GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 02.09.2015, Zahl: 10-ABK-KV-985/2015 (005/2015), wurde über den Antrag der xxx sowie des xxx, beide wohnhaft in xxx, vom 20.07.2015, auf Feststellung, dass der mit dem Kaufvertrag vom 17.07.2015 getätigte Grunderwerb der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, im Gesamtausmaß von 5,1767 ha, eine Flurbereinigungsmaßnahme, somit eine Bodenreformmaßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 darstelle, entschieden wie folgt:Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 02.09.2015, Zahl: 10-ABK-KV-985/2015 (005 aus 2015,), wurde über den Antrag der xxx sowie des xxx, beide wohnhaft in xxx, vom 20.07.2015, auf Feststellung, dass der mit dem Kaufvertrag vom 17.07.2015 getätigte Grunderwerb der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, im Gesamtausmaß von 5,1767 ha, eine Flurbereinigungsmaßnahme, somit eine Bodenreformmaßnahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 darstelle, entschieden wie folgt: „I. Es wird festgestellt, dass der Erwerb des Gst.-Nr. xxx und der bewaldeten Teilfläche des Gst.-Nr. xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 1,1723 ha, unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. II.römisch zwei. Der darüber hinaus gehende Antrag auf Feststellung, dass auch der Erwerb der Gst.-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (L/N-Teil) und xxx, je KG xxx, im Gesamtausmaß von 4,0044 ha, Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei, wird als unbegründet abgewiesen.“ Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: „Mit Kaufvertrag vom 17.07.2015 erwarben xxx und xxx die Gst.-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, im Gesamtausmaß von 5,1767 ha. Mit dem vom öffentlichen Notar xxx eingebrachten Antrag vom 20.07.2015 begehrten xxx und xxx die Feststellung, dass dieser Grunderwerb ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 K-FLG sei und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen würde. Mit dem vom öffentlichen Notar xxx eingebrachten Antrag vom 20.07.2015 begehrten xxx und xxx die Feststellung, dass dieser Grunderwerb ein Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph eins, K-FLG sei und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen würde. Im Gutachten vom 07.08.2015 führt der Amtssachverständige für den Bereich Forstwirtschaft
stehendes aus: „Die
folgenden gutachtlichen Ausführungen beziehen sich auf den forstwirtschaftlich genutzten Teil des antragsgegenständlichen Grundbesitzes. Die Beurteilung des Erwerbs der als landwirtschaftlich genutzt ausgewiesenen Grundstücke erfolgt gesondert in einem landwirtschaftlichen Sachverständigen-Gutachten. Der zum Erwerb vorgesehene Grundbesitz umfasst land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im gemeinsamen Ausmaß von 5,1767 ha samt Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude. Als forstwirtschaftlich genutzt ausgewiesen ist eine Grundfläche im Ausmaß von 2,0 ha. Die zum Erwerb vorgesehenen Grundstücke sind nördlich der Ortschaft xxx gelegen und teilen sich auf in 2 räumlich getrennt voneinander gelegene Grundkomplexe, welche sich wie Folgt darstellen:
stehendes aus: „Befund: Die Ehepartner xxx und xxx erwerben mit Kaufvertrag vom 17.07.2015 zwei getrennt liegende Komplexe, die jeweils aus landwirtschaftlichen Flächen und Wald bestehen. xxx hatte bislang kein landwirtschaftliches Grundeigentum. xxx ist Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft vlg. xxx, mit Grundstücken im Ausmaß von 117,04 ha. Seine HofsteIle befindet sich im xxx tal im Bereich von xxx und wird von einem größeren zusammenhängenden Besitzkomplex umgeben. Zwei weitere Besitzkomplexe liegen weiter nördlich im xxx tal. Die Situierung der Kaufflächen im Bezug auf den Altbesitz des xxx: Eine Kauffläche liegt unmittelbar östlich desjenigen Besitzkomplexes von xxx, der seine HofsteIle vlg. xxx umgibt. Der landwirtschaftliche Altbesitz wird jedoch durch einen breiten Waldstreifen von den landwirtschaftlichen Flächen des Kaufgegenstandes getrennt. Der zweite kaufgegenständliche Komplex grenzt in keiner Weise an den Altbesitz der Käufer. Beide Kaufflächen sind hängig und fallen Richtung Südwesten ab. Die landwirtschaftlichen Flächen weisen keinen räumlichen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Altbesitz der Käufer auf. Gutachten: Die landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche der kaufgegenständlichen Grundstücke weisen keinen flurstrukturellen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Altbesitz des xxx auf. Der Kauf der landwirtschaftlichen Flächen führt somit zu einer weiteren Zersplitterung des landwirtschaftlichen Eigentums von xxx, was den Zielsetzungen einer Flurbereinigung widerspricht. Es sind keine positiven Effekte auf die Agrarstruktur erkennbar, da durch den Kauf keine in der Agrarstruktur gelegenen Bewirtschaftungsnachteile gemindert, abgewendet oder beseitigt werden. Aus fachlicher Sicht entspricht der beabsichtigte Kauf der landwirtschaftlichen Flächen aus der Liegenschaft EZ xxx GB xxx nicht den Kriterien einer Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des K-FLG 1979.“ Die Gutachten der Amtssachverständigen vom 05.08.2015 und vom 07.08.2015 wurden dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.08.2015 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme
weislich übermittelt. Es langte keine Stellungnahme dazu ein. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen nun unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu folgender rechtlicher Beurteilung: Gem. § 1 K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie durch Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Gem. Paragraph eins, K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie durch Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden. Zur Erreichung dieser Ziele sind im Sinne des Abs. 2 leg. cit. die
teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Zur Erreichung dieser Ziele sind im Sinne des Absatz 2, leg. cit. die
teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Als demonstrative Mängel der Agrarstruktur werden u.a. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen oder unzulängliche Verkehrserschließung aufgezählt. Gemäß § 44 K-FLG können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens auch Flurbereinigungen durchgeführt werden. Im Sinne des § 46 Abs. 1 leg. cit. sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden, zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Gemäß Paragraph 44, K-FLG können anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens auch Flurbereinigungen durchgeführt werden. Im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden, zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Hingewiesen wird auf § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, wonach der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBI. Nr. 103/1951, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen ist. Hingewiesen wird auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG 1987, wonach der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBI. Nr. 103 aus 1951,, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen ist.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 26.04.1988, ZI. 87/07/0179) müssen durch den Erwerb bestehende Mängel am Altbesitz beseitigt, gemildert oder behoben werden. Dabei genügt es nicht, dass durch den Kauf Vorteile entstehen; es müssen vielmehr am Altbesitz der Antragsteller Mängel bestehen, die in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen nur durch den gegenständlichen Erwerb beseitigt, gemildert oder behoben werden können. Messpunkt für die Beurteilung ist immer der Altbesitz. Der Amtssachverständige für den Bereich Forstwirtschaft führt im Gutachten vom 07.08.2015 schlüssig und
vollziehbar aus, dass durch den Erwerb des Waldgrundstückes-Nr. xxx und der bewaldeten Teilfläche des Gst.-Nr. xxx, je KG xxx, eine erleichterte Bewirtschaftung von angrenzend gelegenen Altbesitz-Grundstücken bewirkt wird, weshalb dieser Grunderwerb im Ausmaß von 1,1723 ha unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Die oben wiedergegebenen Voraussetzungen zur Qualifizierung eines Erwerbs als Flurbereinigungsmaßnahme treffen für den Erwerb der Gst.-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (L/N-Teil) und xxx, je KG xxx, im Gesamtausmaß von 4,0044 ha, nicht zu. Dies haben die Amtssachverständigen für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft ebenso schlüssig und
vollziehbar festgestellt, indem diese ausführen, dass diese kaufgegenständlichen Grundflächen keinen flurstrukturellen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Altbesitz des xxx aufweisen. Durch diesen Grunderwerb werden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz der Erwerber gemildert, abgewendet oder beseitigt, weshalb dieser Vertrag hinsichtlich des Erwerbs der angeführten Grundstücke im Sinne des § 46 in Verbindung mit §§ 1 und 44 K-FLG nicht zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Die oben wiedergegebenen Voraussetzungen zur Qualifizierung eines Erwerbs als Flurbereinigungsmaßnahme treffen für den Erwerb der Gst.-Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx (L/N-Teil) und xxx, je KG xxx, im Gesamtausmaß von 4,0044 ha, nicht zu. Dies haben die Amtssachverständigen für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft ebenso schlüssig und
vollziehbar festgestellt, indem diese ausführen, dass diese kaufgegenständlichen Grundflächen keinen flurstrukturellen Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Altbesitz des xxx aufweisen. Durch diesen Grunderwerb werden im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bewirtschaftungsnachteile am Altbesitz der Erwerber gemildert, abgewendet oder beseitigt, weshalb dieser Vertrag hinsichtlich des Erwerbs der angeführten Grundstücke im Sinne des Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraphen eins und 44 K-FLG nicht zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Wohl kann jede Besitzaufstockung zu einer besseren Auslastung der Betriebsmittel und damit zu einer rationelleren Gestaltung der Arbeitsabläufe führen, dieser Umstand für sich allein genommen reicht jedoch noch nicht aus, um ein Rechtsgeschäft als Flurbereinigungsmaßnahme anzuerkennen. Abschließend wird festgehalten, dass
