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{'item': 'KLVwG-2937/2/2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 23Art. 130§ 8§ 37§ 45§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-2937/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxxund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides

, Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Einleitend ist festzuhalten, dass mit Schreiben des Bauamtes der Marktgemeinde xxx vom 08.11.2013, Zahl: 616-1-206200032/2013, eine Straßenrechtsversammlung für den 19.11.2013 anberaumt wurde. In diesem Schreiben wird dazu ausgeführt, dass die Marktgemeinde xxx eine Straßenbauoffensive vornehme und die Verbindungsstraße „xxx“ ein Projektsbestandteil dieser Straßenbauoffensive sei. Die entsprechende Ladung für diese Straßenrechtsversammlung am 19.11.2015 wurde an xxx, am 18.11.2013 zugestellt. Mit Faxeingabe vom 19.11.2013 teilte xxx der Marktgemeinde xxx Nachstehendes mit: „Da die Verständigung erst gestern eingelangt ist, kann die Eigentümerin, xxx heute nicht teilnehmen. Es wird keine Zustimmung erteilt bzw. kann diese erst in Kenntnis des Vorhabens (Kosten, Maßnahmen, usw.) überdacht werden. Mit freundlichen Grüßen xxx.“ Die o.a. Mitteilung der Beschwerdeführerin wurde in die Niederschrift vom 19.11.2013 aufgenommen. Mit E-Mail-Nachricht vom 20.11.2013 wurde von der xxx im Auftrag von xxx dem Bauamtsleiter der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass xxx als Eigentümerin der Liegenschaft xxx, die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Dies begründe sich dadurch, dass die mit 08.11.2013 datierte Ladung erst am 18.11.2013 zur Verfügung gestanden sei. Daher werde um Übermittlung der einschlägigen Projektinformationen, einer nachvollziehbaren Kostenschätzung und Angaben über die von der Liegenschaftseigentümerin gegebenenfalls zu übernehmenden Kostenanteile ersucht. Bis zum Vorliegen dieser Unterlagen könne weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Zustimmung erteilt werden. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014,

§ 23Abs. 1 und 2 des Kärntner Straßengesetzes, LGBl Nr. 72/1991, idg

F, ausgesprochen, dass die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m auf nachstehende Grundeigentümer und Interessenten, welche sich zu der Weggemeinschaft „xxx“ zusammengeschlossen hätten, aufgeteilt würden. Der diesem Bescheid beiliegende Kostenaufteilungsschlüssel bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Geplant sei die Sanierung der bestehenden Straße mit Asphaltabtrag und Einbau von 25 cm Frostkies (15 cm Frostkoffer und 10 cm Feinplanie) sowie der Einbau bzw. Aufbau einer 8 cm starken bituminösen Tragschicht. Die Weglänge betrage ca. 440 m. Die vorhandene Straßenbeleuchtung solle bis zum Umkehrplatz erweitert werden. Vor Baubeginn sei der Zustand des Fäkalkanales durch den Wasserverband xxx zu überprüfen. Sofern es möglich sei, solle die Kurve nördlich des xxx verbreitert werden. Der Bescheidbegründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für 19.11.2013 seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx eine Straßenrechtsverhandlung anberaumt worden sei, bei welcher die anwesenden Anrainer ihre Zustimmung einerseits zum Straßenbau erteilt und zum anderen dem vorgelegten Kostenbeteiligungsschlüssel zugestimmt hätten. Gleichzeitig wäre dieser Kostenbeteiligungsschlüssel durch den Bürgermeister festgesetzt worden. xxx habe mit Eingabe vom 19.11.2013 darauf hingewiesen, dass ihr die Kundmachung für den Ortsaugenschein erst am 18.11.2013 zugestellt worden wäre und sie daher an der gegenständlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Nachfolgende Anrainer wären zu diesem Ortsaugenschein nicht rechtzeitig geladen worden und würden diese nach wie vor die Parteistellung behalten: xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Nachdem über Anrainereinwendungen nicht abzusprechen gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014,

