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{'item': 'KLVwG-1621/4/2015'}

Obsah (20)§ 28§ 25a§ 4§ 13Artikel 130§ 3§ 1Art. 1Art 10§ 5§ 2§ 62§ 8§ 27§ 25Art. 2§ 68Artikel 18§ 39§ 73

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-1621/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw

§ 28Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid vom 13.05.2015, GZ.: BMI-EE1300/0066-II/2/e/2015, im Umfang des Spruchpunktes A.3. wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben., aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem oben zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der unter der Geschäftszahl, BMI-EE1300/0061-II/2/e/2015, am 24.04.2015 erlassene Bescheid abgeändert und den angefochtenen Spruchpunkt betreffend folgendes ausgesprochen: „A) Die in der Anlage des Änderungsbescheides zu GZ. BMI-EE1300/0061-II/2/e/2015 vom 24.04.2015 dargelegten Verfahren und Anweisungen, zu deren Erfüllung die xxx AG (gemeint wohl xxxgesmbH) mit oa. Bescheid

§ 4Abs.1 Luftfahrtsicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 111/2010 (LSG) idg

F iVm Art. 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, Abl. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S 72 angewiesen wurde, werden wie folgt geändert:„A) Die in der Anlage des Änderungsbescheides zu GZ. BMI-EE1300/0061-II/2/e/2015 vom 24.04.2015 dargelegten Verfahren und Anweisungen, zu deren Erfüllung die xxx AG (gemeint wohl xxxgesmbH) mit oa. Bescheid

Paragraph 4, Absatz eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (LSG) idgF in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002,, Abl. Nr. L 97 vom 9.4.2008, S 72 angewiesen wurde, werden wie folgt geändert: [Anmerkung des erkennenden Gerichtes: nachfolgend wird lediglich der angefochtene Spruchpunkt zitiert] „3. Punkt 5.3.6 lautet nunmehr wie folgt: Eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck ist vorgesehen, wenn es sich um nachfolgende Arten von Handgepäck handelt: ● sensible technische Geräte, deren Durchleuchtung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Sachschaden dieser Geräte zur Folge haben kann; ● biologische Substanzen (z.B. Krebszellen, Blutzellen), für deren Mitführen eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und welche bei Durchleuchtung Schaden erleiden können oder ● Fälle, die mit den oben dargelegten Ausnahmen vergleichbar sind. Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. § 5 LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt. In diesem Ausnahmefall hat der Flugplatzhalter die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien zu verständigen. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetzes [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) bleiben durch die Erteilung der Ausnahmegewährung unberührt. Über die Absicht der Gewährung einer diesbezüglichen Ausnahme sowie über die Art der mitgeführten Objekte Ist das betroffene Luftfahrtunternehmen vom Flugplatzhalter zu verständigen. Die zuständige Sicherheitsbehörde kann die Gewährung dieser Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht

§ 13Abs.1 LSG mittels Anordnung untersagen.

Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2.10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185/2010 basieren), nicht vorliegen. Die erfolgte Ausnahme ist seitens des Flugplatzhalters und seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zu dokumentieren.“Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. Paragraph 5, LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt. In diesem Ausnahmefall hat der Flugplatzhalter die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien zu verständigen. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetzes [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) bleiben durch die Erteilung der Ausnahmegewährung unberührt. Über die Absicht der Gewährung einer diesbezüglichen Ausnahme sowie über die Art der mitgeführten Objekte Ist das betroffene Luftfahrtunternehmen vom Flugplatzhalter zu verständigen. Die zuständige Sicherheitsbehörde kann die Gewährung dieser Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht

Paragraph 13, Absatz eins, LSG mittels Anordnung untersagen. Insbesondere hat dies zu geschehen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Eine Untersagung ist weiters geboten, wenn die oben genannten Voraussetzungen (die auf Punkt 4.1.2.10 des Anhangs Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010, basieren), nicht vorliegen. Die erfolgte Ausnahme ist seitens des Flugplatzhalters und seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde schriftlich zu dokumentieren.“ In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde Nachstehendes wie folgt aus: „I. Verfahren Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde, die den betreffenden Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden (§ 68 Abs. 2 AVG). Bei dem geänderten Bescheid handelt es sich um einen bloß belastenden Bescheid. Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können von der Behörde, die den betreffenden Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden (Paragraph 68, Absatz 2, AVG). Bei dem geänderten Bescheid handelt es sich um einen bloß belastenden Bescheid. Die Durchführung eines Parteiengehörs (§ 37 AVG) war nicht geboten bzw. erforderlich, da sich die mit Erlassung dieses Bescheides erfolgten Änderungen des in Spruchpunkt A zitierten Bescheides weder auf neue Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen stützen.Die Durchführung eines Parteiengehörs (Paragraph 37, AVG) war nicht geboten bzw. erforderlich, da sich die mit Erlassung dieses Bescheides erfolgten Änderungen des in Spruchpunkt A zitierten Bescheides weder auf neue Tatsachen- bzw. Sachverhaltsfeststellungen stützen. II.) Rechtliche Begründung römisch zwei.) Rechtliche Begründung Zu Spruchpunkt A): Der Bundesministerin für Inneres kommen

§ 4Abs.

1 LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 stehen und auch nicht bereits von den §§ 1 und 2 leg. cit. erfasst sind.Der Bundesministerin für Inneres kommen

Paragraph 4, Absatz eins, LSG unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen zu, soweit diese nicht im Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2 stehen und auch nicht bereits von den , Paragraphen eins und 2 leg. cit. erfasst sind. Mit Bescheid vom

  1. Februar 2015, GZ. BMI-EE13O0/0Q24-ll/2/e/2015 sowie vom 23.03.2015 zu GZ. BMI-EE1300/0051-ll/2/e/2015 wurde die xxx AG angewiesen, die in der Anlage zu oa. Bescheid dargelegten Verfahren und Anweisungen zu erfüllen. Unter der GZ. BMl-EE1300/0061-ll/2/e/2015 wurde mit 24.04.2015 des Weiteren ein Änderungsbescheid erlassen. Die im Spruchpunkt A)
  2. bis
  3. dargelegten Änderungen dieses zuletzt zitierten Bescheides waren erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren und Anweisungen zu gewährleisten. Die Änderung nach dem Spruchpunkt A 1) beinhaltet Klarstellungen betreffend die Pflicht des

LSG verpflichteten Zivilflugplatzhalters (sowie des zuständigen SPK oder BPK im Falle der Begleitung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die Gewährung von Ausnahmen aus objektiven Gründen Im Falle der Begleitung ausschließlich auf Basis einer konkreten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle zu erteilen. Die Gewährung der Ausnahmen erfolgt ausschließlich in Einzelfällen, über die der verantwortliche Flugplatzhalter bzw. ggf. das zuständige SPK oder BPK eine schriftliche Dokumentation zu führen hat. Die Dokumentationspflicht ist damit zu begründen, dass die nach § 13 LSG zuständigen Behörden im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Aufsichtspflichten die Rechtsmäßigkeit der Verfahren zu überprüfen haben.Die Änderung nach dem Spruchpunkt A 1) beinhaltet Klarstellungen betreffend die Pflicht des

LSG verpflichteten Zivilflugplatzhalters (sowie des zuständigen SPK oder BPK im Falle der Begleitung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes), die Gewährung von Ausnahmen aus objektiven Gründen Im Falle der Begleitung ausschließlich auf Basis einer konkreten Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für derartige Ausnahmefälle zu erteilen. Die Gewährung der Ausnahmen erfolgt ausschließlich in Einzelfällen, über die der verantwortliche Flugplatzhalter bzw. ggf. das zuständige SPK oder BPK eine schriftliche Dokumentation zu führen hat. Die Dokumentationspflicht ist damit zu begründen, dass die nach Paragraph 13, LSG zuständigen Behörden im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Aufsichtspflichten die Rechtsmäßigkeit der Verfahren zu überprüfen haben. Die Änderung im Sinne des Spruchpunktes A 2) gründet sich auf dem Umstand, dass auch Sicherheitspersonal von Luftfahrtunternehmen Begleitfunktionen ausführen dürfen. Rechtliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder der Luftfahrtunternehmen sind jedenfalls der Umstand, dass dieses Personal vorwiegend Sicherheitstätigkeiten am Flugplatz ausübt und das begleitende Sicherheitspersonal über einen gültigen Flughafenausweis verfügt (Punkt 1.2.7.3 Anhang Verordnung (EU) Nr. 185/2010).Die Änderung im Sinne des Spruchpunktes A 2) gründet sich auf dem Umstand, dass auch Sicherheitspersonal von Luftfahrtunternehmen Begleitfunktionen ausführen dürfen. Rechtliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder der Luftfahrtunternehmen sind jedenfalls der Umstand, dass dieses Personal vorwiegend Sicherheitstätigkeiten am Flugplatz ausübt und das begleitende Sicherheitspersonal über einen gültigen Flughafenausweis verfügt (Punkt 1.2.7.3 Anhang Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010,). Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkelten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des § 13 Abs. 1 LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus wird die jeweilige Verantwortung für die schriftliche Dokumentationspflicht sowie für die Verständigungspflicht des Luftfahrtunternehmens festgelegt.Mit Spruchpunkt A 3) wird klargestellt, dass in diesen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, (Pkt. 4.1.2.10 des Anhangs, objektive Gründe) konkretisierten Ausnahmemöglichkelten von der Kontrolle des Handgepäcks ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, LSG von ihrem dort verankerten Anordnungsrecht Gebrauch machen kann. Darüber hinaus wird die jeweilige Verantwortung für die schriftliche Dokumentationspflicht sowie für die Verständigungspflicht des Luftfahrtunternehmens festgelegt. Die Änderung des Spruchpunktes A 4) beinhaltet ebenso eine Klarstellung. Lebende Tiere von anderen Personen als Passagieren können auch nach denselben Methoden wie Fluggäste kontrolliert werden. Zu Spruchpunkt B): Der Bescheid beinhaltet Verfahren und Informationen, die sich auf Maßnahmen des nicht veröffentlichten Beschlusses der Kommission K

(2010)gründen, weshalb Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses zur Anwendung kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Der Bescheid beinhaltet Verfahren und Informationen, die sich auf Maßnahmen des nicht veröffentlichten Beschlusses der Kommission K
(2010)gründen, weshalb Artikel 2, Absatz eins, dieses Beschlusses zur Anwendung kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass der Bescheid an die xxxgesmbH, z.H. Herrn xxx, adressiert ist. Als Betreff ist dem Bescheid vorangestellt: „Exekutiv- und Einsatzangelegenheiten; Flughafensicherheit Änderung des Bescheides

§ 4Abs.1 LSG i

Vm Art 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 300/2008 an die Flughäfen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie des Erlasses an die zuständigen LPD (LV)“.Änderung des Bescheides

Paragraph 4, Absatz eins, LSG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, VO (EG) Nr. 300 aus 2008, an die Flughäfen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie des Erlasses an die zuständigen LPD (LV)“. Die gegen den dritten Abänderungsbescheid gegen dessen

  1. Punkt 5.3.
  2. gerichteten Beschwerde – die im Volltext nun zitiert wird – lautet wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 3 des Bescheids der Bundesministerin für Inneres, GZ: BMI-EE1300/0066-Il/2/e/2015 vom 13.05.2015, zugestellt am 18.05.2015, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde

Artikel 130

Abs.1 Z1 BVG an das Landesverwaltungsgericht des Landes Kärnten und stellt folgende„In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 3 des Bescheids der Bundesministerin für Inneres, GZ: , BMI-EE1300/0066-Il/2/e/2015 vom 13.05.2015, zugestellt am 18.05.2015, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Z1 BVG an das Landesverwaltungsgericht des Landes Kärnten und stellt folgende Anträge:

  1. a)das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids dahingehend abändern, dass dieser Spruchpunkt in Form der Regelung in der Durchführungsbestimmung (Anlage A) des Bescheides zu GZ: BMI-EE1300/0025-ll/2/e/2015 Punkt 5.3.6. wiederum anzuwenden ist und Spruchpunkt 3 daher lautet wie folgt: „Punkt 5.3.6 Ausnahmeregelung für sensible Geräte oder Substanzen. Eine weitere Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck kann durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden, wenn es sich um nachfolgende Arten von Handgepäck handelt • Sensible technische Geräte, deren Durchleuchtung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Sachschaden dieser Geräte zur Folge haben kann; • Biologische Substanzen (z.B. Krebszellen, Blutzellen), für deren Mitführen eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist und welche bei Durchleuchtung Schaden erleiden können oder • Fälle, die mit den oben dargelegten Ausnahmen vergleichbar sind. Über Gewährung derartiger Ausnahmen ist ausnahmslos und nachweislich das Luftfahrtunternehmen zu verständigen. Diese drei Ausnahmefälle müssen sich auf Tatsachenfeststellungen gründen, die die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde aufgrund diesbezüglicher Ermittlungen getroffen hat und die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt hinreichend ausschließen lassen. Klargestellt wird, dass die genannte Behörde über die Gewährung dieser Ausnahmen im Vorhinein zu entscheiden hat. Das Ausnahmeverfahren ist schriftlich zu dokumentieren. Die geltenden Sicherheitsvorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz [GGBG], lATA-Gefahrgutvorschrift) dürfen durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. ", in eventu
  2. b)Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. A) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Flugplatzhalterin des Flughafens xxx. Im Gefolge der Ereignisse vom 11. September 2001 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in einem mehrstufigen Verfahren Vorschriften erlassen, um die Sicherheit im Zivilluftfahrtwesen auch gegen terroristische Anschläge besser zu gewährleisten. Ausweitungen der Sicherheitskontrollen auf Zivilflugplätzen ergeben sich direkt aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Auf diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen basiert das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (kurz „LSG"). Auf diesen Bestimmungen basierend hat die Bundesministerin für Inneres zu GZ.: BMI-EE130/0025-ll/e/2015 einen Bescheid mit umfangreichen Durchführungsbestimmungen

§ 4Absatz 1 LSG 2011 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt.

