← Österreich

{'item': 'KLVwG-S4-1919/4/2015'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 93§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-S4-1919/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die B

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 93 Abs. 2 lit. d K-FLG, idF des LGBl. Nr. 60/2015, wird der BeschwerdeGemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, K-FLG, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015,, wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.07.2015, Zahl: 10-ABV-AG-151/4-2014 (18/2015)und der Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.07.2015, Zahl: 10-ABV-AG-151/4-2014 (18 aus 2015,) e r s a t z l o s a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.07.2015, Zahl: 10-ABV-AG-151/4-2014 (18/2015), wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 10.12.2014 gegen die Tagesordnungspunkte

  1. und
  2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 03.12.2014 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.07.2015, Zahl: 10-ABV-AG-151/4-2014 (18 aus 2015,), wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 10.12.2014 gegen die Tagesordnungspunkte
  3. und
  4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 03.12.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde unter Hinweis auf § 93 Abs. 2a K-FLG sowie § 8 Abs. 1 der rechtsgültigen Verwaltungssatzungen, wonach jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt habe, sofern sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Teile ausgesprochen haben, das Recht habe, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.Begründet wurde die Entscheidung der belangten Behörde unter Hinweis auf Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG sowie Paragraph 8, Absatz eins, der rechtsgültigen Verwaltungssatzungen, wonach jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt habe, sofern sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Teile ausgesprochen haben, das Recht habe, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. Eine Minderheitsbeschwerde sei somit formal nur dann zulässig, wenn weniger als 80 % der anwesenden Anteile für einen Beschluss gestimmt hätten. Im gegenständlichen Fall seien die Beschlüsse mit einer Mehrheit von 166 Ja- zu 16 Nein-Stimmen gefasst worden, was bedeute, dass mehr als 80 % der anwesenden Anteile für die Beschlüsse gestimmt hätten. Aus diesem Grunde sei somit die Erhebung einer Minderheitsbeschwerde nicht zulässig und sei diese daher als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich eines weiteren aufsichtsbehördlichen Einschreitens wurde auf das Schriftstück vom 03.06.2015 verwiesen und bestehe nach Ansicht der Agrarbehörde auf Grund der vorgenommenen Ermittlungen keine Notwendigkeit einer amtswegigen Behebung der gegenständlichen Beschlüsse. Beschwerdevorbringen: Gegen den oben zitierten Bescheid wurde innerhalb offener Frist von xxx, folgende Beschwerde erhoben: „Gegen den angeführten Bescheid der Agrarbehörde Kärnten erhebe ich, zu der im Spruchpunkt angeführten Zurückweisung der Minderheitenbeschwerde wegen Unzulässigkeit, betreffend die Tagesordnungspunkte
  5. und
  6. der Vollversammlung vom 3.12.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und führe diese wie folgt aus: Begründung Zur Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde: A) Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in seiner Entscheidung zu KLVwG-S4-66/6/2014 § 93 Abs. 2 a K-FLG dahingehend interpretiert, dass neben der Beschwerde einer mehr als 20%igen Minderheit aufgrund des rechtstaatlichen Prinzips die Norm in der Weise teleologisch zu reduzieren ist, dass auch in jenen Fällen, in denen sich 80% oder mehr Anteile für eine Beschlussfassung ausgesprochen haben, ein Beschwerderecht durch die Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft nicht ausgeschlossen werden darf. Die gegenständliche Satzung der Agrargemeinschaft ist sohin insofern zu interpretieren, als zumindest wesentliche Entscheidungen, wozu insbesondere zweifelsfrei die Veräußerung von Liegenschaftsvermögen zählt, jedenfalls einer Beschwerde zugänglich sind und diese Beschwerde auch jedenfalls zulässig sein muss. