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{'item': 'KLVwG-1638/13/2015'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 13§ 12§ 5§ 31§ 15Art. 130§ 37§ 2§ 21§ 24Art 133§ 14§ 62§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-1638/13/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

, Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2015, Zahl: xxx betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wird darauf hingewiesen, dass dazu durch die hierfür zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine gesonderte Entscheidung ergehen wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 18.07.2013 beantragte der Tourismusverein xxx, vertreten durch Herrn xxx unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Als Anlagen sind der Eingabe angefügt: Beschreibung der Anlage, Lageplan des Klettersteigs „xxx“ und Kopie Ornithologische Stellungnahme aus

  1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bereich 1 – Organisation und Verwaltung) vom 26.07.2013, xxx erging an die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen um Stellungnahme, ob durch die geplante Maßnahme das für xxx zu verfolgende Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde. Im Auftragsschreiben führte die Bezirkshauptmannschaft xxx u.a. aus, dass das gegenständliche Vorhaben in der Naturzone des Biosphärenpark xxx und im xxx liege. Ziel von xxx sei es, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Bevor ein Vorhaben einer Naturverträglichkeitsprüfung unterzogen werde, sei zu prüfen, ob das Projekt überhaupt geeignet sei, das xxx erheblich zu beeinträchtigen. Werde bei der Vorprüfung festgestellt, dass durch die Realisierung des Projektes keine erheblichen Einwirkungen des Schutzgebietes zu erwarten seien, sei kein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen. Unter einer Beeinträchtigung sei grundsätzlich ein Eingriff in Schutzgüter eines xxx mit negativen Auswirkungen zu verstehen. Es ergehe daher das Ersuchen um ausführliche Prüfung und Stellungnahme, ob durch die geplante Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgebiet zu erwarten seien. Eine Urgenz erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bereich 1 – Organisation und Verwaltung) vom 05.09.2013, xxx. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bereich 1 – Organisation und Verwaltung) vom 26.07.2013, xxx, erging an die Biosphärenparkverwaltung xxx, das Ersuchen um Mitteilung, ob durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgten Ziele weder abträglich beeinflusst noch gefährdet, bzw. ob gegen die beantragte Maßnahme Einwände bestehen würden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bereich 1 – Organisation und Verwaltung) vom 05.09.2013, xxx erfolgte das neuerliche Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2013, Zahl: xxx, Nachstehendes aus: „Stellungnahme Im ggstdl. Fall wird um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges auf der Parzelle xxx, KG xxx angesucht. Der Klettersteig soll am Südabhang des xxx errichtet werden und soll aus einem durchlaufenden 14 mm starken Stahlseil, das alle 8 bis 10 Meter an einem Bohrhaken befestigt wird, bestehen. Das beantragte Projekt soll im Biosphärenpark xxx in der Naturzone errichtet werden. Betroffen ist auch das xxx und die Alpinzone nach § 6 des Kärntner Naturschutzgesetzes
  2. Im Planungsbereich wurde auch heuer wieder ein Turmfalkenpaar als Brutvogel beobachtet (xxx), ob seltene, geschützte oder gefährdete Vogelarten vorkommen, müsste zusätzlich erhoben werden. Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes ist daher festzustellen, dass die eingereichten Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen. Die beigelegten Untersuchungen der Arge Naturschutz sind nicht mehr aktuell (Erhebung 2008). Im ggstdl. Fall wird um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges auf der Parzelle xxx, KG xxx angesucht. Der Klettersteig soll am Südabhang des xxx errichtet werden und soll aus einem durchlaufenden 14 mm starken Stahlseil, das alle 8 bis 10 Meter an einem Bohrhaken befestigt wird, bestehen. Das beantragte Projekt soll im Biosphärenpark xxx in der Naturzone errichtet werden. Betroffen ist auch das xxx und die Alpinzone nach Paragraph 6, des Kärntner Naturschutzgesetzes
  3. Im Planungsbereich wurde auch heuer wieder ein Turmfalkenpaar als Brutvogel beobachtet (xxx), ob seltene, geschützte oder gefährdete Vogelarten vorkommen, müsste zusätzlich erhoben werden. Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes ist daher festzustellen, dass die eingereichten Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen. Die beigelegten Untersuchungen der Arge Naturschutz sind nicht mehr aktuell (Erhebung 2008). Folgende Unterlagen wären nachzureichen: ● Vegetationskundliche Untersuchungen im Bereich der geplanten Maßnahme (seltene, geschützte oder gefährdete Pflanzenarten bzw. Biotypen). ● Vorkommen seltener, gefährdeter und geschützter Vogelarten im Bereich der geplanten Maßnahme und im Umkreis von 500 Metern während der Brutsaison.“ Mit Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2013, Zahl: xxx wurde an den Tourismusverein xxx, zH Herrn xxx,

§ 13Abs.

3 AVG die Aufforderung ausgesprochen, der Behörde die seitens der Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes geforderten Unterlagen, in zweifacher Ausfertigung, sowie die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers, dem Ansuchen vom 18.07. 2013 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die vorhin erwähnte Eingabe bescheidmäßig zurückgewiesen werden müsste. Mit Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2013, Zahl: xxx wurde an den Tourismusverein xxx, zH Herrn xxx,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung ausgesprochen, der Behörde die seitens der Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes geforderten Unterlagen, in zweifacher Ausfertigung, sowie die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers, dem Ansuchen vom 18.

  1. 2013 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die vorhin erwähnte Eingabe bescheidmäßig zurückgewiesen werden müsste. Da die noch ausstehenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erging seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.03.2014, Zahl: xxx ein Erinnerungsschreiben an den Tourismusverein xxx. Mit Eingabe vom 01.05.2014 ersuchte der Tourismusverein xxx um Fristerstreckung zur Vorlage der seitens der Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes geforderten Unterlagen und wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 06.05.2014, Zahl: xxx an den Tourismusverein der Fristerstreckungsantrag zur Kenntnis genommen und als Termin der 30.09.2014 fixiert. Mit E-Mail-Nachricht des Tourismusvereines xxx vom 30.09.2014 wurde an die Bezirkshauptmannschaft xxx der erste Teil der ausstehenden Unterlagen, das ornithologische Gutachten übermittelt. Weiters wurde ausgeführt, dass der zweite Teil, nämlich die vegetationskundliche Untersuchung, noch nicht vorliegen würde und sobald diese Unterlagen vorliegen würden, auch diese per Mail übermittelt würden. Der übermittelten vogelkundlichen Erhebung – Klettersteig „xxx“, erstellt durch die Natur- und Wildstation Kärnten, datiert mit 28.09.2014, sind als Untersuchungsergebnisse zu entnehmen, dass bei der Erhebung bzw. Erfassung der Vogelarten im Untersuchungsgebiet sowie der unmittelbaren weiteren Umgebung vom 15.07.2014 bis 01.08.2014 11 Vogelarten festgestellt werden konnten. Die zwei weiteren Vogelarten (Birkenzeisig, Tannenhäher) seien gegenüber der ornithologischen Stellungnahme 2008 aufgrund der Erweiterung des Untersuchungsumkreises dazugekommen. Direkter unmittelbarer Brutvogel des
  2. „xxx“ sei immer noch der Turmfalke, die anderen Arten seien Nahrungsgäste bzw. Brutvögel der weiteren Umgebung. Von diesen 11 Vogelarten seien in der Roten Liste Österreichs 10 Arten als „Nicht gefährdet“ und 1 Art (Steinschmätzer) als „Gefährdung droht“ eingestuft. Aufgrund der ornithologischen Untersuchung bzw. Erhebung/Erfassung 2014 seien von der Errichtung des
  3. Geplanten Klettersteiges „xxx“ keine wesentlichen negativ einschneidenden Auswirkungen auf die heimische dort anzutreffende Vogelwelt zu erwarten. Mit E-Mail-Nachricht des Tourismusvereins xxx vom 02.10.2014 wurde an die Bezirkshauptmannschaft xxx die Stellungnahme des Biosphärenparks xxx übermittelt. Der Stellungnahme vom 01.10.2014 ist zu entnehmen, dass der Tourismusverein xxx mit der Bitte der Beurteilung einer Errichtung des Klettersteiges „xxx“ an die Biosphärenparkverwaltung xxx herangetreten sei. Der Klettersteig soll in der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im Südhang des xxx errichtet werden. Dieser soll einen „geringen Schwierigkeitsgrad“ aufweisen. Im Nahbereich der geplanten Anlage befinde sich bereits ein Klettersteig mit dem Namen „xxx“, welcher den Schwierigkeitsgrad „D“ (für extreme Kletterer) aufweise und somit das geplante Vorhaben einer Abrundung des touristischen Angebotes im Nahbereich der Ortschaft xxx entspreche. Anlässlich der Errichtung des bereits bestehenden Klettersteiges (xxx) wäre im Bewilligungsverfahren u.a. ein ornithologisches Fachgutachten erstellt worden, welches vor allem die Beeinträchtigung eines bestehenden Brutvorkommens des Turmfalken im Nahbereich der bestehenden und geplanten Anlage beurteilen sollte. Beobachtungen durch Mitarbeiter der Biosphärenparkverwaltung xxx im Frühjahr 2014 konnten bestätigt werden, sowie dass die Errichtung des „xxx“ das Brutverhalten der Turmfalken nicht negativ beeinflusst habe. Die Errichtung des Klettersteiges „xxx“ könne aus Sicht der Biosphärenparkverwaltung als Ergänzung und Abrundung des bereits bestehenden Angebotes betrachtet werden. Es seien keine negativen Einflüsse, welche mit der Einrichtung des Biosphärenparks xxx auferlegten Schutzziele verfolgt werden, zu erwarten. Vielmehr könne die Errichtung wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit im Wandertourismus im Nahbereich des xxx beitragen. Weiters könne durch die Errichtung eine gezielte Besucherlenkung auf den xxx erfolgen, wodurch eine etwaige Erosionsgefahr durch die derzeit „unkontrollierte Begehung des Areals“ angehalten werden könne. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bereich 1 – Organisation und Verwaltung) vom 06.10.2014, xxx, erging erneut an die Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landdesregierung das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf den projektierten Klettersteig auf den xxx. Mit gutachterlicher Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz vom 24.10.2014, Zahl: xxx, wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt, dass im gg. Fall, um das Projekt hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Natur, im Besonderen in Hinblick auf die Schutzgebietsziele, beurteilen zu können, um Nachreichung der seitens der Amtssachverständigen für Naturschutz geforderten vegetationskundlichen Untersuchung im Bereich der geplante Maßnahme gebeten werde. Folglich erging mit Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx (Bereich 1 – Organisation und Verwaltung) vom 06.11.2014, Zahl: xxx, an den Tourismusverein xxx das Ersuchen, zur endgültigen Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens auch die vegetationskundliche Untersuchung im Bereich der geplanten Maßnahme zu übermitteln, widrigenfalls nach fruchtlosem Verstreichen der eingeräumten 14-tägigen Frist die Eingaben vom 18.08.2013 und vom 03.10.2014 zurückgewiesen werden müssten. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 20 – Landesplanung, Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.07.2008, Zahl: xxx. In dieser gutachterlichen Stellungnahme führte der Amtssachverständige Nachstehendes aus: „Im gg. Fall wird um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges auf der Parzelle xxx, KG xxx angesucht. Der Klettersteig soll am Südabhang des xxx errichtet werden. Der Einstieg erfolgt in ca. 2000 Meter Höhe. Der Steig wird mit einem 14 mm dicken Stahlseil gesichert. Die beantragten Maßnahmen kommen in der Kernzone des „xxx“ und dem xxx „xxx“ zu liegen. Die Fläche befindet sich westlich des xxx auf alpinem Rasen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass diese Maßnahme im xxx getätigt werden soll. Das Gebiet ist nach der FFH-Richtlinie ausgewiesen und darf eine Bewilligung für die Maßnahme nur erteilt werden, wenn keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx oder keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des xxx stattfinden. Im gg. Fall wird durch dieses Vorhaben das Gelände nicht verändert, die Humusschicht nicht zerstört und es wird der Boden nicht versiegelt. Somit werden die verschiedenen Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie nicht beeinträchtigt und es finden so keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx „xxx“ statt. Das Landschaftsbild wird nicht nachteilig beeinflusst, da die Seilanlagen in der Landschaft nicht sichtbar sind und diese mittels kleinen Bohrhaken in die Felsen verankert werden. Bei einer Umsetzung des vorgelegten Projektes ist mit keiner Verschlechterung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Pflanzen- und Tierarten insbesondere der verschiedenen Vogelarten (Greifvögel) zu rechnen. Nach ornithologischen Erhebungen durch xxx (Arge Naturschutz) bestehen in diesem Bereich keine direkten Sichtbeziehungen zwischen Wanderern und hier brütenden Vogelarten, die gestört werden könnten. Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes besteht daher bei plan- und projektgemäßer Ausführung der Arbeiten kein Einwand gegen das eingereichte Projekt.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, wurde über Antrag im Spruchpunkt 1.) dem Tourismusverein xxx, unter Bezugnahme auf § 24b Abs. 5 iVm § 24b Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, LGBl Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 85/2013, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteig „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Spruchpunkt 2.) desselben Bescheides wurde dem Tourismusverein xxx, unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 lit e und Abs. 4 des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl Nr. 124/2012, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 74/2013, iVm §§ 24 Abs. 2 und 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 1983 – K-NBG, LGBl Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 85/2013, die nationalparkrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich genehmigt worden sei, die gegenständliche Bewilligung jedoch

