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{'item': 'KLVwG-1887/5/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 4Art. 130§ 1§ 2§ 8§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-1887/5/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Bes

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.06.2015, Zahl: xxx wegen Namensänderung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Familienname des österreichischen Staatsbürgers, mj. xxx, geb. am xxx in xxx, Standesamtsverband xxx, Nr. xxx,

den §§ 1 und 2 Abs. 1 Z 9 des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/2013 in „xxx“ geändert. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Familienname des österreichischen Staatsbürgers, mj. xxx, geb. am xxx in xxx, Standesamtsverband xxx, Nr. xxx,

den Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Ziffer 9, des Namensänderungsgesetzes – NÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2013, in „xxx“ geändert. Der Antrag vom 01.06.2015 wurde durch die alleine erziehungsberechtigte xxx am 01.06.2015 gestellt. Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, eine Begründung nach § 58 Abs. 2 AVG 1991 entfalle, weil dem Ansuchen der Partei vollinhaltlich entsprochen worden sei und über Einwendungen von Beteiligten nicht abzusprechen gewesen sei. Der eheliche Vater, xxx, wohnhaft in xxx, sei von der Namensänderung am 02.06.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Er habe hierzu keine Einwendungen erhoben.Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, eine Begründung nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991 entfalle, weil dem Ansuchen der Partei vollinhaltlich entsprochen worden sei und über Einwendungen von Beteiligten nicht abzusprechen gewesen sei. Der eheliche Vater, xxx, wohnhaft in xxx, sei von der Namensänderung am 02.06.2015 in Kenntnis gesetzt worden. Er habe hierzu keine Einwendungen erhoben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer xxx fristgerecht rechtsfreundlich vertreten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als der Familienname des am xxx in xxx geborenen Kindes, xxx, Standesamtsverband xxx,

der §§ 1 und 2 Abs. 1 Z 9 des NÄG in „xxx“ geändert werde. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als der Familienname des am xxx in xxx geborenen Kindes, xxx, Standesamtsverband xxx,

der Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Ziffer 9, des NÄG in „xxx“ geändert werde. Er sei der Kindesvater des mj. xxx. Er spreche sich massiv gegen die von der Kindesmutter beantragte Namensänderung aus, zumal der Minderjährige mittlerweile das 10. Lebensjahr vollendet habe und laut eigenen Angaben gegenüber ihm gar keine Namensänderung möchte. Dies verständlicherweise deshalb, weil der mj. xxx seinen Schulkollegen und Freunden nur unter dem Namen xxx bekannt sei und nicht möchte, dass er plötzlich mit 10 Jahren einen anderen Familiennamen trage und jeden erklären müsse, warum er plötzlich einen anderen Namen trage.

§ 4Abs.

2 des NÄG hätte die Behörde ob der Tatsache, dass der Minderjährige noch während der Rechtsmittelfrist das

  1. Lebensjahr vollendet habe, den Minderjährigen zudem zur von der Kindesmutter beantragten Namensänderung anhören müssen. Dies sei nicht geschehen.Er sei der Kindesvater des mj. xxx. Er spreche sich massiv gegen die von der Kindesmutter beantragte Namensänderung aus, zumal der Minderjährige mittlerweile das
  2. Lebensjahr vollendet habe und laut eigenen Angaben gegenüber ihm gar keine Namensänderung möchte. Dies verständlicherweise deshalb, weil der mj. xxx seinen Schulkollegen und Freunden nur unter dem Namen , xxx bekannt sei und nicht möchte, dass er plötzlich mit 10 Jahren einen anderen Familiennamen trage und jeden erklären müsse, warum er plötzlich einen anderen Namen trage.

Paragraph 4, Absatz 2, des NÄG hätte die Behörde ob der Tatsache, dass der Minderjährige noch während der Rechtsmittelfrist das 10. Lebensjahr vollendet habe, den Minderjährigen zudem zur von der Kindesmutter beantragten Namensänderung anhören müssen. Dies sei nicht geschehen. Er sei zudem von der beantragten Namensänderung nicht in Kenntnis gesetzt worden bzw. habe er von dieser erst mit dem angefochtenen Bescheid erfahren. Selbstverständlich hätte er sich vehement gegen die beantragte Namensänderung ausgesprochen, zumal es sich um eine reine Machtdemonstration der Kindesmutter auf Kosten des minderjährigen Sohnes handle. Zusammenfassend stelle er sohin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde auftragen, den mj. xxx zur beantragten Namensänderung zu hören und sodann in der Sache neu zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft xxx legten mit Schreiben vom 12.08.2015 den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben merkte die Bezirkshauptmannschaft xxx an, dass das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 10 Jahre alt gewesen sei.

