RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlKLVwG-2690-2692/5/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. § 56 Erlassung von BescheidenParagraph 56, Erlassung von Bescheiden Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. III.römisch drei. Sachverhalt: Mit dem Bescheid vom 29.05.2015, Zahl: 153/9-2015-38, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH auf Grund ihres Antrages vom 05.02.2015 nach Maßgabe der mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen die Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten und Außenanlagen auf der Parzelle xxx, KG xxx, sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung. In der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 31.07.2015 wurde folgender Beschluss gefasst: „Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“ Dem gegenüber findet sich im angefochtenen Bescheid folgende Spruchfassung: „Die Berufung der Anrainer xxx, xxx, beide wohnhaft in xxx und xxx, wohnhaft in xxx vom 16.06.2015, ha. eingelangt am 17.06.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters (I. Bauinstanz) vom 29.05.2015, Zahl: 153/92015-38 wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998,„Die Berufung der Anrainer xxx, xxx, beide wohnhaft in xxx und xxx, wohnhaft in xxx vom 16.06.2015, ha. eingelangt am 17.06.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters (römisch eins. Bauinstanz) vom 29.05.2015, Zahl: 153/92015-38 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1998,, 1.) hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit den Berufungspunkten
- „Bauliche Ausnutzung – GFZ“ des xxx und
- „Keine Berücksichtigung der notwendigen (=ausreichenden) Rangierflächen für PKW bei den ermittelten Stellplätzen“ des xxx und der xxx als unzulässig zurückgewiesen. , 2.) hinsichtlich des übrigen Vorbringens im Zusammenhang mit den Berufungspunkten
- „Abstände zu den Nachbargrundstücken“ der Anrainer xxx, xxx und xxx,
- „Keine Berücksichtigung der notwendigen (=ausreichenden) Rangierflächen für PKW bei den ermittelten Stellplätzen“ des Anrainers xxx als unbegründet abgewiesen.“ IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die unter III. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten Behörde.Die unter römisch drei. getroffenen Feststellungen basieren auf dem Akt der belangten , Behörde. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Entsprechend der Bestimmung § 22 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idgF LGBl. Nr. 3/2015) besteht der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Im Sinne der Bestimmung § 22 Abs. 2 hat der Gemeindevorstand in Stadtgemeinden die Bezeichnung Stadtrat zu führen.Entsprechend der Bestimmung Paragraph 22, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung , (K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, idgF Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,) besteht der Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Im Sinne der Bestimmung Paragraph 22, Absatz 2, hat der Gemeindevorstand in Stadtgemeinden die Bezeichnung Stadtrat zu führen. Aus der Bestimmung § 22 K-AGO ist abzuleiten, dass es sich beim Gemeindevorstand bzw. beim Stadtrat der Stadtgemeinde xxx um ein Kollegialorgan handelt. Aus der Bestimmung Paragraph 22, K-AGO ist abzuleiten, dass es sich beim Gemeindevorstand bzw. beim Stadtrat der Stadtgemeinde xxx um ein Kollegialorgan handelt. Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben (vgl. dazu VfSlg. Nr. 7837/1976). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.1988, 88/12/0023, Folgendes ausgesprochen:Erledigungen eines Kollegialorganes bedürfen eines Beschlusses desselben vergleiche dazu VfSlg. Nr. 7837 aus 1976,). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.1988, 88/12/0023, Folgendes ausgesprochen: „War Gegenstand der Abstimmung in einem Kollegialorgan nur der Spruch der Entscheidung, eine Begründung jedoch nicht einmal in den Grundsätzen der Beschlussfassung unterzogen worden, so ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.08.1996, 95/05/0186 und VwGH vom 17.05.2004, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. dazu VwGH vom 16.03.1995, 94/06/0083).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 27.08.1996, 95/05/0186 und VwGH vom 17.05.2004, 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche dazu VwGH vom 16.03.1995, 94/06/0083). Im vorliegenden Fall stimmt der ausgefertigte Bescheidspruch mit der Beschlussfassung des Stadtrates wie dargestellt nicht überein. Auch ist eine Beschlussfassung über eine Begründung nicht erfolgt, weshalb der Bescheid so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist und damit aufzuheben war. Dieser Umstand war aufgrund des § 27 VwGVG unabhängig davon aufzugreifen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Auch ist eine Beschlussfassung über eine Begründung nicht erfolgt, weshalb der Bescheid so zu betrachten ist, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist und damit aufzuheben war. Dieser Umstand war aufgrund des Paragraph 27, VwGVG unabhängig davon aufzugreifen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbelehrung in der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 20.02.2015 hinsichtlich der Säumnisfolgen nicht dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 AVG entsprochen hat und war daher in ihrer konkreten Formulierung nicht geeignet eine Präklusion bzw. teilweise Präklusion der Beschwerdeführer zu bewirken (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Aus verfahrensökonomischen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbelehrung in der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 20.02.2015 hinsichtlich der Säumnisfolgen nicht dem Wortlaut des Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprochen hat und war daher in ihrer konkreten Formulierung nicht geeignet eine Präklusion bzw. teilweise Präklusion der Beschwerdeführer zu bewirken vergleiche dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2690.2692.5.2015