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{'item': 'KLVwG-229/18/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-229/18/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberdrauburg vom 18.12.2014, Zahl: 030/01/2014, mit dem einer Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung, mitbeteiligte Partei: xxx, diese vertreten durch xxx, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie einer Verhandlung an Ort und Stelle, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges: Auf Grund eines aufsichtsbehördlichen Auftrages trat im Jahr 2006 zu Tage, dass 1996 die Errichtung einer Hütte (mit den Maßen 6 x 4 m) auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei (lediglich) naturschutzrechtlich bewilligt worden war. Im Akt findet sich ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde, in dem die Hütte beschrieben wird und das den amtlichen Vermerk trägt: „Die Marktgemeinde Oberdrauburg erhebt gegen das Bauvorhaben keine Einwände.“ Mit Formblatt vom 27.06.2006 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung einer Fischerhütte“ auf Parzelle xxx, KG xxx. In der Verhandlungsschrift vom 05.07.2006 ist unter „zusätzliche Auflagen“ vermerkt, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um eine Fischerhütte (mit Geräte- und Aufenthaltsraum sowie einem Abstellraum) im Ausmaß von 6 x 4 m und einen Zubau sowie einer überdachte Terrasse mit jeweils 2 x 4 m handelt. Die Abstandsflächen an der Ostseite und der Nordseite würden nicht eingehalten. Der Anrainer xxx (der nunmehrige Beschwerdeführer) erhob Einwendungen in Hinblick auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes und der Abstandsflächen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberdrauburg vom 28.08.2006, Zahl: 131-9/09-2006, wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben erteilt. Als Auflage 01 wurde formuliert: „Bei der Situierung des Objektes sind folgende Abstände einzuhalten: Die lt. der K-BV geforderten Abstandsflächen von 3 m zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze sind einzuhalten.“ Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung („Einspruch“) setzte die Oberinstanz das Verfahren fort; im Akt erliegt ein Schreiben eines Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 04.10.2006, in dem dieser unter Berufung auf eine Stellungnahme des Fischereirevierausschusses festhält, dass die Errichtung der Fischerhütte und des Fischteiches der Widmung „Grünland für die Land- und Forstwirtschaft“ entsprechen würden. Weiters erliegt im Akt eine Stellungnahme eines bautechnischen Sachverständigen vom 17.01.2007, der zu entnehmen ist, dass das Objekt in seinen Ausmaßen nicht mehr der ursprünglichen naturschutzbehördlichen Genehmigung entspricht und dass die Pläne hinsichtlich der Situierung des Gebäudes (zur Beurteilung der Abstandsflächen) nicht aussagekräftig seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine widmungswidrige Nutzung für Wohnzwecke handle. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31.07.2007, Zahl: SP3-NS-892/2007 (002/2007), wurde für das gegenständliche Objekt eine neuerliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Nachdem vom Gemeindevorstand die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als dass die eingereichten Planänderungen genehmigt wurden, erging mit Bescheid vom 08.04.2008, Zahl: 7-B-BRM-1044/1/2008, die erste aufhebende Vorstellungentscheidung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31.07.2007, Zahl: SP3-NS-892/2007 (002 aus 2007,), wurde für das gegenständliche Objekt eine neuerliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Nachdem vom Gemeindevorstand die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als dass die eingereichten Planänderungen genehmigt wurden, erging mit Bescheid vom 08.04.2008, Zahl: 7-B-BRM-1044/1/2008, die erste aufhebende Vorstellungentscheidung: Die Behörde habe im Spruch auf „eingereichte Planänderungen“ Bezug genommen, ohne diese Pläne im Spruch des Bescheides durch Datum, Zahl oder Benennung des Planverfassers näher zu bezeichnen. Zudem sei zweifelhaft, ob tatsächlich ein Abänderungsantrag des Bauwerbers vorliege. Das Ermittlungsverfahren sei auch hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen und der Widmungskonformität des Bauvorhabens völlig mangelhaft geblieben. Daraufhin wurde von der Behörde eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Abstandsflächen eingeholt, mit der festgestellt wurde (Schreiben vom 16.10.2008), dass nirgends ein Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze unterschritten werde. Mit Schreiben vom 07.11.2008 stellte der Berufungswerber (Beschwerdeführer) einen Devolutionsantrag. Mit Schreiben vom 17.11.2009, Zahl: SP3-NS-892/2007 (006/2009), stellte wiederum ein Sachverständiger fest, dass die Anlage dem Flächenwidmungsplan entspreche, weil Fischerei ein Teilbereich der Landwirtschaft sei. Mit Schreiben vom 17.11.2009, Zahl: SP3-NS-892/2007 (006 aus 2009,), stellte wiederum ein Sachverständiger fest, dass die Anlage dem Flächenwidmungsplan entspreche, weil Fischerei ein Teilbereich der Landwirtschaft sei. Mit Niederschrift vom 24.11.2008 bestätigte der Bauwerber, dass näher bezeichnete Antragsunterlagen seinen Willen als Bauwerber ausdrücken würden. Ein neuerlicher Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Oberdrauburg, mit dem die Berufung des xxx abgewiesen wurde und dabei auf Planänderungen vom 18.06.2007 der Fa. xxx Bezug genommen wurde, wurde mit der zweiten aufhebenden Vorstellungsentscheidung (02.04.2010, Zahl: 7-B-BRM-1044/2/2010) behoben, weil der Gemeindevorstand auf Grund des Devolutionsantrages unzuständig gewesen sei. Daraufhin erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde Oberdrauburg (04.11.2010, Zahl: 030/2/2010) einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheid. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung wurde ein weiteres Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dessen wesentliche Inhalte waren: ● Die genehmigten Planunterlagen reichen nicht vollständig aus, um dem Nachbarn die Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht; ● der Abstand zum nördlich angrenzenden Grundstück xxx, KG xxx, entspreche nicht den notwendigen Mindestanforderungen und ● das gegenständliche Bauvorhaben entspricht auf Grund der Einreichplanung und der örtlichen Gegebenheiten dem Flächenwidmungsplan. Mit der dritten aufhebenden Vorstellungsentscheidung (30.03.2011, Zahl: 7-B-BRM-1044/5/2011) wurde die Angelegenheit neuerlich an die Marktgemeinde Oberdrauburg zurückverwiesen. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen wurde festgehalten, dass die Einreichunterlagen nach wie vor mangelhaft seien, weil die Grenzabstände nicht auf Grund der Planunterlagen feststellbar sind; daher müsse das Projekt um eine Baubeschreibung ergänzt werden; anhand der ergänzten Projektunterlagen sei zu klären, ob die Abstandsregelungen eingehalten würden. Ein Sachverständigengutachten sei zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Flächenwidmung erforderlich. Der Bauwerber ließ daraufhin die Grundstücke xxx und xxx vereinigen. Mit 03.10.2011, Zahl: 15-BA-1800/6-2011, wurde ein fischereifachliches Gutachten erstellt. Grundsätzlich wird darin festgehalten, dass durch die beabsichtigte Tätigkeit und die Größe der Fischteichanlage die Möglichkeit für Einnahmen im Rahmen des nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes gegeben sei. Insbesondere wird auf die Zucht von Wildkarpfen und Edelkrebsen Bezug genommen. Der Bauwerber legte neue Einreichunterlagen vor (Lagepläne und Baubeschreibung, Datum: 21.10.2011). Daraufhin erging der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 20.03.2012, Zahl: 030/01/2012, mit dem die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als dass die Baubewilligung im Rahmen der nunmehr neu eingereichten Planunterlagen erteilt werde. Danach folgte die vierte aufhebende Vorstellungsentscheidung (21.09.2012, Zahl: 7-B-BRM-1044/3/2012): Die Behörde stützt sich dabei auf die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes zur Durchführung des Weiteren, fortgesetzten Verfahrens. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis zur Zahl 2012/06/0201 bestätigt. Daraufhin erließ der Gemeinderat am 04.07.2013 eine dem letzten Bescheid des Gemeindevorstandes wiederum nahezu wortgleich folgende Entscheidung. Diese Entscheidung wurde mit der fünften aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom 23.12.2013, Zahl: 07-B-BRM-1044/4-2013, behoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass – im Gegensatz zum Vorgehen der Behörde - die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung anhand eines konkreten Betriebskonzeptes zu beurteilen ist. Dann sei auf Grund dieses Betriebskonzeptes zu beurteilen, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lasse. Erst im nächsten Schritt könne die Baubehörde beurteilen, ob die Fischerhütte erforderlich und spezifisch für die Grünlandnutzung sei. Von der Erforderlichkeit sei erst dann auszugehen, wenn es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zum geplanten Bauprojekt gebe. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Daraufhin wurde vom Antragsteller ein Betriebskonzept über die Landwirtschaftskammer Kärnten erstellt. Bei einer Gesamtarbeitszeit von 520 Stunden und Investitionskosten von € 49.000 (inkl. Eigenleistung) sei im Zieljahr 2017 ein Beitrag zu den Einkünften in der Höhe von € 5.887,46 brutto zu erzielen. Im Gutachten vom 19.11.2014, Zahl: 10-REGB-11/95-2014 setzte sich der landwirtschaftliche Amtssachverständige mit dem Betriebskonzept auseinander und hielt fest, dass im vorliegenden Fall Futtermittel, Netze, Eimer und Wannen, wasserfeste Kleidung, Regale, Sitzgelegenheiten und Kleinwerkzeug benötigt würden. Diese Dinge sollen in einer angemessenen Entfernung, am besten in unmittelbarer Nähe zur Betriebsstätte vorhanden sein. Auf Grund der Entfernung zum Wohnhaus von 1,4 km sei die Errichtung eines einfachen Werkzeug-, Geräte- und Futterlagers auf Parzelle xxx notwendig und gerechtfertigt. Die Räume müssten trocken, nagerdicht, dennoch gut durchlüftet und baulich vom Lager für die Netze und Werkzeuge getrennt sein. Das Gebäude sei dementsprechend dimensioniert, besitze eine passende Raumaufteilung und sei an die angeführten Bewirtschaftungserfordernisse angepasst. Die beabsichtigte Tätigkeit, sei geeignet, einen nachhaltigen Gewinn zu erzielen. Damit sei eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit gegeben. Somit sei das Gebäude aus fachlicher Sicht sowohl notwendig als auch spezifisch für die beabsichtigte Tätigkeit. Der Beschwerdeführer