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{'item': 'KLVwG-S2-2022/11/2015'}

Obsah (5)§ 28§ 90§ 65§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-S2-2022/11/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Vorsitzende xxx, die Bericht

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 90 Abs. 2 und 6 lit c und § 65 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx und Oberförster xxx als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des xxx., geb. xxx, xxx, vertreten durch xxx, vom 16.08.2015 gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 02.06.2015, Zahl: I/14/2015,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2 und 6 Litera c und Paragraph 65, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 02.06.2015, Zahl: I/14/2015, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Der Disziplinarbeschuldigte, xxx, xxx, ist schuldig. Er hat am 10.05.2014 kurz nach 5:15 Uhr einen von ihm in der Eigenjagd xxx angeschossenen Birkhahn, der nach dem Schuss in die benachbarte Eigenjagd xxx (Jagdausübungsberechtigte: xxx und xxx) abstrich, im Bereich etwa 300 m östlich der sog. „xxx“ unter Mitnahme des Gewehres bis ca. 700 m in dieses Revier verfolgt, ohne dass eine Wildfolgevereinbarung getroffen worden wäre. Er hat hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (§ 65 Abs. 1 K-JG ) verstoßen. Er hat hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (Paragraph 65, Absatz eins, K-JG ) verstoßen.

§ 90Abs.

6 lit. c K-JG wird über ihn hierfür die Disziplinarstrafe des

Paragraph 90, Absatz 6, Litera c, K-JG wird über ihn hierfür die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft dieser Entscheidung verhängt.“ Seine Entscheidung begründete der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft im Wesentlichen dahingehend, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im Sinne der Anklage für schuldig erkannt habe. Die gegenständliche Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei außerdem durch zwei Zeugenaussagen bestätigt, sodass der zu beurteilende Sachverhalt unstrittig sei. Zudem stellte der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft fest, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die vorsätzlich vorgenommene Nachsuche in fremdem Revier unter Mitnahme seines Gewehres wider die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 K-JG gehandelt und dadurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Bei der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt worden, sodass die ausgesprochene Disziplinarstrafe schuldangemessen sei. Seine Entscheidung begründete der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft im Wesentlichen dahingehend, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im Sinne der Anklage für schuldig erkannt habe. Die gegenständliche Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten sei außerdem durch zwei Zeugenaussagen bestätigt, sodass der zu beurteilende Sachverhalt unstrittig sei. Zudem stellte der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft fest, dass der Disziplinarbeschuldigte durch die vorsätzlich vorgenommene Nachsuche in fremdem Revier unter Mitnahme seines Gewehres wider die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz eins, K-JG gehandelt und dadurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Bei der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt worden, sodass die ausgesprochene Disziplinarstrafe schuldangemessen sei. Dagegen erhob der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz vom 16.08.2015 Beschwerde gegen die Strafhöhe wie folgt: „Anfechtungserklärung: Das oben näher bezeichnete Erkenntnis wird wegen formeller und materieller Mängel wegen Verhängung einer zu hohen Strafe angefochten. B e g r ü n d u n g : Unbekämpft bleibt, dass ich am 10.05.2014 kurz nach 5:15 Uhr einen von mir in der von mir gepachteten Eigenjagd xxx angeschossenen Birkhahn, der nach dem Schuss in die benachbarte Eigenjagd xxx abstrich, im Bereich etwa 300 m östlich der sog. „xxx“ unter Mitnahme des Gewehrs bis ca. 700 m in dieses Revier verfolgt habe, ohne dass eine Wildverfolgungsvereinbarung getroffen worden wäre. Ich habe diesbezüglich von Anfang an ein Geständnis abgelegt und verweise, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf meine Verantwortung im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der PI xxx, die ich hiemit auch zu meinem Vorbringen dieser Beschwerde erkläre. In diesem Sinne habe ich mich auch in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 02.06.2015 für schuldig bekannt und wurde meine geständige Verantwortung auch von den „anzeigenden“ Zeugen xxx und xxx bestätigt. Aufrecht bleibt auch mein Vorbringen in meiner Stellungnahme vom 23.03.2015: „Ich habe versucht, die Jagdnachbarn vom gegenständlichen Vorfall telefonisch zu verständigen, was mir mangels Empfang nicht möglich war. Es ist richtig, dass ich in weiterer Folge die Nachsuche im Nachbarrevier fortgesetzt habe. Mein Gewehr war dabei allerdings entladen. Es ist mir bewusst, dass ich den Birkhahn, hätte ich ihn gefunden, mir nicht aneignen hätte dürfen. Darum ist es mir auch nicht gegangen. Ich wollte Gewissheit haben, dass das Tier nicht womöglich qualvoll verendet. Richtig ist auch, dass ich mit meinen beiden Begleitern in weiterer Folge xxx und xxx. getroffen habe. Wir hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, da wir die beiden zuerst wahrgenommen haben, in Deckung zu gehen. Aufgrund meiner Einstellung, dass ich den Birkhahn, wäre er gefunden worden, im fremden Revier mir ohnehin nicht aneignen wollte, habe ich auch nichts zu verbergen gehabt. Ich habe mich daher zu erkennen gegeben. Ich war auch der Meinung, dass meine Nachbarjäger Verständnis für diese Situation haben werden, wie ich sie auch im umgekehrten Fall haben würde. In diesem Sinn ersuche ich auch den Disziplinarrat meine Beweggründe zu verstehen.“ Bei der Strafbemessung war nichts erschwerend und wurde meine bisherige Unbescholtenheit als mildernd bewertet. Meiner Meinung nach wäre noch als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass ich von Anfang an ein Geständnis abgelegt habe. Unabhängig davon sollte mein Vergehen grundsätzlich auf seine Schwere überprüft werden:

