← Österreich

{'item': 'KLVwG-1760/2/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-1760/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Bringungsgenossenschaft (BG) xxx, vertreten durch den Obmann xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 26.05.2015, Zahl: SP13-BA-930/2010 (018/2015), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Bringungsgenossenschaft (BG) xxx, vertreten durch den Obmann xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 26.05.2015, Zahl: SP13-BA-930/2010 (018 aus 2015,), ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 26.05.2015, Zahl: SP13-BA-930/2010 (018/2015), ersatzlosGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 26.05.2015, Zahl: SP13-BA-930/2010 (018 aus 2015,), ersatzlos a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren der belangten Behörde und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren der belangten Behörde und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 19.03.2015 teilte xxx als Obmann der Bringungsgenossenschaft xxx der belangten Behörde mit, dass im Bereich des xxx eine Rutschung abgegangen sei, weshalb eine Gefährdung des darunter vorbeiführenden xxxweges nicht ausgeschlossen werden könne. Mit der Kundmachung vom 03.04.2015 beraumte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau für den 09.04.2015 eine örtliche mündliche Verhandlung an. Anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung führte der forsttechnische Amtssachverständige aus, dass aufgrund des Ortsaugenscheines habe festgestellt werden können, dass im Bereich des Gst.Nr. xxx, KG xxx, sowie der Parz.Nr. xxx, KG xxx, beginnend von der Bringungsanlage xxx bis zum sogenannten xxx im Bereich des vorhandenen Wanderweges im Herbst 2014 eine kleinflächige Rutschung entstanden sei. Unterhalb der talseitigen Böschung dieses Weges habe sich ein Wurzelkörper gelöst und unmittelbar darüber bis zur talseitigen Wegkrone sei ein Teil der Böschung abgebrochen. Die Rutschung würde sich in einer alten Rutschmulde befinden und seien die alten Bruchkanten auch talseits des bestehenden xxx in der Natur erkennbar. Da im Wegkörper selbst und darunter Gesteinsmaterial in der Größenordnung von 0,15 bis 0,2 m² vorhanden sei und bei Niederschlagsereignissen auszubrechen drohen, sei aus forstfachlicher Sicht der darunterliegende Wanderweg aus Sicherheitsgründen unverzüglich zu sperren. Schließlich regte der Sachverständige an, einen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Landesgeologie beizuziehen. Der Sachverständige aus dem Bereich Wildbach- und Lawinenverbauung führte in seiner Stellungnahme vom 14.04.2015 im Wesentlichen aus, dass die vom forsttechnischen Amtssachverständigen beschriebene Situation vollinhaltlich bestätigt werden könne. Die im Herbst 2014 entstandene Rutschung habe derzeit eine aktive Breite von ca. 6 m und reiche von der unmittelbaren talseitigen Wegböschung des xxx bis zum sogenannten xxx im Bereich des Wanderweges. Teilweise seien touristische Einrichtungen beschädigt worden. An die gegenständliche Rutschung anschließend seien beidseitig weitere labile, übersteile Hangbereiche vorhanden, welche rutschgefährdet seien. Die Gesamtbreite könne mit ca. 20 m geschätzt werden. Eine Sicherung der Wegböschung sei – für die sichere Benutzung der Weganlage und des Wanderweges – erforderlich. Bis zur Sicherung der Wegböschung habe die Sperre des Wanderweges aus Sicherheitsgründen aufrecht zu bleiben. Schließlich schlug der Sachverständige folgende Maßnahmen vor: Wegsanierung: Einbau eines talseitigen Stützkörpers mit System „bewehrter Erde“ (Länge ca. 20 lfm, Höhe ca. 2,5 bis 3,0 m, genaue Angaben vgl. Geologie)Einbau eines talseitigen Stützkörpers mit System „bewehrter Erde“ (Länge ca. 20 lfm, Höhe ca. 2,5 bis 3,0 m, genaue Angaben vergleiche Geologie) Absenkung des Wegkörpers um ca. 0,5 m zur Druckentlastung und zur geordneteren Tagwasserentsorgung Richtung taleinwärts. Die Absenkung ist auf die im Wegkörper mitverlegten Kraftwerksleitungen abzustimmen. Rutschungssanierung – Sicherung Schluchtweg: Die offene Erosionsfläche ist oberflächlich zu beräumen und gegen weitere Erosionsangriffe zu begrünen/bepflanzen. Als technische Unterstützung wird der Einbau einer vernagelten Geflechtsauflage bzw. als Deckschicht die Aufbringung einer Geotextilauflage empfohlen. Rastplatz – xxx: Zur definitiven Sicherung dieser touristischen Einrichtung bzw. deren Nutzung kann ergänzend die Setzung von zusätzlichen technischen Sicherungen erforderlich werden (Netze, Bohlenwand, o.