In dieser an die Beschwerdeführerin übermittelten Anlage A wurde dargestellt, dass eine der wesentlichen Änderungen des mit 01.01.2011 in Kraft getretenen LSG, die Verpflichtung zur Kontrolle der Fluggäste und deren mitgeführten Gepäcks durch sämtliche Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Fluggästen ist. Auf diesen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen basiert das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (kurz „LSG"). Auf diesen Bestimmungen basierend hat die Bundesministerin für Inneres zu GZ.: BMI-EE130/0025-ll/e/2015 einen Bescheid mit umfangreichen Durchführungsbestimmungen

Paragraph 4, Absatz 1 LSG 2011 erlassen und der Beschwerdeführerin zugestellt. In dieser an die Beschwerdeführerin übermittelten Anlage A wurde dargestellt, dass eine der wesentlichen Änderungen des mit 01.01.2011 in Kraft getretenen LSG, die Verpflichtung zur Kontrolle der Fluggäste und deren mitgeführten Gepäcks durch sämtliche Zivilflugplatzhalter mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Fluggästen ist. Im Zusammenhang mit dem ausschließlich bekämpften Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides, sind unter Punkt

  1. der Durchführungsbestimmungen (Anlage A), ausführliche Regelungen zur Vorgehensweise enthalten. Beim konkret bekämpften Spruchpunkt 3 handelt es sich um die Regelung im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen für sensible Geräte und Substanzen. In den, im oben genannten Bescheid zu GZ.: BMf-EE130/0029-ll/e/2015 enthaltenen Durchführungsbestimmungen wurde dies unter Punkt 5.3.
  2. dahingehend abschließend geregelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden können.Beim konkret bekämpften Spruchpunkt 3 handelt es sich um die Regelung im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen für sensible Geräte und Substanzen. In den, im oben genannten Bescheid zu GZ.: , BMf-EE130/0029-ll/e/2015 enthaltenen Durchführungsbestimmungen wurde dies unter Punkt 5.3.
  3. dahingehend abschließend geregelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde gewährt werden können. Dieser „ursprüngliche" Bescheid wurde in der Folge mehrfach in unterschiedlichen Spruchpunkten berichtigt, ergänzt und abgeändert. Die letzte Änderung erfolgte durch den gegenständlich in Spruchpunkt 3 angefochtenen Bescheid. Dieser verpflichtet nunmehr den Flugplatzhalter, eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren. Diese Inpflichtnahme findet keine Deckung in den gesetzlichen Bestimmungen. B) Angaben zur Rechtzeitigkeit: Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid vom 13.05.2015 per E-Mail am 18.05.2015 und postalisch am 19.05.2015 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist daher gewahrt. C) Zur Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 3 bekämpft. Es liegt in diesem Punkt Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vor. Rechtliche Grundlagen: § 3 LSG regelt explizit, dass Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren von ihrer Bereitschaft einer Durchsuchung ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und den mitgeführten persönlichen Gegenständen abhängig zu machen (Abs. 1). Wenn „verbotene Gegenstände" vorgefunden werden, dann ist der Betroffene vom Zutritt auszuschließen (Abs. 3). Absatz 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann (Abs. 4), Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (Abs. 5). Aus der Untersagung des Zutritts entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts (Abs. 6).Paragraph 3, LSG regelt explizit, dass Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren von ihrer Bereitschaft einer Durchsuchung ihrer Kleidung, ihres Gepäcks und den mitgeführten persönlichen Gegenständen abhängig zu machen (Absatz eins,). Wenn „verbotene Gegenstände" vorgefunden werden, dann ist der Betroffene vom Zutritt auszuschließen (Absatz 3,). Absatz 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann (Absatz 4,), Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (Absatz 5,). Aus der Untersagung des Zutritts entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts (Absatz 6,). § 5 LSG regelt die Verpflichtungen des Flugplatzhaltes im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Passagiere. Verkürzt dargestellt, ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, dass jeder Passagier sowie dessen Gepäck und die mitgeführten persönlichen Gegenstände nach § 3 Abs. 1 bis 3 LSG durchsucht werden.Paragraph 5, LSG regelt die Verpflichtungen des Flugplatzhaltes im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Passagiere. Verkürzt dargestellt, ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden zu gewährleisten, dass jeder Passagier sowie dessen Gepäck und die mitgeführten persönlichen Gegenstände nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 LSG durchsucht werden. Die Haftung des Bundes nach AHG ist in § 8 LSG geregelt. Eine Haftung des Bundes für Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters besteht ausdrücklich nur für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 5 LSG entstehen. Ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter haftet dem Geschädigten dann nicht.Die Haftung des Bundes nach AHG ist in Paragraph 8, LSG geregelt. Eine Haftung des Bundes für Dienstnehmer oder sonstige Beauftragte eines Zivilflugplatzhalters besteht ausdrücklich nur für Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach , Paragraph 5, LSG entstehen. Ein Dienstnehmer oder sonstiger Beauftragter haftet dem Geschädigten dann nicht. Auch § 13 LSG, welcher die behördliche Aufsicht regelt, bezieht sich explizit nur auf § 5 LSG. Demnach unterliegt der Zivilflugplatzhalter bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 LSG der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz.Auch Paragraph 13, LSG, welcher die behördliche Aufsicht regelt, bezieht sich explizit nur auf Paragraph 5, LSG. Demnach unterliegt der Zivilflugplatzhalter bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 5, LSG der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz. Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 04.03.2010, Anhang, Punkt 4.1.2.10 kann die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können.Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, der Kommission vom 04.03.2010, Anhang, Punkt 4.1.2.10 kann die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Regelungen, die durch den angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt 3 zu Punkt 5.3.
  4. getroffen werden: Dass Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides auf diesen gesetzlichen Grundlagen beruht, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, da Spruchpunkt 3 jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Spruchpunkt 3 des Bescheides ordnet, entgegen den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen, an, dass Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck unter bestimmten Voraussetzungen vom Flugplatzhalter gewährt werden können/müssen. Der Flugplatzhalter muss unter Einhaltung der im Bescheid (angeblich) genannten rechtlichen Voraussetzungen die Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck gewährleisten. Im Vorhinein muss unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und der entsprechenden Entscheidungskriterien die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde verständigt werden. Welche Unterlagen erforderlich sind und welche Entscheidungskriterien dafür heranzuziehen sind, wird im Bescheid nicht genannt. Den Flugplatzhalter trifft darüber hinaus auch die Pflicht, das betroffene Luftfahrtunternehmen über die Ausnahme und die Art der mitgeführten Objekte zu verständigen. Die Überwälzung dieser Pflicht auf die Beschwerdeführerin findet in den gesetzlichen Regelungen keine Deckung. Entsprechend § 5 LSG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die darin genannten Tätigkeiten auszuführen. Diese beinhalten (soweit gegenständlich relevant) die Durchsuchung von Personen, des Handgepäcks sowie der mitgeführten persönlichen Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist darin allerdings nicht vorgesehen.Entsprechend Paragraph 5, LSG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die darin genannten Tätigkeiten auszuführen. Diese beinhalten (soweit gegenständlich relevant) die Durchsuchung von Personen, des Handgepäcks sowie der mitgeführten persönlichen Gegenstände. Eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist darin allerdings nicht vorgesehen. Da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht im § 5 LSG genannt ist und sowohl § 8 als auch § 13 LSG lediglich auf die Tätigkeiten in § 5 LSG verweisen, unterläge die Beschwerdeführerin bei der Erteilung oder Nicht-Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht der behördlichen Aufsicht nach § 13 LSG und würde auch die in § 8 LSG ausdrücklich angeordnete Amtshaftung nicht greifen. Dies würde, neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem unzumutbaren Haftungsrisiko führen.Da die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht im Paragraph 5, LSG genannt ist und sowohl Paragraph 8, als auch Paragraph 13, LSG lediglich auf die Tätigkeiten in Paragraph 5, LSG verweisen, unterläge die Beschwerdeführerin bei der Erteilung oder Nicht-Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht der behördlichen Aufsicht nach Paragraph 13, LSG und würde auch die in Paragraph 8, LSG ausdrücklich angeordnete Amtshaftung nicht greifen. Dies würde, neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme bei der Beschwerdeführerin zu einem unzumutbaren Haftungsrisiko führen. Es ist der Beschwerdeführerin auch gar nicht möglich, diese Genehmigungen für eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäck zu erteilen. Darüber hinaus ist die im Bescheid enthaltene Regelung auch zu unbestimmt. Das LSG sieht eine Ermächtigung bzw. eine Inpflichtnahme Privater zwar vor, allerdings müssen diese konkretisiert sein. Aus dem Wortlaut des angefochtenen Spruchpunktes 3 ergibt sich nicht, wann die Ausnahme zu gewähren ist. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen obliegt aber entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eindeutig den Sicherheitsbehörden und kann nicht durch eine Inpflichtnahme mittels Bescheid übertragen werden. Die oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 185/2010 legt abschließend fest, dass die zuständige Behörde Ausnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Handgepäck festlegen kann. Diese ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, kann mit Bescheid einerseits nicht umgangen werden und findet der Spruchpunkt 3 auch im LSG keine Deckung. Auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Personenkontrolle fällt ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Flugplatzhalters.Die oben zitierte Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, legt abschließend fest, dass die zuständige Behörde Ausnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Handgepäck festlegen kann. Diese ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung, kann mit Bescheid einerseits nicht umgangen werden und findet der Spruchpunkt 3 auch im LSG keine Deckung. Auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Personenkontrolle fällt ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde und nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Flugplatzhalters. Bislang wurden diese Ausnahmegenehmigungen auch von den Sicherheitsbehörden erteilt. Eine Untersagung einer Ausnahme wurde mittels Bescheides erlassen und der davon Betroffene hatte auch die Möglichkeit, dagegen Rechtmittel zu erheben, in welcher Form nunmehr die Versagung einer Ausnahme zu erteilen sein soll, wurde im Bescheid nicht geregelt. Spruchpunkt 3 des Bescheides sieht vor, dass der Flugplatzhalter vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde im Vorhinein zu verständigen hat. Welcher Zeitraum unter „im Vorhinein" gemeint sein soll, wird im Dunkeln gelassen. Spruchpunkt 3 des Bescheides sieht weiters vor, dass die zuständige Sicherheitsbehörde die Gewährung der Ausnahme von der Kontrolle des Handgepäcks im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht mittels Anordnung untersagen kann. Angeführt wurde dazu, dass dies erfolgen kann, wenn eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nicht ausgeschlossen werden kann. Allein dieser Hinweis auf die Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt zeigt, welcher hochgefährliche und sensible Bereich durch diese „mögliche" Ausnahmegenehmigung betroffen ist. Bei der Abwehr von Gefahren, die durch Straftaten im Bereich der Zivilluftfahrt drohen, handelt es sich zweifellos um eine genuin staatliche Aufgabe, weil die von einem missbräuchlich irregeleiteten oder als terroristische Waffe eingesetzten Zivilluftfahrzeug ausgehenden Gefahren nicht nur Passagieren, Bordpersonal und anderen Arbeitnehmern im Bereich des Luftfahrtwesens drohen, sondern potentiell allen Menschen, die durch einen derartigen Anschlag betroffen sein können. Speziell die Sicherheitskontrollen, und dazu gehört auch die Erteilung von Genehmigungen für eine Ausnahme von Kontrollen des Handgepäcks, liegen zweifelsohne im Interesse aller Menschen, die potentiell von einem terroristischen Akt, der mit Luftfahrzeugen ausgeführt wird, betroffen sein können. Darüber hinaus ist es dem Flugplatzhalter auch nicht möglich, Erhebungen oder Ermittlungen anzustellen, wie dies den Sicherheitsbehörden möglich ist. Dem Flugplatzhalter ist es lediglich möglich, „normale" Recherchen im Internet durchzuführen. Durch solche Recherchen können aber kaum terroristische Anschläge verhindert werden. Unter der im Spruchpunkt 3 vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung würde daher die Qualität der Sicherheitskontrolle erheblich leiden und die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben könnten nicht mehr eingehalten werden! Eine Überwälzung der Pflicht, Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks zu erteilen, ist daher nicht zulässig. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen darf nicht auf ein ermächtigtes Organ übertragen werden. Das LSG regelt abschließend, welche Durchsuchungen in welcher Form vorzunehmen sind. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kommt darin nicht vor. Entsprechend den Materialien zum LSG (981 BlgNR. XXIV. GP, Seite 154 von 269) war Hintergrund dieser Übertragungen von Durchsuchungsmaßnahmen an den Zivilflugplatzhalter, dass dieser somit in die Lage versetzt wird, die Durchsuchungsmaßnahmen in den Betriebsprozess zu integrieren und die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen. Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat als Gründe für die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheitskontrollen wiederholt angeführt, dass der Zivilflugplatzhalter über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung notwendig ist, verfügt, dies insbesondere da der Flugplatzhalter den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten kennt und die Kontrollen darauf abstimmen kann. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt jedenfalls nicht dazu bei, die Effizienz zu steigern oder Passagierströme zu harmonisieren. Sollte diese Pflicht der Beschwerdeführerin übertragen werden, ist diese zwangsläufig einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, wie die weitere Vorgehensweise sein soll, wenn vom Flugplatzhalter eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird.Das LSG regelt abschließend, welche Durchsuchungen in welcher Form vorzunehmen sind. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen kommt darin nicht vor. Entsprechend den Materialien zum LSG (981 BlgNR. römisch 24 . GP, Seite 154 von 269) war Hintergrund dieser Übertragungen von Durchsuchungsmaßnahmen an den Zivilflugplatzhalter, dass dieser somit in die Lage versetzt wird, die Durchsuchungsmaßnahmen in den Betriebsprozess zu integrieren und die dadurch entstehenden Synergien zur Kostensenkung zu nutzen. Durch die Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter soll es diesen ermöglicht werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Passagierdurchsuchung zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Passagierdurchsuchung zu schaffen. Der Gesetzgeber hat als Gründe für die Übertragung der Verantwortung für die Sicherheitskontrollen wiederholt angeführt, dass der Zivilflugplatzhalter über das notwendige Wissen und Know-how, das zur effektiven Durchführung notwendig ist, verfügt, dies insbesondere da der Flugplatzhalter den Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten usw. am besten kennt und die Kontrollen darauf abstimmen kann. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen trägt jedenfalls nicht dazu bei, die Effizienz zu steigern oder Passagierströme zu harmonisieren. Sollte diese Pflicht der Beschwerdeführerin übertragen werden, ist diese zwangsläufig einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt und daher in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus ist auch nicht geklärt, wie die weitere Vorgehensweise sein soll, wenn vom Flugplatzhalter eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird. Aus den angeführten Gründen hätte Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides in dieser Form nicht ergehen dürfen. Auch die Formulierung im unmittelbar vorher erlassenen Bescheid vom 24.04.2015 zu GZ.: BMI-EE1300/0061-ll/2/e/2015 entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die unter dem dortigen Spruchpunkt 7 vorgenommene Formulierung sieht, anstelle der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde, die örtlich zuständige Polizeiinspektion vor, was ebenso jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Für die Erteilung von Ausnahmen von der Kontrolle des Handgepäcks muss die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde weiterhin zuständig bleiben, wie dies auch bisher vorgesehen war und wie diese auch weiter für die Ausnahmegenehmigung bei Personen zuständig ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen keinen Spielraum für die Erteilung von derartigen Ausnahmegenehmigungen für den Flugplatzhalter vor. xxx Flughafen xxxgesmbH.“ Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 01.07.2015 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 VwGVG ohne Inhaltsverzeichnis zur Entscheidung vorgelegt. Hingewiesen wurde auf die postamtliche Zustellung am 19.05.2015 direkt an die beschwerdeführende xxx Flughafen xxxgesmbH und die fristgerecht bei der Behörde elektronisch am 15.06.2015 und am 16.06.2015 auf postalischem Weg eingebrachten Beschwerde. Dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 01.07.2015 unter Hinweis auf Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG ohne Inhaltsverzeichnis zur Entscheidung vorgelegt. Hingewiesen wurde auf die postamtliche Zustellung am 19.05.2015 direkt an die beschwerdeführende xxx Flughafen xxxgesmbH und die fristgerecht bei der Behörde elektronisch am 15.06.2015 und am 16.06.2015 auf postalischem Weg eingebrachten Beschwerde. Im Rahmen einer vom Oö. Landesverwaltungsgericht am 07.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von den Verfahrensparteien die im gegenständlichen Fall mehrfach unterlaufenen Fehlbezeichnungen, etwa des Bescheidadressaten im Apruchpunkt A) [im verfahrensgegenständlichen Fall „Flughafen xxx AG“ an Stelle xxx Flughafen xxxgesmbH] sowie die vermutlich irrtümlich falschen Datumsangaben und Fehlzitate diverser Geschäftszahlen klar gestellt. Laut Verhandlungsschrift vom 07.09.2015 wurde die Fehlbezeichnung des Bescheidadressaten im Spruch des angefochtenen Bescheides einvernehmlich als berichtigt erachtet. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Oö. auf die erfolgte Kontaktaufnahme mit den bei anderen Landesverwaltungsgerichten inhaltsgleich anhängigen Beschwerden befassten RichterInnen hingewiesen. Seitens der Parteien wurde die Anregung des Richters, den damit befassten Richtern die aufgenommene Verhandlungsschrift sowie die übermittelte Stellungnahme und die dazu ergangene Replik zur Verfügung zu stellen, zustimmend zur Kenntnis genommen, weshalb dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Verhandlungsschrift vom 07.09.2015 übermittelt wurde. Die Richterin stellt fest, dass die offenbar auf einem Kopierfehler beruhende Fehlbezeichnung „Flughafen xxx AG“ im Spruch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „xxx Flughafen xxxgesmbH“ begriffen und so als berichtigt gilt. Gegenständlich wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens die von der Finanzprokuratur als Vertreterin der belangten Behörde übermittelte Stellungnahme und die dazu von der Beschwerdeführerin erstattete Replik [GZ.: 1621/2015], einer Beweiswürdigung unterzogen. Zur Chronologie dieses die österreichischen Flughäfen betreffenden Behördenverfahrens ist vorweg festzustellen, dass dem hier angefochtenen Bescheid bereits ein Abänderungsbescheid vom 24.04.2015, GZ: BMI-EE1300/0061-II/2/e/2015, und diesem wiederum ein Abänderungsbescheid vom 23.03.2015, BMI-EE1300/0051-II/2/e/2015, vorausgegangen waren, mit denen auch der Ausgangsbescheid vom 06.02.2015, GZ: BMI-EE1300/0025-II/2/e/2015, abgeändert worden war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.05.2015 wurde unter anderem Spruchpunkt
  5. des Bescheides vom 24.04.2015 und damit die Regelung des Punktes 5.3.
  6. der „Anlage A zu GZ. BMI-EE1300/0029-II/2/e/2015“ betreffend Ausnahmeregelungen für sensible Geräte oder Substanzen (zum zweiten Mal) geändert. Die belangte Behörde leitet ihre Berechtigung zur nachträglichen Abänderung des Bescheides vom 24.04.2015 durch den angefochtenen Bescheid aus § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ab, nach dem von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.05.2015 wurde unter anderem Spruchpunkt
  7. des Bescheides vom 24.04.2015 und damit die Regelung des Punktes 5.3.
  8. der „Anlage A zu GZ. BMI-EE1300/0029-II/2/e/2015“ betreffend Ausnahmeregelungen für sensible Geräte oder Substanzen (zum zweiten Mal) geändert. Die belangte Behörde leitet ihre Berechtigung zur nachträglichen Abänderung des Bescheides vom 24.04.2015 durch den angefochtenen Bescheid aus Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ab, nach dem von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können. In Entsprechung des Ersuchens des Oö. Landesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde zwecks Abklärung der Fehlbezeichnung der Verfahrenspartei im Spruch, Divergenzen in den zitierten Geschäftszahlen sowie eines offenkundig fehlenden (weiteren) Berichtigungsbescheides (vom 23.03.2015), wurde seitens der ab diesem Zeitpunkt einschreitenden Finanzprokuratur per FAX vom 10.8.2015 der fehlende Bescheid und eine umfassende Stellungnahme folgenden Inhaltes übermittelt: „In umseits rubrizierter Rechtssache teilt die Finanzprokuratur mit,

