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KLVwG-S6-654-655/9/2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlKLVwG-S6-654-655/9/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx und der xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, betreffend Ablösung einer Felddienstbarkeit, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 42 Abs. 1 K-WWLG mit der Maßgabe Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als in Abänderung des Spruches des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, die Anträge des xxx, xxx, vom 25.03.2014, 10.09.2014 bzw. vom 01.10.2014 auf entschädigungslose Aberkennung, in eventu auf Ablösung, des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mangels Zuständigkeit als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n werden. werden. , II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des xxx auf entschädigungslose Aberkennung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 13.02.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/11/2015, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des xxx auf entschädigungslose Aberkennung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag des xxx auf Ablösung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld Folge gegeben und wurde die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, ausgehend von der Wegparzelle xxx in einer Länge von ca. 115 m in vorwiegend östliche Richtung über das Grundstück Nr. xxx des xxx, zu Gunsten der Grundstücke xxx und xxx des xxx, xxx, des Grundstücks Nr. xxx der xxx, xxx, xxx, sowie des Grundstücks Nr. xxx der xxx und des xxx, xxx, gemäß § 42 Abs. 4 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes, K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, idgF, abgelöst.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Antrag des xxx auf Ablösung des Servitutsweges auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch die Zahlung eines Ablösungsbetrages in Geld Folge gegeben und wurde die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens, ausgehend von der Wegparzelle xxx in einer Länge von ca. 115 m in vorwiegend östliche Richtung über das Grundstück Nr. xxx des xxx, zu Gunsten der Grundstücke xxx und xxx des xxx, xxx, des Grundstücks Nr. xxx der xxx, xxx, xxx, sowie des Grundstücks Nr. xxx der xxx und des xxx, xxx, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes, K-WWLG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,, idgF, abgelöst. xxx habe, bei sonstiger Zwangsfolge, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die jeweiligen Servitutsberechtigten die nachstehend angeführten einmaligen Ablösezahlungen zu leisten: xxx € 76,36 xxx € 38,18 xxx und xxx € 38,18. Begründet wurde die verfahrensgegenständliche Ablösung im Kern dahin, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke auch ohne Inanspruchnahme des Servitutsweges ohne wesentliche wirtschaftliche Erschwernis möglich sei bzw. die Felddienstbarkeit für die berechtigten Liegenschaften nicht dauernd unentbehrlich sei. Gegen den oben zitierten Bescheid der Agrarbehörde Kärnten haben xxx sowie xxx, xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurde vor allem ins Treffen geführt, dass durch die Auflösung des Servitutsweges für die Beschwerdeführer ein enormer Mehrweg für die Bewirtschaftung des Waldgrundstückes entstehe, der für sie nicht zumutbar sei. Sie seien ein kleiner land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Derzeit könnten sie im Rahmen der Forstarbeiten Holz vom Grundstück mittels Traktor, Transportkiste und händischer Beladung abtransportieren. Der Einsatz einer Seilwinde rechne sich für die geringe Forstfläche betriebswirtschaftlich nicht. Die maximalen Wege würden derzeit 30 m betragen. Bei Auflösung des Servitutsweges entstehe bei der Bewirtschaftung und dem händischen Abtransport des Holzes mit 120 m der vierfache Weg durch die schmale Parzelle. Durch neue, eigens angelegte Wege würde zusätzlich Forstfläche verloren gehen. Aus diesen Gründen sei die Auflösung des Servitutsweges unzumutbar. Daher werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 legte die belangte Behörde den Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ersuchte im Zuge der Prüfung der Zuständigkeit eine