ä., Länge ca. 8 lfm); diese Maßnahme wird vom Erfolg der o.a. Vorschläge abhängig sein. Abschließend hielt der Sachverständige fest, dass durch die aufgetretene Rutschung das Wildbachgeschehen des xxxbaches nicht nachteilig beeinflusst würde bzw. im Fall der beschriebenen Erweiterungstendenz aufgrund der Größenordnung keine nachteiligen Folgen für den Ortsbereich von xxx zu erwarten seien, zumal das labilisierte Material nicht bis in den direkten Hochwasserabflussbereich gelangen könne. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Geologie führte in seinem Gutachten vom 16.04.2015 Nachstehendes aus: „Befund: Auf der Pz. xxx, KG xxx, kam es im Bereich der Forststraße 30 Höhenmeter oberhalb des sogenannten xxxFelsens zum Abrutschen der talseitigen Wegschulter. Der xxxFelsen ist teil des xxx-Wanderweges der Gemeinde xxx und ist linksufrig des xxxbaches gelegen. Aus dem etwa 6 m breiten und 3 m hohen, 50° geneigten Anriss im Wegkörper rutschte das sandig kiesige, mit Blockeinstreu durchgesetzte Moränenmaterial den 42°geneigten Hang abwärts bis unmittelbar vor den xxxFelsen. Die größeren, gerundeten Blöcke (bis 0,8 m Durchmesser) gelangten unterhalb des xxxFelsens und damit auf den „Rastplatz“ des Wanderweges. Der Wanderweg wurde von der Gemeinde in diesem Bereich gesperrt. Der Abriss ereignete sich im Bereich einer alten Rutschmulde, welche etwa eine Breite von 22 m aufweist. Der alte Weg in diesem Bereich wurde im Zuge des Sturmereignisses „Paula 2005“ ausgebaut. Im Anriss ist ersichtlich, dass die talseitige Wegböschung keine Fußsicherung aufweist. Das Wegplanum ist eben bzw. zur talseitigen Wegkante geneigt ausgebildet. Das anstehende sandig-diesige, mit Blockeinstreu durchsetzte, Moränenmaterial ist als rutsch- und erosionsanfällig anzusprechen. Beurteilung: Im Bereich einer Forststraße oberhalb des xxWanderweges kam es - vermutlich durch konzentrierte Oberflächenwässer bzw. einsickernde Oberflächenwässer aus dem Forstweg – zu einem Versagen der talseitigen Wegschulter und Abrutschung in Richtung xxx. Aus den Untergrundmaterialien losgelöste, größere gerundete Blöcke gelangten dabei bis unterhalb des xxxFelsens in den Bereich des Wanderweges. Aus Sicherheitsgründen wurde der Wanderweg durch die Gemeinde gesperrt. Die Anrissfläche ist mit 50°übersteil ausgebildet. die darunter liegende, durch die Rutschung freiliegende Fläche liegt mit 42°vor. Das vorliegende Untergrundmaterial neigt bei Durchnässung zu Erosion und Abrutschung. Im Bereich der übersteilen Anrissfläche ist daher Nachbruchgefahr gegeben. Dabei können die größeren, gerundeten Blöcke erneut bis in den Bereich des Wanderweges abrollen. Aus fachlicher Sicht ist daher – für die Benützung der Forststraße als auch des Wanderweges – die Sicherheit nicht gegeben und eine Sanierung des Wegkörpers im Anrissbereich erforderlich. Aufgrund der Gelände- und Untergrundverhältnisse ist eine Sanierung des Wegkörpers – mittels Geogitter nach dem System „bewehrte Erde“ vorzunehmen. Die Aufstandsfläche für die unterste Geogitterlage ist etwa 3 m unter Forststraßenniveau anzusetzen (Geländeknick). Die übersteilen benachbarten Wegkanten sind in die Sanierung miteinzubeziehen, woraus ein Sanierungsabschnitt von etwa 20 m Länge resultiert. Zur Verringerung der Konstruktionshöhe des „bewehrte Erde“ – Körpers wird empfohlen, die Forststraße im Bereich des Anrisses abzusenken. Damit kann gleichzeitig ein Längsgefälle in Richtung Norden und damit Verbesserung der Oberflächenentwässerung der Weganlage erreicht werden. Bei der Absenkung ist zu berücksichtigen, dass im bergseitigen Bereich der Weganlage eine Leitung verlegt wurde (Rücksprache betreffend Einbauten mit Kraftwerksbetreiber). Unterhalb des Anrissbereiches liegt die Böschung aufgrund der Rutschung ohne Vegetationsdecke vor und ist aufgrund der Untergrundmaterialien erosionsanfällig, sodass auch aus diesem Bereich Abrollungen erfolgen können. Zur Stabilisierung wird eine Erosionssicherung mit einer vernagelten Kokosmatte empfohlen. Der Bereich des xxxFelsens ist bis zur Sanierung der Anrissstelle aus Sicherheitsgründen gesperrt zu halten.