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{'item': 'KLVwG-105/2/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 82§ 3§ 130§ 85§ 121§ 27§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-105/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 82 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, vom 20.12.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 29.11.2013, Zahl: KL5-WVA-365/2002 (068 aus 2013,), mit welchem ihr Antrag auf das Ausscheiden ihrer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft xxx abgewiesen wurde,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

  1. Sachverhalt und Verfahrensverlauf Mit Eingabe vom 16.01.2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land das Ausscheiden ihrer Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx – Entwässerung (in der Folge bezeichnet als WG xxx oder WG). Dem Antrag vom 16.01.2013 ist eine hydrogeologische Stellungnahme der xxx, erstellt von xxx, vom 18.09.2012 angeschlossen, deren Befund und Beurteilung wie folgt lauten: „Befundung Das Anwesen xxx liegt nördlich der ggst. Entsumpfungsanlage und ist durch die xxx xxxstraße vom Grundstück Nr. xxx getrennt. Die am Grundstück Nr. xxx und xxx anfallenden Meteorwässer werden in einem an der nördlichen Grundstücksgrenze situierten Sickerbrunnen ordnungsgemäß auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Die Sickerwässer diffundieren dabei nach Durchgang der wasserungesättigten Bodenzone in tieferliegende Bodenbereiche bis sie dann nach Eintritt ins Grundwasser mit dem Abstrom nach Osten hin abfließen. Beurteilung Anhand der untersuchten hydrogeologischen Untergrundverhältnisse, welche eine nach Osten gerichtete Grundwasserströmungsrichtung ergaben, ist die im Süden der Bundesstraße xxx situierte Entsumpfungsanlage der Wassergenossenschaft xxx von den im Untergrund des Grundstückes Nr. xxx ordnungsgemäß verbrachten Sickerwässern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht betroffen. Somit kann aus fachlicher Sicht beurteilt werden, dass durch die anfallenden Sickerwässer am Grundstück der Familie xxx keinerlei Beeinträchtigungen an der Entsumpfungsanlage bestehen. Es besteht daher kein Nutzen für Familie xxx noch irgendein Nachteil für die Wassergenossenschaft xxx. Andererseits aber auch das Entsumpfungswasser, welches südlich der xxx in Richtung Osten abgeleitete wird, zu keinerlei Beeinträchtigungen des Anwesens xxx führt.“ Wie aus dem Auszug aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung der WG xxx vom 08.03.2012 ersichtlich ist, fassten deren Mitglieder mehrheitlich den Beschluss, dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben, weil von ihrem Anwesen immer noch Wasser in die Entwässerungsanlage fließe. Die daraufhin seitens der Wasserrechtsbehörde in Auftrag gegebene wasserwirtschaftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Kärntner Landesregierung vom 29.01.2013, lautet wie folgt: „Grundsätzlich wird festgehalten, dass im Zuge der Gründung der WG xxx die damals vernässten Flächen begangen wurden und im Lageplan eingetragen (einbezogene Fläche). Daraus entstand der Genossenschaftskataster, wo die Mitglieder mit ihren Anteilen ausgewiesen sind. Durch den Bau der Entwässerung (Errichtung Rohrkanäle, Vorflutgräben, Drainagen) wurde das Entwässerungsgebiet trocken gelegt, so auch die Parz. xxx und Parz. xxx. Weiters wird festgehalten, dass auf der Parz. xxx und xxx, KG xxx, südwestlich der Parz. xxx und xxx, KG xxx, Besitzer xxx, starke Quellen entspringen und diese mittels Rohrkanal, Durchmesser 400 mm, 500 mm, schadlos in den Vorfluter abgeleitet werden. Beim Ortsaugenschein am 30.01.2013 mit Obmann xxx wurde festgestellt, dass beim Schacht 9 von Norden ein Rohr in diesen Schacht mündet (siehe Lageplan, Bilder). Die südliche Grundstücksgrenze der Parz. xxx ist 17 lfm von diesem Schacht - Hauptsammler entfernt. Aus wasserbautechnischer Sicht ist die Instandhaltung dieses Rohrkanales für dieses Gebiet sehr wichtig, da es bei Einsturz oder Verklausung dieses Rohres wieder zu Vernässungen des Genossenschaftsgebietes in xxx kommt und dadurch mehrere Wohnhäuser überflutet wären. Für die Instandhaltung ist die WG xxx laut Wasserrechtsbescheid zuständig. Der WG xxx könnten durch das Ausscheiden der xxx Nachteile entstehen, da dieses Ausscheiden Folgewirkungen auf andere Grundstücke hätte (weitere Ausscheidungen sh. