← Österreich

{'item': 'KLVwG-2478-2488/5/2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 6§ 16Art 130Art 81aArtikel 81Art 132§ 8§ 38§ 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlKLVwG-2478-2488/5/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Sä

§ 28Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde vom 30.06.2015 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde vom 30.06.2015 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 22.03.2013 ersuchte die xxx GmbH als Bauwerberin den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes sowie einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx. Mit der Kundmachung vom 29.03.2013 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 12.04.2013 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit der Kundmachung vom 29.03.2013 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 12.04.2013 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 erhoben die Beschwerdeführer, denen die Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht persönlich zugestellt wurde, Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben und führten darin im Besonderen aus, dass ihre Grundstücke von den Baugrundstücken 120 – 150 m entfernt seien. Durch das geplante Vorhaben sei eine Beeinträchtigung durch Geruch, Lärm und Staub möglich. Weiters seien die Planunterlagen unvollständig, weil nicht dargestellt sei, wieviele Tiere für die Kälberaufzucht vorgesehen seien und wieviele Tiere für den Schweinestall vorgesehen seien. Ungeklärt sei, ob eine Geruchsbeeinträchtigung eintreten würde, gleiches würde für die Staubbeeinträchtigung bzw. Lärmbelästigung gelten. In Bezug auf den Erlebnisbereich sei keine nähere Beschreibung vorhanden. Auch sei projektmäßig nicht dargestellt wie die Milch- und Fleischverarbeitung erfolgen solle. Mit dem Bescheid vom 28.08.2013, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe näher genannter Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegenstand dieser Baubewilligung ist die Errichtung eines Stallgebäudes auf den genannten Grundstücken, bestehend aus einem Kompostrinderlaufstall für 45 Milchkühe, einem Kälberbereich mit 12 Kälberboxen und einem Tieflaufstall mit 10 Fressgittern und Auslaufbereich mit den Ausmaßen von 27 m x 41,87 m in eingeschossiger Bauweise. An der Nordseite ist der Anbau eines überdachten Unterstellplatzes mit den Abmessungen von 8,71 m x 31,50 m vorgesehen. Im geplanten zweigeschossigen Erlebnisbereich mit den Abmessungen von 9,65 m x 12,75 m werden u.a. die Technik für die Milcherzeugung, ein Büro und ein Schauraum untergebracht. Südlich des Erlebnisbereiches ist die Errichtung eines Schweinestalles geplant (4 Boxen mit 60 Schweinen – gesamt 240 Mastplätze). Der Schweinestall umfasst einen Schaustall in eingeschossiger Bauweise mit den Grundabmessungen von 8,95 m x 9,95 m und einen zweigeschossigen Tieflaufstall mit den Grundabmessungen von 9,90 m x 9,95 m. Im Obergeschoss wird ein Strohlager errichtet. Zwischen dem Schaustall und dem Tieflaufstall ist ein Auslaufbereich für die Schweine mit den Abmessungen von 6,03 m x 9,95 m geplant. Unterhalb des Auslaufbereiches soll eine Güllegrube zur Ausführung gelangen und an der Ostseite des Tieflaufstalles werden vier Futtersilos aufgestellt. Auf der Südseite der Dachfläche des Hauptgebäudes ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage (ca. 50 kW) geplant. Darüber hinaus soll eine landwirtschaftliche Verarbeitungsstätte in zweigeschossiger Bauweise mit den Grundrissausmaßen von 28,24 m x 39,42 m errichtet werden. In dieser Verarbeitungsstätte ist geplant, die landwirtschaftlichen Rohprodukte aus dem Rinder- und Schweinestall zu veredeln und für den Verkauf vorzubereiten. Es sind Räumlichkeiten für die Milchverarbeitung, für die Fleischverarbeitung, für den Expeditbereich und den Technikbereich untergebracht. Über eine überdachte Außenstiege bzw. einen Lift gelangt man in den geplanten Erlebnisbereich mit den Abmessungen von 14,24 m x 39,42 m. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Mit dem Bescheid vom 23.09.2013, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der Bauwerberin xxx GmbH, gerichtet auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen in der Eingabe vom 10.04.2013 zurückgewiesen. Diese Entscheidung stützt der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx im Wesentlichen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 05.08.2013. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass im direkten Einflussbereich des geplanten Vorhabens nur die nächstgelegenen Wohnobjekten gelegen seien. Im erweiterten Einflussbereich (= Entfernung von über 200 m) sei eine Beeinträchtigung bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung sämtlicher Maßnahmen auszuschließen. Schließlich sei der Schutzabstand

