution im Jahr 2013 insgesamt nur 791 Personen (davon 460 Neufälle) betreut wurden. Objektiv besehen vermag sich daher die Zahl von 64.000 spielsüchtigen Personen nicht auf eine nachvollziehbare faktische Untermauerung zu gründen und kann daher auch nicht als erwiesene Tatsache einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden; als erwiesen kann vielmehr bloß angesehen werden, dass sich dieser Studie zufolge insgesamt 68 Personen als spielsüchtig eingeschätzt haben. Vor einem derartigen Hintergrund ist demnach im Ergebnis zu konstatieren, dass die Spielsucht in Österreich weder zum Zeitpunkt der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 (BGBI I 73/2010) noch gegenwärtig ein überdurchschnittlich maßgebliches oder gar gesamtgesellschaftlich relevantes Problem darstellt(e), das ein unabdingbar gebotenes und unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers oder der staatlichen Behörden erfordert hätte oder erfordern würde. Gegenteiliges würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man die Zahl von 64.000 spielsüchtigen Personen als tatsächlich zutreffend unterstellt, weil auch diese nicht über einen Anteil von bloß 1,1 % der in Betracht gezogenen Bevölkerungsgruppe hinauskommen würde. Diese Feststellung schließt es zwar nicht aus, den Spielerschutz sowie die Suchtprävention als eine vorrangige Staatsaufgabe zu apostrophieren, weil es grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bzw. der Behörden liegt, im Rahmen der dem Staat insgesamt zur Besorgung zukommenden Aufgaben allenfalls auch solche vorrangig zu erledigen, hinsichtlich denen objektiv besehen keine zwingende Vordringlichkeit besteht. Losgelöst von der Frage der Notwendigkeit erscheinen daher die im GSpG vorgesehenen Maßnahmen (wie z.B. Einrichtung einer Spielerschutzstabsstelle und verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, Zutrittssysteme und Zugangskontrolle, Mindestdauer pro Spiel, Verbot bestimmter Spielinhalte, Einsatz- und Gewinnlimits, Verbot parallel laufender Spiele, Abkühlphase, Mindestabstandsregelungen, Schulungskonzepte für Mitarbeiter, etc.) zwar weder als prinzipiell ungeeignet noch als unverhältnismäßig, um die zum Regelungszweck des GSpG erklärten Ziele "Spielerschutz und Suchtprävention" auch tatsächlich zu erreichen; allerdings vermindert sich vor einem derartigen Hintergrund die Plausibilität, dass mit der GSpG-Novelle BGBI I 73/2010 tatsächlich primär diese Ziele verfolgt werden sollten und sie nicht vielmehr bloß als ein andere Prioritäten rechtfertigender und/oder aus jenen resultierender Nebeneffekt anzusehen sind, ganz erheblich, insbesondere, wenn man in diesem Zusammenhang wiederum die geringe Zahl an festgestellten sachadäquaten Anlassfällen sowie den Umstand in Betracht zieht, dass die Suchthilfe nicht einmal vom Staat, sondern von den Konzessionären (denen zudem auch alle übrigen Kosten der Totalausgliederung aufgebürdet wurden) finanziert wird; „
- Wie sich den darauf bezüglichen Gesetzesmaterialien entnehmen lässt vergleiche 657 BlgNR, 24.) GP, S. 1 und 3), sollte der Spielerschutz eine wesentliche Zielsetzung der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, bilden. Spielerschutz und Suchtprävention stellen jeweils Ziele dar, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Bezüglich der tatsächlichen Umsetzung dieser beiden Ziele ist im Ermittlungsverfahren einerseits zwar zutage getreten, dass den einzelnen im Zuge der Erteilung der (insgesamt limitierten) Bewilligungen zum Zug gekommenen Konzessionären jeweils zweckentsprechende, dem Spielerschutz und der Suchtpräventionen dienende Maßnahmen (wie z.B. Mindestdauer pro Spiel, Mindestabstandsregelungen, ..... ) bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, wobei die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen von den staatlichen Behörden wahrgenommen wird (dass es insoweit bislang noch zu keinen nennenswerten Beanstandungen gekommen ist, lässt hingegen keine Rückschlüsse auf die Effektivität dieser Regelungen zu, weil aus diesem Umstand sowohl abgeleitet werden kann, dass die Konzessionäre bislang sämtliche bescheidmäßigen Vorgaben eingehalten haben, aber auch, dass die entsprechenden Kontrollen bisher nicht mit der gebotenen Stringenz durchgeführt wurden). Zudem wurde beim BMF eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die mit anderen Spielerschutzinstitutionen kooperiert. Andererseits ließ sich aber der diesen Spielerschutzmaßnahmen zu Grunde liegende Ausgangspunkt, nämlich ein Quantum von insgesamt 64.000 (verhaltensauffällig bzw. pathologisch) glücksspielsüchtigen Personen in Österreich, nicht verifizieren. Denn diese Zahl entstammt einer von der Universität Hamburg durchgeführten Studie, deren primäre Zielsetzung in der Erstellung einer wissenschaftlichen Basis für künftige Glücksspielpräventionsmaßnahmen bestand. Konkret wurde dieser Anteil derart ermittelt, dass in sämtlichen neun Bundesländern (bloß) aus der Menge aller deutsch sprechenden Österreicher der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren (insgesamt 5,836.144 weibliche und männliche Staatsbürger) jeweils ca. 700 Personen pro Bundesland ausgewählt und mit diesen eine telefonische Umfrage (sog. "Repräsentativbefragung") durchgeführt wurde; von den so nach insgesamt 6.324 Befragten gaben 27 Personen (= 0,43%) an, (nach eigener subjektiver Bewertung von entsprechenden Testkriterien) ein problematisches Spielverhalten, bzw. 41 Personen (= 0,65%) an, ein pathologisches Spielverhalten aufzuweisen; insgesamt 68 Personen qualifizierten sich demnach autonom als "spielverhaltensproblematisch" bzw. "pathologisch spielsüchtig", während "die weit überwiegende Mehrzahl der an Glücks- spielen teilnehmenden Personen" - nämlich insgesamt 98,91 %, wobei auf 97,23% der Befragten überhaupt keines der insgesamt 10 Kriterien des "diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen" (sog. DSM-IV-Kriterien) zutraf - "keine spielbezogenen Probleme zeigte e)". Statistisch hochgerechnet ergibt dies einerseits eine absolute Zahl von ca. 25.096 bzw. von ca. 37.935 Personen - und damit insgesamt von ca. 63.031 Personen (= 1,1 % der Gesamtmenge) -, die sich subjektiv als verhaltensauffällige bzw. pathologische Spieler bezeichnen, denen andererseits 5,772.530 Personen ohne Spielprobleme gegenüberstehen. Seither wird diese bloß statistisch errechnete Gesamtanzahl von ,,64.000 Spielsüchtigen" allseits unreflektiert weitertradiert, wie sich dies beispielsweise auch aus den „Factsheets Sucht" des "Instituts Suchtprävention pro mente Oberösterreich" (aktuell: Version 2.3 vom
- September 2014, S. 5) ergibt, obwohl sich dort zumindest einerseits die Feststellung findet, dass es sich um "die erste und bisher einzige repräsentative telefonische Befragung der österreichischen Bevölkerung (im Alter von 14 bis 65 Jahren)" handelte und andererseits kritisch klargestellt wird, dass "der Begriff ,Abhängigkeit' ..... in dieser Allgemeinheit nicht unproblematisch [ist], da er in den verschiedenen Verhaltens- und Suchtbereichen eine jeweils andere Bedeutung besitzt und sich unter diesem Begriff unterschiedlichste Problematiken versammeln. Insbesondere bei Alkohol und Nikotinzahlen zielen die oben angeführten Zahlen eher auf körperliche Abhängigkeit, während die Verhaltenssüchte von Natur aus in rein psychischer Abhängigkeit begründet sind." vergleiche S. 4, FN 1). Nicht überzeugend erscheint daher v.a. die dem "Glücksspielbericht 2010-2013" des BMF zu Grunde liegende Methode, aus einer telefonischen Umfrage mit 6.300 Personen, in der insgesamt bloß 68 Befragte - und noch dazu subjektiv sowie auf Basis von keinesfalls präzisen sowie kaum objektivierbaren Kriterien - ein auffälliges oder sogar pathologisches Spielverhalten angegeben haben, darauf zu schließen, dass es in Österreich nicht nur statistisch-wahrscheinlich, sondern tatsächlich ins- gesamt 64.000 spielsüchtige Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren geben soll. Vielmehr handelt es sich insoweit bloß um einen fiktiven mathematischen Wert, hinsichtlich dessen seit der überwiegend im Jahr 2010 durchgeführten Erhebung auch kein weiterer Versuch einer nachfolgenden Verifizierung unternommen wurde. Dazu kommt, dass beispielsweise auch aus dem Jahresbericht 2013 des Vereines ,,(Wiener) Spielsuchthilfe" hervorgeht, dass dessen Online-Beratungen in diesem Zeitraum lediglich von 411 Personen (gegen- über 359 Personen im Jahr davor) in Anspruch genommen und von dieser Institution im Jahr 2013 insgesamt nur 791 Personen (davon 460 Neufälle) betreut wurden. Objektiv besehen vermag sich daher die Zahl von 64.000 spielsüchtigen Personen nicht auf eine nachvollziehbare faktische Untermauerung zu gründen und kann daher auch nicht als erwiesene Tatsache einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden; als erwiesen kann vielmehr bloß angesehen werden, dass sich dieser Studie zufolge insgesamt 68 Personen als spielsüchtig eingeschätzt haben. Vor einem derartigen Hintergrund ist demnach im Ergebnis zu konstatieren, dass die Spielsucht in Österreich weder zum Zeitpunkt der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 (BGBI römisch eins 73 aus 2010,) noch gegenwärtig ein überdurchschnittlich maßgebliches oder gar gesamtgesellschaftlich relevantes Problem darstellt(e), das ein unabdingbar gebotenes und unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers oder