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{'item': 'KLVwG-2235/4/2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 2§ 66Art. 130§ 6§ 10§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlKLVwG-2235/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen vom 19.8.2015, Zahl: 120-1/H/2015(B),

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen vom 19.8.2015, Zahl: 120-1/H/2015(B), ersatzlos a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Irschen vom 16.6.2015, Zahl: 120-1/H/2015(B),, wurde xxx als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx,

§ 2

und § 5 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung in Verbindung mit dem Ortsaugenschein vom 10.7.2014 die Ausführung folgender Sicherungsmaßnahmen bis spätestens 31.8.2015 aufgetragen:Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Irschen vom 16.6.2015, Zahl: 120-1/H/2015(B),, wurde xxx als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx,

Paragraph 2 und Paragraph 5, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung in Verbindung mit dem Ortsaugenschein vom 10.7.2014 die Ausführung folgender Sicherungsmaßnahmen bis spätestens 31.8.2015 aufgetragen: „

  1. Im oberen Bereich des Grundstückes xxx ist eine Bepflanzung vorzunehmen.
  2. Die Bepflanzung hat im oberen Bereich des Grundstückes xxx so großflächig zu erfolgen, dass ein Abrutschen von Schneemassen verhindert wird und der Schutzabstand von 30 Meter vom Wald zu den südlichen gelegenen Wohnhäusern gegeben ist. (folgende Fläche soll wirksam bepflanzt werden: ca. 70 Meter von der westlichen Grundgrenze in Richtung Osten sowie ca. 15 Meter von der nördlichen Grundgrenze in Richtung Süden)
  3. Die Bepflanzung hat mit einem Laubmischwald (Eiche, Stiehleiche, Eberesche, Birke, Ahorn, Esche) zu erfolgen.
  4. Im Bereich des bestehenden Weges an der südlichen Grenze des Grundstückes xxx ist eine Anschüttung in Form einer Berme auf einer Länge von ca. 30 Meter (entlang der Grundgrenze zum Grundstück xxx der KG xxx) vorzunehmen.
  5. Die Anschüttung ist so auszuführen, dass ein Abrutschen von Schüttmaterial auf das Grundstück xxx dauerhaft verhindert wird.“ In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nahezu auf seiner gesamten Fläche als Steilhang bezeichnet werden könne (Neigung von 60 – 80 %). Südlich des Grundstückes Nr. xxx befänden sich auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx, jeweils KG xxx, drei Wohnhäuser. In der Vergangenheit sei es in diesem Bereich bei starken Schneefällen zu Lawinenabgängen gekommen, die im Jänner 2014 zu Personen- und Sachschäden geführt hätten. Im Jahr 2014 sei die Gefahrenstelle durch Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung, Vertreter der Bezirkshauptmannschaft xxx und Vertreter der Gemeinde xxx, im Beisein der Grundbesitzer, begutachtet worden. Bei einem Ortsaugenschein am 10.7.2014 sei eine Vereinbarung getroffen worden, dass xxx als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx im oberen Bereich des Steilhanges eine entsprechende Bepflanzung vornehmen werde und im unteren Bereich des Grundstückes im Bereich des bestehenden Weges eine Anschüttung in Form einer Berme vornehmen werde. Da xxx diese Maßnahmen nicht ausgeführt habe, werde die Umsetzung dieser Maßnahmen nunmehr bescheidmäßig aufgetragen. Hinsichtlich der Ausführung der Bepflanzung seien am 15.6.2015 Auflagenvorschläge von der Forstbehörde eingeholt worden. In der dagegen erhobenen Berufung brachte xxx vor, dass die sogenannte „Leitn“ seit Menschengedenken landwirtschaftlich genutzt werde. Auf der bewirtschafteten Fläche sei niemals ein Baum gestanden. Er sehe daher keinesfalls ein, dass er als Eigentümer nach dem Jahrhundertwinter 2013/2014 nun als Privatperson für den Lawinenschutz am Grundstück Nr. xxx zuständig und verantwortlich sein solle. Darüber hinaus würde die geforderte Bepflanzung in Zukunft nur mehr eine eingeschränkte wirtschaftliche Nutzung möglich machen. Vielmehr hätte die Gemeinde als damals zuständige Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus xxx die Lawinengefahr erkennen müssen. Für Fehler der Baubehörde könne er als Privatperson deshalb nicht nachträglich zur Verantwortung gezogen werden. Bezüglich der Vereinbarung vom 10.7.2014 wegen einer entsprechenden Bepflanzung im oberen Bereich des Steilhanges sei festzuhalten, dass die teilweise Bepflanzung mit Sträuchern von ihm kulanterweise und im Sinne einer nachbarschaftlichen Gesamtlösung zugesagt und bereits erledigt worden sei. Er betrachte das Thema Bepflanzung als vollumfänglich abgeschlossen. Beim Ortsaugenschein sei die nun im