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{'item': 'KLVwG-1623/6/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlKLVwG-1623/6/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 12Abs.

1 lit. a Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt wurde. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt wurde. Dem Straferkenntnis liegt das Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht- und Infrastruktur vom 24.4.2015, Zahl: xxx, an den xxx zugrunde, in welchem ausgeführt wird wie folgt: „Laut Wahrnehmungsbericht und anhängendem Wettschein von xxx, beeidetes Kontrollorgan der Kärntner Landesregierung vom 23.02.2015 soll am Standort xxx eine Wettannahmestelle betrieben werden. Laut dem Wettregister beim Amt der Kärntner Landesregierung gibt es für diesen Standort allerdings keine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung solcher Wetten nach dem Totalisateur- u. Buchmacherwettengesetz LGBI. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85/2013 (K- TBWG).Laut dem Wettregister beim Amt der Kärntner Landesregierung gibt es für diesen Standort allerdings keine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung solcher Wetten nach dem Totalisateur- u. Buchmacherwettengesetz LGBI. Nr. 68 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85 aus 2013, (K- TBWG). Es wird um Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 12 Abs lit a K-TBWG ersucht.“Es wird um Einleitung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 12, Abs Litera a, K-TBWG ersucht.“ Diesem Schreiben ist der Wettschein vom 22.2.2015 mit der Nr. xxx angeschlossen. Gegen das Straferkenntnis vom 24.6.2015 erhob der zu diesem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich lege gegen den Bescheid vom

  1. Juni 2015 Beschwerde ein. Am
  2. April wurde zur Anzeige gebracht, Verdacht des unbefugten Betreibens einer Wettannahmestelle in xxx, Zahl: xxx. Am Standort xxx gibt es seit 12.11.2014 eine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten. Die Verständigung von der xxx liegt als Kopie diesem Schreiben bei.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 6.10.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er xxx mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 13.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde am 22.9.2015 ein Firmenbuchauszug über die xxxGmbH, FN xxx, eingeholt. Weiters wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria betreffend die xxx GmbH, GISA Zahl: xxx, mit Stichtag 22.9.2015 eingeholt. Feststellungen: Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 24.4.2015 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass laut Wahrnehmungsbericht des beeideten Kontrollorgans der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 23.2.2015, am Standort xxx eine Wettannahmestelle betrieben wird. Laut dem Wettregister beim Amt der Kärntner Landesregierung gibt es für diesen Standort keine Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und zur gewerbsmäßigen Vermittlung solcher Wetten nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.5.2015 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH zu verantworten, dass zumindest am 23.2.2015 am Standort xxx eine Wettannahmestelle betrieben wurde, somit die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an diesem Standort ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH zur Last gelegt, dass zumindest am
  3. und 23.2.2015 am Standort xxx eine Wettannahmestelle betrieben wurde, für welche es keine Bewilligung nach dem Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz gibt und somit die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 12 Abs.

§ 12Abs.

1 lit. a K-TBWG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH zur Last gelegt, dass zumindest am

  1. und 23.2.2015 am Standort xxx eine Wettannahmestelle betrieben wurde, für welche es keine Bewilligung nach dem Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz gibt und somit die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ohne die erforderliche Bewilligung ausgeübt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verletzung der Rechtsvorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, K-TBWG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt. Das angefochtene Straferkenntnis vom 24.6.2015 ist ausdrücklich an den Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH adressiert und wird der Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als gewerberechtlicher Geschäftsführer bezeichnet. Ebenso ist der Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.5.2015 ausdrücklich an den Beschwerdeführer in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH gerichtet. Laut Firmenbuchauszug vom 22.9.2015, Zahl: xxx, ist der Beschwerdeführer neben anderen Personen auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH mit Sitz in xxx. Aus dem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 22.9.2015, GISA Zahl: xxx, geht hervor, dass die xxx GmbH Inhaberin des freien Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ seit 31.1.2015 im Standort xxx ist. Die Gewerbeberechtigung ist aufrecht. Im Standort xxx besteht seit 12.11.2014 eine weitere Betriebsstätte. Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH. Die xxx GmbH verfügte zum angelasteten Tatzeitpunkt über keine Bewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, auf den vom Landesverwaltungsgericht angefertigten Firmenbuchauszug vom 22.9.2015, Zahl: xxx, den GISA Auszug vom 22.9.2015, zu GISA Zahl: xxx, sowie die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 13.10.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die vorliegenden maßgeblichen Regelungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF lauten wie folgt:Die vorliegenden maßgeblichen Regelungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF lauten wie folgt: § 9

(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.Paragraph 9,
(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben. § 39
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wennParagraph 39,
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
  1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
  3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
  1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am
  3. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  4. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muss ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am
  5. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  6. Dezember 1998 weiter.
(2a)Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
  1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
  3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.
(3)In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.
(5)Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers gemäß Absatz 4, angezeigt hat. § 370:Paragraph 370 :
(1)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen. […] Die maßgeblichen Regelungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996 idgF, lauten:Die maßgeblichen Regelungen des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1996, idgF, lauten: § 1 (Bewilligungspflicht):Paragraph eins, (Bewilligungspflicht):
(1)Die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen Wetten abschließt; Totalisateur ist, wer solche Wetten gewerbsmäßig vermittelt. […] § 12 Abs. 1 und 3 (Strafbestimmungen): Paragraph 12, Absatz eins und 3 (Strafbestimmungen):
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
  1. a)die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ohne die erforderliche Bewilligung ausübt;
  2. b)die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Anzeige unterläßt oder unvollständig erstattet;die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Anzeige unterläßt oder unvollständig erstattet;
  3. c)den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder Auflagen nicht erfüllt;
  4. d)die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ohne Wettreglement ausübt, dieses nicht ordnungsgemäß aushängt oder der Landesregierung nicht zur Kenntnis bringt;
  5. e)die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet.
(3)Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(3)Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt. Im Gegenstand wurde über den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH, die Inhaberin der aufrechten Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ ist, eine Verwaltungsstrafe über € 300,-- nach den Bestimmungen des K-TBWG verhängt. Als verletzte Rechtsvorschrift wird ausdrücklich § 12 Abs.

