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{'item': 'KLVwG-S4-1649/7/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlKLVwG-S4-1649/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 22.05.2015, Zahl: 10-ABV-AG-423/2013 (25/2015), betreffend Minderheitsbeschwerden, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 22.05.2015, Zahl: 10-ABV-AG-423/2013 (25 aus 2015,), betreffend Minderheitsbeschwerden, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 1 des Agrarverfahrens-gesetzes als unbegründet Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, des Agrarverfahrens-gesetzes als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 22.05.2015, Zahl: : 10-ABV-AG-423/2013 (25/2015), wurde, soweit von Belang, unter Spruchpunkt

  1. die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 18.07.2012 gegen die Tagesordnungspunkte 2a), 2c) und 3) der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 12.07.2012 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  2. wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 11.03.2013 gegen Tagesordnungspunkte 4) und 7) der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 08.03.2013 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 22.05.2015, Zahl: : 10-ABV-AG-423/2013 (25 aus 2015,), wurde, soweit von Belang, unter Spruchpunkt
  3. die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 18.07.2012 gegen die Tagesordnungspunkte 2a), 2c) und 3) der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 12.07.2012 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  4. wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 11.03.2013 gegen Tagesordnungspunkte 4) und 7) der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 08.03.2013 als unbegründet abgewiesen. In der Vollversammlung vom 12.07.2012 der Agrargemeinschaft „xxx“ wurde unter Tagesordnungspunkt 2a) der Beschluss gefasst, dass die Weidezeit nicht mehr an einem fix festgelegten Tag beginne, sondern entsprechend den Witterungs- und Vegetationsverhältnissen erfolge. Zu Tagesordnungspunkt 2c) fasste die Vollversammlung den Beschluss, den Regelungsplan dahingehend abzuändern, dass anstelle der dort festgelegten 23 Rinder, 23 GVE Rinder aufgetrieben werden dürften. In der am 08.03.2013 stattgefundenen Vollversammlung der Agrargemeinschaft wurde unter Tagesordnungspunkt 4) der Beschluss gefasst, dass, wenn bis zum 15.
  5. des laufenden Weidejahres dem Obmann der Agrargemeinschaft nicht bekannt gegeben werde, dass von den Mitgliedern die Weiderechte ausgenützt würden, sie für das laufende Weidejahr für verfallen erklärt würden und automatisch auf die Agrargemeinschaft übergingen. Zusätzlich sei mit der Bekanntgabe der Ausübung dem Obmann der Agrargemeinschaft rechtzeitig, jedoch spätestens 14 Tage nach dem Auftriebstag, die Almweidemeldung und das Weidezeugnis für die aufgetriebenen Tiere zu übermitteln. Wenn das Mitglied trotz Bekanntgabe des Auftriebes nun tatsächlich nicht auftreiben sollte, würden seine Anteile auch in diesem zweiten Fall mit dem Auftriebstage für verfallen erklärt und gingen automatisch und gänzlich auf die Agrargemeinschaft über. In diesem Fall behalte sich die Agrargemeinschaft Konsequenzen und Maßnahmen gegen das betreffende Mitglied wegen Missachtung und Verletzung der Interessen der Absichten der Agrargemeinschaft vor. Unter Tagesordnungspunkt 7) wurde der Antrag des Mitgliedes xxx, dass bei der Vergabe der Weiderechte die anderen Mitglieder in der Weise bevorzugt werden sollten, dass sie vor Vergabe an Dritte zum Zuge kommen sollten, mehrheitlich abgelehnt. Nach erfolgter Minderheitsbeschwerdeerhebung durch das Mitglied xxx wurde im Verfahren der belangten Behörde von der Amtssachverständigen ein Gutachten, datiert mit 10.03.2015, erstellt und wurde dieses der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 erhob xxx, vertreten durch xxxgesellschaft m.b.H., xxx, innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid; vor allem gegen die Punkte
  6. und
  7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 wurde vom angerufenen Landesverwaltungsgericht ein landwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx vom 23.11.2015 hat folgenden Wortlaut: „Landwirtschaftliches Gutachten Gegenstand: xxx, vlg. xxx Verfahren nach dem K-FLG; „Gemeinschaftliche Alpe in xxx“; Minderheitsbeschwerden Gutachterin: xxx A) Allgemeines Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 22.05.2015, Zahl : 10-ABV-AG-423/2013 (25/2015), wurde die Minderheitsbeschwerde (MHB) des xxx vom 18.07.2012 gegen die Tagesordnungspunkte 2a) 2b) 2c) und 3 der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (AG) vom 12.07.2012 als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde die MHB des xxx vom 11.03.2013 gegen die Tagesordnungspunkte 4 und 7 der Vollversammlung der AG vom 8.3.2013 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 22.05.2015, Zahl : 10-ABV-AG-423/2013 (25 aus 2015,), wurde die Minderheitsbeschwerde (MHB) des xxx vom 18.07.2012 gegen die Tagesordnungspunkte 2a) 2b) 2c) und 3 der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ (AG) vom 12.07.2012 als unbegründet abgewiesen. Ebenso wurde die MHB des xxx vom 11.03.2013 gegen die Tagesordnungspunkte 4 und 7 der Vollversammlung der AG vom 8.3.2013 als unbegründet abgewiesen. Die MHB des xxx richteten sich gegen folgende Mehrheitsbeschlüsse der AG bzw. gegen den Mehrheitseigentümer der Liegenschaft vlg. xxx:
  8. In der Vollversammlung der AG vom 12.7.2012 wurde unter Pkt. 2 mehrheitlich die Teilabänderung der Weidenutzungsvorschriften des Regelungsplanes aus dem Jahre 1951, Zahl: 362/51, Anhang II, datiert mit 7.2.1985, Zahl: ABB.-1727/1/1985 beschlossen. UnterIn der Vollversammlung der AG vom 12.7.2012 wurde unter Pkt. 2 mehrheitlich die Teilabänderung der Weidenutzungsvorschriften des Regelungsplanes aus dem Jahre 1951, Zahl: 362/51, Anhang römisch zwei, datiert mit 7.2.1985, Zahl: ABB.-1727/1/1985 beschlossen. Unter ● TOP 2a): wurde der Beschluss gefasst, den Auftrieb der Almtiere variabel durchzuführen, anstatt eines jährlich fixen Tages (
  9. Juni) ● TOP 2b): wurde beschlossen, den Auftrieb von Muttertieren auch mit ihren gegengeschlechtlichen Jungtieren zu ermöglichen und die vor dem 1.
