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{'item': 'KLVwG-1935-1940/30/2015'}

Obsah (8)Art. 133§ 13§ 6§ 3§ 3a§ 1§ 18§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-1935-1940/30/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be

stehende Präzisierungen und Einschränkungen des Antrages sind mit Schreiben vom 10.11.2015 sowie anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 erfolgt:

  1. a)Es werden höchstens 5 Veranstaltungen mit weniger als 15.000 Besuchern, die keine Sportveranstaltungen sind, jährlich abgeführt und insgesamt höchstens an 20 Veranstaltungstagen jährlich (einschließlich Sportveranstaltungen), Veranstaltungen mit mehr als 15.000 Besuchern abgeführt, davon höchstens 5 Veranstaltungen, die keine Sportveranstaltungen sind (Veranstaltungen aus der Kategorie „multifunktionelle Nutzung“) und höchstens 2 Großfeuerwerke jährlich mit einer maximalen Dauer von jeweils höchstens 30 Minuten, wobei diese im Rahmen von Veranstaltungen und nicht zusätzlich zu den Veranstaltungstagen stattfinden. Jährlich wird höchstens eine Motorsportveranstaltung mit Verbrennungsmotoren stattfinden, wobei die Veranstaltung selbst einen Tag dauert und vorher maximal 2 Trainingstage stattfinden. Bei dieser Motorsportveranstaltung werden keine Fahrzeuge eingesetzt, die insgesamt zu Emissionen führen, die über die Emissionen hinausgehen, die der Stellungnahme der TU Graz vom 17.11.2015 zugrunde liegen. Die Wartung der Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen erfolgt nicht im Stadion. Zwischen allen multifunktionellen Veranstaltungsereignissen, darunter sind alle Veranstaltungen, die keine Sportveranstaltungen sind, insbesondere Motorsportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren zu verstehen, ist ein Abstand von mindestens 6 Tagen einzuhalten und finden im Juli und August maximal 3 Veranstaltungen aus der Kategorie multifunktionelle Nutzung mit über 15.000 Besuchern statt.
  2. b)Die Häufigkeit der Veranstaltungen wird aus lärmtechnischen Gründen hinsichtlich des maßgeblichen Dauerschallpegels beim nächstgelegenen Anrainer unter Bedachtnahme auf die Tabelle auf Seite 22 der Baubewilligung vom 05.07.2011 wie folgt einschränkt: Höchstzulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel LA eq (dB) beim nächstgelegenen Anrainer im Freien (IP II) (IP römisch zwei) Maximale Anzahl pro Jahr 70 1 (L2) 70 4 (L2) 68 5 (L2) 63 35 (L1)
  3. c)Das der Baubewilligung zugrunde liegende Verkehrs- und Parkplatzkonzept wird entsprechend der Beilage ./F der Verhandlung vom 10.12.2015 insofern konkretisiert, als eine Optimierung des Verkehrsleitsystems, insbesondere durch Verbesserung der Positionierung und Erhöhung der Anzahl der Wegweiser zum Stadion und zu den Stadionparkplätzen erfolgt, wobei dies alternativ zu anderen Arten von Wegweisern auch durch zeitweise Nutzung von LED-Anlagen erfolgen kann. Bei Veranstaltungen mit mehr als 4.100 bis höchstens 15.000 zu erwartenden Besuchern wird wie bisher ein Halte- und Parkverbot entsprechend der Planbeilage zum Schreiben der Antragstellerin vom 10.11.2015 verordnet und ist die dortige Wohnbevölkerung davon ausgenommen (Parkvignette). Bei Veranstaltungen mit über 15.000 zu erwartenden Besuchern wird wie bisher ein Halte- und Parkverbot in dem aus dem obgenannten Plan ersichtlichen Bereich und zusätzlich ein allgemeines Fahrverbot (ausgenommen Anrainerverkehr) verordnet und ist die dortige Wohnbevölkerung ausgenommen (Parkvignette). Bei Veranstaltungen mit über 10.000 zu erwartenden Besuchern wird eine verstärkte Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich um das Stadion erfolgen.
  4. d)Antragsgegenstand ist weiters die Einrichtung einer Telefonhotline im Sportpark bei Veranstaltungen mit über 10.000 Zuschauern, die dynamische Anpassung der stadioneigenen Lausprecheranlage bei Veranstaltungen je