“ Mit der Erledigung vom 06.05.2015 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx Drau u.a. der Bringungsgenossenschaft xxx die Ermittlungsergebnisse des durchgeführten Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 21.05.2015 führte die Bringungsgenossenschaft xxx im Wesentlichen aus, dass die Weganlage xxx als öffentlicher Weg lange vor der Gründung der Bringungsgenossenschaft xxx bestanden habe. Die öffentliche Wegparzelle sei bis zum Sturmtief Paula 2008 nur mit Traktor oder PKW befahrbar gewesen. Die verhandlungsgegenständliche Strecke von der Einmündung des xxxweges bis in den xxx sei nur einspurig bzw. zu Fuß passierbar gewesen. Im Zuge der Aufarbeitung des Sturmholzes sei der Weg auf seiner gesamten Länge auf Lastwagenbreite als „Gefahr in Verzug“ – Maßnahme erweitert worden. Diese Maßnahme sei ohne Zustimmung der Grundeigentümer durchgeführt worden. Da die Anlage unter großem Zeitdruck errichtet worden sei, sei auf eine technisch einwandfreie Herstellung nicht besonders großer Wert gelegt worden, jedoch sei eine Fachfirma damit beauftragt worden. Es seien damals, wie von den Sachverständigen festgestellt worden sei, talseitig in einer alten Rutschmulde keine Fußsicherungen in rutsch- und erosionsanfälligem Moränenmaterial eingebaut worden. Beim Lokalaugenschein sei ersichtlich gewesen, dass nicht fachgerecht einige Bäume und Wurzelstöcke eingeschüttet bzw. die Böschung darauf aufgebaut worden sei. 2010 sei auf Betreiben der Bringungsgenossenschaft und mit Unterstützung des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Bringungsgenossenschaft zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse gegründet worden. Die Bringungsgenossenschaft wurde 2012 gegründet und genehmigt, ohne dass es für die gegenständliche Weganlage eine Bauverhandlung oder Kollaudierung gegeben hätte. Im extrem steilen Gelände der Parz.Nr. xxx, KG xxx, hätten im Herbst 2014 in Verbindung mit starken Niederfällen die mittlerweile abgefaulten Wurzelstöcke dem Druck der Wegböschung nicht mehr standhalten können und seien abgerutscht. Diese Parzelle sei nicht Mitglied der Bringungsgenossenschaft. Die Behörde bzw. die Gemeinde xxx habe der Bringungsgenossenschaft xxx eine offenbar mangelhafte Weganlage übergeben, sodass Schäden, die daraus entstehen würden, nicht im Rahmen der Instandhaltungspflicht der Bringungsgenossenschaft abgedeckt werden könnten. Die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes obliege daher entweder dem damaligen Auftraggeber oder der ausführenden Firma. Gegenwärtig würde keinerlei forstliche Notwendigkeit bestehen, die Weganlage in der von den Sachverständigen beschriebenen Weise zu sanieren, da weder eine forstliche Bringung mittels LKW dringend notwendig sei, noch eine Gefahr für die Wildbachverhältnisse von der Weganlage ausgehen würden. Mit dem Bescheid vom 26.05.2015, Zahl: xxx, trug die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau der Bringungsgenossenschaft xxx auf, die Abrutschung beim Forstweg, oberhalb des xxx Wanderweges auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, folgend zu sanieren: „

  1. Aufgrund der Gelände- und Untergrundverhältnisse ist eine Sanierung des Wegkörpers – mittels Geogitter nach dem System „bewehrte Erde“ vorzunehmen. Die Aufstandsfläche für die unterste Geogitterlage ist etwa 3 m unter Forststraßenniveau anzusetzen (Geländeknick). Die übersteilen benachbarten Wegkanten sind in die Sanierung miteinzubeziehen, woraus ein Sanierungsabschnitt von etwa 20 m Länge resultiert.
  2. Zur Verringerung der Konstruktionshöhe des „bewehrte Erde“ – Körpers ist die Forststraße im Bereich des Anrisses abzusenken. Damit kann gleichzeitig ein Längsgefälle in Richtung Norden und damit Verbesserung der Oberflächenentwässerung der Weganlage erreicht werden. Bei der Absenkung ist zu berücksichtigen, dass im bergseitigen Bereich der Weganlage eine Leitung verlegt wurde (Rücksprache betreffend Einbauten mit Kraftwerksbetreiber).