§ 3Prok

G (BGBl I Nr. 110/2008) mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden kurz: BMI) beauftragt zu sein. Zur Vorbereitung für die am 7.9.2015 ausgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung wird zur Beschwerde der Flughafen xxx GesmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx und Partner, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, GZ.: BMI-EE1300/0066-II/2/e/2015 nachstehende„In umseits rubrizierter Rechtssache teilt die Finanzprokuratur mit,

Paragraph 3, ProkG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,) mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden kurz: BMI) beauftragt zu sein. Zur Vorbereitung für die am 7.9.2015 ausgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung wird zur Beschwerde der Flughafen xxx GesmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx und Partner, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres, GZ.: BMI-EE1300/0066-II/2/e/2015 nachstehende STELLUNGNAHME übermittelt. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Bescheid vom 06.02.2015, GZ. BMl-EE1300/0025-II/2/e/2015 wurden auf Basis des § 4 Abs. 1 Luftfahrtsicherheitsgesetz - BGBl I Nr. 111/2010 (im Folgende kurz: LSG) iVm Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gegenüber dem Flughafen xxx GesmbH entsprechende Anweisungen über durchzuführende luftfahrtsicherheitsbezogene Maßnahmen und Verfahren erlassen. Damit werden unionsrechtliche Konkretisierungsaufträge (Ermessensentscheidungen) durch die zuständigen Behörden (BMI bzw. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ausgeübt, welche fallbezogen

§ 1Abs. 1 i

Vm Anlage der Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung, BGBl. II Nr. 276/2011 vom betroffenen Flugplatzhalter durchzuführen sind. Mit Bescheid vom 24.04.2015, BMI-EE1300/0061-II/2/e/2015 wurde der Punkt 5.3.6 des rechtskräftigen Bescheides basierend auf § 68 Abs. 2 AVG insofern abgeändert, als die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegte Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme von der Kontrolle von sensiblen Geräten und Substanzen durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde entfallen ist. Daraus folgte, dass der Flugplatzhalter im Rahmen seiner Pflichten nach dem LSG die Erteilung derartiger Ausnahmen auf Basis der gesetzlichen, unionsrechtlichen und mittels Bescheid konkretisierten Kriterien zu vollziehen hat. Damit wurde dem Zivilflugplatzhalter die Möglichkeit eingeräumt, eine Ausnahme von der Kontrolle für sensible Geräte oder Substanzen anzuwenden. Zudem wurde in diesem Punkt neuerdings klargestellt, dass die Sicherheitsbehörde I. Instanz oder ihre Organe

§ 13Abs.

1 LSG die Aufsicht auch in diesem Punkt wahrnimmt. Daher wurde auch den Sicherheitsbehörden dieses Verfahren mittels Erlass mitgeteilt. Die letzte, nunmehr monierte Änderung des Punktes 5.3.6 des zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftigen Bescheides vom 24.04.2015 erging mit Bescheid vom 13.05.2015, GZ: BMI-EE1300/0066-II/2/e/2015 (Spruchpunkt 3). Sie beinhaltete neben einer klaren Zuweisung der Dokumentationspflichten auch die Festlegung, dass der Flugplatzhalter nicht die zuständige Polizeiinspektion, sondern die nunmehr örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vom betreffenden Ausnahmefall im Vorhinein unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, d.h. vor der Gewährung (oder Nicht-Gewährung) der Ausnahme, zu verständigen hat. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Ausnahmefall des Punktes 5.3.6 die Aufsicht nach dem § 13 Abs. 1 LSG wahrnimmt.Mit Bescheid vom 06.02.2015, GZ. BMl-EE1300/0025-II/2/e/2015 wurden auf Basis des Paragraph 4, Absatz eins, Luftfahrtsicherheitsgesetz - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgende kurz: LSG) in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, gegenüber dem Flughafen xxx GesmbH entsprechende Anweisungen über durchzuführende luftfahrtsicherheitsbezogene Maßnahmen und Verfahren erlassen. Damit werden unionsrechtliche Konkretisierungsaufträge (Ermessensentscheidungen) durch die zuständigen Behörden (BMI bzw. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ausgeübt, welche fallbezogen

Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage der Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2011, vom betroffenen Flugplatzhalter durchzuführen sind. Mit Bescheid vom 24.04.2015, BMI-EE1300/0061-II/2/e/2015 wurde der Punkt 5.3.6 des rechtskräftigen Bescheides basierend auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG insofern abgeändert, als die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegte Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme von der Kontrolle von sensiblen Geräten und Substanzen durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde entfallen ist. Daraus folgte, dass der Flugplatzhalter im Rahmen seiner Pflichten nach dem LSG die Erteilung derartiger Ausnahmen auf Basis der gesetzlichen, unionsrechtlichen und mittels Bescheid konkretisierten Kriterien zu vollziehen hat. Damit wurde dem Zivilflugplatzhalter die Möglichkeit eingeräumt, eine Ausnahme von der Kontrolle für sensible Geräte oder Substanzen anzuwenden. Zudem wurde in diesem Punkt neuerdings klargestellt, dass die Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz oder ihre Organe

Paragraph 13, Absatz eins, LSG die Aufsicht auch in diesem Punkt wahrnimmt. Daher wurde auch den Sicherheitsbehörden dieses Verfahren mittels Erlass mitgeteilt. Die letzte, nunmehr monierte Änderung des Punktes 5.3.6 des zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftigen Bescheides vom 24.04.2015 erging mit Bescheid vom 13.05.2015, GZ: BMI-EE1300/0066-II/2/e/2015 (Spruchpunkt 3). Sie beinhaltete neben einer klaren Zuweisung der Dokumentationspflichten auch die Festlegung, dass der Flugplatzhalter nicht die zuständige Polizeiinspektion, sondern die nunmehr örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vom betreffenden Ausnahmefall im Vorhinein unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, d.h. vor der Gewährung (oder Nicht-Gewährung) der Ausnahme, zu verständigen hat. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass ausschließlich die zuständige Sicherheitsbehörde im Ausnahmefall des Punktes 5.3.6 die Aufsicht nach dem Paragraph 13, Absatz eins, LSG wahrnimmt. II. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei. Rechtliche Grundlagen A. Unionsrechtliche Grundlagen betreffend die Kontrolle von Fluggästen

Art. 1Abs.

