GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 11.05.2010, Zahl: BG-300/576/2010, wurde dem Beschwerdeführer die Konzession für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (Taxigewerbe), beschränkt auf 2 PKW im xxx, erteilt. Zuletzt wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 21.07.2015, Zahl: BG-300/1100/2015, die Einschränkung der o.a. Gewerbeberechtigung, nunmehr im Standort xxx, auf 1 PKW zur Kenntnis genommen.Zuletzt wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 21.07.2015, Zahl: , BG-300/1100/2015, die Einschränkung der o.a. Gewerbeberechtigung, nunmehr im Standort xxx, auf 1 PKW zur Kenntnis genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: 015 HV 85/2014g, wurde der Beschwerdeführer
GB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: , 015 HV 85/2014g, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Da diese Verurteilung der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.10.2015, Zahl: BG-313/379/2015, erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer
Vm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO 1994 die „Konzession für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (Taxigewerbe), beschränkt auf 1 PKW“ im xxx, entzogen wurde.Da diese Verurteilung der belangten Behörde zur Kenntnis gelangte wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 28.10.2015, Zahl: BG-313/379/2015, erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und , Paragraph 361, GewO 1994 die „Konzession für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (Taxigewerbe), beschränkt auf 1 PKW“ im xxx, entzogen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2015, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass auf Grund der Eigenart der Straftat ein deutlicher Mangel bei mir zu erkennen ist, mich an die durch Rechtsordnung gegebenen Verpflichtungen zu halten und verleiht ihrer Befürchtung Ausdruck, dass ich bei der weiteren Ausübung des Gewerbes die Möglichkeit habe gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Die Behörde verkennt jedoch, dass es sich bei dem Vergehen um eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege handelt die nur im Zusammenhang verwirklich werden kann, wenn man als Zeuge vor Gericht, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet. Die Behörde verabsäumt es in ihrer Begründung auszuführen, warum sie befürchtet, dass ich bei der weiteren Ausübung des Gewerbes die Möglichkeit haben werde, strafbare Handlung gegen die Rechtspflege zu setzen. Sie tut nicht dar, was ihre Annahme berechtigt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen Straftat zu befürchten ist. Die Behörde zieht zu ihrer Beurteilung meiner Persönlichkeit einerseits nur die strafgerichtliche Verurteilung heran und sieht andererseits ihre Befürchtung, dass ich die strafrechtlich geschützten Werte nicht beachte durch den Umstand bestätigt, dass ich meine Zeugenaussage über einen längeren Zeitraum (6 Monate) aufrechterhalten habe. Unbestritten ist, dass ich einen Fehler gemacht habe, für den ich auch die zu Recht verurteilt wurde; jedoch nur diesen zur Beurteilung meiner Persönlichkeit heranzuziehen und den Zeitraum in welchem ich das Gewerbe korrekt ausübe (seit 11.05.2010) bzw. warum die Behörde in den 15 wohlverhaltenen Monate keine Grundlegende Änderung meiner Persönlichkeit erblicken kann, ist nicht nachvollziehbar. Ich beantrage daher den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 28.10.2015, BG-313/379/2015, aufzuheben und mir die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen.“ Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde für den 19.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Von der Wirtschaftskammer wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2016 mitgeteilt, dass von Seiten der zuständigen Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKW auf die Abgabe einer Stellungnahme sowie eine Verhandlungsteilnahme verzichtet wird. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte hat von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten der Akt des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: 015 HV 85/2014g, angefordert und in diesen Einsicht genommen. Im Gegenstand hat am 19.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten stattgefunden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf das bisherige Vorbringen verwies und ergänzend ausführte wie folgt: „Ergänzend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er drei Kinder hat, für die er Unterhaltspflichtig ist. Er habe Euro 600,-- an Alimente für alle drei Kinder zusammen zu bezahlen. Die Einkünfte aus dem Taxigewerbe würden sein einziges Einkommen sein. Er sei seit 15 Jahren selbstständig im Taxigewerbe tätig und würde er außer dem Taxigewerbe keine andere Arbeit finden. Wenn das Taxigewerbe entzogen würde, wäre er arbeitslos und könnte keinen Job finden. Er habe dem Richter am Landesgericht Klagenfurt ersucht eine niedrigere Strafe auszusprechen, da er sonst seine Konzession verlieren könnte, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass er weiterarbeiten könnte, sonst hätte er einen Einspruch gegen das Urteil des LG Klagenfurt eingebracht. Es tue ihm alles leid und ersuche er, dass die Konzession nicht entzogen wird, um im Taxigewerbe weiterarbeiten zu können.“ Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ein aktueller Strafregisterauszug, datiert mit 19.01.2016, eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass xxx mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: 015 HV 85/2014g, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde. Aus dem Strafregisterauszug geht weiters hervor, dass der Tilgungszeitraum (zurzeit) nicht errechenbar ist. Weiters geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 26.08.2017 eintreten wird, diese jedoch bei weiteren Verurteilungen in Wegfall kommen kann.Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde ein aktueller Strafregisterauszug, datiert mit 19.01.2016, eingeholt, aus welchem hervorgeht, dass xxx mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: , 015 HV 85/2014g, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde. Aus dem Strafregisterauszug geht weiters hervor, dass der Tilgungszeitraum (zurzeit) nicht errechenbar ist. Weiters geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 26.08.2017 eintreten wird, diese jedoch bei weiteren Verurteilungen in Wegfall kommen kann. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: 015 HV 85/2014g, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Strafregisterauszug vom 19.01.2016 geht hervor, dass der Tilgungszeitraum nicht errechenbar ist und die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 26.08.2017 eintreten wird, sofern nicht weitere Verurteilungen hinzutreten.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: , 015 HV 85/2014g, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aus dem Strafregisterauszug vom 19.01.2016 geht hervor, dass der Tilgungszeitraum nicht errechenbar ist und die Auskunftsbeschränkung voraussichtlich mit 26.08.2017 eintreten wird, sofern nicht weitere Verurteilungen hinzutreten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2015, Zahl: BG-313/379/2015, wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung lautend auf „Konzession für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Personenkraftwegen die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (Taxigewerbe), beschränkt auf 1 PKW, im Standort xxx“,
Vm § 13 Abs. 1 und § 361 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2015, Zahl: BG-313/379/2015, wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung lautend auf „Konzession für die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Personenkraftwegen die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (Taxigewerbe), beschränkt auf 1 PKW, im Standort xxx“,
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 361, GewO 1994 entzogen. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: BG-313/379/2015, die Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: 15 HV 85/2014g, dem vorgelegten Akt, Zahl: BG-300/576/2010, samt Verständigung vom 21.07.2015, Zahl: BG-300/1100/2015, sowie auf dem Ergebnis der am 19.01.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört wurde.Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: BG-313/379/2015, die Einsichtnahme in den Akt des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: 15 HV 85/2014g, dem vorgelegten Akt, Zahl: , BG-300/576/2010, samt Verständigung vom 21.07.2015, Zahl: BG-300/1100/2015, sowie auf dem Ergebnis der am 19.01.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört wurde. Rechtslage: § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz – GelverkG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz – GelverkG idgF lautet: Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz l – GelverkG idgF lauten:Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz l – GelverkG idgF lauten:
1071/09 erfüllt sind:
1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder […]Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe
Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder […] § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, 1. wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sindNatürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, , 1. wenn sie von einem Gericht verurteilt worden sind
und zu Maßnahmen
1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und
2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen
1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
Paragraph 90 und zu Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und
Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen
Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme
Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme
Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: 015 HV 85/2014g, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: 015 HV 85/2014g, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt wurde. Die belangte Behörde stützt die Entziehung der Konzession auf die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO
G darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.
Paragraph 2, Abs. GelverkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 GelverkG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hievon unberührt. Zu diesen Voraussetzungen zählt
G auch die Zuverlässigkeit. Entsprechend § 5 Abs. 3 Z 1 GelverkG ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hievon unberührt. Zu diesen Voraussetzungen zählt
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG auch die Zuverlässigkeit. Entsprechend Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, GelverkG ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 21.08.2014, Zahl: 015 HV 85/2014g, liegt die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit in der Person des Beschwerdeführers nicht vor und ist dem Beschwerdeführer daher die Konzession für das Taxigewerbe zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Person bzw. seiner Familie Bezug genommen hat, vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (vgl. VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134).Soweit der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Person bzw. seiner Familie Bezug genommen hat, vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen vergleiche VwGH 28.09.2011, 2010/04/0134). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm bei einem Gewerbeentzug die Arbeitslosigkeit droht, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedachtnahme auf derartige Umstände im Gesetz betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/04/0223).Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm bei einem Gewerbeentzug die Arbeitslosigkeit droht, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedachtnahme auf derartige Umstände im Gesetz betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 26.04.2007, 2006/04/0223). Aus den oben dargelegten Gründen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2789.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.