Paragraph 23, Absatz eins und 2 des Kärntner Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, idgF, ausgesprochen, dass die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m auf nachstehende Grundeigentümer und Interessenten, welche sich zu der Weggemeinschaft „xxx“ zusammengeschlossen hätten, aufgeteilt würden. Der diesem Bescheid beiliegende Kostenaufteilungsschlüssel bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Geplant sei die Sanierung der bestehenden Straße mit Asphaltabtrag und Einbau von 25 cm Frostkies (15 cm Frostkoffer und 10 cm Feinplanie) sowie der Einbau bzw. Aufbau einer 8 cm starken bituminösen Tragschicht. Die Weglänge betrage ca. 440 m. Die vorhandene Straßenbeleuchtung solle bis zum Umkehrplatz erweitert werden. Vor Baubeginn sei der Zustand des Fäkalkanales durch den Wasserverband xxx zu überprüfen. Sofern es möglich sei, solle die Kurve nördlich des xxx verbreitert werden. Der Bescheidbegründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für 19.11.2013 seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx eine Straßenrechtsverhandlung anberaumt worden sei, bei welcher die anwesenden Anrainer ihre Zustimmung einerseits zum Straßenbau erteilt und zum anderen dem vorgelegten Kostenbeteiligungsschlüssel zugestimmt hätten. Gleichzeitig wäre dieser Kostenbeteiligungsschlüssel durch den Bürgermeister festgesetzt worden. xxx habe mit Eingabe vom 19.11.2013 darauf hingewiesen, dass ihr die Kundmachung für den Ortsaugenschein erst am 18.11.2013 zugestellt worden wäre und sie daher an der gegenständlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. Nachfolgende Anrainer wären zu diesem Ortsaugenschein nicht rechtzeitig geladen worden und würden diese nach wie vor die Parteistellung behalten: xxx und xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Nachdem über Anrainereinwendungen nicht abzusprechen gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Vom erkennenden Gericht wird festgehalten, dass eine Präzisierung der „nachstehenden Grundeigentümer“ im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014, nicht erfolgte. Zudem wurde der Kostenaufteilungsschlüssel, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden sollte, nicht mit diesem Bescheid übermittelt und wurde der Kostenaufteilungsschlüssel gesondert mit Schreiben vom 18.02.2014, Zahl: 616-1-2062000032/2014, u.a. an die Beschwerdeführerin übermittelt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte an xxx am 21.02.