1 Verordnung (EG) Nr. 300/2008 werden mit dieser Verordnung gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, festgelegt.

Artikel eins, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, werden mit dieser Verordnung gemeinsame Vorschriften für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, festgelegt.

Art 10Abs.

1 Verordnung (EG) Nr. 300/2008 hat jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufzustellen, es anzuwenden und fortzuentwickeln. Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Art 4 genannten gemeinsamen Grundstandards (darunter: Art 4 Abs. 2 Sit. a: „die zulässigen Verfahren für die Kontrolle") fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.

Artikel 10, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr.

300 aus 2008, hat jeder Mitgliedstaat ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt aufzustellen, es anzuwenden und fortzuentwickeln. Dieses Programm legt die Zuständigkeiten für die Durchführung der in Artikel 4, genannten gemeinsamen Grundstandards (darunter: Artikel 4, Absatz 2, Sit. a: „die zulässigen Verfahren für die Kontrolle") fest und beschreibt die zu diesem Zweck von den Betreibern und Stellen verlangten Maßnahmen.

Punkt 4.1 des Anhangs Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sind alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeuges gebracht werden.

Punkt 4.1 des Anhangs Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sind alle Fluggäste, die ihren Ausgangsflug antreten, umsteigen oder weiterfliegen, sowie ihr Handgepäck zu kontrollieren, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeuges gebracht werden. Die auf der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 basierende (Durchführungs-) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 „zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit" legt in ihrem Anhang unter Punkt 4.0.1 das Folgende fest:Die auf der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, basierende (Durchführungs-) Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, „zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit" legt in ihrem Anhang unter Punkt 4.0.1 das Folgende fest: 4. FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK 4.0 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4.0.1 Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

ArtikellO der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.4.0.1 Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

ArtikellO der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher. (...)" B. Rechtsgrundlagen im österreichischen Recht betreffend die Kontrolle von Fluggästen und den damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten In Umsetzung der unter Punkt A. genannten unionsrechtlichen Bestimmungen werden durch das LSG sowie durch die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung- NaSP-VO, BGBL II Nr. 276/2011 den Flugplatzhaltern der Österreichischen Flughäfen wie folgt eine Mehrzahl von Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten auferlegt:In Umsetzung der unter Punkt A. genannten unionsrechtlichen Bestimmungen werden durch das LSG sowie durch die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung- NaSP-VO, BGBL römisch zwei Nr. 276 aus 2011, den Flugplatzhaltern der Österreichischen Flughäfen wie folgt eine Mehrzahl von Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten auferlegt:

§ 5

LSG ist bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Passagieren der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden:

Paragraph 5, LSG ist bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 100.000 abfliegenden Passagieren der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, für die Sicherheitsbehörden: „1. zu gewährleisten, dass jeder Passagier, bevor er Zutritt zu einem in einem Sicherheitsprogramm

§ 2

festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes erhält, das von ihm mitgeführte Gepäck sowie die mitgeführten persönlichen Gegenstände mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 bis 3 durchsucht werden,„1. zu gewährleisten, dass jeder Passagier, bevor er Zutritt zu einem in einem Sicherheitsprogramm

Paragraph 2, festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes erhält, das von ihm mitgeführte Gepäck sowie die mitgeführten persönlichen Gegenstände mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 durchsucht werden,

  1. dafür vorzusorgen, dass Durchsuchungen der Passagiere unter möglichster Schonung der Betroffenen durchgeführt werden und dass die händische Durchsuchung der Kleidung eines Betroffenen von einem Menschen desselben Geschlechts durchgeführt wird,
  2. eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit seiner Dienstnehmer auszuüben,
  3. durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach § 8 Abs. 2 vorzusorgen,
  4. durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, vorzusorgen,
  5. (…)
  6. jene Dienstnehmer, die Durchsuchungen der Passagiere besorgen, zu verpflichten, eine von einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Qualität der Durchführung von Durchsuchungen erteilte Anordnung zu befolgen,
  7. (...)" Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 3Abs.

1 LSG ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem Sicherheitsbereich eines Flugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände durchsuchen zu lassen, und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen.Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 3, Absatz eins, LSG ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem Sicherheitsbereich eines Flugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände durchsuchen zu lassen, und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen. Das LSG legt des Weiteren im Hinblick auf das Auffinden verbotener Gegenstände im § 3 Abs. 3 das Folgende fest:Das LSG legt des Weiteren im Hinblick auf das Auffinden verbotener Gegenstände im Paragraph 3, Absatz 3, das Folgende fest: "...

(3)Werden bei einer Durchsuchung

Abs. 1 in der Anlage 4 C der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 oder in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres als verboten aufgelistete Gegenstände (verbotene Gegenstände) aufgefunden, ist der Betroffene vom Zutritt zum Sicherheitsbereich mit dem verbotenen Gegenstand auszuschließen. In der genannten Verordnung kann der Bundesminister für Inneres Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, verwendet werden können, zu verbotenen Gegenständen erklären.""...

(3)Werden bei einer Durchsuchung

Absatz eins, in der Anlage 4 C der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, oder in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres als verboten aufgelistete Gegenstände (verbotene Gegenstände) aufgefunden, ist der Betroffene vom Zutritt zum Sicherheitsbereich mit dem verbotenen Gegenstand auszuschließen. In der genannten Verordnung kann der Bundesminister für Inneres Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, verwendet werden können, zu verbotenen Gegenständen erklären."

§ 3Abs.

5 leg. cit. sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen. Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Verpflichtungen der Flugplatzhalter kommen den zuständigen Sicherheitsbehörden bzw. deren Organe sowohl Aufsichtsrechte als auch Anordnungsbefugnisse zu. § 13 Abs. 1 LSG legt damit zusammenhängend das Folgende fest:Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Verpflichtungen der Flugplatzhalter kommen den zuständigen Sicherheitsbehörden bzw. deren Organe sowohl Aufsichtsrechte als auch Anordnungsbefugnisse zu. Paragraph 13, Absatz eins, LSG legt damit zusammenhängend das Folgende fest: „§ 13.

(1)Bei Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 untersteht der Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, und ihrer Organe.„§ 13.
(1)Bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 5, untersteht der Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der Sicherheitsbehörde erster Instanz, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, und ihrer Organe. …“

§ 1Abs.

1 LSG sind in jener Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein nationales Sicherheitsprogramm festlegt, die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder den Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuzuweisen.

Paragraph eins, Absatz eins, LSG sind in jener Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein nationales Sicherheitsprogramm festlegt, die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder den Stellen im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, zuzuweisen. Die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-Verordnung), welche aufgrund des § 1 LSG erlassen wurde, weist demnach die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen jeweils den Flug Platzhaltern, den Luftfahrtunternehmen oder den Stellen im Sinne des Art. 3 Ziff. 6 zu. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten des Flugplatzhalters sieht die NaSP-Verordnung das Folgende vor:Die Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung (NaSP-Verordnung), welche aufgrund des Paragraph eins, LSG erlassen wurde, weist demnach die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen jeweils den Flug Platzhaltern, den Luftfahrtunternehmen oder den Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziff. 6 zu. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten des Flugplatzhalters sieht die NaSP-Verordnung das Folgende vor: „Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen § 1.

(1)Die Durchführung der

der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (§ 68 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBL Nr. 25311957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die

§ 62LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten.Paragraph eins,

(1)Die Durchführung der

der Anlage den Zivilflugplatzhaltern obliegenden Maßnahmen ist von den Inhabern einer Zivilflugplatzbewilligung (Paragraph 68, des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBL Nr. 25311957) sowie im Falle von Militärflugplätzen, die

§ 62

LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, von den Inhabern der Benützungsbewilligung zu gewährleisten. (...) Anlage 1 „Verantwortlichkeiten

§ 1Na

SP-VO„Verantwortlichkeiten

Paragraph eins, NaSP-VO Rechtsquelle des Unionsrechts Durchzuführende Maßnahmen im Kapitel des Anhanges der Unionsvorschrift Verantwortlicher für die Durchführung VO (EG) Nr. 30012008 VO (EU) Nr. 18512010

  1. Fluggäste und Handgepäck Zivilflugplatzhalter C. Rechtsgrundlagen betreffend Ausnahmemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck im Unionsrecht sowie im österreichischen Recht Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 verpflichtet - soweit dort nichts anderes verfügt wird - den Zivilflugplatzhalter im Kapitel 4 der Anlage zu einer Mehrzahl an Verfahren und Maßnahmen, mit welchen im Sinne des Punktes 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 verhindert werden soll, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeuges verbracht werden. In diesem Abschnitt der Anlage der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 werden -wie in einigen anderen Kapiteln - allerdings nicht nur konkrete Verfahren und Maßnahmen zur Durchführung durch die oben aufgezählten Betreibern und/oder Stellen (fallbezogen durch den verantwortlichen Flugplatzhalter) vorgeschrieben, sondern hat der EU-Verordnungsgeber die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch zur Erlassung mehrerer Ermessensentscheidungen aufgefordert. Bei diesen Ermessensentscheidungen können basierend auf dem Kapitel 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 betreffend die Frage von Ausnahmegewährungen im Wesentlichen zwei Arten unterschieden werden:Die Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, verpflichtet - soweit dort nichts anderes verfügt wird - den Zivilflugplatzhalter im Kapitel 4 der Anlage zu einer Mehrzahl an Verfahren und Maßnahmen, mit welchen im Sinne des Punktes 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, verhindert werden soll, dass verbotene Gegenstände in die Sicherheitsbereiche und an Bord eines Luftfahrzeuges verbracht werden. In diesem Abschnitt der Anlage der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, werden -wie in einigen anderen Kapiteln - allerdings nicht nur konkrete Verfahren und Maßnahmen zur Durchführung durch die oben aufgezählten Betreibern und/oder Stellen (fallbezogen durch den verantwortlichen Flugplatzhalter) vorgeschrieben, sondern hat der EU-Verordnungsgeber die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch zur Erlassung mehrerer Ermessensentscheidungen aufgefordert. Bei diesen Ermessensentscheidungen können basierend auf dem Kapitel 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, betreffend die Frage von Ausnahmegewährungen im Wesentlichen zwei Arten unterschieden werden: a. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann im Generellen Kriterien bzw. Voraussetzungen festlegen, aufgrund derer entweder entsprechende abweichende (de facto erleichterte) Kontrollverfahren- bzw. Maßnahmen oder entsprechende Ausnahmen von der Kontrolle gewährt werden können (Ausnahmen von der Kontrolle). Im Hinblick auf den monierten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides kam die unionsrechtlich festgelegte Möglichkeit der Behörde zur Festlegung von Kategorien von Handgepäck, die aus objektiven Gründen von der Kontrolle ausgenommen werden können, zur Anwendung (Punkt 4.1.2.10 Anhang der Verordnung [EU] Nr. 185/2010, siehe unten).a. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann im Generellen Kriterien bzw. Voraussetzungen festlegen, aufgrund derer entweder entsprechende abweichende (de facto erleichterte) Kontrollverfahren- bzw. Maßnahmen oder entsprechende Ausnahmen von der Kontrolle gewährt werden können (Ausnahmen von der Kontrolle). Im Hinblick auf den monierten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides kam die unionsrechtlich festgelegte Möglichkeit der Behörde zur Festlegung von Kategorien von Handgepäck, die aus objektiven Gründen von der Kontrolle ausgenommen werden können, zur Anwendung (Punkt 4.1.2.10 Anhang der Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010,, siehe unten). b. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Bedingungen im Einzelfall eine Ausnahme von den grundsätzlich festgelegten Bestimmungen gewähren. Im Kapitel 4 ist hier die Möglichkeit der behördlichen Zustimmung zum Mitführen eines im Sinne der Anlage 4-C verbotenen Gegenstandes zu nennen (Ausnahmen vom Verbot des Mitführens verbotener Gegenstände). Der entsprechende Punkt 4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 lautet wie folgt:b. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Bedingungen im Einzelfall eine Ausnahme von den grundsätzlich festgelegten Bestimmungen gewähren. Im Kapitel 4 ist hier die Möglichkeit der behördlichen Zustimmung zum Mitführen eines im Sinne der Anlage 4-C verbotenen Gegenstandes zu nennen (Ausnahmen vom Verbot des Mitführens verbotener Gegenstände). Der entsprechende Punkt 4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, lautet wie folgt: „4.4 VERBOTENE GEGENSTÄNDE 4.4.1 Die in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden. 4.4.2 Eine Ausnahme von Nummer 4.4.
  2. kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) Die zuständige Behörde hat ihre Zustimmung zum Mitführen des betreffenden Gegenstands enthält und b) das Luftfahrtunternehmen wurde über den betreffenden Fluggast und den von ihm mitgeführten Gegenstand unterrichtet, bevor Fluggäste an Bord des Luftfahrzeugs gehen, und c) die geltenden Sicherheitsvorschriften werden eingehalten. Die betreffenden Gegenstände werden daraufhin an Bord des Luftfahrzeugs sicher verwahrt. 4.4.3 Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Fluggäste vor Abschluss der Abfertigung über das Verbot des Mitführens der in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände unterrichtet werden." Die unter Punkt 4.4 normierten Ausnahmemöglichkeiten des Unionsrechts finden in § 3 Abs. 4 LSG wie folgt ihre Umsetzung:Die unter Punkt 4.4 normierten Ausnahmemöglichkeiten des Unionsrechts finden in Paragraph 3, Absatz 4, LSG wie folgt ihre Umsetzung: „

