stehende Präzisierungen und Einschränkungen des Antrages sind mit Schreiben vom 10.11.2015 sowie anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 erfolgt:
Besucherzahl und die Zurverfügungstellung der Lärmpro KLVwG-1935-1940/30/2014tokolle der Dauermessstation Figarogasse online auf www.klagenfurt.at. e) Bei Abschluss von Verträgen mit Veranstaltern werden sämtliche lärmtechnischen Bescheidauflagen dem Veranstalter zur Einhaltung vertraglich überbunden. Sofern für Veranstaltungen eine Bewilligung
dem Kärntner Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, wird sich die Antragstellerin gegenüber der Veranstaltungsbehörde hinsichtlich der Vorschreibung sämtlicher lärm- und schalltechnischer Auflagen in die Bewilligung verwenden. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 05.07.2011, mit der Maßgabe, dass mehrere Auflage zu entfallen haben bzw. abgeändert werden oder hinzugefügt werden, als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird ausgeführt, dass das Vorhaben dem UVP-Gesetz unterliege. Weiters wird insbesondere zur Verkehrssituation samt Parkplätzen, zu Lärm-, Schadstoff- und Lichtemissionen auf das Landschaftsschutzgebiet xxx auf die Lärmbelästigung der Anrainer, auf die Unklarheit, welche Auflagen gelten, auf den Umstand, dass Vorbescheide und die gutachterliche Stellungnahme xxx den
barn nicht zugegangen sind, dass die Gutachten und Stellungnahmen keine Bescheidwirkung entfalten könnten, da die Integrationsklausel nicht in den Spruch aufgenommen worden sei und dass auf alte Daten nicht zurückgegriffen werden könne, verwiesen. Für nicht errichtete Stellplätze sei
G und § 18 Abs. 5 BAO eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Teile des Parkplatzes würden sich im Hochwasserabflussgebiet befinden und seien jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig und sei die wasserrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg im Bauverfahren gemäß § 25 K-BO anzuschließen. Hingewiesen wird auf § 4 Abs. 1 lit. a und c Kärntner Umweltplanungsgesetz, wonach Maßnahmen der örtlichen Raumplanung der strategischen Umweltprüfung unterliegen würden und wäre im Umwidmungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Die Schallmessung sei nicht repräsentativ und seien die Ausführungen des ZT-Gutachtens xxx nicht vollständig
vollziehbar und schlüssig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 05.07.2011, mit der Maßgabe, dass mehrere Auflage zu entfallen haben bzw. abgeändert werden oder hinzugefügt werden, als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird ausgeführt, dass das Vorhaben dem UVP-Gesetz unterliege. Weiters wird insbesondere zur Verkehrssituation samt Parkplätzen, zu Lärm-, Schadstoff- und Lichtemissionen auf das Landschaftsschutzgebiet xxx auf die Lärmbelästigung der Anrainer, auf die Unklarheit, welche Auflagen gelten, auf den Umstand, dass Vorbescheide und die gutachterliche Stellungnahme xxx den
barn nicht zugegangen sind, dass die Gutachten und Stellungnahmen keine Bescheidwirkung entfalten könnten, da die Integrationsklausel nicht in den Spruch aufgenommen worden sei und dass auf alte Daten nicht zurückgegriffen werden könne, verwiesen. Für nicht errichtete Stellplätze sei
Paragraph 13, K-PStG und Paragraph 18, Absatz 5, BAO eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Teile des Parkplatzes würden sich im Hochwasserabflussgebiet befinden und seien jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig und sei die wasserrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg im Bauverfahren gemäß Paragraph 25, K-BO anzuschließen. Hingewiesen wird auf Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c Kärntner Umweltplanungsgesetz, wonach Maßnahmen der örtlichen Raumplanung der strategischen Umweltprüfung unterliegen würden und wäre im Umwidmungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen. Die Schallmessung sei nicht repräsentativ und seien die Ausführungen des ZT-Gutachtens xxx nicht vollständig
vollziehbar und schlüssig. Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 05.12.2011 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zahlen: RO 2014/06/0058 und 0063-9, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren der Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, mit dem ausgeführt wurde, dass für das Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ keine UVP durchzuführen sei, nicht als Parteien beigezogen wurden und somit eine Bindungswirkung nicht vorliege. Da die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen habe und die Beschwerdeführer berechtigt seien, als Parteien im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP vorzubringen, sei der angefochtene Bescheid zu beheben.Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 05.12.2011 die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2015, Zahlen: RO 2014/06/0058 und 0063-9, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren der Landesregierung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, mit dem ausgeführt wurde, dass für das Änderungsvorhaben „Sportpark Wörthersee-Stadion“ keine UVP durchzuführen sei, nicht als Parteien beigezogen wurden und somit eine Bindungswirkung nicht vorliege. Da die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen habe und die Beschwerdeführer berechtigt seien, als Parteien im Rahmen des Bauverfahrens Argumente für das Vorliegen einer UVP vorzubringen, sei der angefochtene Bescheid zu beheben. Es wurde wie folgt erwogen: I.römisch eins. Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 28.09.2015 den
der Geschäftsverteilung zuständigen Richter abgelehnt und wurde dies in der Stellungnahme vom 22.10.2015 wiederholt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Richter ursprünglich beabsichtigte den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zurückzuweisen.