  10. eines Weidejahres geborenen männlichen Jungtiere vorher zu kastrieren, anstatt männliche oder weibliche Rinder aufzutreiben. ● TOP 2c): erfolgte die Beschlussfassung darüber, anstelle von 23 Rindern bzw. 18,5 Großvieheinheiten (GVE) nunmehr 23 (GVE) aufzutreiben.
  11. In der am 08.03.2013 stattgefundenen Vollversammlung der AG wurde - wiederum mehrheitlich – unter ● TOP 4) der Beschluss gefasst, dass die Weiderechte der Mitglieder auf die AG übergingen, falls bis zum 15.
  12. eines Weidejahres dem Obmann die Ausübung der Weiderechte nicht bekannt gegeben wird. Weiters seien mit der Bekanntgabe der Ausnützung der Weiderechte dem Obmann rechtzeitig, jedoch spätestens 14 Tage nach dem Almauftrieb, die Almweidemeldung und das Weidezeugnis für die aufgetriebenen Tiere zu übermitteln. Treibt ein Mitglied trotz Bekanntgabe des Auftriebes nicht auf, würden seine Anteile mit dem Auftriebstag für verfallen erklärt und gingen an die AG über. In diesem Falle behalte sich die AG Konsequenzen und Maßnahmen gegen das betreffende Mitglied wegen Missachtung und Verletzung der Interessen und Absichten der AG vor. ● TOP 7) wurde der Antrag des xxx, wonach er in agrargemeinschaftliche Angelegenheiten eingebunden sein wolle, abgelehnt. Ebenso wurde sein Begehren, dass bei der Vergabe der Weiderechte die Mitglieder gegenüber Fremden bevorzugt werden, abgelehnt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Bf) xxx, vlg. xxx, wurde seitens der ASV der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, fachlich beleuchtet und wurde das Gutachten, datiert mit 10.03.2015, der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt. Gegen den Bescheid der Agrarbehörde erhob xxx mit Schreiben vom 29.06.2015, vertreten durch die xxx, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Hinblick darauf soll im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens auf das fachlich relevante Beschwerdevorbringen eingegangen werden. Weiters soll das erstinstanzliche Amtsgutachten hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft werden. B) Befund xxx Alm Die xxxalm liegt in der Gemeinde xxx. Sie erstreckt sich von rd. 1.500 m bis 2.500 m, die Weideflächen liegen um 1.800 m und sind wegemäßig nicht erschlossen. Das Weidegebiet ist überwiegend nach Nordosten geneigt. Aufgrund der Pflanzengesellschaft sind die Weideflächen als Magerweide einzustufen. Ihre Nutzung erfolgt extensiv, ohne Koppelwirtschaft und ohne ständige Behirtung. Außer dem Viehauftrieb werden keine weiteren Weidepflegemaßnahmen durchgeführt. Die Alm wird lt. Mehrfachantrag (Förderantrag für almrelevante Prämien) von der Agrargemeinschaft bewirtschaftet. Im Jahr 2015 wurde der xxx eine Futterfläche von 22,69 ha und ein Gesamtauftrieb von 19,8 GVE gemeldet. Davon trieb xxx 6 Stück (4,8 GVE) und der Betrieb xxx und xxx 17 Stück (15,0 GVE) auf. In den Jahren 2013 und 2014 wurden jeweils 16,4 GVE aufgetrieben. Der Mehrheitseigentümer der Alm, vlg. xxx, hält keine Tiere, seine Weiderechte werden seit nunmehr 20 Jahren vom Betrieb xxx und xxx genutzt. Der Betrieb xxx ist jedoch nicht Pächter der Liegenschaft vlg. xxx. xxx treibt seit 2 Jahren wieder Tiere auf, vorher wurden seine Weiderechte für längere Zeit nicht genutzt. Auftriebszeitpunkt Der Regelungsplan sieht unter Pkt. 1 des Anhangs II als frühesten Beginn der Weidezeit den
  13. Juni eines Jahres vor. Nunmehr soll der Viehauftrieb nicht mehr an den „frühesten Zeitpunkt“ gebunden sein, sondern im Sinne einer bestmöglichen Nutzung und in Abstimmung auf die Witterungs- und Vegetationsverhältnisse flexibel werden.Der Regelungsplan sieht unter Pkt. 1 des Anhangs römisch zwei als frühesten Beginn der Weidezeit den
  14. Juni eines Jahres vor. Nunmehr soll der Viehauftrieb nicht mehr an den „frühesten Zeitpunkt“ gebunden sein, sondern im Sinne einer bestmöglichen Nutzung und in Abstimmung auf die Witterungs- und Vegetationsverhältnisse flexibel werden. Die Ausführungen der ASV beziehen sich diesbezüglich auf ein von der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Grub, Institut für Tierernährung und Futterwirtschaft, angelegtes Almweideprojekt zur Anpassung der Weidewirtschaft an den Klimawandel. Es darf in diesem Zusammenhang ergänzend folgendes ausgeführt werden: Die generelle Erwärmung und die abrupten Übergänge der Jahreszeiten führen zu einer Verlängerung der Vegetationsperiode. Seitens der LfL wurde aufgrund von mehrjährigen Aufzeichnungen festgestellt, dass vor allem im Frühjahr der Pflanzenwuchs früher beginnt und im Laufe der Vegetationsperiode mehr Futter wächst. Diesem Umstand müsse aus fachlicher Sicht mit einem früheren Almauftrieb und mit einer Erhöhung der Auftriebszahl begegnet werden, sofern das Futter tatsächlich abgefressen und die Almflächen pfleglich behandelt werden sollen. Die im 3-jährigen Versuch erworbenen Erkenntnisse lassen sich allgemein auf andere Almen und im speziellen auch auf die xxx Alm übertragen. Allgemein sind die Lage der Alm und das Weidemanagement (geordnete Weidewirtschaft) bestimmende Faktoren für den Futterertrag von Weideflächen. Mit zunehmender Höhenlage nimmt die Dauer der Vegetationsperiode ab und gewinnt die Exposition der Flächen (Lage zur Sonne) zunehmend Einfluss auf den Weideertrag. Während es zwischen Almen mit Süd-West- oder Ostexposition kaum Unterschiede im Futterertrag gibt, wächst auf nordexponierten Flächen um bis zu einem Drittel weniger Futter in einer Vegetationsperiode. Zum Weidemanagement gehören Maßnahmen, die im Rahmen der Beweidung zur Weidepflege beitragen und Tätigkeiten die der Almbewirtschafter durchführt, um den Weiderasen