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 08.03.2012), somit käme es zu erhöhten Kosten der Anteile für die Genossenschaftsmitglieder. Betreffend die hydrologische Stellungnahme vom 18.09.2012, xxxbüro xxx, wird festgehalten:
  2. Die Entwässerungskanäle haben die Aufgabe, die Quellwässer bzw. Grundwässer schadlos abzuführen. Die Dimensionierung der Entwässerungskanäle wurde nicht auf Oberflächenwässer bzw. anfallenden Meteorwässer ausgeführt.
  3. Das die am Gst.Nr. xxx und xxx anfallende Meteorwässer ordnungsgemäß auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden, wird von ha. nicht bezweifelt.
  4. Durch die Entwässerungsmaßnahmen wurden die Parz. xxx und xxx, KG xxx, Besitzer xxx, trocken gelegt (sh. Brunnenbeweissicherung xxx, Brunnen B1 am Gst.Nr. xxx, KG xxx). Dadurch ist dem Eigentümer dieser zwei Parzellen ein wesentlicher Vorteil erwachsen.“ Dem zweiten seitens der Wasserrechtsbehörde dem wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 05.03.2013, ist Folgendes zu entnehmen: „Zum Schreiben vom 08.02.2013, xxx hinsichtlich der Fragestellung, ob ein Ausscheiden der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, aus der Wassergenossenschaft (WG) xxx vertretbar ist, wird aus Sicht des wasserfachlichen ASV folgende Stellungnahme abgegeben: Befund: Wie schon im Schreiben vom 29.01.2013, ZI. xxx, angeführt, war der ursprüngliche Zweck der WG die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung der im Genossenschaftsbereich gelegenen Grundstücke. Das Genossenschaftsgebiet wurde daraufhin in zwei Zonen eingeteilt, welche sich in der Auswirkung auf die betroffenen Grundstücke unterscheiden. Direkt durch Baumaßnahmen (Drainagerohre udgl.) betroffen ist lediglich nur ein geringer Teil der einbezogenen Grundstücke. Durch die Auswirkung der ausgeführten Maßnahmen (Entfall der Versumpfung einzelner Grundstücke) sind jedoch sämtliche Parzellen innerhalb der zwei Zonen des Genossenschaftsgebietes betroffen. Stellungnahme aus wasserbautechnischer Sicht: Zur Aufrechterhaltung der damals durchgeführten Regulierungs- bzw. Entwässerungsmaßnahmen ist der dauernde Betrieb und die Wartung der Anlagenteile notwendig. Durch diese Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist gewährleistet, dass sämtliche Grundstücke innerhalb des Genossenschaftsgebietes den durch die Entwässerungsarbeiten herbeigeführten Zustand ihrer Grundstücke beibehalten und somit einen Nutzen aus der WG xxx ziehen. Aus fachlicher Sicht ist ein Ausscheiden einzelner Grundstücke aus WG im Hinblick auf den verschafften Nutzen für die in den Genossenschaftsverband einbezogenen Grundstücke nur dann ohne Nachteil und für die im Genossenschaftsverband verbleibenden Grundstücke vertretbar, wenn sichergestellt wird, dass die zur Aufrechterhaltung der Anlagenteile notwendigen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten von den restlichen, im Verband verbleibenden Grundstücken, übernommen werden. In diesem Fall wäre der positive Nutzen der WG xxx jedoch auch weiterhin für die aus dem Genossenschaftsverband ausgetretenen Grundstücke gegeben. Zusammenfassend wird festgehalten, dass aus Sicht des wasserfachlichen ASV ein Ausscheiden einzelner Grundstücke aus dem Genossenschaftsverband grundsätzlich möglich wäre. In diesem Fall hätten jedoch die aus dem Genossenschaftsverband ausgetretenen Grundstücke nach wie vor einen Vorteil durch die Wassergenossenschaft. Wie im Schreiben vom 29.01.2013, xxx, festgehalten, mündet beim Schacht 9 von Norden ein Rohrkanal. Dieser Rohrkanal entwässert die GSt.