Obsah (8)
§ 279§ 25a§ 6§ 183Art 136§ 2§ 4§ 11RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-2871-2872/11/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die B
§ 279Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 09.09.2014, Zahl: 301/10/2008-GV-I,
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde betreffend den Wasseranschlussbeitrag hinsichtlich den Naturbadeteich/Biotop wird F o l g e g e g e b e n . II.römisch zwei. Die Beschwerde betreffend den Wasseranschlussbeitrag hinsichtlich den Hausgarten wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Die beiden Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks xxx, KG xxx, Einlagezahl xxx, im Grundbuch. Die beiden Beschwerdeführer haben mit Bauansuchen vom 22.04.2008 der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx angezeigt, dass sie beabsichtigen, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten und wurde ihnen hierfür mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 27.05.2008, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt. Eine Auflage ist es, dass die Oberflächen- und Dachwässer in den bestehenden Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind (Auflage 9). Eine Auflage in diesem Baubewilligungsbescheid ist es, dass das errichtete Gebäude (einschließlich Änderung oder Änderungen des Verwendungszweckes) an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken ist (Auflage 3). Dieser Bescheid wurde am 04.06.2008 von den Beschwerdeführern laut unbedenklichem Rückschein RSb übernommen und wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Dieser Bescheid und damit dessen Auflage 3 erwuchs mit Ablauf des 18.06.2008 in Rechtskraft und ist daher – da auch nicht durch ein Nichtigkeitsverfahren durch eine der in § 52 K-BO 1996 genannten Aufsichtsbehörden aufgehoben – Bestand der Rechtsordnung.Die beiden Beschwerdeführer sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks xxx, KG xxx, Einlagezahl xxx, im Grundbuch. Die beiden Beschwerdeführer haben mit Bauansuchen vom 22.04.2008 der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx angezeigt, dass sie beabsichtigen, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten und wurde ihnen hierfür mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 27.05.2008, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt. Eine Auflage ist es, dass die Oberflächen- und Dachwässer in den bestehenden Oberflächenwasserkanal einzuleiten sind (Auflage 9). Eine Auflage in diesem Baubewilligungsbescheid ist es, dass das errichtete Gebäude (einschließlich Änderung oder Änderungen des Verwendungszweckes) an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken ist (Auflage 3). Dieser Bescheid wurde am 04.06.2008 von den Beschwerdeführern laut unbedenklichem Rückschein RSb übernommen und wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft. Dieser Bescheid und damit dessen Auflage 3 erwuchs mit Ablauf des 18.06.2008 in Rechtskraft und ist daher – da auch nicht durch ein Nichtigkeitsverfahren durch eine der in Paragraph 52, K-BO 1996 genannten Aufsichtsbehörden aufgehoben – Bestand der Rechtsordnung. Mit Ansuchen um Abänderung der Baubewilligung vom 17.07.2009 teilten die Beschwerdeführer der Baubehörde unter Beilage einer Lageskizze und einer Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ mit, dass die Errichtung von ● Biotop/Naturbadeteich (ca. 175 m² Wasserfläche) mit Stegzugang ● Rechteckig betonierter Tiefwasserbereich: 6 Meter x 8 Meter beabsichtigt ist. In der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ ist enthalten, dass der „Naturbadeteich“ als naturnahe, künstlich angelegte Wasserfläche konzipiert wird, welche in einen Tiefwasserbereich (48 m²) und einen bepflanzten Regenerationsbereich/Biotop (ca. 127 m²) gegliedert sei. Die Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ beinhaltet unter 1.
- Bauweise – Beschreibung, dass der Tiefwasserbereich mit glatten Wänden ausgeführt werde, um die Reinigung des Teichs zu erleichtern, da ein Wasserwechsel bei einem Naturteich nicht möglich sei. Geplant sei eine 25 cm starke Bodenplatte aus Stahlbeton mit aufgehenden Wänden aus KV-Steinen (30 cm Stärke, 0/16Beton inkl. Bewehrung laut statischen Erfordernissen. Laut Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ 1.
- Wasserpflanzen würde die Filterzone sowie die Randzonen mit Makrophyten bepflanzt. Die Wasserpflanzen würden in Nährstoffkonkurrenz zum Phytoplankton leben und könnten Nährstoffe, insbesondere Phosphor in erheblichen Umfang aufnehmen und ebenso durch Wurzelausscheidungen Krankheitskeime abgetötet werden. In der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ ist unter
- Beschreibung Naturbadeteich 1.
- Systembeschreibung enthalten: „Die Erstbefüllung und die durch Verdunstung anstehende Wasserbefüllung wird mit dem Zisternenwasser und mit dem Brunnenwasser durchgeführt.“ Dieser Satz ist mit vier schrägen Strichen durchgestrichen und ist daneben handschriftlich mit dem Zusatz „20.1.10“ versehen sowie der Unterschrift des xxx und der xxx. Im vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegend ist ein Befund des ASV der Gemeinde xxx, xxx, vom 25.06.2009, wonach der Schwimmbereich zwar optisch nicht als Schwimmbecken in Erscheinung treten, jedoch als ein solches im Sinne der Z 24 in der Anlage 1 zum G-WVG zu qualifizieren sei.Im vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegend ist ein Befund des ASV der Gemeinde xxx, xxx, vom 25.06.2009, wonach der Schwimmbereich zwar optisch nicht als Schwimmbecken in Erscheinung treten, jedoch als ein solches im Sinne der Ziffer 24, in der Anlage 1 zum G-WVG zu qualifizieren sei. Mit dem vorläufigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 06.08.2008, Zahl: xxx wurde den Beschwerdeführern der Wasseranschlussbeitrag für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Höhe von EUR 6.381,62 inkl. 10% USt vorgeschrieben.Mit dem vorläufigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 06.08.2008, Zahl: xxx wurde den Beschwerdeführern der Wasseranschlussbeitrag für die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Höhe von EUR 6.381,62 inkl. 10% USt vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 26.08.2009, Zahl: xxx, informierte die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx die Beschwerdeführer hinsichtlich die geplante Erstbefüllung des Biotops mit Zisternen- und mit Brunnenwasser unter anderem darüber, dass das Grundstück
Verordnung des Gemeinderates vom 19.11.1980 idF Verordnung 28.06.2007 im Wasserversorgungsbereich der Gemeinde xxx befindlich ist und § 6 Abs. 1 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG) die Eigentümer der im Versorgungsbereich situierten Grundstücke verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken.Mit Schreiben vom 26.08.2009, Zahl: xxx, informierte die Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx die Beschwerdeführer hinsichtlich die geplante Erstbefüllung des Biotops mit Zisternen- und mit Brunnenwasser unter anderem darüber, dass das Grundstück
Verordnung des Gemeinderates vom 19.11.1980 in der Fassung Verordnung 28.06.2007 im Wasserversorgungsbereich der Gemeinde xxx befindlich ist und Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 (K-GWVG) die Eigentümer der im Versorgungsbereich situierten Grundstücke verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken. Mit Schreiben vom 27.09.2009 richtete der Beschwerdeführer xxx an die Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, zH xxx, ein Schreiben, worin unter anderem mitgeteilt wurde, die beiden Beschwerdeführer würden „aus Überzeugung das in der Zisterne gesammelte Oberflächenwasser weiterhin im Gartenbereich und für das Biotop nutzen“. Die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde informierte den Beschwerdeführer xxx mit Schreiben vom 03.12.2009, Zahl: xxx, dass die zuständige Aufsichtsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, Unterabteilung Wasserrecht, eingebunden wurde und diese in ihrem Schreiben vom 19.11.2009, Zahl: xxx, zusammenfassend zu dem Schluss komme, dass mit dem Auflagenpunkt 3 des Baubescheides vom 27.05.2008 die Anschluss- und Benützungspflicht für das Grundstück Nr. xxx (Anm.: gemeint ist wohl xxx) an die Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen wurde und daher auch das geplante Biotop mit Wasser aus dieser Anlage zu versorgen ist. Die in diesem Schreiben angesprochene Auflage 3 des Baubescheids vom 27.05.2008 lautet: „
§ 6Abs. 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 1978/17 idg
F, wird hiermit die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 Abs 1 leg. cit. ausgesprochen. Damit ist die Verpflichtung gegeben, das errichtete Gebäude (einschließlich Änderung oder Änderungen des Verwendungszweckes) an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken“, so die Auflage wörtlich.Die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde informierte den Beschwerdeführer xxx mit Schreiben vom 03.12.2009, Zahl: xxx, dass die zuständige Aufsichtsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, Unterabteilung Wasserrecht, eingebunden wurde und diese in ihrem Schreiben vom 19.11.2009, Zahl: xxx, zusammenfassend zu dem Schluss komme, dass mit dem Auflagenpunkt 3 des Baubescheides vom 27.05.2008 die Anschluss- und Benützungspflicht für das Grundstück Nr. xxx Anmerkung, gemeint ist wohl xxx) an die Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen wurde und daher auch das geplante Biotop mit Wasser aus dieser Anlage zu versorgen ist. Die in diesem Schreiben angesprochene Auflage 3 des Baubescheids vom 27.05.2008 lautet: „
Paragraph 6, Absatz 2, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 1978/17 idgF, wird hiermit die Anschluss- und Benützungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ausgesprochen. Damit ist die Verpflichtung gegeben, das errichtete Gebäude (einschließlich Änderung oder Änderungen des Verwendungszweckes) an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken“, so die Auflage wörtlich. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 20.01.2010 wurde die „Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl xxx bewilligten Bauvorhabens (Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf Parzelle xxx, KG xxx), betreffend der Abänderung der bestehenden Baubewilligung mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl xxx – Veränderung der Form und der Abmessung des Biotops nach Maßgabe der von der Firma xxx GmbH erstellten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Abänderungsplan Plan Nr. 1 und Baubeschreibung vom 16.07.2009“ unter der Auflage, dass die Auflagen des Erstbescheids vom 27.05.2008, Zahl xxx, vollinhaltlich aufrecht bleiben“, erteilt. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 20.01.2010 wurde die „Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl xxx bewilligten Bauvorhabens (Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf Parzelle xxx, KG xxx), betreffend der Abänderung der bestehenden Baubewilligung mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl xxx – Veränderung der Form und der Abmessung des Biotops nach Maßgabe der von der Firma xxx GmbH erstellten und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Abänderungsplan Plan Nr. 1 und Baubeschreibung vom 16.07.2009“ unter der Auflage, dass die Auflagen des Erstbescheids vom 27.05.2008, Zahl xxx, vollinhaltlich aufrecht bleiben“, erteilt. Angemerkt sei hier, dass die im Baubescheid genannte Baubeschreibung vom 16.07.2009 Firma xxx GmbH“ die Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ ist (siehe Genehmigungsstempel auf der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ im Akt (ON 22). Mit Protokoll über die Überprüfung am 16.11.2011 wurden die Naturmaße der Wohnfläche zur Erlassung des endgültigen Wasserabgabebescheids festgehalten. Im zugehörigen unbedenklichem Berechnungsblatt, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht angezweifelt wird, wurde für „private Schwimmbecken“ im Ausmaß von 86,40 m³ Beckeninhalt bei der Zugrundelegung des Einheitssatzes 0,010 als Bewertungseinheit 0,8464 ermittelt und wurde dazu
§ 183Abs.
