RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.11.2015 GeschäftszahlKLVwG-S4-1646-1647/5/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx vlg. xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 17.06.2015, Zahlen: 10-ABV-AG-211/10-2014 (3/2015) und 10-ABV-AG-211/11-2014 (3/2015), mit dem festgestellt wurde, dass die „Zahlungsaufforderungen der Agrargemeinschaft „xxx und xxx“ an xxx vlg. xxx, vom 15.01.2014 in der Höhe von € 323,94 und in der Höhe von € 360,-- zu Recht bestehen“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2015,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch den Senatsvorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx vlg. xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 17.06.2015, Zahlen: 10-ABV-AG-211/10-2014 (3 aus 2015,) und 10-ABV-AG-211/11-2014 (3 aus 2015,), mit dem festgestellt wurde, dass die „Zahlungsaufforderungen der Agrargemeinschaft „xxx und xxx“ an xxx vlg. xxx, vom 15.01.2014 in der Höhe von € 323,94 und in der Höhe von € 360,-- zu Recht bestehen“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2015, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n. und den B e s c h l u s s gefasst: II.römisch zwei. Der Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens, gestellt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriges Verwaltungsverfahren: Dem angefochtenen Bescheid liegen Zahlungsaufforderungen der Agrargemeinschaft „xxx und xxx“ an xxx vlg. xxx zugrunde. Es wurde festgestellt, dass die „Zahlungsaufforderungen“ der Agrargemeinschaft an xxx „zu Recht bestehen“ (gemeint wohl: die in den Zahlungsaufforderungen ausgewiesenen Verbindlichkeiten). Die Rechnung Nr. 4 vom 15.11.2013 beinhaltete eine Abrechnung von Auftriebs- und Schwendschichten 2012 und wurden dem Beschwerdeführer fünf Schichten á € 72,--, gesamt also € 360,-- in Rechnung gestellt. Im „Rechnungseinspruch“ führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rechnungslegung nicht den Satzungen entspreche. Der VwGH habe dem Sachverwalter die Organe Vollversammlung und Rechnungsprüfer bescheidmäßig entzogen; bis zur Erledigung der Rechtsfolgeverfahren sei jegliche Rechnung ruhend zu stellen. Daraufhin erging die Zahlungsaufforderung vom 15.01.2014, ausgestellt von Sachverwalter xxx. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erhob xxx Einwendungen; erst nach erfolgter korrekter Rechnung könne die Behörde den Rückstandsausweis ausstellen lassen. Es werde die Behörde aufgefordert, die Rechtsgrundlagen der zweiten Republik von Österreich einzuhalten. Dem angefochtenen Bescheid liegen Zahlungsaufforderungen der Agrargemeinschaft „xxx und xxx“ an xxx vlg. xxx zugrunde. Es wurde festgestellt, dass die „Zahlungsaufforderungen“ der Agrargemeinschaft an xxx „zu Recht bestehen“ (gemeint wohl: die in den Zahlungsaufforderungen ausgewiesenen Verbindlichkeiten). Die Rechnung Nr. 4 vom 15.11.2013 beinhaltete eine Abrechnung von Auftriebs- und Schwendschichten 2012 und wurden dem Beschwerdeführer fünf Schichten , á € 72,--, gesamt also € 360,-- in Rechnung gestellt. Im „Rechnungseinspruch“ führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rechnungslegung nicht den Satzungen entspreche. Der VwGH habe dem Sachverwalter die Organe Vollversammlung und Rechnungsprüfer bescheidmäßig entzogen; bis zur Erledigung der Rechtsfolgeverfahren sei jegliche Rechnung ruhend zu stellen. Daraufhin erging die Zahlungsaufforderung vom 15.01.2014, ausgestellt von Sachverwalter xxx. