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{'item': 'KLVwG-2527/7/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-2527/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Spruchpunkt II.) des Bescheides der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23.12.2001, Zahl: LABG-63471043 01/1/2011, womit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Motorbootabgabe für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx für die Abgabenzeiträume 2007 und 2008, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Spruchpunkt römisch zwei.) des Bescheides der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23.12.2001, Zahl: LABG-63471043 01/1/2011, womit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Motorbootabgabe für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx für die Abgabenzeiträume 2007 und 2008, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Schifffahrtsbehörde Kärntner Landesregierung vom 03.05.2005, Zahl: 8Sch-4035/71/2005, wurde dem Wiedereinsetzungswerber für das Fahrzeug Motorboot mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx und das Fahrzeug Motorboot mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx bis zum Ablauf des 31.12.2015 die Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt für den xxx See unter Auflagen erteilt. Mit Bescheid der Schifffahrtsbehörde Kärntner Landesregierung vom 03.02.2009, Zahl: 15Sch-4035/80/2009, wurde festgestellt, dass die mit Bescheid der Schifffahrtsbehörde Kärntner Landesregierung vom 03.05.2005 erteilte Konzession zum Betrieb der gewerbsmäßigen Schifffahrt für den xxx See unter Auflagen erteilte Konzession für das Fahrzeug Motorboot mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx und das Fahrzeug Motorboot mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx erloschen ist, da der nunmehrige Beschwerdeführer mitteilte, die Fahrzeuge verkauft zu haben und ist die Konzession zurückzulegen. Mit Bescheid der belangten Behörde Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23.12.2001, Zahl: LABG-63471043 01/1/2011, wurde die Motorbootabgabe für Jänner 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von EUR 3.484,80 und für Jänner 2008 bis Juli 2008 in Höhe von EUR 2.032,80, somit insgesamt EUR 5.517,60, vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 10.02.2012 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, seine Gattin xxx, geb. xxx, hätte am Montag, den 22.09.2008, die mit den beiden Booten xxx und xxx erzielten Umsätze der Wasserski-Schule „xxx“, der Abgabenbehörde schriftlich gemeldet. Dieser Schriftsatz wurde mit Einschreiben xxx, Post-Partner xxx, an die Abgabenbehörde übermittelt und langte am 13.02.2012 do. ein. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters Rechtsanwälte xxx vom 16.02.2012 langte der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein unter Vorlage der Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007, der Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008 und einer eidesstättigen Erklärung der xxx. In diesem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass das Motorboot mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx für seine Wasserskischule in Verwendung stand und er im August/September 2008 darüber informiert worden sei, dass eine Motorbootabgabeerklärung zu erstatten sei. Seine Ehefrau kümmere sich um die organisatorischen Belange, sie habe ihm im September 2008 die Formulare zur Erstattung der Erklärung für den Motorbootbetrieb 2007 und 2008 vorgelegt. Diese Formulare seien ausgefüllt, unterschrieben und der Gattin zur weiteren Veranlassung übergeben worden. Die beiden Formulare seien kopiert worden, die Originale seien einkuvertiert worden und die Kopien in den vorgesehenen Ordnern eingelegt und das Kuvert abgefertigt worden. Die Gattin teilte ihm mit, dass im Jahre 2008 die Abgabenerklärungen erstattet wurden und sei dies auch bestätigt worden, als sie in den „Betriebsordner“ Einsicht genommen und die im Jahre 2008 angefertigten Kopien vorgefunden habe. In der eidesstättlichen Erklärung der Ehefrau ist festgehalten: „Ich, xxx, geb. xxx, erkläre zu der amtswegigen Festsetzung der Motorbootabgabe 2007 und 2008 mit Bescheid vom 23.12.2011 an Eides statt: Ich habe gemeinsam mit meinem Ehegatten über den Zeitraum von mehreren Jahren an der Adresse xxx insbesondere eine Wasserschischule mit angeschlossenem Gastronomiebetrieb betrieben. Meine Tätigkeit umfasste die gesamte administrative Verwaltung des Betriebes, so auch die Organisation und Abwicklung der administrativen behördlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den erwerbsmäßig eingesetzten Booten der Wasserschischule angefallen sind. Im August/September 2008 wurden wir darüber informiert, dass Einnahmeerklärungen für den Motorbootbetrieb zu erstatten sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass es hierfür vorgefertigte Formulare gebe. Das Formular wurde mir im Zuge der Einwinterung bei xxx in xxx übergeben. Ich habe das zur Verfügung gestellte Formular vervielfältigt und die Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007 und 2008 ausgefüllt und meinem Ehegatten zur Kontrolle und Unterfertigung vorgelegt. Da der Motorbootbetrieb im Jahr 2008 bereits eingestellt war, wurde das Formular für das Rechnungsjahr 2007 und 2008 vorgelegt und unterfertigt. Nachdem mein Ehegatte die Formulare unterfertigt hatte, übergab er sie mir, um Kopien anzufertigen, die Originale zu kuvertieren und die angefertigten Kopien in den vorgesehenen Ordner einzuordnen. Selbstverständlich habe ich die Kopien angefertigt, die Originale einkuvertiert, das Kuvert zur Finnenpost gegeben und die Kopien in unseren Ordner eingeordnet. Obgleich ich mich auf die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern kann, gehe ich mit absoluter Sicherheit davon aus, dass das Kuvert mit der üblichen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und postalisch versandt wurde. Die Mitteilung meines Mannes, dass nunmehr mit Bescheid vom 23.12.2011 die Motorbootabgabe 2007 und 2008 von Amts wegen festgesetzt wurde, da die erforderlichen Abgabenerklärungen offensichtlich nicht erstattet worden seien, war für mich völlig überraschend und nicht nachvollziehbar. Ich kann mit 100 %iger Sicherheit ausschließen, dass die Einnahmenerklärung für das Rechnungsjahr 2007 und 2008 nicht abgefertigt worden sind. Gerade in derartigen Angelegenheiten bin ich bzw. gehe ich mit äußerster Sorgfalt vor. Die Schriftstück wurden mit Sicherheit von mir persönlich zur Post gebracht und versandt.“ Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2012, Zahl: LABG-63471043 01/4A/2012, mit Spruchpunkt

