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{'item': 'KLVwG-1947-1954/9/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.01.2016 GeschäftszahlKLVwG-1947-1954/9/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde 1.) des xxx, 2.) des xxx, 3.) des xxx, 4.) der xxx 5.) des xxx, 6.) der xxx, 7.) des xxx und 8.) des xxx, dieser vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 08.07.2015, Zahl: SP4-BA-2427/2014 (027/2015), (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx in xxx) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 08.07.2015, Zahl: SP4-BA-2427/2014 (027 aus 2015,), (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH in xxx, vertreten durch xxx in xxx) nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründetDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der xxx GmbH in xxx, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle im Ausmaß von 12.967 m² auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil jenes Bescheides bildenden Projektunterlagen (Projektunterlagen „Zwischenlagerplatz xxx“, Anlagen C bis G, Anlagen H bis K, Lärm- und lufttechnische Stellungnahme xxx GmbH und ergänzende Unterlagen zum Projekt „Zwischenlagerplatz xxx“) unter Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Bei den Auflagen handelt es sich um solche aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft, Schall- und Erschütterungsschutz, Luftreinhaltung und Wasserbautechnik. Die aus dem Spruch ersichtlichen Rechtsmittelwerber haben gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt: „Auf unsere mündlich und schriftlich vorgebrachten Einwendungen im Ermittlungsverfahren zum Schutz von Mensch, Umwelt und Natur, ist die Behörde nicht eingegangen bzw. hat die Behörde nicht beurteilt und bescheidmässig abgesprochen. Für uns im Einflussbereich liegende Anrainer, sind im oben angeführten Verfahren noch relevante Aspekte unberücksichtigt geblieben. Wir sind der Meinung, dass die Behörde weitere Fakten zur Sachverhaltsfeststellung hätte sammeln und auswerten müssen. Wir haben den Eindruck, dass sich die Behörde kein genaues und umfassendes Bild von der Sachlage vor Ort gemacht hat. Die Sachverhaltsfeststellung ist aus unserer Sicht mangelhaft. Zum Schutz von Mensch, Umwelt und Natur fordern wir daher:

  1. a)Die Überprüfung und sofortige Einstellung des bereits seit Monaten in Betrieb genommenen Zwischenlagers.
  2. b)Die sofortige Behebung der offensichtlichen baulichen und umwelttechnischen Mängel
  3. c)Die Überprüfung, ob die benützten Grundstücke die entsprechende Widmung aufweisen.
  4. d)Zum Einsatz dürfen nur, den heutigen Anforderungen entsprechende Geräte und Maschinen (Radlader, Hydraulikbagger, Brech- und Siebanlagen) kommen.
  5. e)Errichtung einer Betonwanne mit Sickerwassererfassung für die Lagerung des gebrochenen Materials.
  6. f)Errichtung einer Reifenwaschanlage sowie Besprühung des Ladegutes.
  7. g)Klärung der wesentlichen Frage, woher das Unternehmen das erforderliche Wasser, für den Betrieb der vorgeschriebenen Wasserwerferanlage nehmen wird.
  8. h)Beschränkung des Betriebes der Aufbereitungsanlage auf 6 Stunden täglich unter Einhaltung einer angemessenen Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr. Die derzeit festgelegten Betriebszeiten gehen weit über die in einer Tourismusgemeinde ortsüblichen Betriebszeiten hinaus und sind in keiner Weise, gerechtfertigt.
  9. i)Kein Betrieb der Brechanlage im Winter
  10. j)Fehlende Projektunterlagen sowie Auflagen für die Verbringung der anfallenden Schmutz- Sicker- und Oberflächenwässer. Die in der medizinischen Stellungnahme aufgestellte Behauptung, dass durch den geplanten Betrieb des Zwischenlagers mit keiner gesundheitlich negativen Auswirkung durch Lärm oder Staub zu rechnen ist, ist falsch und ohne Beweisgrundlagen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich die Ortschaften xxx und xxx zwischen zwei Steinbruch-Betriebsstätten befinden. Die Bewohner werden derzeit schon durch Sprengungen, Erschütterungen, Lärm und Staub, weit über das ortsübliche und zumutbare Ausmass hinaus beeinträchtigt. Durch den zusätzlichen Betrieb eines Zwischenlagers mit nachfolgender Aufbereitung, kommt es mit Sicherheit zu zusätzlichen Belastungen durch Staub und Lärm und daher zu relevanten negativen Auswirkungen auf unsere Gesundheit. Im Hinblick auf die gesundheitlich negativen Auswirkungen, fordern wir die sofortige Einstellung des schon seit Monaten in Betrieb genommenen Zwischenlagers sowie die Bescheidaufhebung wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahren sowie Überarbeitung des bisher bewilligten Zwischenlagers mit nachfolgender Aufbereitung. Wir erwarten uns eine positive, zukunftsorientierte Sicht- und Handlungsweise der Verantwortlichen, denn wenn die Weichen jetzt falsch gestellt werden, kann dies in Zukunft fatale Folgen für das xxxtal und die gesamte Region haben.“ Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor. Sachverhalt: 1.) Am 21.04.2014 langte bei der belangten Behörde der Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle im Ausmaß von 12.967 m² auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein. Antragsteller ist die xxx GmbH mit Sitz xxx. Das Projekt wurde auf Basis der bereits bestehenden Genehmigungen für den Steinbruch sowie die Erdaushubdeponie der Firma xxx projektiert. Die genehmigten Fahrfrequenzen und Aufbereitungszeiten würden durch das vorliegende Projekt nicht überschritten. Unter einem wurde eine lärm- und lufttechnische Stellungnahme der xxx GmbH samt technischen Unterlagen der xxx GmbH vorgelegt. 2.) Die belangte Behörde beraumte für 13.01.2015 eine Verhandlung an Ort und Stelle an. 3.) Am 09.01.2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eine Stellungnahme des Beschwerdeführers xxx folgenden Inhalts ein: „Gemäß dem Ansuchen der Firma xxx GmbH, xxx, um gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, wurde von der Behörde die örtliche Augenscheinverhandlung für den 13.01.2015, 09:00 Uhr, anberaumt. Sowohl xxx, wie auch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx befinden sich mit ihren Liegenschaften im Betriebseinflussbereich des beantragten Gewerbebetriebes. Die Manipulation der nicht gefährlichen Abfälle im Zuge des Antransportes, Abtransportes und respektive allfälliger Bearbeitungen durch Verwendung entsprechender großer Gerätschaft (Ladegeräte, Bagger, LKWs und dergleichen) ist mit einem erhöhtem Aufkommen von Staub verbunden. Diese Staubemission aus dem beantragten Gewerbebetrieb hat nicht nur Auswirkungen auf die im Westen anrainenden Grundstücke des xxx, sondern auch auf die Liegenschaften der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, zumal die Qualität der Beweidung, wie auch jene der Heuernte wesentliche beeinflusst werden. Die Staubbelastungen erreichen auch die Hofstelle des xxx. Es müsste durch geeignete Maßnahmen sichergestellt und beauflagt werden, dass eine derartige Beeinträchtigung sowohl der Weideflächen, wie auch