Besucherzahl und die Zurverfügungstellung der Lärmpro KLVwG-1935-1940/30/2014tokolle der Dauermessstation Figarogasse online auf www.klagenfurt.at. e) Bei Abschluss von Verträgen mit Veranstaltern werden sämtliche lärmtechnischen Bescheidauflagen dem Veranstalter zur Einhaltung vertraglich überbunden. Sofern für Veranstaltungen eine Bewilligung

dem Kärntner Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, wird sich die Antragstellerin gegenüber der Veranstaltungsbehörde hinsichtlich der Vorschreibung sämtlicher lärm- und schalltechnischer Auflagen in die Bewilligung verwenden. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 05.07.2011, mit der Maßgabe, dass mehrere Auflage zu entfallen haben bzw. abgeändert werden oder hinzugefügt werden, als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird ausgeführt, dass das Vorhaben dem UVP-Gesetz unterliege. Weiters wird insbesondere zur Verkehrssituation samt Parkplätzen, zu Lärm-, Schadstoff- und Lichtemissionen auf das Landschaftsschutzgebiet xxx auf die Lärmbelästigung der Anrainer, auf die Unklarheit, welche Auflagen gelten, auf den Umstand, dass Vorbescheide und die gutachterliche Stellungnahme xxx den

barn nicht zugegangen sind, dass die Gutachten und Stellungnahmen keine Bescheidwirkung entfalten könnten, da die Integrationsklausel nicht in den Spruch aufgenommen worden sei und dass auf alte Daten nicht zurückgegriffen werden könne, verwiesen. Für nicht errichtete Stellplätze sei

§ 13K-PSt

G und § 18 Abs. 5 BAO eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Teile des Parkplatzes würden sich im Hochwasserabflussgebiet befinden und seien jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig und sei die wasserrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg im Bauverfahren gemäß § 25 K-BO anzuschließen. Hingewiesen wird auf § 4 Abs. 1 lit. a und c Kärntner Umweltplanungsgesetz, wonach Maßnahmen der örtlichen Raumplanung der strategischen Umweltprüfung unterliegen würden und wäre im Umwidmungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Die Schallmessung sei nicht repräsentativ und seien die Ausführungen des ZT-Gutachtens xxx nicht vollständig

vollziehbar und schlüssig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 05.07.2011, mit der Maßgabe, dass mehrere Auflage zu entfallen haben bzw. abgeändert werden oder hinzugefügt werden, als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird ausgeführt, dass das Vorhaben dem UVP-Gesetz unterliege. Weiters wird insbesondere zur Verkehrssituation samt Parkplätzen, zu Lärm-, Schadstoff- und Lichtemissionen auf das Landschaftsschutzgebiet xxx auf die Lärmbelästigung der Anrainer, auf die Unklarheit, welche Auflagen gelten, auf den Umstand, dass Vorbescheide und die gutachterliche Stellungnahme xxx den

barn nicht zugegangen sind, dass die Gutachten und Stellungnahmen keine Bescheidwirkung entfalten könnten, da die Integrationsklausel nicht in den Spruch aufgenommen worden sei und dass auf alte Daten nicht zurückgegriffen werden könne, verwiesen. Für nicht errichtete Stellplätze sei

Paragraph 13, K-PStG und Paragraph 18, Absatz 5, BAO eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Teile des Parkplatzes würden sich im Hochwasserabflussgebiet befinden und seien jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig und sei die wasserrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg im Bauverfahren gemäß Paragraph 25, K-BO anzuschließen. Hingewiesen wird auf Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c Kärntner Umweltplanungsgesetz, wonach Maßnahmen der örtlichen Raumplanung der strategischen Umweltprüfung unterliegen würden und wäre im Umwidmungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Die Schallmessung sei nicht repräsentativ und seien die Ausführungen des ZT-Gutachtens xxx nicht vollständig