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx (xxx). Ob dieser Rohrkanal über die GSt.Nr. xxx des xxx führt, konnte von ha. nicht festgestellt werden. Sollten einzelne Grundstücke aus dem Genossenschaftsverband austreten, so ist ein finanzieller Mehraufwand für die verbleibenden Mitglieder gegeben, um die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagenteile aufrechtzuerhalten.“ Im Protokoll der WG xxx vom 07.03.2013 ist zum Antrag der Beschwerdeführerin vermerkt, dass eine Begehung im fraglichen Bereich mit einem Techniker des Amtes der Kärntner Landesregierung ergeben habe, dass das unter der Bundesstraße verlegte Rohr mit einem Durchmesser von 30 cm wasserführend sei und den Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entwässere. Am 18.03.2013 übermittelte der Schiedsmann der WG xxx der Wasserrechtsbehörde eine Stellungnahme bezüglich des Schiedsspruches zum Anliegen der Beschwerdeführerin, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass auf Grund der mehrmaligen Begutachtung des Entwässerungsrohres unter der Bundesstraße xxx in Richtung nördliche Bereiche des Entwässerungsgebietes bestätigt sei, dass erhebliche Wassermengen anfallen, womit die negative Bewertung des Austrittsansuchens aufrecht erhalten bleibe. Der nördliche Bereich der Bundesstraße sei trotz aller weiteren Maßnahmen, die in der Zwischenzeit getroffen worden seien, als zu entwässern einzustufen und sei eine Streitschlichtung zwischen den Parteien nicht herbeizuführen. In der Folge wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin durch die Mitgliedschaft bei der WG xxx ein wesentlicher Vorteil entstanden sei bzw. auch weiterhin ein solcher bestehe und der WG durch das Ausscheiden der Grundstücke der Beschwerdeführerin ein überwiegender Nachteil entstehen würde. Der überwiegende Nachteil bestehe darin, dass bei Nichtinstandhaltung des Rohrkanales, in welches u.a. auch das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. xxx entwässere, es zu einem Einsturz oder zu einer Verklausung kommen könne, wodurch das Wohnhaus und die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wie auch andere Wohnhäuser und Liegenschaften überflutet würden. In der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 machte diese im Wesentlichen geltend, dass die neu geplante Bundesstraße im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Errichtung der Entwässerungsanlage vom 13.02.1957 nicht berücksichtigt worden sei und durch den Bau der Bundesstraße die Grundstücke der Beschwerdeführerin vom Entwässerungskanal, welcher südlich der Bundesstraße verlaufe, abgeschnitten worden seien. Die Bundesstraße liege nicht im Entsumpfungsbereich. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin seien hydraulisch vom Entwässerungskanal nicht mehr betroffen. Das Wasserrecht sei auf Grund der fehlenden Anzeige der Fertigstellung des Projektes erloschen. Eine Wasserbucheintragung scheine nicht auf. Auf Grund der nunmehr geänderten Situation auf Grund der geänderten Lage des Entwässerungsgerinnes von ursprünglich nördlich der „alten“ Bundesstraße auf nunmehr südlich der Bundesstraße habe die Entwässerungsanlage überhaupt keinen Bezug zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin und erwachse ihr aus der Entwässerungsanlage der WG xxx kein wesentlicher Vorteil. Wie sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahme des xxx vom 18.09.2012 ergebe, würden ihre Grundstücke in keinster Weise durch die Entsumpfung südlich der Bundesstraße berührt und entstehe durch die auf ihrem Grundstück versickerten Wässer keinerlei Beeinträchtigung an der Entsumpfungsanlage. Es bestehe daher kein Nutzen für die Beschwerdeführerin noch irgendein Nachteil für die WG xxx. Die durch die Errichtung der neuen Umfahrungsstraße in xxx in den Jahren 1957/58 völlig andere Situation in Bezug auf die Bewertung der Grundstücke der Beschwerdeführerin sei vom wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht berücksichtigt worden. Der Amtssachverständige hätte

