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{'item': 'KLVwG-728/4/2015'}

Obsah (10)§ 25a§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 26§ 27§ 26a§ 8Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-728/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2015 wurde die Beschwerde der xxx gegen den Ernennungsbescheid vom 28.9.2010, Zahl: xxx, mit dem xxx als erstgereihter Bewerber mit Wirksamkeit vom 1.10.2010 zum Leiter der Volksschule xxx ernannt worden ist, als unbegründet abgewiesen. Die Kärntner Landesregierung hat über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule xxx

den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aufgrund der Ergebnisse des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens sowie des vorliegenden Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates xxx wie folgt entschieden:Die Kärntner Landesregierung hat über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule xxx

den Paragraphen 26 und 26 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aufgrund der Ergebnisse des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens sowie des vorliegenden Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates xxx wie folgt entschieden: Der erstgereihte Bewerber, xxx, ist mit Wirksamkeit 1.10.2010 als Leiter der Volksschule xxx ernannt worden. Das Bewerbungsgesuch der zweitgereihten Bewerberin, xxx, wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag, in welchem wörtlich ausgeführt wird: „Unter einem verweist die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die bereits in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidungen, dass das Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr neuerlich nicht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung entscheidet, sondern neuerlich versucht, durch Erlassung eines neuen Bescheides den seinerzeit nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangelhaften Bescheid zu ersetzen. Das Amt der Kärntner Landesregierung setzt sich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht mit den Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerin auseinander, sondern erlässt neuerlich einen Bescheid (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013, GZ xxx), welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 05.02.2014 bereits erfolgreich beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (GZ xxx) bekämpft hat. Dementsprechend wird seitens der Beschwerdeführerin auch gerügt, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig ergangen ist, da diese nicht die Beschwerdepunkte behandelt, sondern aus der Sicht der Beschwerdeführerin unzulässigerweise neuerlich ein neuer Bescheid erlassen wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gegenständliche Beschwerde - über welche über den gegenständlichen Antrag nunmehr das Landesverwaltungsgericht entscheiden möge - jedenfalls berechtigt ist.“ Zuvor hat die Kärntner Landesregierung nach Durchführung eines Pflichtschulleiterauswahlverfahrens xxx, Bescheid vom 28.9.2010, zum Leiter der Volksschule xxx ernannt (Ernennungsdekret). Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei, xxx, hat ebenfalls beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom xxx wurde die Leiterstelle an der Volksschule xxx ausgeschrieben und haben sich innerhalb der Bewerbungsfrist die nunmehrige Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei xxx für die Leiterstelle beworben. Nach Abführung des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens und der Verfahrensabschnitte psychologisches Testverfahren, biographische Analyse sowie Assessmentcenter erreichte xxx den ersten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 12) und die Antragstellerin xxx den zweiten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 18). Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom xxx wurde die Leiterstelle an der Volksschule xxx ausgeschrieben und haben sich innerhalb der Bewerbungsfrist die nunmehrige Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei xxx für die Leiterstelle beworben. Nach Abführung des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens und der Verfahrensabschnitte psychologisches Testverfahren, biographische Analyse sowie Assessmentcenter erreichte , xxx den ersten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 12) und die Antragstellerin xxx den zweiten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 18). Die Bewerter wurden aus Vertretern der Eltern, Lehrer, Wirtschaft, BSI und Schulberater gestellt. Jeder Bewerter erhielt Bewertungsbögen, jeweils pro Bewerber, in welchen die Bewertungskriterien laut Ausschreibung „Bewertungsbogen Biographie“ (Bewertungskriterien: pädagogische und fachliche Qualifikation, schulinterne bzw. schulexterne Erfahrungen mit Leitungsaufgaben, bisheriges Engagement für die Schule, und Fortbildungsaktivitäten) aufgeschlüsselt waren. Pro Bewerter befanden sich in jeder dieser Spalten zahlreiche persönliche Anmerkungen und in der Folge dann eine Rangplatzverteilung zwischen 1 und 2, wobei xxx in diesem Bereich insgesamt den Rangplatz 2 erhielt. Im Bewertungsbereich „Bewertungsbogen Gruppe“ gab es die Fragen: „Geht aktiv an die Aufgaben heran; Formuliert und verfolgt Arbeitsziele; Kann Sichtweisen anderer aufgreifen und weiterführen; Hat originelle Ideen; Behält Überblick; Zeigt Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsfreudigkeit; Kann organisieren und delegieren“, wobei wieder pro Bewerter ein begründetes Blatt auflag und kam es in der Folge zu einer Gesamtwertung, wobei es in dieser Kategorie den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin gab. Im „Bewertungsbogen Gespräch“ gab es die Bewertungskriterien: „Wirkt offen, sicher und kontaktfreudig; Nimmt Gefühle und Meinungen wahr und berücksichtigt diese; Bleibt in schwierigen Situationen gelassen; Reagiert im Wesentlichen gelassen und ruhig; Wirkt emotional stabil und belastbar; Systematische Gesprächsführung ist erkennbar; Hat kreative Ideen und Lösungsansätze“, dabei hat die Beschwerdeführerin insgesamt den Rangplatz 1 erhalten. Zudem wurden den beiden Bewerbern die gleichen Fragen gestellt, welche ebenfalls detailliert aufscheinen und kam es in der Folge zu einer Gesamtauswertung, die die Endreihung ergab.Die Bewerter wurden aus Vertretern der Eltern, Lehrer, Wirtschaft, BSI und Schulberater gestellt. Jeder Bewerter erhielt Bewertungsbögen, jeweils