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{'item': 'KLVwG-510/12/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-510/12/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, undatiert, Zahl: VStV/91500009616/2015, wegen der Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz – GSpG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 12.5.2015 und am 23.6.2015, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit der Maßgabe bestätigt, als die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides „im Eigentum der Fa. xxx GmbH befindliche Glücksspielgeräte“ richtigerweise „im Eigentum des xxx, befindliche Glücksspielgeräte“ zu lauten hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, undatiert, Zahl: VStV/91500009616/2015, wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz 2010, zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Firma xxx GmbH befindlichen Glücksspielgeräte, Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, undatiert, Zahl: VStV/91500009616/2015, wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz 2010, zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die im Eigentum der Firma xxx GmbH befindlichen Glücksspielgeräte, 1) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 2) 1 Geldspielautomaten der Marke xxx 3) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 4) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 5) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 6) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 7) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 8) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 9) 1 Geldspielautomat der Marke xxx angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, Zahl: VStV/91500009616/2015, erhob xxx, vertreten durch xxx, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Mit dem angefochtenen Bescheid wird gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Glückspielgesetz 2010 von der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die derzeit an Ort und Stelle der Beschlagnahme verbleibende, im Eigentum der Firma xxx befindliche Glücksspielgeräte„Mit dem angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziff. 1 Litera a, Glückspielgesetz 2010 von der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme über die derzeit an Ort und Stelle der Beschlagnahme verbleibende, im Eigentum der Firma xxx befindliche Glücksspielgeräte

  1. 1 Geldspielautomat der Marke xxx 2) 1 Geldspielautomaten der Marke xxx 3) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 4) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 5) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 6) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 7) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 8) 1 Geldspielautomat der Marke xxx 9) 1 Geldspielautomat der Marke xxx angeordnet. Weiters spricht die Behörde aus, dass gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Weiters spricht die Behörde aus, dass gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der angefochtene Bescheid von (undatiert) VStV 915 0000 9616/2015 wird wegen Nichtigkeit, Rechtwidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wie folgt angefochten: Der angefochtene Bescheid von (undatiert) VStV 915 0000 9616 aus 2015, wird wegen Nichtigkeit, Rechtwidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wie folgt angefochten: Nichtigkeit: Der gegenständliche Bescheid zu VStV 915 0000 9616/2015 enthält kein Datum, weshalb er im Hinblick auf seiner Ergehung nicht zugeordnet werden kann. Das Datum auf einem Bescheid stellt jedoch eine notwendige Formvorschrift dar, weshalb der Bescheid jedenfalls schon aus diesem Grund nichtig ist. Der gegenständliche Bescheid zu VStV 915 0000 9616 aus 2015, enthält kein Datum, weshalb er im Hinblick auf seiner Ergehung nicht zugeordnet werden kann. Das Datum auf einem Bescheid stellt jedoch eine notwendige Formvorschrift dar, weshalb der Bescheid jedenfalls schon aus diesem Grund nichtig ist. Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit: Die Behörde hat jedenfalls vor Erlassung eines Bescheides in Entsprechung der Verfahrensvorschriften des AVG zu handeln. Diesbezüglich wäre auch die Einvernahme des Inhabers der von der Beschlagnahme umfassten Glückspielautomaten und Glückspielgeräte, sohin xxx im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt vorzunehmen gewesen. xxx hätte diesbezüglich aufklären können, dass sich die neun beschlagnahmten Glückspielgeräte grundsätzlich im ausgeschaltetem Zustand in den Räumlichkeiten der Firma xxx befinden. Dies zum Zwecke der Weiterveräußerung. Der Inhaber der genannten Firma xxx hatte in keiner Weise vor, die gegenständlichen neun Glückspielgeräte einzuschalten und schon gar nicht, diese durch Kunden bespielen zu lassen. Umso mehr verwundert es xxx, dass die erhebenden Beamten sowie das Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung die Glückspielautomaten in eingeschaltetem Zustand vorgefunden haben wollen. Auch der Angestellte, xxx hatte die Weisung, die Geräte nicht einzuschalten. Der Frage, warum die Automaten dennoch eingeschalten sind, hätte die Behörde jedenfalls auf den Grund gehen müssen. Diesbezüglich wäre auch die Einvernahme zu diesem Beweisthema des xxx sowie des xxx notwendig gewesen. Die beiden Genannten hätten aufklären können, dass keine verbotene Verwaltungsübertretung vorliegt und schon gar