RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-2633/20/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten xxx, xxx, vertreten durch seinen Vorsitzenden xxx in xxx, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Amts der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 23.07.2014, Zahl: xxx und des Berichtigungsbescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 31.07.2014, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Parteien: xxx in xxx, vertreten durch xxx in xxx, xxx, als Antragsteller und xxx in xxx), folgendermaßen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten xxx, xxx, vertreten durch seinen Vorsitzenden xxx in xxx, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Amts der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 23.07.2014, Zahl: xxx und des Berichtigungsbescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 31.07.2014, Zahl: xxx, (mitbeteiligte Parteien: xxx in xxx, vertreten durch xxx in xxx, xxx, als Antragsteller und xxx in xxx), folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofernerömisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoferne F o l g e g e g e b e n , als Spruchpunkt III. des Bescheides vom 23.07.2014, Punkt 1., folgendermaßen lautet:als Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 23.07.2014, Punkt 1., folgendermaßen lautet: „1. Die ökologische Bauaufsicht entsprechend der „Planung Ersatzfläche“ nach dem Gutachten xxx vom 07.09.2015, wird von xxx, pA xxx in xxx, durchgeführt und hat dieser einen schriftlichen Endbericht bis spätestens einen Monat nach Bauende dem Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vorzulegen. Dieser Endbericht hat zu enthalten:
- a)Darstellung des Ersatzlebensraumes in einem Lageplan im Maßstab 1 : 200;
- b)Technische Beschreibung der Ausführung des Ersatzlebensraumes;
- c)Bauzeitplan für die Errichtung des „AAW xxx“ und
- d)der Ersatzflächenlageplan ist als shape-file für die Ersatzflächendatenbank dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, UAbt. xxx, zu übermitteln.“ Die Auflagenpunkte 2. bis 7. („ … ökologischen Bauaufsicht zu besprechen“.) des Spruchpunktes III. bleiben unverändert. Die Auflagenpunkte 2. bis 7. („ … ökologischen Bauaufsicht zu besprechen“.) des Spruchpunktes römisch drei. bleiben unverändert. Der nach Punkt 7. des Spruchpunktes III. formulierte Absatz („Weiters ist ein Ersatzlebensraum …“) hat zu entfallen und wird dem Punkt 7. ein Punkt 8. und 9. angefügt:Der nach Punkt 7. des Spruchpunktes römisch drei. formulierte Absatz („Weiters ist ein Ersatzlebensraum …“) hat zu entfallen und wird dem Punkt 7. ein Punkt 8. und 9. angefügt: „8. Das Ersatzlebensraumprojekt entsprechend „Planung Ersatzfläche vom 07.09.2015“ ist vor Beginn der Baumaßnahmen für die Errichtung des „xxx“ abzuschließen und ein entsprechender Bericht der ökologischen Bauaufsicht dem Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, sowie dem Naturschutzbeirat zu übermitteln.“ „9. Sollte das Ersatzbiotop nicht errichtet werden, ist gemäß § 12 K-NSG für die Beeinträchtigung von Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten eine Ersatzzahlung entsprechend dem Kostenschlüssel für Ersatzlebensräume in der Höhe von € 6.171,20 binnen einem Monat nach Fertigstellung des Weges auf das Konto bei der Austrian Anadi Bank AG, IBAN: xxx, BIC: xxx bei sonstiger Exekution zu leisten. Als Verwendungszweck ist anzugeben: § 12 K-NSG; xxx.“„9. Sollte das Ersatzbiotop nicht errichtet werden, ist gemäß Paragraph 12, K-NSG für die Beeinträchtigung von Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten eine Ersatzzahlung entsprechend dem Kostenschlüssel für Ersatzlebensräume in der Höhe von € 6.171,20 binnen einem Monat nach Fertigstellung des Weges auf das Konto bei der Austrian Anadi Bank AG, IBAN: xxx, BIC: xxx bei sonstiger Exekution zu leisten. Als Verwendungszweck ist anzugeben: Paragraph 12, K-NSG; xxx.“ Der übrige unter Punkt III. des angefochtenen Bescheides vom 23.07.2014 formulierte Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. Der übrige unter Punkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 23.07.2014 formulierte Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014 wurde das Übereinkommen hinsichtlich der projektierten Weganlage, beginnend auf Grundstück xxx, KG xxx, und endend auf dem Grundstück xxx, KG xxx, im Bereich der Almhütte beurkundet. Weiters wurde festgehalten, dass die zufolge der Wegerrichtung notwendigen Weideschutzeinrichtungen auf Kosten des Antragstellers xxx errichtet und auch erhalten werden. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die vorgelagerten Weganlagen der Bringungsgemeinschaft „AAW xxx“ und Güterwege „xxx“ sowie „xxx“ umschrieben und unter Spruchpunkt III. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Almaufschließungsweges xxx entsprechend dem vom Antragsteller vorgelegten Projektes xxx, welches einen wesentlichen Bestandteil jenes Bescheides bildet, unter vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Im angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014 wurde das Übereinkommen hinsichtlich der projektierten Weganlage, beginnend auf Grundstück xxx, KG xxx, und endend auf dem Grundstück xxx, KG xxx, im Bereich der Almhütte beurkundet. Weiters wurde festgehalten, dass die zufolge der Wegerrichtung notwendigen Weideschutzeinrichtungen auf Kosten des Antragstellers xxx errichtet und auch erhalten werden. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurden die vorgelagerten Weganlagen der Bringungsgemeinschaft „AAW xxx“ und Güterwege „xxx“ sowie „xxx“ umschrieben und unter Spruchpunkt römisch drei. die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Almaufschließungsweges xxx entsprechend dem vom Antragsteller vorgelegten Projektes xxx, welches einen wesentlichen Bestandteil jenes Bescheides bildet, unter vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Mit Berichtigungsbescheid vom 31.07.2014 wurde die Rechtsmittelbelehrung ergänzt. Fristgerecht wurde Beschwerde erhoben und – nach Durchführung eines ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens – in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 30.10.2015 das Beschwerdevorbringen insoferne eingeschränkt, als es sich nur auf Spruchpunkt III. des Bescheides vom 23.07.2014 bezieht.Fristgerecht wurde Beschwerde erhoben und – nach Durchführung eines ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens – in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 30.10.2015 das Beschwerdevorbringen insoferne eingeschränkt, als es sich nur auf Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 23.07.2014 bezieht. Im Beschwerdevorbringen wurde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde lediglich die „Ausarbeitung“ eines Ersatzlebensraumprojektes im Ausmaß von 280 m² durch ein Naturschutzbüro vorgeschrieben habe, welches spätestens sechs Monate nach Baubeginn des Weges vorzulegen sei. Es könne sich jedoch nach sechs Monaten herausstellen, dass ein geeigneter Ersatzlebensraum gar nicht geschaffen werden könne, weil dies nicht möglich oder zumutbar sei, die Vorschreibung und Einhebung eines Geldbetrages gemäß § 12 Abs. 2 K-NSG sei allerdings bescheidmäßig nicht vorgeschrieben worden.Im Beschwerdevorbringen wurde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde lediglich die „Ausarbeitung“ eines Ersatzlebensraumprojektes im Ausmaß von 280 m² durch ein Naturschutzbüro vorgeschrieben habe, welches spätestens sechs Monate nach Baubeginn des Weges vorzulegen sei. Es könne sich jedoch nach sechs Monaten herausstellen, dass ein geeigneter Ersatzlebensraum gar nicht geschaffen werden könne, weil dies nicht möglich oder zumutbar sei, die Vorschreibung und Einhebung eines Geldbetrages gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-NSG sei allerdings bescheidmäßig nicht vorgeschrieben worden. Eine Bewilligung für die Umsetzung eines Projektes könne nur erteilt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, dass ein geeigneter Ersatzlebensraum geschaffen werden kann oder zumindest ein entsprechender Geldbetrag festgelegt wurde. Im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab der Amtssachverständige xxx eine Stellungnahme aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes ab: „Die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Zubringers „AAW xxx“ in Verlängerung des bestehenden AAW xxx wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde, Dienststelle xxx, vom 26.6.2014 (ZI. xxx) bewilligt. Gegen diesen Bescheid hat der Kärntner Naturschutzbeirat eine Beschwerde eingebracht. Die Örtlichkeiten sind dem ASV für Naturschutz auf Grund einer Begehung im Rahmen der Bewilligung des AAW xxx bekannt, daher erfolgte kein weiterer Ortsaugenschein im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Die geplante Weganlage weist eine Länge von 611 m und eine Fahrbahnbreite von 3,5 m (Kronenbreite 4,5