§ 12Abs.

6 des K-NBG erloschen sei. Das gegenständliche Vorhaben liege in der Naturzone des Biosphärenpark xxx. Die Kernzone des xxx wäre vom Land Kärnten als xxx normiert und der diesbezügliche Vorschlag an die Kommission der Europäischen Union übermittelt worden. Im Jahre 2003 wäre dieses Gebiet seitens der Kommission der Europäischen Union in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Die Errichtung eines Klettersteiges sei

§ 5Abs.

3 lit e des Biosphärenpark- Nockberge- Gesetzes bewilligungspflichtig und sei eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz würde ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben das Gelände nicht verändert, die Humusschicht nicht zerstört und der Boden nicht versiegelt werde. Somit würden die verschiedenen Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie nicht beeinträchtigt und es würden so keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx „xxx“ stattfinden. Das Landschaftsbild werde nicht nachteilig beeinflusst, da die Seilanlagen in der Landschaft nicht sichtbar seien und diese mittels kleiner Bohrhaken in die Felsen verankert werden. Ebenso habe die Biosphärenparkverwaltung xxx mitgeteilt, dass keine negativen Einflüsse auf die mit der Einrichtung des Biosphärenparks xxx verfolgten Schutzziele zu erwarten seien und durch die Errichtung eine gezielte Besucherlenkung auf den xxx erfolgen könne, wodurch eine etwaige Erosionsgefahr durch die derzeit unkontrollierte Begehung des Areals hintangehalten werde. In Anbetracht der o.a. Stellungnahmen wurde von der Behörde festgehalten, dass das gegenständliche Projekt nicht geeignet sei, das xxx zu beeinträchtigen, weshalb kein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, wurde über Antrag im Spruchpunkt 1.) dem Tourismusverein xxx, unter Bezugnahme auf Paragraph 24 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24 b, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteig „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Spruchpunkt 2.) desselben Bescheides wurde dem Tourismusverein xxx, unter Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, Litera e und Absatz 4, des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 1983 – K-NBG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1983,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die nationalparkrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich genehmigt worden sei, die gegenständliche Bewilligung jedoch

Paragraph 12, Absatz 6, des K-NBG erloschen sei. Das gegenständliche Vorhaben liege in der Naturzone des Biosphärenpark xxx. Die Kernzone des xxx wäre vom Land Kärnten als xxx normiert und der diesbezügliche Vorschlag an die Kommission der Europäischen Union übermittelt worden. Im Jahre 2003 wäre dieses Gebiet seitens der Kommission der Europäischen Union in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Die Errichtung eines Klettersteiges sei

Paragraph 5, Absatz 3, Litera e, des Biosphärenpark- Nockberge- Gesetzes bewilligungspflichtig und sei eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz würde ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben das Gelände nicht verändert, die Humusschicht nicht zerstört und der Boden nicht versiegelt werde. Somit würden die verschiedenen Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie nicht beeinträchtigt und es würden so keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx „xxx“ stattfinden. Das Landschaftsbild werde nicht nachteilig beeinflusst, da die Seilanlagen in der Landschaft nicht sichtbar seien und diese mittels kleiner Bohrhaken in die Felsen verankert werden. Ebenso habe die Biosphärenparkverwaltung xxx mitgeteilt, dass keine negativen Einflüsse auf die mit der Einrichtung des Biosphärenparks xxx verfolgten Schutzziele zu erwarten seien und durch die Errichtung eine gezielte Besucherlenkung auf den xxx erfolgen könne, wodurch eine etwaige Erosionsgefahr durch die derzeit unkontrollierte Begehung des Areals hintangehalten werde. In Anbetracht der o.a. Stellungnahmen wurde von der Behörde festgehalten, dass das gegenständliche Projekt nicht geeignet sei, das xxx zu beeinträchtigen, weshalb kein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat

§ 31Abs.

1 K-NBG die Beschwerde vom 20.04.2015, Zahl: xxx. Zu den Beschwerdegründen wird Nachstehendes ausgeführt: Das Verfahren sei insbesondere deshalb rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei. Die im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren involvierte ASV für den fachlichen Naturschutz habe bereits mit Schreiben vom 04.10.2013 zusätzliche Unterlagen – und zwar eine vegetationskundliche Untersuchung sowie eine Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten – gefordert, um das gg. Projekt einer Beurteilung unterziehen zu können. In einer vorläufigen Stellungnahme vom 24.10.2014, Zahl: xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx habe der zuständige Amtssachverständige auf die zur abschließenden Beurteilung unbedingt erforderliche Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung hingewiesen. Zwischen November 2014 und Ende Jänner 2015 würden der Vertreter des Projektwerbers und der ASV wiederholt persönlich und auf elektronischem Wege hinsichtlich der Nachreichung kommuniziert haben. Dabei sei mehrfach die Notwendigkeit einer vegetationskundlichen Untersuchung dargelegt worden. Es wäre Herrn xxx sogar angeboten worden, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. Schließlich sei nachweislich vereinbart, im Frühjahr 2015 nach Schneeschmelze eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen. Stattdessen wäre am 17.03.2015 der Bewilligungsbescheid ohne Vorliegen der geforderten vegetationskundlichen Untersuchung erlassen worden. Diesem Bescheid wäre jene Stellungnahme des vormals zuständigen naturschutzfachlichen ASV vom 28.10.2008 zugrunde gelegt worden, die bereits zur Bewilligung eines Klettersteiges im Nahbereich des gegenständlichen Projektes geführt habe [nicht konsumierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx]. Zusätzlich stütze die Behörde ihre Begründung auf die ergänzende ornithologische Untersuchung aus dem Jahr 2014 und auf die positive (iSv wohlmeinenden) Stellungnahmen der Biosphärenparkverwaltung bzw. Beobachtungen von Mitarbeitern der Biosphärenparkverwaltung. Das Beweisthema des Verfahrens, nämlich, ob durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet werde, wäre damit jedenfalls keinesfalls im notwendigen Umfang erledigt. Beweise: ASV xxx, pA Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, Flatschacherstraße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee; Vorakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zl.: xxx; Beilage. /A: „Zeitleiste zum Schriftverkehr bzw. zu den mündlichen Besprechungen betreffend den Klettersteig „xxx“ vom 20.04.2015. Schon aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens müsste auch die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung zu einem unrichtigen Ergebnis führen und sei daher der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Aus diesen Gründen richte der Kärntner Naturschutzbeirat an das Landesverwaltungsgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat

Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG die Beschwerde vom 20.04.2015, Zahl: xxx. Zu den Beschwerdegründen wird Nachstehendes ausgeführt: Das Verfahren sei insbesondere deshalb rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei. Die im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren involvierte ASV für den fachlichen Naturschutz habe bereits mit Schreiben vom 04.10.2013 zusätzliche Unterlagen – und zwar eine vegetationskundliche Untersuchung sowie eine Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten – gefordert, um das gg. Projekt einer Beurteilung unterziehen zu können. In einer vorläufigen Stellungnahme vom 24.10.2014, Zahl: xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx habe der zuständige Amtssachverständige auf die zur abschließenden Beurteilung unbedingt erforderliche Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung hingewiesen. Zwischen November 2014 und Ende Jänner 2015 würden der Vertreter des Projektwerbers und der ASV wiederholt persönlich und auf elektronischem Wege hinsichtlich der Nachreichung kommuniziert haben. Dabei sei mehrfach die Notwendigkeit einer vegetationskundlichen Untersuchung dargelegt worden. Es wäre Herrn xxx sogar angeboten worden, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. Schließlich sei nachweislich vereinbart, im Frühjahr 2015 nach Schneeschmelze eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen. Stattdessen wäre am 17.03.2015 der Bewilligungsbescheid ohne Vorliegen der geforderten vegetationskundlichen Untersuchung erlassen worden. Diesem Bescheid wäre jene Stellungnahme des vormals zuständigen naturschutzfachlichen ASV vom 28.10.2008 zugrunde gelegt worden, die bereits zur Bewilligung eines Klettersteiges im Nahbereich des gegenständlichen Projektes geführt habe [nicht konsumierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx]. Zusätzlich stütze die Behörde ihre Begründung auf die ergänzende ornithologische Untersuchung aus dem Jahr 2014 und auf die positive (iSv wohlmeinenden) Stellungnahmen der Biosphärenparkverwaltung bzw. Beobachtungen von Mitarbeitern der Biosphärenparkverwaltung. Das Beweisthema des Verfahrens, nämlich, ob durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet werde, wäre damit jedenfalls keinesfalls im notwendigen Umfang erledigt. Beweise: ASV xxx, pA Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, Flatschacherstraße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee; Vorakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zl.: xxx; Beilage. /A: „Zeitleiste zum Schriftverkehr bzw. zu den mündlichen Besprechungen betreffend den Klettersteig „xxx“ vom 20.04.2015. Schon aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens müsste auch die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung zu einem unrichtigen Ergebnis führen und sei daher der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Aus diesen Gründen richte der Kärntner Naturschutzbeirat an das Landesverwaltungsgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des Amtssachverständigen xxx vom 20.04.2015 ist Nachstehendes zu entnehmen: „Nachfolgend eine Aufstellung des Schriftverkehrs bzw. der mündlichen Besprechungen in Bezug auf die Errichtung eines Klettersteiges am xxx („xxx“): 04.10.2013: Stellungnahme der ASV (xxx) für Naturschutz (xxx) mit der Forderung nach zusätzlichen Unterlagen (vegetationskundliche Untersuchung, Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten) für die Bewertung des Projektes. 6.10.2014: Anschreiben seitens der BH xxx (xxx) bezügl. Bewertung von ergänzenden Projektsunterlagen eines Projektantrages (vom 18.08.2013, sowie 03.10.2014) zur Errichtung eines Klettersteiges „xxx“ auf Grst. Nr. xxx, KG xxx. Der Unterlage liegt eine ornithologische Untersuchung (xxx, Zahl: xxx) bei. Projektwerber: Tourismusverein xxx, vertr durch Hrn. xxx; Aus der Projektsbeschreibung: „Der Klettersteig soll am Südabhang des xxx gebaut werden. Der Einstieg liegt auf ca. 2050 m Seehöhe, der Ausstieg ist direkt unter dem Gipfelkreuz geplant“. 24.10.2014: Vorläufige Stellungnahme (xxx an die BH xxx mit der Bitte zur Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung. 24.11.2014: Im Zuge eines Ortsaugenscheines erfolgte Gespräch mit xxx, bei dem er zusagte die fehlende vegetationskundliche Untersuchung nachzureichen (laut Hrn. xxx gäbe es diese bereits). 17.11.2014: Mail von Hrn. xxx mit Bescheid vom 04.11.2008 (Zahl: xxx) im Anhang. 08.01.2015: Antwortmail seitens ASV an Hrn. xxx mit dem Hinweis, dass der Bescheid eine vegetationskundliche Untersuchung nicht ersetzen kann. KW 3/2015: Telefonat mit Hrn. xxx, bei dem die Notwendigkeit einer vegeta-tionskundlichen Untersuchung dargelegt wurde; es wurde Hrn. xxx angeboten, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. 22.01.2015: Mail von Hrn. xxx mit der Bestätigung einer gemeinsamen Begehung im Frühjahr (nach Schneeschmelze) 2015.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.04.2015, Zahl: xxx, wurde dem Tourismusverein xxx die eingebrachte Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Antwort-E-Mail vom 09.06.2015 erfolgte seitens des Herrn xxx zum vorhandenen Klettersteig „xxx“ und zum Projekt „xxx – Klettersteig“ im Wesentlichen folgende Stellungnahme: „Wir als Projektwerber sehen in beiden Projekten keine nachteilige Beeinträchtigung für die Natur und unseren Lebensraum. Zu den Projekten: Klettersteig „xxx“: Es ist korrekt, dass von uns im Jahre 2008 ein Klettersteig angesucht wurde und dieser auch bewilligt wurde. Bei der Ausführung des Klettersteigs wurde nicht zu 100 % Rücksicht auf die bewilligte Linie genommen sondern eher auf die Sicherheit und die Festigkeit des Fels, die für dieses Projekt benötigt wurde. Aus dem Bescheid konnte auch nicht genau entnommen werden ob Abweichungen der Route, aufgrund der genannten Umstände, zulässig sind oder nicht. Unserer Meinung nach haben wir uns immer im Rahmen des Bescheides bewegt. Projekt Klettersteig „xxx“: Wie schon erwähnt, wird der bestehende Klettersteig und auch der neue Klettersteig auf den xxx der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen. Hier werden weder touristische noch wirtschaftliche Interessen verfolgt. Nachdem der „xxx“ sich großer Beliebtheit erfreut, aber doch eher ein anspruchsvoller Klettersteig ist, sind die Kletterer auf uns zugekommen ob wir nicht noch eine einfachere Variante auf den Berg bauen könnten. Diesem Wunsch wollen wir mit diesem Projekt nachkommen. Am 18.07.2013 wurde von uns das Projekt Klettersteig „xxx“ eingereicht. Die geforderten Unterlagen wurden von uns auch wie gewünscht nachgereicht. Es wurde auch eine neue vogelkundliche Erhebung eingereicht, welche bestätigt, dass der bestehende Klettersteig „xxx“ keine nachhaltige Beeinträchtigung auf das Vorkommen seltener, gefährdeter und geschützter Vogelarten im Bereich des geplanten Projektes hat. Bzgl. der vegetationskundlichen Untersuchung sind wir davon ausgegangen, dass die Stellungnahmen des Biosphärenparks und die vorhandenen Unterlagen aus unserer ersten Bewilligung ausreichen, da sich diese ja nicht verändert haben. Die Stellungnahme des ASV xxx erreichte uns erst Anfang November 2014, hier ist es dann schon schwierig so eine Untersuchung machen zu lassen, da teilweise schon Schnee liegt und auch schon das meiste Pflanzenvorkommen verblüht ist. Es ist auch korrekt, dass von Herrn xxx eine Begehung im Frühjahr angeboten wurde. Wir haben das Angebot nur deshalb bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen, da wir bis vor 2 Wochen noch Schnee gehabt haben und die Vegetation sich noch nicht voll entfalten konnte. Nebenbei führe ich noch drei Betriebe mit meiner Familie und daher bin auch viel beschäftigt! Dass es zu einer Bewilligung durch die BH xxx kam, war für uns nachvollziehbar, da wir ja alle Unterlagen geliefert haben und unser Projekt bzw. auch der bestehende Klettersteig „xxx“ in keiner Weise das Schutzziel des betroffenen Gebietes als Naturzone abträglich beeinflusst, geschweige denn gefährdet! Wir sind gerne bereit mit Herrn xxx einen Termin für eine Begehung vor Ort zu vereinbaren, wann es ihm am besten passt. Wir appellieren an den Kärntner Naturschutzbeirat die Beschwerde wieder zurückzuziehen, da gerade wir, die hier auf dem xxx 365 Tage im Jahr leben und unsere Zukunft hier am Berg planen, wirklich die letzten sind, die unserer Natur und unserem Lebensraum schaden würden.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.06.2015, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgehalten werde, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich somit um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates

§ 31Abs.

1 des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 K-NBG nicht zulässig. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens einer vegetationskundlichen Untersuchung in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei, werde festgehalten, dass seitens des ASV für Naturschutz in der Stellungnahme vom 28.10.2008, welche im Zuge des Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich erstellt worden sei, die vorliegenden Projektsunterlagen als ausreichend angesehen worden seien. Dazu sei anzumerken, dass im Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, der rechtskräftige Bewilligungsbescheid dem Naturschutzbeirat zur Prüfung vorgelegt worden sei und diesbezügliche Einwendungen nicht vorgebracht worden seien. Der verfahrensgegenständliche Klettersteig liege im Bereich der bereits in der Stellungnahme vom 2008 beurteilten Fläche. Ergänzend werde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 04.11.2008, Zl.: xxx, erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich nicht konsumiert worden sei und somit erloschen sei. Von der Behörde wurde auf die gutachterliche Stellungnahme des ASV für den Naturschutz aus dem Jahr 2008 repliziert. Im gg. Fall habe sich die eingelangte Beschwerde für die Behörde eindeutig als unzulässig erwiesen, weshalb von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG Gebrauch gemacht worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.06.2015, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgehalten werde, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich somit um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates

Paragraph 31, Absatz eins, des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG nicht zulässig. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens einer vegetationskundlichen Untersuchung in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei, werde festgehalten, dass seitens des ASV für Naturschutz in der Stellungnahme vom 28.10.2008, welche im Zuge des Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich erstellt worden sei, die vorliegenden Projektsunterlagen als ausreichend angesehen worden seien. Dazu sei anzumerken, dass im Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, der rechtskräftige Bewilligungsbescheid dem Naturschutzbeirat zur Prüfung vorgelegt worden sei und diesbezügliche Einwendungen nicht vorgebracht worden seien. Der verfahrensgegenständliche Klettersteig liege im Bereich der bereits in der Stellungnahme vom 2008 beurteilten Fläche. Ergänzend werde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 04.11.2008, Zl.: xxx, erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich nicht konsumiert worden sei und somit erloschen sei. Von der Behörde wurde auf die gutachterliche Stellungnahme des ASV für den Naturschutz aus dem Jahr 2008 repliziert. Im gg. Fall habe sich die eingelangte Beschwerde für die Behörde eindeutig als unzulässig erwiesen, weshalb von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht worden sei. Folglich wurde vom Kärntner Naturschutzbeirat

§ 15Vw

GVG ein Vorlageantrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx gestellt, worin im Wesentlichen ausgeführt wird: Dem Beschwerdebegehren (Anträgen) des Beschwerdeführers, nämlich das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen, wäre nicht stattgegeben worden, sondern wäre die Beschwerde von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer behalte sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor. Aus den oben dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer

§ 15Vw

GVG den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2015, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Folglich wurde vom Kärntner Naturschutzbeirat

Paragraph 15, VwGVG ein Vorlageantrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx gestellt, worin im Wesentlichen ausgeführt wird: Dem Beschwerdebegehren (Anträgen) des Beschwerdeführers, nämlich das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen, wäre nicht stattgegeben worden, sondern wäre die Beschwerde von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer behalte sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor. Aus den oben dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer

Paragraph 15, VwGVG den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2015, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.07.2015, Zahl: xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 16.06.2015 die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es ergehe somit die Mitteilung, dass der Kärntner Naturschutzbeirat

§ 15Vw

GVG den Antrag stellte, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.07.2015, Zahl: xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 16.06.2015 die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es ergehe somit die Mitteilung, dass der Kärntner Naturschutzbeirat

Paragraph 15, VwGVG den Antrag stellte, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde iVm dem Vorlageantrag wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wie folgt erwogen: Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Naturschutz der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.08.2015 sowie den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lauten: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“. […]

§ 37Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, idg

F, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 2Abs. 2 Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG, LGBl Nr. 124/2012, idg

F, umfasst die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze.