vollziehbar und schlüssig. Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 05.12.2011 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zahlen: RO 2014/06/0058 und 0063-9, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren der Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit dem ausgeführt wurde, dass für das Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ keine UVP durchzuführen sei, nicht als Parteien beigezogen wurden und somit eine Bindungswirkung nicht vorliege. Da die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen habe und die Beschwerdeführer berechtigt seien, als Parteien im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP vorzubringen, sei der angefochtene Bescheid zu beheben.Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 05.12.2011 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zahlen: RO 2014/06/0058 und 0063-9, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren der Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, mit dem ausgeführt wurde, dass für das Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ keine UVP durchzuführen sei, nicht als Parteien beigezogen wurden und somit eine Bindungswirkung nicht vorliege. Da die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen habe und die Beschwerdeführer berechtigt seien, als Parteien im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP vorzubringen, sei der angefochtene Bescheid zu beheben. Es wurde wie folgt erwogen: I.römisch eins. Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 28.09.2015 den

der Geschäftsverteilung zuständigen Richter abgelehnt und wurde dies in der Stellungnahme vom 22.10.2015 wiederholt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Richter ursprünglich beabsichtigte den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zurückzuweisen.

dem die Bürgermeisterin mehrfach an die Vernunft des Landesverwaltungsgerichtes appellierte, die Angelegenheit so rasch als möglich selbst zu entscheiden, habe der zuständige Richter auf Grund von Appellen der Bürgermeisterin seine Meinung grundlegend geändert. Weiters sei es parteilich Unterlagen zu verlesen, die im Bauverfahren nie verlesen worden seien. Außerdem müsse der Richter der Antragstellerin oder der Kleinen Zeitung ein Schriftstück übermittelt haben, dass den Beschwerdeführern nicht übermittelt wurde, was ebenfalls auf eine parteiliche Vorgangsweise schließen lasse.

§ 6Vw

GG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

Paragraph 6, VwGG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Zu obigem Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass

Durchsicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, des Vorstellungsbescheides der Landesregierung und des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bauberufungskommission nicht erkennbar gewesen ist, dass die dem UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.01.2011 zugrunde liegenden Gutachten im Bauverfahren vorgelegt wurden (siehe Niederschrift der Bauverhandlung vom 25.05.2011 auf Seite 17) und hat die Antragstellerin sowie die belangte Behörde darauf verwiesen. Unter Bedachtnahme darauf sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 leg cit hat sich der zuständige Richter entschlossen, in der Sache zu entscheiden und wurde dies den Parteien mit Schreiben vom 21. September 2015 mitgeteilt. Weiters wurden die Beschwerdeführer eingeladen in die Akten betreffend den Feststellungsbescheid zur UVP-Pflicht der Landesregierung vom 24.01.2011, in die Akten zu den in der Vorstellung angeführten Baubescheiden vom 13.01.2006 und 19.07.2007 sowie in die Akt zum UVP-Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.11.2005 Einsicht zu nehmen. Auf Grund unvollständiger Angabe (es fehlte „8010 Graz“) der Adresse des Vertreters der Beschwerdeführer am Dokument zufolge eines Versehens in der Schreibstube, hervorgerufen offensichtlich durch den unüblich umfangreichen Wortlaut, wurde dieses Dokument dem Vertreter der Beschwerdeführer erst verspätet zugestellt, und zwar erst

dem dessen Inhalt offensichtlich durch eine andere Partei der Presse zugegangen ist. Zusammenfassend liegt somit eine Befangenheit des zuständigen Richters nicht vor, zumal eine Beeinflussung durch die Bürgermeisterin nicht vorgelegen ist, sondern der oben beschriebene Verfahrensgang andere,

vollziehbare Ursachen hatte. Aus der Einladung Akteneinsicht zu nehmen, kann ebenfalls nicht auf eine Parteilichkeit geschlossen werden, da diese vielmehr zur Durchführung eines fairen Verfahrens erforderlich erschien. Hinzuweisen ist diesbezüglich, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20.10.2015 mitgeteilt wurde, dass kopierte Aktenteile zur Abholung bereit stehen und wurden diese vom Vertreter der Beschwerdeführer am 30.11.2015 übernommen. Mit Schreiben vom 22.10.2015 haben die Beschwerdeführer beantragt, die Frist zur Stellungnahme um vier Wochen zu verlängern und wurde dem insofern entsprochen, als die Verhandlung am 10.12.2015 stattgefunden hat, die Akte verlesen wurde und den Beschwerdeführern auf deren Ersuchen eine weitere Frist zur Stellungnahme von einer Woche eingeräumt worden ist.Zu obigem Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass

Durchsicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, des Vorstellungsbescheides der Landesregierung und des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bauberufungskommission nicht erkennbar gewesen ist, dass die dem UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.01.2011 zugrunde liegenden Gutachten im Bauverfahren vorgelegt wurden (siehe Niederschrift der Bauverhandlung vom 25.05.2011 auf Seite 17) und hat die Antragstellerin sowie die belangte Behörde darauf verwiesen. Unter Bedachtnahme darauf sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, leg cit hat sich der zuständige Richter entschlossen, in der Sache zu entscheiden und wurde dies den Parteien mit Schreiben vom 21. September 2015 mitgeteilt. Weiters wurden die Beschwerdeführer eingeladen in die Akten betreffend den Feststellungsbescheid zur UVP-Pflicht der Landesregierung vom 24.01.2011, in die Akten zu den in der Vorstellung angeführten Baubescheiden vom 13.01.2006 und 19.07.2007 sowie in die Akt zum UVP-Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.11.2005 Einsicht zu nehmen. Auf Grund unvollständiger Angabe (es fehlte „8010 Graz“) der Adresse des Vertreters der Beschwerdeführer am Dokument zufolge eines Versehens in der Schreibstube, hervorgerufen offensichtlich durch den unüblich umfangreichen Wortlaut, wurde dieses Dokument dem Vertreter der Beschwerdeführer erst verspätet zugestellt, und zwar erst

dem dessen Inhalt offensichtlich durch eine andere Partei der Presse zugegangen ist. Zusammenfassend liegt somit eine Befangenheit des zuständigen Richters nicht vor, zumal eine Beeinflussung durch die Bürgermeisterin nicht vorgelegen ist, sondern der oben beschriebene Verfahrensgang andere,

vollziehbare Ursachen hatte. Aus der Einladung Akteneinsicht zu nehmen, kann ebenfalls nicht auf eine Parteilichkeit geschlossen werden, da diese vielmehr zur Durchführung eines fairen Verfahrens erforderlich erschien. Hinzuweisen ist diesbezüglich, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20.10.2015 mitgeteilt wurde, dass kopierte Aktenteile zur Abholung bereit stehen und wurden diese vom Vertreter der Beschwerdeführer am 30.11.2015 übernommen. Mit Schreiben vom 22.10.2015 haben die Beschwerdeführer beantragt, die Frist zur Stellungnahme um vier Wochen zu verlängern und wurde dem insofern entsprochen, als die Verhandlung am 10.12.2015 stattgefunden hat, die Akte verlesen wurde und den Beschwerdeführern auf deren Ersuchen eine weitere Frist zur Stellungnahme von einer Woche eingeräumt worden ist. II.römisch zwei.

§ 3Abs.

1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben

Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben

Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. In Z 17 Spalte 2 des Anhangs 1 werden Freizeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge angeführt.

der UVP-RL sind Freizeit- oder Vergnügungsparks dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis

Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und eine funktionelle Einheit bilden.In Ziffer 17, Spalte 2 des Anhangs 1 werden Freizeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge angeführt.

der UVP-RL sind Freizeit- oder Vergnügungsparks dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis

Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und eine funktionelle Einheit bilden.

§ 3aAbs.

3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhangs angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung

dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wennNach Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhangs angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung

dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

  1. der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genannten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder Spalte 3 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch diese Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch diese Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

§ 1Abs.