der staatlichen Behörden erfordert hätte oder erfordern würde. Gegenteiliges würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man die Zahl von 64.000 spielsüchtigen Personen als tatsächlich zutreffend unterstellt, weil auch diese nicht über einen Anteil von bloß 1,1 % der in Betracht gezogenen Bevölkerungsgruppe hinauskommen würde. Diese Feststellung schließt es zwar nicht aus, den Spielerschutz sowie die Suchtprävention als eine vorrangige Staatsaufgabe zu apostrophieren, weil es grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bzw. der Behörden liegt, im Rahmen der dem Staat insgesamt zur Besorgung zukommenden Aufgaben allenfalls auch solche vorrangig zu erledigen, hinsichtlich denen objektiv besehen keine zwingende Vordringlichkeit besteht. Losgelöst von der Frage der Notwendigkeit erscheinen daher die im GSpG vorgesehenen Maßnahmen (wie z.B. Einrichtung einer Spielerschutzstabsstelle und verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, Zutrittssysteme und Zugangskontrolle, Mindestdauer pro Spiel, Verbot bestimmter Spielinhalte, Einsatz- und Gewinnlimits, Verbot parallel laufender Spiele, Abkühlphase, Mindestabstandsregelungen, Schulungskonzepte für Mitarbeiter, etc.) zwar weder als prinzipiell ungeeignet noch als unverhältnismäßig, um die zum Regelungszweck des GSpG erklärten Ziele "Spielerschutz und Suchtprävention" auch tatsächlich zu erreichen; allerdings vermindert sich vor einem derartigen Hintergrund die Plausibilität, dass mit der GSpG-Novelle BGBI römisch eins 73 aus 2010, tatsächlich primär diese Ziele verfolgt werden sollten und sie nicht vielmehr bloß als ein andere Prioritäten rechtfertigender und/oder aus jenen resultierender Nebeneffekt anzusehen sind, ganz erheblich, insbesondere, wenn man in diesem Zusammenhang wiederum die geringe Zahl an festgestellten sachadäquaten Anlassfällen sowie den Umstand in Betracht zieht, dass die Suchthilfe nicht einmal vom Staat, sondern von den Konzessionären (denen zudem auch alle übrigen Kosten der Totalausgliederung aufgebürdet wurden) finanziert wird;
- Hinsichtlich der Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung lässt sich dem "Glücksspiel Bericht 2010-2013" entnehmen (vgl. S. 34 f), dass die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels de facto auf mehreren Ebenen erfolgt, indem nach der Neuordnung des Glücksspiels (BGBI I 73/2010) zur Jahresmitte 2010 eine eigenständige "SOKO Glücksspiel" ins Leben gerufen und diese im Jahr 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen ihrer neuen Kontrolltätigkeit und Befugnisse hat die Finanzverwaltung bis Ende 2013 über 6.000 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt. Die von der Finanzpolizei vorgenommenen Kontrollen und der dadurch aufrecht erhaltene hohe Verfolgungsdruck führten zu einer Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren, dem seitens illegaler Betreiber allerdings eine "Flucht ins Strafrecht" gegenübersteht, weil in jenem Bereich kaum Verurteilungen wegen § 168 StGB zu befürchten sind. Dieser Verfolgungsdruck konnte bis zum Sommer 2013 aufrechterhalten werden; nach dem zu diesem Zeitpunkt erfolgten höchstgerichtlichen Judikaturwechsel bezüglich der Abgrenzung zwischen § 168 StGB und § 52 Abs. 1 GSpG wurden die Kontrollen im Bereich des Glücksspiels gemeinsam mit der Kriminalpolizei vorgenommen. Ergänzend dazu heißt es in den Gesetzesmaterialien zur GSpG-Novelle BGBI I 14/2013, mit der die bis dahin maßgebliche Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG gegenüber dem gerichtliche strafbaren Tatbestand des § 168 StGB ins Gegenteil verkehrt wurde, u.a. (vgl. die E zur RV, 24 BlgNR,
- GP, S. 22), dass es in den Jahren 2010 bis 2012 erstinstanzlich zu 638 Verurteilungen, 1.195 Beschlagnahmen und 164 Einziehungen gekommen sei, die rechtskräftig in zweiter Instanz zu 478 Verurteilungen, 1.125 Beschlagnahmen und 58 Einziehungen geführt hätten. Im Jahr 2012 habe es demgegenüber nur 2 und im Jahr 2011 bloß 11 gerichtliche Verurteilungen nach § 168 StGB gegeben. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Umkehr der bisherigen Subsidiaritätsregel zu keiner „Entkriminalisierung'' führe. Schon daraus geht aber jeweils übereinstimmend hervor, dass das illegale Glücksspiel in Österreich weder vor den mit BGBI I 73/2010 begonnenen Modifikationen des GSpG noch seither ein Kriminalitätsproblem der Art bildeten, dass daraus eine zwingende Notwendigkeit resultierte, i.S.d. Judikatur des EuGH vorrangig einen Schutz der Glücksspieler vor Betrug und anderen Straftaten zu gewährleisten (vgl. z.B. EuGH vom
- September 2011, C-347/09, RN 52). Denn bei insgesamt bloß 18 Verurteilungen in einem Zeitraum von drei Jahren kann offenkundig kaum von einem echten Kriminalitätsproblem gesprochen werden. Gegenteiliges lässt sich auch der vom BMF im Glücksspielbericht 2010-2013 bezogenen Studie nicht entnehmen; denn von jenen insgesamt 74 Fällen von Beschaffungskriminalität in den Jahren 2006 und 2007 lassen sich lediglich 17 als solche qualifizieren, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die "Glücksspielsucht als alleiniges Motiv" für die Begehung schwerer Straftaten (wie Raub, Betrug, Einbruch, etc.) in Betracht kam. Selbst wenn man diese Zahlen vorbehaltslos als zutreffend unterstellt, ergibt sich schon allein daraus, insbesondere aber in Verbindung mit der durch die GSpG-Novelle BGBI I 13/2014 vorgenommenen Umkehrung der bisherigen Subsidiaritätsregel (vgl. § 52 Abs. 3 GSpG i.d.g.F.), hinsichtlich der der VfGH in seiner jüngsten Entscheidung vom
- März 2015, E 1139/2014, der Sache nach (neuerlich) bestätigt hat, dass das behördliche im Verhältnis zum gerichtlichen Strafrecht mit Blick auf das wesentlich geringere Höchstausmaß einer potentiell drohenden Freiheitsstrafe die deutlich weniger einschneidende Maßnahme darstellt, dass das Automatenglücksspiel in Österreich zu keiner Zeit ein echtes sicherheitspolitisches Problem darstellte. Dazu kommt, dass auch der EuGH (vgl. z.B. dessen Urteil vom
- März 2011, C-347/09, RN 84, m.w.N.) unter "Kriminalität" nicht bloß Verstöße gegen ordnungspolitische und/oder Monopolsicherungsvorschriften, sondern vielmehr erhebliche Eingriffe in die Rechtssphäre anderer Personen, insbesondere der Spieler und deren Angehöriger, versteht. Sohin ist als erwiesen anzusehen, dass de facto beide Novellierungen des GSpG (BGBI I 73/2010 und BGBI I 13/2014) nicht zu einer "Entkriminalisierung" in jenem Sinne, wie diese vom EuGH gefordert wird, geführt haben. Denn gesamthaft betrachtet bildete die weitaus überwiegende Anzahl der geahndeten Vergehen bloße Ordnungsverstöße, die auf einer Nichtbeachtung von Vorschriften zur Sicherung des Monopolsystems beruhten, nicht aber davon losgelöste echte Fälle von mittlerer und schwerer (insbesondere Beschaffungs-)Kriminalität. Überdies lässt sich deutlicher als dadurch, dass der Gesetzgeber parallel dazu dem gerichtlich strafbaren Tatbestand - als dem vergleichsweise gravierenderen Delikt - mit der Novelle BGBI I 13/2014 bewusst jeglichen Anwendungsbereich entzogen hat, wohl kaum zum Ausdruck bringen, dass das Glücksspiel für den österreichischen Staat in Wahrheit kein kriminal- und sicherheitspolitisch relevantes Problem darstellt, zumal die Effizienzsteigerung der verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung nicht als eine primär-ursprüngliche Notwendigkeit, sondern bloß als eine aus der Einrichtung des Monopolsystems zu dessen weiterer Aufrechterhaltung erforderliche und sohin gleichsam selbst (künstlich) geschaffene bzw. zwangsläufig resultierende Folgewirkung qualifiziert werden (wobei sich in diesem Zusammenhang zudem auch noch die Frage der Verhältnismäßigkeit der damit verbundenen umfassenden [teilweise bereits an der Grenze des rechtsstaatlich noch Vertretbaren liegenden] Eingriffsbefugnisse stellt);
- Hinsichtlich der Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung lässt sich dem "Glücksspiel Bericht 2010-2013" entnehmen vergleiche S. 34 f), dass die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels de facto auf mehreren Ebenen erfolgt, indem nach der Neuordnung des Glücksspiels (BGBI römisch eins 73 aus 2010,) zur Jahresmitte 2010 eine eigenständige "SOKO Glücksspiel" ins Leben gerufen und diese im Jahr 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen ihrer neuen Kontrolltätigkeit und Befugnisse hat die Finanzverwaltung bis Ende 2013 über 6.000 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt. Die von der Finanzpolizei vorgenommenen Kontrollen und der dadurch aufrecht erhaltene hohe Verfolgungsdruck führten zu einer Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren, dem seitens illegaler Betreiber allerdings eine "Flucht ins Strafrecht" gegenübersteht, weil in jenem Bereich kaum Verurteilungen wegen Paragraph 168, StGB zu befürchten sind. Dieser Verfolgungsdruck konnte bis zum Sommer 2013 aufrechterhalten werden; nach dem zu diesem Zeitpunkt erfolgten höchstgerichtlichen Judikaturwechsel bezüglich der Abgrenzung zwischen Paragraph 168, StGB und Paragraph 52, Absatz eins, GSpG wurden die Kontrollen im Bereich des Glücksspiels gemeinsam mit der Kriminalpolizei vorgenommen. Ergänzend dazu heißt es in den Gesetzesmaterialien zur GSpG-Novelle BGBI römisch eins 14 aus 2013,, mit der die bis dahin maßgebliche Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegenüber dem gerichtliche strafbaren Tatbestand des Paragraph 168, StGB ins Gegenteil verkehrt wurde, u.a. vergleiche die E zur RV, 24 BlgNR,