Richtlinie mit <110 m berechnet worden. Die Gesamtanlage würde dem Stand der Technik entsprechen und die geplante Betriebsführung den geltenden Normen und Vorschriften gerecht werden. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Grundstücke der Berufungswerber von den Baugrundstücken 120 m bis 150 m entfernt seien. Die Berufungswerber könnten durch das geplante Vorhaben durch Geruch, Lärm und Staub beeinträchtigt werden. Ihnen würde daher entgegen der Auffassung der Baubehörde I. Instanz jedenfalls Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zustehen. Die Baugrundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Eine gesonderte Festlegung nach § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei nicht erfolgt. Entsprechend der Bestimmung des § 13 Kärntner Bauordnung 1996 müsse ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Im vorliegenden Fall würde es sich nicht um eine landwirtschaftliche Anlage handeln, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegen würde. Die Antragstellerin sei eine GmbH und damit ein Gewerbebetrieb, weshalb allein schon daraus ein Widmungswiderspruch hervorleuchten würde. Weiters seien die Planunterlagen unvollständig. Im Besonderen sei nicht angegeben, wieviele Tiere für die Kälberaufzucht vorgesehen seien. Die geplante Heutrocknung sei nicht beschrieben worden, ebenso wenig der Heukran. Es sei nicht geklärt worden, ob eine Geruchsbeeinträchtigung oder eine Staubbeinträchtigung oder eine Lärmbeeinträchtigung eintreten würde. In Bezug auf den Erlebnisbereich sei keine nähere Beschreibung den Projektsunterlagen angeschlossen. Wie die Milch- und Fleischverarbeitung stattfinden solle und der Verkauf funktionieren solle, sei nicht beschrieben worden. Weiters sei die Anzahl der Zu- und Abfahrten der zu erwartenden Besucher nicht beschrieben worden. An der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen könne das eingeholte betriebstypologische Gutachten, welches den Beschwerdeführern jedoch nicht übermittelt worden sei, nichts ändern. Im Übrigen habe der Sachverständige in seinem betriebstypologischen Gutachten offensichtlich lediglich die Typologie des Vorhabens beurteilt, die spezifischen Auswirkungen des geplanten Projektes jedoch nicht beurteilt. Der Sachverständige xxx führe als Unternehmensbezeichnung Sachverständiger für Bau- und Gewerbeverfahren ohne jeden Bezug zur Landwirtschaft an. Zudem sei sein Fachgebiet sachlich eingeschränkt auf die Reinhaltung der Luft und die Sanierung bei Belastungen sowie in Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung. Die Zertifizierung des Sachverständigen habe keinen Bezug zur Beurteilung der Errichtung und des Betriebes eines Stalles. Hätte die Behörde einen geeigneten Sachverständigen beigezogen, wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer durch die geplante Errichtung und den Betrieb des Vorhabens über das ortsübliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt würden. Die Frage der Widmungsvoraussetzungen sei unrichtig beurteilt worden. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass die Grundstücke der Berufungswerber von den Baugrundstücken 120 m bis 150 m entfernt seien. Die Berufungswerber könnten durch das geplante Vorhaben durch Geruch, Lärm und Staub beeinträchtigt werden. Ihnen würde daher entgegen der Auffassung der Baubehörde römisch eins. Instanz jedenfalls Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zustehen. Die Baugrundstücke seien im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Eine gesonderte Festlegung nach Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 sei nicht erfolgt. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13, Kärntner Bauordnung 1996 müsse ein Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Im vorliegenden Fall würde es sich nicht um eine landwirtschaftliche Anlage handeln, weshalb ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegen würde. Die Antragstellerin sei eine GmbH und damit ein Gewerbebetrieb, weshalb allein schon daraus ein Widmungswiderspruch hervorleuchten würde. Weiters seien die Planunterlagen unvollständig. Im Besonderen sei nicht angegeben, wieviele Tiere für die Kälberaufzucht vorgesehen seien. Die geplante Heutrocknung sei nicht beschrieben worden, ebenso wenig der Heukran. Es sei nicht geklärt worden, ob eine Geruchsbeeinträchtigung oder eine Staubbeinträchtigung oder eine Lärmbeeinträchtigung eintreten würde. In Bezug auf den Erlebnisbereich sei keine nähere Beschreibung den Projektsunterlagen angeschlossen. Wie die Milch- und Fleischverarbeitung stattfinden solle und der Verkauf funktionieren solle, sei nicht beschrieben worden. Weiters sei die Anzahl der Zu- und Abfahrten der zu erwartenden Besucher nicht beschrieben worden. An der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen könne das eingeholte betriebstypologische Gutachten, welches den Beschwerdeführern jedoch nicht übermittelt worden sei, nichts ändern. Im Übrigen habe der Sachverständige in seinem betriebstypologischen Gutachten offensichtlich lediglich die Typologie des Vorhabens beurteilt, die spezifischen Auswirkungen des geplanten Projektes jedoch nicht beurteilt. Der Sachverständige xxx führe als Unternehmensbezeichnung Sachverständiger für Bau- und Gewerbeverfahren ohne jeden Bezug zur Landwirtschaft an. Zudem sei sein Fachgebiet sachlich eingeschränkt auf die Reinhaltung der Luft und die Sanierung bei Belastungen sowie in Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Lärmentfaltung. Die Zertifizierung des Sachverständigen habe keinen Bezug zur Beurteilung der Errichtung und des Betriebes eines Stalles. Hätte die Behörde einen geeigneten Sachverständigen beigezogen, wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer durch die geplante Errichtung und den Betrieb des Vorhabens über das ortsübliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt würden. Die Frage der Widmungsvoraussetzungen sei unrichtig beurteilt worden. Die Berufungsbehörde übermittelte in der Folge den Berufungswerbern das Gutachten des xxx vom 05.08.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 15.11.2013 führten die Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass der nichtamtliche Sachverständige xxx nicht befugt gewesen sei, ein Gutachten für das gegenständliche Projekt zu erstellen, weil keines seiner Fachgebiete auf Kenntnisse in Bezug auf die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Fachgebiete hinweise. Tatsächlich sei der Beurteilung des Sachverständigen auch kein sach- und fachgerechtes olfaktorisches Gutachten zu entnehmen, zumal bei der Berechnung der Geruchszahl die Einflussfaktoren nicht nachvollziehbar seien. Das gegenständliche Gutachten sei aufgrund der nicht enthaltenen Rechenlisten des Rechenprogramms IMMI, im Besonderen in Bezug auf die angeführten Quellendaten bezüglich Schall- und Luftschadstoffe, nicht nachvollziehbar. Weiters sei davon auszugehen, dass der im Rechenmodell verwendete globale Bodenabsorptionskoeffizient von 0,7 zu hoch sei. Richtigerweise wäre bei der Beurteilung der Wiesenfläche ein Bodenabsorptionskoeffizient von 0,6 zu wählen gewesen, um die örtliche Situation über das ganze Jahr entsprechend abzubilden. Die Ermittlung der Geruchszahl würde abgeleitet werden von der Anzahl der Tiere, dem tierspezifischen Faktor sowie dem landtechnischen Faktor (Fütterung, Entmistung, Luftführung). Tatsächlich würde die Richtlinie für den Schutz vor Immissionen aus der Nutztierhaltung des Bundesministeriums für Umweltschutz in Stallungen als qualitative Beurteilung die vergleichende Standortbewertung oder quantitativ durch Berechnung eines richtungsabhängigen Schutzabstandes – Berechnung der Belästigungsgrenze empfehlen. Erst danach würde die Abschätzung anhand von Tierart, Nutzungsrichtung und landtechnischer Ausstattung erfolgen, wonach die Geruchszahl ermittelt werden würde als relatives Maß der Immissionsstärke. Dabei würde die Geruchsschwelle, die jenen Abstand in Metern darstellen würde, ab der bei Annäherung an die Immissionsquelle die von dieser ausgehenden Gerüche zum ersten Mal wahrgenommen werden würden, von der Belästigungsgrenze unterschieden, in deren innerem Bereich Gerüche nicht nur mehr wahr genommen werden würden, sondern in einer Geruchsintensität auftreten würden, die von Anrainern als Belästigung empfunden werden würde und gesundheitsbelastend sei. Im vorliegenden Fall habe der Sachverständige weder den tierspezifischen Faktor noch den landtechnischen Faktor nachvollziehbar berücksichtigt und würde so zu einer unrichtigen Geruchszahl kommen. Darauf aufbauend hätte er nicht den Mindestschutzabstand, sondern die Geruchsschwelle und die Belästigungsgrenze auf der Grundlage der Geruchszahl ermitteln müssen. Als Ergebnis wäre hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer ihre Häuser innerhalb der Belastungsgrenze hätten und ihnen daher Parteistellung zukommen würde. Daran könne auch der Hinweis auf eine Verbesserung der Abluftführung, das Nachleitrad und den Kamin nichts ändern, weil derartige Maßnahmen im Projekt nicht dargestellt seien. Der Sachverständige würde selbst davon sprechen, dass unter Berücksichtigung der Verbesserung der Abluftführung ein weitgehender Schutz vor Immissionen gegeben sei. Er räumt also sogar selbst ein, dass Immissionen auftreten würden. Der Sachverständige habe die Ausbringung der Gülle und die damit verbundenen Auswirkungen vollkommen unberücksichtigt gelassen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Verwertung der Gülle aus dem Großbetrieb nicht nur erhebliche negative Konsequenzen in Bezug auf die Geruchsbelästigung haben würde, sondern auch massive Auswirkungen auf die Grundwassersituation hätte. Im gegenständlichen Ort bzw. Tal würden landwirtschaftliche Betriebe etwa 30 bis 40 Rinder, 4 bis 10 Schweine und einige Hühner halten. Aufgrund der Größenordnung des geplanten Vorhabens mit insgesamt 71 Rindern (45 Milchkühe, 16 Kälber und 10 Jungrinder) sowie insgesamt 240 Schweinen sei aufgrund der erheblich größeren Betriebsdimensionen die Ortsüblichkeit nicht mehr gegeben. In lärmtechnischer Hinsicht hätte der Sachverständige den Stall und die Verarbeitungsstätte genau beschreiben müssen, eventuelle Lüftungsanlagen darstellen und die technischen Anlagen beschreiben müssen. Erst auf dieser Grundlage wäre eine nachvollziehbare Beurteilung der Grenze der zumutbaren Störung möglich gewesen. Wäre dies so erfolgt, wäre hervorgekommen, dass die Berufungswerber durch Lärm beeinträchtigt werden würden und ihnen jedenfalls Parteistellung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zukomme. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die täglich bis zu 100 Besucher das ortsübliche Ausmaß erheblich überschreiten würden. In Bezug auf die Lärmberechnung seien im Gutachten einmal 16 PKW-Stellplätze angeführt und einmal 20 PKW-Stellplätze, weshalb das Gutachten in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Der lärmtechnischen Beurteilung sei nicht zu entnehmen, inwiefern die mit den Schlachttransporten verbundenen Lärmimmissionen berücksichtigt wurden. Die Rechtsansicht der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx, wonach das gegenständliche Vorhaben keine gewerberechtliche Bewilligung benötige, sei unrichtig. In der Folge erstattete der dem Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige xxx eine ergänzende Stellungnahme vom 23.
  2. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass projektgemäß 16 Kundenparkplätze vorgesehen seien. Bei der Einreichung und Genehmigung der Betriebszufahrt seien ebenfalls 16 Kundenparkplätze festgelegt worden. Zusätzlich seien im schalltechnischen Gutachten für den Betrieb der Anlage 4 Mitarbeiterparkplätze vor dem Betriebsgebäude berücksichtigt worden. Jedenfalls seien in den Berechnungen immer 20 Parkplätze berücksichtigt worden. Abschließend führte der Sachverständige aus, dass bei Anwendung der Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen ein Mindestschutzabstand von >98,4 m gegeben sei. Die nächstgelegenen Wohnobjekte würden sich in einer Entfernung von >110 m befinden und würden sich daher außerhalb des Einflussbereiches des geplanten Vorhabens befinden. Aufgrund seines Beschlusses vom 23.01.2014 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Parteistellung der Berufungswerber ausschließlich aufgrund der Bestimmung § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 in Betracht kommen würde. Danach sei zu klären, ob deren Grundstücke im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen seien. Zur Prüfung der Frage des Einflussbereiches sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 05.08.2013 eingeholt worden. Dieses Gutachten wertete die Berufungsbehörde als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und leitete daraus ab, dass die Grundstücke der Berufungswerber außerhalb des Einflussbereiches des geplanten Bauvorhabens liegen würden, weil der Mindestschutzabstand 98,4 m betragen würde und die nächstgelegenen Grundstücke eine Entfernung von über 110 m zum geplanten Bauvorhaben aufweisen würden.Aufgrund seines Beschlusses vom 23.01.2014 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Parteistellung der Berufungswerber ausschließlich aufgrund der Bestimmung , Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 in Betracht kommen würde. Danach sei zu klären, ob deren Grundstücke im Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen seien. Zur Prüfung der Frage des Einflussbereiches sei das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 05.08.2013 eingeholt worden. Dieses Gutachten wertete die Berufungsbehörde als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und leitete daraus ab, dass die Grundstücke der Berufungswerber außerhalb des Einflussbereiches des geplanten Bauvorhabens liegen würden, weil der Mindestschutzabstand 98,4 m betragen würde und die nächstgelegenen Grundstücke eine Entfernung von über 110 m zum geplanten Bauvorhaben aufweisen würden. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx, rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wiederholten darin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in welchem das Gericht sowohl den lärmtechnischen als auch den lufttechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung beauftragte, das auf Gemeindeebene einholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zu überprüfen. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Luftreinhaltung kommt in seinem als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Gutachten vom 01.
  3. 2014, Zahl: xxx, zum Schluss, dass die Projektsunterlagen insofern unvollständig sind, als darin kein Abluftkamin für den Schweinestall bzw. für die Selchanlage ausgewiesen ist. Darüber hinaus ist den Projektsunterlagen keine lüftungstechnische Beschreibung (Sommerluftrate, Winterluftrate) für den Rinder- und Schweinestall zu entnehmen. Diese Unterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil des lufttechnischen Gutachtens bzw. der darauf basierenden Ausbreitungsrechnung dar. Auch der Amtssachverständige für den Fachbereich Schallschutz führt in seinem Gutachten vom 01.07.2014, Zahl: xxx, aus, dass die Projektsunterlagen Unstimmigkeiten beinhalten würden. Es seien zwar verschiedene Kamine dargestellt bzw. nicht vollständig eingezeichnet und in den Ansichten falsch dargestellt. In Bezug auf die Zuluftsituation für das Gebläse zur Heutrocknung sei festzuhalten, dass in den Planunterlagen keinerlei Öffnungen für die Zuluft in die Räumlichkeiten mit den Lüftern planlich dargestellt sind. In Bezug auf die Futtersilos würden keine detaillierten Unterlagen über die Art der Beschickung und den Transport zu den Futterstellen vorliegen. Im Bereich der Melkanlage sei die Aufstellung eines Kompressors vorgesehen, detaillierte Unterlagen in Bezug auf diesen würden nicht vorliegen. In der Baubeschreibung sei ein Kamin für eine Selchkammer (Kamin als einschaliger, gedämmter Edelstahlkamin) angeführt, die Selchkammer sei in den Planunterlagen jedoch nur angedeutet eingezeichnet. Eine genaue Beschreibung über die Ausführung der Selchkammer und die Betriebszeiten liege den Projektsunterlagen nicht bei. In Bezug auf die Beheizung ist in der Baubeschreibung vom 31.03.2013 zu entnehmen, dass die Beheizung entweder über den Fernwärmeanschluss oder über die Nutzung alternativer Energieträger aus Kompost, Stall und Heubelüftung erfolgen solle. In lärmtechnischer Hinsicht sei dazu eine Festlegung erforderlich, weil diese einen wesentlichen Bestandteil der schalltechnischen Beurteilung bilden würde. Weiters ist in den Planunterlagen ein Kühlraum bzw. ein Tiefkühlraum eingezeichnet. Ein kältetechnisches Projekt mit den verwendeten Kühlaggregaten und den eingezeichneten Positionen der Kühlaggregate würde nicht vorliegen. Aufgrund dieser Befundaufnahme in Bezug auf das eingereichte Projekt kommt der schalltechnische Amtssachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass die Projektsunterlagen mangelhaft sind und für eine lärmschutzfachliche Beurteilung nicht ausreichen. In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.08.2014, Zahl: KLVwG-1068-1078/17/2014, der Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, Folge gegeben und wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Der Begründung des Beschlusses ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass, um den Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens der Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, beurteilen zu können, sich das von der Baubehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 28.08.2013, Zahl: xxx, bewilligte Projekt als ergänzungsbedürftig erweise. Aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des gegenständlichen Projektes erweise sich das auf Gemeindeebene eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 05.08.2013 als nicht nachvollziehbar, weshalb der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend festgestellt worden sei. Die Anwendung der Regelung § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war ebenfalls auszuschließen, weil die belangte Behörde bereits den nichtamtlichen Sachverständigen xxx mit der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens in lärm- und lufttechnischer Sicht beauftragt habe. Dieser Sachverständige habe im vorliegenden Fall bereits ein Gutachten abgegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde die erforderliche Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich der nötigen Projektsergänzung im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen könne.In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.08.2014, Zahl: KLVwG-1068-1078/17/2014, der Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, Folge gegeben und wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Der Begründung des Beschlusses ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass, um den Einflussbereich des gegenständlichen Vorhabens der Errichtung eines Stallgebäudes und einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, beurteilen zu können, sich das von der Baubehörde erster Instanz mit dem Bescheid vom 28.08.2013, Zahl: xxx, bewilligte Projekt als ergänzungsbedürftig erweise. Aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des gegenständlichen Projektes erweise sich das auf Gemeindeebene eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 05.08.2013 als nicht nachvollziehbar, weshalb der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend festgestellt worden sei. Die Anwendung der Regelung Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war ebenfalls auszuschließen, weil die belangte Behörde bereits den nichtamtlichen Sachverständigen xxx mit der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens in lärm- und lufttechnischer Sicht beauftragt habe. Dieser Sachverständige habe im vorliegenden Fall bereits ein Gutachten abgegeben, weshalb davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde die erforderliche Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich der nötigen Projektsergänzung im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen könne. Mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom 01.10.2014, Zahl: xxx, wurde xxx über den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes in Kenntnis gesetzt und dahingehend informiert, dass für die GV-Entscheidung die 6 Monatsfrist ab Beschlusszustellung (1.9.2014) gelte, und er daher ersucht werde, bis spätestens Freitag, dem 31. Oktober 2014, sein

