← Österreich

{'item': 'KLVwG-1758/13/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-1758/13/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.06.2015, Zahl: RA-34/449/2015, womit über die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 16.04.2013, Zahl: RM/AG/KO/7/1/13, mit welchem die Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 festgesetzt wurde, sodass eine Nachforderung von EUR 137.887,45 Kommunalsteuer vorgeschrieben wird, gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 18.06.2015, Zahl: RA-34/449/2015, womit über die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom 16.04.2013, Zahl: RM/AG/KO/7/1/13, mit welchem die Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 festgesetzt wurde, sodass eine Nachforderung von EUR 137.887,45 Kommunalsteuer vorgeschrieben wird, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der xxx vom 18.06.2015, Zahl: RA-34/449/2015, wird und der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde , römisch zwei. Instanz Stadtsenat der xxx vom 18.06.2015, Zahl: RA-34/449/2015, wird a u f g e h o b e n . II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin xxx ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätige Kapitalgesellschaft, Firmenbuchnummer: FN xxx, mit Sitz in xxx. Die Beschwerdeführerin beschäftigt an mehreren Standorten in Kärnten „Teams“, so auch in der politischen Gemeinde Klagenfurt am Wörthersee. Die Beschwerdeführerin sieht es laut eigenen Angaben auf ihrer Webseite (Stand: 08.01.2016) als ihren Auftrag an, Kinder, Jugendliche und Familien aus schwierigen Situationen auf ihrem Weg in eine gute Zukunft zu begleiten. Die Beschwerdeführerin erbringt Leistungen im Bereich der mobilen Familienhilfe. Die Aufträge erhält sie von den Jugendämtern, wenn es Auffälligkeiten in Familien gibt. Die Kärntner Gebietskrankenkasse, Prüferin xxx, führte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch und sind die Prüfungsergebnisse betreffend die Jahre 2009 bis 2011 im von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegend. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeuge angehörte Leiter der Beitragsprüfung-GPLA, Kärntner Gebietskrankenkasse (KGKK), xxx, gab wahrheitserinnert an: „Die GPLA-Prüfung sieht so aus, dass bei der Außenprüfung Honorare und Löhne und Gehälter, welche das zu prüfenden Unternehmen an Dritte ausgezahlt hat, in das zentrale Prüfungsprogramm eingetragen werden. Auf dieses zentrale Prüfungsprogramm haben die Finanzverwaltung und die Kommunen Zugriff. Wenn jedoch von der zu prüfenden Stelle eine andere Auffassung vertreten wird, so werden die in das System eingetragenen Beträge mit „strittig“ versehen, sodass für alle zugreifenden Stellen erkennbar ist, dass diesen Beträgen eine rechtswirksame Wirkung nicht zukommt. Aus meiner bisherigen Erfahrung kann ich sagen, dass im Falle, wenn die GKK die Bemessungsgrundlage als nicht gegeben ansieht, die Kommunen und die Finanzverwaltung der Auffassung der GKK gefolgt sind.“ Auf Befragen, ob der Prüfer sich vor der Eingabe damit auseinandersetzt, ob es sich um eine Zahlung auf Grundlage eines Werkvertrages oder eines Dienstvertrages handelt, gab dieser Zeuge an: „Ja, das prüft er schon.“ Dieser Zeuge bestätigte auch, dass es eine Vereinbarung gibt, auf Grundlage welcher die Bemessungsgrundlagen für sämtliche Abgaben für 2009 bis 2011 storniert wurden. Es handelte sich dabei um die Kommunalsteuer, Lohnsteuer und um die Sozialversicherungsbeiträge, so der Zeuge. Von diesem Zeugen gibt es auch ein Schreiben vom 06.02.2015, Zahl: S2014823, an den xxx, welcher im von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt einliegt, folgenden Inhalts: „GPLA-Prüfung für die Jahre 2009 bis 2011 bezüglich xxx Sehr geehrte Damen und Herren, die Angaben der steuerlichen Vertretung des oben angeführten Unternehmens werden dahingehend bestätigt, dass keine Rückwirkung für die Jahre 2009 bis 2011 zur Anwendung kommt. Es liegt somit keine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer für den betreffenden Prüfzeitraum vor.“ Die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx erließ den Bescheid vom 16.04.2013, Zahl: RM/AG, gemäß § 201 BAO iVm §§ 5, 9, 11 und 14 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), mit welchem der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2011 eine Gesamtnachforderung von EUR 137.887,45 vorgeschrieben wurde. Die Begründung dieses Bescheids lautete:Die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der xxx erließ den Bescheid vom 16.04.2013, Zahl: RM/AG, gemäß Paragraph 201, BAO in Verbindung mit Paragraphen 5, 9, 11 und 14 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), mit welchem der Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2011 eine Gesamtnachforderung von EUR 137.887,45 vorgeschrieben wurde. Die Begründung dieses Bescheids lautete: „Anlässlich einer bei der xxx durchgeführten Abgabenprüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse wurde gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes auch eine Überprüfung der Kommunalsteuer für die Jahre 2009 - 2011 vorgenommen. Im Wege der Prüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse erfolgte für den gesamten Prüfungszeitraum eine Nachverrechnung an Kommunalsteuer da bisherige Werkverträge in Dienstverhältnisse § 4 Abs. 2 ASVG umgewandelt wurden. Es erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2009 – 2011.