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in seiner Entscheidung zu KLVwG-S4-66/6/2014 Paragraph 93, Absatz 2, a K-FLG dahingehend interpretiert, dass neben der Beschwerde einer mehr als 20%igen Minderheit aufgrund des rechtstaatlichen Prinzips die Norm in der Weise teleologisch zu reduzieren ist, dass auch in jenen Fällen, in denen sich 80% oder mehr Anteile für eine Beschlussfassung ausgesprochen haben, ein Beschwerderecht durch die Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft nicht ausgeschlossen werden darf. , , Die gegenständliche Satzung der Agrargemeinschaft ist sohin insofern zu interpretieren, als zumindest wesentliche Entscheidungen, wozu insbesondere zweifelsfrei die Veräußerung von Liegenschaftsvermögen zählt, jedenfalls einer Beschwerde zugänglich sind und diese Beschwerde auch jedenfalls zulässig sein muss. Die Entscheidung erster Instanz steht sohin sowohl in Widerspruch zu der zu interpretierenden gegenständlichen Bestimmung, welche sich auch insoferne rechtfertigt, als seitens des VfGH zu der in der Anlage ersichtlichen Entscheidung bereits ein Normprüfungsverfahren anhängig ist, welches zweifelsfrei dazu führen wird, dass die generelle Beschränkung des Beschwerderechtes einer Minderheit von weniger als 20 % der Anteile, verfassungsrechtlich unzulässig ist. Das im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen der obigen Entscheidung selbst aufgezeigt, dass eine einschränkende Interpretation zu erfolgen hat, sodass im Rahmen der oben zitierten Entscheidung eine Zulässigkeit einer Beschwerde gegeben ist und die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte. Die Entscheidung erster Instanz steht sohin sowohl in Widerspruch zu der zu interpretierenden gegenständlichen Bestimmung, welche sich auch insoferne rechtfertigt, als seitens des VfGH zu der in der Anlage ersichtlichen Entscheidung bereits ein Normprüfungsverfahren anhängig ist, welches zweifelsfrei dazu führen wird, dass die generelle Beschränkung des Beschwerderechtes einer Minderheit von weniger als 20 % der Anteile, verfassungsrechtlich unzulässig ist. , , Das im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen der obigen Entscheidung selbst aufgezeigt, dass eine einschränkende Interpretation zu erfolgen hat, sodass im Rahmen der oben zitierten Entscheidung eine Zulässigkeit einer Beschwerde gegeben ist und die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte. , B) Zu inhaltlichen Fragen der Veräußerungshandlung wird ausgeführt wie folgt: Die gegenständlichen Almfläche und die umliegenden Flächen dienen der Almwirtschaft und sind im gegenständlichen Bereich faktisch keine Objekte vorhanden, welche ausschließlich der dauerhaften Überlassung zu Erholungszwecken gewidmet sind. Es gibt zwar im gegenständlichen Bereich ein durch einen Anteilseigner ehemals als Almgasthaus geführtes Objekt, welches zwischenzeitig zeitweise vermietet wird, jedoch ist der Anteilseigner aufgrund seiner Stellung im Rahmen der Agrargemeinschaft dazu verpflichtet, im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung keine nachteiligen Handlungen zu setzen. Sonstige Objekte dienen primär der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Nutzung und gibt es keine Objekte, welches klassisch als Zweitwohnsitz ausschließlich Erholungszwecken gewidmet ist. Die Änderung der Nutzung bestehender Objekte, ebenso wie die Errichtung neuer Objekte zu Erholungszwecken im Sinne von Zweitwohnsitzen, stellt eine wesentliche Veränderung der Nutzungssituation dar und kann zu einer schweren Beeinträchtigung der Interessen der im Rahmen der zur Almwirtschaft Nutzungsberechtigten führen. So hat etwa der UVS Steiermark in seiner Entscheidung vom 29.05.2012, Sammlungsnummer 33.3-33/2011, ausgesprochen, dass die Störung der Nachtruhe durch Glockengeläut von Kühen eine Verwaltungsübertretung darstellt, welche Verwaltungsstrafen des Halters der Tiere nach sich zieht. Die Veränderung der Situation vor Ort kann aus diesen, wie auch aus weiteren Gründen, wie der ungeklärte Zufahrt, Notwegerechtsansprüchen über sonstige Flächen etc. zu erheblichen Störungen der landwirtschaftlichen Nutzung und des Sozialgefüges vor Ort führen, sodass eine Verwertung nur nach detaillierter Abwägung sämtlicher Parameter erfolgen kann. Der Verkauf von Gemeinschaftsflächen kann, insbesondere bei wirtschaftlich notleidenden Agrargemeinschaften, allenfalls ökonomisch geboten sein. Im konkreten Fall gibt es jedoch keine wie immer geartete Veranlassung, für eine derartige Transaktion und ist der einzige Hintergrund für den Verkauf der Allgemeinfläche ein ökonomisches Sonderinteresse