GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. I.römisch eins. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 10.4.2015, Zahl: VA-965/2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2014, mit dem dieser seine Eintragung als erster Landesobmann-Stellvertreter des Vereins xxx in das zentrale Vereinsregister beantragte, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Aufgrund der Wahlanzeige gem. § 14 Abs 2 des Vereinsgesetzes 2002 vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013 sind seit 12.08.2014 folgende am 20.12.2013 am Landestag gewählten organschaftlichen Vertreter des Vereins „xxx" im zentralen Vereinsregister, ZVR-Zahl: xxx eingetragen:„Aufgrund der Wahlanzeige gem. Paragraph 14, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002 vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013 sind seit 12.08.2014 folgende am 20.12.2013 am Landestag gewählten organschaftlichen Vertreter des Vereins „xxx" im zentralen Vereinsregister, ZVR-Zahl: xxx eingetragen: Landesobmann: xxx Landesobmann-Stv: xxx xxx xxx xxx Landesgeschäftsführer: xxx Landesfinanzreferent: xxx Mit Urteil vom 26.02.2014, ZI 1/2014 hat dazu das Landesschiedsgericht des xxx zu Recht erkannt, dass die Einberufung des Landestages und die an diesem Landestag am 20.12.2013 durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse statutenkonform durchgeführt bzw. gefasst wurden. Mit Urteil vom 26.02.2014, ZI 1 aus 2014, hat dazu das Landesschiedsgericht des xxx zu Recht erkannt, dass die Einberufung des Landestages und die an diesem Landestag am 20.12.2013 durchgeführten Wahlen und gefassten Beschlüsse statutenkonform durchgeführt bzw. gefasst wurden. Diese Wahlanzeige hatte zur Folge, dass der Antragsteller als Landesobmann-Stellvertreter des Vereins "xxx" aus dem Vereinsregister gelöscht wurde. Es liegt am Verein selbst, die entsprechenden Änderungen im Vereinsregister in Form einer statutengemäß unterfertigten Wahlanzeige bei der Vereinsbehörde vorzulegen. Diese ist nicht gehalten, in der Frage der Vertretungsverhältnisse eines Vereins über die Vereinsstatuten und die Wahlanzeige hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Insbesondere schafft das Vereinsgesetz keine Zuständigkeit für die Vereinsbehörde, über Wahlvorgänge und daraus resultierende vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden (vgl. VfSlg 14.825/2000). Es liegt am Verein selbst, die entsprechenden Änderungen im Vereinsregister in Form einer statutengemäß unterfertigten Wahlanzeige bei der Vereinsbehörde vorzulegen. Diese ist nicht gehalten, in der Frage der Vertretungsverhältnisse eines Vereins über die Vereinsstatuten und die Wahlanzeige hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Insbesondere schafft das Vereinsgesetz keine Zuständigkeit für die Vereinsbehörde, über Wahlvorgänge und daraus resultierende vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden vergleiche VfSlg 14.825 aus 2000,). Wenn sich der Antragsteller auf den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31.07.2014 zur Zahl 50 C 1042/13v beruft, wonach das Anerkenntnisurteil vom 06.12.2013 weder aufgehoben, noch für nichtig erklärt wurde, sodass das Anerkenntnisurteil als solches noch besteht, und somit die Löschung des Antragstellers aus dem Vereinsregister zu Unrecht erfolgte, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Mit dem zuvor zitierten Anerkenntnisurteil der klagenden Partei xxx wider die beklagte Partei 1. Verein „xxx" und 2. xxx ÖVP Teilorganisation wurde gegen die beklagten Parteien festgestellt, dass 1. das Urteil ihres Organes Landesschiedsgericht Nr. 1/2013 vom 22.08.2013 nichtig und rechtsunwirksam ist; 1. das Urteil ihres Organes Landesschiedsgericht Nr. 1 aus 2013, vom 22.08.2013 nichtig und rechtsunwirksam ist; 2. die Beschlüsse, die am 05.11.2013 in der so bezeichneten Landesvorstandssitzung gefasst wurde, nichtig und rechtsunwirksam sind. Laut Vermerk vom 10.12.2013 ist dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar. Mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 31.07.2014, ZI. 50 C 1042/13v wurde die am 10.12.2013 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des am 06.12.2013, 50 C 1042/13v-4 gefällten Anerkenntnisurteils