der Hofstelle des xxx durch Staub hintangehalten wird. Gemäß Antrag der Antragstellerin sind die Grundstücke xxx und xxx alle KG xxx vom beabsichtigten Gewerbebetrieb umfasst. Die Antragstellerin ist zwar bücherlicher Eigentümer der genannten Grundstücke. Diese Grundstücke sind jedoch mit Weiderechten zugunsten der Nachbarschaft xxx belastet. Die Nachbarschaft xxx spricht sich daher gegen die Genehmigung des gewerblichen Betriebes eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle ausdrücklich aus, weil dadurch die Weiderechte der Nachbarschaft xxx beeinträchtigt werden würden. Diese Weiderechte ergeben sich aufgrund des Generalaktes der Nachbarschaft xxx, in welchem auf die Protokolle aufgenommen vor dem kk. Lokalkommissär vom 13.09.1898, 30.10 und 10.11.1899 in xxx Bezug genommen wird. Der Generalakt vom 29.07.1908 legt fest, dass hinsichtlich der Abfindungsflächen xxx und xxx KG xxx an diesen Realitäten den Rechtsvorgängern der Nachbarschaft xxx, wie auch xxx als Mietglied der Nachbarschaft das Recht zusteht Kühe und Pferde einzuweiden, dies jedoch mit dort festgelegten Einschränkungen. Grundsätzlich jedoch steht der Nachbarschaft xxx das Weiderecht an diesen Grundstücken zu. Gemäß § 2 Abs. 2 K-WWLG können Dienstbarkeiten, Nutzungsrecht und Weiderechte nicht ersessen werden, wie auch die Verjährung derartiger Rechte nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, K-WWLG können Dienstbarkeiten, Nutzungsrecht und Weiderechte nicht ersessen werden, wie auch die Verjährung derartiger Rechte nicht möglich ist. Es können daher die Grundstücke xxx und xxx alle KG xxx nicht als Zwischenlagerplatz für nicht gefährliche Abfälle dienen, weil dadurch die Weiderechte der Nachbarschaft verletzt werden würden. Beweis: Generalakt Nachbarschaft xxx EZ xxx KG xxx vom 09.03.1907 Bescheid ABB-1991/9/05 der Agrarbezirksbehörde xxx Es stellen daher xxx und die Nachbarschaft xxx, vertreten durch xxx, den ANTRAG dem Ansuchen der xxx GmbH, xxx auf gewerberechtliche Genehmigung der Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx nicht stattzugeben.“ 4.) An der Verhandlung vom 13.01.2015 nahmen die Beschwerdeführer, Amtssachverständige aus den Fachbereichen Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung, Schalltechnik, Abfallwirtschaft, je ein Vertreter des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, des Arbeitsinspektorates und der Antragstellerin, zwei Vertreter der Projektantin und der Bürgermeister der Standortgemeinde, teil. xxx trug vor wie folgt: „Ich bin Nachbar und ca. 300 m entfernt. Dort stehen zwei Wohnhäuser mit den Adressen xxx und xxx von mir (Grundstück xxx, KG xxx). Das Wohnhaus xxx wird derzeit saniert und steht derzeit leer. In xxx wohnen noch meine Ehegattin, mein Sohn und ich. Mir geht es um den Natur- und Umweltschutz im xxxtal. Ich verweise auf meine Initiative „xxx“. Das ist mein Beitrag, um das xxxtal zu schützen. Durch den Südföhn haben wir eine derartige Staubbelastung durch den Steinbruch, die aus meiner Sicht unzumutbar ist. Die Staubbelastung beginnt zu Mittag mit dem Südföhn, dauert bis ca. 19.00 bis 20.00 Uhr abends. Um 16.00 Uhr gibt es im Steinbruch Sprengungen, fast täglich. Der gesamte Staub zieht zu unserem Wohnhaus. Ich habe immer wieder Husten, da ich auch Nichtraucher bin, führe ich dies auf die Staubbelastung zurück. Aus meiner Sicht bin ich durch den Betrieb des Steinbruchs gesundheitlich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung erfolgt durch den Steinbruch xxx und weiters durch die Firma xxx, die hier ebenfalls einen Steinbruch betreibt. Bei Nordwind kommt der Staub vom Steinbruch der Firma xxx zu mir zum Wohnhaus. Die Beeinträchtigung erfolgt ab dem Frühjahr bis Spätherbst. Im Winter finden keine Sprengungen statt. Weiters bringe ich vor, dass ich und meine Familie auch durch den Betriebslärm des Steinbruches, vor allem durch die Sprengungen und durch den Brecher und Bagger und Lader gestört werden. Der Lärm ist ab 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr laut hörbar und eine ständige und dauernde Belastung für uns. Weiters wird vorgebracht, dass der Steinbruch xxx und xxx über keine Bewässerungsanlage verfügt. Weiters ist auch keine Reifenwaschanlage für die LKW´s vorhanden. Die LKW sind daher mit Staub belastet und dieser Staub verteilt sich bei der Wegfahrt von der Betriebsanlage. Durch diesen Staub und LKW-Schmutz werde auch regelmäßig die Straße im xxxtal verunreinigt. Ich bin gegen die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung und erhebe Einwendungen, weil ich durch Lärm und Staub gesundheitlich unzumutbar belastet werde. Weiters bringe ich vor, dass mein Haus und mein Grundstück aus meiner Sicht bereits erheblich an Wert verloren haben und durch die aufgezeigten Beeinträchtigungen auch weiterhin an Wert verlieren. Eine Entschädigung habe ich bis dato nicht gefordert. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass die im Zug des heutigen Ortsaugenscheins gesehenen Bauschuttablagerungen sich seit zwei Jahren dort befinden. Ich bin gegen jegliche Abfallablagerung, Recycling und Aufbereitung vor Ort. Das gesamte vorliegende Projekt wird von mir beeinsprucht und abgelehnt.“ xxx führte aus: „Ich lebe seit 30 Jahren in diesem Bereich (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und habe seit 22 Jahren einen Gewerbebetrieb. Dieser wird dieses Jahr von meiner Tochter übernommen. Meine Familie hat von dieser Staub- und Lärmbelästigung (xxx und xxx) genug. Weiters möchte ich, dass die Auflagen der Behörde eingehalten werden und auch überwacht werden. Nicht so wie in der Vergangenheit. Die Betriebszeiten von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr werden von mir ebenfalls beeinsprucht. Ich erwarte mir von der Behörde mehr Schutz der Leute, welche hier wohnen und leben. Weiters schließe ich mich den Ausführungen des xxx an.“ Die Beschwerdeführerin xxx gab an: „Wir wohnen 25 m entfernt auf Grundstück xxx, KG xxx, vom Steinbruch und betreiben Landwirtschaft mit „Urlaub am Bauernhof“. Die Vermietung wird immer weniger. Die Urlauber wollen klare Luft und nicht den Staub einatmen. Wir sind durch Lärm und Staub stark beeinträchtigt, ebenso wird unsere Gesundheit beeinträchtigt. Wir beantragen ebenso wie die vorherigen Nachbarn die Ablehnung des gegenständlichen Projekts. In xxx wohnen ich und mein Ehegatte, meine Schwiegermutter xxx sowie unser Sohn xxx und die Urlaubsgäste. Die Abwässer des Steinbruchs xxx rinnen über die Grundstücke des xxx und unsere Grundstücke in mehrere Teiche. Dann gelangt das Wasser bis nach xxx und danach in die xxx. Die Steinbruchabwässer sind verschmutzt. Wir befürchten, dass das Grundwasser belastet wird. Wir haben einen Haus-Grundwasserbrunnen für Stall und Garten und befürchten, dass dieses Brunnenwasser bereits belastet ist. Das Trinkwasser stammt nicht aus dem Hausbrunnen, sondern aus der Gemeindewasserleitung aus dem xxxgraben. Unsere Tiere am Hof trinken das hauseigene Grundwasser. Eine Wasseranalyse des Grundwasserbrunnens haben wir das letzte Mal vor einigen Jahren gemacht. Wir beabsichtigen eine aktuelle Wasseranalyse unseres Grundwasserbrunnens durchzuführen. Durch diese Staubbelastung und die verschmutzten LKW´s, die den Staub weiterverbreiten, ist unsere Lebensqualität sehr stark beeinträchtigt, weshalb wir auch um eine amtsärztliche Beurteilung ersuchen.