(4)Abs. 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann, insoweit das Luftfahrtunternehmen nachweislich seine Zustimmung zur Beförderung erteilt hat.“ „
(4)Absatz 3, gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann, insoweit das Luftfahrtunternehmen nachweislich seine Zustimmung zur Beförderung erteilt hat.“ Daraus folgt, dass einem Fluggast als Inhaber eines nach der Anlage 4-C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 verbotenen Gegenstandes im Einzelfall eine Ausnahme vom Verbot des Mitführens (d.h. der Einbringung in den Sicherheitsbereich bzw. an Bord von Luftfahrzeugen) gewährt werden kann. Diese Ausnahme kann demgemäß entweder seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewährt werden, soweit der betreffende Fluggast als Inhaber in diesem Einzelfall berechtigte Interessen nachweisen kann. Daraus folgt, dass einem Fluggast als Inhaber eines nach der Anlage 4-C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, verbotenen Gegenstandes im Einzelfall eine Ausnahme vom Verbot des Mitführens (d.h. der Einbringung in den Sicherheitsbereich bzw. an Bord von Luftfahrzeugen) gewährt werden kann. Diese Ausnahme kann demgemäß entweder seitens der zuständigen Sicherheitsbehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewährt werden, soweit der betreffende Fluggast als Inhaber in diesem Einzelfall berechtigte Interessen nachweisen kann. Bei der im gegenständlich monierten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit handelt es sich um die vom Unionsrecht auferlegte, und unter a. beschriebene Form der behördlichen Ermessensentscheidung betreffend Ausnahme von Kontrollen und nicht betreffend Ausnahmen vom Verbot des Mitführens verbotener Gegenstände! Im Zusammenhang mit diesen unionsrechtlichen Festlegungen (siehe oben Punkt
  1. a)lautet der Punkt 4.1.2.10 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wie folgt:Bei der im gegenständlich monierten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit handelt es sich um die vom Unionsrecht auferlegte, und unter a. beschriebene Form der behördlichen Ermessensentscheidung betreffend Ausnahme von Kontrollen und nicht betreffend Ausnahmen vom Verbot des Mitführens verbotener Gegenstände! Im Zusammenhang mit diesen unionsrechtlichen Festlegungen (siehe oben Punkt
  2. a)lautet der Punkt 4.1.2.10 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, wie folgt: „4.1.2.10 - Die zuständige Behörde kann Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten." Auf Grund der unmittelbaren Verbindlichkeit der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 war und ist eine Umsetzung dieser Ausnahmemöglichkeit, nämlich die Festlegung von generellen Kategorien, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden kann, möglich.Auf Grund der unmittelbaren Verbindlichkeit der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, war und ist eine Umsetzung dieser Ausnahmemöglichkeit, nämlich die Festlegung von generellen Kategorien, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden kann, möglich. Im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall findet sich im LSG allerdings im Gegensatz zu der Ausnahmemöglichkeit für das Mitführen von verbotenen Gegenstände durch die Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 3 Abs. 4 LSG) keine rechtliche Grundlage.Im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall findet sich im LSG allerdings im Gegensatz zu der Ausnahmemöglichkeit für das Mitführen von verbotenen Gegenstände durch die Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 3, Absatz 4, LSG) keine rechtliche Grundlage. III. Zur Beschwerderömisch drei. Zur Beschwerde A. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der gegenständliche Bescheid wurde der Flughafen xxx GesmbH am 18.05.2015 postalisch zugestellt. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 15.06.2015 in elektronischer Form und somit binnen offener Frist zur Beschwerdeerhebung bei der zuständigen Behörde eingebracht. B. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 3 des angefochtenenBescheidesB. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 3 des angefochtenen, Bescheides 1. Die Beschwerdeführerin begründet die Anfechtung des Spruchpunktes 5.3.6 des gegenständlichen Bescheides im Wesentlichen damit, dass eine "Überwälzung" der dort verankerten Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausnahmen von der Kontrolle sensibler Geräte oder Substanzen keine gesetzliche Deckung finde. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sei sinngemäß im § 5 LSG nicht abgebildet. Daher greife aufgrund der gesetzlichen Verweise auf den § 5 LSG nicht die Amtshaftung nach dem § 8 LSG und unterläge der Flugplatzhalter bei der Erteilung bzw. Nicht- Erteilung derartiger Ausnahmen auch nicht der Aufsicht nach § 13 LSG.1. Die Beschwerdeführerin begründet die Anfechtung des Spruchpunktes 5.3.6 des gegenständlichen Bescheides im Wesentlichen damit, dass eine "Überwälzung" der dort verankerten Verpflichtungen im Hinblick auf die Ausnahmen von der Kontrolle sensibler Geräte oder Substanzen keine gesetzliche Deckung finde. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sei sinngemäß im Paragraph 5, LSG nicht abgebildet. Daher greife aufgrund der gesetzlichen Verweise auf den Paragraph 5, LSG nicht die Amtshaftung nach dem Paragraph 8, LSG und unterläge der Flugplatzhalter bei der Erteilung bzw. Nicht- Erteilung derartiger Ausnahmen auch nicht der Aufsicht nach Paragraph 13, LSG. Diesen Ausführungen ist das Folgende zu entgegnen: Der Flugplatzhalter ist auf Basis des § 1 iV mit Anlage 1 der NaSP-Verordnung nicht nur zur Aufgabenerfüllung nach dem § 5 LSG verpflichtet, sondern ist dieser auch für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen verantwortlich, die im Kapitel 4 der Anlage der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 festgelegt sind. Nach Kapitel 4.0,1 der Anlage der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 stellt, soweit nicht anders angegeben, die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

Artikel 10der Verordnung (EG) Nr.

300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher. Anlage 1 der NaSP-Verordnung überträgt die Verantwortung des gesamten Kapitels 4 (Fluggäste und Handgepäck) ohne Einschränkung dem Zivilflugplatzhalter.

dem Kapitel 4, Punkt 4.1.2.10 obliegt es der zuständigen Behörde auf Basis des § 4 Abs. 1 LSG Kategorien von Handgepäck festzulegen, die aus objektiven Gründen von der Kontrolle ausgenommen werden. Diese Festlegungen wurden bereits in Umsetzung des Punktes 4.1.2.10 des Anhangs der zit. Verordnung der Europäischen Kommisston mittels Bescheid getroffen und finden sich auch im Punkt 5.3.6 des angefochtenen Bescheides wieder. Daraus folgt, dass der Flugplatzhalter in Umsetzung dieses Bescheides eine Kontrolle des betroffenen Handgepäcks unterlassen kann, wenn jene in diesem Punkt aufgezählten Voraussetzungen zutreffen, die das Bundesministerium für Inneres mittels Bescheid als objektive Gründe festgelegt hat. Nur die tatsächliche, auf dem Unionsrecht sowie auch auf dem gegenständlichen Bescheid basierende Umsetzung dieser Ausnahmemöglichkeit hat daher

§§ 1Abs. 1 LSG und 1 Abs. 1 der Na

SP-Verordnung in Verbindung mit deren Anlage 1 sowie dem oben zitierten Punkt der Kommissionsverordnung der Flugplatzhalter durchzuführen.Diesen Ausführungen ist das Folgende zu entgegnen: Der Flugplatzhalter ist auf Basis des , Paragraph eins, iV mit Anlage 1 der NaSP-Verordnung nicht nur zur Aufgabenerfüllung nach dem Paragraph 5, LSG verpflichtet, sondern ist dieser auch für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen verantwortlich, die im Kapitel 4 der Anlage der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, festgelegt sind. Nach Kapitel 4.0,1 der Anlage der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, stellt, soweit nicht anders angegeben, die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt

Artikel 10der Verordnung (EG) Nr.

300 aus 2008, zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher. Anlage 1 der NaSP-Verordnung überträgt die Verantwortung des gesamten Kapitels 4 (Fluggäste und Handgepäck) ohne Einschränkung dem Zivilflugplatzhalter.

dem Kapitel 4, Punkt 4.1.2.10 obliegt es der zuständigen Behörde auf Basis des Paragraph 4, Absatz eins, LSG Kategorien von Handgepäck festzulegen, die aus objektiven Gründen von der Kontrolle ausgenommen werden. Diese Festlegungen wurden bereits in Umsetzung des Punktes 4.1.2.10 des Anhangs der zit. Verordnung der Europäischen Kommisston mittels Bescheid getroffen und finden sich auch im Punkt 5.3.6 des angefochtenen Bescheides wieder. Daraus folgt, dass der Flugplatzhalter in Umsetzung dieses Bescheides eine Kontrolle des betroffenen Handgepäcks unterlassen kann, wenn jene in diesem Punkt aufgezählten Voraussetzungen zutreffen, die das Bundesministerium für Inneres mittels Bescheid als objektive Gründe festgelegt hat. Nur die tatsächliche, auf dem Unionsrecht sowie auch auf dem gegenständlichen Bescheid basierende Umsetzung dieser Ausnahmemöglichkeit hat daher

Paragraphen eins, Absatz eins, LSG und 1 Absatz eins, der NaSP-Verordnung in Verbindung mit deren Anlage 1 sowie dem oben zitierten Punkt der Kommissionsverordnung der Flugplatzhalter durchzuführen.