3 EO aufgehoben. Zudem wurde mit Beschuss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26.08.2014 zur Zahl 50 C 1042/13v der Antrag der klagenden Partei wider die beklagte Partei 1. Verein „xxx" und 2. xxx ÖVP Teilorganisation ihrem Rekurs „aufschiebende Wirkung"
2 ZPO zuzuerkennen abgewiesen. Mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 31.07.2014, ZI. 50 C 1042/13v wurde die am 10.12.2013 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des am 06.12.2013, 50 C 1042/13v-4 gefällten Anerkenntnisurteils
Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben. Zudem wurde mit Beschuss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26.08.2014 zur Zahl 50 C 1042/13v der Antrag der klagenden Partei wider die beklagte Partei 1. Verein „xxx" und 2. xxx ÖVP Teilorganisation ihrem Rekurs „aufschiebende Wirkung"
Paragraph 524, Absatz 2, ZPO zuzuerkennen abgewiesen. Aufgrund eines weiteren dagegen eingebrachten Rekurses wurden der gesamte angefochtene Beschluss mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.02.2015, ZI 1 R 183/14b als nichtig aufgehoben. Darin ist auch ausgeführt, dass das vom Kläger gegen die Beklagten erwirkte - dzt formell rechtskräftige - Anerkenntnisurteil, mit welchem das Urteil 1/2013 und die Beschlüsse vom
G sei. Demgemäß habe die belangte Behörde auch bei Einlangen jener legitimationslosen Wahlanzeige keine Löschung des Beschwerdeführers aus dem Vereinsregister vorgenommen, sondern sie habe sich an einem bezirksgerichtlichen Urteil (Anerkenntnisurteil des BG Klagenfurt vom 6.12.2013) orientiert. Dieses Urteil bestehe nunmehr nach wie vor. Denn es sei nicht aufgehoben, sondern (trotz Anfechtung) bestätigt. Daher gebe es keinen triftigen Grund für Nichtwiedereintragung (und die Aufrechterhaltung der Löschung) des Beschwerdeführers in das Vereinsregister, denn der von der Behörde als Grund für die Löschung herangezogene Umstand (Beschluss des BG Klagenfurt vom 31.7.2014, mit dem die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckung des Anerkennungsurteiles des BG Klagenfurt vom 6.12.2013 aufgehoben worden sei) sei auf Grund der in Instanzentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.2.2015 weggefallen. Die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Vereinsregister sei laut Mitteilung der belangten Behörde an das Bundesministerium für Inneres, damit begründet, dass das bezirksgerichtliche Urteil angefochten und laut Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014 die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jenes Anerkenntnisurteils des BG Klagenfurt vom 6.12.2013 aufgehoben worden sei. Mittlerweile sei aber vom Instanzgericht eben jene Anfechtung abgewiesen, das ganze Anfechtungsverfahren als nichtig aufgehoben und festgestellt, dass das ursprünglich bezirksgerichtliche Urteil mitsamt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit unverändert gelte. Daher müsse folglich die belangte Behörde den Eintragungsstatus wiederherstellen. Die Behörde habe daher dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechen müssen. Statt jedoch dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen und ihn ins Vereinsregister wieder einzutragen, habe sie andere die Eintragung anstrebende Personen bevorzugt. Sie habe deren Ansinnen einer Eintragung ungeprüft und noch vor Ablauf der offenen Rechtsmittelfrist des Beschlusses des BG Klagenfurt vom 31.7.2014 Folge gegeben, während sie die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereintragung trotz Vorliegens sogar einer rechtskräftigen Instanzentscheidung des LG Klagenfurt nicht vorgenommen habe. Damit habe sie den Beschwerdeführer benachteiligt. Hinzu komme, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde auch im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Oberbehörde stehe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Eintragungsantrag des Beschwerdeführers zu entsprechen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die auf die Wahlanzeige vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013, gestützte Löschung des Antragstellers aus dem Vereinsregister zu Unrecht erfolgt sei. Die Wahlanzeige stamme nicht von einem zur Abgabe einer solchen befugten Organ. Die Verfasser der Wahlanzeigen seien nämlich nicht ordnungsgemäß als Organ im Verein gewählt und ihre solcherart unrechtmäßige Wahl sei auch angefochten. Jene Wahlanzeige vom 20.12.2013, ergänzt vom 27.12.2013, habe somit nicht von einem legitimierten Organ gestammt. Die Prüfung der Legitimation sei sehr wohl der belangten Behörde oblegen, weil eine als Wahlanzeige bezeichnete Eingabe, die nicht von einem legitimierten Organ stamme, keine Wahlanzeige