Bescheid angeführte Fläche als Bepflanzungsfläche weder besprochen, noch festgelegt worden. Die Anschüttung in Form einer Berme entlang des bestehenden Weges könne wie vereinbart erst dann erfolgen, wenn der Um- und Zubau des Wohnhauses xxx abgeschlossen sei. Der Weg werde derzeit noch für die Anlieferung von Baumaterialien mit dem Lkw benötigt. Laut Aussage von xxx von der Wildbach- und Lawinenverbauung sei der derzeitige Weg glücklicherweise eine Rückhaltefläche der Schneemasse gewesen. Abschließend möchte er ausdrücklich nochmals darauf hinweisen, dassIn der dagegen erhobenen Berufung brachte xxx vor, dass die sogenannte „Leitn“ seit Menschengedenken landwirtschaftlich genutzt werde. Auf der bewirtschafteten Fläche sei niemals ein Baum gestanden. Er sehe daher keinesfalls ein, dass er als Eigentümer nach dem Jahrhundertwinter 2013 aus 2014, nun als Privatperson für den Lawinenschutz am Grundstück Nr. xxx zuständig und verantwortlich sein solle. Darüber hinaus würde die geforderte Bepflanzung in Zukunft nur mehr eine eingeschränkte wirtschaftliche Nutzung möglich machen. Vielmehr hätte die Gemeinde als damals zuständige Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus xxx die Lawinengefahr erkennen müssen. Für Fehler der Baubehörde könne er als Privatperson deshalb nicht nachträglich zur Verantwortung gezogen werden. Bezüglich der Vereinbarung vom 10.7.2014 wegen einer entsprechenden Bepflanzung im oberen Bereich des Steilhanges sei festzuhalten, dass die teilweise Bepflanzung mit Sträuchern von ihm kulanterweise und im Sinne einer nachbarschaftlichen Gesamtlösung zugesagt und bereits erledigt worden sei. Er betrachte das Thema Bepflanzung als vollumfänglich abgeschlossen. Beim Ortsaugenschein sei die nun im Bescheid angeführte Fläche als Bepflanzungsfläche weder besprochen, noch festgelegt worden. Die Anschüttung in Form einer Berme entlang des bestehenden Weges könne wie vereinbart erst dann erfolgen, wenn der Um- und Zubau des Wohnhauses xxx abgeschlossen sei. Der Weg werde derzeit noch für die Anlieferung von Baumaterialien mit dem Lkw benötigt. Laut Aussage von xxx von der Wildbach- und Lawinenverbauung sei der derzeitige Weg glücklicherweise eine Rückhaltefläche der Schneemasse gewesen. Abschließend möchte er ausdrücklich nochmals darauf hinweisen, dass ● die beim Ortsaugenschein am 10.7.2014 besprochene Bepflanzung bereits vorgenommen worden sei ● die Bepflanzung lediglich aus Kulanzgründen und im Sinne einer positiven nachbarschaftlichen Lösung vorgenommen worden sei ● die im Bescheid angeführte Fläche zu keinem Zeitpunkt besprochen worden sei und dadurch nur mehr eine eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung möglich sei ● für Versäumnisse der Baubehörde in der Vergangenheit nicht er als aktueller Eigentümer nachträglich verantwortlich gemacht werden könne ● die bedauerliche Verletzung von xxx im Winter 2014 ausschließlich auf Grund des alten, von xxx selbst gefertigten und eingebauten, Fensters zurückzuführen sei ● der Schneedruck das geschlossene Fenster aus der Verankerung gerissen habe ● auch bei seinem Wohnhaus das gesamte Erdgeschoss vom Schnee eingeschüttet gewesen sei und sogar gekippte Fenster dem Schneedruck standgehalten hätten ● bei größeren Schneemengen laut xxx, xxx selbst zur eigenen Sicherheit Sicherungsmaßnahmen vornehmen solle. Er ersuche deshalb die Baubehörde, einen angemessenen, der Situation angepassten Bescheid zu erlassen, dessen Begründung den beim Ortsaugenschein am 10.7.2014 besprochenen Inhalt widerspiegeln müsse. Mit dem Bescheid vom 19.8.2015, Zahl: 120-1/H/2015(B), wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Irschen die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Irschen vom 16.6.2015, mit welchem ihm die Ausführung von Sicherungsmaßnahmen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aufgetragen wurde,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. Mit dem Bescheid vom 19.8.2015, Zahl: 120-1/H/2015(B), wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Irschen die Berufung des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Irschen vom 16.6.2015, mit welchem ihm die Ausführung von Sicherungsmaßnahmen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aufgetragen wurde,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gemeindevorstand der Gemeinde Irschen in seiner Sitzung am 6.8.2015 mit dieser Angelegenheit befasst habe. Der Berufungswerber habe im Jahr 2014 die Ausführung von Sicherungsmaßnahmen zugesagt und diese bisher jedoch nicht umgesetzt. Im Falle eines neuerlichen Schadensereignisses würde der Gemeindevorstand

