28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2015 wurde die Beschwerde der xxx gegen den Ernennungsbescheid vom 28.9.2010, Zahl: xxx, mit dem xxx als erstgereihter Bewerber mit Wirksamkeit vom 1.10.2010 zum Leiter der Volksschule xxx ernannt worden ist, als unbegründet abgewiesen. Die Kärntner Landesregierung hat über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule xxx
den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aufgrund der Ergebnisse des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens sowie des vorliegenden Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates xxx wie folgt entschieden:Die Kärntner Landesregierung hat über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule xxx
den Paragraphen 26 und 26 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes aufgrund der Ergebnisse des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens sowie des vorliegenden Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates xxx wie folgt entschieden: Der erstgereihte Bewerber, xxx, ist mit Wirksamkeit 1.10.2010 als Leiter der Volksschule xxx ernannt worden. Das Bewerbungsgesuch der zweitgereihten Bewerberin, xxx, wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag, in welchem wörtlich ausgeführt wird: „Unter einem verweist die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die bereits in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidungen, dass das Amt der Kärntner Landesregierung nunmehr neuerlich nicht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung entscheidet, sondern neuerlich versucht, durch Erlassung eines neuen Bescheides den seinerzeit nach Ansicht der Beschwerdeführerin mangelhaften Bescheid zu ersetzen. Das Amt der Kärntner Landesregierung setzt sich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht mit den Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerin auseinander, sondern erlässt neuerlich einen Bescheid (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013, GZ xxx), welche die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 05.02.2014 bereits erfolgreich beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (GZ xxx) bekämpft hat. Dementsprechend wird seitens der Beschwerdeführerin auch gerügt, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig ergangen ist, da diese nicht die Beschwerdepunkte behandelt, sondern aus der Sicht der Beschwerdeführerin unzulässigerweise neuerlich ein neuer Bescheid erlassen wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gegenständliche Beschwerde - über welche über den gegenständlichen Antrag nunmehr das Landesverwaltungsgericht entscheiden möge - jedenfalls berechtigt ist.“ Zuvor hat die Kärntner Landesregierung nach Durchführung eines Pflichtschulleiterauswahlverfahrens xxx, Bescheid vom 28.9.2010, zum Leiter der Volksschule xxx ernannt (Ernennungsdekret). Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei, xxx, hat ebenfalls beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom xxx wurde die Leiterstelle an der Volksschule xxx ausgeschrieben und haben sich innerhalb der Bewerbungsfrist die nunmehrige Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei xxx für die Leiterstelle beworben. Nach Abführung des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens und der Verfahrensabschnitte psychologisches Testverfahren, biographische Analyse sowie Assessmentcenter erreichte xxx den ersten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 12) und die Antragstellerin xxx den zweiten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 18). Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom xxx wurde die Leiterstelle an der Volksschule xxx ausgeschrieben und haben sich innerhalb der Bewerbungsfrist die nunmehrige Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei xxx für die Leiterstelle beworben. Nach Abführung des Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrens und der Verfahrensabschnitte psychologisches Testverfahren, biographische Analyse sowie Assessmentcenter erreichte , xxx den ersten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 12) und die Antragstellerin xxx den zweiten Gesamtrangplatz (Gesamtrangwert 18). Die Bewerter wurden aus Vertretern der Eltern, Lehrer, Wirtschaft, BSI und Schulberater gestellt. Jeder Bewerter erhielt Bewertungsbögen, jeweils pro Bewerber, in welchen die Bewertungskriterien laut Ausschreibung „Bewertungsbogen Biographie“ (Bewertungskriterien: pädagogische und fachliche Qualifikation, schulinterne bzw. schulexterne Erfahrungen mit Leitungsaufgaben, bisheriges Engagement für die Schule, und Fortbildungsaktivitäten) aufgeschlüsselt waren. Pro Bewerter befanden sich in jeder dieser Spalten zahlreiche persönliche Anmerkungen und in der Folge dann eine Rangplatzverteilung zwischen 1 und 2, wobei xxx in diesem Bereich insgesamt den Rangplatz 2 erhielt. Im Bewertungsbereich „Bewertungsbogen Gruppe“ gab es die Fragen: „Geht aktiv an die Aufgaben heran; Formuliert und verfolgt Arbeitsziele; Kann Sichtweisen anderer aufgreifen und weiterführen; Hat originelle Ideen; Behält Überblick; Zeigt Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsfreudigkeit; Kann organisieren und delegieren“, wobei wieder pro Bewerter ein begründetes Blatt auflag und kam es in der Folge zu einer Gesamtwertung, wobei es in dieser Kategorie den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin gab. Im „Bewertungsbogen Gespräch“ gab es die Bewertungskriterien: „Wirkt offen, sicher und kontaktfreudig; Nimmt Gefühle und Meinungen wahr und berücksichtigt diese; Bleibt in schwierigen Situationen gelassen; Reagiert im Wesentlichen gelassen und ruhig; Wirkt emotional stabil und belastbar; Systematische Gesprächsführung ist erkennbar; Hat kreative Ideen und Lösungsansätze“, dabei hat die Beschwerdeführerin insgesamt den Rangplatz 1 erhalten. Zudem wurden den beiden Bewerbern die gleichen Fragen gestellt, welche ebenfalls detailliert aufscheinen und kam es in der Folge zu einer Gesamtauswertung, die die Endreihung ergab.Die Bewerter wurden aus Vertretern der Eltern, Lehrer, Wirtschaft, BSI und Schulberater gestellt. Jeder Bewerter erhielt Bewertungsbögen, jeweils pro Bewerber, in welchen die Bewertungskriterien laut Ausschreibung „Bewertungsbogen Biographie“ (Bewertungskriterien: pädagogische und fachliche Qualifikation, schulinterne bzw. schulexterne Erfahrungen mit Leitungsaufgaben, bisheriges Engagement für die Schule, und Fortbildungsaktivitäten) aufgeschlüsselt waren. , Pro Bewerter befanden sich in jeder dieser Spalten zahlreiche persönliche Anmerkungen und in der Folge dann eine Rangplatzverteilung zwischen 1 und 2, wobei xxx in diesem Bereich insgesamt den Rangplatz 2 erhielt. Im Bewertungsbereich „Bewertungsbogen Gruppe“ gab es die Fragen: „Geht aktiv an die Aufgaben heran; Formuliert und verfolgt Arbeitsziele; Kann Sichtweisen anderer aufgreifen und weiterführen; Hat originelle Ideen; Behält Überblick; Zeigt Durchsetzungsvermögen und Entscheidungsfreudigkeit; Kann organisieren und delegieren“, wobei wieder pro Bewerter ein begründetes Blatt auflag und kam es in der Folge zu einer Gesamtwertung, wobei es in dieser Kategorie den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin gab. Im „Bewertungsbogen Gespräch“ gab es die Bewertungskriterien: „Wirkt offen, sicher und kontaktfreudig; Nimmt Gefühle und Meinungen wahr und berücksichtigt diese; Bleibt in schwierigen Situationen gelassen; Reagiert im Wesentlichen gelassen und ruhig; Wirkt emotional stabil und belastbar; Systematische Gesprächsführung ist erkennbar; Hat kreative Ideen und Lösungsansätze“, dabei hat die Beschwerdeführerin insgesamt den Rangplatz 1 erhalten. Zudem wurden den beiden Bewerbern die gleichen Fragen gestellt, welche ebenfalls detailliert aufscheinen und kam es in der Folge zu einer Gesamtauswertung, die die Endreihung ergab. In der Kollegiumssitzung des Bezirksschulrates xxx vom 27.5.2010 wurde mit Stimmeneinheit (Verhältnis 12:0) im Besetzungsvorschlag der Erstgereihte des Auswahlverfahrens xxx an die erste Stelle und die Zweitgereihte des Auswahlverfahrens, die nunmehrige Beschwerdeführerin, an die zweite Stelle gereiht. Mit Bescheid vom 28.9.2010 wurde per 1.10.2010 die mitbeteiligte Partei als Erstgereihter zum Leiter bestellt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin die Zustellung des Ernennungsbescheides beantragt, wobei sie in der Folge einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten stellte, welcher mit Bescheid vom 18.10.2012, Zahl: KUVS-K8-1106/6/2012, zurückgewiesen wurde. Aufgrund einer Beschwerde hat sodann der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, datiert mit 17.4.2013, Zahl: 2012/12/0166-5, behoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19.7.2013, Zahl: KUVS-K8-1203/2/2013, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Parteistellung im Verfahren der Bestellung des Leiters der Volksschule xxx zuerkannt und wurde der belangten Behörde aufgetragen, ihr eine Ausfertigung des Ernennungsbescheides, mit welchem xxx zum Leiter der Volksschule xxx bestellt wurde, zuzustellen. Mit Bescheid vom 17.12.2013, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung neuerlich einen Bescheid erlassen, in welchem sie die Leiterstelle an der Volksschule xxx mit Wirksamkeit 1.10.2010 an xxx verliehen hat und das Bewerbungsgesuch von xxx (Beschwerdeführerin) abgewiesen wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 1.7.2014, Zahl: KLVwG-1091/6/2014, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Ernennungsdekret vom 28.9.2010, welches einen Bescheid darstellt, zuzustellen ist. Mit Schreiben vom 19.12.2014, xxx, wurde entsprechend dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 1.7.2014 der Ernennungsbescheid (Dekret) zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und werden als Beschwerdegründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Wörtlich wird ausgeführt: 1. Zur Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgrund von Formfehlern: Unabhängig von der noch darzustellenden Unrichtigkeit des hiermit bekämpften Bescheides, liegt bei dem von der belangten Behörde übermittelten „Ernennungsbescheid" ein nichtiger bzw. rechtswidriger Bescheid vor. Die Beschwerdeführerin hat bereits in Ihrer Beschwerde vom 05.02.2014 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde entgegen der von der Beschwerdeführerin erwirkten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2013, Zahl:2012/12/0166-5, keine Ausfertigung des Ernennungsbescheides betreffend die Besetzung der Leiterstelle der Volksschule xxx an die Beschwerdeführerin zugestellt hat. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat dieser Beschwerde in der Entscheidung vom 01.07.2014, GZ KLVwG-1091/6/2014, Folge gegeben und noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführerin der Ernennungsbescheid zuzustellen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung wurde der Ernennungsbescheid seitens der belangten Behörde nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte daher per 02.09.2014 (!) den Antrag auf Zustellung des Ernennungsbescheides. Nunmehr wurde per 22.12.2014 (!) - und somit rund 1 Jahr und 8 Monate nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. rund 5 Monate nach Vorliegen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine „Dekretabschrift" vom 28.09.2010 übermittelt. Im Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2014 wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage um den Ernennungsbescheid, mit welchem die mitbeteiligte Partei als Erstgereihter zum Leiter der Volksschule xxx ernannt worden sein soll, handeln soll. Im „Vorverfahren" hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Entscheidung vom 01.07.2014, xxx, zwar darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Ernennungsdekret einen Bescheid darstellen würde. Durch die nunmehrige Übermittlung eines als „Dekretabschrift" bezeichneten Schriftstückes ist die belangte Behörde weder dem Auftrag zur Übermittlung des Ernennungsbescheides nachgekommen, noch kann diese „Dekretabschrift" als Bescheid qualifiziert werden. Dies aus folgenden Gründen: a) Der „Dektretabschrift" kann nicht entnommen werden, wer der Bescheidadressat sein soll. Mit dem Text "Die Kärntner Landesregierung ernennt Sie ..." könnte aufgrund der nunmehrigen Zustellung durch die belangte Behörde auch die Beschwerdeführerin Bescheidadressat sein. Die Zustellverfügung „xxx" könnte diesen auch als Mitbewerber vorsehen. b) Die „Dekretabschrift enthält keine Begründung, keine Rechtsmittelbelehrung, insbesondere aber keine ordnungsgemäße Fertigung.
Paragraph 58, AVG in Verbindung mit Paragraph 18,
der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.04.2013, GZ KUVS-K2-861/12/2012 steht fest, dass sich aus den Bestimmungen des Art. I Abs. 3 der Anlagen zum LDG und § 51 Abs. 6 LDG nicht zwingend ableiten lässt, dass auch die Leiter von zweisprachigen Schulen, an denen sie von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind, d.h. an Schulen mit mehr als 7 Klassen, über die der Schulleiter entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der Slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen haben.