Paragraph 14, Absatz 2, VereinG sei. Demgemäß habe die belangte Behörde auch bei Einlangen jener legitimationslosen Wahlanzeige keine Löschung des Beschwerdeführers aus dem Vereinsregister vorgenommen, sondern sie habe sich an einem bezirksgerichtlichen Urteil (Anerkenntnisurteil des BG Klagenfurt vom 6.12.2013) orientiert. Dieses Urteil bestehe nunmehr nach wie vor. Denn es sei nicht aufgehoben, sondern (trotz Anfechtung) bestätigt. Daher gebe es keinen triftigen Grund für Nichtwiedereintragung (und die Aufrechterhaltung der Löschung) des Beschwerdeführers in das Vereinsregister, denn der von der Behörde als Grund für die Löschung herangezogene Umstand (Beschluss des BG Klagenfurt vom 31.7.2014, mit dem die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckung des Anerkennungsurteiles des BG Klagenfurt vom 6.12.2013 aufgehoben worden sei) sei auf Grund der in Instanzentscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13.2.2015 weggefallen. Die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Vereinsregister sei laut Mitteilung der belangten Behörde an das Bundesministerium für Inneres, damit begründet, dass das bezirksgerichtliche Urteil angefochten und laut Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014 die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jenes Anerkenntnisurteils des BG Klagenfurt vom 6.12.2013 aufgehoben worden sei. Mittlerweile sei aber vom Instanzgericht eben jene Anfechtung abgewiesen, das ganze Anfechtungsverfahren als nichtig aufgehoben und festgestellt, dass das ursprünglich bezirksgerichtliche Urteil mitsamt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit unverändert gelte. Daher müsse folglich die belangte Behörde den Eintragungsstatus wiederherstellen. Die Behörde habe daher dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechen müssen. Statt jedoch dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen und ihn ins Vereinsregister wieder einzutragen, habe sie andere die Eintragung anstrebende Personen bevorzugt. Sie habe deren Ansinnen einer Eintragung ungeprüft und noch vor Ablauf der offenen Rechtsmittelfrist des Beschlusses des BG Klagenfurt vom 31.7.2014 Folge gegeben, während sie die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereintragung trotz Vorliegens sogar einer rechtskräftigen Instanzentscheidung des LG Klagenfurt nicht vorgenommen habe. Damit habe sie den Beschwerdeführer benachteiligt. Hinzu komme, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde auch im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Oberbehörde stehe. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Eintragungsantrag des Beschwerdeführers zu entsprechen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch auf die Teilnahme an einer solchen. II.römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Am 11.6.2013 fand ein ordentlicher Landestag des Vereins xxx statt und wurde die organschaftliche Vertretung neu gewählt. Auf Grund einer Wahlanzeige wurden ins Vereinsregister von der belangten Behörde als Landesobmann xxx, als Landesobmann-Stellvertreter xxx, xxx und xxx und als Landesobmann-Stellvertreterin xxx, als Landesgeschäftsführer xxx und als Landesfinanzreferent xxx mit einer Funktionsperiode bis 10.6.2017 eingetragen (im Folgenden wird diese gewählte Gruppe als „Gruppe xxx“ bezeichnet). Mit Eingabe vom 24.6.2013 haben die Bezirksobleute der Bezirke Spittal/Drau, St. Veit/Glan, Feldkirchen, Klagenfurt-Land, Hermagor und Klagenfurt-Stadt des xxx beim Landesschiedsgericht des xxx im Wesentlichen die Aufhebung der Beschlüsse und Wahlen des Landestages des xxx vom 11.6.2013 begehrt. Auf Grund dieser Eingabe erging am 22.8.2013 das Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx, Zahl: 1/2013, mit welchem die Beschlüsse und Wahlen anlässlich des Landestages des xxx aufgehoben wurden (gemeint ist die Wahl vom 11.6.2013). Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass keine absolute Nichtigkeit erblickt werden kann, dass durch die verspätete Einladung zum Landestag die Anfechtung der Beschlüsse und Wahlen zu Recht erfolgt ist und diese aufzuheben sind.Auf Grund dieser Eingabe erging am 22.8.2013 das Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx, Zahl: 1 aus 2013,, mit welchem die Beschlüsse und Wahlen anlässlich des Landestages des xxx aufgehoben wurden (gemeint ist die Wahl vom 11.6.2013). Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass keine absolute Nichtigkeit erblickt werden kann, dass durch die verspätete Einladung zum Landestag die Anfechtung der Beschlüsse und Wahlen zu Recht erfolgt ist und diese aufzuheben sind. Dieses Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 22.8.2013 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und hat daher die Vereinsbehörde die bereits eingetragenen Mitglieder des Vereinsvorstandes, die am 11.6.2013 gewählt wurden, wieder aus dem zentralen Vereinsregister gelöscht, d.h. dass ab diesem Zeitpunkt wieder jene Vorstandsmitglieder, die bei der Wahl am 30.4.2009 gewählt wurden (mit einer Funktionsperiode bis 29.4.2013) im zentralen Vereinsregister aufgeschienen sind. Das Urteil des Landesschiedsgerichtes des xxx vom 22.8.2013 wurde von xxx angefochten, welcher Finanzprüfer nach der Wahl am 11.6.2013 beim Verein war. Weder die Klage noch die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien zugestellt, sondern auf deren Wunsch eine mündliche Verhandlung für den 6.12.2013 anberaumt. In weiterer Folge wurde zwischen der klagenden Partei xxx und der beklagten Partei xxx bzw. xxx-ÖVP – Teilorganisation (vertreten durch die Gruppe xxx) am 6.12.2013 zur Zahl: 50C 1042/13v ein Anerkenntnisurteil gefasst, im welchen gegen die beklagte Partei festgestellt wird, dass
dem nach einem zuvor abgewickelten Ausschlussverfahren erfolgten Beschluss des xxx Landespräsidium vom 29.11.2013 rechtsgültig aus dem xxx ausgeschlossen wird,
3 EO aufgehoben. Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Personen, die einerseits xxx und xxx beauftragten und bevollmächtigten (Gruppe xxx) als auch jene Person, die anlässlich der Tagsatzung am 6.12.2013 für die beklagte Partei bei Gericht war (xxx der Gruppe xxx), zwar am 11.6.2013 zu Funktionären der beklagten Parteien gewählt worden sind, diese Wahlen aber mit einem zum Zeitpunkt der rechtserheblichen Vorgänge (27.11.2013 bis 6.12.2013) gültigen Schiedsgerichturteilen der beklagten Parteien aufgehoben worden waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Urteiles, sollten die am 11.6.2013 gewählten Funktionäre, insbesondere der Obmann und sein Stellvertreter nur mehr dazu befugt sein, möglichst schnell eine neue Willensbildung und Neuwahlen vorzubereiten. Es ist davon auszugehen, dass sie nur solche Handlungen setzen durften, die der Vorbereitung von Neuwahlen dienten. Mit der Rechtswirkung eines Schiedsurteiles wäre es nicht vereinbar, wenn die solchermaßen abgesetzten Funktionäre auch dazu berechtigt wären, solche Schritte zu setzen, die die (unüberprüfte) Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Schiedsurteils zur Folge hätten. Das ordnungsgemäß eingesetzte Schiedsgericht wäre dadurch seiner Funktion als Schlichtungsorgan der beklagten Parteien vollkommen enthoben. Die ordnungsgemäße Vertretung der beklagten Parteien in der Verhandlung vom 6.12.2013 war daher nicht gegeben, weshalb auch die in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen keine rechtliche Wirkung für die beklagten Parteien entfalten. Weiters wurde in der Begründung des Urteils ausgeführt, dass zur Klärung der Frage, wer gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei ist, Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen wurden. Geht man von diesen aus, so wurde die Wahl des xxx zum Obmann der beklagten Partei vom Schiedsgericht der beklagten Partei aufgehoben, andererseits haben am 20.12.2013 Neuwahlen stattgefunden, aus der xxx als Obmann hervorging. Die Rechtsmäßigkeit dieser Wahl wurde vom Schiedsgericht bestätigt. Eine Anfechtung dieser Wahl ist bislang nicht erfolgt. In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des das Schiedsurteil vom 22.8.2013 aufhebenden Gerichturteiles nicht vorliegt, muss zwingend folgen, dass als rechtmäßig gewählter Obmann und damit gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei der am 20.12.2013 gewählte xxx anzusehen ist.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014, 50C 1042/13v, wurde ua. die am 10.12.2013 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des am 6.12.2013, 50C 1043/13v-4, gefällten Anerkenntnisurteiles,