4 BAO den Beschwerdeführern vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit gegeben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.Mit Protokoll über die Überprüfung am 16.11.2011 wurden die Naturmaße der Wohnfläche zur Erlassung des endgültigen Wasserabgabebescheids festgehalten. Im zugehörigen unbedenklichem Berechnungsblatt, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht angezweifelt wird, wurde für „private Schwimmbecken“ im Ausmaß von 86,40 m³ Beckeninhalt bei der Zugrundelegung des Einheitssatzes 0,010 als Bewertungseinheit 0,8464 ermittelt und wurde dazu
Paragraph 183, Absatz 4, BAO den Beschwerdeführern vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit gegeben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Die Beschwerdeführer sprachen sich mit Schreiben vom 20.12.2011 gegen die Berücksichtigung des „Biotops“ – welcher in diesem Schreiben auch als „Teich“ bezeichnet wird – als „Schwimmbecken“ iSd Anlage 1 zum K-GWVG aus. Mit dem endgültigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 29.02.2012, wurde den Beschwerdeführern der „Wasseranschlussbeitrag für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Naturbadeteich/Biotop“ in Höhe von EUR 8.825,38 inkl. 10% USt vorgeschrieben und ergab abzüglich der bereits mit Bescheid vom 06.08.2008, Zahl: xxx, vorgeschriebenen und entrichteten Gebühr für 2,661 BE eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.443,77 inkl. 10% USt.Mit dem endgültigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 29.02.2012, wurde den Beschwerdeführern der „Wasseranschlussbeitrag für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Naturbadeteich/Biotop“ in Höhe von EUR 8.825,38 inkl. 10% USt vorgeschrieben und ergab abzüglich der bereits mit Bescheid vom 06.08.2008, Zahl: xxx, vorgeschriebenen und entrichteten Gebühr für 2,661 BE eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.443,77 inkl. 10% USt. In dessen Begründung wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1986, 86/17/0091,0092 verwiesen, wonach für die Ermittlung der Bewertungseinheiten nach § 12 Abs. 2 die Widmung der einzelnen Flächen maßgeblich sind und unter Widmung nicht der Wille und die subjektive Wunschvorstellung des Abgabepflichtigen zu verstehen sind, sondern die in objektiven Merkmalen entsprechend der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommende Verwendungsbestimmung. Schwimmbecken im Sinne der Z 24 in der Anlage 1 zum G-WVG seien Konstruktionen, welche aus Baustoffen bestehen und deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert, so die Begründung weiter. Eine derartige Konstruktion bedarf bei fachgerechter Herstellung einer Verbindung mit dem Erdboden, sodass sie als eine Anlage iSd Z 24 in der Anlage 1 zum G-WVG zu qualifizieren sei, so die Begründung. Das Biotop der Beschwerdeführer verfüge über einen Bereich, welcher als Betonwanne ausgeführt und mit einer Teichfolie abgedichtet sei und sei zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Augenscheinlich sei nur ein Biotop vorhanden, der Schwimmteich trete optisch nicht als Schwimmbecken in Erscheinung, sei jedoch als ein solches iSd Z 24 in der Anlage 1 zum G-WVG zu qualifizieren, so die Begründung.In dessen Begründung wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1986, 86/17/0091,0092 verwiesen, wonach für die Ermittlung der Bewertungseinheiten nach Paragraph 12, Absatz 2, die Widmung der einzelnen Flächen maßgeblich sind und unter Widmung nicht der Wille und die subjektive Wunschvorstellung des Abgabepflichtigen zu verstehen sind, sondern die in objektiven Merkmalen entsprechend der Verkehrsauffassung zum Ausdruck kommende Verwendungsbestimmung. Schwimmbecken im Sinne der Ziffer 24, in der Anlage 1 zum G-WVG seien Konstruktionen, welche aus Baustoffen bestehen und deren fachgerechte Herstellung bautechnische Kenntnisse erfordert, so die Begründung weiter. Eine derartige Konstruktion bedarf bei fachgerechter Herstellung einer Verbindung mit dem Erdboden, sodass sie als eine Anlage iSd Ziffer 24, in der Anlage 1 zum G-WVG zu qualifizieren sei, so die Begründung. Das Biotop der Beschwerdeführer verfüge über einen Bereich, welcher als Betonwanne ausgeführt und mit einer Teichfolie abgedichtet sei und sei zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich. Augenscheinlich sei nur ein Biotop vorhanden, der Schwimmteich trete optisch nicht als Schwimmbecken in Erscheinung, sei jedoch als ein solches iSd Ziffer 24, in der Anlage 1 zum G-WVG zu qualifizieren, so die Begründung. Hiergegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2012 Berufung ein und wurde diese Berufung mit Email vom 16.04.2012 ergänzt, indem sich die Beschwerdeführer auch gegen die Berechnung von 0,07 BE für „Hausgärten“ aussprachen, mit der Begründung, den Garten ausschließlich mit Zisternenwasser zu versorgen. Im Berufungsverfahren erstattete der Amtssachverständige für Hochbau xxx sein Gutachten vom 09.04.2014 und kam zu dem Schluss, dass für die Herstellung des „Naturteichs“ im Besonderen für den Tiefwasserbereich aufgrund der verwendeten Materialien sowie aufgrund der statischen Erfordernisse derartiger Konstruktionen zur fachgerechten Herstellung ein erhebliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und auch eine Verbindung mit dem Erdreich gegeben ist. Beim Schwimmbereich handle es sich um ein naturnahes Biotop mit Stegen und die Tiefe des Beckens und die Ausgestaltung würden eindeutig darauf schließen lassen, dass die Errichtung auch einen herkömmlichen Schwimmbetrieb (Pool) zulässt und sei daher von einem Schwimmbecken auszugehen. Zum Gutachten des Amtssachverständigen für Hochbau xxx nahmen die Beschwerdeführer Stellung und führten unter anderem aus, dass rein biologisch betriebene Teiche grundsätzlich jedes Leitungswasser vermeiden müssten, da der Phosphatgehalt aller Leitungswässer um 10er-Potenzen zu hoch sei für das biologische Gleichgewicht einer Teichanlage und daher beantragt werde, den Wasseranschluss entsprechend zu reduzieren. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 09.09.2014, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wurde in der Begründung festgehalten:Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 09.09.2014, Zahl: xxx, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wurde in der Begründung festgehalten: „Wie das Amt der Kärntner Landesregierung in seiner Rechtsansicht zum Wasseranschlussbeitrag von Teichanlagen vom 19.11.2003 unter Punkt
- festgestellt hat, ist die Verwendungsbestimmung und die technische Konstruktion solcher Anlagen dahingehend zu prüfen, ob die gegenständlichen Teichanlagen auf Grund der Bauweise und der Verwendungsbestimmung, den Schwimmbecken iSd Z 4 des K-GWVG entsprechen. Dass es sich bei gegenständlichem Naturteich um ein Schwimmbecken iSd Z 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetz handelt, geht aus dem Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 09.04.2014 eindeutig hervor.“„Wie das Amt der Kärntner Landesregierung in seiner Rechtsansicht zum Wasseranschlussbeitrag von Teichanlagen vom 19.11.2003 unter Punkt