- GP, S. 22), dass es in den Jahren 2010 bis 2012 erstinstanzlich zu 638 Verurteilungen, 1.195 Beschlagnahmen und 164 Einziehungen gekommen sei, die rechtskräftig in zweiter Instanz zu 478 Verurteilungen, 1.125 Beschlagnahmen und 58 Einziehungen geführt hätten. Im Jahr 2012 habe es demgegenüber nur 2 und im Jahr 2011 bloß 11 gerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 168, StGB gegeben. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Umkehr der bisherigen Subsidiaritätsregel zu keiner „Entkriminalisierung'' führe. Schon daraus geht aber jeweils übereinstimmend hervor, dass das illegale Glücksspiel in Österreich weder vor den mit BGBI römisch eins 73 aus 2010, begonnenen Modifikationen des GSpG noch seither ein Kriminalitätsproblem der Art bildeten, dass daraus eine zwingende Notwendigkeit resultierte, i.S.d. Judikatur des EuGH vorrangig einen Schutz der Glücksspieler vor Betrug und anderen Straftaten zu gewährleisten vergleiche z.B. EuGH vom
- September 2011, C-347/09, RN 52). Denn bei insgesamt bloß 18 Verurteilungen in einem Zeitraum von drei Jahren kann offenkundig kaum von einem echten Kriminalitätsproblem gesprochen werden. Gegenteiliges lässt sich auch der vom BMF im Glücksspielbericht 2010-2013 bezogenen Studie nicht entnehmen; denn von jenen insgesamt 74 Fällen von Beschaffungskriminalität in den Jahren 2006 und 2007 lassen sich lediglich 17 als solche qualifizieren, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit die "Glücksspielsucht als alleiniges Motiv" für die Begehung schwerer Straftaten (wie Raub, Betrug, Einbruch, etc.) in Betracht kam. Selbst wenn man diese Zahlen vorbehaltslos als zutreffend unterstellt, ergibt sich schon allein daraus, insbesondere aber in Verbindung mit der durch die GSpG-Novelle BGBI römisch eins 13 aus 2014, vorgenommenen Umkehrung der bisherigen Subsidiaritätsregel vergleiche Paragraph 52, Absatz 3, GSpG i.d.g.F.), hinsichtlich der der VfGH in seiner jüngsten Entscheidung vom
- März 2015, E 1139 aus 2014,, der Sache nach (neuerlich) bestätigt hat, dass das behördliche im Verhältnis zum gerichtlichen Strafrecht mit Blick auf das wesentlich geringere Höchstausmaß einer potentiell drohenden Freiheitsstrafe die deutlich weniger einschneidende Maßnahme darstellt, dass das Automatenglücksspiel in Österreich zu keiner Zeit ein echtes sicherheitspolitisches Problem darstellte. Dazu kommt, dass auch der EuGH vergleiche z.B. dessen Urteil vom
- März 2011, C-347/09, RN 84, m.w.N.) unter "Kriminalität" nicht bloß Verstöße gegen ordnungspolitische und/oder Monopolsicherungsvorschriften, sondern vielmehr erhebliche Eingriffe in die Rechtssphäre anderer Personen, insbesondere der Spieler und deren Angehöriger, versteht. Sohin ist als erwiesen anzusehen, dass de facto beide Novellierungen des GSpG (BGBI römisch eins 73 aus 2010, und BGBI römisch eins 13 aus 2014,) nicht zu einer "Entkriminalisierung" in jenem Sinne, wie diese vom EuGH gefordert wird, geführt haben. Denn gesamthaft betrachtet bildete die weitaus überwiegende Anzahl der geahndeten Vergehen bloße Ordnungsverstöße, die auf einer Nichtbeachtung von Vorschriften zur Sicherung des Monopolsystems beruhten, nicht aber , davon losgelöste echte Fälle von mittlerer und schwerer (insbesondere , Beschaffungs-)Kriminalität. Überdies lässt sich deutlicher als dadurch, dass der Gesetzgeber parallel dazu dem gerichtlich strafbaren Tatbestand - als dem vergleichsweise gravierenderen Delikt - mit der Novelle BGBI römisch eins 13 aus 2014, bewusst jeglichen Anwendungsbereich entzogen hat, wohl kaum zum Ausdruck bringen, dass das Glücksspiel für den österreichischen Staat in Wahrheit kein kriminal- und sicherheitspolitisch relevantes Problem darstellt, zumal die Effizienzsteigerung der verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung nicht als eine primär-ursprüngliche Notwendigkeit, sondern bloß als eine aus der Einrichtung des Monopolsystems zu dessen weiterer Aufrechterhaltung erforderliche und sohin gleichsam selbst (künstlich) geschaffene bzw. zwangsläufig resultierende Folgewirkung qualifiziert werden (wobei sich in diesem Zusammenhang zudem auch noch die Frage der Verhältnismäßigkeit der damit verbundenen umfassenden [teilweise bereits an der Grenze des rechtsstaatlich noch Vertretbaren liegenden] Eingriffsbefugnisse stellt);
- Der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich, dass die Geschäftspolitik der Inhaber bundesrechtlicher Konzessionen (Bewilligungsinhaber auf Grund landesrechtlicher Vorschriften müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil sich diese gegenwärtig noch in der "Startphase" ihrer unternehmerischen Tätigkeit befinden), im Besonderen deren Werbemaßnahmen, grundsätzlich aggressiv darauf ausgerichtet sind, zum Spielen der von den beiden Hauptkonzessionären angebotenen Glücksspielarten zu animieren, geradezu notorisch ist - wie jeder willkürliche Blick in ein zufällig ausgewähltes Print- oder elektronisches Medium, insbesondere jede Konsumation von durch entsprechend aufdringliche Werbeintervalle unterbrochenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur sog. "Prime- Time" zeigt -, wurde auch von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Während der Startphase, d.h. also im näheren zeitlichen Umfeld des Inkraftretens des mit der GSpG-Novelle BGBI I 73/2010 am
- August 2010 begonnenen Systemwechsels, erweist sich diese expansionistische Geschäfts- und Werbestrategie aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich allerdings im Ergebnis deshalb nicht als unzulässig und damit auch nicht als unionsrechtswidrig, weil ein wesentliches - und vom EuGH auch anerkanntes - Ziel eines Monopolsystems auf diesem bislang noch nicht harmonisierten Sektor darin liegt, die angesprochenen Zielgruppen vom illegalen Glücksspiel hin zu den erlaubten Glücksspielanbietern und -arten zu lenken. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich aus den von den Verfahrensparteien vorgelegten Beweismitteln nicht ergeben hat - und für das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich auch sonst nicht feststellbar ist -, dass es auch gezielte Werbeaktivitäten dahin gibt, die im vorgenannten Sinn speziell auch auf das Automatenglücksspiel Bezug nehmen;
- Der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich, dass die Geschäftspolitik der Inhaber bundesrechtlicher Konzessionen (Bewilligungsinhaber auf Grund landesrechtlicher Vorschriften müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil sich diese gegenwärtig noch in der "Startphase" ihrer unternehmerischen Tätigkeit befinden), im Besonderen deren Werbemaßnahmen, grundsätzlich aggressiv darauf ausgerichtet sind, zum Spielen der von den beiden Hauptkonzessionären angebotenen Glücksspielarten zu animieren, geradezu notorisch ist - wie jeder willkürliche Blick in ein zufällig ausgewähltes Print- oder elektronisches Medium, insbesondere jede Konsumation von durch entsprechend aufdringliche Werbeintervalle unterbrochenen Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur sog. "Prime- Time" zeigt -, wurde auch von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Während der Startphase, d.h. also im näheren zeitlichen Umfeld des Inkraftretens des mit der GSpG-Novelle BGBI römisch eins 73 aus 2010, am
- August 2010 begonnenen Systemwechsels, erweist sich diese expansionistische Geschäfts- und Werbestrategie aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich allerdings im Ergebnis deshalb nicht als unzulässig und damit auch nicht als unionsrechtswidrig, weil ein wesentliches - und vom EuGH auch anerkanntes - Ziel eines Monopolsystems auf diesem bislang noch nicht harmonisierten Sektor darin liegt, die angesprochenen Zielgruppen vom illegalen Glücksspiel hin zu den erlaubten Glücksspielanbietern und -arten zu lenken. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass sich aus den von den Verfahrensparteien vorgelegten Beweismitteln nicht ergeben hat - und für das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich auch sonst nicht feststellbar ist -, dass es auch gezielte Werbeaktivitäten dahin gibt, die im vorgenannten Sinn speziell auch auf das Automatenglücksspiel Bezug nehmen;
- Bereits im anlassfallbezogenen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH wurde auch von der Bundesregierung selbst gar nicht in Abrede gestellt (wenngleich dort bloß als ein "erfreulicher Nebeneffekt" bezeichnet), dass die Beibehaltung des Monopolsystems zu einer Sicherung von Staatseinnahmen in einem nicht unerheblichen Ausmaß (von ca. 500 Mio. Euro jährlich) führt. Gleiches lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur GSpG-Novelle BGBI 7312010 ableiten. Schließlich ist auch einer Pressaussendung der beiden Monopolinhaber "Casinos Austria AG" und "Österreichische Lotterien GmbH" vom