Paragraph 7, Absatz 3, EO aufgehoben. Begründend wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Personen, die einerseits xxx und xxx beauftragten und bevollmächtigten (Gruppe xxx) als auch jene Person, die anlässlich der Tagsatzung am 6.12.2013 für die beklagte Partei bei Gericht war (xxx der Gruppe xxx), zwar am 11.6.2013 zu Funktionären der beklagten Parteien gewählt worden sind, diese Wahlen aber mit einem zum Zeitpunkt der rechtserheblichen Vorgänge (27.11.2013 bis 6.12.2013) gültigen Schiedsgerichturteilen der beklagten Parteien aufgehoben worden waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Urteiles, sollten die am 11.6.2013 gewählten Funktionäre, insbesondere der Obmann und sein Stellvertreter nur mehr dazu befugt sein, möglichst schnell eine neue Willensbildung und Neuwahlen vorzubereiten. Es ist davon auszugehen, dass sie nur solche Handlungen setzen durften, die der Vorbereitung von Neuwahlen dienten. Mit der Rechtswirkung eines Schiedsurteiles wäre es nicht vereinbar, wenn die solchermaßen abgesetzten Funktionäre auch dazu berechtigt wären, solche Schritte zu setzen, die die (unüberprüfte) Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Schiedsurteils zur Folge hätten. Das ordnungsgemäß eingesetzte Schiedsgericht wäre dadurch seiner Funktion als Schlichtungsorgan der beklagten Parteien vollkommen enthoben. Die ordnungsgemäße Vertretung der beklagten Parteien in der Verhandlung vom 6.12.2013 war daher nicht gegeben, weshalb auch die in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen keine rechtliche Wirkung für die beklagten Parteien entfalten. Weiters wurde in der Begründung des Urteils ausgeführt, dass zur Klärung der Frage, wer gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei ist, Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen wurden. Geht man von diesen aus, so wurde die Wahl des xxx zum Obmann der beklagten Partei vom Schiedsgericht der beklagten Partei aufgehoben, andererseits haben am 20.12.2013 Neuwahlen stattgefunden, aus der xxx als Obmann hervorging. Die Rechtsmäßigkeit dieser Wahl wurde vom Schiedsgericht bestätigt. Eine Anfechtung dieser Wahl ist bislang nicht erfolgt. In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des das Schiedsurteil vom 22.8.2013 aufhebenden Gerichturteiles nicht vorliegt, muss zwingend folgen, dass als rechtmäßig gewählter Obmann und damit gesetzlicher Vertreter der beklagten Partei der am 20.12.2013 gewählte xxx anzusehen ist. Auf Grund dieser Entscheidung wurden von der Vereinsbehörde die Organe, welche am 20.12.2013 gewählt wurden, in das Vereinsregister eingetragen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.7.2014, 50C 1042/13v, wurde Rekurs erhoben. Der Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.8.2014 abgewiesen. Das Landesgericht Klagenfurt hat am 13.2.2015, 1 R 183/14b, den Beschluss gefasst, dass der gesamte angefochtene Beschluss vom 31.7.2014 und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben werden. Aus der Begründung der Entscheidung geht Folgendes hervor: „Wohl einzigartig ist die hier – erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des über die Klage ergangenen Urteiles infolge Rechtsmittelverzichtes am 6. Dezember 2013 ... – über einen Antrag nach § 7 Abs. 3 EO entstandene Verfahrenslage:„Wohl einzigartig ist die hier – erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft des über die Klage ergangenen Urteiles infolge Rechtsmittelverzichtes am 6. Dezember 2013 ... – über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO entstandene Verfahrenslage: Die Beklagten, eine Verein und eine Teilorganisation einer politischen Partei, schreiten nun in zwei Gruppen gespalten ein, wobei sich eine Gruppe (xxx) aus der Wahl vom 20. Dezember 2013 und die andere Gruppe (xxx) aus der Wahl vom 11. Juni 2013 als Leitungsorgan