  1. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Schlussfolgerung (vgl. S. 7 letzter Absatz der Beschwerde), dass die Österreichische Rechtsordnung bzw. das LSG für Sachverhalte, welche dem Punkt 4.1.2.10 der zitierten Verordnung der Europäischen Kommission (Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck) zu Grunde liegen, keine behördliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung vorsieht. Demnach kann der (generellen) Aussage der Beschwerdeführerin, nach welcher die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den Sicherheitsbehörden obliege, nicht bzw. insofern nur eingeschränkt gefolgt werden, als der Gesetzgeber derartige Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmen explizit vorsieht bzw. auflistet. Bei diesen vom Gesetzgeber explizit festgelegten, behördlichen Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Personen bzw. Fluggästen handelt es sich neben den im § 3 Abs. 2 Z 5 LSG festgelegten Fällen - wie bereits unter Punkt 2.3 dieser Gegenschrift dargelegt - um jene des § 3 Abs. 4 LSG. Die Fälle der möglichen Erteilung von Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck aus objektiven Gründen kann allerdings weder unter den § 3 Abs. 2 Z 5 LSG noch unter den § 3 Abs. 4 LSG subsumiert werden. Letzteres ist insbesondere damit zu begründen, dass diese im LSG verankerte Ausnahmemöglichkeit durch die Sicherheitsbehörde erster Instanz nicht auf die Ausnahme von der Kontrolle, sondern auf die Ausnahme vom Verbot der Einbringung (an sich nach der Verordnung [EU] Nr. 185/2010) verbotener Gegenstände abzielt.
  2. Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Schlussfolgerung vergleiche S. 7 letzter Absatz der Beschwerde), dass die Österreichische Rechtsordnung bzw. das LSG für Sachverhalte, welche dem Punkt 4.1.2.10 der zitierten Verordnung der Europäischen Kommission (Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck) zu Grunde liegen, keine behördliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung vorsieht. Demnach kann der (generellen) Aussage der Beschwerdeführerin, nach welcher die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den Sicherheitsbehörden obliege, nicht bzw. insofern nur eingeschränkt gefolgt werden, als der Gesetzgeber derartige Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmen explizit vorsieht bzw. auflistet. Bei diesen vom Gesetzgeber explizit festgelegten, behördlichen Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Personen bzw. Fluggästen handelt es sich neben den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, LSG festgelegten Fällen - wie bereits unter Punkt 2.3 dieser Gegenschrift dargelegt - um jene des Paragraph 3, Absatz 4, LSG. Die Fälle der möglichen Erteilung von Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck aus objektiven Gründen kann allerdings weder unter den Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, LSG noch unter den Paragraph 3, Absatz 4, LSG subsumiert werden. Letzteres ist insbesondere damit zu begründen, dass diese im LSG verankerte Ausnahmemöglichkeit durch die Sicherheitsbehörde erster Instanz nicht auf die Ausnahme von der Kontrolle, sondern auf die Ausnahme vom Verbot der Einbringung (an sich nach der Verordnung [EU] Nr. 185 aus 2010,) verbotener Gegenstände abzielt. Dieser Unterschied muss dabei sowohl aus rechtlicher Sicht als auch aus Sicht der Praxis besonders unterstrichen werden, denn eine Ausnahme von der Kontrolle von Handgepäckstücken bedingt niemals zwingend die Tatsache, dass die von der Kontrolle auszunehmenden Gegenständen auch gleichzeitig verboten im Sinne der zitierten Kommissionsverordnung sind. So handelt es sich bei gegenständlichen sensiblen Geräten und Substanzen, wie etwa bei mitgeführten Blutproben oder Zellgewebe, die aus medizinischen Gründen nicht geröntgt werden sollen, nicht um "verbotene Gegenstände" im Sinne der Anlage 4-C des Anhangs der Verordnung. (Inwieweit die Verbringung derartiger Gewebe/Stoffe oder anderer Gegenstände an Bord von Luftfahrzeugen im Hinblick auf das Gefahrgutrecht zulässig ist, hat für die Beurteilung dieser Fragen allerdings keine rechtliche Relevanz, da es sich dabei um Aviation Safety und nicht um Aviation Security handelt). In gleichzeitiger Ergänzung der Ausführungen unter 3.2.1 sei darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Einzelfallentscheidungen betreffend die Ausnahmen für sensible Geräte und Substanzen auch nicht um eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres im Sinne des § 4 Abs. 1 LSG handeln kann, da das Unionsrecht mit dem Punkt 4.1.2.10 der zitierten Kommissionsverordnung die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten lediglich zur generellen Festlegung von Kategorien von Handgepäck aus objektiven Gründen ermächtigt, was bereits mittels gegenständlichem Bescheid bzw. mit moniertem Spruchpunkt erfolgt ist. Eine Entscheidungskompetenz im Einzelfall aufgrund einschlägiger Tatsachenfeststellungen der Behörde kann daher aus dem § 4 Abs. 1 LSG im Zusammenhang mit Punkt 4.1.2.10 der zitierten Kommissionsverordnung ebenso nicht abgeleitet werden.In gleichzeitiger Ergänzung der Ausführungen unter 3.2.1 sei darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Einzelfallentscheidungen betreffend die Ausnahmen für sensible Geräte und Substanzen auch nicht um eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, LSG handeln kann, da das Unionsrecht mit dem Punkt 4.1.2.10 der zitierten Kommissionsverordnung die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten lediglich zur generellen Festlegung von Kategorien von Handgepäck aus objektiven Gründen ermächtigt, was bereits mittels gegenständlichem Bescheid bzw. mit moniertem Spruchpunkt erfolgt ist. Eine Entscheidungskompetenz im Einzelfall aufgrund einschlägiger Tatsachenfeststellungen der Behörde kann daher aus dem Paragraph 4, Absatz eins, LSG im Zusammenhang mit Punkt 4.1.2.10 der zitierten Kommissionsverordnung ebenso nicht abgeleitet werden.
  3. Aus den Ausführungen des obigen Punktes 3.2.2 folgt somit, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Abänderung des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides einer Festlegung einer Behördenzuständigkeit gleichkomme, die im nationalen Gesetz keinerlei Verankerung findet. Dies impliziert den Umstand, dass eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nähme und damit eine Sachentscheidung träfe, die keine gesetzliche Deckung findet. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH würden derartige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden das Grundrecht des betroffenen Fluggastes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (vgl. z.B. VfSIg 12.889/1991, 13.280/1992, 14.713/1997 u.a.)
  4. Aus den Ausführungen des obigen Punktes 3.2.2 folgt somit, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Abänderung des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides einer Festlegung einer Behördenzuständigkeit gleichkomme, die im nationalen Gesetz keinerlei Verankerung findet. Dies impliziert den Umstand, dass eine Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nähme und damit eine Sachentscheidung träfe, die keine gesetzliche Deckung findet. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH würden derartige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden das Grundrecht des betroffenen Fluggastes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen vergleiche z.B. VfSIg 12.889 aus 1991,, 13.280 aus 1992,, 14.713 aus 1997, u.a.)
  5. Der von der Beschwerdeführerin festgestellte Umstand, dass die im § 8 LSG geregelte Amtshaftung bei der Gewährung oder Nicht- Gewährung von fallbezogenen Ausnahmen von Kontrolle nicht greife, stellt nach ho. Ansicht keine geeignete Begründung dar, mittels Erlass des Bundesministeriums für Inneres an die nachgeordneten Behörden eine Festlegung von Behördenzuständigkeiten zu treffen, die im Gesetz bis dato nicht gegeben sind. Richtig ist, dass die Amtshaftung nach dem AHG auch nur für Schäden, die im Rahmen der Durchsuchungen nach dem § 5 LSG durchgeführt werden, greift. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Amtshaftung nach dem AHG auch nur auf Schäden bezieht, die aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines Dienstnehmers (etwa Kontrollbediensteten) im Rahmen der im § 5 LSG aufgezählten Verpflichtungen in Vollziehung der Gesetze entstanden sind.
  6. Der von der Beschwerdeführerin festgestellte Umstand, dass die im Paragraph 8, LSG geregelte Amtshaftung bei der Gewährung oder Nicht- Gewährung von fallbezogenen Ausnahmen von Kontrolle nicht greife, stellt nach ho. Ansicht keine geeignete Begründung dar, mittels Erlass des Bundesministeriums für Inneres an die nachgeordneten Behörden eine Festlegung von Behördenzuständigkeiten zu treffen, die im Gesetz bis dato nicht gegeben sind. Richtig ist, dass die Amtshaftung nach dem AHG auch nur für Schäden, die im Rahmen der Durchsuchungen nach dem Paragraph 5, LSG durchgeführt werden, greift. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Amtshaftung nach dem AHG auch nur auf Schäden bezieht, die aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines Dienstnehmers (etwa Kontrollbediensteten) im Rahmen der im Paragraph 5, LSG aufgezählten Verpflichtungen in Vollziehung der Gesetze entstanden sind. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme ein unzumutbares Haftungsrisiko bestehen würde. Aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, warum im konkreten eine Inpflichtnahme vorliegen sollte - es wird auch nicht konkret ausgeführt, was die Beschwerdeführerin unter Inpflichtnahme konkret versteht - und warum ein unzumutbares Haftungsrisiko bestehen soll. Solange die Beschwerdeführerin rechtmäßig Ausnahmen gewährt, besteht kein Haftungsrisiko. Gewährt sie Ausnahmen rechtswidrig, haftet sie entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des ABGB betreffend Schadenersatz für ihr eigenes Verhalten. Darüber hinaus wird nicht vorgebracht, wie die Konkretisierung von Ermächtigungen bzw. einer Inpflichtnahme Privater ausgeführt werden sollte. Auf Grund des unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin behält sich die Beschwerdegegnerin diesbezügliches weiteres Vorbringen ausdrücklich vor. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang zuletzt festgehalten, dass

§ 8Abs.

2 LSG der Zivilflugplatzhalter dem Bund für jeden einzelne einem Passagier oder einem Dritter, erbrachte Schadenersatzleistung haftet.Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass neben der rechtswidrigen Inpflichtnahme ein unzumutbares Haftungsrisiko bestehen würde. Aus dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, warum im konkreten eine Inpflichtnahme vorliegen sollte - es wird auch nicht konkret ausgeführt, was die Beschwerdeführerin unter Inpflichtnahme konkret versteht - und warum ein unzumutbares Haftungsrisiko bestehen soll. Solange die Beschwerdeführerin rechtmäßig Ausnahmen gewährt, besteht kein Haftungsrisiko. Gewährt sie Ausnahmen rechtswidrig, haftet sie entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des ABGB betreffend Schadenersatz für ihr eigenes Verhalten. Darüber hinaus wird nicht vorgebracht, wie die Konkretisierung von Ermächtigungen bzw. einer Inpflichtnahme Privater ausgeführt werden sollte. Auf Grund des unschlüssigen Vorbringens der Beschwerdeführerin behält sich die Beschwerdegegnerin diesbezügliches weiteres Vorbringen ausdrücklich vor. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang zuletzt festgehalten, dass

Paragraph 8, Absatz 2, LSG der Zivilflugplatzhalter dem Bund für jeden einzelne einem Passagier oder einem Dritter, erbrachte Schadenersatzleistung haftet.

  1. Soweit die Beschwerdeführerin eine spezielle Regelung im gegenständlichen Bescheid, inwelcher Form nunmehr die Versagung einer entsprechenden Ausnahme zu erteilen wäre,vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass der Zivilflugplatzhalter bei sämtlichen andern Aufgabengemäß LSG und NaSP-Verordnung ohne jegliche Formerfordernisse agiert (z.B.Zurückweisungen von Messern mit einer Klingenfänge von über 6cm oder von Flüssigkeiten).
  2. Soweit die Beschwerdeführerin eine spezielle Regelung im gegenständlichen Bescheid, in, welcher Form nunmehr die Versagung einer entsprechenden Ausnahme zu erteilen wäre,, vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass der Zivilflugplatzhalter bei sämtlichen andern Aufgaben,

LSG und NaSP-Verordnung ohne jegliche Formerfordernisse agiert (z.B., Zurückweisungen von Messern mit einer Klingenfänge von über 6cm oder von Flüssigkeiten). Daher und aus dem Umstand, dass keinerlei publizierte Rechtsvorschriften1 eine konkrete Ausnahmegenehmigung für den Fall der Mitführung sensibler Geräte oder Substanzen vorsehen, stellt sich für den Bürger bzw. den Fluggast auch nicht die Frage einer Genehmigung oder Versagung mittels eines speziellen Hoheitsaktes wie etwa in Form eines Bescheides. Nach Ansicht der belangten Behörde handelt es sich bei der Aufgabe des Zivilflugplatzhalters lediglich um eine Plausibilitätsprüfung der vom Fluggast getätigten Angaben. Zumal es sich um unterschiedlich gelagerte Einzelfälle handelt, erscheint eine normierte Handlungsanleitung nicht zweckmäßig. 6. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei dieser "Ausnahmegenehmigung" um eine "Abwehr von Gefahren, die durch Straftaten im Bereich der Zivilluftfahrt drohen" handelt, ist entgegenzuhalten, dass dieser Vorgang lediglich eine Plausibilitätsprüfung darstellt, die ohne behördliche Befugnisse

SPG bzw. StPO vorzunehmen ist. Die Mehrheit der luftfahrtsicherheitsrechtlichen Maßnahmen, worunter auch insbesondere die gegenständliche Ausnahmemöglichkeit fällt, findet im Vorfeld von sicherheitspolizeiliehen bzw. strafrechtlichen Tatbeständen statt. Daraus folgt, dass auch den Sicherheitsbehörden keine anderen Mittel für die Plausibilitätsprüfung zur Verfügung stünden als dem Zivilflugplatzhalter. 7. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, welchen Zeitraum der Begriff "im Vorhinein" meint, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Diese Verständigungspflicht kann demnach nur dann rechtzeitig erfolgen, wenn der Flugplatzhalter dieser unverzüglich nachkommt, sobald er aufgrund der von ihm vorgenommenen Plausibilitätsprüfung beabsichtigt, die gegenständlichen Geräte oder Substanzen von der Kontrolle auszunehmen. Aus der Zusammenschau sämtlicher rechtlicher Vorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich also, dass • der Flugplatzhalter Ausnahmen von der Kontrolle im Zusammenhang mit sensiblen Geräten oder Substanzen zu vollziehen hat und • Behördenzuständigkeiten für die Entscheidung über derartige Ausnahmegenehmigungen gesetzlich nicht vorgesehen sind. Beweis: Bescheid vom 6.2.2015, Bescheid vom 23.3.2015, Bescheid vom 24.4.2015, Bescheid vom 13.5.2015, Anlage A samt Ergänzungen und Berichtigung, weitere Beweise vorbehalten. C. Das Bundesministerium für Inneres stellt demgemäß die Anträge, den Sachverhalt

§ 27i

Vm § 9 VwGVG zu beurteilen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.den Sachverhalt

Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG zu beurteilen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeitrömisch vier. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 25Abs. 1 Vw

GG darf die Öffentlichkeit von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

Paragraph 25, Absatz eins, VwGG darf die Öffentlichkeit von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist. Wie schon unter Punkt III.5. in der Fußnote 1 hingewiesen worden ist, dürfen der gegenständliche Bescheid sowie entsprechende Erlässe

Art. 2

des Beschlusses K[2010] 774 nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da dieser bzw. entsprechende Erlässe auch vielfach Anordnungen enthalten, die auf den nicht veröffentlichten Kommissionsbeschluss K[2010] basieren, dies aus Gründen nationalen Sicherheit.Wie schon unter Punkt römisch drei.5. in der Fußnote 1 hingewiesen worden ist, dürfen der gegenständliche Bescheid sowie entsprechende Erlässe

Artikel 2

, des Beschlusses K[2010] 774 nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da dieser bzw. entsprechende Erlässe auch vielfach Anordnungen enthalten, die auf den nicht veröffentlichten Kommissionsbeschluss K[2010] basieren, dies aus Gründen nationalen Sicherheit. Es wird daher schon vorab der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der am 7.9.2015 anberaumten Verhandlung gestellt. xxx, am