1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit der fachlichen Grundlage die unmittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein VorhabenNach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit der fachlichen Grundlage die unmittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

  1. a)auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Boden, Wasser, Luft, Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. Zum Standort des Vorhabens ist auszuführen, dass dieser in einem Schutzgebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegt, da das Gebiet als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub ausgewiesen ist (BGBl II Nr. 483/2008).Zum Standort des Vorhabens ist auszuführen, dass dieser in einem Schutzgebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegt, da das Gebiet als belastetes Gebiet hinsichtlich Feinstaub ausgewiesen ist Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 2008,). III.römisch drei. Seit 1960 bis 2006 bestand im verfahrensgegenständlichen Bereich das sogenannte „Waidmannsdorfer Stadion“ mit Laufbahn, welches baubehördlich als „Sportstadion“ genehmigt war. Dieses wurde vornehmlich für Fußballspiele genutzt, es fanden aber auch Leichtathletikveranstaltungen und Konzerte statt. Mit Bescheiden des Bürgermeisters vom 13.01.2006 und 19.07.2007 wurde das Sportpark Wörthersee-Stadion temporär für die EURO 2008 mit einer Zuschauerkapazität von 32.000 Personen mit anschließendem Rückbau auf ein Fassungsvermögen von 12.000 Personen mit angrenzendem Ballsportzentrum und Fußball-Akademie baubehördlich bewilligt. Zuvor stellte der Bürgermeister mit UVP-Feststellungsbescheid vom 04.11.2005 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Seit 1960 bis 2006 bestand im verfahrensgegenständlichen Bereich das sogenannte „Waidmannsdorfer Stadion“ mit Laufbahn, welches baubehördlich als „Sportstadion“ genehmigt war. Dieses wurde vornehmlich für Fußballspiele genutzt, es fanden aber auch Leichtathletikveranstaltungen und Konzerte statt. Mit Bescheiden des Bürgermeisters vom 13.01.2006 und 19.07.2007 wurde das Sportpark Wörthersee-Stadion temporär für die EURO 2008 mit einer Zuschauerkapazität von 32.000 Personen mit anschließendem Rückbau auf ein Fassungsvermögen von 12.000 Personen mit angrenzendem Ballsportzentrum und Fußball-Akademie baubehördlich bewilligt. Zuvor stellte der Bürgermeister mit UVP-Feststellungsbescheid vom 04.11.2005 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist nunmehr die Eingabe der Bauwerberin vom 05.05.2011, mit der die Abänderung der obgenannten Baubewilligung gemäß § 22 K-BO beantragt wird, und zwar bauliche Änderungen sowie Änderung (Erweiterung) der Verwendung des Gebäudes und permanentes Bestehenbleiben des oberen Zuschauerranges. Hinsichtlich der damaligen Einreichunterlagen wird auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 05.07.2011 verwiesen.Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist nunmehr die Eingabe der Bauwerberin vom 05.05.2011, mit der die Abänderung der obgenannten Baubewilligung gemäß Paragraph 22, K-BO beantragt wird, und zwar bauliche Änderungen sowie Änderung (Erweiterung) der Verwendung des Gebäudes und permanentes Bestehenbleiben des oberen Zuschauerranges. Hinsichtlich der damaligen Einreichunterlagen wird auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 05.07.2011 verwiesen. Für dieses Projekt hat zuvor eine Prüfung durch die Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Frage, ob ein UVP-Verfahren durchzuführen ist, stattgefunden und wurde dieses mit Bescheid vom 24.01.2011 abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden zahlreiche Gutachten eingeholt und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in den obgenannten Bescheid verwiesen. Es erging sodann unter zahlreichen Auflagen die erstinstanzliche Baubewilligung vom 05.07.2011 und wurden die dagegen eingebrachten Berufungen mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.09.2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass zahlreiche Auflagen abgeändert wurden, zu entfallen haben oder hinzugefügt wurden. Hinzuweisen ist darauf, dass zwischenzeitig weitere Präzisierungen und Einschränkungen des Ansuchens auf Baubewilligung erfolgt sind und sind diese im Spruch dargestellt.