  1. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 05.03.2014 wurde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014, Berufung erhoben. Im Berufungsvorbringen wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu ihn dahingehend abzuändern, dass xxx keine Kosten vorgeschrieben werden in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 17.10.2014, Zahl: 616-1-206200032/2014, wurde der xxx GmbH mitgeteilt, dass grundsätzlich an einer einvernehmlichen Lösung Interesse bestehe. Die Straßenbaukosten in Höhe von € 3.079,02 würden von der Marktgemeinde xxx übernommen werden. Allerdings werde die Meinung vertreten, dass die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von € 1.800,-- (inkl. 20 % USt) nicht durch die Marktgemeinde xxx zu begleichen wären, da es nicht zwingend notwendig wäre einen Rechtsanwalt mit der Verfassung der Berufung zu beauftragen. Eine Rechtsanwaltspflicht bestehe jedenfalls erst vor einem Verfahren bei den Höchstgerichten. Eine Übernahme für eventuell weiter anfallende Beratungskosten könne grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 17.10.2014, Zahl: 616-1-206200032/2014, wurde der xxx GmbH mitgeteilt, dass grundsätzlich an einer einvernehmlichen Lösung Interesse bestehe. Die Straßenbaukosten in Höhe von , € 3.079,02 würden von der Marktgemeinde xxx übernommen werden. Allerdings werde die Meinung vertreten, dass die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von , € 1.800,-- (inkl. 20 % USt) nicht durch die Marktgemeinde xxx zu begleichen wären, da es nicht zwingend notwendig wäre einen Rechtsanwalt mit der Verfassung der Berufung zu beauftragen. Eine Rechtsanwaltspflicht bestehe jedenfalls erst vor einem Verfahren bei den Höchstgerichten. Eine Übernahme für eventuell weiter anfallende Beratungskosten könne grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Mit Antwortschreiben der xxx GmbH vom 28.11.2014 wurde dem Bauamt der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass der Erhalt des Schreibens vom 17.10.2014 betreffend den Vorschlag einer einvernehmlichen Lösung der Straßenangelegenheit bestätigt werde. xxx sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden und ersuche daher, über die eingebrachte Berufung zu entscheiden. Folglich wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx aufgrund seiner Beschlussfassung vom 26.09.2015 mit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl: 616-1-206200032/2015, die Berufung von xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014 betreffend die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m, als unbegründet ab. In der Begründung des Bescheides ist eine Erläuterung der Kostenbeitragsberechnung enthalten, in der „als Beispiel“ die „Liegenschaft xxx“ angeführt wird und „216 Anteile“ ausweist, was zu einer „prozentualen Beanteilung“ von 4,7378 % führe. Bei einer Abrechnungssumme von € 64.987,20 ergebe sich ein Kostenanteil von (gerundet) 4,74 % und somit eine Belastung von € 3.079,
  2. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid vom 28.09.2015, Zahl: 616-1-206200032/2015, in offener Frist Beschwerde erhoben. Sie würde den Bescheid zur Gänze anfechten. Der herangezogene Aufteilungsschlüssel sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es bleibe unklar, nach welchen Kriterien die Aufteilung durch das Ergänzungsschreiben mit der Überschrift „xxx (xxx)“ schlussendlich vorgenommen worden sei. Die Richtigkeit der Abrechnungssumme von € 64.987,20 sei auch insoweit nicht nachvollziehbar und nicht gegeben, als die Kosten infolge einer Neuausschreibung der Errichtung nunmehr geringer seien, als dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Landesförderung von den Kosten abzuziehen sein werde, weshalb die Vorlage der aktuellen Ausschreibungsergebnisse und Förderungszusagen beantragt werde. Der Beschwerdeführerin sei zur Kenntnis gelangt, dass anderen Anrainern der Straße, welche – ebenso wie sie – mit zwei Grundstücksseiten an die Straße angrenzen würden, lediglich ein Kostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, welcher einer Seite ihres Grundstückes entspreche. Dadurch erhöhe sich der ihr vorgeschriebene Anteil. Zudem seien über die schriftlichen Einwendungen vom 19.11.2013 sowie den Berufungsausführungen keinerlei Begründungen im Bescheid zu finden. Dem Antrag um Übermittlung der einschlägigen Projektinformationen, einer nachvollziehbaren Kostenschätzung und nähere Angaben über die Errechnung der von der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zu übernehmenden Kostenanteile würden weiterhin fehlen. Durch das Vorgehen der Behörde wäre das rechtliche Gehör verletzt worden. Es werde beantragt, dass die Marktgemeinde xxx einen neuen Aufteilungsschlüssel, der sämtliche Beschwerdegründe berücksichtige, vorlegen möge. Im Beschwerdevorbringen wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu ihn dahingehend abändern, dass xxx keine Kosten vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 17.12.2015, Zahl: 616-1-206200032/2015, wurde gegenständlicher Verwaltungsakt zur Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx – xxx und Aufschließungsweg xxx (Kostenbeanteilung) dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Vorlage gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lauten: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“. […]

§ 8Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idg

F sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 37Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idg

F ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 AVG idgF hat die Behörde dabei von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, soweit die Verwaltungsvorschriften hierbei keine Anordnungen enthalten. Nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG idgF hat die Behörde dabei von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, soweit die Verwaltungsvorschriften hierbei keine Anordnungen enthalten.

