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{'item': 'KLVwG-1208/7/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 38§ 52§ 25a§ 9§ 168§ 1Art. 10§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-1208/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerderömisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n . II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz – VStG e i n g e s t e l l t . III.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz zur Last gelegt: „Sie haben es, wie dies am 13.11.2014 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 19.40 Uhr im Lokal „xxx" in der xxx in xxx, Gemeinde und Bezirk xxx, durch Organe der öffentlichen Aufsicht i.S.d. § 50 Abs. 2 Glücksspielgesetzes (GSpG) gemeinsam mit Beamten der Polizeiinspektion xxx festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. „xxx" mit Sitz in xxx, xxx, die Eigentümerin und Betreiberin der Spielautomaten und der Hunderennen ist, zu verantworten, dass die angeführte Firma zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetzes veranstaltet, da für die Ausspielungen (das Glückspiel) mit dem elektronischen Gerät für Hundewetten mit der Seriennummer: JA 17146764 keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. § 4 Glücksspielgesetz ausgenommen sind. „Sie haben es, wie dies am 13.11.2014 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 19.40 Uhr im Lokal „xxx" in der xxx in xxx, Gemeinde und Bezirk xxx, durch Organe der öffentlichen Aufsicht i.S.d. Paragraph 50, Absatz 2, Glücksspielgesetzes (GSpG) gemeinsam mit Beamten der Polizeiinspektion xxx festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. „xxx" mit Sitz in xxx, xxx, die Eigentümerin und Betreiberin der Spielautomaten und der Hunderennen ist, zu verantworten, dass die angeführte Firma zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetzes veranstaltet, da für die Ausspielungen (das Glückspiel) mit dem elektronischen Gerät für Hundewetten mit der Seriennummer: JA 17146764 keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gem. Paragraph 4, Glücksspielgesetz ausgenommen sind. Sie haben in der Zeit von zumindest 03.11.2014 bis 13.11.2014 im oben angeführten Standort den Glücksspielapparat - elektronisches Gerät für Hundewetten mit der Seriennummer: JA 17146764 - bereitgehalten und somit die Gelegenheit zur Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko geboten. Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind Sie daher als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten. Die angeführte Firma hat somit Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, veranstaltet. Sie haben in der Zeit von zumindest 03.11.2014 bis 13.11.2014 im oben angeführten Standort den Glücksspielapparat - elektronisches Gerät für Hundewetten mit der Seriennummer: JA 17146764 - bereitgehalten und somit die Gelegenheit zur Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko geboten. Sie haben damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sind Sie daher als Unternehmer i.S.d. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Die angeführte Firma hat somit Glücksspiele in Form verbotener Ausspielungen, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, veranstaltet. Von den Landesaufsichtsorganen xxx und xxx wurde bei der angeführten Kontrolle mittels Testspieles (es wurde beim Spiel „Greyhound Racing" bei einem Einsatz von € 1,00 eine Wette platziert) am betriebsbereit vorgefundenen, elektronischen Gerät für Hundewetten mit der Seriennummer: xxx dienstlich wahrgenommen festgestellt, dass Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden. Bei den durchgeführten „Hundewetten" handelt es sich um eine verbotene Ausspielung durch in Aussicht Stellen eines Gewinnes (It. Quote) bei Erraten des Ausganges aufgezeichneter, in der Vergangenheit stattgefundener Hunderennen an Einsatz leistende Teilnehmer (Einsatz zwischen € 0,50 und € 100,--), wodurch der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Zif. 1 Glücksspielgesetz vorgelegen ist. Von den Landesaufsichtsorganen xxx und xxx wurde bei der angeführten Kontrolle mittels Testspieles (es wurde beim Spiel „Greyhound Racing" bei einem Einsatz von € 1,00 eine Wette platziert) am betriebsbereit vorgefundenen, elektronischen Gerät für Hundewetten mit der Seriennummer: xxx dienstlich wahrgenommen festgestellt, dass Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt wurden. Bei den durchgeführten „Hundewetten" handelt es sich um eine verbotene Ausspielung durch in Aussicht Stellen eines Gewinnes (römisch eins t. Quote) bei Erraten des Ausganges aufgezeichneter, in der Vergangenheit stattgefundener Hunderennen an Einsatz leistende Teilnehmer (Einsatz zwischen € 0,50 und € 100,--), wodurch der Verdacht des fortgesetzten Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 Glücksspielgesetz vorgelegen ist. Da es sich bei den angebotenen „Hundewetten" ausschließlich um aufgezeichnete Hunderennen handelt, die nach dem Zufallsprinzip eingespielt werden und es dem Spieler durch die schnelle Abfolge der Rennen nicht möglich war, alle Umstände wie z.B. Trainingsverfassung, gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage zu kennen, hängt die Entscheidung über das Spielergebnis somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und handelt es sich somit um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetzes.“Da es sich bei den angebotenen „Hundewetten" ausschließlich um aufgezeichnete Hunderennen handelt, die nach dem Zufallsprinzip eingespielt werden und es dem Spieler durch die schnelle Abfolge der Rennen nicht möglich war, alle Umstände wie z.B. Trainingsverfassung, gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage zu kennen, hängt die Entscheidung über das Spielergebnis somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab und handelt es sich somit um ein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetzes.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 1 Z 1, 1. Tatbild iVm §§ 52 Abs. 2, 2 Abs. 1 bis 4 und § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden)

§ 52Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Glücksspielgesetz verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Tatbild in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, 2, Absatz eins bis 4 und Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Glücksspielgesetz verhängt. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.5.2015, in welcher vorgebracht wird wie folgt: „Das Straferkenntnis wird in seinem ganzen Inhalt angefochten. 2. Sachverhalt Mir wird zur Last gelegt, dass ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ

§ 9(1) VSt

G der Firma xxx folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte:Mir wird zur Last gelegt, dass ich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ

Paragraph 9,

(1)VStG der Firma xxx folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte: Am 13.11.2014 zwischen 19.00 und 19.40 Uhr hätten im Lokal „xxx" in der xxx in xxx Glücksspiele mit aufgezeichneten Hunderennen stattgefunden.
  1. Beschwerdegründe
  2. Das Straferkenntnis verstößt gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52- 54 GSpG:Das Straferkenntnis verstößt gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 -, 54 GSpG: Am 09.09.2010, wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung „Engelmann" war ein Strafverfahren nach § 168 StGB, weil Herr Engelmann, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding Spielcasinos betrieb. Herr Engelmann verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen Glücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche ZweifelAm 09.09.2010, wurde das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) verkündet. Ausgangsfall für die Entscheidung „Engelmann" war ein Strafverfahren nach Paragraph 168, StGB, weil Herr Engelmann, ein deutscher Staatsbürger, in Linz und Schärding Spielcasinos betrieb. Herr Engelmann verfügte über keine Konzession für den Betrieb einer Spielbank in Österreich. Er bestritt auch nicht, eine solche gar nicht beantragt zu haben, brachte aber vor, dass er eine Konzession aufgrund zahlreicher unionsrechtswidriger Bestimmungen im österreichischen Glücksspielgesetz auch gar nicht hätte erlangen können. In erster Instanz wurde er noch zu einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- verurteilt. Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht hatte allerdings erhebliche unionsrechtliche Zweifel ● an dem Erfordernis einer Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft in Österreich, ● an der Kohärenz und Systematik der österreichischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels, ● sowie an der Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen bei der Vergabe von Glücksspielkonzessionen in Österreich. Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist zunächst auf die auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing, ob Herr Engelmann den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach § 168 StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichthofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen.Bezüglich des in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) ergangenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist zunächst auf die auf die Randnr. 24 und 26 hinzuweisen, wonach es dem vorlegenden Landesgericht Linz zufolge von der - in Übereinstimmung auch mit dem Unionsrecht - Zulässigkeit des Ausschlusses von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession abhing, ob Herr Engelmann den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiel nach Paragraph 168, StGB verwirklicht hat. Daher waren nach Ansicht des Europäischen Gerichthofes zuerst die erste und die dritte Vorlagefrage der Randnr. 25 zu prüfen. Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnrn. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht. Zur erfolgten Vergabe der Spielbankkonzessionen nimmt der Gerichtshof dann in Randnrn. 49-57 Stellung und kommt in Randnr. 58 zum Ergebnis, dass das Transparenzgebot, das sich aus den Artikel 43, EG und 49 EG sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht. Da sich aus der Beantwortung der ersten und dritten Vorlagefrage bereits ergeben hat, dass der Ausschluss von Herrn Engelmann vom Erhalt einer Spielbankkonzession gegen das Unionsrecht verstoßen hat und unrechtmäßig war, erachtete der Gerichtshof in Randnr. 59 die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage (Vereinbarkeit/Zulässigkeit eines innerstaatlichen Monopols für den Betrieb von Spielbanken, wenn es im Mitgliedsstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntern) für nicht mehr notwendig. Ebensowenig wie Herr Engelmann verfügt der Beschwerdeführer über eine Konzession für den Betrieb einer Spielbank oder von Glücksspielautomaten in Österreich, da er von der Möglichkeit eine solche zu erlangen, gemeinschaftsrechtswidrigerweise ausgeschlossen ist, zumal sämtliche Konzessionen vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das im Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die Casinos Austria AG vergeben wurden. In einem solchen Fall dürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Sanktionen gegen Betreiber, die infolge des gemeinschaftsrechtswidrigen Ausschlusses über keine Konzession verfügen, nicht verhängt werden. Zum unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedsstaat hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  3. März 2007 (Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica) für Recht erkannt (Punkt 3.), dass die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschafsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt.Zum unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedsstaat hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom
  4. März 2007 (Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica) für Recht erkannt (Punkt 3.), dass die Artikel 43, EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Wirtschafsteilnehmer mit der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, vom Glücksspielsektor ausschließt und darüber hinaus im Sinne eines solchen Ausschlusses fortwirkt. Zu den Folgen des unrechtmäßigen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern vom Erhalt einer Konzession in einem Mitgliedsstaat nimmt der Gerichtshof in Randnr. 63 Stellung, wobei im letzten Satz festgehalten wird, dass in jedem Fall festzustellen ist, dass in Ermangelung eines Verfahrens der Konzessionsvergabe, das auch den bei der letzten Ausschreibung rechtswidrig von einem möglichen Konzessionserhalt ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmern offensteht, der Umstand, dass sie keine Konzession besitzen, nicht zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion gegen sie genommen werden darf. (Generelles Sanktionsverbot) Zu strafrechtlichen Sanktionen im speziellen wird in diesem Zusammenhang in Randnr. 69 festgehalten, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass ein Mitgliedsstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. in diesem Sinn Urteil vom
  5. Dezember 1983, Rienks, 5/83, Slg 1983,4233, Randnr. 10 und 11). Zu strafrechtlichen Sanktionen im speziellen wird in diesem Zusammenhang in Randnr. 69 festgehalten, dass sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass ein Mitgliedsstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat vergleiche in diesem Sinn Urteil vom
  6. Dezember 1983, Rienks, 5/83, Slg 1983,4233, Randnr. 10 und 11). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gilt sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtswidriger Umstände von vornherein keine Konzession erhalten konnten, nicht entgegengehalten werden dürfen(dazu auch EuGH vom 08.09.2010, Markus Stoß u.a. C-316/07 unter anderem RN 115 iVm 19), sowie Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gilt sowohl für die Vergangenheit als auch bis zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage der Grundsatz, dass Sanktionen jenen Anbietern, die bisher aufgrund unionsrechtswidriger Umstände von vornherein keine Konzession erhalten konnten, nicht entgegengehalten werden dürfen(dazu auch EuGH vom 08.09.2010, Markus Stoß u.a. C-316/07 unter anderem RN 115 in Verbindung mit 19), sowie Stadler/Arzt in ecolex 2010, 617 ff, Talos/Stadler in ecolex 2010, 1006 ff, mwN, Franz Leidenmühler in medien und recht 5/2010, 247 ff. mwN, Franz Leidenmühler in medien und recht 5 aus 2010,, 247 ff. mwN, Franz Koppensteiner in RdW 2011,134 ff. mwN, und Franz Leidenmühler in medien und recht 5/2011, 243 ff. mwNFranz Leidenmühler in medien und recht 5 aus 2011,, 243 ff. mwN In den Urteilen Carmen Media und Markus Stoß hat der EuGH zudem klargestellt, dass das von einem Mitgliedsstaat verfolgte ordnungspolitische Ziel des Spielerschutzes (als alleinig übrig gebliebenes Monopolargument) tatsächlich auch in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden muss. Die in obigen Fällen für Deutschland bestimmten Regeln gelten naturgemäß auch für Österreich. Der EuGH legt auch hinsichtlich Glücksspielwerbung Kriterien fest: Die Werbung muss maßvoll und strikt auf das begrenzt sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung insbesondere nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme und zum Spielen angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln (EuGH 08.09.2010, Markus Stoß u.a., C-316/07 u.a. RN 103). Daraus folgt, dass der Ist-Zustand in Österreich mit omnipräsenter Casino- und Lottowerbung - auch nach den Glücksspielgesetznovellen 2008 und 2010 - nach wie vor EU-widrig ist. Schließlich ist des Weiteren auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 08.09.2010, C-409/
  7. Winnerwetten GmbH hinzuweisen, wonach jedes nationale Gericht verpflichtet ist, das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechtes unangewendet lässt (EuGH Winner Wetten, C-409/06 RN 55). Unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof vertritt auch Koppensteiner (Der EuGH und das Glücksspiel, RdW 2011, 134), dass „im Fall eines unionsrechtswidrigen Marktzugangsregimes das dieses Marktzugangregime strafrechtlich absichernde Sanktionsrecht unanwendbar zu bleiben hat". Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes ist nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten haben insoweit den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Winner Wetten, C-409/06 RN 58). Auch in der Entscheidung vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer betont der Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften in Rn 32 und 43 abermals und unzweideutig, dass der Verstoß gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen darf, wenn diese Regelung unionsrechtswidrig ist. Diese Rechtsfolge haben die österreichischen Gerichte und Behörden größtenteils trotz ihrer aus Art 4 Abs 3 des Vertrages über die Europäische Union entspringen Pflicht zur Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ignoriert. Auch in der Entscheidung vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer betont der Gerichthof der Europäischen Gemeinschaften in Rn 32 und 43 abermals und unzweideutig, dass der Verstoß gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen darf, wenn diese Regelung unionsrechtswidrig ist. Diese Rechtsfolge haben die österreichischen Gerichte und Behörden größtenteils trotz ihrer aus Artikel 4, Absatz 3, des Vertrages über die Europäische Union entspringen Pflicht zur Anwendung der EuGH-Rechtsprechung ignoriert. Stellt sich in einem Verfahren eine vom Gemeinschaftsrecht vorgegebene Vorfrage im Rahmen der zu treffenden Entscheidung, so kann diese Vorfrage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Die Unionsrechtswidrigkeit der intransparenten Vergabe bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Vergabe, sondern dauerhaft bis zur Neuausschreibung und korrekten Vergabe der Konzession. Es steht im groben Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH und der effektiven Durchsetzung der europarechtlichen Grundfreiheiten, im Falle einer Vergabe der Konzessionen „unter der Hand" von mitgliedstaatlichen Anbietern die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen vor einer europarechtskonformen, rechtmäßigen Ausschreibung zu verlangen. Viel- mehr liegt es am jeweiligen Mitgliedstaat die fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu sanieren. Bis dahin schlagen aber die Grundfreiheiten durch. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der übereinstimmenden Literatur ist es daher dringend geboten dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: "Sind die Art 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Union sowie die zum Glücksspielrecht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend auszulegen, dass gegen einen Glücksspielanbieter, der über keine nach nationalem Recht des Mitgliedsstaates erteilte Konzession verfügt, auch dann wegen des Fehlens dieser Konzession keinerlei Strafsanktionen verhängt werden dürfen, wenn dieser Glücksspielanbieter nicht sämtliche nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates vorgeschriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, wenn bei der Vergabe sämtlichen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates zu vergebenden Konzession jegliche Transparenz gefehlt hat und der Glücksspielanbieter schon aufgrund dieser unionsrechtswidrigen Vergabe der Konzession für den Zeitraum bis zumindest 31.12.2012 von der Möglichkeit ausgeschlossen ist, sich um eine solche Konzession zu bewerben?""Sind die Artikel 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 4 des Vertrages über die Europäische Union sowie die zum Glücksspielrecht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend auszulegen, dass gegen einen Glücksspielanbieter, der über keine nach nationalem Recht des Mitgliedsstaates erteilte Konzession verfügt, auch dann wegen des Fehlens dieser Konzession keinerlei Strafsanktionen verhängt werden dürfen, wenn dieser Glücksspielanbieter nicht sämtliche nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates vorgeschriebenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, wenn bei der Vergabe sämtlichen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedsstaates zu vergebenden Konzession jegliche Transparenz gefehlt hat und der Glücksspielanbieter schon aufgrund dieser unionsrechtswidrigen Vergabe der Konzession für den Zeitraum bis zumindest 31.12.2012 von der Möglichkeit ausgeschlossen ist, sich um eine solche Konzession zu bewerben?" Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass alle Beschränkungen an den europarechtlichen Grundfreiheiten zu messen sind und die österreichische Glücksspielpolitik nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes insgesamt kohärent und systematisch auf im zwingenden Allgemeininteresse liegende Rechtsfertigungsgründe ausgerichtet sein muss. Bemerkenswerterweise ist der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Engelmann nicht mehr auf die ihm gestellte Frage nach der (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik eingegangen, da er dies aufgrund der bereits festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten für nicht mehr erforderlich hielt (vgl Koppensteiner, Der Europäische Gerichtshof und das Glücksspiel, RdW 2011,134
(136)) Das bedeutet aber gerade nicht, dass österreichische Gerichte und Behörden auf die Kohärenzprüfung verzichten könnten, zumal an der Erfüllung dieses Erfordernisses nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen (vgl bspw Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücks- spielmonopol, ecolex 2010, 1006
(1008); Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, Medien und Recht 2010,247).Der Beschwerdeführer weist insbesondere darauf hin, dass alle Beschränkungen an den europarechtlichen Grundfreiheiten zu messen sind und die österreichische Glücksspielpolitik nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes insgesamt kohärent und systematisch auf im zwingenden Allgemeininteresse liegende Rechtsfertigungsgründe ausgerichtet sein muss. Bemerkenswerterweise ist der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Engelmann nicht mehr auf die ihm gestellte Frage nach der (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik eingegangen, da er dies aufgrund der bereits festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten für nicht mehr erforderlich hielt vergleiche Koppensteiner, Der Europäische Gerichtshof und das Glücksspiel, RdW 2011,134
(136)) Das bedeutet aber gerade nicht, dass österreichische Gerichte und Behörden auf die Kohärenzprüfung verzichten könnten, zumal an der Erfüllung dieses Erfordernisses nach wie vor erhebliche Zweifel bestehen vergleiche bspw Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücks- spielmonopol, ecolex 2010, 1006
(1008); Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, Medien und Recht 2010,247). Der Europäische Gerichtshof hat jüngst klargestellt, dass bei jeder nationalen Beschränkung der Grundfreiheiten im Glücksspielbereich zu prüfen ist, ob sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 56). Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof auch Präzisierungen dahingehend vorgenommen, dass zur Rechtfertigung der Errichtung eines Monopols der Mitgliedstaat ein besonders hohes Schutzniveau verfolgen muss, da es sich um eine besonders schwere Restriktion handelt (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 48, 71). Die nationalen Gerichte haben dabei zu prüfen, "ob die nationalen Behörden im entscheidungserheblichen Zeitraum tatsächlich bestrebt waren, im Hinblick auf die geltend gemachten Ziele ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und ob die Errichtung eines Monopols im Licht dieses angestrebten Schutzniveaus tatsächlich als erforderlich angesehen werden konnte" (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 54). Der Europäische Gerichtshof bestätigt in diesem Zusammenhang, dass die tatsächliche Verhältnismäßigkeit der restriktiven Regelung vom Mitgliedstaat bewiesen werden muss (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 54) und dass es grundsätzlich Feststellungen geben muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 66 und 100). Dieser Nachweis wurde bis heute vor keinem österreichischen Gericht und vor keiner österreichischen Behörde erbracht. Ebensowenig wurden derartige Feststellungen bis dato in keiner einzigen Entscheidung eines österreichischen Gerichtes und in keiner einzigen Entscheidung einer österreichischen Behörde jemals getroffen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Omer enthält weiters Präzisierungen zum zulässigen Umfang der vom Monopolisten betriebenen Werbung. Nach dem Europäische Gerichtshof ist zwischen Strategien des Monopolinhabers zu unterscheiden, die nur die potenzielle Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen einen geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern, anregen oder anreizen. Es müsse zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt, differenziert werden (EuGH vom 15.09.2011, Rs C-347/09 Dickinger und Ömer, Rn 69). Angesichts der gängigen exzessiven Werbepraxis der österreichischen Monopolisten wird diesen europarechtlichen Anforderungen für die Rechtfertigung einer MonopolsteIlung nicht genügt, was auch jüngst vom Landesgericht Linz (als Zivilgericht erster Instanz) in seinem Urteil vom
  1. März
  2. 1 Cg 190/11y-14 bestätigt wurde. Zuvor hatte das Landesgericht Linz, das selbst das Vorlageverfahren in der Rechtssache Engelmann initiiert hatte, Herrn Engelmann noch - ohne weitere Feststellungen zur Werbestrategie des Monopolinhabers und zur (In)Kohärenz der österreichischen Glücksspielpolitik getroffen zu haben - verurteilt. Das Bezirksgericht Zell am See hingegen hat bereits die richtige Konsequenz der Sanktionsfreiheit für Herrn Engelmann gezogen und ihn aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom Strafantrag freigesprochen. Das Sanktionsverbot wurde jüngst auch vom Landesgericht Ried im Innkreis in seinem Berufungsurteil vom 23.04.2012 - als letztinstanzliches Gericht - bestätigt, in dem es ausführt: Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom
  3. September 2010 in der RsC 64/08 „Engelmann“ für die Anwendung des § 168 StGB liegt bislang, soweit auch unter Einsatz von RIS-Justiz überschaubar, eine Entscheidung des OGH nicht vor.Zur Frage der Konsequenzen des Urteils des EuGH vom
  4. September 2010 in der RsC 64/08 „Engelmann“ für die Anwendung des Paragraph 168, StGB liegt bislang, soweit auch unter Einsatz von RIS-Justiz überschaubar, eine Entscheidung des OGH nicht vor. Vielmehr ist hiezu eine kontroversielle Diskussion zwischen Vertretern der Lehre einerseits und einer gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen andererseits entstanden. Dabei schließt sich das Berufungsgericht den Vertretern der Lehre an, wobei Univ. Prof. DDr. Peter Lewisch im Rahmen dessen Rechtsgutachtens vom
  5. November 2010 am überzeugendsten erscheint. Danach kommt Lewisch, der sich unter anderem auch ausführlich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen auseinandergesetzt hat, zum Ergebnis, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Engelmann die EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln in den entscheidenden Fragen des Sitzerfordernisses und der intransparenten Vergabe der Konzessionen ohne Ausschreibung ergibt. Die diesbezüglichen Regeln des österreichischen Glücksspielrechts haben daher gegen die Artikel 43 und 49 EG - nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV - verstoßen. Diese EU-Rechtswidrigkeit im Bezug auf das österreichische Marktzugangsrecht schlägt auf das strafrechtliche Rechtdurchsetzungsregime durch: Sind die glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln EU-rechtswidrig, dürfen diese auch nicht im Wege eines Strafverfahrens