landwirtschaftliche Amtssachverständige ein Gutachten zur Frage zu erstellen, ob es sich beim belasteten Gut um ein vom Antragsteller aktuell landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Des Weiteren wurde ersucht amtsgutachtlich zu prüfen, ob man von einer Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen könne. Das im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erstellte Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 13.05.2015, Zahl: 10-ABK-WWLG-338/15/15, hat folgenden Wortlaut:Das im Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erstellte Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 13.05.2015, Zahl: , 10-ABK-WWLG-338/15/15, hat folgenden Wortlaut: „GUTACHTEN Mit Schriftstück vom 28.04.2015 ersucht das Landesverwaltungsgericht Kärnten um ergänzende Ermittlungen in der Angelegenheit xxx, xxx, xxx Verwaltungsverfahren nach dem K-WWLG; Ablösung einer Felddienstbarkeit; Beschwerde. Konkret soll geprüft werden: • ob es sich beim belasteten Gut um ein vom Antragsteller aktuell landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, • ob man von einer Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgehen kann. Grundlagen für Befund und Gutachten • örtliche Erhebungen in Anwesenheit des xxx und Auskünfte desselben am 11.05.2015 • Grundbuchauszüge der EZ xxx, GB xxx, und EZ xxx, GB x, vom 30.04.2015 • Pachtvertrag .xxx - xxx vom 1 0.03.2011 samt Pachtvertragsänderung vom 3.2.2015 Der Stichtag für Befund und Gutachten ist der 11.05.2015. Befund xxx beantragte bei der Agrarbehörde Kärnten die Ablösung des Servitutsweges, welcher über sein Grundstück xxx, KG xxx, führt. Das belastete Grundstück ist im Grundbuch als Wald ausgewiesen und es konnte bei den örtlichen Erhebungen festgestellt werden, dass keinerlei landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes (Acker, Wiese, Christbaumkultur, Viehweide etc.) stattfindet. Das Grundstück xxx ist der Liegenschaft vlg. xxx EZ xxx, GB xxx, des xxx zugeschrieben. xxx ist darüber hinaus auch Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx, EZ xxx, GB xxx. Beide Liegenschaften wurden früher vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, eine entsprechende HofsteIle, bestehend aus einem Wohn- und einem derzeit leer stehenden Wirtschaftsgebäude sowie einem separat stehenden Gebäude zur Unterbringung der Maschinen und Geräte. Mit Vertrag vom 10.03.2011 verpachtete xxx die gesamte Liegenschaft EZ xxx sowie die landwirtschaftlich genutzten Flächen der EZ xxx, KG xxx, und xxx ohne der HofsteIle (Parzellen xxx und xxx) an xxx. Ebenso verpachtete er an xxx die Waldflächen der EZ xxx, welche in der KG xxx und der KG xxx liegen, jedoch nicht die Waldflächen der KG xxx. Am 03.02.2015 fand eine Pachtvertragsänderung statt, mit der vereinbart wurde, dass nunmehr der Wald in der KG xxx ebenfalls pachtgegenständlich ist, im Gegenzug jedoch die Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx und Wald, aus dem Pachtvertrag genommen werden. Diese Flächen kann xxx selbst bewirtschaften. Es handelt sich dabei um Waldflächen im Ausmaß von insgesamt 20.384 m2. GUTACHTEN Das servitutsbelastete Grundstück xxx, KG xxx ist bewaldet und wird in keiner Weise landwirtschaftlich genutzt. Zur Beantwortung der Frage, ob man von einer Bewirtschaftung des Grundstückes im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgehen kann, ist zunächst festzustellen, dass xxx als Eigentümer des servitutsbelasteten Grundstückes neben diesem Grundstück lediglich 3 weitere Waldgrundstücke und in Summe ausschließlich rund 2 ha Waldfläche selbst nutzt, alle übrigen Grundstücke der Liegenschaft, so auch alle landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen zu können muss sowohl eine entsprechende HofsteIle, bestehend aus den erforderlichen Gebäuden und Geräten als auch eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall ist zwar eine HofsteIle vorhanden, sämtliche landwirtschaftlichen Flächen sind jedoch verpachtet, sodass der Eigentümer des belasteten Grundstückes derzeit keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung durchführt. Vom Eigentümer selbst werden ausschließlich 4 Waldgrundstücke im Ausmaß von insgesamt 20.384 m² genutzt. Die Feststellung, ob es sich hiebei um eine betriebliche forstwirtschaftliche Nutzung handelt, kann von der gefertigten Sachverständigen jedoch nicht vorgenommen werden, da sie im Fachgebiet der Forstwirtschaft nicht kundig ist. Zur Klärung dieses Sachverhaltes möge daher ein forstwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden. Im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Fragestellungen wird zusammenfassend festgestellt, dass aktuell weder eine landwirtschaftliche Nutzung des verpflichteten Grundstückes noch ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht.“ Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde auch ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten mit folgendem wesentlichen Wortlaut, datiert mit 24.06.2015, eingeholt: „… Mit dem Schreiben vom 13. 5. 2015, Zahl: KLVwG-S6-654-655/4/2015 wurde der erstinstanzliche Akt übermittelt und ersucht, amtsgutachtlich zu überprüfen, ob es sich beim belasteten Gut um ein vom Antragsteller aktuell forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bzw. ob es sich hierbei um eine betriebliche forstwirtschaftliche Nutzung handelt. Dazu wurde am 11. 6. 2015 ein Ortsaugenschein durchgeführt. Die Besichtigung der Waldgrundstücke und der HofsteIle, die Erhebungen vor Ort sowie die Durchsicht der gesamten Aktenunterlagen führten zu folgendem Ergebnis: Befund: Der Aktenlage zufolge hat xxx seine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit Ausnahme der Waldparzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx und der HofsteIle, Grundstücke Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, verpachtet. Die genannten Waldgrundstücke, welche seitens des xxx somit rückbehalten wurden, umfassen ein katastrales Ausmaß von insgesamt 20.384 m². Bestandesbeschreibung: Die Waldflächen befinden sich in ebener Lage nördlich der xxx in einer Seehöhe von etwa 450 m und sind durch die Wegparzelle Nr. xxx, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx befindet, erschlossen. Das Wachstum ist sehr gut (EKL: 12 Fichte, 7 Laubhölzer), der Bestockungsgrad variiert nach Schätzung zwischen etwa 0,8 und 1,0. Die Parzellen Nr. xxx und xxx bilden einen lediglich durch die genannte Wegparzelle getrennte Grundstückseinheit im Ausmaß von zusammen 1,5409 ha. Davon entfallen etwa 0,32 ha auf eine Jungkultur bestehend aus Bergahorn, wobei es sich dabei um die Wiederbewaldungsfläche einer offenbar durch eine Kalamität (Windwurf oder Schneebruch) entstandene Blöße einer zuvor mit Fichte der III. Altersklasse im angehenden Baumholzstadium bestockten Fläche. Etwa 0,30 ha sind noch mit einem solchen Fichtenbestand der III. Altersklasse (etwa 45-jährig) bestockt und der Hauptanteil im Ausmaß von etwa 0,92 ha entfällt auf einen laubholzdominierten Mischbestand im Baumholzstadium bestehend überwiegend aus Esche und Schwarzerle und beigemischter bzw. vorkommender Fichte. Die Waldflächen befinden sich in ebener Lage nördlich der xxx in einer Seehöhe von etwa 450 m und sind durch die Wegparzelle Nr. xxx, welche sich im Eigentum der Agrargemeinschaft Ortschaft xxx befindet, erschlossen. Das Wachstum ist sehr gut (EKL: 12 Fichte, 7 Laubhölzer), der Bestockungsgrad variiert nach Schätzung zwischen etwa 0,8 und 1,0. Die Parzellen Nr. xxx und xxx bilden einen lediglich durch die genannte Wegparzelle getrennte Grundstückseinheit im Ausmaß von zusammen 1,5409 ha. Davon entfallen etwa 0,32 ha auf eine Jungkultur bestehend aus Bergahorn, wobei es sich dabei um die Wiederbewaldungsfläche einer offenbar durch eine Kalamität (Windwurf oder Schneebruch) entstandene Blöße einer zuvor mit Fichte der römisch drei. Altersklasse im angehenden Baumholzstadium bestockten Fläche. Etwa 0,30 ha sind noch mit einem solchen Fichtenbestand der römisch drei. Altersklasse (etwa 45-jährig) bestockt und der Hauptanteil im Ausmaß von etwa 0,92 ha entfällt auf einen laubholzdominierten Mischbestand im Baumholzstadium bestehend überwiegend aus Esche und Schwarzerle und beigemischter bzw. vorkommender Fichte. Nordwestlich davon, in einem Abstand von etwa 120 m liegen die Grundstücke Nr. xxx und xxx. Es handelt sich hierbei um zwei ebenfalls nur durch die Breite des Weggrundstückes voneinander getrennte Riemenparzellen, welche jeweils etwa 105 m lang und etwa 23 m breit sind und gemeinsam ein katastrales Ausmaß von 0,4975 ha