§ 4Abs.

2 des Namensänderungsgesetzes sei das Kind zwischen dem

  1. und
  2. Lebensjahr, soweit tunlich, anzuhören. Eine Zustimmung des Kindes sei in diesem Alter nicht notwendig. Die Änderung des Familiennamens sei seit 01.05.1995 stets zu bewilligen, wenn ein Grund dafür vorhanden und dies dem Wohl des Kindes nicht abträglich sei. Die Bezirkshauptmannschaft xxx ersuche daher den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Im Vorlageschreiben merkte die Bezirkshauptmannschaft xxx an, dass das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 10 Jahre alt gewesen sei.

Paragraph 4, Absatz 2, des Namensänderungsgesetzes sei das Kind zwischen dem

  1. und
  2. Lebensjahr, soweit tunlich, anzuhören. Eine Zustimmung des Kindes sei in diesem Alter nicht notwendig. Die Änderung des Familiennamens sei seit 01.05.1995 stets zu bewilligen, wenn ein Grund dafür vorhanden und dies dem Wohl des Kindes nicht abträglich sei. Die Bezirkshauptmannschaft xxx ersuche daher den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft xxx und der minderjährige xxx, z.Hd. xxx, geladen wurden.Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der , Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft xxx und der minderjährige xxx, z.Hd. xxx, geladen wurden. Die mündliche Verhandlung wurde für 06.10.2015 um 14:15 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 06.10.2015 in der Früh teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, es sei beabsichtigt gewesen, dass der Beschwerdeführer alleine zur Verhandlung kommt. Er habe jedoch mitgeteilt, dass er beruflich in xxx tätig sei und es ihm nicht möglich sei zur Verhandlung zu kommen. In einem weiteren Telefonat wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, es sei beabsichtigt, die Verhandlung in Abwesenheit durchzuführen, diese nicht zu schließen und eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll zu Handen seiner Rechtsvertreter übermittelt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Am
  3. Juni 2015 beantragte xxx, xxx, die Änderung des Familiennamens ihres ehelichen Kindes xxx in „xxx“. Der minderjährige xxx ist das eheliche Kind des xxx und der xxx, vormals xxx. Die Ehe wurde geschieden. Die Scheidung erfolgte im Einvernehmen. Laut Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes xxx, xxx, zu Zahl: xxx haben Herr xxx und Frau xxx, nunmehr xxx, im Zuge der einvernehmlichen Scheidung am 17.10.2006 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und in Punkt
  4. vereinbart, dass die Obsorge für den minderjährigen xxx, geboren xxx, der Antragstellerin alleine zukommt. Die Rechtskraft ist am
  5. Dezember 2006 eingetreten. xxx hat den Geburtsnamen xxx rechtswirksam am
  6. November 2013 angenommen. Dies geht aus der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes xxx, Nr. xxx hervor. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit Schreiben vom 02.06.2015 Parteiengehör gewahrt und xxx vom Antrag auf Änderung des Familiennamens des mj. xxx in „xxx“ in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern. Da eine Stellungnahme des xxx nicht einlangt war, wurde in der Folge der angefochtene Bescheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, erlassen.Da eine Stellungnahme des xxx nicht einlangt war, wurde in der Folge der angefochtene Bescheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, , erlassen. Soweit der aktenkundige Sachverhalt. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx vor, es sei Parteiengehör gewahrt und das Schreiben am 03.07.2015 an den Beschwerdeführer expediert worden. Allerdings sei dieses Schreiben nur mit einfacher Post und nicht mit RSb oder RSa versendet worden. Des Weiteren legte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx das Schreiben des Bereiches 8 – Jugend und Familie bei der Bezirkshauptmannschaft vom 10.09.2015 vor, aus dem hervorgeht, dass die Angleichung des Familiennamens des Minderjährigen an den seiner Mutter dem Kindeswohl als nicht abträglich erachtet werde. Der mj. xxx gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2015 an, dass er auch „xxx“ heißen möchte. Ihm gefalle der Name und heiße seine ganze Familie so. Er möchte auch deshalb „xxx“ heißen. Er habe viele Mitschüler und Freunde und für diese sei er sowieso nur der xxx. Zu seinem Vater habe er ein gutes Verhältnis. Rechtliche Beurteilung: Nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) BGBl. Nr. 195/1988 idgF ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, idgF ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

§ 2Abs.

1 Z 9 Namensänderungsgesetz – NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz – NÄG liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

§ 4Abs.

