GVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Der durch den Bauwerber xxx, vertreten durch xxx, in seiner Gegenäußerung vom 20.7.2015 gestellte Antrag auf Zusprechung eines Kostenersatzes wird § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG römisch zwei. Der durch den Bauwerber xxx, vertreten durch xxx, in seiner Gegenäußerung vom 20.7.2015 gestellte Antrag auf Zusprechung eines Kostenersatzes wird Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG z u r ü c k g e w i e s e n . III. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit der Eingabe vom 4.3.2014 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Einhausung des Lagergebäudes auf dem Grundstück xxx (richtig: Grundstück xxx) unter Vorlage des Planes des Architekten xxx vom 30.1.
letzterem Gesetz sei zuständige Behörde die Bezirkshauptmannschaft xxx, die verpflichtet sei, mit der Baubehörde zu kooperieren und ein Verfahren unter Einbindung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Baubehörde habe daher das Bauansuchen zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft xxx abzutreten.Der Anrainer xxx erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 5.5.2014 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass die Bezeichnung des Vorhabens in der Kundmachung „Einhausung Lagergebäude“ irreführend und falsch sei. Es werde kein Gebäude eingehaust, sondern es handle sich um ein Flugdach, aus dem ein Gebäude entstehen solle. Rechtlich existiere dieses noch nicht. Tatsächlich sei es vor zwei Jahren errichtet worden, ohne dass die Baubehörde gesetzesgemäß eingeschritten wäre. Zur Einhausung sei auszuführen, dass im Sommer 2012 auf der Betriebsliegenschaft xxx ein Flugdach mit Umfassungswänden versehen worden sei, wodurch Betriebsräume entstanden seien. Die konsenslos betriebene Tischlerei sei über Veranlassung des Arbeitsinspektorates und der Bezirkshauptmannschaft xxx gewerberechtlich geschlossen worden. Das so geschaffene Gebäude stehe im Widerspruch zum rechtskräftigen Bebauungsplan Altstadt-Kerngebiet, weil die bauliche Ausnutzung überschritten werde, ein Betriebsgebäude an der Grundgrenze zum Nachbarn xxx unzulässig sei, keine Feuermauer vorhanden sei und durch die Einhausung eines Flugdaches faktisch eine geschlossene Bebauungsweise statuiert werde, obwohl auf dem Nachbargrundstück xxx kein Gebäude vorhanden sei, sondern lediglich ein Flugdach, welches als Carport verwendet werde. Tatsache sei, dass das im Jahr 2012 geschaffene Gebäude Betriebsräume enthalte, weil darin Maschinen aufgestellt worden seien. Betriebsräume seien nach den Begriffsbestimmungen des Teilbebauungsplanes keinesfalls als Nebengebäude zu verstehen. Die Geschossflächen seien daher für die Berechnung der baulichen Ausnutzung einzubeziehen. Ein diesbezüglicher Nachweis, dass die bauliche Ausnutzung nicht überschritten werde, sei aus dem im Bauamt aufliegenden Bauantrag nicht zu ersehen. Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes im Sinne des Bebauungsplanes sei überdies nur zulässig, wenn die Interessen des Schutzes des Ortsbildes und ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne gewährleistet seien. Tatsache sei, dass die Liegenschaften xxx mit einem Sammelsurium verschiedener Gebäudetypen bebaut seien und auf eine Länge von ca. 100 m an Grundgrenzen stünden, ganz im Widerspruch zu den Bebauungsvorschriften des Bebauungsplanes, der einen Grenzanbau nur einmal je Grundstück erlaube. Weiters sei das Heranbauen an die Grundstücksgrenze nur dann zulässig, wenn bereits am benachbarten Grundstück ein Gebäude unmittelbar angebaut gewesen sei. Das Carport = Flugdach am Nachbargrundstück xxx sei kein Gebäude. Die konsenslos ausgeführte Einhausung des Flugdaches weise eine Länge von über 8 m auf und eine Höhe von 4,68 m, obwohl maximal 3 m Höhe zulässig seien. Weiters widerspreche die Dacheindeckung dem Bebauungsplan im Paragraph 10, Die fehlende Feuermauer an der Grundgrenze stelle eine Gefährdung für die Nachbarschaft dar, weil das ganze Objekt aus Holz bestehe und für Lagerzwecke benützt werden solle, wobei aus dem Bauantrag in keiner Weise ersichtlich sei, welche unter Umständen brandgefährlichen Güter gelagert werden sollten. In Bezug auf die Heizungsanlage sei auszuführen, dass die jahrzehntelang konsenslos betriebene Heizungsanlage letztlich mit einem gesetzwidrigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx aus dem Jahr 2006, in Anwendung des vereinfachten Verfahrens, in absolut rechtswidriger Weise nachträglich bewilligt worden sei. Eine Baubewilligung habe dafür nie bestanden, obwohl Heizungsanlagen über 50 KW baubehördlich bewilligungspflichtig seien. Die gegenständliche Heizungsanlage habe eine Leistung von 220 KW und reiche für eine Nutzfläche von ca. 3.400 m2. Nach der gewerbebehördlichen Schließung des Tischlereibetriebes gebe es keinen Bedarf an einer derartigen Heizungsanlage, es sei denn, es werde gewerberechtlich Energie erzeugt und verkauft. Der Heizungsanlage angeschlossen sei ein konsensloser Häxelraum mit entsprechender dazugehöriger Maschine. Durch diese Anlagen entstehe eine unzumutbare Rauch-, Staub- und Lärmentwicklung. Beim Anfahren der Anlage werde eine riesige schwarze Rauchwolke hervorgerufen, die die gesamte Umgebung einneble. Die Heizungsanlage führe zu einer schweren Belastung der Umwelt sowie zur Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung und nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarn. Ein Aufenthalt im Freien sei infolge auftretender Atembeschwerden durch diese Anlage nicht möglich. Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass eine Heizungsanlage über 50 KW den Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft in Verbindung mit dem Kärntner IPPC-Anlagengesetz unterliege und in Umsetzung der EU-Richtlinie 96/91 idgF betreffend „Integrated Pollution Prevention and Control“ erlassen werden müsste.
