RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-1845/10/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 09.12.2013, Zahl: xxx, womit für die Jahre 2006 bis 2009 gemäß Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) die Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von EUR 181,98 neu festgesetzt und nach Abzug der für diesen Abgabenzeitraum bisher festgesetzten Abgabe in Höhe von EUR 67,65 die Nachforderung der Fremdenverkehrsabgabe mit EUR 114,33 festgesetzt wurde, gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin , xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 09.12.2013, Zahl: xxx, womit für die Jahre 2006 bis 2009 gemäß Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) die Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von EUR 181,98 neu festgesetzt und nach Abzug der für diesen Abgabenzeitraum bisher festgesetzten Abgabe in Höhe von EUR 67,65 die Nachforderung der Fremdenverkehrsabgabe mit EUR 114,33 festgesetzt wurde, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2006 mit EUR 61,30, die Fremdenverkehrsabgabe 2007 mit EUR 42,69, die Fremdenverkehrsabgabe 2008 mit EUR 27,64 und die Fremdenverkehrsabgabe 2009 mit EUR 69,34 festgesetzt, sodass nach Berücksichtigung der bisher festgesetzten Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 0,--, der bisher festgesetzten Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 18,20, der bisher festgesetzten Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 16,35 und der bisher festgesetzten Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 33,10 eine Fremdenverkehrsnachforderung in Höhe von EUR 133,32 festgesetzt wird. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.03.2010, Zahl: xxx, wurde dem Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Fremdenverkehrsabgabe für den forstwirtschaftlichen Betrieb Forstverwaltung xxx für den Abgabenzeitraum 2006 bis 2009 nach durchgeführter Fremdenverkehrsabgabenprüfung am 10.12.2009 nach Berücksichtigung der für diesen Abgabenzeitraum bereits festgesetzten Fremdenverkehrsabgabe ein Differenzbetrag von EUR 30,71 vorgeschrieben. Dieser Differenzbetrag resultierte aus der Differenz zwischen dem erklärten steuerpflichtigen Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr für das Abgabenjahr 2006 (erklärt: EUR 0,--; festgestellt laut Fremdenverkehrsabgabeprüfung: EUR 25,60) in Höhe von EUR 25,60 und aus der Differenz zwischen dem erklärten steuerpflichtigen Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr für das Abgabenjahr 2009 (erklärt: EUR 27,99; festgestellt laut Fremdenverkehrsabgabeprüfung: EUR 33,10) in Höhe von EUR 5,
- Die Einstufung erfolgte in der Abgabengruppe „G“, wofür in Gemeinden mit bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner die Höhe der Abgabe 0,32 ‰ ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsätze beträgt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.03.2010, Zahl: xxx, wurde dem Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Fremdenverkehrsabgabe für den forstwirtschaftlichen Betrieb Forstverwaltung xxx für den Abgabenzeitraum 2006 bis 2009 nach durchgeführter Fremdenverkehrsabgabenprüfung am 10.12.2009 nach Berücksichtigung der für diesen Abgabenzeitraum bereits festgesetzten Fremdenverkehrsabgabe ein Differenzbetrag von EUR 30,71 vorgeschrieben. Dieser Differenzbetrag resultierte aus der Differenz zwischen dem erklärten steuerpflichtigen Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr für das Abgabenjahr 2006 (erklärt: EUR 0,--; festgestellt laut Fremdenverkehrsabgabeprüfung: EUR 25,60) in Höhe von EUR 25,60 und aus der Differenz zwischen dem erklärten steuerpflichtigen Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr für das Abgabenjahr 2009 (erklärt: EUR 27,99; festgestellt laut Fremdenverkehrsabgabeprüfung: EUR 33,10) in Höhe von , EUR 5,
- Die Einstufung erfolgte in der Abgabengruppe „G“, wofür in Gemeinden mit bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner die Höhe der Abgabe 0,32 ‰ ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsätze beträgt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Aufforderungsschreiben vom 20.04.2010, wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage der Jahresabschlüsse der Jahre 2004 bis 2007 aufgefordert. Entsprechend wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.06.2010 eine Berechnung des Umsatzes aus der Forstverwaltung vorgelegt und dazu angemerkt, dass 99% bis 99,5% des Umsatzes der Forstverwaltung xxx aus dem Rundholzverkauf an die Kärntner bzw. die österreichische Holzgroßindustrie resultiere. Diese Berechnung des Umsatzes aus der Forstverwaltung xxx, datiert 04.06.2010, wird nachfolgend wiedergegeben: Umsatzjahr FV-Abgabeerklärung Bemessungsgrundlage Abgabenbehörde tatsächlicher Umsatz * 2004 2006 80.099,25 78.413,79 2005 2007 56.895,25 54.298,85 2006 2008 41.820,05 34.690,31 2007 2009 103.467,58 87.483,73 Zur mit „*“ versehenen Spalte „tatsächlicher Umsatz“ wurde seitens des Beschwerdeführers angemerkt: „Hierbei handelt es sich um den prima facie abgabepflichtigen Umsatz. Hierzu wird ausdrücklich bemerkt, dass die Abgabepflicht genau dieser Umsätze zur Gänze bestritten wird. Die Behörde hat den abgabepflichtigen Umsatz falsch ermittelt. Es wurden auch Mieterträgnisse die gemäß § 5 Abs. 1 lit. g K-FVAG 1996 generell abgabebefreit sind und auch Umsätze aus dem Betrieb eines Webshops (Messershop), welcher in xxx betrieben wird, der Bemessung zu Grunde gelegt. „Hierbei handelt es sich um den prima facie abgabepflichtigen Umsatz. Hierzu wird ausdrücklich bemerkt, dass die Abgabepflicht genau dieser Umsätze zur Gänze bestritten wird. Die Behörde hat den abgabepflichtigen Umsatz falsch ermittelt. Es wurden auch Mieterträgnisse die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera g, K-FVAG 1996 generell abgabebefreit sind und auch Umsätze aus dem Betrieb eines Webshops (Messershop), welcher in xxx betrieben wird, der Bemessung zu Grunde gelegt. Zu dem somit richtig berechneten Umsatz wird festgestellt, dass dieser zu 99-99,5% aus dem Rundholzverkauf an die Kärntner bzw. österreichische Holzgroßindustrie resultiert.