den im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes ausgewiesenen Vorgaben der ASV für die Fachbereiche Luftreinhaltung und Schalltechnik überarbeitetes bzw. ergänztes Gutachten dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx als Entscheidungsgrundlage zu übermitteln. Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 31.10.2014 ist zu entnehmen, dass seitens der Baubehörde die dem SV xxx eingeräumte Frist für die Gutachtensergänzung mit diesem Tage ablaufe, und der SV am selben Vormittag telefonisch mitgeteilt habe, dass er dieses Wochenende vor Ort noch eine Schallpegelmessung vornehmen werde und aufgrund der nunmehr geforderten Genauigkeit unter Berücksichtigung aller Eventualitäten die Bearbeitung noch einige Tage in Anspruch nehmen werde. Mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes xxx vom 24.10.2014 wurde an die Marktgemeinde xxx der Antrag auf Erteilung von Auskünften gestellt. Es würde beantragt zu nachstehenden Punkten nachstehende Auskünfte zu erteilen: 1.) Welche Schritte hat die Behörde seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.08.2014 gesetzt? 2.) Hat die Konsenswerberin das Projekt geändert, oder präzisiert und zusätzliche Unterlagen vorgelegt? Wann wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt? 3.) Wurden zusätzliche Gutachten im Bereich Luftreinhaltung, Schallschutz und Geruchsbeeinträchtigungen eingeholt? Wann wurden die Gutachten zur Stellungnahme übermittelt? Die Berufungswerber würden um Stellungnahme bis 31.10.2014 ersuchen. Mit Schriftsatz des Rechtsanwaltes xxx vom 24.10.2014 wurde an die Marktgemeinde xxx der Antrag auf Erteilung von Auskünften gestellt. Es würde beantragt zu nachstehenden Punkten nachstehende Auskünfte zu erteilen: , 1.) Welche Schritte hat die Behörde seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.08.2014 gesetzt? 2.) Hat die Konsenswerberin das Projekt geändert, oder präzisiert und zusätzliche Unterlagen vorgelegt? Wann wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt? 3.) Wurden zusätzliche Gutachten im Bereich Luftreinhaltung, Schallschutz und Geruchsbeeinträchtigungen eingeholt? Wann wurden die Gutachten zur Stellungnahme übermittelt? Die Berufungswerber würden um Stellungnahme bis 31.10.2014 ersuchen. Mit Antwortschreiben des 1. Vizebürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.10.2014, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass seitens des Gemeindevorstandes als zuständige Baubehörde II. Instanz das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Parteistellungsverfahren

der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergänzt werde. Ihm als Vertreter der Berufungswerber würden zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen des Parteiengehörs natürlich alle entscheidungsrelevanten Unterlagen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme übermittelt werden. Mit Antwortschreiben des 1. Vizebürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.10.2014, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass seitens des Gemeindevorstandes als zuständige Baubehörde römisch zwei. Instanz das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Parteistellungsverfahren

der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ergänzt werde. Ihm als Vertreter der Berufungswerber würden zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen des Parteiengehörs natürlich alle entscheidungsrelevanten Unterlagen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme übermittelt werden. Mit Schriftsatz des 1. Vizebürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.01.2015, Zahl: xxx, wurde xxx mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom 01.10.2014 basierend auf dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 30.09.2014 in der Causa „Parteistellungsverfahren – Bausache xxx GmbH“ mit der Gutachtensergänzung

dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 unter Einräumung einer Erledigungsfrist bis 31.10.2014 beauftragt worden sei. Nach Ablauf der eingeräumten Erledigungsfrist sei gemeindeseits bei ihm laufend nachgefragt worden, wann mit der Gutachtensergänzung zu rechnen sei, zumal die 6-monatige Entscheidungsfrist des GV ab KLVwG-Beschlusszustellung (1.9.2014) zähle und somit demnächst ablaufen werde. Immer wieder sei man mit diversen Begründungen vertröstet worden. Dadurch bestünde seitens der Bau- und Berufungswerber die Möglichkeit, einen Devolutionsantrag zu stellen. Alle damit einhergehenden Unannehmlichkeiten und Kosten, allenfalls Schadenersatzansprüche, würden zu Lasten des Verursachers gehen. Sollten demgemäß durch diese Zeitverzögerung allenfalls Kosten erwachsen bzw. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, werde sich die Marktgemeinde xxx bei ihm schad- und klaglos halten. Bei allem Respekt und Verständnis für die diversen Begründungen sei seit dem Fristablauf per 31.10.2014 zweifelsohne ein zumutbarer Zeitraum zur Gutachtensergänzung vergangen. Er werde daher letztmalig aufgefordert, das ergänzte Gutachten schnellstmöglich zu liefern. Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 04.02.2015 ist zu entnehmen, dass die erforderlichen Änderungen vom SV xxx direkt am Gutachtensvorentwurf vermerkt worden seien; die ergänzten Unterlagen vom 30.09.2014 seien dem Gutachten als Beilagen anzuschließen. Zum Zeithorizont wurde festgehalten, dass am Montag, dem 09.02.2015 Abgabetermin für die überarbeitete Gutachtensänderung durch den SV xxx sei. Im Verwaltungsakt einliegend ist das Gutachten (überarbeitete Version 2015) des SV xxx vom 23.02.2015 inkl. der ergänzten Planunterlagen der Bauwerberin xxx GmbH vom 30.09.

  1. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit den Schriftsätzen vom 23.02.2015 und vom 24.02.2015 des
  2. Vizebürgermeisters der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin „xxx GmbH“ und dem Rechtsanwalt xxx gegenständliches Sachverständigengutachten in der überarbeiteten Version 2015 vom 23.02.2015 inkl. der ergänzten Planunterlagen der Bauwerberin xxx GmbH vom 30.09.2014, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme des Rechtsanwaltes xxx vom 13.03.2015 wurde der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass das Gutachten des xxx unschlüssig und nicht verwendbar sei. Bei Studium der Planunterlagen seien Unstimmigkeiten zwischen den Grundrissplänen und den Ansichten festgestellt worden. Weiters seien verschiedene Kamine nicht vollständig eingezeichnet sowie Ansichten falsch dargestellt worden. Zur Zuluft-Situation für das Gebläse der Heutrocknung sei festzuhalten, dass in den Planunterlagen keinerlei Öffnung für die Zuluft in die Räumlichkeiten mit den Lüftern planlich vorgesehen seien. Bezüglich der Futtersilos würden keine detaillierten Unterlagen über die Art der Beschickung und den Transport zu den Futterstellen vorliegen. Es sei ungeklärt, ob dies händisch, mittels Einblasung oder mittels Transportschnecken erfolgen solle. Im Bereich der Melkanlage sei weiter die Aufstellung eines Kompressors vorgesehen, detaillierte Unterlagen würden darüber nicht vorliegen. In den Baubeschreibungen sei ein Kamin für eine Selchkammer (Kamin als einschaliger, gedämmter Edelstahlkamin) angeführt, die Selchkammer sei in den Planunterlagen jedoch nur angedeutet eingezeichnet. Eine genaue Beschreibung über die Ausführung der Selchkammer und den Betriebszeiten liege den Projektsunterlagen nicht bei. Zur Beheizung sei festzuhalten, dass in der Baubeschreibung vom 21.3.2013 angeführt sei, dass die Beheizung entweder über einen Fernwärmeanschluss bzw. über die Nutzung alternativer Energieträger aus Kompoststall und Heubelüftung erfolgen solle. Diesbezüglich wäre eine Festlegung erforderlich, da dies einen wesentlichen Bestandteil der schalltechnischen Beurteilung darstellen würde. In den Planunterlagen sei ein Kühlraum bzw. ein Tiefkühlraum eingezeichnet. Ein kältetechnisches Projekt mit den verwendeten Kühlaggregaten und den eingezeichneten Positionen der Kühlaggregate liege nicht vor und es wären die allfällig vorhandenen Verflüssiger schalltechnisch nicht beurteilt worden. In vielen Fällen sei es auch erforderlich, den Reiferaum mit einem kontinuierlichen Luftwechsel zu betreiben. Dies erfolge in der Regel mittels eines gesteuerten Ventilationssystems. Diesbezüglich würden dem Projekt keine Unterlagen oder Erläuterungen beiliegen. Zum schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen SV xxx sei festzuhalten, dass dieses aufgrund der fehlenden Projektunterlagen als nicht schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren sei. Weiters sei die Befundaufnahme im Gutachten des nichtamtlichen SV nicht vollständig und nachvollziehbar. Es gebe Unstimmigkeiten in Bezug auf die KFZ-Abstellplätze, es würden die schalltechnischen Beurteilungen der Futtersilos sowie der Kälteanlagen fehlen. Weiters sei nicht nachvollziehbar aus welchen Projektsunterlagen und Herstellerangaben die Schallleistungspegel für die Zu- und Abluftanlagen, die Heubelüftungsanlage, die Abluft der Selchanlage sowie die Silogeräusche kämen. Es wäre auch zu prüfen, ob und in welcher Form die Güllegrube mit den flüssigen bzw. festen Stoffen bewirtschaftet werde und ob dafür Rührwerke und Pumpanlagen erforderlich seien. Die Ermittlung des örtlichen Schallausmaßes sei am Messpunkt MP 01 auf Grst. Nr. xxx der KG xxx und nicht an der Grundstücksgrenze erfolgt. Veränderungen der Wertesituation der örtlichen Schallsituation durch die geänderte Abstandsituation zur xxx-Landesstraße seien zu erwarten. Die Ermittlung des schalltechnischen Prognosemaßes des Beurteilungspegels der spezifischen Immission sei augenscheinlich nicht an der Grundstücksgrenze im geringsten Abstand zum beantragten Bauvorhaben erfolgt. Durch den geringeren Abstand zum Bauvorhaben seien geringfügige höhere Werte zu erwarten. Für die Ermittlung des Prognosemaßes wären nicht alle relevanten Emissionsquellen berücksichtigt und teilweise (z.B. Stallinnenpegel) Annahmen getroffen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich bei Beurteilung sämtlicher vorhandener Emissionsquellen das Prognosemaß verändern werde. Zur Ermittlung des Prognosemaßes sei festzuhalten, dass dieses nach dem Stand der Technik in Oktavspektren (ÖNORM ISO 9613-2) zu erfolgen habe. Es sei zu erwarten, dass sich der Beurteilungspegel der spezifischen Immission an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers xxx auf Grst. Nr. xxx in Bezug auf das Gutachten des nichtamtlichen SV xxx verändern werde. Die Berufungswerber würden ihre Anträge wiederholen, insbesondere den Antrag auf Abweisung des Bewilligungsantrages. Mit Schriftsatz des nichtamtlichen SV xxx vom 20.05.2015 wurde auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx vom 13.03.2015 Bezug genommen. Mit Schreiben der
  3. Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde xxx vom 20.
  4. 2015, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass, wie aus seiner Stellungnahme hervorgehe, er offensichtlich davon ausgegangen sei, dass mit Schreiben vom 23.02.2015 lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zum Gutachten, überarbeitete Version 2015 vom 23.02.2015, nicht jedoch zu den ergänzten Projektunterlagen vom 30.09.2014, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Deshalb werde hiermit klargestellt, dass davon selbstverständlich auch die ergänzten Planunterlagen vom 30.09.2014 umfasst gewesen seien und dieselben als Bestandteil des Gutachtens mit Schreiben vom 23.02.2015 dazu übermittelt worden seien (siehe Gutachten, überarbeitete Version 2015, Seiten 81 bis 149). Trotzdem werde neuerlich die Gelegenheit gegeben, bis Freitag, 29.05.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zu den bereits als Bestandteil des Gutachtens in der überarbeiteten Version 2015 enthaltenen Projektsergänzungen Stellung zu nehmen. Weiters wurde die Stellungnahme des xxx vom 20.05.2015 zur Abgabe einer eventuellen Stellungnahme bis Freitag, 29.05.2015 übermittelt. Auch der Bauwerberin wurde die Stellungnahme des xxx vom 20.05.2015 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben der
  5. Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde xxx vom 26.05.2015, Zlen: xxx, erging an den schalltechnischen und den luftreinhaltetechnischen ASV der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen, die ergänzten Planunterlagen vom 30.09.2014 und das Gutachten (überarbeitete Version 2015) vom 23.02.2015 einschließlich der Stellungnahme des Rechtsanwaltes xxx im Rahmen des Parteiengehörs und der dazu ergangenen fachlichen Beurteilung durch SV xxx auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit im Sinne der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellten Fragen zu überprüfen. Mit neuerlicher Stellungnahme des Rechtsanwaltes xxx vom 29.05.2015 wurde der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass die Berufungswerber die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2015 wiederholen und auf die Ausführungen in der gegenständlichen Stellungnahme verweisen würden. Das Gutachten sei nach wie vor unschlüssig und nicht verwendbar. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.07.2015, Zahl: VerwG-Präs-1133-75/2015, wurde dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die eingebrachte Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx vom 24.08.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass dem Gutachten des SV xxx nicht zu entnehmen sei, wann welcher Auftrag zur neuerlichen Überprüfung des Projektes erfolgt sei. Das Gutachten sei jedenfalls mit 23.02.2015 datiert. Es sei die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme bis 13.03.2015 zu erstellen. Die Beschwerdeführer hätten am 13.03.2015 eine Stellungnahme erstattet. Daraufhin sei am 20.03.2015 eine Äußerung des SV eingeholt worden, die am 20.05.2015 eingelangt sei. Obwohl inzwischen Gemeindevorstandssitzungen stattgefunden hätten, sei bis dato keine Entscheidung erfolgt, sodass seit dem Behebungsbescheid nahezu ein Jahr vergangen sei, ohne das eine neuerliche Entscheidung erlassen worden wäre. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx sei daher säumig. Die Beschwerdeführer hätten am 30.06.2015 eine Säumnisbeschwerde erhoben, die seitens des Landesverwaltungsgerichtes an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx übermittelt worden sei, ohne diesem eine Frist zur Entscheidung vorzugeben; im Ergebnis sei daher wieder nichts passiert. Die Beschwerdeführer würden den Antrag stellen die Säumnisbeschwerde zu bearbeiten. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.09.2015, Zahl: VerwG-Präs-1423-75/2015, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass die Säumnisbeschwerde