- April 2015 über das Geschäftsjahr 2014 - hinsichtlich der sich objektiv besehen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln wäre - zu entnehmen, dass diese Konzessionäre zu den "Top-5-Steuerzahlern" in Österreich (2014: insgesamt 552 Mio. Euro) gehören. All dies führt daher zu der Schlussfolgerung, dass allein dem Bund aus dem Glücksspielmonopol jährlich Einnahmen in einer Höhe von mehr als einer halben Milliarde Euro erwachsen. Dies entspricht einem Anteil von 0,4% an den jährlichen Gesamteinnahmen dieser Gebietskörperschaft und stellt sohin keineswegs eine vernachlässigbare oder gar verzichtbare Quote dar. Dazu kommt, dass der Staat das Glücksspielangebot vollständig auslagern ("privatisieren") konnte, wobei die Konzessionäre nicht nur eine hohe Abgabenquote trifft, sondern diese auch die bereits mit der Konzessionserteilung verbunden exorbitant hohen Gebühren zu tragen sowie in der Folge in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch aus eigenem die gesetzlichen Spielerschutz- und Suchtpräventionsmaßnahmen zu finanzieren haben. Stellt man dem die Tatsache gegenüber, dass sowohl Spielerschutz und Suchtprävention als auch Kriminalitätsbekämpfung und -vorbeugung - wie zuvor aufgezeigt - auf Grund der jeweils geringen Anzahl von Anlassfällen keine vordringlichen Staatsaufgaben verkörpern, so ergibt sich dar- aus insgesamt, dass die Besorgung dieser Agenden vornehmlich bloß zu dem Zweck erfolgt, um einen Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung des GSpG zu bilden, während der Primärzweck dieser Konzeption darin besteht, eine stabile Quote von 0,4% der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes sicherzustellen;
- Zur effektiven Hintanhaltung von Beeinträchtigungen des Glücksspielmonopols sind in den §§ 50 ff GSpG umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vorgesehen; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen (vgl. § 52 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 11 GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (§ 50 Abs. 4 GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (§ 53 GSpG) oder Einziehung (§ 54 GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (§ 56a GSpG). Abgesehen davon, dass sich diese weit reichenden und jeweils ohne vorangehende richterliche Kontrolle teilweise massive Grundrechtsbeeinträchtigungen ermöglichenden einfachgesetzlichen Ermächtigungen bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes auch als verfassungsrechtlich höchst bedenklich erweisen - so z.B. im Hinblick auf den durch das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBI 88/1862 i.d.g.F. BGBI 422/1974, garantierten rechtsstaatliehen Standard -, mag es in diesem Zusammenhang allenfalls als noch vertretbar erscheinen, eine nach nationalem Verfassungsrecht bestehende, nämlich durch das öffentliche Interesse an der Wahrung des Monopols bzw. der Sicherung entsprechender Staatseinnahmen sachlich zu rechtfertigende politische Gestaltungsbefugnis des einfachen Gesetzgebers zur Erlassung derartiger Eingriffsbefugnisse anzunehmen. Allerdings sind die Kriterien, anhand der die Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Monopolregelung im Lichte des Art. 56 AEUV zu beurteilen ist, nicht mit jenen gleichzusetzen, die zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit, im Besonderen die Gleichheitskonformität, dieser Vorschriften heranzuziehen sind. Oder anders gewendet: Wäre Österreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, könnten sich die Bestimmungen der §§ 50 ff GSpG im Lichte des nationalen Verfassungsrechts allenfalls auch als unbedenklich erweisen (und wäre diese Frage zudem autonom von den innerstaatlichen Organen zu entscheiden). So aber begegnen diese - wie dem Urteil des EuGH vom
- April 2014, C 390/12, RN 57 ff, zu entnehmen ist - jedenfalls gravierenden Bedenken im Hinblick auf die Garantien der Art. 15 bis 17 EGRC (Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum), aber auch in Bezug auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 EGRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EGRC): Denn die in Art. 52 Abs. 1 EGRC normierte Wesensgehaltssperre stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich sicher, dass jener Standard an staatlichen Eingriffsmodalitäten, der mit der EGRC im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen Unionsrecht generell festgelegt ist und insbesondere in den Art. 47 ff EGRC zum Ausdruck kommt, stets gewahrt bleiben muss. Selbst unter der Annahme, dass die im GSpG positivierte Monopolregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, würden sich daher die in den §§ 50 ff GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit diesen intendierte faktische Effizienz zum Zweck der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen - v.a. im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen - in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend ist und somit auch nicht dem in Art. 52 Abs. 1 EGRC normierten Kriterium des Gemeinwohls dient. Von diesen konkreten Eingriffsbefugnissen abgesehen ließe sich zudem vor dem Hintergrund, dass die konsequenteste (freilich nicht nur mit einem gänzlichen Verzicht auf staatliche Einnahmen, sondern sogar mit hohen Kosten für eine effiziente Kontrolle verbundene) Maßnahme eines absoluten Verbots des Glücksspiels vom Bundesgesetzgeber nicht (bzw. bloß von einigen Landesgesetzgebern) gewählt wurde, eine Feststellung dahin, dass das im GSpG verankerte System der Monopolregelung dem Gebot der Kohärenz der Zielerreichung entspricht, aber ohnehin nur dann treffen, wenn sich zuvor zweifelsfrei annehmen lässt, dass einerseits Spielerschutz und Suchtprävention sowie Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung vom Gesetzgeber tatsächlich als Primärziele beabsichtigt waren und andererseits diese Ziele von der vollziehenden Gewalt seither sowohl tatsächlich als auch konsequent umgesetzt wurden. Beides war bzw. ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - jeweils nicht der Fall; denn Spielerschutz, Suchprävention und Kriminalitätsvorbeugung bilden selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der mit der GSpG-Novelle 2010 begonnene Systemwechsel gegenwärtig eher noch in der Startphase befindet, lediglich Nebenziele, denen im Verhältnis zu den beiden Hauptzielen der Sicherung der Staatseinnahmen einerseits und der Aufrechterhaltung des Monopolsystems andererseits bloß untergeordnete Bedeutung zukommt. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, ließe sich aber auch kein stichhaltiges Argument dafür finden - und wurden hierfür insbesondere auch seitens der belangten Behörde und der Amtspartei keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt -, dass die mit der GSpG-Novelle beabsichtigten Ziele (Spielerschutz und Sucht- sowie Kriminalitätsvorbeugung) lediglich durch das vom Bundesgesetzgeber konkret gewählte, extrem eingriffsintensive (nämlich nur noch durch ein gänzliches Verbot zu übertreffende) Monopolsystem und nicht gleichermaßen effizient auch durch weniger einschneidende Maßnahmen - wie insbesondere durch ein Konzessionssystem, das zwar in analoger Weise wie das derzeit bestehende sowohl strikte Spielerschutz-, Zugangs-, Schulungsmaßen etc. zu Lasten der Bewilligungsinhaber als auch rigorose staatliche Kontrollmaßnahmen vorsieht, gleichzeitig aber darauf verzichtet, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen (im Sinne einer Bedarfsprüfung) zahlenmäßig zu beschränken - erreicht werden kann. Somit erweisen sich im Ergebnis sowohl das Monopolsystem als solches als auch die zu dessen Aufrechterhaltung normierten (v.a. richtervorbehaltslos exekutiv-)behördlichen Eingriffsermächtigungen als unverhältnismäßig und daher nicht mit Art. 56 AEUV vereinbar;
- Zur effektiven Hintanhaltung von Beeinträchtigungen des Glücksspielmonopols sind in den Paragraphen 50, ff GSpG umfassende Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden (Finanzämter), aber auch der ihnen zugeordneten Exekutivorgane (Finanzpolizei) vorgesehen; hierzu zählen neben den weitläufigen Verwaltungsstrafdrohungen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 11, GSpG) auch detaillierte Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse (Paragraph 50, Absatz 4, GSpG), die Berechtigung zur Vornahme einer vorläufigen und/oder endgültigen Beschlagnahme (Paragraph 53, GSpG) oder Einziehung (Paragraph 54, GSpG) sowie die Anordnung einer Betriebsschließung (Paragraph 56 a, GSpG). Abgesehen davon, dass sich diese weit reichenden und jeweils ohne vorangehende richterliche Kontrolle teilweise massive Grundrechtsbeeinträchtigungen ermöglichenden einfachgesetzlichen Ermächtigungen bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabes auch als verfassungsrechtlich höchst bedenklich erweisen - so z.B. im Hinblick auf den durch das Gesetz zum Schutze des Hausrechts, RGBI 88 aus 1862, i.d.g.F. BGBI 422 aus 1974,, garantierten rechtsstaatliehen Standard -, mag es in diesem Zusammenhang allenfalls als noch vertretbar erscheinen, eine nach nationalem Verfassungsrecht bestehende, nämlich durch das öffentliche Interesse an der Wahrung des Monopols bzw. der Sicherung entsprechender Staatseinnahmen sachlich zu rechtfertigende politische Gestaltungsbefugnis des einfachen Gesetzgebers zur Erlassung derartiger Eingriffsbefugnisse anzunehmen. Allerdings sind die Kriterien, anhand der die Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Monopolregelung im Lichte des Artikel 56, AEUV zu beurteilen ist, nicht mit jenen gleichzusetzen, die zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit, im Besonderen die Gleichheitskonformität, dieser Vorschriften heranzuziehen sind. Oder anders gewendet: Wäre Österreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, könnten sich die Bestimmungen der Paragraphen 50, ff GSpG im Lichte des nationalen Verfassungsrechts allenfalls auch als unbedenklich erweisen (und wäre diese Frage zudem autonom von den innerstaatlichen Organen zu entscheiden). So aber begegnen diese - wie dem Urteil des EuGH vom
