GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
, Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2015, Zahl: xxx betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wird darauf hingewiesen, dass dazu durch die hierfür zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine gesonderte Entscheidung ergehen wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 18.07.2013 beantragte der Tourismusverein xxx, vertreten durch Herrn xxx unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Als Anlagen sind der Eingabe angefügt: Beschreibung der Anlage, Lageplan des Klettersteigs „xxx“ und Kopie Ornithologische Stellungnahme aus
3 AVG die Aufforderung ausgesprochen, der Behörde die seitens der Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes geforderten Unterlagen, in zweifacher Ausfertigung, sowie die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers, dem Ansuchen vom 18.07. 2013 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die vorhin erwähnte Eingabe bescheidmäßig zurückgewiesen werden müsste. Mit Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.10.2013, Zahl: xxx wurde an den Tourismusverein xxx, zH Herrn xxx,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung ausgesprochen, der Behörde die seitens der Amtssachverständigen des fachlichen Naturschutzes geforderten Unterlagen, in zweifacher Ausfertigung, sowie die Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers, dem Ansuchen vom 18.
6 des K-NBG erloschen sei. Das gegenständliche Vorhaben liege in der Naturzone des Biosphärenpark xxx. Die Kernzone des xxx wäre vom Land Kärnten als xxx normiert und der diesbezügliche Vorschlag an die Kommission der Europäischen Union übermittelt worden. Im Jahre 2003 wäre dieses Gebiet seitens der Kommission der Europäischen Union in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Die Errichtung eines Klettersteiges sei
3 lit e des Biosphärenpark- Nockberge- Gesetzes bewilligungspflichtig und sei eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz würde ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben das Gelände nicht verändert, die Humusschicht nicht zerstört und der Boden nicht versiegelt werde. Somit würden die verschiedenen Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie nicht beeinträchtigt und es würden so keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx „xxx“ stattfinden. Das Landschaftsbild werde nicht nachteilig beeinflusst, da die Seilanlagen in der Landschaft nicht sichtbar seien und diese mittels kleiner Bohrhaken in die Felsen verankert werden. Ebenso habe die Biosphärenparkverwaltung xxx mitgeteilt, dass keine negativen Einflüsse auf die mit der Einrichtung des Biosphärenparks xxx verfolgten Schutzziele zu erwarten seien und durch die Errichtung eine gezielte Besucherlenkung auf den xxx erfolgen könne, wodurch eine etwaige Erosionsgefahr durch die derzeit unkontrollierte Begehung des Areals hintangehalten werde. In Anbetracht der o.a. Stellungnahmen wurde von der Behörde festgehalten, dass das gegenständliche Projekt nicht geeignet sei, das xxx zu beeinträchtigen, weshalb kein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, wurde über Antrag im Spruchpunkt 1.) dem Tourismusverein xxx, unter Bezugnahme auf Paragraph 24 b, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24 b, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteig „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Spruchpunkt 2.) desselben Bescheides wurde dem Tourismusverein xxx, unter Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, Litera e und Absatz 4, des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 1983 – K-NBG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1983,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die nationalparkrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Klettersteiges „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich genehmigt worden sei, die gegenständliche Bewilligung jedoch
Paragraph 12, Absatz 6, des K-NBG erloschen sei. Das gegenständliche Vorhaben liege in der Naturzone des Biosphärenpark xxx. Die Kernzone des xxx wäre vom Land Kärnten als xxx normiert und der diesbezügliche Vorschlag an die Kommission der Europäischen Union übermittelt worden. Im Jahre 2003 wäre dieses Gebiet seitens der Kommission der Europäischen Union in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. Die Errichtung eines Klettersteiges sei
Paragraph 5, Absatz 3, Litera e, des Biosphärenpark- Nockberge- Gesetzes bewilligungspflichtig und sei eine Bewilligung zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz würde ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben das Gelände nicht verändert, die Humusschicht nicht zerstört und der Boden nicht versiegelt werde. Somit würden die verschiedenen Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie nicht beeinträchtigt und es würden so keine erheblichen Einwirkungen auf die Schutzgüter des xxx „xxx“ stattfinden. Das Landschaftsbild werde nicht nachteilig beeinflusst, da die Seilanlagen in der Landschaft nicht sichtbar seien und diese mittels kleiner Bohrhaken in die Felsen verankert werden. Ebenso habe die Biosphärenparkverwaltung xxx mitgeteilt, dass keine negativen Einflüsse auf die mit der Einrichtung des Biosphärenparks xxx verfolgten Schutzziele zu erwarten seien und durch die Errichtung eine gezielte Besucherlenkung auf den xxx erfolgen könne, wodurch eine etwaige Erosionsgefahr durch die derzeit unkontrollierte Begehung des Areals hintangehalten werde. In Anbetracht der o.a. Stellungnahmen wurde von der Behörde festgehalten, dass das gegenständliche Projekt nicht geeignet sei, das xxx zu beeinträchtigen, weshalb kein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat
1 K-NBG die Beschwerde vom 20.04.2015, Zahl: xxx. Zu den Beschwerdegründen wird Nachstehendes ausgeführt: Das Verfahren sei insbesondere deshalb rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei. Die im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren involvierte ASV für den fachlichen Naturschutz habe bereits mit Schreiben vom 04.10.2013 zusätzliche Unterlagen – und zwar eine vegetationskundliche Untersuchung sowie eine Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten – gefordert, um das gg. Projekt einer Beurteilung unterziehen zu können. In einer vorläufigen Stellungnahme vom 24.10.2014, Zahl: xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx habe der zuständige Amtssachverständige auf die zur abschließenden Beurteilung unbedingt erforderliche Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung hingewiesen. Zwischen November 2014 und Ende Jänner 2015 würden der Vertreter des Projektwerbers und der ASV wiederholt persönlich und auf elektronischem Wege hinsichtlich der Nachreichung kommuniziert haben. Dabei sei mehrfach die Notwendigkeit einer vegetationskundlichen Untersuchung dargelegt worden. Es wäre Herrn xxx sogar angeboten worden, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. Schließlich sei nachweislich vereinbart, im Frühjahr 2015 nach Schneeschmelze eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen. Stattdessen wäre am 17.03.2015 der Bewilligungsbescheid ohne Vorliegen der geforderten vegetationskundlichen Untersuchung erlassen worden. Diesem Bescheid wäre jene Stellungnahme des vormals zuständigen naturschutzfachlichen ASV vom 28.10.2008 zugrunde gelegt worden, die bereits zur Bewilligung eines Klettersteiges im Nahbereich des gegenständlichen Projektes geführt habe [nicht konsumierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx]. Zusätzlich stütze die Behörde ihre Begründung auf die ergänzende ornithologische Untersuchung aus dem Jahr 2014 und auf die positive (iSv wohlmeinenden) Stellungnahmen der Biosphärenparkverwaltung bzw. Beobachtungen von Mitarbeitern der Biosphärenparkverwaltung. Das Beweisthema des Verfahrens, nämlich, ob durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet werde, wäre damit jedenfalls keinesfalls im notwendigen Umfang erledigt. Beweise: ASV xxx, pA Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, Flatschacherstraße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee; Vorakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zl.: xxx; Beilage. /A: „Zeitleiste zum Schriftverkehr bzw. zu den mündlichen Besprechungen betreffend den Klettersteig „xxx“ vom 20.04.2015. Schon aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens müsste auch die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung zu einem unrichtigen Ergebnis führen und sei daher der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Aus diesen Gründen richte der Kärntner Naturschutzbeirat an das Landesverwaltungsgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, erhob der Kärntner Naturschutzbeirat
Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG die Beschwerde vom 20.04.2015, Zahl: xxx. Zu den Beschwerdegründen wird Nachstehendes ausgeführt: Das Verfahren sei insbesondere deshalb rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei. Die im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren involvierte ASV für den fachlichen Naturschutz habe bereits mit Schreiben vom 04.10.2013 zusätzliche Unterlagen – und zwar eine vegetationskundliche Untersuchung sowie eine Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten – gefordert, um das gg. Projekt einer Beurteilung unterziehen zu können. In einer vorläufigen Stellungnahme vom 24.10.2014, Zahl: xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx habe der zuständige Amtssachverständige auf die zur abschließenden Beurteilung unbedingt erforderliche Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung hingewiesen. Zwischen November 2014 und Ende Jänner 2015 würden der Vertreter des Projektwerbers und der ASV wiederholt persönlich und auf elektronischem Wege hinsichtlich der Nachreichung kommuniziert haben. Dabei sei mehrfach die Notwendigkeit einer vegetationskundlichen Untersuchung dargelegt worden. Es wäre Herrn xxx sogar angeboten worden, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. Schließlich sei nachweislich vereinbart, im Frühjahr 2015 nach Schneeschmelze eine gemeinsame Begehung vorzunehmen. Dazu sei es jedoch nicht mehr gekommen. Stattdessen wäre am 17.03.2015 der Bewilligungsbescheid ohne Vorliegen der geforderten vegetationskundlichen Untersuchung erlassen worden. Diesem Bescheid wäre jene Stellungnahme des vormals zuständigen naturschutzfachlichen ASV vom 28.10.2008 zugrunde gelegt worden, die bereits zur Bewilligung eines Klettersteiges im Nahbereich des gegenständlichen Projektes geführt habe [nicht konsumierter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.11.2008, Zahl: xxx]. Zusätzlich stütze die Behörde ihre Begründung auf die ergänzende ornithologische Untersuchung aus dem Jahr 2014 und auf die positive (iSv wohlmeinenden) Stellungnahmen der Biosphärenparkverwaltung bzw. Beobachtungen von Mitarbeitern der Biosphärenparkverwaltung. Das Beweisthema des Verfahrens, nämlich, ob durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gefährdet werde, wäre damit jedenfalls keinesfalls im notwendigen Umfang erledigt. Beweise: ASV xxx, pA Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung, Flatschacherstraße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee; Vorakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zl.: xxx; Beilage. /A: „Zeitleiste zum Schriftverkehr bzw. zu den mündlichen Besprechungen betreffend den Klettersteig „xxx“ vom 20.04.2015. Schon aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens müsste auch die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung zu einem unrichtigen Ergebnis führen und sei daher der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Aus diesen Gründen richte der Kärntner Naturschutzbeirat an das Landesverwaltungsgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des Amtssachverständigen xxx vom 20.04.2015 ist Nachstehendes zu entnehmen: „Nachfolgend eine Aufstellung des Schriftverkehrs bzw. der mündlichen Besprechungen in Bezug auf die Errichtung eines Klettersteiges am xxx („xxx“): 04.10.2013: Stellungnahme der ASV (xxx) für Naturschutz (xxx) mit der Forderung nach zusätzlichen Unterlagen (vegetationskundliche Untersuchung, Erhebung in Bezug auf seltene, geschützte und gefährdete Vogelarten) für die Bewertung des Projektes. 