GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zurömisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 1.6.2015, Zahl: KL9-STR-703/2015, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe, obwohl er Grund zur Annahme hatte, dass der Unterkunftnehmer xxx, geboren am xxx, seine Meldepflicht nicht erfüllt habe, es verabsäumt, dies bis zum 22.1.2015 der Meldebehörde, Gemeinde xxx, binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte, dem der Beschwerdeführer Unterkunft gewährt habe, sei seit mindestens 20.11.2014 unter der Anschrift xxx, aufhältig, ohne sich anzumelden. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 22 Abs. 2 Z 5 iVm § 8 Abs. 2 MeldeG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden)
G verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, , in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von , 12 Stunden)
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, MeldeG verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er nicht verpflichtet sei, betrügerisch handelnde und mit Täuschung operierende Menschen, wie xxx, ordnungsgemäß anzumelden. Dies sei ein generelles Versäumnis der xxx Behörden samt Gericht und Gerichtsvollzieher. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstraftakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat eine mündliche Verhandlung anberaumt und teilte der Beschwerdeführer dazu mit, dass die juristische Person xxx bereits am 29.05.1958 für tot erklärt worden sei und daher diese fiktive Person nicht vor Gericht erscheinen könne. Forderungen an ihn (als Mensch) sollten über das UN-SHAEF-Kontrollrats-Gericht verrechnet werden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegend Beschwerde wie folgt erwogen: In der Verwaltungsstrafdatei scheinen keine Verwaltungsstrafvormerkungen beim Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Anwesens xxx. Dabei handelt es sich um ein altes Bauernhaus mit Stall. Der Beschwerdeführer wurde von einem Freund gebeten, xxx Unterkunft zu gewähren und ist der Beschwerdeführer dieser Bitte im November 2014 nachgekommen. In einem E-Mail vom 26.2.2015 schreibt der Beschwerdeführer unter anderem: „Diese Lüge mit der Notschlachtung und mit der Angabe, es handle sich um Minischweine, hat uns veranlasst, den xxx nur kurzfristig ein bis maximal zwei Wochen auf unserem Areal aufzunehmen und zu dulden. Wir wurden durch einen Freund, xxx, darum gebeten. Wir sind mit Herrn xxx auch nicht befreundet gewesen. Er kam als Fremder und hat sich schlauerweise bei uns mit diesem sehr dreisten Trick eingeschlichen.“ Der Beschwerdeführer war aber dann aufgrund verschiedener Vorkommnisse nicht mehr gewillt xxx Unterkunft zu gewähren. Am 22.1.2015 gegen 18:20 Uhr hat der Beschwerdeführer auch Anzeige erstattet, da es Probleme mit seinem Mieter xxx. gebe. Im Zuge der Erhebungen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass xxx seit November 2014 in seinem Bauernhaus wohne und sich weigere, wieder auszuziehen. Der Beschwerdeführer sprach am 22.1.2015 auch am Gemeindeamt der Gemeinde xxx beim Bürgermeister vor. Im Zuge des Gespräches teilte er mit, dass xxx auf seinem Anwesen, xxx, Unterkunft genommen habe. Der Amtsleiter der Gemeinde hat dem Beschwerdeführer einen Meldezettel übergeben, damit sich xxx an dieser Adresse anmeldet. In weiterer Folge erging am 4.2.2015 seitens der Gemeinde ein Schreiben an xxx, in welchem dieser ersucht wird, seiner Meldepflicht nachzukommen. xxx hat sich persönlich beim Gemeindeamt der Gemeinde xxx am 26.2.2015 an der Adresse xxx, mit Hauptwohnsitz angemeldet. Der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber hat seine Unterschrift verweigert. Aus dem Melderegister ergibt sich, dass xxx vom 26.2.2015 bis 23.4.2015 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Davor war er bis 9.12.2014 mit Hauptwohnsitz an der Adresse xxx, gemeldet. Ein Nebenwohnsitz scheint im Melderegister nicht auf. xxx hat sich persönlich beim Gemeindeamt der Gemeinde xxx am 26.2.2015 an der Adresse xxx, mit Hauptwohnsitz angemeldet. Der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber hat seine Unterschrift verweigert. Aus dem Melderegister ergibt sich, dass xxx vom 26.2.2015 bis 23.4.2015 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Davor war er bis 9.12.2014 mit Hauptwohnsitz an der Adresse , xxx, gemeldet. Ein Nebenwohnsitz scheint im Melderegister nicht auf. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf den Verwaltungsakt der Marktgemeinde xxx. Zu der anberaumten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass xxx seit November 2014 an der Adresse xxx, aufhältig ist. Aus dem Melderegister ergibt sich auch, dass xxx ab 10.12.2014 keinen anderen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer ua. vorgehalten, das xxx seit mindestens 20.11.2014 unter der Anschrift xxx aufhältig ist, ohne sich anzumelden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass xxx auch tatsächlich spätestens am 20.11.2014 Unterkunft an der Adresse xxxweg xxx, xxx, genommen hat, da seitens des Beschwerdeführers die Unterkunftnahme zu diesem Zeitpunkt nicht bestritten wird und sich aus den Verwaltungsakten die Unterkunftnahme im November 2014 ergibt. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, an diesem Datum zu zweifeln. Aus dem von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst am 22.1.2015 bei der Gemeinde vorgesprochen hat und mitteilte, dass xxx auf seinem Anwesen, xxx, Unterkunft genommen hat. Aus den diversen E-Mails, welche der Beschwerdeführer selbst verfasst hat, ergibt sich auch, dass xxx im November 2014 Aufenthalt in der Unterkunft des Beschwerdeführers zunächst mit dessen Zustimmung genommen hat und bestreitet der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht, dass xxx seit 20.11.2014 unter der Anschrift xxx, aufhältig ist, sondern kommt aus den Unterlagen nur hervor, dass der Aufenthalt nur zu Beginn mit seiner Zustimmung erfolgt ist, er aber über die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit den Tieren des xxx offenbar getäuscht wurde und daher den Aufenthalt des xxx an seiner Unterkunft wieder beenden wollte. II. Gesetzliche Grundlagen: römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:
G, BGBl. 9/1992 idF BGBl. I 52/2015, sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2015,, sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
G ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
Paragraph eins, Absatz 2, MeldeG ist Unterkunftgeber, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
G ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden.
Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG ist, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden.
G trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.
Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.
G hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
Paragraph 8, Absatz eins, MeldeG hat der Unterkunftgeber alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
G ist der Unterkunftgeber verpflichtet, hat er Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG ist der Unterkunftgeber verpflichtet, hat er Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: § 8 Abs. 2 MeldeG verpflichtet den Unterkunftgeber es der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (RV 279, GP XVIII) ergibt sich Folgendes: Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG verpflichtet den Unterkunftgeber es der Meldebehörde binnen , 14 Tagen mitzuteilen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 279, Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn) ergibt sich Folgendes: „Ein zentrales Anliegen dieses Gesetzes liegt darin „illegales Wohnen“ – insbesondere in der Form der illegalen Massenquartiere für Fremde – zu bekämpfen. Dementsprechend geht es nicht weiter an, dass Unterkunftgeber, die genau wissen, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Das Gesetz sieht daher vor, dass Unterkunftgeber, denen aus den gesamten Umständen des Falles klar sein muss, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, dies binnen 14 Tagen der Meldebehörde mitzuteilen haben. Der Grund zu einer solchen Annahme wird hinsichtlich einer Anmeldung etwa insbesondere dann vorliegen, wenn zwar Unterkunft gewährt, aber die Verpflichtung
Abs. 2, also die Unterfertigung des Meldezettels, nicht angesprochen wird.“„Ein zentrales Anliegen dieses Gesetzes liegt darin „illegales Wohnen“ , – insbesondere in der Form der illegalen Massenquartiere für Fremde – , zu bekämpfen. Dementsprechend geht es nicht weiter an, dass Unterkunftgeber, , die genau wissen, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Das Gesetz sieht daher vor, dass Unterkunftgeber, denen aus den gesamten Umständen des Falles klar sein muss, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, dies binnen , 14 Tagen der Meldebehörde mitzuteilen haben. Der Grund zu einer solchen Annahme wird hinsichtlich einer Anmeldung etwa insbesondere dann vorliegen, wenn zwar Unterkunft gewährt, aber die Verpflichtung
Absatz 2,, also die Unterfertigung des Meldezettels, nicht angesprochen wird.“ Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass der Beschwerdeführer Unterkunft gewährt hat und damit Unterkunftgeber iSd MeldeG ist. Die Meldepflicht trifft zwar
G den Unterkunftnehmer und hätte dieser sich innerhalb von drei Tagen nach der Unterkunftnahme bei der Meldebehörde anzumelden gehabt (§ 3 Abs. 1 MeldeG). Da dem Unterkunftgeber
G aber die Pflicht trifft, alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben, hätte es dem Beschwerdeführer als Unterkunftgeber auffallen müssen, dass er einen solchen Meldezettel vom Unterkunftnehmer bislang nicht zur Unterschrift erhalten hat. Obwohl xxx bereits am 20.11.2014 in seinem Anwesen Unterkunft genommen hat, ist der Beschwerdeführer erst zwei Monate später, nämlich am 22.1.2015, zum Gemeindeamt gegangen und hat dort vorgesprochen. Die Meldepflicht trifft zwar
Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG den Unterkunftnehmer und hätte dieser sich innerhalb von drei Tagen nach der Unterkunftnahme bei der Meldebehörde anzumelden gehabt (Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG). Da dem Unterkunftgeber
