GVG iVm § 82 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, vom 20.12.2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 29.11.2013, Zahl: KL5-WVA-365/2002 (068 aus 2013,), mit welchem ihr Antrag auf das Ausscheiden ihrer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft xxx abgewiesen wurde,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
den im Endüberprüfungsverfahren vorzulegenden Ausführungsplänen und auf Grund der Auflagen und Bestimmungen des Endüberprüfungsbescheides die Situation in einer nachvollziehbaren Stellungnahme zu beurteilen gehabt. Aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahme ergebe sich weiters, dass die im Süden der Bundesstraße xxx situierte Entsumpfungsanlage der WG xxx von den im Untergrund des Grundstückes Nr. xxx ordnungsgemäß verbrachten Sickerwässern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht betroffen sei. Aus dem vom Amtssachverständigen erstellten Befund vor Ort ergebe sich nicht, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin an die Rohrleitung oder den Schacht 9 der Wasserversorgungsanlage angebunden seien. Der Schacht 9 befinde sich etwa im Bereich der nach Süden verlängerten westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. xxx, jedenfalls aber südlich der Bundesstraße. Die belangte Behörde habe vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der Schacht 9 unter der Bundesstraße durch nicht bis zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin reiche. Außerdem stünden die Grundstücke Nr. xxx und xxx, auf welchen starke Quellen entspringen und die sich südwestlich ihrer Grundstücke und südlich der Bundesstraße befänden, in keinem Zusammenhang mit ihren Grundstücken. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergebe sich nicht, dass ihre Grundstücke von der Entwässerungsanlage tangiert würden. Der Sachverständige habe lediglich die Entfernung des Grundstückes Nr. xxx vom Schacht 9 mit 17 m angegeben, nicht aber ausgeführt, wie weit der Rohrkanal vom Schacht unter die Bundesstraße reiche. Außerdem könne aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten hydrogeologischen Stellungnahme nicht abgeleitet werden, dass das Grundstück Nr. xxx durch die Entsumpfungsanlage tangiert werde. Die Behörde habe abgesehen von den erwähnten Ermittlungsmängeln auch die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Satzungen der WG xxx unrichtig angewandt. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, „der Landeshauptmann von Kärnten möge den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 29.11.2013, xxx, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass dem Antrag der xxx auf Ausscheiden ihrer Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung)
1 des Wasserrechtsgesetzes, BGBL Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung sowie § 14 der mit Bescheid der BH Klagenfurt-Land vom 7.4.2010, Zahl: xxx genehmigten Satzung der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung) stattgegeben wird, „der Landeshauptmann von Kärnten möge den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 29.11.2013, xxx, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend abändern, dass dem Antrag der xxx auf Ausscheiden ihrer Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung)
Paragraph 82, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes, BGBL Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung sowie Paragraph 14, der mit Bescheid der BH Klagenfurt-Land vom 7.4.2010, Zahl: xxx genehmigten Satzung der Wassergenossenschaft xxx (Entwässerung) stattgegeben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben vom 07.01.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Dezember 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel
Gbk-ÜG nunmehr als Beschwerde
1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Kärntner Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Dezember 2013 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel
Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 vom Kärntner Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.
1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. ……..
Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. ……..
2 WRG 1959 kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 kann eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt, verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.