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ II.römisch zwei. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist von xxx sowie von xxx, beide xxx, vertreten durch xxx, folgende Beschwerde erhoben: „Der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 02.09.2015 wird hinsichtlich seines abgewiesenen Inhaltes
angefochten. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Erstens: Mit Kaufvertrag vom 17.07.2015 haben die Antragsteller von Herrn xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx von 5.1767 samt dem darauf befindlichen Wohnhaus xxx und dem abbruchreifen Stallgebäude aus dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ xxx KG xxx gekauft. xxx ist grundbücherlicher Alleineigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vulgo "xxx" mit dem Liegenschaftsbesitz in EZ xxx KG xxx. Da der Erwerb der obgenannten Grundstücke der besseren Bewirtschaftung des Eigengrundes und damit unmittelbar der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des § 1 des FLG 1979 entspricht, wurde der Antrag gestellt, das Flurbereinigungsverfahren gemäß §§ 46 ff des FLG 1979 durchzuführen und den zu erlassenden Bescheid dem Urkundeverfasser zu übermitteln.Da der Erwerb der obgenannten Grundstücke der besseren Bewirtschaftung des Eigengrundes und damit unmittelbar der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme dient, für eine Flurbereinigung erforderlich ist und der Zielsetzung des Paragraph eins, des FLG 1979 entspricht, wurde der Antrag gestellt, das Flurbereinigungsverfahren gemäß Paragraphen 46, ff des FLG 1979 durchzuführen und den zu erlassenden Bescheid dem Urkundeverfasser zu übermitteln. Mit Bescheid vom 02.09.2015 wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung festgestellt, dass nur der Erwerb des Grundstückes xxx und der bewaldeten Teilfläche des Grundstückes xxx KG xxx unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Der darüber hinausgehende Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zweitens: Die Erstbehörde verkennt in diesem Zusammenhang jedoch die Rechts- und Sachlage. Mit Gutachten der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 25.09.2015, welches diesem Antrag beiliegt, wird ausdrücklich bestätigt, dass der gesamte Zukauf einen flurbereinigenden Tatbestand erfüllt. Drittens: Da es sich beim gegenständlichen Vertrag daher um eine Übertragung handelt, die sehr wohl in ihrer Gesamtheit einen flurbereinigenden Tatbestand erfüllt, wird der A n t r a g , gestellt, den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten vom 02.09.2015, xxx abzuändern und im Sinne des ursprünglichen Antrages zu entscheiden.“ Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 25.09.2015, zur (selbst aufgeworfenen) Frage, „ob die bestehende Wasserversorgungsanlage für den Betrieb xxx in xxx ausreichend ist, und ob das mit der erworbenen Liegenschaft EZ xxx KG xxx verbundene Wasserrecht auf der Parzelle xxx eine Verbesserung der Wasserversorgung bewirkt“. In der
stehend auszugsweise wiedergegebenen Stellungnahme heißt es wie folgt: … „4. BEFUND und BEWERTUNG Herr xxx erwarb die Liegenschaft EZ xxx KG xxx im Ausmaß von 5,2 ha, bestehend aus land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Die Kaufliegenschaft grenzt unmittelbar an Eigentumsflächen an. Mit der Liegenschaft ist auf Grund eines bestehenden Servitutsvertrages ein Wasserrecht auf der Parzelle xxx KG xxx verbunden. Diese Schüttung der Quelle beträgt rund 0,5 Sekundenliter, und versorgt aktuell zwei Einfamilienhäuser. Der Wasserüberschuss fließt frei ab bzw. versickert in unmittelbarer Nähe des Überlaufes. Der Wasserbedarf der Liegenschaft bzw. der HofsteIle von Herrn xxx ergibt sich auf Grund der betrieblichen Intensität - Rinderhaltung und Fremdenverkehr - wie folgt: Personen Personen Verbrauch Wassermenge je GVE/Tag in Liter in m³ in m³ Haushalt in xxx 6 150 328,5 Ferienwohnung 1 2 150 109,5 Ferienwohnung 2 4 150 219.0 Ferienwohnung 3 6 150 328,5 Ferienhaus "xxx“ 5 150 273,8 1.259,3 1.259,3 Rinder lt. Tierliste Anzahl GVE Summe GVE Verbrauch Wassermenge je GVE/Tag in Liter in m³ in m³ Rinder bis 6 Monate 19 0,3 5,7 40 83,2 Rinder von 6 Monate bis 2 Jahre 6 0,6 3,6 40 52,6 Rinder über 2 Jahre 32 1 32 150 1.752,0 57 41,3 1.887,8 1.887,8 Zuschlag für sonstigen Bedarf: z.B.: Garten- und Rasenbewässerung, Maschinenreinigung etc. 15 % 3.147,0 472,1 Aktueller maximaler Wasserbedarf in m³ 3.619,1 Die Berechnung des Wasserbedarfs erfolgt entsprechend den Richtwerten und stellt den behördlich ermittelten Bedarf je Einwohner bzw. je Großvieheinheit dar. Die Berechnung erfolgt auf Basis der maximalen Auslastung des Betriebes, einerseits bei den dauernd lebenden Personen, als auch bei den bestehenden Ferienwohnungen, sowie des gesamten Tierbestandes. Die Schüttung der Eigenquelle beträgt 0,08 Sekundenliter. Bei Gegenüberstellung des theoretischen Maximalbedarfes und der aktuellen Schüttung ergibt sich auch bei normalen Witterungsverhältnissen eine Versorgungsdifferenz. Wasserbedarfsrechnung Iststand Bestand: 0,08 Sekundenliter Schüttungsmenge, Wassermenge / Tag 7,20 m³ / Tag Wasserbedarf / Tag 9,92 m³ / Tag …………………………………………………………….