dem die Bürgermeisterin mehrfach an die Vernunft des Landesverwaltungsgerichtes appellierte, die Angelegenheit so rasch als möglich selbst zu entscheiden, habe der zuständige Richter auf Grund von Appellen der Bürgermeisterin seine Meinung grundlegend geändert. Weiters sei es parteilich Unterlagen zu verlesen, die im Bauverfahren nie verlesen worden seien. Außerdem müsse der Richter der Antragstellerin oder der Kleinen Zeitung ein Schriftstück übermittelt haben, dass den Beschwerdeführern nicht übermittelt wurde, was ebenfalls auf eine parteiliche Vorgangsweise schließen lasse.
GG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Paragraph 6, VwGG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Zu obigem Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass
Durchsicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, des Vorstellungsbescheides der Landesregierung und des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bauberufungskommission nicht erkennbar gewesen ist, dass die dem UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.01.2011 zugrunde liegenden Gutachten im Bauverfahren vorgelegt wurden (siehe Niederschrift der Bauverhandlung vom 25.05.2011 auf Seite 17) und hat die Antragstellerin sowie die belangte Behörde darauf verwiesen. Unter Bedachtnahme darauf sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 leg cit hat sich der zuständige Richter entschlossen, in der Sache zu entscheiden und wurde dies den Parteien mit Schreiben vom 21. September 2015 mitgeteilt. Weiters wurden die Beschwerdeführer eingeladen in die Akten betreffend den Feststellungsbescheid zur UVP-Pflicht der Landesregierung vom 24.01.2011, in die Akten zu den in der Vorstellung angeführten Baubescheiden vom 13.01.2006 und 19.07.2007 sowie in die Akt zum UVP-Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.11.2005 Einsicht zu nehmen. Auf Grund unvollständiger Angabe (es fehlte „8010 Graz“) der Adresse des Vertreters der Beschwerdeführer am Dokument zufolge eines Versehens in der Schreibstube, hervorgerufen offensichtlich durch den unüblich umfangreichen Wortlaut, wurde dieses Dokument dem Vertreter der Beschwerdeführer erst verspätet zugestellt, und zwar erst
dem dessen Inhalt offensichtlich durch eine andere Partei der Presse zugegangen ist. Zusammenfassend liegt somit eine Befangenheit des zuständigen Richters nicht vor, zumal eine Beeinflussung durch die Bürgermeisterin nicht vorgelegen ist, sondern der oben beschriebene Verfahrensgang andere,
vollziehbare Ursachen hatte. Aus der Einladung Akteneinsicht zu nehmen, kann ebenfalls nicht auf eine Parteilichkeit geschlossen werden, da diese vielmehr zur Durchführung eines fairen Verfahrens erforderlich erschien. Hinzuweisen ist diesbezüglich, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20.10.2015 mitgeteilt wurde, dass kopierte Aktenteile zur Abholung bereit stehen und wurden diese vom Vertreter der Beschwerdeführer am 30.11.2015 übernommen. Mit Schreiben vom 22.10.2015 haben die Beschwerdeführer beantragt, die Frist zur Stellungnahme um vier Wochen zu verlängern und wurde dem insofern entsprochen, als die Verhandlung am 10.12.2015 stattgefunden hat, die Akte verlesen wurde und den Beschwerdeführern auf deren Ersuchen eine weitere Frist zur Stellungnahme von einer Woche eingeräumt worden ist.Zu obigem Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass
Durchsicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, des Vorstellungsbescheides der Landesregierung und des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bauberufungskommission nicht erkennbar gewesen ist, dass die dem UVP-Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.01.2011 zugrunde liegenden Gutachten im Bauverfahren vorgelegt wurden (siehe Niederschrift der Bauverhandlung vom 25.05.2011 auf Seite 17) und hat die Antragstellerin sowie die belangte Behörde darauf verwiesen. Unter Bedachtnahme darauf sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, leg cit hat sich der zuständige Richter entschlossen, in der Sache zu entscheiden und wurde dies den Parteien mit Schreiben vom 21. September 2015 mitgeteilt. Weiters wurden die Beschwerdeführer eingeladen in die Akten betreffend den Feststellungsbescheid zur UVP-Pflicht der Landesregierung vom 24.01.2011, in die Akten zu den in der Vorstellung angeführten Baubescheiden vom 13.01.2006 und 19.07.2007 sowie in die Akt zum UVP-Feststellungsbescheid des Bürgermeisters vom 04.11.2005 Einsicht zu nehmen. Auf Grund unvollständiger Angabe (es fehlte „8010 Graz“) der Adresse des Vertreters der Beschwerdeführer am Dokument zufolge eines Versehens in der Schreibstube, hervorgerufen offensichtlich durch den unüblich umfangreichen Wortlaut, wurde dieses Dokument dem Vertreter der Beschwerdeführer erst verspätet zugestellt, und zwar erst
dem dessen Inhalt offensichtlich durch eine andere Partei der Presse zugegangen ist. Zusammenfassend liegt somit eine Befangenheit des zuständigen Richters nicht vor, zumal eine Beeinflussung durch die Bürgermeisterin nicht vorgelegen ist, sondern der oben beschriebene Verfahrensgang andere,
vollziehbare Ursachen hatte. Aus der Einladung Akteneinsicht zu nehmen, kann ebenfalls nicht auf eine Parteilichkeit geschlossen werden, da diese vielmehr zur Durchführung eines fairen Verfahrens erforderlich erschien. Hinzuweisen ist diesbezüglich, dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20.10.2015 mitgeteilt wurde, dass kopierte Aktenteile zur Abholung bereit stehen und wurden diese vom Vertreter der Beschwerdeführer am 30.11.2015 übernommen. Mit Schreiben vom 22.10.2015 haben die Beschwerdeführer beantragt, die Frist zur Stellungnahme um vier Wochen zu verlängern und wurde dem insofern entsprochen, als die Verhandlung am 10.12.2015 stattgefunden hat, die Akte verlesen wurde und den Beschwerdeführern auf deren Ersuchen eine weitere Frist zur Stellungnahme von einer Woche eingeräumt worden ist. II.römisch zwei.
1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. In Z 17 Spalte 2 des Anhangs 1 werden Freizeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge angeführt.
der UVP-RL sind Freizeit- oder Vergnügungsparks dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis
Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und eine funktionelle Einheit bilden.In Ziffer 17, Spalte 2 des Anhangs 1 werden Freizeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge angeführt.
der UVP-RL sind Freizeit- oder Vergnügungsparks dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis
Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und eine funktionelle Einheit bilden.