§ 168St

GB durchgesetzt werden. Es gilt infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbar EU-rechtlich begründetes Anwendungsverbot konfligierenden Strafrechts.Dabei schließt sich das Berufungsgericht den Vertretern der Lehre an, wobei Univ. Prof. DDr. Peter Lewisch im Rahmen dessen Rechtsgutachtens vom 04. November 2010 am überzeugendsten erscheint. Danach kommt Lewisch, der sich unter anderem auch ausführlich mit der gemeinsamen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Finanzen auseinandergesetzt hat, zum Ergebnis, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Engelmann die EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln in den entscheidenden Fragen des Sitzerfordernisses und der intransparenten Vergabe der Konzessionen ohne Ausschreibung ergibt. Die diesbezüglichen Regeln des österreichischen Glücksspielrechts haben daher gegen die Artikel 43 und 49 EG - nunmehr Artikel 49 und 56 AEUV - verstoßen. Diese EU-Rechtswidrigkeit im Bezug auf das österreichische Marktzugangsrecht schlägt auf das strafrechtliche Rechtdurchsetzungsregime durch: Sind die glücksspielrechtlichen Marktzugangsregeln EU-rechtswidrig, dürfen diese auch nicht im Wege eines Strafverfahrens

Paragraph 168, StGB durchgesetzt werden. Es gilt infolge der Vorrangwirkung des EU-Rechts ein unmittelbar EU-rechtlich begründetes Anwendungsverbot konfligierenden Strafrechts. Darauf, ob sich das maßgebliche Sachrecht auch EU-konform ausgestalten ließe, kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Verstoß gegen das EU-Recht hier und jetzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Fall Engelmann und auch in allen vergleichbaren Konstellationen § 168 StGB unangewendet zu bleiben hat.Darauf, ob sich das maßgebliche Sachrecht auch EU-konform ausgestalten ließe, kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Verstoß gegen das EU-Recht hier und jetzt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Fall Engelmann und auch in allen vergleichbaren Konstellationen Paragraph 168, StGB unangewendet zu bleiben hat. Mehr noch: Angesichts der eindeutigen Rechtslage wäre eine Anwendung des § 168 StGB rechtlich unvertretbar! Mehr noch: Angesichts der eindeutigen Rechtslage wäre eine Anwendung des Paragraph 168, StGB rechtlich unvertretbar! Angesichts der in obigen Ausführungen dargestellten Kontroverse zwischen Lehre und - einem Teil - der Rechtsprechung ist es dringendst geboten, beim Europäischen Gerichtshof über obige Vorlagefrage möglichst rasch die KlarsteIlung der Rechtsfolgen festgestellter Unionsrechtswidrigkeiten im Glücksspielsektor, insbesondere zum Fehlen einzelner, mehrerer oder auch aller nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschriebener Konzessionsvoraussetzungen nach erfolgter unionsrechtswidriger Konzessionsvergabe ohne jeglicher Transparenz einer Ausschreibung herbeizuführen. Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes sowie der Grundsatz, dass die Gerichte der Mitgliedsstaaten den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, gilt auch für die Beschwerdeführerin mit Sitz in Österreich, da es im gegenständlichen Fall an einer sachlichen Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung von inländischen Gesellschaften gegenüber Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fehlt. Dies insbesondere deshalb, weil im vergleichbaren Fall Engelmann Herr Engelmann eine Spielbankkonzession nicht nur wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch deshalb nicht erlangen konnte, weil er nicht das Erfordernis einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich erfüllt hat, und sämtliche Konzessionen für den Betrieb einer Spielbank und Glücksspielautomaten in Österreich vom Bundesministerium für Finanzen unter Verstoß gegen das in Gemeinschaftsrecht verankerte Transparenzgebot ohne Ausschreibung und unter Vermeidung einer transparenten Interessentensuche an die Casinos Austria AG vergeben wurden. Die Frage der Anwendung des Unionsrechtes auf Österreicher ist vergleichbar mit den Lockerungen im Bereich des österreichischen Grundverkehrsrechtes, die erst durch die EuGH-Urteile zugunsten von Gebietsfremden zustande kamen (EuGH 01.06.1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099; EuGH 15.05.2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899; EuGH 23.09.2003, Ospelt, C-452/01, Slg. 2003, I-9743). Da die Behörde dies alles verkannte, hat sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist schon aus diesem Grunde aufzuheben. Vom LandesverwaItungsgericht OÖ wurde am 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt ausgeführt, dass sowohl das Monopolsystem des Glückspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionsrechtswidrig ist. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolgt in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung iVm dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse - wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung - gekennzeichnet ist) insgesamt gesehen unverhältnismäßig ist. Die herangezogene Regelung widerspricht daher dem Unionsrecht.Vom LandesverwaItungsgericht OÖ wurde am 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt ausgeführt, dass sowohl das Monopolsystem des Glückspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionsrechtswidrig ist. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolgt in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung in Verbindung mit dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse - wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung - gekennzeichnet ist) insgesamt gesehen unverhältnismäßig ist. Die herangezogene Regelung widerspricht daher dem Unionsrecht. Vom OGH wurde in der Entscheidung 4 Ob 145/14y ausgeführt, dass die Dienstleistungsfreiheit des Primärrechts nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element erfasst (4 Ob 43/14y, 4 Ob 86/14x; Budischowsky in Mayer/Stöger [Hrsg] EUV/AEUV, Art 56, 57 AEUV [2011] Rz 11 mwN). Dieser Auffassung liegt auch der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde. Denn er sah ein Vorabentscheidungsersuchen zum Verhältnis zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationalem Glücksspielrecht in einem reinen Binnensachverhalt in erster Linie deswegen als zulässig an, weil das „nationale Recht vorschreibt, das einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaat in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden" (C-470/11, SIA Garkalns). Daraus ist abzuleiten, dass ein Inländer nicht unmittelbar durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt ist. Vielmehr ist der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann.Vom OGH wurde in der Entscheidung 4 Ob 145/14y ausgeführt, dass die Dienstleistungsfreiheit des Primärrechts nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element erfasst (4 Ob 43/14y, 4 Ob 86/14x; Budischowsky in Mayer/Stöger [Hrsg] EUV/AEUV, Artikel 56, 57, AEUV [2011] Rz 11 mwN). Dieser Auffassung liegt auch der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde. Denn er sah ein Vorabentscheidungsersuchen zum Verhältnis zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationalem Glücksspielrecht in einem reinen Binnensachverhalt in erster Linie deswegen als zulässig an, weil das „nationale Recht vorschreibt, das einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaat in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden" (C-470/11, SIA Garkalns). Daraus ist abzuleiten, dass ein Inländer nicht unmittelbar durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt ist. Vielmehr ist der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-)Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann. Im gegeben Zusammenhang liegt aber eine Verfassungswidrigkeit wegen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung. Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH G 22/92, VfSlg 13.084; V 76/97 und V 92/97, VfSlg 14.963). Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die „Inländerdiskriminierung" im Zusammenhang mit Normen des Gemeinschaftsrechts übertragen (B 592/96, VfSlg 14.863; V 76/97 und V 92/97, VfSlg 14.963; G 42/99 ua, VfSlg 15.683). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (G 110/03, VfSlg 17.150).Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH G 22/92, VfSlg 13.084; römisch fünf 76/97 und römisch fünf 92/97, VfSlg 14.963). Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die „Inländerdiskriminierung" im Zusammenhang mit Normen des Gemeinschaftsrechts übertragen (B 592/96, VfSlg 14.863; römisch fünf 76/97 und römisch fünf 92/97, VfSlg 14.963; G 42/99 ua, VfSlg 15.683). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (G 110/03, VfSlg 17.150). Nachdem sich der VfGH zunächst auf Fälle bezogen hatte, in denen bereits die österreichischen Normen zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Unionsbezug differenzierten, erstreckte er seine Rechtsprechung in weiterer Folge auch auf Konstellationen, in denen erst der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Differenzierung zwischen Binnen- und Unionssachverhalten erkennen ließ (G 110/03, VfSlg 17.150; ebenso im Ergebnis G 41/10 ua, VfSlg 19.529): Verstoße eine Bestimmung des nationalen Rechts gegen umittelbar anwendbares Unionsrecht, dann werde sie in Fällen mit Unionsbezug verdrängt. Die nationalen Normen seien dann (bei Unionsbezug) so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der unionsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen sei die nationale Norm hingegen in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Vergleiche man die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts entstandenen) nationalen Regelungstorso, werde eine Ungleichbehandlung ersichtlich, und es sei daher zu prüfen, ob nicht Sachverhalte ohne Unionsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert würden. Zuletzt hat der VfGH allerdings festgehalten, dass eine unionsrechtsbedingte Inländerdiskriminierung für einen gewissen Zeitraum hinzunehmen sei, wenn durch eine für mehrere Anlassfälle wirksam werdende Aufhebung der nationalen Norm ein „gesetzliches Vakuum" entstünde, das öffentlichen Interessen zuwiderlaufe; etwa weil Bewilligungen erteilt werden müssten, die sowohl nach dem alten Recht als auch nach einer unionsrechtskonformen Neuregelung unzulässig wären (G 41/10 ua, VfSlg 19.529). In einem solchen Fall müsse dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die durch eine Entscheidung des EuGH „bewirkte" Inländerdiskriminierung durch eine unionsrechtskonforme Neuregelung zu beseitigen. Vor Ablauf einer insofern angemessenen Frist sei keine Verfassungswidrigkeit der nationalen Norm anzunehmen. Wären die Bestimmungen tatsächlich unionsrechtswidrig und daher in Fällen mit Unionsbezug unanwendbar, müsste eine dadurch bewirkte Inländerdiskriminierung vielmehr durch einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art 140 B-VG oder eine Beschwerde nach Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.Wären die Bestimmungen tatsächlich unionsrechtswidrig und daher in Fällen mit Unionsbezug unanwendbar, müsste eine dadurch bewirkte Inländerdiskriminierung vielmehr durch einen Gesetzesprüfungsantrag nach Artikel 140, B-VG oder eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Grundlage für die mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols - die allenfalls eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken könnte - ist im konkreten Fall die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-390/12, Pfleger. Danach ist Art 56 AEUV „dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen."Grundlage für die mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols - die allenfalls eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken könnte - ist im konkreten Fall die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-390/12, Pfleger. Danach ist Artikel 56, AEUV „dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen." Damit macht der EuGH die (unionsrechtliche) Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig. Der Staat hat dabei dem Gericht alle Umstände „darzulegen", anhand deren „dieses Gericht sich vergewissern kann", dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die Vorlage einer empirischen Untersuchung sei aber nicht zwingend erforderlich. Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzte voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergäbe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EuGH, sondern aus der Anwendung der von diesem vorgegebenen Grundsätze auf das nationale Recht. Das rechtfertigt aber keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einen sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EuGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EuGH „bewirkt" daher die Unanwendbarkeit nationalen Rechts, maßgebend ist vielmehr dessen objektive Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden - ob ohne oder nach Befassung des EuGH - wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmer aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre SchlechtersteIlung gegenüber EU-Ausländern unmittelbar aus einer Entscheidung des EuGH oder aus der Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden ergibt. Vor einer allfälligen Anfechtung nach Art 140 B-VG ist daher vorfrageweise zu beurteilen, ob die konkrete Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig ist. Denn nur in diesem Fall stellte sich überhaupt die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. In einem weiteren Schritt wäre dann - allerdings wohl vom Verfassungsgerichtshof - zu prüfen, ob eine solche Inländerdiskriminierung für einen Übergangszeitraum hingenommen werden könnte, um dem nationalen Gesetzgeber die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Glücksspielrechts zu ermöglichen.Vor einer allfälligen Anfechtung nach Artikel 140, B-VG ist daher vorfrageweise zu beurteilen, ob die konkrete Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig ist. Denn nur in diesem Fall stellte sich überhaupt die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. In einem weiteren Schritt wäre dann - allerdings wohl vom Verfassungsgerichtshof - zu prüfen, ob eine solche Inländerdiskriminierung für einen Übergangszeitraum hingenommen werden könnte, um dem nationalen Gesetzgeber die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Glücksspielrechts zu ermöglichen. Wie oben dargestellt, hängt die Unionsrechswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols auch von tatsächlichen Umständen ab. Daher sind vor einer allfälligen Anfechtung Feststellungen zu den tatsächlichen Wirkungen der österreichischen Regelungen zu treffen. Im Übrigen war zum damaligen Zeitpunkt die Finanzpolizei für die Durchführung der Kontrollen nicht verantwortlich. Mit gegenständlichen Wettgeräten kann mit einem Einsatz über EUR 10,00 gespielt werden, weshalb § 168 StGB heranzuziehen ist. Der § 52 Abs. 3 GSpG, wonach nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen wäre, wenn sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wäre, ist verfassungswidrig und liegt sohin Gerichtszuständigkeit vor. Die Finanzpolizei war daher zum damaligen Zeitpunkt für die gegenständliche Kontrolle gar nicht zuständig. Im Übrigen war zum damaligen Zeitpunkt die Finanzpolizei für die Durchführung der Kontrollen nicht verantwortlich. Mit gegenständlichen Wettgeräten kann mit einem Einsatz über EUR 10,00 gespielt werden, weshalb Paragraph 168, StGB heranzuziehen ist. Der Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, wonach nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen wäre, wenn sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wäre, ist verfassungswidrig und liegt sohin Gerichtszuständigkeit vor. Die Finanzpolizei war daher zum damaligen Zeitpunkt für die gegenständliche Kontrolle gar nicht zuständig.