…………………………….. theoretische Differenz / Tag -2,72 m³ / Tag Diese Versorgungsdifferenz würde sich bei ungünstigen Witterungsverhältnissen - Trockenperioden - wie auch diesen Sommer aufgetreten sind - noch wesentlich verschlechtern. Die Anbindung des Überwassers der Servitutsquelle an die bestehende Wasserversorgungsanlage, welche auf Grund des vorliegenden Servitutsvertrages von Herrn xxx als Rechtsnachfolger uneingeschränkt genutzt werden kann, würde die Wasserbedarfsrechnung wesentlich verbessern. Die gemessene Schüttung beträgt 0,05 Sekundenliter. Die Darstellung der Deckung des Spitzenbedarfes ergibt sich wie folgt: Wasserbedarfsrechnung Iststand + Servitutsquelle Eigenquelle 0,08 Sekundenliter Schüttungsmenge, Wassermenge / Tag 7,20 m³ / Tag Servitutsquelle 0,05 Sekundenliter Schüttungsmenge, Wassermenge / Tag 4,32 m³ / Tag 11,52 m³ / Tag Wasserbedarf / Tag 9,92 m³ / Tag …….……………………………………………………………………..…………….. theoretischer Überschuß / Tag 1,60 m³ / Tag Auf Grund dieser Darstellung ist ersichtlich, dass die Wasserversorgung mit dem Zukauf der Liegenschaft EZ xxx KG xxx und dem damit verbundenen Wasserbezug eine dauernde Sicherung der Wasserversorgung der HofsteIle in xxx erreicht werden kann. Im Sinne des Kärntner Flurverfassungsgesetzes erfüllt dieser Zukauf der EZ xxx KG xxx einen flurbereinigenden Tatbestand.“ Dieser Stellungnahme angeschlossen sind noch ein Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen zwischen xxx als Eigentümer der belasteten Grundstücke und Herrn xxx als Eigentümer der berechtigten Grundstücke, wonach u.a. Herrn xxx als Verkäufer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, auf immerwährende Zeiten und unentgeltlich das Recht der Dienstbarkeit aus dem Grundstück xxx KG xxx Wasser zu beziehen, insbesondere auch eine Quellfassung zur Versorgung obiger Grundstücke zu haben und unterirdisch alle hierzu notwendigen Leitungen, insbesondere Wasserleitungen über das Grundstück xxx KG xxx zu führen, eingeräumt wird. Des Weiteren ist der Beschwerde ein Stallregister für die Betriebsstätte xxx des Bewirtschafters xxx beigelegt. III.römisch drei. Weiterer Verfahrensgang: Im Vorlageschreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 01.10.2015, Zahl: 10-ABK-KV-985/2015(008/2015), mit welchem die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass mit dieser Beschwerde auch eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten in der Person des Herrn xxx vorgelegt worden sei.Im Vorlageschreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 01.10.2015, Zahl: 10-ABK-KV-985/2015(008 aus 2015,), mit welchem die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurden, wurde darauf hingewiesen, dass mit dieser Beschwerde auch eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten in der Person des Herrn xxx vorgelegt worden sei. Abgesehen davon, dass die Beurteilung einer Flurbereinigung
den Gesetzen der Bodenreform der Agrarbehörde obliege, erscheine diese Vorgangsweise als unzulässig, sei Herr xxx doch als fachkundiger Laienrichter Mitglied des entscheidenden Senates des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Aus diesem Grund werde Herr xxx in diesem Verfahren als Laienrichter dezidiert abgelehnt. Am 17.12.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Verfahrensparteien, sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, als auch die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen teilgenommen haben. In der Verhandlung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: „Der Vertreter der Beschwerdeführer verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge. Der Beschwerdeführer bringt ergänzend vor, dass der Erwerb dieses Grundstücks zu einem höheren Preis deshalb erfolgte, um das Weiterbestehen des Standbetriebes in Hinblick auf die in der Beschwerde erwähnte wasserrechtliche Komponente zu garantieren. Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das wasserrechtliche Thema wurde erst in der Beschwerde releviert. Amtssachverständiger: xxx, … gibt zu Protokoll: Ich verweise auf mein Gutachten vom 07.08.2015. Die dort gemachten Angaben sind richtig. Ich habe eine örtliche Besichtigung vorgenommen und konnte einen kleinen Teil der Flächen auf Grund einer räumlichen und wirtschaftlichen Zugehörigkeit positiv beurteilen. Der Rest konnte von mir aus den im Gutachten ersichtlichen Gründen nur negativ beurteilt werden. … Amtssachverständige: xxx, ….gibt zu Protokoll: Ich verweise auf mein Gutachten vom 05.08.2015. Die dort gemachten Angaben sind richtig. Die Grundlagen, die ich für meine Beurteilung herangezogen habe sind ebenfalls in meinem Gutachten enthalten. Zwischenzeitig habe ich noch mir die Örtlichkeit angesehen, das war am 25.11.2015. Es sind dadurch keine Veränderungen in meiner Beurteilung eingetreten. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gibt die ASV an: Wenn ich gefragt werde, ob ich bei meiner Besichtigung am 25.11.2015,