des Mehrheitsanteilseigners, welches jedoch nicht mit den Gemeinschaftsinteressen korreliert. Das Stimmrecht des Mehrheitsanteilseigners in eigener Sache, nämlich ausschließlich zur Beförderung der Verwertungsmöglichkeit eines in seinem Eigentum stehenden Objektes und der damit verbundenen Wertsteigerung, ist nicht vom Allgemeininteresse gedeckt und wird, wie in weiterer Folge noch darzustellen sein wird, darüber hinausgehend in Allgemeininteressen der Agrargemeinschaft eingegriffen. , , Es gibt zwar im gegenständlichen Bereich ein durch einen Anteilseigner ehemals als Almgasthaus geführtes Objekt, welches zwischenzeitig zeitweise vermietet wird, jedoch ist der Anteilseigner aufgrund seiner Stellung im Rahmen der Agrargemeinschaft dazu verpflichtet, im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung keine nachteiligen Handlungen zu setzen. , , Sonstige Objekte dienen primär der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Nutzung und gibt es keine Objekte, welches klassisch als Zweitwohnsitz ausschließlich Erholungszwecken gewidmet ist. , , Die Änderung der Nutzung bestehender Objekte, ebenso wie die Errichtung neuer Objekte zu Erholungszwecken im Sinne von Zweitwohnsitzen, stellt eine wesentliche Veränderung der Nutzungssituation dar und kann zu einer schweren Beeinträchtigung der Interessen der im Rahmen der zur Almwirtschaft Nutzungsberechtigten führen. , , So hat etwa der UVS Steiermark in seiner Entscheidung vom 29.05.2012, Sammlungsnummer 33.3-33/2011, ausgesprochen, dass die Störung der Nachtruhe durch Glockengeläut von Kühen eine Verwaltungsübertretung darstellt, welche Verwaltungsstrafen des Halters der Tiere nach sich zieht. , Die Veränderung der Situation vor Ort kann aus diesen, wie auch aus weiteren Gründen, wie der ungeklärte Zufahrt, Notwegerechtsansprüchen über sonstige Flächen etc. zu erheblichen Störungen der landwirtschaftlichen Nutzung und des Sozialgefüges vor Ort führen, sodass eine Verwertung nur nach detaillierter Abwägung sämtlicher Parameter erfolgen kann. , , Der Verkauf von Gemeinschaftsflächen kann, insbesondere bei wirtschaftlich notleidenden Agrargemeinschaften, allenfalls ökonomisch geboten sein. Im konkreten Fall gibt es jedoch keine wie immer geartete Veranlassung, für eine derartige Transaktion und ist der einzige Hintergrund für den Verkauf der Allgemeinfläche ein ökonomisches Sonderinteresse des Mehrheitsanteilseigners, welches jedoch nicht mit den Gemeinschaftsinteressen korreliert. , , Das Stimmrecht des Mehrheitsanteilseigners in eigener Sache, nämlich ausschließlich zur Beförderung der Verwertungsmöglichkeit eines in seinem Eigentum stehenden Objektes und der damit verbundenen Wertsteigerung, ist nicht vom Allgemeininteresse gedeckt und wird, wie in weiterer Folge noch darzustellen sein wird, darüber hinausgehend in Allgemeininteressen der Agrargemeinschaft eingegriffen. , C) Zu der erfolgten Beschlussfassung in Bezug auf Quelle „xxx Hütte" ist auszuführen wie folgt: In Punkt 8.
  7. des Kaufvertrages ist zwar festgehalten, dass hinsichtlich der gegenwärtigen Wasserqualität und der Schüttung der Quelle keine Haftung der Veräußerer übernommen wird. Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz ist jedoch im Vertrag festgehalten, dass die Vertragsteile einvernehmlich festhalten, dass die gegenständliche Rechteeinräumung die Almhütte auf dem berechtigten Grundstück mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser versorgen soll. Mit dem gegenständlichen Vertrag verpflichtet sich sohin die Agrargemeinschaft nicht nur den gegenwärtigen Status aufrecht zu erhalten, welcher im Wesentlichen in der Ableitung von Überwasser besteht, sondern großflächig Maßnahmen zu treffen bzw. diese zu dulden, welche sicherstellen, dass die gegenständliche Quelle nachfolgend als Trinkwasser genutzt werden kann. Mit der Vereinbarung wird sohin auf umfangreichen Flächen das Beweidungs- und Nutzungsrechte der Agrargemeinschaft beschränkt. Im Rahmen der Beschlussfassung anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung vom 03.12.2014 sind derartige Rechteeinräumungen jedoch nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen, sodass der vorliegende Vertrag bzw. die Unterfertigung des vorliegenden Vertrages, keinesfalls Deckung in der Beschlussfassung der außerordentlichen Vollversammlung findet und daher eine Genehmigung keinesfalls erteilt werden darf., , In Punkt 8.