- April 2014, C 390/12, RN 57 ff, zu entnehmen ist - jedenfalls gravierenden Bedenken im Hinblick auf die Garantien der Artikel 15 bis 17 EGRC (Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Eigentum), aber auch in Bezug auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7, EGRC) und den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8, EGRC): Denn die in Artikel 52, Absatz eins, EGRC normierte Wesensgehaltssperre stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich sicher, dass jener Standard an staatlichen Eingriffsmodalitäten, der mit der EGRC im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen Unionsrecht generell festgelegt ist und insbesondere in den Artikel 47, ff EGRC zum Ausdruck kommt, stets gewahrt bleiben muss. Selbst unter der Annahme, dass die im GSpG positivierte Monopolregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, würden sich daher die in den Paragraphen 50, ff GSpG normierten Eingriffsbefugnisse als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit diesen intendierte faktische Effizienz zum Zweck der Abwehr von Monopolbeeinträchtigungen - v.a. im Hinblick auf die fehlende Notwendigkeit vorangehender richterlicher Ermächtigungen - in ihrer Gesamtheit betrachtet jedenfalls überschießend ist und somit auch nicht dem in Artikel 52, Absatz eins, EGRC normierten Kriterium des Gemeinwohls dient. Von diesen konkreten Eingriffsbefugnissen abgesehen ließe sich zudem vor dem Hintergrund, dass die konsequenteste (freilich nicht nur mit einem gänzlichen Verzicht auf staatliche Einnahmen, sondern sogar mit hohen Kosten für eine effiziente Kontrolle verbundene) Maßnahme eines absoluten Verbots des Glücksspiels vom Bundesgesetzgeber nicht (bzw. bloß von einigen Landesgesetzgebern) gewählt wurde, eine Feststellung dahin, dass das im GSpG verankerte System der Monopolregelung dem Gebot der Kohärenz der Zielerreichung entspricht, aber ohnehin nur dann treffen, wenn sich zuvor zweifelsfrei annehmen lässt, dass einerseits Spielerschutz und Suchtprävention sowie Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung vom Gesetzgeber tatsächlich als Primärziele beabsichtigt waren und andererseits diese Ziele von der vollziehenden Gewalt seither sowohl tatsächlich als auch konsequent umgesetzt wurden. Beides war bzw. ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - jeweils nicht der Fall; denn Spielerschutz, Suchprävention und Kriminalitätsvorbeugung bilden selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der mit der GSpG-Novelle 2010 begonnene Systemwechsel gegenwärtig eher noch in der Startphase befindet, lediglich Nebenziele, denen im Verhältnis zu den beiden Hauptzielen der Sicherung der Staatseinnahmen einerseits und der Aufrechterhaltung des Monopolsystems andererseits bloß untergeordnete Bedeutung zukommt. Selbst wenn dies nicht zutreffen würde, ließe sich aber auch kein stichhaltiges Argument dafür finden - und wurden hierfür insbesondere auch seitens der belangten Behörde und der Amtspartei keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt -, dass die mit der GSpG-Novelle beabsichtigten Ziele (Spielerschutz und Sucht- sowie Kriminalitätsvorbeugung) lediglich durch das vom Bundesgesetzgeber konkret gewählte, extrem eingriffsintensive (nämlich nur noch durch ein gänzliches Verbot zu übertreffende) Monopolsystem und nicht gleichermaßen effizient auch durch weniger einschneidende Maßnahmen - wie insbesondere durch ein Konzessionssystem, das zwar in analoger Weise wie das derzeit bestehende sowohl strikte Spielerschutz-, Zugangs-, Schulungsmaßen etc. zu Lasten der Bewilligungsinhaber als auch rigorose staatliche Kontrollmaßnahmen vorsieht, gleichzeitig aber darauf verzichtet, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen (im Sinne einer Bedarfsprüfung) zahlenmäßig zu beschränken - erreicht werden kann. Somit erweisen sich im Ergebnis sowohl das Monopolsystem als solches als auch die zu dessen Aufrechterhaltung normierten (v.a. richtervorbehaltslos exekutiv-)behördlichen Eingriffsermächtigungen als unverhältnismäßig und daher nicht mit Artikel 56, AEUV vereinbar;
- Um den Anforderungen des Art. 56 AEUV zu entsprechen, müsste insgesamt besehen mindestens einer der in der Judikatur des EuGH anerkannten, einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses (Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, o.Ä.) jene Ziele, die in ungerechtfertigter Weise mit den Eingriffsbefugnissen einhergehen, tatsächlich und eindeutig überwiegen. Angesichts dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich allerdings, dass das in den §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols deshalb in Art. 56 AEUV keine Deckung findet und somit dem Unionsrecht widerspricht, weil dieses einerseits tatsächlich nicht auf einem durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses - wie etwa dem Verbraucherschutz (in Form des Spielerschutzes und der Suchtvorbeugung) oder der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitäts-, insbesondere Betrugsprävention - basiert, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen (in Höhe von 0,4% der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes) dient sowie andererseits - und unabhängig davon - auch die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems (Privatisierung durch Übertragung der zwar sowohl strengen Antrittsvoraussetzungen als auch einer rigiden staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausübungsbefugnisse nicht auf eine unbeschränkte, sondern - im Sinne einer Bedarfsprüfung - auf eine bloß limitierte Anzahl von Konzessionären) und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsbefugnisse (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungs- rechte; vorläufige und/oder endgültige Beschlagnahme; Verwaltungsstrafe; Einziehung, Betriebsschließung) insbesondere mangels generell fehlender Notwendigkeit einer vorhergehenden richterlichen Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig sind. Mit diesem Resultat soll keineswegs einer - erst recht keiner vollständigen - Liberalisierung des Glücksspielmarktes das Wort geredet werden; weil aber Österreich ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, muss aus rechtlicher Sicht nachdrücklich betont werden, dass sich jegliche Beschränkung des Glücksspielangebotes - insbesondere in Gestalt eines (Quasi)Monopolsystems - stets nur innerhalb der vom EuGH abgesteckten Grenzen des Art. 56 AEUV bewegen kann;
- Um den Anforderungen des Artikel 56, AEUV zu entsprechen, müsste insgesamt besehen mindestens einer der in der Judikatur des EuGH anerkannten, einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses (Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, o.Ä.) jene Ziele, die in ungerechtfertigter Weise mit den Eingriffsbefugnissen einhergehen, tatsächlich und eindeutig überwiegen. Angesichts dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich allerdings, dass das in den Paragraphen 3, ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols deshalb in Artikel 56, AEUV keine Deckung findet und somit dem Unionsrecht widerspricht, weil dieses einerseits tatsächlich nicht auf einem durch die Rechtsprechung des EuGH anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses - wie etwa dem Verbraucherschutz (in Form des Spielerschutzes und der Suchtvorbeugung) oder der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminalitäts-, insbesondere Betrugsprävention - basiert, sondern de facto primär der Sicherung einer verlässlich kalkulierbaren Quote an Staatseinnahmen (in Höhe von 0,4% der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes) dient sowie andererseits - und unabhängig davon - auch die konkrete Ausgestaltung des Monopolsystems (Privatisierung durch Übertragung der zwar sowohl strengen Antrittsvoraussetzungen als auch einer rigiden staatlichen Kontrolle unterliegenden Ausübungsbefugnisse nicht auf eine unbeschränkte, sondern - im Sinne einer Bedarfsprüfung - auf eine bloß limitierte Anzahl von Konzessionären) und die den staatlichen Behörden zur Abwehr von Beeinträchtigungen dieses Monopols gesetzlich übertragenen Eingriffsbefugnisse (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungs- rechte; vorläufige und/oder endgültige Beschlagnahme; Verwaltungsstrafe; Einziehung, Betriebsschließung) insbesondere mangels generell fehlender Notwendigkeit einer vorhergehenden richterlichen Ermächtigung jeweils unverhältnismäßig sind. Mit diesem Resultat soll keineswegs einer - erst recht keiner vollständigen - Liberalisierung des Glücksspielmarktes das Wort geredet werden; weil aber Österreich ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, muss aus rechtlicher Sicht nachdrücklich betont werden, dass sich jegliche Beschränkung des Glücksspielangebotes - insbesondere in Gestalt eines (Quasi)Monopolsystems - stets nur innerhalb der vom EuGH abgesteckten Grenzen des Artikel 56, AEUV bewegen kann;
- Von all dem abgesehen besteht zudem ein Spezifikum des vorliegenden Falles darin, dass dessen entscheidungserheblicher Sachverhalt - und damit der Zeitraum der Tatbegehung (Februar 2010 bis November 2010) - im unmittelbaren Umfeld, nämlich einige Monate vor bzw. eine Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBI I 73/2010 (