“„Anlässlich einer bei der xxx durchgeführten Abgabenprüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse wurde gemäß Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes auch eine Überprüfung der Kommunalsteuer für die Jahre 2009 - 2011 vorgenommen. Im Wege der Prüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse erfolgte für den gesamten Prüfungszeitraum eine Nachverrechnung an Kommunalsteuer da bisherige Werkverträge in Dienstverhältnisse Paragraph 4, Absatz 2, ASVG umgewandelt wurden. Es erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2009 – 2011.“ Welche natürlichen Personen betroffen waren, deren „bisherige Werkverträge in Dienstverhältnisse § 4 Abs 2 ASVG umgewandelt“ wurden, werden im vorgelegten Abgabenverwaltungsakt nicht dargetan.Welche natürlichen Personen betroffen waren, deren „bisherige Werkverträge in Dienstverhältnisse Paragraph 4, Absatz 2, ASVG umgewandelt“ wurden, werden im vorgelegten Abgabenverwaltungsakt nicht dargetan. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 24.04.2013 wurde Berufung erhoben und der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 07.05.2013, Zahl: RM/AG/KO/7/1/13, wurde die Einhebung bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister xxx vom 07.05.2013, Zahl: RM/AG/KO/7/1/13, wurde die Einhebung bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt. Mit Schreiben vom 29.01.2015, EDV-Nr.: 2072390, beantragte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Löschung der Abgabenschuld bei der Abgabenbehörde. Der Inhalt des Schreibens vom 29.01.2015 lautete: „Im Namen und mit Auftrag unserer Klientin "xxx." beantragen wir die Löschung der Abgabenschuld betreffend den ausgesetzten Betrag in Höhe von EUR 137.887,45 inklusive allfälliger Zinsen, da die GPLA-Prüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse abgeschlossen wurde und keine Rückwirkung für die Jahre 2009 bis 2011 zur Anwendung gekommen ist. Darüber hinaus gibt es seitens der Kärntner Gebietskrankenkasse keine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer.“ Laut Inhalt des vorgelegten Abgabenverwaltungsaktes trat ein Vertreter der belangten Behörde, Herr xxx, mit E-Mail vom 24.03.2015, an xxx, heran mit folgender Anfrage: „Sehr geehrter Hr. xxx! Betreffend dem offenen Berufungsverfahren, welches bei der xxx anhängig ist teile ich Ihnen mit, dass seitens der xxx ein Antrag auf Löschung der Abgabenschuld eingelangt ist (siehe Anlage). Aufgrund dieses Antrages habe ich die Beitragsprüfung-GPLA der KGKK kontaktiert und um Stellungnahme gebeten. Die KGKK hat daraufhin mitgeteilt, dass keine Rückwirkung für die Jahre 2009 - 2011 zur Anwendung kommt und somit keine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer für den oben genannten Prüfungszeitraum vorliegt (siehe Beilage der KGKK). Ich bitte Sie um Mitteilung, ob ein derartiger Antrag auf Löschung durch die steuerliche Vertretung der xxx bei Ihnen ebenfalls eingelangt ist bzw. die KGKK mit Ihnen Kontakt aufgenommen hat und wie das FA Klagenfurt in dieser Causa entscheiden wird. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen“ Eine schriftliche Beantwortung seitens des Herrn xxx ist im von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt nicht enthalten. Es ist enthalten ein Aktenvermerk vom 30.03.2015 über ein „Telefonat mit xxx vom Finanzamt Klagenfurt“, welcher lautet wie folgt: „AV 30.03.2015 Telefonat mit Hr. xxx vom Finanzamt Klagenfurt xxx xxx Bundesministerium f. Organisation Finanzen Dienststelle Finanzamt Klagenfurt Betriebsveranlagung Einheit xxx xxx Funktion (Betriebsveranlagung xxx) Amtstitel xxx Servicetelefon xxx Fax xxx xxx Besuchsadresse xxx I.römisch eins. Herr xxx wurde von mir heute telefonisch kontaktiert und nachgefragt, wie seitens des Finanzamtes in dieser Causa entschieden wird. Herr xxx hat mitgeteilt, dass hier eindeutig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen und auch die Gemeinnützigkeit der Firma in Frage zu stellen ist. Herr xxx hat mitgeteilt, dass von seiner Seite keine Absetzung der Nachforderung erfolgen wird - ein interner Vergleich zwischen dem Dienstgeber und der KGKK hat somit keine Auswirkung und ändert sich dadurch auch nichts an der Tatsache, dass hier ein Abgabentatbestand vorliegt und somit auch eine Abgabenpflicht besteht. Lt. Herrn xxx wird dieser Fall von der Rechtsabteilung entschieden.