dem den Beschwerdeführern Akteneinsicht gewährt wurde, hat am 10.12.2015 eine Verhandlung stattgefunden, zu der Sachverständige zu allen im UVP-Verfahren der Landesregierung geprüften Sachbereichen zugezogen wurden, dies jedoch mit Ausnahme der Fachbereiche Boden und Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Geologie. Die anlässlich der Verhandlung am 10.12.2015 anwesenden Sachverständigen haben übereinstimmend schlüssig und

vollziehbar ausgeführt, dass durch gegenständliche Bauvorhaben mit erheblichen schädlichen Belästigungen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Die beigezogene medizinische Amtssachverständige hat unter Bezugnahme auf die bisher eingeholten Gutachten ebenfalls

vollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass ein Einwand aus medizinischer Sicht hinsichtlich des Anrainerschutzes nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht folgt obgenannten Gutachten, zumal diesen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten worden ist. Hinsichtlich der Fachbereiche, zu denen am 10.12.2015 ein Sachverständiger nicht zugegen war, haben sich die Beschwerdeführer mit der Verlesung der diesbezüglichen im UVP-Verfahren der Landesregierung eingeholten Gutachten einverstanden erklärt und kommen diese Gutachten ebenfalls

vollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Es wurden sodann hinsichtlich dieser Fachgebiete weitere Gutachten zur Frage der Entsprechung obiger Gutachten mit der heutigen Sach- und Rechtslage eingeholt. Dazu wurde von xxx für den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie und Altlasten

Befunderstellung mit Schreiben vom 22.12.2015 ausgeführt, dass insbesondere die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes des Stadions schlüssig und

vollziehbar beschrieben wurde und fachlich als richtig anzusehen ist. Die herangezogenen Normen hätten auch heute Gültigkeit und sei keine Ergänzung erforderlich. Berücksichtigt wurde dabei auch – wie sich aus dem zweiten Absatz zu Punkt 2.) ergibt – der Umstand, dass ein Rückbau nicht erfolgt. xxx hat mit Schreiben vom 23.12.2015

Befundung unter Berücksichtigung der Änderung des Vorhabens, da zurückzubauende Parkplatzflächen dauerhaft bestehen bleiben, ausgeführt, dass die vorliegenden Fachgutachten richtig,

vollziehbar und plausibel sind bzw. durch die projektbedingten Änderungen die Auswirkungen auf Boden bzw. Land- und Forstwirtschaft unerheblich bzw. geringfügig sind. Hinzuweisen ist darauf, dass iS § 52 Abs. 2 AVG der gerichtlich beeidete SV xxx beigezogen wurde, da dieser bereits im UVP-Verfahren beigezogen war; gleiches gilt für den ASV der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx. Hinzuweisen ist darauf, dass iS Paragraph 52, Absatz 2, AVG der gerichtlich beeidete SV xxx beigezogen wurde, da dieser bereits im UVP-Verfahren beigezogen war; gleiches gilt für den ASV der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer ist wie folgt auszuführen: Es ist zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unter Bedachtnahme auf die Stellplätze, die Schwelle der Ziffer 17 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 überschreitet. Da in dieser Ziffer Freitzeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien ohne Hinweis auf unterschiedliche Behandlung aufgezählt sind, ist

Ansicht des Gerichtes davon auszugehen, dass gegenständlich von einer Änderung im Sinne des § 3a Abs. 1 leg cit auszugehen ist, da es offensichtlich unerheblich ist, ob die Änderung einen Freizeit- oder Vergnügungspark oder ein Sportstadion betrifft.Es ist zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unter Bedachtnahme auf die Stellplätze, die Schwelle der Ziffer 17 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 überschreitet. Da in dieser Ziffer Freitzeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien ohne Hinweis auf unterschiedliche Behandlung aufgezählt sind, ist

Ansicht des Gerichtes davon auszugehen, dass gegenständlich von einer Änderung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, leg cit auszugehen ist, da es offensichtlich unerheblich ist, ob die Änderung einen Freizeit- oder Vergnügungspark oder ein Sportstadion betrifft. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes Lendspitz-Siebenhügel als auch des Geländes der ehemaligen Stadtgärtnerei hat die beigezogene Amtssachverständige anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 schlüssig dargetan, dass eine