den im Endüberprüfungsverfahren vorzulegenden Ausführungsplänen und auf Grund der Auflagen und Bestimmungen des Endüberprüfungsbescheides die Situation in einer nachvollziehbaren Stellungnahme zu beurteilen gehabt. Aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahme ergebe sich weiters, dass die im Süden der Bundesstraße xxx situierte Entsumpfungsanlage der WG xxx von den im Untergrund des Grundstückes Nr. xxx ordnungsgemäß verbrachten Sickerwässern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht betroffen sei. Aus dem vom Amtssachverständigen erstellten Befund vor Ort ergebe sich nicht, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin an die Rohrleitung oder den Schacht 9 der Wasserversorgungsanlage angebunden seien. Der Schacht 9 befinde sich etwa im Bereich der nach Süden verlängerten westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx, jedenfalls aber südlich der Bundesstraße. Die belangte Behörde habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der Schacht 9 unter der Bundesstraße durch nicht bis zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin reiche. Außerdem stünden die Grundstücke Nr. xxx und xxx, auf welchen starke Quellen entspringen und die sich südwestlich ihrer Grundstücke und südlich der Bundesstraße befänden, in keinem Zusammenhang mit ihren Grundstücken. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergebe sich nicht, dass ihre Grundstücke von der Entwässerungsanlage tangiert würden. Der Sachverständige habe lediglich die Entfernung des Grundstückes Nr. xxx vom Schacht 9 mit 17 m angegeben, nicht aber ausgeführt, wie weit der Rohrkanal vom Schacht unter die Bundesstraße reiche. Außerdem könne aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahme nicht abgeleitet werden, dass das Grundstück Nr. xxx durch die Entsumpfungsanlage tangiert werde. Die Behörde habe abgesehen von den erwähnten Ermittlungsmängeln auch die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Satzungen der WG xxx unrichtig angewandt. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, „der Landeshauptmann von Kärnten möge den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 29.11.2013, xxx, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass dem Antrag der xxx auf Ausscheiden ihrer Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung)