zu pflegen und dadurch die Weideflächen zu erhalten. Weidepflege wird durch die Beweidung, den rechtzeitigen Auftrieb, durch angepasste Viehbesatzdichte, durch Maßnahmen der Weideführung (z.B. Koppeln) und durch die Wahl der Tierarten erreicht. Der Auftriebszeitpunkt der Almtiere bestimmt die Futterqualität sowie die Futteraufnahme. Eine rechtzeitige Bestoßung der Almen sorgt für nährstoffreiches, gut verdauliches Futter. Almen mit gutem Weidemanagement liefern höhere Weideerträge und gepflegte Weideflächen. Almbewirtschafter, die den Empfehlungen eines rechtzeitigen Weidebeginns folgen, berichten über positive Weideerfolge. Auftriebszahl Der Regelungsplan aus dem Jahre 1985 sah eine Gesamtauftriebszahl von 23 Rindern vor. Seitens der ABH xxx wurde die Gesamtauftriebszahl auf Basis eines Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates aus dem Jahre 1998 mit 18,5 GVE festgelegt. Ausgehend von 23 Rindern mit je 400 kg Lebendgewicht ergaben rechnerisch 18,5 GVE mit je 500 kg. Die Bezeichnung „GVE“ entspricht nun einer altersbezogenen Einheit für landwirtschaftliche Nutztiere. Ein Rind über 2 Jahre entspricht z.B. 1 GVE, ein Rind zw. 6 Monate und 2 Jahren entspricht 0,6 GVE. Im Rahmen eines zeigemäßen Weidemanagements orientiert sich die Auftriebsdichte (GVE je ha Futterfläche) am Futterangebot. Auf der xxx Alm beträgt die Futterfläche (mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen bestandene Weidefläche) lt. MFA 22,69 Hektar. Aufgrund der Höhenlage und Exposition kann ein Flächenbedarf zwischen 0,75 und 1 ha je GVE angenommen werden. Eine Unterbestoßung der Weideflächen bewirkt Weideverluste, die Verschlechterung der Futterqualität und langfristig den Verlust der Kulturlandschaft. Eine Überbestoßung hingegen wäre für das Erreichen der Mindestalpungsdauer hinderlich. Die Ertragslage einer Alm hängt von den jeweiligen natürlichen Standortbedingungen (wie Höhenlage, Niederschlagsverhältnissen, Exposition, Bodenverhältnisse) sowie vom Pflegezustand und vom Weidemanagement ab. Maßgeblich für den Weideerfolg ist der Nettoertrag, das ist die vom Vieh tatsächlich aufgenommene Futtermenge in „kg Trockenmasse“ (TM) bzw. der Qualitätsertrag, die vom Tier aufgenommene Energiemenge in „MJ-NEL“. Futterertrag Von der HBLFA xxx wurden für Almen Futterertragszahlen in Abhängigkeit von Höhenlage und Bewirtschaftungsintensität ermittelt. Für die Futterflächen auf der xxx Alm kann aufgrund des geringen Pflegezustandes und der standörtlichen Voraussetzungen eine mittlere bis geringe Ertragslage angenommen werden. In Zahlen ausgedrückt entspricht dies einem Nettofutterertrag von 750 kg TM/ha bzw. einem Energiegehalt von 4,0 MJ NEL/kg TM. Bei 22,69 ha Futterfläche errechnet sich daraus ein Nettofutterertrag von 17.017 kg TM (22,69 x 750) bzw. ein Qualitätsertrag von 68.068 MJ NEL (4 x 17.017). Futterbedarf Kalbinnen bzw. Jungvieh haben für Bewegung, Erhaltung und Leistung einen täglichen Energiebedarf von 38,6 MJ NEL. Der Tagesenergiebedarf einer nichtlaktierenden Kuh beträgt 39,1 MJ NEL. Auftriebszahlen Im Sommer 2015 wurden insgesamt 19,8 GVE aufgetrieben. Davon 6 Jungrinder und 17 Mutterkühe. Daraus errechnet sich ein Gesamtenergiebedarf von 896,3 MJ NEL/Tag. (6 x 38,6 = 231,6 + 17 x 39,1 = 664,7) Energiebilanz – Weidetage für das Jahr 2015 Wird der tägliche Energiebedarf des gesamten Almviehs (MJ NEL/Tag) dem Qualitätsertrag der vorhandenen Weidefläche (MJ NEL/Weidesaison) gegenübergestellt, errechnen sich 76 mögliche Weidetage. (68.068 / 896,3 = rd. 76) Im Rahmen der Vollversammlung wurde ein Auftrieb von 23 GVE beschlossen. Unter der Annahme, dass 11 GVE Mutterkühe und 12 GVE Jungvieh bzw. Kalbinnen aufgetrieben werden, errechnet sich für die Tiere ein Energiebedarf von 893,3 MJ NEL/Tag und reicht diese Futtermenge für 76 Weidetage. (11 x 39,1 + 12 x 38,6 = 893,3) (68.068 MJ NEL / 893,3 = 76,2) Die Bedenken des Bf gehen dahin, dass die Mindestalpungszeit von 60 Tagen nicht erfüllt werden können und dadurch die Almprämien entfallen würden. Weiters führte xxx aus, dass der Betrieb xxx angrenzend an die xxx Alm eine zusätzliche Almfläche nutzen könne und aus diesem Grunde kein Problem mit der Mindestalpungsdauer habe. Nach Auskunft von xxx werden die Weideflächen der angrenzenden „xxxalm“ als Nachweide genutzt, nach Erfüllung der Mindestalpungszeit auf der xxx Alm. Auftrieb von Mutterkühen mit ihren gegengeschlechtlichen Jungtieren Almen stellen für die auftreibenden Tiere eine wichtige Futterbasis und wirtschaftliche Grundlage dar. Die Alpung entlastet den Heimbetrieb arbeitsmäßig und wirkt sich auf die Tiergesundheit und das Tierwohl positiv aus. Es ist gängige Praxis, eine Gemeinschaftsalm zugleich mit weiblichen Rindern und Ochsen zu bestoßen. Um ungewollte Deckungen zu vermeiden, müssen daher deckfähige männliche Rinder vor dem Almauftrieb kastriert werden. xxx bekundete, dass für ihn der Auftrieb von weiblichen Rindern und Ochsen kein Problem darstelle. Es müsse lediglich eine Deckung seiner Kalbinnen vermieden werden. Ein Auftrieb von ausschließlich männlichen oder weiblichen Tieren entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an den weit verbreiteten Betriebszweig „Mutterkuhhaltung“. Es liegt in der Natur der Mutterkuhhaltung, dass die Kühe gemeinsam mit ihren Kälbern gealpt werden. Die Mutterkühe sind in Kärnten zahlenmäßig die meist gealpte Tierkategorie (28.900 GVE bzw. 57 % aller gealpten Rinder). Nichtausnützung von Weiderechten In der Vollversammlung vom 8.3.2013 wurde unter TOP 4) u.a. der Beschluss gefasst, dass jene Auftriebsrechte der beiden Mitglieder, die bis 15.