letzterem Gesetz sei zuständige Behörde die Bezirkshauptmannschaft xxx, die verpflichtet sei, mit der Baubehörde zu kooperieren und ein Verfahren unter Einbindung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Baubehörde habe daher das Bauansuchen zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft xxx abzutreten. In dem als „Ergänzende Darstellung“ bezeichneten Schriftsatz vom 7.5.2014 führte der Bauwerber xxx aus, dass im Lagergebäude weder brandgefährliche Gegenstände noch Flüssigkeiten jedweder Art eingelagert würden. Es seien dies vielmehr Büro- und Wohnmöbel und diesbezügliches Zubehör. Hiezu würden auch Sport- und Freizeitgeräte mit ausschließlich mechanischen Antrieben zählen. Hinsichtlich des bereits baubehördlich festgestellten, vermuteten Konsenses des bereits seit vielen Jahrzehnten bestehenden Lagergebäudes mit unveränderten Ausmaßen, werde dargelegt, dass bereits nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.5.1949, Zl. xxx, seinem Rechtsvorgänger xxx die Errichtung einer Handtischlereiwerkstätte – im Anbau an die bestehende Werkstätte – bewilligt worden sei. Es handle sich dabei um das nunmehrige Lagergebäude. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.6.1951 sei die Bewilligung zur Errichtung einer Trockenanlage erfolgt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.3.1955 sei eine weitere Genehmigung zur Errichtung einer Trockenanlage mit entsprechenden Details erfolgt.In dem als „Ergänzende Darstellung“ bezeichneten Schriftsatz vom 7.5.2014 führte der Bauwerber xxx aus, dass im Lagergebäude weder brandgefährliche Gegenstände noch Flüssigkeiten jedweder Art eingelagert würden. Es seien dies vielmehr Büro- und Wohnmöbel und diesbezügliches Zubehör. Hiezu würden auch Sport- und Freizeitgeräte mit ausschließlich mechanischen Antrieben zählen. Hinsichtlich des bereits baubehördlich festgestellten, vermuteten Konsenses des bereits seit vielen Jahrzehnten bestehenden Lagergebäudes mit unveränderten Ausmaßen, werde dargelegt, dass bereits nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.5.1949, Zl. xxx, seinem Rechtsvorgänger xxx die Errichtung einer Handtischlereiwerkstätte – im Anbau an die bestehende Werkstätte – bewilligt worden sei. Es handle sich dabei um das nunmehrige Lagergebäude. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft , xxx vom 20.6.1951 sei die Bewilligung zur Errichtung einer Trockenanlage erfolgt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 4.3.1955 sei eine weitere Genehmigung zur Errichtung einer Trockenanlage mit entsprechenden Details erfolgt. Anlässlich der am 7.5.2014 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde durch den Verhandlungsleiter darauf hingewiesen, dass der Bauwerber den mit 7.5.2014 datierten Ergänzungsantrag eingereicht habe. Weiters wurden die durch die Anrainer xxx und xxx schriftlich erhobenen Einwendungen verlesen. Der bei der Bauverhandlung anwesende Anrainer xxx führte aus, dass er in Bezug auf das Lagergebäude, welches an seiner Grundstücksgrenze situiert sei, beantrage, dass dieses einer feuerpolizeilichen Überprüfung unterzogen und das Ergebnis ihm zur Kenntnis gebrachte werde. Es müsse sichergestellt werden, dass im Lagergebäude keine Maschinen, Geräte sowie leicht entzündliche Materialien gelagert werden würden. Die Heizungsanlage sei so zu errichten, zu betreiben und instand zu halten, dass es zu keiner Geruchs- und Rauchbelästigung komme. Seitens des Bauwerbers wurde geltend gemacht, dass dem Anrainer xxx keine Beteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren einzuräumen sei, da er nicht unmittelbarer Anrainer sei. Zu den Einwendungen der Anrainerin xxx sei hinzuweisen, dass sie den Altbestand und damit den vermuteten Baukonsens negiere und im Übrigen in Bezug auf die Heizungsanlage den Anrainern keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen würden. Der bei der Bauverhandlung anwesende bautechnische Amtssachverständige, xxx, führte im Wesentlichen aus, dass sowohl die Einhausung des Lagergebäudes wie auch die Heizungsanlage bereits fertiggestellt seien. Im Zuge der Überprüfung sei auch festgestellt worden, dass die Heizungsanlage zur Zeit nicht in Betrieb sei, da sie gewartet werde. Die vorliegende Planung, unterfertigt von xxx, sehe die Einhausung des Lagergebäudes und die Errichtung einer Heizungsanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx, vor. Die Einreichung beinhalte im Wesentlichen den bereits konsenslos hergestellten Zustand, welcher sich wie folgt zusammensetze: „Die offenen Wandseiten wurden mittels dreischichtigen Holz-Flachpressplatten „Eurostand OSB“ der Firma xxx geschlossen. Im nördlichen Bereich ist eine fixe Oberlichtfensterreihe mit Isolierverglasung, im südlichen Bereich an der Wandseite ein Raum hohes Alurolltor – elektrisch bedienbar – und an der Südseite eine Holzgehtüre, hergestellt worden. Im Sockelbereich der Fassaden unter den Fenstern ist eine Verkleidung mit xxx-Platten vorhanden. Die übrigen Fassadenflächen sind naturbelassen. Sämtliche Wände und die Decke an der Innenseite sind ebenfalls mit Holzflachpressplatten verkleidet, dazwischen ist eine Dämmlage (lt. Aussagen des Bauherrn – Mineralwolleplatten) untergebracht. Eine E-Verteiler Anlage und Installationen mit Licht- und Starkstromauslässen sind ebenfalls gegeben. Es werden hauptsächlich div. Möbel etc. gelagert.“ Nach den Begriffsbestimmungen der OIB spreche man von einem Gebäude, wenn es überdeckt sei, allseits oder überwiegend umschlossen sei und in welchem sich Personen aufhalten könnten. Das Bestandsgebäude sei bereits von zwei Seiten umschlossen und überdeckt gewesen. Es werde festgehalten, dass das Bestandsgebäude laut vorhandenen Unterlagen als Lagergebäude in Verwendung gewesen sei. Im Bauverfahren von 1995 sei das aus Holz bestehende Lagergebäude mit vermutetem Konsens bedacht worden. Dabei handle es sich um ein Gebäude mit den größten Ausmaßen von 19,89 m x 5,76 m sowie einer Höhe von 4,68 m mit einem abgewalmten Pultdach. Diesbezüglich liege auch ein Schreiben der Stadtgemeinde xxxxxx vom 16.2.1996 vor, aus welchem hervorgehe, dass das Lagergebäude schon 1995 mit 45 – 50 Jahren als vermuteter Konsens angenommen worden sei. Im Übrigen lasse sich aus den als Bestand vorhandenen Gebäudeteilen ebenfalls der Schluss ziehen, dass das Gebäude ein Mindestalter von zumindest über 50 Jahren aufweise. Unabhängig davon sei im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx von 1963 das im Verfahren stehende Gebäude im Kataster bereits eingetragen. Die Vermutung der Konsensgemäßheit des Gebäudes sei demnach gegeben. Das gegenständliche Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Gemischtes Baugebiet“ ausgewiesen und sei diese Widmungskategorie für ein Lagergebäude und eine Heizungsanlage zulässig. Weiters sei festzuhalten, dass die Beurteilung nach dem Bebauungsplan „Altstadt-Kerngebiet“ vom 13.1.2011 zu erfolgen habe. Dieser sehe eine bauliche Ausnutzung von 1,2 vor, sowie die Möglichkeit, zwei Geschosse zu errichten. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich um ein erdgeschossiges Gebäude mit einer Höhe von 4,68 m. Auf Grund der Höhe des Gebäudes (Raumhöhe über 3,50