§ 82in Verbindung mit § 85 Abs.

1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBL Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung sowie § 14 der mit Bescheid der BH Klagenfurt-Land vom 7.4.2010, Zahl: xxx genehmigten Satzung der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung) stattgegeben wird, „der Landeshauptmann von Kärnten möge den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 29.11.2013, xxx, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass dem Antrag der xxx auf Ausscheiden ihrer Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung)

Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes, BGBL Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung sowie Paragraph 14, der mit Bescheid der BH Klagenfurt-Land vom 7.4.2010, Zahl: xxx genehmigten Satzung der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung) stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 07.01.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Dezember 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel

§ 3Abs. 1 zweiter Satz Vw

Gbk-ÜG nunmehr als Beschwerde

§ 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Kärntner Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Dezember 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel

Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Kärntner Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin des xxx und Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx (Ausmaß 1.395 m2), KG xxx, seit 21.08.1995 sowie des Grundstückes Nr. xxx (Ausmaß 237 m2), KG xxx, seit 22.09.1993, beide mit der Liegenschaftsadresse xxx. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx liegen innerhalb des Entwässerungsgebietes der WG xxx und ist die Beschwerdeführerin, wie bereits ihr Rechtsvorgänger, Genossenschaftsmitglied der WG xxx. Die WG xxx ist durch freiwilligen Beitritt der Genossenschaftsmitglieder zustande gekommen und handelt es sich somit dabei um keine Zwangsgenossenschaft. Die Entwässerungsanlage der WG xxx wurde mit Bescheid vom 13.02.1957, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt. Eine Endüberprüfung iSd § 121 Abs. 1 WRG ist bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt. Das Grundstück Nr. xxx wurde mittlerweile mit dem Grundstück Nr. xxx zusammengelegt und ist im Flächenwidmungsplan nicht mehr als eigenes Grundstück ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin des xxx und Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx (Ausmaß 1.395 m2), KG xxx, seit 21.08.1995 sowie des Grundstückes Nr. xxx (Ausmaß 237 m2), KG xxx, seit 22.09.1993, beide mit der Liegenschaftsadresse xxx. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx liegen innerhalb des Entwässerungsgebietes der WG xxx und ist die Beschwerdeführerin, wie bereits ihr Rechtsvorgänger, Genossenschaftsmitglied der WG xxx. Die WG xxx ist durch freiwilligen Beitritt der Genossenschaftsmitglieder zustande gekommen und handelt es sich somit dabei um keine Zwangsgenossenschaft. Die Entwässerungsanlage der WG xxx wurde mit Bescheid vom 13.02.1957, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligt. Eine Endüberprüfung iSd Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgt. Das Grundstück Nr. xxx wurde mittlerweile mit dem Grundstück Nr. xxx zusammengelegt und ist im Flächenwidmungsplan nicht mehr als eigenes Grundstück ausgewiesen. Zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und dem Entwässerungskanal der WG xxx verläuft die xxx Straße xxx (Landesstraße). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin grenzt nördlich an die xxx, und der gegenständlich relevante Teil des Entwässerungskanales befindet sich auf dem Grundstück Nr. xxx gegenüberliegenden, an die xxx im Süden angrenzenden, Grundstück Nr. xxx. Mit der Entwässerungsanlage (Rohrkanäle, Vorflutgräben, Drainagen) der WG xxx wurden unter anderem auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. xxx und xxx (trotz der dazwischenliegenden xxx) trockengelegt und diese als Teil des Entwässerungsgebietes der WG xxx auch in den seitens des Amtes für Wasserwirtschaft xxx adaptierten Genossenschaftskataster vom Jänner 2001 aufgenommen. In dem 2013 der Behörde vom Wassergenossenschaftsobmann vorgelegten Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder ist die Beschwerdeführerin mit der Adresse xxx als Eigentümerin der Grundstücke Nr. xxx und xxx mit 3 Anteilen ausgewiesen. Wie sich aus dem Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welcher an der Adaptierung des Genossenschaftskatasters mitwirkte, und den im Akt befindlichen Lageplänen ergibt, befindet sich südlich der xxx auf Höhe des westlichen Teiles des Grundstückes Nr. xxx der Entwässerungs-Sammelschacht Nr. 9, in welchen von Norden ein Rohr aus Richtung des Grundstückes Nr. xxx mündet. Der von Norden in den Sammelschacht Nr. 9 mündende Rohrkanal entwässert laut wasserwirtschaftlichem Gutachten die Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx. Die Einmündung des von Norden kommenden Sammelrohres in den Schacht Nr. 9 ist mittels einer Fotodokumentation dokumentiert. Die südliche Grenze des Grundstückes Nr. xxx ist nur 17 lfm vom Hauptsammler-Schacht Nr. 9 entfernt. Wie im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt, ist das von Norden in den Sammler mündende Rohr mit einem Durchmesser von 30 cm wasserführend und entwässert demnach die Liegenschaft der Beschwerdeführerin immer noch in die Entwässerungsanlage der WG xxx. Da Grundwässer aus Richtung des Grundstückes Nr. xxx in Richtung des Sammelschachtes Nr. 9 entwässern, hat die xxx in der tatsächlich errichteten Version offensichtlich eine Entwässerung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in die Genossenschaftsanlage nicht behindert, zumal die Grundwässer und Quellwässer unterirdisch und offensichtlich unter der xxx verlaufen. Andernfalls wäre es wohl nicht möglich gewesen, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mittels