  15. eines Jahres nicht dem Obmann gemeldet wurden, verfallen und automatisch und zur Gänze an die AG übergehen. Darüber hinaus seien für die aufgetriebenen Tiere rechtzeitig, jedoch spätestens 2 Wochen nach dem Almauftrieb die Weidemeldung und das Weidezeugnis abzugeben. Dazu wird festgehalten, dass eine geordnete, planvolle Almbewirtschaftung auch rechtzeitige Überlegungen hinsichtlich der Auftriebszahlen umfasst. Andererseits müssen die auftreibenden Betriebe ihre Tiere zwei bis drei Monate am Heimbetrieb auf die Alpung vorbereiten (Gewöhnung an das selbständige Grasen und an das Frischfutter). Die Almweidemeldung an die xxx erfolgt üblicherweise durch den Almbewirtschafter, das ist im Falle einer AG der Obmann. Nach Auskunft der Landwirtschaftskammer ist auch der Auftreiber berechtigt, die Almweidemeldung selbst vorzunehmen, jedoch bedarf es zu deren Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes. Auf die Alm sollen nur gesunde Tiere aufgetrieben werden. Um dies seitens der Tierhalter (Auftreiber) gegenüber dem Almbewirtschafter zu garantieren wird die Gesundheit der Tiere veterinärbehördlich mit Weidezeugnissen bescheinigt. Einbindung des Beschwerdeführers/Vergabe der Weiderechte Das Begehren des xxx, in die Belange der AG eingebunden zu werden wurde ebenso abgelehnt wie sein Antrag, dass Auftriebsrechte an Dritte erst dann vergeben werden sollten, wenn der Weidebedarf der Mitglieder gedeckt sei. Er begründete dies damit, dass er zusätzlichen Bedarf für die Alpung seiner Tiere habe. Auf die xxx Alm treibt für den Betrieb vlg. xxx der Betrieb xxx auf. Dieser ist nicht Mitglied der AG, sondern nutzt seit langem die Weiderechte des Mehrheitseigentümers. D) Gutachen i.e.S Zu TOP 2 a) vom 12.07.2012 Der Almauftrieb sollte aus fachlicher Sicht variabel erfolgen und zwar in Abhängigkeit vom Vegetationsstadium des Futters und unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse. Eine rechtzeitige Almbestoßung hat positive Auswirkungen auf die Futterqualität. Junges Futter ist besser verdaulich und bekömmlicher. Futterpflanzen wie das Borstgras oder die Rasenschmiele (beide gibt es auf der xxx Alm) werden nur im jungen Stadium gefressen. Erfolgt deren Nutzung zu spät, werden sie vom Vieh gemieden und verursachen Weidereste bzw. Ertragseinbußen. Ein fixer Auftriebstermin ist nicht mehr zeitgemäß, da die positiven Effekte des „optimalen“ Auftriebes nicht genutzt werden können. Als optimaler Weidebeginn gilt jener Zeitpunkt, wo das Futter fausthoch ist. Das kann von Jahr zu Jahr variieren. Die Ausführungen der ASV sind fachlich nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Die Feststellungen im Beschwerdevorbringen sind aus fachlicher Sicht nur teilweise richtig. Es ist korrekt, dass nach Nordosten exponierte Weideflächen aufgrund des späteren Ausaperns bzw. wegen der geringeren Sonneneinstrahlung einen späteren Vegetationsbeginn haben. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf der xxx Alm die Mindestweidezeit von 60 Tagen nicht erreicht wird. In Trockenperioden sind nordexponierte Flächen wegen geringerer Austrocknung sogar im Vorteil. Der Beschwerdeführer sieht richtigerweise für den Aufrieb der maximalen Rinderzahl eine ausreichende Futtervegetation als Grundvoraussetzung dafür, dass während der gesamten Alpungsperiode genügend Futter vorhanden ist. Er hat jedoch in diesem Zusammenhang die Vorteile eines variablen Auftriebes außer Acht gelassen. Zu TOP 2c) vom 12.07.2012 Die Ausführungen der SV sind schlüssig und korrekt. Es darf ergänzend festgehalten werden, dass es aus fachlicher Sicht möglich und sinnvoll ist, die Auftriebszahl künftig auf 23 GVE zu erhöhen. Die zur Verfügung stehende Fläche reicht für den notwendigen Qualitätsertrag aus. Die Bedenken des Bf hinsichtlich der Nichterreichung der Mindestalpungsdauer von 60 Tagen sind unbegründet. Unter der Annahme, dass künftig ein Auftrieb von 11 Mutterkühen und 12 GVE Jungvieh bzw. Kalbinnen erfolgt, reicht das Futterangebot für eine Weidedauer von 76 Tagen. Dieses Auftriebsverhältnis wurde deshalb angenommen, weil beide Auftreiber Mutterkuhhaltung betreiben. Dem Einwand des Bf wonach die Erhöhung des Auftriebes nur dem Betrieb xxx zu Gute komme, ist entgegenzuhalten, dass die Erhöhung der Auftriebsrechte anteilsmäßig beiden Mitgliedern der AG dient. Die Ausweitung auf 23 GVE bedeutet für den Betrieb vlg. xxx 21 GVE und für den Betrieb vlg. xxx 2 GVE Auftriebsrechte. Betrieb xxx: 102/112 = 91,07 % = 20,90 GVE = 21 GVE Betrieb xxx: 10/112 = 8,93 % = 2,05 GVE = 2 GVE Zu TOP 2b) vom
  16. Juli 2012 Die Mutterkuhhaltung hat sich im Berggebiet zu einem wichtigen Betriebszweig entwickelt. Gerade für Betriebe mit Mutterkuhhaltung sollte eine gleichzeitige Alpung von weiblichen Rindern und Ochsen sowie nicht deckfähiger Jungstieren möglich sein. Dies würde auch den Vorstellungen des Bf entsprechen. Der nicht erwünschten Deckung soll der Beschluss, wonach männliche Rinder, die vor dem 1.