G 2002 zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes legitimiert fühlen. Den Beklagten steht zwar prozessual der sein Recht zur Erhebung der Klagen aus der Wahl vom
Paragraph 3, VerG 2002 zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes legitimiert fühlen. Den Beklagten steht zwar prozessual der sein Recht zur Erhebung der Klagen aus der Wahl vom
3 EO - nach § 6 Abs. 2 ZPO einzuleitenden Verbesserungsverfahrens erfolgen; sie ist einem (anderen) streitigen Verfahren vorbehalten. Die Möglichkeit der Veranlassung der Bestellung eines vorläufigen gesetzlichen Vertreters sieht das Vereinsgesetz nicht vor.Die Prüfung der Frage, wer Leitungsorgan der Beklagten ist, kann jedoch nicht im Zuge eines - anlässlich eines Verfahrens
Paragraph 7, Absatz 3, EO - nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO einzuleitenden Verbesserungsverfahrens erfolgen; sie ist einem (anderen) streitigen Verfahren vorbehalten. Die Möglichkeit der Veranlassung der Bestellung eines vorläufigen gesetzlichen Vertreters sieht das Vereinsgesetz nicht vor. Damit erweist sich aber ein Sanierungsversuch im Rekursverfahren als offenbar unmöglich. Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass auch das vom Kläger als aus der Wahl vom
G, BGBl I 66/2002 idF BGBl I 22/2015, ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).
Paragraph eins, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2015,, ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, Absatz eins,).
G umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit dem Ablauf der Frist
1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheides
2.
Paragraph 2, Absatz eins, VerG umfasst die Gründung eines Vereins seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit dem Ablauf der Frist
Paragraph 13, Absatz eins, oder mit früherer Erlassung eines Bescheides
Paragraph 13, Absatz 2,
G stellt die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründer und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderung berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
Paragraph 3, Absatz eins, VerG stellt die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründer und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderung berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
G müssen die Statuen jedenfalls enthalten:
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, VerG müssen die Statuen jedenfalls enthalten: Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt.
G sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Paragraph 7, VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
G haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtigung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO eingerichtet wird.
Paragraph 8, Absatz eins, VerG haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtigung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577 f, f, ZPO eingerichtet wird.
G hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschriften sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekanntzugeben.
Paragraph 14, Absatz 2, VerG hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschriften sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekanntzugeben.
G haben die Vereinsbehörden für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten:
Paragraph 16, Absatz eins, VerG haben die Vereinsbehörden für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine folgende Vereinsdaten in einem Register evident zu halten: …. 7. die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen, der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer.
G hat die Vereinsbehörde ihr bekannt gewordene Veränderungen eingetragener Tatsachen
Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen.
Paragraph 16, Absatz 2, VerG hat die Vereinsbehörde ihr bekannt gewordene Veränderungen eingetragener Tatsachen
Absatz eins, im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen.
GVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. V.römisch fünf. Erwägungen:
G genießt der Verein Rechtspersönlichkeit. Er entsteht als Rechtsperson mit der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (entweder durch Fristablauf nach § 13 Abs. 1 VerG oder durch Bescheid nach § 13 Abs. 2 VerG).