der Entwässerungsanlage der WG xxx zu entwässern. Festgestellt wird außerdem, dass südwestlich der Grundstücke der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx starke Quellen entspringen, die – wie das der wasserwirtschaftliche Amtssachverständig offensichtlich meint – unter anderem auch zum Schutze des Grundstückes der Beschwerdeführerin mittels der Entwässerungsanlage der WG xxx schadlos in einen dazwischen verlaufenden Rohrkanal mit dem Durchmesser 400 mm und 500 mm in einen Vorfluter abgeleitet werden. Bei Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wäre somit auch weiterhin der positive Nutzen durch die Entwässerungsanlage der WG xxx für ihr Grundstück Nr. xxx gegeben. Der WG xxx würde durch das Ausscheiden der Grundstücke der Beschwerdeführerin ein Nachteil insoferne entstehen, als es bei Nichtinstandhaltung des Rohrkanales im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin zu Überflutungen mehrerer Wohnhäuser kommen kann. Bei Einsturz oder Verklausung des in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführerin verlaufenden Rohres wird es wiederum zu Vernässungen des Genossenschaftsgebietes in xxx kommen und wären von den daraus resultierenden Überflutungen mehrere Wohnhäuser betroffen. Durch regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ist gewährleistet, dass sämtliche Grundstücke innerhalb des Genossenschaftsgebietes den durch die Entwässerungsarbeiten herbeigeführten Zustand beibehalten. Laut Wasserrechtsbescheid ist für die Instandhaltung die WG xxx zuständig. Bei Ausscheiden des Grundstückes Nr. xxx müssten die Kosten für die Entwässerung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin von den in der WG verbleibenden Genossenschaftsmitgliedern mitgetragen werden und würde es dadurch zu einem finanziellen Mehraufwand für die in der WG xxx verbleibenden Genossenschaftsmitglieder zu Gunsten der Beschwerdeführerin kommen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den Gutachten des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 29.01.2013 und 05.03.2013, deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit durch die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte hydrogeologische Stellungnahme der xxxbüro für Geologie und Geotechnik, erstellt von xxx, nicht in Zweifel gezogen werden. Dies deshalb, da sich das „Gegengutachten“ ausdrücklich auf die auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin anfallenden Meteor- bzw Sickerwässer (Oberflächenwässer) bezieht, von welchen die Genossenschaftsanlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht betroffen sein soll, wohingegen die Entwässerungsanlage der WG xxx in erster Linie jedoch zur Entwässerung der Genossenschaftsgrundstücke von Quell- und Grundwasser dient. Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige hat zum „Gegengutachten“ in seiner Stellungnahme vom 29.01.2013 diesbezüglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entwässerungskanäle der Wassergenossenschaft xxx die Aufgabe hätten, die Quell- bzw. Grundwässer schadlos abzuführen und die Dimensionierung der Entwässerungskanäle nicht auf Oberflächenwässer bzw. anfallende Meteorwässer ausgelegt worden sei. Weiters führte der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass - wie die Brunnenbeweissicherung der xxx bestätige - das Grundstück Nr. xxx durch die Entwässerungsmaßnahmen der WG xxx trocken gelegt worden sei. Er selbst habe die zu entwässernde Liegenschaft der Beschwerdeführerin für die WG in den Genossenschaftskataster eingetragen. Dass in den Sammelschacht Nr. 9 Wässer über ein aus Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in den Schacht Nr. 9 mündendes Sammelrohr geleitet werden, ist der den Amtssachverständigengutachten angeschlossenen Fotodokumentation deutlich zu entnehmen. Da die südliche Grenze des Grundstückes Nr. xxx nur 17 lfm vom Hauptsammler-Schacht Nr. 9 entfernt ist, ist den Angaben des Amtsgutachters insbesondere dann nicht entgegenzutreten, wenn man berücksichtigt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin schon ursprünglich über den Schacht Nr. 9 entwässert wurde, obwohl die xxx dazwischen lag. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Liegenschaft der Beschwerdeführerin wohl nicht als Entwässerungsgebiet der WG xxx ausgewiesen und der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin xxx nicht als Mitglied der Entwässerungsgenossenschaft aufgenommen worden. Dass andererseits das südlich der xxx in Richtung Osten abgeleitete Entsumpfungswasser zu keinerlei Beeinträchtigung des Anwesens xxx führt, wie der geologische Gutachter der Beschwerdeführerin meint, ist klar, weil die Wässer von der WG eben schadlos über den Entwässerungskanal in einen Vorfluter abgeleitet werden. Dazu, wie der Zustand der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wäre, wenn es keine Ableitung in den Vorfluter gebe, hat der Gutachter der Beschwerdeführerin nicht Stellung genommen. Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene hydrogeologische Stellungnahme war demnach nicht geeignet die Ausführungen des Amtsgutachters in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige plausibel, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass es bei einer Vernachlässigung einer Instandhaltung des von Norden in den Schacht Nr. 9 mündenden Rohrkanales wegen Einsturz- oder Verklausungsgefahr des Rohres wieder zu Überflutungsschäden an mehreren Wohnhäusern (darunter auch jenes der Beschwerdeführerin) im Genossenschaftsgebiet kommen werde. Da sich bedingt durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die in der WG xxx verbleibenden Mitglieder zur Abwendung dieser Schäden zur Leistung erhöhter Kosten für die erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten bereiterklären müssten, würde der WG ein erheblicher Nachteil erwachsen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 85Abs.