ÖNORM S 5021 folgende einzuhaltende Planungsrichtwerte an den Grundstücksgrenzen / Widmungsgrenzen: Tags LA,eq = 65 dB(A) Abends LA,eq = 60 dB(A) Nachts LA,eq = 55 dB(A) Die im Immi-Auswertungsprotokoll und der Graphik angeführten Immissionspunkte bedeuten: IP1 Grundstücksgrenze im Nordosten IP2 Grundstücksgrenze im Nordwesten IP3 Grundstücksgrenze im Norden
FAV angesetzt: Kohlenmonoxid CO 800 mg/Nm³ => 0,880 kg/h Stickoxide NOx als NO2 300 mg/Nm³ => 0,330 kg/h Gesamt Organisch C als HC 50 mg/Nm³ => 0,055 kg/h Staub 150 mg/Nm³ => 0,165 kg/h Abgasvolumenstrom 1400 Bm³/h bei 140°C und 9% O2 1100 Nm3/h bei 11 % O2
ÖNORM S 5021 für die Widmung „Gemischtes Baugebiet" gegenübergestellt. Aus den Berechnungen ist ersichtlich, dass die Planungsrichtwerte
ÖNORM S 5021 durch den Betrieb der Heizanlage für tags, abends und nachts sowohl für die gegebene Widmung „Gemischtes Baugebiet" als auch für die angrenzende Widmung „Baulandwohngebiet" bzw. „Bauland-Geschäftsgebiet" mit 55 / 50 / 45 dB(A) an den Grundstücksgrenzen/Widmungsgrenzen eingehalten werden. 2. IMMISSIONSZUSATZBELASTUNG DURCH LUFTSCHADSTOFFE / GERUCH Basierend auf den Berechnungen der Emissionen ausgehend vom geplanten Betrieb der Hackschnitzel-Heizanlage wurde die Immissionszusatzbelastung mittels Ausbreitungsrechnung nach Austal 2000 für die betrachteten Immissionsaufpunkte an den Grundstücksgrenzen/Widmungsgrenzen für die Schadstoffe Kohlenmonoxid CO, Stickoxide NOx als NO2 sowie Schwebestaub und PM10 in Form von Halbstunden- und Tagesmittelwerten ausgewertet und mit der örtlichen Vorbelastung überlagert. Dabei ergeben sich für die einzelnen Immissionspunkte folgende Gesamtimmissionsprognosen: * Vorbelastung angesetzt mit Werten aus vergleichbarem Standort xxx, xxx – Jahresbericht 2008 Luftgütemessnetz Kärnten NOx als NO2 für die Annahme einer vollständigen Umwandlung ** Schwebestaub JMW und TMW und PM10 TMW ermittelt aus Umrechnung JMW PM10 Auf Grund der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen kann festgehalten werden, dass die Erhöhungen der Schadstoffkomponenten Kohlenmonoxid CO, Schwebstaub und PM10 für die betrachteten Immissionsaufpunkte mit wesentlich <<1 µg/m3 errechnet wurden. Auf Grund der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen kann festgehalten werden, dass die Erhöhungen der Schadstoffkomponenten Kohlenmonoxid CO, Schwebstaub und PM10 für die betrachteten Immissionsaufpunkte mit wesentlich , <<1 µg/m3 errechnet wurden. Die Stickoxid-Zusatzbelastungen NOx als NO2 betragen bezogen auf den HMW zwischen 1 und 3 µg/m3 bzw. max. 1,5 % des Grenzwertes. Bezogen auf den Tagesmittelwert TMW beträgt die Erhöhung 1 µg/m³ bzw. 1,3% des Grenzwertes im IP1, während für die beiden anderen Aufpunkte IP2 und IP3 keine Erhöhung der Grundbelastung errechnet wurde. Ebenso werden die Jahresmittel keine Veränderung gegenüber der derzeit gegebenen Situation erfahren da die Zusatzimmissionen mit <<1 µg/m3 errechnet wurden. Dadurch ändert sich die derzeit gegebene Istsituation an den Grundstücksgrenzen lediglich hinsichtlich den NOx-lmmissionen bezogen auf den HMW und den TMW im IP1 und es kann die Einhaltung der Irrelevanzkriterien It. IG-L von 3 % für den Kurzzeitwert und 1 % für den Langzeitwert für die berechneten Schadstoffkomponenten sowohl für alle berechneten Aufpunkte als auch den Umgebungsbereich prognostiziert werden. Dadurch ändert sich die derzeit gegebene Istsituation an den Grundstücksgrenzen lediglich hinsichtlich den NOx-lmmissionen bezogen auf den HMW und den TMW im IP1 und es kann die Einhaltung der Irrelevanzkriterien römisch eins t. IG-L von 3 % für den Kurzzeitwert und 1 % für den Langzeitwert für die berechneten Schadstoffkomponenten sowohl für alle berechneten Aufpunkte als auch den Umgebungsbereich prognostiziert werden. Die Berechnung der Geruchsimmissionen mittels Austal ergibt, dass die Geruchsbelastung für die nächstgelegenen Nachbarschaftsbereiche aus der Lagerung der Hackschnitzel, bezogen auf die Jahresstunden ebenfalls <<1 % pro Jahr betragen wird und es somit zu keinen wahrnehmbaren Gerüchen aus der Hackschnitzellagerung kommen wird.“ In der ergänzenden Stellungnahme vom 27.11.2014 führte der immissionstechnische Sachverständige aus, dass ergänzend zum bereits vorgelegten Gutachten die spezielle Betrachtung für den ungünstigsten Fall der direkten Zuwehung für den Immissionspunkt IP4 – Wohnhaus xxx für eine Aufpunkthöhe von H = 8 m – Obergeschossbereich – mit Hilfe des Ausbreitungsprogrammes Austal 2000 berechnet worden sei. Der in der Folge eingeholten Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 28.11.2014 ist zu entnehmen, dass im ergänzenden lufttechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx zusätzlich die zu erwartende Immissionsbelastung beim Anwesen Wohnhaus xxx – Obergeschoss – bei Direktzuwehung dargestellt sei. Die vorliegenden Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx seien nunmehr nachvollziehbar und plausibel. Demnach sei davon auszugehen, dass mit ausreichender Sicherheit durch den Betrieb der beantragten Heizungsanlage die einschlägigen Immissionsgrenzwerte
Immissionsschutzgesetz-Luft beim Anwesen Wohnhaus xxx nicht überschritten würden.Der in der Folge eingeholten Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 28.11.2014 ist zu entnehmen, dass im ergänzenden lufttechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen , xxx zusätzlich die zu erwartende Immissionsbelastung beim Anwesen Wohnhaus xxx – Obergeschoss – bei Direktzuwehung dargestellt sei. Die vorliegenden Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx seien nunmehr nachvollziehbar und plausibel. Demnach sei davon auszugehen, dass mit ausreichender Sicherheit durch den Betrieb der beantragten Heizungsanlage die einschlägigen Immissionsgrenzwerte