nahm dazu ablehnend Stellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2014, Zahl: 030/01/2014, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters aus dem Jahr 2006 als unbegründet abgewiesen und der geänderte Plan vom 21.10.2011 (Baubeschreibung selben Datums) baubehördlich genehmigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde in der Begründung hauptsächlich auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen verwiesen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob über seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten; das Betriebskonzept sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht worden und gehe insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht hervor, ob ein Gewinn erzielbar sei. Es sei weiters fraglich, ob das Objekt in der beantragten Größe überhaupt erforderlich sei. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit einer Eingabe vom 17.03.2005 wies der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Darstellung im geographischen Informationssystemdarauf hin, dass das antragsgegenständliche Objekt in der „roten Zone“ stehe. Die belangte Behörde brachte über ihre Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei und dass hinsichtlich der Gefahrenzonenpläne kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bestehe. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.04.2015 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige Folgendes aus: „Das gegenständliche Objekt ist vom Wohnhaus des Antragstellers 1,4 km entfernt. Dieses (Adresse: xxxstraße xxx) hat den Charakter eines Wohnhauses und nicht etwa einer landwirtschaftlichen Hofstelle. Das Wohnhaus habe ich nur anlässlich des Ortsaugenscheins von außen gesehen, weil ich den Antragsteller damals abgeholt habe. Die Hütte hat ein Ausmaß von 6 x 4 m und 3 x 2 m. Die Hütte hat hauptsächlich Lagerzwecke; der „Zubau“ soll der Lagerung von Futtermitteln dienen und der Hauptraum für größere Gegenstände, wie z. B. die vielen Bänke, die während der Wintermonate einzulagern sind. Für die Fischzucht ist eine größere Anzahl von Gerätschaften erforderlich; ich verweise dazu auf meine Ausführungen in meinem Gutachten. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt der ASV an: Die Bänke dienen als Sitzgelegenheiten für die Fischer und somit der Einkommenserzielung. Auf Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gibt der ASV an: Aus fachlicher Sicht führe ich aus, dass es sinnvoll und auch wirtschaftliche ist, die für den Fischereibetrieb verwendeten Gerätschaften und Futtermittel in unmittelbarer Nähe zu haben. Damit sie dann zur Verfügung stehen, wenn sie gebraucht werden. Auf Befragen durch den Richter gibt der ASV an: Aus meiner Einschätzung ist die Hütte in den im Plan beschriebenen Ausmaßen für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Im Fischereibereich hat man mit sperrigen Gegenständen zu tun (Kescher, Schleppnetze, Warthosen etc.), wobei letztere zum Trocknen aufgehängt werden müssen und daher ein entsprechendes Luftvolumen benötigt wird. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei weist darauf hin, dass sich das Betriebskonzept auch vom Fischereisachverständigen der Abteilung 8 überprüft worden ist. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gibt der ASV an: Das Gutachten vom 19.11.2014 halte ich vollinhaltlich aufrecht. Auf Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gibt der ASV an: Die Hütte stellt sich aus fachlicher Sicht als rein landwirtschaftlicher Zweckbau dar. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt der ASV an: Die Futtermittel und sonstigen Gerätschaften sind notwendigerweise räumlich zu trennen, dies auf Grund der Feuchtigkeitsentwicklung beim oben beschriebenen Trocknen der Fischerutensilien. Karpfenfutter besteht aus Getreide; Forellenfutter ist auch fettes tierisches Futter. Karpfenfutter wird in Papiersäcken gelagert; jedes Futtermittel ist aus hygienischen Gründen (Schimmelbildung) trocken zu lagern. Auf Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gibt der ASV an: Daher sind zwei Räume erforderlich; es reicht nicht beispielsweise ein bloßer Unterstand oder dergleichen. Die beschriebenen Gerätschaften und Futtermittel repräsentieren einen Gewissen Wert und sind daher abgesperrt zu lagern.“ Auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wurde dem Amtssachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens folgender Auftrag erteilt: „

  1. In wie weit ergibt sich die in der Verhandlung beschriebene Nutzung des gegenständlichen Objekts (Unterbringung für Bänke, Raum für die Trocknung von Netzen und Fischerhosen udgl.) aus dem vorgelegten Betriebskonzept?In wie weit ergibt sich die in der Verhandlung beschriebene Nutzung des gegenständlichen Objekts (Unterbringung für Bänke, Raum für die Trocknung von Netzen und Fischerhosen udgl.) aus dem vorgelegten Betriebskonzept?,
  2. Wie eine Abfrage der Grundstücksdatenbank ergibt, ist xxx Eigentümer der Liegenschaften EZ xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je Grundbuch xxx.
  3. Es wird um Feststellungen dazu ersucht, welche Gebäude und baulichen Anlagen dem Bewilligungswerber für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf diesen Grundbuchskörpern rechtmäßig zur Verfügung stehen und welchem Zweck diese dienen.
