GVG an die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Bescheid vom 19.11.2013, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten mit Stellplätzen auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx beide xxx, in xxx nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen und unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen. Mit dem Bescheid vom 8.4.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. der xxx GmbH
der Kärntner Bauordnung 1996 die Bewilligung für die Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung, unter den im Spruch genannten Auflagen. Mit dem Bescheid vom 8.4.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. der xxx GmbH
Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 die Bewilligung für die Abänderung der Baubewilligung vom 19.11.2013, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, nach Maßgabe der eingereichten Baupläne sowie der Baubeschreibung, unter den im Spruch genannten Auflagen. Mit dem Bescheid vom 22.10.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. gegenüber der xxx GmbH
1 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 die sofortige Einstellung der konsenslosen Bauarbeiten betreffend die Häuser xxx, xxx und xxx sowie das östliche Nebengebäude in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx. Weiters wurde in diesem Bescheid angeordnet, dass die Standsicherheit des Nebengebäudes am östlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, xxx, welches an das konsenslos abgebrochene Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angebaut gewesen sei, durch einen Zivilingenieur für Bauwesen nachzuweisen sei. Mit dem Bescheid vom 22.10.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. gegenüber der xxx GmbH
Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 die sofortige Einstellung der konsenslosen Bauarbeiten betreffend die Häuser xxx, xxx und xxx sowie das östliche Nebengebäude in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx. Weiters wurde in diesem Bescheid angeordnet, dass die Standsicherheit des Nebengebäudes am östlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, xxx, welches an das konsenslos abgebrochene Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angebaut gewesen sei, durch einen Zivilingenieur für Bauwesen nachzuweisen sei. Am 30.10.2014 wurde durch die Bauwerberin xxx GmbH die mit 23.10.2014 datierte Stellungnahme des xxx zur Standsicherheit des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, vorgelegt. Mit der Eingabe vom 1.12.2014 brachten die Anrainerinnen xxx, xxx, xxx und xxx bei der Baubehörde einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ein und begründeten diesen damit, dass aus dem diesem Antrag angeschossenen Sachverständigengutachten der xxx SV-GmbH vom 26.11.2014 zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass das Objekt (= Nebengebäude) – auf Grund des von der Bauwerberin nicht sach- und fachgerecht durchgeführten (Teil-)Abbruchs – hinsichtlich seiner Standfestigkeit in zweifacher Hinsicht gefährdet sei und dass Gefahr im Verzug vorliege. Es werde daher
der Kärntner Bauordnung 1996 beantragt, der Bauwerberin folgende Maßnahmen umgehend baupolizeilich aufzutragen:Mit der Eingabe vom 1.12.2014 brachten die Anrainerinnen xxx, xxx, xxx und xxx bei der Baubehörde einen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ein und begründeten diesen damit, dass aus dem diesem Antrag angeschossenen Sachverständigengutachten der xxx SV-GmbH vom 26.11.2014 zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass das Objekt (= Nebengebäude) – auf Grund des von der Bauwerberin nicht sach- und fachgerecht durchgeführten (Teil-)Abbruchs – hinsichtlich seiner Standfestigkeit in zweifacher Hinsicht gefährdet sei und dass Gefahr im Verzug vorliege. Es werde daher
Paragraph 35 f, der Kärntner Bauordnung 1996 beantragt, der Bauwerberin folgende Maßnahmen umgehend baupolizeilich aufzutragen:
1 und § 44 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verpflichtet, folgende Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an ihrem Nebengebäude vorzunehmen:Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS. vom 5.12.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 19/469/2014, wurde xxx
Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verpflichtet, folgende Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an ihrem Nebengebäude vorzunehmen: „Die Zangen und Riegel der Gespärre im Dachstuhl des Nebengebäudes sind kraftschlüssig gegen Verschieben nach Westen abzustützen.“ Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind unverzüglich in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche ab Bescheidzustellung zu vollenden.
