GVG iVm § 8 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässigGemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit an die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Hermagor adressiertem Schriftsatz vom 03.10.2015, erhoben xxx sowie xxx, beide xxx, „zu den behördlichen Wasserrechtsverfahren BH-Hermagor „Verbauungsmaßnahmen xxx“ HE5-ALL-1331/2013 (008/2014) und (018/2014) folgende Säumnisbeschwerde:Mit an die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Hermagor adressiertem Schriftsatz vom 03.10.2015, erhoben xxx sowie xxx, beide xxx, „zu den behördlichen Wasserrechtsverfahren BH-Hermagor „Verbauungsmaßnahmen xxx“ HE5-ALL-1331/2013 (008 aus 2014,) und (018 aus 2014,) folgende Säumnisbeschwerde: „Bezogen auf das „wasserrechtliche Verfahren“ der BH-Hermagor „verbauungsmaßnahmen xxx“ mit Aktenzahl: HE5-ALL-1331/2013, sowie HE 13-ROD-766/2014 zu welcher wir (xxx und xxx) als Partei zu der damit verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. August 2014, geladen wurden und in weitere Folge die damit verbundene „VERHANDLUNGSSCHRIFT“ mit 18.08.2014, Zahl: HE5-ALL-1331/2013 (018/2014) übermittelt wurde,„Bezogen auf das „wasserrechtliche Verfahren“ der BH-Hermagor „verbauungsmaßnahmen xxx“ mit Aktenzahl: HE5-ALL-1331/2013, sowie HE 13-ROD-766/2014 zu welcher wir (xxx und xxx) als Partei zu der damit verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. August 2014, geladen wurden und in weitere Folge die damit verbundene „VERHANDLUNGSSCHRIFT“ mit 18.08.2014, Zahl: HE5-ALL-1331/2013 (018 aus 2014,) übermittelt wurde, stellen wir als „PARTEIEN“ zu diesem wasserrechtlichen Verfahren fest, dass einerseits im Jahre 2015 mit den damit verbundenen „BAUMASSNAHMEN“ im Raum xxx „hm 64,00 – hm 71,39 (Bereich Ortschaft xxx) schon umfangreich begonnen wurde, jedoch wir als „PARTEIEN“ zu diesem gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren der BH-Hermagor, bis „DATO noch KEINEN damit verbundenen BESCHEID“, übermittelt bekommen haben. I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT 1.) Mit Zustellung zur „Anberaumung einer Mündlichen Verhandlung“ BH-Hermagor vom 28.07.2014, Zahl: HE-ALL-1331/2013 (0008/2014) und HE13-ROD-766/2014 (002/2014) übermittelten die beiden „PARTEIEN nach § 102 WRG – 1959“, übermittelten die beiden „PARTEIEN nach Paragraph 102, WRG – 1959“ a. eine schriftliche Beeinspruchung mit 10.08.2014, zur Verbauungsmaßnahmen xxx, eingelangt in der Einlaufstelle BH-Hermagor am 12. August 2014, sowie b. eine „VOLLMACHTSERKLÄRUNG der xxx mit Schreiben vom 11.08.2014, zur Vertretung als Partei zum „wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren“, eingelangt in der Einlaufstelle BH-Hermagor, am 12. August 2014, zu beiden vorgenannten Aktenzahlen im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. , 2.) Mit diesen beiden Schreiben welche als schriftliche „BEINSPRUCHUNG“ zur Protokollierung für die mündliche Verhandlung am 13. August 2014, mittlerer Stadtsaal Rathaus Hermagor, vorab bei der BH-Hermagor, am 12. August 2014, eingereicht wurden, und dem damit verbundenen schriftlichen Vermerk“„dass die schriftliche Beeinspruchung“ vom 10.08.2014, einerseits und andererseits durch die Vollmachtserklärung (xxx) zur Vertretung als Partei (xxx), die (der) zu erlassende(
3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Säumnisbeschwerde hat zufolge § 9 Abs. 5 VwGVG das Begehren und die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt werde, zu enthalten. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
GVG das Begehren und die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt werde, zu enthalten. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichts
GVG abzustellen.Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG abzustellen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zum bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwendenden § 73 AVG, betreffend Säumigkeit der Behörde, hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Fall hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung (VwGH Slg 9458 A).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zum bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwendenden Paragraph 73, AVG, betreffend Säumigkeit der Behörde, hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Fall hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung (VwGH Slg 9458 A). Beschwerdeberechtigt
B-VG ist demnach ein Antragsteller, der auch als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. dazu: VwGH 15.10.1986, 85/01/0296).Beschwerdeberechtigt