  1. Bei der verwendeten Software „Real Race" werden die tatsächlichen Originalquoten angeboten. Die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens sind in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 - 30%) gegeben ist und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, wird diese Quote auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet. Der Buchmacher selbst setzt bei der „Livequote'' Wahrscheinlichkeiten ein und setzt seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung ist die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bildet umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesem vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergibt sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gibt das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: zB „Zahle 1,2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergibt den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden ist also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde hat, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und kann selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, bilden die Grundlage der Informationen für den Wettkunden. Wo das Rennen stattfindet und wie der Name des Hundes ist, ist für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette" vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen. Dem Wettkunden sind lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) sind kostenpflichtig und ist der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort ist daher die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen werden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfindet, liegen auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsunterlagen vor Wettabgabe vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen "fixe Gewinnquoten", angeboten wurden, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellen. Das Programm „Real Race" verwendet allerdings äquivalente Originalquoten (diese Originalquoten werden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig ist, auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet) und erfolgt überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine „Wette" vorliegt. Bei gegenständlichem Programm hängt der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wettet, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahme feststeht. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen wird, ist hier für die Bewertung ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handelt, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfindet und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert sind. Der Wettkunde ist daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setzt und kann das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher - der einen „Nur Lesezugriff" besitzt - noch vom Betreiber, in irgend einer Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt ist und bei Verwendung der Software „Real Race" keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden können, ist diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen ist. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde ist für alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis hat man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. In den derzeit entschiedenen Fällen durch den Verwaltungsgerichtshof wurde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben. Gerade dies ist bei Verwendung des Programmes „Real Race" nicht der Fall. Dass ein Ereignis, über welches gewettet wird, in der Zukunft liegen muss, ist aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ereignis, auf dessen Eintritt gewettet wird, kann nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette ist, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt ist. Weder der Buchmacher, noch der Betreiber, noch der Wettkunde kennen bei Verwendung des Programms „Real Race" den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens und kann der Renneinlauf der Hunde - wie ausgeführt - von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt ist, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert sind. Hunderennen sind sportliche Veranstaltungen und ändert sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen werden. Aus dieser Sicht unterscheidet sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht. Beim Programm „Real Race" erhält der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen: ● Letzte Platzierungen: Es werden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt ● Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: Es wird angezeigt, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden ist ● Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards ● Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer ● Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens Bei Verwendung des Programms „Real Race" liegen daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vor. Der Wettkunde kann daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft hat, beeinflussen. Der Wettkunde kann entscheiden, ob er ein größeres Risiko - mit der Chance eines höheren Gewinnes - eingeht oder auf den Favoriten des Rennens - mit einer entsprechend schlechteren Quote - setzt. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähert die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt.Bei Verwendung des Programms „Real Race" liegen daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vor. Der Wettkunde kann daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft hat, beeinflussen. Der Wettkunde kann entscheiden, ob er ein größeres Risiko - mit der Chance eines höheren Gewinnes - eingeht oder auf den Favoriten des Rennens - mit einer entsprechend schlechteren Quote - setzt. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähert die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt. Aus all den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeichneten Hundewetten um Sportwetten handelt.
  2. Zum Beweis meines Vorbringens beantrage ich die Einvernahme des Zeugen xxx, xxx, xxx, meine Einvernahme sowie die Einvernahme sämtlicher bei der Kontrolle anwesenden Beamten. Ebenfalls wird beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
  3. Antrag Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehenden ANTRAG: das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.“ Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 2.6.2015, Zahl: xxx, zur Entscheidung vorgelegt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Gegenstand wurde am 25.8.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört sowie die Zeugen xxx, Entwickler der Software „Real Race“, xxx, Kontrollorgan der xxx , mit Bescheid der Kärntner Landesregierung nach dem K-VAG bestellter Sachverständiger für die Überprüfung von Spiel- und Geldspielapparaten in Kärnten, xxx sowie xxx einvernommen wurden. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien sowie des der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers xxx wurden die Verfahren KLVwG-1206/2015, KLVwG-1208/2015 und KLVwG-1227-1229/2015 zur Einvernahme der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx verbunden und nach erfolgter Einvernahme der Zeugen zur gesonderten Entscheidungsausfertigung wieder getrennt. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.8.2015 unter anderem das von ihm erstellte „Rechtsgutachten über die Software Real Race“, datiert mit 27.2.2013, vorgelegt, in welchem ausgeführt wird wie folgt: „I. Präambel Gegenstand dieses Rechtsgutachtens ist, ob bereits stattgefundene Hunderennen im Rahmen der Softeware "Real Race" der Firma xxx GmbH Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs.1 Glücksspielgesetz sind. Die Software "Real Race" beruht auf im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz sind. Die Software "Real Race" beruht auf echten, in der Vergangenheit stattgefundenen Rennen mit äquivalenten Originalquoten. Bei "Real Race" steht das Rennergebnis schon im Vorhinein fest, jedoch in verschlüsselter Form. In der Software besteht keine Möglichkeit, weder für den Betreiber noch für den Buchmacher, in den Ablauf der Software "Real Reace" korrigierend einzugreifen. Weder die Auswahl eines Rennens, welches vor Wettabgabe feststeht, noch das Ergebnis, können vom Buchmacher - der einen "Nur Lesezugriff' besitzt - noch vom Betreiber, beeinflusst werden. Weiters werden mehr Informationen dem Spieler zur Verfügung gestellt, als diejenigen, die üblicherweise von Buchmachern oder Totalisateuren angeboten werden. II. Beschreibung "Real Race" römisch zwei. Beschreibung "Real Race" "Real Race" enthält derzeit die Daten von 360.129 Rennen mit 73.817 Hundenamen und 1.789 Trainernamen die in der Vergangenheit im Zeitraum vom 06/2005 bis 05/2012 in England stattgefunden haben. Es werden folgende Informationen zum damaligen Rennen angeboten: "Real Race" enthält derzeit die Daten von 360.129 Rennen mit 73.817 Hundenamen und 1.789 Trainernamen die in der Vergangenheit im Zeitraum vom 06 aus 2005, bis 05 aus 2012, in England stattgefunden haben. Es werden folgende Informationen zum damaligen Rennen angeboten: • Letzte Platzierungen: Es werden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt. • Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: Es wird angezeigt, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden ist. • Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards. • Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer. • Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens. • Siegquote: In der Datenbank sind die Originalquoten (Siegquoten) des damaligen Rennens gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 - 30%) gegeben ist und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, wird diese Quote auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13 - 18%) neu berechnet. • Einlaufquoten: Einlaufquoten werden als jene Quoten bezeichnet, die die Wahrscheinlichkeit wiedergeben, welcher Hund den ersten Platz und welcher Hund den zweiten Platz belegt. Bei sechs Startern ergeben sich durch die Kombinatorik dadurch dreißig mögliche Einläufe. Diese Quote wird durch eine Formel berechnet in der die zuvor berechnete Siegquote ohne Holdabzug als Parameter dient. • Quote = Siegquote X * Siegquote Y (= wenn X bei der Siegwahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt wird). Nach dieser Berechnung wird noch das beim Buchmacher hinterlegte Hold abgezogen. Zu beachten ist, dass in dieser Quote die in Real Race als Referenz verwendet wird, dann natürlich auch alle vom BMF geforderten Informationen wie das Wetter, die Beschaffenheit der Rennbahn und schlussendlich das Wettverhalten der Wettkunden zum damaligen Zeitpunkt, enthalten sind. Quote = Siegquote römisch zehn * Siegquote Y (= wenn römisch zehn bei der Siegwahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt wird). Nach dieser Berechnung wird noch das beim Buchmacher hinterlegte Hold abgezogen. Zu beachten ist, dass in dieser Quote die in Real Race als Referenz verwendet wird, dann natürlich auch alle vom BMF geforderten Informationen wie das Wetter, die Beschaffenheit der Rennbahn und schlussendlich das Wettverhalten der Wettkunden zum damaligen Zeitpunkt, enthalten sind. Bei "Real Race" wird das Rennergebnis nicht über einen Zufallsgenerator ermittelt, da dieses ja bereits feststeht. Da das aktuell angebotene Rennen in der Rennliste mit den Echtdaten in verschlüsselter Form verbunden ist, kann es vom Buchmacher weder eingesehen, noch geändert werden. Die Auswahl des Rennens findet vor der Wettannahme statt. III. Gutachten römisch drei. Gutachten 1.