2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.“
Paragraph 64, Absatz 2, AVG wird die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf Grund eines der Baubehörde am 1.12.2014 seitens der Grundeigentümerin übermittelten Gutachtens des xxx u. a. ergebe, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx befindliche Nebengebäude in seiner Standfestigkeit gefährdet sei. Das gegenständliche Objekt sei Teil eines Doppelhauses. Der zweite Teil des Objektes, welches auf dem Nachbargrundstück situiert sei, sei im Zuge laufender Bautätigkeiten abgebrochen worden. Der Dachstuhl des gegenständlichen Nebengebäudes sei derart konzipiert, dass allfällig horizontal wirkende Kräfte über die Zangen und den jeweiligen Riegel der Gespärre abgetragen würden. Sowohl Zangen als auch Riegel seien in der Mitte abgeschnitten, die horizontalen Kräfte könnten daher nicht mehr schadlos abgeleitet werden.
1 der Kärntner Bauordnung 1996 hätten die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig sei, diese in einem Zustand zu erhalten, der u. a. den Anforderungen der Sicherheit und Gesundheit unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspreche. Komme der Eigentümer der Erhaltungspflicht nicht nach, so habe die Behörde die Herstellung des der Bestimmung des § 44 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechenden Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen. Da sich aus dem Gutachten des xxx, welchem sich der bautechnische Amtssachverständige xxx vollinhaltlich anschließe, schlüssig ergebe, dass die Standfestigkeit des Nebengebäudes auf Grund der Konzeption des Dachstuhles gefährdet sei, und dadurch eine ernste Bedrohung für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehe, sei der Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag spruchgemäß zu verfügen und auf § 64 Abs. 2 AVG zu stützen gewesen. Da das Gutachten von der Eigentümerin selbst an die Baubehörde übermittelt worden sei, habe ein Parteiengehör unterbleiben können.In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf Grund eines der Baubehörde am 1.12.2014 seitens der Grundeigentümerin übermittelten Gutachtens des xxx u. a. ergebe, dass das auf dem Grundstück Nr. xxx befindliche Nebengebäude in seiner Standfestigkeit gefährdet sei. Das gegenständliche Objekt sei Teil eines Doppelhauses. Der zweite Teil des Objektes, welches auf dem Nachbargrundstück situiert sei, sei im Zuge laufender Bautätigkeiten abgebrochen worden. Der Dachstuhl des gegenständlichen Nebengebäudes sei derart konzipiert, dass allfällig horizontal wirkende Kräfte über die Zangen und den jeweiligen Riegel der Gespärre abgetragen würden. Sowohl Zangen als auch Riegel seien in der Mitte abgeschnitten, die horizontalen Kräfte könnten daher nicht mehr schadlos abgeleitet werden.
Paragraph 43, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 hätten die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig sei, diese in einem Zustand zu erhalten, der u. a. den Anforderungen der Sicherheit und Gesundheit unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspreche. Komme der Eigentümer der Erhaltungspflicht nicht nach, so habe die Behörde die Herstellung des der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechenden Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen. Da sich aus dem Gutachten des xxx, welchem sich der bautechnische Amtssachverständige , xxx vollinhaltlich anschließe, schlüssig ergebe, dass die Standfestigkeit des Nebengebäudes auf Grund der Konzeption des Dachstuhles gefährdet sei, und dadurch eine ernste Bedrohung für das Leben und die Gesundheit von Personen entstehe, sei der Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag spruchgemäß zu verfügen und auf Paragraph 64, Absatz 2, AVG zu stützen gewesen. Da das Gutachten von der Eigentümerin selbst an die Baubehörde übermittelt worden sei, habe ein Parteiengehör unterbleiben können. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte xxx als Berufungsgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und führte dazu aus, dass ihr Nebengebäude Teil eines Doppelhauses gewesen sei. Der zweite Teil dieses Doppelhauses sei ursprünglich am unmittelbar angrenzenden Grundstück der Bauwerberin xxx GmbH situiert gewesen. Die Trennwand des Doppelhauses befindet sich exakt auf der Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken und stehe – unstrittig – im Miteigentum von ihr und der xxx GmbH. Die Riegel der Gespärre im gemeinsamen Dachstuhl des Doppelhauses seien ursprünglich durchgehend über beide Nebengebäude errichtet gewesen. Eine Doppelwand zwischen den beiden Nebengebäuden habe es nicht gegeben.