“ Im Akt liegt weiters ein eine „Vereinbarung zwischen der Kärntner Gebietskrankenkasse und xxx, welche unterfertigt ist am 29.07.2014 mit folgendem Text: „Vereinbarung zwischen der Kärntner Gebietskrankenkasse und xxx Betrifft: Beitragsprüfung vom 14.03.2013 (Zeitraum 01.01,2009 bis 31.12.2011) Aufgrund der Besprechung vom 24.07.2014 wird folgendes vereinbart: 1) Eine Umstellung der prüfungsrelevanten Personen nach § 4 Abs 2 ASVG auf Dienstnehmer erfolgt zum 01.10.2014 . Eine Umstellung der prüfungsrelevanten Personen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auf Dienstnehmer erfolgt zum 01.10.2014 . 2) In der Erstphase ab 01.10.2014 werden 60 % der Personen auf Dienstnehmer umgestellt. Nachfolgend wird es einen fließenden Übergang (auf die Versicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG) von den verbleibenden 40 % noch nicht umgestellten und derzeit selbstständig versicherten Personen geben, welche aber Kriterien der Dienstnehmereigenschaft aufweisen. Die Kärntner Gebietskrankenkasse wird dies beobachten, In der Erstphase ab 01.10.2014 werden 60 % der Personen auf Dienstnehmer umgestellt. Nachfolgend wird es einen fließenden Übergang (auf die Versicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) von den verbleibenden 40 % noch nicht umgestellten und derzeit selbstständig versicherten Personen geben, welche aber Kriterien der Dienstnehmereigenschaft aufweisen. Die Kärntner Gebietskrankenkasse wird dies beobachten, 3) Die Beitragsgrundlagen der umgestellten Dienstnehmer werden von der Kärntner Gebietskrankenkasse entsprechend korrigiert. 4) Die Kärntner Gebietskrankenkasse akzeptiert zur Erledigung der gegenständlichen Beitragsprüfung einen Betrag von EUR 750.000,-- in Ratenzahlung aufgrund der Bescheidanforderung durch xxx und des damit verbundenen Prozessrisikos. In dieser Summe sind die prüfungsrelevanten Beiträge 2009 bis 2011 der Kärntner Gebietskrankenkasse als auch der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse berücksichtigt. Ebenfalls von dieser Regelung umfasst sind die noch nicht geprüften Zeiträume 2012 bis 2014 (bis zum Zeitpunkt gemäß Punkt 2). 5) Die Ratenzahlung Ober den Betrag von EUR 750.000,-- wird beginnend mit 01.10.2014 in 11 Teilbeträgen von monatlich EUR 31.250,-- sowie einer Restzahlung von EUR 406.250,-- gewährt. 6) Die exekutiven Maßnahmen der Kärntner Gebietskrankenkasse werden mit gegenseitiger Unterfertigung sofort eingestellt. 7) Die Bescheidanforderung der xxx vom 03,04,2014 gilt als zurückgezogen. 8) Im Fall der Nichtleistung der Teilbeträge bzw. einer Insolvenz der xxx ist diese Regelung gegenstandslos und lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf.“ Diese zwischen der KGKK und der Beschwerdeführerin geschlossene Vereinbarung wurde der belangten Behörde (xxx) von einer Mitarbeiterin der Stadt xxx per E-Mail vom 24.03.2015 übermittelt. Die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz entschieden und diese als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein am 23.06.2015 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters zugestellt.Die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz entschieden und diese als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut unbedenklichem Rückschein am 23.06.2015 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters zugestellt. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15.07.2015 wurde Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Im Namen und mit Auftrag unserer Klientin "xxx" erheben wir gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde. Der Bescheid wird gesamtinhaltlich angefochten und die Löschung der Gesamtnachforderung in Höhe von € 137.887,45 wird gefordert. Begründung: Die Abgabenbehörde hat mit Bescheid vom 16.04.2013 nach Durchführung einer Prüfung durch die Kärntner Gebietskrankenkasse eine Kommunalsteuer in Höhe von EUR 137.887,45 für die Jahre 2009 bis 2011 festgestellt. Gegen diesen Bescheid haben wir im Namen und im Auftrag unserer Klientin fristgerecht Berufung erhoben. Die Begründung in der Beschwerde lautete, dass eine rechtliche Begründung der Kärntner Gebietskrankenkasse noch nicht vorliege und der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse eine aufschiebende Bedingung für den verfahrensgegenständlichen Bescheid des xxx Klagenfurt darstellt. Ebenfalls wurde von uns mit 07.05.2013 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gewährt. Ebenfalls wurde von uns mit 07.05.2013 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO gewährt. Mit Schreiben vom 29.01.2015 haben wir die Löschung der Abgabenschuld in Höhe von EUR 137.887,45 beantragt. Der Grund für den Antrag auf Löschung der Abgabenschuld war, dass mit Vereinbarung vom 29.07.2014 folgende Regelungen getroffen wurden, die