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx weitergeleitet wurde, da nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde einzubringen ist. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Behörde

§ 16Abs. 1 Vw

GVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, ab Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der Behörde, einen Bescheid erlassen kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ihr dafür vom Landesverwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.09.2015, Zahl: VerwG-Präs-1423-75/2015, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass die Säumnisbeschwerde

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx weitergeleitet wurde, da nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde einzubringen ist. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Behörde

, Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, ab Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der Behörde, einen Bescheid erlassen kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ihr dafür vom Landesverwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Bezugnehmend auf die durch das Landesverwaltungsgericht weitergeleitete Säumnisbeschwerde wurden dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit Schreiben des Gerichtes vom 10.09.2015, Zahl: VerG-Präs-1460-75/2015, die mit 24.08.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführer sowie die Kopie des Antwortschreibens des Gerichtes vom 03.09.2015 zur Kenntnisnahme übermittelt. In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde das baurechtliche Bewilligungsverfahren binnen drei Monaten noch abzuschließen. Da laut Gutachtensüberprüfung (Fachbereich Lufttechnik) und einer Rechtsauskunft vom Amt der Kärntner Landesregierung (Abt. 7) noch eine Überarbeitung des SV-Gutachtens hinsichtlich der Ermittlung der Jahresgeruchsstundenanzahl und der Ausbreitungsgraphik sowie eine Präzisierung des Lüftungssystems zur gutachterlichen Beurteilung erforderlich waren, stand dem Gemeindevorstand bis zum Ablauf der 3-monatigen Entscheidungsmöglichkeit

§ 16Abs. 1 Vw

GVG keine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer zur Verfügung. Eine Präzisierung des Lüftungssystems erfolgte am 12.10.2015. In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde das baurechtliche Bewilligungsverfahren binnen drei Monaten noch abzuschließen. Da laut Gutachtensüberprüfung (Fachbereich Lufttechnik) und einer Rechtsauskunft vom Amt der Kärntner Landesregierung (Abt. 7) noch eine Überarbeitung des SV-Gutachtens hinsichtlich der Ermittlung der Jahresgeruchsstundenanzahl und der Ausbreitungsgraphik sowie eine Präzisierung des Lüftungssystems zur gutachterlichen Beurteilung erforderlich waren, stand dem Gemeindevorstand bis zum Ablauf der 3-monatigen Entscheidungsmöglichkeit

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer zur Verfügung. Eine Präzisierung des Lüftungssystems erfolgte am 12.10.

  1. Im Verwaltungsakt einliegend befindet sich das Gutachten (überarbeitete Version 2015/02) des SV xxx vom 28.10.
  2. Mit Schreiben der
  3. Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde xxx vom 28.
  4. 2015, Zahl: xxx, wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Darin wird der Verfahrensgang repliziert und ausgeführt, dass das laut Gutachtensüberprüfung und Rechtsauskunft erstellte Gutachten, überarbeitete Version 2015/02 vom SV xxx am 28.10.2015 der belangten Behörde vorgelegt wurde. Dieses Gutachten sei den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs noch nicht vorgelegt worden. Zur Untermauerung, dass seitens der belangten Behörde keine Säumigkeit vorliege, werde beiliegend eine Bearbeitungschronologie (u.a. unter Auflistung der amtsinternen Bearbeitungsunterlagen wie Emails, Amtsvermerke, Sitzungstermine, Telefonate, Rechtsauskünfte) seit dem Ergehen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 mit dem Ersuchen vorgelegt, die Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde abzuweisen. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts xxx vom 29.10.2015 erging an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erneut ein Antrag auf Entscheidung. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2015 eine Säumnisbeschwerde eingebracht hätten. Das Landesverwaltungsgericht habe diese Säumnisbeschwerde mit Note vom 02.07.2015 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ein Auftrag zur Entscheidung binnen 3 Monaten sei nicht ergangen. Das Landesverwaltungsgericht habe daher überhaupt keine Möglichkeit, die Einhaltung der Frist zu überwachen. Jedenfalls sei innerhalb der 3-monatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung ergangen. Die Beschwerdeführer würden daher nochmals beantragen, in der Sache selbst zu entscheiden, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.09.2013, Zahl: xxx, zu beheben. Die Beschwerdeführer würden weiters beantragen der belangten Behörde, nämlich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aufzutragen, die Kosten des Verfahrens (€ 1.330,02) zu ersetzen. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts xxx vom 29.10.2015 erging an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erneut ein Antrag auf Entscheidung. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2015 eine Säumnisbeschwerde eingebracht hätten. Das Landesverwaltungsgericht habe diese Säumnisbeschwerde mit Note vom 02.07.2015 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ein Auftrag zur Entscheidung binnen 3 Monaten sei nicht ergangen. Das Landesverwaltungsgericht habe daher überhaupt keine Möglichkeit, die Einhaltung der Frist zu überwachen. Jedenfalls sei innerhalb der 3-monatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung ergangen. Die Beschwerdeführer würden daher nochmals beantragen, in der Sache selbst zu entscheiden, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.09.2013, Zahl: xxx, zu beheben. Die Beschwerdeführer würden weiters beantragen der belangten Behörde, nämlich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aufzutragen, die Kosten des Verfahrens (€ 1.330,02) zu ersetzen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung am 30.11.2015 wie folgt erwogen: Beweiswürdigung: Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 03.11.2015, Zahl: KLVwG-2478-2488/2015, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 30.11.2015 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am 30.11.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am 30.11.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Vertreter der belangten Behörde, die Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und die Bauwerberin gehört. Festgehalten wurde, dass der Vertreter der belangten Behörde die Bevollmächtigung des Gemeindevertreters durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2015 vorgelegt hat, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Ergänzungen erfolgen. Hingewiesen wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer darauf, dass gegenständliches SV-Gutachten des xxx, datiert mit 28.10.2015, nicht zugestellt worden sei. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Schriftsätzen verwiesen, insbesondere darauf, dass seit 20.5.2015 keinerlei Tätigkeiten der belangten Behörde mehr ersichtlich seien, wobei die Säumnis nach Ansicht der Beschwerdeführer bereits vorher eingetreten sei, weil nach Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.8.2014 keine entsprechende verwaltungsmäßig gebotene Vorgangsweise der belangten Behörde ersichtlich sei. Das offensichtlich zur Überarbeitung in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, datiert mit 23.2.2015, sei in Folge zur Stellungnahme übermittelt worden. Die Stellungnahme sei auch erfolgt. Die gutachterliche Äußerung des Sachverständigen sei am 20.5.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Seit dieser Zeit sei seitens der belangten Behörde nichts – soweit bekannt –unternommen worden. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. Ablauf betreffend die Säumnisbeschwerde keine Ergänzungen erfolgen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab zu Protokoll, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. Ablauf betreffend die Säumnisbeschwerde keine Ergänzungen erfolgen. Seitens der Richterin wurde Nachstehendes festgestellt: Mit Beschluss vom 27.08.2014, Zahl: KLVwG-1068-1078/17/2014, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Laut unbedenklichen Rückscheinen wurde dieser Beschluss am 01.09.2014 dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx sowie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. Mit Beschluss vom 27.08.2014, Zahl: KLVwG-1068-1078/17/2014, hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Laut unbedenklichen Rückscheinen wurde dieser Beschluss am 01.09.2014 dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx sowie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.06.2015 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.07.2015, Zahl: VerwG-Präs-1133-75/2015, wurde dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die eingebrachte Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit Stellungnahme des Rechtsanwalts xxx vom 24.08.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass dem Gutachten des xxx nicht zu entnehmen sei, wann welcher Auftrag zur neuerlichen Überprüfung des Projektes erfolgt sei. Das Gutachten sei jedenfalls mit 23.02.2015 datiert. Es sei die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme bis 13.03.2015 zu erstellen. Die Beschwerdeführer hätten am 13.03.2015 eine Stellungnahme erstattet. Daraufhin sei am 20.03.2015 eine Äußerung des SV eingeholt worden, die am 20.05.2015 eingelangt sei. Obwohl inzwischen Gemeindevorstandssitzungen stattgefunden hätten, sei bis dato keine Entscheidung erfolgt, sodass seit dem Behebungsbescheid nahezu ein Jahr vergangen sei, ohne das eine neuerliche Entscheidung erlassen worden wäre. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx sei daher säumig. Die Beschwerdeführer haben am 30.06.2015 eine Säumnisbeschwerde erhoben, die seitens des Landesverwaltungsgerichtes an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx übermittelt worden sei, ohne diesem eine Frist zur Entscheidung vorzugeben; im Ergebnis sei daher wieder nichts passiert. Die Beschwerdeführer würden den Antrag stellen, die Säumnisbeschwerde zu bearbeiten. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.09.2015, Zahl: VerwG-Präs-1423-75/2015, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass die Säumnisbeschwerde

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx weitergeleitet wurde, da nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde einzubringen ist. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Behörde

§ 16Abs. 1 Vw

GVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, ab Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der Behörde, einen Bescheid erlassen kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ihr dafür vom Landesverwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.09.2015, Zahl: VerwG-Präs-1423-75/2015, wurde dem Rechtsanwalt xxx mitgeteilt, dass die Säumnisbeschwerde

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx weitergeleitet wurde, da nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Säumnisbeschwerde bei der säumigen Behörde einzubringen ist. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Behörde

, Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, ab Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der Behörde, einen Bescheid erlassen kann. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass ihr dafür vom Landesverwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Bezug nehmend auf die durch das Landesverwaltungsgericht weitergeleitete Säumnisbeschwerde wurden dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit Schreiben des Gerichtes vom 10.09.2015, Zahl: VerG-Präs-1460-75/2015, die mit 24.08.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführer sowie die Kopie des Antwortschreibens des Gerichtes vom 03.09.2015 zur Kenntnisnahme übermittelt. In weiterer Folge versuchte die belangte Behörde das baurechtliche Bewilligungsverfahren binnen drei Monaten noch abzuschließen. Im Verwaltungsakt einliegend befindet sich das Gutachten (überarbeitete Version 2015/02) des SV xxx vom 28.10.