Paragraph 2, Absatz 2, Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, idgF, umfasst die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Das Schutz- und Entwicklungsziel des Biosphärenparks xxx wird im § 3 K-BPNG definiert. Demnach ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes Ziel der Errichtung des Biosphärenpark xxx, die im betreffenden Gebiet der xxx Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen. Das Schutz- und Entwicklungsziel des Biosphärenparks xxx wird im Paragraph 3, K-BPNG definiert. Demnach ist unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes Ziel der Errichtung des Biosphärenpark xxx, die im betreffenden Gebiet der xxx Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen. Nach § 19 Abs. 2 Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz - K-NBG, LGBl Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 85/2013, dient ein Biosphärenpark in beispielhafter Weise insbesondereNach Paragraph 19, Absatz 2, Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz - K-NBG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1983,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, dient ein Biosphärenpark in beispielhafter Weise insbesondere

  1. a)der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Vielfalt im betreffenden Gebiet,
  2. b)dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
  3. c)der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
  4. d)der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung. § 4 Abs. 1 K-BPNG normiert, dass, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, auf den Biospärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden sind. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden. Paragraph 4, Absatz eins, K-BPNG normiert, dass, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, auf den Biospärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden sind. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden. § 5 Abs. 3 lit e K-BPNG legt fest, dass in der Naturzone unbeschadet des Abs. 2 die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängenden Maßnahmen, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Nach Abs. 4 leg.cit. ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird. Paragraph 5, Absatz 3, Litera e, K-BPNG legt fest, dass in der Naturzone unbeschadet des Absatz 2, die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängenden Maßnahmen, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Nach Absatz 4, leg.cit. ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird. Nach § 12 Abs. 6 K-NBG erlischt eine Bewilligung, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird. Nach Paragraph 12, Absatz 6, K-NBG erlischt eine Bewilligung, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.

§ 21

K-NBG ist in der Naturzone Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten und sind in einer Verordnung nach § 19 jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer dem Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

Paragraph 21, K-NBG ist in der Naturzone Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten und sind in einer Verordnung nach Paragraph 19, jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer dem Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

§ 24Abs.

2 K-NBG wird u.a. festgelegt, dass die Bestimmungen des III. Abschnittes des 1. Hauptstückes für die Erlassung von Verordnungen nach § 19 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß gelten.

Paragraph 24, Absatz 2, K-NBG wird u.a. festgelegt, dass die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes des 1. Hauptstückes für die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 19, sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß gelten.

§ 31Abs.

1 K-NBG darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs.

8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.

§ 31Abs.

2 K-NBG sind Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 19 Abs. 1 erteilt wurden, binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.

Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, mit denen nach den Paragraphen 6, Absatz 5, oder 7 Absatz 2, in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.

Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.

Paragraph 31, Absatz 2, K-NBG sind Bewilligungen, die nach den Paragraphen 6, Absatz 5, oder 7 Absatz 2, sowie aufgrund von Verordnungen nach Paragraph 19, Absatz eins, erteilt wurden, binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen. Rechtliche Erwägungen: Zur Frage des Beurteilungsgegenstandes ist festzuhalten, dass in der Literatur – zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24 GP. S 5) – überwiegend die Aussage getroffen wird, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Falle einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung sowie der dagegen gerichtete Vorlageantrag seien. So formuliert dies etwa Müller, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881, mit den Worten „das VwG hat über den Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung abzusprechen, insoweit sie angefochten wurde.“ Im gleichen Sinn führt Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 [17, 18], aus, nach einem Vorlageantrag sei die Beschwerdevorentscheidung „Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“. Hingegen geben Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 16 Rz 9, zu bedenken, dass dies „zumindest in jenen Fällen Probleme“ aufwerfe, „in denen der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellt und diesen – zulässigerweise – nicht näher begründet, weil sich die Beschwerde in diesen Fällen auf den ursprünglichen Bescheid bezieht und daher keine Grundlage für die Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung bildet“. Vorsichtig einschränkend äußert sich Gruber (in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)§ 14 Rz 5) mit den Worten: „Wenn man den (Materialien) folgt, kommt als Besonderheit (und zu einigen Problemen führend) aber auch hinzu, dass (anders als bei der Berufungsvorentscheidungen), in einem – aufgrund eines […] Vorlageantrages nach § 15 durchzuführenden – verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht der ursprünglich mit Beschwerde bekämpfte Bescheid Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein soll, sondern diese Beschwerdevorentscheidung (was bei einer Zurückweisung der Beschwerde wohl nicht gelten kann)“.Zur Frage des Beurteilungsgegenstandes ist festzuhalten, dass in der Literatur – zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24 Gesetzgebungsperiode S 5) – überwiegend die Aussage getroffen wird, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Falle einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung sowie der dagegen gerichtete Vorlageantrag seien. So formuliert dies etwa Müller, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881, mit den Worten „das VwG hat über den Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung abzusprechen, insoweit sie angefochten wurde.“ Im gleichen Sinn führt Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 [17, 18], aus, nach einem Vorlageantrag sei die Beschwerdevorentscheidung „Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“. Hingegen geben Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 16, Rz 9, zu bedenken, dass dies „zumindest in jenen Fällen Probleme“ aufwerfe, „in denen der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellt und diesen – zulässigerweise – nicht näher begründet, weil sich die Beschwerde in diesen Fällen auf den ursprünglichen Bescheid bezieht und daher keine Grundlage für die Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung bildet“. Vorsichtig einschränkend äußert sich Gruber (in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015)Paragraph 14, Rz 5) mit den Worten: „Wenn man den (Materialien) folgt, kommt als Besonderheit (und zu einigen Problemen führend) aber auch hinzu, dass (anders als bei der Berufungsvorentscheidungen), in einem – aufgrund eines […] Vorlageantrages nach Paragraph 15, durchzuführenden – verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nicht der ursprünglich mit Beschwerde bekämpfte Bescheid Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein soll, sondern diese Beschwerdevorentscheidung (was bei einer Zurückweisung der Beschwerde wohl nicht gelten kann)“. Die parlamentarischen Materialien zum VwGVG weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung und des dagegen gerichteten Vorlageantrages Anleihen beim vorgefundenen Modell des § 276 BAO (betreffend die Berufungsvorentscheidung nach der BAO in der seit 1980 bis 31.12.2013 geltenden Fassung) nehmen wollte. Dieses Modell kennzeichnete sich durch folgende Merkmale aus: Die Wirkung der Berufungsvorentscheidung blieb auch im Fall der Einbringung eines (zulässigen) Vorlageantrags im Rechtsbestand. Die Berufungsvorentscheidung trat zunächst an die Stelle des (ersten) Bescheides. Die Berufung galt im Fall der Einbringung eines (zulässigen) Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Die parlamentarischen Materialien zum VwGVG weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung und des dagegen gerichteten Vorlageantrages Anleihen beim vorgefundenen Modell des Paragraph 276, BAO (betreffend die Berufungsvorentscheidung nach der BAO in der seit 1980 bis 31.12.2013 geltenden Fassung) nehmen wollte. Dieses Modell kennzeichnete sich durch folgende Merkmale aus: Die Wirkung der Berufungsvorentscheidung blieb auch im Fall der Einbringung eines (zulässigen) Vorlageantrags im Rechtsbestand. Die Berufungsvorentscheidung trat zunächst an die Stelle des (ersten) Bescheides. Die Berufung galt im Fall der Einbringung eines (zulässigen) Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Modell der Berufungsvorentscheidung u.a. ausgeführt, dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde „über einen Vorlageantrag“ im Gesetz nicht vorgesehen sei. Aufgrund eines eingebrachten Vorlageantrages habe die Berufungsbehörde über die Berufung (nicht über die Vorentscheidung) zu entscheiden. Der bei der Berufungsbehörde bekämpfte Bescheid sei nicht die Berufungsvorentscheidung, sondern der mit der Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes (vgl. dazu VwGH vom 25.11.2010, 2010/16/0221). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Modell der Berufungsvorentscheidung u.a. ausgeführt, dass eine Entscheidung der Berufungsbehörde „über einen Vorlageantrag“ im Gesetz nicht vorgesehen sei. Aufgrund eines eingebrachten Vorlageantrages habe die Berufungsbehörde über die Berufung (nicht über die Vorentscheidung) zu entscheiden. Der bei der Berufungsbehörde bekämpfte Bescheid sei nicht die Berufungsvorentscheidung, sondern der mit der Berufung bekämpfte Bescheid des Finanzamtes vergleiche dazu VwGH vom 25.11.2010, 2010/16/0221). Mit dem in § 276 BAO (alt) verankerten Konzept, an das die Materialien zum VwGVG anknüpfen, stünde ein System, nach dem das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausschließlich auf die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen gerichteten Vorlageantrag bezogen wären, in Widerspruch. Die parlamentarischen Materialien sind daher schon insofern zu relativieren, als die Feststellung, dass „Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte … – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein“ soll, mit der Anknüpfung an § 276 BAO (alt) nicht vereinbar ist. Der genannten Feststellung muss aber ohnehin nicht zwingend der Inhalt unterstellt werden, dass „nur“ die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen gerichtete Vorlageantrag Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, sie schließt die Deutung nicht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung – neben dem ersten Bescheid – „auch“ in den Beschwerdegegenstand im weitesten Sinn einfließt. Die zitierte Feststellung, die, anders als der Verweis auf § 276 BAO (alt), im Ministerialentwurf zum VwGVG noch nicht enthalten war, steht aber nicht nur mit dem Verweis auf § 276 BAO (alt), sondern auch mit dem kundgemachten Wortlaut des VwGVG und mit den verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für das VwGVG in einem Spannungsverhältnis. So sieht das VwGVG im Hinblick auf den Vorlageantrag ausdrücklich vor, dass „dem Verwaltungsgericht“ (nicht etwa der Vorlageantrag, sondern) „die Beschwerde“ vorgelegt wird, und zwar „zur Entscheidung“ (§ 15 Abs. 1 VwGVG). Unter anderem mit Hinweis auf diese Gesetzessystematik wird zum Teil auch in der Lehre vertreten, dass Beschwerdegegenstand nicht die Beschwerdevorentscheidung sondern der „Ausgangsbescheid“ ist.Mit dem in Paragraph 276, BAO (alt) verankerten Konzept, an das die Materialien zum VwGVG anknüpfen, stünde ein System, nach dem das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ausschließlich auf die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen gerichteten Vorlageantrag bezogen wären, in Widerspruch. Die parlamentarischen Materialien sind daher schon insofern zu relativieren, als die Feststellung, dass „Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte … – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen Paragraph 14, Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein“ soll, mit der Anknüpfung an Paragraph 276, BAO (alt) nicht vereinbar ist. Der genannten Feststellung muss aber ohnehin nicht zwingend der Inhalt unterstellt werden, dass „nur“ die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen gerichtete Vorlageantrag Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, sie schließt die Deutung nicht aus, dass die Beschwerdevorentscheidung – neben dem ersten Bescheid – „auch“ in den Beschwerdegegenstand im weitesten Sinn einfließt. Die zitierte Feststellung, die, anders als der Verweis auf Paragraph 276, BAO (alt), im Ministerialentwurf zum VwGVG noch nicht enthalten war, steht aber nicht nur mit dem Verweis auf Paragraph 276, BAO (alt), sondern auch mit dem kundgemachten Wortlaut des VwGVG und mit den verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für das VwGVG in einem Spannungsverhältnis. So sieht das VwGVG im Hinblick auf den Vorlageantrag ausdrücklich vor, dass „dem Verwaltungsgericht“ (nicht etwa der Vorlageantrag, sondern) „die Beschwerde“ vorgelegt wird, und zwar „zur Entscheidung“ (Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG). Unter anderem mit Hinweis auf diese Gesetzessystematik wird zum Teil auch in der Lehre vertreten, dass Beschwerdegegenstand nicht die Beschwerdevorentscheidung sondern der „Ausgangsbescheid“ ist. Es ist daher aufgrund obiger Ausführungen die Bedeutung des in der Regierungsvorlage enthaltenen Satzes, dass „Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte … – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein“ soll, angesichts des Gesetzeswortlautes, der Gesetzessystematik und der sonstigen Aussagen der Materialien, insbesondere des Verweises auf § 276 BAO (alt), zu relativieren. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass jener Auslegung der Vorzug gegeben werden muss, die näher am Gesetzeswortlaut ist und eher der Anknüpfung an § 276 BAO (alt) entspricht. Es lassen sich zur Auslegung des VwGVG insofern daher auch jene Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung zu § 276 BAO (alt) zum Ausdruck gekommen sind. Dieser Auslegung zufolge ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes trotz vorhergehender Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Beschwerde unverändert als Entscheidung „über die Beschwerde“ anzusehen. Es entscheidet das Verwaltungsgericht dabei über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid. Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wird die Beschwerdevorentscheidung hinfällig. Gibt das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, so bestätigt es jenen Bescheid, der bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war. Weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, führt auch diese Erledigung der Beschwerdesache dazu, dass die bisher in Kraft befindliche Beschwerdevorentscheidung eo ipso hinfällig wird. Auch eine Erledigung der Beschwerdesache, die darin besteht, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid unter Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde aufhebt, macht die bis dahin existierende Beschwerdevorentscheidung hinfällig und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Behörde befand. Diese Auslegung verhindert freilich nicht, dass die Argumente der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einfließen und dass die Reaktion bzw. Nichtreaktion des Beschwerdeführers und sonstiger Verfahrensparteien auf das, was ihnen in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wird, vom Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird. Insofern „bleibt“ die Beschwerdevorentscheidung „gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid „Entscheidungsmaterial“ der Verwaltungsgerichte“ (Hesse, JBl 2013, 708). Es ist daher aufgrund obiger Ausführungen die Bedeutung des in der Regierungsvorlage enthaltenen Satzes, dass „Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte … – sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen Paragraph 14, Gebrauch macht – die Beschwerdevorentscheidung sein“ soll, angesichts des Gesetzeswortlautes, der Gesetzessystematik und der sonstigen Aussagen der Materialien, insbesondere des Verweises auf Paragraph 276, BAO (alt), zu relativieren. Vor diesem Hintergrund gelangt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass jener Auslegung der Vorzug gegeben werden muss, die näher am Gesetzeswortlaut ist und eher der Anknüpfung an Paragraph 276, BAO (alt) entspricht. Es lassen sich zur Auslegung des VwGVG insofern daher auch jene Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung zu Paragraph 276, BAO (alt) zum Ausdruck gekommen sind. Dieser Auslegung zufolge ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes trotz vorhergehender Beschwerdevorentscheidung und Vorlage der Beschwerde unverändert als Entscheidung „über die Beschwerde“ anzusehen. Es entscheidet das Verwaltungsgericht dabei über die Beschwerde gegen den der Beschwerdevorentscheidung vorangehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid. Mit der abschließenden Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht wird die Beschwerdevorentscheidung hinfällig. Gibt das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, so bestätigt es jenen Bescheid, der bereits Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung war. Weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde zurück, führt auch diese Erledigung der Beschwerdesache dazu, dass die bisher in Kraft befindliche Beschwerdevorentscheidung eo ipso hinfällig wird. Auch eine Erledigung der Beschwerdesache, die darin besteht, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid unter Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde aufhebt, macht die bis dahin existierende Beschwerdevorentscheidung hinfällig und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Behörde befand. Diese Auslegung verhindert freilich nicht, dass die Argumente der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einfließen und dass die Reaktion bzw. Nichtreaktion des Beschwerdeführers und sonstiger Verfahrensparteien auf das, was ihnen in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wird, vom Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt wird. Insofern „bleibt“ die Beschwerdevorentscheidung „gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid „Entscheidungsmaterial“ der Verwaltungsgerichte“ (Hesse, JBl 2013, 708).