- festgestellt hat, ist die Verwendungsbestimmung und die technische Konstruktion solcher Anlagen dahingehend zu prüfen, ob die gegenständlichen Teichanlagen auf Grund der Bauweise und der Verwendungsbestimmung, den Schwimmbecken iSd Ziffer 4, des K-GWVG entsprechen. Dass es sich bei gegenständlichem Naturteich um ein Schwimmbecken iSd Ziffer 24, des Gemeindewasserversorgungsgesetz handelt, geht aus dem Gutachten des Amtssachverständigen xxx vom 09.04.2014 eindeutig hervor.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.10.2014, welche bei der Gemeinde xxx am 06.10.2014 einlangte und ausführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 09.09.2014 (Anlage 1), in dem unsere Berufung vom 04.04.2012 (Anlage 2) und die am 16.04.2012 eingebrachte Erweiterung unserer Berufung (Anlage 3) durch den Vorstand der Gemeinde xxx abgewiesen wurde. Begründung Punkt 1: Die Gemeinde xxx forderte im Abgabenbescheid vom 29.02.2012 (Anlage 4) für unser Biotop/Schwimmteich eine Wasseranschlußgebühr von zusätzlich 2.072,04 EUR, obwohl für diesen Teich überhaupt kein Trinkwasser der Gemeindewasserversorgung benötigt und verbraucht wird. Die Begründung der Gemeinde mit "baulichen Maßnahmen im Tiefwasserbereich" ist u.E. unsachlich und hat nichts mit dem potentiellen Wasserverbrauch der Einrichtung zu tun - und dies ist das wichtigste, qualifizierende Merkmal, wenn es um die Bewertung des Wasseranschlusses geht. Auch das im Bescheid zitierte Gutachten des Hochbauingenieurs xxx befaßt sich nicht mit dem potentiellen Trinkwasserverbrauch, sondern enthält die unlogische Schlußfolgerung, daß bei Vorhandensein eines Stegs am Teich ein "herkömmlicher Schwimmbetrieb (Pool)" gegeben sei (Anlage 13). Dies ist sachlich falsch, siehe unseren Widerspruch vom 29.05.2014 (Anlage 14). Entscheidend für den Wasserverbrauch ist die Betriebsweise und nicht die Existenz eines Stegs. Wir haben dies ausführlich bereits in unserer Berufung vom 04.04.2012 begründet, auf die bis heute inhaltlich von der Gemeinde nicht geantwortet wurde. Unser Biotop / Schwimmteich ist nunmal ein Teich mit mehr als 1000 Wasserpflanzen und mit ausschließlich biologischer Wasserklärung über einen bepflanzten Biofilterbereich, das Wasserniveau kann bis zu ca. 10 cm absinken und wird durch den natürlichen Regenfall wieder ausgeglichen, der Teich funktioniert also ohne jeglichen Trinkwasserverbrauch!! Ein Pool hingegen erfordert bekanntlich permanente chemische Desinfektion des Wassers (meist durch Chlor) und regelmäßigen Teilwasserersatz und wöchentliche Rückspülung des mechanischen Sandfilters - dies benötigt erhebliche Mengen an Trinkwasser. Diese völlig unterschiedlichen Betriebsweisen erklären auch die unterschiedlichen Abmessungen von Bio-Teich und Pool - der Bio-Teich hat ein vergleichsweise größeres Volumen und eine größere Wassertiefe (2 m), dies fördert die biologische Wasserstabilität, im Vergleich zu einem Pool, der meist in den Abmessungen kleiner und v.a. seichter ausgeführt wird wegen des erheblichen Wasserverbrauchs. Diese entscheidenden, objektiven und den Wasserverbrauch allein bestimmenden Merkmale finden sich in keinem der sog. Gutachten, Ermittlungsverfahren und Bescheide von der Gemeinde. Die Gemeinde ist bisher auf unsere Feststellungen bezüglich Wasserverbrauch nicht eingegangen. Sie hat bisher auch die Betriebsweise und die ausschließliche Versorgung durch Regenwasser nicht in Ihren Ermittlungen berücksichtigt. Trotz dieser Fakten wird an der "Bewertung" des Teichs als "Schwimmbecken im Sinn der Anlage §12 Abs.2 Ziffer 24 des K-GWVG" festgehalten. Den Widerspruch dagegen haben wir am 20.12.2011 der Gemeinde gesendet (Anlage 5). Wir verweisen auch hier nochmals auf Punkt 4 unserer damaligen Begründung: Die Bewertung mit 0,864 BE entspräche einem Jahresverbrauch von 123 m3 Wasser - ein absonderlicher Wert für einen Teich, der 365 Tage im Jahr mit Wasser befüllt sein muß und der sich ausschließlich durch Regenwasser nachspeist - allein schon dieser Wert beweist die Unsachlichkeit der Vorgehensweise bei der Bewertung. Die geforderte Anschlußgebühr für den Teich steht deshalb in keinerlei sachgerechter Beziehung zum Ausmaß der Benutzung der Trinkwasserversorgung - Trinkwasser wird für den Teich überhaupt nicht benötigt - und kann deshalb u.E. nicht rechtens sein.Die Gemeinde ist bisher auf unsere Feststellungen bezüglich Wasserverbrauch nicht eingegangen. Sie hat bisher auch die Betriebsweise und die ausschließliche Versorgung durch Regenwasser nicht in Ihren Ermittlungen berücksichtigt. Trotz dieser Fakten wird an der "Bewertung" des Teichs als "Schwimmbecken im Sinn der Anlage §12 Absatz 2, Ziffer 24 des K-GWVG" festgehalten. Den Widerspruch dagegen haben wir am 20.12.2011 der Gemeinde gesendet (Anlage 5). Wir verweisen auch hier nochmals auf Punkt 4 unserer damaligen Begründung: Die Bewertung mit 0,864 BE entspräche einem Jahresverbrauch von 123 m3 Wasser - ein absonderlicher Wert für einen Teich, der 365 Tage im Jahr mit Wasser befüllt sein muß und der sich ausschließlich durch Regenwasser nachspeist - allein schon dieser Wert beweist die Unsachlichkeit der Vorgehensweise bei der Bewertung. Die geforderte Anschlußgebühr für den Teich steht deshalb in keinerlei sachgerechter Beziehung zum Ausmaß der Benutzung der Trinkwasserversorgung - Trinkwasser wird für den Teich überhaupt nicht benötigt - und kann deshalb u.E. nicht rechtens sein. Begründung Punkt 2: Unsere Berufung haben wir mit email vom 16.04.2012 auf die Position 7 "Hausgärten“ des Abgabebescheids vom f 29.02.2012 erweitert, nachdem wir rechtliche Beratung und Informationen ei AK/VKI und den fachlich zuständigen Referaten des Amtes der Landesregierung in Klagenfurt eingeholt haben. Zur Chronologie der Sache: a) Unser Bauantrag vom 22.04.2008 umfaßte ein EFH mit Garage sowie im Garten ein Biotop und eine 10 m3 Zisterne
technischer Beschreibung (Anlage 6). Unser Antrag wurde von der Gemeinde mit Bescheid vom 27.05.2008 genehmigt (Anlage 7). EFH, Garage, Biotop und Zisterne wurden 2008 bis 2009 errichtet.
- b)Da der ausführende Gartenbaubetrieb Fa. xxx die Form und Abmessungen des Biotops veränderte, wurde während der Bauphase am 17.07.2009 ein Änderungsantrag für das Biotop eingebracht (Anlage 8). Die Gemeinde eröffnete daraufhin am 26.08.2009 ein Ermittlungsverfahren (Anlage 9), da die im Antrag beschriebene Erstbefüllung des Biotops mit Zisternenwasser angeblich dem K-GWVG §6 Abs.2 widersprechen würde.
- b)Da der ausführende Gartenbaubetrieb Fa. xxx die Form und Abmessungen des Biotops veränderte, wurde während der Bauphase am 17.07.2009 ein Änderungsantrag für das Biotop eingebracht (Anlage 8). Die Gemeinde eröffnete daraufhin am 26.08.2009 ein Ermittlungsverfahren (Anlage 9), da die im Antrag beschriebene Erstbefüllung des Biotops mit Zisternenwasser angeblich dem , K-GWVG §6 Absatz 2, widersprechen würde.