§ 45Abs. 2 AVG idg

F hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Paragraph 45, Absatz 2, AVG idgF hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach § 56 AVG idgF hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 vorauszugehen. Nach Paragraph 56, AVG idgF hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 vorauszugehen. Feststellungen: Die Liegenschaft „xxx“ (Grst. Nr. xxx, KG xxx) befindet sich im Eigentum von xxx. Die Liegenschaft „xxx“ (Grst. Nr. xxx, KG xxx) befindet sich im , Eigentum von xxx. Die Marktgemeinde xxx beabsichtigt die nördlich an der o.a. Liegenschaft befindliche Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx in einer Länge von ca. 440 m zu sanieren und die Anrainer an den Kosten zu beteiligen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes, LGBl Nr. 72/1991, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl Nr. 85/2013, anzuwenden, dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, anzuwenden, dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: „§ 1 Anwendungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen.
(2)[…] § 3 Paragraph 3, Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengruppen und deren Reihung)
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung: Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung: […] 5. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
  1. a)den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
  2. b)die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
  3. aa)jeweils untereinander oder
  4. bb)mit Straßen höherer Straßengruppen oder
  5. cc)mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit a Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht, von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 3a zu Verbindungsstraßen erklärt werden. von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Verbindungsstraßen erklärt werden. […].“ „§ 7 Straßenerhaltungspflicht
(1)Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft: […] 5. bei Verbindungsstraßen die im § 23 Abs.1 genannten Kostenträger. bei Verbindungsstraßen die im Paragraph 23, Absatz eins, genannten Kostenträger. § 8Paragraph 8 Umfang der Straßenerhaltungspflicht
(1)Alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit a sind so herzustellen und so zu erhalten, dass sie, soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung verkehrspolizeiliche Einschränkungen bestehen, von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen ist diese Verpflichtung auf die auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umganges mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen. Alle öffentlichen Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind so herzustellen und so zu erhalten, dass sie, soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung verkehrspolizeiliche Einschränkungen bestehen, von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen ist diese Verpflichtung auf die auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umganges mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen.
(2)Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.“Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des Absatz eins, hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.“ „§ 23 Kostentragung
(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 30 und 31 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen,Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen, a) Soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und b) dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist.
(2)Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen. Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen.
(5)Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.“
(5)Die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.“ Erwägungen/Subsumption: Einleitend führt das erkennende Gericht aus, dass unbestritten ist, dass gegenständlich die Sanierung der bestehenden Straße mit Asphaltabtrag und Einbau von 25 cm Frostkies (15 cm Frostkoffer und 10 cm Feinplanie) sowie der Einbau bzw. Aufbau einer 8 cm starken bituminösen Tragschicht geplant ist. Die Weglänge beträgt ca. 440 m. Die vorhandene Straßenbeleuchtung soll bis zum Umkehrplatz erweitert werden. Vor Baubeginn ist der Zustand des Fäkalkanales durch den Wasserverband xxx zu überprüfen. Sofern es möglich ist, soll die Kurve nördlich des xxx verbreitert werden. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014,

§ 23Abs. 1 und 2 des Kärntner Straßengesetzes, LGBl Nr. 72/1991, idg

F, ausgesprochen, dass die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m auf nachstehende Grundeigentümer und Interessenten, welche sich zu der Weggemeinschaft „xxx“ zusammengeschlossen haben, aufgeteilt wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass eine Präzisierung der „nachstehenden Grundeigentümer“ im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014, nicht erfolgte. Zudem wurde der Kostenaufteilungsschlüssel, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden sollte, nicht mit diesem Bescheid übermittelt und wurde der Kostenaufteilungsschlüssel gesondert erst mit Schreiben vom 18.02.2014, Zahl: 616-1-2062000032/2014, u.a. an die Beschwerdeführerin übermittelt. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014,

Paragraph 23, Absatz eins und 2 des Kärntner Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, idgF, ausgesprochen, dass die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m auf nachstehende Grundeigentümer und Interessenten, welche sich zu der Weggemeinschaft „xxx“ zusammengeschlossen haben, aufgeteilt wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass eine Präzisierung der „nachstehenden Grundeigentümer“ im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014, nicht erfolgte. Zudem wurde der Kostenaufteilungsschlüssel, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden sollte, nicht mit diesem Bescheid übermittelt und wurde der Kostenaufteilungsschlüssel gesondert erst mit Schreiben vom 18.02.2014, Zahl: 616-1-2062000032/2014, u.a. an die Beschwerdeführerin übermittelt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014 erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx hat sodann aufgrund seiner Beschlussfassung vom 26.09.2015 mit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl: 616-1-206200032/2015, die Berufung von xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014 betreffend die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 28.09.2015 ist eine Erläuterung der Kostenbeitragsberechnung enthalten, die „als Beispiel“ die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anführt und „216 Anteile“ ausweist, was zu einer „prozentualen Beanteilung“ von 4,7378 % führt. Bei einer Abrechnungssumme von € 64.987,20 ergibt sich ein Kostenanteil von (gerundet) 4,74 % und somit eine Belastung von € 3.079,