§ 1Abs. 1 GSp

G sind Glücksspiele solche, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Unstrittig ist, dass Sportwetten als nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Wetten gelten. Zu erörtern ist daher, ob ein aufgezeichnetes Hunderennen unter Verwendung des Programmes "Real Race" eine Wette ist.

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind Glücksspiele solche, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Unstrittig ist, dass Sportwetten als nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegende Wetten gelten. Zu erörtern ist daher, ob ein aufgezeichnetes Hunderennen unter Verwendung des Programmes "Real Race" eine Wette ist.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen bisherigen Erkenntnissen zur Qualifikation von Hunderennwettapparaten (vgl. die Erkenntnisse vom
  2. Jänner 2010, ZI. 2009/17/0158, vom
  3. Februar 2010, Zlen. 2009/17/0237 und 2010/17/0006) von der (in der einschlägigen Literatur und Judikatur als herrschend zu bezeichnenden) Auffassung ausgegangen, dass zwar nicht alle Wetten vom Glücksspielbegriff des Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen bisherigen Erkenntnissen zur Qualifikation von Hunderennwettapparaten vergleiche die Erkenntnisse vom
  4. Jänner 2010, ZI. 2009/17/0158, vom
  5. Februar 2010, Zlen. 2009/17/0237 und 2010/17/0006) von der (in der einschlägigen Literatur und Judikatur als herrschend zu bezeichnenden) Auffassung ausgegangen, dass zwar nicht alle Wetten vom Glücksspielbegriff des § 1 GSpG erfasst werden, dass aber das GSpG nicht - wie zT in der Literatur vertreten wird - auf den Spielbegriff des ABGB abstelle (siehe die Erkenntnis vom 25.09.2012, Zlen. 2011/17/0296 und 2011/17/0299). Paragraph eins, GSpG erfasst werden, dass aber das GSpG nicht - wie zT in der Literatur vertreten wird - auf den Spielbegriff des ABGB abstelle (siehe die Erkenntnis vom 25.09.2012, Zlen. 2011/17/0296 und 2011/17/0299). Es wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: "

Art. 10Abs.

1 Z 4 B-VG ist das Monopolwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof der von Mayer, Staatsmonopole, 1976, 22, entwickelten Auffassung (ebenso Wojnar, Internet, Wetten und Glücksspiel, in: Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet, 2006, 1

(28)) folgt, wonach eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 10 Abs. 1 Z 4 B- VG besteht. "

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ist das Monopolwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof der von Mayer, Staatsmonopole, 1976, 22, entwickelten Auffassung (ebenso Wojnar, Internet, Wetten und Glücksspiel, in: Strejcek (Hrsg.), Glücksspiele, Wetten und Internet, 2006, 1

(28)) folgt, wonach eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B- VG besteht. Eine strenge Abgrenzung zwischen Wette und Spiel im Sinne der Begriffsbildung des ABGB ist aus kompetenzrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Kompetenz- Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Art. 10 Abs. 1 Z 4 B- VG somit nicht erforderlich. Eine strenge Abgrenzung zwischen Wette und Spiel im Sinne der Begriffsbildung des ABGB ist aus kompetenzrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Kompetenz- Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B- VG somit nicht erforderlich. Zur Begründung der These, dass das Glücksspielgesetz (einfachgesetzlich) nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom GSpG ausgenommen seien (so Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, 91, Schwartz/Wohlfahrt, Rechtsfragen der Sportwette, ÖJZ 1998, 601
(603)sowie dieselben, Glücksspielgesetz2
(2006), § 1 Rn 5 ff), wird in der Literatur auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. darauf verwiesen, dem Gesetzgeber könne mangels positivrechtlicher Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, in § 1 Abs. 1 GSpG und § 168 StGB einen anderen Spielbegriff verwendet zu haben als "den zu den damaligen Zeitpunkten positivierten zivilrechtlichen ". Zur Begründung der These, dass das Glücksspielgesetz (einfachgesetzlich) nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom GSpG ausgenommen seien (so Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, 91, Schwartz/Wohlfahrt, Rechtsfragen der Sportwette, ÖJZ 1998, 601
(603)sowie dieselben, Glücksspielgesetz2
(2006), Paragraph eins, Rn 5 ff), wird in der Literatur auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. darauf verwiesen, dem Gesetzgeber könne mangels positivrechtlicher Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, in Paragraph eins, Absatz eins, GSpG und Paragraph 168, StGB einen anderen Spielbegriff verwendet zu haben als "den zu den damaligen Zeitpunkten positivierten zivilrechtlichen ". Diese Überlegung überzeugt im Hinblick auf die historische Entwicklung der Rechtslage und den Wortlaut des GSpG nicht. So hat der Bundesgesetzgeber in dem Pferdetotogesetz, BGB/. Nr. 129/1952, den Pferdetoto (ebenso wie den Sporttoto im Sporttoto-Gesetz, BGBI. Nr. 55/1949) ausdrücklich als unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallend qualifiziert. Die Erfassung der Sportwetten im Allgemeinen (auch im geltenden GSpG: Toto

§ 7GSp

G) und - seinerzeit - der Pferdewetten im Besonderen dokumentiert, dass der Monopolgesetzgeber auch die solcherart erfassten Wetten als Glücksspiele qualifizierte und qualifiziert (vgl. auch Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007, 37

(38)). Diese Überlegung überzeugt im Hinblick auf die historische Entwicklung der Rechtslage und den Wortlaut des GSpG nicht. So hat der Bundesgesetzgeber in dem Pferdetotogesetz, BGB/. Nr. 129 aus 1952,, den Pferdetoto (ebenso wie den Sporttoto im Sporttoto-Gesetz, BGBI. Nr. 55 aus 1949,) ausdrücklich als unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallend qualifiziert. Die Erfassung der Sportwetten im Allgemeinen (auch im geltenden GSpG: Toto

Paragraph 7, GSpG) und - seinerzeit - der Pferdewetten im Besonderen dokumentiert, dass der Monopolgesetzgeber auch die solcherart erfassten Wetten als Glücksspiele qualifizierte und qualifiziert vergleiche auch Lehner, Wette, Sportwette und Glücksspiel, ecolex 2007, 37

