GVG iVm § 30a Abs. 1 und 8 VwGG wird der am 09.11.2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Fristsetzungsantrag vom 05.11.2015 als unzulässigrömisch eins.
Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 VwGG wird der am 09.11.2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Fristsetzungsantrag vom 05.11.2015 als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . III. Gegen diesen Beschluss ist
GG die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofrömisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit am 08.05.2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangtem Schriftsatz vom 06.05.2015 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde der xxx, vertreten durch xxx, vom 29.04.2015 betreffend den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Rodungsbewilligung vom 24.10.2013 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.06.2015 die ao. Revision betreffend den Antrag der Einschreiterin auf Verlängerung einer befristet erteilten Rodungsbewilligung vom 20.11.2012 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 wies die nunmehrige Antragstellerin das Landesverwaltungsgericht Kärnten darauf hin, dass der Antrag vom 24.10.2013 auf Erteilung einer unbefristeten Rodungsbewilligung offen sei. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am 09.11.2015, stellte die xxx, vertreten durch xxx, einen Fristsetzungsantrag betreffend die dem belangten Landesverwaltungsgericht am 8.5.2015 vorgelegte Säumnisbeschwerde. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6.11.2015, abgefertigt am 9.11.2015, als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Abs. 3 leg. cit. hat der Fristsetzungsantrag zu enthalten:
Absatz 3, leg. cit. hat der Fristsetzungsantrag zu enthalten:
Abs. 1 abgelaufen ist.die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist
Absatz eins, abgelaufen ist.
Abs. 4 leg.cit. sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs 1,2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Absatz 4, leg.cit. sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins,,2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind die Abs. 1 und 2 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind die Absatz eins und 2 auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt
Abs. 2 leg. cit. das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt
Absatz 2, leg. cit. das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. III.römisch drei. Erwägungen: Festgestellter Sachverhalt: Die Säumnisbeschwerde der Antragstellerin xxx, vertreten xxx, vom 29.04.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am Freitag, dem 08.05.2015 vorgelegt. Der Fristsetzungsantrag der xxx, vertreten durch xxx, vom 05.11.2015 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am Montag, dem 09.11.2015, ein. Die Entscheidungsfrist im Ausmaß von sechs Monaten lief bei der am 08.05.2015 am Landesverwaltungsgericht eingelangten Säumnisbeschwerde am Sonntag, dem 08.11.2015, um 24.00 Uhr, ab. Weil jedoch der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, war zufolge der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, idgF der nächste Werktag (Montag, der 09.11.2015) als letzter Tag der Frist anzusehen. Da der gegenständliche Fristsetzungsantrag am letzten Tag der dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zustehenden Frist eingelangt ist, war dieser als verfrüht eingelangt anzusehen.Die Entscheidungsfrist im Ausmaß von sechs Monaten lief bei der am 08.05.2015 am Landesverwaltungsgericht eingelangten Säumnisbeschwerde am Sonntag, dem 08.11.2015, um 24.00 Uhr, ab. Weil jedoch der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel, war zufolge der Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, idgF der nächste Werktag (Montag, der 09.11.2015) als letzter Tag der Frist anzusehen. Da der gegenständliche Fristsetzungsantrag am letzten Tag der dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zustehenden Frist eingelangt ist, war dieser als verfrüht eingelangt anzusehen. Erwägungen: Wie bereits den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, enden
2 AVG nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt der Tag im letzten des Monats, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (das heißt mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht) an dem die Frist begonnen hat. Wie bereits den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, enden
Paragraph 32, Absatz 2, AVG nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt der Tag im letzten des Monats, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (das heißt mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht) an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
2 AVG ist im Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist im Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Im Gegenstand endete sohin die Frist am Montag, dem 09.11.2015 als nächstem Werktag nach dem 08.11.2015, der an einen Sonntag gefallen ist. Zum Fristsetzungsantrag: Zum Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte gibt es seit 01.01.2014 den Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 38 VwGG). Zum Schutz vor Säumnis der Verwaltungsgerichte gibt es seit 01.01.2014 den Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG). Im Unterschied zur früheren Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann aber dieser zur Entscheidung in der Sache selbst nicht mehr zuständig gemacht werden. Prozessgegenstand ist nur die verbindliche Setzung einer Frist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Faber Artikel 133 B-VG, RZ 21). Prozessvoraussetzung des Fristantrages ist – analog zur Säumnisbeschwerde – die objektive Säumnis des Verwaltungsgerichts, das heißt eine Verletzung seiner Entscheidungspflicht (Faber Artikel 133 B-VG, RZ 21). Das Verwaltungsgericht hat spätestens 6 Monate ab Einlangen des Antrages bzw. der Beschwerde zu entscheiden. In Verfahren über die Beschwerden
1 B-VG, zu welchen auch die Säumnisbeschwerde gehört, beginnt die Entscheidungsfrist erst mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu laufen. In Verfahren über die Beschwerden
Absatz eins, B-VG, zu welchen auch die Säumnisbeschwerde gehört, beginnt die Entscheidungsfrist erst mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu laufen.
