Obsah (5)
§ 50Artikel 133Art. 130§ 44a§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlKLVwG-1124/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG iVm § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vom 11.05.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 29.04.2015, Zahl: HE9-STR-2717/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoferne Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n wird. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)wie folgt zu verantworten: Wie durch das Fachreferat Wasserrecht der Bezirkshauptmannschaft Hermagor am 01.12.2014 unter HE5-ALL-1472/2014 (003/2014) zur Anzeige gebracht wurde, haben Sie durch das permanente Aufspreizen der Rückstauklappe bei der Gail im Bereich der Ortschaften xxx und xxx zwischen Gail-km xxx und Gail-km xxx auf dieses Gewässer eingewirkt, sodass es zu einer Überflutung des linksufrigen Bereiches bei der Gail in der Ortschaft xxx gekommen ist. Dies stellt eine Änderung der wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlage dar, und dies bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bewilligung für das Aufspreizen der Rückstauklappe liegt jedenfalls nicht vor.Wie durch das Fachreferat Wasserrecht der Bezirkshauptmannschaft Hermagor am 01.12.2014 unter HE5-ALL-1472/2014 (003 aus 2014,) zur Anzeige gebracht wurde, haben Sie durch das permanente Aufspreizen der Rückstauklappe bei der Gail im Bereich der Ortschaften xxx und xxx zwischen Gail-km xxx und Gail-km xxx auf dieses Gewässer eingewirkt, sodass es zu einer Überflutung des linksufrigen Bereiches bei der Gail in der Ortschaft xxx gekommen ist. Dies stellt eine Änderung der wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlage dar, und dies bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Bewilligung für das Aufspreizen der Rückstauklappe liegt jedenfalls nicht vor. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 2 Ziffer 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 350,00 7 Tage § 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz“Paragraph 137, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz“ In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Im gegenständlichen Straferkenntnis wird mir die Verwaltungsübertretung wegen …“permanenten Aufspreizens der Rückstauklappe bei der Gail…“ sowie „…Änderung der wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlage“… zur Last gelegt. Aufgrund meiner Invalidität im linken Schulterbereich ist mir der vorgeworfene Tatbestand des „Aufspreizens der Rückstauklappe“ schon rein aus medizinischer Sicht nicht möglich, wobei meines Erachtens ein derartiger Vorgang selbst für einen Menschen ohne Beeinträchtigung schwer zu vollziehen ist. Nach meinem Arbeitsunfall im Jahr 1978 wurde eine 60%ige Invalidität meiner linken Schulter diagnostiziert und kann ich seither keine schweren Lasten mehr heben. Ein derartiges Vor-, und Vergehen wie im Straferkenntnis der BH Hermagor angelastet, ist mir allein schon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Beigelegt wird diesbezüglich mein Behindertenausweis. Zudem möchte ich bemerken, dass ein derartiges Vergehen weder in meinem Interesse gelegen wäre noch ich willens gewesen wäre, eine derartige Handlung durchzuführen. Ich begehre daher, von der Strafe gänzlich abzusehen, da mich kein Verschulden trifft.“ Mit Schreiben vom 19.05.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Hermagor die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem teilte sie mit, für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme zu verzichten. Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der Behörde I. Instanz bildet. Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur zu einer auf Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde I. Instanz vorzunehmenden Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der Behörde römisch eins. Instanz bildet. Das Verwaltungsgericht ist somit nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur zu einer auf Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde römisch eins. Instanz vorzunehmenden Modifizierung der Tatumschreibung berechtigt. Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist das Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht
§ 50Vw
GVG aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein (vgl. Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21.8.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt).Bei Vorliegen eines essentiellen Spruchmangels ist das Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht
Paragraph 50, VwGVG aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides sein vergleiche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 21.8.2014, LVwG-000047/2/Gf/Rt).