(38)). Die von Schwartz vermissten positivrechtlichen Ansatzpunkte sind daher hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Wette" vorhanden. Es ist dabei auch nicht ausschlaggebend, ob der (das) Toto (wie Wojnar vertritt) im Grunde nicht mehr eine Wette darstellt, sondern eben Glücksspiel im Sinn des GSpG (vg/. §§ 1, 2 und 7 GSpG). Was im Hinblick auf die auch in den im Verfahren vorgelegten Gutachten zu erweisen ist, ist lediglich, dass die einfache Argumentation, der Gesetzgeber verwende den Spiel- und den Wettbegriff stets so wie im ABGB, in dieser Form unzutreffend ist. Der gesetzliche Sprachgebrauch ging und geht gerade nicht dahin, Wetten aus dem Glücksspielbegriff jedenfalls auszunehmen. Die von Schwartz vermissten positivrechtlichen Ansatzpunkte sind daher hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Wette" vorhanden. Es ist dabei auch nicht ausschlaggebend, ob der (das) Toto (wie Wojnar vertritt) im Grunde nicht mehr eine Wette darstellt, sondern eben Glücksspiel im Sinn des GSpG (vg/. Paragraphen eins, 2 und 7 GSpG). Was im Hinblick auf die auch in den im Verfahren vorgelegten Gutachten zu erweisen ist, ist lediglich, dass die einfache Argumentation, der Gesetzgeber verwende den Spiel- und den Wettbegriff stets so wie im ABGB, in dieser Form unzutreffend ist. Der gesetzliche Sprachgebrauch ging und geht gerade nicht dahin, Wetten aus dem Glücksspielbegriff jedenfalls auszunehmen. Die Feststellung, dass die österreichische Rechtsordnung einen einheitlichen "Glücksspiel"-Begriff kenne (so Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2
(2006), § 1 Rn 3), ist noch nicht gleichbedeutend mit dem Befund, dass dieser Glücksspielbegriff genauso zu verstehen sei wie der Begriff des Spiels im Sinne des ABGB (es wäre etwa auch umgekehrt nicht einsichtig, wollte man wegen der sprachlichen Ähnlichkeit der Begriffe Glücksspiel und Glücksvertrag die Wette im Sinn des ABGB schon des- halb unter das Glücksspielgesetz subsumieren, weil der Gesetzgeber sie als einen Glücksvertrag einstuft). Die Feststellung, dass die österreichische Rechtsordnung einen einheitlichen "Glücksspiel"-Begriff kenne (so Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2
(2006), Paragraph eins, Rn 3), ist noch nicht gleichbedeutend mit dem Befund, dass dieser Glücksspielbegriff genauso zu verstehen sei wie der Begriff des Spiels im Sinne des ABGB (es wäre etwa auch umgekehrt nicht einsichtig, wollte man wegen der sprachlichen Ähnlichkeit der Begriffe Glücksspiel und Glücksvertrag die Wette im Sinn des ABGB schon des- halb unter das Glücksspielgesetz subsumieren, weil der Gesetzgeber sie als einen Glücksvertrag einstuft). Wenn Schwartz/Wohlfahrt, Glücksverträge im Internet, Medien und Recht (MR) 2001, 323, feststellen, dass der Glücksspielbegriff (des GSpG) jene Wetten nicht umfasse, "deren Teilnehmer den Wettausgang nicht durch eigenes spielendes Verhalten zu beeinflussen versuchten", gehen sie offenbar von dem von Schwartz (Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, 93) vertretenen Begriff des Spiels aus, bei dem das Verhalten des Spielers den Spielausgang "zumindest mitbestimmt" (dieselbe Auffassung liegt auch den beiden im Verfahren vorgelegten Privatgutachten zu Grunde, in denen darauf hingewiesen wird, dass sich Segalla in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts II2
(2007)dieser Auffassung ebenfalls angeschlossen habe). Sie kommen zum Ergebnis, dass nur derartige Spiele vom GSpG erfasst seien, Wetten, die ihrer Ansicht nach auf Ereignisse abgeschlossen werden, die von den Spielern/Wettern nicht beeinflusst werden können, jedoch nicht. Dieser Abgrenzung der Begriffe ist nicht zu folgen; sie wird auch nicht vom Gesetzgeber des Glücksspielgesetzes zu Grunde gelegt. Eine Ausspielung und damit ein Spiel im Sinn des GSpG setzt nicht voraus, dass der Spieler während des Spiels aktiv wird (vgl. etwa die Definition des Glücksspielautomaten in § 2 Abs. 3 GSpG, derzufolge die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt). Ein Zutun des Spielers im Sinne von Schwartz ist somit nach dem GSpG nicht zwingend erforderlich dafür, dass ein Glücksspiel vorliegt. Daraus folgt, dass dem Gesetz nicht der von Schwartz (und den Gutachtern der der Behörde vorgelegten Gutachten) postulierte Spielbegriff zugrunde liegen kann. An welche Gestaltung gedacht ist, wenn in einem der vorliegenden (Privat-)Gutachten die Auffassung vertreten wird, dass der "Spielausgang zwar vom Verhalten des Spielers bestimmt oder mitbestimmt wird, dass aber das Ergebnis - Gewinn oder Verlust - zumindest vorwiegend vom Zufall" abhänge, ist nicht ersichtlich. Dieser Abgrenzung der Begriffe ist nicht zu folgen; sie wird auch nicht vom Gesetzgeber des Glücksspielgesetzes zu Grunde gelegt. Eine Ausspielung und damit ein Spiel im Sinn des GSpG setzt nicht voraus, dass der Spieler während des Spiels aktiv wird vergleiche etwa die Definition des Glücksspielautomaten in Paragraph 2, Absatz 3, GSpG, derzufolge die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt). Ein Zutun des Spielers im Sinne von Schwartz ist somit nach dem GSpG nicht zwingend erforderlich dafür, dass ein Glücksspiel vorliegt. Daraus folgt, dass dem Gesetz nicht der von Schwartz (und den Gutachtern der der Behörde vorgelegten Gutachten) postulierte Spielbegriff zugrunde liegen kann. An welche Gestaltung gedacht ist, wenn in einem der vorliegenden (Privat-)Gutachten die Auffassung vertreten wird, dass der "Spielausgang zwar vom Verhalten des Spielers bestimmt oder mitbestimmt wird, dass aber das Ergebnis - Gewinn oder Verlust - zumindest vorwiegend vom Zufall" abhänge, ist nicht ersichtlich. Die von der mitbeteiligten Partei im Verfahren genannten und von der belangten Behörde als maßgeblich für ihre Qualifikation als Wette (im Gegensatz zum Glücksspiel nach § 1 Abs. 1 GSpG) gewerteten Umstände wie das Anbieten von Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden nähern die hier vorliegende Spielvariante keineswegs einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könnte (sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorläge). Die von der mitbeteiligten Partei im Verfahren genannten und von der belangten Behörde als maßgeblich für ihre Qualifikation als Wette (im Gegensatz zum Glücksspiel nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG) gewerteten Umstände wie das Anbieten von Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden nähern die hier vorliegende Spielvariante keineswegs einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könnte (sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorläge). Vor allem sind die "fixen Gewinnquoten", die nach den Feststellungen der belangten Behörde angeboten wurden, kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen."
  1. Im zitierten Fall war nicht eine Wette auf ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes Ereignis abzuschließen, sondern eine Wette auf den Einlauf von Hunden in einem dem Kunden unbekannten Rennen. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass die Bedeutung von Quoten oder "jüngsten Ergebnissen" von Hunden in diesem Fall eine ganz andere als im Falle der Wette auf ein konkretes Ereignis ist. Bei der bloßen Angabe von Ergebnissen von Rennen, von denen weder Ort noch Konkurrenten des Hundes oder sonstige Umstände bekannt sind, ist der Aussage- wert ein anderer als im Falle der Kenntnis, unter welchen Umständen und gegen welche Konkurrenten sich ein bestimmter Hund zuletzt wie geschlagen hat und wo bzw. auf welcher Bahn das Rennen, auf dessen Einlauf gewettet werden soll, stattfinden wird.
  2. Bei der Software "Real Race" werden die tatsächlichen Originalquoten angeboten. Wie oben ausgeführt, sind die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 - 30%) gegeben ist und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, wird diese Quote auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet. Der Buchmacher selbst setzt bei der „Livequote" Wahrscheinlichkeiten ein und setzt seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung ist die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bildet umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesem vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergibt sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gibt das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: zB "Zahle 1,2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergibt den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden ist also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde hat, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und kann selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, bilden die Grundlage der Informationen für den Wettkunden. Wo das Rennen stattfindet und wie der Name des Hundes ist, ist für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt muss in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette" vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen. Dem Wettkunden sind lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) sind kostenpflichtig und ist der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort ist die daher die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen werden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfindet, liegen auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsunterlagen vor Wettabgabe vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen "fixe Gewinnquoten", angeboten wurden, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellen. Das Programm "Real Race" verwendet allerdings äquivalente Originalquoten (diese Originalquoten werden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig ist, auf 100% zurückgerechnet und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18%) neu berechnet) und erfolgt überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine "Wette" vorliegt. Bei gegenständlichem Programm hängt der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zu- fall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere da- von, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wettet, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahme feststeht. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen wird, ist hier für die Bewertung ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handelt, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfindet und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert sind. Der Wettkunde ist daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setzt und kann das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher - der einen "Nur Lesezugriff" besitzt - noch vom Betreiber, in irgend einer Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt ist und bei Verwendung der Software "Real Race" keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden können, ist diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen ist. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde ist für alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis hat man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. In den derzeit entschiedenen Fällen durch den Verwaltungsgerichtshof wurde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben. Gerade dies ist bei Verwendung des Programmes "Real Race" nicht der Fall. Dass ein Ereignis, über welches gewettet wird, in der Zukunft liegen muss, ist aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ereignis, auf dessen Eintritt gewettet wird, kann nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette ist, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt ist. Weder der Buchmacher, noch der Betreiber, noch der Wettkunde kennen bei Verwendung des Programms "Real Race" den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens und kann der Renneinlauf der Hunde - wie ausgeführt - von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt ist, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert sind. Hunderennen sind sportliche Veranstaltungen und ändert sich daran nichts, ob diese live oder zeit- versetzt übertragen werden. Aus dieser Sicht unterscheidet sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht.