“ Der Beschwerdeführer xxx gab an: „Ich wohne auf Grundstück xxx, KG xxx. Ich schließe mich den Aussagen meines Vaters an. Ich bin den Feinstaubemissionen hier im xxxtal nicht einverstanden. Bei den Sprengungen kommt es durch den Staub zu einer Reizung meiner Augen und meiner Lungen, obwohl ich Nichtraucher bin.“ xxx gab an: „Mein Wohnhaus befindet sich auf Grundstück xxx, KG xxx. In unserer Siedlung sind alles neue Häuser. Durch die Sprengungen, den Lärm und den Staub sind wir enorm gestört. Die ganzen Häuser sind in verschiedenen Ausführungen errichtet worden. Jedes Haus hat bereits Risse. Ich bin gegen die neu geplante Anlage am Gelände des Steinbruchs. Ich befürchte auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Ich beantrage die Abweisung des gegenständlichen Projekts.“ Die Rechtsmittelwerberin xxx führt aus: „Mein Haus befindet sich auf Grundstück xxx, KG xxx. Wir sind eine Jungfamilie mit zwei Kindern und befürchten wegen der Staubbelastung eine gesundheitliche Beeinträchtigung, auch wegen des Lärms. Wir befürchten, dass auch giftige Stoffe am Gelände des Steinbruchs gelagert werden. Wir wollen, dass die Behörde das genau kontrolliert. Wir befürchten eine Wertminderung unseres Wohnhauses. Wir sprechen uns gegen die Erweiterung der Betriebszeiten aus.“ xxx verwies darauf: „Mein Wohnhaus befindet sich auf Grundstück xxx, KG xxx. Ich schließe mich den Ausführungen des xxx und des xxx an. Mich stört die Lärm- und Staubbelastung und dass man von der Behörde nicht informiert wird.“ xxx gab an: „Mein Wohnhaus befindet sich auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Weiters gehören mir die Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Ich beziehe mich auf meine Stellungnahme, welche von den Rechtsanwälten xxx eingebracht wurde. Meine Weiderechte sind durch die Staubbelastung und den Schmutz beeinträchtigt, da ich einen Direktvermarkter-Betrieb ab Hof Verkauf betreibe und Markt-Fahrer bin. Mein Wald ist nach Sprengungen beschädigt, derzeit sind es 40 Bäume. Ich habe eine Entschädigung für die kaputten Bäume erhalten, aber erst nach langen Kämpfen. Dies wurde durch Wildschaden abgegolten. Auf Parzellen xxx und xxx habe ich Weiderechte. Betreffend Brandschutz habe ich Bedenken, dass er Grundschutz für die Löschwasserversorgung nicht gegeben ist. Weiters ist für mich der Wegbau bedenklich. Ich befürchte eine Verschmutzung des Grundwassers. Ich spreche mich gegen das Projekt aus. Ich habe im August schon einmal eine Beschwerde bei der BH eingereicht und nichts gehört. Diese Beschwerde hat die Abbaugrenzen und die Deponie zum Inhalt.“ Der Vertreter des Arbeitsinspektorats erhob gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung keinen Einwand, wenn sämtliche Tätigkeiten laut Projektunterlagen durchgeführt werden. Je eine Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, für Schall- und Erschütterungsschutz und für Sicherheitstechnik und Luftreinhaltung wurde in der Verhandlung erstattet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf deren Wiedergabe im angefochtenen Bescheid ausdrücklich verwiesen. 5.) Der Amtssachverständige des Kompetenzzentrums Umwelt, Wasser und Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx, erstattete am 16.03.2015 eine wasserbautechnische Beurteilung folgenden Inhalts: „Die Firma xxx GmbH beabsichtigt im Bereich von ursprünglichen Abbaugebieten des Steinbruches auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx ein Zwischenlager für nicht gefährliche Abfälle zu errichten (Erdaushubdeponie nach AWG). Im Zuge des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte die Forderung ein Entwässerungskonzept zur schadlosen Verbringung anfallender Oberflächenwässer zu erstellen. Die diesbezüglich ergänzenden Unterlagen, erstellt von der Firma xxx GmbH vom Feb. 2015, wurden nun vorgelegt und sollen einer Begutachtung unterzogen werden. Die derzeitige Situation der Oberflächenwasserverbringung im Bereich des Steinbruches: Insgesamt sind derzeit 5 Sickerstellen vorhanden in welche, bergseitig zufließende Oberflächenwässer, Oberflächenwässer aus der oberen und unteren Abbauetage sowie Dachwässer der Halle zur Versickerung gebracht werden. Es zeigte sich, dass mit Ausnahme weniger Starkregenereignisse eine vollständige Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer in den Untergrund erfolgt. Im Bereich des bestehenden Sickerschachtes Nr. 5 befindet sich eine Überlaufleitung, über die bei vereinzelten Starkregenereignissen ein Ablauf in die Parzelle xxx KG xxx (Besitzer: xxx GmbH) erfolgt und im weiteren Verlauf teilweise über ein bestehendes namenloses Gerinne, welches im östlichen abgearbeiteten Bereich des Steinbruchs verläuft, zum Abfluss gelangt. Das vorliegende Projekt sieht nun vor, eine zusätzliche Sickerstelle auf Parzelle xxx KG xxx im Bereich der bestehenden Brückenwaage zu errichten, den Überlauf an der bestehenden Sickerstelle 5 zu entfernen und anstelle dessen eine Verbindungsleitung zwischen den Schächten herzustellen. Überdies ist im Projekt angeführt, dass vor Ausleitung des Überwassers bei Starkregenereignissen (> 5 jähriges Ereignis) in das angrenzende Gerinne ein Absetzbecken errichtet wird. Pläne bzw. eine genauere Beschreibung des Absetzbeckens sind im vorliegenden Projekt nicht beinhaltet. Als Begründung hiezu ist angeführt, dass keine rechnerische Ermittlung der erforderlichen Retentionsvolumina erfolgen kann, da ein Großteil der anfallenden Wässer nicht aus dem Bereich des Steinbruches stammt, sondern von den westlich und südwestlich angrenzenden Bergflanken und daher zu viele Berechnungsgrundlagen nicht eindeutig vorliegen. Generell wurde darauf verwiesen und ist auch mittels beigeschlossenen Luftfotos aus dem Jahre 1975 belegt, dass der gesamte Bereich der Sickerfläche bzw. Lagebereich mit grobsteinigem Material aufgeschüttet wurde und daher gute Versickerungsfähigkeiten vorliegen. Wasserbautechnische Beurteilung: Grundsätzlich kann dem vorliegenden Projekt zugestimmt werden. In der gültigen abfallwirtschaftlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.07.2004, Zahl: xxx für die Errichtung und Betriebsbewilligung der „Erdaushubdeponie xxx" ist unter den Auflagenpunkten beinhaltet, dass anfallende Oberflächenwässer schadlos zu verbringen bzw. im Deponiebereich zur Ableitung von Kluftwässern Drainagierungen mit grobstückigen Materialien vorzusehen sind. Grundsätzlich wäre aus technischer Sicht vor Einleitung in ein Gewässer zur Reduktion der Schwebstoffanteile die Errichtung eines Absetzbeckens erforderlich. Im Projekt geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob infolge der