  1. Mit Schreiben der
  2. Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015, Zahl: xxx, wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Darin wird die Chronologie des Verfahrensganges repliziert und ausgeführt, dass das laut Gutachtensüberprüfung und Rechtsauskunft erstellte Gutachten, überarbeitete Version 2015/02 vom SV xxx am 28.10.2015 der belangten Behörde vorgelegt wurde. Dieses Gutachten sei den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs noch nicht vorgelegt worden. Es werde beantragt die Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde abzuweisen. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts xxx vom 29.10.2015 erging an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erneut ein Antrag auf Entscheidung. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2015 eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben. Das Landesverwaltungsgericht habe diese Säumnisbeschwerde mit Note vom 02.07.2015 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ein Auftrag zur Entscheidung binnen 3 Monaten sei nicht ergangen. Das Landesverwaltungsgericht habe daher überhaupt keine Möglichkeit, die Einhaltung der Frist zu überwachen. Jedenfalls sei innerhalb der 3-monatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keine Entscheidung ergangen. Die Beschwerdeführer würden daher nochmals beantragen, in der Sache selbst zu entscheiden, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.09.2013, Zahl: xxx, zu beheben. Die Beschwerdeführer würden weiters beantragen der belangten Behörde, nämlich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aufzutragen, die Kosten des Verfahrens (€ 1.330,02) zu ersetzen. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts xxx vom 29.10.2015 erging an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erneut ein Antrag auf Entscheidung. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer am 30.06.2015 eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben. Das Landesverwaltungsgericht habe diese Säumnisbeschwerde mit Note vom 02.07.2015 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ein Auftrag zur Entscheidung binnen 3 Monaten sei nicht ergangen. Das Landesverwaltungsgericht habe daher überhaupt keine Möglichkeit, die Einhaltung der Frist zu überwachen. Jedenfalls sei innerhalb der 3-monatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keine Entscheidung ergangen. Die Beschwerdeführer würden daher nochmals beantragen, in der Sache selbst zu entscheiden, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.09.2013, Zahl: xxx, zu beheben. Die Beschwerdeführer würden weiters beantragen der belangten Behörde, nämlich dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aufzutragen, die Kosten des Verfahrens (€ 1.330,02) zu ersetzen. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 03.11.2015, Zahl: KLVwG-2478-2488/2015, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 30.11.2015 mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Die Richterin stellte fest: Im gegenständlich vom Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahren wurde mit Schreiben vom 28.10.2015, Zahl: xxx, seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx eine Bearbeitungschronologie (u.a. unter Auflistung der amtsinternen Bearbeitungsunterlagen, wie E-Mail-Nachrichten, Aktenvermerke/Amtsvermerke, Sitzungstermine, Telefonate Rechtsauskünfte usw.) übermittelt, welche als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Allen Parteien wurde die Bearbeitungschronologie, erstellt durch die belangte Behörde, durch den Vertreter der belangten Behörde vorgehalten. Bürgermeister xxx und AL xxx, pA Marktgemeinde xxx, xxx, fremd zu den Parteien, gaben unbeeidet vernommen zu Protokoll: Einleitend wird vom Bürgermeister festgehalten, dass auf die Bearbeitungschronologie betreffend die darin angeführten Verfahrensgänge zwischen 1.9.2014 (in der Chronologie fälschlich 1.9.2015) bis 29.10.2015 (Übermittlung des gegenständlichen Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht) verwiesen und wird nachfolgend wie folgt ausgeführt: Am 9.9.2014 habe es an Herrn SV xx eine telefonische Benachrichtigung gegeben, ebenso am 15.9.
  3. Am 17.9.2014 habe es im Auftrag des damaligen
  4. Vizebürgermeisters xxx ein Ersuchen mit der damaligen Richterin um Abklärung des Verfahrensablaufes betreffend den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes gegeben. Am 24.9.2014 habe ein diesbezüglicher Termin um 8.00 Uhr im Landesverwaltungsgericht stattgefunden. Am 30.9.2014 habe eine Sitzung des Gemeindevorstandes gegeben, dabei habe es eine Beschlussfassung gegeben, dass von einer Beschwerde innerhalb der 6-Wochen-Frist abgesehen werde. Ebenfalls wurde vereinbart, dass xxx in gegenständlicher Angelegenheit bis Ende Oktober 2014 beauftragt werde, ein überarbeitetes Gutachten der belangten Behörde vorzulegen. Vom 1.10.2014 bis 23.2.2015 habe xxx für die Fertigstellung des zu überarbeitenden bzw. zu ergänzenden Gutachten benötigt. Dazu verweise er auf die Chronologie, wie der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx dazu agiert habe. Aufgrund der Tatsache, dass der fixierte Termin durch den SV xxx nicht eingehalten worden sei, habe die belangte Behörde bei mehreren Gesprächen (Telefonanrufe: 17.11., 18.11., 20.11., 24.11., 25.11.2014, 2.12.2014, 5.12.2014, 8.1.2015, 21.1.2015, 29.1.2015) urgiert. Aufgrund des Nichttätigwerden des SV seien die oben angeführten Telefonanrufe seitens der belangten Behörde erforderlich gewesen. Teilweise habe der SV auch die Telefonanrufe nicht entgegengenommen. Auf die Frage der Richterin, ob die in der (undatierten) Chronologie angeführten Verfahrensgänge zwischen 01.09.2014 (in der Chronologie fälschlich 01.09.2015) und 29.10.2015 durch aktenkundige Aufzeichnungen belegt werden können, antwortete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, dass dies durch aktenkundige Aufzeichnungen sehr wohl belegt werden könne. Insbesondere würde er auf die Aktenvermerke sowie auf die Gemeindevorstandssitzungen verweisen. Auf die Frage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer warum sich diese aktenkundigen Aufzeichnungen nicht im Bezug habenden Verwaltungsakt befinden, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass sich der Großteil der aktenkundigen Aufzeichnungen sehr wohl im Verwaltungsakt befinden müsste. Weiters verwies der Vertreter der belangten Behörde darauf hin, dass sich die im gegenständlichen Fall relevanten aktenkundigen Aufzeichnungen in einem separat geführten Akt befinden würden. Betreffend die Gemeindevorstandssitzungen wurde festgehalten, dass die Protokolle dieser Gemeindevorstandssitzungen nicht öffentlich sind und somit als vertraulich anzusehen seien. Auf die weitere Frage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, welches Aktenzeichen dieser Sammelakt in der Gemeinde xxx habe, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass dieser Akt kein Aktenzeichen führe und von Seiten der Amtsleiterin geführt und auch verwaltet werde. Auf die Frage, warum dieser separat geführte Akt dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden sei, antwortete der Vertreter der belangten Behörde, dass es sich dabei um Teile von Akten handle, die im Gemeindevorstand besprochen würden und somit nicht öffentlich seien. Sollte es sich um Unterlagen handeln, die zur Entscheidungsfindung notwendig wären, würden sie auf Verlangen des Gerichtes zur Verfügung gestellt werden. Auf die Frage, wie die vielen behaupteten Telefonanrufe aufgezeichnet worden seien, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass aufgrund des Aufgabenbereiches der Amtsleiterin auch von ihr diesbezügliche Aufzeichnungen von Telefonaten vorgenommen worden seien. Auf die Frage, wo sich diese aufgezeichneten Telefonate befinden würden, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass diese von der Amtsleiterin persönlich mitgeschrieben worden seien und diesbezüglich die jederzeitige Möglichkeit bestehe, darin Einsicht zu nehmen bzw. diese zur Vorlage zu bringen. Auf die Frage, von wem und wann die vom Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Bearbeitungschronologie erstellt worden sei, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass diese von Anfang weg vom 1.9.2014 bis 29.10.2015 durch die Amtsleiterin erstellt worden sei. Auf die Frage, warum die vom RV xxx eingebrachten Anträge aus dem Jahr 2013 in dieser Bearbeitungschronologie nicht enthalten seien, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass aufgrund des Verhandlungsgegenstandes der mündlichen Verhandlung, nämlich die gegenständliche Säumnisbeschwerde betreffend, die Bearbeitungschronologie jene Verfahrensgänge beginnend mit 1.9.2014 aufzeige. Auf die Frage, warum die vom Regierungsvorlage xxx eingebrachten Anträge aus dem Jahr 2013 in dieser Bearbeitungschronologie nicht enthalten seien, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass aufgrund des Verhandlungsgegenstandes der mündlichen Verhandlung, nämlich die gegenständliche Säumnisbeschwerde betreffend, die Bearbeitungschronologie jene Verfahrensgänge beginnend mit 1.9.2014 aufzeige. Auf die Frage, ob es noch weitere Akte gebe, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass Thema der Verhandlung der nun vorliegende Verwaltungsakt sei. Unter Vorhalt des RA xxx, dass die präsentierte Bearbeitungschronologie im Nachhinein rekonstruiert worden sei, führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass er dies zurückweise bzw. ablehne und zeige die Chronologie auch auf, dass die zuständige Behörde im Sinne des Parteiengehörs nicht säumig gewesen sei und die ihr zustehenden und auch zu erfüllenden Aufgaben vorgenommen habe. Unter Vorhalt des RA xxx, ob die Bauwerberin zur Ergänzung ihres Projektes aufgefordert worden sei, führte die Amtsleiterin der belangten Behörde aus, dass nach ihrem Kenntnisstand die Bauwerberin aufgefordert worden sei, die

dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes zu ergänzenden Projektsunterlagen in Vorlage zu bringen Auf die Frage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, ob die seitens der Bauwerberin in Vorlage gebrachten ergänzten Projektsunterlagen im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien übermittelt worden seien, führte die AL aus, dass diese im Rahmen des Parteiengehörs gemeinsam mit dem SV-Gutachten, Version 23.2.2015, übermittelt worden seien. Sie seien als Beilage und somit als Bestandteil des Gut-achtens den Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Auf die Frage, dass im SV-Gutachten eine Ergänzung der Unterlagen angeführt sei, jedoch nicht eine Ergänzung des Antrages, führte die Amtsleiterin aus, dass dies aus Sicht der belangten Behörde als ausreichend erschienen sei. Auf die Frage, wie oft Projektsergänzungen im gegenständlichen Fall erfolgt seien, führte die Amtsleiterin aus, dass es sich dabei um die Projektsergänzung, die Bestandteil des SV-Gutachtens des xxx vom 23.2.2015 sei, handle und dann am 12.10.2015 bezüglich der Rechtsauskunft der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, dass das Lüftungssystem, wie im Projekt ausgeführt, auch umzusetzen und zu präzisieren sei. Die Präzisierung des Lüftungssystems sei im vorliegenden SV-Gutachten vom 28.10.2015 vorgenommen worden. Auf die Frage, ob diese Unterlagen den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden seien, führte die Amtsleiterin aus, dass diese Unterlagen noch nicht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden seien. Auf die Frage, warum der SV xxx im gegenständlichen Fall beauftragt worden sei, da er als SV für landwirtschaftliche Anwesen und deren Gutachten bestellt und somit nicht zertifiziert sei, führte die Amtsleiterin aus, dass laut Beschluss des LVwG bereits eine Beauftragung des xxx erfolgt war und somit im Sinne einer Effizienz dieser auch im fortzusetzenden Verfahren mit den Ergänzungen zu beauftragen sei. Auf die Frage, warum er nicht schriftlich aufgefordert worden sei, die Ergänzungen vorzunehmen, führte die Amtsleiterin aus, dass am 1.10.2014 xxx beauftragt worden sei, bis spätestens zum 31.10.2014 sein SV-Gutachten zu erstellen. Aufgrund der bereits vorgetragenen Chronologie sei am 29.1.2015 xxx schriftlich letztmalig aufgefordert worden, das erforderliche Gutachten zu überarbeiten. Auf die Frage, ob ihm eine Frist gesetzt worden sei, führte die Amtsleiterin aus, dass er darauf hingewiesen worden sei, wie lange die Frist für das gegenständliche Verfahren noch laufe. Auf die Frage, warum die beiden ASV des Amtes der Kärntner Landesregierung mit dem SV-Gutachten xxx konfrontiert worden seien, führte die Amtsleiterin aus, dass es der Behörde freistehe, Auskünfte anderer Gutachter, insbesondere beider ASV zu ihren jeweiligen Fachgebieten, jederzeit einzuholen. Auf die Frage, warum Projektsergänzungen seitens der Amtsleiterin vom SV xxx eingefordert worden seien, führte die Amtsleiterin aus, dass es sich hierbei um formale Korrekturen und nicht um Projektsergänzungen im Sinne der Verwaltungsbestimmungen gehandelt habe. Auf die Frage, warum eine Besprechung mit den ASV und xxx gemeinsam stattgefunden habe, führte die Amtsleiterin aus, dass Ziel der Besprechung gewesen sei, im Verfahren den Einflussbereich betreffend die Parteistellung zu konkretisieren. Auf die Frage, ob dies nicht xxx selbst wissen müsse, führte die Amtsleiterin aus, dass sie dies nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführer über mögliche Verzögerungen im Verfahren informiert worden seien, führte die Amtsleiterin aus, dass aus ihrer Sicht die Beschwerdeführer bei neuen Vorkommnissen zu informieren gewesen wären, was im gegenständlichen Fall aus ihrer Sicht nicht vorgelegen sei. Auf die Frage, warum auf die vom RA übermittelte Frageliste überhaupt nicht geantwortet worden sei, führte die Amtsleiterin aus, dass sehr wohl auf diese Frageliste reagiert worden und auch eine entsprechende Antwort erfolgt sei. Auf die Frage, wie auf die übermittelte Säumnisbeschwerde reagiert worden sei, führte die Amtsleiterin aus, dass es gesetzlich vorgesehen sei, dass eine 3-monatige Erledigungsfrist gegeben sei und somit eine Reaktion aus Sicht der belangten Behörde nicht notwendig erschien. Auf die Frage, wann die Bearbeitungschronologie erstellt worden sei, führte die Amtsleiterin aus, dass sie selbst fortlaufend die aktenkundigen Aufzeichnungen im PC vorgenommen habe. Eine Rekonstruktion sei definitiv nicht erfolgt. Die gegenständliche Bearbeitungschronologie sei am 29.10.2015 mit dem Verwaltungsakt dem LVwG vorgelegt worden. Die gegenständliche Bearbeitungschronologie sei auch als Hilfestellung für die mündliche Verhandlung für den Bürgermeister erstellt worden. Auf die Frage der Richterin, was in concreto dem SV xxx aufgrund seiner Säumigkeit vorgehalten wurde, führte die Amtsleiterin aus, dass xxx am 29.1.2015 aufgefordert worden sei, sein Gutachten vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.1.2015 sei seitens der belangten Behörde gegenüber Herrn SV xxx ausgesprochen worden, dass durch Zeitverzögerung allenfalls erwachsene Kosten bzw. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, weshalb sich die Marktgemeinde xxx bei ihm schad- und klaglos halten werde. Mit diesem Schreiben vom 29.1.2015 sei er letztmalig aufgefordert worden, das ergänzte Gutachten schnellstmöglich zu liefern. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, ob ihm die Enthebung angedroht worden sei, führte die Amtsleiterin aus, dass dies nicht erfolgt sei. Die Amtsleiterin wies darauf hin, dass xxx die Frist mitgeteilt worden sei und dass diese mit 1.3.2015 ablaufen würde. In Ergänzung dazu führte die Amtsleiterin aus, dass auf das Schreiben vom 1.10.2014 verwiesen werde und sei darin die 6-Monats-Frist (1.9.2014) angeführt und somit xxx zur Kenntnis gebracht worden. Auf die Frage, ob dem SV gegenüber eine Konsequenz in diesem Schreiben angedroht oder ausgesprochen worden sei, führt die AL aus, dass auf das Schriftstück vom 29.1.2015 verwiesen werde. Auf die zusätzliche Frage der Richterin in diesem Zusammenhang, wann die Marktgemeinde xxx erfahren habe, dass der Sachverständige xxx erkrankt war, gibt der Vertreter der belangten Behörde an, dass der SV xxx am 25.11.2014 mitgeteilt habe, dass er derzeit im Klinikum verweile und sich somit die Bearbeitung des Gutachtens verzögern werde. Die belangte Behörde habe dies zur Kenntnis genommen. Bereits am 2.12.2014 habe die belangte Behörde bei SV xxx urgiert. Ebenfalls sei am 5.12.2014 telefonisch versucht worden Herrn SV zu erreichen, dieser habe das Telefonat leider nicht angenommen. Danach sei die Weihnachts- bzw. die Adventzeit gekommen. Am 8.1.2015 sei der SV erneut telefonisch kontaktiert worden. Von SV xxx sei am 8.1.2015 der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass er längere Zeit erkrankt gewesen sei und sich dadurch die Bearbeitung des gegenständlichen Gutachtens verzögert habe. Dabei habe er zugesichert, dass nach einer Besprechung mit dem luftreinhaltetechnischen ASV vom Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, in ca. 10 Tagen mit der Übermittlung der Gutachtensergänzung an die belangte Behörde gerechnet werden könne. Am 21.1.2015 habe es wieder eine telefonische Nachfrage beim SV gegeben. xxx habe daraufhin darüber informiert, dass er am 23.1.2015 mit dem ASV für Lufttechnik einen Termin habe und das ergänzte Gutachten mit 26.1.2015 übermitteln werde. Am 29.1.2015 sei erneut beim SV nachgefragt worden, dabei sei von ihm ausgeführt worden, dass er einen neuerlichen Termin mit dem luftreinhaltetechnischen ASV am 30.1.2015 habe und deshalb das Gutachten am 3.2.2015 von ihm persönlich im Gemeindeamt abgegeben werde. Am 29.1.2015 sei ebenfalls eine Aufforderung seitens der belangten Behörde, nämlich die letztmalige Aufforderung an den SV ergangen. Am 2.2.2015 habe es weiterhin eine telefonische Nachfrage durch den