  17. eines Jahres geboren wurden, für die Alpung kastriert werden müssen, Rechnung tragen. Unter Berücksichtigung des deckfähigen Alters von Stieren (mit 6 Monaten) wird empfohlen, aus „Sicherheitsgründen“ diesen Termin mit 1.
  18. (statt 1.3.) festzulegen. Die SV hat richtig festgestellt, dass die Alpung mit nur gleichgeschlechtlichen Tieren erschwert wird. Bei einem Geschlechterverhältnis der Geburten von 50:50 ist ein Auftrieb von ausschließlich gleichgeschlechtlichen Jungtieren aus betrieblicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es darf auch vorgeschlagen werden, den Beschluss unmissverständlich und allgemein zu formulieren. Es sollten weibliche Rinder (darunter fallen auch Mutterkühe) und Ochsen aufgetrieben werden können. Auch der Auftrieb von männlichen Jungrindern, die nach dem 1.
  19. eines Jahres geboren werden, solle erlaubt sein. Zu TOP 4) vom 08.03.2013 Die rechtzeitige Bekanntgabe der Auftriebszahlen beim Obmann der AG ist sinnvoll und entspricht einer planvollen Almwirtschaft. Dadurch besteht die Möglichkeit, nicht genutzte Weideplätze der AG mit Fremdvieh zu kompensieren. Die SV hat vorgeschlagen, den Termin für die Meldung der Almtiere um einen Monat vorzuverlegen und mit
  20. April eines Jahres festzulegen. Dieser Vorschlag ist zweckmäßig und praxisnah. Für die Gewährung von almrelevanten Flächenprämien hat die Almweidemeldung an die xxx spätestens 2 Wochen nach dem Auftrieb zu erfolgen. Um diese Frist einzuhalten, wird empfohlen, den Auftriebstag spätestens nach 1 Woche dem Obmann der AG bekannt bzw. die Almweidemeldung abzugeben. Weidezeugnisse sind eine veterinärbehördliche Notwendigkeit. Es handelt sich um Bescheinigungen über die Freiheit der zur Alpung vorgesehenen Tiere von diversen ansteckenden Rinderkrankheiten. Die Weidezeugnisse sind beim Auftrieb von den Tierbesitzern mitzuführen und dem Almbewirtschafter vorzulegen. Zu TOP 7) vom 08.03.2015 Hinsichtlich der Weitergabe von Auftriebsrechten an Fremde bzw. das Vorrecht von Mitgliedern der AG darf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1985, Zahl: 85/07/0036 verwiesen werden. Damit dürfte das Begehren des Bf bereits rechtlich klargestellt sein. Auch die SV verwies in ihrem Gutachten darauf. E) Zusammenfassung Die in der AG gefassten Beschlüsse hinsichtlich ● der Einführung eines variablen Weidebeginns ● der Änderung der Weiderechte in GVE ● der rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebs ● der Abgabe der Almweidemeldung samt Weidezeugnisse ● des Auftriebes von Mutterkühen und auch gegengeschlechtlichen Jungtieren sind aus fachlicher Sicht sinnvoll und zweckmäßig, da sie den Anforderungen an eine zeitgemäße Almbewirtschaftung entsprechen und einer bestmöglichen Bewirtschaftung der AG Rechnung tragen. Die Beschlüsse zielen nicht auf die Bevorzugung des Betriebes xxx ab, sondern berücksichtigen allgemeine betriebliche Notwendigkeiten von Tierhaltern an die Alpung. Es wurden aus fachlichen Erwägungen bzw. zur Präzisierung der Beschlüsse in den Punkten „Voranmeldung der Almtiere beim Obmann“ (TOP 4), „Almmeldung nach erfolgtem Auftrieb beim Obmann“ (TOP 2b) und „Festlegung des Auftriebes verschiedener Rinderkategorien“ seitens der SV Vorschläge unterbreitet (Top 2b). Die Ausführungen der SV erster Instanz wurden schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die Vorbringen des Bf sind in Anbetracht seiner Situation als Minderheitseigentümer verständlich, allerdings teilweise unsachlich, fachlich jedoch nicht haltbar.“ Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Am 17.12.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei, sowie dessen Vertreter und der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen statt. In der Verhandlung wurde Folgendes vorgebracht: „Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt ergänzend vor: Ausgehend von den Berechnungen im Gutachten vom 23.11.2015 zu den für 23 GVE benötigten Futterbedarf ist festzustellen, dass für diese Bestoßungsanzahl die Weidezeit mit 76 Tagen begrenzt wäre. Ausgehend von einer Auftriebszeit vom
  21. Juni würde somit die Weidezeit futterbedingt zwingend bereits Ende August Anfang September enden. Wenn noch zusätzlich vor dem
  22. Juni aufgetrieben werden würde, würde sich somit für die 23 GVE das Weidezeitende sogar in den Monat August verkürzen. Der tatsächliche Abtrieb in den letzten Jahrzehnten erfolgte zwischen
  23. und
  24. September eines jeden Jahres. Ein früherer Abtrieb wäre sehr zum Nachteil der Beschwerdeführer, zumal auf Grund der Seehöhe des Hofes der Beschwerdeführer die Heuernte teils erst Anfang August eingebracht wird. Somit ergibt sich, dass bereits bei diesen Berechnungen eine Erhöhung der Auftriebszahl auf 23 GVE einerseits nicht sachgerecht wäre und andererseits zum Nachteil des Minderheitseigentümers wäre. Auf die Problematik der Prämienzuordnung beim Unterschied zwischen Weidenutzungsfläche von 22.69 ha einerseits und einer davon abweichenden Stückzahl von 23 GVE andererseits sei ebenfalls hingewiesen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gibt an, dass auf Grund der xxx-Überprüfung die Nettofutterfläche 23,0 ha. beträgt. Diese Überprüfung war im Sommer und habe ich das Ergebnis im Herbst schriftlich erhalten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dies nicht bekannt und wird bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises dies bestritten. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei legt vor, ein Schreiben der xxx vom 05.11.2015 zum Ergebnis der vor Ort Kontrolle. Dies wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige … gibt … zu Protokoll: Die Berechnung der möglichen Weidedauer zielte darauf ab, zu überprüfen, ob die Mindestalpungsdauer von 60 Tagen erreichbar sei. Die Berechnung basiert auf der Annahme, dass 11 Mutterkühe und 12 GVE Jungvieh bzw. Kalbinnen aufgetrieben werden und hat sich daraus eine Weidedauer von 76 Tagen errechnet. Der Zustand der Weideflächen hat sich im Zuge des Ortsaugenscheins so präsentiert, dass kein Weidemanagement erkennbar war. Würde ein entsprechendes Weidemanagement durchgeführt werden, könnte die Anzahl der Weidetage mit Sicherheit erhöht werden. Auf die Frage, wann die ASV vor Ort war, gibt die ASV an, dass dies im Oktober gewesen sei, jedenfalls nach dem Almabtrieb und waren auf der Fläche noch Weidereste vorhanden, was ein Zeichen für ungenügende Bestoßung oder zu kurze Weidedauer ist. Seitens des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der tatsächliche Bewirtschafter, nämlich Herr xxx sein Almvieh am 01.09.2015 aus der Alm getrieben hat, weshalb es durchaus möglich sein kann, dass auf Grund der Witterungsverhältnisse im September 2015 bei Durchführung des Ortsaugenscheines im Oktober der Anschein erweckt wurde, dass wegen allfällig zu geringer Bestoßung noch Futterreste vorhanden waren. Zur Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob auf Grund der Lage der verfahrensgegenständlichen Alm die Weidezeit länger anzunehmen ist als 76 Tage, gibt die ASV an, dass auf jedenfall zwischen 70 und 80 Tagen Weidezeit möglich sind. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass die Weidezeit in Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen und vom Weidemanagement des Bewirtschafters variieren können und sich dadurch noch erhöhen kann. Auf die Frage des Vertreters der mitbeteiligten Partei, worauf sich die Berechnungen stützen, gibt die ASV an, dass sich diese Berechnung auf die Auftriebszahlen 2015 beziehen, wo 6 Jungrinder und 17 Mutterkühe aufgetrieben wurden. Zusätzlich wurde eine Berechnung hinsichtlich des Futterbedarfes für 11 Mutterkühe und 12 GVE Jungvieh vorgenommen. Dies ergibt sich alles aus dem Gutachten. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob es nachvollziehbar ist, dass der Abtriebszeitpunkt im Bereich dieser Almen um den
  25. September liegt, gibt die ASV an, dass es in guten Jahren mit guten Wetterbedingungen und guten Vegetationsbedingungen möglich ist, jedoch die übliche Abtriebszeit bei
  26. bis
  27. September liegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die Einvernahme der anwesenden xxx und xxx zum Beweis dafür, dass eine Umstellung der Beweidungsanzahl von 23 Rinder auf 23 GVE auf Grund des zu geringen Futterbedarfes gemessen an der gesamt möglichen Weidezeit nicht sachgerecht ist und dies umso weniger, wenn der Auftriebszeitpunkt nach vorne in den Frühjahr hinein verlegt wird und das mögliche Argument, dass diesfalls eben eine geringere Stückzahl aufzutreiben sei, deshalb nicht stichhältig ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist die Auftriebszahl des bestimmenden Mehrheitseigentümers zu bestimmen und gleichzeitig der Mehrheitseigentümer bzw. Bewirtschafter wegen gegebener alternativen Almfutterflächen jedenfalls die volle Bestoßungszahl auch zum Nachteil des Minderheitseigentümers ausschöpfen wird. Auf Befragen durch den Laienrichter …, wie das Weidemanagement verbessert werden könnte, gibt die ASV an, dass zum einen das Weidemanagement durch einen früheren Auftrieb wesentlich verbessert werde, zum anderen durch eine andere Einteilung der Alm in Koppeln und natürlich sollten auf Grund des jetzigen Weidezustandes durch die AG Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welche Konsequenz ein früherer Auftrieb von 23 GVE bei gleichzeitiger Vollausschöpfung der 23 GVE in Bezug auf das zeitliche Ende der Weidezeit hätte, gibt die ASV an, dass ein früherer Auftrieb eine bessere Futterqualität zur Folge hätte, demzufolge auch eine höhere Futteraufnahme durch die Tiere, dh. die Futterweidereste würden sich reduzieren, weil das Futter in einem jungen Vegetationsstadium zur Verfügung steht. Zum zeitlichen Ende der Weidezeit gibt die ASV an, dass dies auf den Tag genau nicht vorausgesagt werden kann aus den schon erwähnten Gründen. Auf die Frage, ob die Berechnung von 76 Tagen, basierend auf den derzeitigen Almzustand aufrechterhalten wird, gibt die ASV an, dass dies aufrechterhalten wird. xxx ergänzt dazu, dass in den umliegenden Almen auf der Höhe von ca. 1.867 m erst Ende Juni Anfang Juli aufgetrieben wird. Dazu merkt die ASV an, dass generell zu spät aufgetrieben wird.“ II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Gemäß § 7 Punkt 5 der Satzung der AG „Gemeinschaftliche Alpe in xxx“ können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde führen. Gemäß Paragraph 7, Punkt 5 der Satzung der AG „Gemeinschaftliche Alpe in xxx“ können überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde führen. Nach § 1 Abs. 2 der Satzungen bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.Nach Paragraph eins, Absatz 2, der Satzungen bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. III.römisch drei. Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber anderen Mitgliedern zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über die Mitgliedschaftsrechte bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. VwGH 03.02.2000, 99/07/0152, 24.10.1995, 95/07/0048, 28.03.1996, 93/07/0037).Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über die Mitgliedschaftsrechte bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist vergleiche VwGH 03.02.2000, 99/07/0152, 24.10.1995, 95/07/0048, 28.03.1996, 93/07/0037). Die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft (AG) zieht die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der verletzten Organisations- oder Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitgliedes im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre. Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitglieds aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschriften nicht anders wäre, als sie sich in Folge einer Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtsirrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung, kein triftiger Grund. Der Agrargemeinschaft als autonomer Selbstverwaltungskörperschaft ist es auf Grund der Bestimmungen des K-FLG gestattet, innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen eigenständige Entscheidungen über die Art der Verwaltung ihres Vermögens zu treffen. Sofern ein agrargemeinschaftlicher Vollversammlungsbeschluss nicht im Widerspruch zu den materiellrechtlichen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder zu den Bestimmungen der betreffenden Satzung steht, sind derartige Beschlüsse auch von den Behörden zu respektieren. Zu dem unter dem Tagesordnungspunkt 2a) in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 12.07.2012 gefassten Beschluss, dass die Weidezeit nicht mehr an einem fix festgelegten Tag beginne, sondern entsprechend den Witterungs- und Vegetationsverhältnissen erfolge, wird festgehalten, dass im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sowohl die erstbehördliche als auch die seitens des Landesverwaltungsgerichts beauftragte Amtssachverständige aus fachlicher Sicht einen variablen Almauftrieb, und zwar in Abhängigkeit vom Vegetationsstadium des Futters und unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse, begrüßt haben. Lt. landwirtschaftlicher Amtssachverständiger ist ein fixer Auftriebstermin nicht mehr zeitgemäß, da die positiven Effekte des „optimalen“ Auftriebes nicht genutzt werden können. Als optimaler Weidebeginn gilt jener Zeitpunkt, wo das Futter fausthoch ist. Das kann von Jahr zu Jahr variieren. Daher hat nach einhelliger amtssachverständiger Auffassung eine rechtzeitige Almbestoßung eine positive Auswirkung auf die Futterqualität. Junges Futter ist besser verdaulich und bekömmlicher. Im Ergebnis sehen die beiden landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in einem variablen Almauftrieb vor allem Vorteile, sowohl für die Alm selbst als auch für die aufgetriebenen Rinder. Des Weiteren wurde fachgutachtlich festgehalten, dass dem vom Beschwerdeführer monierten Umstand, dass die nach Nordosten exponierten Weideflächen einen späteren Vegetationsbeginn hätten und dadurch die Mindestweidezeit von 60 Tagen nicht erreicht werde, nicht gefolgt wird. Auch dem Vorhalt, dass die Behörde erster Instanz „diese unsubstantiierten und allgemeinen Ausführungen“, der Amtssachverständigen ungeprüft übernommen habe, kann nicht gefolgt werden, da die erstbehördlichen fachgutachtlichen Ausführungen keineswegs als unsubstantiiert zu bezeichnen sind und seitens der vom Landesverwaltungsgericht beauftragen Amtssachverständigen in allen Belangen als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurden. Im Gegensatz dazu lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zumindest eine fachliche Substanz vermissen und sind im Großen und Ganzen unzutreffend. Des Weiteren wurde der unter Tagesordnungspunkt 2c) gefasste Vollversammlungsbeschluss vom 12.07.2012 von der vom Landesverwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen hinsichtlich der erstbehördlichen fachgutachtlichen Ausführungen als schlüssig und korrekt festgestellt. Unter Tagesordnungspunkt 2c) der Vollversammlung vom 12.07.2012 wurde beschlossen, dass anstelle von 23 Rindern bzw. 18,5 Großvieheinheiten (GVE) nunmehr 23 GVE aufgetrieben werden. Es wurde fachlich eindeutig festgestellt, dass es aus dieser Sicht möglich und sinnvoll ist, die Auftriebszahl künftig auf 23 GVE zu erhöhen. Die zur Verfügung stehende Fläche reicht für den notwendigen Qualitätsertrag aus. Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichterreichung der Mindestalpungsdauer von 60 Tagen sieht die Amtssachverständige als unbegründet an. Unter der Annahme, dass künftig ein Auftrieb von 11 Mutterkühen und 12 GVE Jungvieh bzw. Kalbinnen erfolgt, reicht das Futterangebot für eine Weidedauer von 76 Tagen. Dies wurde von der Amtssachverständigen anlässlich der Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Schließlich wurde von der Amtssachverständigen dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Erhöhung des Auftriebes nur dem Betrieb des Pächters des Mehrheitsanteilseigners zu Gute komme, entgegengehalten, dass die Erhöhung der Auftriebsrechte anteilsmäßig beiden Mitgliedern der AG diene. Die Ausweitung auf 23 GVE bedeute für den Betrieb vlg. xxx 21 GVE und für den Betrieb vlg. xxx 2 GVE Auftriebsrechte. Auch in diesem Punkt erweisen sich die Beschwerdeausführungen als nicht zutreffend, zumal es – wie amtsgutachtlich festgestellt – auch bei Auftrieb von 23 GVE keine Futterknappheit gibt. Zudem beträgt nach Mitteilung der xxx (xxx) vom 5.11.2015 an die AG die Almfutterfläche nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle 23,0028 ha. Aus den angeführten Gründen verstößt daher der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2c) der Vollversammlung vom 12.07.2012 keineswegs gegen das satzungsgemäße Gebot der bestmöglichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 08.03.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 4) der Beschluss gefasst, dass die Weiderechte der Mitglieder auf die AG übergehen, falls bis zum 15.
