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{'item': 'KLVwG-1994/2/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.09.2015 GeschäftszahlKLVwG-1994/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über den Antrag der xxx, vom 26.08.2015 auf Gewährung einer Verfahrenshilfe betreffend das Verfahren der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 04.08.2015, Zahl: HE5-ALL-1330/2013 (031/2015), verhängten Ordnungsstrafe gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über den Antrag der xxx, vom 26.08.2015 auf Gewährung einer Verfahrenshilfe betreffend das Verfahren der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 04.08.2015, Zahl: HE5-ALL-1330/2013 (031 aus 2015,), verhängten Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der Antrag wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 04.08.2015, Zahl: HE5-ALL-1330/2013 (031/2015), wurde mit Spruchpunkt

  1. gegen xxx, eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 250,-- verhängt, da sich xxx mit gesondertem Schriftstück vom 24.07.2015, bei der Behörde persönlich von xxx am 27.07.2015 eingebracht, ausdrücklich dem Schreiben des xxx vom 19.07.2015 angeschlossen hat und diese Eingabe, somit auch die darin enthaltene beleidigende Schreibweise samt den darin enthaltenen Zitaten, demnach als ihr Vorbringen gilt und sie sich dadurch einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 04.08.2015, Zahl: HE5-ALL-1330/2013 (031 aus 2015,), wurde mit Spruchpunkt
  2. gegen xxx, eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 250,-- verhängt, da sich xxx mit gesondertem Schriftstück vom 24.07.2015, bei der Behörde persönlich von xxx am 27.07.2015 eingebracht, ausdrücklich dem Schreiben des xxx vom 19.07.2015 angeschlossen hat und diese Eingabe, somit auch die darin enthaltene beleidigende Schreibweise samt den darin enthaltenen Zitaten, demnach als ihr Vorbringen gilt und sie sich dadurch einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Die Antragstellerin verfasste eine schriftliche Eingabe vom 26.08.2015 an die Bezirkshauptmannschaft xxx und führte darin Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend zum Bescheid vom 04.08.2015, Zahl: xxx zu welcher die Abt. „Wasserrecht“, BH-xx, mir als Person (xxx) bezogen auf mein „BEANTWORTUNGSSCHREIBEN“ vom
  3. Juli 2015, zur „RÜCKÄUSSERUNG und GEGENSCHREIBEN zum behördlichen Schreiben, Parteistellung – ergänzendes Ermittlungsverfahren, vom 09.07.2015, Zahl: xxx samt Beilagen“, eine damit verbundene „ORDUNGS-STRAFE“ in der Höhe von € 250,-- verhängt hat, bringe ich (xxx) bezogen auf § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, meine damit verbundene „ANTRAGSTELLUNG“ zu einer damit verbundenen „VERFAHRENSHILFE“ mit diesem Schreiben, bei der BH-xxx ein mit der Bitte um Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten“. Im Anhang dieses Schreibens wurde ihre Antragstellung und ihr Vermögensbekenntnis ausgefüllt und unterzeichnet angeschlossen.Bezugnehmend zum Bescheid vom 04.08.2015, Zahl: xxx zu welcher die Abt. „Wasserrecht“, BH-xx, mir als Person (xxx) bezogen auf mein „BEANTWORTUNGSSCHREIBEN“ vom
  4. Juli 2015, zur „RÜCKÄUSSERUNG und GEGENSCHREIBEN zum behördlichen Schreiben, Parteistellung – ergänzendes Ermittlungsverfahren, vom 09.07.2015, Zahl: xxx samt Beilagen“, eine damit verbundene „ORDUNGS-STRAFE“ in der Höhe von € 250,-- verhängt hat, bringe ich (xxx) bezogen auf Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, meine damit verbundene „ANTRAGSTELLUNG“ zu einer damit verbundenen „VERFAHRENSHILFE“ mit diesem Schreiben, bei der BH-xxx ein mit der Bitte um Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten“. Im Anhang dieses Schreibens wurde ihre Antragstellung und ihr Vermögensbekenntnis ausgefüllt und unterzeichnet angeschlossen. Rechtslage: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgeset-zes (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 82/2015, lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgeset-zes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: „V e r f a h r e n s h i l f e v e r t e i d i g e r § 40.