  1. nicht stattgegeben. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters xxx vom 12.07.2012 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2012, Zahl: LABG-63471043 01/4A/2012, ein und brachte – unter anderem – vor, die belangte Behörde hätte die Zeugin xxx einvernehmen müssen, um einen persönlichen Eindruck zu erhalten. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters xxx vom 12.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2012, Zahl: LABG-63471043 01/4A/2012, die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters xxx vom 12.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2012, Zahl: LABG-63471043 01/4A/2012, die Entscheidung durch die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz (Vorlageantrag). Mit Vorlagebericht vom 02.08.2012 wurde der bezughabende Verwaltungsakt der Abgabenbehörde II. Instanz Kärntner Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt.Mit Vorlagebericht vom 02.08.2012 wurde der bezughabende Verwaltungsakt der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Kärntner Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Kärntner Landesregierung vom 02.01.2013, Zahl: 02-FINF-3101/1-2012, wurde mit Spruchpunkt II.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Motorbootabgabe für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx für die Abgabenzeiträume 2007 und 2008, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Kärntner Landesregierung vom 02.01.2013, Zahl: 02-FINF-3101/1-2012, wurde mit Spruchpunkt römisch zwei.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend die Motorbootabgabe für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx für die Abgabenzeiträume 2007 und 2008, als unbegründet abgewiesen. Mit dem Bescheid vom 02.01.2013, Zahl: 02-FINF-3101/1-2012, wies die Abgabenbehörde II. Instanz u.a. die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt II.) ab. Zur Abgabenvorschreibung (Spruchpunkt I.) führte die Abgabenbehörde II. Instanz aus, die Gefahr der Beförderung einer Sendung durch die Post trage der Absender. Dieser müsse auch sicherstellen, dass die Briefsendung tatsächlich bei der Behörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer hätte sich durch einen Telefonanruf bei der Behörde darüber Gewissheit verschaffen müssen. Dies hätte nicht die Grenzen der zumutbaren Sorgfalt überschritten. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. führte die Abgabenbehörde II. Instanz aus, die Frist zur Vorlage der Einnahmeerklärung für das Jahr 2007 sei mit 31.12.2008, für das Jahr 2008 mit 31.12.2009 abgelaufen. Die "Einnahmeerklärungen" seien erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Abgabenbehörde II. Instanz eingelangt. Die eidesstättige Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalte zwar die Versicherung, dass die "Einnahmeerklärungen" verfasst und von ihr zur Post gebracht worden seien, es gebe aber keine Hinweise auf die näheren Umstände der Postaufgabe. Lediglich in der Berufung gegen den Abgabenbescheid sei der Zeitpunkt der Postaufgabe mit Montag, den 22.09.2008, angegeben worden. Auch wenn die Gattin des Beschwerdeführers die Administration stets zur vollsten Zufriedenheit des Beschwerdeführers übernommen habe, wäre es trotzdem an ihm gelegen gewesen, die von ihm in Auftrag gegebenen Tätigkeiten persönlich zu kontrollieren bzw. ein laufendes Kontrollsystem einzurichten. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei nicht geeignet, um die (geforderte) zumutbare Sorgfaltspflicht als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich kontrollieren müssen, ob die beiden Erklärungen tatsächlich bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt seien. Sein Verhalten übersteige demnach jedenfalls den minderen Grad des Verschuldens.Mit dem Bescheid vom 02.01.2013, Zahl: 02-FINF-3101/1-2012, wies die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz u.a. die Berufung gegen die Abgabenvorschreibung (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zur Abgabenvorschreibung (Spruchpunkt römisch eins.) führte die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz aus, die Gefahr der Beförderung einer Sendung durch die Post trage der Absender. Dieser müsse auch sicherstellen, dass die Briefsendung tatsächlich bei der Behörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer hätte sich durch einen Telefonanruf bei der Behörde darüber Gewissheit verschaffen müssen. Dies hätte nicht die Grenzen der zumutbaren Sorgfalt überschritten. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. führte die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz aus, die Frist zur Vorlage der Einnahmeerklärung für das Jahr 2007 sei mit 31.12.2008, für das Jahr 2008 mit 31.12.2009 abgelaufen. Die "Einnahmeerklärungen" seien erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz eingelangt. Die eidesstättige Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers enthalte zwar die Versicherung, dass die "Einnahmeerklärungen" verfasst und von ihr zur Post gebracht worden seien, es gebe aber keine Hinweise auf die näheren Umstände der Postaufgabe. Lediglich in der Berufung gegen den Abgabenbescheid sei der Zeitpunkt der Postaufgabe mit Montag, den 22.09.2008, angegeben worden. Auch wenn die Gattin des Beschwerdeführers die Administration stets zur vollsten Zufriedenheit des Beschwerdeführers übernommen habe, wäre es trotzdem an ihm gelegen gewesen, die von ihm in Auftrag gegebenen Tätigkeiten persönlich zu kontrollieren bzw. ein laufendes Kontrollsystem einzurichten. Auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei nicht geeignet, um die (geforderte) zumutbare Sorgfaltspflicht als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich kontrollieren müssen, ob die beiden Erklärungen