B-VG ist demnach ein Antragsteller, der auch als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann vergleiche dazu: VwGH 15.10.1986, 85/01/0296). Dass die Entscheidungspflicht der Behörde auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (siehe VwSlg 9458 A) gilt nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (siehe E 3.3.1989, 88/11/0193). Fehlen die Prozessvoraussetzungen (etwa wegen mangelnder Parteistellung oder wenn kein Antrag gestellt wurde) dann ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen. Des Weiteren kann Gegenstand einer Säumnisbeschwerde (früher: eines Devolutionsantrages) auch nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Fehlt es an einer Säumnis, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Säumnisbeschwerden ist als das verletzte Recht der subjektive Anspruch auf behördliche Entscheidung zu nennen. Einziges von der Partei zu beachtendes Formerfordernis für einen Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG ist die konkrete Benennung jenes Antrages, über den entgegen § 73 Abs. 1 AVG nicht fristgerecht entschieden worden ist. Weitere Voraussetzungen stellt § 73 Abs. 2 AVG nicht auf.Einziges von der Partei zu beachtendes Formerfordernis für einen Antrag nach , Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist die konkrete Benennung jenes Antrages, über den entgegen , Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht fristgerecht entschieden worden ist. Weitere Voraussetzungen stellt Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht auf. Nach dem seit 1.1.2014 anzuwendenden Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann
GVG die Partei Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn von der Behörde der den Antrag der Partei erledigende Bescheid nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist erlassen wird. Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist jedoch das Bestehen einer Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei eines unterinstanzlichen Verfahrens. Trifft die Behörde keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu Hengstschläger – Leeb, AVG § 73, RZ 94).Nach dem seit 1.1.2014 anzuwendenden Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann
Paragraph 8, VwGVG die Partei Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn von der Behörde der den Antrag der Partei erledigende Bescheid nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist erlassen wird. Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist jedoch das Bestehen einer Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei eines unterinstanzlichen Verfahrens. Trifft die Behörde keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu Hengstschläger – Leeb, AVG Paragraph 73,, RZ 94). Das Recht, die Entscheidungspflicht durch eine Säumnisbeschwerde geltend zu machen, setzt Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Die Frage der Parteistellung im Verfahren bildet, weil es nur der Partei zusteht, eine Säumnisbeschwerde einzubringen, eine für die Hauptfrage der Zulässigkeit des Antrages entscheidungswesentliche Vorfrage. Kommt das Landesverwaltungsgericht zu einem negativen Ergebnis, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 73, RZ 22).Das Recht, die Entscheidungspflicht durch eine Säumnisbeschwerde geltend zu machen, setzt Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Die Frage der Parteistellung im Verfahren bildet, weil es nur der Partei zusteht, eine Säumnisbeschwerde einzubringen, eine für die Hauptfrage der Zulässigkeit des Antrages entscheidungswesentliche Vorfrage. Kommt das Landesverwaltungsgericht zu einem negativen Ergebnis, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 73,, RZ 22). Zur Parteistellung der Beschwerdeführer im verfahrensauslösenden Wasserrechtsverfahren: Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin im verfahrensauslösenden Verfahren die Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See war, die im Jahr 2013 um wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von umfangreichen Hochwasserschutzmaßnahmen am xxx im Bereich der Ortschaften xxx und xxx angesucht hat. Ursprünglich waren auch Maßnahmen auf der Höhe des Anwesens der Einschreiter (Grundstück Nr. xxx und .xxx KG xxx) vorgesehen gewesen. Die Einschreiter wurden daher als Parteien im Sinne des Wasserrechtsgesetzes zur mündlichen Verhandlung am 13.08.2014 eingeladen. Wegen massiver Einwendungen der Einschreiter gegen das