pro Bewerber, in welchen die Bewertungskriterien laut Ausschreibung „Bewertungsbogen Biographie“ (Bewertungskriterien: pädagogische und fachliche Qualifikation, schulinterne bzw. schulexterne Erfahrungen mit Leitungsaufgaben, bisheriges Engagement für die Schule, und Fortbildungsaktivitäten) aufgeschlüsselt waren. , Pro Bewerter befanden sich in jeder dieser Spalten zahlreiche persönliche Anmerkungen und in der Folge dann eine Rangplatzverteilung zwischen 1 und 2, wobei xxx in diesem Bereich insgesamt den Rangplatz 2 erhielt. Im Bewertungsbereich „Bewertungsbogen Gruppe“ gab es die Fragen: „Geht aktiv an die Aufgaben heran; Formuliert und verfolgt Arbeitsziele; Kann Sichtweisen anderer aufgreifen und weiterführen; Hat originelle Ideen; Behält Überblick; Zeigt Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsfreudigkeit; Kann organisieren und delegieren“, wobei wieder pro Bewerter ein begründetes Blatt auflag und kam es in der Folge zu einer Gesamtwertung, wobei es in dieser Kategorie den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin gab. Im „Bewertungsbogen Gespräch“ gab es die Bewertungskriterien: „Wirkt offen, sicher und kontaktfreudig; Nimmt Gefühle und Meinungen wahr und berücksichtigt diese; Bleibt in schwierigen Situationen gelassen; Reagiert im Wesentlichen gelassen und ruhig; Wirkt emotional stabil und belastbar; Systematische Gesprächsführung ist erkennbar; Hat kreative Ideen und Lösungsansätze“, dabei hat die Beschwerdeführerin insgesamt den Rangplatz 1 erhalten. Zudem wurden den beiden Bewerbern die gleichen Fragen gestellt, welche ebenfalls detailliert aufscheinen und kam es in der Folge zu einer Gesamtauswertung, die die Endreihung ergab. In der Kollegiumssitzung des Bezirksschulrates xxx vom 27.5.2010 wurde mit Stimmeneinheit (Verhältnis 12:0) im Besetzungsvorschlag der Erstgereihte des Auswahlverfahrens xxx an die erste Stelle und die Zweitgereihte des Auswahlverfahrens, die nunmehrige Beschwerdeführerin, an die zweite Stelle gereiht. Mit Bescheid vom 28.9.2010 wurde per 1.10.2010 die mitbeteiligte Partei als Erstgereihter zum Leiter bestellt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin die Zustellung des Ernennungsbescheides beantragt, wobei sie in der Folge einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stellte, welcher mit Bescheid vom 18.10.2012, Zahl: KUVS-K8-1106/6/2012, zurückgewiesen wurde. Aufgrund einer Beschwerde hat sodann der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, datiert mit 17.4.2013, Zahl: 2012/12/0166-5, behoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19.7.2013, Zahl: KUVS-K8-1203/2/2013, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Parteistellung im Verfahren der Bestellung des Leiters der Volksschule xxx zuerkannt und wurde der belangten Behörde aufgetragen, ihr eine Ausfertigung des Ernennungsbescheides, mit welchem xxx zum Leiter der Volksschule xxx bestellt wurde, zuzustellen. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung neuerlich einen Bescheid erlassen, in welchem sie die Leiterstelle an der Volksschule xxx mit Wirksamkeit 1.10.2010 an xxx verliehen hat und das Bewerbungsgesuch von xxx (Beschwerdeführerin) abgewiesen wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 1.7.2014, Zahl: KLVwG-1091/6/2014, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Ernennungsdekret vom 28.9.2010, welches einen Bescheid darstellt, zuzustellen ist. Mit Schreiben vom 19.12.2014, xxx, wurde entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 1.7.2014 der Ernennungsbescheid (Dekret) zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und werden als Beschwerdegründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Wörtlich wird ausgeführt: 1. Zur Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgrund von Formfehlern: Unabhängig von der noch darzustellenden Unrichtigkeit des hiermit bekämpften Bescheides, liegt bei dem von der belangten Behörde übermittelten „Ernennungsbescheid" ein nichtiger bzw. rechtswidriger Bescheid vor. Die Beschwerdeführerin hat bereits in Ihrer Beschwerde vom 05.02.2014 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde entgegen der von der Beschwerdeführerin erwirkten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2013, Zahl:2012/12/0166-5, keine Ausfertigung des Ernennungsbescheides betreffend die Besetzung der Leiterstelle der Volksschule xxx an die Beschwerdeführerin zugestellt hat. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat dieser Beschwerde in der Entscheidung vom 01.07.2014, GZ KLVwG-1091/6/2014, Folge gegeben und noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführerin der Ernennungsbescheid zuzustellen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung wurde der Ernennungsbescheid seitens der belangten Behörde nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte daher per 02.09.2014 (!) den Antrag auf Zustellung des Ernennungsbescheides. Nunmehr wurde per 22.12.2014 (!) - und somit rund 1 Jahr und 8 Monate nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. rund 5 Monate nach Vorliegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine „Dekretabschrift" vom 28.09.2010 übermittelt. Im Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2014 wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um den Ernennungsbescheid, mit welchem die mitbeteiligte Partei als Erstgereihter zum Leiter der Volksschule xxx ernannt worden sein soll, handeln soll. Im „Vorverfahren" hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Entscheidung vom 01.07.2014, xxx, zwar darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Ernennungsdekret einen Bescheid darstellen würde. Durch die nunmehrige Übermittlung eines als „Dekretabschrift" bezeichneten Schriftstückes ist die belangte Behörde weder dem Auftrag zur Übermittlung des Ernennungsbescheides nachgekommen, noch kann diese „Dekretabschrift" als Bescheid qualifiziert werden. Dies aus folgenden Gründen: a) Der „Dektretabschrift" kann nicht entnommen werden, wer der Bescheidadressat sein soll. Mit dem Text "Die Kärntner Landesregierung ernennt Sie ..." könnte aufgrund der nunmehrigen Zustellung durch die belangte Behörde auch die Beschwerdeführerin Bescheidadressat sein. Die Zustellverfügung „xxx" könnte diesen auch als Mitbewerber vorsehen. b) Die „Dekretabschrift enthält keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung, insbesondere aber keine ordnungsgemäße Fertigung.