- c)Da wir nicht glauben wollten, daß ein derartig widersprüchlicher Vorgang - Zisterne baurechtlich genehmigen, die Nutzung des Zisternenwassers aber untersagen - durch Landesrecht gedeckt sein kann, haben wir am 27.09.2009 beim Amt der Landesregierung diesbezüglich angefragt mit der Zielsetzung, weiterhin das in der Zisterne gesammelte Oberflächenwasser verwenden zu dürfen (Anlage 10). Im Antwortschreiben von xxx, Abt. 7, und xxx, Abt. 15, wurde uns die Rechtssicht dieser Abteilungen des Amtes mitgeteilt (Anlage 11). Mit einer u.E.n. formal-rechtlichen Begründung ohne Berücksichtigung wesentlicher Punkte wurde die Position der Gemeinde bestätigt. Wir wollten natürlich diese uns unverständliche Auslegung nicht unwidersprochen hinnehmen und planten zur weiteren Klärung Gespräche mit dem AK VKI und dem Amt der Landesregierung. Eine weitere Fristverlängerung wurde uns jedoch seitens der Gemeinde abgelehnt. Am 20.01.2010 eröffnete uns xxx im persönlichen Gespräch, daß wir entweder den Passus "Wasserbefüllung mit Zisternenwasser" im Änderungsantrag streichen - dann würde er den Antrag sofort genehmigen - oder der Antrag würde abgelehnt und das Biotop müßte rückgebaut (zugeschüttet) werden. Wir haben daraufhin - unter mündlichem Protest und der Versicherung, auch weiterhin das Zisternenwasser zu nutzen - den Passus gestrichen, worauf uns noch am selben Tag der positive Bescheid zuging (Anlage 12).
- d)Nach Empfang des Abgabebescheids Wasseranschluß vom 29.02.2012 und einer rechtlichen Beratung durch AK/VKI führten wir im Amt der Landesregierung Gespräche mit xxx, Abt. 3, und xxx, Abt.8 (Wasserrecht). Das Ergebnis teilten wir der Gemeinde am 16.04.2012 mit und begründeten dementsprechend die Erweiterung unserer Berufung auf die Nutzung des Zisternenwassers für den Garten. Zusammenfassung der Begründung zu Punkt 2:
- aa)Die Zisterne wurde
Baugenehmigung der Gemeinde errichtet und wird bestimmungsgemäß für den Garten eingesetzt, es wird kein Trinkwasser für den Garten verschwendet und das gesammelte Oberflächenwasser wird im Garten zur Versickerung gebracht (und nicht über den vorhandenen Oberflächenwasserkanal sofort abgeleitet).
- bb)Die Zisterne ist nachweislich eine von der Gemeinde genehmigte, bestehende Wasserversorgungsanlage für Nutzwasser. Der §6 Abs. 4 K-GWVG ist nicht zutreffend, deshalb ist die Nutzung des Zisternenwassers rechtens (auf diese Auslegung von §6 K-GWVG verwies uns xxx, Abt. 8 Wasserrecht).
- bb)Die Zisterne ist nachweislich eine von der Gemeinde genehmigte, bestehende Wasserversorgungsanlage für Nutzwasser. Der §6 Absatz 4, K-GWVG ist nicht zutreffend, deshalb ist die Nutzung des Zisternenwassers rechtens (auf diese Auslegung von §6 K-GWVG verwies uns xxx, Abt. 8 Wasserrecht).
- cc)Mehrfach wurden wir von Referenten im Amt der Landesregierung darauf hingewiesen, daß die Benutzung von Oberflächen- und Grundwasser in Österreich grundsätzlich dem Grundeigentümer gehört.
Bundes-WRG 1959 ist die Nutzung für den notwendigen Hausbedarf - im angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund - bewilligungsfrei. Diese Regelung im WRG steht offensichtlich im Widerspruch zu der (aus unserer Sicht bürgerfeindlichen) Auslegung des K-GWVG, wie sie uns bis heute vorliegt und die uns zur umweltschädlichen Nutzung von wertvollem Trinkwasser im Garten nötigen soll. Dies wollen wir mit unserer Beschwerde verhindern und unser Recht durchsetzen, die getätigte (und genehmigte) Investition in die Errichtung der Zisterne auch bestimmungsgemäß zu nutzen. Wir bitten deshalb, unserer Beschwerde Punkt 1 und Punkt 2 vollinhaltlich statt zu geben.“ Die belangte Behörde legte den bezughabenden Abgabenverwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und langte dieser am 22.10.2014 ein. Am 28.09.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ein Badegewässer befindlich ist, welcher aus mehreren Zonen besteht: nämlich aus mit Pflanzen und diversen Schotteraufbauten errichteter Flachwasserbereich sowie Flachwasserbereiche, welche ebenso mit diversen Schottersorten aufgebaut sind und mit Pflanzen bestückt sind. Diese Flachwasserbereiche dienen laut xxx dazu, den Schwimmteich in einem biologisch funktionsfähigen Zustand zu erhalten. In der Mitte des Schwimmteiches befindlich ist ein mit vier Seiten abgemauerter Teil, welcher aus Ziegeln besteht, welche mit einer speziellen Folie versehen sind. Der Boden dieses Bereiches ist ebenso eine Folie, jedoch ist auf dieser Folie ein Belag aus Algen befindlich, um die Gewässerqualität sicherzustellen. Die Erstbefüllung dieses gesamten Schwimmteiches erfolgte laut dem Beschwerdeführer xxx durch am Grundstück gewonnenen Oberflächenwässer und Sickerwässer und wird zu keiner Zeit jemals Wasser zugeleitet, sondern ist dies ein natürlicher Kreislauf, so der Beschwerdeführer xxx. Xxx führte dazu aus, dass ausschließlich verdunstetes Wasser, wenn es nicht ausreichend durch natürlichen Regen aufgefüllt wird, nachgefüllt wird und auch das würde mit dem Drainagesickerwasser erfolgen. Der Teich sei von einem konzessionierten Unternehmen errichtet worden, die planlichen Unterlagen seien bei der Baubehörde eingereicht und seitens der Baubehörde hierfür eine Bewilligung erteilt worden. xxx informierte, dass die Reinigung des Teiches rein biologisch durch die Beläge an den Wänden, durch die Beläge auf dem Schotter stattfinde sowie durch den biologischen Filterbereich in der hinteren Ecke des Teichs, wo durch eine ganz schwache Pumpe rund um die Uhr das Wasser durchgeführt werde zum Zwecke der biologischen Reinigung. Festgehalten wurde seitens xxx auch, dass während der Sommermonate gewisse Tierarten den Teich nutzen (Lurche, Frösche, Nattern). Als Beilage B gab xxx eine E-Mail von xxx – welcher mit der Errichtung von Teichanlagen befasst ist – zur Verhandlungsschrift. Dieser nehme auch die Einwinterung bzw. gelegentliche Servicearbeiten am gegenständlichen Teich vor. Als Beilage A legte xxx einen Text „Naturnahes Badevergnügen im eigenen Garten“ zur Verhandlungsschrift, worin auf die ÖNORM L1128 vom Österreichischen Normungsinstitut betreffend Errichtung und Planung von Schwimmteichen und Naturpools Bezug genommen wird und als Beilage C ein handschriftliches Dokument über weitere Fakten zum Bescheid der Gemeinde xxx „Wasseranschlussgebühr Schwimmteich“ vom 09.09.2014. Das zunächst auf Tonband aufgezeichnete Verhandlungsergebnis wurde den Beschwerdeführern in schriftlicher Form mit Erledigung vom 29.09.2015, Zahl: KLwG-2871-2872/4/2014, zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Email vom 06.10.2015 übermittelten die Beschwerdeführer folgende Rückmeldung an das gefertigte Gericht: „Ergänzend zum letzten Absatz Seite 2 und den Punkten auf Seite 3 des Protokolls haben wir am 28.09.2015 darauf hingewiesen, daß unser Schwimmteich ein voll biologisch sich selbstreinigender Naturteich ist und haben diesbezüglich auf das Gutachten in der Email von xxx verwiesen (Beilage B). Bei unserer Teichanlage findet keine regelmäßige Reinigung wie bei einem Schwimmbad mit entsprechendem Wasserverbrauch (für mindestens wöchentliche Absaugung der gesamten Konstruktion und Rückspülung der Filteranlage) sowie dem Einsatz von Chemikalien zur Wasserdesinfektion statt. Weiters haben wir darauf hingewiesen, daß deshalb die Einstufung unseres Schwimmteichs bezüglich "Wasseranschlußbeitrag" mit 0,864 BE völlig widersinnig ist, da dies 0,864 * 400 l Wasserverbrauch/Tag * 365 Tage/Jahr = 126.144 l Wasserverbrauch / Jahr bedeuten würde - also 126 m³ Wasserverbrauch pro Jahr für einen Naturteich !?! Allein dieser Wert beweist die Unsinnigkeit der Forderung eines Wasseranschlußbeitrags für unsere Teichanlage und beweist u.E.n., daß das Gemeindewasserversorgungsgesetz nicht für unseren Teich anwendbar ist. Auch haben wir am 28.09.2015 darauf hingewiesen, daß normalerweise der Verlust durch oberflächliche Verdunstung durch Regenwasser natürlich ausgeglichen wird, da der Wasserspiegel des Teichs um gut 10 cm absinken darf ohne die zirka 1000 Wasserpflanzen zu beeinträchtigen. Mit Beilage A haben wird außerdem darauf hingewiesen, daß inzwischen die Planung und Errichtung von Schwimmteichen als Biotop durch eine eigene ÖNORM L 1128 dokumentiert ist - zum Unterschied zu den völlig abweichenden ÖNORMen für Schwimmbäder - und daß unsere Teichanlage
dieser ÖNORM L 1128 errichtet wurde, was uns durch xxx bestätigt wurde. Bezüglich der Verwendung von Sickerwasser/Zisternenwasser für Teich und Garten haben wir am 28.09.2015 darauf hingewiesen, daß die Zisterne im Bauantrag für Haus und Biotop enthalten und genehmigt ist - und daß wir selbstverständlich davon ausgehen mußten, daß uns die Gemeinde mit der Genehmigung für die Errichtung der Zisterne nicht gleichzeitig (und widersinnig) die Nutzung des gesammelten Sickerwassers untersagen möchte. Wir haben auch auf den Bescheid der Gemeinde vom 27.05.2008 verwiesen, in dem unter "Auflagen Punkt 3" die Anschluß- und Benützungspflicht
Gemeindewasserversorgungsgesetz explizit "für das errichtete Gebäude" ausgesprochen ist, das Biotop und der Garten jedoch nicht genannt sind. Auch deshalb sind wir selbstverständlich davon ausgegangen, daß die genehmigte Zisterne für Biotop und Garten benutzt werden kann und darf.“ Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen: Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer ist das Grundstück xxx, KG xxx. Entsprechend dem § 2 des G-WVG erließ der Gemeinderat der Gemeinde xxx mit Verordnung vom
- November 1980 idF der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.03.2006, Zahl: xxx, die rechtliche Grundlage für den Anschlusspflichtbereich der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx. Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer ist das Grundstück xxx, KG xxx. Entsprechend dem Paragraph 2, des G-WVG erließ der Gemeinderat der Gemeinde xxx mit Verordnung vom