Projekt und weil kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, auch außerhalb des Verfahrens nicht, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.08.2014 den Antrag betreffend die für xxx und xxx parteistellungsauslösenden Maßnahmen zurückgezogen. Nach Auskunft der belangten Behörde finden die nächstgelegenen Baumaßnahmen rund 500 m bachab- bzw. rund 60 m bachaufwärts der Grundstücke der Einschreiter statt. Da die ursprüngliche Parteistellung der Einschreiter ausschließlich durch die Berührung ihrer Grundstücke ausgelöst war, ist nunmehr eine Berührung ihrer Rechte denkunmöglich und ist die Parteistellung untergegangen – zumindest für das restliche Verfahren. In der Folge wurde der Bewilligungsbescheid vom 27.04.2015, Zahl: HE5-ALL-1331/2013 (029/2015), erlassen.Da die ursprüngliche Parteistellung der Einschreiter ausschließlich durch die Berührung ihrer Grundstücke ausgelöst war, ist nunmehr eine Berührung ihrer Rechte denkunmöglich und ist die Parteistellung untergegangen – zumindest für das restliche Verfahren. In der Folge wurde der Bewilligungsbescheid vom 27.04.2015, Zahl: HE5-ALL-1331/2013 (029 aus 2015,), erlassen. Den Einschreitern wurde der Bescheid deshalb nicht zugestellt, da diese durch die bewilligten Maßnahmen nicht in ihren Rechten berührt werden und Parteistellung nicht mehr vorliegt. Eine bloße Beiziehung zur Verhandlung vermittelt nämlich noch keine Parteistellung
GH 30.06.1992, 89/07/0030). Den Einschreitern wurde der Bescheid deshalb nicht zugestellt, da diese durch die bewilligten Maßnahmen nicht in ihren Rechten berührt werden und Parteistellung nicht mehr vorliegt. Eine bloße Beiziehung zur Verhandlung vermittelt nämlich noch keine Parteistellung
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG (VwGH 30.06.1992, 89/07/0030). Erwägungen: Nach der bisherigen Judikatur zu Devolutionsanträgen hing die Zulässigkeit eines Antrages auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit (und –pflicht) auf die Oberbehörde (den UVS) unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wurde, noch kein Bescheid erging bzw. noch keine Erledigung getroffen wurde (VwGH 27.05.1999, 96/19/2271). Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, war in der betroffenen Sache bei dieser Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde. Das über den Antrag der Partei eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde mit dem von der Behörde erlassenen Bescheid insofern beendet, als kein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG mehr offen war, dessen Erledigung mit Devolutionantrag eingefordert werden könnte (VwGH 28.10.1997, 97/05/0196; 22.02.2005, 2003/06/0018).Nach der bisherigen Judikatur zu Devolutionsanträgen hing die Zulässigkeit eines Antrages auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit (und –pflicht) auf die Oberbehörde (den UVS) unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wurde, noch kein Bescheid erging bzw. noch keine Erledigung getroffen wurde (VwGH 27.05.1999, 96/19/2271). Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, war in der betroffenen Sache bei dieser Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde. Das über den Antrag der Partei eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde mit dem von der Behörde erlassenen Bescheid insofern beendet, als kein Antrag im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG mehr offen war, dessen Erledigung mit Devolutionantrag eingefordert werden könnte (VwGH 28.10.1997, 97/05/0196; 22.02.2005, 2003/06/0018). Im Mehrparteienverfahren ist die Entscheidungspflicht mit der ordnungsgemäßen (schriftlichen oder mündlichen) – vgl. VwGH 30.03.1993, 93/08/0234 – Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber erfüllt. Der Bescheid ist dadurch rechtlich existent geworden, ein Übergang der Entscheidungszuständigkeit und –pflicht auf die Oberbehörde (den UVS) kommt wegen des Vorliegens einer die Sache (den Antrag) erledigenden verfahrens- oder materiellrechtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht (VwGH 03.07.1990, 90/08/0035; Antoniolli/Koja 826; Hengstschläger³ RZ 630; Thienel4 334; Walter/Maier RZ 640).Im Mehrparteienverfahren ist die Entscheidungspflicht mit der ordnungsgemäßen (schriftlichen oder mündlichen) – vergleiche VwGH 30.03.1993, 93/08/0234 – Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber erfüllt. Der Bescheid ist dadurch rechtlich existent geworden, ein Übergang der Entscheidungszuständigkeit und –pflicht auf die Oberbehörde (den