§ 58AVG iVm § 18

(3)und
(4)AVG iVm § 19 E-GovG müssen Bescheidausfertigungen durch Unterschrift des Genehmigenden gezeichnet werden, oder eine Amtssignatur (Bildmarke) aufweisen. Die „Dekretabschrift enthält keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung, insbesondere aber keine ordnungsgemäße Fertigung.

Paragraph 58, AVG in Verbindung mit Paragraph 18,

(3)und
(4)AVG in Verbindung mit Paragraph 19, E-GovG müssen Bescheidausfertigungen durch Unterschrift des Genehmigenden gezeichnet werden, oder eine Amtssignatur (Bildmarke) aufweisen. Damit liegt in der übermittelten „Dekretabschrift" ein „Nichtbescheid" vor, jedenfalls ist dieses Schriftstück aber für den Fall, dass dieses doch als Bescheid zu behandeln sein sollte, als absolut nichtiger jedenfalls aber rechtswidriger Bescheid zu qualifizieren und damit der „Ernennungsbescheid" vom 28.09.2010, GZ xxx, ersatzlos aufzuheben. Damit liegt in der übermittelten „Dekretabschrift" ein „Nichtbescheid" vor, jedenfalls ist dieses Schriftstück aber für den Fall, dass dieses doch als Bescheid zu behandeln sein sollte, als absolut nichtiger jedenfalls aber rechtswidriger Bescheid zu qualifizieren und damit der „Ernennungsbescheid" vom 28.09.2010, , GZ xxx, ersatzlos aufzuheben. 2. Zur inhaltlichen Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Bescheides: Unter der Annahme, dass der hiermit bekämpfte Bescheid nicht schon als „Nichtbescheid" bzw. aufgrund absoluter Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben wäre, weist dieser auch inhaltlich Nichtigkeitsgründe bzw. Rechtswidrigkeiten auf.
  1. a)Zur Vorgeschichte: Die Beschwerdeführerin wurde als Mitbewerberin mittels Schreiben vom 22.06.2010 seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung gem. § 8 Abs 2 des DienstrechtsverfahrensG 1984 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kärntner Landesregierung beabsichtigte, xxx gem. § 8 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 zum Leiter der Volksschule xxx zu ernennen. Die Beschwerdeführerin wurde als Mitbewerberin mittels Schreiben vom 22.06.2010 seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung gem. Paragraph 8, Absatz 2, des DienstrechtsverfahrensG 1984 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kärntner Landesregierung beabsichtigte, xxx gem. Paragraph 8, des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 zum Leiter der Volksschule xxx zu ernennen. Der Beschwerdeführerin wurde freigestellt, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und eine bescheidmäßige Erledigung zu beantragen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 24.06.2010 rechtswirksam zugestellt. Die eingeräumte 2-wöchige Frist für die Stellungnahme begann daher am 24.06.2010 zu laufen und endete am 08.07.2010. Am 29.06.2010 nahm die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Gatten bei der Behörde Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin beauftragte in weiterer Folge die ausgewiesenen Vertreter. mit der Einbringung einer entsprechenden Stellungnahme sowie mit der Antragstellung um bescheidmäßige Erledigung. Dieser Antrag wurde durch die ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.07.2010 an die im Schreiben vom 22.06.2010 des Amtes der Kärntner Landesregierung angeführten Emailadresse abgesendet. In weiterer Folge wurde den ausgewiesenen Vertretern kein Bescheid zugestellt. sodass in Bearbeitung der Angelegenheit mit Schreiben vom 23.03.2011 und vom 09.05.2011 an die Ernennungsbehörde um Sachstandsbekanntgabe ersucht wurde. Seitens der Ernennungsbehörde wurde mit den Schreiben vom 16.05.2011 und 14.07.2011 Stellung bezogen und letztendlich mit Schreiben vom 17.08.2011 mitgeteilt, dass entsprechend dem Ergebnis des durchgeführten Auswahlverfahrens der erstgereihte Bewerber bereits mit 01.09.2010 rechtskräftig zum Leiter der Volksschule xxx ernannt worden sei. Aufgrund dieser Mitteilung hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter mittels Schriftsatz vom 14.07.2011 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung bzw. den Antrag auf Zustellung eines Bescheides an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtet. Über diesen Antrag hat das Amt der Kärntner Landesregierung nicht innerhalb der 6monatigen Frist entschieden. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin gem. § 73 Abs 2 AVG einen Devolutionsantrag an die zuständige Behörde gerichtet Die Beschwerdeführerin hat daraufhin gem. Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Devolutionsantrag an die zuständige Behörde gerichtet Unter Hinweis auf den oben dargestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass aufgrund des Ablaufes der Entscheidungsfrist die Säumnis der Behörde auf deren Verschulden zurückzuführen ist und dementsprechend nunmehr für die Entscheidung des Antrages über die bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren GZ xxx sowie über den Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid des Verwaltungsverfahrens GZ xxx zuzustellen, der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten zuständig wäre. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18.10.2012, GZ KUVS-K8-1106/6/2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2013, Zl. 2012/12/0166-5, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.10.2012, GZ KUVS-K8-1106/6/2012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2013, Zl. 2012/12/0166-5, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18.10.2012, , GZ KUVS-K8-1106/6/2012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. ln diesem Erkenntnis vom 17.04.2013 führt der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt: „Die Auffassung der belangten Behörde das Auswahlverfahren sei mit dem als Bescheid aufzufassenden Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 17.08.2011 beendet worden und der Devolutionsantrag hinsichtlich der beantragten Feststellung der Parteistellung in diesem Verfahren sei daher unzulässig, erweist sich als verfehlt. Für das fortzusetzende Verfahren wird klargestellt, dass für die Annahme der Kärntner Landesregierung, aus dem Unterbleiben einer (qualifizierten) Stellungnahme könne - unter Berücksichtigung des behördlichen Schreibens vom 22. Juni 2010 gemeint wohl im Sinn einer Zurückziehung des Antrages nach § 13 Abs. 7 AVG - eine Beendigung der Parteistellung der Beschwerdeführerin und damit die Rechtskraft des ausschließlich an den Mitbewerber xxx zugestellten Ernennungsbescheides gefolgert werden, jede rechtliche Grundlage fehlt. Für das fortzusetzende Verfahren wird klargestellt, dass