Immissionsschutzgesetz-Luft beim Anwesen Wohnhaus xxx nicht überschritten würden. In der Folge führte der lärmtechnische Amtssachverständige, xxx, in seiner Stellungnahme vom 4.12.2014 in Bezug auf das vorliegende Schallgutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aus, dass dem Stand der Technik entsprechend mit einem anerkannten Rechenverfahren mittels EDV, unter Berücksichtigung der örtlichen Ausbreitungsbedingungen und der einschlägigen Normen bzw. Richtlinien, die betriebliche Schallemission dargestellt sowie die zu erwartende Schallimmission in der Nachbarschaft berechnet worden sei. Im Schallgutachten werde inhaltlich richtig und vollständig nachvollziehbar bestätigt, dass hier die Planungsrichtwerte für die jeweilige Widmung der betrachteten Grundstücke eingehalten würden. Die spezifischen Prognosewerte würden nach den Planungsrichtwerten
ÖNORM S 5021 die Aufstellung und den Betrieb dieser Heizanlage auch im „Ruhegebiet, Kurgebiet“, d. h. mit höherem Ruheanspruch, zulassen. In der Folge wurde durch die Berufungsbehörde das umweltmedizinische Gutachten vom 5.12.2014 eingeholt. In diesem Gutachten kommt die medizinische Amtssachverständige auf Grund der vorliegenden lärm- und luftgütetechnischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Heizanlage mit keiner Gesundheitsgefährdung und auch mit keiner Belästigung der nächstgelegenen Anrainer zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer, welchem diese im Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, führte dazu in seiner Stellungnahme vom 16.12.2014 aus, dass die Gutachten auf Rechenspielereien und nicht auf faktischen Messergebnissen beruhen würden. Da die Heizungsanlage seit Jahren in Betrieb sei und erhebliche Immissionen verursache, werde eine Orthomessung anstelle theoretischer Überlegungen verlangt. Es würde sich dabei herausstellen, dass die vorliegenden Messergebnisse in den Gutachten falsch seien. Die tatsächlichen Immissionen seien unerträglich, weil man kein Fenster zum Lüften öffnen könne und sich auch nicht im Freien ohne Geruchsbelästigung und Hustenreiz aufhalten könne. Weiters werde geltend gemacht, dass die IP-Punkte falsch gesetzt worden seien. Ganz richtig gehe das medizinische Gutachten von der Wohnliegenschaft und das technische Gutachten von der nächstgelegenen Grundstücksgrenze aus. Auf einem einzigen Lageplan seien vier IP festgelegt, wobei inhaltlich auf den IP4 direkt bei seinem Wohnhaus keine weiteren Feststellungen getroffen worden seien. Die Situierung des IP4 sei unrichtig, da bei Messungen nicht am Wohnhaus, sondern an der Grundstücksgrenze zu erfolgen hätten. Die Grundstücksgrenze sei von der Emissionsgrenze 12 m entfernt und nicht 30 m bzw. 25 m. Das Gutachten beruhe somit auf falschen Grundlagen. Weiters sei festzuhalten, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx aus dem Jahre 2006 über die betriebliche Heizungsanlage niemals rechtskräftig geworden sei. Es sei diesbezüglich ein Berufungsverfahren beim Kärntner Landesverwaltungsgericht anhängig. Der Gutachter gehe auch hier von falschen Voraussetzungen aus. Weiters sei es geradezu unsinnig, wenn bei der Beurteilung der Luftschadstoffe auf Seite 8 des Gutachtens eine Vorbelastung mit Werten aus dem Standort xxx angenommen werde. Sowohl bei der Stadtgemeinde xxx im Bauakt als auch bei der Gewerbebehörde im Gewerbeakt würden Berichte des Arbeitsinspektorates aufliegen, die ausdrücklich darauf hinweisen würden, dass vom seinerzeitigen Tischlereibetrieb xxx extreme Gesundheitsgefährdung für Mitarbeiter und Nachbarn ausgehe. Extreme Gesundheitsgefährdung, dazu gehöre auch die Heizungsanlage. Eine überdimensionierte Heizungsanlage mit 220 KW sei in keiner Weise adäquat für die Beheizung von zwei Wohnhäusern der Familie xxx. Der Gewerbebetrieb sei geschlossen, eine künftige Verwendung sei noch nicht bewilligt. Eine Neunutzung sei in keiner Weisung Gegenstand des Verfahrens und sei daher ein Gutachten unrichtig berücksichtigt worden. Es liege auf der Hand, dass beim Einblasen von Siloanlage mit drei Öffnungen Holzfeinstaub ins Freie komme und karzinogene Wirkung habe. Es seien also Geruchsbelästigungen, Luftverschmutzung und Lärm die Ansatzpunkte, die man sich als Anrainer nicht bieten lassen könne. Die vorliegenden Gutachten seien verbesserungsbedürftig und könnten keinesfalls als Grundlage für eine bescheidmäßige Bewilligung bzw. Bestätigung im Berufungsverfahren dienen. In der ergänzenden Stellungnahme der umweltmedizinischen Amtssachverständigen vom 14.4.2015 wurde ausgeführt, dass die fachlichen Ausführungen auch für die Grundstücksgrenzen der Liegenschaft xxx gelten würden. Auf Grund seines Beschlusses vom 20.5.2015 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 1.6.2015 der Berufung des xxx gegen den Baubewilligungsbescheid vom 15.7.2014, Zahl: xxx, betreffend die Einhausung eines Lagergebäudes und die Errichtung einer Heizungsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx,
4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, sodass ausschließlich das in den Projektunterlagen ausgewiesene Vorhaben Gegenstand der baupolizeilichen Beurteilung sei. Nicht der tatsächliche Zustand, sondern ausschließlich die sich aus den Einreichunterlagen ergebende Darstellung des Vorhabens würde den Beurteilungshorizont der baupolizeilichen Beurteilungen im Baubewilligungsverfahren bilden. Nach Maßgabe der Einreichunterlagen sei die Einhausung des Lagergebäudes beantragt, sodass im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungswerbers, ausgehend von den maßgeblichen Projektunterlagen, ein Gebäude und nicht ein Flugdach Verfahrensgegenstand sei. Für das gegenständliche Bestandobjekt liege, wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt worden sei, vermuteter Konsens iSd § 54 der K-BO 1996 vor. Auf Grund der Bestandsituation sei zu den beabsichtigten Baumaßnahmen festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Größenabmessungen und Nutzung der Lagerhalle keine Änderungen ergeben würden, sodass aus feuerpolizeilicher Sicht sich die Ist-Situation nicht ändere. Für das Lagergebäude sei unzweifelhaft vermuteter Konsens gegeben und würden darüber hinaus durch dieses Vorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Berufungswerbers nicht beeinträchtigt. Diese Ausführungen würden auch für die Heizungsanlage gelten, da erwiesenermaßen auf Grund der vorliegenden Sachverständigenbeurteilungen eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen durch den Betrieb derselben nicht gegeben sei. Die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Sachverständigen-Gutachten würden den Gesetzen der Logik entsprechen und seien materiell richtig. Sie würden ausreichend nachvollziehbar dokumentieren, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage keine gesundheitsgefährdenden und auch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen an den Grundstücksgrenzen auftreten könnten. Auf Grund seines Beschlusses vom 20.5.2015 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit dem Bescheid vom 1.6.2015 der Berufung des xxx gegen den