3 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhangs angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wennNach Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhangs angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit der fachlichen Grundlage die unmittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein VorhabenNach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP unter Beteiligung der Öffentlichkeit der fachlichen Grundlage die unmittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
dem den Beschwerdeführern Akteneinsicht gewährt wurde, hat am 10.12.2015 eine Verhandlung stattgefunden, zu der Sachverständige zu allen im UVP-Verfahren der Landesregierung geprüften Sachbereichen zugezogen wurden, dies jedoch mit Ausnahme der Fachbereiche Boden und Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Geologie. Die anlässlich der Verhandlung am 10.12.2015 anwesenden Sachverständigen haben übereinstimmend schlüssig und
vollziehbar ausgeführt, dass durch gegenständliche Bauvorhaben mit erheblichen schädlichen Belästigungen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Die beigezogene medizinische Amtssachverständige hat unter Bezugnahme auf die bisher eingeholten Gutachten ebenfalls
vollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass ein Einwand aus medizinischer Sicht hinsichtlich des Anrainerschutzes nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht folgt obgenannten Gutachten, zumal diesen auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten worden ist. Hinsichtlich der Fachbereiche, zu denen am 10.12.2015 ein Sachverständiger nicht zugegen war, haben sich die Beschwerdeführer mit der Verlesung der diesbezüglichen im UVP-Verfahren der Landesregierung eingeholten Gutachten einverstanden erklärt und kommen diese Gutachten ebenfalls
vollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Es wurden sodann hinsichtlich dieser Fachgebiete weitere Gutachten zur Frage der Entsprechung obiger Gutachten mit der heutigen Sach- und Rechtslage eingeholt. Dazu wurde von xxx für den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie und Altlasten
Befunderstellung mit Schreiben vom 22.12.2015 ausgeführt, dass insbesondere die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes des Stadions schlüssig und
vollziehbar beschrieben wurde und fachlich als richtig anzusehen ist. Die herangezogenen Normen hätten auch heute Gültigkeit und sei keine Ergänzung erforderlich. Berücksichtigt wurde dabei auch – wie sich aus dem zweiten Absatz zu Punkt 2.) ergibt – der Umstand, dass ein Rückbau nicht erfolgt. xxx hat mit Schreiben vom 23.12.2015
Befundung unter Berücksichtigung der Änderung des Vorhabens, da zurückzubauende Parkplatzflächen dauerhaft bestehen bleiben, ausgeführt, dass die vorliegenden Fachgutachten richtig,
vollziehbar und plausibel sind bzw. durch die projektbedingten Änderungen die Auswirkungen auf Boden bzw. Land- und Forstwirtschaft unerheblich bzw. geringfügig sind. Hinzuweisen ist darauf, dass iS § 52 Abs. 2 AVG der gerichtlich beeidete SV xxx beigezogen wurde, da dieser bereits im UVP-Verfahren beigezogen war; gleiches gilt für den ASV der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx. Hinzuweisen ist darauf, dass iS Paragraph 52, Absatz 2, AVG der gerichtlich beeidete SV xxx beigezogen wurde, da dieser bereits im UVP-Verfahren beigezogen war; gleiches gilt für den ASV der Landespolizeidirektion Kärnten, xxx. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer ist wie folgt auszuführen: Es ist zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unter Bedachtnahme auf die Stellplätze, die Schwelle der Ziffer 17 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 überschreitet. Da in dieser Ziffer Freitzeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien ohne Hinweis auf unterschiedliche Behandlung aufgezählt sind, ist
Ansicht des Gerichtes davon auszugehen, dass gegenständlich von einer Änderung im Sinne des § 3a Abs. 1 leg cit auszugehen ist, da es offensichtlich unerheblich ist, ob die Änderung einen Freizeit- oder Vergnügungspark oder ein Sportstadion betrifft.Es ist zutreffend, dass das verfahrensgegenständliche Projekt unter Bedachtnahme auf die Stellplätze, die Schwelle der Ziffer 17 Spalte 2 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 überschreitet. Da in dieser Ziffer Freitzeit- oder Vergnügungsparks und Sportstadien ohne Hinweis auf unterschiedliche Behandlung aufgezählt sind, ist