umfassen. Sie sind bestockt mit einem Jungwuchs bzw. einer Kultur bestehend aus Bergahorn und Weichlaubhölzern (Schwarzerle, Aspe usw.). Nordwestlich davon, in einem Abstand von etwa 120 m liegen die Grundstücke Nr. xxx und xxx. Es handelt sich hierbei um zwei ebenfalls nur durch die Breite des Weggrundstückes voneinander getrennte Riemenparzellen, welche jeweils etwa , 105 m lang und etwa 23 m breit sind und gemeinsam ein katastrales Ausmaß von 0,4975 ha umfassen. Sie sind bestockt mit einem Jungwuchs bzw. einer Kultur bestehend aus Bergahorn und Weichlaubhölzern (Schwarzerle, Aspe usw.). HofsteIle: Die HofsteIle umfasst ein Wohngebäude, ein derzeit leerstehendes Wirtschafts- bzw. Stallgebäude sowie ein Gebäude zur Unterbringung von Maschinen und Werkzeug. Das Wohnhaus (ca. 150 m² Wohnfläche) wird überwiegend mit Holz beheizt. Forstliches Handwerkszeug (Motorsäge, Keile, Sappel, Zapfketten usw.) ist vorhanden sowie ein für den leichten Forsteinsatz in Verwendung stehender Traktor, ohne Seilwinde. Waldarbeiten / Nutzungen: xxx führt seinen eigenen Angaben zufolge Forstarbeiten wie z. B. die erforderliche Aufforstung und Kulturpflege sowie auch fallweise Fällungen selbst durch. Die vor Ort vorgefundenen jüngsten Nutzungen haben sich aus einer Kalamität und der im Zuge deren Aufarbeitung durchgeführten Schlagrand-begradigung ergeben. Davon betroffen war ein nicht hiebsreifer ca. 45- jähriger angehender Fichtenbaumholzbestand. Die Rückung des Rundholzes wurde im Fall dieser Kalamität letztlich an Dritte vergeben. Die angefallenen Sortimente wurden laut Auskunft durch xxx über die örtliche Waldwirtschaftsgemeinschaft vermarktet. Darüber hinausgehende nennenswerte Nutzungen wurden vor Ort in den Beständen nicht festgestellt. Der Wald dient insbesondere der eigenen Brennholzversorgung. Schlussfolgerungen: Die nicht verpachtete Waldfläche im Ausmaß von 2,04 ha entfällt zu etwa 85% auf Laub- und zu etwa 15 % auf Nadelholz (Fichte). Bei Nutzung des gesamten Zuwachses in Form von Vor- und Endnutzungen in Eigenregie und zwar bei Unterstellung der Standarddeckungsbeiträge würde sich aufgrund der vorgefundenen Bonität und Bestockung folgendes maximal zu erwirtschaftendes nachhaltiges jährliches Einkommen aus dem Wald ergeben: Standarddeckungsbeitrag Laubholz 7. EKL (Ertragsklasse): 294,-- € / Jahr / ha Standarddeckungsbeitrag Fichte 12. EKL (Ertragsklasse): 625,-- € / Jahr / ha Durchschnittlicher geschätzter Bestockungsgrad: 0,9 Jährlicher durchschnittlicher geschätzter Deckungsbeitrag bei Unterstellung von Standarddeckungsbeiträgen: DB = 2,04 ha x 0,15 x 625,-- € / ha x 0,9 + 2,04 x 0,85 x 294,-- € / ha x 0,9 = 630,94 € Die zu beurteilende Waldfläche im Ausmaß von gerundet 2,04 ha verteilt sich tatsächlich etwa wie folgt auf zu differenzierende Bestände bzw. Entwicklungsphasen: 0,92 ha Laubholz- / Mischbestand im Baumholzstadium (Fichte beigemischt vorkommend 0,82 ha Laubholz im Jungwuchsstadium bzw. Kulturen 0,30 ha Fichte im angehenden Baumholzstadium (ca. 45-jährig, III. Altersklasse) Fichte im angehenden Baumholzstadium (ca. 45-jährig, römisch drei. Altersklasse) Es sind keine Blößen d. h. es sind keine nicht aufgeforsteten Flächen vorhanden. Somit entfallen derzeit rund 1,12 ha auf nicht hiebsreife Bestände. Es sind hier daher praktisch derzeit keine Endnutzungen möglich. Die Laubholzbestände im Jungwuchsstadium lassen derzeit ebenfalls keinerlei Nutzungen mit verwertbarem Holzanfall zu. Vornutzungen könnten aus forstfachlicher Sicht in Form von Einzelstammentnahmen bzw. Durchforstungen im beschriebenen Fichtenbestand auf einer Fläche von etwa 0,3 ha durchgeführt werden. Abgesehen von Zufallsnutzungen aufgrund von Kalamitäten wurden hier derzeit keine darüber hinausgehenden offensichtlichen Nutzungsaktivitäten vor Ort festgestellt. Es sind keine Blößen d. h. keine nicht aufgeforsteten Flächen vorhanden. Der gesamte Zuwachs nutzbar wäre derzeit im beschriebenen Laubholzbestand im Baumholzstadium auf einer Fläche von etwa 0,92 ha. Daraus würde sich ein jährlicher Deckungsbeitrag von etwa 243,-- € ergeben. Auch auf dieser Fläche wurden vor Ort derzeit keine wesentlichen Holznutzungen festgestellt. Ein Brennholzverkauf findet praktisch nicht statt. Der Wald dient vorwiegend der eigenen Brennholzversorgung. Angemerkt muss hier werden, dass in Waldbesitzeinheiten dieser Größenordnung (im Gegenstand insgesamt etwa 2,04