Amtshaftungsgesetz zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Berufung stattgegeben werde. Zur Behauptung des Berufungswerbers, wonach die Gemeinde bei der Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus xxx die Lawinengefahr hätte erkennen müssen, werde festgehalten, dass xxx im Jahr 1970 die Baubewilligung für sein Wohnhaus erteilt worden sei und xxx das Grundstück Nr. xxx erst im Jahr 1977 gekauft habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Haus von xxx bereits errichtet gewesen. Diesem Berufungsbescheid liegt laut Niederschrift vom 13.8.2015 über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen vom 6.8.2015 folgender Beschluss zu Grunde: „Nach eingehender Diskussion und Beratung fassen die Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen einstimmig den Beschluss, die Berufung von xxx gegen den Bescheid vom 16.6.2015 (Zahl: xxx – Sicherungsmaßnahmen)

den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen. In der Begründung des Bescheides soll darauf hingewiesen werden, dass xxx im Jahr 2014 Sicherungsmaßnahmen zugesagt und diese noch nicht umgesetzt hat. Weiters kann der Gemeindevorstand nicht die Haftung übernehmen, sollte der Berufung stattgegeben werden und neuerlich eine Lawine vom Grundstück des xxx abgehen.“ Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen erhob xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte darin im Wesentlichen vor, dass laut Vereinbarung vom 10.7.2015 bereits im Herbst 2014 eine entsprechende Bepflanzung mit Tiefwurzlern in Form von Sträuchern vorgenommen worden sei. Es stünden auf einer Länge von 10 m, von der nördlichen Grundgrenze in Richtung Süden, ca. 20 m entfernt, Sträucher, die 1,50 m bis 2,70 m hoch seien. Als weitere Sicherungsmaßnahme erfolge der Rückbau des bestehenden Weges nach konkreten Anweisungen der Wildbach- und Lawinenverbauung. Er halte nochmals ausdrücklich fest, dass er als Privatperson für Lawinenschutzmaßnahmen am Grundstück Nr. xxx nicht zuständig sei und die Zusage der Bepflanzung rein im Sinne des nachbarschaftlichen Friedens erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus xxx hätte die Bedrohung eines Lawinenabganges in Erwägung gezogen werden sollen, denn die Situation sei heute die gleiche wie vor 45 Jahren. Die Tatsache, dass er im Jahre 1977 das Grundstück erworben habe, ändere nicht die Zuständigkeit des Lawinenschutzes bzw. die Problematik der jetzigen Situation. In der Niederschrift vom 10.7.2014 sei auch vereinbart worden, dass xxx die vorhandene Zaunanlage entferne und diese durch eine Rotbuchenhecke ersetze. xxx habe lediglich eine Thujenhecke gepflanzt, die Entfernung der Zaunanlage als weitere Schutzmaßnahme sei noch nicht erfolgt. Er ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde des xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930 id

F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache mit Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache mit Erkenntnis zu erledigen. Im vorliegenden Fall wurde der Bürgermeister der Gemeinde Irschen im Rahmen der „örtlichen Gefahrenpolizei“ tätig. Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl Nr. 67/2000, idF LGBl Nr. 85/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: „Örtliche Gefahrenpolizei § 1Paragraph eins Allgemeine Pflichten Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert. § 2Paragraph 2 Maßnahmen

(1)Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die beim Auftreten örtlicher Gefahren
  1. a)der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter dienen,
  2. b)zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und lebensnotwendige Güter erforderlich sind,
  3. c)zur Abwehr von Gefahren dienen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können oder
  4. d)zur Notversorgung der in der Gemeinde lebenden Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.