6.10.2014: Anschreiben seitens der BH xxx (xxx) bezügl. Bewertung von ergänzenden Projektsunterlagen eines Projektantrages (vom 18.08.2013, sowie 03.10.2014) zur Errichtung eines Klettersteiges „xxx“ auf Grst. Nr. xxx, KG xxx. Der Unterlage liegt eine ornithologische Untersuchung (xxx, Zahl: xxx) bei. Projektwerber: Tourismusverein xxx, vertr durch Hrn. xxx; Aus der Projektsbeschreibung: „Der Klettersteig soll am Südabhang des xxx gebaut werden. Der Einstieg liegt auf ca. 2050 m Seehöhe, der Ausstieg ist direkt unter dem Gipfelkreuz geplant“. 24.10.2014: Vorläufige Stellungnahme (xxx an die BH xxx mit der Bitte zur Nachreichung der vegetationskundlichen Untersuchung. 24.11.2014: Im Zuge eines Ortsaugenscheines erfolgte Gespräch mit xxx, bei dem er zusagte die fehlende vegetationskundliche Untersuchung nachzureichen (laut Hrn. xxx gäbe es diese bereits). 17.11.2014: Mail von Hrn. xxx mit Bescheid vom 04.11.2008 (Zahl: xxx) im Anhang. 08.01.2015: Antwortmail seitens ASV an Hrn. xxx mit dem Hinweis, dass der Bescheid eine vegetationskundliche Untersuchung nicht ersetzen kann. KW 3/2015: Telefonat mit Hrn. xxx, bei dem die Notwendigkeit einer vegeta-tionskundlichen Untersuchung dargelegt wurde; es wurde Hrn. xxx angeboten, die Erhebung von Amts wegen durchzuführen. 22.01.2015: Mail von Hrn. xxx mit der Bestätigung einer gemeinsamen Begehung im Frühjahr (nach Schneeschmelze) 2015.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.04.2015, Zahl: xxx, wurde dem Tourismusverein xxx die eingebrachte Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Antwort-E-Mail vom 09.06.2015 erfolgte seitens des Herrn xxx zum vorhandenen Klettersteig „xxx“ und zum Projekt „xxx – Klettersteig“ im Wesentlichen folgende Stellungnahme: „Wir als Projektwerber sehen in beiden Projekten keine nachteilige Beeinträchtigung für die Natur und unseren Lebensraum. Zu den Projekten: Klettersteig „xxx“: Es ist korrekt, dass von uns im Jahre 2008 ein Klettersteig angesucht wurde und dieser auch bewilligt wurde. Bei der Ausführung des Klettersteigs wurde nicht zu 100 % Rücksicht auf die bewilligte Linie genommen sondern eher auf die Sicherheit und die Festigkeit des Fels, die für dieses Projekt benötigt wurde. Aus dem Bescheid konnte auch nicht genau entnommen werden ob Abweichungen der Route, aufgrund der genannten Umstände, zulässig sind oder nicht. Unserer Meinung nach haben wir uns immer im Rahmen des Bescheides bewegt. Projekt Klettersteig „xxx“: Wie schon erwähnt, wird der bestehende Klettersteig und auch der neue Klettersteig auf den xxx der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen. Hier werden weder touristische noch wirtschaftliche Interessen verfolgt. Nachdem der „xxx“ sich großer Beliebtheit erfreut, aber doch eher ein anspruchsvoller Klettersteig ist, sind die Kletterer auf uns zugekommen ob wir nicht noch eine einfachere Variante auf den Berg bauen könnten. Diesem Wunsch wollen wir mit diesem Projekt nachkommen. Am 18.07.2013 wurde von uns das Projekt Klettersteig „xxx“ eingereicht. Die geforderten Unterlagen wurden von uns auch wie gewünscht nachgereicht. Es wurde auch eine neue vogelkundliche Erhebung eingereicht, welche bestätigt, dass der bestehende Klettersteig „xxx“ keine nachhaltige Beeinträchtigung auf das Vorkommen seltener, gefährdeter und geschützter Vogelarten im Bereich des geplanten Projektes hat. Bzgl. der vegetationskundlichen Untersuchung sind wir davon ausgegangen, dass die Stellungnahmen des Biosphärenparks und die vorhandenen Unterlagen aus unserer ersten Bewilligung ausreichen, da sich diese ja nicht verändert haben. Die Stellungnahme des ASV xxx erreichte uns erst Anfang November 2014, hier ist es dann schon schwierig so eine Untersuchung machen zu lassen, da teilweise schon Schnee liegt und auch schon das meiste Pflanzenvorkommen verblüht ist. Es ist auch korrekt, dass von Herrn xxx eine Begehung im Frühjahr angeboten wurde. Wir haben das Angebot nur deshalb bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen, da wir bis vor 2 Wochen noch Schnee gehabt haben und die Vegetation sich noch nicht voll entfalten konnte. Nebenbei führe ich noch drei Betriebe mit meiner Familie und daher bin auch viel beschäftigt! Dass es zu einer Bewilligung durch die BH xxx kam, war für uns nachvollziehbar, da wir ja alle Unterlagen geliefert haben und unser Projekt bzw. auch der bestehende Klettersteig „xxx“ in keiner Weise das Schutzziel des betroffenen Gebietes als Naturzone abträglich beeinflusst, geschweige denn gefährdet! Wir sind gerne bereit mit Herrn xxx einen Termin für eine Begehung vor Ort zu vereinbaren, wann es ihm am besten passt. Wir appellieren an den Kärntner Naturschutzbeirat die Beschwerde wieder zurückzuziehen, da gerade wir, die hier auf dem xxx 365 Tage im Jahr leben und unsere Zukunft hier am Berg planen, wirklich die letzten sind, die unserer Natur und unserem Lebensraum schaden würden.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.06.2015, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgehalten werde, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich somit um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates
1 des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 K-NBG nicht zulässig. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens einer vegetationskundlichen Untersuchung in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei, werde festgehalten, dass seitens des ASV für Naturschutz in der Stellungnahme vom 28.10.2008, welche im Zuge des Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich erstellt worden sei, die vorliegenden Projektsunterlagen als ausreichend angesehen worden seien. Dazu sei anzumerken, dass im Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, der rechtskräftige Bewilligungsbescheid dem Naturschutzbeirat zur Prüfung vorgelegt worden sei und diesbezügliche Einwendungen nicht vorgebracht worden seien. Der verfahrensgegenständliche Klettersteig liege im Bereich der bereits in der Stellungnahme vom 2008 beurteilten Fläche. Ergänzend werde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 04.11.2008, Zl.: xxx, erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich nicht konsumiert worden sei und somit erloschen sei. Von der Behörde wurde auf die gutachterliche Stellungnahme des ASV für den Naturschutz aus dem Jahr 2008 repliziert. Im gg. Fall habe sich die eingelangte Beschwerde für die Behörde eindeutig als unzulässig erwiesen, weshalb von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG Gebrauch gemacht worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.06.2015, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als Naturschutzbehörde vom 17.03.2015, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgehalten werde, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen wäre. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich somit um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates
Paragraph 31, Absatz eins, des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG nicht zulässig. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach das Ermittlungsverfahren mangels Vorliegens einer vegetationskundlichen Untersuchung in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben sei, werde festgehalten, dass seitens des ASV für Naturschutz in der Stellungnahme vom 28.10.2008, welche im Zuge des Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich erstellt worden sei, die vorliegenden Projektsunterlagen als ausreichend angesehen worden seien. Dazu sei anzumerken, dass im Bewilligungsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Zl.: xxx, der rechtskräftige Bewilligungsbescheid dem Naturschutzbeirat zur Prüfung vorgelegt worden sei und diesbezügliche Einwendungen nicht vorgebracht worden seien. Der verfahrensgegenständliche Klettersteig liege im Bereich der bereits in der Stellungnahme vom 2008 beurteilten Fläche. Ergänzend werde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 04.11.2008, Zl.: xxx, erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Klettersteiges in diesem Bereich nicht konsumiert worden sei und somit erloschen sei. Von der Behörde wurde auf die gutachterliche Stellungnahme des ASV für den Naturschutz aus dem Jahr 2008 repliziert. Im gg. Fall habe sich die eingelangte Beschwerde für die Behörde eindeutig als unzulässig erwiesen, weshalb von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht worden sei. Folglich wurde vom Kärntner Naturschutzbeirat
GVG ein Vorlageantrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx gestellt, worin im Wesentlichen ausgeführt wird: Dem Beschwerdebegehren (Anträgen) des Beschwerdeführers, nämlich das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen, wäre nicht stattgegeben worden, sondern wäre die Beschwerde von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer behalte sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor. Aus den oben dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer
GVG den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2015, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Folglich wurde vom Kärntner Naturschutzbeirat
Paragraph 15, VwGVG ein Vorlageantrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx gestellt, worin im Wesentlichen ausgeführt wird: Dem Beschwerdebegehren (Anträgen) des Beschwerdeführers, nämlich das Landesverwaltungsgericht wolle den Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen, wäre nicht stattgegeben worden, sondern wäre die Beschwerde von der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer behalte sich weiteres Vorbringen ausdrücklich vor. Aus den oben dargelegten Gründen stelle der Beschwerdeführer
Paragraph 15, VwGVG den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft xxx möge die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.03.2015, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen. Die in der Beschwerde gestellten Anträge würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.07.2015, Zahl: xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 16.06.2015 die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es ergehe somit die Mitteilung, dass der Kärntner Naturschutzbeirat
GVG den Antrag stellte, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.07.2015, Zahl: xxx wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 16.06.2015 die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es ergehe somit die Mitteilung, dass der Kärntner Naturschutzbeirat
Paragraph 15, VwGVG den Antrag stellte, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde iVm dem Vorlageantrag wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wie folgt erwogen: Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für den Fachbereich Naturschutz der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.08.2015 sowie den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lauten: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“. […]
F, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
F, umfasst die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze.