nicht ein Grund zur Beschlagnahme der neun Glückspielgeräte vorliegt. Der Einschreiter beabsichtigte keinesfalls, die neun angeführten und von der Beschlagnahme betroffenen Glückspielgeräte in den Räumlichkeiten seines Lokales in den eingeschalteten Zustand zu versetzen und schon gar nicht, allfällige Kunden darauf spielen zu lassen. In diesem Sinn hat der Einschreiter sohin nicht gegen die zitierten Bestimmungen des Glückspielgesetzes aber auch nicht gegen das Glückspielmonopol des Bundes verstoßen. Hätte die Behörde entsprechende weitere Erhebungen und insbesondere die Einvernahme der beiden genannten Personen vorgenommen, hätte sich der Verdacht der Kontrollorgane, wonach ein fortgesetzter Eingriff in das Glückspielmonopol des Bundes vorliege, zumal weder die erforderliche Konzession des Bundes für Finanzen vorlag, noch die mit diesem Gerät durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 GSPG vom Glückspielmonopol des Bundes Ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren, als haltlos herausgestellt. Ein fortgesetzter Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Ziff. 1 GSPG liegt sohin nicht vor. Der Einschreiter beabsichtigte keinesfalls, die neun angeführten und von der Beschlagnahme betroffenen Glückspielgeräte in den Räumlichkeiten seines Lokales in den eingeschalteten Zustand zu versetzen und schon gar nicht, allfällige Kunden darauf spielen zu lassen. In diesem Sinn hat der Einschreiter sohin nicht gegen die zitierten Bestimmungen des Glückspielgesetzes aber auch nicht gegen das Glückspielmonopol des Bundes verstoßen. Hätte die Behörde entsprechende weitere Erhebungen und insbesondere die Einvernahme der beiden genannten Personen vorgenommen, hätte sich der Verdacht der Kontrollorgane, wonach ein fortgesetzter Eingriff in das Glückspielmonopol des Bundes vorliege, zumal weder die erforderliche Konzession des Bundes für Finanzen vorlag, noch die mit diesem Gerät durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des Paragraph 4, GSPG vom Glückspielmonopol des Bundes Ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren, als haltlos herausgestellt. Ein fortgesetzter Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziff. 1 GSPG liegt sohin nicht vor. Beweis: Einvernahme des Zeugen xxx Einvernahme des Einschreiters xxx Der Einschreiter beantragt die Durchführung einer Mündlichen Verhandlung. Der Einschreiter stellt sohin weiters nachstehende Anträge:
  2. Den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit ersatzlos zu beheben; in eventu
  3. Den angefochtenen Bescheid vom (undatiert) zu VStV 915 0000 9616/2015 aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu Den angefochtenen Bescheid vom (undatiert) zu VStV 915 0000 9616 aus 2015, aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu
  4. Den angefochtenen Bescheid vom (undatiert) zu VStV 915 0000 9616/2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Zeugen xxx und xxx einvernommen werden, aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen; Den angefochtenen Bescheid vom (undatiert) zu VStV 915 0000 9616 aus 2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Zeugen xxx und xxx einvernommen werden, aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen;
  5. Jedenfalls aber den Bescheid von (undatiert) zu VStV 915 0000 9616/2015 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“
  6. Jedenfalls aber den Bescheid von (undatiert) zu VStV 915 0000 9616 aus 2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ Dem angefochtenen Bescheid liegt die Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten, Villach SPK Kriminalreferat, vom 8.1.2015, Zahl: VStV/91510009616/001/2015, sowie das Einsatzprotokoll 01/319 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6.1.2015 samt Beilagen und das Protokoll der Kärntner Landesregierung, Zahl: 319/01/2015, „zu Verdachtsfall einer verbotenen Ausspielung“ vom 6.1.2015 samt Beilagen zugrunde. Mit Schriftsatz vom 10.3.2015 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit E-Mail vom 26.3.2015, protokolliert unter Zahl: KLVwG-510/2/2015 hat die belangte Behörde jenen Rückschein dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.2.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Im Gegenstand fanden am 12.5.2015 und am 23.6.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt, anlässlich welcher die Zeugen Kommerzialrat xxx, nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG bestelltes Landesaufsichtsorgan, xxx, xxx, xxx und xxx als Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer gehört wurde. xxx führte in seiner Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 aus wie folgt: „Ich bin als Landesaufsichtsorgan nach dem Kärntner Spiel- und Glückspielautomatengesetz – K-SGAG bestellt. Die letzte Bestellung war mit Bescheid vom 13.10.2014, Zahl: 07-G-GLÜP-1/2-