von der Kärntner Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 06.02.2015 dem xxx Klagenfurt bestätigt wurde: ● Grundsätzlich wurde vereinbart, dass es keine Rückwirkung für die Jahre 2009 bis 2011 geben wird, wenn ab 01.10.2014 eine Umstellung der prüfungsrelevanten Personen nach § 4 Abs. 2 ASVG erfolgt. Grundsätzlich wurde vereinbart, dass es keine Rückwirkung für die Jahre 2009 bis 2011 geben wird, wenn ab 01.10.2014 eine Umstellung der prüfungsrelevanten Personen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgt. ● Die Beitragsgrundlagen der umgestellten Dienstnehmer werden von der Kärntner Gebietskrankenkasse entsprechend korrigiert. ● Die Kärntner Gebietskrankenkasse akzeptiert zur Erledigung der gegenständlichen Beitragsprüfung als Abschlagszahlung einen Betrag in Höhe von EUR 750.000,00 aufgrund der Bescheidanforderung durch LSB und des damit verbundenen Prozessrisikos für die Kärntner Gebietskrankenkasse. Die Regelung betrifft alle prüfungsrelevanten Beiträge 2009 bis 2011 der Kärntner und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie die noch nicht geprüften Zeiträume bis 2014. Zu den obigen Ausführungen hat die Berufungsbehörde erwogen: Laut Ansicht der Behörde wurde verfahrensgegenständlich bei der GPLA - Prüfung festgestellt, dass für die Jahre 2009 bis 2011, Werkverträge von Psychologen in Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umgewandelt wurden und somit für den gesamten Prüfungszeitraum Kommunalsteuerpflicht besteht.Laut Ansicht der Behörde wurde verfahrensgegenständlich bei der GPLA - Prüfung festgestellt, dass für die Jahre 2009 bis 2011, Werkverträge von Psychologen in Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG umgewandelt wurden und somit für den gesamten Prüfungszeitraum Kommunalsteuerpflicht besteht. Zusätzlich geht aus § 2 Kommunalsteuergesetz hervor, dass Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz stehen, Dienstnehmer sind und somit Arbeitslöhne der Kommunalsteuer unterliegen. Zusätzlich geht aus Paragraph 2, Kommunalsteuergesetz hervor, dass Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Einkommensteuergesetz stehen, Dienstnehmer sind und somit Arbeitslöhne der Kommunalsteuer unterliegen. Aus unserer Sicht hat die Kärntner Gebietskrankenkasse niemals ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG festgestellt. Die Feststellung der Kärntner Gebietskrankenkasse, dass Dienstverhältnisse gem. § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen wurde zwar anfänglich getroffen, jedoch anschließend, im Wege der Vereinbarung vom 29.07.2014 revidiert. Man hat sich mit der Kärntner Gebietskrankenkasse geeinigt, die Beschäftigungsverhältnisse zukünftig in Dienstverhältnisse umzuwandeln. Aus unserer Sicht hat die Kärntner Gebietskrankenkasse niemals ein Dienstverhältnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG festgestellt. Die Feststellung der Kärntner Gebietskrankenkasse, dass Dienstverhältnisse gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen wurde zwar anfänglich getroffen, jedoch anschließend, im Wege der Vereinbarung vom 29.07.2014 revidiert. Man hat sich mit der Kärntner Gebietskrankenkasse geeinigt, die Beschäftigungsverhältnisse zukünftig in Dienstverhältnisse umzuwandeln. Aufgrund dieser Vereinbarung wurden im Hauptverband alle Bemessungsgrundlagen auf EUR 0,00 gesetzt. Dieser Sachverhalt dient, entgegen der Ansicht der Beschwerdebehörde, sehr wohl der Beweiswürdigung und ist ein ausreichend starker Beweis, dass die GPLA- Prüfung letztendlich ohne Feststellungen zu Ende gegangen ist. Für diese Ansicht spricht auch ein Schreiben der Niederösterreichischen Vorsorgekasse, aus dem hervorgeht, dass die Kärntner Gebietskrankenkasse selbst an die Niederösterreichische Vorsorgekasse die Auskunft erteilt hat, dass die ursprünglich als Dienstnehmer eingestuften Personen doch als Selbständige zu klassifizieren sind (siehe Beilage). Behauptet das xxx Klagenfurt, weder die Gemeindebehörden sind den Organen der Finanzbehörde bzw. dem Sozialversicherungsträger noch die Finanzbehörde bzw. der sozialversicherungsträger den Gemeindebehörden weisungsgebunden, und ist somit nicht an die Prüfungsergebnisse dieser Institutionen gebunden, ist das richtig. Das xxx ist aber sehr wohl daran gebunden, das Prinzip der Steuergerechtigkeit und des wahren wirtschaftlichen Gehalts zu berücksichtigen. Die pauschale Behauptung, man sei nicht an die Feststellungen der Finanzbehörde bzw. des Sozialversicherungsträgers gebunden und es werden EUR 137.887,45 als Kommunalsteuer vorgeschrieben, ohne weitere Differenzierungen vorzunehmen, wird durch die zuständige Instanz zu prüfen sein. Wie schon oben angemerkt, gibt es weder eine Feststellung eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG noch nach § 4 Abs. 2 ASVG. Die Behauptung der zuständigen Prüferin vom 11.04.2013 würden