Paragraph 2, Absatz 2, Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz – K-BPNG, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, idgF, umfasst die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Das Schutz- und Entwicklungsziel des Biosphärenparks xxx wird im § 3 K-BPNG definiert. Demnach ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes Ziel der Errichtung des Biosphärenpark xxx, die im betreffenden Gebiet der xxx Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen. Das Schutz- und Entwicklungsziel des Biosphärenparks xxx wird im Paragraph 3, K-BPNG definiert. Demnach ist unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetzes Ziel der Errichtung des Biosphärenpark xxx, die im betreffenden Gebiet der xxx Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen. Nach § 19 Abs. 2 Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz - K-NBG, LGBl Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 85/2013, dient ein Biosphärenpark in beispielhafter Weise insbesondereNach Paragraph 19, Absatz 2, Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz - K-NBG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1983,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, dient ein Biosphärenpark in beispielhafter Weise insbesondere
K-NBG ist in der Naturzone Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten und sind in einer Verordnung nach § 19 jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer dem Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.
Paragraph 21, K-NBG ist in der Naturzone Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten und sind in einer Verordnung nach Paragraph 19, jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer dem Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.
2 K-NBG wird u.a. festgelegt, dass die Bestimmungen des III. Abschnittes des 1. Hauptstückes für die Erlassung von Verordnungen nach § 19 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß gelten.
Paragraph 24, Absatz 2, K-NBG wird u.a. festgelegt, dass die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes des 1. Hauptstückes für die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 19, sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß gelten.
1 K-NBG darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, mit denen nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof
8 B-VG erheben. Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
2 K-NBG sind Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 19 Abs. 1 erteilt wurden, binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG darf der Naturschutzbeirat gegen Bescheide, mit denen nach den Paragraphen 6, Absatz 5, oder 7 Absatz 2, in Kernzonen oder Sonderschutzgebieten eines Nationalparks Ausnahmebewilligungen oder aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, in einer Naturzone eines Biosphärenparks Bewilligungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Dies gilt nicht für Maßnahmen, mit denen nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden sind, sowie für Maßnahmen außerhalb von Sonderschutzgebieten, die zur bodenständig üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unumgänglich notwendig sind.
Paragraph 31, Absatz 2, K-NBG sind Bewilligungen, die nach den Paragraphen 6, Absatz 5, oder 7 Absatz 2, sowie aufgrund von Verordnungen nach Paragraph 19, Absatz eins, erteilt wurden, binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen. Rechtliche Erwägungen: Zur Frage des Beurteilungsgegenstandes ist festzuhalten, dass in der Literatur – zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24 GP. S 5) – überwiegend die Aussage getroffen wird, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Falle einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung sowie der dagegen gerichtete Vorlageantrag seien. So formuliert dies etwa Müller, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881, mit den Worten „das VwG hat über den Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung abzusprechen, insoweit sie angefochten wurde.“ Im gleichen Sinn führt Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 [17, 18], aus, nach einem Vorlageantrag sei die Beschwerdevorentscheidung „Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“. Hingegen geben Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1 des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 K-NBG nicht zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat nunmehr mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2015, Zahl: xxx, die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des ASV für Naturschutz (vom 28.10.2008) sowie der vogelkundlichen Erhebungen aus dem Jahr 2014 durch die Natur & Wildstation Kärnten festgestellt worden sei, dass durch das beantragte Vorhaben das verfolgte Schutzziel in der Naturzone des Biosphärenparks xxx weder abträglich beeinflusst noch gefährdet werde und somit die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich um eine solche, mit der nachhaltige Beeinträchtigungen nicht verbunden seien, sodass ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates
Paragraph 31, Absatz eins, des K-NBG nicht gegeben sei. Die durch den Kärntner Naturschutzbeirat eingebrachte Beschwerde sei somit aufgrund der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, K-NBG nicht zulässig. Dazu wird vom erkennenden Gericht festgehalten, dass seitens des Kärntner Naturschutzbeirates gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein begründeter Vorlageantrag eingebracht wurde. Der Vorlageantrag basiert auf dem Beschluss der Mitglieder des Naturschutzbeirates vom 08.07.2015 (Zahl: xxx). Zur Beschwerdeerhebung liegt gegenständlich ein einstimmiger Beschluss der Mitglieder des Naturschutzbeirates vom 13.04.2015 (Zahl: xxx) vor. Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahren wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz (nunmehr: Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz) des Amtes der Kärntner Landesregierung dahingehend mit Schriftsatz vom 22.07.2015, Zahl: KLVwG-1638/2/2015, um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, wonach insbesondere zu prüfen sei, inwieweit die Errichtung des Klettersteigs mit derartigen Eingriffen verbunden sei, dass ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet oder deren Lebensraum wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden würde und inwieweit die Nutzung des Klettersteigs mit den Schutzzielen des § 3 Biospährenpark-Nockberge-Gesetz vereinbar ist, bzw. ob die Nutzung geeignet ist, unter Bedachtnahme auf diese Schutzziele zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Tier- und Pflanzenbestandes zu führen. Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahren wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz (nunmehr: Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz) des Amtes der Kärntner Landesregierung dahingehend mit Schriftsatz vom 22.07.2015, Zahl: KLVwG-1638/2/2015, um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, wonach insbesondere zu prüfen sei, inwieweit die Errichtung des Klettersteigs mit derartigen Eingriffen verbunden sei, dass ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet oder deren Lebensraum wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden würde und inwieweit die Nutzung des Klettersteigs mit den Schutzzielen des Paragraph 3, Biospährenpark-Nockberge-Gesetz vereinbar ist, bzw. ob die Nutzung geeignet ist, unter Bedachtnahme auf diese Schutzziele zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Tier- und Pflanzenbestandes zu führen. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, Zahl: xxx, führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Einleitend wird Nachstehendes zum Projekt „Klettersteig xxx“ erläutert: Klettersteige sind technische Einrichtungen, die unter Zuhilfenahme von Eisenleitern, Eisenstiften, Klammern und einem (oder zwei) Stahlseilen die Begehung einer Fels-wand, Felspassage oder einen künstlichen Fels erleichtern. Klettersteige werden mit einer Kletterausrüstung durchgegangen, dies beinhaltet neben einem Sicherungsset (Sicherungsseile und Gurte, Helm etc.) auch Kletterschuhe oder feste Bergschuhe. Durch die vorgegebene Route in einem Klettersteig ist eine potenzielle Störungszone gut eingrenzbar. So ist der unmittelbare floristische Störungsbereich, also der Bereich in dem Pflanzen abgetreten, oder ausgerissen werden, auf 2-3 m beidseits der Führungsleine zu benennen. Die faunistische, im engeren Sinne die avifaunisti-sche Störungszone ist als weitreichender anzugeben, da Vögel eine gewisse Flucht-distanz nicht unterschreiten. Ausgehend von dem in den Projektunterlagen am Orthofoto eingezeichneten Klettersteig ist mit einer Länge von 280 bis 320 m zu rechnen. Somit ergibt sich eine Störungszone von ca. 6.000 m2 in Bezug auf die Avifauna, bzw. 1.800 m2 für den floristischen Störungsbereich. Die geplante Führungslinie des Klettersteigs führt naturgemäß hauptsächlich durch den Fels. In diesem Bereich ist das Gestein reich zerklüftet und stark strukturiert. Generell bieten solche Biotope zahlreiche Nischen für Pionierpflanzen und speziell angepasste Pflanzenarten, wie beispielsweise der bayerische Enzian (Gentiana bavarica), verschiedene Steinbrecharten (Saxifraga sp.), Alpenweide (Salix alpina), Weiße Silberwurz (Dryas octopetala) u.a.. Die hier genannten Pflanzen sind nach der Pflanzenschutzverordnung vollständig geschützt, umschreiben jedoch nur eine potenziell mögliche Auswahl an Pflanzenarten. Die Erhaltungsziele des Biosphärenpark xxx (§ 3 Biosphärenpark-Nock-bergegesetz) definieren u.a. den Schutz der natürlichen Vielfalt. Laut dem Kärntner Naturschutzgesetz sind Projekte in Europaschutzgebieten auf ihre Verträglichkeit der für dieses Gebiet definierten Erhaltungsziele zu prüfen. Die Erhaltungsziele des Biosphärenpark xxx (Paragraph 3, Biosphärenpark-Nock-bergegesetz) definieren u.a. den Schutz der natürlichen Vielfalt. Laut dem Kärntner Naturschutzgesetz sind Projekte in Europaschutzgebieten auf ihre Verträglichkeit der für dieses Gebiet definierten Erhaltungsziele zu prüfen. Als Grundlage für die Einschätzung einer möglichen Störung der Erhaltungsziele ist daher aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes eine Kenntnis über das Pflanzen-inventar und die vorkommenden Vogelarten im betroffen Bereich notwendig. Die Avifauna wurde durch die Untersuchungen von Hrn. xxx im Jahr 2014 hinreichend dargestellt. Hier ist unter Einhaltung bestimmter Auflagen nicht mit einer nachhaltigen nachteiligen Beeinflussung des Vogelbestandes zu rechnen. In Bezug auf den floristischen Artbestand ist jedoch die Kenntnis in diesem Bereich lückenhaft. Eine Beurteilung in naturschutzfachlicher Hinsicht unter diesen Umständen müsste weitestgehend spekulativ erfolgen. Es ist daher aus Sicht des fachlichen Naturschutzes eine vegetationskundliche Untersuchung des Projektgebietes und zwar ein 10 m breiter Korridor rechts und links der Klettersteigroute zwingend erforderlich.“ Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.10.2015, Zahl: KLVwG-1638/5/2015, wurde eine Ablichtung der ergänzend eingeholten gutachter-lichen Stellungnahme vom 07.08.2015, Zahl: xxx im Rahmen des Parteiengehörs an alle Parteien mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Stellungnahme vom 16.10.2015, Zahl: xxx, teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx Nachstehendes mit: „Mit Eingabe vom 30.06.2015, Zl.: xxx hat Herr xxx namens des Kärntner Naturschutzbeirates den Antrag gestellt, dass die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den ha. Bescheid vom 17.03.2015, Zl.: xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird.