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat nunmehr mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2015, Zahl: xxx, die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz (vom 28.10.2008) sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgestellt worden sei, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates

§ 31Abs.

1 des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 K-NBG nicht zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat nunmehr mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2015, Zahl: xxx, die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz (vom 28.10.2008) sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgestellt worden sei, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates

Paragraph 31, Absatz eins, des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG nicht zulässig. Dazu wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass seitens des Kärntner Naturschutzbeirates gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein begründeter Vorlageantrag eingebracht wurde. Der Vorlageantrag basiert auf dem Beschluss der Mitglieder des Naturschutzbeirates vom 08.07.2015 (Zahl: xxx). Zur Beschwerdeerhebung liegt gegenständlich ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder des Naturschutzbeirates vom 13.04.2015 (Zahl: xxx) vor. Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahren wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz (nunmehr: Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz) des Amtes der Kärntner Landesregierung dahingehend mit Schriftsatz vom 22.07.2015, Zahl: KLVwG-1638/2/2015, um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, wonach insbesondere zu prüfen sei, inwieweit die Errichtung des Klettersteigs mit derartigen Eingriffen verbunden sei, dass ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet oder deren Lebensraum wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden würde und inwieweit die Nutzung des Klettersteigs mit den Schutzzielen des § 3 Biospährenpark-Nockberge-Gesetz vereinbar ist, bzw. ob die Nutzung geeignet ist, unter Bedachtnahme auf diese Schutzziele zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Tier- und Pflanzenbestandes zu führen. Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahren wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz (nunmehr: Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz) des Amtes der Kärntner Landesregierung dahingehend mit Schriftsatz vom 22.07.2015, Zahl: KLVwG-1638/2/2015, um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, wonach insbesondere zu prüfen sei, inwieweit die Errichtung des Klettersteigs mit derartigen Eingriffen verbunden sei, dass ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet oder deren Lebensraum wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden würde und inwieweit die Nutzung des Klettersteigs mit den Schutzzielen des Paragraph 3, Biospährenpark-Nockberge-Gesetz vereinbar ist, bzw. ob die Nutzung geeignet ist, unter Bedachtnahme auf diese Schutzziele zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Tier- und Pflanzenbestandes zu führen. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, Zahl: xxx, führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Einleitend wird Nachstehendes zum Projekt „Klettersteig xxx“ erläutert: Klettersteige sind technische Einrichtungen, die unter Zuhilfenahme von Eisenleitern, Eisenstiften, Klammern und einem (oder zwei) Stahlseilen die Begehung einer Fels-wand, Felspassage oder einen künstlichen Fels erleichtern. Klettersteige werden mit einer Kletterausrüstung durchgegangen, dies beinhaltet neben einem Sicherungsset (Sicherungsseile und Gurte, Helm etc.) auch Kletterschuhe oder feste Bergschuhe. Durch die vorgegebene Route in einem Klettersteig ist eine potenzielle Störungszone gut eingrenzbar. So ist der unmittelbare floristische Störungsbereich, also der Bereich in dem Pflanzen abgetreten, oder ausgerissen werden, auf 2-3 m beidseits der Führungsleine zu benennen. Die faunistische, im engeren Sinne die avifaunisti-sche Störungszone ist als weitreichender anzugeben, da Vögel eine gewisse Flucht-distanz nicht unterschreiten. Ausgehend von dem in den Projektunterlagen am Orthofoto eingezeichneten Klettersteig ist mit einer Länge von 280 bis 320 m zu rechnen. Somit ergibt sich eine Störungszone von ca. 6.000 m2 in Bezug auf die Avifauna, bzw. 1.800 m2 für den floristischen Störungsbereich. Die geplante Führungslinie des Klettersteigs führt naturgemäß hauptsächlich durch den Fels. In diesem Bereich ist das Gestein reich zerklüftet und stark strukturiert. Generell bieten solche Biotope zahlreiche Nischen für Pionierpflanzen und speziell angepasste Pflanzenarten, wie beispielsweise der bayerische Enzian (Gentiana bavarica), verschiedene Steinbrecharten (Saxifraga sp.), Alpenweide (Salix alpina), Weiße Silberwurz (Dryas octopetala) u.a.. Die hier genannten Pflanzen sind nach der Pflanzenschutzverordnung vollständig geschützt, umschreiben jedoch nur eine potenziell mögliche Auswahl an Pflanzenarten. Die Erhaltungsziele des Biosphärenpark xxx (§ 3 Biosphärenpark-Nock-bergegesetz) definieren u.a. den Schutz der natürlichen Vielfalt. Laut dem Kärntner Naturschutzgesetz sind Projekte in Europaschutzgebieten auf ihre Verträglichkeit der für dieses Gebiet definierten Erhaltungsziele zu prüfen. Die Erhaltungsziele des Biosphärenpark xxx (Paragraph 3, Biosphärenpark-Nock-bergegesetz) definieren u.a. den Schutz der natürlichen Vielfalt. Laut dem Kärntner Naturschutzgesetz sind Projekte in Europaschutzgebieten auf ihre Verträglichkeit der für dieses Gebiet definierten Erhaltungsziele zu prüfen. Als Grundlage für die Einschätzung einer möglichen Störung der Erhaltungsziele ist daher aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes eine Kenntnis über das Pflanzen-inventar und die vorkommenden Vogelarten im betroffen Bereich notwendig. Die Avifauna wurde durch die Untersuchungen von Hrn. xxx im Jahr 2014 hinreichend dargestellt. Hier ist unter Einhaltung bestimmter Auflagen nicht mit einer nachhaltigen nachteiligen Beeinflussung des Vogelbestandes zu rechnen. In Bezug auf den floristischen Artbestand ist jedoch die Kenntnis in diesem Bereich lückenhaft. Eine Beurteilung in naturschutzfachlicher Hinsicht unter diesen Umständen müsste weitestgehend spekulativ erfolgen. Es ist daher aus Sicht des fachlichen Naturschutzes eine vegetationskundliche Untersuchung des Projektgebietes und zwar ein 10 m breiter Korridor rechts und links der Klettersteigroute zwingend erforderlich.“ Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.10.2015, Zahl: KLVwG-1638/5/2015, wurde eine Ablichtung der ergänzend eingeholten gutachter-lichen Stellungnahme vom 07.08.2015, Zahl: xxx im Rahmen des Parteiengehörs an alle Parteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Stellungnahme vom 16.10.2015, Zahl: xxx, teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx Nachstehendes mit: „Mit Eingabe vom 30.06.2015, Zl.: xxx hat Herr xxx namens des Kärntner Naturschutzbeirates den Antrag gestellt, dass die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den ha. Bescheid vom 17.03.2015, Zl.: xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 62Abs.