dem mir die Beschwerde schon bekannt war, die wasserrechtlichen Komponenten, Leitungsrechte, Dienstbarkeiten etc. berücksichtigt habe, so gebe ich dazu an, dass ich diese wasserrechtliche Komponente nicht berücksichtigt habe, da es sich nicht um meinen Themenbereich handelt. Auf Befragen durch den Beschwerdeführer gibt die ASV an: Wenn mir der Beschwerdeführer vorhält, er hätte mir bereits in den Vorgesprächen die wasserrechtlichen Komponenten mitgeteilt, so gebe ich an, dass
Erstellung meines Gutachtens und Zustellung an die Parteien, der Beschwerdeführer bei mir im Büro vorgesprochen hat und da kam das erste Mal die Wasserversorgung ins Gespräch. Dies war vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx gibt die ASV an: Wenn ich gefragt werde, warum ich einen Ortsaugenschein am 25.11.2015 gemacht habe, so gebe ich an, dass ich mich nochmals versichern wollte, ob sich in natura das selbe wiederspiegelt, wie ich es aus den Luftbildern bzw. Katasterplänen etc. herangezogen habe. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen in Bezug auf die wasserrechtliche Komponente liegt nicht in meinem Zuständigkeitsbereich; das hätte die Behörde zu veranlassen. Daher habe ich in dieser Richtung auch nichts Weiteres veranlasst. In vorangegangenen Verfahren war das Thema Wasser auch ab und zu relevant. Mir wurden dann Unterlagen vorgelegt, in denen ich die für mich relevanten Teile erkennen konnte. Ich betone noch einmal dass die Schüttung von Quellen etc. nicht mein Sachverständigenthema sind. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx gibt der Vertreter der belangten Behörde an:
dem sich das Wasserthema erst im Beschwerdeverfahren releviert hat und bekannt geworden ist, war es für uns kein Thema mehr einen wasserrechtlichen ASV zu bestellen. Die Zuständigkeit ist auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen. … Mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird nunmehr der Dienstbarkeitsvertrag vom 09.07.2015 insbesondere Punkt 2. die ersten drei Absätze besprochen. Zudem wird auch der aktuelle Grundbuchsauszug, und zwar vom 03.11.2015, betreffend die EZ xxx Punkt 6a erläutert. In diesem Zusammenhang wird die Frage diskutiert, welchen Umfang das einverleibte Wasserbezugsrecht hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass wasserbezugsberichtigt auf Grund des Grundbuchsauszuges und des Dienstbarkeitsvertrages der jeweilige Eigentümer der in der Eintragung aufgenommenen Grundstücke im A2-Blatt ist. Der Beschwerdeführer gibt auf die Frage, warum die Grunddienstbarkeit sich nicht auf die gesamte EZ xxx erstreckt, zu Protokoll: Dies deshalb, weil die EZ xxx mehrere Grundstücke umfasst und nicht alle Grundstücke zum Verkauf angeboten wurden. Ich habe mit xxx, das ist der Dienstbarkeitsgeber, das heißt Eigentümer des dienenden Grundstückes, ausgemacht, dass, sollte ich für meinen Wasserbezug am Stammbesitz mehr Wasser benötigen, gebe es keine Einschränkungen im Wasserbezug. Er wäre auch bereit, mir dies schriftlich zu geben. Auf die Frage, ob Herr xxx als bleibender Eigentümer der restlichen Grundstücke der EZ xxx, ua. z.B. das Grundstück xxx, GB xxx, ein Wasserbezugsrecht auf Grund der einverleibten Dienstbarkeit hätte, so gibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an, dass er mit diesem Dienstbarkeitsvertrag kein Recht erwirbt, für diese restlichen Grundstücke Wasser zu beziehen. Auf die Frage der Berichterstatterin gibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an, dass der Erwerber deshalb wasserbezugsberechtigt mit seinem Altbesitz ist, weil er in Kenntnis des Kaufvertrages mit xxx, es abgeklärt hat, dass diese erworbenen Grundstücke das Wasserbezugsrecht bekommen. Zurzeit hat der Erwerber auf Grund dieses Dienstbarkeitsvertrages kein Wasserbezugsrecht. Daneben gibt es die mündliche Vereinbarung zwischen xxx und xxx, dass ihm das Wasser unbeschränkt zusteht. …. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag auf Einvernahme des xxx und Herrn xxx, zum Beweis dafür, dass Grundlage des gesamten Kaufes von Anfang an war, dass es in der Hauptsache um den Wasserbezug für den Altbesitz ging und der Wasserbezug für den Altbesitz immer in der mündlichen Vereinbarung mitumfasst war. Es wird nochmals betont, dass xxx und xxx von Anfang an davon wussten und wiederspiegelt sich das auch im höheren Kaufpreis. …“ IV.römisch vier. Erwägungen:
1 Z. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes 1951, BGBI. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des römisch eins. Hauptstückes, römisch eins. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes 1951, BGBI. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.