1 K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraus-setzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vgl. VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115). Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landes-regierung. Nach Kenntnis der ha. Behörde hat Herr xxx im Naturschutzbeirat keine Funktion. Da Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 des AVG bestehen, ist der Nachweis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels durch Herrn xxx vorzulegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass weder die eingebrachte Beschwerde noch der Vorlageantrag einen Hinweis auf eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates enthält. Aufgrund o.a. Ausführungen wird der Antrag gestellt, den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Ausführungen in der übermittelten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.08.2015, Zl. xxx wird festgehalten, dass aus dieser nicht hervorgeht, ob durch die beantragte Maßnahme eine abträgliche Beeinflussung oder Gefährdung des mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgten Schutzzieles erfolgt. Dazu wird mitgeteilt, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung mit den beantragten Maßnahmen nicht verbunden ist. Ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates liegt erst dann vor, wenn mit den Maßnahmen eine nachhaltige Beeinträchtigung verbunden wäre, weshalb der Antrag gestellt wird, das formelle Vorliegen des Beschwerderechts durch den Naturschutzbeirat vor einer inhaltlichen Prüfung vorweg zu prüfen. Sollte dem Naturschutzbeirat kein Beschwerderecht zukommen, wird der Antrag gestellt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“„Mit Eingabe vom 30.06.2015, Zl.: xxx hat Herr xxx namens des Kärntner Naturschutzbeirates den Antrag gestellt, dass die Beschwerde vom 20.04.2015 gegen den ha. Bescheid vom 17.03.2015, Zl.: xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wird.
Paragraph 62, Absatz eins, K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraus-setzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vergleiche VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/0115). Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landes-regierung. Nach Kenntnis der ha. Behörde hat Herr xxx im Naturschutzbeirat keine Funktion. Da Zweifel an der Vertretungsbefugnis nach Paragraph 10, Absatz 2, des AVG bestehen, ist der Nachweis des bestehenden Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt des Einbringens des Rechtsmittels durch Herrn xxx vorzulegen. Ergänzend wird ausgeführt, dass weder die eingebrachte Beschwerde noch der Vorlageantrag einen Hinweis auf eine Beschlussfassung des Naturschutzbeirates enthält. Aufgrund o.a. Ausführungen wird der Antrag gestellt, den eingebrachten Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Ausführungen in der übermittelten naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 07.08.2015, Zl. xxx wird festgehalten, dass aus dieser nicht hervorgeht, ob durch die beantragte Maßnahme eine abträgliche Beeinflussung oder Gefährdung des mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgten Schutzzieles erfolgt. Dazu wird mitgeteilt, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung mit den beantragten Maßnahmen nicht verbunden ist. Ein Beschwerderecht des Naturschutzbeirates liegt erst dann vor, wenn mit den Maßnahmen eine nachhaltige Beeinträchtigung verbunden wäre, weshalb der Antrag gestellt wird, das formelle Vorliegen des Beschwerderechts durch den Naturschutzbeirat vor einer inhaltlichen Prüfung vorweg zu prüfen. Sollte dem Naturschutzbeirat kein Beschwerderecht zukommen, wird der Antrag gestellt, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.“ Mit weiterer Stellungnahme der Bezirkshautmannschaft xxx vom 16.10.2015, Zahl: xxx, wurde Folgendes mitgeteilt: „Im Zuge des Parteiengehörs zum anhängigen Beschwerdeverfahren Tourismusverein xxx, Klettersteig xxx – Beschwerde des Naturschutzbeirates – Vorlageantrag, erging mit do. Schreiben vom 02.10.2015, Zl: xxx, die Mitteilung, dass lt. do. Geschäftseinteilung das Verfahren getrennt wurde und über den Spruchpunkt I des ha. Bescheides vom 17.03.2015, Zl: xxx, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, eine gesonderte Entscheidung ergeht. In diesem Zusammenhang darf mitgeteilt werden, dass aufgrund der Bestimmungen im K-NSG 2002 der Naturschutzbeirat im gegenständlichen Verfahren 1. kein Anhörungsrecht nach § 54 leg. cit. und somit 2. kein Beschwerderecht hat. Ein eingebrachter Antrag wäre als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde
Vm § 31 Abs. 1 Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz – K-NBG eingebracht wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der eingebrachten Rechtsmittel wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt wurde, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landesregierung.
1 des K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraussetzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vgl. VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Kärntner Nationalpark- und Biosphärengesetz – K-NBG eingebracht wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit der eingebrachten Rechtsmittel wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag nicht vom Vorsitzenden des Naturschutzbeirates unterfertigt wurde, sondern von Herrn xxx, Abteilungsleiter-Stellvertreter der Abt. 8 beim Amte der Kärntner Landesregierung.