1 K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraus-setzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vgl. VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115). Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landes-regierung. Nach Kenntnis der ha. Behörde hat Herr xxx im Naturschutzbeirat keine Funktion. Da Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 des AVG bestehen, ist der Nachweis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels durch Herrn xxx vorzulegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass weder die eingebrachte Beschwerde noch der Vorlageantrag einen Hinweis auf eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates enthält. Aufgrund o.a. Ausführungen wird der Antrag gestellt, den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Ausführungen in der übermittelten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.08.2015, Zl. xxx wird festgehalten, dass aus dieser nicht hervorgeht, ob durch die beantragte Maßnahme eine abträgliche Beeinflussung oder Gefährdung des mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgten Schutzzieles erfolgt. Dazu wird mitgeteilt, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung mit den beantragten Maßnahmen nicht verbunden ist. Ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates liegt erst dann vor, wenn mit den Maßnahmen eine nachhaltige Beeinträchtigung verbunden wäre, weshalb der Antrag gestellt wird, das formelle Vorliegen des Beschwerderechts durch den Naturschutzbeirat vor einer inhaltlichen Prüfung vorweg zu prüfen. Sollte dem Naturschutzbeirat kein Beschwerderecht zukommen, wird der Antrag gestellt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“„Mit Eingabe vom 30.06.2015, Zl.: xxx hat Herr xxx namens des Kärntner Naturschutzbeirates den Antrag gestellt, dass die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den ha. Bescheid vom 17.03.2015, Zl.: xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird.

Paragraph 62, Absatz eins, K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraus-setzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vergleiche VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115). Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landes-regierung. Nach Kenntnis der ha. Behörde hat Herr xxx im Naturschutzbeirat keine Funktion. Da Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach Paragraph 10, Absatz 2, des AVG bestehen, ist der Nachweis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels durch Herrn xxx vorzulegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass weder die eingebrachte Beschwerde noch der Vorlageantrag einen Hinweis auf eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates enthält. Aufgrund o.a. Ausführungen wird der Antrag gestellt, den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Ausführungen in der übermittelten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.08.2015, Zl. xxx wird festgehalten, dass aus dieser nicht hervorgeht, ob durch die beantragte Maßnahme eine abträgliche Beeinflussung oder Gefährdung des mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgten Schutzzieles erfolgt. Dazu wird mitgeteilt, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung mit den beantragten Maßnahmen nicht verbunden ist. Ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates liegt erst dann vor, wenn mit den Maßnahmen eine nachhaltige Beeinträchtigung verbunden wäre, weshalb der Antrag gestellt wird, das formelle Vorliegen des Beschwerderechts durch den Naturschutzbeirat vor einer inhaltlichen Prüfung vorweg zu prüfen. Sollte dem Naturschutzbeirat kein Beschwerderecht zukommen, wird der Antrag gestellt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“ Mit weiterer Stellungnahme der Bezirkshautmannschaft xxx vom 16.10.2015, Zahl: xxx, wurde Folgendes mitgeteilt: „Im Zuge des Parteiengehörs zum anhängigen Beschwerdeverfahren Tourismusverein xxx, Klettersteig xxx – Beschwerde des Naturschutzbeirates – Vorlageantrag, erging mit do. Schreiben vom 02.10.2015, Zl: xxx, die Mitteilung, dass lt. do. Geschäftseinteilung das Verfahren getrennt wurde und über den Spruchpunkt I des ha. Bescheides vom 17.03.2015, Zl: xxx, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, eine gesonderte Entscheidung ergeht. In diesem Zusammenhang darf mitgeteilt werden, dass aufgrund der Bestimmungen im K-NSG 2002 der Naturschutzbeirat im gegenständlichen Verfahren 1. kein Anhörungsrecht nach § 54 leg. cit. und somit 2. kein Beschwerderecht hat. Ein eingebrachter Antrag wäre als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde

Art 130Abs. 1 Z 1 und Art 132 Abs. 5 B-VG i

Vm § 31 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz – K-NBG eingebracht wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der eingebrachten Rechtsmittel wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt wurde, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landesregierung.

§ 62Abs.

1 des K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraussetzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vgl. VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/

  1. Nach Kenntnis der ha. Behörde hat Herr xxx im Naturschutzbeirat keine Funktion. Da Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 AVG bestehen, ist der Nachweis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels durch Herrn xxx vorzulegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass weder die eingebrachte Beschwerde noch der Vorlageantrag einen Hinweis auf eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates enthält. Aufgrund der oa. Ausführungen wird der Antrag gestellt, den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“„Im Zuge des Parteiengehörs zum anhängigen Beschwerdeverfahren Tourismusverein xxx, Klettersteig xxx – Beschwerde des Naturschutzbeirates – Vorlageantrag, erging mit do. Schreiben vom 02.10.2015, Zl: xxx, die Mitteilung, dass lt. do. Geschäftseinteilung das Verfahren getrennt wurde und über den Spruchpunkt römisch eins des ha. Bescheides vom 17.03.2015, Zl: xxx, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, eine gesonderte Entscheidung ergeht. In diesem Zusammenhang darf mitgeteilt werden, dass aufgrund der Bestimmungen im K-NSG 2002 der Naturschutzbeirat im gegenständlichen Verfahren
  2. kein Anhörungsrecht nach Paragraph 54, leg. cit. und somit
  3. kein Beschwerderecht hat. Ein eingebrachter Antrag wäre als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz – K-NBG eingebracht wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der eingebrachten Rechtsmittel wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt wurde, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landesregierung.

Paragraph 62, Absatz eins, des K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraussetzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vergleiche VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/