  3. Beim Programm "Real Race" erhält der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen: • Letzte Platzierungen: Es werden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt • Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: Es wird angezeigt, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden ist • Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards • Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer • Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens Bei Verwendung des Programms "Real Race" liegen daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vor. Der Wettkunde kann daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft hat, beeinflussen. Der Wettkunde kann entscheiden, ob er ein größeres Risiko - mit der Chance eines höheren Gewinnes - eingeht oder auf den Favoriten des Rennens - mit einer entsprechend schlechteren Quote - setzt. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähert die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Bei Verwendung des Programms "Real Race" liegen daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vor. Der Wettkunde kann daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft hat, beeinflussen. Der Wettkunde kann entscheiden, ob er ein größeres Risiko - mit der Chance eines höheren Gewinnes - eingeht oder auf den Favoriten des Rennens - mit einer entsprechend schlechteren Quote - setzt. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähert die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden kann, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt. IV. Zusammenfassung: römisch vier. Zusammenfassung: Beim Programm "Real Race" werden die Rennen vor Wettannahme ausgewählt bzw. definiert und werden äquivalente Gewinnquoten verwendet, die die wesentliche Entscheidungsgrundlage des Wettkunden auch beim Originalrennen darstellen. Weiters erhält der Wettlustige weitere Informationen - wie etwa die letzten Platzierungen sowie die Anzahl der Platzierungen sowie die Bahnlänge und Stadionname sowie der Name des Starters und Name des Trainers - die vergleichbar mit der Wette auf einem Sportereignis sind. Zusammengefasst führen die Informationen, die im vorliegenden Fall den Wettkunden bei Verwendung der Software "Real Race" vor Wettabgabe zur Verfügung gestellt werden, dazu, dass die "Wetten" auch als solche zu verstehen bzw. zumindest mit diesen zu vergleichen sind, die von Buchmachern oder Totalisateuren üblicherweise angeboten werden.“ Ebenso wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzende Beschwerdeausführungen mit Schriftsatz vom 18.8.2015, ON 4, vorgelegt, in welchem vorgebracht wird wie folgt: „
  4. Vom OGH wurde in der Entscheidung 4 Ob 145/14y ausgeführt, dass die Dienstleistungsfreiheit des Primärrechts nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element erfasst (4 Ob 43/14y, 4 Ob 86/14x; Budischowsky in Mayer/Stöger [Hrsg] EUV/AEUV, Art 56, 57 AEUV [2011] Rz 11 mwN). Dieser Auffassung liegt auch der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde. Denn er sah ein Vorabentscheidungsersuchen zum Verhältnis zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationalem Glücksspielrecht in einem reinen Binnensachverhalt in erster Linie deswegen als zulässig an, weil das „nationale Recht vorschreibt, das einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaat in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden" (C-470/11, SIA Garkalns). Daraus ist abzuleiten, dass ein Inländer nicht unmittelbar durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt ist. Vielmehr ist der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-) Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann.Vom OGH wurde in der Entscheidung 4 Ob 145/14y ausgeführt, dass die Dienstleistungsfreiheit des Primärrechts nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element erfasst (4 Ob 43/14y, 4 Ob 86/14x; Budischowsky in Mayer/Stöger [Hrsg] EUV/AEUV, Artikel 56, 57, AEUV [2011] Rz 11 mwN). Dieser Auffassung liegt auch der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde. Denn er sah ein Vorabentscheidungsersuchen zum Verhältnis zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationalem Glücksspielrecht in einem reinen Binnensachverhalt in erster Linie deswegen als zulässig an, weil das „nationale Recht vorschreibt, das einem inländischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zustehen, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaat in der gleichen Lage kraft Unionsrechts zustünden" (C-470/11, SIA Garkalns). Daraus ist abzuleiten, dass ein Inländer nicht unmittelbar durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt ist. Vielmehr ist der allfällige Verstoß einer nationalen Regelung gegen das Primärrecht in diesem Fall Vorfrage für die nach nationalem (Verfassungs-) Recht zu beurteilende Frage, ob ein Inländer durch die weitere Anwendung der nationalen Regelung faktisch schlechter behandelt werden darf als ein EU-Ausländer, der sich auf die Nichtanwendbarkeit berufen kann. Im gegeben Zusammenhang liegt aber eine Verfassungswidrigkeit wegen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung vor. Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH G 22/92, VfSlg 13.084; V 76/97 und V 92/97, VfSlg 14.963). Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die „Inländerdiskriminierung'' im Zusammenhang mit Normen des Gemeinschaftsrechts übertragen (B 592/96, VfSlg 14.863; V 76/97 und V 92/97, VfSlg 14.963; G 42/99 ua, VfSlg 15.683). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (G 110/03, VfSlg 17.150).Im österreichischen Recht widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfGH G 22/92, VfSlg 13.084; römisch fünf 76/97 und römisch fünf 92/97, VfSlg 14.963). Diesen Gedanken hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die „Inländerdiskriminierung'' im Zusammenhang mit Normen des Gemeinschaftsrechts übertragen (B 592/96, VfSlg 14.863; römisch fünf 76/97 und römisch fünf 92/97, VfSlg 14.963; G 42/99 ua, VfSlg 15.683). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (G 110/03, VfSlg 17.150). Nachdem sich der VfGH zunächst auf Fälle bezogen hatte, in denen bereits die österreichischen Normen zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Unionsbezug differenzierten, erstreckte er seine Rechtsprechung in weiterer Folge auch auf Konstellationen, in denen erst der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Differenzierung zwischen Binnen- und Unionssachverhalten erkennen ließ (G 110/03, VfSlg 17.150; ebenso im Ergebnis G 41/10 oa. VfSlg 19.529): Verstoße eine Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, dann werde sie in Fällen mit Unionsbezug verdrängt. Die nationalen Normen seien dann (bei Unionsbezug) so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also der unionsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. In allen anderen Fällen sei die nationale Norm hingegen in ihrer Gesamtheit anzuwenden. Vergleiche man die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts entstandenen) nationalen Regelungstorso, werde eine Ungleichbehandlung ersichtlich, und es sei daher zu prüfen, ob nicht Sachverhalte ohne Unionsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert würden. Zuletzt hat der VfGH allerdings festgehalten, dass eine unionsrechtsbedingte Inländerdiskriminierung für einen gewissen Zeitraum hinzunehmen sei, wenn durch eine für mehrere Anlassfälle wirksam werdende Aufhebung der nationalen Norm ein „gesetzliches Vakuum" entstünde, das öffentlichen Interessen zuwiderlaufe; etwa weil Bewilligungen erteilt werden müssten, die sowohl nach dem alten Recht als auch nach einer unionsrechtskonformen Neuregelung unzulässig wären (G 41/10 oa. VfSlg 19.529). In einem solchen Fall müsse dem Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die durch eine Entscheidung des EuGH „bewirkte" Inländerdiskriminierung durch eine unionsrechtskonforme Neuregelung zu beseitigen. Vor Ablauf einer insofern angemessenen Frist sei keine Verfassungswidrigkeit der nationalen Norm anzunehmen. Wären die Bestimmungen tatsächlich unionsrechtswidrig und daher in Fällen mit Unionsbezug unanwendbar, müsste eine dadurch bewirkte Inländerdiskriminierung vielmehr durch einen Gesetzesprüfungsantrag nach Art 140 B-VG oder eine Beschwerde nach Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.Wären die Bestimmungen tatsächlich unionsrechtswidrig und daher in Fällen mit Unionsbezug unanwendbar, müsste eine dadurch bewirkte Inländerdiskriminierung vielmehr durch einen Gesetzesprüfungsantrag nach Artikel 140, B-VG oder eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Grundlage für die mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols - die allenfalls eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken könnte - ist im konkreten Fall die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-390/12, Pfleger. Danach ist Art 56 AEUV „dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen."Grundlage für die mögliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols - die allenfalls eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung bewirken könnte - ist im konkreten Fall die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-390/12, Pfleger. Danach ist Artikel 56, AEUV „dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen." Damit macht der EuGH die (unionsrechtliche) Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig. Der Staat hat dabei dem Gericht alle Umstände „darzulegen", anhand deren „dieses Gericht sich vergewissern kann", dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die Vorlage einer empirischen Untersuchung sei aber nicht zwingend erforderlich. Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzte voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergäbe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EuGH, sondern aus der Anwendung der von diesem vorgegebenen Grundsätze auf das nationale Recht. Das rechtfertigt aber keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einen sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EuGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EuGH „bewirkt" daher die Unanwendbarkeit nationalen Rechts, maßgebend ist vielmehr dessen objektive Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden - ob ohne oder nach Befassung des EuGH - wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmer aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern unmittelbar aus einer Entscheidung des EuGH oder aus der Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden ergibt. Vor einer allfälligen Anfechtung nach Art 140 B-VG ist daher vorfrageweise zu beurteilen, ob die konkrete Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig ist. Denn nur in diesem Fall stellte sich überhaupt die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. In einem weiteren Schritt wäre dann - allerdings wohl vom Verfassungsgerichtshof - zu prüfen, ob eine solche Inländerdiskriminierung für einen Übergangszeitraum hingenommen werden könnte, um dem nationalen Gesetzgeber die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Glücksspielrechts zu ermöglichen.Vor einer allfälligen Anfechtung nach Artikel 140, B-VG ist daher vorfrageweise zu beurteilen, ob die konkrete Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols unionsrechtswidrig ist. Denn nur in diesem Fall stellte sich überhaupt die Frage einer verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung. In einem weiteren Schritt wäre dann - allerdings wohl vom Verfassungsgerichtshof - zu prüfen, ob eine solche Inländerdiskriminierung für einen Übergangszeitraum hingenommen werden könnte, um dem nationalen Gesetzgeber die unionsrechtskonforme Ausgestaltung des Glücksspielrechts zu ermöglichen. Wie oben dargestellt, hängt die Unionsrechswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols auch von tatsächlichen Umständen ab. Daher sind vor einer allfälligen Anfechtung Feststellungen zu den tatsächlichen Wirkungen der österreichischen Regelungen zu treffen.
  5. Das LG Linz hat sich am 28.
  6. 2014 zur Zahl 1 Cg 190/11y eingehend mit der Geschäftspolitik der Konzessionäre und De-facto-Monopolisten Österreichische Lotterien und Casinos Austria befasst und listete akribisch deren über die Jahre ansteigenden Werbeausgaben auf. Das Gericht stellte fest, dass die Werbung der Monopolisten "nicht maßvoll" ist und "sich explizit auch an neue Kunden für das Glücksspiel [richtet]". "Ein positives Image wird dem Glücksspiel beispielsweise verliehen, wenn mit Slogans geworben wird, [ ... ] wie ,Ein Gewinn für Österreich!' [ .. .]." Die Anziehungskraft werde mit Slogans wie "Lotto sichert Ihre Pension" weiter erhöht. Das LG Linz hat sich am 28.
  7. 2014 zur Zahl 1 Cg 190/11y eingehend mit der Geschäftspolitik der Konzessionäre und De-facto-Monopolisten Österreichische Lotterien und Casinos Austria befasst und listete akribisch deren über die Jahre ansteigenden Werbeausgaben auf. Das Gericht stellte fest, dass die Werbung der Monopolisten "nicht maßvoll" ist und "sich explizit auch an neue Kunden für das Glücksspiel [richtet]". "Ein positives Image wird dem Glücksspiel beispielsweise verliehen, wenn mit Slogans geworben wird, [ ... ] wie ,Ein Gewinn für Österreich!' , [ .. .]." Die Anziehungskraft werde mit Slogans wie "Lotto sichert Ihre Pension" weiter erhöht. Das LG Linz resümiert, dass die Werbung auf Expansion abzielt und alle vom EuGH geforderten Vorgaben vermissen lässt: "Nicht nur, dass die Werbung aktiv zur Teilnahme am Spiel anregen soll, sie verharmlost konsequent das Spielen ganz grundsätzlich und spielt bewusst mit den Sehnsüchten der Spieler. Zugkräftige Werbebotschaften und Sexismus sind dabei ebenso an der Tagesordnung wie auch das Werben mit Aktionen, die den Unternehmen ein positives Image verleihen sollen." Aufgrund der aggressiven Werbung "können die mit dem Monopol einhergehenden Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit mit Verbraucher- oder Spielerschutzerwägungen nicht gerechtfertigt werden". Den Scheinheiligkeitstest ("hypocrisy test"), mit dem die "kohärente und systematische" Verfolgung der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe bei Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit geprüft wird, hat Österreichs Monopol nicht bestanden. Denn dabei ist zu prüfen, ob die Regelung geeignet ist, die verfolgten Ziele tatsächlich zu erreichen. Es kommt auf die Widerspruchsfreiheit und Stimmigkeit an: Die von Österreich zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung passen jedenfalls nicht mit der Expansions- und Werbepolitik der Monopolisten zusammen. Die Aussagen des LG-Linz-Urteils spiegeln sich in jüngsten Berichten wider. Die Lotterien konnten im Vorjahr ihren Umsatz um 3,3 Prozent auf 3,15 Mrd. Euro steigern und zählen zu den Top-Werbern in Österreich, mit einem mehr als beachtlichen Bruttowerbevolumen von rund 50 Mio. Euro (plus fünf Prozent zum Vorjahr). Da sich das „Monopol" nicht rechtfertigen lässt, verstößt das GSpG gegen die EU- Dienstleistungsfreiheit und sind die Regelungen nicht anzuwenden.