haltige Beeinflussung von Tieren, Pflanzen oder Biotopen bzw. der zuvor genannten Gebiete nicht zu erwarten ist, dies unter Bedachtnahme auf Voruntersuchungen, zumal mit diesen Untersuchungen das Öko-System und Biotope erhoben worden sind. Hinsichtlich der Lärmbelästigung der Anrainer hat der Amtssachverständige anlässlich der Verhandlung am 10.12.2015 ausgeführt, dass die vorliegenden Gutachten auf Basis von Lärmmessungen bei Veranstaltungen erarbeitet wurden und dies die sicherste Methode sei, um Lärmereignisse zu beurteilen, da es sich um keine Prognosebeurteilung handle. Es wurde die Methode der Emissionsbegrenzung im Sinne des Anrainerschutzes gewählt und werden die Messwerte von verschiedensten Veranstaltungen erfasst und zeitlich abgebildet und somit die konkrete Situation beurteilt. Hingewiesen wurde darauf, dass im Vergleich zum alten Stadion durch die geänderte Situierung und die bestehende Außenhülle eine Verbesserung von 5 dB eingetreten ist. Durch die verfahrensgegenständlich möglichen Veranstaltungen wird die Jahreslärmdosis im Bereich der nächstliegenden Anrainer rechnerisch um 0,9 dB erhöht, dies bezogen auf den Jahresmittelwert bzw. auf den 3-Stunden-Mittelwert um bis zu 10 dB. Dies betrifft maximal 5 Veranstaltungen bzw. 15 Stunden pro Jahr. Hinzuweisen ist darauf, dass die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes keine verbindliche Wirkung hat. Hinsichtlich der Verkehrssituation hat der anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 gehörte Sachverständige ausgeführt, dass auf Basis des verfahrensgegenständlichen Verkehrskonzeptes, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig vorgenommene Antragspräzisierung keine erheblichen Belastungen für die Anrainer entstehen. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 die von ihm gewählte Vorgangsweise schlüssig und

vollziehbar dargelegt und ausgeführt, dass schlechtestenfalls mit einer maximalen Zusatzbelastung von 0,77 µ/m³ für NO2 und 0,3 µ/m³ für PM 10 bezogen auf den Jahresmittelwert zu rechnen sei. Diese im Jahr 2010 durchgeführten Berechnungen haben bereits für 2010 Werte, die deutlich unter den gesetzlich relevanten Grenzwerten gelegen sind, ergeben und stellt sich die Situation durch eine geringere Grundbelastung heute deutlich günstiger dar. Berücksichtigt wurden vom Sachverständigen auch Motorsportveranstaltungen, der Verkehr der Besucher zum und vom Stadion sowie Großfeuerwerke. Hinsichtlich der Lichtemissionen hat der Sachverständige anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 ausgeführt, dass das im UVP-Verfahren eingeholte Gutachten schlüssig und

vollziehbar erscheint, die vorgeschriebenen Auflagen vorgeschrieben wurden und die Einhaltung derselben festgestellt wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach entsprechend Auflage A 1 Bautechnik nur die bautechnischen Auflagen der Grundbescheide vollinhaltlich in Geltung bleiben, ist auszuführen, dass diese im erstinstanzlichen Bescheid aufgenommene Auflage, wie sich aus der Überschrift ergibt, ausschließlich für die bautechnischen Auflagen und nicht für die übrigen Auflagen gilt. Selbst wenn die Bescheide vom 13.01.2006 und 19.07.2007 den

barn nicht zugegangen sein sollten, gehören diese trotzdem dem Rechtsbestand an und haben die

barn im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ein Recht auf Einhaltung derselben. Selbst für den Fall, dass die

barn hinsichtlich der Bescheide vom 13.01.2006 und 19.07.2007 übergangen worden sein sollten, gehören diese Bescheide dem Rechtsbestand an, zumal die

barn diesen Bescheid nicht beeinsprucht haben. Hinzuweisen ist darauf, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht umfangreiche Akteneinsicht gewährt wurde und demgemäß

ständiger Judikatur allfällige diesbezügliche Mängel in den Vorverfahren (etwa hinsichtlich des Gutachtens xxx) geheilt sind. Die Relevanz des Vorbringens, wonach Gutachten und Stellungnahmen keine Bescheidwirkung entfalten können wenn die Integrationsklausel nicht in den Spruch aufgenommen wurde, ist nicht erkennbar bzw. sind diese allgemeinen Aussagen unter Bedachtnahme auf den Spruch des Bescheides zutreffend. Zutreffend ist, dass vielfach auf alte Daten teilweise aus dem ersten UVP-Verfahren aus 2005 zurückgegriffen wurde. Diese Daten wurden jedoch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von den Sachverständigen auf ihre Zeitgemäßigkeit überprüft und als aktuell und

vollziehbar befunden. Zu den Ausführungen hinsichtlich der nicht errichteten Stellplätze