  1. August 2015 Im Auftrag: (Mag. Dr. xxx)“ Von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde nachfolgende Replik dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 09.09.2015 per E-Mail übermittelt: „In Erwiderung auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.08.2015, wir erstatten folgende: Replik zur Stellungnahme:
  2. Wiederholte Änderungen des Bescheides Die Beschwerdeführerin vermisst in der Stellungnahme der belangten Behörde konkrete Ausführungen dazu, warum es überhaupt zu einer nochmaligen Änderung des bereits wiederholt geänderten Bescheides, insbesondere hinsichtlich des bekämpften Spruchpunkts, gekommen ist. Zwischen Februar 2015 (erster Bescheid) und April 2015 (erste Änderung des bekämpften Spruchpunktes) kam es weder auf nationaler noch auf EU-Ebene zu einer Änderung der bezughabenden Rechtsnormen. Es wurde nicht ausgeführt, warum eine (wiederholte) Änderung des Bescheides zulässig gewesen sein soll, sondern wird lediglich auf § 68 Abs. 2 AVG verwiesen mit dem Hinweis, dass die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme von der Kontrolle durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde entfallen ist.Die Beschwerdeführerin vermisst in der Stellungnahme der belangten Behörde konkrete Ausführungen dazu, warum es überhaupt zu einer nochmaligen Änderung des bereits wiederholt geänderten Bescheides, insbesondere hinsichtlich des bekämpften Spruchpunkts, gekommen ist. Zwischen Februar 2015 (erster Bescheid) und April 2015 (erste Änderung des bekämpften Spruchpunktes) kam es weder auf nationaler noch auf EU-Ebene zu einer Änderung der bezughabenden Rechtsnormen. Es wurde nicht ausgeführt, warum eine (wiederholte) Änderung des Bescheides zulässig gewesen sein soll, sondern wird lediglich auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG verwiesen mit dem Hinweis, dass die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme von der Kontrolle durch die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde entfallen ist. Auch wenn die Änderung von der vorletzten Version des Bescheids vom
  3. April 2015 hin zu der letzten Version vom
  4. Mai 2015 anfänglich marginal erscheinen mag, so ergibt sich speziell durch die Hinzufügung des Satzes „Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. § 5 LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt." eine Neu-Festlegung der Zuständigkeit hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sowie daran anknüpfend der Haftungsproblematik, weil sich aus der vorletzten Version (Bescheid vom 24.04.2015) noch ergeben hat, dass zwar der Flugplatzhalter schlussendlich für die Durchführung zuständig ist, aber dies nur aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen der Sicherheitsbehörde unter Beteiligung der örtlich zuständigen Polizeiinspektion. In dieser Version des Bescheids vom 24.04.2015 war die Vorab-Information der Sicherheitsbehörde nicht eine bloße Informationspflicht, sondern eine notwendige Vorarbeit, um die Durchführung einer Ausnahme von der Kontrolle des Handgepäcks im Einzelfall zu ermöglichen. Die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung war auch noch näher konkretisiert, da die Voraussetzungen abschließend aufgezählt wurden. Noch bevor diese Version des Bescheides überhaupt in Rechtskraft erwachsen konnte, wurde die April-Version durch die Letztversion des Bescheides wiederum korrigiert.Auch wenn die Änderung von der vorletzten Version des Bescheids vom
  5. April 2015 hin zu der letzten Version vom
  6. Mai 2015 anfänglich marginal erscheinen mag, so ergibt sich speziell durch die Hinzufügung des Satzes „Diese Ausnahmen werden unter Einhaltung dieser rechtlichen Voraussetzungen vom (gem. Paragraph 5, LSG zuständigen) Flugplatzhalter gewährt." eine Neu-Festlegung der Zuständigkeit hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sowie daran anknüpfend der Haftungsproblematik, weil sich aus der vorletzten Version (Bescheid vom 24.04.2015) noch ergeben hat, dass zwar der Flugplatzhalter schlussendlich für die Durchführung zuständig ist, aber dies nur aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen der Sicherheitsbehörde unter Beteiligung der örtlich zuständigen Polizeiinspektion. In dieser Version des Bescheids vom 24.04.2015 war die Vorab-Information der Sicherheitsbehörde nicht eine bloße Informationspflicht, sondern eine notwendige Vorarbeit, um die Durchführung einer Ausnahme von der Kontrolle des Handgepäcks im Einzelfall zu ermöglichen. Die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung war auch noch näher konkretisiert, da die Voraussetzungen abschließend aufgezählt wurden. Noch bevor diese Version des Bescheides überhaupt in Rechtskraft erwachsen konnte, wurde die April-Version durch die Letztversion des Bescheides wiederum korrigiert. Der bekämpfte Spruchpunkt der aktuellen Letztversion des Bescheides vom 13.05.2015 ermöglicht einen noch viel größeren Spielraum für den Flugplatzhalter zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung. Dieser Bescheid sieht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vor, gleichzeitig wird die Gewährung zusätzlich an die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen geknüpft. Die Position der Beschwerdeführerin hat sich daher durch die letzte Änderung des Bescheides erheblich verschlechtert. Zutreffend betont der VwGH, dass eine Aufhebung

§ 68

Absatz 2 AVG unzulässig ist, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird. (VwSlgNF 9769 A, 9875 A; VwGH 27.2.1989, ZI. 88/12/0201; Ringhofer I, 662). Da durch den bekämpften Bescheid, wie oben dargelegt, die Rechtslage für den Flughafenbetreiber nochmals ungünstiger gestaltet wurde, ergibt sich schon aus diesem Grund, dass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Zutreffend betont der VwGH, dass eine Aufhebung

Paragraph 68, Absatz 2 AVG unzulässig ist, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird. (VwSlgNF 9769 A, 9875 A; VwGH 27.2.1989, ZI. 88/12/0201; Ringhofer römisch eins, 662). Da durch den bekämpften Bescheid, wie oben dargelegt, die Rechtslage für den Flughafenbetreiber nochmals ungünstiger gestaltet wurde, ergibt sich schon aus diesem Grund, dass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides gingen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass die zuständigen Sicherheitsbehörden über Anträge von Personen auf Ausnahmen von der Kontrolle von Handgepäck im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abschließend bescheidmäßig zu entscheiden hatte. Es gibt auch keine Gründe, die eine rechtliche Begründung der wiederholten Änderungen berechtigterweise herangezogen werden können. Die wiederholten Änderungen innerhalb kürzester Zeit (vier Bescheide in vier Monaten mit über 200 Seiten hochkomplexer Regelungen!) hinsichtlich der anzuwendenden Verfahren und einzuhaltenden Bestimmungen allein im Zusammenhang mit der Luftsicherheit, machen es für die Beschwerdeführerin unmöglich, den entstandenen „Regelungsdschungel zu durchschauen und gesetzeskonform einzuhalten. Fachmänner und -frauen der jeweiligen Professionen haben Schwierigkeiten, die aktuell geltenden Regelungen im Auge zu behalten und in der schnelllebigen Zeit, in der die „Lebenszeit eines Bescheides nur einen Monat beträgt, den Überblick nicht zu verlieren. Es ist aber für ein Unternehmen nicht möglich, die damit betrauten Mitarbeiter in monatlichen Zyklen jeweils neu zu schulen und zu instruieren. Dies vor allem auch dann nicht, wenn das Verstehen eines Bescheides dem Lösen eines kniffligen Rätsels gleichkommt und nur möglich ist, wenn alle bisherigen Bescheide samt den zugehörigen Anlagen zur Auslegung herangezogen werden. Der aktuelle Regelungsinhalt ist für die Beschwerdeführerin nicht mehr überschaubar. Eine solche Unübersichtlichkeit in einem so heiklen Bereich wie der Luftsicherheit und der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Kontrolle des Handgepäcks, kann nicht Absicht der belangten Behörde gewesen sein. Dies war jedenfalls auch nicht die Intention des österreichischen oder europäischen Gesetzgebers, der seit 9/11 die Regelungen und Kontrollen intensiviert und nicht gelockert hat. Dies steht auch im Widerspruch zu den Regelungen der VO (EU) Nr. 185/2010 die unter Punkt 4.1.2.

  1. bestimmt, dass durch die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck (...) von der Kontrolle ausgenommen werden können und dies der Kommission mitzuteilen ist (Seite 6 der Beschwerde). Die gegenständlich mit dem angefochtenen Spruchpunkt weit gefasste Regelung würde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, neue Kategorien von „Ausnahme-Handgepäck" zu schaffen. Die Information über die Gewährung muss lediglich im Vorhinein erfolgen. Wenn dies nur ganz kurz im Vorhinein erfolgt, kann die zuständige Sicherheitsbehörde nicht mehr reagieren. Der Beschwerdeführerin käme dadurch eine mächtige Position zu. Ob dieDies steht auch im Widerspruch zu den Regelungen der VO (EU) Nr. 185 aus 2010, die unter Punkt 4.1.2.
  2. bestimmt, dass durch die zuständige Behörde Kategorien von Handgepäck (...) von der Kontrolle ausgenommen werden können und dies der Kommission mitzuteilen ist (Seite 6 der Beschwerde). Die gegenständlich mit dem angefochtenen Spruchpunkt weit gefasste Regelung würde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, neue Kategorien von „Ausnahme-Handgepäck" zu schaffen. Die Information über die Gewährung muss lediglich im Vorhinein erfolgen. Wenn dies nur ganz kurz im Vorhinein erfolgt, kann die zuständige Sicherheitsbehörde nicht mehr reagieren. Der Beschwerdeführerin käme dadurch eine mächtige Position zu. Ob die Kommission von solchen „eigenmächtig von Privatpersonen" geschaffenen Kategorien informiert werden will, ist allerdings fraglich.
  3. Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung Die angeführte Tabelle auf Seite 6 der Stellungnahme (II. B.), welche entsprechend der Anlage 1 NaSP-VO den Zivilflugplatzhalter als Verantwortlichen für die Durchführung der VO (EG) Nr. 300/2008 beziehungsweise VO (EU) Nr. 185/2010 anführt, besagt, dass es um die Verantwortung der Durchführung geht und nicht um die notwendige Erstellung der Kriterien für die Durchführung. Dies wird davon nicht mit umfasst.Die angeführte Tabelle auf Seite 6 der Stellungnahme (römisch zwei. B.), welche entsprechend der Anlage 1 NaSP-VO den Zivilflugplatzhalter als Verantwortlichen für die Durchführung der VO (EG) Nr. 300 aus 2008, beziehungsweise VO (EU) Nr. 185 aus 2010, anführt, besagt, dass es um die Verantwortung der Durchführung geht und nicht um die notwendige Erstellung der Kriterien für die Durchführung. Dies wird davon nicht mit umfasst. Den Ausführungen in der Stellungnahme ist hinsichtlich der Einordnung der fraglichen Ausnahmen zuzustimmen. Insbesondere wird der Ausführung zugestimmt, dass das Unionsrecht der Behörde die Möglichkeit bietet, Kategorien von Handgepäck aus objektiven Gründen von der Kontrolle auszunehmen. Diese Ausnahmeregelungen müssen allerdings dann nach österreichischem Recht auch den verfassungsrechtlich normierten Kriterien entsprechen. Auch ist der Aussage „Im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall findet sich im LSG allerdings im Gegensatz zu der Ausnahmemöglichkeit für das Mitführen von verbotenen Gegenstände durch die Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 3 Abs. 4 LSG) keine rechtliche Grundlage." zuzustimmen, weil dies das eigene Vorbringen belegt, dass es keine nationalen gesetzlichen Vorschriften gibt, welche die fraglichen Ausnahmen näher definieren oder Zuständigkeiten normieren.Auch ist der Aussage „Im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall findet sich im LSG allerdings im Gegensatz zu der Ausnahmemöglichkeit für das Mitführen von verbotenen Gegenstände durch die Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 3, Absatz 4, LSG) keine rechtliche Grundlage." zuzustimmen, weil dies das eigene Vorbringen belegt, dass es keine nationalen gesetzlichen Vorschriften gibt, welche die fraglichen Ausnahmen näher definieren oder Zuständigkeiten normieren. So ist es einerseits (Seite 9; III. B. 1.) denkrichtig, dass die belangte Behörde vermeint, dass aufgrund der unionsrechtlichen Regelung ein Bescheid erlassen werden kann, aber gleichzeitig dem österreichischen Recht widersprechend, wenn aufgrund eines oberflächlichen Gesetzes per Bescheid einem Rechtsunterworfenen die selbständige Erfindung von notwendigen Kriterien zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelung auferlegt wird. Es wird von der belangten Behörde eindeutig verkannt, dass mit der vorliegenden Fassung des Punktes 5.3.
  4. im Bescheid, vom Zivilflugplatzhalter nicht die bloße Durchführung verlangt wird, sondern auch die Fällung von Entscheidungen, basierend auf nicht konkret definierten Kriterien.So ist es einerseits (Seite 9; römisch drei. B. 1.) denkrichtig, dass die belangte Behörde vermeint, dass aufgrund der unionsrechtlichen Regelung ein Bescheid erlassen werden kann, aber gleichzeitig dem österreichischen Recht widersprechend, wenn aufgrund eines oberflächlichen Gesetzes per Bescheid einem Rechtsunterworfenen die selbständige Erfindung von notwendigen Kriterien zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelung auferlegt wird. Es wird von der belangten Behörde eindeutig verkannt, dass mit der vorliegenden Fassung des Punktes 5.3.
  5. im Bescheid, vom Zivilflugplatzhalter nicht die bloße Durchführung verlangt wird, sondern auch die Fällung von Entscheidungen, basierend auf nicht konkret definierten Kriterien. Der bekämpfte Teil des Bescheids in seiner jetzigen Form entspricht nicht dem in Artikel 18 B-VG festgelegten Legalitätsprinzip, weil die gesetzliche Grundlage, auf welche Bezug genommen wird, nicht die nötigen Details festlegt, damit ein Dritter, welcher vom Staat mit Aufgaben in die Pflicht genommen wird, diese auch gesetzeskonform durchführen kann. Die Argumentation der belangten Behörde, dass auch andere Bereiche genauso wenig näher definiert wären, und ohne Formerfordernisse von Dritten in diesem Bereich exekutiert werden, ist per se widersprüchlich, wenn von ihr begriffliche Beispiele wie „Messer mit Klingenlänge von 6 cm" oder Flüssigkeiten" ins Spiel gebracht werden (Seite 12; III. B. 5.). Ein „Durchschnittsmensch" kann ein Messer mit 6 cm Klinge und Flüssiges als solches identifizieren. Dasselbe von einem Durchschnittsmenschen von „Krebszellen" oder „Viren" zu verlangen, ohne zum Beispiel auf zielführende Daten, wie etwa die wissenschaftliche Qualifikation des mitführenden Reisenden oder dessen/deren Mitgliedschaft in einem radikal-politischen Verein, greifen zu können, ist widersinnig.Die Argumentation der belangten Behörde, dass auch andere Bereiche genauso wenig näher definiert wären, und ohne Formerfordernisse von Dritten in diesem Bereich exekutiert werden, ist per se widersprüchlich, wenn von ihr begriffliche Beispiele wie „Messer mit Klingenlänge von 6 cm" oder Flüssigkeiten" ins Spiel gebracht werden (Seite 12; römisch drei. B. 5.). Ein „Durchschnittsmensch" kann ein Messer mit 6 cm Klinge und Flüssiges als solches identifizieren. Dasselbe von einem Durchschnittsmenschen von „Krebszellen" oder „Viren" zu verlangen, ohne zum Beispiel auf zielführende Daten, wie etwa die wissenschaftliche Qualifikation des mitführenden Reisenden oder dessen/deren Mitgliedschaft in einem radikal-politischen Verein, greifen zu können, ist widersinnig.
  6. Inpflichtnahme Zur Inpflichtnahme wird ergänzend ausgeführt, dass es dazu im Zuge der Übertragung der Passagierdurchsuchungen auf die Zivilflugplatzhalter mit einem Passagieraufkommen von über 100.000 Personen jährlich gekommen ist. Im Gegensatz zu einer Beleihung können die in die Pflicht genommenen Personen keine behördlichen Akte setzen, sondern müssen die auferlegten Pflichten erfüllen. Eine Setzung von Hoheitsakten ist nicht vorgesehen. In diesem Kontext ist auch § 5 LSG und die darin enthaltenen Verpflichtungen zu beurteilen.Hoheitsakten ist nicht vorgesehen. In diesem Kontext ist auch Paragraph 5, LSG und die darin enthaltenen Verpflichtungen zu beurteilen. Der vorbeugende sicherheitspolizeiliche Schutz vor Straftaten gegen Zivilluftfahrzeuge basiert auf der Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs. 1 Z 7 B-VG und obliegt den Sicherheitsbehörden. Luftfahrtsicherheit und die Fluggastkontrolle sind Aufgabe der allgemeinen Sicherheitspolizei und ihr Schutz zählt zu den staatlichen Kernaufgaben (Kucsko-Stadlmayer, Grenzen der Ausgliederung,
  7. ÖJT 1/1