§ 12Abs.

1 lit. a K-TBWG im angefochtenen Straferkenntnis angeführt. Im Gegenstand wurde über den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH, die Inhaberin der aufrechten Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Buchmacher/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ ist, eine Verwaltungsstrafe über € 300,-- nach den Bestimmungen des K-TBWG verhängt. Als verletzte Rechtsvorschrift wird ausdrücklich Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, , K-TBWG im angefochtenen Straferkenntnis angeführt. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in § 39 Abs. 1 GewO 1994 wurde dahin ausgelegt, dass davon alle Regelungen erfasst sind, die in den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) fallen (vgl dazu ua das hg Erkenntnis vom

  1. 2004, ZI 2001/03/0440). Dieser Kompetenztatbestand erfasst nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl die Erkenntnisse Slg 1477 [1932] und Slg 2500 [1953]) nicht die Gesamtheit der zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeiten, sondern ist in jenem engeren Sinne zu verstehen, in dem er sich im Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung (am
  2. Oktober 1925) wirksam war (vgl ua VfGH Slg 10.831 [1986]). Betätigungen, die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des B-VG in der österreichischen Gesetzgebung nicht als Gewerbe behandelt wurden, fallen auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Kompetenz nicht unter Art 10 Abs. 1 Z 8 B-VG). (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO § 39, Rz 6, Stand 1.3.2015 rdb.at).Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraphen 39, 370, GewO) beziehen sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 wurde dahin ausgelegt, dass davon alle Regelungen erfasst sind, die in den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) fallen vergleiche dazu ua das hg Erkenntnis vom
  3. 2004, ZI 2001/03/0440). Dieser Kompetenztatbestand erfasst nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse Slg 1477 [1932] und Slg 2500 [1953]) nicht die Gesamtheit der zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeiten, sondern ist in jenem engeren Sinne zu verstehen, in dem er sich im Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung (am
  4. Oktober 1925) wirksam war vergleiche ua VfGH Slg 10.831 [1986]). Betätigungen, die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des B-VG in der österreichischen Gesetzgebung nicht als Gewerbe behandelt wurden, fallen auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Kompetenz nicht unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, , B-VG). vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO Paragraph 39,, Rz 6, Stand 1.3.2015 rdb.at). Der gewerberechtliche Geschäftsführer bildet den „Paradefall'' einer abweichenden Sonderregelung (dazu §§ 39, 370 GewO). Nach den genannten Bestimmungen haben juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei Ausübung eines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der gegenüber der Behörde für die Einhaltung der "gewerberechtlichen Vorschriften" - und nur für diese (zB VwGH 28.10.1993, 91/19/0373) - verantwortlich ist (§ 9 iVm § 39 GewO). Der Inhalt dieser "gewerberechtlichen Vorschriften" bestimmt sich nach hM in den Grenzen des Kompetenztatbestands des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie"; so zB VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; 19.10.2004, 2003/03/0088; 18.3.2004, 2001/03/0440).Der gewerberechtliche Geschäftsführer bildet den „Paradefall'' einer abweichenden Sonderregelung (dazu Paragraphen 39, 370, GewO). Nach den genannten Bestimmungen haben juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei Ausübung eines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der gegenüber der Behörde für die Einhaltung der "gewerberechtlichen Vorschriften" - und nur für diese (zB VwGH 28.10.1993, 91/19/0373) - verantwortlich ist (Paragraph 9, in Verbindung mit , Paragraph 39, GewO). Der Inhalt dieser "gewerberechtlichen Vorschriften" bestimmt sich nach hM in den Grenzen des Kompetenztatbestands des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie"; so zB VwGH 21.2.2008, 2005/07/0105; 19.10.2004, 2003/03/0088; 18.3.2004, 2001/03/0440). Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht daher jedenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen der GewO (samt der auf ihrer Grundlage ergehenden Bescheide und Verordnungen) selbst, der sog. gewerberechtlichen Nebengesetze (wie des GelverkG, vgl dessen § 15 Abs 6), aber auch für sachverwandte - zum Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 ressortierende – Regelungen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG § 9 VStG, Rz 20, Stand 1.7.2013, rdb.at).Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht daher jedenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen der GewO (samt der auf ihrer Grundlage ergehenden Bescheide und Verordnungen) selbst, der sog. gewerberechtlichen Nebengesetze (wie des GelverkG, vergleiche dessen Paragraph 15, Absatz 6,), aber auch für sachverwandte - zum Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, ressortierende – Regelungen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG Paragraph 9, VStG, Rz 20, Stand 1.7.2013, rdb.at). Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B 1316/2012, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass gegen § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994, der die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder.Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B 1316 aus 2012,, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994, der die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit Totalisateure und Buchmacher) vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“, sondern verbleibt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Bisweilen besteht eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers – ungeachtet einer unklaren oder fehlenden – gewerberechtlichen Kompetenzgrundlage Kraft ausdrücklicher diesbezüglicher Anordnung. Eine dementsprechende Anordnung ist im K-TBWG jedoch nicht vorhanden. Aus den oben angeführten Gründen ist daher im gegenständlichen Fall eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Übertretungen nach dem K-TBWG nicht gegeben. Der Beschwerdeführer in seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist für die ihm gegenständlich angelastete Übertretung nach dem K-TBWG nicht strafbar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1623.6.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.