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erhob xxx Einwendungen; erst nach erfolgter korrekter Rechnung könne die Behörde den Rückstandsausweis ausstellen lassen. Es werde die Behörde aufgefordert, die Rechtsgrundlagen der zweiten Republik von Österreich einzuhalten. Die Rechnung Nr. 17/2013 beinhaltete den „Jahresbeitrag 2013, Bauhütte und Wegbeitrag (in der Höhe von € 323,94)“. Auch hier war eine Zahlungsvorschreibung ergangen, gegen die der Beschwerdeführer rechtzeitig gemäß § 116 Abs. 2 K-FLG bei der Behörde vorstellig wurdeDie Rechnung Nr. 17 aus 2013, beinhaltete den „Jahresbeitrag 2013, Bauhütte und Wegbeitrag (in der Höhe von € 323,94)“. Auch hier war eine Zahlungsvorschreibung ergangen, gegen die der Beschwerdeführer rechtzeitig gemäß Paragraph 116, Absatz 2, K-FLG bei der Behörde vorstellig wurde In der bescheidförmlichen Erledigung verwies die Behörde darauf, dass die Rechtsgrundlage für die vorgeschriebenen Beträge die rechtskräftigen Vollversammlungsbeschlüsse näher bezeichneten Datums seien. Auf Grund der auch dem Beschwerdeführer vorliegenden Schichtenaufstellungen ergebe sich nachvollziehbar, dass die vorgeschriebenen Beiträge im Einklang mit den Wirtschaftsbestimmungen und den rechtskräftigen Beschlüssen der Vollversammlung stünden. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde („Widerspruch“) gegen die genannten Erledigungen. Er stellte das „Anbringen an die Betracht kommende Oberbehörde … diese Bescheide zu beheben“. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Behörde auf sein Vorbringen nicht eingegangen sei, keine rechtliche Prüfung durchgeführt und auch nicht ermittelt habe, ob die Vollversammlung Regelungsoperat und Satzung einhalte. Weiters habe die Behörde keinen Schlichtungsversuch angeordnet oder durchgeführt. III.römisch drei. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 idF LGBl. Nr. 60/2013Paragraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl.Nr. 64 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013, Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten …….
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. ……. § 116 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLGParagraph 116, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG Kosteneinbringung
(1)Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.
(2)Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.
(3)Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.
(4)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr 53. Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53, gewährt (politische Exekution).
(4)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr
- Zur Eintreibung solcher Geldleistungen wird den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften als den Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege nach Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 53, gewährt (politische Exekution). IV.römisch vier. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Nach den vorliegenden Aktenunterlagen wurde die Agrargemeinschaft xxx – oder xxx, EZ xxx, KG xxx und xxx, mit Regelungsplan der Agrarbezirksbehörde Spittal/Drau vom 30.07.1929, Zahl: 2069/28 gemeinsam mit sieben weiteren Agrargemeinschaften und etlichen Einforstungsgruppen reguliert. Mit dem dritten Anhang zu diesem Regelungsplan wurde der Name der Agrargemeinschaft auf „xxx und xxx“ geändert; mit dem vierten Anhang (Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28.08.2003, Zahl: ABB-1984/2/2003) wurden neue Verwaltungssatzungen eingerichtet; mit dem fünften Anhang (Zahl: ABB-1984/5/2003,
- Oktober 2003) wurde eine neue Weideordnung erlassen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft „xxx und xxx“. Hingewiesen wird auf folgende Satzungsbestimmungen: Die Mitglieder sind verpflichtet, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 3 Abs. 2 lit. c);Die Mitglieder sind verpflichtet, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c,); die Agrarbehörde hat unter gewissen Voraussetzungen einen Sachverwalter für die Agrargemeinschaft zu bestellen (§ 14 Abs. 4);die Agrarbehörde hat unter gewissen Voraussetzungen einen Sachverwalter für die Agrargemeinschaft zu bestellen (Paragraph 14, Absatz 4,); in den Wirkungskreis des Obmannes fällt die Vorsorge für die rechtzeitige Einbringung der den Mitgliedern obliegenden Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen; erforderlichenfalls auch die Beantragung der Erlassung eines vollstreckbaren Bescheides gegen die säumigen Mitglieder bei der Agrarbehörde (§ 17 Abs. 1 lit. g);in den Wirkungskreis des Obmannes fällt die Vorsorge für die rechtzeitige Einbringung der den Mitgliedern