1 K-FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungs, verträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
1 K-FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
Paragraph 44, Absatz eins, K-FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein , Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
den - in analoger Interpretation auch für Flurbereinigungsverfahren geltenden - Bestimmungen des § 1 Abs. 1 K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
den - in analoger Interpretation auch für Flurbereinigungsverfahren geltenden - Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die , Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebs- wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und , forstwirtschaftlichen Betriebe
zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebs- , wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.
Abs. 2 dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser - bzw. der in § 44 statuierten - Ziele in erster Linie die
teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden,
Absatz 2, dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser - bzw. der in , Paragraph 44, statuierten - Ziele in erster Linie die
teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden,
Abs. 3 dieses Paragraphen sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.
Absatz 3, dieses Paragraphen sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können. Unter Bedachtnahme auf die vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, dass der Erwerb von (land- und/oder forstwirtschaftlichen) Grundstücken als eine den Zielsetzungen des K-FLG entsprechende Flurbereinigungsmaßnahme zu qualifizieren sein wird, wenn damit durch Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, unzulängliche Verkehrserschließung oder ungünstige Wasserverhältnisse) verursachte
teile (beim Altbesitz) abgewendet, gemildert oder behoben und sohin die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse (des Altbesitzes) verbessert oder neu gestaltet werden können.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei nicht, dass durch den Kauf Vorteile entstehen; es müssen vielmehr am Altbesitz des Antragstellers Mängel bestehen, die in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen nur durch den gegenständlichen Erwerb beseitigt, gemildert oder behoben werden können. Messpunkt für die Beurteilung ist dabei immer der Altbesitz (so etwa VwGH 26.04.1988, 87/07/0179). Des Weiteren ist von Belang, dass
dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung darstellt. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinne des [hier:] § 1 Abs. 2 K-FLG zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (so etwa VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033). Des Weiteren ist von Belang, dass
dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung darstellt. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinne des [hier:] Paragraph eins, Absatz 2, K-FLG zur Erreichung der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (so etwa VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033). Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des [hier:] § 46 Abs. 1 K-FLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation
dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs-/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist.Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des [hier:] Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation
dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs-/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs-/ Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt (vergleiche dazu beispielsweise VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145; aber auch 16.12.2010, 2009/07/0044; 17.02.2011, 2009/07/0062; 10.11.2011, 2011/07/0150 u.a.m.). Wie ersichtlich und auch bereits dargetan, wird die erstinstanzliche Entscheidung im Kern mit der Wiedergabe der fachgutachtlichen Feststellung begründet, dass Bewirtschaftungsnachteile, die auf Mängeln der Agrarstruktur beruhten, durch den Kauf nur teilweise – betreffend den unmittelbar an den Altbesitz angrenzenden Wald im Ausmaß von ca. 1,17 ha - beseitigt, gemildert oder abgewendet werden. Für den überwiegenden Teil des Erwerbs konnte jedoch eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die schlüssigen und damit