  1. Vizebürgermeister xxx gegeben, wobei der SV bekannt gegeben habe, dass das Gespräch mit den ASV am 30.1.2015 stattgefunden habe und am 3.2.2015 das ergänzende Gutachten abgeliefert werde. Am 2.2.2015 sei eine Übermittlung des Konzeptes des ergänzten Gutachtens als Besprechungsgrundlage durch SV xxx erfolgt. Am 3.2.2015 habe es eine Besprechung im Gemeindeamt im Beisein des SV xxx,
  2. Vizebürgermeister xxx, Bgm., Amtsleiter, Techniker und Planer gegeben. Darin sei das im Entwurf vorliegende Gutachten gemeinsam besprochen worden. Am 10.2.2015 habe die belangte Behörde bei SV xxx nachgefragt, ob die im Rahmen der Besprechung am 3.2.2015 festgestellten Ergänzungen bereits in das zu überarbeitende Gutachten eingeflossen seien. Am 10.2.2015 sei nochmals telefonisch eine Urgenz bei SV xxx erfolgt. Dabei habe der SV mitgeteilt, dass er am 13.2.2015 das überarbeitete Gutachten übermitteln werde. Am 15.2.2015 sei das ergänzte Gutachten tatsächlich übermittelt worden. Am 16.2.2015 sei die Vornahme von weiteren Korrekturen erfolgt. Am 19.2.2015 sei SV xxx um Rückruf betreffend weitere Korrekturen ersucht worden. Am 19.2.2015 habe eine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden, dabei sei über den Ist-Stand des gegenständlichen Verfahrens informiert worden. Am 20.2.2015 sei das überarbeitete Gutachten durch SV xxx neuerlich an die Gemeinde übermittelt worden. Am 21.2.2015 habe eine telefonische Korrektur durch die Frau AL an xxx stattgefunden. Am 22.2.2015 bzw. 23.2.2015 sei die Übermittlung des kompletten Gutachtens durch SV xxx erfolgt. Dieses Gutachten sei RA xxx weitergeleitet und somit allen Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Am 1.3.2015 sei der Ablauf der 6-Monatsfrist aufgrund der Dauer des SV-Gutachtens eingetreten und wäre es im Sinne der belangten Behörde gelegen gewesen, in weiterer Folge formal richtig zu handeln. Am 17.3.2015 hätte dies darin bestanden, die seitens der RV der BF abgegebene Stellungnahme in das durch SV xxx erstellte Gutachten einzuarbeiten. Am 20.3.2015 sei die Übermittlung der Stellungnahme des RA an die Bauwerberin erfolgt. Dieses Gutachten sei RA xxx weitergeleitet und somit allen Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Am 1.3.2015 sei der Ablauf der 6-Monatsfrist aufgrund der Dauer des SV-Gutachtens eingetreten und wäre es im Sinne der belangten Behörde gelegen gewesen, in weiterer Folge formal richtig zu handeln. Am 17.3.2015 hätte dies darin bestanden, die seitens der Regierungsvorlage der BF abgegebene Stellungnahme in das durch SV xxx erstellte Gutachten einzuarbeiten. Am 20.3.2015 sei die Übermittlung der Stellungnahme des RA an die Bauwerberin erfolgt. Weiters werde auf die Bearbeitungschronologie betreffend die Gutachtensstellungnahme ab Übermittlung vom 20.3.2015 bis 20.5.2015 (Erledigung) verwiesen. Am 20.3.2015 sei an SV xxx die Stellungnahme des RA übermittelt worden. Darauf hingewiesen werde, dass SV xxx eine Erledigungsfrist bis 1.4.2015 eingeräumt worden sei. Am 23.3.2015 sei an SV xxx das Ersuchen ausgesprochen worden, einen Besprechungstermin vorzunehmen. SV xxx habe dann am 23.3.2015 mitgeteilt, dass ein Besprechungstermin aus seiner Sicht nicht für notwendig erachtet werde, jedoch sei von ihm die Zusage erteilt worden, dass eine Erledigung zur Stellungnahme des RA xxx noch in der KW
  3. bzw. noch vor Ostern formuliert und der Gemeinde übermittelt werde. Am 7.4.2015 sei SV xxx telefonisch kontaktiert worden, wobei mittels Mobilbox mitgeteilt worden sei, dass er sich in einer Besprechung aufhalte und zurückrufen werde. Am 9.4.2015 sei eine SMS durch SV xxx eingelangt, dass er am 13.4.2015 die Stellungnahme übermitteln werde. Am 14.4.2015 sei eine E-Mail-Nachricht durch SV xxx eingetroffen, dass aufgrund permanenter Arbeitsüberlastung und aus privaten Gründen bzw. wegen eines unvorhergesehenen Auslandsaufenthaltes die Stellungnahme frühestens am 24.4.2015 einlangen werde. Am 28.4.2015 sei ein Entwurf des SV xxx mit dem Ersuchen um Durchsicht bei der belangten Behörde eingetroffen. Am 29.4.2015 sei versucht worden, Herrn SV xxx telefonisch zu erreichen, um den von ihm am 28.4.2015 übermittelten Entwurf zu besprechen. Am 29.4.2015 habe SV xxx zurückgerufen, dabei habe er mitgeteilt, dass er am 30.4.2015 telefonisch die belangte Behörde anrufen werde. Am 5.5.2015 habe eine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden. Darin sei über den Ist-Zustand informiert worden. Am 6.5.2015 habe es eine neuerliche Nachfrage bei SV xxx gegeben, wann mit der endgültigen Stellungnahme gerechnet werden könne. Am 7.5.2015 habe es eine E-Mail-Nachricht des SV xxx gegeben, dass die Stellungnahme am 8.5.2015 zur Durchsicht übermittelt werde. Am 11.5.2015 habe an SV xxx eine E-Mail-Benachrichtigung gegeben, dass auf seine ausstehende Stellungnahme gewartet werde und wurde er darauf hingewiesen mitzuteilen, bis wann die noch ausstehende Stellungnahme bei der belangten Behörde eintreffen werde. Am 11.5.2015 habe SV xxx mitgeteilt, dass mit der Übermittlung der Stellungnahme trotz intensiven Arbeitseinsatzes erst am 14.5.2015 gerechnet werden könne. Am 17.5.2015 bzw. am 20.5.2015 sei die Übermittlung der Stellungnahme durch SV xxx erfolgt. Am 20.5.2015 sei die Übermittlung der Stellungnahme des SV xxx an RA xxx erfolgt mit dem Ersuchen, dazu eine Stellungnahme bis spätestens 29.5.2015 abzugeben. Die Stellungnahme des SV xxx wurde im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Zeitraum betreffend die Überarbeitung der vorzitierten Stellungnahme des SV xxx sei vom 27.5.2015 bis 17.8.2015 gewesen. Am 27.5.2015 habe ein Besprechungstermin mit den ASV für die Fachbereiche Luft und Lärm der Kärntner Landesregierung stattgefunden mit dem Ersuchen, das nunmehr vorliegende Gutachten des SV xxx einer Überprüfung zu unterziehen. Am 29.5.2015 sei eine Stellungnahme des RA xxx erfolgt die am 1.6.2015 an SV xxx übermittelt worden sei. Am 20.5.2015 sei durch RA xxx erneut eine Stellungnahme erfolgt. Am 6.7.2015 sei bei der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde eingelangt. Ziel der belangten Behörde sei es gewesen innerhalb der 3 Monate eine Entscheidung zu treffen, jedoch basierend auf einem schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten. In Bezug auf die Frage nach dem status quo werde mitgeteilt, dass mit den zuständigen ASV des Amtes der Kärntner Landesregierung insofern Kontakt bestanden habe, als der luftreinhaltetechnische ASV am 8.7.2015 mitgeteilt habe, dass gegenständlich in den Akt bzw. in das SV-Gutachten des xxx vom 23.2.2015 eingelesen werde. Am 13.7.2015 habe eine Infobesprechung der belangten Behörde stattgefunden. Am 24.7.2015 sei beim luftreinhaltetechnischen ASV eine Urgenz erfolgt. Am 12.8.2015 sei ein Umlaufbeschluss vom 13.7.2015 sowie ein Bericht über den Ist-Stand in gegenständlicher Angelegenheit erfolgt. Vom 17.8.2015 bis 28.10.2015 sei eine neuerliche Überarbeitung des Gutachtens vom 23.2.2015 erfolgt. Am 17.8.2015 habe eine Besprechung mit xxx und SV xxx stattgefunden. Als Ergebnis sei festgehalten worden, dass eine neuerliche Überarbeitung des Gutachtens vom 23.2.2015 notwendig erscheine, da der Einflussbereich für die Feststellung einer Parteistellung festzulegen sei. Am 18.8.2015 sei darüber ein Aktenvermerk erfolgt. Am 31.8.2015 habe die erneute Kontaktaufnahme zu SV xxx stattgefunden. Am 31.8.2015 habe SV xxx mitgeteilt, dass er die Erstellung der Ausbreitungsgraphik in Arbeit habe. Am 16.9.2015 sei SV xxx telefonisch betreffend die noch ausstehende Ausbreitungsgraphik kontaktiert worden. Am 22.9.2015 habe es erneut mit dem SV xxx eine Besprechung zwecks fristgerechter Erlassung der Entscheidung gegeben. Am 25.9.2015 habe es erneut mit SV xxx ein Telefonat gegeben. Laut SV xxx würden bis 28.9.2015 die entsprechenden Unterlagen übermittelt werden. Am 30.9.2015 habe SV xxx mitgeteilt, dass das Gutachten aufgrund Erkrankung seines Teams einschließlich seiner Person bis 2.10.2015 zugesichert werde. Am 5.10.2015 habe in den Büroräumlichkeiten des SV xxx eine neuerliche Besprechung stattgefunden, um die Lüftungstechnik, Ausbreitungsgraphik und Luft- und Schalltechnik einer nochmaligen Präzisierung zu unterziehen. Am 6.10.2015 habe eine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden, da das Gutachten des SV xxx aufgrund obiger Ausführungen einer neuerlichen Überarbeitung unterzogen werden müsse. Am 12.10.2015 seien durch die Bauwerberin ergänzende Unterlagen vorgelegt worden und seien diese Unterlagen am 12.10.2015 an SV xxx weitergeleitet worden. Am 21.10.2015 habe eine Gemeindevorstandssitzung stattgefunden. Am 22.10.2015 sei Herrn SV xxx telefonisch mitgeteilt worden, dass Ergänzungen im obigen Sinne in sein Gutachten einzuarbeiten wären. Am 27.10.2015 und 28.10.2015 sei erneut mit SV xxx ein Telefonat geführt worden. Am 28.10.2015 sei die Übermittlung des nunmehr vorliegenden Gutachtens, Version 2015/2, durch den SV xxx erfolgt. Am 29.10.2015 sei die persönliche Abgabe des Bauaktes beim Landesverwaltungsgericht erfolgt. Xxx, fremd zu den Parteien, gab unbeeidet vernommen zu Protokoll: Auf die Frage der Richterin, ob er nach Ablauf der dreimonatigen Frist für eine Entscheidung auf Grund der eingebrachten Säumnisbeschwerde bei der Marktgemeinde xxx vorstellig geworden sei, nachzufragen, was der Grund für die Zeitverzögerung sei, gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an, dass dies nicht erfolgt sei. Weiters führte der Rechtsanwalt aus, dass er keine Auskünfte seitens der Gemeinde xxx erhalten habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte ergänzend aus, dass die Säumnis der belangten Behörde deshalb vorliege, weil die ergänzenden Unterlagen seitens der Bauwerberin vom 30.9.2014 und 12.10.2015 den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass die BF nicht in der Lage gewesen wären, entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Weiters liege die Säumnis deshalb vor, weil das Gutachten des SV erst am 28.2.2015 übermittelt worden sei, obwohl dieses Gutachten innerhalb einer Frist von 4 Wochen bzw. ohne weiteres von 6 Wochen zu erstellen gewesen wäre. Tatsächlich sei das Gutachten nach wie vor unschlüssig und wäre der Gutachter von seiner Funktion zu entheben gewesen. Der Gutachter habe in der Folge trotz rechtzeitiger Einwendungen zu seinem Gutachten wiederum 3 Monate benötigt, um eine Stellungnahme abzugeben. Auch dabei handle es sich um eine Säumnis der belangten Behörde, die dem Gutachter Fristen hätte setzen oder ihn entheben hätte müssen. Auch zu diesem Gutachten sei rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben worden. Der Gutachter habe in der Folge erst 5 Monate später sein
  4. Gutachten abgegeben, nachdem neuerlich Unterlagen vorgelegt worden seien. Auch dabei handle es sich um eine Säumnis der belangten Behörde, die keinerlei Konsequenzen für den Gutachter gesetzt und ihm auch keine Konsequenzen angedroht habe. Tatsächlich entstehe der Eindruck, dass die Behörde im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit der Konsenswerberin und dem Gutachter eine bewusste Verzögerung des Verfahrens herbeiführe, um der Antragstellerin die Bewirtschaftung des Projektes zu ermöglichen. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet, die Kosten der BF zu ersetzen. Das Kostenverzeichnis wurde vorgelegt. Die Richterin stellte fest, dass gegenständliche Kostennote bzw. gegenständliches Kostenverzeichnis als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellte keine weiteren Beweisanträge. Die Vertreter der belangten Behörde verwiesen im Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und beantragten die Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Aussage des RA auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken mit dem Bauwerber zurückgewiesen würden und werde in diesem Zusammenhang nochmals auf die dargelegte Bearbeitungschronologie verwiesen, dass zur Bearbeitung des gegenständlichen Parteistellungsverfahrens ein erweitertes umfangreiches Ermittlungsverfahren notwendig gewesen wäre bzw. sei. Auch werde darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall sehr schwierig gewesen sei, mit dem SV xxx Entscheidungen zu finden um schlussendlich eine effiziente Arbeit zu ermöglichen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort darauf, dass der Bürgermeister die Parteistellung mit Bescheid vom 23.9.2013 abgelehnt habe. In der Folge sei erst ein Gutachten übermittelt worden, das angeblich belegen sollte, dass keine Parteistellung vorliege. Dieses Gutachten sei allerdings datiert mit 5.8.2013, habe also zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bereits vorgelegen sein müssen. Daraus sei ersichtlich, dass von Seiten der Marktgemeinde xxx bzw. vom Bürgermeister und vom Gemeindevorstand alles unternommen werde, um eine Parteistellung der Beschwerdeführer nicht eintreten zu lassen bzw. die Parteistellung mit einem Gutachten als nicht gegeben zu betrachten. Inzwischen sei nämlich die Bewilligung für das Projekt bereits erteilt und der Antragstellerin die Möglichkeit der Bewirtschaftung gegeben worden. Aufgrund dieser Vorgangsweise werde seitens der Beschwerdeführer abgeleitet, dass die Verzögerungen im gegenständlichen Verfahren bewusst herbeigeführt worden seien, um die Parteistellung nicht eintreten zu lassen. Jedenfalls liege eine mehrfach qualifizierte Säumigkeit der Behörde vor und sei die Säumnisbeschwerde begründet. Es werde beantragt, der Säumnisbeschwerde stattzugeben und den vorgelegten Kostenersatz zu erstatten. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art 81aAbs.

4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

Art 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist „mit der Vorlage der Beschwerde“.