  3. Unterhalb des Anrissbereiches liegt die Böschung aufgrund der Rutschung ohne Vegetationsdecke vor und ist aufgrund der Untergrundmaterialien erosionsanfällig, sodass auch aus diesem Bereich Abrollungen erfolgen können. Die offene Erosionsfläche ist oberflächlich zu beräumen und gegen weiteren Erosionsangriff zu begrünen/bepflanzen. Als techn. Unterstützung ist eine vernagelte Geflechtsauflage (Kokosmatte) einzubauen bzw. ist als Deckschicht eine Geotextilauflage aufzubringen.
  4. Die o.a. Maßnahmen sind bis spätestens 30.06.2015 durchzuführen.“ Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die Bestimmungen § 60 Abs. 2 und § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 an. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die Bestimmungen Paragraph 60, Absatz 2 und Paragraph 172, Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 an. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015 erhob die Bescheidadressatin Bringungsgenossenschaft xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin aus (auszugweise): „Vom Obmann der Beschwerdeführerin wurde in seiner an die belangte Behörde eingebrachten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin diese für die aufgetragenen Sanierungsarbeiten weder verantwortlich ist noch bescheidmäßig zur Durchführung der Sanierungsarbeiten verpflichtet werden kann. Ebenso wurde ausgeführt, dass die Behörde zu überprüfen und festzustellen haben wird, ob die rechtliche Konstruktion einer Bringungsgemeinschaft auf öffentlichem Gut, welches an der Bringungsgemeinschaft nicht beteiligt ist, überhaupt möglich ist und sohin die Beschwerdeführerin überhaupt rechtlich existent ist. Weiters wären von der Behörde die Kompetenzen und Verantwortungen der Grundbesitzer, der Bringungsgemeinschaft, der xxx GmbH und der Gemeinde xxx gegenüber der touristischen Einrichtung „xxx Weg“ zu klären. Zunächst darf auf § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verwiesen werden, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77, u.a.).Zunächst darf auf Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verwiesen werden, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77, u.a.). Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Begründung des Bescheides eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist. Sach- und Rechtsfragen von rechtlicher Erheblichkeit müssen für die zutreffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Gerade aus der Begründung von Bescheiden zeigt sich ja erst, ob die Verwaltungsbehörde im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgegangen ist. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss hier die strittige Sach- und Rechtsfrage von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Wenn der bekämpfte Bescheid infolge Fehlens derartiger Ausführungen nicht ausreichend nachvollziehbar ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 748 ff; weiters dazu VwGH vom 28.07.2000, 99/09/0032, 0033 u.v.a.).Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss hier die strittige Sach- und Rechtsfrage von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Wenn der bekämpfte Bescheid infolge Fehlens derartiger Ausführungen nicht ausreichend nachvollziehbar ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor vergleiche dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 748 ff; weiters dazu VwGH vom 28.07.2000, 99/09/0032, 0033 u.v.a.). Hat ein Begründungsmangel zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wird und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird und ist – wie im gegenständlichen Fall – nicht auszuschließen, dass die Berufungsbehörde bei Vermeidung eines Mangels zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH vom 19.03.1984, 82/08/0111 sowie VwGH vom 18.09.2002, 97/17/0412, u.v.a.).Hat ein Begründungsmangel zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wird und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird und ist – wie im gegenständlichen Fall – nicht auszuschließen, dass die Berufungsbehörde bei Vermeidung eines Mangels zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche VwGH vom 19.03.1984, 82/08/0111 sowie VwGH vom 18.09.2002, 97/17/0412, u.v.a.). Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, über welche Grundstücke die Weganlage der BG xxx verläuft und zu dieser Weganlage überhaupt jenes Grundstück gehört, welches zu sanieren ist. Bereits aus diesem Grund fehlt es an jeglicher Zuordenbarkeit der aufgetragenen Sanierungsleistungen an die Beschwerdeführerin. Tatsächlich ist es so, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Eigentum von xxx steht. Die Hangrutschung dürfte sich jedoch auf einem darunterliegenden Grundstück ereignet haben, das im Bescheid gar nicht angeführt wird. Das Grundstück xxx, KG xxx, liegt nämlich oberhalb des Weges. Unterhalb des Weges befindet sich ein Grundstück, deren Eigentümerin nicht Mitglied der Beschwerdeführerin ist. Der xxx stellt sich in der Natur auch derart dar, dass dessen Kernbereich zwei parallel verlaufende, schmale Wegparzellen sind, die im Eigentum der Marktgemeinde xxx sowie der Gemeinde xxx stehen. In der Bringungsgemeinschaft „xxx“ sind sohin diverse Miteigentümer von Grundstücken zusammengefasst, deren Grundparzellen an die den beiden genannten Gemeinden zugehörigen Wegparzellen angrenzen. Die Erweiterung der ursprünglich nur aus den Grundstücken der beiden Gemeinden bestehenden Weganlagen ist – wie die Beschwerdeführerin bereits aufgezeigt