für die Annahme der Kärntner Landesregierung, aus dem Unterbleiben einer (qualifizierten) Stellungnahme könne - unter Berücksichtigung des behördlichen Schreibens vom , 22. Juni 2010 gemeint wohl im Sinn einer Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG - eine Beendigung der Parteistellung der Beschwerdeführerin und damit die Rechtskraft des ausschließlich an den Mitbewerber xxx zugestellten Ernennungsbescheides gefolgert werden, jede rechtliche Grundlage fehlt. Die belangte Behörde wird daher in Ermangelung anderer Zurückweisungsgründe in meritorischer Erledigung des Devolutionsantrages festzustellen haben, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung zukommt. Bejahendenfalls wäre die Landesregierung verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Ernennungsbescheides auch zuzustellen, um ihr Gelegenheit zur Erhebung einer Berufung dagegen an die belangte Behörde zu geben." Aufgrund dieses Erkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten mit Bescheid vom 19.07.2013, GZ KUVS-KA-1203/2/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren der Bestellung des Leiters der Volksschule xxx Parteistellung zukommt. Im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2013, GZ 2012/12/0166-5, wäre nunmehr die Kärntner Landesregierung verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Ernennungsbescheides zuzustellen. Erst über Antragstellung der Beschwerdeführerin wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin per 09.01.2014 der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 17.12.2013, GZ xxx, zugestellt. Bei diesem Bescheid handelte es sich entgegen den eindeutigen Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht um den seinerzeitigen Ernennungsbescheid, sondern wurde vielmehr ein „neuer Bescheid" an die Beschwerdeführerin erlassen, mit welchem spruchmäßig das Bewerbungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.07.2014, GZ: KLVwG-1091/6/2014, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013 aufgehoben. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 01.07.2014, , GZ: KLVwG-1091/6/2014, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013 aufgehoben. In dieser Entscheidung wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten unter anderem ausgeführt: „Sowohl der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.04.2013 als auch der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat in seinem Bescheid vom 19.07.2013 ausgesprochen, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin dieses Ernennungsdekret, welches laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Bescheid darstellt, der Beschwerdeführerin zuzustellen wäre. Im Mehrparteienverfahren über die Verleihung einer schulfesten Stelle hat nur eine, an alle Parteien dieselbe zuzustellende Entscheidung zu ergehen (vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2004/12/0147 und viele andere). Es bestand daher keinen Rechtsgrundlage dafür, für die: Abweisung der Bewerbung der Beschwerdeführerin einen gesonderten Bescheid zu erlassen, zumal - wie bereits ausgeführt - die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf die Planstelle, sondern auch die Nichtstattgebung der anderen Bewerber zu umfassen hätte. Das Ernennungsdekret war ausschließlich an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Dass das vorliegende Ernennungsdekret vom 28.09.2010 eine Begründung bzw. die Ablehnung der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht enthält, kann zu keiner anderslautenden Entscheidung führen und wird gesondert zu prüfen sein.“ Aufgrund dieses Erkenntnisses vom 01.07.2014 wurde nunmehr seitens der belangten Behörde das mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegte Schreiben vom 19.12.2014, zugestellt am 22.12.2014, samt der Dekretabschrift des Ernennungsbescheides übermittelt. Somit hat die Beschwerdeführerin nach 4 Jahren und 3 Monaten nunmehr erstmalig eine mangelhafte Dekretabschrift des bereits im Jahr 2010 zuzustellenden Bescheides erhalten. Gegen diesen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
  2. b)Zur Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit: b.1. Unter Hinweis auf den Beschwerdepunkt I. in der gegenständlichen Beschwerde ist der hiermit bekämpfte Ernennungsbescheid nichtig bzw. rechtswidrig ergangen. Unter Hinweis auf den Beschwerdepunkt römisch eins. in der gegenständlichen Beschwerde ist der hiermit bekämpfte Ernennungsbescheid nichtig bzw. rechtswidrig ergangen. Wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten in dem vorangegangenen Erkenntnis vom 01.07.2014 , Zahl KLVwG-1091/6/2014 bereits eindeutig und von der belangten Behörde unbekämpft festgestellt hat, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Erlassung des Bestellungsdekretes über die Besetzung der verfahrensgegenständlichen Planstelle nicht nur die Ernennung der mitbeteiligten Partei sondern auch die Nichtstattgebung der anderen Bewerber - wie die Beschwerdeführerin - aussprechen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2013, Zahl 2012/12/0166-5 eindeutig ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, wonach im Unterbleiben einer qualifizierten Stellungnahme rechtlich die Beendigung der Parteistellung sowie die Zurückziehung eines Antrages gesehen werden könne, jeder rechtlichen Grundlage entbehrt. Dies bedeutet, dass die Ernennungsbehörde unabhängig von dem Einlangen der Stellungnahme oder nicht die Parteistellung der Beschwerdeführerin wahren und dieser einen entsprechend begründeten Ernennungsbescheid zukommen hätte lassen müssen. Unabhängig von dem Einlangen der Stellungnahme hätte daher die Ernennung ausschließlich aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens und nicht unter Berücksichtigung des Nichteinlangens der Stellungnahme erfolgen dürfen. Mangels Ausspruch und mangels Beweiswürdigung bzw. Begründung bzw. rechtlicher Beurteilung ist der gegenständliche Bescheid auch inhaltlich nichtig bzw. rechtswidrig erlassen worden, zumal dieser nicht einmal überprüfbar ist und den Antrag der Beschwerdeführerin unerledigt lässt. Auch aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid bereits ersatzlos aufzuheben. b.2. Aber auch in der „Sache selbst" ist das Ernennungsdekret inhaltlich unrichtig. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass anstelle: der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeführerin zur Leiterin der Volksschule xxx zu ernennen gewesen wäre. Obwohl für die gegenständliche Beschwerde aus den obigen Gründen eigentlich unbeachtlich, kann sich die Beschwerdeführerin bei der inhaltlich Argumentation nur auf die Begründung der belangten Behörde in dem als rechtswidrig aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013, GZ xxx, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, beziehen, da ja der gegenständliche Bescheid - neben den sonstigen Mängeln - keinerlei Begründung aufweist. Der gegenständliche Beschwerdepunkt wird somit nur aus äußerster Vorsicht erhoben, zumal der gegenständliche Bescheid schon allein mangels Begründung aufzuheben ist, seitens der Beschwerdeführerin aber auch darzulegen ist, dass die begründungslose Ernennung der mitbeteiligten Partei auch „in der Sache selbst" unrichtig war. Zunächst wird an dieser Stelle festgehalten, dass die Vorgehensweise des Amtes der Kärntner Landesregierung für die Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin im gegenständlichen Ernennungsverfahren nicht nachvollziehbar ist. „Historisch" wird darauf hingewiesen, dass das Amt der Kärntner Landesregierung zur GZ xxx bescheidmäßig festgehalten hat: „Im Rahmen der Zusammenlegung der Volksschule 1 xxx und der Volksschule 2 xxx wurde festgehalten, dass die Funktion eines Schulleiters wegfällt." Weiters wurde ausgeführt: Nachdem die Zusammenlegung der Direktionen der VS 1 und VS 2 xxx nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist, beabsichtigt die Abteilung 6 Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx mit der Leitung der zusammengelegten Schule zu beauftragen und xxx von der Funktion eines Schulleiters abzuberufen. Begründet wird dies damit, dass xxx als eindeutig dienstältere Lehrerin schon seit 11.09.1989 an der VS 2 xxx unterrichtet und bereits am 01.07.2003 zur Leiterin der VS 2 xxx ernannt worden ist." In weiterer Folge kam es zur Aufhebung des seinerzeitigen Ernennungsbescheides, welcher seitens der Beschwerdeführerin bekämpft wurde. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 04.09.2006, xxx wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung festgehalten. dass „die Enthebung von xxx von der Leitung der Volksschule 2 xxx mit Wirksamkeit 01.09.2006 bescheidmäßig ausgesprochen worden ist, wobei jedoch die Wahrung des Parteiengehörs bedauerlicherweise unterblieben ist." Unabhängig vom weiteren Verfahrenslauf „kämpft" die Beschwerdeführerin als bereits ernannte Volksschuldirektorin nunmehr seit Jahren um Parteistellung, Parteiengehör, Bescheidzustellung etc. Die Ansicht der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei wäre aus dem Auswahlverfahren als Bestgereihter hervorgekommen ist ebenfalls unrichtig. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2009 ausgesprochen, dass gem. § 23 Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes die Bewerter - und zwar jeder für sich - das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensabschnitt nachvollziehbar zu beurteilen und die Bewerber zu reihen haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in seiner Entscheidung vom 02.12.2009 ausgesprochen, dass gem. Paragraph 23, Absatz 7, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes die Bewerter - und zwar jeder für sich - das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensabschnitt nachvollziehbar zu beurteilen und die Bewerber zu reihen haben. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung, Zahl 2010/12/0019-3 vom 24.02.2010 bestätigt. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt: „Es ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht der Landesregierung nicht nur die Wiedergabe der unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen verschiedene Bewerter im Zuge eines „Rankings'' gelangten und deren Gewichtung in Punktewerte, sondern auch die Begründung der Richtigkeit der solcherart insgesamt erzielten Ergebnisse umfasst, woran auch die Verordnung der Kärntner Landesregierung (Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren) nichts zu ändern vermag." Seitens der belangten Behörde wird daher im rechtswidrigen Bescheid vom 17.12.2013 rechtswidrigerweise ausschließlich das „Ranking" und deren Gewichtung wiedergegeben, die Begründung der Richtigkeit der solcherart insgesamt erzielten Ergebnisse kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden. Dementsprechend ist der gegenständliche Ernennungsbescheid daher auch deswegen rechtswidrig ergangen und somit aufzuheben, da dem gegenständlichen Bescheid mangels irgendeiner Begründung keine - wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert - Begründung der Richtigkeit des Rankings und deren Gewichtung durch das Amt der Kärntner Landesregierung entnommen werden kann. Allein aus diesem Grund ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Ernennungsverfahren mangelhaft durchgeführt wurde und der gegenständliche Bescheid rechtswidrig erlassen wurde, sodass dieser aufzuheben bzw. abzuändern ist. Dem als rechtswidrig ersatzlos aufgehobenen Bescheid vom 17.12.2013 kann entnommen werden, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der biographischen Parameter den ersten Rangplatz belegt hat. Im „psychologischen Testverfahren" hat die Beschwerdeführerin beim Persönlichkeitstest den zweiten Rang erlangt, beim Verbaltest gemeinsam mit dem Zweitwerber die erste Reihungsstelle erzielt und beim Konzentrationstext den ersten Rang belegt. Rein von den „Rängen" lag somit im psychologischen Testverfahren das idente Testergebnis vor. Dass der Zweitwerber aus diesem als Erstgereihter hervorging, liegt ausschließlich an den Faktoren gem. § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren. Rein von den „Rängen" lag somit im psychologischen Testverfahren das idente Testergebnis vor. Dass der Zweitwerber aus diesem als Erstgereihter hervorging, liegt ausschließlich an den Faktoren gem. Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren. Diese Bestimmung wurde zwischenzeitig aufgehoben und ist daher unbeachtlich. Im Verfahrensabschnitt biographische Analyse soll der Zweitbewerber mit „sehr gut" und die Beschwerdeführerin mit „gut" bewertet worden sein. Unter Hinweis auf den, obigen Berufungspunkt mangelt es dieser Begründung an der Nachvollziehbarkelt bzw. der notwendigen Begründung. Diesbezüglich muss jedoch insbesondere berücksichtigt werden, dass die belangte Behörde deswegen von einer Erstreihung des Mitbewerbers ausgeht, da es diesem gelungen sein soll, seine „Kommunikationsfähigkeit" besser zu präsentieren. Diese nicht nachvollziehbare Einschätzung fußt nach der Ansicht der Beschwerdeführerin ausschließlich darauf, dass unzulässigerweise Kenntnisse der Slowenischen Sprache berücksichtigt wurden.