dem Baubewilligungsbescheid vom 19.11.2013, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, sei bei der Bauausführung auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen (Auflage Punkt I.
der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“ seien statische Sicherungsmaßnahmen bei der verbleibenden Bausubstanz vorzusehen, habe eine Sicherung angrenzender Flächen und Bauwerke zu erfolgen und seien mechanische Verbindungen zu Nachbarobjekten sach- und fachgerecht zu trennen. Die Bauwerberin habe „ihr“ Nebengebäude eigenmächtig abgebrochen und dabei die für sie geltenden Auflagen des Baubewilligungsbescheides, vor allem die Auflagen Punkt I.
dem Baubewilligungsbescheid vom 19.11.2013, Mag. Zl.: BG-Bau 18/136/2013, sei bei der Bauausführung auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen (Auflage Punkt römisch eins.
der ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“ seien statische Sicherungsmaßnahmen bei der verbleibenden Bausubstanz vorzusehen, habe eine Sicherung angrenzender Flächen und Bauwerke zu erfolgen und seien mechanische Verbindungen zu Nachbarobjekten sach- und fachgerecht zu trennen. Die Bauwerberin habe „ihr“ Nebengebäude eigenmächtig abgebrochen und dabei die für sie geltenden Auflagen des Baubewilligungsbescheides, vor allem die Auflagen Punkt römisch eins.
4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung einleitend zu sagen sei, dass die Behörde verpflichtet sei, im Falle der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, möglichst rasch mit der Bescheiderlassung vorzugehen, solle doch die mögliche Gefährdung für Leben, Gesundheit und Vermögen so rasch wie möglich verhindert werden. Dementsprechend komme auch nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde einer Berufung gegen die angeordnete Sicherungsmaßnahme, die den Zweck verfolge, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, keine aufschiebende Wirkung zu. Zufolge der Aktenlage habe die Behörde erster Instanz in der gegenständlichen Rechtssache einen auf der Rechtsgrundlage der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 beruhenden Bauauftragsbescheid erlassen.
1 der Kärntner Bauordnung 1996 seien die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig sei oder die auf Grund von Auflagen hergestellt worden seien, verpflichtet, diese in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspreche.
1 der Kärntner Bauordnung 1996 habe die Behörde, wenn sie feststelle, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkomme, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid zu verfügen. Ein Baugebrechen liege dann vor, wenn der Zustand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage sich zB durch Alter, Abnützung und Verwitterung oder Beschädigung derart verschlechtere, dass dieser den in § 26 der Kärntner Bauordnung 1996 genannten Anforderungen – also den Kärntner Bauvorschriften – dies seien u. a. mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Gesundheit und Ortsbildschutz – nicht mehr entspreche. Ein Baugebrechen setze daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten sei, vielmehr sei der Instandsetzungsauftrag bereits dann zu erlassen, wenn der Zustand der genannten baulichen Anlagen u. a. nicht den Anforderungen der Sicherheit und Gesundheit, nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, entspreche. Zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall für das verfahrensgegenständliche Bauwerk die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages erforderlich sei, sei vor Erlassung des Instandsetzungsauftrages seitens der Berufungswerberin das Gutachten des xxx vom 26.11.2014 eingeholt worden, in der dieser eine genaue Befundaufnahme und eine Beschreibung der Gefahrenelemente vorgenommen habe. Dieses Gutachten sei vom bautechnischen Amtssachverständigen überprüft worden. Grundsätzlich solle ein Sachverständiger bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitwirken, dass er die Tatsachen erhebe (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen ziehe (Urteil bzw. Gutachten im engeren Sinn). Bei den der Anwendung des § 44 der Kärntner Bauordnung 1996 voranzusetzenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten seien Bauschäden derartig ausreichend zu beschreiben, dass der Instandsetzungsauftrag für eine allfällig notwendige Vollstreckung konkret formuliert werden könne und auch die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar seien. Es komme hier also in erster Linie auf eine genaue Befundaufnahme an, was verfahrensgegenständlich aus Sicht der Berufungsbehörde ausreichend geschehen sei. Dem Einschreiten der Behörde müsse ein öffentliches Interesse zu Grunde liegen. Ein solches sei schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eines baufälligen oder beschädigten Gebäudes eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person, herbeigeführt oder vergrößert werden könne, wobei es irrelevant sei, ob es sich hierbei um die Gefährdung von Passanten handeln möge oder ob eine Selbstgefährdung von dort lebenden Personen anzunehmen sei. Der den Abbrucharbeiten zu Grunde liegende Baubewilligungsbescheid vom 19.11.2013 habe den Abbruch des an der ostseitigen Baugrundstücksgrenze in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudes, welches unmittelbar an das Gebäude der Berufungswerberin angebaut errichtet worden sei, unter Erteilung von Auflagen nach § 18 der Kärntner Bauordnung 1996 genehmigt. Auflagen würden allgemein als Nebenbestimmungen gelten, die als unselbständige Willensäußerungen zum Hauptinhalt eines Bescheides hinzutreten und diesen ergänzen würden. Sie seien Verpflichtungen, die dem begünstigenden, rechtsgestaltenden Bescheid akzessorisch beigefügt seien und die zu erfüllen seien, wenn der Bescheidadressat die Baubewilligung in Anspruch nehme. Im konkreten Fall habe die Berufungswerberin die Auflagenpunkte
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zu der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung einleitend zu sagen sei, dass die Behörde verpflichtet sei, im Falle der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, möglichst rasch mit der Bescheiderlassung vorzugehen, solle doch die mögliche Gefährdung für Leben, Gesundheit und Vermögen so rasch wie möglich verhindert werden. Dementsprechend komme auch nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde einer Berufung gegen die angeordnete Sicherungsmaßnahme, die den Zweck verfolge, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, keine aufschiebende Wirkung zu. Zufolge der Aktenlage habe die Behörde erster Instanz in der gegenständlichen Rechtssache einen auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 beruhenden Bauauftragsbescheid erlassen.
Paragraph 43, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 seien die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig sei oder die auf Grund von Auflagen hergestellt worden seien, verpflichtet, diese in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspreche.
Paragraph 44, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 habe die Behörde, wenn sie feststelle, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkomme, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid zu verfügen. Ein Baugebrechen liege dann vor, wenn der Zustand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage sich zB durch Alter, Abnützung und Verwitterung oder Beschädigung derart verschlechtere, dass dieser den in Paragraph 26, der Kärntner Bauordnung 1996 genannten Anforderungen – also den Kärntner Bauvorschriften – dies seien u. a. mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Gesundheit und Ortsbildschutz – nicht mehr entspreche. Ein Baugebrechen setze daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten sei, vielmehr sei der Instandsetzungsauftrag bereits dann zu erlassen, wenn der Zustand der genannten baulichen Anlagen u. a. nicht den Anforderungen der Sicherheit und Gesundheit, nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, entspreche. Zur Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall für das verfahrensgegenständliche Bauwerk die Erteilung eines Instandsetzungsauftrages erforderlich sei, sei vor Erlassung des Instandsetzungsauftrages seitens der Berufungswerberin das Gutachten des xxx vom 26.11.2014 eingeholt worden, in der dieser eine genaue Befundaufnahme und eine Beschreibung der Gefahrenelemente vorgenommen habe. Dieses Gutachten sei vom bautechnischen Amtssachverständigen überprüft worden. Grundsätzlich solle ein Sachverständiger bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dadurch mitwirken, dass er die Tatsachen erhebe (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen ziehe (Urteil bzw. Gutachten im engeren Sinn). Bei den der Anwendung des Paragraph 44, der Kärntner Bauordnung 1996 voranzusetzenden sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten seien Bauschäden derartig ausreichend zu beschreiben, dass der Instandsetzungsauftrag für eine allfällig notwendige Vollstreckung konkret formuliert werden könne und auch die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar seien. Es komme hier also in erster Linie auf eine genaue Befundaufnahme an, was verfahrensgegenständlich aus Sicht der Berufungsbehörde ausreichend geschehen sei. Dem Einschreiten der Behörde müsse ein öffentliches Interesse zu Grunde liegen. Ein solches sei schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eines baufälligen oder beschädigten Gebäudes eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person, herbeigeführt oder vergrößert werden könne, wobei es irrelevant sei, ob es sich hierbei um die Gefährdung von Passanten handeln möge oder ob eine Selbstgefährdung von dort lebenden Personen anzunehmen sei. Der den Abbrucharbeiten zu Grunde liegende Baubewilligungsbescheid vom 19.11.2013 habe den Abbruch des an der ostseitigen Baugrundstücksgrenze in geschlossener Bauweise errichteten Gebäudes, welches unmittelbar an das Gebäude der Berufungswerberin angebaut errichtet worden sei, unter Erteilung von Auflagen nach Paragraph 18, der Kärntner Bauordnung 1996 genehmigt. Auflagen würden allgemein als Nebenbestimmungen gelten, die als unselbständige Willensäußerungen zum Hauptinhalt eines Bescheides hinzutreten und diesen ergänzen würden. Sie seien Verpflichtungen, die dem begünstigenden, rechtsgestaltenden Bescheid akzessorisch beigefügt seien und die zu erfüllen seien, wenn der Bescheidadressat die Baubewilligung in Anspruch nehme. Im konkreten Fall habe die Berufungswerberin die Auflagenpunkte
3 der Kärntner Bauordnung 1996 förmlich bei der Baubehörde beantragt werden. Mit dem der Baubehörde nachrichtlich übermittelten Schriftsatz vom 7.4.2015 teilte die Beschwerdeführerin xxx dem Rechtsvertreter der xxx GmbH mit, dass sie die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen betreffend den Dachstuhl in Auftrag gegeben habe, da der durch sie zuletzt unterbreitete Vergleichsvorschlag seitens der Bauwerberin endgültig abgelehnt worden sei. Die Arbeiten am Dachstuhl würden von einer Fachfirma am 13.4.2015 und 14.4.2015 im Bereich des Nebengebäudes durchgeführt werden und sei es zu diesem Zweck unumgänglich, das Grundstück der xxx GmbH zu betreten und dort (im Bereich des Nebengebäudes) an den genannten Tagen ein Gerüst aufzustellen. Die Sanierung von innen sei technisch bzw. mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten nicht möglich. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 werde daher ersucht, eine schriftliche Bestätigung bis 8.4.2015 dahingehend vorzulegen, dass die Benützung des Grundstückes im obigen Umfang gestattet werde. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, so müsste die behördliche Festsetzung der Benützung der Grundstücke der Bauwerberin im genannten Umfang
Paragraph 48, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 förmlich bei der Baubehörde beantragt werden. Mit der Eingabe vom 7.4.2015 erhob Gertraud Karin Müllner gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom 9.3.2015, Mag. Zl.: RA-BBK 430/2015, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Nachstehendes aus: Mit der Eingabe vom 7.4.2015 erhob Gertraud Karin Müllner gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom 9.3.2015, Mag. Zl.: RA-BBK 430 aus 2015,, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Nachstehendes aus: „
Baubewilligung vom 19.11.2013, BG-Bau 18/136/2013 ● ist bei der Bauführung auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen (Auflage Punkt
B-VG in Verbindung mit Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und Art 131 Abs 1 B-VG für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit zuständig. Das angerufene Gericht ist