hat, erst nach dem Sturm Paula erfolgt, als es notwendig war, die Weganlage zu verbreitern, um Sanierungs- und Aufforstungsarbeiten durchzuführen. Die Verbreiterung selbst ist aber nicht einmal durch die BG xxx erfolgt. Erst im Nachhinein wurde von Seiten der Behörde der Vorschlag unterbreitet, dass man eine Bringungsgemeinschaft gründet, an der jedoch bemerkenswerterweise die beiden Gemeinden als Eigentümer der Kerngrundstücke nicht beanteilt sind. Diese durchaus wesentlichen Einwendungen werden nunmehr von der belangten Behörde mit der Begründung abgetan, dass sie für die Forstbehörde keine essenziellen Auswirkungen haben sollen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; zu diesem Zweck dient auch die Festlegung einer Frist zur Ausführung einer Leistung. Auch zur Ausführungsfrist bleibt die Behörde jegliche Begründung schuldig.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; zu diesem Zweck dient auch die Festlegung einer Frist zur Ausführung einer Leistung. Auch zur Ausführungsfrist bleibt die Behörde jegliche Begründung schuldig. Weder aus dem Spruch noch aus dessen Begründung lassen sich ausreichende Anhaltspunkte entnehmen, welche es ermöglichen würden, die der Beschwerdeführerin auferlegten Leistungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Die nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde auferlegte Verpflichtung, bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist, wurde bei weitem nicht erfüllt. Mit Rücksicht auf seine Wichtigkeit ist der Spruch des Bescheides besonders sorgfältig zu formulieren. Wird das nicht beachtet, ist – wie im vorliegenden Fall – die Durchsetzung im Wege der Vollstreckung unmöglich (VwGH vom 15.05.1974, 1955/73). Weder aus dem Spruch des Bescheides noch aus der Begründung lässt sich ausreichend entnehmen, welche konkreten Maßnahmen von der Beschwerdeführerin umgesetzt werden sollen. Es wird nicht einmal die Örtlichkeit richtig und schon gar nicht konkret genug beschrieben. Die Beschwerdeführerin wird auch dazu verpflichtet, Rücksprache betreffend Einbauten mit Kraftwerksbetreibern zu halten u.ä.m. Hier werden von der Behörde praktisch ungeprüft Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen übernommen. Es gibt – wie bereits ausgeführt – auch keine Begründung dafür, weshalb für die Durchführung der Maßnahmen eine Frist mit 30.06.2015 gesetzt wird. Es ist daher mehr als fraglich, ob der angefochtene Bescheid überhaupt einer Vollstreckung zugänglich sein würde. Es kann sicherlich nicht rechtens sein, dass Maßnahmen, welche zur Sicherung der Nutzung einer touristischen Anlage, im vorliegenden Fall des „xxx Wanderweges“, einer Bringungsgemeinschaft auferlegt werden, welche weder den Weg selbst errichtet hat noch Eigentümer jenes Grundstückes ist, auf welchem sich die Hangrutschung ereignet bzw. dessen mangelhafter Zustand für die zu sanierende Hangrutschung verantwortlich war. Sofern die BG xxx ordnungsgemäß konstituiert wurde und als Rechtssubjekt in Anspruch genommen werden kann, wurde dieser eine offenbar mangelhafte Weganlage übergeben, sodass Schäden, die daraus resultieren, die nicht in den Rahmen der Instandhaltungspflicht, sondern die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes betreffen, nicht der Beschwerdeführerin, sondern dem damaligen Auftraggeber bzw. der bauausführenden Firma anzulasten sind. Es besteht derzeit auch keinerlei forstliche Notwendigkeit, die Weganlage in der im Bescheid vorgeschriebenen Art und Weise zu sanieren, da weder die forstliche Bringung mittels LKW dringend notwendig ist noch Gefahr in Verzug für die Wildbachverhältnisse von der Weganlage ausgehen. Beeinträchtigt wäre wahrscheinlich nur das touristische Projekt xxx-Wanderweg, dessen Instandhaltung bzw. ungestörte Benutzung jedoch nicht von der Beschwerdeführerin zu gewährleisten ist. Jedenfalls ist es auf Grund des bislang durchgeführten Verfahrens und insbesondere der fehlenden Feststellungen zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen nicht möglich, die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 2 und 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Leistungen zu verpflichten.“Jedenfalls ist es auf Grund des bislang durchgeführten Verfahrens und insbesondere der fehlenden Feststellungen zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen nicht möglich, die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 60, Absatz 2 und 172 Absatz 6, des Forstgesetzes 1975 zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Leistungen zu verpflichten.“ Mit Beschluss vom 28.09.2015 wurde der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb einer näher genannten Frist, den vorgelegten Verwaltungsakt durch die Verwaltungsakte betreffend der Gründung der Bringungsgenossenschaft sowie der Errichtung der Weganlage zu ergänzen. Diesem Auftrag kam die belangte Behörde nicht nach. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat folgenden Inhalt: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat folgenden Inhalt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: „Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener- sparnis verbunden ist.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF BGBl. I Nr. 102/2015, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015,, lauten (auszugsweise): § 59 Forstliche Bringungsanlagen:Paragraph 59, Forstliche Bringungsanlagen:

(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(1)Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).