§ 90Abs.

2 K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflicht dann vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

Paragraph 90, Absatz 2, K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflicht dann vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Gem. § 90 Abs. 6 K-JG sind Disziplinarstrafen: Gem. Paragraph 90, Absatz 6, K-JG sind Disziplinarstrafen: einfacher Verweis strenger Verweis Ausschluss auf bestimmte Zeit Ausschluss auf Dauer In diesem Sinne sollte bei der Gewichtung von Vergehen berücksichtigt werden, ob eine Übertretung wiederholt oder durch gröbliche Übertretung erfolgt. Eine entsprechende auch nachvollziehbare und begründete Gewichtung ist auch vorzunehmen um dementsprechend eine gerechte Strafe festlegen zu können. So ist mit Recht das Unterlassen einer Nachsuche als gröblicher Verstoß zu sehen. Es ist schwer nach zu vollziehen, dass eine Nachsuche gleichermaßen als gröblicher Verstoß zu sehen ist. Immerhin geht es dabei darum festzustellen, ob ein Tier getötet oder ob in weiterer Folge ein leidendes Tier durch entsprechende Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und Angabe des Standortes schneller erlöst werden kann. Ich habe nie behauptet, dass ich den von mir abgeschossenen Birkhahn aneignen hätte wollen bzw. ich den Fangschuss abgegeben hätte. Mein mitgeführtes Gewehr war außerdem nicht einmal geladen. Mir ist im Nachhinein bewusst geworden, dass meine Nachsuche, auch wenn sie von mir gut gemeint war, ein Vergehen im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes darstellt. Aber ich glaube nicht, dass mein Verhalten als „gröblich“ zu qualifizieren ist. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände, dass ich bisher unbescholten war; ich von Anfang an ein Geständnis abgelegt habe; ich ein ungeladenes Gewehr mitgeführt habe; ich weder ein Wild angeeignet noch ein solches beabsichtigt habe; Ich keine jagdlichen Schäden angerichtet bzw. niemandem geschadet habe; davon auszugehen, dass ein zeitlicher Ausschluss, die dritthöchste Bestrafung von 4 Stufen, überhöht ist. Nicht zu rechtfertigen ist auch in diesem Falle als