- August 2010) liegt. Wenn der Gesetzgeber mit dieser Novellierung aber u.a. intendierte, das GSpG den geänderten Anforderungen der Europäischen Union anzupassen, so gibt er damit auch implizit zu erkennen, dass die frühere Regelung diesen Kautelen eben nicht (mehr) entsprochen hat, weil sonst eine dementsprechend motivierte Änderungsnotwendigkeit nicht bestanden hätte; dazu kommt, dass in diesem Zeitraum der mit dieser Novelle beabsichtigte Systemwechsel jedenfalls auch faktisch noch nicht zum Tragen gekommen sein konnte, weil hierfür ein Zeitraum von drei Monaten nicht ausreichend war. Dieser Aspekt liefert somit ein zusätzliches Argument dafür, dass die Monopolvorschriften jedenfalls im Tatzeitraum nicht den Anforderungen des Art. 56 AEUV gerecht wurden;
- Von all dem abgesehen besteht zudem ein Spezifikum des vorliegenden Falles darin, dass dessen entscheidungserheblicher Sachverhalt - und damit der Zeitraum der Tatbegehung (Februar 2010 bis November 2010) - im unmittelbaren Umfeld, nämlich einige Monate vor bzw. eine Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBI römisch eins 73 aus 2010, (
- August 2010) liegt. Wenn der Gesetzgeber mit dieser Novellierung aber u.a. intendierte, das GSpG den geänderten Anforderungen der Europäischen Union anzupassen, so gibt er damit auch implizit zu erkennen, dass die frühere Regelung diesen Kautelen eben nicht (mehr) entsprochen hat, weil sonst eine dementsprechend motivierte Änderungsnotwendigkeit nicht bestanden hätte; dazu kommt, dass in diesem Zeitraum der mit dieser Novelle beabsichtigte Systemwechsel jedenfalls auch faktisch noch nicht zum Tragen gekommen sein konnte, weil hierfür ein Zeitraum von drei Monaten nicht ausreichend war. Dieser Aspekt liefert somit ein zusätzliches Argument dafür, dass die Monopolvorschriften jedenfalls im Tatzeitraum nicht den Anforderungen des Artikel 56, AEUV gerecht wurden;
- Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz ist - zumal in Österreich auch nach mittlerweile mehr als 20-jähriger Mitgliedschaft zur Europäischen Union noch immer keine spezifischen prozessualen Regelungen hinsichtlich einer spezifischen Kompetenz eines innerstaatlichen Organs zur national-verbindlichen Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit sowie einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen übergangsweisen Weitergeltung unionsrechtswidriger Normen bestehen - von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens zu beachten. Konkret bedeutet dies insbesondere, "dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist" (vgl. EuGH vom
- April 2014, C 390/12, RN 64, m.w.N.). Daraus resultiert für den vorliegenden Fall, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG ausgeschlossen ist, weil sich diese Strafnorm rechtssystematisch als eine auf dem Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmung darstellt.
- Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Dieser Grundsatz ist - zumal in Österreich auch nach mittlerweile mehr als 20-jähriger Mitgliedschaft zur Europäischen Union noch immer keine spezifischen prozessualen Regelungen hinsichtlich einer spezifischen Kompetenz eines innerstaatlichen Organs zur national-verbindlichen Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit sowie einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen übergangsweisen Weitergeltung unionsrechtswidriger Normen bestehen - von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene des Verfahrens zu beachten. Konkret bedeutet dies insbesondere, "dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist" vergleiche EuGH vom
- April 2014, C 390/12, RN 64, m.w.N.). Daraus resultiert für den vorliegenden Fall, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ausgeschlossen ist, weil sich diese Strafnorm rechtssystematisch als eine auf dem Glücksspielmonopolregelung des GSpG fußende und mit dieser in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmung darstellt. Bescheinigungsmittel: Urteil des LVwG OÖ vom 29.05.2015
- Auch das Landesgericht Linz geht davon aus, dass das Österreichische Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist und führt aus, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten und Spielsucht in Österreich kein erhebliches Problem darstellen. Im Übrigen ist aufgrund der (aggressiven) Bewerbung der von den Monopolisten angebotenen Glückspiele die mit dem Glückspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit mit Verbraucher- oder Spielerschutzerwägungen nicht gerechtfertigt. Es ist auch eine durch ein Monopol gegebene Kontrolle der Spielsucht schon durch das Angebot der Monopolinhaber nicht mehr gewährleistet. Bescheinigungsmittel: Urteil des LG Linz vom 28.11.2014
- Die Beschwerdeführerin hat bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person Erkundigungen eingeholt. Vom ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde ein Rechtsgutachten über die Software " Real Race " erstellt, in welchem ausgeführt wurde, dass es bei Verwendung der Software " Real Race " um eine Wette handelt, da das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsabschluss eintritt. Der alleinige Unterhaltungswert liegt nur in der Spannung, ob das Rennergebnis tatsächlich eintritt. Bescheinigungsmittel: Rechtsgutachten vom 27.02.2013
- Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da bei Verwendung der Software " Real Race " eine Wette und kein Glückspiel vorliegt. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass ein Glückspiel vorliegt, dies wird ausdrücklich bestritten, trifft die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Nach der Rechtsprechung entschuldigt
§ 5Abs 2 VSt
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH vom
- Juni 2007, 2002/03/0275,
- Juli 2009, 2008/09/0086,
- Jänner 2011, 2010/03/0179,
- März 2014, 2013/11/0110,
- August 2014, 2013/10/0203). Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass ein Glückspiel vorliegt, dies wird ausdrücklich bestritten, trifft die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Nach der Rechtsprechung entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH vom
- Juni 2007, 2002/03/0275,
- Juli 2009, 2008/09/0086,
- Jänner 2011, 2010/03/0179,
- März 2014, 2013/11/0110,
- August 2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH vom
- November 1981, 81/17/0126, und
- Jänner 2014, 2011/17/0073). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl VwGH vom
- November 1998, 96/15/0153, oder
- Jänner 2014, 2011/17/0073). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH vom
- November 1981, 81/17/0126, und
- Jänner 2014, 2011/17/0073). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen vergleiche VwGH vom
- November 1998, 96/15/0153, oder
- Jänner 2014, 2011/17/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl etwa VwGH vom
- Juni 2014, 2013/17/0507, oder das bereits genannte Erkenntnis vom
- August 2014, 2013/10/0203). Der ausgewiesene Rechtsvertreter hat sich eingehend mit der Software des Programmes " Real Race " sowie der Rechtsprechung befasst. Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist - wie der ausgewiesene Rechtsvertreter - in seinem Erkenntnis vom
- Jänner 2015 zum Ergebnis gelangt, dass auf den verwendeten Wettterminal keine Glückspiele im Sinne des Glückspielgesetzes, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängt, durchgeführt bzw. gespielt wurden (Seite 65,
- Abs.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte vergleiche etwa VwGH vom
- Juni 2014, 2013/17/0507, oder das bereits genannte Erkenntnis vom
- August 2014, 2013/10/0203). Der ausgewiesene Rechtsvertreter hat sich eingehend mit der Software des Programmes " Real Race " sowie der Rechtsprechung befasst. Auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist - wie der ausgewiesene Rechtsvertreter - in seinem Erkenntnis vom
- Jänner 2015 zum Ergebnis gelangt, dass auf den verwendeten Wettterminal keine Glückspiele im Sinne des Glückspielgesetzes, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich vom Zufall abhängt, durchgeführt bzw. gespielt wurden (Seite 65,