  4. Auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse zu
  5. soll nunmehr ermittelt und nachvollziehbar begründet werden, ob und wenn ja, welches Gebäude für welchen Zweck an welcher Stelle in welchem Ausmaß allenfalls zusätzlich erforderlich ist, insbesondere weil es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen dazu gibt.“ Der Amtssachverständige ergänzte sein Gutachten mit Schreiben vom 17.06.2015, Zahl: 10-REGB-11/95-2014, wie folgt: „Ergänzung Zu 1: Das vorliegende Betriebskonzept sieht als Grundlage für die Erzielung von Erträgnissen aus der vorhandenen Teichanlage, die Produktion und Vermarktung von Speisefisch (Forellen und Wildkarpfen), die Zucht und Vermarktung von seltenen Wildkarpfen und den Verkauf von Angelkarten für den Karpfenteich, vor. Wie bereits im vor erwähnten Gutachten beschrieben, werden zur Aufzucht von Speisefischen Futtermittel benötigt, die in trockenen Räumen gelagert werden müssen. Zusätzlich sind die Werkzeuge und Geräte, wie im ursprünglichen Gutachten beschrieben, zum Fang der Speisefische und zur Pflege der Teichanlagen notwendig (Schutzkleidung, Kescher, Werkzeug, etc.). Für die Zucht wiederum bedarf es eigener Geräte und Werkzeuge. Unter Zucht oder Züchtung ist im Allgemeinen die planmäßige Auslese und Paarung von Tieren oder Pflanzen zu verstehen, wobei ein bestimmtes Ziel verfolgt wird. Darin sind die wichtigsten Merkmale (Körperbau, Größe, etc.) enthalten. Die häufigste Art der Zucht ist die Reinzucht. Laut "Ernst Granz - Tierproduktion" (Verlag Paul Parey, 1982) ist die Reinzucht unentbehrlich, um den Marktwünschen nach einheitlicher Qualität zu entsprechen. Um ein Zuchtziel erreichen zu können ist somit mit einem erhöhten Einsatz gegenüber herkömmlicher Speisefischproduktion zu rechnen. Dem erhöhten Aufwand steht jedoch bei konsequenter Zucht im Allgemeinen ein höherer Produkterlös gegenüber, der den Mehraufwand rechtfertigt. Um Zucht nachhaltig und gewissenhaft betreiben zu können werden vor Ort neben der Schutzbekleidung vor allem Kescher und Schleppnetze, aber auch Waagen, Maßbänder, ein Tisch mit Sitzgelegenheit, etc. benötigt. Der Verkauf von Fischerkarten soll zusätzliches Einkommen liefern. Um eine freundliche Atmosphäre zu schaffen, wurden von Herrn xxx einzelne Bänke um den Teich aufgestellt, die den Fischern zur Verfügung stehen. Für all diese Gegenstände muss eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden sein, um sie gegen Wettereinfluss zu schützen, aber auch, da sie einen materiellen Wert repräsentieren, um sie verschlossen verwahren zu können. Zu 2: Im oa. Gutachten wurde das vorhandene Wohnhaus in der xxxstrasse xxx mit einem Bürgerhaus, das lediglich Wohnzwecken dienlich ist, gleichgesetzt. Der Ortsaugenschein am
  6. Juni 2015 ergab, dass das Anwesen in vergangener Zeit als Bauernhof bewirtschaftet wurde. Darauf deuten das Vorhandensein von Lagerräumen sowie einer Tenne und einer Obertenne hin. xxx hat jedoch, basierend auf dem Übergabsvertrag vom 03.06.2013 Gz: 137, lediglich Wohnungseigentum in diesem Gebäude. Eine Nutzung der Wirtschaftsräume steht Herrn xxx nicht zu. Lediglich die Garage, die für das Abstellen von zwei Autos adaptiert wurde, steht dem Bauwerber zur Verfügung. Diese ist jedoch von der Art her nicht zur Lagerung von Fischereigerät geeignet. Zum einen, weil sie eben dem Abstellen zweier Autos dient und für sperriges Gerät kein Platz bleibt, zum anderen weil die Wände, wie übrigens in allen im Erdgeschoß liegenden Wirtschaftsräumen, die Wände feucht sind. Der allgemeine Bauzustand des Wirtschaftsgebäudes kann als sanierungsbedürftig angesehen werden. Dies wurde auch im erwähnten Übergabevertrag festgehalten. Gegenwärtig ist aus fachlicher Sicht keiner der vorhandenen Räume, ohne aufwändige Bautätigkeit, für die Lagerung von Fischereiutensilien und Futtermitteln geeignet. Letztendlich ist festzustellen, dass für die Bewirtschaftung der Teichanlage, lediglich die in Rede stehende Hütte zur Verfügung steht. Zu 3: Die Beantwortung dieser Frage erfolgte bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung. All die beschriebenen Geräte und Werkzeuge, die für die Fischzucht und -produktion sowie die Anglerei benötigt werden, können so, wie das Futter, ausschließlich in der gg. Fischerhütte untergebracht und gelagert werden. Die Fischerhütte erscheint hinsichtlich der Größe und Bauausführung aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft an die Bewirtschaftungserfordernisse angepasst. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellungen im Gutachten vom 19.11.2014 sowie der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015, auch nach abermals vorgenommenem Ortsaugenschein aufrechterhalten werden.