Neuerrichtung der Sickerstelle 6 eine gänzliche Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen gewährleistet ist bzw. sind auch keine Messungen/Abschätzungen der derzeitigen Überlaufwässer beim Sickerschacht 5 vorhanden. Ob die Errichtung eines Absetzbeckens (im Projekt zwar beschrieben, jedoch nicht dargestellt/berechnet) notwendig ist bzw. die Errichtung von zusätzlichen Sickerflächen (Sickerschacht 6) ausreichend sind um zukünftig anfallende Oberflächenwässer gänzlich auf Eigengrund zu versickern, kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Aus wasserbautechnischer Sicht wäre daher - analog zu den Auflagen Bescheid AWG - vorzuschreiben, dass sämtlich anfallende Oberflächenwässer auf der gepl. Aushubdeponie bzw. den Steinbruchflächen unschädlich in den Untergrund zu verbringen und diesbezüglich die erforderlichen Sickeranlagen vorzusehen sind. Eine Ableitung von Oberflächenwässern in Gerinne darf nur über eine entsprechend dimensionierte Abscheidevorrichtung (Absetzbecken) erfolgen, wobei die diesbezüglichen Dimensionierungsansätze sowie die Wasserführungswerte des Gerinnes zur Beurteilung vorzulegen sind. Angemerkt wird, dass nach KAGIS-Wasserbuch keine Wasserrechte in einem relevanten Bereich eingetragen sind.“ 6.) Die medizinische Amtssachverständige erstatte am 08.04.2015 ein medizinisches Gutachten wie folgt: „Ich darf meine Stellungnahme nach Vorliegen der Verhandlungsschrift vom 13.1.2015 mit den gutachterlichen Stellungnahmen der technischen Amtssachverständigen xxx und xxx, den Projektunterlagen der xxx GMbH, welche auch die Unterlagen über zu erwartende Emissionen an Lärm und Staub beinhalten sowie der lärm- und lufttechnischen Stellungnahme von xxx GmbH vom 21.11.2014, übermitteln. Ich habe mir persönlich Vorort ein Bild über die lokalen Gegebenheiten gemacht. Die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers sind geplant, um die nicht gefährlichen Abfälle zwischenzulagern, zu sortieren und nach der Behandlung als qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe der Bauwirtschaft wieder zur Verfügung zu stellen. Die nicht gefährlichen Abfälle werden durch eine Brech- und Siebanlage aufbereitet, die Manipulationen werden durch im Steinbruch bereits eingesetzte Radlader und Hydraulikbagger vorgenommen. Aussortierte Störstoffe (Kunststoffe, Holz, Stahl) werden in geeigneten Containern getrennt gesammelt und entsorgt. Die Behandlung der nicht gefährlichen Abfälle (Asphalt, Beton, Bodenaushub, Bauschutt sowie kulturfähige Erde) erfolgt durch Brechen und Sieben auf den bereits genehmigten Flächen des Steinbruchs. A) LÄRM Laut Bescheid der BH xxx vom 06.05.2005, Zahl xxx für die Betriebsgenehmigung des Steinbruchs wurde unter Vorschreibung von Auflagen festgestellt, dass bei bescheidkonformen Betrieb mit keinerlei negativen Auswirkungen durch Lärm- und Erschütterungsimissionen bei den Anrainern zu rechnen ist. Als Auflage wurde unter anderem in diesem Bescheid festgelegt, dass der Hydraulikbagger eine Schallabstrahlung von 105 dB, der Radlader eine Schallabstrahlung von 110 dB, die mobile Siebanlage eine Schallabstrahlung von 108 dB und der mobile Brecher eine Schallabstrahlung von 109 dB als jeweiligen Grenzwert, nicht überschreitet. Die Einsatzzeiten für den Betrieb wurden ebenfalls im zitierten Bescheid festgelegt: Mo - Fr von 6:00 bis 20:00 Uhr Sa von 6:00 bis 15:00 Uhr Mit den Einschränkungen, dass in den Zeiten Mo - Sa von 6:00 bis 7:00 Uhr Mo - Fr von 19:00 bis 20:00 Uhr sowie am Sa von 13:00 bis 15:00 ausschließlich die Beladung von LKW mit Schotter sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie händische Beräumungsarbeiten in den Bruchwänden zulässig sind. Aufbereitungsarbeiten (Brecher, Siebanlage) sind ausschließlich in der Zeit von Mo - Fr von 7:00 bis 19:00 genehmigt. Laut den vorliegenden Projektunterlagen sind die geplanten Betriebszeiten des beantragten Zwischenlagerplatzes für den Einsatz der betrieblichen Schallquellen bescheidkonform ausschließlich Mo - Fr von 7:00 bis 19:00 vorgesehen. Es soll auch kein gleichzeitiger Betrieb der Bergbauanlagen und der nun beantragten Aufbereitungsanlagen für das Zwischenlager stattfinden (siehe Stellungnahme xxxvom 21.11.2014). Es werden ausschließlich mobile Geräte (mobile Siebanlage und mobile Brechanlage) mit laut Bescheid max. genehmigten Schallleistungspegel (siehe oben) zum Einsatz kommen. Weiters ist geplant, dass diese beiden Schallquellen jedenfalls auf dem tiefsten Abbauniveau der vorhandenen Abbauetagen aufgestellt und betrieben werden und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Geländes eine Schallabschirmung durch die Kessellage zu den Nachbarn hin gegeben ist. Zusammenfassende Beurteilung: Wie schon in den lärm- und lufttechnischen Stellungnahme von xxx vom 21.11.2014 sowie laut Verhandlungsschrift vom technischen Amtssachverständigen xxx festgestellt, ist mit keiner nachteiligen Veränderung bzw. Steigerung der bereits genehmigten Emissionen zu rechnen. Die vom technischen Amtssachverständigen xxx formulierten Auflagen für den Nachbarschaftsschutz (Punkt 1 - 4 auf Seite 7 der Verhandlungsschrift) sind auch aus medizinischer Sicht notwendig. Durch den Betrieb des geplanten Zwischenlagers ist somit mit keiner gesundheitlichen negativen Auswirkung seitens Lärmimmissionen auf die Anrainer zu rechnen. B) STAUB Hinsichtlich der Staubbelastung ist zwischen Fein- und Grobstaub zu unterscheiden, wobei lediglich Feinstaub mit einem aerodynamischen Durchmesser unter 10 µm (PM10) lungengängig ist, Grobstäube hingegen lediglich Verschmutzungen hervorrufen. Die Grenzwerte für Staubimmissionen sind im Immissionsschutzgesetz geregelt und es entsprechen diese Grenzwerte auch dem Stand der medizinischen Wissenschaften. Entsprechend dem Bescheid vom 6.5.2005 wurde eine ausführliche Betrachtung und Beurteilung hinsichtlich Belastung durch Luftschadstoffe/Staub vorgenommen. Als Grenzwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz sind im genannten Gesetz folgende Grenzwerte angegeben: Schwebestaub gesamt 0,150 mg/m³ als Tagesmittelwert Atembarerer Schwebestaub (PM10) 0,050 mg/m³ als Tagesmittelwert. Bezüglich der Belastung durch Luftschadstoffe/Staub ergaben sich eine errechnete Gesamtstaubkonzentration (PM30) mit 0,07 mg/m³ und eine Feinstaubkonzentration (PM10) mit 0,03 mg/m³ und es liegen diese somit unter dem IG Grenzwert für den Tagesmittelwert von 0,15 mg/m³ (PM30) bzw. 0,050 mg/m³ (PM10). „Die zumutbare Immissionsgrenze von 0,15 mg/m³ wird bereits am Grubenrand unterschritten und es ist somit die Staubbelastung beim nächsten Anrainer in 170 Meter Entfernung nicht von gesundheitlicher Relevanz". Laut der Antragstellung wird eine Gleichzeitigkeit von Aufbereitungsanlagen nach MinroG und den Brech- und Siebanlagen ausgeschlossen. Somit ist ein gleichzeitiger Betrieb mehrere Anlagen nicht möglich. Zusammenfassende Beurteilung: Wie schon in den lärm- und lufttechnischen Stellungnahme von xxx vom 21.11.2014 sowie laut Verhandlungsschrift vom technischen Amtssachverständigen festgestellt, ist mit keiner nachteiligen Veränderung bzw. Steigerung der bereits genehmigten Emissionen zu rechnen. Die vom technischen Amtssachverständigen xxx formulierten Auflagen für den Nachbarschaftsschutz (Punkt 1 - 4 auf Seite 8/9 der Verhandlungsschrift) sind auch aus medizinischer Sicht notwendig. Durch den Betrieb des geplanten Zwischenlagers ist somit mit keiner gesundheitlichen negativen Auswirkung seitens Staubimmissionen auf die Anrainer zu rechnen.