(2)Maßnahmen der Feuerpolizei und Maßnahmen nach dem Kärntner Katastrophenhilfegesetz gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei. § 3Paragraph 3 Verpflichtung zur Meldung
(1)Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung gefährdeter Personen, zu ergreifen.
(2)Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(2)Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Absatz eins, mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.
(3)Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(3)Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Absatz eins, genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4)Die Polizeiinspektionen haben Meldungen örtlicher Gefahren unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten. § 4Paragraph 4 Pflicht zur Hilfeleistung
(1)Im Falle einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen des Bürgermeisters und des Einsatzleiters im Sinne des Kärntner Feuerwehrgesetzes Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.
(2)Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.
(3)Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigugnsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht Klagenfurt, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden sind.
(4)Soweit Anordnungen nach Abs 1 Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs 1 lit a des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.
(4)Soweit Anordnungen nach Absatz eins, Wehrpflichtige der Reserve betreffen, dürfen hiedurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden. § 5Paragraph 5 Sicherungsmaßnahmen Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. § 6Paragraph 6 Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei Die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie kann sich hiebei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen.“ Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der Gemeinde Irschen dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 2 und 5 K-GFPO Sicherungsmaßnahmen in der Form aufgetragen, dass diesem eine bestimmte Art der Bepflanzung von Teilen seiner Grundflächen sowie die Errichtung einer Anschüttung aufgetragen wurde, um Gefahren, welche sich in der Vergangenheit auf Grund von Lawinenabgängen für Eigentümer benachbarter Grundstücke und die Nutzer der darauf befindlichen Gebäude ergeben haben, entgegen zu wirken.Im Beschwerdefall hat der Bürgermeister der Gemeinde Irschen dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, auf Grundlage der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 5 K-GFPO Sicherungsmaßnahmen in der Form aufgetragen, dass diesem eine bestimmte Art der Bepflanzung von Teilen seiner Grundflächen sowie die Errichtung einer Anschüttung aufgetragen wurde, um Gefahren, welche sich in der Vergangenheit auf Grund von Lawinenabgängen für Eigentümer benachbarter Grundstücke und die Nutzer der darauf befindlichen Gebäude ergeben haben, entgegen zu wirken. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er als Privatperson für Lawinenschutzmaßnahmen auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht zuständig sei. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass auch die Gemeinde ein Verwaltungskörper ist. Ihren Organen steht im Bereich der Hoheitsverwaltung jede Rechtsform des Verwaltungshandelns (Verordnung, Bescheid) zu. Unstrittig bedarf ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages eine gesetzliche Grundlage voraus. Liegt eine ausreichende Grundlage für die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nicht vor, so ist dieser als rechtswidrig zu qualifizieren (VwGH 9.9.2009, 2006/10/0172). Die zuvor zitierten Bestimmungen des 1. Teiles der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO regeln die „Örtliche Gefahrenpolizei“. Deren Besorgung obliegt