tatsächlich bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt seien. Sein Verhalten übersteige demnach jedenfalls den minderen Grad des Verschuldens. xxx erhob vertreten durch xxx gegen diesen Bescheid die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.10.2015, Zahl: 013/17/0137-8, und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.10.2015, Zahl: 013/17/0137-8, und hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die Vorlage der aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Aufzeichnungen) als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd § 3 Abs. 3 K-MBAG anzusehen sind und dieses Anbringen im Beschwerdefall bis zum 31.12.2008 (betreffend die Motorbootabgabe für 2007) bzw. bis zum 31.12.2009 (betreffend die Motorbootabgabe für 2008) bei der Abgabenbehörde eingebracht hätten werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die Vorlage der aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Aufzeichnungen) als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG anzusehen sind und dieses Anbringen im Beschwerdefall bis zum 31.12.2008 (betreffend die Motorbootabgabe für 2007) bzw. bis zum 31.12.2009 (betreffend die Motorbootabgabe für 2008) bei der Abgabenbehörde eingebracht hätten werden müssen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (unter Hinweis auf VwGH 28.06.2001, 2000/16/0645, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, es sei im Beschwerdefall unstrittig, dass die Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der gewerblichen Verwendung eines Motorbootes der Jahre 2007 und 2008 erst im Zuge des Berufungs- und Wiedereinsetzungsverfahrens im Februar 2012, somit nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 K-MBAG genannten Jahresfrist, vorgelegt wurden und gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, es sei im Beschwerdefall unstrittig, dass die Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der gewerblichen Verwendung eines Motorbootes der Jahre 2007 und 2008 erst im Zuge des Berufungs- und Wiedereinsetzungsverfahrens im Februar 2012, somit nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG genannten Jahresfrist, vorgelegt wurden und gemäß Paragraph 308, Absatz eins, BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich dabei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der „mindere Grads des Versehens“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit und darf der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 26.05.1999, 99/03/0029 mwN und 23.11.2009, 2009/03/
  2. Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 27.02.1996, 95/08/0259, und VwGH 02.07.2010, 2010/17/
  3. Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 31.10.1991, 90/16/
  4. Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 13.10.2009, 2009/17/0154 und VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/
  5. Auch in der Unterlassung der (allgemein jedenfalls nicht vorgeschriebenen) Überprüfung des Einlangens der Erklärungen bei der Abgabenbehörde erster Instanz kann kein auffallend sorgloses Verhalten erblickt werden, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 31.10.1991, 90/16/
  6. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Abgabenbehörde II. Instanz damit begründet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im September 2008 und somit innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 K-MBAG die Einnahmenerklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gemeinsam mit der übrigen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und dort deren Versendung veranlasst. Das Nichteinlangen bei der Behörde könne nur auf einen Verlust der Sendung am Postweg oder auf andere nicht bekannte Gründe zurückzuführen sein. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einem dermaßen begründeten Wiedereinsetzungsantrag die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht auf die Erörterung der Verschuldensfrage beschränken darf, sondern muss unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung die Behauptung der Partei prüfen, dass die nichtbescheinigte Sendung fristgerecht zur Post gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar 2985, mwN).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz damit begründet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe im September 2008 und somit innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG die Einnahmenerklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gemeinsam mit der übrigen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und dort deren Versendung veranlasst. Das Nichteinlangen bei der Behörde könne nur auf einen Verlust der Sendung am Postweg oder auf andere nicht bekannte Gründe zurückzuführen sein. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einem dermaßen begründeten Wiedereinsetzungsantrag die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht auf die Erörterung der Verschuldensfrage beschränken darf, sondern muss unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung die Behauptung der Partei prüfen, dass die nichtbescheinigte Sendung fristgerecht zur Post gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar 2985, mwN). Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde II. Instanz im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen über den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt getroffen und sollten ihre Ausführungen zur Verschuldensfrage dahingehend zu verstehen seien, dass sie von der Unrichtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts (nämlich die ordnungsgemäße und fristgerechte Postaufgabe der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen) ausgeht, so hätte sie dies mit Hilfe von nachvollziehbaren Feststellungen begründen müssen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die Abgabenbehörden Schritte zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhalts gesetzt hätten.Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen über den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt getroffen und sollten ihre Ausführungen zur Verschuldensfrage dahingehend zu verstehen seien, dass sie von der Unrichtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts (nämlich die ordnungsgemäße und fristgerechte Postaufgabe der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen) ausgeht, so hätte sie dies mit Hilfe von nachvollziehbaren Feststellungen begründen müssen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die Abgabenbehörden Schritte zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhalts gesetzt hätten. Sollte die belangte Behörde aber ohnehin von dem im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Sachverhalt ausgegangen sein, so wäre für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht ersichtlich, warum eine von der belangten Behörde beanstandete fehlende Kontrolle seiner Ehefrau oder ein fehlendes "laufendes Kontrollsystem" ursächlich dafür gewesen sein sollten, dass die der Post übergebenen "Einnahmeerklärungen" nicht bei der Abgabenbehörde eingelangt sind. Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund oben wieder gegebener Erwägungen hinsichtlich seines Spruchpunktes II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben und erweist sich mit dieser Aufhebung die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder als nicht erledigt. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die im diesbezüglichen Abgabenverfahren ergangene abweisende Berufungsentscheidung mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Das Vorliegen anderer Umstände, welche eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung bewirken würden, hat die Beschwerde aber nicht aufgezeigt, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Berufungsentscheidung (Spruchpunkt I.) des Bescheides der Abgabenbehörde II. Instanz) vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen wurde.Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund oben wieder gegebener Erwägungen hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben und erweist sich mit dieser Aufhebung die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder als nicht erledigt. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die im diesbezüglichen Abgabenverfahren ergangene abweisende Berufungsentscheidung mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Das Vorliegen anderer Umstände, welche eine Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung bewirken würden, hat die Beschwerde aber nicht aufgezeigt, sodass die Beschwerde hinsichtlich der Berufungsentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) des Bescheides der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz) vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Da der Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Kärntner Landesregierung vom 02.01.2013, Zahl: 02-FINF-3101/1-2012, hinsichtlich seines Spruchpunktes II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurde und sich somit die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder als nicht erledigt erweist, war aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die „Berufung“ gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen.Da der Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Kärntner Landesregierung vom 02.01.2013, Zahl: 02-FINF-3101/1-2012, hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurde und sich somit die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder als nicht erledigt erweist, war aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die „Berufung“ gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Am 04.12.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der gewerblichen Verwendung des Motorbootes mit der gewerblichen Zulassungsnummer K-12006 für die Abgabenzeiträume 2007 und 2008 erst im Zuge des Berufungs- und Wiedereinsetzungsverfahrens im Februar 2012, somit nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 K-MBAG genannten Jahresfrist, vorgelegt wurden.Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Aufzeichnungen über die Einnahmen aus der gewerblichen Verwendung des Motorbootes mit der gewerblichen Zulassungsnummer K-12006 für die Abgabenzeiträume 2007 und 2008 erst im Zuge des Berufungs- und Wiedereinsetzungsverfahrens im Februar 2012, somit nach Ablauf der in Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG genannten Jahresfrist, vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer legt den im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als „Betriebsordner“ bezeichneten Ordner (blauer Libro-Ordner) vor. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau von den Originalen – welche sie an die Behörde übermittelt hätte – Kopien angefertigt hätte und diese eben in den Betriebsordner eingelegt hätte. In der Verhandlung konnte wahrgenommen werden, dass im Ordner Kopien zweier Formulare, welche handschriftlich die Einnahmen aus dem Motobootbetrieb 2007 und 2008 beinhalten, unterschrieben sind und datiert mit 21.09.2008, befindlich sind. Das Feld „Absender“ ist auf beiden im Ordner einliegenden Kopien nicht befüllt. Auf Befragen, weshalb das Feld „Absender“ unbefüllt blieb, gab der Beschwerdeführer an, die Zuordnung der Boote erfolge ohnedies durch die gewerbliche Zulassungsnummer des Bootes. Aufzeichnungen über die Betriebsstunden des jeweiligen Bootes seien von ihm nicht durchgeführt worden. Dies, da er nicht Fremdfahrer hatte, sondern mit dem Boot selbst gefahren sei bzw. seine Frau gefahren sei. Mit dem Boot xxx sei meistens er gefahren, mit dem Boot xxx sei meistens seine Frau gefahren. Betriebsstundenzähler seien im Armaturenbrett eingebaut gewesen. xxx habe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam den Betrieb geführt, so der Beschwerdeführer. Die Ehefrau sei aber nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden – was vom Landesverwaltungsgericht ebenso erhoben wurde – sie sei in einem Vollbeschäftigungsverhältnis als Stewardess bei der xxx. Die als Zeugin iSd § 169 BAO gehörte xxx gab an, dass sie ihren Gatten bei der Betriebsführung unterstützt habe, sie habe die administrative Verwaltung innegehabt und im Zuge der Einwinterung der beiden Boote sei ihnen von xxx von Boote xxx mitgeteilt worden, sie dürften nicht vergessen, die Formulare an die Behörde zu übermitteln und seien ihnen die Formulare auch von ihm ausgehändigt worden. Sie habe die beiden Formulare kopiert und nach