  8. des Kaufvertrages ist zwar festgehalten, dass hinsichtlich der gegenwärtigen Wasserqualität und der Schüttung der Quelle keine Haftung der Veräußerer übernommen wird. , , Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz ist jedoch im Vertrag festgehalten, dass die Vertragsteile einvernehmlich festhalten, dass die gegenständliche Rechteeinräumung die Almhütte auf dem berechtigten Grundstück mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser versorgen soll. , , Mit dem gegenständlichen Vertrag verpflichtet sich sohin die Agrargemeinschaft nicht nur den gegenwärtigen Status aufrecht zu erhalten, welcher im Wesentlichen in der Ableitung von Überwasser besteht, sondern großflächig Maßnahmen zu treffen bzw. diese zu dulden, welche sicherstellen, dass die gegenständliche Quelle nachfolgend als Trinkwasser genutzt werden kann. , , Mit der Vereinbarung wird sohin auf umfangreichen Flächen das Beweidungs- und Nutzungsrechte der Agrargemeinschaft beschränkt. , , Im Rahmen der Beschlussfassung anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung vom 03.12.2014 sind derartige Rechteeinräumungen jedoch nicht Gegenstand der Tagesordnung gewesen, sodass der vorliegende Vertrag bzw. die Unterfertigung des vorliegenden Vertrages, keinesfalls Deckung in der Beschlussfassung der außerordentlichen Vollversammlung findet und daher eine Genehmigung keinesfalls erteilt werden darf. Weitere Begründungen:
  9. Eine Grundveräußerung in der xxx an eine Privatperson kann weitreichende Auswirkungen auf die künftige Almbewirtschaftung der Agrargemeinschaft und die Bestimmungen des Wirtschaftsplanes haben. Deshalb ist die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens des Amtssachverständigen eine wichtige Voraussetzung für eine solche Grundstücksveräußerung. Ein schriftliches Gutachten, mit entsprechender Stellungnahmemöglichkeit der Agrargemeinschaftsmitglieder, ist bisher nicht erstellt worden.
  10. Die Beschlussfassungen wurden zu unbestimmt getätigt, da der Kaufvertrag und die genauen Lagepläne zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlagen. Eine nachträgliche Vorlage der Verträge ohne nochmalige Beschlussfassung auf Basis der vorliegenden konkreten Verträge entspricht nicht einer sorgfältigen Vorgangsweise, die besonders bei Grundstücksangelegenheiten erforderlich ist.
  11. Die Zurückweisung meiner Minderheitenbeschwerde mit der Begründung der Agrarbehörde, dass mehr als 80 % der Anteile für den gegenständlichen Beschluss gestimmt haben, ist ungesetzlich (Seite 4 des Bescheides). Siehe dazu auch den beigefügten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.3.2015 betreffend die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens zur Rechtmäßigkeit des Kärntner Gesetzes.
  12. Da ich laut Wirtschaftsvorschriften in unmittelbarer Nähe ein Hüttenerrichtungsrecht habe, bestehen erhebliche Sorgen, dass sich durch die geplante Grundstücks- und Gebäudeveräußerung an eine Privatperson (kein Mitglieder der Agrargemeinschaft) erhebliche Nachteile für meine Bewirtschaftungsmöglichkeiten ergeben. Dies betrifft insbesondere die Erschließung der Wirtschaftshütte durch die Herstellung eines Zuweges und die Trinkwassernutzung mit deren Leitungsführung sowie mögliche Probleme mit der natürlichen Lärmentwicklung bei der Bewirtschaftung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft.