“ Dem Gutachten war die Kopie einer vor dem Notar abgefassten „Erklärung“ der Tante des Bauführers, xxx, beigelegt, wonach diese das ihr eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht in der gesamten Eigentumswohnung im Haus xxxstraße xxx, welche Wohneinheit TOP 1 den Keller, das Erdgeschoß, sowie Wohneinheiten im ersten und zweiten Stock umfasst (EZ xxx, KG xxx), sowie das ihr eingeräumte Fruchtgenussrecht an ihren 321/1000 ideellen Anteilen an der EZ xxx, KG xxx, in der Wohneinheit 3 – Nebenhaus auch weiterhin allein und ausschließlich ausüben würde und der Eigentümer xxx daher für Dauer ihrer Lebenszeit nicht berechtigt sei, obiges Liegenschaftsvermögen ohne Zustimmung der Wohnungs- und Fruchtgenussberechtigten zu benützen bzw. für seinen Gebrauch zu verwenden. Im Rahmen des Parteiengehöres wandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.07.2015 neuerlich ein, dass die Fischerhütte nichts in einer Bauverbotszone verloren hätte und auch in ihren Maßen nicht einer landesüblichen Fischereihütte entspreche. Die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes werde bezweifelt; die gutachterliche Ausführung, dass für die Bewirtschaftung der Teichanlage lediglich die in der Rede stehende Hütte zur Verfügung stehe, sei unschlüssig, zumal der Bauführer Eigentümer vieler Liegenschaften sei. Wenn der Sachverständige feststelle, dass die Fischereinutzung im Objekt xxxstraße xxx ohne aufwendige Bautätigkeit nicht möglich sei, so sei dies zu unpräzise und der Aufwand mit dem Errichtungsaufwand der beantragten Fischereihütte zu vergleichen. Mit Stellungnahme vom 28.08.2015 legte die mitbeteiligte Partei alle Bezug habenden Notariatsakte sowie einen Auszug aus der „Gefahrenausweisung vom April 2012“ (Gefahrenzonenausweisung der Bundeswasserbauverwaltung beim Amt der Kärntner Landesregierung) vor. Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde eine Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Dabei wurde folgendes Protokoll abgefasst: „…… Das Fischgewässer besteht aus zwei Teilen, einem großen Karpfenteich und einem kleinen Forellenteich. Hinsichtlich des aktuellen Besatzes können keine Angaben gemacht werden und wird auf die Angaben im Betriebskonzept verwiesen, die von 100 kg Karpfen ausgehen. Der Sachverständige führt dazu erläuternd aus, dass es bei der Karpfenproduktion um die Gewässerfläche geht, wobei der fischereiwirtschaftliche Sachverständige einen Ertrag von 100 kg im Jahr seinen Begutachtungen zugrunde gelegt hat; bei den Forellen geht es um die Kubatur des Gewässers. Die Karpfen haben ihre Aktivität auf Grund der Witterungsbedingungen bereits eingeschränkt. In der südwestlichen Ecke der antragsgegenständlichen Parzelle befindet sich eine grüne Hütte in der Art eines Bauwagens, die nach Angaben der Vertreterin des Antragstellers an Herrn xxx für seine eigenen Zwecke verpachtet ist. Eine kleine Holzhütte im zentralen Bereich des Teiches ist derzeit nicht genutzt bzw. wird als Spielhütte für Kinder genutzt. Die Hütte ist von der verbauten Grundfläche ungefähr 1,50 m x 1,80 m groß. Der Sachverständige führt aus, dass für die Karpfenfischerei auch Kescher und Zugnetze verwendet werden, da eine größere Fläche zu bewirtschaften ist. Auch zum Forellenbesatz können keine exakten Zahlen gemacht werden, es seien 600 bis 700 Forellen anfangs eingesetzt gewesen und sind noch derzeit ca. 200 bis 250 in diesem Teich. Anhand des Augenscheins kann (im Forellenteich, Anm.) ein großer Fischbestand festgestellt werden. Anhand des Augenscheins kann (im Forellenteich, Anmerkung ein großer Fischbestand festgestellt werden. Der Sachverständige verweist auf das Gutachten des xxx, wonach dieser Teich einen Zufluss von 5 Sekundenliter aus dem xxxbach hat und somit für die Produktion von ca. 500 kg Forellen jährlich geeignet ist. Eine weitere Hütte im Ausmaß von ca. 2 x 2,50 m mit einem Zubau für ein WC befindet sich unmittelbar westlich des antragsgegenständlichen Objektes und sei diese Hütte an Herrn xxx verpachtet. Diese Hütte dient auch den Zwecken der Fischerei nach den Angaben der Vertreterin des Antragstellers. Sie führt weiters aus, dass jährlich 3 Fischerkarten vergeben werden, eben an xxx, an xxx und an Herrn xxx. Die Vertreterin des Antragstellers öffnet den Geräteraum (des antragsgegenständlichen Objekts, Anm.) , in diesem ist ein großer Tank ersichtlich, in welchem die Forellen vor dem Verkauf einige Tage gehalten werden, um ihren Geschmack zu verbessern. Ansonsten ist Werkzeug und Ähnliches ersichtlich.Die Vertreterin des Antragstellers öffnet den Geräteraum (des antragsgegenständlichen Objekts, Anmerkung , in diesem ist ein großer Tank ersichtlich, in welchem die Forellen vor dem Verkauf einige Tage gehalten werden, um ihren Geschmack zu verbessern. Ansonsten ist Werkzeug und Ähnliches ersichtlich. Der Hauptraum der Hütte wird besichtigt, welcher mit Fischereiutensilien vollgeräumt ist. Zu den sonstigen, im Eigentum des Antragstellers, stehenden, als Bauland gewidmeten Liegenschaften verweist der Sachverständige auf die Stellungnahme, die den Parteien zum Parteiengehör ausgeschickt worden ist. Der Grund, warum dem Antragsteller die Wirtschaftsräumlichkeiten bei der Hofstelle xxxstraße xxx nicht zur Verfügung stehen ist eine Vereinbarung zwischen der Tante des Antragstellers und ihm selbst vom 12.06.2015, in welchem dieser zur Kenntnis nimmt, dass er die zitierten Räumlichkeiten (Keller und Stadel vor allem) zu Lebzeiten der Tante nicht nutzen dürfe. Diese Vereinbarung wird heute auszugsweise verlesen. Die Vertreterin der Marktgemeinde Oberdrauburg verweist darauf, dass dieser Rechtszustand irrelevant ist für das laufende Verfahren, nachdem der Sachverständige bereits festgestellt hat, dass die mehrmalige tägliche Zurücklegung von 1,5 km nicht zumutbar und mit der ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht vereinbar ist. Überdies sind die Gebäudeteile, die an sich potenziell für Lagerungszwecke geeignet sein könnten, in ihrem derzeitigen Bauzustand für die Lagerung von Futtermitteln und Fischereiutensilien nicht geeignet. Der Sachverständige erläutert dazu, dass diese Räumlichkeiten feucht sind und dass diese für den beabsichtigten Zweck daher nicht geeignet sind, ohne umfangreiche Adaptierungsarbeiten vorzunehmen. Dazu verweist der Sachverständige auf die Ergänzung zum Gutachten vom 17.06.