- m)auf. Das Vorhaben befindet sich zur Gänze in der Alpinregion. Wie aus den Ausführungen des ASV für Naturschutz, xxx, zu entnehmen ist, führt die Trasse des Almwirtschaftsweges (Ausgangspunkt Gst. xxx bis xxx, alle KG xxx) über Feuchtflächen und es waren daher Versagungsgründe geltend zu machen. Im Zuge der Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass insgesamt 280 m² Feuchtflächen in Form von Kleinseggenriedern bzw. Sumpf- und Niedermoorflächen durch den Bau der Straße verloren gehen. Nachdem es sich hierbei um gefährdete und geschützte Lebensraumtypen, also naturschutzfachlich wertvolle Biotope handelt, ist im Fall einer Bewilligung ein Ersatzlebensraum oder eine Ersatzgeldleistung vorzuschreiben. Von Seiten des Naturschutzes wurde im Zuge des Behördenverfahrens die Erstellung eines Ersatzlebensraumprojektes eingefordert (Lageplan, technische Beschreibung und Bauzeitplan). Weiters schreibt der ASV für Naturschutz: Sollte ein Projekt nicht zustande kommen, so ist ein Ersatzgeldbetrag von € 6.171,20 zu entrichten. Seitens der Behörde wird ersucht, zu den Punkten 1 bis 6 der Beschwerde des Naturschutzbeirates gutachterlich Stellung zunehmen. Die einzelnen Punkte dürfen aus fachlicher Sicht wie folgt beantwortet werden: Punkt 1: Es wird bestätigt, dass der geplante Weg durch Feuchtflächen führt und die Alpinregion vom Vorhaben betroffen ist. Punkt 2: In der Zwischenzeit hat die Familie xxx die Vereinbarung Herrn xxx bzgl. des Bringungsrechtes gekündigt, dadurch hat sich eine geänderte Situation ergeben, womit die Zufahrtsmöglichkeiten für den AntragssteIler stark eingeschränkt wird (siehe Gutachten des ASV der ABB). Punkt 3: Die Abwägung der öffentlichen Interessen ist Sache der Behörde und wird daher vom ASV für Naturschutz nicht kommentiert. Punkt 4: Der AAW xxx wurde in einem eigenen Naturschutzbescheid abgehandelt bzw. bewilligt und ist daher rechtmäßig errichtet worden. Es ist richtig, dass im Zuge dieses Weges auch Feuchtflächen beansprucht wurden, jedoch gab es dazu auch die Vorschreibung, dass entsprechende Ersatzlebensräume zu errichten sind. Punkt 5: Das Argument „Ist-Zustand, Erschließung der Hütte“ sollte im Rahmen der Abwägung der öffentlichen Interessen berücksichtigt werden; es ist jedoch kein naturschutzfachliches Thema und es wird daher vom ASV für Naturschutz nicht behandelt. Punkt 6: Für den vom ASV für Naturschutz geforderten Ersatzlebensraum für den Verlust von Feuchtflächen liegt kein Projekt vor. Dazu darf mitgeteilt werden, dass in der Verwaltungspraxis zuerst das Ersatzflächenprojekt erstellt bzw. eingereicht wird. Dann erfolgt eine fachliche Beurteilung in Bezug auf die Eignung der Fläche als Ersatzlebensraum und die inhaltliche Ausführung des Projektes. In weiterer Folge wird der Ersatzlebensraum als Projektbestandteil in den Bescheid aufgenommen. Ob die hier gewählte Vorgangsweise rechtlich zulässig ist, nämlich dass nach Bescheiderlassung ein Ersatzflächenprojekt zu erstellen ist, wäre durch den LVWG zu klären. Aus fachlicher Sicht handelt es sich um eine ungünstige Vorgangsweise, die letztlich auf Kosten der Natur geht, wenn keine geeignete Fläche für die Errichtung eines Ersatzlebensraumes zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte der Fall eintreten, dass trotz anfänglicher Absicht kein Ersatzlebensraum bis zu einem vorgegebenen Termin geschaffen werden kann, wird in der Verwaltungspraxis üblicherweise (vorbeugend) im Bescheid in einer Auflage die Zahlung einer Ersatzgeldleistung im Sinne des § 12, Ktn. NSG mit Vorgabe einer Frist vorgeschrieben. Herr xxx ist grundsätzlich bereit ein Projekt zu erstellen (wie aus dem Schreiben vom 1. 12. 2015 zu entnehmen ist). Die Situierung und Planung (Ausgestaltung) ist nicht Aufgabe des ASV für Naturschutz, dazu ist ein Öko- Planungsbüro zu beauftragen. Der Vorschlag ist in Form eines Planes der Behörde vorzulegen und wird dann umgehend vom ASV für Naturschutz auf seine Eignung geprüft werden.