dem Ausfüllen habe sie die Formulare auch kopiert und ihrem Mann zur Unterschrift vorgelegt und dann zur Post gebracht. Sie habe sie aufgegeben in xxx. Sie habe sie mit normalem Porto aufgegeben, nicht eingeschrieben. Die als Zeugin iSd Paragraph 169, BAO gehörte xxx gab an, dass sie ihren Gatten bei der Betriebsführung unterstützt habe, sie habe die administrative Verwaltung innegehabt und im Zuge der Einwinterung der beiden Boote sei ihnen von xxx von Boote xxx mitgeteilt worden, sie dürften nicht vergessen, die Formulare an die Behörde zu übermitteln und seien ihnen die Formulare auch von ihm ausgehändigt worden. Sie habe die beiden Formulare kopiert und nach dem Ausfüllen habe sie die Formulare auch kopiert und ihrem Mann zur Unterschrift vorgelegt und dann zur Post gebracht. Sie habe sie aufgegeben in xxx. Sie habe sie mit normalem Porto aufgegeben, nicht eingeschrieben. Wenn sie gefragt werde, ob sie auf das Formular der beiden Abgabeerklärungen den Absender hinaufgeschrieben habe, so gäbe sie an: Ja. Auch auf das Kuvert. Ein Beilageschreiben habe sie nicht verfasst. Wenn sie gefragt werde, an welchem Datum sie die Sendung zur Post gebracht habe, so gäbe sie an: Am Ende der Saison, das müsste so Mitte September gewesen sein. Auf Befragen, ob sie auf den Kopien einen Vermerk angebracht habe, wie etwa „versendet am“/“zur Post gebracht am“, so gäbe sie an: Nein. Wichtige Dinge bringe sie immer gleich zur Post. An dem Datum, an dem es ihr Mann unterschrieben habe, habe sie es zur Post gebracht. Die beiden Formulare habe sie ausgefüllt. Ihr Mann habe es nur unterschrieben. Die Angaben, die sie darin gemacht habe, habe sie deren Excel-Tabelle entnommen. Befragt, ob sie eine Postrechnung habe gab die Zeugin an, dass sie zuhause genug Briefmarken habe und diese klebe sie oben drauf. Befragt ob sie es am Schalter aufgegeben habe, gab sie an: Ja sie gäbe es immer drinnen ab. Wenn sie gefragt werde, wie sie im damaligen Zeitpunkt, trotz ihrer Beschäftigung für die xxx für das Unternehmen ihres Mannes tätig war, so gäbe sie an, sie sei zu 50 % beschäftigt und habe in den Sommermonaten Mai bis inklusive September unbezahlten Urlaub. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab die Zeugin an: Befragt nach dem Beschäftigungsausmaß gab sie an: „Einen Monat fliege ich ganz. Ich habe da vier Einsätze im Durchschnitt von vier Tagen. Ich fliege Langstrecken und habe im Anschluss daran vier Tage frei. Der kommende Monat ist dann zur Gänze frei.“ Auf Befragen des Rechtsvertreters: Gab es Probleme mit der Postaufgabe irgendwann ist ein Poststück verloren gegangenen? Die Zeugin gab an: „Nein, kann ich mich nicht erinnern.“ Auf Befragen des Rechtsvertreters: Bei der Aufgabenbewältigung: Haben sie das nebenbei gemacht, oder mit absoluter Anstrengung und gewissenhaft? Die Zeugin gab an: „Natürlich, dafür habe ich ja bei der xxx frei genommen.“ Auf Befragen des Rechtsvertreters: Können Sie uns die Größe des Betriebes schildern? Gab es da mehrere Teilbereiche oder Lokale? Die Zeugin gab an: „Wir haben gemeinsam die Wasserschischule betrieben und eine recht große Cocktailbar namens ‚xxx‘ in xxx.“ Auf Befragen des Rechtsvertreters: Sie schreiben in der eidesstättlichen Erklärung sie gehen mit absoluter Sicherheit davon aus, dass das Kuvert mit der üblichen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und postalisch versandt wurde. Hatten Sie Zweifel daran? Die Zeugin gab an: „Ich wusste doch, dass es was Wichtiges war. Das hat uns ja xxx von Boote xxx gesagt.“ Auf die Frage der Richterin, ob sie daher nicht an die Aufgabe als Einschreiben gedacht hatte, gab die Zeugin an: „Nein das war nicht nötig.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt der Zeugin die im Akt befindliche (Aktenseite 81) eidesstättige Erklärung vor und fragt sie, ob sie diese heute auch zum Teil ihrer Zeugenaussage erhebe und wurde dies von der Zeugin bejaht. Der Rechtsvertreter hielt der Zeugin die Kopien der Beilage A und Beilage B (Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb 2007 und 2008) vor und konfrontierte sie damit, dass sie zuvor auf Befragen der Richterin angab einen Absender eingetragen zu haben, dieser aber auf den Kopien nicht vorhanden ist. Dazu gab die Zeugin an: „Dann kann ich mich nicht mehr so genau erinnern. Ich habe das Formular mit meinen Augen nicht kopiert. Es ist ja auch schon etwas her.“ Auf Befragen des Vertreters der belangten Behörde wie lange die Zeugin administrative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer durchgeführt hatte, gab sie an, sie tue dies seit
  7. Auf Befragen durch die Richterin ob die Umsätze, welche 2007 und 2008 erwirtschaftet wurden, jene sind, welche in der Beilage A und B enthalten sind, wurde dies vom Beschwerdeführer bejaht. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen die Auskunft, dass er die von der Zeugin erwähnte Excel-Tabelle nicht mehr vorlegen könne. Diese sei auf einem Laptop gewesen, welcher seit einigen Jahren kaputt sei und auf Befragen, ob ein Papierausdruck vorhanden ist, wurde dies verneint. Auf die buchhalterische Aufbewahrungspflicht hingewiesen führte der Beschwerdeführer aus, er sei 2009 vom Finanzamt geprüft worden und habe danach alle Unterlagen weggeworfen. Der Fiskus habe oft angedroht, die Wasserschischule als Liebhaberei anzusehen, von vielen seiner Betriebe hätte er sich vor Jahren getrennt, die Wasserschischule wurde länger behalten, da sowohl er als auch seine Frau gerne Wasserschi fahren. Insgesamt verfügte der Beschwerdeführer über 10 Sportschulen (surfen, segeln, tauchen), so seine Auskunft. Der Rechtsvertreter fragt ob der Beschwerdeführer irgendeinen Grund gehabt hätte die Erklärung nicht zu erstatten so gab er an: „Absolut nicht! Hätte die Behörde vorgeschrieben, dass die Formulare per Einschreiben zu übermitteln sind, hätten wir dies gemacht, aber das ist auch ein Kostenfaktor, wenn man mehr Geschäftspost hat und eigentlich ist auf die Post Verlass.“ Rechtliche Beurteilung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Beweise.a) Allgemeine Bestimmungen.§
  8. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Paragraph 166, Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ermittlungen§ 269.