1 WRG 1959 können einzelne Liegenschaften oder Anlagen im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. …
Paragraph 82, Absatz eins, WRG 1959 können einzelne Liegenschaften oder Anlagen im Einvernehmen zwischen ihren Eigentümern (Berechtigten) und der Genossenschaft wieder ausgeschieden werden. …
2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen eines Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen eines Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführerin aus der Teilnahme an der Entwässerungstätigkeit der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen, da ihr durch Grundwasser- und Quellen vernässtes Grundstück Nr. xxx mittels der Entwässerungsanlage der WG xxx für Bebauungszwecke trockengelegt wurde. Grund- und Quellwässer fließen unterirdisch und sammeln sich auch unterhalb von Straßenkörpern. Da aus dem von Richtung Norden in den Sammelschacht Nr. 9 der Genossenschaftsentwässerungsanlage mündenden Sammelrohr immer noch Wässer aus Richtung des Grundstückes Nr. xxx in die Entwässerungsanlage gelangen, ist die Genossenschaftsanlage der Beschwerdeführerin immer noch von Nutzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach durch die Errichtung und den Bestand der Entwässerungsanlage der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen und besteht auch weiterhin ein Vorteil ihrerseits an der Genossenschaftsanlage. Außerdem werden, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, gegenständlich auch Grund- und Quellwässer aus den Bereichen der Grundstücke Nr. xxx und xxx der KG xxx unter anderem auch zum Schutze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in den Entwässerungskanal schadlos abgeleitet. Auch in dieser Hinsicht profitiert die Beschwerdeführerin von der Entwässerungsanlage, zumal durch die dadurch erreichte Schutzfunktion Grund- und Quellwässer aus dem Bereich der Grundstücke Nr. xxx und xxx nicht auf ihre Liegenschaft gelangen können. Zweck der WG xxx ist laut ihrer Satzung im Wesentlichen die Errichtung und die Instandhaltung schutzwasserbaulicher Maßnahmen sowie die Instandhaltung der für die Regelung des Grundwasserhaushaltes errichteten Drainanlagen. Wie oben festgestellt, würde der WG xxx durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin insofern ein überwiegender Nachteil entstehen, als die der Beschwerdeführerin bei Aufrechthaltung der Mitgliedschaft anteilsmäßig auferlegten Wartungs- und Instandhaltungskosten von den in der WG verbleibenden Mitgliedern zu übernehmen wären, obwohl die Entwässerungsanlage auch der Beschwerdeführerin immer noch von Nutzen ist. Bei Nichtüberwälzung der derzeit von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden Wartungs- und Instandhaltungskosten auf die in der WG xxx verbleibenden Genossenschaftsmitglieder im Falle des Ausscheidens der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würde es auf Grund von unzureichender Instandhaltung zu einsturz- und rohrverklausungsbedingten Vernässungen des Genossenschaftsgebietes und dadurch zur Überflutung mehrerer Wohnhäuser inklusive jenes der Beschwerdeführerin kommen. Daraus ergibt sich ein überwiegender Nachteil für die WG xxx und kann demnach dem Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessensabwägungen nicht entgegengetreten werden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, welchen Nachteil sie aus der Mitgliedschaft bei der WG xxx erleidet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde bei einander widersprechenden Gutachten gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Auch wenn die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Gedankengänge nicht detailliert aufgezeigt hat, so hat sie doch zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fachlichen Argumenten zwei Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Bei dem Entschluss der Behörde, einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG). Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung steht gegenständlich weder mit den Denkgesetzen in Widerspruch, noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, zumal sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden im angefochtenen Bescheid eingehend auseinandergesetzt hat. Nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens hätte die Behörde als Nichtfachmann ein „Obergutachten“ einholen müssen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich rechtlich fundierter ausgeführt. Der Beschwerdeführerin ist es gegenständlich somit nicht gelungen, die Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen überzeugend aufzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde bei einander widersprechenden Gutachten gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Auch wenn die belangte Behörde ihre diesbezüglichen Gedankengänge nicht detailliert aufgezeigt hat, so hat sie doch zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fachlichen Argumenten zwei Gutachten des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Bei dem Entschluss der Behörde, einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung steht gegenständlich weder mit den Denkgesetzen in Widerspruch, noch beruht es auf einem mangelhaften Verfahren, zumal sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden im angefochtenen Bescheid eingehend auseinandergesetzt hat. Nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens hätte die Behörde als Nichtfachmann ein „Obergutachten“ einholen müssen. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern diese lediglich rechtlich fundierter ausgeführt. Der Beschwerdeführerin ist es gegenständlich somit nicht gelungen, die Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen überzeugend aufzuzeigen. Dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung in der Bescheidbegründung nicht in einer zu erwartenden Weise dargestellt ist, stellt lediglich eine methodische Unzulänglichkeit dar und ist nicht geeignet, den Bescheidspruch als rechtswidrig zu erweisen (vgl. VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001). Die belangte Behörde hat sich erkennbar auch von jenen Überlegungen leiten lassen, die der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall beauftragte wasserwirtschaftliche Amtssachverständig in seinen Empfehlungen zur Lösung der Rechtsfragen angestellt hatte. Diese Überlegungen erweisen sich für das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, nämlich einerseits vom Nutzen der Genossenschaftsanlage für die Beschwerdeführerin und andererseits von einem überwiegenden Nachteil der WG durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen, als tragfähig. Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch die Entwässerungsanlage der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und durch das Ausscheiden ihrer Liegenschaft der WG ein überwiegender Nachteil entstünde, erweist sich somit als rechtmäßig. Die WG ist daher nicht verpflichtet, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszuscheiden. Dass die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung in der Bescheidbegründung nicht in einer zu erwartenden Weise dargestellt ist, stellt lediglich eine methodische Unzulänglichkeit dar und ist nicht geeignet, den Bescheidspruch als rechtswidrig zu erweisen vergleiche VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001). Die belangte Behörde hat sich erkennbar auch von jenen Überlegungen leiten lassen, die der von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall beauftragte wasserwirtschaftliche Amtssachverständig in seinen Empfehlungen zur Lösung der Rechtsfragen angestellt hatte. Diese Überlegungen erweisen sich für das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, nämlich einerseits vom Nutzen der Genossenschaftsanlage für die Beschwerdeführerin und andererseits von einem überwiegenden Nachteil der WG durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen, als tragfähig. Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch die Entwässerungsanlage der WG xxx ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und durch das Ausscheiden ihrer Liegenschaft der WG ein überwiegender Nachteil entstünde, erweist sich somit als rechtmäßig. Die WG ist daher nicht verpflichtet, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszuscheiden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen auszuführen, dass der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige seinem Gutachten nicht die der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Projektsunterlagen, sondern einen persönlich vorgenommenen Ortsaugenschein zu Grunde gelegt hat. Dass immer noch Wässer aus Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in die Entwässerungsanlage der WG xxx eingeleitet werden, wurde auch durch die diesbezüglichen Angaben des Obmannes der WG xxx, welcher die Situation vor Ort überprüft hat, bestätigt. Die wasserrechtliche Endüberprüfung betreffend die gegenständliche Entwässerungsanlage ist nicht Verfahrensgegenstand. Dass die wasserrechtliche Bewilligung der Entwässerungsanlage erloschen wäre, kann durch das Verwaltungsgericht in Anbetracht der §§ 121 und 27 WRG 1959 nicht bestätigt werden.
1 WRG 1959 können geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Sd § 112 Abs. 1 WRG als fristgemäß ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Eine diesbezügliche behördliche Erlöschenserklärung liegt gegenständlich nicht vor. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der der WG xxx verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Entwässerungsmaßnahmen und Schutz- und Regulierungswasserbauten um kein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes handelt, welches
Auch Wasserbucheintragungen von wasserrechtlichen Bewilligungen für Entwässerungsmaßnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sowohl § 27 als auch § 124 WRG bezieht sich ausschließlich auf Wasserbenutzungsrechte. Insoferne war auch die Projektsänderung im Zusammenhang mit der Bundesstraße gegenständlich weder von fachlicher noch von rechtlicher Relevanz. Die wasserrechtliche Endüberprüfung betreffend die gegenständliche Entwässerungsanlage ist nicht Verfahrensgegenstand. Dass die wasserrechtliche Bewilligung der Entwässerungsanlage erloschen wäre, kann durch das Verwaltungsgericht in Anbetracht der Paragraphen 121 und 27 WRG 1959 nicht bestätigt werden.
Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 können geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind, oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz WRG gilt eine Anlage iSd Paragraph 112, Absatz eins, WRG als fristgemäß ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Eine diesbezügliche behördliche Erlöschenserklärung liegt gegenständlich nicht vor. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der der WG xxx verliehenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Entwässerungsmaßnahmen und Schutz- und Regulierungswasserbauten um kein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes handelt, welches
Paragraph 27, WRG ex lege erlischt. Auch Wasserbucheintragungen von wasserrechtlichen Bewilligungen für Entwässerungsmaßnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sowohl Paragraph 27, als auch Paragraph 124, WRG bezieht sich ausschließlich auf Wasserbenutzungsrechte. Insoferne war auch die Projektsänderung im Zusammenhang mit der Bundesstraße gegenständlich weder von fachlicher noch von rechtlicher Relevanz. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der beiden
2 WRG 1959 vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verpflichtung der WG xxx zur Ausscheidung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus der Wassergenossenschaft vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine der beiden
Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verpflichtung der WG xxx zur Ausscheidung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus der Wassergenossenschaft vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG war nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch seitens des Verwaltungsgerichtes für erforderlich gehalten wurde. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für ein Absehen von der Verhandlung vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch seitens des Verwaltungsgerichtes für erforderlich gehalten wurde. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für ein Absehen von der Verhandlung vor. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.105.2.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.