  1. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx hat sodann aufgrund seiner Beschlussfassung vom 26.09.2015 mit Bescheid vom 28.09.2015, Zahl: 616-1-206200032/2015, die Berufung von xxx, vertreten durch die xxx GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.02.2014 betreffend die Kosten für die Sanierung eines Teilstückes der Verbindungsstraße xxx und Aufschließungsweg xxx mit einer Länge von ca. 440 m, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 28.09.2015 ist eine Erläuterung der Kostenbeitragsberechnung enthalten, die „als Beispiel“ die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anführt und „216 Anteile“ ausweist, was zu einer „prozentualen Beanteilung“ von 4,7378 % führt. Bei einer Abrechnungssumme von , € 64.987,20 ergibt sich ein Kostenanteil von (gerundet) 4,74 % und somit eine Belastung von € 3.079,
  2. Im gegenständlichen Fall fehlen sowohl im Bescheid vom 12.02.2014, Zahl: 616-1-206200032/2013-2014, als auch im angefochtenen Bescheid vom 28.09.2015, Zahl: 616-1-206200032/2015, Feststellungen der Behörde darüber, wer die Leistungspflichtigen sind und welche von ihnen zugestimmt haben. Laut vorliegenden Verwaltungsakt hat die Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt mit der Begründung, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Kosten – nach der Benützung oder nach einem anderen Aufteilungsschlüssel – zu erfolgen habe. Was nun konkret Grundlage für die vorliegende Entscheidung war (bloßes Einverständnis der zugestimmt habenden Parteien oder ein bestimmter nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel) geht für das erkennende Gericht aus den o.a. Bescheiden nicht hervor. Zudem bleibt offen, welche (oder ob überhaupt) eine Interessensabwägung durch die Behörde iSd § 23 Abs. 1 K-StrG vorgenommen wurde. Laut vorliegenden Verwaltungsakt hat die Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt mit der Begründung, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Kosten – nach der Benützung oder nach einem anderen Aufteilungsschlüssel – zu erfolgen habe. Was nun konkret Grundlage für die vorliegende Entscheidung war (bloßes Einverständnis der zugestimmt habenden Parteien oder ein bestimmter nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel) geht für das erkennende Gericht aus den o.a. Bescheiden nicht hervor. Zudem bleibt offen, welche (oder ob überhaupt) eine Interessensabwägung durch die Behörde iSd Paragraph 23, Absatz eins, K-StrG vorgenommen wurde. Ebenfalls bleibt es aufgrund des vorliegenden Aufteilungsschlüssels nach wie vor unklar, nach welchen Kriterien die Aufteilung schlussendlich vorgenommen wurde, zumal die seitens der Rechtsvertretung zu Recht geforderten Projektinformationen, eine nachvollziehbare Kostenschätzung und nähere Angaben über die Errechnung der zu übernehmenden Kostenanteile gänzlich fehlen. Der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Betrag von € 3.079,02 sowie die im angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Abrechnungssumme von € 64.987,20 sind demnach nicht nachvollziehbar und kann auch die Richtigkeit nicht festgestellt werden. Hierzu wird angemerkt, dass auch der für die Beschwerdeführerin errechnete Anteil aus der angegebenen Abrechnungssumme von € 64.987,20 weder mit dem ihr zugeordneten Prozentsatz von 4,74 % noch mit jenem von 4,7378 % die ausgewiesene Endsumme von € 3.079,02 ergibt. Im Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Richtigkeit der Abrechnungssumme von € 64.987,20 nicht gegeben und auch nicht nachvollziehbar sei, zumal die Kosten infolge einer Neuausschreibung der Errichtung nunmehr geringer seien, als dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Landesförderung von den Kosten abzuziehen sein werde. Des Weiteren wird als Einwand vorgebracht, dass anderen Anrainern der Straße, welche – ebenso wie die Beschwerdeführerin – mit zwei Grundstücksseiten an die Straße angrenzen, lediglich ein Kostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, welcher einer Seite des Grundstückes dieser Anrainer entspreche. Dadurch erhöhe sich der der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Anteil.

§ 8Abs. 1 K-Str

G ist der Umfang der Straßenerhaltungspflicht bei Verbindungsstraßen auf die Verpflichtung der auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen – und auch der Verbindungsstraße – hat

§ 8Abs. 2 K-Str

G nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Paragraph 8, Absatz eins, K-StrG ist der Umfang der Straßenerhaltungspflicht bei Verbindungsstraßen auf die Verpflichtung der auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen – und auch der Verbindungsstraße – hat