Paragraph 62, Absatz eins, des K-NSG 2002 gehört dem Naturschutzbeirat das mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender sowie fünf zu bestellende Mitglieder an. Der Naturschutzbeirat wird somit als Kollegialorgan tätig. Wer bei Kollegialorganen die Erledigung als Genehmigungsberechtigter zu unterfertigen hat, richtet sich nach den Organisationsvorschriften. In den Bestimmungen des K-NSG und der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates ist eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht enthalten. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wird nicht nur die Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens nach außen, sondern auch für die Urschrift anstelle der Unterschrift aller die Unterschrift des Vorsitzenden genügen. Dazu vertritt Hengstschläger/Leeb die Meinung: Liegt der Ausfertigung kein entsprechender kollegialer Beschluss zugrunde, ist die Erledigung dem Vorsitzenden selbst zuzurechnen, der in der Regel unzuständig sein wird (VwGH 8.3.1994, 93/08/0273, VFSlg 13.14171992). Das Gleiche gilt, wenn ein Hinweis auf die Beschlussfassung fehlt. VwSLg 7399 A/1968: Sind hingegen diese beiden Voraussetzungen (Beschluss, Hinweis) erfüllt, ist die Ausfertigung aber nicht vom Vorsitzenden unterfertigt, so liegt zwar ein der Kollegialbehörde zurechenbarer Bescheid vor, der aber an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit leidet, weil die Regeln des Zusammenwirken von Organen nicht eingehalten wurde; vergleiche VwSlg 5767 F/1983; VwGH 28.11.1990, 90/02/
GVG nur gehalten ist, binnen zwei Wochen die Vorlage zu beantragen. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Vertretungsbefugnis des Abteilungsleiterstellvertreters xxx von der BH xxx bereits mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben hinterfragt worden ist (siehe dazu auch in der Anlage). Beweise: siehe dazu unter Punkt II. Urkundenvorlage.Aus der Stellungnahme der belangten Behörde ist abzuleiten, dass der Versuch unternommen wird, die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbeirates – sowohl formal als auch materiell – in Abrede zu stellen. Dies kann aus zweifacher Sicht nicht erfolgreich sein. Einerseits sind sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag durch Beschlüsse des Gremiums gedeckt. Dem Unterzeichner des Vorlageantrags kommt hier (nur) die Rolle eines Boten nach ABGB zu. Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur gehalten ist, binnen zwei Wochen die Vorlage zu beantragen. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Vertretungsbefugnis des Abteilungsleiterstellvertreters xxx von der BH xxx bereits mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben hinterfragt worden ist (siehe dazu auch in der Anlage). Beweise: siehe dazu unter Punkt römisch zwei. Urkundenvorlage. Hinsichtlich der materiellen Beschwerdelegitimation wird grundsätzlich auf die ho. Beschwerde vom 20.04.2015 (Punkte 3. und 4.) verwiesen. Die Frage, ob durch eine Maßnahme, im konkreten Fall durch die Errichtung und den Betrieb des Klettersteiges „xxx“, das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel abträglich beeinflusst oder gar gefährdet wird, ist Gegenstand des von der Behörde durchzuführenden Ermittlungsverfahrens. Genau in diesem Punkt ist das Verfahren mangelhaft geblieben und ist dieses daher mit einem krassen Verfahrensfehler behaftet. Generell wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs. 1, letzter Satz K-NBG niemals durch die Behörde abschließend beurteilt, iSv darüber entscheiden, werden kann. Ansonsten wäre die Vorlage der Bescheide zur Prüfung durch den Naturschutzbeirat
2 leg. cit. überflüssig.Generell wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz eins,, letzter Satz K-NBG niemals durch die Behörde abschließend beurteilt, iSv darüber entscheiden, werden kann. Ansonsten wäre die Vorlage der Bescheide zur Prüfung durch den Naturschutzbeirat
Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. überflüssig. 3. Weiteres Vorbringen und Anträge: Im Übrigen wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und weiterhin beantragt, den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In diesem Fall wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In eventu wird der Antrag gestellt,
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden. Für diesen Fall wird als Beweis die Vorlage des Verwaltungsaktes der BH xxx, Zl.: xxx, betreffend den Klettersteig „xxx“ beantragt.Im Übrigen wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und weiterhin beantragt, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In diesem Fall wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. In eventu wird der Antrag gestellt,
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden. Für diesen Fall wird als Beweis die Vorlage des Verwaltungsaktes der BH xxx, Zl.: xxx, betreffend den Klettersteig „xxx“ beantragt. II. Urkundenvorlage: Auftragsgemäß werden folgende Urkunden vorgelegt:römisch zwei. Urkundenvorlage: Auftragsgemäß werden folgende Urkunden vorgelegt: Auszug aus dem Protokoll der Beiratssitzung mit dem einstimmigen Beschluss zur Beschwerdeerhebung vom 13.04.2015; Dokument über das geschäftsordnungsgemäße einstimmige Zustandekommen des Umlaufbeschlusses betreffend den Vorlageantrag vom 08.07.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.