Baubewilligungsbescheid vom 15.7.2014, Zahl: xxx, betreffend die Einhausung eines Lagergebäudes und die Errichtung einer Heizungsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei, sodass ausschließlich das in den Projektunterlagen ausgewiesene Vorhaben Gegenstand der baupolizeilichen Beurteilung sei. Nicht der tatsächliche Zustand, sondern ausschließlich die sich aus den Einreichunterlagen ergebende Darstellung des Vorhabens würde den Beurteilungshorizont der baupolizeilichen Beurteilungen im Baubewilligungsverfahren bilden. Nach Maßgabe der Einreichunterlagen sei die Einhausung des Lagergebäudes beantragt, sodass im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungswerbers, ausgehend von den maßgeblichen Projektunterlagen, ein Gebäude und nicht ein Flugdach Verfahrensgegenstand sei. Für das gegenständliche Bestandobjekt liege, wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt worden sei, vermuteter Konsens iSd Paragraph 54, der K-BO 1996 vor. Auf Grund der Bestandsituation sei zu den beabsichtigten Baumaßnahmen festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Größenabmessungen und Nutzung der Lagerhalle keine Änderungen ergeben würden, sodass aus feuerpolizeilicher Sicht sich die Ist-Situation nicht ändere. Für das Lagergebäude sei unzweifelhaft vermuteter Konsens gegeben und würden darüber hinaus durch dieses Vorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Berufungswerbers nicht beeinträchtigt. Diese Ausführungen würden auch für die Heizungsanlage gelten, da erwiesenermaßen auf Grund der vorliegenden Sachverständigenbeurteilungen eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen durch den Betrieb derselben nicht gegeben sei. Die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Sachverständigen-Gutachten würden den Gesetzen der Logik entsprechen und seien materiell richtig. Sie würden ausreichend nachvollziehbar dokumentieren, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage keine gesundheitsgefährdenden und auch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen an den Grundstücksgrenzen auftreten könnten. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin geltend, dass nach den Bestimmungen des AVG sich jede Person, die am Zustandekommen des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt habe, sich jeder weiteren Amtshandlung zu enthalten habe. xxx habe sowohl die Bauverhandlungen geführt, Sachverständigen-Gutachten eingeholt und beide Bescheide, Baubewilligungen und Berufungsbescheid, verfasst und unterfertigt. Weiters gehe die belangte Behörde von unrichtigen Sachverhalten aus. Es gehe um keine Einhausung eines Lagergebäudes, weil das ein Widerspruch in sich sei. Die Feststellung, dass sich an der Ist-Situation nichts geändert habe, sei tatsachenwidrig. Es werde Bildmaterial vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass kein Gebäude eingehaust worden sei, sondern ein Zubau errichtet worden sei mit drei neuen Außenwänden und einem Flugdach auf einer Fläche, die seit mehr als 20 Jahren als Durchgang benützt werde. Das ursprüngliche Lagergebäude habe über die gesamte Durchgangsbreite bestanden (vermuteter Konsens), sei aber vor mehr als 20 Jahren ohne Abbruchbewilligung, also konsenslos entfernt worden. Es handle sich also gegenständlich um einen neuen Zubau, der als „Schwarzbau“ hineingestellt worden sei. Die Baubehörde akzeptiere, dass der Schwarzbau als Lagerhalle seit Jahren in Verwendung stehe, dort immer wieder Lärm verursacht werde und die Nachbarschaft mangels Feuermauer gefährdet werde. Bezüglich der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch eine weit überdimensionierte Heizungsanlage mit 220 kW werde ebenfalls Bildmaterial vorgelegt. Die Rauchschwaden würden die Umgebung von 50 bis 100 m verpesten und den Nachbarn die Atemluft nehmen. Ein Verlassen der Wohnung sei bei Inbetriebnahme der Heizung für die Dauer von circa 1 Stunde unmöglich. Es sei somit problemlos zu erkennen, worin die Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen bestehen würden. Die Baubehörden seien somit nicht in der Lage gewesen, einen Zubau und eine gesundheitsschädliche, völlig überdimensionierte Heizungsanlage für einen behördlich gesperrten und aufgelassenen Tischlereibetrieb gesetzmäßig zu beurteilen.Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx erhob der Anrainer xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin geltend, dass nach den Bestimmungen des AVG sich jede Person, die am Zustandekommen des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt habe, sich jeder weiteren Amtshandlung zu enthalten habe. xxx habe sowohl die Bauverhandlungen geführt, Sachverständigen-Gutachten eingeholt und beide Bescheide, Baubewilligungen und Berufungsbescheid, verfasst und unterfertigt. Weiters gehe die belangte Behörde von unrichtigen Sachverhalten aus. Es gehe um keine Einhausung eines Lagergebäudes, weil das ein Widerspruch in sich sei. Die Feststellung, dass sich an der Ist-Situation nichts geändert habe, sei tatsachenwidrig. Es werde Bildmaterial vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass kein Gebäude eingehaust worden sei, sondern ein Zubau errichtet worden sei mit drei neuen Außenwänden und einem Flugdach auf einer Fläche, die seit mehr als 20 Jahren als Durchgang benützt werde. Das ursprüngliche Lagergebäude habe über die gesamte Durchgangsbreite bestanden (vermuteter Konsens), sei aber vor mehr als , 20 Jahren ohne Abbruchbewilligung, also konsenslos entfernt worden. Es handle sich also gegenständlich um einen neuen Zubau, der als „Schwarzbau“ hineingestellt worden sei. Die Baubehörde akzeptiere, dass der Schwarzbau als Lagerhalle seit Jahren in Verwendung stehe, dort immer wieder Lärm verursacht werde und die Nachbarschaft mangels Feuermauer gefährdet werde. Bezüglich der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch eine weit überdimensionierte Heizungsanlage mit 220 kW werde ebenfalls Bildmaterial vorgelegt. Die Rauchschwaden würden die Umgebung von 50 bis 100 m verpesten und den Nachbarn die Atemluft nehmen. Ein Verlassen der Wohnung sei bei Inbetriebnahme der Heizung für die Dauer von circa 1 Stunde unmöglich. Es sei somit problemlos zu erkennen, worin die Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen bestehen würden. Die Baubehörden seien somit nicht in der Lage gewesen, einen Zubau und eine gesundheitsschädliche, völlig überdimensionierte Heizungsanlage für einen behördlich gesperrten und aufgelassenen Tischlereibetrieb gesetzmäßig zu beurteilen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Der Bauwerber xxx führte in seiner Gegenäußerung vom 20.7.2015 zur Beschwerde des Anrainers xxx aus, dass durch den angefochtenen Bescheid keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden. Das Lagergebäude, in Bezug auf welches unbestritten vermuteter Konsens vorliege, werde ein Nachbarrecht nicht verletzt, zumal der Abstand zur Liegenschaft des Beschwerdeführers mehr als 10 m betrage. In Bezug auf die Heizungsanlage sei auf die logischen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten zu verweisen. Die Heizungsanlage erzeuge selbst bei Vollbetrieb keine für die Anrainer nachteiligen Immissionen. Auch die Behauptung, wonach der Tischlereibetrieb behördlich gesperrt worden sei, sei unzutreffend, da dieser lediglich aus privaten Gründen stillgelegt und geschlossen worden sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer schuldig zu erkennen, die Kosten des Bauwerbers in Höhe von € 1.282,14 binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 23.09.2015 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist: „Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromilierstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Einreichunterlagen mit Genehmigungsvermerk vom 15.07.2014, • Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, Baupolizei xxx vom
F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“„Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In Bezug auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung LGBl Nr. 45/2015, Anwendung zu finden. In Bezug auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren haben die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2015,, Anwendung zu finden.
b K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt. Weiters unterliegt
W, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, der baubehördlichen Bewilligungspflicht.
Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Weiters unterliegt
Paragraph 6, Litera e, K-BO 1996 die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, der baubehördlichen Bewilligungspflicht.
1 K-BO 1996 sind Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, dass dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen.
Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 sind Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, dass dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage, bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen – zu bezeichnen (§ 17 Abs. 3 K-BO 1996). Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage, bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen – zu bezeichnen (Paragraph 17, Absatz 3, , K-BO 1996).
2 lit. a K-BO 1996 hat die Baubehörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
2 K-BO 1996 darf die Baubewilligung u.a. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht.
Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 hat die Baubehörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 darf die Baubewilligung u.a. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben, und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt werden, ist
1 K-BO 1996 die Baubewilligung zu versagen. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien
1 bis 4 stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (§ 19 Abs. 2 K-BO 1996).Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben, und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt werden, ist
Paragraph 19, Absatz eins, K-BO 1996 die Baubewilligung zu versagen. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien
Paragraph 23, Absatz eins bis 4 stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (Paragraph 19, Absatz 2, K-BO 1996). Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.
2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.
3 K-BO 1996 sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
4 K-BO 1996 sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
5 K-BO 1996 sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer
Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit
Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz
Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer
Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit
Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz
Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Mit der zuvor angeführten Bestimmung des § 23 Abs. 5 K-BO 1996, welche mit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügt wurde, hat der Kärntner Landesgesetzgeber beabsichtigt, Zweigleisigkeiten zischen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauverfahren zu beseitigen. Mit der zuvor angeführten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996, welche mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügt wurde, hat der Kärntner Landesgesetzgeber beabsichtigt, Zweigleisigkeiten zischen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauverfahren zu beseitigen. Der Anrainer ist damit bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, nur insoweit berechtigt, Einwendungen betreffend den Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit geltend zu machen, als damit die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie bestritten wird. Es ist daher bei der Errichtung eines derartigen Vorhabens eine Betriebstypenprüfung vorzunehmen, da Baubewilligungen
2 lit. a K-BO 1996 und § 17 Abs. 2 K-BO 1996 nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Entscheidend ist also, dass diese Frage vor jeder Baubewilligung zu prüfen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063). Den Widmungsbezeichnungen eines Flächenwidmungsplanes ist grundsätzlich jener Inhalt zu unterstellen, der ihnen nach jenen gesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden sind. Es ist daher bei der Errichtung eines derartigen Vorhabens eine Betriebstypenprüfung vorzunehmen, da Baubewilligungen
Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 und Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Entscheidend ist also, dass diese Frage vor jeder Baubewilligung zu prüfen ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob an derselben Stelle bereits ein Betrieb bestand oder besteht. Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind (VwGH 3.7.2001, 2000/05/0063). Den Widmungsbezeichnungen eines Flächenwidmungsplanes ist grundsätzlich jener Inhalt zu unterstellen, der ihnen nach jenen gesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden sind. Im vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber die nachträgliche Baubewilligung für die Einhausung des Lagergebäudes sowie für die Errichtung einer Heizungsanlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt. Das Baugrundstück ist laut vorliegendem Verwaltungsakt im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland – Gemischtes Baugebiet“ ausgewiesen.