(2003)86ff). Auf der Grundlage eines privatrechtlich vereinbarten Kooperationsverhältnisses zwischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsunternehmen nehmen dann deren Dienstnehmer die Fluggastkontrolle oder dergleichen vor. Diese Personen sind allerdings nicht ermächtigt, den Zutritt oder eine Ausnahmegenehmigung zu verweigern und dies mit Zwangsgewalt durchzusetzen oder bescheidmäßig zu erledigen. Bei der Kooperation zwischen Sicherheitsbehörde und den beauftragen Sicherheitsunternehmen, gegenständlich der Beschwerdeführerin, auf Grundlage des LSG handelt es sich nicht um einen Fall der Beleihung, sondern um eine „funktionelle Privatisierung", also eine Heranziehung Privater lediglich zu behördlichen Hilfsaufgaben, wobei die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung bei der Sicherheitsbehörde verbleibt. Durch die gegenständliche Regelung wird der Beschwerdeführerin aber gerade keine Pflicht auferlegt, sondern ein Recht eingeräumt.Der vorbeugende sicherheitspolizeiliche Schutz vor Straftaten gegen Zivilluftfahrzeuge basiert auf der Kompetenzgrundlage des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG und obliegt den Sicherheitsbehörden. Luftfahrtsicherheit und die Fluggastkontrolle sind Aufgabe der allgemeinen Sicherheitspolizei und ihr Schutz zählt zu den staatlichen Kernaufgaben (Kucsko-Stadlmayer, Grenzen der Ausgliederung, 15. ÖJT 1/1
(2003)86ff). Auf der Grundlage eines privatrechtlich vereinbarten Kooperationsverhältnisses zwischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsunternehmen nehmen dann deren Dienstnehmer die Fluggastkontrolle oder dergleichen vor. Diese Personen sind allerdings nicht ermächtigt, den Zutritt oder eine Ausnahmegenehmigung zu verweigern und dies mit Zwangsgewalt durchzusetzen oder bescheidmäßig zu erledigen. Bei der Kooperation zwischen Sicherheitsbehörde und den beauftragen Sicherheitsunternehmen, gegenständlich der Beschwerdeführerin, auf Grundlage des LSG handelt es sich nicht um einen Fall der Beleihung, sondern um eine „funktionelle Privatisierung", also eine Heranziehung Privater lediglich zu behördlichen Hilfsaufgaben, wobei die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung bei der Sicherheitsbehörde verbleibt. Durch die gegenständliche Regelung wird der Beschwerdeführerin aber gerade keine Pflicht auferlegt, sondern ein Recht eingeräumt. 4. Festlegung der Behördenzuständigkeit / Unbestimmtheit Die Behauptung der belangten Behörde (Seite 11; III. B. 3.), dass die geforderte Abänderung des fraglichen Punktes im Bescheid einer unzulässigen Festlegung von Behördenzuständigkeit gleichkomme, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits legt die Anlage A zu GZ. BMI-EE1300/0029-ll/2/e/2015 fest, dass die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde für die fragliche Ausnahmeregelung zuständig ist, und der Zivilflugplatzhalter über die Entscheidung der Behörde zu informieren ist, und andererseits liegt die Durchführung, wie von der gesetzlichen Grundlage vorgesehen, nach wie vor in den Händen des Zivilflugplatzhalters, lediglich die von der belangten Behörde selbst angesprochene Plausibilitätsentscheidung liegt dann in den Händen jener Mitarbeiter der Behörde, welche diese auch praktisch als einzige korrekt treffen können.Die Behauptung der belangten Behörde (Seite 11; römisch drei. B. 3.), dass die geforderte Abänderung des fraglichen Punktes im Bescheid einer unzulässigen Festlegung von Behördenzuständigkeit gleichkomme, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits legt die Anlage A zu GZ. BMI-EE1300/0029-ll/2/e/2015 fest, dass die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde für die fragliche Ausnahmeregelung zuständig ist, und der Zivilflugplatzhalter über die Entscheidung der Behörde zu informieren ist, und andererseits liegt die Durchführung, wie von der gesetzlichen Grundlage vorgesehen, nach wie vor in den Händen des Zivilflugplatzhalters, lediglich die von der belangten Behörde selbst angesprochene Plausibilitätsentscheidung liegt dann in den Händen jener Mitarbeiter der Behörde, welche diese auch praktisch als einzige korrekt treffen können. Denn es ist immer auch bei dessen richtiger Interpretation der Zweck der gesetzlichen Regelung (VO der Europäischen Union) nicht aus dem Auge zu verlieren. Der primäre Zweck der VO ist eindeutig die Gewährleistung der Sicherheit des Flugverkehrs. Eine Auslegung und Umsetzung, welche diesem Parameter widerspricht, wäre per se nicht gedeckt. Dass es ein Haftungsrisiko gibt, wird zwar einerseits von der belangten Behörde bestritten, aber andererseits wird der Hauptkritikpunkt, nämlich, dass es keine spezifische gesetzliche Regelung (§ 8 LSG deckt den fraglichen Fall nicht
  1. ab)für diesen Fall gibt, bestätigt (Seite 12; III. B. 4.). Die Argumentation, dass es keine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (ABGB) geben würde, wenn rechtmäßig von dem Dritten gehandelt werden würde, greift zu kurz beziehungsweise nimmt die Behörde, wie von der Antragsseite offensichtlich richtig befürchtet, von der Haftung aus.Dass es ein Haftungsrisiko gibt, wird zwar einerseits von der belangten Behörde bestritten, aber andererseits wird der Hauptkritikpunkt, nämlich, dass es keine spezifische gesetzliche Regelung (Paragraph 8, LSG deckt den fraglichen Fall nicht
  2. ab)für diesen Fall gibt, bestätigt (Seite 12; römisch drei. B. 4.). Die Argumentation, dass es keine Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (ABGB) geben würde, wenn rechtmäßig von dem Dritten gehandelt werden würde, greift zu kurz beziehungsweise nimmt die Behörde, wie von der Antragsseite offensichtlich richtig befürchtet, von der Haftung aus. Denn ein rechtmäßiges Handeln wird mit den Worten „im Vorhinein" definiert; und „im Vorhinein" wird einfach als rechtzeitig ausgelegt, welches wiederum als unverzüglich ausgelegt wird. Wenn man dieser Interpretation der Finanzprokuratur folgen würde, und also im Beispielsfall eine Meldung an die Behörde erfolgt, ist diese an keine Zeitvorgaben bei der Antwort gebunden, und es muss im Zweifelsfall der Mitarbeiter des Flugplatzhalters die Entscheidung treffen, ohne Rückmeldung, weil beispielsweise der Flug in zehn Minuten geht. Haften würde dann bei einem Unfall oder Anschlag nur der Flugplatzhalter für seinen Mitarbeiter nach ABGB, aber nicht die Behörde, welche ja ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, die Meldung entgegenzunehmen. Entsprechend dem angefochtenen Spruchpunkt ist das Luftfahrtunternehmen auch bloß über die Absicht der Gewährung einer Ausnahme zu verständigen. Es wird nicht geregelt, ob dieser auch über die Gewährung zu der Ausnahmegenehmigung oder die Verweigerung zu informieren ist. In der Anlage A wurde noch eine nachweisliche Verständigung verlangt. Nunmehr wird nichts mehr verlangt. Auch dies kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein und steht auch nicht im Einklang mit den europarechtlichen Bestimmungen. 5. Durchführung eines behördlichen Verwaltungsverfahrens Die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme von der Handgepäckskontrolle erfolgt fast ausschließlich auf Antrag eines Rechtsunterworfenen, wobei über diesen Antrag in rechtsförmiger Weise im Rahmen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

Artikel I

(2)Z 1 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden (im vorliegenden Fall der Sicherheitsbehörden) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.Die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme von der Handgepäckskontrolle erfolgt fast ausschließlich auf Antrag eines Rechtsunterworfenen, wobei über diesen Antrag in rechtsförmiger Weise im Rahmen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

Artikel römisch eins

(2)Ziffer eins, EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden (im vorliegenden Fall der Sicherheitsbehörden) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip

Artikel 18

Abs.1 B-VG ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind. Dabei haben die Behörden

§ 39Abs.

2 AVG von Amts wegen vorzugehen. Die notwendige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, um über den Antrag auf Ausnahme von der Handgepäckskontrolle zu entscheiden, kann beim Rechtsverhältnis der „Inpflichtnahme" nicht auf Private (Zivilflugplatzhalter) übertragen werden.

§ 73

Absatz 1 AVG trifft die Behörde die Verpflichtung, über Anträge zu entscheiden, die durch Bescheid zu erledigen sind. Die Bescheiderlassungspflicht deckt sich mit der Rechtsansicht, die seinerzeit auch vom BMI vertreten und verwirklicht wurde, und die es ohne Angabe von diese Maßnahme rechtfertigenden Gründen aufgegeben hat. Es entspricht auch den Anforderungen des Unionsrechtes, dass bei Anträgen ein entsprechender Rechtsschutz eingeräumt wird, der nur im Rahmen eines behördlichen Verfahrens garantiert ist. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip

Artikel 18

Absatz eins, B-VG ist abzuleiten, dass die Behörden zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sind. Dabei haben die Behörden

Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen. Die notwendige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, um über den Antrag auf Ausnahme von der Handgepäckskontrolle zu entscheiden, kann beim Rechtsverhältnis der „Inpflichtnahme" nicht auf Private (Zivilflugplatzhalter) übertragen werden.

, Paragraph 73, Absatz 1 AVG trifft die Behörde die Verpflichtung, über Anträge zu entscheiden, die durch Bescheid zu erledigen sind. Die Bescheiderlassungspflicht deckt sich mit der Rechtsansicht, die seinerzeit auch vom BMI vertreten und verwirklicht wurde, und die es ohne Angabe von diese Maßnahme rechtfertigenden Gründen aufgegeben hat. Es entspricht auch den Anforderungen des Unionsrechtes, dass bei Anträgen ein entsprechender Rechtsschutz eingeräumt wird, der nur im Rahmen eines behördlichen Verfahrens garantiert ist. Der gesamte Regelungsinhalt ist nicht überschaubar und gänzlich unbestimmt, sodass in eventu in Betracht gezogen werden muss, den Bescheid bzw. die gesamte Materie neu zu fassen. Aus diesem Grund wird gestellt folgender Antrag auf gänzliche Neufassung des gegenständlichen Regelungsinhaltes. xxx Flughafen xxxgesmbH“ Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten werden folgende Feststellungen getroffen: Die Vertreter des Flughafens erblickten Bedenken in der praktischen Umsetzung der Erteilung der Ausnahmegenehmigung vo

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.