(1)Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:Paragraph 269,
(1)Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a)Litera a § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist), b)Litera b §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c)Litera c §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.§ 308.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 308,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist (Paragraphen 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,)
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (Paragraph 245,) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 264,) gilt Paragraph 249, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4)Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. Die für das Verfahren materiell-rechtlich maßgeblichen Bestimmungen sind jene des Kärntner Motorbootabgabegesetzes (K-MBAG). Das K-MBAG normiert im § 1 Abs. 1, dass eine Abgabe für nach § 102 Schifffahrtsgesetz zugelassene und auf in der Anlage zum K-MBAG genannten Gewässern genutzten Motorfahrzeuge zu entrichten ist. § 3 Abs. 1 Z 5 K-MBAG nimmt jene Motorfahrzeuge von der Abgabenpflicht aus, welche ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.Das K-MBAG normiert im Paragraph eins, Absatz eins,, dass eine Abgabe für nach Paragraph 102, Schifffahrtsgesetz zugelassene und auf in der Anlage zum K-MBAG genannten Gewässern genutzten Motorfahrzeuge zu entrichten ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, K-MBAG nimmt jene Motorfahrzeuge von der Abgabenpflicht aus, welche ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2) sind gemäß § 3 Abs. 3 K-MBAG nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
  1. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen und ist die Vorlage dieser Aufzeichnungen als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd § 3 Abs. 3 K-MBAG zu qualifizieren. Dieses Anbringen hätte im gegenständlichen Fall bis zum 31.12.2008 (betreffend die Motorbootabgabe für 2007) bzw. bis zum 31.12.2009 (betreffend die Motorbootabgabe für 2008) bei der Abgabenbehörde eingebracht werden müssen.Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2,) sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens
  2. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen und ist die Vorlage dieser Aufzeichnungen als ein Anbringen zur Geltendmachung der Abgabenfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG zu qualifizieren. Dieses Anbringen hätte im gegenständlichen Fall bis zum 31.12.2008 (betreffend die Motorbootabgabe für 2007) bzw. bis zum 31.12.2009 (betreffend die Motorbootabgabe für 2008) bei der Abgabenbehörde eingebracht werden müssen. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt. Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte, dass die Abgabenbehörde II. Instanz keine Feststellungen über den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt getroffen hatte und sollten ihre Ausführungen zur Verschuldensfrage dahingehend zu verstehen seien, dass sie von der Unrichtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts (nämlich die ordnungsgemäße und fristgerechte Postaufgabe der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen) ausgehe, so hätte sie dies mit Hilfe von nachvollziehbaren Feststellungen begründen müssen, so der Verwaltungsgerichtshof. Auch aus der Aktenlage ergäbe sich nicht, dass die Abgabenbehörden Schritte zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhalts gesetzt hätten.Der Verwaltungsgerichtshof bemängelte, dass die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz keine Feststellungen über den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt getroffen hatte und sollten ihre Ausführungen zur Verschuldensfrage dahingehend zu verstehen seien, dass sie von der Unrichtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts (nämlich die ordnungsgemäße und fristgerechte Postaufgabe der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen) ausgehe, so hätte sie dies mit Hilfe von nachvollziehbaren Feststellungen begründen müssen, so der Verwaltungsgerichtshof. Auch aus der Aktenlage ergäbe sich nicht, dass die Abgabenbehörden Schritte zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Sachverhalts gesetzt hätten. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde von der Richterin iSd § 274 Z 2 VwGVG für erforderlich gehalten, um zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes Beweise aufzunehmen. Es wurde der nunmehr als Beschwerdeführer anzusehende xxx angehört, der Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin xxx einvernommen, zum Zwecke dafür, um von der Zeugin einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und um ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente zu gewinnen.Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde von der Richterin iSd Paragraph 274, Ziffer 2, VwGVG für erforderlich gehalten, um zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes Beweise aufzunehmen. Es wurde der nunmehr als Beschwerdeführer anzusehende xxx angehört, der Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin xxx einvernommen, zum Zwecke dafür, um von der Zeugin einen persönlichen Eindruck zu gewinnen und um ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente zu gewinnen. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt und dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Zeugenbeweis sowie der vorgelegten Beweismittel. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 20.02.1996, 94/13/0082) bzw. sind im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 19.05.1988, 87/16/0003; 21.03.1997, 97/02/0093). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, welcher durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (siehe Judikaturhinweise bei Ritz, BAO5, § 308 Rz 20).Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 20.02.1996, 94/13/0082) bzw. sind im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 19.05.1988, 87/16/0003; 21.03.1997, 97/02/0093). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, welcher durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (siehe Judikaturhinweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 308, Rz 20). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war als unbegründet abzuweisen, da das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen von einer nicht ordnungsgemäßen und fristgerechten Postaufgabe der ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen ausgeht: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin gaben in der Verhandlung an, den Betrieb der Wasserskischule gemeinsam geführt zu haben. Die Zeugin führte aus, das Formular über die Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007 und das Formular über die Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008 kopiert und nach dem Ausfüllen nochmals kopiert und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift vorgelegt zu haben und es dann mit einer von zu Hause stammenden Briefmarke zur Post nach xxx gebracht zu haben und es mit normalem Porto ohne Einschreiben aufgegeben zu haben. Sie habe zu den Formularen zwar nicht ein Beilageschreiben verfasst, aber darauf den Absender hinaufgeschrieben und auch habe sie auf das Kuvert den Absender hinaufgeschrieben. Vom Rechtsvertreter ihres Gatten damit konfrontiert, dass auf den Formularen kein Absender vorhanden war, gab sie an, sie habe das Formular nicht mit ihren Augen kopiert, es sei ja auch schon etwas her. Sie gab jedoch auf Befragen an, dass sie auf den Kopien einen Vermerk wie etwa „versendet am/zur Post gebracht am“ nicht angebracht habe. Dazu ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts zum persönlichen Eindruck der Zeugin zunächst festzuhalten, dass ihre Aussage „Dann kann ich mich nicht mehr so genau erinnern. Ich habe das Formular mit meinen Augen nicht kopiert. Es ist ja auch schon etwas her“, nachdem ihr vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopien der beiden Formulare vorgehalten wurden betreffend deren Beschriftung mit dem Absender, von der sonst ihre Zeugenaussage prägenden Genauigkeit und Erinnerung an Einzelheiten abwich. Diese „Einzelheiten“ bestanden etwa darin, dass sie angab sich zu erinnern, dass sie die Formulare von Boote xxx erhalten hatte, dass sie sich noch erinnerte, dass dieser darauf hinwies, dass das Übermitteln an die Behörde nicht vergessen werden dürfe und dass sie sich erinnerte, dass sie das Kuvert mit dem Absender beschriftete und dass sie noch wisse, dass sie auf das Formular keine Vermerke über die tatsächlich durchgeführte Versendung angebracht hätte und dass sie noch wisse, das Porto mittels zuhause vorhandener Briefmarke entrichtet zu haben und nicht etwa durch Aufgabe direkt am Schalter durch Entrichtung des Portobetrages vor Ort. Gemäß Judikatur (siehe OGH 24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79)) ist das Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen. Ein solches „anderes Verfahrensergebnis“ war zum einen die Würdigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel „Kopien der Formulare ‚Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007‘ und ‚Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008‘“, welche aus dem im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als „Betriebsordner“ bezeichneten Ordner (blauer Libro-Ordner) stammten, welcher auf Verlangen der Richterin in die Verhandlung mitgebracht wurde. Auf diesen waren die von der Zeugin behaupteten Eintragungen des Absenders nicht vorhanden. Zum anderen besteht ein „anderes Verfahrensergebnis“ auch darin, dass die Zeugin in der eidesstättigen Erklärung, welche am 15.02.2012 – ca. 4 Jahre und 3 Monate nach der behaupteten Postaufgabe an die belangte Behörde (September 2008) – verfasst wurde, angab, sich „auf die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern“ zu können, jedoch am Tag der Verhandlung – ca. 7 Jahre und 3 Monate nach dem September 2008 – Einzelheiten zur Abfertigung (Beschriftung des Kuverts mit dem Absender und angeblich auch Beschriftung der Formulare mit dem Absender, kein Anbringen eines Vermerks über die erfolgte Übermittlung an die Abgabenbehörde, Portoentrichtung durch Hinaufkleben einer zuhause befindlichen Briefmarke, Zur-Postannahmestelle-Bringen an dem Datum, an dem der Beschwerdeführer unterschrieben hatte) Einzelheiten angab. In Würdigung sowohl der eidesstättigen Erklärung als auch des Vorbringens der im Prozess als Zeugin auftretenden Gattin des Beschwerdeführers ist daher festzuhalten, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig erscheint, dass ein Zeuge, der nach mehr als vier Jahren verstrichenem Zeitraum an Eides statt angibt, sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern zu können, jedoch nach einem mehr als sieben Jahre verstrichenem Zeitraum im Gerichtsverfahren plötzlich Einzelheiten rund um die Beschriftung (Eintragung des Absenders) und Postaufgabe dartut. Ebenso vermochten die vorgelegten Kopien der Formulare „Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007“ und „Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008“ das Landesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, dass diese tatsächlich im September 2008 der Abgabenbehörde auf dem Postwege vorgelegt wurden. Zur Beschaffenheit der vorgelegten Kopien der Formulare „Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007“ und „Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008“ ist nämlich zu sagen, dass es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts im geschäftlichen Verkehr eines Unternehmers nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute Usance ist, auf an Behörden oder Geschäftspartner übermittelte Schriftstücke einen Vermerk über die Art der erfolgten Behandlung (etwa „versendet am“/“zur Post gebracht am“/“an X übermittelt am“ oder ähnliches) anzubringen und allenfalls ein Anschreiben/Beilageschreiben zu verfassen und die Kopie dessen in den eigenen Unterlagen aufzubewahren. Daher ist verwunderlich, dass die Zeugin keinen solchen Vermerk oder ein solches Beilageschreiben/Anschreiben verfasste und ablegte, da sie doch laut ihren Angaben in der Verhandlung wusste „dass es was Wichtiges war. Das hat uns ja xxx von Boote xxx gesagt.