  1. ha)jährliche Nutzungen nicht üblich sind. Die Nutzungen erfolgen aussetzend, d. h. in periodischen Abständen wird der kumulierte Zuwachs tatsächlich auch abgeschöpft. Festgehalten wird, dass bei der Ermittlung der angeführten Standarddeckungs-beiträge Holzernte- und Bringungskosten in Form von variablen Maschinenkosten und Wegerhaltungskosten bereits in Abzug gebracht wurden. Abgezogen wurden auch schon alle waldbaulichen Aufwände (z.B. Aufforstungs- Pflege- und Betriebsmittelkosten, usw.). Nicht berücksichtigt sind darin hingegen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Abgaben auf Grund- und Boden (Grundsteuer) oder sonstige Beiträge (z. B. Kammerumlage). Ergebnis: Die genannten Waldgrundstücke, zu denen auch das belastete Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gehört, sind mit forstlichen Gehölzen bestockt und die vorhandenen Bestände weisen gute Zuwächse auf. Es wird gegenständlich Holzvorrat aufgebaut, periodische Nutzungen sind mit positivem Deckungsbeitrag aus forstfachlicher Sicht grundsätzlich möglich. Da anfallendes Kalamitätsholz (so auch aus dem belasteten Grundstück Nr. xxx, KG xxx) aufgearbeitet und verkauft wird, xxx Brennholz für den Eigengebrauch aus dem zu beurteilenden Wald gewinnt und da er dort Aufforstungsarbeiten tätigt und Kulturpflegearbeiten durchführt, handelt es sich aus forstfachlicher Sicht beim belasteten Gut, nach Meinung des Gefertigten, vorbehaltlich der rechtlichen Beurteilung, um ein vom Antragsteller aktuell forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwieweit es sich aufgrund der hier beschriebenen Situation insgesamt auch um eine betriebliche forstwirtschaftliehe Nutzung (im Sinne des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes K-WWLG handelt wäre im Gegenstand vornehmlich aus rechtlicher Sicht zu beurteilen.“ Die beiden Gutachten wurden dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.06.2015 zur Kenntnisnahme unter Einräumung der Möglichkeit, dazu innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Bis dato ist eine Stellungnahme nicht eingelangt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlage: Gemäß § 42 Abs. 1 K-WWLG dürfen Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG dürfen Felddienstbarkeiten anderer als der in Paragraph eins, bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist. III.römisch drei. Erwägungen Festgestellter Sachverhalt: Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, hat jedoch seine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit Ausnahme der Waldparzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx (im Gesamtausmaß von 20.384 m²) und der Hofstelle, Grundstücke Nr. xxx und xxx, alle KG xxx, verpachtet. Die nicht verpachtete Waldfläche im Ausmaß von ca. 2,04 ha entfällt zu etwa 85 % auf Laub- und zu etwa 15 % auf Nadelholz (Fichte). Derzeit entfallen rund 1,12 ha auf nicht hiebsreife Bestände und sind daher praktisch derzeit keine Endnutzungen möglich. Abgesehen von Zufallsnutzungen auf Grund von Kalamitäten wurden vom Amtssachverständigen keine darüber hinausgehenden Nutzungsaktivitäten vor Ort festgestellt. Der gesamte Zuwachs nutzbar wäre im Laubholzbestand im Brennholzstadium auf einer Fläche von 0,92 ha. Daraus würde sich ein jährlicher Deckungsbeitrag von € 243,-- ergeben. Der Wald dient vorwiegend der eigenen Brennholzversorgung. In Wäldern dieser Größenordnung sind auch jährliche Nutzungen nicht üblich, da sie aussetzend, das heißt in periodischen Abständen erfolgen. Bei der Ermittlung des Standarddeckungsbeitrages wurden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Abgaben auf Grund und Boden (Grundsteuer) sowie sonstige Beiträge (Kammerumlage) nicht berücksichtigt. Zur Sache: Eine Felddienstbarkeit gemäß § 42 Abs. 1 K-WWLG liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn sie „auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken“ unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen auch dieser Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablöse einer solchen Dienstbarkeit gegeben (vgl. auch das Erkenntnis VwGH vom 27.04.2006, 2004/07/0179).Eine Felddienstbarkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn sie „auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken“ unbestritten besteht oder gerichtlich festgestellt ist. Nur bei Vorliegen auch dieser Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Regelung oder Ablöse einer solchen Dienstbarkeit gegeben vergleiche auch das Erkenntnis VwGH vom 27.04.2006, 2004/07/0179). § 42 K-WWLG umschreibt nicht ausdrücklich, was unter „land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken“ zu verstehen ist. Doch zeigt § 42 Abs. 4 K-WWLG, dass bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von einer „Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft“ ausgegangen wird. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes erfolgen.Paragraph 42, K-WWLG umschreibt nicht ausdrücklich, was unter „land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken“ zu verstehen ist. Doch zeigt Paragraph 42, Absatz 4, K-WWLG, dass bei den besonderen Felddienstbarkeiten auf landwirtschaftlich genutztem Boden von einer „Bewirtschaftung der verpflichteten Liegenschaft“ ausgegangen wird. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss diese landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes erfolgen. Wenn daher § 42 Abs. 1 K-WWLG von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken spricht, so sind damit im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftete Grundstücke gemeint (VwGH 2004/07/0179).Wenn daher Paragraph 42, Absatz eins, K-WWLG von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken spricht, so sind damit im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftete Grundstücke gemeint (VwGH 2004/07/0179). § 42 K-WWLG stellt eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit dar. Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung und Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 K-WWLG hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit bewirtschafteten Grundstücken im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht.Paragraph 42, K-WWLG stellt eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit dar. Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung und Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach Paragraph 42, K-WWLG hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit bewirtschafteten Grundstücken im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht. Dass aber im vorliegenden Fall auf dem verpflichteten Grundstück eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit, auch nur im Sinne eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs entfaltet würde, trifft sachverhaltsmäßig nicht zu. Zunächst hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige festgestellt, dass das servitutsbelastete Grundstück xxx, KG xxx, bewaldet ist und in keiner Weise landwirtschaftlich genutzt wird. Des Weiteren wurde von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass der Antragsteller als Eigentümer des servitutsbelasteten Grundstücks neben diesem Grundstück lediglich drei weitere Waldgrundstücke und in Summe ausschließlich rund 2 ha Waldfläche selbst nutzt. Alle übrigen Grundstücke der Liegenschaft, so auch alle landwirtschaftlichen Flächen, sind verpachtet. Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb sprechen zu können, muss sowohl eine entsprechende Hofstelle, bestehend aus den erforderlichen Gebäuden und Geräten als auch eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall ist eine Hofstelle vorhanden, sämtliche landwirtschaftliche Flächen sind jedoch verpachtet, sodass der Eigentümer des belasteten Grundstücks derzeit keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung durchführt. Die Feststellung, ob es sich hierbei um eine betriebliche forstwirtschaftliche Nutzung handelt, konnte von der gefertigten Sachverständigen nicht vorgenommen werden und wurde dahingehend ein forstwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen. Im Gutachten vom 24.06.2015 kommt der forstfachliche Amtssachverständige nach Befundaufnahme zum Ergebnis, dass von den insgesamt 2,04 ha Waldbestand rund 1,2 ha auf nicht hiebsreife Bestände entfallen. Von den 0,92 ha, auf denen ein Zuwachs nutzbar wäre, würde sich ein jährlicher Deckungsbeitrag von etwa € 243,-- ergeben. Es wurden keine wesentlichen Holznutzungen vor Ort festgestellt und finde ein Brennholzverkauf praktisch nicht statt. Der Wald diene vorwiegend der eigenen Brennholzversorgung. Jährliche Nutzungen seien in dieser Größenordnung des Waldes (insgesamt etwa 2,04