  7. Der Vertreter des Antragstellers führt aus, er habe diese Beilagen seiner Stellungnahme angefügt, um zu dokumentieren, dass es für den Zweck der Ausübung der Fischerei für den Antragsteller gar keine andere Möglichkeit gibt, als die Benützung der Hütte. Zur auf Parzelle xxx gelegenen Liegenschaft wird seitens des stellvertretenden Amtsleiters der Marktgemeinde ausgeführt, dass es sich dabei um das Wohnhaus der Eltern handelt. Dieses Haus wird derzeit von xxx bewohnt. Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers: Der Fischereizweck ist einzuschränken auf den ursprünglichen Bestand der Anlage. Ursprünglich bestand die Anlage nur aus einen kleinen Teich, unmittelbar gelegen vor der heutigen Fischereihütte. Wie aus dem offenen Grundbuch ersichtlich wurde ca. 2008 der damals bestehende Teich durch Zukauf mehr als verdoppelt. Durch Zukauf wurde außerdem geschaffen der heutige Karpfenteich. Durch Ausbau wurde außerdem geschaffen der heutige Forellenteich. Abgestellt auf den damaligen Bestand der Anlage wäre die Fischereihütte im heute bestehenden Ausmaß keineswegs erforderlich gewesen. Hinsichtlich der zu transportierenden Gegenstände (für den Fall, dass dieses Objekt nicht existieren würde) verweist der Sachverständige auf sein Gutachten, das im gemeindebehördlichen Verfahren erstellt wurde und betrifft die Gegenstände, die anlässlich des Ortsaugenscheins in der Hütte auch wahrgenommen werden konnten, insbesondere Werkzeuge, Futtermittel, Angeln, Angelzubehör, eventuelle Sitzgelegenheiten, Waage, Angelbekleidung, Stiefel, Kescher; alles mit Ausnahme der Bänke, die im Frühjahr aufgestellt und im Herbst wieder abgeräumt werden könnten; alles andere wird vor Ort benötigt. Die Verhandlung wird beim Anwesen des Antragstellers (xxxstraße xxx, Anm.) fortgesetzt.Die Verhandlung wird beim Anwesen des Antragstellers (xxxstraße xxx, Anmerkung fortgesetzt. Auf Befragen führt der Vertreter der Marktgemeinde Oberdrauburg aus, dass das Bauwerk in der gelben Zone gelegen ist. Für die Errichtung einer Hütte, bspw. im Vorgartenbereich wäre eine Genehmigung der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich. Das Anwesen des Beschwerdeführers* wird besichtigt und befindet sich dieses im Erdgeschoßbereich in einem sehr ursprünglichen Zustand. Speziell sind die Böden nicht befestigt. *Korrektur: Das Anwesen des Antragstellers. Das Anwesen ist ein ehemaliges landwirtschaftlich genutztes Gebäude, wobei nach allem Augenschein die Landwirtschaft schon jahrzehntelang nicht mehr betrieben wird. Der stellvertretende Amtsleiter führt aus, dass diese Grundfläche als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet ist. Diese Liegenschaft wird mindestens seit 1977, das ist der Arbeitsbeginn des nunmehr stellvertretenden Amtsleiters, nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Die Parteien begehren die Zusendung einer Verhandlungsschrift. An den Beschwerdeführer ist zusätzlich die Vereinbarung vom 12.06.2015 (in Kopie) anzuschließen. Zur besseren Verständlichkeit der Abschrift wurden Anmerkungen kursiv eingefügt.“ Dieses Protokoll wurde allen Parteien zugestellt. V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 (LGBl. Nr.62/1996), zuletzt geändert durch LGBl.Nr.85/2013Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996 Landesgesetzblatt Nr.62 aus 1996,), zuletzt geändert durch LGBl.Nr.85/2013 § 17Paragraph 17 Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. ….. § 23Paragraph 23 Parteien, Einwendungen ……..