UVS) kommt wegen des Vorliegens einer die Sache (den Antrag) erledigenden verfahrens- oder materiellrechtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht (VwGH 03.07.1990, 90/08/0035; Antoniolli/Koja 826; Hengstschläger³ RZ 630; Thienel4 334; Walter/Maier RZ 640). Die Behörde ist ihrer Entscheidungspflicht auch dann nachgekommen, wenn sie den Bescheid anderen Parteien des Verfahrens gegenüber bei Ablauf der Entscheidungsfrist noch nicht erlassen hat. Die durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiellrechtliche behördliche Entscheidung in der Sache, gleichgültig ob sie mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt wurde und zwar im jeweiligen Umfang der Erledigung des Antrages (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4.Teilband, § 73, RZ 25 f).Die Behörde ist ihrer Entscheidungspflicht auch dann nachgekommen, wenn sie den Bescheid anderen Parteien des Verfahrens gegenüber bei Ablauf der Entscheidungsfrist noch nicht erlassen hat. Die durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiellrechtliche behördliche Entscheidung in der Sache, gleichgültig ob sie mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt wurde und zwar im jeweiligen Umfang der Erledigung des Antrages vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 4.Teilband, Paragraph 73,, RZ 25 f). Ergebnis: Weil im Gegenstand das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren, das von der Gemeinde beantragt wurde, bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, kann schon allein aus diesem Grund keine Säumnis der belangten Behörde ins Treffen geführt werden. Im Gegenstand fehlt daher die kardinale Voraussetzung der Säumnis der Behörde deshalb, weil diese über den verfahrensauslösenden Antrag bereits entschieden hat und damit ihre Entscheidungspflicht erfüllt hat. Wenn der Bescheid auch nur einer Partei gegenüber erlassen wird, ist er dadurch rechtlich existent geworden und kommt daher wegen des Vorliegens einer die Sache (den Antrag) erledigenden verfahrens- bzw. materiellrechtlichen Entscheidung ein Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, kommt im Gegenstand den Einschreitern überdies auch kein Entscheidungsanspruch gegenüber der Behörde zu. Schon nach bisheriger Rechtslage, d.h. vor Einführung der Verwaltungsgerichte, knüpfte die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof daran an, dass ein subjektives Recht auf Erlassung eines Bescheides bzw. Parteistellung im Verwaltungsverfahren bestanden hat. Die Säumnisbeschwerde griff daher nur, wenn überhaupt ein gesetzlich festgelegter, durch Antrag geltend zu machender Entscheidungsanspruch gegenüber der Behörde bestand. Im Gegenstand sind die Einschreiter nicht Antragsteller im Verfahren und waren zunächst wegen Einbeziehung ihrer Grundstücke ins Projekt dem Verfahren als Parteien beigezogen, schieden jedoch mit ihren Grundstücken aus dem Projekt aus. Darüber hinaus bezieht sich die Säumnisbeschwerde auch auf keinen im Verfahren gestellten Antrag. Der Erledigungsanspruch setzt zwar die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG voraus, es haben jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht alle Parteien einen Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde.Darüber hinaus bezieht sich die Säumnisbeschwerde auch auf keinen im Verfahren gestellten Antrag. Der Erledigungsanspruch setzt zwar die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG voraus, es haben jedoch – wie bereits ausgeführt - nicht alle Parteien einen Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde. In einem Mehrparteienverfahren können Parteistellung und das Recht auf Erlassung eines Bescheides (die Entscheidungspflicht der Behörde) auseinanderfallen. Einen Erledigungsanspruch haben daher nur jene (mitbeteiligten) Parteien, die durch Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind. Beispielsweise hat im Baubewilligungsverfahren der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass über den vom Bauwerber eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung entschieden wird. Genauso wenig hätten die beiden Einschreiter im Fall, dass über den verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht entschieden worden wäre, einen Anspruch darauf, dass die nunmehr belangte Behörde über den von der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See eingebrachten Antrag entscheidet. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2376.2377.3.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.