“ 7.) Die Beschwerdeführer reichten am 28.04.2015 folgende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein: „Laut Gutachten ist die schadlose Verbringung der Oberflächenwässer laut derzeit vorliegender Unterlagen auf Eigengrund nicht sichergestellt. Seit Jahren werden Oberflächenwässer konsenslos in ein Gerinne eingeleitet. Weiters ist auch ungeklärt, ob die bisher anfallenden Schmutz- und Oberflächenwässer der Betriebsstätte Steinbruch ordnungsgemäß verbracht werden. Es ist bekannt, dass bisher schon entsprechend dimensionierte Abscheidevorrichtungen fehlten und bei einer großflächigen Erweiterung (Zwischenlagerplatz) weitere unzumutbare Belastungen auftreten würden. Mangels fehlender Projektunterlagen für eine schadlose Verbringung der anfallenden Schmutz- und Oberflächenwässer, müsste aus wasserbautechnischer Sicht eine Bewilligung versagt werden. In der medizinischen Stellungnahme ist festgehalten, dass es sich hier um ein Zwischenlager für Abfälle mit nachfolgender Behandlung handelt. Bei der Nachbehandlung sind Radlader, Hydraulikbagger sowie Brech- und Siebanlagen im Einsatz, wo Lärm und Staub produziert wird. Fotos über die schon bisher unzumutbaren Staubbelastungen, wurden der Behörde als Beweise bereits vorgelegt. Die im Steinbruch verwendeten Brech- und Siebanlagen sind veraltet und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Maßnahmen zur Minderung der Staubbelastung wurden bis heute keine getroffen. In Anbetracht einer zusätzlichen Jahresanlieferung von ca. 40.000 t Abfall und nachfolgender Behandlung, ist dies für uns Anrainer nicht mehr zumutbar und aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Ca. 40.000 t Abfall Anlieferung und Abtransport sind wiederum ca.5-6.000 LKW-Fuhren und zusätzlicher Staub und Lärm. Die in der medizinischen Stellungnahme aufgestellte Behauptung, dass durch den gepl. Betrieb des Zwischenlagers mit keiner gesundheitlichen negativen Auswirkung durch Lärm oder Staub zu rechnen ist, ist falsch und ohne Beweisgrundlage. Weiters gehen die beabsichtigten Betriebszeiten weit über die in einer Tourismusgemeinde ortsüblichen Betriebszeiten hinaus und sind in keiner Weise gerechtfertigt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Ortschaft xxx und xxx zwischen zwei Steinbruch-Betriebsstätten liegt und Bewohner durch Sprengungen, Erschütterungen, Lärm und Staub schon bisher, weit über das örtsübliche Ausmass hinaus beeinträchtigt werden. Durch den Betrieb eines Zwischenlagers mit nachfolgender Aufbereitung zu den beschriebenen Vorgaben und Betriebszeiten, kommt es mit Sicherheit zu zusätzlichen Belastungen durch Staub und Lärm und daher zu negativen Auswirkungen auf unsere Gesundheit. Im Hinblick auf die gesundheitlich negativen Auswirkungen, wäre daher die gewerberechtliche Bewilligung für dieses Projekt zu untersagen.“ 8.) Der Amtssachverständige des Kompetenzzentrums Umwelt, Wasser und Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx, erstattete am 08.06.2015 eine ergänzende Stellungnahme: „Nach vorliegender Projektsergänzung der xxx betreffend Oberflächenwasserverbringung im Bereich des Steinbruches xxx bestehen grundsätzlich 2 Möglichkeiten: → Einerseits die Erfassung und direkte Durchleitung der Hangwässer in den angrenzenden Vorfluter, was zur Folge hätte, dass die bestehenden Versickerungsanlagen zwar ausreichend wären, jedoch die Hangwässer bei jedem stärkeren Regenereignis ohne Pufferung direkt in den Vorfluter gelangen würden. → Als Variante 2 bietet sich die Beibehaltung der Versickerung der Hangwässer im Steinbruchbereich, ergänzt um weitere Versickerungspunkte auf der Anschüttungsfläche, an. Mit dieser Variante wird sichergestellt, dass auch die bei einem 5-jährigen Regenereignis auftretende Niederschlagswässer vollständig im Bereich des Steinbruches zur Versickerung gebracht werden können. Die Ergänzung des Projektes sieht nun vor, dass die Variante 2 zur Ausführung gelangt und daher keine Ableitung von Oberflächenwässern auf benachbarte Parzellen bzw. in angrenzende Vorfluter mehr erfolgt. Die vorliegende Ergänzung sieht im Detail vor: Von den 5 Drainagerohren zwischen der Sickerstelle S5 und dem derzeitigen Überlauf soll das letzte Rohr entfernt werden. Ausgehend vom Drainagerohr wird eine Verlängerung mit durchgehendem Gefälle bis zu einer neu zu errichtenden Versickerungsstelle S6 im Bereich der Brückenwaage hergestellt. Diese Verlängerung wird mit Rohren derselben Dimension DN 400 erfolgen, die ebenfalls im Kiesbett verlegt wird. Die Errichtung der neuen Sickerstelle S6 soll im Bereich neben der Brückenwaage situiert werden und kann in Form und Aussehen den umliegenden örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Auf Grund der bisherigen Beobachtungen ist vorgesehen, eine Gesamtsickerfläche von 200 m² nicht zu unterschreiten. Dazu ist das gegenwärtige vorhandene Material auf einer Fläche von ca. 200 m² auszuheben und durch Grobkorn der Fraktion 30/100 zu ersetzen. Nach Beendigung der Materialauswechslung werden Teile der Fläche wiederum befahrbar hergestellt. Durch diese bauliche Maßnahme ist sichergestellt, dass kein direkter Abfluss vom gst. Grundstück in das benachbarte Grundstück bzw. angrenzende Gerinne mehr erfolgt. Wasserbautechnische Beurteilung: Die vorliegenden Projektsunterlagen sind aus wasserbautechnischer Sicht als vollständig anzusehen und entsprechen den tech. Vorraussetzungen Durch die projektergänzenden Maßnahmen wird sichergestellt, dass sämtliches, im Bereich des Steinbruches anfallendes Oberflächenwasser auf betriebseigenen Grundstücken zur Versickerung gelangt und daher „Fremde Rechte" aus wasserrechtlicher Sicht nicht mehr berührt werden. Bei Einhaltung nachstehender Auflagenvorschläge kann den Maßnahmen zugestimmt werden. 1. Die Maßnahmen sind bescheid- und projektsgemäß zu errichten. 2. Die Funktionsfähigkeit der Sickeranlagen ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. 3. Bei Kolmatierung des Sickerkörpers ist ein entsprechender Austausch durchzuführen. 4. Die Sickerfläche der neuen Sickerstelle S6 hat mind. 200 m² zu betragen, wobei ein Bodenaustausch von mind. 2-3 m (jedoch max. 1 m über Grundwasserkörper) zu erfolgen hat und das Aushubmaterial durch Grobkorn zu ersetzen ist. Die Sickerfläche kann nach erfolgtem Bodenaustausch wieder befahrbar hergestellt werden. 5. Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist gemäß § 121 WRG 1959 i.d.g.F. unter Anschluss nachstehender Unterlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen: Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist gemäß Paragraph 121, WRG 1959 i.d.g.F. unter Anschluss nachstehender Unterlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen: - Ausführungsunterlagen 3-fach (Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worte gefasster Form darzustellen.) - Aktuelles Grundstücksverzeichnis der betroffenen Grundstücke sowie Grundstückseigentümer 6. Angaben für die Wasserbuchführung: Ort: Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx Art: Entwässerungsprojekt für Areal des Steinbruchs – Versickerungsanlagen Maß: ca. 30 l/s Es wird jedoch festgehalten, dass die anfallende Wassermenge nach Rücksprache mit den Projektanten nur grob geschätzt werden kann, da Zuläufe zum Betriebsgelände auch von angrenzenden Waldgebieten erfolgen. Angemerkt wird, dass aus wasserbautechnischer Sicht auf eine Wasserrechtsverhandlung vor Ort verzichtet werden kann, da die gesamten Maßnahmen sich auf Eigengrund des Antragstellers befinden, eine ordnungsgem. Planung erfolgte und eine Beeinträchtigung von „Fremden Rechten" - soweit aus den Projektsunterlagen sowie nach WIS Kagis-Einträgen ersichtlich - nicht vorliegt.“ 9.) Am 11.12.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher bis auf xxx sämtliche Beschwerdeführer teilnahmen. Ebenso nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und drei Vertreter der Antragstellerin an der Verhandlung teil. Amtssachverständige aus den Fachbereichen Medizin, Umweltkontrolle, Schall- und Elektrotechnik, Sicherheits- und Verfahrenstechnik sowie Wasserwirtschaft wurden der Verhandlung beigezogen. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates Kärnten erklärte, dass Interessen des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht betroffen sind. Der Vertreter der Antragstellerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Amtssachverständige für Sicherheits- und Verfahrenstechnik führte aus: „Ich habe den Gesamtakt einer fachlichen Überprüfung unterzogen und sind die Berechnungen xxx und xxx richtig und nachvollziehbar. Ich verweise insbesondere auf die Berechnung xxx hinsichtlich der Zunahme der Staubimmissionen durch das gegenständliche Änderungsverfahren und steht fest, dass die Zusatzbelastung weit unter dem Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zu erwarten ist. Diesbezügliche Werte finden sich bereits im Gutachten xxx. Aus diesen Werten habe ich die Vergleichswerte nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft errechnet. Die maximale Zusatzimmission für Feinstaub PM 10 liegt bei 1,5 µg/m³, angegeben als Jahresmittelwert. Die maximale Zusatzimmission Staubdeposition liegt bei 50 mg/m³ und Tag, bezogen auf den Jahresmittelwert. Diese Immissionen beziehen sich auf den nächstgelegenen Nachbarn, nämlich den Bauernhof xxx. Bei den weiter entfernten bewohnten Anwesen ist aufgrund des größeren Abstandes von niedrigeren Zusatzimmissionen auszugehen. Dabei wurde auch die Windrichtung entlang des Wasserlaufs am gegenständlichen Standort berücksichtigt. .... Ich habe mich auf die Messungen xxx in der im Akt erliegenden Jahreskurve hinsichtlich der Windrichtungen bezogen und auch Rücksprache mit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in xxx gehalten und gehe davon aus, dass die Hauptwindrichtung im Sommer aus Süd-Ost kommt, im Winter der Wind mehr talauswärts bläst und in der Nacht Nordwind vorherrscht und auch talauswärts bläst. Im Übrigen beziehen sich die Berechnungen xxx auf die Zusatzimmissionswerte in Hauptwindrichtung. Meine heutige Beurteilung bezieht sich auf das gegenständliche Verfahren hinsichtlich des Lagerplatzes. Die als Beilagen vorgelegten Lichtbilder beziehen sich auf den Steinbruch, der in der heutigen Verhandlung nicht Gegenstand meiner Beurteilung ist. .... Beim Mittelwert handelt es sich um das arithmetische Mittel der halbstündlich gemessenen Werte, bezogen beispielsweise auf ein Jahr. Ganz allgemein möchte ich festhalten, dass xxx seine Luftgütemessungen während des Sommers und der Betriebszeiten durchgeführt hat und möglicherweise die mustergültige Befeuchtung der Fahrbahnen darauf beruht, dass der Antragsteller den Messwagen gesehen hat. Sachverständigenmessungen bzw. -berechnungen beziehen sich aber immer nur auf einen projektgemäßen Betrieb einer Betriebsanlage und kann ein antragswidriges Verhalten bei Berechnungen nicht angenommen werden. .... Meine Berechnungen hinsichtlich der Staubbelastung beziehen sich auf die nächsten bewohnten Anwesen, zumal es in Österreich keinen Grenzwert für Inertstaubdepositionen hinsichtlich Wiesen gibt.“ Der schalltechnische Amtssachverständige führte aus wie folgt: „Die zuständige Fachabteilung führt bereits seit 20 Jahren Kontrollen des Steinbruches durch. Bei Durschicht der im Akt erliegenden Gutachten habe ich festgestellt, dass diese nachvollziehbar und richtig sind. Die ortsübliche Schallsituation wird besonders stark durch den Wasserfall geprägt. Schallpegelspitzen gibt es durch Sprengungen in relativ großer Entfernung, wobei allerdings Be- und Entladetätigkeiten sowie Zu- und Abfahrten durch Nachbarn ebenfalls auf die Schallpegelspitzen einwirken. Die Sprengungen verursachen keine höheren Schallpegelspitzen als die bereits vorhandenen ortsüblichen Lärmpegelspitzen. Zwischen 27.10. und 09.11.2015 und im Juli 2015 haben Messungen stattgefunden und ergeben diese im Zusammenhang mit den vom Antragsteller vorgelegten Sprengkontrollen Lärmpegelspitzen zwischen 60 und 63 dB, d.h. sie bewegen sich im Rahmen des bereits genehmigten Bescheides. Die nachvollziehbaren Projektunterlagen xxx haben ergeben, dass durch die Änderung der Betriebsanlage keine nachteiligen Einflüsse auf die Nachbarn in schalltechnischer Sicht zu erwarten sind und sind im Auflagenpunkt 11. des angefochtenen Bescheides bereits entsprechende Vorschreibungen aufgenommen worden. Bei geschlossenen Augen kann man die Verursacher für die einzelnen Schallpegelspitzen nicht genau zuordnen, zumal es sowohl den Steinbruch xxx als auch den Steinbruch xxx gibt.“ Der Amtssachverständige für Sicherheits- und Verfahrenstechnik ergänzte: „Ergänzend wird festgehalten, dass die im Sommer 2015 durchgeführten Immissionsmessungen bezüglich Staubimmission und Staubdeposition sehr wohl erhöhte Werte in der Umgebung des in Rede stehenden Steinbruches aufweisen. In der nachfolgenden Tabelle ist nochmals die zu erwartende Gesamtbelastung für Feinstaub (PM10) Immission und Staubdeposition für die ungünstigste Situation bzw. beim nächstgelegenen Wohnnachbar dargestellt. Schadstoffkomponente gemessene und davon zu erwartende abgeleitete Vorbelastung Gesamtbelastung ___________________________________________________________________ PM 10 JMW 22 µg/m³ 23,5 µg/m³ Staubdeposition JMW 106,5 mg/m³d 156,5 mg/m³d“ Der Amtssachverständige der Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx gab an: „Meine Begutachtung bezieht sich auf das Entwässerungsprojekt der xxx, das ich für ausreichend erachte, zumal es fünf Sickerschächte gibt und für den Fall von Starkregenereignissen noch ein zusätzlicher Sickerschacht vorgesehen ist. Die Berechnungen xxx in den Projektunterlagen sind fachlich ausreichend. ... Es wird mit der Versickerung gegenständlich kein Problem geben, da alles Stein ist. Das Projekt sieht vor, dass sämtliche anfallende Oberflächengewässer auf eigenen Flächen versickern. Das Projekt ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. ... Natürlich gibt es einen Vorbau bei den Sickerschächten. Ölabscheider kann es nur bei befestigten Flächen geben, gegenständlich liegt eine unbefestigte Fläche vor. Unter einer befestigten Fläche ist eine Oberflächenbefestigung wie beispielsweise Asphalt zu verstehen, nicht aber Granit, wie vorliegend. ... Natürlich besteht immer die Gefahr eines Unfalles. Dies rechtfertigt aber nicht die Vorschreibung eines Ölabscheiders.