Paragraph 8, Absatz eins, MeldeG aber die Pflicht trifft, alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben, hätte es dem Beschwerdeführer als Unterkunftgeber auffallen müssen, dass er einen solchen Meldezettel vom Unterkunftnehmer bislang nicht zur Unterschrift erhalten hat. Obwohl xxx bereits am 20.11.2014 in seinem Anwesen Unterkunft genommen hat, ist der Beschwerdeführer erst zwei Monate später, nämlich am 22.1.2015, zum Gemeindeamt gegangen und hat dort vorgesprochen. Da der Unterkunftnehmer nur drei Tage Zeit zur Anmeldung hat, hätte der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Frist erkennen müssen, dass der Unterkunftnehmer der Meldepflicht nicht nachgekommen ist und hätte er sodann binnen 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist dies der Meldebehörde mitteilen müssen. Da der Beschwerdeführer aber nicht innerhalb dieser Frist bei der Meldebehörde vorgesprochen hat, sondern erst am 22.1.2015, hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 8 Abs. 2 MeldeG erfüllt. Da der Unterkunftnehmer nur drei Tage Zeit zur Anmeldung hat, hätte der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Frist erkennen müssen, dass der Unterkunftnehmer der Meldepflicht nicht nachgekommen ist und hätte er sodann binnen 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist dies der Meldebehörde mitteilen müssen. Da der Beschwerdeführer aber nicht innerhalb dieser Frist bei der Meldebehörde vorgesprochen hat, sondern erst am 22.1.2015, hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG erfüllt. Zum Verschulden ist auszuführen, dass – wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt –
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zum Verschulden ist auszuführen, dass – wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt –
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dass der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber nach einer gewissen Zeit der Unterkunftnahme des xxx diesen nicht mehr bei sich aufgenommen haben wollte, ändert nichts an seiner Verpflichtung die Unterkunftnahme der Behörde zu melden, wenn es der Unterkunftnehmer nicht von sich aus tut. Die Angabe, dass er den Unterkunftnehmer nicht mehr bei sich wohnen lassen wollte, entschuldigt nicht, dass er die Nichterfüllung der Meldepflicht der Behörde nicht rechtzeitig angezeigt hat. Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.Dass der Beschwerdeführer als Unterkunftgeber nach einer gewissen Zeit der Unterkunftnahme des xxx diesen nicht mehr bei sich aufgenommen haben wollte, ändert nichts an seiner Verpflichtung die Unterkunftnahme der Behörde zu melden, wenn es der Unterkunftnehmer nicht von sich aus tut. Die Angabe, dass er den Unterkunftnehmer nicht mehr bei sich wohnen lassen wollte, entschuldigt nicht, dass er die Nichterfüllung der Meldepflicht der Behörde nicht rechtzeitig angezeigt hat. , Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt. IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung:
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren , (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G begeht, wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 360,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 1.090,--, zu bestrafen.
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, MeldeG begeht, wer als Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 360,--, , im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu € 1.090,--, zu bestrafen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch § 8 Abs. 2 MeldeG geschützte Interesse, das Interesse der Vermeidung von „illegalem Wohnen“ ist. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus leicht möglich gewesen wäre, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG geschützte Interesse, das Interesse der Vermeidung von „illegalem Wohnen“ ist. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus leicht möglich gewesen wäre, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren seine persönlichen Verhältnisse nicht dargelegt. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass keine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen; dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb keine Veranlassung besteht, von dieser Annahme abzuweichen. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens und ist daher davon auszugehen, dass sie auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst ist. Die verhängte Strafe ist auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren seine persönlichen Verhältnisse nicht dargelegt. Die Behörde ist davon ausgegangen, , dass keine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen; dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb keine Veranlassung besteht, von dieser Annahme abzuweichen. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens und ist daher davon auszugehen, dass sie auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst ist. Die verhängte Strafe ist auch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1614.8.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.