  8. Wie sich den darauf bezüglichen Gesetzesmaterialien entnehmen lässt (vgl. 657 BlgNR,
  9. GP, S. 1 und 3), sollte der Spielerschutz eine wesentliche Zielsetzung der GSpG-Novelle BGBI I 73/2010, bilden. Spielerschutz und Suchtprävention stellen jeweils Ziele dar, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Bezüglich der tatsächlichen Umsetzung dieser bei den Ziele ist im Ermittlungsverfahren einerseits zwar zutage getreten, dass den einzelnen im Zuge der Erteilung der (insgesamt limitierten) Bewilligungen zum Zug gekommenen Konzessionären jeweils zweckentsprechende, dem Spielerschutz und der Suchtpräventionen dienende Maßnahmen (wie z.B. Mindestdauer pro Spiel, Mindestabstandsregelungen, ..... ) bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, wobei die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen von den staatlichen Behörden wahrgenommen wird (dass es insoweit bislang noch zu keinen nennenswerten Beanstandungen gekommen ist, lässt hingegen keine Rückschlüsse auf die Effektivität dieser Regelungen zu, weil aus diesem Umstand sowohl abgeleitet werden kann, dass die Konzessionäre bislang sämtliche bescheidmäßigen Vorgaben eingehalten haben, aber auch, dass die entsprechenden Kontrollen bisher nicht mit der gebotenen Stringenz durchgeführt wurden). Zudem wurde beim BMF eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die mit anderen Spielerschutzinstitutionen kooperiert. Andererseits ließ sich aber der diesen Spielerschutzmaßnahmen zu Grunde liegende Ausgangspunkt, nämlich ein Quantum von insgesamt 64.000 (verhaltensauffällig bzw. pathologisch) glücksspielsüchtigen Personen in Österreich, nicht verifizieren. Denn diese Zahl entstammt einer von der Universität Hamburg durchgeführten Studie, deren primäre Zielsetzung in der Erstellung einer wissenschaftlichen Basis für künftige Glücksspielpräventionsmaßnahmen bestand. Konkret wurde dieser Anteil derart ermittelt, dass in sämtlichen neun Bundesländern (bloß) aus der Menge aller deutsch sprechenden Österreicher der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren (insgesamt 5,836.144 weibliche und männliche Staatsbürger) jeweils ca. 700 Personen pro Bundesland ausgewählt und mit diesen eine telefonische Umfrage (sog. „Repräsentativbefragung") durchgeführt wurde; von den sonach insgesamt 6.324 Befragten gaben 27 Personen (≈ 0,43%) an, (nach eigener subjektiver Bewertung von entsprechenden Testkriterien) ein problematisches Spielverhalten, bzw. 41 Personen (≈ 0,65%) an, ein pathologisches Spielverhalten aufzuweisen; insgesamt 68 Personen qualifizierten sich demnach autonom als „spielverhaltensproblematisch" bzw. „pathologisch spielsüchtig", während „die weit überwiegende Mehrzahl der an Glücksspielen teilnehmenden Personen" - nämlich insgesamt 98,91 %, wobei auf 97,23% der Befragten überhaupt keines der insgesamt 10 Kriterien des „diagnostischen und statistischen Manu- als psychischer Störungen" (sog. DSM-IV-Kriterien) zutraf – „keine spielbezogenen Probleme zeigt(e)" . Statistisch hochgerechnet ergibt dies einerseits eine absolute Zahl von ca. 25.096 bzw. von ca. 37.935 Personen - und damit insgesamt von ca. 63.031 Personen (≈ 1,1 % der Gesamtmenge) -, die sich subjektiv als verhaltensauffällige bzw. pathologische Spieler bezeichnen, denen andererseits 5,772.530 Personen ohne Spielprobleme gegenüberstehen. Seither wird diese bloß statistisch errechnete Gesamtanzahl von ,,64.000 Spielsüchtigen" allseits unreflektiert weitertradiert, wie sich dies beispielsweise auch aus den „Factsheets Sucht" des „Instituts Suchtprävention pro mente Oberösterreich" (aktuell: Version 2.3 vom
  10. September 2014, S. 5) ergibt, obwohl sich dort zumindest einerseits die Feststellung findet, dass es sich um „die erste und bisher einzige repräsentative telefonische Befragung der österreichischen Bevölkerung (im Alter von 14 bis 65 Jahren)" handelte und andererseits kritisch klargestellt wird, dass „der Begriff ,Abhängigkeit' ..... in dieser Allgemeinheit nicht unproblematisch [ist], da er in den verschiedenen Verhaltens- und Suchtbereichen eine jeweils andere Bedeutung besitzt und sich unter diesem Begriff unterschiedlichste Problematiken versammeln. Insbesondere bei Alkohol und Nikotinzahlen zielen die oben angeführten Zahlen eher auf körperliche Abhängigkeit, während die Verhaltenssüchte von Natur aus in rein psychischer Abhängigkeit begründet sind." (vgl. S. 4, FN 1). Nicht überzeugend erscheint daher v.a. die dem „Glücksspielbericht 2010-2013" des BMF zu Grunde liegende Methode, aus einer telefonischen Umfrage mit 6.300 Personen, in der insgesamt bloß 68 Befragte - und noch dazu subjektiv sowie auf Basis von keinesfalls präzisen sowie kaum objektivierbaren Kriterien - ein auffälliges oder sogar pathologisches Spielverhalten angegeben haben, darauf zu schließen, dass es in Österreich nicht nur statistisch-wahrscheinlich, sondern tatsächlich insgesamt 64.000 spielsüchtige Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren geben soll. Vielmehr handelt es sich insoweit bloß um einen fiktiven mathematischen Wert, hinsichtlich dessen seit der überwiegend im Jahr 2010 durchgeführten Erhebung auch kein weiterer Versuch einer nachfolgenden Verifizierung unternommen wurde. Dazu kommt, dass beispielsweise auch aus dem Jahresbericht 2013 des Vereines ,,(Wiener) Spielsuchthilfe" hervorgeht, dass dessen Online-Beratungen in diesem Zeitraum lediglich von 411 Personen (gegenüber 359 Personen im Jahr davor) in Anspruch genommen und von dieser Institution im Jahr 2013 insgesamt nur 791 Personen (davon 460 Neufälle) betreut wurden. Objektiv besehen vermag sich daher die Zahl von 64.000 spielsüchtigen Personen nicht auf eine nachvollzieh- bare faktische Untermauerung zu gründen und kann daher auch nicht als erwiesene Tatsache einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden; als erwiesen kann vielmehr bloß angesehen werden, dass sich dieser Studie zufolge insgesamt 68 Personen als spielsüchtig eingeschätzt haben. Vor einem derartigen Hintergrund ist demnach im Ergebnis zu konstatieren, dass die Spielsucht in Österreich weder zum Zeitpunkt der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 (BGBI I 73/2010) noch gegenwärtig ein überdurchschnittlich maßgebliches oder gar gesamtgesellschaftlich relevantes Problem darstellt(e), das ein unabdingbar gebotenes und unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers oder der staatlichen Behörden erfordert hätte oder erfordern würde. Gegenteiliges würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man die Zahl von 64.000 spielsüchtigen Personen als tatsächlich zutreffend unterstellt, weil auch diese nicht über einen Anteil von bloß 1,1 % der in Betracht gezogenen Bevölkerungsgruppe hinauskommen würde. Diese Feststellung schließt es zwar nicht aus, den Spielerschutz sowie die Suchtprävention als eine vorrangige Staatsaufgabe zu apostrophieren, weil es grundsätzlich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bzw. der Behörden liegt, im Rahmen der dem Staat insgesamt zur Besorgung zukommenden Aufgaben allenfalls auch solche vorrangig zu erledigen, hinsichtlich denen objektiv besehen keine zwingende Vordringlichkeit besteht. Losgelöst von der Frage der Notwendigkeit erscheinen daher die im GSpG vorgesehenen Maßnahmen (wie z.B. Einrichtung einer Spielerschutzstabsstelle und verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen, Zutrittssysteme und Zugangskontrolle, Mindestdauer pro Spiel, Verbot bestimmter Spielinhalte, Einsatz- und Gewinnlimits, Verbot parallel laufender Spiele, Abkühlphase, Mindestabstandsregelungen, Schulungskonzepte für Mitarbeiter, etc.) zwar weder als prinzipiell ungeeignet noch als unverhältnismäßig, um die zum Regelungszweck des GSpG erklärten Ziele „Spielerschutz und Suchtprävention" auch tatsächlich zu erreichen; allerdings vermindert sich vor einem derartigen Hintergrund die Plausibilität, dass mit der GSpG-Novelle BGBI I 73/2010 tatsächlich primär diese Ziele verfolgt werden sollten und sie nicht vielmehr bloß als ein andere Prioritäten rechtfertigender und/oder aus jenen resultierender Nebeneffekt anzusehen sind, ganz erheblich, insbesondere, wenn man in diesem Zusammenhang wiederum die geringe Zahl an festgestellten sachadäquaten Anlassfällen sowie den Umstand in Betracht zieht, dass die Suchthilfe nicht einmal vom Staat, sondern von den Konzessionären (denen zudem auch alle übrigen Kosten der Totalausgliederung aufgebürdet wurden) finanziert wird;Wie sich den darauf bezüglichen Gesetzesmaterialien entnehmen lässt vergleiche 657 BlgNR,
  11. GP, S. 1 und 3), sollte der Spielerschutz eine wesentliche Zielsetzung der GSpG-Novelle BGBI römisch eins 73 aus 2010,, bilden. Spielerschutz und Suchtprävention stellen jeweils Ziele dar, die eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Bezüglich der tatsächlichen Umsetzung dieser bei den Ziele ist im Ermittlungsverfahren einerseits zwar zutage getreten, dass den einzelnen im Zuge der Erteilung der (insgesamt limitierten) Bewilligungen zum Zug gekommenen Konzessionären jeweils zweckentsprechende, dem Spielerschutz und der Suchtpräventionen dienende Maßnahmen (wie z.B. Mindestdauer pro Spiel, Mindestabstandsregelungen, ..... ) bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, wobei die Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen von den staatlichen Behörden wahrgenommen wird (dass es insoweit bislang noch zu keinen nennenswerten Beanstandungen gekommen ist, lässt hingegen keine Rückschlüsse auf die Effektivität dieser Regelungen zu, weil aus diesem Umstand sowohl abgeleitet werden kann, dass die Konzessionäre bislang sämtliche bescheidmäßigen Vorgaben eingehalten haben, aber auch, dass die entsprechenden Kontrollen bisher nicht mit der gebotenen Stringenz durchgeführt wurden). Zudem wurde beim BMF eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet, die mit anderen Spielerschutzinstitutionen kooperiert. Andererseits ließ sich aber der diesen Spielerschutzmaßnahmen zu Grunde liegende Ausgangspunkt, nämlich ein Quantum von insgesamt 64.000 (verhaltensauffällig bzw. pathologisch) glücksspielsüchtigen Personen in Österreich, nicht verifizieren. Denn diese Zahl entstammt einer von der Universität Hamburg durchgeführten Studie, deren primäre Zielsetzung in der Erstellung einer wissenschaftlichen Basis für künftige Glücksspielpräventionsmaßnahmen bestand. Konkret wurde dieser Anteil derart ermittelt, dass in sämtlichen neun Bundesländern (bloß) aus der Menge aller deutsch sprechenden Österreicher der Altersgruppe zwischen 14 und 65 Jahren (insgesamt 5,836.144 weibliche und männliche Staatsbürger) jeweils ca. 700 Personen pro Bundesland ausgewählt und mit diesen eine telefonische Umfrage (sog. „Repräsentativbefragung") durchgeführt wurde; von den sonach insgesamt 6.324 Befragten gaben 27 Personen (≈ 0,43%) an, (nach eigener subjektiver Bewertung von entsprechenden Testkriterien) ein problematisches Spielverhalten, bzw. 41 Personen (≈ 0,65%) an, ein pathologisches Spielverhalten aufzuweisen; insgesamt 68 Personen qualifizierten sich demnach autonom als „spielverhaltensproblematisch" bzw. „pathologisch spielsüchtig", während „die weit überwiegende Mehrzahl der an Glücksspielen teilnehmenden Personen" - nämlich insgesamt 98,91 %, wobei auf 97,23% der Befragten überhaupt keines der insgesamt 10 Kriterien des „diagnostischen und statistischen Manu- als psychischer Störungen" (sog. DSM-IV-Kriterien) zutraf – „keine spielbezogenen Probleme zeigt(e)" . Statistisch hochgerechnet ergibt dies einerseits eine absolute Zahl von ca. 25.096 bzw. von ca. 37.935 Personen - und damit insgesamt von ca. 63.031 Personen (≈ 1,1 % der Gesamtmenge) -, die sich subjektiv als verhaltensauffällige bzw. pathologische Spieler bezeichnen, denen andererseits 5,772.530 Personen ohne Spielprobleme gegenüberstehen. Seither wird diese bloß statistisch errechnete Gesamtanzahl von ,,64.000 Spielsüchtigen" allseits unreflektiert weitertradiert, wie sich dies beispielsweise auch aus den „Factsheets Sucht" des „Instituts Suchtprävention pro mente Oberösterreich" (aktuell: Version 2.3 vom
  12. September 2014, S. 5) ergibt, obwohl sich dort zumindest einerseits die Feststellung findet, dass es sich um „die erste und bisher einzige repräsentative telefonische Befragung der österreichischen Bevölkerung (im Alter von 14 bis 65 Jahren)" handelte und andererseits kritisch klargestellt wird, dass „der Begriff ,Abhängigkeit' ..... in dieser Allgemeinheit nicht unproblematisch [ist], da er in den verschiedenen Verhaltens- und Suchtbereichen eine jeweils andere Bedeutung besitzt und sich unter diesem Begriff unterschiedlichste Problematiken versammeln. Insbesondere bei Alkohol und Nikotinzahlen zielen die oben angeführten Zahlen eher auf körperliche Abhängigkeit, während die Verhaltenssüchte von Natur aus in rein psychischer Abhängigkeit begründet sind." vergleiche S. 4, FN 1). Nicht überzeugend erscheint daher v.a. die dem „Glücksspielbericht 2010-201

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