§ 13K-PSt

G und der Ausgleichsabgaben

§ 18Abs.

5 BAO ist auszuführen, dass die Frage der Zumutbarkeit der Verkehrssituation einerseits als Vorfrage

UVP-G 2000 geprüft wurde und andererseits

ständiger Judikatur Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen nicht dem Interesse der

barn dienen und somit subjektive-öffentliche Rechte diesbezüglich nicht begründet werden.Zu den Ausführungen hinsichtlich der nicht errichteten Stellplätze

Paragraph 13, K-PStG und der Ausgleichsabgaben

Paragraph 18, Absatz 5, BAO ist auszuführen, dass die Frage der Zumutbarkeit der Verkehrssituation einerseits als Vorfrage

UVP-G 2000 geprüft wurde und andererseits

ständiger Judikatur Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen nicht dem Interesse der

barn dienen und somit subjektive-öffentliche Rechte diesbezüglich nicht begründet werden. Weiters wurde die wasserrechtliche Situation

UVP-G eingehend geprüft und führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Slg 9610/A aus, dass das allfällige Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung der

bar nicht rügen kann bzw. im Bauverfahren der

bar kein Recht hat, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt wird. Das K-UPG regelt die Umweltprüfung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und sind in dessen § 3 diese Pläne und Programme aufgezählt und fällt der verfahrensgegenständliche Antrag

der Kärntner Bauordnung nicht darunter.Das K-UPG regelt die Umweltprüfung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und sind in dessen Paragraph 3, diese Pläne und Programme aufgezählt und fällt der verfahrensgegenständliche Antrag

der Kärntner Bauordnung nicht darunter. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 10.12.2015, wonach zwischenzeitig Umbauarbeiten stattgefunden hätten, ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und demgemäß es nur darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Einreichprojektes herbeigeführt werden soll. Die Verbindung des Stadiondaches mit dem Unterrang ist in Auflage D 15 des Bescheides des Bürgermeisters vom 13.01.2006 festgelegt, jedoch wurden mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bewilligungsverfahren die neuen Pläne bewilligt, sodass diese Auflage nicht mehr relevant ist. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Änderung der Verkleidung des Stadions in den Anträgen nicht dargestellt ist, hat der bautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Fassadengestaltung in den Ansichtsplänen 2.14 vom 27.04.2011 ausreichend dargestellt ist. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die einzuhaltenden Schallpegel nicht eingehalten werden ist grundsätzlich auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass Auflagen eingehalten bzw. durchgesetzt werden.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen können

§ 23Abs.

3 lit. a und h leg. cit. gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes und auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer. Einwendungen können

Paragraph 23, Absatz 3, Litera a und h leg. cit. gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes und auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben befindet sich auf einer als „Bauland Sondergebiet-Sportpark, Sonderwidmung Veranstaltungszentrum mit dem Verwendungszweck: multifunktionales Stadion mit Zusatzeinrichtungen“ gewidmeten Fläche und ist somit davon auszugehen, dass das Baugrundstück widmungsgemäß verwendet wird und gilt dies auch für den südlich des Stadions gelegenen Parkplatz, welcher als Verkehrsfläche gewidmet ist. Wie sich insbesondere aus dem Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen ergibt, werden subjektiv-öffentliche Rechte, die den Schutz der Gesundheit der Anrainer bezwecken, nicht verletzt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständliches Projekt einerseits keiner Bewilligung

dem UVP-G 2000 bedarf und andererseits in subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht eingegriffen wird. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1935.1940.30.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.