, B-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 131, Absatz eins, B-VG für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit zuständig. 3.3 Der angefochtene Bescheid wurde am 11.03.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig (§ 33 Abs 2 AVG). Der angefochtene Bescheid wurde am 11.03.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). 3.4 Die Gebühr in der Höhe von € 30,00 für die Beschwerde habe ich entrichtet. Beweis: Einzahlungsbeleg. 4. Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid leidet - ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid vom 05.12.2014 - an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: 4.1 Doppelhaus Nebengebäude: Mein Nebengebäude ist Teil eines Doppelhauses (gewesen). Der zweite Teil dieses Doppelhauses war ursprünglich am unmittelbar angrenzenden Grundstück xxx GmbH situiert. Die Trennwand des Doppelhauses befindet sich exakt auf der Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken und steht - unstrittig - im Miteigentum von mir und der xxx GmbH. Die Riegel der Gespärre im gemeinsamen Dachstuhl des Doppelhauses waren ursprünglich durchgehend über beiden Nebengebäuden errichtet. Eine Doppelwand zwischen den beiden Nebengebäuden gab und gibt es nicht (vgl. Gutachten der xxx SV-GmbH vom 26.11.2014, S 2). Mein Nebengebäude ist Teil eines Doppelhauses (gewesen). Der zweite Teil dieses Doppelhauses war ursprünglich am unmittelbar angrenzenden Grundstück xxx GmbH situiert. Die Trennwand des Doppelhauses befindet sich exakt auf der Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken und steht - unstrittig - im Miteigentum von mir und der xxx GmbH. Die Riegel der Gespärre im gemeinsamen Dachstuhl des Doppelhauses waren ursprünglich durchgehend über beiden Nebengebäuden errichtet. Eine Doppelwand zwischen den beiden Nebengebäuden gab und gibt es nicht vergleiche Gutachten der xxx SV-GmbH vom 26.11.2014, S 2). 4.2 Baubewilligung vom 19.11.2013:
Baubewilligung vom 19.11.2013, BG-Bau 18/136/2013 ● ist bei der Bauführung auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen (Auflage Punkt
ÖNORM B 2251 „Abbrucharbeiten“ sind statische Sicherungsmaßnahmen bei der verbleibenden Bausubstanz vorzusehen, hat eine Sicherung angrenzender Flächen und Bauwerke zu erfolgen und sind mechanischen Verbindungen zu Nachbarobjekten sach- und fachgerecht zu trennen. Dies ist aus dem Verschulden der Bauwerberin augenscheinlich nicht erfolgt. 4.3 Bescheidwidriger Abbruch des Nebengebäudes/Gutachten: Die Bauwerberin hat „ihr“ Nebengebäude eigenmächtig abgebrochen und dabei vor allem (soweit hier von Relevanz) den Dachstuhl entlang der gemeinsamen Wand abgeschnitten; das heißt: es wurden (sind) die Sparren, die Zangen und die Riegel einfach in etwa der Mitte abgeschnitten. Damit hat die Bauwerberin die für sie geltenden Auflagen des Baubescheides, vor allem die Auflagen Punkt I.
den Angaben der Beschwerdeführerin befindet sich die Trennwand des ursprünglichen Doppelhauses exakt an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und steht damit im Miteigentum der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, und der xxx GmbH als Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 19.11.2013, Mag. Zl. BG-Bau 18/136/2013, wurde der xxx GmbH die Baubewilligung für den Abbruch und die Errichtung einer Wohnanlage mit Stellplätzen in xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen, unter den im Spruch genannten Auflagen erteilt. Im genehmigten technischen Bericht, datiert mit 2.10.2013, wird das gegenständliche Bauvorhaben wie folgt umschrieben: „Abbruch und Teilabbruch von Nebengebäuden, Neubau von sechs Wohneinheiten in drei Gebäuden und Tiefgarage mit 11 PKW-Stellplätzen auf den Parzellen .xxx und xxx, KG xxx“. Dem technischen Bericht ist zu entnehmen, dass die geplante Wohnanlage aus drei Gebäuden (Haus B, C, D) besteht. Weiters ist den genehmigten Einreichplänen zu entnehmen, dass das genehmigte Projekt auch den Abbruch bzw. den Teilabbruch von auf den Baugrundstücken bestehenden Nebengebäuden beinhaltet. Die in den Spruchpunkten 12. und 13. verfügten Auflagen lauten wie folgt: „12. Bei der Bauführung ist auf die Trag- und Standfestigkeit des Bestandes Bedacht zu nehmen. 13. Abbrucharbeiten haben unter Berücksichtigung der ÖNorm B 2251 zu erfolgen.“ Gegenstand der mit dem soeben angeführten Bescheid erteilten Baubewilligung war also neben der Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus drei Gebäuden (Häuser B, C und D) sowie einer Tiefgarage offensichtlich auch der Teilabbruch eines auf den Baugrundstücken an der östlichen Grundstücksgrenze bestehenden Nebengebäudes, welches damals Teil eines Doppelgebäudes war (der zweite Teil des Doppelhauses ist auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, situiert). Mit dem Bescheid vom 22.10.2014, Mag.Zl. BG-Bau 18/136/2013, verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. gegenüber der xxx GmbH