vollziehbaren Ausführungen der am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen ließen letztlich auch das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass es im Gegenstand an einer tragfähigen Grundlage und demgemäß am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur agrarbehördlichen Entscheidung im Sinne des diesbezüglichen Beschwerdeantrages mangelt. Im Besonderen war auf den beschwerdegegenständlichen Einwand, dass der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Flächen im Ergebnis der Verbesserung der Wasserversorgung des Altbesitzes in xxx dienen sollte, einzugehen. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 25.09.2015 heißt es, dass mit dem Zukauf der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, und dem damit verbundenen Wasserbezug eine dauernde Sicherung der Wasserversorgung der Hofstelle in xxx erreicht werden könne. Behauptet wird, dass das mit der erworbenen Liegenschaft EZ xxx, xxx, verbundene Wasserrecht auf der Parzelle xxx eine Verbesserung der Wasserversorgung bewirke. Es wurde eine Wasserbedarfsrechnung für die Liegenschaft der Beschwerdeführer erstellt und festgestellt, dass sich bei Gegenüberstellung des theoretischen Maximalbedarfes und der aktuellen Schüttung der hofeigenen Wasserquelle auch bei normalen Witterungsverhältnissen eine Versorgungsdifferenz ergebe. Die Anbindung des Überwassers der Servitutsquelle an die bestehende Wasserversorgungsanlage, welche auf Grund des vorliegenden Servitutsvertrages von den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolger uneingeschränkt genutzt werden könne, würde die Wasserbedarfsrechnung wesentlich verbessern. Dazu wird vom erkennenden Landesverwaltungsgericht festgestellt, dass die im angeführten Dienstbarkeitsvertrag vom 02.07.2015 bzw. 09.07.2015 vereinbarte Dienstbarkeit zwischen dem Eigentümer der dienenden Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, und dem Verkäufer als vormaligem Eigentümer der herrschenden Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, das Recht beinhaltet, auf immerwährende Zeiten und unentgeltlich aus dem Grundstück xxx, KG xxx, Wasser zu beziehen, insbesondere auch eine Quellfassung zur Versorgung obiger Grundstücke zu haben und unterirdisch alle hiezu notwendigen Leitungen, insbesondere Wasserleitungen über das Grundstück xxx, KG xxx, zu führen. Festgehalten wurde, dass die gesamte Schüttung der Quelle, welche der Speisung obiger Quellfassungen dient, dem ausschließlichen (dem) unbeschränkten Nutzen der herrschenden Grundstücke dient. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag ergibt sich daher eindeutig, dass die herrschenden Grundstücke im Sinne des Dienstbarkeitsvertrages die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, Gesamtausmaß von 3.687 m² sind, und nicht die gesamte Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Die dienenden Grundstücke sind die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx. Einem aktuellen Grundbuchsauszug, Gutsbestandsblatt xxx, vom 03.11.2015 betreffend EZ xxx, KG xxx, des Eigentümers xxx, hier als Verkäufer u.a der Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx an die Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass die Grunddienstbarkeit des Wasserbezugs- und Leitungsrechts auf den Grundstücken xxx und xxx ausdrücklich für die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx, sowie xxx einverleibt wurde. Aufgrund der obigen Feststellungen bzw. Ausführungen ergibt sich, dass das Wasserbezugsrecht und Wasserleitungsrecht aus den Grundstücken xxx sowie xxx, je KG xxx, ausschließlich für die im Grundbuch angeführten Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, einverleibt wurde und nicht für die gesamte EZ xxx, KG xxx. Dafür spricht auch der vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag, wonach die gesamte Schüttung der Quelle, welche der Speisung der Quellfassung dient, dem ausschließlichen und unbeschränkten Nutzen der herrschenden Grundstücke dient. Daher ist die Behauptung in der (der Beschwerde beigelegten) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, dass die Anbindung des Überwassers der Servitutsquelle an die bestehende Wasserversorgungsanlage, welche auf Grund des vorliegenden Servitutsvertrages von Herrn xxx als Rechtsnachfolger uneingeschränkt genützt werden könne, die Wasserbedarfsrechnung wesentlich verbessern würde, nicht zutreffend. Dies deshalb, als die Erwerber und nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem Zukauf der wasserbezugsberechtigten Grundstücke für den bisherigen Altbesitz kein Wasserbezugsrecht erworben haben. Daher können seitens der Beschwerdeführer auch nicht
teilige Wasserversorgungsverhältnisse am Altbesitz erfolgreich als Erwerbszweck für eine Agrarstrukturverbesserung ins Treffen geführt werden. Die behauptete mangelhafte Wasserversorgung am Altbesitz der Beschwerdeführer kann jedenfalls dadurch, dass das Wasserbezugsrecht dem ausschließlichen und unbeschränkten Nutzen der herrschenden Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, dient, auch durch deren Erwerb durch die Beschwerdeführer nicht gemildert bzw. verbessert werden. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich das Wasserbezugsrecht nur auf die angeführten Grundstücke bezieht, ist die Vereinbarung bzw. das Zugeständnis im Dienstbarkeitsvertrag, dass die Zufahrtswege zu den dienenden Grundstücken nur für die beschriebenen Zwecke genützt werden dürfen. Daher erübrigte sich auch eine weitere diesbezügliche fachgutachtliche Betrachtung. Zum in der Verhandlung gestellten Antrag, den Dienstbarkeitsgeber und den Dienstbarkeitsnehmer hinsichtlich einer mündlich bestehenden Vereinbarung zwischen diesen beiden und den Beschwerdeführern zum Beweis dafür, dass Grundlage des gesamten Kaufes von Anfang an gewesen sei, dass es in der Hauptsache um den Wasserbezug für den Altbesitz gegangen sei und der Wasserbezug für den Altbesitz immer in der mündlichen Vereinbarung mitumfasst gewesen sei, einzuvernehmen, wird festgestellt, dass eine solche für die im Gegenstand zu lösende Rechtsfrage nicht von Belang ist. Daher war diesem Antrag auch keine Folge zu geben. Der in Rede stehende Dienstbarkeitsvertrag betreffend Wasserbezugs- und Leitungsrecht wurde ausschließlich zugunsten ausdrücklich bezeichneter, mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag erworbener, Grundstücke abgeschlossen und wäre es den Parteien schon damals freigestanden, einen ihren Wünschen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag abzuschließen. Daher wird nochmals festgestellt, dass mit dem gegenständlichen Erwerb ein behaupteter Wassermangel bzw. behauptete ungünstige Wasserverhältnisse am Altbesitz in keiner Hinsicht gemildert, abgewendet oder aufgehoben werden konnten. Dies bereits aus formalen Gründen deshalb, als mit dem Erwerb der - mit einem Wasserbezugsrecht ausgestatteten - Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, die Erwerber mit ihrem Altbesitz keinen automatischen Zugriff auf das Wasserbezugs- und Leitungsrecht erworben haben. Im Übrigen hatte
dem oben wiedergegebenen Dienstbarkeitsvertrag auch der nunmehrige Verkäufer kein Recht, zugunsten der in seinem Eigentum stehenden und nicht herrschenden Grundstücke der EZ xxx, Wasser aus dem diesbezüglich dienenden Grundstück xxx zu beziehen. Genauso wenig stand den nicht herrschenden Grundstücken der EZ xxx das Leitungsrecht über das Grundstück xxx zu. Dieser Umstand wurde auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Somit besteht zugunsten der angestrebten Flurbereinigung kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem zitierten Dienstbarkeitsvertrag und dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Wie bereits ausgeführt, muss
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 26.4.1988, 87/07/0179) eine Behebung oder Milderung von Agrarstrukturmängeln in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen erfolgen und daher der Erwerb verhältnismäßig sein. Auch wenn – wie in der Verhandlung vorgebracht - Zweck des Erwerbs die behaupteten ungünstigen Wasserverhältnisse am Altbesitz wären und der Eigentümer der dienenden Grundstücke den Erwerbern ein rechtlich gesichertes – und nicht bloß mündlich zugesichertes - Wasserbezugsrecht für den Altbesitz eingeräumt hätte, dann genügte für die Beseitigung des behaupteten Agrarstrukturmangels schon der Kauf der mit den Wasserbezugs- und Leitungsrecht ausgestatten Grundstücke im errechneten Gesamtausmaß von 3.687 m². Der vorliegende Gesamterwerb entspricht somit auch nicht dem für Flurbereinigungen postulierten wirtschaftlich tragbaren Rahmen für solche Rechtsgeschäfte. Schließlich ist der behauptete höhere Kaufpreis für die Gesamtliegenschaft, welcher laut Beschwerdeführern auf das mündlich zugesicherte Wasserbezugsrecht für den Altbesitz der Erwerber zurückzuführen sei, nicht zuletzt auch deshalb als gerechtfertigt anzusehen, als die Käufer neben anderen auch die oben angeführten, mit einem grundbücherlich gesicherten Wasserbezugs- und Leitungsrecht ausgestatteten, Grundstücke erworben haben. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Überlegungen bleibt sohin im Verein mit der zutreffenden Einschätzung der Erstbehörde festzustellen, dass grundsätzlich wohl jede Besitzaufstockung zu einer besseren Auslastung der Betriebsmittel und damit zu einer rationelleren Gestaltung der Arbeitsabläufe führt, dieser Umstand für sich allein genommen jedoch nicht ausreicht, um einen solchen Grunderwerb als Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 K-FLG anzuerkennen. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Überlegungen bleibt sohin im Verein mit der zutreffenden Einschätzung der Erstbehörde festzustellen, dass grundsätzlich wohl jede Besitzaufstockung zu einer besseren Auslastung der Betriebsmittel und damit zu einer rationelleren Gestaltung der Arbeitsabläufe führt, dieser Umstand für sich allein genommen jedoch nicht ausreicht, um einen solchen Grunderwerb als Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG anzuerkennen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (vgl Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90) und der zitierten Judikatur lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz vergleiche Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90) und der zitierten Judikatur lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S4.2233.2234.4.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.