§ 6

K-GFPO der Gemeinde, die sich hierbei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen kann.

§ 10Abs.

2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO liegt die Vollziehung der örtlichen Gefahrenpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die zuvor zitierten Bestimmungen des 1. Teiles der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO regeln die „Örtliche Gefahrenpolizei“. Deren Besorgung obliegt

Paragraph 6, K-GFPO der Gemeinde, die sich hierbei der eigenen Einrichtungen, aber auch der freiwilligen Feuerwehren oder eines Brandschutzdienstes als Hilfsorgan bedienen kann.

Paragraph 10, Absatz 2, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO liegt die Vollziehung der örtlichen Gefahrenpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 5

K-GFPO sind nach Beendigung der örtlichen Gefahr erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Worin dieses Maßnahmen bestehen können, lässt das Gesetz offen.

Paragraph 5, K-GFPO sind nach Beendigung der örtlichen Gefahr erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen. Worin dieses Maßnahmen bestehen können, lässt das Gesetz offen. Der Wortlaut der Bestimmung des § 5 K-GFPO enthält allerdings keine gesetzliche Anordnung zur Erteilung eines Auftrages an Dritte. Für eine Verfügung, die bloß darin besteht, einen Dritten zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu verpflichten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden obliegen vielmehr den Organen, denen

§ 6K-GFPO die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei übertragen ist.

Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 5, K-GFPO enthält allerdings keine gesetzliche Anordnung zur Erteilung eines Auftrages an Dritte. Für eine Verfügung, die bloß darin besteht, einen Dritten zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu verpflichten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden obliegen vielmehr den Organen, denen

Paragraph 6, K-GFPO die Besorgung der örtlichen Gefahrenpolizei übertragen ist. Der angefochtene Bescheid betreffend die Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen an den Beschwerdeführer erweist sich daher mangels einer gesetzlichen Grundlage als rechtswidrig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie des Gemeindevorstandes der Gemeinde Irschen, sowohl der Spruch des Bescheides als auch die Grundzüge der Begründung zu sein hat (VwGH 27.08.1996, 95/05/0186; VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides eines Kollegialorganes nicht der vorausgegangenen Beschussfassung eines Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, der nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (VwGH 16.03.1995, 94/06/0083). Im vorliegenden Fall stimmt der ausgefertigte Bescheidspruch mit der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx nicht überein. Der angefochtene Bescheid ist somit zudem mit einer der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Rechtswidrigkeit belastet. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durch-führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durch-führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Forstgesetz 1975 in § 98 ff Regelungen über den Schutz vor Wildbächen und Lawinen enthält. Im Rahmen des Forstgesetzes ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig (siehe § 170 des Forstgesetzes 1975). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Forstgesetz 1975 in Paragraph 98, ff Regelungen über den Schutz vor Wildbächen und Lawinen enthält. Im Rahmen des Forstgesetzes ist grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig (siehe Paragraph 170, des Forstgesetzes 1975). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2235.4.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.