Paragraph 8, Absatz 2, K-StrG nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Aus dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 28.09.2015 ist nicht erkennbar, ob im gegenständlichen Fall diese Kriterien herangezogen und angewendet wurden. Das erkennende Gericht führt hierzu aus, dass im angefochtenen Bescheid zwar ein (rechnerisch fehlerhaftes) Rechenexempel mit vorgegebenen Faktoren und Zuordnungen auf Basis einer bestimmten Baukostensumme dargestellt wurde, jedoch nach wie vor die Frage offen ist, welche „Faktoren“, die für die einzelnen Kategorien (wie z.B. bebautes, unbebautes Grundstück, Zimmervermietung usw.) durch Zahlen festgelegt wurden, herangezogen wurden, wie diese Faktoren zustande kommen bzw. nach welchen Kriterien sie ermittelt wurden und in welcher Weise diese Faktoren den jeweiligen Anrainern zugeordnet wurden. Es gibt somit sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren erhebliche Ermittlungslücken und lässt sich der gegenständlich der Entscheidung zugrunde gelegte Kostenaufteilungsschlüssel (auch) rechnerisch nicht nachvollziehen. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Verfahren abzuführen, in welchem alle für die gegenständliche Angelegenheit essentiellen Fragethemen einer Beurteilung und Interessensabwägung zu unterziehen sind. In diesem umfangreichen Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde Feststellungen über die Leistungspflichtigen und deren Zustimmung zu treffen. Weiters hat die Behörde darzulegen, nach welchen Kriterien die Aufteilung der gegenständlichen Projektskosten auf Grundlage einer nachvollziehbaren Kostenschätzung unter Offenlegung des den einzelnen Anrainern zuzuordnenden Aufteilungsschlüssels vorzunehmen ist, sowie die aktuellen Ausschreibungsergebnisse und allfällige Förderzusagen zu berücksichtigen und daraus die Berechnung der von den Leistungspflichtigen effektiv zu übernehmenden Kostenanteile für das Straßenprojekt durchzuführen. Hierin hat der Einwand der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, dass anderen Anrainern der Straße, welche, wie auch die Beschwerdeführerin, mit zwei Grundstücksseiten an die Straße angrenzen, lediglich ein Kostenbeitrag vorgeschrieben worden sei, welcher nur einer Seite ihres Grundstückes entspreche, durch die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Berücksichtigung zu finden. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass, sollte der jetzige Aufteilungsschlüssel geändert werden, alle anderen Betroffenen im Rahmen des einzuräumenden Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt werden müssten. Auf das den Parteien nach § 45 Abs. 3 AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass, sollte der jetzige Aufteilungsschlüssel geändert werden, alle anderen Betroffenen im Rahmen des einzuräumenden Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt werden müssten. Auf das den Parteien nach , Paragraph 45, Absatz 3, AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Von dieser Möglichkeit wird hier seitens des Verwaltungsgerichts Gebrauch gemacht. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (vgl. dazu VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: „Tatsachenbereich“; siehe weiters bei Fister/Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153 f.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG vergleiche dazu VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: „Tatsachenbereich“; siehe weiters bei Fister/Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S. 153 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis zu Ro 2014/03/0063 vorgegeben, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die vom § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 leg. cit. sind angesichts der Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte meritorisch zu entscheiden haben, weit zu verstehen. Dadurch wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung entsprochen. § 28 VwGVG verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonderen gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof nennt als mögliche Anwendungsfälle folgende:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis zu Ro 2014/03/0063 vorgegeben, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht auf die vom Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit. sind angesichts der Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte meritorisch zu entscheiden haben, weit zu verstehen. Dadurch wird dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer durch Vermeidung der Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung entsprochen. Paragraph 28, VwGVG verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonderen gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof nennt als mögliche Anwendungsfälle folgende: ● Wenn die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ● wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, und ● wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörden (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. In seiner Entscheidung zur Zahl: Ro 2014/04/0031-9, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen würden, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die in Zusammenhalt mit der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens und in einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen seien. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens von aktuellen Ausschreibungsergebnissen und Förderzusagen vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf die Entscheidung zur Zahl: Ro 2014/04/0031-9, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens von aktuellen Ausschreibungsergebnissen und Förderzusagen vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf die Entscheidung zur Zahl: Ro 2014/04/0031-9, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu , einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Ähnlich formuliert der Verwaltungsgerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2015, Ro 214/05/0056). Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Ähnlich formuliert der Verwaltungsgerichtshof auch in einem vergleichbaren Fall vergleiche dazu VwGH vom 29.09.2015, Ro 214/05/0056). Zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerde Folge zu geben und, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Es war daher auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2937.2.2015

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