der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.04.2013, GZ KUVS-K2-861/12/2012 steht fest, dass sich aus den Bestimmungen des Art. I Abs. 3 der Anlagen zum LDG und § 51 Abs. 6 LDG nicht zwingend ableiten lässt, dass auch die Leiter von zweisprachigen Schulen, an denen sie von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind, d.h. an Schulen mit mehr als 7 Klassen, über die der Schulleiter entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der Slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen haben.

der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.04.2013, GZ KUVS-K2-861/12/2012 steht fest, dass sich aus den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Absatz 3, der Anlagen zum LDG und Paragraph 51, Absatz 6, LDG nicht zwingend ableiten lässt, dass auch die Leiter von zweisprachigen Schulen, an denen sie von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind, d.h. an Schulen mit mehr als 7 Klassen, über die der Schulleiter entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der Slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen haben. Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass offensichtlich im Rahmen der Entscheidungsfindung für die Bewerter die Kenntnisse der Slowenischen Sprache wesentlich waren. Kenntnisse der Slowenischen Sprache sind aber weder gesetzlich vorgeschrieben, noch in der Praxis notwendig. Offenkundig wurde die Forderung, einen der Slowenischen Sprache mächtigen Schulleiter zu ernennen, nur durch ein gezieltes Vorgehen des Obmannes des Elternvereins

Schreiben vom 23.10.2009 berücksichtigt. Diesbezüglich zieht die Beschwerdeführerin in Zweifel, ob der Inhalt dieses Briefes tatsächlich die Meinung sämtlicher Eltern in der Volksschule xxx wiederspiegelte. Im Februar 2010 wurde das Schreiben überhaupt erst den Eltern vorgelegt, wobei insbesondere durch das Schulforum eine gegenteilige Beschlussfassung getroffen wurde. Das Schulforum hat sich gegen die Empfehlung einer zweisprachigen Leiterbestellung ausgesprochen. Im Sinne der oben. dargestellten Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten kann es im Rahmen der Bewertung bzw. Ernennung eines Schulleiters nicht auf die Kenntnisse der Slowenischen Sprache im Auswahlverfahren ankommen. Die Kenntnisse der Slowenischen Sprache sind weder gesetzlich vorgesehen, noch tatsächliche Grundlage für die Ernennung zum Schulleiter. Dementsprechend dürfen die Kenntnisse der Slowenischen Sprache nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung für einsprachige Bewerber führen. Hinsichtlich des Verfahrensabschnittes Assessmentcenter wurde der Mitbewerber hinsichtlich der „Aufgabe Gruppe" besser bewertet, während die Beschwerdeführerin bei der „Aufgabe Gespräche" als Erstgereihte hervorgegangen ist. Dementsprechend ist zwingend davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei einer entsprechenden Begründung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Kenntnisse der Slowenischen Sprache in die Entscheidungsfindung keinen Eingang finden dürfen, im Rahmen einer nachvollziehbaren Bewertung die Beschwerdeführerin als Erstgereihte mit der Schulleitung zu bestellen gehabt hätte. Dies insofern, als dass die Bestimmungen des § 8 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren nicht mehr besteht und aufgehoben wurde. Dies insofern, als dass die Bestimmungen des Paragraph 8, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren nicht mehr besteht und aufgehoben wurde. Dementsprechend ist die Begründung mit den Umrechnungsfaktoren „Sieben" und „Zwei" und „Eins" gem. § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren rechtlich unrichtig, zumal es diese Landesgesetzesbestimmung nicht mehr gibt. Dementsprechend ist die Begründung mit den Umrechnungsfaktoren „Sieben" und „Zwei" und „Eins" gem. Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren rechtlich unrichtig, zumal es diese Landesgesetzesbestimmung nicht mehr gibt. Bei richtiger Beurteilung sämtlicher Bewertungskriterien und einer nachvollziehbaren Begründung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schulleiterbesetzung als Erstgereihte hervorgehen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin weist 10 Dienstjahre mehr als der Mitbewerber und somit eine größere Erfahrung auf. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem gegenständlichen Objektivierungsverfahren ein Objektivierungsverfahren für die Besetzung einer Schulleiterstelle absolviert und ist aus diesem als Erstgereihte hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin war in weiterer Folge 5 Jahre als Schulleiter an einer Pflichtschule tätig, während der Mitbewerber im Gegensatz dazu nur Unterrichtstätigkeiten an einer Privatschule vorweisen konnte. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Fort- und Ausbildungskurse im Rahmen der Schulleiterausbildung erfolgreich absolviert und war als Lehrlingsausbildnerin tätig. Die Bewertung der belangten Behörde zugunsten der mitbeteiligten Partei resultiert aus einer gesetzlich nicht gedeckten, übermäßigen Gewichtung der Kenntnisse der Slowenischen Sprache. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als dass bei der der Volksschule xxx keine Notwendigkeit für das Betreiben einer zweisprachigen bzw. slowenisch-sprachigen Schule besteht, da nach wie vor der Anteil von zweisprachigen Schülern und Eltern unter 2 % liegt. Bei richtiger Bewertung sämtlicher Parameter hätte daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin zur Schulleisterin als Erstgereihte ernannt wird, sodass auch diesbezüglich der hiermit bekämpfte Bescheid rechtlich unrichtig ergangen ist. Die Beschwerdeführerin hat weiters bereits vor der Stellungnahme vom 07.07.2010, von welcher die belangte Behörde behauptet, dass sie diese nie erhalten hat, bei der belangten Behörde deponiert, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Mitbewerber seine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 19.10.2009 abgegeben hätte. Dieser Punkt wurde bis dato nicht überprüft bzw. konnte von der Beschwerdeführerin nicht überprüft werden. Dementsprechend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Ernennung des Mitbewerbers zum Schulleiter auch deswegen rechtswidrig erfolgte, da dessen Bewerbung allenfalls nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht wurde. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Bewerter durch den seinerzeitigen Elternvereinsobmann im Hinblick auf die Notwendigkeit eines zweisprachigen Schulleiters beeinflusst wurde. Mit Schreiben vom 23.10.2009 hat xxx im Namen des Elternvereins der Volksschule xxx sowohl an den Rat des Landesschulraters für Kärnten als auch an das Amt der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme zur geplanten Schulleiterbestellung abgegeben. Darin wird festgehalten. dass es aus der Sicht des Elternvereines wichtig wäre, einen zweisprachigen Schulleiter zu ernennen. Dieses Schreiben wurde vom Obmann des Elternvereins verfasst, ohne die Mitglieder des Elternvereins entsprechend zu informieren. Im Nachhinein wurde die Weiterleitung dieses Schreibens als offizielles Schreiben des Elternvereins der Volksschule xxx untersagt bzw. im Rahmen der Sitzung des Schulforums vom 04.02.2010 mehrheitlich beschlossen, dass keine offizielle Stellungnahme abzugeben ist. Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass der gegenständliche Bescheid inhaltlich absolut nichtig und rechtswidrig erlassen wurde, da dieser keine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer überprüfbaren Entscheidung erfüllt. Die „aus dem Hintergrund des rechtswidrigen Bescheides der belangten Behörde vom 17.12.2013 bekannte" Begründung basiert auf einem mangelhaften Verfahren bzw. ist rechtlich unrichtig, da entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2. der Beschwerde der xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.09.2010, Zahl xxx, laut Übermittlungsschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19.12.2014, GZ xxx, Folge geben und den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu 3. der Beschwerde der xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.09.2010, Zahl xxx, laut Übermittlungsschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19.12.2014, GZ xxx, Folge geben und nach Durchführung des Berufungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführein die Leiterstelle an der Volksschule xxx verleihen.“ Die belangte Behörde hat daraufhin die vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 26Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 idg