7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Partei des Fristsetzungsverfahrens ist
GG lediglich der Antragsteller, nicht aber das Verwaltungsgericht oder die vor diesem belangte Behörde (Hauer, Gerichtsbarkeit RZ 529).
Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Partei des Fristsetzungsverfahrens ist
Paragraph 21, Absatz 3, VwGG lediglich der Antragsteller, nicht aber das Verwaltungsgericht oder die vor diesem belangte Behörde (Hauer, Gerichtsbarkeit RZ 529). Der Inhalt des Fristsetzungsantrages ergibt sich aus § 38 VwGG, wonach dieser die Bezeichnung des säumigen Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt und das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten hat. Weiters ist glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist
GG abgelaufen ist. Der Inhalt des Fristsetzungsantrages ergibt sich aus Paragraph 38, VwGG, wonach dieser die Bezeichnung des säumigen Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt und das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, zu enthalten hat. Weiters ist glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG abgelaufen ist. Eingebracht wird der Fristsetzungsantrag beim säumigen Verwaltungsgericht. Dieses hat
GG ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen und die Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Ist der Antrag verfrüht, das heißt vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht, ist der Verwaltungsgerichtshof unzuständig und muss der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen werden (§ 30a Abs. 1 VwGG).Eingebracht wird der Fristsetzungsantrag beim säumigen Verwaltungsgericht. Dieses hat
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG ein Vorprüfungsverfahren durchzuführen und die Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Ist der Antrag verfrüht, das heißt vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht, ist der Verwaltungsgerichtshof unzuständig und muss der Fristsetzungsantrag ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen werden (Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Mängelfreiheit des Antrages zu prüfen. Da im Gegenstand der Antrag verfrüht eingebracht wurde, war die Mängelfreiheit des Antrages nicht mehr zu prüfen. Gegen die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages ist keine Revision zulässig. Auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist unzulässig. Es kann jedoch
GG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.Gegen die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages ist keine Revision zulässig. Auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist unzulässig. Es kann jedoch
Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. IV.römisch vier. Ergebnis: Da hinsichtlich des gegenständlichen Säumnisvorhalts jeweils der Zeitpunkt des Einlangens sowohl der Säumnisbeschwerde als auch des Fristsetzungsantrages beim Landesverwaltungsgericht ausschlaggebend ist, ist die Antragstellerin von nicht zutreffenden Daten ausgegangen und musste daher der verfahrensgegenständliche Fristsetzungsantrag - als in diesem Fall verfrüht eingebracht - zurückgewiesen werden. Die dem Landesverwaltungsgericht im Gegenstand zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist begann mit Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am Freitag, dem 08.05.2015, und endete am Montag, dem 09.11.2015, weil der 08.11.2015 als Fristende an einen Sonntag fiel, und sich daher die Frist auf den nächsten Werktag verlängerte. Da der nunmehr zurückgewiesene Fristsetzungsantrag beim Landesverwaltungs-gericht Kärnten vor Ablauf des letzten Tages der zur Verfügung stehenden 6-monatigen Entscheidungsfrist einlangte, war spruchgemäß zu entscheiden. Da der nunmehr zurückgewiesene Fristsetzungsantrag beim Landesverwaltungs-gericht Kärnten vor Ablauf des letzten Tages der zur Verfügung stehenden , 6-monatigen Entscheidungsfrist einlangte, war spruchgemäß zu entscheiden. Mittlerweile ist – wie bereits ausgeführt - eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ergangen. V.römisch fünf. Hinweis: Gegen diesen Beschluss kann
GG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.Gegen diesen Beschluss kann
Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1057.5.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.