- November 1980 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.03.2006, Zahl: xxx, die rechtliche Grundlage für den Anschlusspflichtbereich der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx. § 1 der Verordnung der Gemeinde xxx vom 07.03.2006, betreffend die Bestimmung des Gebietes zu deren Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx bestimmt ist (Anschlusspflichtbereich), Zahl: xxx, normiert die Parzellen, welche an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen sind (Anm.: die Grundstücke xxx und xxx wurden jeweils zweimal angeführt):Paragraph eins, der Verordnung der Gemeinde xxx vom 07.03.2006, betreffend die Bestimmung des Gebietes zu deren Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx bestimmt ist (Anschlusspflichtbereich), Zahl: xxx, normiert die Parzellen, welche an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx anzuschließen sind Anmerkung, die Grundstücke xxx und xxx wurden jeweils zweimal angeführt): KG xxx xxx Die Verordnung vom 07.03.2006 wurde laut Verordnung 28.06.2007, Zahl: xxx, durch letztere ergänzt und lautet dessen § 1:Die Verordnung vom 07.03.2006 wurde laut Verordnung 28.06.2007, Zahl: xxx, durch letztere ergänzt und lautet dessen Paragraph eins : „Die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx ist zur Versorgung nachstehender Parzellen bestimmt: KG xxx xxx Das Grundstück der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. xxx in der KG xxx), wird in der Verordnung vom 07.06.2006, Zahl: xxx, nicht angeführt. Die Verordnung des Gemeinderates vom 07.03.2006, Zahl: xxx, beinhaltete das Grundstück Nr. xxx ebenso nicht. Auch die Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2006, Zahl: xxx, beinhaltete das Grundstück Nr. xxx nicht. Der Versorgungsbereich nach § 2 K-GWVG wurde bislang auch nicht mit Verordnung des Gemeinderates auf das Grundstück der Beschwerdeführer ausgedehnt und vom Landesverwaltungsgericht wurde durch Einbindung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erhoben, dass das Grundstück xxx nicht etwa durch eine Teilung oder eine Zusammenlegung von in den oben genannten Verordnungen enthaltenen Parzellen hervorgegangen ist. Der Versorgungsbereich nach Paragraph 2, K-GWVG wurde bislang auch nicht mit Verordnung des Gemeinderates auf das Grundstück der Beschwerdeführer ausgedehnt und vom Landesverwaltungsgericht wurde durch Einbindung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erhoben, dass das Grundstück xxx nicht etwa durch eine Teilung oder eine Zusammenlegung von in den oben genannten Verordnungen enthaltenen Parzellen hervorgegangen ist. Mit dem endgültigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 29.02.2012, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern der „Wasseranschlussbeitrag für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Naturbadeteich/Biotop“ in Höhe von EUR 8.825,38 inkl. 10% USt vorgeschrieben und ergab abzüglich der bereits mit Bescheid vom 06.08.2008, Zahl: xxx, vorgeschriebenen und entrichteten Gebühr für 2,661 BE eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.443,77 inkl. 10% USt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 09.09.2014, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen.Mit dem endgültigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 29.02.2012, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern der „Wasseranschlussbeitrag für ein Einfamilienwohnhaus mit Garage und Naturbadeteich/Biotop“ in Höhe von EUR 8.825,38 inkl. 10% USt vorgeschrieben und ergab abzüglich der bereits mit Bescheid vom 06.08.2008, Zahl: xxx, vorgeschriebenen und entrichteten Gebühr für 2,661 BE eine Nachforderung in Höhe von EUR 2.443,77 inkl. 10% USt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 09.09.2014, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Auf dem oben näher bezeichneten Grundstück der Beschwerdeführer ist ein künstlich angelegtes Badegewässer vorhanden, welches aus mehreren mit Steinschichten und Bepflanzungen versehenen Zonen besteht und jene mit zwei Steganlagen zugängliche Gewässerzone eine solche ist, welche mit betonierten und mit Folie abgedichteten Wänden dem Baden dient. Die mit zwei Steganlagen zugängliche Gewässerzone mit den betonierten und mit Folie abgedichteten Wänden liegt inmitten des Badegewässers. Eine Pumpe gelangt zum Einsatz, wo rund um die Uhr das Wasser zur biologischen Reinigung durchgeführt wird. Rechtliche Beurteilung: Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche
Art 136Abs.
3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist. Diese lauten auszugsweise: Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche
Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist.
Diese lauten auszugsweise: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)Absatz 3,In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Festsetzung der Abgaben § 198.
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.Paragraph 198,
(1)Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Absatz 2,Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit. § 200.
(1)Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.Paragraph 200,
(1)Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2)Absatz 2,Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.Wenn die Ungewißheit (Absatz eins,) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.
(5)Absatz 5,Die Erlassung
Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde.Die Erlassung
Absatz 2, endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (Paragraph 284, Absatz 3,) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG) lauten: Versorgung§ 1Paragraph einsGemeindewasserversorgungsanlagen
(1)Absatz eins,Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 36, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2000,, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2000, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des Paragraph 36, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2000,, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.
(3)Absatz 3,Die Gemeinde darf sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Sicherstellung und Abwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie Nutz- und Löschwasser im Gemeindegebiet oder in Teilen davon einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen. § 2Paragraph 2Versorgungsbereich
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist (Versorgungsbereich).
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage, auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen. § 6Paragraph 6Anschluß- und Benützungspflicht
(1)Absatz eins,Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
(4)Absatz 4,In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Wasseranschlußbeitrag§ 10Paragraph 10Ermächtigung
(1)Absatz eins,Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2)Absatz 2,Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen. § 11Paragraph 11AbgabengegenstandDer Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlußrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde. § 12Paragraph 12Ausmaß
(1)Absatz eins,Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).Die Höhe des Wasseranschlußbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 13,).
(2)Absatz 2,Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlußbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlußbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten. § 13Paragraph 13Beitragssatz
(1)Absatz eins,Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen. § 14Paragraph 14Abgabenschuldner
(1)Absatz eins,Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. § 15Paragraph 15AbgabenbescheidDer Wasseranschlußbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. Anlage (zu § 12 Abs. 2)Anlage (zu Paragraph 12, Absatz 2,)BewertungseinheitenFür die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen. […]
- Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche 0,007 […]
- Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt 0,01 […]
- Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit. […] Die Ausschreibung des Wasseranschlussbeitrags in der Gemeinde xxx erfolgte entsprechend dem § 13 Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 (K-AGO) und den §§ 10 und 13 K-GWVG mit Verordnung vom 13.12.2001, Zahl: xxx. Die Ausschreibung des Wasseranschlussbeitrags in der Gemeinde xxx erfolgte entsprechend dem Paragraph 13, Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 , (K-AGO) und den Paragraphen 10 und 13 K-GWVG mit Verordnung vom 13.12.2001, Zahl: xxx. Die Verordnung normiert im § 3: „Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.180,19 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, das sind incl. MwSt. € 2.398,20.“Die Verordnung normiert im Paragraph 3 :, „Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.180,19 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer, das sind incl. MwSt. € 2.398,20.“ Die belangte Behörde hat ihren Bescheid, wonach gegenständlich ein „Schwimmbecken im Sinne der Z 24 in der Anlage 1 zum G-WVG“ vorliege, darauf gestützt, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass für die Herstellung des Tiefwasserbereichs aufgrund der verwendeten Materialien sowie der statischen Erfordernisse solcher Konstruktionen zur fachgerechten Herstellung ein erhebliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und auch eine Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wurde und auf die rechtskräftige Auflage 3 des Baubewilligungsbescheids vom 27.05.
- Die belangte Behörde hat ihren Bescheid, wonach gegenständlich ein „Schwimmbecken im Sinne der Ziffer 24, in der Anlage 1 zum G-WVG“ vorliege, darauf gestützt, dass der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführt, dass für die Herstellung des Tiefwasserbereichs aufgrund der verwendeten Materialien sowie der statischen Erfordernisse solcher Konstruktionen zur fachgerechten Herstellung ein erhebliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und auch eine Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wurde und auf die rechtskräftige Auflage 3 des Baubewilligungsbescheids vom 27.05.