F - LDG sind Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen

§ 27Abs.

2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

Paragraph 26, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, idgF - LDG sind Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen - ausgenommen im Falle des Diensttausches , (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

§ 26Abs.

2 LDG sind die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen

§ 27Abs.

2 letzter Satz gebundenen, ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

Paragraph 26, Absatz 2, LDG sind die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

§ 26Abs.

3 LDG sind Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, außer es soll eine Betrauung

§ 27Abs.

2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Paragraph 26, Absatz 3, LDG sind Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, außer es soll eine Betrauung

Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

§ 26Abs.

4 LDG sind die Bewerbungsgesuche innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Paragraph 26, Absatz 4, LDG sind die Bewerbungsgesuche innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

§ 26Abs.

5 LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

Paragraph 26, Absatz 5, LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.

§ 26Abs.

6 LDG sind in jeden Besetzungsvorschlag bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

Paragraph 26, Absatz 6, LDG sind in jeden Besetzungsvorschlag bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

§ 26Abs.

7 LDG kann die Leiterstelle von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

Paragraph 26, Absatz 7, LDG kann die Leiterstelle von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.

§ 26Abs.

8 LDG hat die Verleihung erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

Paragraph 26, Absatz 8, LDG hat die Verleihung erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

§ 26Abs.

9 LDG, unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

Paragraph 26, Absatz 9, LDG, unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

§ 26Abs.

10 LDG ist das Besetzungsverfahren unverzüglich durchzuführen.

Paragraph 26, Absatz 10, LDG ist das Besetzungsverfahren unverzüglich durchzuführen.

§ 26aAbs.

1 LDG sind vor der Reihung

§ 26Abs.

6 die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG sind vor der Reihung

Paragraph 26, Absatz 6, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

§ 26aAbs.

2 LDG sind Ernennungen zu Schulleitern zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG sind Ernennungen zu Schulleitern zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.

§ 26aAbs.

3 LDG ist Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes

Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG ist Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes

Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

§ 26aAbs.

4 LDG endet die Leitungsfunktion

Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

Paragraph 26 a, Absatz 4, LDG endet die Leitungsfunktion

Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

§ 26aAbs.

5 LDG hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

Paragraph 26 a, Absatz 5, LDG hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

§ 26aAbs.

6 LDG endet ferner die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

Paragraph 26 a, Absatz 6, LDG endet ferner die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter. Vorangestellt wird, dass im Gegenstand sowohl ein Bescheid der Kärntner Landesregierung (Ernennungsdekret) als auch eine Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vorliegt. In der Literatur – zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG (RV 2009 BLgNR.