wir als falsch ansehen, da die vorgelegten Unterlagen und die Löschung der Bemessungsgrundlagen im Jahre 2014 etwas anderes darlegen. Wie schon oben angemerkt, gibt es weder eine Feststellung eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG noch nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die Behauptung der zuständigen Prüferin vom 11.04.2013 würden wir als falsch ansehen, da die vorgelegten Unterlagen und die Löschung der Bemessungsgrundlagen im Jahre 2014 etwas anderes darlegen. Ist die Beschwerdebehörde von ihrer Rechtsansicht nicht abzubringen und meint, an der Kommunalsteuer in Höhe von rd. EUR 138.000,00 festhalten zu müssen, sind wir der Meinung, dass eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts notwendig ist. Es ist abschließend niemals festgestellt worden, welche Personen in welchem Zeitraum und zu welchem Entgelt in Klagenfurt tätig waren. Zusätzlich wurde nie differenziert, wer Inhaber eines Gewerbes, Psychologe, Psychotherapeut oder Jugendbetreuer als Neuer Selbständiger war. Eine Bemessung ist aus unserer Sicht daher nicht möglich. Eine Festsetzung der Kommunalsteuer ohne Feststellung der Details wird dem Instanzenzug nicht standhalten können. Wir stellen zusätzlich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die, gesamte Abgabenschuldigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde“Wir stellen zusätzlich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO für die, gesamte Abgabenschuldigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde“ Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte – versehen mit einem Anschreiben – am 29.07.2015 ein. Ein dem § 265 Abs 3 BAO entsprechender Vorlagebericht, welcher die Darstellung des Sachverhalts, die Nennung de Beweismittel und die Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten hat, war nicht enthalten und ging die Richterin davon aus, dass die belangte Behörde ihre Stellungnahme während der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen von Rede und Gegenrede (§ 275 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO) kundtun werde.Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte – versehen mit einem Anschreiben – am 29.07.2015 ein. Ein dem Paragraph 265, Absatz 3, BAO entsprechender Vorlagebericht, welcher die Darstellung des Sachverhalts, die Nennung de Beweismittel und die Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten hat, war nicht enthalten und ging die Richterin davon aus, dass die belangte Behörde ihre Stellungnahme während der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen von Rede und Gegenrede , (Paragraph 275, BAO in Verbindung mit Paragraph 274, Absatz 5, BAO) kundtun werde. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde für 04.12.2015 anberaumt. Die belangte Behörde wurde geladen und ist die Ladung durch Lesebestätigung der xxxdirektion vom 25.11.2015 ausgewiesen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht und langte auch keine Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung ein. In der Verhandlung kam zutage, wie die Beschwerdeführerin durch mobile Familienhilfe Kindern und Jugendlichen sowie Familien in schwierigen Situationen auf ihrem Weg in eine gute Zukunft begleitet. Wenn es Auffälligkeiten in einer Familie gibt, so wird die Beschwerdeführerin von den Jugendämtern kontaktiert und wird sodann gemeinsam erhoben, welche Betreuungsmaßnahmen für die jeweilige Familie als geeignet erscheinen. Sodann erfolgt der Abschluss einer Zielvereinbarung, welche von der Beschwerdeführerin, der behördlichen Sozialarbeiterin und der betreuten Familie unterfertigt wird. Im gegenständlichen Abgabenzeitraum gestaltete sich das weitere Procedere so: Die Bereichsleitung der Beschwerdeführerin wählte aus dem Pool der für sie tätigen Psychologen, Sozialpädagogen, Lebens- und Sozialberater und Psychotherapeuten eine Person als mobilen Familienhelfer/mobile Familienhelferin aus und oblag die Entscheidung, ob sie die Betreuung/Beratung/Begleitung übernehmen wolle, dieser Person. Diese Person war frei in der Zeiteinteilung zur Erfüllung der geschlossenen Zielvereinbarung und hatte über ihre Tätigkeit ein Protokoll über den Fallverlauf zu erstellen. Abrechnung und Administration mit der Behörde erfolgte durch die Beschwerdeführerin, die für die Erfüllung der Zielvereinbarung ausgewählte Person aus dem Pool erhielt ein Honorar durch die Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin xxx handelt es sich um eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätige Kapitalgesellschaft, Firmenbuchnummer: FN xxx, mit Sitz in xxx, welche in Zusammenwirken mit den Jugendwohlfahrtsbehörden in Kärnten Kinder, Jugendliche und Familien aus schwierigen Situationen auf ihrem Weg in eine gute Zukunft begleitet. Die Beschwerdeführerin beschäftigt an mehreren Standorten in Kärnten „Teams“, so auch