RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-S6-654-655/9/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx und der xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, betreffend Ablösung einer Felddienstbarkeit, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 42 Abs. 1 K-WWLG mit der Maßgabe Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als in Abänderung des Spruches des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, die Anträge des xxx, xxx, vom 25.03.2014, 10.09.2014 bzw. vom 01.10.2014 auf entschädigungslose Aberkennung, in eventu auf Ablösung, des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mangels Zuständigkeit als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n werden. werden. , II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des xxx auf entschädigungslose Aberkennung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des xxx auf entschädigungslose Aberkennung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag des xxx auf Ablösung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld Folge gegeben und wurde die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, ausgehend von der Wegparzelle xxx in einer Länge von ca. 115 m in vorwiegend östliche Richtung über das Grundstück Nr. xxx des xxx, zu Gunsten der Grundstücke xxx und xxx des xxx, xxx, des Grundstücks Nr. xxx der xxx, xxx, xxx, sowie des Grundstücks Nr. xxx der xxx und des xxx, xxx, gemäß § 42 Abs. 4 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes, K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, idgF, abgelöst.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag des xxx auf Ablösung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld Folge gegeben und wurde die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, ausgehend von der Wegparzelle xxx in einer Länge von ca. 115 m in vorwiegend östliche Richtung über das Grundstück Nr. xxx des xxx, zu Gunsten der Grundstücke xxx und xxx des xxx, xxx, des Grundstücks Nr. xxx der xxx, xxx, xxx, sowie des Grundstücks Nr. xxx der xxx und des xxx, xxx, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes, K-WWLG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,, idgF, abgelöst. xxx habe, bei sonstiger Zwangsfolge, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die jeweiligen Servitutsberechtigten die nachstehend angeführten einmaligen Ablösezahlungen zu leisten: xxx € 76,36 xxx € 38,18 xxx und xxx € 38,18. Begründet wurde die verfahrensgegenständliche Ablösung im Kern dahin, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke auch ohne Inanspruchnahme des Servitutsweges ohne wesentliche wirtschaftliche Erschwernis möglich sei bzw. die Felddienstbarkeit für die berechtigten Liegenschaften nicht dauernd unentbehrlich sei. Gegen den oben zitierten Bescheid der Agrarbehörde Kärnten haben xxx sowie xxx, xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde vor allem ins Treffen geführt, dass durch die Auflösung des Servitutsweges für die Beschwerdeführer ein enormer Mehrweg für die Bewirtschaftung des Waldgrundstückes entstehe, der für sie nicht zumutbar sei. Sie seien ein kleiner land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Derzeit könnten sie im Rahmen der Forstarbeiten Holz vom Grundstück mittels Traktor, Transportkiste und händischer Beladung abtransportieren. Der Einsatz einer Seilwinde rechne sich für die geringe Forstfläche betriebswirtschaftlich nicht. Die maximalen Wege würden derzeit 30 m betragen. Bei Auflösung des Servitutsweges entstehe bei der Bewirtschaftung und dem händischen Abtransport des Holzes mit 120 m der vierfache Weg durch die schmale Parzelle. Durch neue, eigens angelegte Wege würde zusätzlich Forstfläche verloren gehen. Aus diesen Gründen sei die Auflösung des Servitutsweges unzumutbar. Daher werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 legte die belangte Behörde den Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersuchte im Zuge der Prüfung der Zuständigkeit eine landwirtschaftliche Amtssachverständige ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob es sich beim belasteten Gut um ein vom Antragsteller aktuell landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Des Weiteren wurde ersucht amtsgutachtlich zu prüfen, ob man von einer Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen könne. Das im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erstellte Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 13.05.