- Abs.). Bescheinigungsmittel: Erkenntnis des LVwG Kärnten vom 30.01.2015“ B. Dokument „Rechtsgutachten über die Software ‚ Real Race „I. Präambel Gegenstand dieses Rechtsgutachtens ist, ob bereits stattgefundene Hunderennen im Rahmen der Softeware " Real Race " der Firma xxx GmbH Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz sind. Die Software " Real Race " beruht auf echten, in der Vergangenheit stattgefundenen Rennen mit äquivalenten Originalquoten. Bei " Real Race " steht das Rennergebnis schon im Vorhinein fest, jedoch in verschlüsselter Form. In der Software besteht keine Möglichkeit, weder für den Betreiber noch für den Buchmacher, in den Ablauf der Software "Real Reace" korrigierend ein- zugreifen. Weder die Auswahl eines Rennens, welches vor Wettabgabe feststeht, noch das Ergebnis, können vom Buchmacher - der einen "Nur Lesezugriff' besitzt - noch vom Betreiber, beeinflusst werden. Weiters werden mehr Informationen dem Spieler zur Verfügung gestellt, als diejenigen, die üblicherweise von Buchmachern oder Totalisateuren angeboten werden.Gegenstand dieses Rechtsgutachtens ist, ob bereits stattgefundene Hunderennen im Rahmen der Softeware " Real Race " der Firma xxx GmbH Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz sind. Die Software " Real Race " beruht auf echten, in der Vergangenheit stattgefundenen Rennen mit äquivalenten Originalquoten. Bei " Real Race " steht das Rennergebnis schon im Vorhinein fest, jedoch in verschlüsselter Form. In der Software besteht keine Möglichkeit, weder für den Betreiber noch für den Buchmacher, in den Ablauf der Software "Real Reace" korrigierend ein- zugreifen. Weder die Auswahl eines Rennens, welches vor Wettabgabe feststeht, noch das Ergebnis, können vom Buchmacher - der einen "Nur Lesezugriff' besitzt - noch vom Betreiber, beeinflusst werden. Weiters werden mehr Informationen dem Spieler zur Verfügung gestellt, als diejenigen, die üblicherweise von Buchmachern oder Totalisateuren angeboten werden. II. Beschreibung " Real Race " römisch zwei. Beschreibung " Real Race " " Real Race " enthält derzeit die Daten von 360.129 Rennen mit 73.817 Hundenamen und 1.789 Trainernamen die in der Vergangenheit im Zeitraum vom 06/2005 bis 05/2012 in England stattgefunden haben. Es werden folgende Informationen zum damaligen Rennen angeboten: " Real Race " enthält derzeit die Daten von 360.129 Rennen mit 73.817 Hundenamen und 1.789 Trainernamen die in der Vergangenheit im Zeitraum vom 06 aus 2005, bis 05 aus 2012, in England stattgefunden haben. Es werden folgende Informationen zum damaligen Rennen angeboten: ● Letzte Platzierungen: Es werden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt. ● Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: Es wird angezeigt, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden ist. ● Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards. ● Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer. ● Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens. ● Siegquote: In der Datenbank sind die Originalquoten (Siegquoten) des damaligen Rennens gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 - 30%) gegeben ist und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, wird diese Quote auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet. ● Einlaufquoten: Einlaufquoten werden als jene Quoten bezeichnet, die die Wahrscheinlichkeit wiedergeben, welcher Hund den ersten Platz und welcher Hund den zweiten Platz belegt. Bei sechs Startern ergeben sich durch die Kombinatorik dadurch dreißig mögliche Einläufe. Diese Quote wird durch eine Formel berechnet in der die zuvor berechnete Siegquote ohne Holdabzug als Parameter dient. ● Quote = Siegquote X * Siegquote Y (= wenn X bei der Siegwahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt wird). Nach dieser Berechnung wird noch das beim Buchmacher hinterlegte Hold abgezogen. Zu beachten ist, dass in dieser Quote die in Real Race als Referenz verwendet wird, dann natürlich auch alle vom BMF geforderten Informationen wie das Wetter, die Beschaffenheit der Rennbahn und schlussendlich das Wettverhalten der Wettkunden zum damaligen Zeitpunkt, enthalten sind. Quote = Siegquote römisch zehn * Siegquote Y (= wenn römisch zehn bei der Siegwahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt wird). Nach dieser Berechnung wird noch das beim Buchmacher hinterlegte Hold abgezogen. Zu beachten ist, dass in dieser Quote die in Real Race als Referenz verwendet wird, dann natürlich auch alle vom BMF geforderten Informationen wie das Wetter, die Beschaffenheit der Rennbahn und schlussendlich das Wettverhalten der Wettkunden zum damaligen Zeitpunkt, enthalten sind. Bei " Real Race " wird das Rennergebnis nicht über einen Zufallsgenerator ermittelt, da dieses ja bereits feststeht. Da das aktuell angebotene Rennen in der Rennliste mit den Echtdaten in verschlüsselter Form verbunden ist, kann es vom Buchmacher weder eingesehen, noch geändert werden. Die Auswahl des Rennens findet vor der Wettannahme statt. III. Gutachten römisch drei. Gutachten 1.
§ 1Abs. 1 GSp
G sind Glücksspiele solche, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Unstrittig ist, dass Sportwetten als nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Wetten gelten. Zu erörtern ist daher, ob ein aufgezeichnetes Hunderennen unter Verwendung des Programmes " Real Race " eine Wette ist.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind Glücksspiele solche, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Unstrittig ist, dass Sportwetten als nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Wetten gelten. Zu erörtern ist daher, ob ein aufgezeichnetes Hunderennen unter Verwendung des Programmes " Real Race " eine Wette ist.
- Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen bisherigen Erkenntnissen zur Qualifikation von Hunderennwettapparaten (vgl. die Erkenntnisse vom
- Jänner 2010, ZI. 2009/17/0158, vom
- Februar 2010, Zlen. 2009/17/0237 und 2010/17/0006) von der (in der einschlägigen Literatur und Judikatur als herrschend zu bezeichnenden) Auffassung ausgegangen, dass zwar nicht alle Wetten vom Glücksspielbegriff des § 1 GSpG erfasst werden, dass aber das GSpG nicht - wie zT in der Literatur vertreten wird - auf den Spielbegriff des ABGB abstelle (siehe die Erkenntnis vom 25.09.2012, Zlen. 2011/17/0296 und 2011/17/0299). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen bisherigen Erkenntnissen zur Qualifikation von Hunderennwettapparaten vergleiche die Erkenntnisse vom
- Jänner 2010, ZI. 2009/17/0158, vom
- Februar 2010, Zlen. 2009/17/0237 und 2010/17/0006) von der (in der einschlägigen Literatur und Judikatur als herrschend zu bezeichnenden) Auffassung ausgegangen, dass zwar nicht alle Wetten vom Glücksspielbegriff des Paragraph eins, GSpG erfasst werden, dass aber das GSpG nicht - wie zT in der Literatur vertreten wird - auf den Spielbegriff des ABGB abstelle (siehe die Erkenntnis vom 25.09.2012, Zlen. 2011/17/0296 und 2011/17/0299). Es wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: "
Art. 10Abs.
1 Z 4 B-VG ist das Monopolwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof der von Mayer, Staatsmonopole, 1976, 22, entwickelten Auffassung (ebenso Wojnar, Internet, Wetten und Glücksspiel, in: Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet, 2006, 1
(28)) folgt, wonach eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 10 Abs. 1 Z 4 B- VG besteht. "
Artikel 10
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ist das Monopolwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof der von Mayer, Staatsmonopole, 1976, 22, entwickelten Auffassung (ebenso Wojnar, Internet, Wetten und Glücksspiel, in: Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet, 2006, 1
(28)) folgt, wonach eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B- VG besteht. Eine strenge Abgrenzung zwischen Wette und Spiel im Sinne der Begriffsbildung des ABGB ist aus kompetenzrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Kompetenz- Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 10 Abs. 1 Z 4 B- VG somit nicht erforderlich.Eine strenge Abgrenzung zwischen Wette und Spiel im Sinne der Begriffsbildung des ABGB ist aus kompetenzrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Kompetenz- Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B- VG somit nicht erforderlich. Zur Begründung der These, dass das Glücksspielgesetz (einfachgesetzlich) nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom GSpG ausgenommen seien (so Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, 91, Schwartz/Wohlfahrt, Rechtsfragen der Sportwette, ÖJZ 1998, 601
(603)sowie dieselben, Glücksspielgesetz2
(2006), § 1 Rn 5 ff), wird in der Literatur auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. darauf verwiesen, dem Gesetzgeber könne mangels positivrechtlicher Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, in § 1 Abs. 1 GSpG und § 168 StGB einen anderen Spielbegriff verwendet zu haben als Irden zu den damaligen Zeitpunkten positivierten zivilrechtlichen“. Zur Begründung der These, dass das Glücksspielgesetz (einfachgesetzlich) nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom GSpG ausgenommen seien (so Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, 91, Schwartz/Wohlfahrt, Rechtsfragen der Sportwette, ÖJZ 1998, 601
(603)sowie dieselben, Glücksspielgesetz2
(2006), Paragraph eins, Rn 5 ff), wird in der Literatur auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. darauf verwiesen, dem Gesetzgeber könne mangels positivrechtlicher Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, in Paragraph eins, Absatz eins, GSpG und Paragraph 168, StGB einen anderen Spielbegriff verwendet zu haben als Irden zu den damaligen Zeitpunkten positivierten zivilrechtlichen“. Diese Überlegung überzeugt im Hinblick auf die historische Entwicklung der Rechtslage und den Wortlaut des GSpG nicht. So hat der Bundesgesetzgeber in dem Pferdetotogesetz, BGB/. Nr. 129/1952, den Pferdetoto (ebenso wie den Sporttoto im Sporttoto-Gesetz, BGBI. Nr. 55/1949) ausdrücklich als unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallend qualifiziert. Die Erfassung der Sportwetten im Allgemeinen (auch im geltenden GSpG: Toto
§ 7GSp
G) und - seinerzeit - der Pferdewetten im Besonderen dokumentiert, dass der Monopolgesetzgeber auch die solcherart erfassten Wetten als Glücksspiele qualifizierte und qualifiziert (vgl. auch Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007, 37
(38)). Diese Überlegung überzeugt im Hinblick auf die historische Entwicklung der Rechtslage und den Wortlaut des GSpG nicht. So hat der Bundesgesetzgeber in dem Pferdetotogesetz, BGB/. Nr. 129 aus 1952,, den Pferdetoto (ebenso wie den Sporttoto im Sporttoto-Gesetz, BGBI. Nr. 55 aus 1949,) ausdrücklich als unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallend qualifiziert. Die Erfassung der Sportwetten im Allgemeinen (auch im geltenden GSpG: Toto