  7. Wenn ich befragt werde, in welche Form ich der Überprüfung am 6.1.2015 beigezogen wurde, so gebe ich an, dass dies über Ersuchen der Polizei erfolgt ist. Bei der Überprüfung habe ich festgestellt, dass im Lokal 9 Geldspielautomaten aufgestellt waren, die in Betrieb und spielbereit waren, sowie teilweise von Gästen bespielt worden sind. Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Überprüfung der Geräte vorgenommen habe, so gebe ich an, dass ich gemeinsam mit der Polizei sämtliche Geräte probebespielt habe. Bei den Geräten handelte es sich teilweise um nach dem K-VAG bis 31.12.2014 genehmigte Geräte, wobei die Plaketten alle abgekratzt waren. Ob alle Geräte genehmigt waren konnte nicht festgestellt werden, da die Plaketten abgekratzt waren. Im Zuge der Überprüfung habe ich festgestellt, dass meine Zuständigkeit nicht mehr gegeben war, sondern ausschließlich jene der Bundesbehörde, da mit 31.12.2014 sämtliche Bewilligungen des Amtes der Kärntner Landesregierung erloschen sind. Zu dem Zeitpunkt der Überprüfung, als ich feststellte, dass die Geräte nicht mehr dem K-VAG unterliegen, habe ich den Polizisten meine Unzuständigkeit mitgeteilt. Das war den Beamten der Polizei auch bewusst, sie haben mich lediglich beigezogen. Alle Geräte wurden von mir gemeinsam mit den Polizeibeamten bespielt. Die vorläufige Beschlagnahme wurde von den Polizeibeamten und nicht von mir vorgenommen. Die gesamte Amtshandlung wurde von der Polizei durchgeführt. Da es einen Hinweis bei der Polizei gab, dass diese Geräte nach wie vor bespielt werden, wurde ich von der Polizei beigezogen, um festzustellen, ob es sich um nach dem K-VAG genehmigte Geräte handelt. Wenn ich gefragt werde, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet sind und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird, gebe ich an, dass die Geräte zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht vernetzt waren. Die Geräte wurden nicht geöffnet. Da es sich aber um Geräte handelte, die zuvor nach dem K-VAG genehmigt waren, stand fest, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch die Geräte selbst getroffen wird. Wenn ich gefragt werde, welche und wie viele Spiele auf dem Gerät vorhanden waren, so verweise ich auf die beiliegenden Checklisten. Die 9 beschlagnahmten Geräte wurden auf die Spielbereitschaft hin überprüft. Die Geldspielautomaten wurden alle bespielt, woraus auf die Spielbereitschaft zu schließen war. Die beschlagnahmten Geldspielautomaten waren nicht vernetzt sondern lediglich an die Stromversorgung angeschlossen. Die Glückspielgeräte waren auch untereinander nicht vernetzt. Von den Angestellten wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass nunmehr ein neuer Betreiber da ist. Die Firma xxx war beim Land nicht aktenkundig. Die Bewilligung nach dem K-VAG lief auf eine andere Firma. Über Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Ich wurde von der Polizei offiziell um Unterstützung gebeten und habe für meinen Aufwand eine Entschädigung von der Landesregierung erhalten, der mir zusteht. Ich bin grundsätzlich immer erreichbar. Über Befragung durch den Beschwerdeführer: Ich habe die Geräte selbst nicht eingeschalten.“ xxx führte in seiner Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 aus wie folgt: „Ich war bei der Überprüfung am 6.1.2015 in xxx selbst anwesend und habe die Überprüfung gemeinsam mit meinem Kollegen xxx durchgeführt. Ich habe die Überprüfung geleitet. Ich nehme Kontrollen nach dem Glückspielgesetz seit etwa fünf bis sechs Jahren vor. Ich selbst habe die Anzeige vom 8.1.2015 verfasst. Als wir das Spiellokal zur Kontrolle betreten haben, war im ersten Raum ein Kellner bzw. Angestellter anwesend. Im linksseitigen Raum haben sich die Geldspielautomaten befunden, die auch von fünf Gästen bespielt wurden. Soweit ich mich erinnern kann waren beim Betreten des Raumes alle Geräte eingeschalten und fünf wurden bespielt. In diesem Raum befanden sich neun Geldspielautomaten, einer hat sich im Foyer befunden. Die neun beschlagnahmten Geräte haben sich alle in diesem Raum befunden. Alle neun beschlagnahmten Geräte waren definitiv in einem betriebs- und spielbereiten Zustand. Ich bin mir sicher, dass alle Geräte in einem spielbereiten Zustand waren, da fünf dieser Geräte bereits von Gästen bespielt waren und xxx in weiterer Folge alle Glücksspielgeräte probebespielt hat. Wenn ich gefragt werde, ob die Glückspielgeräte mit dem Internet vernetzt waren bzw. untereinander vernetzt waren, so kann ich das ausschließen. Ich selbst habe gesehen, dass die Geräte nicht vernetzt waren bzw. angeschlossen waren. Es wurde jedes einzelne Gerät hervorgerückt, um dies zu überprüfen. Ich selbst habe kein Testspiel durchgeführt und die Geräte auch nicht bespielt. Nur xxx hat die Testspiele an den Geräten vorgenommen. Ich war bei der Bespielung der Geräte durch xxx anwesend und habe darüber Notizen angefertigt. Zur Funktionsweise bzw. zu den technischen Eigenschaften der Geräte kann ich keine Angaben machen. Die fünf anwesenden Spieler wurden von uns nicht zeugenschaftlich einvernommen. Lediglich mein Kollege hat eine Erstbefragung vorgenommen. Die Versiegelung der Geräte wurde von einem Kollegen von mir vorgenommen. Die vorläufige Beschlagnahme habe ich ausgesprochen. Die vorläufige Beschlagnahme wurde nicht von xxx ausgesprochen. Die Geräte sind an Ort und Stelle verblieben nachdem die Amtshandlung vorbei war. Wenn ich gefragt werde, ob die Geräte mit einer entsprechenden Platine ausgestattet sind und deshalb die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt wird, gebe ich an, dass ich keines der Geräte geöffnet habe. Aus der Erfahrung heraus schließe ich jedoch, dass die Geräte mit einer Platine ausgestattet sind und die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen wird. Es sind alle beschlagnahmten Geräte auf die Spielbereitschaft überprüft worden. Im Zuge der Überprüfung erklärte sich xxx bereit die Testspiele durchzuführen und konnte durch die Durchführung der