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/15/15, hat folgenden Wortlaut:Das im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erstellte Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 13.05.2015, Zahl: , 10-ABK-WWLG-338/15/15, hat folgenden Wortlaut: „GUTACHTEN Mit Schriftstück vom 28.04.2015 ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten um ergänzende Ermittlungen in der Angelegenheit xxx, xxx, xxx Verwaltungsverfahren nach dem K-WWLG; Ablösung einer Felddienstbarkeit; Beschwerde. Konkret soll geprüft werden: • ob es sich beim belasteten Gut um ein vom Antragsteller aktuell landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, • ob man von einer Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen kann. Grundlagen für Befund und Gutachten • örtliche Erhebungen in Anwesenheit des xxx und Auskünfte desselben am 11.05.2015 • Grundbuchauszüge der EZ xxx, GB xxx, und EZ xxx, GB x, vom 30.04.2015 • Pachtvertrag .xxx - xxx vom 1 0.03.2011 samt Pachtvertragsänderung vom 3.2.2015 Der Stichtag für Befund und Gutachten ist der 11.05.2015. Befund xxx beantragte bei der Agrarbehörde Kärnten die Ablösung des Servitutsweges, welcher über sein Grundstück xxx, KG xxx, führt. Das belastete Grundstück ist im Grundbuch als Wald ausgewiesen und es konnte bei den örtlichen Erhebungen festgestellt werden, dass keinerlei landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes (Acker, Wiese, Christbaumkultur, Viehweide etc.) stattfindet. Das Grundstück xxx ist der Liegenschaft vlg. xxx EZ xxx, GB xxx, des xxx zugeschrieben. xxx ist darüber hinaus auch Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, GB xxx. Beide Liegenschaften wurden früher vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, eine entsprechende HofsteIle, bestehend aus einem Wohn- und einem derzeit leer stehenden Wirtschaftsgebäude sowie einem separat stehenden Gebäude zur Unterbringung der Maschinen und Geräte. Mit Vertrag vom 10.03.2011 verpachtete xxx die gesamte Liegenschaft EZ xxx sowie die landwirtschaftlich genutzten Flächen der EZ xxx, KG xxx, und xxx ohne der HofsteIle (Parzellen xxx und xxx) an xxx. Ebenso verpachtete er an xxx die Waldflächen der EZ xxx, welche in der KG xxx und der KG xxx liegen, jedoch nicht die Waldflächen der KG xxx. Am 03.02.2015 fand eine Pachtvertragsänderung statt, mit der vereinbart wurde, dass nunmehr der Wald in der KG xxx ebenfalls pachtgegenständlich ist, im Gegenzug jedoch die Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx und Wald, aus dem Pachtvertrag genommen werden. Diese Flächen kann xxx selbst bewirtschaften. Es handelt sich dabei um Waldflächen im Ausmaß von insgesamt 20.384 m2. GUTACHTEN Das servitutsbelastete Grundstück xxx, KG xxx ist bewaldet und wird in keiner Weise landwirtschaftlich genutzt. Zur Beantwortung der Frage, ob man von einer Bewirtschaftung des Grundstückes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgehen kann, ist zunächst festzustellen, dass xxx als Eigentümer des servitutsbelasteten Grundstückes neben diesem Grundstück lediglich 3 weitere Waldgrundstücke und in Summe ausschließlich rund 2 ha Waldfläche selbst nutzt, alle übrigen Grundstücke der Liegenschaft, so auch alle landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen zu können muss sowohl eine entsprechende HofsteIle, bestehend aus den erforderlichen Gebäuden und Geräten als auch eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall ist zwar eine HofsteIle vorhanden, sämtliche landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch verpachtet, sodass der Eigentümer des belasteten Grundstückes derzeit keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung durchführt. Vom Eigentümer selbst werden ausschließlich 4 Waldgrundstücke im Ausmaß von insgesamt 20.384 m² genutzt. Die Feststellung, ob es sich hiebei um eine betriebliche forstwirtschaftliche Nutzung handelt, kann von der gefertigten Sachverständigen jedoch nicht vorgenommen werden, da sie im Fachgebiet der Forstwirtschaft nicht kundig ist. Zur Klärung dieses Sachverhaltes möge daher ein forstwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden. Im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Fragestellungen wird zusammenfassend festgestellt, dass aktuell weder eine landwirtschaftliche Nutzung des verpflichteten Grundstückes noch ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht.“ Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde auch ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten mit folgendem wesentlichen Wortlaut, datiert mit 24.06.2015, eingeholt: „… Mit dem Schreiben vom 13. 5. 2015, Zahl: KLVwG-S6-654-655/4/2015 wurde der erstinstanzliche Akt übermittelt und ersucht, amtsgutachtlich zu überprüfen, ob es sich beim belasteten Gut um ein vom Antragsteller aktuell forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bzw. ob es sich hierbei um eine betriebliche forstwirtschaftliche Nutzung handelt. Dazu wurde am 11. 6. 2015 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die Besichtigung der Waldgrundstücke und der HofsteIle, die Erhebungen vor Ort sowie die Durchsicht der gesamten Aktenunterlagen führten zu folgendem Ergebnis: Befund: Der Aktenlage zufolge hat xxx seine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit Ausnahme der Waldparzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx und der HofsteIle, Grundstücke Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, verpachtet. Die genannten Waldgrundstücke, welche seitens des xxx somit rückbehalten wurden, umfassen ein katastrales Ausmaß von insgesamt 20.384 m². Bestandesbeschreibung: Die Waldflächen befinden sich in ebener Lage nördlich der xxx in einer Seehöhe von etwa 450 m und sind durch die Wegparzelle Nr. xxx, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx befindet, erschlossen. Das Wachstum ist sehr gut (EKL: 12 Fichte, 7 Laubhölzer), der Bestockungsgrad variiert nach Schätzung zwischen etwa 0,8 und 1,0. Die Parzellen Nr. xxx und xxx bilden einen lediglich durch die genannte Wegparzelle getrennte Grundstückseinheit im Ausmaß von zusammen 1,5409 ha. Davon entfallen etwa 0,32 ha auf eine Jungkultur bestehend aus Bergahorn, wobei es sich dabei um die Wiederbewaldungsfläche einer offenbar durch eine Kalamität (Windwurf oder Schneebruch) entstandene Blöße einer zuvor mit Fichte der III. Altersklasse im angehenden Baumholzstadium bestockten Fläche. Etwa 0,30 ha sind noch mit einem solchen Fichtenbestand der III. Altersklasse (etwa 45-jährig) bestockt und der Hauptanteil im Ausmaß von etwa 0,92 ha entfällt auf einen laubholzdominierten Mischbestand im Baumholzstadium bestehend überwiegend aus Esche und Schwarzerle und beigemischter bzw. vorkommender Fichte. Die Waldflächen befinden sich in ebener Lage nördlich der xxx in einer Seehöhe von etwa 450 m und sind durch die Wegparzelle Nr. xxx, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx befindet, erschlossen. Das Wachstum ist sehr gut (EKL: 12 Fichte, 7 Laubhölzer), der Bestockungsgrad variiert nach Schätzung zwischen etwa 0,8 und 1,0. Die Parzellen Nr. xxx und xxx bilden einen lediglich durch die genannte Wegparzelle getrennte Grundstückseinheit im Ausmaß von zusammen 1,5409 ha. Davon entfallen etwa 0,32 ha auf eine Jungkultur bestehend aus Bergahorn, wobei es sich dabei um die Wiederbewaldungsfläche einer offenbar durch eine Kalamität (Windwurf oder Schneebruch) entstandene Blöße einer zuvor mit Fichte der römisch drei. Altersklasse im angehenden Baumholzstadium bestockten Fläche. Etwa 0,30 ha sind noch mit einem solchen Fichtenbestand der römisch drei. Altersklasse (etwa 45-jährig) bestockt und der Hauptanteil im Ausmaß von etwa 0,92 ha entfällt auf einen laubholzdominierten Mischbestand im Baumholzstadium bestehend überwiegend aus Esche und Schwarzerle und beigemischter bzw. vorkommender Fichte. Nordwestlich davon, in einem Abstand von etwa 120 m liegen die Grundstücke Nr. xxx und xxx. Es handelt sich hierbei um zwei ebenfalls nur durch die Breite des Weggrundstückes voneinander getrennte Riemenparzellen, welche jeweils etwa 105 m lang und etwa 23 m breit sind und gemeinsam ein katastrales Ausmaß von 0,4975 ha umfassen. Sie sind bestockt mit einem Jungwuchs bzw. einer Kultur bestehend aus Bergahorn und Weichlaubhölzern (Schwarzerle, Aspe usw.). Nordwestlich davon, in einem Abstand