6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, sind als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.
Paragraph 2, Absatz 6, des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 51, sind als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen. Die Festlegung im Flächenwidmungsplan als „gemischtes Baugebiet“ räumt den Nachbarn ein Mitspracherecht in zweierlei Hinsicht ein: Einerseits dürfen von der Betriebstype her nur gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe sowie Wohngebäude errichtet werden, andererseits dürfen auch diese unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen (VwGH 10.12.1991, 91/05/0062). Der im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Anrainer genießende Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, dass es durch die verfahrensgegenständigen Bauvorhaben, insbesondere durch die seiner Meinung nach weit überdimensionierte Heizungsanlage mit 220 kW, zu unzumutbaren Umweltbelastungen betreffend Luft und Lärm sowie zu Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem anhand der Pläne und der Baubeschreibung die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung festzustellen ist. Auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (VwGH 29.10.1987, 86/06/0292). Das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstellt, ist ein konkretes Begehren des Bauwerbers. Das bedeutet, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat. Maßgebend ist somit das Ansuchen und nicht ein etwa tatsächlich bestehender Zustand (VwGH 23.6.1988, 86/06/0200). Der Bauwerber xxx hat in seinem Bauansuchen vom 4.3.2014 unter Vorlage des Planes des Architekten xxx vom 30.1.2014 die Erteilung der Baubewilligung für die Einhausung des Lagergebäudes auf dem Grundstück xxx, xxx, beantragt. Es handelt sich dabei um eine bauliche Maßnahme an einem Bestandsgebäude zur Herstellung einer geschlossenen Lagerhalle. Ein nicht vollständig umschlossener Gebäudeteil soll durch die Herstellung entsprechender Außenwandabschlüsse (OSB-Platten) und den Einbau eines Rolltores sowie von Oberlichtfenster und einer Gehtüre nunmehr zum Zweck einer Lagerhalle zur Gänze umschlossen werden. Des Weiteren wird in diesem Bauansuchen auf eine auf dem Baugrundstück offensichtlich bereits bestehende Heizungsanlage Bezug genommen und wird diesbezüglich unter Vorlage eines Planes der Firma xxx auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.6.2006, Zahl: xxx, erteilte gewerbebehördliche Bewilligung verwiesen. Die mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehene Baubeschreibung, datiert mit 24.3.2014, enthält lediglich Angaben betreffend die bauliche Ausgestaltung des „Lagergebäudes“, Angaben betreffend den Verwendungszweck der zuvor angeführten Baulichkeiten fehlen gänzlich. Anzumerken ist, dass in Bezug auf den Verwendungszweck dieser Lagerhalle durch den Bauwerber in dem als „Ergänzende Darstellung“ bezeichneten Schriftsatz vom 7.5.2014 ausgeführt wurde, dass im Lagergebäude weder brandgefährliche Gegenstände noch Flüssigkeiten jedweder Art, sondern vielmehr Büro- und Wohnmöbel sowie diesbezügliches Zubehör eingelagert würden. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit der genehmigten Einreichunterlagen gerügt. Er begründet sein Vorbringen damit, dass in Bezug auf die Lagerhalle nicht bekannt sei, ob die Möbellagerung für private oder fremde Zwecke dienen solle. Des Weiteren sei eine überdimensionierte Heizungsanlage mit 220 kW in keiner Weise adäquat für die Beheizung von zwei Wohnhäusern des Bauwerbers. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Hinblick auf die Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außerstande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. Ist das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 27.1.2004, 2002/05/0769; VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062).
1 lit f K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), LGBl Nr. 98/112, idF LGBl Nr. 102/2012, beizubringen.
Paragraph 10, Absatz eins, Litera f, K-BO 1996 sind durch den Bauwerber an Belegen die Pläne und Beschreibungen nach den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), LGBl Nr. 98/112, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2012,, beizubringen. Dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 23.9.2015 ist zu entnehmen, dass dem Vorhaben kein Lageplan im Sinne der Bauansuchenverordnung, sondern lediglich eine Luftbildaufnahme (Orthofoto) aus dem KAGIS mit Ausweisung der Parzellen bzw. Parzellennummern zugrunde liege, worin die örtliche Situierung der geplanten Vorhaben farblich (rot) angedeutet sei. Eine maßstäbliche Lagedarstellung der genannten Bereiche mit Angabe von Abständen etc. sei damit nicht gegeben. Die Höhenentwicklungen der geplanten baulichen Änderungen seien gegenüber dem Bestand aus der planlichen Darstellung nicht ablesbar, da diese weder in den vier Ansichten noch im Schnitt farblich unterschieden seien. Ebenso gehe aus der Baubeschreibung die geplante Nutzung des neu hergestellten Lagerraumes (Lagerzweck) nicht hervor. Weiters führte der bautechnische Amtssachverständige in Bezug auf die genehmigte Heizungsanlage aus, dass für die räumlich, in den Bestandsbau eingebundene Heizungsanlage den Einreichunterlagen kein eigener Einreichplan, sondern ein Anlagenplan der Fa. xxx, datiert mit 04.03.2005, beiliege. In diesem Anlagenplan seien eine grundrissliche sowie zwei Schnittdarstellungen über den betroffenen Raumbereich der Heizungsanlage, ohne weiteren Bezug auf den bestehenden bzw. angrenzenden Raumverband und Erschließung dieses Bereiches, ausgewiesen. Weiters erscheine dieser planliche Teilbereich im Anlagenplan der Heizungsanlage gegenüber der grundrisslichen Darstellung der betroffenen Räumlichkeiten im vorgenannten Übersichtsplan des Bestandsgebäudes nicht schlüssig. Eine dahingehende, erläuternde Baubeschreibung, habe in der Aktenlage nicht vorgefunden werden können. Zusammenfassend könne daher aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass die den Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung nicht entsprechenden, genehmigten Projektunterlagen so mangelhaft seien, dass eine schlüssige Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht möglich erscheine. Daraus resultierend würden auch die Informationen für den Beschwerdeführer, welche er zur Verfolgung seiner Rechte brauche, nicht im ausreichenden Maße vorliegen. Auf Grund dieses schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Gutachtens steht fest, dass das Projekt, welches dem durch die Gemeindebehörden I. und II. Instanz durchgeführten Baubewilligungsverfahren zugrunde gelegen hat, erheblich mangelhaft war. Dies hat zur Folge, dass auch die im Zuge des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, welche auf Basis dieser mangelhaften Einreichunterlagen erstellt wurden, ohne Vornahme umfangreicher Ergänzungen nicht verwertbar sind. Auf Grund dieses schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Gutachtens steht fest, dass das Projekt, welches dem durch die Gemeindebehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz durchgeführten