“Punkt 6: Für den vom ASV für Naturschutz geforderten Ersatzlebensraum für den Verlust von Feuchtflächen liegt kein Projekt vor. Dazu darf mitgeteilt werden, dass in der Verwaltungspraxis zuerst das Ersatzflächenprojekt erstellt bzw. eingereicht wird. Dann erfolgt eine fachliche Beurteilung in Bezug auf die Eignung der Fläche als Ersatzlebensraum und die inhaltliche Ausführung des Projektes. In weiterer Folge wird der Ersatzlebensraum als Projektbestandteil in den Bescheid aufgenommen. Ob die hier gewählte Vorgangsweise rechtlich zulässig ist, nämlich dass nach Bescheiderlassung ein Ersatzflächenprojekt zu erstellen ist, wäre durch den LVWG zu klären. Aus fachlicher Sicht handelt es sich um eine ungünstige Vorgangsweise, die letztlich auf Kosten der Natur geht, wenn keine geeignete Fläche für die Errichtung eines Ersatzlebensraumes zur Verfügung gestellt werden kann. Sollte der Fall eintreten, dass trotz anfänglicher Absicht kein Ersatzlebensraum bis zu einem vorgegebenen Termin geschaffen werden kann, wird in der Verwaltungspraxis üblicherweise (vorbeugend) im Bescheid in einer Auflage die Zahlung einer Ersatzgeldleistung im Sinne des Paragraph 12,, Ktn. NSG mit Vorgabe einer Frist vorgeschrieben. Herr xxx ist grundsätzlich bereit ein Projekt zu erstellen (wie aus dem Schreiben vom 1. 12. 2015 zu entnehmen ist). Die Situierung und Planung (Ausgestaltung) ist nicht Aufgabe des ASV für Naturschutz, dazu ist ein Öko- Planungsbüro zu beauftragen. Der Vorschlag ist in Form eines Planes der Behörde vorzulegen und wird dann umgehend vom ASV für Naturschutz auf seine Eignung geprüft werden.“ Ein entsprechendes Projekt für die Planung einer Ersatzfläche wurde vom Antragsteller am 07.09.2015 ausgearbeitet: „1 Veranlassung Herr xxx, xxx in xxx, beabsichtigt den Almaufschließungsweg „xxx“ auf den Gst. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (alle KG xxx) zu errichten. Seitens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde in der Stellungnahme vom 16.6.2014 festgestellt, dass bei Genehmigung des Projektes ein Ersatzlebensraum im Ausmaß von 280 m² geschaffen werden müsste. Dazu müsste ein Ersatzlebensraumprojekt erstellt werden, in dem der Ersatzlebensraum darzustellen (Lageplan Maßstab 1 : 500) und die Ausführung des Ersatzlebensraumes technisch zu beschreiben seien. Zudem sei ein Bauzeitplan zu erstellen. Im vorliegenden Projekt soll die Ersatzmaßnahme entsprechend dargestellt und beschrieben werden. 2 Projektbeschreibung Der projektierte Weg ist 610 m lang und liegt zur Gänze in der Alpinzone. Er erschließt rd. 48 Hektar Almflächen und eine bewirtschaftete Almhütte. Die Wegtrasse verläuft zum Großteil (ab Pkt. 6, siehe Lageplan Einreichunterlagen xxx) auf einem alten Almweg, der zur Almhütte xxx führt. Dieser alte Weg ist zum Teil nur mehr als Steig vorhanden und wird zurzeit als Wanderweg benutzt. Der Weg befindet sich in flachem Gelände, durch den Weg bau würden nahezu keine Wegböschungen entstehen. 3 Projektgebiet Der AAW xxx befindet sich in Seehöhen zwischen rd. 1.998 und 2.022 m und liegt auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (alle KG xxx), die sich allesamt in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Nockberge befinden. Der AAW xxx quert zwei Feuchtflächen It. § 8 Ktn. NschG.Der AAW xxx befindet sich in Seehöhen zwischen rd. 1.998 und 2.022 m und liegt auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx und xxx (alle KG xxx), die sich allesamt in der Entwicklungszone des Biosphärenparks Nockberge befinden. Der AAW xxx quert zwei Feuchtflächen römisch eins t. Paragraph 8, Ktn. NschG. 4 Ersatzfläche Die Ersatzfläche liegt auf einer Seehöhe von 2.008 m, ca. 100 m westlich der „xxxhütte“. Der Abstand zum projektierten Weg beträgt rd. 80 m. Im Zuge der Schaffung des Ersatzlebensraumes soll ein bestehendes Gerinne aufgeweitet werden, sodass ein Amphibientümpel entsteht. Das Gerinne verläuft oberhalb der projektierten Ersatzfläche entlang der Falllinie, bevor es (offensichtlich infolge einer historischen Umleitung) seine Richtung ändert und auf einer Länge von ca. 40 m mit geringem Gefälle nahezu entlang der Höhenschichtlinie fließt, um nach erneutem Richtungswechsel wieder in Richtung der Geländefalllinie und gesäumt von Feuchtflächen gem. § 8 Ktn. NschG. weiter zu fließen. Das Gerinne verläuft oberhalb der projektierten Ersatzfläche entlang der Falllinie, bevor es (offensichtlich infolge einer historischen Umleitung) seine Richtung ändert und auf einer Länge von ca. 40 m mit geringem Gefälle nahezu entlang der Höhenschichtlinie fließt, um nach erneutem