von etwa 120 m liegen die Grundstücke Nr. xxx und xxx. Es handelt sich hierbei um zwei ebenfalls nur durch die Breite des Weggrundstückes voneinander getrennte Riemenparzellen, welche jeweils etwa , 105 m lang und etwa 23 m breit sind und gemeinsam ein katastrales Ausmaß von 0,4975 ha umfassen. Sie sind bestockt mit einem Jungwuchs bzw. einer Kultur bestehend aus Bergahorn und Weichlaubhölzern (Schwarzerle, Aspe usw.). HofsteIle: Die HofsteIle umfasst ein Wohngebäude, ein derzeit leerstehendes Wirtschafts- bzw. Stallgebäude sowie ein Gebäude zur Unterbringung von Maschinen und Werkzeug. Das Wohnhaus (ca. 150 m² Wohnfläche) wird überwiegend mit Holz beheizt. Forstliches Handwerkszeug (Motorsäge, Keile, Sappel, Zapfketten usw.) ist vorhanden sowie ein für den leichten Forsteinsatz in Verwendung stehender Traktor, ohne Seilwinde. Waldarbeiten / Nutzungen: xxx führt seinen eigenen Angaben zufolge Forstarbeiten wie z. B. die erforderliche Aufforstung und Kulturpflege sowie auch fallweise Fällungen selbst durch. Die vor Ort vorgefundenen jüngsten Nutzungen haben sich aus einer Kalamität und der im Zuge deren Aufarbeitung durchgeführten Schlagrand-begradigung ergeben. Davon betroffen war ein nicht hiebsreifer ca. 45- jähriger angehender Fichtenbaumholzbestand. Die Rückung des Rundholzes wurde im Fall dieser Kalamität letztlich an Dritte vergeben. Die angefallenen Sortimente wurden laut Auskunft durch xxx über die örtliche Waldwirtschaftsgemeinschaft vermarktet. Darüber hinausgehende nennenswerte Nutzungen wurden vor Ort in den Beständen nicht festgestellt. Der Wald dient insbesondere der eigenen Brennholzversorgung. Schlussfolgerungen: Die nicht verpachtete Waldfläche im Ausmaß von 2,04 ha entfällt zu etwa 85% auf Laub- und zu etwa 15 % auf Nadelholz (Fichte). Bei Nutzung des gesamten Zuwachses in Form von Vor- und Endnutzungen in Eigenregie und zwar bei Unterstellung der Standarddeckungsbeiträge würde sich aufgrund der vorgefundenen Bonität und Bestockung folgendes maximal zu erwirtschaftendes nachhaltiges jährliches Einkommen aus dem Wald ergeben: Standarddeckungsbeitrag Laubholz 7. EKL (Ertragsklasse): 294,-- € / Jahr / ha Standarddeckungsbeitrag Fichte 12. EKL (Ertragsklasse): 625,-- € / Jahr / ha Durchschnittlicher geschätzter Bestockungsgrad: 0,9 Jährlicher durchschnittlicher geschätzter Deckungsbeitrag bei Unterstellung von Standarddeckungsbeiträgen: DB = 2,04 ha x 0,15 x 625,-- € / ha x 0,9 + 2,04 x 0,85 x 294,-- € / ha x 0,9 = 630,94 € Die zu beurteilende Waldfläche im Ausmaß von gerundet 2,04 ha verteilt sich tatsächlich etwa wie folgt auf zu differenzierende Bestände bzw. Entwicklungsphasen: 0,92 ha Laubholz- / Mischbestand im Baumholzstadium (Fichte beigemischt vorkommend 0,82 ha Laubholz im Jungwuchsstadium bzw. Kulturen 0,30 ha Fichte im angehenden Baumholzstadium (ca. 45-jährig, III. Altersklasse) Fichte im angehenden Baumholzstadium (ca. 45-jährig, römisch drei. Altersklasse) Es sind keine Blößen d. h. es sind keine nicht aufgeforsteten Flächen vorhanden. Somit entfallen derzeit rund 1,12 ha auf nicht hiebsreife Bestände. Es sind hier daher praktisch derzeit keine Endnutzungen möglich. Die Laubholzbestände im Jungwuchsstadium lassen derzeit ebenfalls keinerlei Nutzungen mit verwertbarem Holzanfall zu. Vornutzungen könnten aus forstfachlicher Sicht in Form von Einzelstammentnahmen bzw. Durchforstungen im beschriebenen Fichtenbestand auf einer Fläche von etwa 0,3 ha durchgeführt werden. Abgesehen von Zufallsnutzungen aufgrund von Kalamitäten wurden hier derzeit keine darüber hinausgehenden offensichtlichen Nutzungsaktivitäten vor Ort festgestellt. Es sind keine Blößen d. h. keine nicht aufgeforsteten Flächen vorhanden. Der gesamte Zuwachs nutzbar wäre derzeit im beschriebenen Laubholzbestand im Baumholzstadium auf einer Fläche von etwa 0,92 ha. Daraus würde sich ein jährlicher Deckungsbeitrag von etwa 243,-- € ergeben. Auch auf dieser Fläche wurden vor Ort derzeit keine wesentlichen Holznutzungen festgestellt. Ein Brennholzverkauf findet praktisch nicht statt. Der Wald dient vorwiegend der eigenen Brennholzversorgung. Angemerkt muss hier werden, dass in Waldbesitzeinheiten dieser Größenordnung (im Gegenstand insgesamt etwa 2,04
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