Baubewilligungsverfahren zugrunde gelegen hat, erheblich mangelhaft war. Dies hat zur Folge, dass auch die im Zuge des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten, welche auf Basis dieser mangelhaften Einreichunterlagen erstellt wurden, ohne Vornahme umfangreicher Ergänzungen nicht verwertbar sind. Außerdem ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist, welche Unterlagen der nichtamtliche Sachverständige, xxx, bei seiner sachverständigen Beurteilung betreffend die durch das Projekt „Errichtung einer Biomasseheizanlage mit Brennstofflager“ zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen herangezogen hat. Da der Bauwerber seinem Bauansuchen mit Ausnahme des Anlagenplanes der Fa. xxx, datiert mit 04.03.2005, keine weiteren Einreichunterlagen betreffend die Heizungsanlage angeschlossen hat, können zahlreiche Feststellungen im immissionstechnischen Gutachten vom 28.10.2014 (wie beispielsweise betreffend die Materialanlieferung, Heizflächenauflistung etc.) nur dadurch erklärt werden, dass der nichtamtliche Sachverständige xxx die dem gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.1.2006, Zahl: xxx, zugrunde liegenden Einreichunterlagen auch im vorliegenden Baubewilligungsverfahren berücksichtigt hat. Da, wie bereits zuvor ausgeführt wurde, die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen hat, ist es jedoch unzulässig, die aus einem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren stammenden Einreichunterlagen bei der durch die Baubehörde zu treffenden Beurteilung des Projektes ohne eine entsprechende Willenserklärung des Bauwerbers zu berücksichtigen. Der Bauwerber hat im Beschwerdeverfahren zwar die mit 15.10.2015 datierte Baubeschreibung sowie den mit 13.10.2015 datierten Einreichplan vorgelegt, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einreichunterlagen nach wie vor gravierend mangelhaft sind. Wenngleich diverse Klarstellungen in Bezug auf die bauliche Ausführung der beantragten Bauvorhaben getroffen wurden, ist mangels einer Baubeschreibung für die Heizungsanlage nach wie vor völlig unklar, welchem Zweck diese eine Nennwärmeleistung von 220 kW aufweisende Heizanlage eigentlich dienen soll.
den Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen xxx weist die Gesamtanlage ein zu beheizendes Raumvolumen von 6.413,51 m² auf und soll auf Grund der Auflassung des Tischlereibetriebes einer Nachnutzung zugeführt werden. Um welche „Nachnutzung“ es sich konkret handelt, ist allerdings den durch den Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen nicht zu entnehmen. Es ist nicht einmal klar, ob die Heizungsanlage betrieblichen Zwecken oder privaten Zwecken dienen soll. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch in Bezug auf das geplante Lagergebäude eine detaillierte Verwendungsbeschreibung vorzulegen ist, welche Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat. Die vorliegende Verwaltungsrechtssache erweist sich daher auf Grund der gravierenden Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen als noch nicht spruchreif. Der Bauwerber wird daher aufzufordern sein, eine Baubeschreibung vorzulegen, in welcher die beabsichtigte Verwendung der Heizungsanlage und auch des Lagergebäudes detailliert umschrieben sind. Ausschließlich auf Grund der vorliegenden (ergänzten) Pläne in Verbindung mit der Verwendungsbeschreibung wird in der Folge – unter Ergänzung der vorliegenden Sachverständigengutachten – die Frage der Widmungskonformität der gegenständlichen Bauvorhabens sowie die dadurch zu erwartende Immissionsbelastung zu klären sein. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob die gegenständlichen Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, auseinander zu setzen haben, um den Umfang des Mitspracherechtes des beschwerdeführenden Anrainers im Sinne § 23 Abs. 5 K-BO 1996 abzuklären. Sollte ein Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, so hat zur Beurteilung der Widmungskonformität eine betriebstypologische Beurteilung zu erfolgen. Darüber hinaus werden auf Basis der vollständigen Einreichunterlagen auch das bautechnische Gutachten ebenso wie das brandschutztechnische Gutachten zu ergänzen sein. Ausschließlich auf Grund der vorliegenden (ergänzten) Pläne in Verbindung mit der Verwendungsbeschreibung wird in der Folge – unter Ergänzung der vorliegenden Sachverständigengutachten – die Frage der Widmungskonformität der gegenständlichen Bauvorhabens sowie die dadurch zu erwartende Immissionsbelastung zu klären sein. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob die gegenständlichen Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, auseinander zu setzen haben, um den Umfang des Mitspracherechtes des beschwerdeführenden Anrainers im Sinne Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 abzuklären. Sollte ein Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, so hat zur Beurteilung der Widmungskonformität eine betriebstypologische Beurteilung zu erfolgen. Darüber hinaus werden auf Basis der vollständigen Einreichunterlagen auch das bautechnische Gutachten ebenso wie das brandschutztechnische Gutachten zu ergänzen sein. Auf Grund der oben aufgezeigten Mängel ist der Beschwerdeführer nicht nur wegen Mangelhaftigkeit der vorgelegten Einreichunterlagen in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden, sondern auch wegen unterlassener Ermittlungstätigkeit der Behörden. Die derzeit vorliegenden Planunterlagen sind nämlich als so mangelhaft zu erachten, dass eine Beurteilung dahingehend, ob die beantragten Bauvorhaben der Widmungskategorie „Bauland – Gemischtes Baugebiet“ entsprechen, nicht möglich ist. Es erübrigte sich daher eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Die belangte Behörde hat die erforderlichen Antragsunterlagen nicht eingefordert und insbesondere in Bezug auf die Widmungskonformität und die durch die beantragten Bauvorhaben zu erwartenden Immissionsbelastungen völlig unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Es steht somit fest, dass das durch die Baubehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren aufgrund gravierender Ermittlungslücken mangelhaft geblieben ist und somit zu ergänzen ist. Die vorliegenden Projektsunterlagen sind – wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen – so mangelhaft, dass davon auszugehen ist, dass die Verwaltungsbehörden I. und II. Instanz zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt haben. Es steht somit fest, dass das durch die Baubehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren aufgrund gravierender Ermittlungslücken mangelhaft geblieben ist und somit zu ergänzen ist. Die vorliegenden Projektsunterlagen sind – wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen – so mangelhaft, dass davon auszugehen ist, dass die Verwaltungsbehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt haben.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Be-stimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu § 28 VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Be-stimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
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