2 Namensänderungsgesetz – NÄG hat die Behörde, soweit tunlich, vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten

  1. und dem
  2. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

Paragraph 4, Absatz 2, Namensänderungsgesetz – NÄG hat die Behörde, soweit tunlich, vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten

  1. und dem
  2. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.

§ 8Abs.

1 Namensänderungsgesetz – NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuGemäß Paragraph 8, Absatz eins, Namensänderungsgesetz – NÄG kommt die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu

  1. dem Antragsteller;
  2. der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
  3. der Person, die im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in ihren berechtigten Interessen berührt ist.

§ 3Abs.

1 Z 3 Namensänderungsgesetz – NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Namensänderungsgesetz – NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9, Der Beschwerdeführer ist der Vater des nunmehr 10-jährigen mj. xxx, der am xxx geboren ist. Seit der Scheidung der Ehe lebt der mj. xxx bei seiner Mutter, xxx, der die alleinige Obsorge zukommt und die ihren früheren Familiennamen (Geburtsnamen) „xxx“ angenommen hat. Das Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft xxx erachtet die Änderung des Familiennamens als dem Kindeswohl nicht abträglich. Der mj. xxx hat erklärt, dass er, wie seine Mutter, auch „xxx“ heißen möchte. Der Gesetzgeber sieht seit der Novelle des Namenänderungsgesetzes im Jahre 1995 (BGBl. Nr. 25/1995) im § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Der von xxx gestellte Antrag stützt sich auf diesen Änderungsgrund. Ihr kommt auch die alleinige Obsorge für den mj. xxx zu. Allfällige sonstige Motive für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen nach dieser Regelung keine Rolle. Mit der Änderung des Namensänderungsgesetzes und der dadurch erleichterten Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an jenen seines sozialen Umfelds folgte der Gesetzgeber im Jahre 1999 der ständigen Judikatur des OGH und des VwGH, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß seinem Wohl entspricht, als die Weiterführung seines bisherigen Namens. Im Namensänderungsverfahren ist ausschließlich die Beurteilung maßgebend, ob die Änderung des Namens des Minderjährigen dem Wohl des Kindes abträglich ist, sodass die beabsichtigte Namensänderung das Kindeswohl nicht fördern muss. Die Rechtssprechung vertritt den Standpunkt, dass die Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Kindeswohl dient, als die Beibehaltung des bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. Aus dem vorgelegten Akt, aber auch aus dem Verhandlungsergebnis im Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass es Gründe dafür gibt, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde keine konkreten Gründe aufgezeigt, dass die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre. Sein Einwand, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden wäre, erwies sich als nicht zutreffend. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.Der Gesetzgeber sieht seit der Novelle des Namenänderungsgesetzes im Jahre 1995 Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,) im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Der von xxx gestellte Antrag stützt sich auf diesen Änderungsgrund. Ihr kommt auch die alleinige Obsorge für den mj. xxx zu. Allfällige sonstige Motive für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen nach dieser Regelung keine Rolle. Mit der Änderung des Namensänderungsgesetzes und der dadurch erleichterten Möglichkeit der Angleichung des Familiennamens eines Minderjährigen an jenen seines sozialen Umfelds folgte der Gesetzgeber im Jahre 1999 der ständigen Judikatur des OGH und des VwGH, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß seinem Wohl entspricht, als die Weiterführung seines bisherigen Namens. Im Namensänderungsverfahren ist ausschließlich die Beurteilung maßgebend, ob die Änderung des Namens des Minderjährigen dem Wohl des Kindes abträglich ist, sodass die beabsichtigte Namensänderung das Kindeswohl nicht fördern muss. Die Rechtssprechung vertritt den Standpunkt, dass die Herstellung der Namensgleichheit mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maß dem Kindeswohl dient, als die Beibehaltung des bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. Aus dem vorgelegten Akt, aber auch aus dem Verhandlungsergebnis im Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, dass es Gründe dafür gibt, dass die Namensänderung nicht bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde keine konkreten Gründe aufgezeigt, dass die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre. Sein Einwand, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden wäre, erwies sich als nicht zutreffend. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden. Zur Unzulässigkeit der ordentliche Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 nicht ab (siehe VwGH 16.12.1998, 98/01/0212 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, 23.09.2010, 2010/06/0113, 24.03.2011, 2010/06/027 sowie 20.03.2013, 2012/01/0054).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, nicht ab (siehe VwGH 16.12.1998, 98/01/0212 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, 23.09.2010, 2010/06/0113, 24.03.2011, 2010/06/027 sowie 20.03.2013, 2012/01/0054). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1887.5.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.