der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25.04.2013, GZ KUVS-K2-861/12/2012 steht fest, dass sich aus den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Absatz 3, der Anlagen zum LDG und Paragraph 51, Absatz 6, LDG nicht zwingend ableiten lässt, dass auch die Leiter von zweisprachigen Schulen, an denen sie von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind, d.h. an Schulen mit mehr als 7 Klassen, über die der Schulleiter entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der Slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen haben. Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass offensichtlich im Rahmen der Entscheidungsfindung für die Bewerter die Kenntnisse der Slowenischen Sprache wesentlich waren. Kenntnisse der Slowenischen Sprache sind aber weder gesetzlich vorgeschrieben, noch in der Praxis notwendig. Offenkundig wurde die Forderung, einen der Slowenischen Sprache mächtigen Schulleiter zu ernennen, nur durch ein gezieltes Vorgehen des Obmannes des Elternvereins
Schreiben vom 23.10.2009 berücksichtigt. Diesbezüglich zieht die Beschwerdeführerin in Zweifel, ob der Inhalt dieses Briefes tatsächlich die Meinung sämtlicher Eltern in der Volksschule xxx wiederspiegelte. Im Februar 2010 wurde das Schreiben überhaupt erst den Eltern vorgelegt, wobei insbesondere durch das Schulforum eine gegenteilige Beschlussfassung getroffen wurde. Das Schulforum hat sich gegen die Empfehlung einer zweisprachigen Leiterbestellung ausgesprochen. Im Sinne der oben. dargestellten Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten kann es im Rahmen der Bewertung bzw. Ernennung eines Schulleiters nicht auf die Kenntnisse der Slowenischen Sprache im Auswahlverfahren ankommen. Die Kenntnisse der Slowenischen Sprache sind weder gesetzlich vorgesehen, noch tatsächliche Grundlage für die Ernennung zum Schulleiter. Dementsprechend dürfen die Kenntnisse der Slowenischen Sprache nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung für einsprachige Bewerber führen. Hinsichtlich des Verfahrensabschnittes Assessmentcenter wurde der Mitbewerber hinsichtlich der „Aufgabe Gruppe" besser bewertet, während die Beschwerdeführerin bei der „Aufgabe Gespräche" als Erstgereihte hervorgegangen ist. Dementsprechend ist zwingend davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei einer entsprechenden Begründung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Kenntnisse der Slowenischen Sprache in die Entscheidungsfindung keinen Eingang finden dürfen, im Rahmen einer nachvollziehbaren Bewertung die Beschwerdeführerin als Erstgereihte mit der Schulleitung zu bestellen gehabt hätte. Dies insofern, als dass die Bestimmungen des § 8 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren nicht mehr besteht und aufgehoben wurde. Dies insofern, als dass die Bestimmungen des Paragraph 8, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren nicht mehr besteht und aufgehoben wurde. Dementsprechend ist die Begründung mit den Umrechnungsfaktoren „Sieben" und „Zwei" und „Eins" gem. § 8 Abs. 2 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren rechtlich unrichtig, zumal es diese Landesgesetzesbestimmung nicht mehr gibt. Dementsprechend ist die Begründung mit den Umrechnungsfaktoren „Sieben" und „Zwei" und „Eins" gem. Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren rechtlich unrichtig, zumal es diese Landesgesetzesbestimmung nicht mehr gibt. Bei richtiger Beurteilung sämtlicher Bewertungskriterien und einer nachvollziehbaren Begründung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schulleiterbesetzung als Erstgereihte hervorgehen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin weist 10 Dienstjahre mehr als der Mitbewerber und somit eine größere Erfahrung auf. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem gegenständlichen Objektivierungsverfahren ein Objektivierungsverfahren für die Besetzung einer Schulleiterstelle absolviert und ist aus diesem als Erstgereihte hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin war in weiterer Folge 5 Jahre als Schulleiter an einer Pflichtschule tätig, während der Mitbewerber im Gegensatz dazu nur Unterrichtstätigkeiten an einer Privatschule vorweisen konnte. Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Fort- und Ausbildungskurse im Rahmen der Schulleiterausbildung erfolgreich absolviert und war als Lehrlingsausbildnerin tätig. Die Bewertung der belangten Behörde zugunsten der mitbeteiligten Partei resultiert aus einer gesetzlich nicht gedeckten, übermäßigen Gewichtung der Kenntnisse der Slowenischen Sprache. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als dass bei der der Volksschule xxx keine Notwendigkeit für das Betreiben einer zweisprachigen bzw. slowenisch-sprachigen Schule besteht, da nach wie vor der Anteil von zweisprachigen Schülern und Eltern unter 2 % liegt. Bei richtiger Bewertung sämtlicher Parameter hätte daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin zur Schulleisterin als Erstgereihte ernannt wird, sodass auch diesbezüglich der hiermit bekämpfte Bescheid rechtlich unrichtig ergangen ist. Die Beschwerdeführerin hat weiters bereits vor der Stellungnahme vom 07.07.2010, von welcher die belangte Behörde behauptet, dass sie diese nie erhalten hat, bei der belangten Behörde deponiert, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Mitbewerber seine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 19.10.2009 abgegeben hätte. Dieser Punkt wurde bis dato nicht überprüft bzw. konnte von der Beschwerdeführerin nicht überprüft werden. Dementsprechend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Ernennung des Mitbewerbers zum Schulleiter auch deswegen rechtswidrig erfolgte, da dessen Bewerbung allenfalls nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht wurde. Darüber hinaus geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Bewerter durch den seinerzeitigen Elternvereinsobmann im Hinblick auf die Notwendigkeit eines zweisprachigen Schulleiters beeinflusst wurde. Mit Schreiben vom 23.10.2009 hat xxx im Namen des Elternvereins der Volksschule xxx sowohl an den Rat des Landesschulraters für Kärnten als auch an das Amt der Kärntner Landesregierung eine Stellungnahme zur geplanten Schulleiterbestellung abgegeben. Darin wird festgehalten. dass es aus der Sicht des Elternvereines wichtig wäre, einen zweisprachigen Schulleiter zu ernennen. Dieses Schreiben wurde vom Obmann des Elternvereins verfasst, ohne die Mitglieder des Elternvereins entsprechend zu informieren. Im Nachhinein wurde die Weiterleitung dieses Schreibens als offizielles Schreiben des Elternvereins der Volksschule xxx untersagt bzw. im Rahmen der Sitzung des Schulforums vom 04.02.2010 mehrheitlich beschlossen, dass keine offizielle Stellungnahme abzugeben ist. Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass der gegenständliche Bescheid inhaltlich absolut nichtig und rechtswidrig erlassen wurde, da dieser keine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer überprüfbaren Entscheidung erfüllt. Die „aus dem Hintergrund des rechtswidrigen Bescheides der belangten Behörde vom 17.12.2013 bekannte" Begründung basiert auf einem mangelhaften Verfahren bzw. ist rechtlich unrichtig, da entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine nachvollziehbare Begründung vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehende BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2. der Beschwerde der xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.09.2010, Zahl xxx, laut Übermittlungsschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19.12.2014, GZ xxx, Folge geben und den Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu 3. der Beschwerde der xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.09.2010, Zahl xxx, laut Übermittlungsschreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19.12.2014, GZ xxx, Folge geben und nach Durchführung des Berufungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführein die Leiterstelle an der Volksschule xxx verleihen.“ Die belangte Behörde hat daraufhin die vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F - LDG sind Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen
2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
Paragraph 26, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, idgF - LDG sind Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen - ausgenommen im Falle des Diensttausches , (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
2 LDG sind die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen
2 letzter Satz gebundenen, ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
Paragraph 26, Absatz 2, LDG sind die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
3 LDG sind Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, außer es soll eine Betrauung
2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
Paragraph 26, Absatz 3, LDG sind Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, außer es soll eine Betrauung
Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
4 LDG sind die Bewerbungsgesuche innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
Paragraph 26, Absatz 4, LDG sind die Bewerbungsgesuche innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
5 LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
Paragraph 26, Absatz 5, LDG sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
6 LDG sind in jeden Besetzungsvorschlag bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
Paragraph 26, Absatz 6, LDG sind in jeden Besetzungsvorschlag bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
7 LDG kann die Leiterstelle von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
Paragraph 26, Absatz 7, LDG kann die Leiterstelle von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
8 LDG hat die Verleihung erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
Paragraph 26, Absatz 8, LDG hat die Verleihung erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
9 LDG, unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
Paragraph 26, Absatz 9, LDG, unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
10 LDG ist das Besetzungsverfahren unverzüglich durchzuführen.
Paragraph 26, Absatz 10, LDG ist das Besetzungsverfahren unverzüglich durchzuführen.