1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. ……..

Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. ……..

§ 85Abs.

2 WRG 1959 kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

§ 82Abs.

1 WRG 1959 können einzelne Liegenschaften oder Anlagen im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. …

Paragraph 82, Absatz eins, WRG 1959 können einzelne Liegenschaften oder Anlagen im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. …

§ 82Abs.

2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen eines Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.

Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen eines Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin aus der Teilnahme an der Entwässerungstätigkeit der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen, da ihr durch Grundwasser- und Quellen vernässtes Grundstück Nr. xxx mittels der Entwässerungsanlage der WG xxx für Bebauungszwecke trockengelegt wurde. Grund- und Quellwässer fließen unterirdisch und sammeln sich auch unterhalb von Straßenkörpern. Da aus dem von Richtung Norden in den Sammelschacht Nr. 9 der Genossenschaftsentwässerungsanlage mündenden Sammelrohr immer noch Wässer aus Richtung des Grundstückes Nr. xxx in die Entwässerungsanlage gelangen, ist die Genossenschaftsanlage der Beschwerdeführerin immer noch von Nutzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach durch die Errichtung und den Bestand der Entwässerungsanlage der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen und besteht auch weiterhin ein Vorteil ihrerseits an der Genossenschaftsanlage. Außerdem werden, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, gegenständlich auch Grund- und Quellwässer aus den Bereichen der Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx unter anderem auch zum Schutze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in den Entwässerungskanal schadlos abgeleitet. Auch in dieser Hinsicht profitiert die Beschwerdeführerin von der Entwässerungsanlage, zumal durch die dadurch erreichte Schutzfunktion Grund- und Quellwässer aus dem Bereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx nicht auf ihre Liegenschaft gelangen können. Zweck der WG xxx ist laut ihrer Satzung im Wesentlichen die Errichtung und die Instandhaltung schutzwasserbaulicher Maßnahmen sowie die Instandhaltung der für die Regelung des Grundwasserhaushaltes errichteten Drainanlagen. Wie oben festgestellt, würde der WG xxx durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin insofern ein überwiegender Nachteil entstehen, als die der Beschwerdeführerin bei Aufrechthaltung der Mitgliedschaft anteilsmäßig auferlegten Wartungs- und Instandhaltungskosten von den in der WG verbleibenden Mitgliedern zu übernehmen wären, obwohl die Entwässerungsanlage auch der Beschwerdeführerin immer noch von Nutzen ist. Bei Nichtüberwälzung der derzeit von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden Wartungs- und Instandhaltungskosten auf die in der WG xxx verbleibenden Genossenschaftsmitglieder im Falle des Ausscheidens der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würde es auf Grund von unzureichender Instandhaltung zu einsturz- und rohrverklausungsbedingten Vernässungen des Genossenschaftsgebietes und dadurch zur Überflutung mehrerer Wohnhäuser inklusive jenes der Beschwerdeführerin kommen. Daraus ergibt sich ein überwiegender Nachteil für die WG xxx und kann demnach dem Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessensabwägungen nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, welchen Nachteil sie aus der Mitgliedschaft bei der WG xxx erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde bei einander widersprechenden Gutachten gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Auch wenn die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Gedankengänge nicht detailliert aufgezeigt hat, so hat sie doch zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fachlichen Argumenten zwei Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Bei dem Entschluss der Behörde, einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG). Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung steht gegenständlich weder mit den Denkgesetzen in Widerspruch, noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, zumal sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden im angefochtenen Bescheid eingehend auseinandergesetzt hat. Nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens hätte die Behörde als Nichtfachmann ein „Obergutachten“ einholen müssen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich rechtlich fundierter ausgeführt. Der Beschwerdeführerin ist es gegenständlich somit nicht gelungen, die Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen überzeugend aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde bei einander widersprechenden Gutachten gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Auch wenn die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Gedankengänge nicht detailliert aufgezeigt hat, so hat sie doch zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fachlichen Argumenten zwei Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Bei dem Entschluss der Behörde, einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung steht gegenständlich weder mit den Denkgesetzen in Widerspruch, noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, zumal sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden im angefochtenen Bescheid eingehend auseinandergesetzt hat. Nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens hätte die Behörde als Nichtfachmann ein „Obergutachten“ einholen müssen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich rechtlich fundierter ausgeführt. Der Beschwerdeführerin ist es gegenständlich somit nicht gelungen, die Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen überzeugend aufzuzeigen. Dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung in der Bescheidbegründung nicht in einer zu erwartenden Weise dargestellt ist, stellt lediglich eine methodische Unzulänglichkeit dar und ist nicht geeignet, den Bescheidspruch als rechtswidrig zu erweisen (vgl. VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001). Die belangte Behörde hat sich erkennbar auch von jenen Überlegungen leiten lassen, die der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall beauftragte wasserwirtschaftliche Amtssachverständig in seinen Empfehlungen zur Lösung der Rechtsfragen angestellt hatte. Diese Überlegungen erweisen sich für das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, nämlich einerseits vom Nutzen der Genossenschaftsanlage für die Beschwerdeführerin und andererseits von einem überwiegenden Nachteil der WG durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen, als tragfähig. Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch die Entwässerungsanlage der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und durch das Ausscheiden ihrer Liegenschaft der WG ein überwiegender Nachteil entstünde, erweist sich somit als rechtmäßig. Die WG ist daher nicht verpflichtet, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszuscheiden. Dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung in der Bescheidbegründung nicht in einer zu erwartenden Weise dargestellt ist, stellt lediglich eine methodische Unzulänglichkeit dar und ist nicht geeignet, den Bescheidspruch als rechtswidrig zu erweisen vergleiche VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001). Die belangte Behörde hat sich erkennbar auch von jenen Überlegungen leiten lassen, die der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall beauftragte wasserwirtschaftliche Amtssachverständig in seinen Empfehlungen zur Lösung der Rechtsfragen angestellt hatte. Diese Überlegungen erweisen sich für das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, nämlich einerseits vom Nutzen der Genossenschaftsanlage für die Beschwerdeführerin und andererseits von einem überwiegenden Nachteil der WG durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen, als tragfähig. Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch die Entwässerungsanlage der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und durch das Ausscheiden ihrer Liegenschaft der WG ein überwiegender Nachteil entstünde, erweist sich somit als rechtmäßig. Die WG ist daher nicht verpflichtet, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszuscheiden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen auszuführen, dass der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige seinem Gutachten nicht die der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen, sondern einen persönlich vorgenommenen Ortsaugenschein zu Grunde gelegt hat. Dass immer noch Wässer aus Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in die Entwässerungsanlage der WG xxx eingeleitet werden, wurde auch durch die diesbezüglichen Angaben des Obmannes der WG xxx, welcher die Situation vor Ort überprüft hat, bestätigt. Die wasserrechtliche Endüberprüfung betreffend die gegenständliche Entwässerungsanlage ist nicht Verfahrensgegenstand. Dass die wasserrechtliche Bewilligung der Entwässerungsanlage erloschen wäre, kann durch das Verwaltungsgericht in Anbetracht der §§ 121 und 27 WRG 1959 nicht bestätigt werden.