  1. Bestrafung sofort einen Ausschluss zu verhängen. Schuldangemessen und den Umständen entsprechend wäre hingegen ein „strenger Verweis“. Es werden daher gestellte folgende A N T R Ä G E : Die Behörde II. Instanz (gemeint wohl das Verwaltungsgericht) wolle Die Behörde römisch zwei. Instanz (gemeint wohl das Verwaltungsgericht) wolle
  2. den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Ergänzung der in
  3. Instanz gepflogenen Verhandlung abändern und erkennen, dass anstelle des gegen mich verhängten Ausschlusses ein „strenger Verweis“ ausgesprochen wird; In eventu
  4. den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 11.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen:
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd xxx. Der Beschwerdeführer hat am 10.05.2014 um ca. 05:15 Uhr einen von ihm in der Eigenjagd xxx angeschossenen Birkhahn, der nach dem Schuss in die benachbarte Eigenjagd xxx abstrich, im Bereich etwa 300 m östlich der sogenannten „xxx“ auf Höhe der Baumgrenze unter Mitnahme einer Schusswaffe bis ca. 700 m in das benachbarte Eigenjagdrevier xxx verfolgt, ohne dass eine Wildfolgevereinbarung getroffen wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich im Zuge der Nachsuche bereits ca. 700 m weit in fremdem Revier befand und mit den Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx keine schriftliche Wildfolgevereinbarung hatte. Er hat dennoch bewusst den Balzplatz in der Eigenjagd xxx aufgesucht, um den Birkhahn dort aufzuspüren. Das Verbot des § 65 Abs. 1 K-JG war ihm bekannt. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd xxx. Der Beschwerdeführer hat am 10.05.2014 um ca. 05:15 Uhr einen von ihm in der Eigenjagd xxx angeschossenen Birkhahn, der nach dem Schuss in die benachbarte Eigenjagd xxx abstrich, im Bereich etwa 300 m östlich der sogenannten „xxx“ auf Höhe der Baumgrenze unter Mitnahme einer Schusswaffe bis ca. 700 m in das benachbarte Eigenjagdrevier xxx verfolgt, ohne dass eine Wildfolgevereinbarung getroffen wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich im Zuge der Nachsuche bereits ca. 700 m weit in fremdem Revier befand und mit den Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd xxx keine schriftliche Wildfolgevereinbarung hatte. Er hat dennoch bewusst den Balzplatz in der Eigenjagd xxx aufgesucht, um den Birkhahn dort aufzuspüren. Das Verbot des Paragraph 65, Absatz eins, K-JG war ihm bekannt. Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd xxx sind xxx und xxx. Der Beschwerdeführer wurde zur Tatzeit vom Jagdausübungsberechtigten xxx und einer zweiten Person auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches dem Eigenjagdrevier xxx angehört, angetroffen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers wurde somit von zwei Zeugen bestätigt. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt. Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und sind unbestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 90Abs.

2 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidegerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

Paragraph 90, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidegerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.

§ 90Abs.

6 K-JG sind Disziplinarstrafen:

Paragraph 90, Absatz 6, K-JG sind Disziplinarstrafen:

  1. a)der einfache Verweis,
  2. b)der strenge Verweis,
  3. c)der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
  4. d)der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.

§ 65Abs.

1 K-JG darf krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden. Seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.

Paragraph 65, Absatz eins, K-JG darf krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden. Seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.

§ 65Abs.

4 K-JG ist die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt ist, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen.

Paragraph 65, Absatz 4, K-JG ist die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt ist, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen. § 65 Abs. 1 und 2 K-JG regelt das Verhalten des Schützen, wenn keine Wildfolge vereinbart wurde. Unter dem Begriff „bejagt werden“ ist jede Jagdhandlung in fremdem Jagdgebiet zu verstehen. Dazu gehören nicht nur „Verfolgung, Erlegung und Besitznahme“ des Wildes, sondern auch die Nachsuche (mit oder ohne Waffe, mit oder ohne Hund) bzw. das bloße Aufsuchen des vermeintlich verendeten Wildes. Paragraph 65, Absatz eins und 2 K-JG regelt das Verhalten des Schützen, wenn keine Wildfolge vereinbart wurde. Unter dem Begriff „bejagt werden“ ist jede Jagdhandlung in fremdem Jagdgebiet zu verstehen. Dazu gehören nicht nur „Verfolgung, Erlegung und Besitznahme“ des Wildes, sondern auch die Nachsuche (mit oder ohne Waffe, mit oder ohne Hund) bzw. das bloße Aufsuchen des vermeintlich verendeten Wildes. Die Satzung der Kärntner Jägerschaft sieht in § 45 Abs. 2 lit a als Pflicht ihrer Mitglieder vor, die Interessen der Kärntner Jägerschaft zu fördern, alles zu tun, was der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dient, und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen der Kärntner Jägerschaft abträglich ist.