§ 44aZ 1 VSt
G hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Eine ausreichende Konkretisierung der „als erwiesen angenommen Tat“ ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195 ua.). Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende (zB „von 19.11.2014 bis heute“, „seit 19.11.2014“) des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152 ua.). Außerdem verlangt § 44a Z 1 VStG im Allgemeinen eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20.06.1990, 89/01/
- Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, oder eine falsche Tatortangabe, genügt diesen Anforderungen nicht.Eine ausreichende Konkretisierung der „als erwiesen angenommen Tat“ ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195 ua.). Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende (zB „von 19.11.2014 bis heute“, „seit 19.11.2014“) des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152 ua.). Außerdem verlangt Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Allgemeinen eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20.06.1990, 89/01/
- Eine Tatortumschreibung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, oder eine falsche Tatortangabe, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert und welche Strafe in Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diese zu widerlegen. Außerdem ist der Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine Tatzeiten enthält, entspricht der Bescheidspruch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere geht mangels ausgewiesener Tatzeit nicht konkret genug aus dem Spruch hervor, wofür der Täter bestraft worden ist. Laut VwGH ist ein Straferkenntnis, dessen Spruch keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (VwGH 09.11.1988, 88/03/0043). Gegenständlich ist demnach allein schon mangels Angabe der Tatzeit davon auszugehen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unzureichend konkretisiert ist. Dazu kommt, dass im angefochtenen Bescheidspruch auch der Tatort unrichtig ausgewiesen ist, weil sich die gegenständliche Rückstauklappe nicht zwischen Gail-km xxx und Gail-km xxx sondern zwischen Gail-km xxx und Gail-km xxx befindet. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses essentielle Spruchmängel aufweist, deren Vorliegen das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu einer Sanierung berechtigen. Auf Grund des gänzlichen Fehlens der Tatzeiten der dem Beschwerdeführer angelasteten Tatvorwürfe und der unrichtigen Angabe des Tatortes wäre die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes iSd § 50 VwGVG überschritten. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben.Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses essentielle Spruchmängel aufweist, deren Vorliegen das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu einer Sanierung berechtigen. Auf Grund des gänzlichen Fehlens der Tatzeiten der dem Beschwerdeführer angelasteten Tatvorwürfe und der unrichtigen Angabe des Tatortes wäre die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes iSd Paragraph 50, VwGVG überschritten. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben. Zu erwähnen ist jedoch, dass die belangte Behörde in der Folge – soweit dem nicht Verjährung iSd § 31 VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen hat, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei mit Erlassung eines neuen Straferkenntnisses auch die erforderliche Spruchergänzung vorgenommen werden kann. Dabei wäre auch zu beachten, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Manipulationen der Rückstauklappe als „wesentliche“ Änderungen zu betrachten wären und im Falle der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 (und nicht nach § 32 Abs 1 WRG 1959) bedürften. Außerdem wäre nicht die Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG, sondern § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 heranzuziehen. Darüber hinaus wäre in Anbetracht des Beschwerdevorbringens zu prüfen und festzustellen, ob es tatsächlich der Beschwerdeführer war, der die Tat begangen hat. Bei der Strafbemessung wäre zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen des § 137 Abs. 1 WRG (bis zu € 3.630,--) ein wesentlich kleinerer ist, als jener des § 137 Abs. 2 WRG (bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen).Zu erwähnen ist jedoch, dass die belangte Behörde in der Folge – soweit dem nicht Verjährung iSd Paragraph 31, VStG entgegensteht – aus eigenem zu beurteilen hat, ob sie das Verwaltungsstrafverfahren fortsetzt, wobei mit Erlassung eines neuen Straferkenntnisses auch die erforderliche Spruchergänzung vorgenommen werden kann. Dabei wäre auch zu beachten, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Manipulationen der Rückstauklappe als „wesentliche“ Änderungen zu betrachten wären und im Falle der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 (und nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959) bedürften. Außerdem wäre nicht die Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG, sondern Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 heranzuziehen. Darüber hinaus wäre in Anbetracht des Beschwerdevorbringens zu prüfen und festzustellen, ob es tatsächlich der Beschwerdeführer war, der die Tat begangen hat. Bei der Strafbemessung wäre zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen des Paragraph 137, Absatz eins, WRG (bis zu € 3.630,--) ein wesentlich kleinerer ist, als jener des Paragraph 137, Absatz 2, WRG (bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen).
§ 44Abs. 2 Vw
GVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1124.2.2015