Ansicht des Gerichtes davon auszugehen, dass gegenständlich von einer Änderung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, leg cit auszugehen ist, da es offensichtlich unerheblich ist, ob die Änderung einen Freizeit- oder Vergnügungspark oder ein Sportstadion betrifft. Hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes Lendspitz-Siebenhügel als auch des Geländes der ehemaligen Stadtgärtnerei hat die beigezogene Amtssachverständige anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 schlüssig dargetan, dass eine
haltige Beeinflussung von Tieren, Pflanzen oder Biotopen bzw. der zuvor genannten Gebiete nicht zu erwarten ist, dies unter Bedachtnahme auf Voruntersuchungen, zumal mit diesen Untersuchungen das Öko-System und Biotope erhoben worden sind. Hinsichtlich der Lärmbelästigung der Anrainer hat der Amtssachverständige anlässlich der Verhandlung am 10.12.2015 ausgeführt, dass die vorliegenden Gutachten auf Basis von Lärmmessungen bei Veranstaltungen erarbeitet wurden und dies die sicherste Methode sei, um Lärmereignisse zu beurteilen, da es sich um keine Prognosebeurteilung handle. Es wurde die Methode der Emissionsbegrenzung im Sinne des Anrainerschutzes gewählt und werden die Messwerte von verschiedensten Veranstaltungen erfasst und zeitlich abgebildet und somit die konkrete Situation beurteilt. Hingewiesen wurde darauf, dass im Vergleich zum alten Stadion durch die geänderte Situierung und die bestehende Außenhülle eine Verbesserung von 5 dB eingetreten ist. Durch die verfahrensgegenständlich möglichen Veranstaltungen wird die Jahreslärmdosis im Bereich der nächstliegenden Anrainer rechnerisch um 0,9 dB erhöht, dies bezogen auf den Jahresmittelwert bzw. auf den 3-Stunden-Mittelwert um bis zu 10 dB. Dies betrifft maximal 5 Veranstaltungen bzw. 15 Stunden pro Jahr. Hinzuweisen ist darauf, dass die Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes keine verbindliche Wirkung hat. Hinsichtlich der Verkehrssituation hat der anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 gehörte Sachverständige ausgeführt, dass auf Basis des verfahrensgegenständlichen Verkehrskonzeptes, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig vorgenommene Antragspräzisierung keine erheblichen Belastungen für die Anrainer entstehen. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 die von ihm gewählte Vorgangsweise schlüssig und
vollziehbar dargelegt und ausgeführt, dass schlechtestenfalls mit einer maximalen Zusatzbelastung von 0,77 µ/m³ für NO2 und 0,3 µ/m³ für PM 10 bezogen auf den Jahresmittelwert zu rechnen sei. Diese im Jahr 2010 durchgeführten Berechnungen haben bereits für 2010 Werte, die deutlich unter den gesetzlich relevanten Grenzwerten gelegen sind, ergeben und stellt sich die Situation durch eine geringere Grundbelastung heute deutlich günstiger dar. Berücksichtigt wurden vom Sachverständigen auch Motorsportveranstaltungen, der Verkehr der Besucher zum und vom Stadion sowie Großfeuerwerke. Hinsichtlich der Lichtemissionen hat der Sachverständige anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2015 ausgeführt, dass das im UVP-Verfahren eingeholte Gutachten schlüssig und
vollziehbar erscheint, die vorgeschriebenen Auflagen vorgeschrieben wurden und die Einhaltung derselben festgestellt wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach entsprechend Auflage A 1 Bautechnik nur die bautechnischen Auflagen der Grundbescheide vollinhaltlich in Geltung bleiben, ist auszuführen, dass diese im erstinstanzlichen Bescheid aufgenommene Auflage, wie sich aus der Überschrift ergibt, ausschließlich für die bautechnischen Auflagen und nicht für die übrigen Auflagen gilt. Selbst wenn die Bescheide vom 13.01.2006 und 19.07.2007 den
barn nicht zugegangen sein sollten, gehören diese trotzdem dem Rechtsbestand an und haben die
barn im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen ein Recht auf Einhaltung derselben. Selbst für den Fall, dass die
barn hinsichtlich der Bescheide vom 13.01.2006 und 19.07.2007 übergangen worden sein sollten, gehören diese Bescheide dem Rechtsbestand an, zumal die
barn diesen Bescheid nicht beeinsprucht haben. Hinzuweisen ist darauf, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht umfangreiche Akteneinsicht gewährt wurde und demgemäß
ständiger Judikatur allfällige diesbezügliche Mängel in den Vorverfahren (etwa hinsichtlich des Gutachtens xxx) geheilt sind. Die Relevanz des Vorbringens, wonach Gutachten und Stellungnahmen keine Bescheidwirkung entfalten können wenn die Integrationsklausel nicht in den Spruch aufgenommen wurde, ist nicht erkennbar bzw. sind diese allgemeinen Aussagen unter Bedachtnahme auf den Spruch des Bescheides zutreffend. Zutreffend ist, dass vielfach auf alte Daten teilweise aus dem ersten UVP-Verfahren aus 2005 zurückgegriffen wurde. Diese Daten wurden jedoch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens von den Sachverständigen auf ihre Zeitgemäßigkeit überprüft und als aktuell und