- Die Auflage 3 des Baubescheids vom 27.05.2008 lautet: „
§ 6Abs 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 1978/17 idg
F, wird hiermit die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 Abs 1 leg. cit. ausgesprochen. Damit ist die Verpflichtung gegeben, das errichtete Gebäude (einschließlich Änderung oder Änderungen des Verwendungszweckes) an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken“.„
Paragraph 6, Absatz 2, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 1978/17 idgF, wird hiermit die Anschluss- und Benützungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ausgesprochen. Damit ist die Verpflichtung gegeben, das errichtete Gebäude (einschließlich Änderung oder Änderungen des Verwendungszweckes) an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus dieser Anlage zu decken“. Die Auflage nimmt ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 K-GWVG Bezug. § 6 Abs. 1 K-GWVG verpflichtet aber nur die Eigentümer jener im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, welche bebaut sind oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, dazu, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Trink- und Nutzwasserbedarf aus dieser Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Die Auflage nimmt ausdrücklich auf Paragraph 6, Absatz eins, K-GWVG Bezug. Paragraph 6, Absatz eins, K-GWVG verpflichtet aber nur die Eigentümer jener im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, welche bebaut sind oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, dazu, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Trink- und Nutzwasserbedarf aus dieser Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Da das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. xxx nicht ein im Versorgungsbereich gelegenes Grundstück ist, ist Folgendes zu sagen: Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 2
K-GWVG hat der Gemeinderat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist und nennt man dieses Gebiet den „Versorgungsbereich“.Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 2, K-GWVG hat der Gemeinderat durch Verordnung das Gebiet zu bestimmen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage bestimmt ist und nennt man dieses Gebiet den „Versorgungsbereich“. Die im § 6 K-GWVG normierte „Anschluss- und Benützungspflicht“ bedeutet, dass die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Diese Anschluss- und Benützungspflicht ist vom Bürgermeister durch Bescheid auszusprechen und kann im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Die im Paragraph 6, K-GWVG normierte „Anschluss- und Benützungspflicht“ bedeutet, dass die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Diese Anschluss- und Benützungspflicht ist vom Bürgermeister durch Bescheid auszusprechen und kann im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Im gegenständlichen Falle wurde die Anschluss- und Benützungspflicht vom Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz als Auflage 3 im Baubewilligungsbescheid vom 27.05.2008 ausgesprochen. Die Auflage 3 sprach auf § 6 Abs. 2 K-GWVG gestützt die Anschluss- und Benützungspflicht nach § 6 Abs. K-GWVG aus. Laut Baubewilligungsbescheid vom 20.01.2010 (betreffend das Badegewässer) blieben die „Auflagen des Erstbescheides vom 27.05.2008 vollinhaltlich aufrecht“. Diese beiden baubehördlichen Bescheide wurden nicht bekämpft und sind daher in Rechtskraft erwachsen.Im gegenständlichen Falle wurde die Anschluss- und Benützungspflicht vom Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz als Auflage 3 im Baubewilligungsbescheid vom 27.05.2008 ausgesprochen. Die Auflage 3 sprach auf Paragraph 6, Absatz 2, K-GWVG gestützt die Anschluss- und Benützungspflicht nach Paragraph 6, Abs. K-GWVG aus. Laut Baubewilligungsbescheid vom 20.01.2010 (betreffend das Badegewässer) blieben die „Auflagen des Erstbescheides vom 27.05.2008 vollinhaltlich aufrecht“. Diese beiden baubehördlichen Bescheide wurden nicht bekämpft und sind daher in Rechtskraft erwachsen. Rechtsgrundlage für den Ausspruch der Anschluss- und Benützungspflicht in einem Baubewilligungsbescheid durch den Bürgermeister ist das K-GWVG (vgl W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5
(2014), S. 142: „Die näheren Bestimmungen über die Wasserversorgung (einschließlich Anschlusszwang) enthält das K-GWVG“). Dieses sieht vor, dass vom Gemeinderat durch Verordnung jenes Gebiet zu bestimmen ist, dessen Grundstücke aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Wasser zu beziehen haben.Rechtsgrundlage für den Ausspruch der Anschluss- und Benützungspflicht in einem Baubewilligungsbescheid durch den Bürgermeister ist das K-GWVG vergleiche , W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5
(2014), S. 142: „Die näheren Bestimmungen über die Wasserversorgung (einschließlich Anschlusszwang) enthält das K-GWVG“). Dieses sieht vor, dass vom Gemeinderat durch Verordnung jenes Gebiet zu bestimmen ist, dessen Grundstücke aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Wasser zu beziehen haben. Der Gemeinderat der Gemeinde xxx hat durch eine solche Verordnung den Versorgungsbereich seiner Gemeindewasserversorgungsanlage formuliert, jedoch ist das Grundstück der Beschwerdeführer nicht eines von jenen Parzellen, zu dessen Versorgung die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx laut rechtskräftiger Verordnung bestimmt ist. Der von der Baubehörde xxx auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes am 03.11.2015 übermittelte graphische Grundstücksplan, in welchem jene Grundstücke, die in der Katastralgemeinde xxx zum Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage xxx gehörig aufscheinen, weist das Grundstück Nr. xxx in einem helleren Gelbton als die umliegenden Grundstücke aus.
§ 6Abs.
1 K-GWVG sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Und hat der Bürgermeister die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6 Abs. 1)
§ 6Abs. 2 K-GWVG durch (Bau-)
Bescheid auszusprechen.
Paragraph 6, Absatz eins, K-GWVG sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Und hat der Bürgermeister die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6, Absatz eins,)
Paragraph 6, Absatz 2, K-GWVG durch (Bau-)Bescheid auszusprechen. In der Verordnung vom 07.06.2006, Zahl: xxx, wird dieses Grundstück nicht angeführt. Die Verordnung des Gemeinderates vom 07.03.2006, Zahl: xxx, beinhaltete das Grundstück Nr. xxx ebenso nicht. Die Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.2006, Zahl: xxx, beinhaltete das Grundstück Nr. xxx ebenso nicht. Aufgrund dessen, dass die Baubehörde die Anschlusspflicht mittels Auflage 3 des Baubewilligungsbescheids aussprach, wurde mit dem vorläufigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 06.08.2008, Zahl: xxx, den Beschwerdeführern der Wasseranschlussbeitrag in Höhe von EUR 6.381,62 inkl. 10% USt vorgeschrieben. Aufgrund dessen, dass die Baubehörde die Anschlusspflicht mittels Auflage 3 des Baubewilligungsbescheids aussprach, wurde mit dem vorläufigen Abgabenbescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 06.08.2008, Zahl: xxx, den Beschwerdeführern der Wasseranschlussbeitrag in Höhe von EUR 6.381,62 inkl. 10% USt vorgeschrieben. Ad Garten: Im Wasseranschlussbeitrag enthalten war laut dem im vorgelegten Abgabenverwaltungsakt enthaltenen unbedenklichen Berechnungsblatt – dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde nicht angezweifelt wird – für den Hausgarten von insgesamt 100 m² je zehn volle m² Gartenfläche unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von 0,007 die Bewertungseinheit von 0,
- Damit hat die Abgabenbehörde der Z 6 in der Anlage 1 zum G-WVG entsprechend die Bewertungseinheiten berechnet, da „Hausgärten“ bei der Berechnung der Bewertungseinheiten zu berücksichtigen sind.Damit hat die Abgabenbehörde der Ziffer 6, in der Anlage 1 zum G-WVG entsprechend die Bewertungseinheiten berechnet, da „Hausgärten“ bei der Berechnung der Bewertungseinheiten zu berücksichtigen sind. Bei dem Garten der Beschwerdeführer handelt es sich um einen Hausgarten iSd Z 6 der Anlage 1 zum K-GWVG und ist daher bei der Höhe des Wasseranschlussbeitrags der Hausgarten zu berücksichtigen. Bei dem Garten der Beschwerdeführer handelt es sich um einen Hausgarten iSd Ziffer 6, der Anlage 1 zum K-GWVG und ist daher bei der Höhe des Wasseranschlussbeitrags der Hausgarten zu berücksichtigen. In casu wurde aufgrund der Auflage 3 des Baubescheids das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx angeschlossen, das bedeutet, der Anschluss wurde faktisch hergestellt und wird bereits Wasser aus der Anlage bezogen. Für den faktisch hergestellten Anschluss ist daher als Beitrag zu den Kosten für die Errichtung dieser Gemeindewasserversorgungsanlage der Interessentenbeitrag „Wasseranschlussbeitrag“ zu entrichten. Dabei ist auf die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO hinzuweisen: demnach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.In casu wurde aufgrund der Auflage 3 des Baubescheids das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx angeschlossen, das bedeutet, der Anschluss wurde faktisch hergestellt und wird bereits Wasser aus der Anlage bezogen. Für den faktisch hergestellten Anschluss ist daher als Beitrag zu den Kosten für die Errichtung dieser Gemeindewasserversorgungsanlage der Interessentenbeitrag „Wasseranschlussbeitrag“ zu entrichten. Dabei ist auf die Generalklausel des Paragraph 4, Absatz eins, BAO hinzuweisen: demnach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Den Hausgarten betreffend ist zu sagen, dass dieser für die Berechnung der Höhe des Wasseranschlussbeitrags nach § 12 iVm § 13 K-GWVG heranzuziehen ist, da – auch wenn das Grundstück nicht im Versorgungsbereich belegen ist – der Anschluss hergestellt wurde. Daher war in diesem Falle der für den gegenständlichen Garten vom Beschwerdeführer bekämpfte Wasseranschlussbeitrag vorzuschreiben. Den Hausgarten betreffend ist zu sagen, dass dieser für die Berechnung der Höhe des Wasseranschlussbeitrags nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 13, K-GWVG heranzuziehen ist, da – auch wenn das Grundstück nicht im Versorgungsbereich belegen ist – der Anschluss hergestellt wurde. Daher war in diesem Falle der für den gegenständlichen Garten vom Beschwerdeführer bekämpfte Wasseranschlussbeitrag vorzuschreiben. Ad Badegewässer: Die ÖNORM L1128 regelt die Anforderungen an künstlich angelegte, gegen den Untergrund abgedichtete Badegewässer, welche durch biologische (Pflanzen, Tiere, Biofilm, Mikroorganismen) oder durch biologisch-mechanische Reinigung aufbereitet werden. Die ÖNORM L1128 versteht unter „Naturpool“ (3.8) „oligotrophes, phosphorlimitiertes, künstlich angelegtes perennierendes Gewässer ohne Zufluss, ohne Tiefenschichtung, mit Schwimm- oder Badenutzung.