  1. Nach Kenntnis der ha. Behörde hat Herr xxx im Naturschutzbeirat keine Funktion. Da Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG bestehen, ist der Nachweis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels durch Herrn xxx vorzulegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass weder die eingebrachte Beschwerde noch der Vorlageantrag einen Hinweis auf eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates enthält. Aufgrund der oa. Ausführungen wird der Antrag gestellt, den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“ Mit E-Mail-Nachricht vom 20.10.2015 wurde seitens des Tourismusvereins xxx (Herrn xxx Folgendes mitgeteilt: „In meiner Stellungnahme vom
  2. Juni 2015 zum Projekt Klettersteig „xxx“ ist eigentlich unser Standpunkt und unsere Sichtweise definiert aber ergänzend würde ich gerne folgendes festhalten bzw. als Stellungnahme ergänzen: Bei dem ersten Bewilligungsverfahren für den Klettersteig „xxx“ aus dem Jahr 2008 wurde genau das betroffene Gebiet schon einmal von den damals zuständigen Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes, einem Ranger des (damals noch) Nationalpark xxx und mir persönlich begangen. Hierzu liegt auch eine Aussage bzw. ein Schreiben vom 28.10.2008, Zl: xxx vor, aus welchen hervorgeht, dass gegen dieses Projekt kein Einwand besteht und keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx oder keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Nationalparks stattfinden. Der Klettersteig „xxx“ wurde bei der Ausführung, aufgrund der nicht eindeutigen Einschränkung des bewilligten Korridors um ca. 200 m zu weit links errichtet, hier zu liegt der Behörde in einem separaten Verfahren bereits eine Stellungnahme vor. Damals wurde der Klettersteig in dem genau betroffenen Bereich schon bewilligt und jetzt, mittlerweile 7 Jahre später soll sich das Gebiet anscheinend so verändert haben das es für unser Verfahren neu aufgenommen werden muss. Der Klettersteig „xxx“ ist das perfekte Beispiel das mit keiner Verschlechterung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Pflanzen- und Tierarten insbesondere der verschiedenen Vogelarten (Greifvögel) zu rechnen ist. Natürlich wird in gewissen Bereichen, die Grasnarben aufgetreten aber nur in Form eines schmalen Steigs. Dies passiert aber auch auf viel begangenen Wanderwegen, der Großteil der Klettersteigroute führt, sowie in der Stellungnahme von xxx gut erklärt, über Fels aber ebenfalls in einem nur sehr schmalen Bereich. In der geplanten Routenführung für den Klettersteig „xxx“ sind mehrere Seilbrücken eingebaut. Das bedeutet, dass in diesem Bereich weder Fels noch die Grasnarbe berührt bzw. begangen wird. Bezugnehmend auf die Stellungnahme von Herrn xxx ist bestätigt, dass die avifaunistische Störungszone mindestens 10 m beidseits des Führungsseiles beträgt. Dieser Bereich ist durch das Gutachten von Hr. xxx hinreichend dargestellt. Daher ist für mich unverständlich warum der geforderte vegetationskundliche Untersuchungskorridor 10 m rechts und links der Klettersteigroute betragen soll. Es wird ja der floristische Störungsbereich, welcher lediglich 2-3 m beidseits der Führungsleine beträgt, in Frage gestellt. Weiters ist für mich unverständlich wie eine bereits vorhandene Stellungnahme zu einer vegeta-tionskundlichen Untersuchung eines Amtssachverständigen vom 28.10.2008, Zl.: xxx, welche wiederum von der Biosphärenparkverwaltung schriftlich am 01.10.2015 quasi bestätigt wurde, in Frage gestellt werden kann. In der Stellungnahme der Biosphärenparkverwaltung vom 01.10.2015 wird auch bestätigt, „Es sind keine negativen Einflüsse, welche mit der Einrichtung des Biosphärenparks xxx auferlegten Schutzziele verfolgt werden, zu erwarten.“ Weiters verwundert mich der Wechsel des Amtssachverständigen in diesem Fall, ursprünglich war Herr xxx mit unserem Projekt betraut und nicht Herr xxx. In meiner Stellungnahme vom 09.06.2015 wurde von mir Herrn xxx ein Termin für eine Begehung vor Ort angeboten, dieser wurde bis heute nicht wahrgenommen. Ich kann meine Stellungnahme, nur wieder mit denselben Zeilen wie schon im Juni beenden: Wir appellieren an die Einsicht des Naturschutzbeirates, da gerade wir, die hier auf dem xxx 365 Tage im Jahr leben und unsere Zukunft hier am Berg planen, wirklich die letzten sind, die unserer Natur und unserem Lebensraum schaden würden. Ganz im Gegenteil: Wir leben hier im Einklang mit der Natur und profitieren auch von dieser! Ich hoffe auf die Einsicht und auf die Rücksicht des Naturschutzbeirates gegenüber allen: Natur-, Berg- und Kletterfreunden, die sich über die Realisierung unseres Projektes und die Möglichkeit, so die Schönheit unserer Heimat zu erleben sehr freuen würden!“. Mit Schriftsatz des Kärntner Naturschutzbeirates vom 21.10.2015, Zahl: xxx, wurde folgende Stellungnahme übermittelt: „
  3. Zur Stellungnahme des Antragstellervertreters Herrn xxx: Wenn Herr xxx seine Stellungnahme mit einem Appell an den Naturschutzbeirat, dieser möge Rücksicht auf den xxx und seine Bewirtschafter nehmen, schließt, so übersieht dieser offenkundig, dass der Naturschutzbeirat genau diese Rücksicht bereits geübt hat, indem er den Bescheid, mit dem der seit Jahren bestehende Klettersteig „xxx“ nachträglich bewilligt worden ist, im Endeffekt nicht bekämpft hat. Zwar wurde auch hier eine Beschwerde gegen den Bescheid der BH xxx vom 17.04.2015, Zl.: xxx, erstattet, ein Beschluss für einen Vorlageantrag als Reaktion auf die auch in diesem Verfahren von der Behörde getroffene Beschwerdevorentscheidung wurde hingegen nicht gefasst. Festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass bei „chronologischem“ Vorgehen der Behörde, nämlich zuerst den Bescheid der nachträglichen Genehmigung eines konsenslosen Bestandes zu erlassen und nachfolgend ein neues Projekt zu genehmigen, genau zu dem gegenständlichen Beweisthema geführt hätte. Zentraler Gegenstand des noch zu führenden Ermittlungsverfahrens, ist die Frage, ob der xxx einen zweiten Klettersteig „verträgt“, ohne dass das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet wird. Daher ist die vom naturschutzfachlichen ASV des Verwaltungsgerichtsverfahrens neuerlich geforderte vegetationskundliche Erhebung unerlässlich für die Erteilung einer nationalparkrechtlichen Bewilligung. Die vom ASV des Verwaltungsverfahrens in Aussicht gestellte Begehung und die damit im Zusammenhang stehende amtswegige Erhebung hätte nach ho. Ansicht im Auftrag der Behörde in den letzten sechs Monaten längst erfolgen können bzw. kann auch künftig noch erfolgen.
  4. Zur Stellungnahme der belangten Behörde: Aus der Stellungnahme der belangten Behörde ist abzuleiten, dass der Versuch unternommen wird, die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbeirates – sowohl formal als auch materiell – in Abrede zu stellen. Dies kann aus zweifacher Sicht nicht erfolgreich sein. Einerseits sind sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag durch Beschlüsse des Gremiums gedeckt. Dem Unterzeichner des Vorlageantrags kommt hier (nur) die Rolle eines Boten nach ABGB zu. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer

§ 15Abs. 1 Vw

GVG nur gehalten ist, binnen zwei Wochen die Vorlage zu beantragen. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Vertretungsbefugnis des Abteilungsleiterstellvertreters xxx von der BH xxx bereits mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben hinterfragt worden ist (siehe dazu auch in der Anlage). Beweise: siehe dazu unter Punkt II. Urkundenvorlage.Aus der Stellungnahme der belangten Behörde ist abzuleiten, dass der Versuch unternommen wird, die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbeirates – sowohl formal als auch materiell – in Abrede zu stellen. Dies kann aus zweifacher Sicht nicht erfolgreich sein. Einerseits sind sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag durch Beschlüsse des Gremiums gedeckt. Dem Unterzeichner des Vorlageantrags kommt hier (nur) die Rolle eines Boten nach ABGB zu. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur gehalten ist, binnen zwei Wochen die Vorlage zu beantragen. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Vertretungsbefugnis des Abteilungsleiterstellvertreters xxx von der BH xxx bereits mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben hinterfragt worden ist (siehe dazu auch in der Anlage). Beweise: siehe dazu unter Punkt römisch zwei. Urkundenvorlage. Hinsichtlich der materiellen Beschwerdelegitimation wird grundsätzlich auf die ho. Beschwerde vom 20.04.2015 (Punkte 3. und 4.) verwiesen. Die Frage, ob durch eine Maßnahme, im konkreten Fall durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gar gefährdet wird, ist Gegenstand des von der Behörde durchzuführenden Ermittlungsverfahrens. Genau in diesem Punkt ist das Verfahren mangelhaft geblieben und ist dieses daher mit einem krassen Verfahrensfehler behaftet. Generell wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs. 1, letzter Satz K-NBG niemals durch die Behörde abschließend beurteilt, iSv darüber entscheiden, werden kann. Ansonsten wäre die Vorlage der Bescheide zur Prüfung durch den Naturschutzbeirat

§ 31Abs.

2 leg. cit. überflüssig.Generell wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz eins,, letzter Satz K-NBG niemals durch die Behörde abschließend beurteilt, iSv darüber entscheiden, werden kann. Ansonsten wäre die Vorlage der Bescheide zur Prüfung durch den Naturschutzbeirat

Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. überflüssig. 3. Weiteres Vorbringen und Anträge: Im Übrigen wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und weiterhin beantragt, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In diesem Fall wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In eventu wird der Antrag gestellt,

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden. Für diesen Fall wird als Beweis die Vorlage des Verwaltungsaktes der BH xxx, Zl.: xxx, betreffend den Klettersteig „xxx“ beantragt.Im Übrigen wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und weiterhin beantragt, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In diesem Fall wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In eventu wird der Antrag gestellt,

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden. Für diesen Fall wird als Beweis die Vorlage des Verwaltungsaktes der BH xxx, Zl.: xxx, betreffend den Klettersteig „xxx“ beantragt. II. Urkundenvorlage: Auftragsgemäß werden folgende Urkunden vorgelegt:römisch zwei. Urkundenvorlage: Auftragsgemäß werden folgende Urkunden vorgelegt: Auszug aus dem Protokoll der Beiratssitzung mit dem einstimmigen Beschluss zur Beschwerdeerhebung vom 13.04.2015; Dokument über das geschäftsordnungsgemäße einstimmige Zustandekommen des Umlaufbeschlusses betreffend den Vorlageantrag vom 08.07.