  28. eines Weidejahres dem Obmann die Ausübung der Weiderechte nicht bekannt gegeben wird. Weiters sind mit der Bekanntgabe der Ausnützung der Weiderechte dem Obmann rechtzeitig, jedoch spätestens 14 Tage nach dem Almauftrieb, die Almweidemeldung und das Weidezeugnis für die aufgetriebenen Tiere zu übermitteln. Treibt ein Mitglied trotz Bekanntgabe des Auftriebs nicht auf, würden seine Anteile mit dem Auftriebstag für verfallen erklärt und gingen an die AG über. In diesem Falle behalte sich die AG Konsequenzen und Maßnahmen gegen das betreffende Mitglied wegen Missachtung und Verletzung der Interessen und Absichten der AG vor. Zum oben im Wesentlichen wiedergegebenen Beschluss hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich auf den vorrangigen Zweck der Agrargemeinschaft betreffend Befriedigung der Bedürfnisse der Stammliegenschaft verwiesen. Zu seiner diesbezüglichen Ansicht, dass der Anteilsminderheit, weil eben Vollerwerbslandwirt ermöglicht werden sollte und es sachlich geboten sei, ihm bzw. dem Eigenvieh hinsichtlich des Auftriebs Vorrang zu geben, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.09.1985, Zahl: 85/07/0036, verwiesen, wonach der Anspruch auf einen Teil der Gesamtnutzung der Agrargemeinschaft nicht nach dem Bedarf eines einzelnen Mitgliedes, sondern nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu bemessen ist. In dieser Entscheidung wurde die Weitergabe von Auftriebsrechten an Nichtmitglieder bzw. das Vorrecht von Mitgliedern der AG bereits rechtlich klargestellt. Danach gibt es kein Vorrecht von Mitgliedern auf die Ausnützung des Auftriebsrechts des Mehrheitsanteilsnehmers. Dieser ist – wie auch der Minderheitsanteilsnehmer - nach der Regelungsurkunde zur Fremdviehaufnahme berechtigt. In diesem Zusammenhang wurde von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen auch die rechtzeitige Bekanntgabe der Auftriebszahlen dem Obmann der AG als sinnvoll erachtet und entspreche dies einer planvollen Almwirtschaft. Dadurch bestehe die Möglichkeit, nicht genutzte Weideplätze der AG mit Fremdvieh zu kompensieren. Die Sachverständige der Erstbehörde hat vorgeschlagen, den Termin für die Meldung der Almtiere um einen Monat vorzuverlegen und mit
  29. April eines Jahres festzulegen. Dieser Vorschlag wurde auch von der vom Landesverwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen als zweckmäßig und praxisnah erachtet. Im Ergebnis wurde von der letztgenannten Amtssachverständigen im Gutachten festgehalten, dass die in der Agrargemeinschaft gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Einführung eines variablen Weidebeginns, der Änderung der Weiderechte in GVE, der rechtzeitigen Bekanntgabe des Auftriebs, der Abgabe der Almweidemeldung samt Weidezeugnissen, sowie des Auftriebs von Mutterkühen und auch gegengeschlechtlichen Jungtieren aus fachlicher Sicht sinnvoll und zweckmäßig sind. Dies deshalb, weil sie den Anforderungen an eine zeitgemäße Almbewirtschaftung entsprechen und einer bestmöglichen Bewirtschaftung der AG Rechnung tragen. Die Beschlüsse zielen nicht auf die Bevorzugung des Betriebes xxx ab, sondern berücksichtigen allgemeine betriebliche Notwendigkeiten von Tierhaltern an die Alpung. Schließlich wurde noch die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarbarkeit der Ausführungen der Sachverständigen erster Instanz aus fachlicher Sicht hervorgehoben. Aus fachlicher Sicht wurde im Ergebnis das Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Situation als Minderheitseigentümer zwar als verständlich, allerdings teilweise als unsachlich, fachlich jedoch als nicht haltbar, bezeichnet. Im Übrigen wird zu den amtsgutachtlich vorgeschlagenen Verbesserungen bzw. Änderungen, soweit sie die nicht aufgehobenen Beschlüsse betreffen, festgehalten, dass diese vom angerufenen Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können, da seine Entscheidungsbefugnis ausschließlich die Behebung oder Bestätigung der agrargemeinschaftlichen Beschlüsse beinhaltet. Ein inhaltliches Eingreifen in Beschlüsse ist nicht Gegenstand eines Minderheitsbeschwerdeverfahrens nach § 51 Abs. 2 K-FLG.Im Übrigen wird zu den amtsgutachtlich vorgeschlagenen Verbesserungen bzw. Änderungen, soweit sie die nicht aufgehobenen Beschlüsse betreffen, festgehalten, dass diese vom angerufenen Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden können, da seine Entscheidungsbefugnis ausschließlich die Behebung oder Bestätigung der agrargemeinschaftlichen Beschlüsse beinhaltet. Ein inhaltliches Eingreifen in Beschlüsse ist nicht Gegenstand eines Minderheitsbeschwerdeverfahrens nach Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Mehrheitsverhältnisse in der AG als gegeben anzunehmen sind, ist doch der Eigentümer der EZ xxx vlg. xxx als Mehrheitsanteilshaber im rechtmäßigen Besitz von 102 von insgesamt 112 Anteilen an der AG. Abschließend wird noch festgestellt, dass dem in der Verhandlung am 17.12.2015 gestellten ergänzenden Beweisantrag auf Einvernahme der anwesenden xxx und xxx, zum Beweis dafür, „dass eine Umstellung der Beweidungsanzahl von 23 Rinder auf 23 GVE auf Grund des zu geringen Futterbedarfes gemessen an der gesamtmöglichen Weidezeit nicht sachgerecht ist und dies umso weniger, wenn der Auftriebszeitpunkt nach vorne in den Frühjahr hinein verlegt wird und das mögliche Argument, dass diesfalls eben eine geringere Stückzahl aufzutreiben sei, deshalb nicht stichhältig ist, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist die Auftriebszahl des bestimmenden Mehrheitseigentümers zu bestimmen und gleichzeitig der Mehrheitseigentümer bzw. Bewirtschafter wegen gegebener alternativen Almfutterflächen jedenfalls die volle Bestoßungszahl auch zum Nachteil des Minderheitseigentümers ausschöpfen wird“, deshalb nicht zu entsprechen war, weil diese Behauptungen durch kein – zumindest auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes - Gutachten gestützt sind. Dieser Antrag gilt daher als mit der Beschwerde abgewiesen. Da die im Verfahren erstellten und in der Verhandlung erörterten fachgutachtlichen Feststellungen vom erkennenden Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurden und der Beschwerdeführer diesen nicht – zumindest mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten - entgegengetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (vgl Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90) und der zitierten Judikatur lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz vergleiche Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90) und der zitierten Judikatur lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S4.1649.7.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.