Testspiele auch unsererseits, damit meine ich die Polizei, festgestellt werden, dass alle beschlagnahmten Geräte spielbereit waren. Dass die Geräte spielbereit waren, habe ich selbst wahrgenommen. Die Anzeige vom 8.1.2015 stützt sich auf meine eigene dienstliche Wahrnehmung und die meines Kollegen. xxx war bei der Überprüfung anwesend, da es sich um Geräte handelt, die vorher mit einer Genehmigungsplakette der Landesregierung ausgestattet waren und xxx vorher auch für diese Kontrollen zuständig war. xxx konnte uns aufgrund seiner Aufzeichnungen belegen, dass es sich um Geräte handelte, deren Bewilligung mit 31.12.2014 abgelaufen war und wurde von uns als Zeuge behandelt. xxx wurde über das Ersuchen der Polizei beigezogen. Die von xxx angefertigten Protokolle und ausgefüllten Checklisten wurden der Anzeige ebenfalls zugrunde gelegt. Wenn ich gefragt werde, ob xxx seine Unzuständigkeit als Landesaufsichtsorgan bekanntgegeben hat, so führe ich an, dass die Amtshandlung von der Polizei durchgeführt und geleitet wurde. Die Aufgabe von xxx bestand darin festzustellen, ob es sich um die vormals nach dem K-VAG genehmigten Geräte handelt. Welche Spiele auf den Geräten vorhanden waren kann ich selbst nicht sagen. Wenn ich gefragt werde, welche eigenen Erhebungen ich durchgeführt habe, so gebe ich an, dass sich dies auf die Befragung der Spieler und die eingangs angeführten Feststellungen und Besichtigung der Geräte bezieht. Circa eineinhalb Stunden später haben die Spieler wieder an die Tür geklopft um weiterzuspielen. Außerdem habe ich den Kellner befragt. Die Amtshandlung hat ca. zwei Stunden gedauert. Wenn ich gefragt werde, ob ich vor Ort feststellen konnte wer Eigentümer bzw. Inhaber der beschlagnahmten Geräte ist, so gebe ich an, dass hinter der Bar ein Zettel mit einer Telefonnummer, mit dem Vermerk vorhanden war „Für Behörden“. Ich glaube, dass der Kellner xxx diese Nummer angerufen hat und glaube ich mit xxx in weiterer Folge telefoniert zu haben, den ich über die Amtshandlung informierte. Im Lokal wurde ein Protokoll über die Amtshandlung und die Beschlagnahme der Geräte hinterlegt. Über Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Die Polizei erlangten Kenntnis über einen angeblich illegalen Spielbetrieb. Es wurde auch festgestellt, dass beim Lokal alle verschlossen war und die Fenster nach außen verdunkelt waren, was den Verdacht es illegalen Glücksspiel verhärtete. Wir haben den Zustand laut der Beschreibung unseres Informanten vorgefunden. In weiterer Folge kontaktieren wir xxx, da bekannt war, dass in diesem Lokal bis 31.12.2014 Geräte mit Plaketten nach dem K-VAG betrieben wurden. xxx wurde kontaktiert, da es naheliegend war, dass er uns in diesem Fall Auskunft geben kann. Für mich ist es nicht relevant, ob das Gerät von Polizeibeamten oder von einem Spieler oder xxx über Aufforderung der Polizei, bespielt wird. Wäre xxx nicht verfügbar gewesen, wäre vor Ort zu entscheiden gewesen wer von den anwesenden Personen die Probebespielung durchführt.“ xxx führte in seiner Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 aus wie folgt: „Ich war selbst bei der Überprüfung am 6.1.2015 in xxx dabei. Die Überprüfung wurde von meinem Kollegen xxx geleitet. Es war für mich die erste derartige Kontrolle nach dem Glückspielgesetz. Ich habe an der versperrten Tür beim Lokal geläutet und wurde mir diese von xxx, dem Kellner, geöffnet. Im Lokal befand sich linksseitig ein separater Raum, in welchem sich die in weiterer Folge beschlagnahmten Glückspielgeräte befunden haben, die zum Teil von fünf Besuchern bespielt wurden. Meiner Erinnerung nach waren alle neun beschlagnahmten Glückspielgeräte eingeschalten und offensichtlich betriebs- und spielbereit. Ich habe mir die Geräte selbst angesehen, habe in weiterer Folge die Gerätenummern notiert und meinem Kollegen beim Versiegeln geholfen. Ob die Glückspielgeräte untereinander vernetzt waren oder ans Internet angeschlossen waren kann ich nicht sagen, das war auch nicht meine Aufgabe, ich war unterstützend vor Ort. Ich selbst habe die Geräte nicht bespielt und auch kein Testspiel durchgeführt. Die Testspiele bzw. die Bespielung der Geräte wurde von xxx von der Landesregierung durchgeführt. Soweit ich gesehen habe, hat xxx die Bespielung vorgenommen. Mein Kollege xxx war bei der Bespielung dabei und hat zugesehen. Zur Funktionsweise bzw. zu den technischen Eigenschaften der Geräte kann ich keine Angaben machen. Ich habe die Daten der anwesenden Spieler aufgenommen. Ich habe sie nur kurz befragt, ob sie die Geräte bespielt haben, was sie auch zugegeben haben. Die weitere Befragung hat Kollege xxx durchgeführt. Die vorläufige Beschlagnahme der Geräte wurde durch xxx durchgeführt. Einem Kollegen vom Erkennungsdienst habe ich bei der Versiegelung der Geräte geholfen. Soweit ich mich erinnern und kann und gesehen habe, sind alle Geräte auf die Spielbereitschaft überprüft worden. Für mich war es ohne Zweifel, dass alle beschlagnahmten Geräte spielbereit waren. Für mich ergab sich die Spielbereitschaft daraus, dass die Geräte eingeschalten waren und zum Teil auch bespielt waren. Welche Spiele auf den Geräten vorhanden waren kann ich nicht sagen. Meine Erhebungen beschränkten sich auf die Aufnahme der Daten der anwesenden Personen, der Notierung der Gerätenummern sowie der Unterstützung bei der Versiegelung der Geräte. Wenn ich gefragt werde, wer die Erhebungen primär durchgeführt hat, so denke ich, mein Kollege xxx. Die Geräte wurden von xxx bespielt und sind alle Informationen bei xxx zusammengelaufen. Über Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Wie viele Kontrollen xxx durchgeführt hat kann ich nicht mehr sagen. Ich denke, dass xxx von xxx verständigt wurde und haben wir ihn auch abgeholt und der Amtshandlung beigezogen. xxx ist Landeskontrollorgan und wurde er aufgrund seiner Fachkenntnis beigezogen.