“ Die ÖNORM L1128 versteht unter „Regenerationsbereich“ (3.11) „Bereich des Schwimmteiches oder Naturpools, der von der Badenutzung ausgeschlossen ist“. Die ÖNORM L1128 versteht unter „Schwimmteiche“ (3.12.) „mesotrophes, phosphorlimitiertes, künstlich angelegtes, perennierendes Gewässer, ohne Zufluss, ohne Tiefenschichtung, mit Schwimm- oder Badenutzung“ und erfolgt die Reinigung vorwiegend durch Planktonbildung und Planktonsedimentation in allen Bereichen. Die Unterscheidung zwischen Schwimmteich und Naturpool erfolgt also ausschließlich über die Art der biologischen Reinigung und nicht durch die Form (Quelle: Verband Österreichischer Schwimmteich- & Naturpoolbau, http://www.schwimmteich.co.at/schwimmteich-oder-naturpool, Stand: 30.10.2015). Laut ÖNORM L1128 muss die Projektbeschreibung eine eindeutige Zuordnung zu Schwimmteich oder zu Naturpool enthalten, da Reinigungstechniken, die mit Pumpen und Filtern und dgl. Funktionieren, nicht mit dem Reinigungsprinzip der Sedimentation in stehenden Gewässern kombiniert werden können (ÖNORM L1128,
- Merkmale von Schwimmteichen und Naturpools – 4.
- Allgemeines). Die Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ enthält eine Zuordnung des künstlich angelegten Badegewässers zur Gattung „Naturpool“. Die in der Verhandlung vorgelegte Email des xxx (Beilage B zur Verhandlungsschrift) „für Ihren Schwimmteich“ führt Allgemeines sowohl zu „Schwimmteich“ als auch zu „Naturpool“ aus. In der Projektbeschreibung für das gegenständliche Badegewässer wird unter 1.
- „Pflanzenfilteranlage – Filterzone“ festgehalten, dass das Teichwasser in einem geschlossenen Kreislauf durch eine Pflanzenfilteranlage geführt wird. Laut ÖNORM L1128 wird bei Schwimmteichen (stehende Gewässer) das Wasser durch Planktonbildung und Planktonsedimentation gereinigt und sind diese in Nutzungs- und Regenerationsbereich gegliedert, wobei der Wasseraustausch zwischen den Bereichen gegeben ist. Laut der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ wurde bei der Baubehörde ein Naturbadeteich zur Bewilligung eingereicht. Die Beschwerdeführer bezeichnen in ihren Eingaben an die Abgabenbehörde (zB Schreiben vom 04.04.2012) ihr künstlich angelegtes Badegewässer als „Biotop/Schwimmteich“ bzw. bezeichnen in ihren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht ihr künstlich angelegtes Badegewässer als „Schwimmteich“ (zB Email vom 06.10.2015) oder bezeichnen diesen als „Biotop (zB Beschwerde vom 03.10.2014). Auf die Bezeichnung kommt es hierbei nicht an, sondern ist nach der im Abgabenrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Sachverhalt entscheidend. Auch wenn laut ÖNORM L1128 die Projektbeschreibung eine eindeutige Zuordnung zu Schwimmteich oder zu Naturpool enthalten muss, da die Reinigungstechniken, die mit Pumpen und Filtern und dgl. funktionieren, nicht mit dem Reinigungsprinzip der Sedimentation in stehenden Gewässern kombiniert werden können (ÖNORM L1128,
- Merkmale von Schwimmteichen und Naturpools – 4.
- Allgemeines), so ist aus abgabenrechtlicher Sicht der wahre wirtschaftliche Sachverhalt entscheidend (§ 21 Abs. 1 BAO).Auch wenn laut ÖNORM L1128 die Projektbeschreibung eine eindeutige Zuordnung zu Schwimmteich oder zu Naturpool enthalten muss, da die Reinigungstechniken, die mit Pumpen und Filtern und dgl. funktionieren, nicht mit dem Reinigungsprinzip der Sedimentation in stehenden Gewässern kombiniert werden können (ÖNORM L1128,
- Merkmale von Schwimmteichen und Naturpools – 4.
- Allgemeines), so ist aus abgabenrechtlicher Sicht der wahre wirtschaftliche Sachverhalt entscheidend (Paragraph 21, Absatz eins, BAO). § 21 BAO ist laut Judikatur des VwGH eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte (Ritz, BAO5, § 21 Tz 10 mit dem Hinweis auf VwGH-Judikate).Paragraph 21, BAO ist laut Judikatur des VwGH eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte (Ritz, BAO5, Paragraph 21, Tz 10 mit dem Hinweis auf VwGH-Judikate). Auch wenn ÖNORMEN grundsätzlich nicht rechtlich direkt verbindlich sind, so war im gegenständlichen Fall jene für Schwimmteiche und Naturpools zu beachten, um betreffend den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu eruieren, ob das gegenständliche Badegewässer ein Schwimmbecken im Sinne der Z 24 in der Anlage 1 zum G-WVG ist.Auch wenn ÖNORMEN grundsätzlich nicht rechtlich direkt verbindlich sind, so war im gegenständlichen Fall jene für Schwimmteiche und Naturpools zu beachten, um betreffend den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt zu eruieren, ob das gegenständliche Badegewässer ein Schwimmbecken im Sinne der Ziffer 24, in der Anlage 1 zum G-WVG ist. In der ÖNORM L1128 wird auch unter den Begriffsbestimmungen eine Definition für „Swimming-(Pool)“ gegeben: „künstlich angelegte Schwimm- und Badeanlage mit chemischer Wasseraufbereitung“. Sowohl Schwimmteiche als auch Naturpools sind „künstlich angelegte Schwimm- und Badeanlagen“ und werden ohne Chlor oder andere chemische Zusätze – somit nicht „mit chemischer Wasseraufbereitung“ – betrieben und wird kein regelmäßiger Wasseraustausch vorgenommen, wie es bei einem Schwimmbecken/Swimmingpool der Fall ist. Aus dem vorgelegten Abgabenverwaltungsakt kommt aus der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ hervor, dass die Erstbefüllung nicht mit Leitungswasser geplant war und wurde in der Verhandlung am 28.09.2015 angegeben, dass die Erstbefüllung durch am Grundstück gewonnenes Oberflächenwasser und Sickerwässer erfolgte und im Falle der Verdunstung im Sommer mit Drainagesickerwässer der Füllstand aufgefüllt wird. Ansonsten ist das Wasser laut dem Beschwerdeführer xxx in einem natürlichen Kreislauf befindlich und war auch beim Ortsaugenschein kein Zulauf- oder Ablaufrohr zu dem gemauerten Teil des Badegewässers ersichtlich. Infolge oben Gesagtem ist das gegenständliche Badegewässer keine „künstlich angelegte Schwimm- und Badeanlage mit chemischer Wasseraufbereitung“ und somit kein Swimmingpool/Schwimmbecken. Der Ordnung halber sei angemerkt, dass das Österreichische Normungsinstitut für Swimmingpool/Schwimmbecken eigene ÖNORMEN herausgegeben hat, sodass auch aus diesem Umstand heraus erkennbar ist, dass Schwimmbecken/Swimmingpools von Naturpools/Schwimmteichen verschieden sind. Das K-GWVG sieht in dessen Anlage 1 unter Z 24 „private Schwimmbecken“ als für die Herstellung eines Wasseranschlusses zu berücksichtigen an. In diesem Zusammenhang sei auf § 8 ABGB hingewiesen:Das K-GWVG sieht in dessen Anlage 1 unter Ziffer 24, „private Schwimmbecken“ als für die Herstellung eines Wasseranschlusses zu berücksichtigen an. In diesem Zusammenhang sei auf Paragraph 8, ABGB hingewiesen: „Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bey Entscheidung solcher Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.“ Bei der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung an Ort und Stelle wurde von der Richterin wahrgenommen, dass das Badegewässer aus verschiedenen Zonen besteht und jene mit zwei Steganlagen zugängliche Gewässerzone eine solche ist, welche mit betonierten und mit Folie abgedichteten Wänden dem Baden dient. Die mit zwei Steganlagen zugängliche Gewässerzone mit den betonierten und mit Folie abgedichteten Wänden liegt inmitten des Badegewässers. Die diese mit zwei Steganlagen zugänglich gemachte und mit betonierten und mit Folie abgedichteten Wänden versehene Gewässerzone anbelangenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde sind jene, welche eine „bauliche Anlage“ nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH beschreiben (vgl. VwG 6.04.1994, 94/05/0017; VwGH 21.10.009, 2006/10/0251 mwN). Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die „ÖNORM L1128 Schwimmteiche und Naturpools. Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Sanierung“ außen vor gelassen und bloß den baulichen Teil des bei den Beschwerdeführern angetroffenen Badegewässers betrachtet und nicht das gegenständliche Badegewässer als Gesamtes. Auch wenn in der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ unter 1.