“ Der Amtssachverständige für Umwelt, Wasser und Naturschutz gab Folgendes an: „Die abfallwirtschaftliche Beurteilung bezieht sich auf die Änderung auf vier Parzellen. 2012 wurde bereits eine abfallrechtliche Bewilligung für diverse nicht gefährliche Abfälle erteilt und wurden anlässlich eines Ortsaugenscheines am 13.01.2015 neun nicht gefährliche Schlüsselnummern zusätzlich vorgeschrieben zur bereits bestehenden Bewilligung aus 2012. Es handelt sich um eine mobile Brechanlage im Brechbetrieb, die nach § 52 AWG genehmigt ist und sind moderne Anlagen mit einer Bedüsung zur Staubeinschränkung ausgestattet. Die Zubringung von Wasser ist kein zusätzliches Problem.“„Die abfallwirtschaftliche Beurteilung bezieht sich auf die Änderung auf vier Parzellen. 2012 wurde bereits eine abfallrechtliche Bewilligung für diverse nicht gefährliche Abfälle erteilt und wurden anlässlich eines Ortsaugenscheines am 13.01.2015 neun nicht gefährliche Schlüsselnummern zusätzlich vorgeschrieben zur bereits bestehenden Bewilligung aus 2012. Es handelt sich um eine mobile Brechanlage im Brechbetrieb, die nach Paragraph 52, AWG genehmigt ist und sind moderne Anlagen mit einer Bedüsung zur Staubeinschränkung ausgestattet. Die Zubringung von Wasser ist kein zusätzliches Problem.“ Die medizinische Amtssachverständige bezog sich auf ihre medizinische Begutachtung aus den Jahren 2005 und 2015 und hielt diese inhaltlich aufrecht. Es ist davon auszugehen, dass „bei projektgemäßem Betrieb mit keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sein wird. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Belastung durch Feinstaub und groben Staub. Feinstaub geht bis in die Lungenbläschen, grober Staub wird im Bereich der Nase und Bronchien abgefangen. Da im Verfahren festgestellt wurde, dass es hinsichtlich der Gesamtstaubkonzentration zu keiner Überschreitung der Grenzwerte kommen wird, besteht aus fachlicher Sicht kein Einwand gegen die antragsgemäße Änderung der Betriebsanlage. Bei einem projektgemäßen Betrieb kommt es auch zu keiner Reizung der Atemwege. Meine medizinische Beurteilung bezieht sich auf die Projektunterlagen und darauf, dass der Antragsteller die Betriebsanlage im Rahmen der behördlichen Bewilligung ändert und betreibt.“ Der Amtssachverständige für Sicherheitstechnik ergänzte, dass die An- und Ablieferung von Abfällen und die damit verbundenen zusätzlichen LKW-Fuhren, verbunden mit der zusätzlichen Verkehrs-, Staub- und Lärmbelastung bereits in den Projektunterlagen berücksichtigt und entsprechend berechnet wurden. Die Vertreter der Antragstellerin führten aus, dass die Bereitstellung von Wasser kein Problem darstellen wird, das Wasser entweder aus einer Wasserleitung über einen Schlauch zugeführt werden kann oder durch einen Wassertank (Tankwagen). Im Übrigen wurde auf die Projektunterlagen und Auflagenpunkt 14. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Amtssachverständige für Umwelt, Wasser und Naturschutz in der Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung gab an, dass sich aus den Projektunterlagen nicht ergibt, dass eine Wasserbereitstellung für die Bedüsungsanlage nicht möglich ist. Im Übrigen könnte auch Niederschlagswasser verwendet werden. Die Beschwerdeführer xxx. und xxx erklärten, dass die Lärmsituation vor Ort nicht das vorliegende Interesse des Beschwerdevorbringens darstellt; xxx beantragte die Vorschreibung eines Ölabscheiders. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht bei nachstehender rechtlicher Beurteilung von obigem Sachverhalt, wie er sich aus dem Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, aus. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den fachlichen Stellungnahmen und Ausführungen der Amtssachverständigen vollinhaltlich gefolgt wird, zumal sämtliche Amtssachverständige über eine entsprechende einschlägige Ausbildung verfügen, ihr Wissen ständig in die Praxis umsetzen und durch fortlaufende Fortbildung auf dem aktuellen Stand halten. Die Sachverständigenausführungen sind logisch, in sich widerspruchsfrei und auch für Laien verständlich sowie nachvollziehbar, alle Sachverständigen haben sich mit den Projektunterlagen und der Situation vor Ort ausführlich auseinandergesetzt und sind auf sämtliche Einwendungen und in der Verhandlung an sie gerichteten Fragen vollständig und umfassend eingegangen. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach fachlichen Äußerungen nur durch auf gleichem fachlichem Niveau beruhenden Gegenäußerungen begegnet werden kann. Mit den laienhaften Ausführungen der Beschwerdeführer konnten die fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht widerlegt werden, weitere Beweisanträge seitens der Beschwerdeführer wurden nicht gestellt. Rechtliche Beurteilung: Im Sinn des § 74 Abs. 1 GewO 1994 idgF ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.Im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 idgF ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Nach § 74 Abs. 2 Z 2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.Nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. § 77 Abs. 1 1. Satz GewO normiert, dass die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Paragraph 77, Absatz eins, 1. Satz GewO normiert, dass die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Nach § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Nach Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Antragstellung hinsichtlich der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Zwischenlagerplatzes für nicht gefährliche Abfälle im Ausmaß von 12.967 m² zu beurteilen ist. Das Wesen der „Anlage“ im Sinn des § 74 Abs. 1 GewO liegt in der stabilen Einrichtung, die die neue Gewerbeordnung, der Spruchpraxis folgend, als „örtlich gebundene Einrichtung“ beschreibt. Dieses Wesensmerkmal der Betriebsanlage ist auch bei Lagerplätzen gegeben (VwGH 30.11.1977, Zahl: 2103/76).Das Wesen der „Anlage“ im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO liegt in der stabilen Einrichtung, die die neue Gewerbeordnung, der Spruchpraxis folgend, als „örtlich gebundene Einrichtung“ beschreibt. Dieses