in der politischen Gemeinde xxx – so auch im gegenständlichen Abgabenzeitraum. Diese „Teams“ bestehen heute aus einem – laut Angabe des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung – angestellten Bereichsleiter/ angestellte Bereichsleiterin (ON 4 im vorgelegten Abgabenverwaltungsakt der belangten Behörde) und aus BetreuerInnen (Psychologen, Sozialpädagogen, Lebens- und Sozialberater, Psychotherapeuten). Im gegenständlichen Abgabenzeitraum handelte es sich bei den BetreuerInnen um jene Personen, welche in einem „Pool“ waren, aus welchem die Bereichsleitung eine Person auswählte, welche frei in der Zeiteinteilung zur Erfüllung der zwischen Werkvertragsnehmer – Behörde – und betreuter Familie unterschriebenen Zielvereinbarung tätig war und über diese Tätigkeit ein Protokoll erstellte (Fallverlauf). Abrechnung und Administration mit der Behörde erfolgte durch die Beschwerdeführerin, der mobile Familienhelfer/die mobile Familienhelferin erhielt ein Honorar. Die im Zeitraum 2009 bis 2001 mittels „Betreuungsvertrag“ tätigen Personen waren Mag. xxx, xxx, MMag. Dr. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx (vormals xxx), Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. Dr. xxx, Mag. (FH) xxx, xxx, MMag. xxx, Mag. xxx, Mg. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. Dr. xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. Dr. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, Ing. xxx und stimmen die vorgelegten Betreuungsverträge mit jener Liste (Namen, Sozialversicherungsnummer) überein, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Ersuchen vorlegte. Im gegenständlichen Abgabenzeitraum handelte es sich bei den BetreuerInnen um jene Personen, welche in einem „Pool“ waren, aus welchem die Bereichsleitung eine Person auswählte, welche frei in der Zeiteinteilung zur Erfüllung der zwischen Werkvertragsnehmer – Behörde – und betreuter Familie unterschriebenen Zielvereinbarung tätig war und über diese Tätigkeit ein Protokoll erstellte (Fallverlauf). Abrechnung und Administration mit der Behörde erfolgte durch die Beschwerdeführerin, der mobile Familienhelfer/die mobile Familienhelferin erhielt ein Honorar. Die im Zeitraum 2009 bis 2001 mittels „Betreuungsvertrag“ tätigen Personen waren Mag. xxx, xxx, MMag. Dr. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx (vormals xxx), Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. Dr. xxx, Mag. (FH) xxx, xxx, MMag. xxx, Mag. xxx, Mg. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. Dr. xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. xxx, , Mag. xxx, xxx, xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. Dr. xxx, Mag. xxx, , Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, xxx, Mag. xxx, Dr. xxx, xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, Mag. xxx, xxx, Ing. xxx und stimmen die vorgelegten Betreuungsverträge mit jener Liste (Namen, Sozialversicherungsnummer) überein, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Ersuchen vorlegte. Die Betreuungsverträge der oben genannten Personen für den gegenständlichen Abgabenzeitraum wurden dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Ersuchen übermittelt. Aus deren Inhalt kommt hevor: Die oben genannten Personen waren im gegenständlichen Abgabenzeitraum Vertragsnehmer. Vertragsgeberin war die Beschwerdeführerin. Die Vertragsnehmer hatten laut Punkt 4 des jeweils zwischen den oben genannten Personen und der Beschwerdeführerin geschlossenen Vertrages zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin zugewiesene Betreuung/Beratung/Begleitung übernehmen und waren für diese Tätigkeit eigene Betriebsmittel (im Vertrag beispielhaft angeführt: PC, KFZ, Telefon, Bücher, betreuungsspezifische Hilfsmittel) einzusetzen. Die aufgrund der Betreuung/Beratung/Begleitung den betreuten/beratenen Personen entstehenden Aufgaben und Auflagen waren vom Vertragsnehmer zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Terminvereinbarung für die Betreuung/Beratung/Begleitung oblag dem freien Ermessen des Vertragsnehmers. Mindestens einmal pro Betreuungs-/Beratungs-/Begleitmonat bestand Kontakt- und Informationspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin und war mindestens alle sechs Monate ein schriftlicher Situationsbericht über den Beratungs-/Betreuungsverlauf an die Beschwerdeführerin zu übermitteln. Nach Beendigung einer Betreuung/Beratung/Begleitung war ein Abschlussbericht binnen 14 Tagen zu erstellen. Die Abrechnung erfolgte monatlich im Nachhinein. Für die Abfuhr von etwaigen Steuern, öffentlichen Abgaben und Versicherungen hatte der Vertragsnehmer selbst Sorge zu tragen. Ein durch die Beschwerdeführerin erbrachter Zuschuss zu fachspezifischen Fortbildungen war auf Ansuchen des Vertragsnehmers möglich. Rechtliche Beurteilung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 21.