obliegenden Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen; erforderlichenfalls auch die Beantragung der Erlassung eines vollstreckbaren Bescheides gegen die säumigen Mitglieder bei der Agrarbehörde (Paragraph 17, Absatz eins, Litera g,); allfällige Beitragsleistungen sind den Mitgliedern vom Obmann rechtzeitig vorzuschreiben; der Obmann hat rückständige Kostenbeiträge mittels vorgeschriebener Formulare einzumahnen; über die Zahlungsverpflichtung entscheidet im Streitfall die Agrarbehörde (§ 20 Abs. 2 bis 4). allfällige Beitragsleistungen sind den Mitgliedern vom Obmann rechtzeitig vorzuschreiben; der Obmann hat rückständige Kostenbeiträge mittels vorgeschriebener Formulare einzumahnen; über die Zahlungsverpflichtung entscheidet im Streitfall die Agrarbehörde (Paragraph 20, Absatz 2 bis 4). Nach Punkt VII. der Weideordnung sind zur Erhaltung des Weidebetriebes jährliche Schichten zu leisten, das Ausmaß der Arbeitsleistung ist nach Maßgabe der Erfordernisse vom Vorstand festzulegen. Die Arbeitsleistung ist pro Stunde zu berechnen, der Obmann hat eine Stundenliste zu führen. An Stelle der Arbeitsleistung kann von den verpflichteten Teilhabern ein Geldbetrag in die Nachbarschaftskasse einbezahlt werden, welcher alljährlich von der Vollversammlung festzusetzen ist.Nach Punkt römisch sieben. der Weideordnung sind zur Erhaltung des Weidebetriebes jährliche Schichten zu leisten, das Ausmaß der Arbeitsleistung ist nach Maßgabe der Erfordernisse vom Vorstand festzulegen. Die Arbeitsleistung ist pro Stunde zu berechnen, der Obmann hat eine Stundenliste zu führen. An Stelle der Arbeitsleistung kann von den verpflichteten Teilhabern ein Geldbetrag in die Nachbarschaftskasse einbezahlt werden, welcher alljährlich von der Vollversammlung festzusetzen ist. Hingewiesen wird darauf, dass ab
- Oktober 2008 für die Verwaltung der Agrargemeinschaft ein Sachverwalter bestellt wurde (xxx); mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz, xxx, vom 11.09.2012 wurde dieser Sachverwalter seines Amtes enthoben und xxx zum Sachverwalter der Agrargemeinschaft bestellt. Er wurde mit den Befugnissen aller Organe der Agrargemeinschaft betraut und wurde allfällig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der VwGH hat mit Erkenntnis zur Zahl 2013/07/0084 die Sachverwalterbestellung im Umfang der Betrauung des Sachverwalters mit den Befugnissen der Vollversammlung und der Rechnungsprüfer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.03.2014 wurde als Folge dieser VwGH-Entscheidung der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass xxx vlg. xxx als Sachverwalter der Agrargemeinschaft nicht mit den Befugnissen aller Organe, sondern lediglich mit den Befugnissen des Obmannes, des Vorstandes und des xxxausschusses betraut wurde. Im Zusammenhang mit der Entlohnung der Pflichtschichten ist das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2013, Zahl: 2012/07/0014, von Bedeutung, wonach die eigenmächtige Festsetzung des Sachverwalters, den Stundensatz von € 9,-- auf € 10,-- zu erhöhen, rechtlich nicht gedeckt sei. V.römisch fünf. Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015 wurden die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Der bisherige Sachverwalter der mitbeteiligten Partei gab bekannt, dass er im Mai 2014 zum Obmann gewählt worden sei. In der Verhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt. ● Ein Protokollsauszug über die Vollversammlung vom 20.01.1997 (Beilage ./C):Unter Tagesordnungspunkt
- („Tätigkeitsbericht des Obmannes“) wurde festgehalten, dass für die xxxhütte jährlich ATS 2.000,-- und für den Vorbau ATS 500,-- zu bezahlen seien, und zwar wertgesichert. ● Dem Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 28.01.1999 (Beilage ./B) ist unter Tagesordnungspunkt