Richtungswechsel wieder in Richtung der Geländefalllinie und gesäumt von Feuchtflächen gem. Paragraph 8, Ktn. NschG. weiter zu fließen. Entlang dieses „Querlaufs“ des Gerinnes soll mittels max. 35 cm starken Geländeabtrags im Oberhang und einer Dammschüttung im Unterhang ein Tümpel errichtet werden. Die Wasserversorgung des Tümpels soll über eine Ausleitung am bestehenden Gerinne erfolgen (siehe Planeinlage 1). Der Wasserspiegel des Tümpels befindet sich auf Höhe der Gerinnesohle im Bereich der Ausleitung, wodurch die Wasserführung des Gerinnes im Unterlauf nach erfolgter Tümpelbefüllung unverändert bleibt. Folglich bleibt auch die östlich des Ersatzbiotopes liegende Feuchtfläche von den Maßnahmen unberührt. Im Bereich der geplanten Erdbewegung ist derzeit ein Fettrasen mit einzelnen Elementen des Borstgrasrasens ausgebildet. Dominante Arten: Deschampsia cespitosa Poa alpina Phleum alpinum Agrostis tenuis Trifolium pratense Ranunculus acris Alchemilla vulgaris Leontodon helveticus Potentilla erecta Potentilla aurea Geum montanum Crepis aurea Vaccinium vitis idaea Festuca rubra Nardus stricta Homogyne alpina Die Ersatzfläche wird in Baggerbauweise errichtet. Die Kubatur des Abtrags entspricht dabei in etwa derjenigen der Aufschüttung, sodass kein Materialtransport erforderlich ist (Massenausgleich, siehe Planeinlage 2). Das eingebaute Material ist auf entsprechende erdbauliche Eignung zu prüfen. Die Böschungen werden nicht steiler als im Verhältnis 2:3 errichtet, die Breite der Böschungskrone beträgt 100 cm. Die Höhe des Auslaufes gewährleistet einen Freibord von mind. 30 cm. Sollte das vorhandene Material eine entsprechende Wasserhaltung nicht gewährleisten können, ist die Abdichtung des Tümpelgrundes mittels Lehm herzustellen. Der Tümpelgrund wird unregelmäßig modelliert, sodass unterschiedliche Wassertiefen und mindestens 2 Tiefpunkte entstehen. Die Wassertiefe beträgt max. 50 cm. Rasensoden werden zu Beginn der Arbeiten vorsichtig entfernt, zwischengelagert und nach Abschluss der ModelIierungsarbeiten auf den Böschungen aufgebracht. Unmittelbar an der Wasseranschlaglinie werden Rasensoden, die von den vom Wegebau betroffenen Feuchtflächen stammen (Zwischenlagerung mit entsprechender Wasserversorgung), eingebaut. Die Einschnittsböschung bleibt teilweise frei von Rasensoden und wird nach Herstellung nicht mit dem Böschungslöffel geglättet. Die Ersatzfläche wird mittels eines 1,00 m hohen Holzzaunes ausgezäunt. Als ersatzfähige Fläche werden Wasserfläche und wasserseitige Böschungsflächen angenommen. 5 Zeitplan Unmittelbar nach Vollendung des Weg-Grobplanums wird die Ersatzfläche errichtet. Rasensoden der vom Bau betroffenen Feuchtflächen werden unter Gewährleistung entsprechender Wasserversorgung zwischengelagert. Die Fertigstellungsarbeiten am Weg werden nach der Herstellung der Ersatzfläche durchgeführt.“ In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hielt der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine schriftliche Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht und erklärte, dass die Schaffung eines Ersatzlebensraumes in Form eines Amphibientümpels im Ausmaß von 280 m² als Ersatzfläche nach § 12 K-NSG – wie im Projekt des Antragstellers vom 07.09.2015 dargestellt -, gelten kann. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten hielt der naturschutzfachliche Amtssachverständige seine schriftliche Stellungnahme vollinhaltlich aufrecht und erklärte, dass die Schaffung eines Ersatzlebensraumes in Form eines Amphibientümpels im Ausmaß von 280 m² als Ersatzfläche nach Paragraph 12, K-NSG – wie im Projekt des Antragstellers vom 07.09.2015 dargestellt -, gelten kann. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters des Beschwerdeführers wurde – insbesondere aufgrund der Geringfügigkeit des Projektes – festgehalten, dass im Anlassfall die ökologische Bauaufsicht von dem das technische Projekt erarbeitenden Technischen Büro durchgeführt werden kann. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters des Beschwerdeführers wurde , – insbesondere aufgrund der Geringfügigkeit des Projektes – festgehalten, dass im Anlassfall die ökologische Bauaufsicht von dem das technische Projekt erarbeitenden Technischen Büro durchgeführt werden kann. Weiters ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die aus dem Spruch des vorliegenden Erkenntnisses ersichtliche Formulierung des Bewilligungsbescheides im Einvernehmen zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Antragsteller erfolgt ist. Obiger Sachverhalt steht unstrittig fest. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Im Sinn des § 12 Abs. 1 K-NSG ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.Im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben, wenn durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. § 12 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass, wenn eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten hat, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass, wenn eine Vorschreibung nach Absatz eins, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten hat, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden. § 6 K-NSG:Paragraph 6, K-NSG:
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:
(1)In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Errichtung von Freileitungen.
(2)In der Alpinregion ist verboten:
- a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs. 1 bewilligten Maßnahmen.
- a)die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweideflächen (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Absatz eins, bewilligten Maßnahmen.
- b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs. 1 bewilligt wurden, erforderlich sind.
- b)die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Absatz eins, bewilligt wurden, erforderlich sind. § 8 K-NSG:Paragraph 8, K-NSG:
(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2)Für Flächen im Sinne von Abs. 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs. 1 nicht.
(2)Für Flächen im Sinne von Absatz eins,, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Absatz eins, nicht. § 9 K-NSG:Paragraph 9, K-NSG:
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
- b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
- b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
- c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
- a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
- b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
- c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
- d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
- e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung floßartiger Anlagen in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als Bauland, Grünland - Bad, Grünland - Kabinen oder Grünland - Liegewiese gewidmet ist.
(5)entfällt.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
- a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
- b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden. § 10 K-NSG:Paragraph 10, K-NSG:
(1)Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(1)Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 6, Absatz 2, dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(2)Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.
(2)Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 7, dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.
(3)Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
(3)Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn
- a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
- b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4)§ 9 Abs. 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit. b erteilt werden, sinngemäß.
(4)Paragraph 9, Absatz 8, gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 Litera b, erteilt werden, sinngemäß. Die im Anlassfall vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen fachlich für zutreffend erachtete und vom Vertreter des Beschwerdeführers und dem Antragsteller im Konsensweg als zutreffend bezeichnete Formulierung der in Rede stehenden Teile des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides entspricht juristisch gesehen den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des K-NSG.Die im Anlassfall vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen fachlich für zutreffend erachtete und vom Vertreter des Beschwerdeführers und dem Antragsteller im Konsensweg als zutreffend bezeichnete Formulierung der in Rede stehenden Teile des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides entspricht juristisch gesehen den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen des K-NSG. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2633.20.2014