“ Der Zeuge xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.6.2015 zu Protokoll: „Ich war am 6.1.2015 bei der Kontrolle nach dem Glückspielgesetz persönlich anwesend. Ich bin ein Angestellter des Beschwerdeführers. Ich war auch am 6.1.2015 in einem Angestelltenverhältnis. Ich bin als Kellner bzw. Kassier angestellt. Ich war am 6.1.2015 Aufsichtsperson für die Wettannahme und für die Wettautomaten. Wenn ich gefragt werde, ob am 6.1.2015 im Lokal in xxx, Geldspielautomaten aufgestellt waren und betrieben wurden, so gebe ich an, dass das stimmt. Diese neun Geldspielautomaten sind auch von Kunden am Tag der Überprüfung bespielt worden. Von welcher Marke die Geldspielautomaten genau waren kann ich heute nicht mehr sagen. Die Personen, die die Geldspielautomaten am 6.1.2015 bespielt haben, wurden von mir ins Lokal gelassen. Als ich meinen Dienst aufgenommen habe, sind die Automaten bereits gelaufen. Ich hatte vom Beschwerdeführer keine Anweisung, dass die gegenständlichen Geldspielautomaten nicht bespielt werden dürfen. Ich hatte zuvor Urlaub und bin wieder zur Arbeit gekommen. Es lief alles weiter wie zuvor, ich hatte keine Anweisungen vom Beschwerdeführer. Wenn mir meine Aussage in der Anzeige vom 8.1.2015, Seite 4 und 5, vorgehalten und vorgelesen wird, so führe ich aus, dass ich das so nicht gesagt habe. Es hat keine Schlüsselübergabe gegeben. Ich hatte zum Tatzeitpunkt keinen Schlüssel und habe auch jetzt keinen. Als ich meinen Dienst aufgenommen habe war die Tür nicht versperrt und bin ich ins Lokal gegangen. Im Lokal war bereits ein Kollege anwesend. Das Lokal war nicht versperrt. Als ich am 5.1.2015 das erste Mal meinen Dienst nach dem Urlaub wieder aufgenommen habe, habe ich erfahren, dass die xxx neuer Betreiber ist. Wenn mir nochmals vorgehalten wird, dass ich ausgesagt habe, der Betreiber hat mir erklärt, dass das Verbot bereits aufgehoben sei, so gebe ich an, dass ich keinerlei Anweisungen hatte. Am Schalter im Lokal war die Telefonnummer der xxx auf einem Zettel notiert, mit der zusätzlichen Angabe diese anzurufen falls etwas im Casino sein sollte, zB Behörde, Polizei, Notfälle etc.. Ca. 10 min bis 15 min nach Beginn der Überprüfung habe ich die Telefonnummer angerufen, woraufhin ich das erste Mal mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Ich kann keine Aussage dazu treffen wem die Geldspielautomaten im Lokal gehören. Ob ich an diesem Tag auch Gewinne ausbezahlt habe, kann ich heute nicht mehr sagen. Das Lokal wird am Abend immer versperrt, auch von mir, um Betrunkene etc. fernzuhalten. Wenn jemand spielen möchte, dann klopft er an die Tür, die ich dann mit dem Schlüssel öffne, falls ich die Person im Lokal haben möchte. Am Tag der Überprüfung durch die Polizei haben die Personen im Lokal das Lokal zum Spielen aufgesucht. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich zuvor ausgesagt habe, dass ich keinen Schlüssel habe und keine Schlüsselübergabe stattgefunden hat, und nun ausgesagt habe, dass ich die Tür mit dem Schlüssel öffne, falls Personen im Lokal spielen wollen, so gebe ich an, dass im Lokal ein Schlüssel aufliegt. Dieser liegt für alle Mitarbeiter auf. Es gibt mehrere Mitarbeiter, wie viele kann ich nicht sagen, ich bin nur geringfügig beschäftigt. Ich musste bei der Kontrolle Geld aus der Kassa für die Bespielung der Geldspielapparate zur Verfügung stellen. Wer genau die Geräte bespielt hat kann ich nicht sagen, es haben sich die Polizisten und der Herr von der Landesregierung im Raum, in dem die Automaten aufgestellt sind, aufgehalten. Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Es wurden alle neun Glückspielgeräte beschlagnahmt. Auch der Hundewettautomat wurde beschlagnahmt. Die Glückspielgeräte waren in einem Extra-Raum. Zum Zeitpunkt als die Polizei kam, sind die Glückspielautomaten von Personen bespielt worden. Die Geräte waren eingeschaltet. Ich kann ausschließen, dass die Polizei sie eingeschalten hat. Der letzte Mitarbeiter, der Dienst versieht sperrt das Lokal auch zu. Ich war nicht der Letzte an diesem Abend. Die Geräte befinden sich nach wie vor noch im Lokal und sind nach der Kontrolle nicht mehr bespielt worden. Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde: Ich habe am Tag der Polizeikontrolle das Lokal zugesperrt, den Schlüssel mitgenommen und xxx übergeben. Ich hatte mit dem Beschwerdeführer bis zum 6.1.2015 keinen persönlichen Kontakt, ich wusste nur, dass es einen neuen Arbeitgeber gibt, ich bin ganz normal zum Dienst gegangen. Ich habe nicht gewusst, dass der Betrieb der Automaten ab 1.1.2015 illegal ist. Ich wurde nicht darüber aufgeklärt.“ Der Zeuge xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.6.2015 zu Protokoll: „Ich war am 6.1.2015 zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung im Lokal in der xxx in xxx nicht anwesend. Ich kann zur Überprüfung selbst keine Auskünfte geben. Ich war bis 27.5.2015 Angestellter des Beschwerdeführers, somit auch zum Tatzeitpunkt auch am 6.1.