- („Allfälliges“) zu entnehmen, dass der „xxx beantragt, die Bauhütte stehen lassen zu dürfen dafür werden ATS 100,-- bezahlt. Die Ratraküberfahrt wird auf einhundert Schilling angehoben. Jährliche Zahlung von xxx ATS 2.800,-- wertgesichert.“ Das Protokoll wurde auch vom Beschwerdeführer unterfertigt. ● Weiters wurden die Auftriebs- und Schwendschichtlisten von 2011 und 2012 (Beilagen ./D und ./E) vorgelegt. Im Jahr 2011 hat der xxx offensichtlich keine Arbeitsschicht geleistet. Er hat 9 Tiere aufgetrieben, dafür wurden 3 Auftriebs- und 1 Pflichtschicht verrechnet. Im Jahr 2012 sind diese rückständigen Schichten noch vermerkt; auch in diesem Jahr hat der Beschwerdeführer keine Schichten geleistet, aber 12 Tiere aufgetrieben., Im Jahr 2011 hat der xxx offensichtlich keine Arbeitsschicht geleistet. Er hat 9 Tiere aufgetrieben, dafür wurden 3 Auftriebs- und 1 Pflichtschicht verrechnet. , Im Jahr 2012 sind diese rückständigen Schichten noch vermerkt; auch in diesem Jahr hat der Beschwerdeführer keine Schichten geleistet, aber 12 Tiere aufgetrieben. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wurden diese Dokumente vorgelegt, sie erklärte daraufhin, dass sie über diese protokollierte Verpflichtung Bescheid wüsste, es sei ihr aber nicht einsichtig, warum sie als Miteigentümerin eine Zahlung zu leisten habe. Die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung sei von der Behörde nicht geprüft worden, daher werde die Aufnahme dieser Bestimmung in den Regelungsplan verlangt, damit sie „rechtlichen Status“ erhalten. Der Obmann der mitbeteiligten Partei erklärte dazu, dass mehrere Mitglieder - ebenfalls für die Winterbewirtschaftung von Hütten - Beiträge an die Agrargemeinschaft zu leisten hätten; alle Hütten stehen auf agrargemeinschaftlichem Grund. Der Beschwerdeführer sei das einzige Mitglied, das zwei Hütten hat, die für den Fremdenverkehr genützt würden. Weiters seien pro 3 GVE Auftrieb eine Pflichtschicht im Ausmaß von 8 Stunden und eine Pflichtschicht pro Auftreiber, also in diesem Fall insgesamt 5 Schichten zu leisten. Die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte dazu, dass der Viehauftrieb nicht bestritten werde, wohl aber die Rechtsgrundlage der Beitragsvorschreibung, nachdem auf Grund der Wirtschaftsvorschriften die Vollsammlung jährlich die Entlohnung dieser Schichten festzusetzen habe. Diese Festsetzung sei jährlich zu kontrollieren, und zwar durch die Behörde. Sie beantragte weiters, das Verfahren ruhend zu stellen, weil beabsichtigt sei, hinsichtlich einiger Vorschreibungen der Landesregierung und der Agrargemeinschaft eine Verfassungsklage einzubringen. Vor dem Hintergrund dieser in der Verhandlung vorgelegten unbedenklichen Dokumente wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 neun GVE und im Jahr 2012 zwölf GVE aufgetrieben hat, ohne dafür irgendwelche Arbeitsschichten zu leisten. Im Jahr 1999 wurde in einer Vollversammlung im Wege einer Vereinbarung ein Pauschalbetrag für die „xxxhütte, Bauhütte (Vorbau) und Ratraküberfahrt“ festgelegt, welcher jährlich dem Index anzupassen ist. All diese (Sonder-)Nutzungen finden auf agrargemeinschaftlichem Grund statt. VI.römisch sechs. Erwägungen: Den Erwägungen muss vorangestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof (zu Zahl: 2010/07/0160) bereits einmal unter anderem über eine Zahlungsvorschreibung, die sich auch aus dem „Pauschalbetrag für xxxhütte, Bauhütte und Wegbeitrag“ zusammensetzte, auseinandergesetzt hatte. Der VwGH hat diese Angelegenheit unter Anwendung des § 116 Abs. 2 K-FLG einer Entscheidung zugeführt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Bestehen dieser Verbindlichkeiten dem Grunde nach nicht bestritten. Auch bei seiner Entscheidung zu Zahl: 2012/07/0114, die selbe Agrargemeinschaft betreffend, hat der VwGH geäußert, dass daran, dass § 116 Abs. 2 K-FLG für eine derartige wie die vorliegende Streitigkeit die zutreffende Rechtsgrundlage ist, keine Bedenken bestünden.Den Erwägungen muss vorangestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof (zu Zahl: 2010/07/0160) bereits einmal unter anderem über eine Zahlungsvorschreibung, die sich auch aus dem „Pauschalbetrag für xxxhütte, Bauhütte und Wegbeitrag“ zusammensetzte, auseinandergesetzt hatte. Der VwGH hat diese Angelegenheit unter Anwendung des Paragraph 116, Absatz 2, K-FLG einer Entscheidung