  2. ha)nicht üblich. Festgehalten wurde auch, dass bei der Ermittlung der angeführten Standarddeckungsbeiträge Holzernte- und Bringungskosten in Form von variablen Maschinenkosten und Wegerhaltungskosten bereits in Abzug gebracht wurden. Abgezogen wurden auch schon alle waldbaulichen Aufwände. Nicht berücksichtigt sind im ausgewiesenen Beitrag Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Abgaben auf Grund und Boden (Grundsteuer) oder sonstige Beiträge (z. B. Kammerumlage). Der Amtssachverständige kommt zum Schluss, dass der Antragsteller Brennholz für den Eigengebrauch aus dem zu beurteilenden Wald gewinnt und er dort Aufforstungsarbeiten tätigt und Kulturpflegearbeiten durchführt. Daher handelt es sich nach forstfachlicher Meinung um ein vom Antragsteller aktuell forstwirtschaftliches genutztes Grundstück. Ob es sich jedoch auch um eine betriebliche forstwirtschaftliche Nutzung handelt, wäre nach Auffassung des Amtssachverständigen aus rechtlicher Sicht zu beurteilen. Ergebnis: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Regelung, Aberkennung und Ablöse nach § 42 K-WWLG Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand im Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen eines Betriebes steht. Aus der Zusammenschau der beiden im Verfahren erstellten Gutachten kann festgestellt werden, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, obwohl vom Amtssachverständigen als aktuell forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bezeichnet, nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet wird. Wie bereits ausgeführt, muss beim verpflichteten Gut von einer betrieblichen Bewirtschaftung ausgegangen werden. Dass aber auf dem beschriebenen Grundstück eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit, auch nur im Sinn eines Nebenerwerbes, vorgenommen würde, trifft sachverhaltsmäßig nicht zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Regelung, Aberkennung und Ablöse nach Paragraph 42, K-WWLG Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand im Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen eines Betriebes steht. Aus der Zusammenschau der beiden im Verfahren erstellten Gutachten kann festgestellt werden, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, obwohl vom Amtssachverständigen als aktuell forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bezeichnet, nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet wird. Wie bereits ausgeführt, muss beim verpflichteten Gut von einer betrieblichen Bewirtschaftung ausgegangen werden. Dass aber auf dem beschriebenen Grundstück eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Tätigkeit, auch nur im Sinn eines Nebenerwerbes, vorgenommen würde, trifft sachverhaltsmäßig nicht zu. Wenn es sich daher im Beschwerdefall mangels des bezeichneten normativen Kriteriums nicht um eine besondere Felddienstbarkeit nach dem K-WWLG handelt, wird für deren Aberkennung – ebenso wie für eine Ablösung oder Regulierung – die Agrarbehörde nicht zuständig sein, und hätte dann richtigerweise das Begehren des Antragstellers mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Für die Angelegenheit sind dann die ordentlichen Gerichte zuständig. Für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden spricht weiters der Umstand, dass § 42 K-WWLG eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt. Ausnahmebestimmungen sind – wie bereits erwähnt - grundsätzlich restriktiv zu interpretieren.Für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden spricht weiters der Umstand, dass Paragraph 42, K-WWLG eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt. Ausnahmebestimmungen sind – wie bereits erwähnt - grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung und Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme stehen. Die Regelung, Aberkennung und Ablöse dieser Felddienstbarkeiten muss daher im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sein. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S6.654.655.9.2015

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