Paragraph eins, Absatz eins, VerG genießt der Verein Rechtspersönlichkeit. Er entsteht als Rechtsperson mit der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit (entweder durch Fristablauf nach Paragraph 13, Absatz eins, VerG oder durch Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VerG). Die Gestaltung der Vereinsorganisation obliegt den Gründern bzw. in weiterer Folge den Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze. In den Statuten des Vereins sind die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, anzugeben (§ 3 Abs. 2 Z 7 VerG). Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüssen bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt (§ 7 VerG). In den Statuten des Vereins sind die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, anzugeben (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, VerG). Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüssen bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt (Paragraph 7, VerG). Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtigung nicht früher beendet ist, steht für Streitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG). Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtigung nicht früher beendet ist, steht für Streitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen (Paragraph 8, Absatz eins, VerG). Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass die Rechtsverhältnisse eines Vereines, etwa sein Verhältnis zu seinen Organen und zu seinen Mitgliedern, grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind und den Regeln des Zivilrechts unterliegen. Streitigkeiten aus diesen Verhältnissen entscheiden demnach (nach Erschöpfung vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismen) letztlich die ordentlichen Gerichte (§ 1 JN; VfSlg. 17.049/2003).Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass die Rechtsverhältnisse eines Vereines, etwa sein Verhältnis zu seinen Organen und zu seinen Mitgliedern, grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind und den Regeln des Zivilrechts unterliegen. Streitigkeiten aus diesen Verhältnissen entscheiden demnach (nach Erschöpfung vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismen) letztlich die ordentlichen Gerichte (Paragraph eins, JN; VfSlg. 17.049 aus 2003,). Bei Streitigkeiten besteht grundsätzlich die Pflicht zur Anrufung der Schlichtungseinrichtung. Die Schlichtungsstelle kann aber lediglich bemüht sein, eine Aufhebung oder Änderung des strittigen Beschlusses durch das zuständige Vereinsorgan zu erreichen. Gelingt dies, erübrigt sich ein Gerichtsverfahren. Gelingt dies nicht, vermag die Schlichtungseinrichtung weder die Nichtigkeit eines Beschusses zu beseitigen noch den Beschluss iS einer Anfechtung aufzuheben, weil der Schlichtungsstelle das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist (Krejci/S.Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2
G der Bundesminister für Justiz betraut ist.Die Vereinsbehörde ist – in Bezug auf die ins Vereinsregister einzutragenden Daten – an die Entscheidung im Zivilverfahren gebunden, eine Kompetenz selbst darüber abzusprechen, kommt der Vereinsbehörde nicht zu, weil mit der Vollziehung des Paragraph 7, VerG
Paragraph 34, VerG der Bundesminister für Justiz betraut ist. Es kann vorkommen, dass ein Beschluss des Vereins zwar formal korrekt zustande gekommen ist, aber inhaltlichen Anordnungen der Statuten widerspricht. Solche Beschlüsse sind grundsätzlich nur anfechtbar. Der Beschluss ist trotz Statutenwidrigkeit gültig, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird. Die Vereinsbehörde hat die Gültigkeit eines solchen Beschlusses zur Kenntnis zu nehmen und ist nicht befugt, ihn für unwirksam zu erachten. Erst mit der erfolgreichen Anfechtung (dh idR mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils) wird der Beschluss rückwirkend vernichtet (Ex-tunc-Wirkung). Solange der Anfechtung nicht stattgegeben wird, bleibt der Beschluss aufrecht. Hat der anfechtbare Beschluss Dauerrechtsbeziehungen begründet, die bereits in das Stadium der Erfüllung getreten sind, kann der Anfechtung uU auch bloß eine „Ex-nunc-Wirkung“ zukommen, sofern dies nicht dem Zweck der durch den anfechtbaren Beschluss verletzten Regeln widerspricht (Krejci/S.Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2
GVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war eine reine Rechtsfrage zu klären. Der Entfall der Verhandlung ist auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war eine reine Rechtsfrage zu klären. Der Entfall der Verhandlung ist auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2008.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.