(1)Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 21,
(1)Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die für den Abgabenzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) lauten wie folgt: Steuergegenstand § 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Paragraph eins, Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer§ 2. Dienstnehmer sind:Paragraph 2, Dienstnehmer sind:
  1. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  4. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (Paragraph 4,) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  5. c)Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. Steuerschuldner§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) gilt die ÖBB-Holding AG. Steuerbefreiungen§ 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:Paragraph 8, Von der Kommunalsteuer sind befreit: 1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage; 1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (Paragraphen 34 bis 37, Paragraphen 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Steuersatz§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen. Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung§ 11.
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.
  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11,
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2)Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen.
(3)Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 2, zu verwenden.
(5)Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Paragraph 12, Die in den Paragraphen 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 2 KommStG 1993 qualifiziert in lit a) als „Dienstnehmer“ jene Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) stehen sowie jene Personen, welche sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.Paragraph 2, KommStG 1993 qualifiziert in Litera a,) als „Dienstnehmer“ jene Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) stehen sowie jene Personen, welche sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Der in § 2 KommStG 1993 genannte § 47 EStG 1988 lautet:Der in Paragraph 2, KommStG 1993 genannte Paragraph 47, EStG 1988 lautet: STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)Arbeitgeber, Arbeitnehmer§ 47.
(1)Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.Paragraph 47,
(1)Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Die Einkommensteuer für Bezüge und Vorteile von ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes ist durch Abzug vom Arbeitslohn auch dann zu erheben, wenn die ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes im Inland über keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) verfügt; für die Erhebung ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
(2)Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.
(2)Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen. Die Bundesabgabenordnung gebietet die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21): für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts hat zutage gebracht, dass die oben näher bezeichneten Personen als Vertragsnehmer der Beschwerdeführerin mit dieser in ihrer Eigenschaft als Vertragsgeberin einen „Betreuungsvertrag“ abgeschlossen haben, auf Basis dessen sie im gegenständlichen Abgabenzeitraum die Betreuung/Beratung/Begleitung der Kinder, Jugendlichen und Familien aus schwierigen Situationen auf ihrem Weg in eine gute Zukunft unter Einsatz eigener Betriebsmittel an im freien Ermessen des Vertragsnehmers vereinbarten Terminen durchgeführt haben und für welche seitens der Beschwerdeführerin ein Entgelt gezahlt wurde, jedoch für die Abfuhr von Abgaben und Versicherungen der Vertragsnehmer selbst Sorge zu tragen hatte. Die Bundesabgabenordnung gebietet die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Paragraph 21,): für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts hat zutage gebracht, dass die oben näher bezeichneten Personen als Vertragsnehmer der Beschwerdeführerin mit dieser in ihrer Eigenschaft als Vertragsgeberin einen „Betreuungsvertrag“ abgeschlossen haben, auf Basis dessen sie im gegenständlichen Abgabenzeitraum die Betreuung/Beratung/Begleitung der Kinder, Jugendlichen und Familien aus schwierigen Situationen auf ihrem Weg in eine gute Zukunft unter Einsatz eigener Betriebsmittel an im freien Ermessen des Vertragsnehmers vereinbarten Terminen durchgeführt haben und für welche seitens der Beschwerdeführerin ein Entgelt gezahlt wurde, jedoch für die Abfuhr von Abgaben und Versicherungen der Vertragsnehmer selbst Sorge zu tragen hatte. Nach der Aktenlage und aufgrund folgender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die oben angeführten Personen im gegenständlichen