1 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 die sofortige Einstellung der konsenslosen Bauarbeiten betreffend die Häuser B, C und D sowie das östliche Nebengebäude in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Weiters wurde in diesem Bescheid angeordnet, dass die Standsicherheit des Nebengebäudes am östlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches an das konsenslos abgebrochene Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angebaut gewesen sei, durch einen Zivilingenieur für Bauwesen nachzuweisen sei. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass abweichend von den erteilten Baubewilligungen (Baubewilligung vom 19.11.2013, Zl. BG-Bau 18/136/2013 und Änderungsbewilligungen vom 15.1.2014 und 8.4.2014) eine Änderung der Höhenentwicklung bei den Häusern B und D sowie eine Lageverschiebung bei den Häusern B, C und D in westliche Richtung vorliege. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass ein an der östlichen Grundgrenze als „Bestand“ ausgewiesenes Nebengebäude zur Gänze abgebrochen worden sei.Mit dem Bescheid vom 22.10.2014, Mag.Zl. BG-Bau 18/136/2013, verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. gegenüber der xxx GmbH
Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 die sofortige Einstellung der konsenslosen Bauarbeiten betreffend die Häuser B, C und D sowie das östliche Nebengebäude in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Weiters wurde in diesem Bescheid angeordnet, dass die Standsicherheit des Nebengebäudes am östlich angrenzenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches an das konsenslos abgebrochene Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angebaut gewesen sei, durch einen Zivilingenieur für Bauwesen nachzuweisen sei. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass abweichend von den erteilten Baubewilligungen (Baubewilligung vom 19.11.2013, Zl. BG-Bau 18/136/2013 und Änderungsbewilligungen vom 15.1.2014 und 8.4.2014) eine Änderung der Höhenentwicklung bei den Häusern B und D sowie eine Lageverschiebung bei den Häusern B, C und D in westliche Richtung vorliege. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass ein an der östlichen Grundgrenze als „Bestand“ ausgewiesenes Nebengebäude zur Gänze abgebrochen worden sei. Die Bauwerberin xxx GmbH hat am 30.10.2014 die mit 23.10.2014 datierte Stellungnahme des xxx vorgelegt, in welcher dieser in Bezug auf das Bauvorhaben Wohnanlage xxx zur Standsicherheit des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausführte, dass er am 22.10.2014 eine Begehung des zu beurteilenden Gebäudes vorgenommen habe. Auf Seite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx (xxx), seien Abstützungen von der neu errichteten Tiefgarage zur grenzparallelen jetzigen Außenwand des Nebengebäudes unter der Adresse xxx festzustellen. Eine Begutachtung des Erdgeschosses beim Nebengebäude habe keine Schäden gezeigt. Die Zugängigkeit zum Dachraum sei nicht gegeben. Die Wand sei auf einer Bodenplatte, die auf Seite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, liege, fundiert. Die ehemals aussteifenden Wände auf Seite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, seien entfernt und durch Abstützungen ersetzt worden. Bewegungen an der Wand seien nicht zu beobachten. Mit den Abstützungen sei eine vorübergehende Sicherung gegeben. Für eine zug- und druckfeste Verbindung der Vertikallisenen mit dem Mauerwerk sei zu sorgen. Mit diesen Maßnahmen sei die Trag- und Standsicherheit des Gebäudes gegeben. Im Zuge der Errichtung eines Laubenganges auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sei die Laubengangkonstruktion mit einer Geschossdecke und den Stützen so auszuführen, dass eine langfristige Abstützung des Nebengebäudes, im Speziellen der Wand über Erdgeschoss, wieder gegeben sei. Das Sachverständigengutachten der xxx SV-GmbH vom 26.11.2014, welches dem durch die Beschwerdeführerin gemeinsam mit drei weiteren Anrainerinnen gestellten Antrag vom 1.12.2014 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages angeschlossen wurde, enthält folgende Ausführungen: „GUTACHTEN Auftrag: Per Mail am 17.11.2014 Zu beurteilendes Objekt: Wohnhaus xxx Auftragsinhalt: Es ist eine Beweisaufnahme des Nebengebäudes der o.a. Adresse im Hinblick auf die Bautätigkeiten am benachbarten Grundstück vorzunehmen. Es sind allfällige Gefahrenmomente auf Grund der Bautätigkeit aufzuzeigen.