(2)Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
  1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
  2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
  3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. § 60 Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen:Paragraph 60, Allgemeine Vorschriften für Bringungsanlagen:
(1)Bringungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur so weit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert.
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nichtUnbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nicht
  1. a)eine gefährliche Erosion herbeigeführt,
  2. b)der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert,
  3. c)die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht,
  4. d)die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört oder
  5. e)der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. § 62 Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen:Paragraph 62, Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen:
(1)Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung): …
  1. c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen.
  2. c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen. ,
(2)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass
  1. a)sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
  2. a)sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins,, entspricht,
  3. b)sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
  4. c)sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Stand- punkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
  5. c)sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Absatz eins, Litera a und b handelt, vom Stand- punkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
  6. d)soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhal- tung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
  7. d)soweit es sich um Forststraßen gemäß Absatz eins, Litera c, handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhal- tung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint. § 64 Anmeldepflichtige Forststraßen:Paragraph 64, Anmeldepflichtige Forststraßen:
(1)Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß Paragraph 62, bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (Paragraph 61,) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(2)Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der Paragraphen 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß. § 68 Bringungsgenossenschaften:Paragraph 68, Bringungsgenossenschaften:
(1)Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß § 32, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).Grundeigentümer, auch unter Teilnahme von Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 32,, können sich als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen, die über ihre Liegenschaften führen oder sie erschließen, zu einer Bringungsgenossenschaft zusammenschließen (kurz Genossenschaft genannt).
(2)Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
(3)Eine Genossenschaft kann gebildet werden
  1. a)durch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (§ 70 Abs. 4), oderdurch freie Übereinkunft aller Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) und Genehmigung der Satzung (Paragraph 70, Absatz 4,), oder
  2. b)durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (§ 69) und Genehmigung der Satzung.durch einen Beschluss der Mehrheit der Beteiligten, behördliche Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Paragraph 69,) und Genehmigung der Satzung. § 172 Forstaufsicht:Paragraph 172, Forstaufsicht:
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. III.römisch drei. Sachverhalt: , Im Herbst 2014 ist im Bereich der Parz.Nr. xxx, KG xxx, und Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine kleinflächige Rutschung entstanden. Beide Parzellen stellen Wald dar. Im Bereich der Rutschung befindet sich eine Weganlage (xxx). Unterhalb der talseitigen Böschung des Weges hat sich ein Wurzelkörper gelockert und unmittelbar darüber bis zur talseitigen Wegkrone ist ein Teil der Böschung abgebrochen. Die Breite der Rutschung beträgt ca. 6 m, ist 3 m hoch und 50 Grad geneigt. An die Rutschung anschließend sind beidseitig labile übersteile Hangbereiche vorhanden, die rutschgefährdet sind. Die talseitige Wegböschung weist keine Fußsicherung auf. Diese Weganlage wurde nach dem Schadensereignis (Sturmtief Paula) im Jahr 2008 LKW-befahrbar ausgebaut. Zuvor bestand ein Traktorweg. Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx, ist xxx. Eigentümer der Parz.Nr. xxx, KG xxx, sind xxx und xxx. Für die gegenständliche Forststraße wurde eine Errichtungsbewilligung nach § 62 Forstgesetz 1975 nicht erteilt, auch wurde die Errichtung der Forststraße gemäß § 64 Forstgesetz 1975 rechtzeitig nicht angemeldet.Für die gegenständliche Forststraße wurde eine Errichtungsbewilligung nach Paragraph 62, Forstgesetz 1975 nicht erteilt, auch wurde die Errichtung der Forststraße gemäß Paragraph 64, Forstgesetz 1975 rechtzeitig nicht angemeldet. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrem Vorbringen auf Ebene des Verfahrens vor der belangten Behörde. Die Feststellungen in Bezug auf das Fehlen einer forstrechtlichen Bewilligung für die Forststraße bzw. dem Fehlen einer Anzeige nach § 64 Forstgesetz 1975 stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2015 sowie auf den Umstand, dass die belangte Behörde auf den Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2015, mit welchem aufgetragen wurde, innerhalb einer näher genannten Frist die Akten betreffend der Gründung der Bringungsgenossenschaft sowie den Akt betreffend der Errichtung der gegenständlichen Weganlage vorzulegen, ungenützt verstreichen ließ. Aufgrund dieser Aspekte ist davon auszugehen, dass es für die Errichtung der gegenständlichen Forststraße weder eine Bewilligung nach § 62 gibt noch eine Anmeldung nach § 64 Forstgesetz 1975 erfolgte. Die unter römisch drei. getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrem Vorbringen auf Ebene des Verfahrens vor der belangten Behörde. Die Feststellungen in Bezug auf das Fehlen einer forstrechtlichen Bewilligung für die Forststraße bzw. dem Fehlen einer Anzeige nach Paragraph 64, Forstgesetz 1975 stützt sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 21.05.2015 sowie auf den Umstand, dass die belangte Behörde auf den Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2015, mit welchem aufgetragen wurde, innerhalb einer näher genannten Frist die Akten betreffend der Gründung der Bringungsgenossenschaft sowie den Akt betreffend der Errichtung der gegenständlichen Weganlage vorzulegen, ungenützt verstreichen ließ. Aufgrund dieser Aspekte ist davon auszugehen, dass es für die Errichtung der gegenständlichen Forststraße weder eine Bewilligung nach Paragraph 62, gibt noch eine Anmeldung nach Paragraph 64, Forstgesetz 1975 erfolgte. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist darüber hinaus ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften (VwGH 27.05.2014, 2012/10/0163).Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist darüber hinaus ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften (VwGH 27.05.2014, 2012/10/0163). In der Beschwerde wird die Waldeigenschaft der betreffenden Grundfläche nicht in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um Wald handelt. Die belangte Behörde geht von einem Verstoß gegen die Bestimmung § 60 Abs. 2 Forstgesetz 1975 aus und schreibt dazu Maßnahmen vor, um die auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, bestehende Forststraße wieder herzustellen. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, keine Forststraße errichtet wurde, für welche ein forstrechtlicher Konsens eingeholt wurde. Die belangte Behörde geht von einem Verstoß gegen die Bestimmung Paragraph 60, Absatz 2, Forstgesetz 1975 aus und schreibt dazu Maßnahmen vor, um die auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, bestehende Forststraße wieder herzustellen. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, keine Forststraße errichtet wurde, für welche ein forstrechtlicher Konsens eingeholt wurde. Der nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 Verpflichtete ist, wer die außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschrift einzuhalten hat und sie – als Voraussetzung einer Anordnung nach Abs. 6 – außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist also, wen die außer Acht gelassene Vorschrift belastet. Soweit sich aus Vorschrift und Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person ergibt, ist der Waldeigentümer der Verpflichtete.Der nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 Verpflichtete ist, wer die außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschrift einzuhalten hat und sie – als Voraussetzung einer Anordnung nach Absatz 6, – außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist also, wen die außer Acht gelassene Vorschrift belastet. Soweit sich aus Vorschrift und Sachverhalt nicht die Verpflichtung einer anderen Person ergibt, ist der Waldeigentümer der Verpflichtete. Entsprechend der Regelung § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hat die Behörde dem Verpflichteten die zur umgehenden Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen aufzutragen. Im vorliegenden Fall erteilt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Auftrag auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Forststraße wieder herzustellen. Entsprechend der Regelung Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 hat die Behörde dem Verpflichteten die zur umgehenden Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen aufzutragen. Im vorliegenden Fall erteilt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Auftrag auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, eine Forststraße wieder herzustellen. Dieser Auftrag geht über den Umfang der Regelung § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hinaus, weil die Herstellung einer im vorliegenden Fall konsenslosen Forststraße nicht der rechtmäßige Zustand im Sinne des Gesetzes sein kann. Tatsächlich wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, Maßnahmen vorzuschreiben, die der Beseitigung der Weganlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, dienen.Dieser Auftrag geht über den Umfang der Regelung Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 hinaus, weil die Herstellung einer im vorliegenden Fall konsenslosen Forststraße nicht der rechtmäßige Zustand im Sinne des Gesetzes sein kann. Tatsächlich wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, Maßnahmen vorzuschreiben, die der Beseitigung der Weganlage auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, dienen. Wie bereits ausgeführt, ist Verpflichteter im Sinne der Regelung § 172 Abs. 6 der Waldeigentümer, es sei denn, es ergibt sich aus Bestimmungen des Forstgesetzes die Verpflichtung einer anderen Person.Wie bereits ausgeführt, ist Verpflichteter im Sinne der Regelung Paragraph 172, Absatz 6, der Waldeigentümer, es sei denn, es ergibt sich aus Bestimmungen des Forstgesetzes die Verpflichtung einer anderen Person. Im Sinne der Bestimmung § 68 Abs. 1 Forstgesetz 1975 können sich Grundeigentümer zwar als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Forststraßen, die über ihre Liegenschaften führen, zusammenschließen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings die Bringungsanlage – Forststraße xxx - nicht bewilligt, weshalb auch die behauptete Gründung einer Bringungsgenossenschaft ohne Bezug auf diese Bringungsanlage erfolgte. Bereits aus diesem Grund ist die Heranziehung der Bringungsgenossenschaft xxx für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, als rechtswidrig zu erachten.Im Sinne der Bestimmung Paragraph 68, Absatz eins, Forstgesetz 1975 können sich Grundeigentümer zwar als Beteiligte zur gemeinsamen Errichtung, Erhaltung und Benützung von Forststraßen, die über ihre Liegenschaften führen, zusammenschließen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings die Bringungsanlage – Forststraße xxx - nicht bewilligt, weshalb auch die behauptete Gründung einer Bringungsgenossenschaft ohne Bezug auf diese Bringungsanlage erfolgte. Bereits aus diesem Grund ist die Heranziehung der Bringungsgenossenschaft xxx für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, als rechtswidrig zu erachten. Aus § 68 Forstgesetz 1975 ist abzuleiten, dass die Tätigkeit einer Bringungsgenossenschaft sich auch auf die Erhaltung und Errichtung einer Forststraße beziehen kann, wozu auch der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 62 leg. cit. gehört. In der Folge legt § 60 Forstgesetz 1975 fest, dass Forststraßen so errichtet und erhalten werden müssen, dass weder eine gefährliche Erosion noch die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört wird. Im Zusammenhalt dieser Bestimmungen kann eine Bringungsgenossenschaft daher Adressatin eines forstpolizeilichen Auftrages iSd § 172 Abs.6 leg. cit. sein. Dies kann allerdings nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nur für Forststraßen gelten, für welche eine Bewilligung nach § 62 Forstgesetz 1975 erteilt wurde oder eine Anmeldung nach § 64 leg. cit erfolgt ist, beides war – wie bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall auszuschließen.Aus Paragraph 68, Forstgesetz 1975 ist abzuleiten, dass die Tätigkeit einer Bringungsgenossenschaft sich auch auf die Erhaltung und Errichtung einer Forststraße beziehen kann, wozu auch der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 62, leg. cit. gehört. In der Folge legt Paragraph 60, Forstgesetz 1975 fest, dass Forststraßen so errichtet und erhalten werden müssen, dass weder eine gefährliche Erosion noch die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört wird. Im Zusammenhalt dieser Bestimmungen kann eine Bringungsgenossenschaft daher Adressatin eines forstpolizeilichen Auftrages iSd Paragraph 172, Absatz 6, leg. cit. sein. Dies kann allerdings nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nur für Forststraßen gelten, für welche eine Bewilligung nach Paragraph 62, Forstgesetz 1975 erteilt wurde oder eine Anmeldung nach Paragraph 64, leg. cit erfolgt ist, beides war – wie bereits ausgeführt – im gegenständlichen Fall auszuschließen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin Bringungsgenossenschaft xxx der unrichtige Adressat des gegenständlichen forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ist, ist Sache des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin Bringungsgenossenschaft xxx der unrichtige Adressat des gegenständlichen forstpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ist, ist Sache des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2015 und somit Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Wiederherstellung einer Forststraße. Aufgrund des Umstandes, dass auf dem gegenständlichen Grundstück xxx, KG xxx, keine konsentierte Forststraße existiert, war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch verwehrt, eine Abänderung des Spruches, beispielsweise dahingehend vorzunehmen, als die Beseitigung der gegenständlichen Forststraße aufgetragen würde. Dies deshalb, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Wiederherstellungsauftrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Der Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.05.2015 und somit Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Wiederherstellung einer Forststraße. Aufgrund des Umstandes, dass auf dem gegenständlichen Grundstück xxx, KG xxx, keine konsentierte Forststraße existiert, war es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch verwehrt, eine Abänderung des Spruches, beispielsweise dahingehend vorzunehmen, als die Beseitigung der gegenständlichen Forststraße aufgetragen würde. Dies deshalb, weil dadurch der sachlichen Prüfung des Wiederherstellungsauftrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Aus den dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1760.2.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.