  13. Die durchgeführte Vorgangsweise ist mit einer ordnungsgemäßen, zweckmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens nicht vereinbar. Abschließend wird sohin gestellt der Antrag der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 03.12.2014 unter Top 2 im Protokoll und unter Top 3 im Protokoll, ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zum Zwecke der Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Jedenfalls wird unter einem gestellt der Antrag dem Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag des xxx AZ 12.4/S/2014-321/01KV4 insbesondere auch aus den im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründen, die Genehmigung zu versagen.“ Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wurde die Beschwerde samt Akt mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung von der belangten Behörde in Vorlage gebracht. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

§ 93Abs. 2a K-FLG, id

F des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2013, hat, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.

Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, hat, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluss gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. Dieser Absatz wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2015, G 176/2015-7 und G 180/2015-7, als verfassungswidrig aufgehoben. Kundgemacht wurde die Aufhebung am 22.10.2015 im Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. Nr. 60/

  1. Dieser Absatz wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2015, G 176/2015-7 und G 180/2015-7, als verfassungswidrig aufgehoben. Kundgemacht wurde die Aufhebung am 22.10.2015 im Landesgesetzblatt für Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015,. Nach § 93 Abs. 2 lit. d K-FLG, idF des Gesetzes LGBl Nr. 60/2013, haben Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften Bestimmungen über das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des § 93 Abs. 2a eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben, zu enthalten.Nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, K-FLG, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, haben Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften Bestimmungen über das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Paragraph 93, Absatz 2 a, eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben, zu enthalten. Die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 2a“ in § 93 Abs. 2 lit. d des K-FLG, idF des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2013, wurde durch den Verfassungsgerichtshof, kundgemacht in LGBl. Nr. 60/2015 vom 22.10.2015, als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „nach Maßgabe des Absatz 2 a, in Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, des K-FLG, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, wurde durch den Verfassungsgerichtshof, kundgemacht in Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015, vom 22.10.2015, als verfassungswidrig aufgehoben. Auch die Wortfolge „und des Art I. Z. 11 (§ 93 Abs. 2a)“ in Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung erfolgte wie oben.Auch die Wortfolge „und des Art römisch eins. Ziffer 11, (Paragraph 93, Absatz 2 a,)“ in Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes vom
  3. Juli 2013, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird, wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung erfolgte wie oben. Unter II. wurde kundgemacht, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Unter römisch zwei. wurde kundgemacht, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

§ 8Abs.

1 der Satzung der AG hat jeder Inhaber eines Anteils, der gegen den Beschluss gestimmt hat, sofern sich für diesen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten.

Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung der AG hat jeder Inhaber eines Anteils, der gegen den Beschluss gestimmt hat, sofern sich für diesen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 von Hundert der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile ausgesprochen haben, das Recht, binnen 8 Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. III.römisch drei. Erwägungen: Die von xxx in Beschwerde gezogene Entscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.07.2015, Zahl: 10-ABV-AG-151/4-2014 (18/2015), wurde auf Grund des § 93 Abs. 2a K-FLG, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, idF des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2013, erlassen. Die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 10.12.2014 gegen die Tagesordnungspunkte

  1. und
  2. der Vollversammlung vom 3.12.2014 wurde deshalb als unzulässig zurückgewiesen, da sich weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile für diese Beschlüsse ausgesprochen haben. Die von xxx in Beschwerde gezogene Entscheidung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 08.07.2015, Zahl: 10-ABV-AG-151/4-2014 (18 aus 2015,), wurde auf Grund des Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, erlassen. Die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 10.12.2014 gegen die Tagesordnungspunkte
  3. und