§ 38Abs. 1 Vw

GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das VwG (vgl. B 27. November 2014, Fr 2014/03/0001).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 beginnt im Verfahren über Beschwerden die Entscheidungsfrist „mit der Vorlage der Beschwerde“.

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Vor diesem Hintergrund beginnt auch das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde erst mit der Vorlage dieser Beschwerde an das VwG vergleiche B 27. November 2014, Fr 2014/03/0001). § 28 Abs. 7 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

§ 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“„Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält fest, dass § 28 Abs. 7 VwGVG es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009

  1. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden kann. Die in § 28 Abs. 7 VwGVG genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. § 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des § 37 Abs. 1 AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. dazu VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0106). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hält fest, dass Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG es dem Verwaltungsgericht ermöglicht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen Regierungsvorlage BlgNR 2009
  2. Gesetzgebungsperiode 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF grundsätzlich auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG übertragen werden kann. Die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind auch solche, die für die Entscheidung der Rechtssache (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AVG) die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden vergleiche dazu VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0106). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. in diesem Sinn etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 260, Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2014/68, S. 439, letztere mit dem Hinweis darauf, dass der Verwaltungsbehörde durch eine Entscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG eine „dritte Chance“ zur Bescheiderlassung eingeräumt werde).Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden vergleiche in diesem Sinn etwa Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 260, Schulev-Steindl, Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 2014/68, S. 439, letztere mit dem Hinweis darauf, dass der Verwaltungsbehörde durch eine Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG eine „dritte Chance“ zur Bescheiderlassung eingeräumt werde). Vom erkennenden Gericht wird festgestellt, dass das ausständige Sachverständigen-gutachten des xxx (überarbeitete Version 2015/02) vom 28.10.2015 dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx am 28.10.2015 zugegangen ist und somit die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht betreffend das Parteistellungsverfahren nach der K-BO nachkommen kann. Dem mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 29.10.2015 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebrachten Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst sowie die darin geltend gemachten Kosten des Verfahrens, soweit sie den Aufwand der Beschwerdeführer betreffen, wird daher vom Gericht nicht näher getreten, da der belangten Behörde nunmehr jene Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung stehen, das anhängige baurechtliche Verwaltungsverfahren weiterzuführen. Hierzu stellt das Gericht weiters fest, dass im Verwaltungsverfahren das Prinzip der Selbstkostentragung besteht und daher einem Antrag auf Kostenersatz keine Berechtigung zukommt. Subsumption – Erwägungen: Gegenstand der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG).Gegenstand der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist die Verletzung der gesetzlich eingeräumten Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG). Der Fristbeginn wird grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Sachentscheidung bestimmt. Da das Materiengesetz keine andere Frist vorsieht, ist im gegenständlichen Fall die Sechsmonatsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG ent-scheidend. Der Fristbeginn wird grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Sachentscheidung bestimmt. Da das Materiengesetz keine andere Frist vorsieht, ist im gegenständlichen Fall die Sechsmonatsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ent-scheidend. Diese Frist von sechs Monaten ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlan-gens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. zum Ganzen etwa Kolonovits/ Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 920, S. 518 f; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5
(2015)S. 153 ff).Diese Frist von sechs Monaten ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlan-gens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde vergleiche zum Ganzen etwa Kolonovits/ Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 920, S. 518 f; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5
(2015)S. 153 ff). Der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes sowie einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ist mit 22.03.2013 datiert. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.08.2014, Zahl: KLVwG-1068-1078/17/2014, wurde in gegenständlicher Bauangelegenheit eine Entscheidung getroffen, indem der Beschwerde des xxx, xxxxxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen wurde und sind sohin bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde mit 30.06.2015 unzweifelhaft mehr als sechs Monate vergangen. Der verfahrenseinleitende Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes sowie einer landwirtschaftlichen Verarbeitungsstätte auf den Parz. Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ist mit 22.03.2013 datiert. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.08.2014, Zahl: KLVwG-1068-1078/17/2014, wurde in gegenständlicher Bauangelegenheit eine Entscheidung getroffen, indem der Beschwerde des xxx, xxxxxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch xxx, Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 23.01.2014, Zahl: xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

, Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückverwiesen wurde und sind sohin bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde mit 30.06.2015 unzweifelhaft mehr als sechs Monate vergangen. Es war somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die vorliegende Verzögerung auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse gehindert war, die Entscheidung zu treffen und trotzdem säumig wurde. Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nach dieser Bestimmung objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2010, 2009/06/0134). Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nach dieser Bestimmung objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen vergleiche dazu VwGH vom 22.12.2010, 2009/06/0134). Gegenständlich war von einem überwiegenden Verschulden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx nicht auszugehen, weil, wie die übereinstimmenden Aussagen der Vertreter der belangten Behörde überzeugend darlegten, immer wieder versucht wurde, beim beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen die Fertigstellung seines zu ergänzenden Gutachtens zu erwirken und auch die Androhung, ihn für allfällige Schadenersatzansprüche auf Grund der sich abzeichnenden Verzögerungen zu belangen, kurzfristig zu keiner Erledigung führten. Der Bescheiderlassung standen daher erkennbar für den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx nicht beeinflussbare unüberwindliche Hindernisse entgegen und wurden deren Gründe seitens des Gemeindevorstandes auch durch die Führung interner Aufzeichnungen über sämtliche in der Angelegenheit unternommenen Schritte, insbesondere die zahlreichen Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen, belegt. Es ist demnach für das erkennende Gericht davon auszugehen, dass die Verzögerung auf kein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war. Zu dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebrachten Vorhalt einer möglichen nachträglichen Rekonstruktion der vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Bearbeitungschronologie ergaben sich aus den Aussagen der befragten Vertreter der belangten Behörde für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, dass die aktenkundigen Aufzeichnungen über Telefonate und E-Mail-Verkehr sowohl hinsichtlich ihres Zeitpunktes als auch ihres Inhalts nicht einwandfrei und schlüssig zum jeweiligen Anfallszeitpunkt angelegt worden wären. Es kann sohin zusammengefasst festgestellt werden, dass die Verzögerung in der Erledigung des baurechtlichen Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, sondern auf die eklatant mangelnde Termintreue des beauftragten Sachverständigen. In diesem Zusammenhang kann das Gericht dem Vorhalt des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nicht folgen, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, den Sachverständigen von der Beauftragung zur Erstellung der Ergänzungen zu seinem im Verfahren der Baubehörde

  1. Instanz abgegebenen Erst-Gutachten zu entbinden, da die Befassung eines neuen Sachverständigen mit dem offensichtlich mit komplexen Ermittlungen und Auswertemethoden behafteten Bauvorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit dem Ziel, eine allfällige Parteistellung von Nachbarn zu eruieren, unverkennbar eine ungleich noch längere Einarbeitungszeit nach sich gezogen hätte. Im Übrigen hält das Gericht fest, dass es durchaus im Sinne der Beschwerdeführer gelegen sein muss, wenn deren Anliegen einer gründlichen und angemessenen fachlichen Ermittlung und letztlich gutachterlichen Beurteilung unterzogen werden, auch wenn dies dazu führt, dass die als generelle Norm anzusehende Entscheidungsfrist von der Behörde dadurch nicht eingehalten werden kann. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist zudem entgegenzuhalten, dass er, wie er selbst in der Befragung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 einräumte, nach Ablauf der 3-monatigen Entscheidungsfrist auf Grund der eingebrachten Säumnisbeschwerde bei der Marktgemeinde xxx nicht vorstellig geworden ist, den Grund für die Zeitverzögerung in Erfahrung zu bringen. Ergänzend wird zum Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015, es entstehe tatsächlich der Eindruck, dass die Behörde im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit der Konsenswerberin und dem Gutachter eine bewusste Verzögerung des Verfahrens herbeiführe, um der Antragstellerin die Bewirtschaftung des Projekte zu ermöglichen, und daher die belangte Behörde verpflichtet sei, die Kosten der Beschwerdeführer, wie sie im Zuge der Verhandlung vorgelegt wurden, zu ersetzen, vom erkennenden Gericht festgestellt, dass dieses Vorbringen vom Rechtsvertreter der Beschwerde-führer in keiner Weise durch Fakten oder sonstige Anhaltspunkte, die diesen Verdacht erhärten würden, belegt wurde und auch vom Bürgermeister als Vertreter der belangten Behörde abgelehnt und zurückgewiesen wurde und durch die Vorlage der Bearbeitungschronologie entkräftet werden konnte. Zu dem weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, wonach der Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 23.09.2013, Zl.: xxx, betreffend die Aberkennung der Parteistellung auf Grundlage des Sachverständigengutachtens des SV xxx, datiert mit 05.08.2013, beruhe, stellt das Gericht fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verkennt, dass Entscheidungen der Behörde, die auf der Basis von Fachfragen getroffen werden müssen, jedenfalls das Fachgutachten eines Sachverständigen zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang erweist es sich für das erkennende Gericht als nachvollziehbar, dass die Baubehörde
  2. Instanz das im Rahmen des – rechtskräftigen – Baubewilligungsverfahrens erstellte Fachgutachten auch im von den Beschwerdeführern angestrengten Parteistellungsverfahren für die Entscheidung herangezogen hat. Daraus abzuleiten, dass vom Bürgermeister und Gemeindevorstand alles unternommen werde, um eine Parteistellung nicht eintreten zu lassen, bzw. die Parteistellung mit einem Gutachten als nicht gegeben zu betrachten, entbehrt für das erkennende Gericht auf Grund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme jeglicher Grundlage. Ebenso kann das Gericht dem Argument des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, dass die Verzögerung bewusst herbeigeführt worden sei, um die Parteistellung nicht eintreten zu lassen, nicht folgen, da es Aufgabe und Zweck eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist, alle relevanten Aspekte sowie insbesondere die Berechtigung der im Verfahrensgang vorgebrachten Einwendungen der Einschreiter einer fachlichen und darauf beruhenden rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die in diesem Zusammenhang zugleich erhobene Forderung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nach einer beschleunigten Erledigung durch die Behörde steht somit im Widerspruch zu seiner Forderung nach gründlicher Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, umso mehr, wenn für die fachbezogenen Ermittlungen aufwendige Messungen, Messdatenauswertungen und Berechnungen erforderlich sind. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer insgesamt eingebrachten Vorbringen erweisen sich daher für das erkennende Gericht weder schlüssig noch nachvollziehbar und ohne Substrat, dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx daraus eine „mehrfach qualifizierte Säumigkeit“ vorwerfen zu können. Der eingetretenen Zeitverzögerung im verfahrensgegenständlichen Fall ist zudem die vom beauftragten Sachverständigen mitgeteilte Erkrankung seiner Person zuzurechnen. Dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgelegten Kostenersatz sowie der in der Säumnisbeschwerde vom 30.06.2015 sowie im Schriftsatz vom 29.10.2015 enthaltenen Kostenforderung wird vom erkennenden Gericht mit Verweis auf die Selbstkostentragungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht stattgegeben (vgl. dazu Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5

(2015)S. 157 ff und 215 f).Dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgelegten Kostenersatz sowie der in der Säumnisbeschwerde vom 30.06.2015 sowie im Schriftsatz vom 29.10.2015 enthaltenen Kostenforderung wird vom erkennenden Gericht mit Verweis auf die Selbstkostentragungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht stattgegeben vergleiche dazu Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5
(2015)S. 157 ff und 215 f). Das erkennende Gericht kommt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2015, zum Ergebnis, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist, da die im Ablauf des behördlichen Verfahrens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx zur Feststellung der Parteistellung der Beschwerdeführer in der Bauangelegenheit der xxx GmbH eingetretenen Verzögerungen auf kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sind. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2478.2488.5.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.