  8. Ich war als Systemerhalter angestellt. Der Beschwerdeführer hat mich von der vorhergehenden Firma geringfügig übernommen. Mit Systemerhalter meine ich, dass ich zuständig war für die Einkäufe und für die Wetten. Über die beschlagnahmenden Geldspielautomaten kann ich keine Auskünfte geben. Ich habe die im Lokal befindlichen Geldspielautomaten selbst spätestens am 31.12.2014 zu Mittag oder auch früher, ausgeschalten. Der Betrieb von den Automaten war in weiterer Folge nicht vorgesehen. Von wem die Automaten wieder eingeschalten worden sind, kann ich nicht sagen. Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Ab 1.1.2015 war ich bis auf weiteres bei der xxx, bei xxx, geringfügig beschäftigt. Ob die Geldspielapparate zwischen 1.1.2015 und 6.1.2015 eingeschalten waren, kann ich nicht sagen. Ich habe sie jedenfalls abgeschalten, wie bereits erwähnt. Wenn jemand Wetten platzieren wollte, habe ich das versperrte Lokal geöffnet. Es war nicht viel Betrieb. In der Belegschaft war bekannt, dass die Geldspielautomaten nicht mehr bespielt werden dürfen. Auch xxx müsste das gewusst haben. Alle haben das gewusst. Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde: „Ich war am 6.1.2015 ca. von 6.30 Uhr bis 7.30 Uhr im Lokal. Ich habe nicht darauf geachtet, ob die Gelspielautomaten im Extra-Zimmer eingeschalten waren und kann dazu nichts sagen. Nach der behördlichen Kontrolle wurde ich von xxx telefonisch kontaktiert. Ob ich mit xxx Kontakt hatte kann ich heute nicht mehr sagen.“ Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 aus wie folgt: „Die xxx mit Sitz in xxx wird von mir in Form eines Einzelunternehmens betrieben. Ich bin das nach außen vertretungsbefugte Organ der xxx. Ich bzw. die xxx habe das Lokal in xxx, am 1.1.2015 übernommen. Zuvor wurde ein Spiellokal von der Firma xxx mit 8 Geldspielautomaten sowie weiteren Wettautomaten an diesem Standort betrieben. Bis zum Zeitpunkt der Überprüfung am 6.1.2015 war ich jedenfalls nicht vor Ort. Von der Firma xxx wird seit ca. Mitte Jänner 2015 ein Sportwettenlokal sowie ein Internetshop betrieben. Ich habe von der Firma xxx insgesamt 56 Glückspielgeräte gekauft, von verschiedenen Standorten, und diese nach und nach, nach xxx verbracht. Am xxx hatte ich die Geräte noch nicht abgeholt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 6.1.2015 haben sich die 9 beschlagnahmten Geldspielautomaten im Lokal befunden. Ich kann nicht sagen, ob die Glückspielgeräte zum Zeitpunkt der Überprüfung spielbereit waren. Ich kann auch nicht sagen, ob sie zum Zeitpunkt der Überprüfung bespielt wurden. Ich war zum Zeitpunkt der Überprüfung am 6.1.2015 nicht vor Ort. Ich bin Eigentümer der im angefochtenen Bescheid angeführten 9 Geldspielautomaten. Die Geldspielautomaten befinden sich nach wie vor im Lokal in xxx. Die Geräte verfügen über eine Festplatte und eine Platine, von der der Spielablauf vorgegeben wird. Soweit mir bekannt, werden die Entscheidungen über Gewinn und Verlust durch das Gerät selbst getroffen und nicht zentralseitig herbeigeführt. Die Geräte sind nicht mit dem Internet verbunden. Soweit ich weiß ist eine derartige Vorrichtung gar nicht vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Geldspielautomaten nicht mit dem Internet oder eine sonstige Verbindung angeschlossen. Die Geräte waren auch nicht untereinander vernetzt, da dies technisch nicht möglich ist. Auf den beiden Geldspielautomaten der Marke xxx sind Walzenspiele installiert. Auf den Geldspielautomaten der Marke xxx befindet sich ein Spiel. Dabei handelt es sich auch um ein Walzenspiel. Befragt welche Spiele auf dem Geldspielautomaten der Marke xxx sind, so kann ich dazu keine Auskünfte geben, weil ich diese Geräte nicht gesehen habe. Vom Beschwerdeführer wird zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den 9 beschlagnahmten Geldspielautomaten jedenfalls um Glückspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG handelt, da diese zuvor auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz genehmigt waren und zum Überprüfungszeitpunkt diese Genehmigung abgelaufen war.“Vom Beschwerdeführer wird zu Protokoll gegeben, dass es sich bei den 9 beschlagnahmten Geldspielautomaten jedenfalls um Glückspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG handelt, da diese zuvor auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz genehmigt waren und zum Überprüfungszeitpunkt diese Genehmigung abgelaufen war.“ Über Befragung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Die beschlagnahmten Geldspielautomaten wurden im Lokal lediglich gelagert und war beabsichtigt in den nächsten Tagen diese abzutransportieren. Über Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde: xxx habe ich als Mitarbeiter von der Firma xxx übernommen und ist er nach wie vor geringfügig bei mir beschäftigt. In der Zeit vom 1.1.2015 bis 6.1.2015 hatte ich keinen Kontakt mit xxx, weder telefonisch noch persönlich noch in sonst einer Form. Von der Übernahme wurde xxx von meiner Steuerberaterin informiert. Ich habe mit xxx überhaupt nicht gesprochen. Wie er zu den Aussagen in der Anzeige vom 8.1.2015 kommt ist für mich nicht nachvollziehbar. Dass das Lokal versperrt zu halten ist und nur zu öffnen ist wenn bekannte Kunden kommen, habe ich gegenüber xxx, welcher ebenfalls bei mir beschäftigt ist, angeordnet. Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: Zum Betrieb einer derartigen Anzahl von Geldspielautomaten müssen mindestens € 10.000,-- im Lokal vorhanden sein um Auszahlungen bzw. Geldwechsel zu ermöglichen. Von mir war jedenfalls kein Wechselgeld im Lokal vorhanden. Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde: Von der Überprüfung wurde ich von xxx informiert. Wann kann ich heute nicht mehr sagen.“ Feststellungen: Die Firma xxx wird vom Beschwerdeführer in Form eines Einzelunternehmens betrieben. Der Beschwerdeführer ist das nach außen vertretungsbefugte Organ der xxx. Vom Beschwerdeführer wurde das Lokal in xxx, am 1.1.2015 übernommen. Am 6.1.2015 hat im Spiellokal xxx eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch Beamte der Polizeiinspektion xxx – SPK Kriminalreferat unter Beiziehung des nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG bestellten Landesaufsichtsorgans, xxx, stattgefunden. Anlässlich der Kontrolle am 6.1.2015 um 20.45 Uhr in xxx, wurde festgestellt, dass im Lokal die verfahrensgegenständlichen neun Glücksspielautomaten aufgestellt waren und von fünf Gästen bespielt wurden. Beim Betreten des Lokals waren alle verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eingeschalten und fünf wurden bespielt. Die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte haben sich in einem betriebs- und spielbereiten Zustand befunden. Die verfahrensgegenständlichen neun Glücksspielgeräte wurden so auf die Spielbereitschaft hin überprüft und alle probebespielt, wobei die Bespielung der Glücksspielgeräte durch xxx im Beisein von xxx durchgeführt wurde, welcher darüber Notizen angefertigt hat. Auf den verfahrensgegenständlichen neun Glücksspielgeräten werden Walzenspiele angeboten. Die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte wurden von xxx vorläufig beschlagnahmt und wurde die Versiegelung der Geräte von Beamten der Bundespolizei vorgenommen. Darüber hinaus befand sich im Lokal ein weiterer Geldspielautomat der Marke xxx, auf welchem Hundesportwetten (Greyhounds Racing) angeboten wurden, welcher aber nicht verfahrensgegenständlich ist. Eigentümer der verfahrensgegenständlichen neun Glücksspielgeräte ist der Beschwerdeführer. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, auf den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie insbesondere auf die Aussagen der in den öffentlich mündlichen Verhandlungen am 12.5.2015 und am 23.6.2015 einvernommen Zeugen. Rechtslage: § 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idgF lautet:Paragraph eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, idgF lautet:

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
(3)In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben. § 2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idgF lautet:Paragraph 2, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, idgF lautet:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idgF lautet:Paragraph 4, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, idgF lautet:
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. […] § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idgF lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, idgF lautet: Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
  2. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  3. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  4. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  5. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  6. wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  7. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
  8. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  9. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  10. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  11. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  12. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
  13. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
  14. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
  15. wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  16. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  17. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt. § 53 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idgF lautet:Paragraph 53, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, idgF lautet:
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. dazu VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche etwa VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücksspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche dazu VwGH vom 20.7.2011, 2011/17/0097). Gemäß der Bestimmung des § 53 Abs. 2 GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen ist.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG können Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt wird. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begeht u.a., wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG liegt bei Ausspielungen vor, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides gemäß § 53 Abs. 3 GSpG nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrechterhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach § 53 Abs. 1 GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein (vgl. dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, ähnlich: VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).Weiters ist zu beachten, dass bei der Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nicht zu beurteilen ist, ob das Kontrollorgan die Beschlagnahme zu Recht vorgenommen hat, sondern die Behörde zu entscheiden hat, ob die vom Organ der öffentlichen Aufsicht vorgenommene Beschlagnahme aufrechterhalten wird. Dies gilt gleichermaßen auch für das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht. Dieses hat nicht die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch gegeben sein vergleiche dazu auch VwGH vom 26.1.2009, 2005/17/0223, ähnlich: VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen (vgl. dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob ein substantiierter Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegt oder nicht. Nur im Falle des Vorliegens eines substantiierten Verdachtes wäre der belangten Behörde zu folgen und erneut eine Beschlagnahme auszusprechen vergleiche dazu VwGH vom 10.5.2010, 2009/17/0202). Das Landesverwaltungsgericht hat somit aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden, ob die Beschlagnahme verfahrensgegenständlicher Geräte weiter aufrechterhalten werden kann. Bei dieser Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung der Verdachtslage auch auf das Vorbringen der Parteien und Zeugen einzugehen. Außer Streit steht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräten, auf welchen Walzenspiele angeboten wurden, um Glücksspielgeräte im Sinne des Glücksspielgesetzes handelt. Der Beschwerdeführer selbst führte hiezu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 aus, dass „es sich bei den neun beschlagnahmten Geldspielautomaten jedenfalls um Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG handelt, da diese zuvor auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz genehmigt waren und Überprüfungszeitpunkt dieser Genehmigung abgelaufen war“. Außer Streit steht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen beschlagnahmten Geräten, auf welchen Walzenspiele angeboten wurden, um Glücksspielgeräte im Sinne des Glücksspielgesetzes handelt. Der Beschwerdeführer selbst führte hiezu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 aus, dass „es sich bei den neun beschlagnahmten Geldspielautomaten jedenfalls um Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG handelt, da diese zuvor auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz genehmigt waren und Überprüfungszeitpunkt dieser Genehmigung abgelaufen war“. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass sich die Glücksspielgeräte in grundsätzlich ausgeschaltetem Zustand befunden haben und der Beschwerdeführer als Inhaber der Firma xxx in keiner Weise vorhatte, die gegenständlichen neun Glücksspielgeräte einzuschalten und diese durch Kunden bespielen zu lassen. Die Glücksspielgeräte hätten sich zum Zwecke der Weiterveräußerung in den Räumlichkeiten der Firma xxx in xxx, befunden. Hiezu wird festgehalten, dass das durchgeführte Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass die verfahrensgegenständlichen, beschlagnahmten Glücksspielgeräte sich in einem spielbereiten Zustand befunden haben. Von den einvernommenen Zeugen xxx, xxx und xxx wurde gleichlautend ausgesagt, dass alle neun beschlagnahmten verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eingeschalten und in einem betriebs- und spielbereiten Zustand waren, wobei die Zeugen xxx und xxx aussagten, dass diese auch von fünf Gästen bespielt wurden. Dabei wurden von xxx an allen verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten Testspiele durchgeführt und war xxxx bei der Bespielung der Geräte durch xxx anwesend, hat darüber Notizen angefertigt und somit auch eigene Wahrnehmungen diesbezüglich getroffen. Auch der Zeuge xxx gab über Befragung durch den Richter, ob am 6.1.2015 im Lokal in xxx, Geldspielautomaten aufgestellt waren und betrieben wurden, zu Protokoll, dass dies stimmt und die neun Geldspielautomaten auch von Kunden am Tag der Überprüfung bespielt worden sind. Vom Beschwerdeführer hatte er keine Anweisungen, dass die gegenständlichen Geldspielautomaten nicht bespielt werden dürften. Der Zeuge xxx gab zu Protokoll, dass er selbst die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte am 31.12.2014 ausgeschaltet hat, der Betrieb selbiger in weiterer Folge nicht vorgesehen war und er nicht sagen konnte von wem die Automaten wieder eingeschalten worden sind. Jedoch führte er aus, dass das Einschalten der Geldspielautomaten durch das Einstecken des Stromkabels erfolgt, mehr ist nicht erforderlich. Das Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass sich die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte in einem spielbereiten Zustand –diese waren zum Zeitpunkt der Kontrolle am 6.1.2015 um 20.45 Uhr im Lokal der Firma xxx, Inhaber xxx, in xxx, allesamt eingeschalten und von fünf Kunden bespielt – befunden haben. Daraus folgt zweifelsfrei, dass ein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und eine Genehmigung nach dem Kärntner-Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG) sowie eine Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol nach § 4 GSpG nicht vorliegen. Da aufgrund der fehlenden Bewilligung der begründete Verdacht bestanden hat, dass mit den Geräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG angeboten wurden bzw. stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gemäß § 52 Abs. 1 GSpG vorgelegen hatte – war spruchgemäß zu entscheiden.Das Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass sich die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte in einem spielbereiten Zustand –diese waren zum Zeitpunkt der Kontrolle am 6.1.2015 um 20.45 Uhr im Lokal der Firma xxx, Inhaber xxx, in xxx, allesamt eingeschalten und von fünf Kunden bespielt – befunden haben. Daraus folgt zweifelsfrei, dass ein substantiierter Verdacht auf einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol des Bundes vorliegt und eine Genehmigung nach dem Kärntner-Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG) sowie eine Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol nach Paragraph 4, GSpG nicht vorliegen. Da aufgrund der fehlenden Bewilligung der begründete Verdacht bestanden hat, dass mit den Geräten verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten wurden bzw. stattgefunden haben – und somit der begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgelegen hatte – war spruchgemäß zu entscheiden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der fehlenden Datierung mit Nichtigkeit behaftet sei, ist auszuführen, dass § 18 Abs. 4 AVG ausdrücklich die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde, verlangt. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/06/0141). Weder beeinträchtigt ein Fehlen noch eine falsche Datierung die Existenz (insbesondere Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass für die Tauglichkeit des Adressaten eines schriftlichen Bescheides ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgeblich ist (vgl. VwGH 18.12.1992, 89/17/0039). Aus dem, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit E-Mail der belangten Behörde vom 26.3.2015 in Kopie übermittelten Zustellnachweis (unbedenklicher Rückschein) geht hervor, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.2.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der fehlenden Datierung mit Nichtigkeit behaftet sei, ist auszuführen, dass Paragraph 18, Absatz 4, AVG ausdrücklich die Anführung des Tages, an dem die Erledigung genehmigt wurde, verlangt. Die Befolgung dieser Pflicht ist allerdings für den Eintritt der Rechtswirkungen der Erledigung ohne Bedeutung vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/06/0141). Weder beeinträchtigt ein Fehlen noch eine falsche Datierung die Existenz (insbesondere Bescheidqualität) der Erledigung, noch hat es Auswirkungen auf einen etwaigen Fristenlauf, der sich stets nach dem Zeitpunkt der Erlassung richtet. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass für die Tauglichkeit des Adressaten eines schriftlichen Bescheides ausschließlich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung maßgeblich ist vergleiche VwGH 18.12.1992, 89/17/0039). Aus dem, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit E-Mail der belangten Behörde vom 26.3.2015 in Kopie übermittelten Zustellnachweis (unbedenklicher Rückschein) geht hervor, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.2.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 zu Protokoll gegeben, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides irrtümlich die xxx GmbH als Eigentümerin der beschlagnahmten Geldspielautomaten angeführt wurde. Richtigerweise befinden sich die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte im Eigentum des Beschwerdeführers xxx, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen war. Über den Antrag des Beschwerdeführers, dem Rechtsmittel der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht abzusprechen, da der diesbezügliche Antrag in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2015 zurückgezogen wurde. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.510.12.2015

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