§ 4Abs.

2 lit. a leg. cit. hat die Kärntner Jägerschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen. Die Satzung der Kärntner Jägerschaft sieht in Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, als Pflicht ihrer Mitglieder vor, die Interessen der Kärntner Jägerschaft zu fördern, alles zu tun, was der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dient, und alles zu unterlassen, was den Interessen und dem Ansehen der Kärntner Jägerschaft abträglich ist.

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, leg. cit. hat die Kärntner Jägerschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen. Zu den Standespflichten der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft zählt u.a. auch die Bewahrung der Jägerehre, welche voraussetzt, dass die Jagd nach den anerkannten Grundsätzen der Weidegerechtigkeit ausgeübt wird, die Jagdvorschriften inklusive der Satzung der Kärntner Jägerschaft beachtet und die Standesinteressen des Jägerstandes ausreichend wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen nun vor, dass die über ihn verhängte Strafe überhöht sei, zumal er von Anfang an ein Geständnis abgelegt habe, die ihm zur Last gelegte Tat nicht als gröblicher Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften iSd § 90 Abs. 2 K-JG anzusehen sei und sein Verschulden gering sei. Gering sei sein Verschulden deshalb, weil sein Gewehr nicht geladen gewesen sei und er sich nur vergewissern habe wollen, dass das Tier nicht qualvoll verende. Er habe sich den Birkhahn auch nicht aneignen wollen und habe sich trotz gegebener Möglichkeit, sich vor den Zeugen zu verbergen, zu erkennen gegeben. Außerdem habe er versucht, die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers telefonisch zu verständigen, weshalb die Verhängung der dritthöchsten Strafe von vier Stufen nicht gerechtfertigt sei. Dies umso mehr, als niemandem ein Schaden aus der Tat erwachsen sei.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen nun vor, dass die über ihn verhängte Strafe überhöht sei, zumal er von Anfang an ein Geständnis abgelegt habe, die ihm zur Last gelegte Tat nicht als gröblicher Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften iSd Paragraph 90, Absatz 2, K-JG anzusehen sei und sein Verschulden gering sei. Gering sei sein Verschulden deshalb, weil sein Gewehr nicht geladen gewesen sei und er sich nur vergewissern habe wollen, dass das Tier nicht qualvoll verende. Er habe sich den Birkhahn auch nicht aneignen wollen und habe sich trotz gegebener Möglichkeit, sich vor den Zeugen zu verbergen, zu erkennen gegeben. Außerdem habe er versucht, die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers telefonisch zu verständigen, weshalb die Verhängung der dritthöchsten Strafe von vier Stufen nicht gerechtfertigt sei. Dies umso mehr, als niemandem ein Schaden aus der Tat erwachsen sei. Das Verwaltungsgericht kann der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung – „Wildfolge in fremdem Jagdrevier“ – um eine „gröbliche“ Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften handelt, nicht entgegentreten. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, nämlich die Verfolgung eines vermutlich getroffenen Federwildes ins benachbarte Jagdrevier mit Schusswaffe ohne Wildfolgevereinbarung, widerspricht eindeutig dem § 65 Abs. 1 und 4 K-JG und stellt ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Ziel der übertretenen Gesetzesbestimmung ist es, eine ordnungsgemäße Jagdbetriebsführung sicherzustellen und unerwünschte Jagdnachbarstreitigkeiten zu vermeiden. Die Beachtung der übertretenen Gesetzesbestimmung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der der Kärntner Jägerschaft zukommenden Aufgaben und wird demnach wohl als „gröblicher“ Verstoß anzusehen sein. Das Vorliegen einer gröblichen Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften setzt nicht – wie der Beschwerdeführer offenkundig meint – voraus, dass die Wildfolge in der Absicht vorgenommen wurde, sich das Wild anzueignen, oder dass die mitgeführte Schusswaffe geladen ist. Vom Vorliegen eines gröblichen Verstoßes gegen die jagdrechtlichen Vorschriften wird gegenständlich auch deshalb auszugehen sein, weil die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden und über Täter, die Bestimmungen über die Wildfolge verletzen, seitens der Verwaltungsstrafbehörde eine Geldstrafe bis zu EUR 1450,-- zu verhängen ist. Eine Verstoß gegen die Wildfolgevorschriften stellt jedoch nicht nur einen gröblichen Übertritt jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern verletzt auch die Interessen der Kärntner Jägerschaft, deren Aufgabe es laut ihrer Satzung ist, für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten Sorge zu tragen. Zur sachgemäßen Ausübung der Jagd gehört es auch, selbst dann vom Überschreiten der Jagdgebietsgrenzen mit einer Schusswaffe Abstand zu nehmen, wenn Wildfolge (ohne Befugnisse im Einzelnen) vereinbart wurde (§ 65 Abs. 4 lit. d K-JG). Daran ändert auch die gute Absicht, das angeschossene Wild nicht qualvoll verenden lassen zu wollen, nichts. Das Verwaltungsgericht kann der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung – „Wildfolge in fremdem Jagdrevier“ – um eine „gröbliche“ Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften handelt, nicht entgegentreten. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, nämlich die Verfolgung eines vermutlich getroffenen Federwildes ins benachbarte Jagdrevier mit Schusswaffe ohne Wildfolgevereinbarung, widerspricht eindeutig dem Paragraph 65, Absatz eins und 4 K-JG und stellt ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Ziel der übertretenen Gesetzesbestimmung ist es, eine ordnungsgemäße Jagdbetriebsführung sicherzustellen und unerwünschte Jagdnachbarstreitigkeiten zu vermeiden. Die Beachtung der übertretenen Gesetzesbestimmung ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der der Kärntner Jägerschaft zukommenden Aufgaben und wird demnach wohl als „gröblicher“ Verstoß anzusehen sein. Das Vorliegen einer gröblichen Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften setzt nicht – wie der Beschwerdeführer offenkundig meint – voraus, dass die Wildfolge in der Absicht vorgenommen wurde, sich das Wild anzueignen, oder dass die mitgeführte Schusswaffe geladen ist. Vom Vorliegen eines gröblichen Verstoßes gegen die jagdrechtlichen Vorschriften wird gegenständlich auch deshalb auszugehen sein, weil die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden und über Täter, die Bestimmungen über die Wildfolge verletzen, seitens der Verwaltungsstrafbehörde eine Geldstrafe bis zu EUR 1450,-- zu verhängen ist. Eine Verstoß gegen die Wildfolgevorschriften stellt jedoch nicht nur einen gröblichen Übertritt jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern verletzt auch die Interessen der Kärntner Jägerschaft, deren Aufgabe es laut ihrer Satzung ist, für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten Sorge zu tragen. Zur sachgemäßen Ausübung der Jagd gehört es auch, selbst dann vom Überschreiten der Jagdgebietsgrenzen mit einer Schusswaffe Abstand zu nehmen, wenn Wildfolge (ohne Befugnisse im Einzelnen) vereinbart wurde (Paragraph 65, Absatz 4, Litera d, K-JG). Daran ändert auch die gute Absicht, das angeschossene Wild nicht qualvoll verenden lassen zu wollen, nichts. Jede Verletzung der Interessen der Kärntner Jägerschaft, die in einer Nichterfüllung der in der Satzung liegenden Verpflichtungen liegt, kann eine Verfolgung durch den Disziplinarrat und allenfalls die Verhängung der vorgesehenen Disziplinarstrafen nach sich ziehen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe war somit jedenfalls gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0142, mwN). Die belangte Behörde hat unter konkreter Würdigung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen seine Standespflichten die verhängte Disziplinarstrafe als angemessen erachtet und hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits als mildernden Umstand berücksichtigt. Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH vom 01.07.2005, 2005/03/0142, mwN). Die belangte Behörde hat unter konkreter Würdigung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen seine Standespflichten die verhängte Disziplinarstrafe als angemessen erachtet und hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bereits als mildernden Umstand berücksichtigt. Da es das Ziel der übertretenen Gesetzesbestimmung ist, eine ordnungsgemäße Jagdbetriebsführung sicherzustellen und unerwünschte Jagdnachbarstreitigkeiten zu vermeiden, ist der Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung nicht unbeachtlich. Der Eintritt eines Schadens ist verfahrensgegenständlich keine Grundlage für die Strafbemessung. Als Verschuldensform war zumindest „Wissentlichkeit“ anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer der Rechtswidrigkeit seiner Tat bewusst war, und er von der übertretenen Vorschrift des Kärntner Jagdgesetzes und der Satzung der Kärntner Jägerschaft Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung daher in voller Absicht begangen. Da für die Begehung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit ausreicht, ist die absichtliche Begehung als gewichtiger Erschwerungsgrund zu werten (VwGH 19.01.1995, 94/09/0224). Ein minderer Grad des Verschuldens war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Disziplinarstrafe daher nicht zu berücksichtigen. Dass die verbotene Wildfolge mit der Absicht, sich das angeschossene Wild anzueignen, oder mit geladener Schusswaffe erfolgt wäre, hat die belangte Behörde weder festgestellt noch der Strafbemessung zugrunde gelegt. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe den Jagdnachbarn telefonisch verständigen wollen, die gute Absicht sich mangels Empfang aber nicht umsetzen habe lassen, erscheint dem Verwaltungsgericht als reine Schutzbehauptung. Die Erhebungen der Landespolizeidirektion Kärnten bei dem für das Mobilfunknetz des Beschwerdeführers (A1) zuständigen Netzbetreiber ergaben nämlich, dass das Gebiet im Bereich des Tatortes sehr wohl netzmäßig abgedeckt ist. Zudem bestätigte auch der als Zeuge einvernommene Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd xxx, dass er in dem Bereich, wo er sich aufgehalten habe, sehr guter Empfang gehabt habe. Dem Geständnis des Beschwerdeführers kommt insofern keine Bedeutung als Milderungsgrund zu, als es sich dabei um kein reumütiges Geständnis handelt. Der Beschwerdeführer wurde vom benachbarten Jagdausübungsberechtigten und einem zweiten Zeugen bereits ca. 700 m von seinem eigenen Jagdrevier entfernt im fremden Jagdrevier mit seiner Schusswaffe angetroffen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht davon ausgehen, mit dem Bestreiten der ihm zur Last gelegten Tat überzeugen zu können. Ebenso vermag sein Argument, er habe sich den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdreviers zu erkennen gegeben, obwohl er sich verbergen hätte können, weder einen Milderungsgrund zu begründen noch einen milderen Grad des Verschuldens zu rechtfertigen. So lässt es die Tatsache, dass er zur Tatzeit von einem französischen Staatsanwalt und einer zweiten Person begleitet wurde, wenig glaubwürdig erscheinen, dass er der Aufmerksamkeit des Jagdausübungsberechtigte im gebirgigen Gelände („xxx“: xxx m Seehöhe) auf Höhe der Baumgrenze durch Verstecken entgehen hätte können. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht darin gefolgt werden, dass ihn bloß ein milderer Grad des Verschuldens treffe oder Milderungsgründe vorlägen, die darauf schließen ließen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Verhängung der Disziplinarstrafe nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. So kommt eine Strafminderung auch aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten bewegt und ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen geführt werden soll. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war

§ 24Abs. 1 Vw

GVG nicht durchzuführen, zumal keine Partei eine Verhandlung beantragt hat, und das Verwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich hielt. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vor, da der Beschwerdeführer nur die Höhe der Disziplinarstrafe bekämpfte.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, zumal keine Partei eine Verhandlung beantragt hat, und das Verwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich hielt. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, da der Beschwerdeführer nur die Höhe der Disziplinarstrafe bekämpfte. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S2.2022.11.2015

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