- Bauweise – Beschreibung, beinhaltet ist, dass der Tiefwasserbereich mit glatten Wänden ausgeführt werde, um die Reinigung des Teichs zu erleichtern, da ein Wasserwechsel bei einem Naturteich nicht möglich sei (Bodenplatte aus Stahlbeton mit aufgehenden Wänden aus KV-Steinen), so ist zu sagen, dass es sich hier um eine bauliche Anlage für diesen Teilbereich zwar handelt, aber die Anlage 1 zum K-GWVG nicht bloß auf bauliche Anlagen abstellt, sondern explizit die Anlagen, welche bei der Berechnung des Anschlussbeitrags relevant sind, benennt.Die diese mit zwei Steganlagen zugänglich gemachte und mit betonierten und mit Folie abgedichteten Wänden versehene Gewässerzone anbelangenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde sind jene, welche eine „bauliche Anlage“ nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH beschreiben vergleiche VwG 6.04.1994, 94/05/0017; , VwGH 21.10.009, 2006/10/0251 mwN). Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten die „ÖNORM L1128 Schwimmteiche und Naturpools. Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb und Sanierung“ außen vor gelassen und bloß den baulichen Teil des bei den Beschwerdeführern angetroffenen Badegewässers betrachtet und nicht das gegenständliche Badegewässer als Gesamtes. Auch wenn in der Projektbeschreibung „Naturbadeteich/Biotop Fam. xxx, Gartengestaltung xxx, 16.07.2009“ unter 1.
- Bauweise – Beschreibung, beinhaltet ist, dass der Tiefwasserbereich mit glatten Wänden ausgeführt werde, um die Reinigung des Teichs zu erleichtern, da ein Wasserwechsel bei einem Naturteich nicht möglich sei (Bodenplatte aus Stahlbeton mit aufgehenden Wänden aus KV-Steinen), so ist zu sagen, dass es sich hier um eine bauliche Anlage für diesen Teilbereich zwar handelt, aber die Anlage 1 zum , K-GWVG nicht bloß auf bauliche Anlagen abstellt, sondern explizit die Anlagen, welche bei der Berechnung des Anschlussbeitrags relevant sind, benennt. Bei authentischer Interpretation des verbum legale „Schwimmbecken“ in der Anlage 1 zum K-GWVG ist daher zu sagen, dass das gegenständliche künstlich angelegte Badegewässer nicht unter Schwimmbecken zu subsumieren ist, da einerseits – anders bei einem Schwimmbecken/Swimmingpool – keine (regelmäßige) Wasserzufuhr aus einer an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Leitung erfolgt und andererseits – anders bei einem Schwimmbecken/Swimmingpool –eine chemische Reinigung des Wassers nicht erfolgt. Daher ist das gegenständliche Badegewässer nicht unter Z 24 der Anlage 1 „Schwimmbecken“ zu subsumieren.Bei authentischer Interpretation des verbum legale „Schwimmbecken“ in der Anlage 1 zum K-GWVG ist daher zu sagen, dass das gegenständliche künstlich angelegte Badegewässer nicht unter Schwimmbecken zu subsumieren ist, da einerseits – anders bei einem Schwimmbecken/Swimmingpool – keine (regelmäßige) Wasserzufuhr aus einer an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Leitung erfolgt und andererseits – anders bei einem Schwimmbecken/Swimmingpool –eine chemische Reinigung des Wassers nicht erfolgt. Daher ist das gegenständliche Badegewässer nicht unter Ziffer 24, der Anlage 1 „Schwimmbecken“ zu subsumieren. Unter Z 28 der Anlage 1 ist angeführt, dass bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen ein täglicher Wasserverbrauch von 400 Liter im Jahresdurchschnitt einer Bewertungseinheit entspricht.Unter Ziffer 28, der Anlage 1 ist angeführt, dass bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen ein täglicher Wasserverbrauch von 400 Liter im Jahresdurchschnitt einer Bewertungseinheit entspricht. Infolge dessen, dass das gegenständliche Badegewässer aufgrund seiner baulichen Ausrichtung (im Kreislauf geführt, siehe ÖNORM L1128, 4.3) mangels Speisung durch Wasserzufuhr aus der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Leitung mit der Gemeindewasserversorgungsanlage faktisch in keinem Zusammenhang steht, ist aus seiner baulichen Beschaffenheit heraus nicht vorgesehen, dass das gegenständliche Badegewässer an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen wäre und trotz rechtskräftiger Auflage 3 des Baubewilligungsbescheids vom 27.05.2008 scheidet aus dem zuvor genannten Grunde aus Sicht des erkennenden Gerichts auch die Möglichkeit, das Badegewässer als eine „nicht angeführte Anlage“ iSd Z 28 der Anlage 1 anzusehen, aus.Infolge dessen, dass das gegenständliche Badegewässer aufgrund seiner baulichen Ausrichtung (im Kreislauf geführt, siehe ÖNORM L1128, 4.3) mangels Speisung durch Wasserzufuhr aus der an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Leitung mit der Gemeindewasserversorgungsanlage faktisch in keinem Zusammenhang steht, ist aus seiner baulichen Beschaffenheit heraus nicht vorgesehen, dass das gegenständliche Badegewässer an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde xxx anzuschließen wäre und trotz rechtskräftiger Auflage 3 des Baubewilligungsbescheids vom 27.05.2008 scheidet aus dem zuvor genannten Grunde aus Sicht des erkennenden Gerichts auch die Möglichkeit, das Badegewässer als eine „nicht angeführte Anlage“ iSd Ziffer 28, der Anlage 1 anzusehen, aus. Es ist daher – da es nicht unter die in Anlage 1 genannten Anlagen subsumierbar ist – für das gegenständliche Badegewässer kein Wasseranschlussbeitrag zu entrichten. Abschließend ist zum Grundstück Nr. xxx zu sagen, dass die Anschluss- und Benützungspflicht ausgesprochen wurde, trotzdem dass das in Rede stehende Grundstück Nr. xxx nicht im mit Verordnung ausgewiesenen Versorgungsbereich situiert ist. Jedoch erwuchs die Auflage 3 in Rechtskraft und wurde für das Grundstück in natura der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage hergestellt und wird Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Abgabensache und nicht um eine Bausache, sodass nicht weiter der Baubewilligungsbescheid interessiert, sondern ausschließlich der angefochtene Abgabenbescheid. Der Abgabenanspruch entsteht
§ 4Abs.
1 BAO, sobald jener Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Der Abgabenanspruch entsteht
Paragraph 4, Absatz eins, BAO, sobald jener Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Wasseranschlussbeitrag ist
§ 11
K-GWVG für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlussbeitrag ist
Paragraph 11, K-GWVG für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde. Im gegenständlichen Falle ist daher – trotz des faktisch erfolgten Anschlusses an das K-GWVG – der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 1 BAO entstanden, weil ein Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nämlich der Anschluss des Grundstücks Nr. xxx an die Gemeindewasserversorgungsanlage, aus welcher der Trink- und Nutzwasserbedarf dieses Grundstücks – unter anderem für den Garten – zu decken ist, somit der Wasseranschlussbeitrag hierfür zu leisten ist. Im gegenständlichen Falle ist daher – trotz des faktisch erfolgten Anschlusses an das K-GWVG – der Abgabenanspruch nach Paragraph 4, Absatz eins, BAO entstanden, weil ein Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nämlich der Anschluss des Grundstücks Nr. xxx an die Gemeindewasserversorgungsanlage, aus welcher der Trink- und Nutzwasserbedarf dieses Grundstücks – unter anderem für den Garten – zu decken ist, somit der Wasseranschlussbeitrag hierfür zu leisten ist. Für das Badegewässer jedoch ist – wie oben dargetan – kein Wasseranschlussbeitrag zu entrichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2871.2872.11.2014