Wesensmerkmal der Betriebsanlage ist auch bei Lagerplätzen gegeben (VwGH 30.11.1977, Zahl: 2103/76). Der Schutz der Nachbarschaft, der zunächst im Baurecht entwickelt wurde, ist das Kernstück des Betriebsanlagenrechtes. Um beurteilen zu können, ob eine Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 GewO unterliegt, bedarf es daher neben der Feststellung der von der Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Einwirkungen auch konkreter Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn, die durch solche Einwirkungen gefährdet, beeinträchtigt oder belästigt werden könnten. Der Schutz der Nachbarschaft, der zunächst im Baurecht entwickelt wurde, ist das Kernstück des Betriebsanlagenrechtes. Um beurteilen zu können, ob eine Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes der Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO unterliegt, bedarf es daher neben der Feststellung der von der Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Einwirkungen auch konkreter Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn, die durch solche Einwirkungen gefährdet, beeinträchtigt oder belästigt werden könnten. Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind (VwGH 03.09.1996, Zahl: 95/04/0189). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grund der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (siehe VwGH 31.03.1992, Zahl: 91/04/0267). Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden. Auch die Feststellung der Staubemissionen obliegt der Gewerbebehörde nur soweit, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind (VwGH 28.01.1976, Zahl: 1130/73). Nach der Judikatur sind ein konsenswidriger Betrieb der unter Auflagen genehmigten Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, Zahl: 2001/04/0204). Auch ist Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht. Ob jedoch die Betriebsanlage so wie beantragt auch tatsächlich ausgeführt und betrieben werden kann, ist nicht von der Gewerbebehörde im Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Vielmehr ist die Entscheidung, wie die Betriebsanlage beschaffen sein soll, Sache des Anlageninhabers. Das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im Paragraph 353, genannten Unterlagen zugrunde zu legen sind (VwGH 03.09.1996, Zahl: 95/04/0189). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grund der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (siehe VwGH 31.03.1992, Zahl: 91/04/0267). Daher sind im gewerbebehördlichen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nur jene Immissionen rechtserheblich und festzustellen, die vom Verfahrensgegenstand erfasst werden. Auch die Feststellung der Staubemissionen obliegt der Gewerbebehörde nur soweit, als diese unmittelbar von Anlagen herrühren, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind (VwGH 28.01.1976, Zahl: 1130/73). Nach der Judikatur sind ein konsenswidriger Betrieb der unter Auflagen genehmigten Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, Zahl: 2001/04/0204). Auch ist Inhalt der durch den Genehmigungsbescheid erteilten Berechtigung lediglich jener Betriebsablauf, der der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung bzw. Projektsbeschreibung entspricht. Ob jedoch die Betriebsanlage so wie beantragt auch tatsächlich ausgeführt und betrieben werden kann, ist nicht von der Gewerbebehörde im Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Vielmehr ist die Entscheidung, wie die Betriebsanlage beschaffen sein soll, Sache des Anlageninhabers. Die dem Verfahren gegenständlich beigezogenen Amtssachverständigen haben sich mit den umfassenden, nach neuesten technisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten ausgearbeiteten Projektsunterlagen ausführlich auseinandergesetzt, die Situation vor Ort einer Überprüfung unterzogen, die bereits bestehende Umgebungssituation mit zwei Steinbrüchen berücksichtigt und die Situierung der Nachbarn festgestellt. Sie haben sich mit sämtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und konnten diese in ihrem fachlichen Bereich entkräften. Bereits in dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren haben sich die Amtssachverständigen mit den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer umfassend auseinandergesetzt und wird wiederholend darauf hingewiesen, dass sachverständigen Äußerungen nur auf gleichem fachlichen Niveau begegnet werden kann. Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die „Sache“ des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens betreffend die Betriebsanlage ausschließlich vom Genehmigungsansuchen bestimmt wird und hat ein allenfalls genehmigungsloser Betrieb in diesem Verfahren rechtlich nicht beurteilt zu werden. Im Rahmen eines Baurechtsverfahrens durchzuführende Erhebungen sind vom gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren nicht umfasst, bei projektsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage konnten die Amtssachverständigen umwelttechnische Mängel nicht feststellen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Widmung ist nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens (siehe VwGH 03.03.1999, Zahl: 98/04/0114). Die von den Beschwerdeführern begehrten baulichen Maßnahmen wie etwa die Errichtung einer Betonwanne mit Sickerwassererfassung, die Errichtung einer Reifenwaschanlage sowie eines Ölabscheiders entbehren einer fachlichen Begründung, ebenso wie ihre Forderung nach dem Einsatz bestimmter Geräte und Maschinen sowie der Beschränkung der Betriebszeiten. In diesem Zusammenhang wird wiederholend darauf hingewiesen, dass bei projektgemäßem Betrieb keine negativen Einwirkungen auf die Nachbarn festgestellt wurden. In Ansehung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur müssen Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 zufolge § 77 Abs. 1 von Betroffenen hingenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht über ein zumutbares Ausmaß hinausgehen. In Ansehung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur müssen Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 zufolge Paragraph 77, Absatz eins, von Betroffenen hingenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht über ein zumutbares Ausmaß hinausgehen. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass auf Nachbarbeschwerden, die subjektive Rechte der Nachbarn nicht berühren, nicht weiter einzugehen ist (siehe VwGH 06.02.1990, Zahl: 89/04/0089, 009). Weiters ist zu bemerken, dass die Gewerbebehörde keine rechtliche Möglichkeit hat, auf die Gestaltung des Vorhabens Einfluss zu nehmen, sondern nur prüfen kann, ob das Vorhaben, für das die Genehmigung erbeten wird, gewerbebehördlich zulässig ist. Ein Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar (siehe VwGH 24.10.2001, Zahl: 98/04/0181). Auch haben die Gewerbebehörden die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt, ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1947.1954.9.2015

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