  4. der Vollversammlung vom 3.12.2014 wurde deshalb als unzulässig zurückgewiesen, da sich weniger als 80 von 100 der bei der Vollversammlung anwesenden Anteile für diese Beschlüsse ausgesprochen haben. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 93 Abs. 2a K-FLG idF des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2013, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 176/2015-7, G 180/2015-7, vom 24.09.2105 als verfassungswidrig aufgehoben. Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 2 a, , K-FLG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 176/2015-7, G 180/2015-7, vom 24.09.2105 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung dieser Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, idF LGBl. Nr. 60/2013, als verfassungswidrig wurde am 22.10.2015 im Landesgesetzblatt für Kärnten, LGBl. Nr. 60/2015, kundgemacht.Die Aufhebung dieser Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, als verfassungswidrig wurde am 22.10.2015 im Landesgesetzblatt für Kärnten, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2015,, kundgemacht. Nun stellt sich im Gegenstand im Zusammenhang mit dem Gebot der Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung die Frage, ob eine Bindungswirkung von Satzungen besteht oder, ob Satzungen, die verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmungen nicht entsprechen, mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig iSd § 879 ABGB zu behandeln sind.Nun stellt sich im Gegenstand im Zusammenhang mit dem Gebot der Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung die Frage, ob eine Bindungswirkung von Satzungen besteht oder, ob Satzungen, die verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmungen nicht entsprechen, mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig iSd Paragraph 879, ABGB zu behandeln sind. Dies deshalb, als die geltenden Satzungen der Agrargemeinschaft „xxx“ noch immer die 20 %-Grenze für die Erhebung von Minderheitsbeschwerden beinhalten. Die zu bejahende Bindung aller Behörden sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften enthebt jedoch weder die Verwaltungsbehörden noch den Verfassungsgerichtshof einer Untersuchung, mit welchem Text die Satzung dem Rechtsbestand angehört und welcher normativer Satzungsinhalt sich daraus ergibt (vgl. VfGH E
  5. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94). Die zu bejahende Bindung aller Behörden sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften enthebt jedoch weder die Verwaltungsbehörden noch den Verfassungsgerichtshof einer Untersuchung, mit welchem Text die Satzung dem Rechtsbestand angehört und welcher normativer Satzungsinhalt sich daraus ergibt vergleiche VfGH E
  6. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94). Im Erkenntnis vom 10.11.2011, Zahl: 2009/07/0200, betreffend das Oberösterreichische Flurverfassungsgesetz, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Da sich aus der vom OÖ FlVfLG 1979 verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen, müssen auch solche Satzungen den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmungen entsprechen, weshalb den Verfassungsgeboten zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig iSd § 879 ABGB zu behandeln sind (vgl. E
  7. April 2003, 2000/07/0067, 0068). Daraus folgt, dass den Agrarbehörden die Möglichkeit eröffnet ist, verfassungswidrige Satzungsbestimmungen trotz der bestehenden Rechtskraft derselben als nichtig iSd § 879 ABGB zu behandeln und nicht anzuwenden.“„Da sich aus der vom OÖ FlVfLG 1979 verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen, müssen auch solche Satzungen den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmungen entsprechen, weshalb den Verfassungsgeboten zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig iSd Paragraph 879, ABGB zu behandeln sind vergleiche E
  8. April 2003, 2000/07/0067, 0068). Daraus folgt, dass den Agrarbehörden die Möglichkeit eröffnet ist, verfassungswidrige Satzungsbestimmungen trotz der bestehenden Rechtskraft derselben als nichtig iSd Paragraph 879, ABGB zu behandeln und nicht anzuwenden.“ Das vorhin zitierte Erkenntnis stützt sich auf das grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 13.975/1994, das Vorarlberger Flurverfassungsgesetz betreffend, welches aufgrund entsprechender Satzungsbestimmungen die Abweisung von Anträgen verheirateter Frauen um Aufnahme in Agrargemeinschaften zum Inhalt hatte. In dieser Entscheidung schränkte der Verfassungsgerichtshof die ansonsten bestehende Bindungswirkung aufsichtsbehördlich genehmigter Satzungen dahingehend ein, dass für diese dieselben grundrechtlichen Schranken gelten, wie sonst für generelle Normen, obwohl sie keine Verordnungen seien. Demnach gilt auch für solche Satzungen, dass sie dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen müssen. Daher sind diesem Verfassungsgebot zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig zu behandeln(§ 879 ABGB).Das vorhin zitierte Erkenntnis stützt sich auf das grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 13.975 aus 1994,, das Vorarlberger Flurverfassungsgesetz betreffend, welches aufgrund entsprechender Satzungsbestimmungen die Abweisung von Anträgen verheirateter Frauen um Aufnahme in Agrargemeinschaften zum Inhalt hatte. In dieser Entscheidung schränkte der Verfassungsgerichtshof die ansonsten bestehende Bindungswirkung aufsichtsbehördlich