1 LDG sind vor der Reihung
6 die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG sind vor der Reihung
Paragraph 26, Absatz 6, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
2 LDG sind Ernennungen zu Schulleitern zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG sind Ernennungen zu Schulleitern zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle eines Schulleiters oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen Funktion zurückgelegt worden sind.
3 LDG ist Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes
Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
Paragraph 26 a, Absatz 3, LDG ist Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Absatz 2, die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes
Absatz 2, mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
4 LDG endet die Leitungsfunktion
Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
Paragraph 26 a, Absatz 4, LDG endet die Leitungsfunktion
Absatz 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
5 LDG hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
Paragraph 26 a, Absatz 5, LDG hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
6 LDG endet ferner die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.
Paragraph 26 a, Absatz 6, LDG endet ferner die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter. Vorangestellt wird, dass im Gegenstand sowohl ein Bescheid der Kärntner Landesregierung (Ernennungsdekret) als auch eine Beschwerdevorentscheidung der Kärntner Landesregierung vorliegt. In der Literatur – zumeist unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zur Stammfassung des VwGVG (RV 2009 BLgNR.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Nach Kolonovits/ Muzak/ Stöger, „Verwaltungsverfahrensrecht“,
2 der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtlich unrichtig sind, nicht berücksichtigt, ergibt es insgesamt trotzdem den Rangplatz 1 für die mitbeteiligte Partei und den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin. Soweit ausgeführt wird, dass in der biographischen Analyse die Nachvollziehbarkeit bzw. die notwendige Begründung fehlt, wird auf die einzelnen Bewertungsblätter der Bewerter im Bereich Biographie verwiesen, welche in den vorerwähnten vier Kriterien umfangreiche Anmerkungen zu ihrer, in der Folge gemachten Bewertung, machten. In einem Bewertungsblatt wird ausgeführt, dass slowenisch keine Voraussetzung für den Leiterposten ist, wobei die Zweisprachigkeit zum Teil in den Fortbildungsaktivitäten genannt wird. Soweit behauptet wird, dass das Schreiben des Obmannes des Elternvereins berücksichtigt wurde, der einen der slowenischen Sprache mächtigen Schulleiter wünscht, wird ausgeführt, dass es keinerlei Hinweise auf diese Behauptung gibt. Ergänzend wird zur biographischen Analyse bemerkt, dass auch eine Auswertung biographischer Parameter wie Leistungsfeststellung, Verwendungszeit im Schuldienst und Vorrückungsstichtag berücksichtigt wurden, wobei xxx in diesem Bereich zweifelsfrei den Rangplatz 1 erreicht hat. Auch wenn man die Umrechnungsfaktoren „7“ und „2“ und „1“
Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung zum Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahren, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin rechtlich unrichtig sind, nicht berücksichtigt, ergibt es insgesamt trotzdem den Rangplatz 1 für die mitbeteiligte Partei und den Rangplatz 2 für die Beschwerdeführerin. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen ein nachvollziehbares Bild der erfolgten Rangreihung und wird diesbezüglich auf die umfangreiche, detaillierte Begründung der primär angefochtenen Beschwerdevorentscheidung hingewiesen, die dieser Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegt wird. Diesbezüglich wird auch darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Bewerbung der mitbeteiligten Partei fristgerecht innerhalb von vier Wochen (wie aus dem unbedenklichen Stempel am Bewerbungsformular ersichtlich ist) rechtzeitig eingebracht worden ist. Das Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten wurde am xxx ausgegeben und wird als Bewerbungsfrist „innerhalb vier Wochen nach Erscheinen dieses Verordnungsblattes“ verordnet. Die mitbeteiligte Partei hat sich, datiert mit 13.10.2009, eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung am 15.10.2009, - also innerhalb der vier Wochen - beworben. Nachdem das durchgeführte Beweisverfahren erbracht hat, dass das Abschneiden der einzelnen Bewerber getrennt für jeden Verfahrensabschnitt nachvollziehbar beurteilt wurde und die Bewerber dementsprechend gereiht wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass diese Entscheidung sowohl die genannte Beschwerdevorentscheidung wie auch die Beschwerde gegen das Ernennungsdekret (Bescheid) mitumfasst und wird auf das Obgesagte verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.728.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.