§ 121Abs.

1 WRG 1959 können geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

§ 121Abs. 1 letzter Satz WRG gilt eine Anlage i

Sd § 112 Abs. 1 WRG als fristgemäß ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Eine diesbezügliche behördliche Erlöschenserklärung liegt gegenständlich nicht vor. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der der WG xxx verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Entwässerungsmaßnahmen und Schutz- und Regulierungswasserbauten um kein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes handelt, welches

§ 27WRG ex lege erlischt.

Auch Wasserbucheintragungen von wasserrechtlichen Bewilligungen für Entwässerungsmaßnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sowohl § 27 als auch § 124 WRG bezieht sich ausschließlich auf Wasserbenutzungsrechte. Insoferne war auch die Projektsänderung im Zusammenhang mit der Bundesstraße gegenständlich weder von fachlicher noch von rechtlicher Relevanz. Die wasserrechtliche Endüberprüfung betreffend die gegenständliche Entwässerungsanlage ist nicht Verfahrensgegenstand. Dass die wasserrechtliche Bewilligung der Entwässerungsanlage erloschen wäre, kann durch das Verwaltungsgericht in Anbetracht der Paragraphen 121 und 27 WRG 1959 nicht bestätigt werden.

Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 können geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG gilt eine Anlage iSd Paragraph 112, Absatz eins, WRG als fristgemäß ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Eine diesbezügliche behördliche Erlöschenserklärung liegt gegenständlich nicht vor. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der der WG xxx verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Entwässerungsmaßnahmen und Schutz- und Regulierungswasserbauten um kein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes handelt, welches

Paragraph 27, WRG ex lege erlischt. Auch Wasserbucheintragungen von wasserrechtlichen Bewilligungen für Entwässerungsmaßnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sowohl Paragraph 27, als auch Paragraph 124, WRG bezieht sich ausschließlich auf Wasserbenutzungsrechte. Insoferne war auch die Projektsänderung im Zusammenhang mit der Bundesstraße gegenständlich weder von fachlicher noch von rechtlicher Relevanz. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der beiden

§ 82Abs.

2 WRG 1959 vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verpflichtung der WG xxx zur Ausscheidung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus der Wassergenossenschaft vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der beiden

Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verpflichtung der WG xxx zur Ausscheidung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus der Wassergenossenschaft vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch seitens des Verwaltungsgerichtes für erforderlich gehalten wurde. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für ein Absehen von der Verhandlung vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch seitens des Verwaltungsgerichtes für erforderlich gehalten wurde. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für ein Absehen von der Verhandlung vor. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.105.2.2014

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