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. ……. § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, Grünland
(1)Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
(2)Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
  1. a)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
  2. b)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach Paragraph 3, Absatz 9, Litera c, erfolgt ist, ……
(5)Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
(5)Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
  1. a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit a und lit b entfällt;für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt;
  2. b)für eine der gemäß Abs 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.für eine der gemäß Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten. ….. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei xxx ist Allein- oder Miteigentümer folgender Liegenschaften in der KG xxx: ● der EZ xxx; historisches Gebäude im Ortskern von xxx; Miteigentümer zu 321/1000 Anteile ● der EZ xxx; unmittelbar südlich an das Gebäude anschließendes Gartengrundstück; Miteigentümer zur Hälfte; ● der EZ 10xxx5; unmittelbar an EZ xxx anschließendes, schmales Gartengrundstück; im Miteigentum zur Hälfte jeweils der Eigentümer der EZ xxx und xxx; ● der EZ xxx; bestehend aus drei dislozierten Besitzkomplexen: 1,15 ha. Wald, 500 m² Freizeit- und Gewässerfläche (angrenzend an die antragsgegenständliche Parzelle), und 2.000 m² Bauland mit Gebäude (Parzelle xxx), wobei letzteres von seiner Mutter bewohnt wird; ● der EZ xxx, bestehend aus einer einzelnen Parzelle im Ausmaß von 79 m² im Osten des Gewerbegebiets von Oberdrauburg, östlich des Ortes, Miteigentümer zur Hälfte; ● der EZ xxx, der unter anderem auch der Besitzkomplex mit dem Fischereibetrieb zugeschrieben ist; zusätzlich 4 dislozierte Besitzkomplexe im Ausmaß von 2,8 ha LN und ca. 4 ha Wald; ● der EZ xxx, unmittelbar westlich anschließend aus an den aus den EZ xxx, xxx und xxx gebildeten Besitzkomplexen im Ortsgebiet von xxx, bestehend aus einem historischen Wohnhaus mit Stallgebäude und einem kleinen Garten. Der Besitzkomplex rund um das historische Wohnhaus in xxx ist lt. Gefahrenzonenplanung der BWV (Bundeswasserbauverwaltung) als gelbe Zone ausgewiesen. Die Parzelle xxx ist lt. Gefahrenzonenplanung der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) teils als rote, teils als gelbe Zone ausgewiesen. Die Entfernung von den Fischteichen zum Wohngebäude des Antragstellers beträgt 1,4 km. Der auf der antragsgegenständlichen, im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Parzelle gelegene Fischteich hat ein Ausmaß von ca. 2.500 m² und ist geteilt in einen Bereich, der der Karpfenzucht dient und einen Bereich, der der Forellenzucht dient. Anlässlich der Überprüfung beim Ortsaugenschein konnten (witterungsbedingt) wenige Karpfen und eine große Zahl von Forellen beobachtet werden. Es ist von einem jährlichen Besatz von 100 Stück Karpfen und 600 bis 700 Stück Forellen auszugehen. Der Antragsteller vergibt an drei Personen Fischerkarten. Das antragsgegenständliche Objekt dient den Zwecken der Fischereiwirtschaft, zur Deponierung von Werkzeugen, Wassertanks zur Reinigung der Fische, Futtermittel, Bekleidung, Netzen und dergleichen. Es ist für Wohnzwecke nicht geeignet. Das Wohnhaus des Antragstellers in der xxxstraße xxx in xxx ist hinsichtlich seiner Wirtschaftsräume für die Fischereizwecke nicht geeignet. Insbesondere weisen die Lagerräume im Erdgeschoß einen unbefestigten (Lehm-)Boden auf und stellen eine historische Bausubstanz dar, die schon seit Jahrzehnten nicht mehr bestimmungsgemäß (als landwirtschaftliches Gebäude) genutzt wird, sondern lediglich als Lagerraum für Holz und sperrige Gegenstände. Ein Zubau im Gartenbereich ist auf Grund der Tatsache, dass sich dieser in der gelben Zone der BWV befindet, nicht möglich. Der Antragsteller betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb in Form eines Fischereibetriebes und sind aus diesem landwirtschaftlichen Betrieb mittelfristig Einnahmen in der Höhe von € 5.887,46 (ein Arbeitsertrag von € 5.334,67) jährlich zu erzielen. Fischteich und Hütte wurden in den Jahren 1995 bis 2007 errichtet bzw. vergrößert. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einschau in das geographische Informationssystem, aus der Abfrage am Grundbuch, aus dem vorgelegten Betriebskonzept und den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen sowohl für Fischereiwirtschaft als auch für Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist diesen gutachtlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und waren dessen Aussagen nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu erschüttern. Auch die Überprüfung des Bestandes an Ort und Stelle im Rahmen einer Augenscheinsverhandlung hat ergeben, dass der Bedarf für die Hütte, auch in diesem Ausmaß, gegeben ist und dass die sonstigen, dem Antragsteller alleine zur Verfügung stehenden und als Bauland gewidmeten Liegenschaften für die angestrebten Zwecke in ihrem derzeitigen Zustand nicht geeignet sind. Die Kosten für allfällige Umbaumaßnahmen zur Umwandlung der Historischen Nebengebäude in trockene, dichte Lagerräume würden angesichts des historischen Bauzustandes des Wirtschaftsgebäudes und dessen Dimensionen die Kosten für die Errichtung der Hütte (die im Betriebskonzept mit € 17.000 angegeben wurden) bei weitem übersteigen. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 03.12.1980, Slg. Nr. 10.317/A). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 03.12.1980, Slg. Nr. 10.317/A). Hinsichtlich des mehrfach geäußerten Vorbringens („rote Zone“) ist festzuhalten, dass Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche nach forstrechtlichen Bestimmungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf Nachbargrund begründen; auch für die wasserrechtlichen Gefahrenzonenpläne hat wohl das gleiche zu gelten (Einwendungen, die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, sind im Baubewilligungsverfahren ebenso unbeachtlich wie ein Einwendungen betreffend Hochwassergefahr; VwGH vom 09.11.2004, Zahl: 2002/05/1032). Die Frage der Präklusion solcher Einwendungen war daher nicht zu prüfen. Nach § 23 Abs. 3 lit. a der K-BO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0121, mit weiteren Nennungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, der K-BO 1996 steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu (VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0121, mit weiteren Nennungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Der Beschwerdeführer hat nun eingewandt, dass das Bauvorhaben der Widmung der Grundfläche als Grünland widerspreche. § 5 Abs. 5 des K-GplG 1995 ist restriktiv auszulegen. Die Errichtung von Bauwerken im Grünland muss somit nach objektiven Maßstäben erforderlich und spezifisch sein (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0192). Bei der Beantwortung, ob eine Baulichkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng anhand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen.Paragraph 5, Absatz 5, des K-GplG 1995 ist restriktiv auszulegen. Die Errichtung von Bauwerken im Grünland muss somit nach objektiven Maßstäben erforderlich und spezifisch sein (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0192). Bei der Beantwortung, ob eine Baulichkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng anhand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der anhand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten. Der landwirtschaftlich Amtssachverständige hat - aufbauend auf das Betriebskonzept und das schlüssige Gutachten des fischereiwirtschaftlichen Amtssachverständigen – festgestellt, dass die beantragte Baulichkeit für die Zwecke des über einen reinen Hobbybetrieb hinausgehenden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs spezifisch und erforderlich ist: Es bestehen für den Antragsteller auf seinen sonstigen, als Bauland gewidmeten Flächen keine Möglichkeiten, die Lagerung der für den Nebenerwerb erforderlichen Utensilien in zweckmäßiger Weise vorzunehmen. Der Umbau der im Ortskern gelegenen Baulichkeit würde ein Vielfaches der Errichtung einer einfachen Holzhütte kosten, dies ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Wirtschaftsgebäude im Ortskern von xxx sind ohne umfangreiche Adaptierungen für den Zweck nicht geeignet, weil für die Lagerung von Futtermitteln etc. ein trockener, nagersicherer Raum benötigt wird. Die alten, historischen Wirtschaftsgebäude weisen einen unbefestigten Boden auf und sind auf Grund ihrer historischen Bausubstanz bereits feucht. Die Frage, ob die 1,4 km Entfernung vom Fischteich zur Heimliegenschaft des Antragstellers zumutbarer Weise zurückzulegen wäre, stellt sich angesichts dieses Sachverhaltes nicht mehr. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Lagerung der Utensilien in unmittelbarer Nähe des Nebenerwerbes jedenfalls bei Weitem zweckmäßiger ist als der in Bedarfsfall zu erfolgende Hin- und Hertransport. Dem Antragsteller stehen die weiteren, als Bauland gewidmeten Grundflächen auch deshalb nicht zur Verfügung, weil sie einerseits nach Wasserrecht, andererseits nach Forstrecht, als Gefahrenzonen ausgewiesen sind. Die (Neu)Errichtung von derartigen Hütten wäre (auch) dort nicht zulässig. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Fischerhütte“ und dem Begriff eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Abgrenzung vom Hobbybetrieb) sind folgende Eckdaten abzuleiten: Ein Reinertrag von jährlich € 1.800 bei Investitionen € 35.000 und einer Teichfläche von 521,5 m² würde nicht ausreichen;(VwGH vom 29.01.2010, Zahl: 2007/10/0107); ebenso wenig ein Flächenausmaß des Sees von 1.750 m² bei wasserrechtlich genehmigter Gesamtfischbesatzmenge von 26 kg und Fütterungsverbot (VwGH vom 16.03.2012, Zahl: 2010/05/0182, sowie 2010/05/0183, vgl. auch Gesamtfischbesatzmenge von 48 kg, Fütterungsverbot – VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0279)Ein Reinertrag von jährlich € 1.800 bei Investitionen € 35.000 und einer Teichfläche von 521,5 m² würde nicht ausreichen;(VwGH vom 29.01.2010, Zahl: 2007/10/0107); ebenso wenig ein Flächenausmaß des Sees von 1.750 m² bei wasserrechtlich genehmigter Gesamtfischbesatzmenge von 26 kg und Fütterungsverbot (VwGH vom 16.03.2012, Zahl: 2010/05/0182, sowie 2010/05/0183, vergleiche auch Gesamtfischbesatzmenge von 48 kg, Fütterungsverbot – VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0279) Nach dem Betriebskonzept des Antragstellers werden die dargelegten Werte jedenfalls überschritten. Die angestrebten Einkünfte gehen jedenfalls über die Annahme eines bloßen Hobbybetriebes (Zeitvertreibes) hinaus. Es wird also ein Einkommen erzielt, dass die Annahme einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Die Erforderlichkeit ist immer anhand der Bedürfnisse des konkreten landwirtschaftlichen Betriebes zu prüfen (VwGH 03.07.2007, 2006/05/0068). Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinen Einnahmen auf Dauer seine Ausgaben übertrifft (VwGH vom 25.01.2000, 98/05/0163). Wie sich wiederum aus den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen und dem Ortsaugenschein ergab, ist die Verwahrung der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle geboten und stehen die Bauten nicht im Missverhältnis zum beabsichtigten Betrieb. Es kann daher den schlüssigen Ausführungen gefolgt werden, dass auf Seiten des Antragstellers ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, der über die bloße Ausübung eines Hobbies hinausgeht und der geeignet ist, Einnahmen zu erwirtschaften, die über die Ausgaben hinausgehen und für dessen Betrieb die beantragte Fischerhütte spezifisch und erforderlich ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den im Text zitierten Judikatur Hinweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.229.18.2015

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