zugeführt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Bestehen dieser Verbindlichkeiten dem Grunde nach nicht bestritten. Auch bei seiner Entscheidung zu Zahl: 2012/07/0114, die selbe Agrargemeinschaft betreffend, hat der VwGH geäußert, dass daran, dass Paragraph 116, Absatz 2, K-FLG für eine derartige wie die vorliegende Streitigkeit die zutreffende Rechtsgrundlage ist, keine Bedenken bestünden. Ungeachtet der systematischen Zuordnung des § 116 K-FLG zu den besonderen Bestimmungen für Agrarische Operationen und deren Kosten (vgl. § 114 K-FLG) bietet § 20 der Satzung der Gemeinschaft eine taugliche Grundlage für die Heranziehung dieser Norm zur Streitentscheidung und nicht etwa § 51 Abs. 2 K-FLG. Hält man sich vor Augen, dass zumindest der Pauschalbetrag Sondernutzungen grundsätzlich zivilrechtlicher Natur beinhaltet (vgl. VwGH 95/10/0068), so ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung jedenfalls (nur) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erfolgte. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung erklärt, dass sie vom Bestehen der Vereinbarung hinsichtlich der Sondernutzungen gewusst hat. Es wurde also das Bestehen der Verbindlichkeit dem Grunde nach keinesfalls bestritten, sondern es wurden Ausführungen zur Rechtssicherheit dieser Vereinbarungen – wegen ihrer mangelnden Dokumentation - angestellt.Ungeachtet der systematischen Zuordnung des Paragraph 116, K-FLG zu den besonderen Bestimmungen für Agrarische Operationen und deren Kosten vergleiche Paragraph 114, K-FLG) bietet Paragraph 20, der Satzung der Gemeinschaft eine taugliche Grundlage für die Heranziehung dieser Norm zur Streitentscheidung und nicht etwa Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG. Hält man sich vor Augen, dass zumindest der Pauschalbetrag Sondernutzungen grundsätzlich zivilrechtlicher Natur beinhaltet vergleiche VwGH 95/10/0068), so ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung jedenfalls (nur) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erfolgte. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung erklärt, dass sie vom Bestehen der Vereinbarung hinsichtlich der Sondernutzungen gewusst hat. Es wurde also das Bestehen der Verbindlichkeit dem Grunde nach keinesfalls bestritten, sondern es wurden Ausführungen zur Rechtssicherheit dieser Vereinbarungen – wegen ihrer mangelnden Dokumentation - angestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält fest, dass die eingeforderten Beitragsleistungen für die Schichtdienste aus dargestellten Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft herrühren, und dass die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung gar nicht erst bestritten hat, diese Leistungen nicht erbracht zu haben. Der Viehauftrieb wurde nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig wurde einredeweise bzw. kompensatorisch vorgebracht, dass irgendwelche Arbeitsleistungen erbracht worden seien. Das Landesverwaltungsgericht hat die Modalitäten der Beitragsvorschreibungen anhand der geltenden Satzungsbestimmungen und des Wirtschaftsplanes überprüft, und konnte dabei keine Rechtswidrigkeit finden. Insbesondere ist die Beschwer des Beschwerdeführers dadurch, dass die Vollversammlung den Betrag von € 9,-- nicht jährlich verändert (also angehoben) hat, nicht erkennbar. Die Ruhendstellung des Verfahrens ist dem AVG nicht bekannt, allenfalls die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG. Diesbezüglich reicht allerdings der Hinweis, dass dies ein von der Behörde (dem Gericht) zu wahrendes Mittel der Prozessökonomie darstellt, auf das den Parteien kein Antragsrecht (und damit auch kein Rechtsanspruch) zusteht.Die Ruhendstellung des Verfahrens ist dem AVG nicht bekannt, allenfalls die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Diesbezüglich reicht allerdings der Hinweis, dass dies ein von der Behörde (dem Gericht) zu wahrendes Mittel der Prozessökonomie darstellt, auf das den Parteien kein Antragsrecht (und damit auch kein Rechtsanspruch) zusteht. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S4.1646.1647.5.2015