  1. Weiters wird die oben erwähnte Korrespondenz über die Vertretungsbefugnis von AL-StV xxx in der Anlage übermittelt.“ Erwägungen - Subsumption: Eine Ungereimtheit im Verfahrensgang, die das Landesverwaltungsgericht Kärnten erblickt, ist, dass die Fragestellung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.07.2013, Zahl: xxx an die naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz mit der Beantwortung in Form der im Verwaltungsakt einliegenden gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2013, Zahl: xxx, nicht behandelt wurde. Es wäre im Vorfeld des naturschutzrechtlichen Verfahrens die Frage zu beantworten gewesen, ob die zu erwartenden Eingriffe derart massiv sein würden, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich sein werde. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.10.2013, Zahl: xxx, ist lediglich die Forderung nach Vorlage einer Kartierung zu entnehmen. Mit der weiteren Verfahrensabwicklung durch die Bezirkshauptmannschaft xxx wurde diese (erste) Frage in der Folge nicht weiterverfolgt, sondern hat sich die Bezirkshauptmannschaft xxx auf die seinerzeitige, im Rahmen eines anderen Projektantrages (Klettersteig „xxx“) erstellte, gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 28.
  2. 2008, Zahl: xxx, gestützt und diese im gesamten Verfahren weiterhin herangezogen. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 28.10.2008, Zahl: xxx, für die naturschutzrechtliche Bewilligung des ersten Klettersteiges wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 20 – Landesplanung, Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung die Einschätzung getätigt, dass die Verankerung eines Stahlseiles der Vegetation nicht viel schaden würde und bei der Umsetzung des vorgelegten Projektes mit keiner Verschlechterung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Pflanzen- und Tierarten, insbesondere verschiedenen Vogelarten (Greifvögel), zu rechnen sei. Hingegen wurde für die Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Klettersteiges von zwei anderen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung die Vorlage einer vegetations-kundlichen Untersuchung gefordert. Da die gutachterlicher Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 20 – Landesplanung, Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung aus dem Jahr 2008 stammt, wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten die Ansicht vertreten, dass es sich bei dieser um kein aktuelles Gutachten handelt und stellen sich daher folgende Fragestellungen: 1.) ob die gutachterliche Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 20 – Landesplanung, Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 28.10.2008, Zahl: xxx, so wie dies die Bezirkshauptmannschaft xxx vertritt, weiterhin Gültigkeit hat 2.) und in weiterer Folge, ob die Nutzung des Klettersteigs schwerwiegende (dem Schutzziel des K-BPNG entgegenstehende) Auswirkungen haben wird. In der mit einstimmigen Beschluss vom 13.04.2015 erhobenen Beschwerde wird vom Kärntner Naturschutzbeirat als Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass die im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren involvierte ASV für den fachlichen Naturschutz bereits mit Schreiben vom 04.10.2013 zusätzliche Unterlagen – und zwar eine vegetationskundliche Untersuchung sowie eine Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten – gefordert habe, um das gg. Projekt einer Beurteilung unterziehen zu können. Auch hat in einer vorläufigen Stellungnahme vom 24.10.2014, Zahl: xxx, der zuständige Amtssachverständige auf die zur abschließenden Beurteilung unbedingt erforderliche Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung hingewiesen. Zwischen November 2014 und Ende Jänner 2015 hätten der Vertreter des Projektwerbers und der Amtssachverständige wiederholt persönlich und auf elektronischem Wege hinsichtlich der Nachreichung kommuniziert. Dabei wäre mehrfach die Notwendigkeit einer vegetationskundlichen Untersuchung dargelegt worden. Es wäre dem Projektwerber sogar angeboten worden, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. Schließlich sei nachweislich vereinbart worden, im Frühjahr 2015 nach der Schneeschmelze eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen. Stattdessen wäre am 17.03.2015 der Bewilligungsbescheid ohne Vorliegen der geforderten vegetationskundlichen Untersuchung erlassen worden. Diesem Bescheid wäre jene Stellungnahme des vormals zuständigen naturschutzfachlichen ASV vom 28.10.2008 zugrunde gelegt worden, die bereits zur Bewilligung eines Klettersteiges im Nahbereich des gegenständlichen Projektes geführt habe [nicht konsumierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx]. Zusätzlich stütze die Behörde ihre Begründung auf die ergänzende ornithologische Untersuchung aus dem Jahr 2014 und auf die positiven (iSv wohlmeinenden) Stellungnahmen der Biosphärenparkverwaltung bzw. Beobachtungen von Mitarbeitern der Biosphärenparkverwaltung. Das Beweisthema des Verfahrens, nämlich ob durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet werde, wäre damit jedenfalls keinesfalls im notwendigen Umfang erledigt. Aufgrund dessen wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine neuerliche naturschutzfachliche Stellungnahme eingeholt. Im gerichtlichen Prüfungsauftrag an den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde dieser mit den beiden Fragestellungen, die sich aus NSG und K-NBG iVm K-BPNG ergeben, befasst, nämlich, inwieweit die Errichtung des Klettersteigs mit derartigen Eingriffen verbunden ist, dass Pflanzen nachhaltig geschädigt und Tiere nachhaltig beeinträchtigt werden und inwieweit die Nutzung des Klettersteigs mit den Schutzzielen des § 3 K-BPNG vereinbar ist, bzw. ob sich die Nutzung auf die Schutzziele weder abträglich auswirkt noch diese gefährdet.Aufgrund dessen wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine neuerliche naturschutzfachliche Stellungnahme eingeholt. Im gerichtlichen Prüfungsauftrag an den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde dieser mit den beiden Fragestellungen, die sich aus NSG und K-NBG in Verbindung mit K-BPNG ergeben, befasst, nämlich, inwieweit die Errichtung des Klettersteigs mit derartigen Eingriffen verbunden ist, dass Pflanzen nachhaltig geschädigt und Tiere nachhaltig beeinträchtigt werden und inwieweit die Nutzung des Klettersteigs mit den Schutzzielen des Paragraph 3, K-BPNG vereinbar ist, bzw. ob sich die Nutzung auf die Schutzziele weder abträglich auswirkt noch diese gefährdet. In den Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Am-tes der Kärntner Landesregierung vom 24.07.2015, Zahl: xxx, betreffend die Fragestellungen des erkennenden Gerichtes, verweist der Amtssachverständige darauf, dass die geplante Führungslinie des Klettersteigs naturgemäß hauptsächlich durch den Fels führe. In diesem Bereich sei das Gestein reich zerklüftet und stark strukturiert. Generell würden solche Biotope zahlreiche Nischen für Pionierpflanzen und speziell angepasste Pfanzenarten bieten, wie beispielsweise Bayerischer Enzian (Gentiana bavarica), verschiedene Steinbrecharten (Saxifraga sp.), Alpenweide (Salix alpina), Weiße Silberwurz (Dryas octopetala) u.a.. Die hier genannten Pflanzen seien nach der Pflanzenschutzverordnung vollständig geschützt, umschrieben jedoch nur eine potenziell mögliche Auswahl an Pflanzenarten. Die Erhaltungsziele des Biosphärenpark xxx (§ 3 Biosphärenpark-Nockbergegesetz) definierten u.a. den Schutz der natürlichen Vielfalt. Laut dem Kärntner Natur-schutzgesetz sind Projekte in Europaschutzgebieten auf ihre Verträglichkeit der für dieses Gebiet definierten Erhaltungsziele zu prüfen. Als Grundlage für die Einschätzung einer möglichen Störung der Erhaltungsziele sei daher aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes eine Kenntnis über das Pflanzeninventar und die vorkommenden Vogelarten im betroffen Bereich notwendig. Die Avifauna würde durch die Untersuchungen von Hrn. xxx im Jahr 2014 hinreichend dargestellt. Hier sei unter Einhaltung bestimmter Auflagen nicht mit einer nachhaltigen nachteiligen Beeinflussung des Vogelbestandes zu rechnen. In Bezug auf den floristischen Artbestand sei jedoch die Kenntnis in diesem Bereich lückenhaft. Eine Beurteilung in naturschutzfachlicher Hinsicht unter diesen Umständen müsste weitestgehend spekulativ erfolgen. Es sei daher aus Sicht des fachlichen Naturschutzes eine vegetationskundliche Untersuchung des Projektgebietes und zwar ein 10 m breiter Korridor rechts und links der Klettersteigroute zwingend erforderlich.In den Ausführungen der gutachterlichen Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Am-tes der Kärntner Landesregierung vom 24.07.2015, Zahl: xxx, betreffend die Fragestellungen des erkennenden Gerichtes, verweist der Amtssachverständige darauf, dass die geplante Führungslinie des Klettersteigs naturgemäß hauptsächlich durch den Fels führe. In diesem Bereich sei das Gestein reich zerklüftet und stark strukturiert. Generell würden solche Biotope zahlreiche Nischen für Pionierpflanzen und speziell angepasste Pfanzenarten bieten, wie beispielsweise Bayerischer Enzian (Gentiana bavarica), verschiedene Steinbrecharten (Saxifraga sp.), Alpenweide (Salix alpina), Weiße Silberwurz (Dryas octopetala) u.a.. Die hier genannten Pflanzen seien nach der Pflanzenschutzverordnung vollständig geschützt, umschrieben jedoch nur eine potenziell mögliche Auswahl an Pflanzenarten. Die Erhaltungsziele des Biosphärenpark xxx (Paragraph 3, Biosphärenpark-Nockbergegesetz) definierten u.a. den Schutz der natürlichen Vielfalt. Laut dem Kärntner Natur-schutzgesetz sind Projekte in Europaschutzgebieten auf ihre Verträglichkeit der für dieses Gebiet definierten Erhaltungsziele zu prüfen. Als Grundlage für die Einschätzung einer möglichen Störung der Erhaltungsziele sei daher aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes eine Kenntnis über das Pflanzeninventar und die vorkommenden Vogelarten im betroffen Bereich notwendig. Die Avifauna würde durch die Untersuchungen von Hrn. xxx im Jahr 2014 hinreichend dargestellt. Hier sei unter Einhaltung bestimmter Auflagen nicht mit einer nachhaltigen nachteiligen Beeinflussung des Vogelbestandes zu rechnen. In Bezug auf den floristischen Artbestand sei jedoch die Kenntnis in diesem Bereich lückenhaft. Eine Beurteilung in naturschutzfachlicher Hinsicht unter diesen Umständen müsste weitestgehend spekulativ erfolgen. Es sei daher aus Sicht des fachlichen Naturschutzes eine vegetationskundliche Untersuchung des Projektgebietes und zwar ein 10 m breiter Korridor rechts und links der Klettersteigroute zwingend erforderlich. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 1 K-NBG dem Kärntner Naturschutzbeirat a) die Beschwerdelegitimation ein-räumt und in einem zweiten Satz b) normiert, dass dies dann nicht der Fall ist (die Beschwerdelegitimation), wenn keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutz-ziele des K-BPNG bestehen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass beim jetzigen Stand des Ermittlungsverfahrens die Beschwerde und der Vorlageantrag des Kärntner Naturschutzbeirates grundsätzlich zulässig sind, und das Verwaltungs-gericht nach § 28 VwGVG vorzugehen hat. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG dem Kärntner Naturschutzbeirat a) die Beschwerdelegitimation ein-räumt und in einem zweiten Satz b) normiert, dass dies dann nicht der Fall ist (die Beschwerdelegitimation), wenn keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutz-ziele des K-BPNG bestehen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass beim jetzigen Stand des Ermittlungsverfahrens die Beschwerde und der Vorlageantrag des Kärntner Naturschutzbeirates grundsätzlich zulässig sind, und das Verwaltungs-gericht nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen hat. Laut den oben angeführten gutachterlichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Am-tes der Kärntner Landesregierung kann eine Beurteilung in naturschutzfachlicher Hinsicht auf Grund der derzeit vorliegenden Unterlagen weitestgehend nur spekulativ erfolgen und konnten daher vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die an ihn gerichteten Fragen des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend und somit schlüssig und nachvollziehbar beantwortet werden und somit auch keiner endgül-tigen Beurteilung zugeführt werden. Um eine abschließende fachliche Beurteilung vornehmen zu können, ist aus Sicht des fachlichen Naturschutzes eine vegetations-kundliche Untersuchung des Projektgebietes, und zwar ein 10 m breiter Korridor rechts und links der Klettersteigroute, zwingend erforderlich. Aufgrund der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stel

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