Abgabenzeitraum als Werkvertragsnehmer anzusehen waren. Dazu ist auf die Judikatur hinzuweisen: „Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln und es kann der Vertrag das Werk durch Substanzeigenschaften und Funktionseigenschaften festlegen, es kann aber auch eine bestimmte Art der Herstellung vereinbart werden“ (OGH 04.12.1997, 2Ob291/97a; 2Ob92/08f; 3Ob191/13d; 4Ob44/14w). Die Vertragsgestaltung des „Betreuungsvertrags“ (Bestimmungen und Beschreibungen im Vertrag) spricht für dessen Eigenschaft als „Werkvertrag“, da nach Vertragsauslegung zutage kommt, dass ein örtlicher Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt und auch nicht ein „Arbeitsort“ vereinbart war, die Arbeitsmittel vom Vertragsnehmer selbst zu organisieren und deren Kosten vom Vertragsnehmer zu tragen waren und auch Arbeitszeiten nicht vereinbart wurden. Die Zeit, in welcher der Vertragsnehmer die Betreuung/Beratung/Begleitung der Kinder, Jugendlichen und Familien aus schwierigen Situationen auf ihrem Weg in eine gute Zukunft vornahm, würde vom Vertragsnehmer in Abstimmung mit den zu betreuenden/beratenden/begleitenden Personen vereinbart. Zeitliche Vorgaben für die Leistungserbringung der oben genannten Personen als Vertragsnehmer bestanden lediglich hinsichtlich die Intervalle der Berichterstattung an die Beschwerdeführerin. Die Vertragsnehmer waren laut dem Vertrag nicht verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin zugewiesene Betreuung/Beratung/Begleitung zu übernehmen. Die Entscheidung darüber oblag dem Vertragsnehmer. Für die Abführung der Abgaben war laut dem Vertrag auch nicht die Beschwerdeführerin zuständig, sondern der jeweilige Vertragsnehmer. Nach Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ist daher zu sagen, dass diese Personen im gegenständlichen Abgabenzeitraum nicht Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iSd § 2 KommStG 1988 waren. Dies zum einen, da sie mit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Abgabenzeitraum nicht in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 standen, da diese oben genannten Personen nicht unter der Leitung der Beschwerdeführerin standen und auch nicht Weisungen von dieser erhielten. Vielmehr oblag es diesen oben genannten Personen, zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin zugewiesene Betreuung/Beratung/Begleitung übernehmen wollten.Nach Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ist daher zu sagen, dass diese Personen im gegenständlichen Abgabenzeitraum nicht Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 2, KommStG 1988 waren. Dies zum einen, da sie mit der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Abgabenzeitraum nicht in einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 standen, da diese oben genannten Personen nicht unter der Leitung der Beschwerdeführerin standen und auch nicht Weisungen von dieser erhielten. Vielmehr oblag es diesen oben genannten Personen, zu entscheiden, ob sie die von der Beschwerdeführerin zugewiesene Betreuung/Beratung/Begleitung übernehmen wollten. Und dies zum anderen, da diese Personen nicht freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG waren: zwar haben sie für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht und daraus ein Entgelt bezogen und die Dienstleistungen persönlich erbracht, jedoch mangelte es ihnen an der im § 4 Abs 4 ASVG genannten Voraussetzung „über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“. Aus den Betreuungsverträgen kommt hervor, dass oben näher bezeichneten Personen, welche die von der Beschwerdeführerin zugewiesene Betreuung/Beratung/Begleitung im gegenständlichen Abgabenzeitraum nach deren persönlicher Entscheidung, diese Betreuung/Beratung/Begleitung übernehmen zu wollen, übernommen haben, „für alle anfallenden Tätigkeiten“ eigene Betriebsmittel einzusetzen hatten.Und dies zum anderen, da diese Personen nicht freie Dienstnehmer iSd , Paragraph 4, Absatz 4, ASVG waren: zwar haben sie für die Beschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht und daraus ein Entgelt bezogen und die Dienstleistungen persönlich erbracht, jedoch mangelte es ihnen an der im Paragraph 4, Absatz 4, ASVG genannten Voraussetzung „über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“. Aus den Betreuungsverträgen kommt hervor, dass oben näher bezeichneten Personen, welche die von der Beschwerdeführerin zugewiesene Betreuung/Beratung/Begleitung im gegenständlichen Abgabenzeitraum nach deren persönlicher Entscheidung, diese Betreuung/Beratung/Begleitung übernehmen zu wollen, übernommen haben, „für alle anfallenden Tätigkeiten“ eigene Betriebsmittel einzusetzen hatten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1758.13.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.