F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung LGBl Nr. 45/2015, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2015,, anzuwenden. § 34 K-BO 1996 (Überwachung) lautet: Paragraph 34, K-BO 1996 (Überwachung) lautet: „
1 lit a K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d, oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.
5 K-BO 1996 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Paragraph 35, Absatz 5, K-BO 1996 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmung des § 36 K-BO 1996 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes lautet wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 36, K-BO 1996 betreffend die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes lautet wie folgt: „
K-BO 1996 müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.
Paragraph 26, K-BO 1996 müssen Vorhaben den Kärntner Bauvorschriften entsprechen.
1 K-BO 1996 müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.
Paragraph 43, Absatz eins, K-BO 1996 müssen die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Die Bestimmung des § 44 K-BO 1996 betreffend Instandsetzung lautet: Die Bestimmung des Paragraph 44, K-BO 1996 betreffend Instandsetzung lautet: „
4 und 5 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist. Die Instandsetzungsverpflichtung nach Paragraph 44, K-BO 1996 ergibt sich hingegen als Folge der im Paragraph 43, K-BO 1996 angeordneten und nicht eingehaltenen Erhaltungspflicht. Demnach bezieht sie sich auf bewilligungspflichtige und (sinngemäß) auch auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen iSd Paragraphen 6 und 7 K-BO 1996, sowie die aufgrund von Auflagen
Paragraph 18, Absatz 4 und 5 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist. Ein Instandsetzungsauftrag nach § 44 K-BO 1996 setzt also ein Baugebrechen an einem (eventuell vermuteten) baubehördlich bewilligten bzw. iSd § 7 Abs. 3 K-BO 1996 gesetzeskonformen Bestand voraus. Für Konsenswidrigkeiten gilt § 35 (Einstellung) und § 36 (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) K-BO 1996.Ein Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 44, K-BO 1996 setzt also ein Baugebrechen an einem (eventuell vermuteten) baubehördlich bewilligten bzw. iSd Paragraph 7, Absatz 3, K-BO 1996 gesetzeskonformen Bestand voraus. Für Konsenswidrigkeiten gilt Paragraph 35, (Einstellung) und Paragraph 36, (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) K-BO
GVG kann das Verwaltungsgericht den ange-fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Be-stimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu § 28 VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Abs. 4 B-VG orien-tierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbe-hörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange-fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Be-stimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu Paragraph 28, VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Absatz 4, B-VG orien-tierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbe-hörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum § 28 VwGVG getroffen: Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zu-rückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das heißt, eine Zurückverweisung der Sache an die Ver-waltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätig-keit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatz-weise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und 137; vgl. auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster In-stanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und 73 f).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum Paragraph 28, VwGVG getroffen: Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zu-rückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das heißt, eine Zurückverweisung der Sache an die Ver-waltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätig-keit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatz-weise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: , Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S 127 und 137; vergleiche auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster In-stanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S 65 und 73 f). Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Dadurch erweist sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06. 2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Ein Anhaltspunkt dahingehend, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist unter den derzeit gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Im Sinne der Raschheit und Sparsamkeit erscheint eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde zweckmäßig, da diese über die nötigen Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt und mit dem entsprechenden Behördenapparat ausgestattet ist.Dadurch erweist sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig. Das Landesverwaltungsgericht , Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06. 2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Ein Anhaltspunkt dahingehend, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist unter den derzeit gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Im Sinne der Raschheit und Sparsamkeit erscheint eine Verfahrensergänzung durch die belangte Behörde zweckmäßig, da diese über die nötigen Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt und mit dem entsprechenden Behördenapparat ausgestattet ist. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes un-terlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten
GVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0003).Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes un-terlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt , – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus (VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0003). Aufgrund der in gravierender Weise mangelnden Erhebung des relevanten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am W.S. als rechtswidrig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. Dieser Beschluss konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Dieser Beschluss konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1168.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.