Paragraph 7, GSpG) und - seinerzeit - der Pferdewetten im Besonderen dokumentiert, dass der Monopolgesetzgeber auch die solcherart erfassten Wetten als Glücksspiele qualifizierte und qualifiziert vergleiche auch Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007, 37
(38)). Die von Schwartz vermissten positivrechtlichen Ansatzpunkte sind daher hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Wette" vorhanden. Es ist dabei auch nicht ausschlaggebend, ob der (das) Toto (wie Wojnar vertritt) im Grunde nicht mehr eine Wette darstellt, sondern eben Glücksspiel im Sinn des GSpG (vgl. §§ 1, 2 und 7 GSpG). Was im Hinblick auf die auch in den im Verfahren vorgelegten Gutachten zu erweisen ist, ist lediglich, dass die einfache Argumentation, der Gesetzgeber verwende den Spiel- und den Wettbegriff stets so wie im ABGB, in dieser Form unzutreffend ist. Der gesetzliche Sprachgebrauch ging und geht gerade nicht dahin, Wetten aus dem Glücksspielbegriff jedenfalls auszunehmen. Die von Schwartz vermissten positivrechtlichen Ansatzpunkte sind daher hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Wette" vorhanden. Es ist dabei auch nicht ausschlaggebend, ob der (das) Toto (wie Wojnar vertritt) im Grunde nicht mehr eine Wette darstellt, sondern eben Glücksspiel im Sinn des GSpG vergleiche Paragraphen eins, 2 und 7 GSpG). Was im Hinblick auf die auch in den im Verfahren vorgelegten Gutachten zu erweisen ist, ist lediglich, dass die einfache Argumentation, der Gesetzgeber verwende den Spiel- und den Wettbegriff stets so wie im ABGB, in dieser Form unzutreffend ist. Der gesetzliche Sprachgebrauch ging und geht gerade nicht dahin, Wetten aus dem Glücksspielbegriff jedenfalls auszunehmen. Die Feststellung, dass die österreichische Rechtsordnung einen einheitlichen "Glücksspiel"-Begriff kenne (so Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2
(2006), § 1 Rn 3), ist noch nicht gleichbedeutend mit dem Befund, dass dieser Glücksspielbegriff genauso zu verstehen sei wie der Begriff des Spiels im Sinne des ABGB (es wäre etwa auch umgekehrt nicht einsichtig, wollte man wegen der sprachlichen Ähnlichkeit der Begriffe Glücksspiel und Glücksvertrag die Wette im Sinn des ABGB schon deshalb unter das Glücksspielgesetz subsumieren, weil der Gesetzgeber sie als einen Glücksvertrag einstuft). Die Feststellung, dass die österreichische Rechtsordnung einen einheitlichen "Glücksspiel"-Begriff kenne (so Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2
(2006), Paragraph eins, Rn 3), ist noch nicht gleichbedeutend mit dem Befund, dass dieser Glücksspielbegriff genauso zu verstehen sei wie der Begriff des Spiels im Sinne des ABGB (es wäre etwa auch umgekehrt nicht einsichtig, wollte man wegen der sprachlichen Ähnlichkeit der Begriffe Glücksspiel und Glücksvertrag die Wette im Sinn des ABGB schon deshalb unter das Glücksspielgesetz subsumieren, weil der Gesetzgeber sie als einen Glücksvertrag einstuft). Wenn Schwartz/Wohlfahrt, Glücksverträge im Internet, Medien und Recht (MR) 2001, 323, feststellen, dass der Glücksspielbegriff (des GSpG) jene Wetten nicht umfasse, "deren Teilnehmer den Wettausgang nicht durch eigenes spielendes Verhalten zu beeinflussen versuchten", gehen sie offenbar von dem von Schwartz (Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, 93) vertretenen Begriff des Spiels aus, bei dem das Verhalten des Spielers den Spielausgang "zumindest mitbestimmt" (dieselbe Auffassung liegt auch den beiden im Verfahren vorgelegten Privatgutachten zu Grunde, in denen darauf hingewiesen wird, dass sich Segalla in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts II2
(2007)dieser Auffassung ebenfalls angeschlossen habe). Sie kommen zum Ergebnis, dass nur derartige Spiele vom GSpG erfasst seien, Wetten, die ihrer Ansicht nach auf Ereignisse abgeschlossen werden, die von den Spielern/Wettern nicht beeinflusst werden können, jedoch nicht. Dieser Abgrenzung der Begriffe ist nicht zu folgen; sie wird auch nicht vom Gesetzgeber des Glücksspielgesetzes zu Grunde gelegt. Eine Ausspielung und damit ein Spiel im Sinn des GSpG setzt nicht voraus, dass der Spieler während des Spiels aktiv wird (vgl. etwa die Definition des Glücksspielautomaten in § 2 Abs. 3 GSpG, derzufolge die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt). Ein Zutun des Spielers im Sinne von Schwartz ist somit nach dem GSpG nicht zwingend erforderlich dafür, dass ein Glücksspiel vorliegt. Daraus folgt, dass dem Gesetz nicht der von Schwartz (und den Gutachtern der der Behörde vorgelegten Gutachten) postulierte Spielbegriff zugrunde liegen kann. An welche Gestaltung gedacht ist, wenn in einem der vorliegenden (Privat-)Gutachten die Auffassung vertreten wird, dass der "Spielausgang zwar vom Verhalten des Spielers bestimmt oder mitbestimmt wird, dass aber das Ergebnis - Gewinn oder Verlust - zumindest vorwiegend vom Zufall" abhänge, ist nicht ersichtlich. Dieser Abgrenzung der Begriffe ist nicht zu folgen; sie wird auch nicht vom Gesetzgeber des Glücksspielgesetzes zu Grunde gelegt. Eine Ausspielung und damit ein Spiel im Sinn des GSpG setzt nicht voraus, dass der Spieler während des Spiels aktiv wird vergleiche etwa die Definition des Glücksspielautomaten in Paragraph 2, Absatz 3, GSpG, derzufolge die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt). Ein Zutun des Spielers im Sinne von Schwartz ist somit nach dem GSpG nicht zwingend erforderlich dafür, dass ein Glücksspiel vorliegt. Daraus folgt, dass dem Gesetz nicht der von Schwartz (und den Gutachtern der der Behörde vorgelegten Gutachten) postulierte Spielbegriff zugrunde liegen kann. An welche Gestaltung gedacht ist, wenn in einem der vorliegenden (Privat-)Gutachten die Auffassung vertreten wird, dass der "Spielausgang zwar vom Verhalten des Spielers bestimmt oder mitbestimmt wird, dass aber das Ergebnis - Gewinn oder Verlust - zumindest vorwiegend vom Zufall" abhänge, ist nicht ersichtlich. Die von der mitbeteiligten Partei im Verfahren genannten und von der belangten Behörde als maßgeblich für ihre Qualifikation als Wette (im Gegensatz zum Glücksspiel nach § 1 Abs. 1 GSpG) gewerteten Umstände wie das Anbieten von Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden nähern die hier vorliegende Spielvariante keineswegs einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könnte (sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorläge). Die von der mitbeteiligten Partei im Verfahren genannten und von der belangten Behörde als maßgeblich für ihre Qualifikation als Wette (im Gegensatz zum Glücksspiel nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG) gewerteten Umstände wie das Anbieten von Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden nähern die hier vorliegende Spielvariante keineswegs einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könnte (sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorläge). Vor allem sind die "fixen Gewinnquoten", die nach den Feststellungen der belangten Behörde angeboten wurden, kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen."
- Im zitierten Fall war nicht eine Wette auf ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes Ereignis abzuschließen, sondern eine Wette auf den Einlauf von Hunden in einem dem Kunden unbekannten Rennen. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass die Bedeutung von Quoten oder "jüngsten Ergebnissen" von Hunden in diesem Fall eine ganz andere als im Falle der Wette auf ein konkretes Ereignis ist. Bei der bloßen Angabe von Ergebnissen von Rennen, von denen weder Ort noch Konkurrenten des Hundes oder sonstige Umstände bekannt sind, ist der Aussagewert ein anderer als im Falle der Kenntnis, unter welchen Umständen und gegen welche Konkurrenten sich ein bestimmter Hund zuletzt wie geschlagen hat und wo bzw. auf welcher Bahn das Rennen, auf dessen Einlauf gewettet werden soll, stattfinden wird.
- Bei der Software " Real Race " werden die tatsächlichen Originalquoten angeboten. Wie oben ausgeführt, sind die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 - 30%) gegeben ist und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, wird diese Quote auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet. Der Buchmacher selbst setzt bei der „Livequote" Wahrscheinlichkeiten ein und setzt seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung ist die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bildet umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesem vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergibt sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gibt das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: zB "Zahle 1,2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergibt den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden ist also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde hat, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und kann selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, bilden die Grundlage der Informationen für den Wettkunden. Wo das Rennen stattfindet und wie der Name des Hundes ist, ist für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette" vor Ort dem Wettlustigen nicht meh