“ Anhand eines solchen Vermerks oder eines solchen Beilageschreibens/Anschreibens lässt sich für die Zeugin selbst bzw für ihren im Betrieb tätigen Ehegatten auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen, ob die Unterlagen tatsächlich der Abgabenbehörde übermittelt worden sind. Daher erscheint es dem Gericht nicht glaubwürdig, dass – besonders vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der tatsächlich innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist erfolgten Übermittlung – ein Vermerk über die Übermittlung an die Abgabenbehörde nicht angebracht wurde, wo doch davon die Abgabenfreiheit iSd § 3 Abs. 3 K-MBAG davon abhing und auch der Hinweis des xxx für die Wichtigkeit der Übermittlung spricht.Zur Beschaffenheit der vorgelegten Kopien der Formulare „Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007“ und „Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008“ ist nämlich zu sagen, dass es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts im geschäftlichen Verkehr eines Unternehmers nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute Usance ist, auf an Behörden oder Geschäftspartner übermittelte Schriftstücke einen Vermerk über die Art der erfolgten Behandlung (etwa „versendet am“/“zur Post gebracht am“/“an römisch zehn übermittelt am“ oder ähnliches) anzubringen und allenfalls ein Anschreiben/Beilageschreiben zu verfassen und die Kopie dessen in den eigenen Unterlagen aufzubewahren. Daher ist verwunderlich, dass die Zeugin keinen solchen Vermerk oder ein solches Beilageschreiben/Anschreiben verfasste und ablegte, da sie doch laut ihren Angaben in der Verhandlung wusste „dass es was Wichtiges war. Das hat uns ja xxx von Boote xxx gesagt.“ Anhand eines solchen Vermerks oder eines solchen Beilageschreibens/Anschreibens lässt sich für die Zeugin selbst bzw für ihren im Betrieb tätigen Ehegatten auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen, ob die Unterlagen tatsächlich der Abgabenbehörde übermittelt worden sind. Daher erscheint es dem Gericht nicht glaubwürdig, dass – besonders vor dem Hintergrund der Wichtigkeit der tatsächlich innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist erfolgten Übermittlung – ein Vermerk über die Übermittlung an die Abgabenbehörde nicht angebracht wurde, wo doch davon die Abgabenfreiheit iSd Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG davon abhing und auch der Hinweis des xxx für die Wichtigkeit der Übermittlung spricht. In Ermangelung eines Anschreibens/Beilageschreibens bzw. in Ermangelung eines Vermerks über die Art der erfolgten Behandlung auf den Formularkopien im „Betriebsordner“ lässt sich aus dem vorgelegten Beweismaterial „Betriebsordner“ samt Formularkopien nicht erschließen, ob diese tatsächlich im September 2008 der Abgabenbehörde auf dem Postwege vorgelegt wurden oder ob es sich bloß um Kopien der Formulare handelt, welche eben im Betriebsordner bloß aufbewahrt/abgelegt wurden. Die Behauptung, die nichtbescheinigte Postsendung sei fristgerecht zur Post gegeben worden, konnte daher vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erwiesen werden. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel „Kopien der Formulare ‚Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007‘ und ‚Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008‘“ in Zusammenwirken mit den oben thematisierten Angaben der Zeugin konnten daher nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhelfen, denn insgesamt kam im geführten Ermittlungsverfahren durch die Zeugenaussage und durch die vorgelegten Kopien nicht hervor, dass den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran hinderte, die im § 3 Abs. 3 letzter Satz K-MBAG idF LGBl 42/2010 normierte Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen einzuhalten, Im geführten Ermittlungsverfahren kam somit hervor, dass ein Anbringen des Beschwerdeführers nicht fristgerecht bei der Behörde einlangt ist. In Ermangelung eines Anschreibens/Beilageschreibens bzw. in Ermangelung eines Vermerks über die Art der erfolgten Behandlung auf den Formularkopien im „Betriebsordner“ lässt sich aus dem vorgelegten Beweismaterial „Betriebsordner“ samt Formularkopien nicht erschließen, ob diese tatsächlich im September 2008 der Abgabenbehörde auf dem Postwege vorgelegt wurden oder ob es sich bloß um Kopien der Formulare handelt, welche eben im Betriebsordner bloß aufbewahrt/abgelegt wurden. Die Behauptung, die nichtbescheinigte Postsendung sei fristgerecht zur Post gegeben worden, konnte daher vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erwiesen werden. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel „Kopien der Formulare ‚Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2007‘ und ‚Erklärung der Einnahmen aus dem Motorbootbetrieb im Jahre 2008‘“ in Zusammenwirken mit den oben thematisierten Angaben der Zeugin konnten daher nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhelfen, denn insgesamt kam im geführten Ermittlungsverfahren durch die Zeugenaussage und durch die vorgelegten Kopien nicht hervor, dass den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran hinderte, die im Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz K-MBAG in der Fassung Landesgesetzblatt 42 aus 2010, normierte Frist zur Vorlage der Aufzeichnungen einzuhalten, Im geführten Ermittlungsverfahren kam somit hervor, dass ein Anbringen des Beschwerdeführers nicht fristgerecht bei der Behörde einlangt ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2527.7.2015

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