vollziehbar befunden. Zu den Ausführungen hinsichtlich der nicht errichteten Stellplätze
G und der Ausgleichsabgaben
5 BAO ist auszuführen, dass die Frage der Zumutbarkeit der Verkehrssituation einerseits als Vorfrage
UVP-G 2000 geprüft wurde und andererseits
ständiger Judikatur Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen nicht dem Interesse der
barn dienen und somit subjektive-öffentliche Rechte diesbezüglich nicht begründet werden.Zu den Ausführungen hinsichtlich der nicht errichteten Stellplätze
Paragraph 13, K-PStG und der Ausgleichsabgaben
Paragraph 18, Absatz 5, BAO ist auszuführen, dass die Frage der Zumutbarkeit der Verkehrssituation einerseits als Vorfrage
UVP-G 2000 geprüft wurde und andererseits
ständiger Judikatur Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen nicht dem Interesse der
barn dienen und somit subjektive-öffentliche Rechte diesbezüglich nicht begründet werden. Weiters wurde die wasserrechtliche Situation
UVP-G eingehend geprüft und führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Slg 9610/A aus, dass das allfällige Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung der
bar nicht rügen kann bzw. im Bauverfahren der
bar kein Recht hat, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt wird. Das K-UPG regelt die Umweltprüfung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und sind in dessen § 3 diese Pläne und Programme aufgezählt und fällt der verfahrensgegenständliche Antrag
der Kärntner Bauordnung nicht darunter.Das K-UPG regelt die Umweltprüfung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme und sind in dessen Paragraph 3, diese Pläne und Programme aufgezählt und fällt der verfahrensgegenständliche Antrag
der Kärntner Bauordnung nicht darunter. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 10.12.2015, wonach zwischenzeitig Umbauarbeiten stattgefunden hätten, ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und demgemäß es nur darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des Einreichprojektes herbeigeführt werden soll. Die Verbindung des Stadiondaches mit dem Unterrang ist in Auflage D 15 des Bescheides des Bürgermeisters vom 13.01.2006 festgelegt, jedoch wurden mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bewilligungsverfahren die neuen Pläne bewilligt, sodass diese Auflage nicht mehr relevant ist. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Änderung der Verkleidung des Stadions in den Anträgen nicht dargestellt ist, hat der bautechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass die Fassadengestaltung in den Ansichtsplänen 2.14 vom 27.04.2011 ausreichend dargestellt ist. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die einzuhaltenden Schallpegel nicht eingehalten werden ist grundsätzlich auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass Auflagen eingehalten bzw. durchgesetzt werden.
3 K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen können
3 lit. a und h leg. cit. gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes und auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer. Einwendungen können
Paragraph 23, Absatz 3, Litera a und h leg. cit. gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes und auf den Schutz der Gesundheit der Anrainer. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben befindet sich auf einer als „Bauland Sondergebiet-Sportpark, Sonderwidmung Veranstaltungszentrum mit dem Verwendungszweck: multifunktionales Stadion mit Zusatzeinrichtungen“ gewidmeten Fläche und ist somit davon auszugehen, dass das Baugrundstück widmungsgemäß verwendet wird und gilt dies auch für den südlich des Stadions gelegenen Parkplatz, welcher als Verkehrsfläche gewidmet ist. Wie sich insbesondere aus dem Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen ergibt, werden subjektiv-öffentliche Rechte, die den Schutz der Gesundheit der Anrainer bezwecken, nicht verletzt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständliches Projekt einerseits keiner Bewilligung
dem UVP-G 2000 bedarf und andererseits in subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht eingegriffen wird. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1935.1940.30.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.