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.Paragraph 40,
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ Rechtliche Erwägungen und Subsumption: Ordnungsstrafen dürfen nur verhängt werden, wenn sich die Eingabe auf ein konkretes, aufgrund des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durchzuführendes Verwaltungsverfahren bezieht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  1. Auflage, Rz 266, S. 174). Verantwortlich und damit Adressat der Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG ist derjenige, der die beleidigende Eingabe verfasst, stilisiert hat, entweder für sich oder für einen anderen (VwGH vom 01.02.1977, 28/75 und 2187/76); aber auch eine Person, die sie zwar nicht abgefasst, aber unterschrieben hat (vgl. dazu VwGH vom 03.10.1986, 86/18/0219). Ordnungsstrafen dürfen nur verhängt werden, wenn sich die Eingabe auf ein konkretes, aufgrund des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durchzuführendes Verwaltungsverfahren bezieht vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 266, S. 174). Verantwortlich und damit Adressat der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG ist derjenige, der die beleidigende Eingabe verfasst, stilisiert hat, entweder für sich oder für einen anderen (VwGH vom 01.02.1977, 28/75 und 2187/76); aber auch eine Person, die sie zwar nicht abgefasst, aber unterschrieben hat vergleiche dazu VwGH vom 03.10.1986, 86/18/0219). Die Antragstellerin hat sich in einem laufenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde einer beleidigenden Schreibweise bedient, da sie sich mit gesondertem Schriftstück vom 24.07.2015, bei der Behörde persönlich von xxx am 27.07.2015 eingebracht, ausdrücklich dem Schreiben des xxx vom 19.07.2015 angeschlossen hat und diese Eingabe, somit auch die darin enthaltene beleidigende Schreibweise samt den darin angeführten Zitaten, demnach als ihr Vorbringen gilt, die von der Behörde mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von EURO 250,-- gemäß § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Bescheid vom 04.08.2015, Zahl: xxx, geahndet wurde. Die Antragstellerin hat sich in einem laufenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde einer beleidigenden Schreibweise bedient, da sie sich mit gesondertem Schriftstück vom 24.07.2015, bei der Behörde persönlich von xxx am 27.07.2015 eingebracht, ausdrücklich dem Schreiben des xxx vom 19.07.2015 angeschlossen hat und diese Eingabe, somit auch die darin enthaltene beleidigende Schreibweise samt den darin angeführten Zitaten, demnach als ihr Vorbringen gilt, die von der Behörde mit einer Ordnungsstrafe in der Höhe von , EURO 250,-- gemäß Paragraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Bescheid vom 04.08.2015, Zahl: xxx, geahndet wurde. Das erkennende Gericht stellt hierzu fest, dass es sich bei Verhängung einer Ordnungsstrafe, wie im gegenständlichen Fall nicht um eine Strafe für Verwaltungsübertretungen handelt, sondern um eines der möglichen Disziplinarmittel, die ein Verwaltungsorgan einsetzen kann, um eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung zu gewährleisten. Da es sich somit nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, gelten für Disziplinarmaßnahmen allein die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und nicht jene des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG). Im Verwaltungsverfahren herrscht kein Anwaltszwang, sodass sich xxx vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst vertreten kann und ist vor den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten die Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer gesetzlich nicht vorgesehen bzw. besteht im Allgemeinen auch kein Anspruch darauf. Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gilt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 82/2015; gemäß dessen § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für das Verwaltungsstrafverfahren – und zwar nur für den Beschuldigten (nicht aber für andere Parteien des Verfahrens) – vorgesehen (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verfahrensgerichtsverfahren
(2013)zu § 40 VwGVG Anm 1 und Anm 4). § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a VStG, der mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Nur im Verwaltungsstrafverfahren ist nach § 40 VwGVG einem Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Damit wird Art 6 Abs. 3 lit c EMRK entsprochen, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, falls er nicht über Mittel zur Bezahlung eines verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der EGMR verlangt allerdings, abgeleitet aus Art 6 Abs. 1 EMRK, die Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche (vgl. dazu EGMR vom 22.2.2002, 46.800/99, Del Sol). Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten gilt das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,; gemäß dessen Paragraph 40, VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für das Verwaltungsstrafverfahren – und zwar nur für den Beschuldigten (nicht aber für andere Parteien des Verfahrens) – vorgesehen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verfahrensgerichtsverfahren
(2013)zu Paragraph 40, VwGVG Anmerkung 1 und Anmerkung 4). Paragraph 40, VwGVG entspricht somit weitgehend Paragraph 51 a, VStG, der mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Nur im Verwaltungsstrafverfahren ist nach Paragraph 40, VwGVG einem Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Damit wird Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK entsprochen, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, falls er nicht über Mittel zur Bezahlung eines verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Der EGMR verlangt allerdings, abgeleitet aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK, die Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vergleiche dazu EGMR vom 22.2.2002, 46.800/99, Del Sol). Folglich hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 wirksam wird (kundgemacht am 14.07.2015, BGBl I Nr. 82/2015). Ausgangsfall war ein Agrarverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Verfassungsgerichtshof zog § 40 VwGVG in Prüfung, weil diese Bestimmung die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur in Strafsachen ermöglicht. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der gänzliche Ausschluss der Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art 6 EMRK verfassungswidrig ist. Folglich hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, , Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben und bestimmt, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 wirksam wird (kundgemacht am 14.07.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,). Ausgangsfall war ein Agrarverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Verfassungsgerichtshof zog Paragraph 40, VwGVG in Prüfung, weil diese Bestimmung die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur in Strafsachen ermöglicht. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass der gänzliche Ausschluss der Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikel 6, EMRK verfassungswidrig ist. Mit der Aufhebung des § 40 VwGVG besteht jedoch noch keine (nationale) Rechtsgrundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers in „Zivilsachen“ vor dem Verwaltungsgericht, ja es fällt sogar – mit Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (Ablauf des 31.12.2016) – die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern in Verwaltungsstrafsachen weg. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun eine Neuregelung zu treffen, die es grundsätzlich ermöglicht, Verfahrenshelfer auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art 6 EMRK vor den Verwaltungsgerichten zu bestellen. Mit der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG besteht jedoch noch keine (nationale) Rechtsgrundlage für die Beigabe eines Verfahrenshelfers in „Zivilsachen“ vor dem Verwaltungsgericht, ja es fällt sogar – mit Ende der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist (Ablauf des 31.12.2016) – die Rechtsgrundlage für die Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern in Verwaltungsstrafsachen weg. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun eine Neuregelung zu treffen, die es grundsätzlich ermöglicht, Verfahrenshelfer auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikel 6, EMRK vor den Verwaltungsgerichten zu bestellen. Bis zur Wirksamwerden der Aufhebung des § 40 VwGVG bzw. einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es aber dabei, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist. Da die Antragstellung der xxx ein Verwaltungsverfahren nach § 34 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) betrifft, welche auch keine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung darstellt, war daher in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen.Bis zur Wirksamwerden der Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG bzw. einer gesetzlichen Neuregelung bleibt es aber dabei, dass in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten kein Verfahrenshelfer vorgesehen ist. Da die Antragstellung der xxx ein Verwaltungsverfahren nach Paragraph 34, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) betrifft, welche auch keine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergangene Entscheidung darstellt, war daher in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe als unzulässig zurückzuweisen. Auf Grund der Ausführungen zur gegebenen Rechtslage erweist sich somit der Antrag der xxx als unzulässig, zumal das VwGVG die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur in Fällen von Verwaltungsstrafverfahren gem. § 40 VwGVG vorsieht und eben nicht im Rahmen verfahrenspolizeilicher Maßnahmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsstrafe eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Familienverhältnisse nicht zum Tragen kommt, sodass im gegenständlichen Fall die von der Antragstellerin in ihrer Eingabe vom 26.08.2015 dargelegten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen unbeachtlich bleiben müssen (vgl. dazu VwSlg. 14064 A/1994; weiters VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320).Auf Grund der Ausführungen zur gegebenen Rechtslage erweist sich somit der Antrag der xxx als unzulässig, zumal das VwGVG die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur in Fällen von Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 40, VwGVG vorsieht und eben nicht im Rahmen verfahrenspolizeilicher Maßnahmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsstrafe eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Familienverhältnisse nicht zum Tragen kommt, sodass im gegenständlichen Fall die von der Antragstellerin in ihrer Eingabe vom 26.08.2015 dargelegten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen unbeachtlich bleiben müssen vergleiche dazu VwSlg. 14064 A/1994; weiters VwGH vom 20.11.1998, 98/02/0320). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Nach den eindeutigen verba legalia des § 40 VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen, nicht aber für verfahrenspolizeiliche Maßnahmen nach den Bestimmungen des AVG 1991 und war auch vor dem Inkrafttreten des VwGVG für solche Verfahren mangels Rechtsgrundlage hierfür nicht vorgesehen. § 40 VwGVG entspricht somit weitgehend § 51a VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag der xxx auf Gewährung einer Verfahrenshilfe war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommen würde.Nach den eindeutigen verba legalia des Paragraph 40, VwGVG ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ausschließlich für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen, nicht aber für verfahrenspolizeiliche Maßnahmen nach den Bestimmungen des AVG 1991 und war auch vor dem Inkrafttreten des VwGVG für solche Verfahren mangels Rechtsgrundlage hierfür nicht vorgesehen. Paragraph 40, VwGVG entspricht somit weitgehend Paragraph 51 a, VStG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung. Bei der Entscheidung über den Antrag der xxx auf Gewährung einer Verfahrenshilfe war unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Es war daher auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1994.2.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.