genehmigter Satzungen dahingehend ein, dass für diese dieselben grundrechtlichen Schranken gelten, wie sonst für generelle Normen, obwohl sie keine Verordnungen seien. Demnach gilt auch für solche Satzungen, dass sie dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen müssen. Daher sind diesem Verfassungsgebot zuwiderlaufende Satzungsbestimmungen mangels eines besonderen Normenkontrollverfahrens als nichtig zu behandeln, (Paragraph 879, ABGB). Die Möglichkeit der Nichtigkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Satzungen von Agrargemeinschaften wurde in weiterer Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aufgenommen (vgl. VwGH 25.06.2001, 2000/07/0021).Die Möglichkeit der Nichtigkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Satzungen von Agrargemeinschaften wurde in weiterer Folge auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aufgenommen vergleiche VwGH 25.06.2001, 2000/07/0021). Auch die zum Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2013, 2011/07/0139, weicht von der bisher ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Bindungswirkung von Satzungen ab, zumal vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen. Im Gegenstand wurde das K-GSLG (§ 15 Abs. 7) im Jahr 1998 dahingehend geändert, dass das Recht zur Einbringung einer Minderheitsbeschwerde nur dann zustehe, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 % der Anteile ausgesprochen haben. Auch die zum Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2013, 2011/07/0139, weicht von der bisher ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Bindungswirkung von Satzungen ab, zumal vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt wurde, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen. Im Gegenstand wurde das K-GSLG (Paragraph 15, Absatz 7,) im Jahr 1998 dahingehend geändert, dass das Recht zur Einbringung einer Minderheitsbeschwerde nur dann zustehe, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80 % der Anteile ausgesprochen haben. Die alte Satzung sah diese Einschränkung nicht vor, eine neue wurde noch nicht erlassen. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht von deren Umsetzung durch die Satzung abhängig gemacht werden kann. Im Fall der am 22.10.2015 im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemachten Aufhebung des § 93 Abs. 2a und der Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 2a“ in § 93 Abs. 2 lit. d K-FLG, sowie der Wortfolge „und des Art. I Z 11 (§93 Abs. 2a)“ in Art II Abs. 2 des Gesetzes vom
  9. Juli 2013, LGBl. Nr. 60/2013, hat der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dahin begründet, dass die vorzitierten Passagen des K-FLG als untrennbare Einheit wegen Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK und das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufzuheben waren. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 93 Abs. 2a K-FLG, die zur Konsequenz habe, dass für die Einräumung des Beschwerderechts allein das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ausschlaggebend sei, womit ein Ausschluss der Beschwerdelegitimation schlechthin auch in jedem Fall von Streitigkeiten, die civil rights betreffen, verbunden sein könne, den ihm eröffneten Spielraum überschritten. Zudem verstoße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen.Im Fall der am 22.10.2015 im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemachten Aufhebung des Paragraph 93, Absatz 2 a und der Wortfolge „nach Maßgabe des Absatz 2 a, in Paragraph 93, Absatz 2, Litera d, K-FLG, sowie der Wortfolge „und des Artikel römisch eins, Ziffer 11, (§93 Absatz 2 a,)“ in Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes vom
  10. Juli 2013, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013,, hat der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dahin begründet, dass die vorzitierten Passagen des K-FLG als untrennbare Einheit wegen Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK und das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufzuheben waren. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG, die zur Konsequenz habe, dass für die Einräumung des Beschwerderechts allein das Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ausschlaggebend sei, womit ein Ausschluss der Beschwerdelegitimation schlechthin auch in jedem Fall von Streitigkeiten, die civil rights betreffen, verbunden sein könne, den ihm eröffneten Spielraum überschritten. Zudem verstoße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Überprüfbarkeit auch jeglicher formalen Richtigkeit eines Beschlusses auszuschließen. Da im Gegenstand die noch in Geltung stehenden Satzungen der Agrargemeinschaft gegen verfassungsmäßig gewährleistete Rechte von Beschwerdeführern und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, sollten sie trotz bestehender Rechtskraft als nichtig zu behandeln und nicht anzuwenden sein. Die belangte Behörde wird sich daher nach nun erfolgter Aufhebung ihrer Entscheidung mit der Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.12.2014 gegen die Tagesordnungspunkte
  11. und
  12. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 3.12.2014 inhaltlich auseinandersetzen müssen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S4.1919.4.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.