  1. GP, S5) - wird überwiegend die Aussage getroffen, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Falle einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung sowie der dagegen gerichtete Vorlageantrag ist. In der Literatur – zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG Regierungsvorlage 2009 BLgNR.
  2. GP, S5) - wird überwiegend die Aussage getroffen, dass Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes im Falle einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung die Beschwerdevorentscheidung sowie der dagegen gerichtete Vorlageantrag ist. Die parlamentarischen Materialien zum VwGVG weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung und des dagegen gerichteten Vorlageantrages Anleihen beim vorgefundenen Modell des § 276 BAO nehmen wollte. Die parlamentarischen Materialien zum VwGVG weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung und des dagegen gerichteten Vorlageantrages Anleihen beim vorgefundenen Modell des Paragraph 276, BAO nehmen wollte. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Nach Kolonovits/ Muzak/ Stöger, „Verwaltungsverfahrensrecht“,

  1. Auflage, Wien 2014, steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde betreffend den Prüfungsumfang an die Beschwerde gebunden (§ 14 Abs. 1 iVm § 27 VwGVG). Gegenständlich sah sich die belangte Behörde aufgrund des umfassenden Beschwerdevorbringens veranlasst, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdevorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellt, die neben dem angefochtenen Bescheid (Ernennungsdekret) im Rechtsbestand ist. Anders als die Berufungsvorentscheidung im Sinn des § 64a Abs. 3 AVG tritt die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des zulässigen Vorlageantrages bei der Behörde nicht außer Kraft, sondern ist Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgericht.Nach Kolonovits/ Muzak/ Stöger, „Verwaltungsverfahrensrecht“,
  2. Auflage, Wien 2014, steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde betreffend den Prüfungsumfang an die Beschwerde gebunden (Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG). Gegenständlich sah sich die belangte Behörde aufgrund des umfassenden Beschwerdevorbringens veranlasst, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdevorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellt, die neben dem angefochtenen Bescheid (Ernennungsdekret) im Rechtsbestand ist. Anders als die Berufungsvorentscheidung im Sinn des Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG tritt die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des zulässigen Vorlageantrages bei der Behörde nicht außer Kraft, sondern ist Beschwerdegegenstand vor dem Verwaltungsgericht. Im Gegenstand wurde nach erfolgter Ausschreibung im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten ein Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren zur Besetzung der Leiterstelle durchgeführt. Die Verfahrensschritte haben psychologisches Testverfahren, biographische Analyse und Assessmentcenter beinhaltet und wurden durch einen Moderator begleitet. Die mitbeteiligte Partei, xxx, war Erstgereihter war und xxx Zweitgereihte. Soweit ausgeführt wird, dass in der biographischen Analyse die Nachvollziehbarkeit bzw. die notwendige Begründung fehlt, wird auf die einzelnen Bewertungsblätter der Bewerter im Bereich Biographie verwiesen, welche in den vorerwähnten vier Kriterien umfangreiche Anmerkungen zu ihrer, in der Folge gemachten Bewertung, machten. In einem Bewertungsblatt wird ausgeführt, dass slowenisch keine Voraussetzung für den Leiterposten ist, wobei die Zweisprachigkeit zum Teil in den Fortbildungsaktivitäten genannt wird. Soweit behauptet wird, dass das Schreiben des Obmannes des Elternvereins berücksichtigt wurde, der einen der slowenischen Sprache mächtigen Schulleiter wünscht, wird ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise auf diese Behauptung gibt. Ergänzend wird zur biographischen Analyse bemerkt, dass auch eine Auswertung biographischer Parameter wie Leistungsfeststellung, Verwendungszeit im Schuldienst und Vorrückungsstichtag berücksichtigt wurden, wobei xxx in diesem Bereich zweifelsfrei den Rangplatz 1 erreicht hat. Auch wenn man die Umrechnungsfaktoren „7“ und „2“ und „1“

§ 8Abs.

2 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtlich unrichtig sind, nicht berücksichtigt, ergibt es insgesamt trotzdem den Rangplatz 1 für die mitbeteiligte Partei und den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin. Soweit ausgeführt wird, dass in der biographischen Analyse die Nachvollziehbarkeit bzw. die notwendige Begründung fehlt, wird auf die einzelnen Bewertungsblätter der Bewerter im Bereich Biographie verwiesen, welche in den vorerwähnten vier Kriterien umfangreiche Anmerkungen zu ihrer, in der Folge gemachten Bewertung, machten. In einem Bewertungsblatt wird ausgeführt, dass slowenisch keine Voraussetzung für den Leiterposten ist, wobei die Zweisprachigkeit zum Teil in den Fortbildungsaktivitäten genannt wird. Soweit behauptet wird, dass das Schreiben des Obmannes des Elternvereins berücksichtigt wurde, der einen der slowenischen Sprache mächtigen Schulleiter wünscht, wird ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise auf diese Behauptung gibt. Ergänzend wird zur biographischen Analyse bemerkt, dass auch eine Auswertung biographischer Parameter wie Leistungsfeststellung, Verwendungszeit im Schuldienst und Vorrückungsstichtag berücksichtigt wurden, wobei xxx in diesem Bereich zweifelsfrei den Rangplatz 1 erreicht hat. Auch wenn man die Umrechnungsfaktoren „7“ und „2“ und „1“

Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtlich unrichtig sind, nicht berücksichtigt, ergibt es insgesamt trotzdem den Rangplatz 1 für die mitbeteiligte Partei und den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen ein nachvollziehbares Bild der erfolgten Rangreihung und wird diesbezüglich auf die umfangreiche, detaillierte Begründung der primär angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, die dieser Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt wird. Diesbezüglich wird auch darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Bewerbung der mitbeteiligten Partei fristgerecht innerhalb von vier Wochen (wie aus dem unbedenklichen Stempel am Bewerbungsformular ersichtlich ist) rechtzeitig eingebracht worden ist. Das Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten wurde am xxx ausgegeben und wird als Bewerbungsfrist „innerhalb vier Wochen nach Erscheinen dieses Verordnungsblattes“ verordnet. Die mitbeteiligte Partei hat sich, datiert mit 13.10.2009, eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung am 15.10.2009, - also innerhalb der vier Wochen - beworben. Nachdem das durchgeführte Beweisverfahren erbracht hat, dass das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensabschnitt nachvollziehbar beurteilt wurde und die Bewerber dementsprechend gereiht wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass diese Entscheidung sowohl die genannte Beschwerdevorentscheidung wie auch die Beschwerde gegen das Ernennungsdekret (Bescheid) mitumfasst und wird auf das Obgesagte verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.728.4.2015

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