“ Daraufhin trat die Abgabenbehörde mit Aufforderungsschreiben vom 19.07.2010, an den Beschwerdeführer heran mit dem Auftrag, eine Liste mit Namen und Adressen der Abnehmer sowie die detaillierte Angabe der mit ihm in den Jahren 2004 bis 2007 erzielten Umsätze vorzulegen. Entsprechend wurde mit Schriftsatz vom 13.09.2010 mitgeteilt, dass 0,5% bis 1% des Umsatzes aus Grundpacht, Jagdpacht und Wildbretverkäufen resultierten und die Wirkungen des Fremdenverkehrs für den gegenständlichen Forstbetrieb negativ seien. Ferner wurde auf „Betriebsgeheimnis“ hingewiesen und die Mitteilung begehrt, weshalb die gewünschten Daten von der Abgabenbehörde als notwendig erachtet werden. Die Abgabenbehörde replizierte ausführlich unter Hinweis auf Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) mit Erledigung vom 28.10.2010, Zahl: 920-0/2010-
- Durch Schriftsatz vom 16.11.2010 erlangte die Abgabenbehörde Kenntnis davon, dass die Vollmacht zwischen dem Rechtsvertreter xxx erloschen war. Mit Schriftsatz der xxx Rechtsanwaltskanzlei vom 01.12.2010 entsprach der Beschwerdeführer der Aufforderung um Bekanntgabe der Abnehmer des Rundholzes in den Jahren 2004 bis 2007 und erläuterte sehr ausführlich die in den Jahren 2004 bis 2007 belieferten Abnehmer der Holzindustrie im In- und Ausland sowie führte Umsätze an, von welchen aus Sicht des Beschwerdeführers im Falle der Meinung, er ziehe einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr, auszugehen wäre: Jahr 2004 2005 2006 2007 Umsätze inkl. Eigenverbrauch 160.827,03 114.649,15 93.108,78 206.986,86 Umsätze Messerverkauf 0,00 -1.878,79 -14.496,42 -23.695,97 Umsätze Miete Forsthaus -3.370,92 -3.370,92 -7.872,64 -8.271,74 Zwischensumme 157.456,11 109.399,44 70.739,72 175.019,15 50% hiervon = Bemessungsgrundlage 78.728,06 54.699,72 35.369,86 87.509,58 Am 09.12.2013 erließ die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung den nunmehr bekämpften Bescheid, Zahl: xxx, welcher auf den vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.12.2010 genannten Umsätze fußte, die Berufung als unbegründet abwies und die Fremdenverkehrsabgabenachforderung für den Abgabenzeitraum 2006 bis 2009 unter Einstufung der Tätigkeit „Forstverwaltung“ in die Abgabengruppe „D“ mit der Abgabenhöhe von 0,71‰ nach Berücksichtigung der bisher festgesetzten Abgabe EUR 114,33 festsetzte. Die nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2013, Zahl: xxx, erledigt und lautet dessen Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig. Auf das Recht, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof zu erheben, wird hingewiesen. Die Beschwerde muss, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.Gegen diesen Bescheid ist gemäß Paragraph 291, BAO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig. Auf das Recht, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof zu erheben, wird hingewiesen. Die Beschwerde muss, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Achtung! Übergangsbestimmungen nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 33/2013: Endet die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erst nach dem
- Dezember 2013 und wurde bis zum Ablauf dieses Tages nicht bereits Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen diesen Bescheid noch vom
- Jänner 2014 bis zum Ablauf des
- Februar 2014 Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ist die Zustellung dieses Bescheides von der Behörde zwar vor dem
- Dezember 2013 veranlasst worden, bis zum Ablauf dieses Tages aber nicht gültig erfolgt, kann gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen diesen Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 bereits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben, gilt a. die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als rechtzeitig erhobene Revision; b. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als rechtzeitig erhobene Beschwerde.“ Die belangte Behörde ersuchte mit Erledigung vom 09.12.2013 die Gemeinde xxx um nachweisliche Zustellung des Bescheids an den nunmehrigen Beschwerdeführer und erfolgte die Zustellung des nunmehr bekämpften Abgabenbescheides nach dem 01.01.2014, nämlich laut unbedenklichem Rückschein am 07.02.
- Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch nicht „Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof“ erhoben, sondern wurde der Schriftsatz vom 05.03.2014, adressiert an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, eingebracht und wurde dieser Schriftsatz bezeichnet als „Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG“.Entgegen der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch nicht „Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof“ erhoben, sondern wurde der Schriftsatz vom 05.03.2014, adressiert an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, eingebracht und wurde dieser Schriftsatz bezeichnet als , „Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“. Der Inhalt des Schriftsatzes lautet – auszugsweise – wie folgt: „Gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) vom 09.12.2013, GZ: xxx, zugestellt am 07.02.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, innerhalb offener Frist gem. Art. 131 Abs 1 Z 1, Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 77 ff VwGG„Gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) vom 09.12.2013, GZ: xxx, zugestellt am 07.02.2014, erhebt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, innerhalb offener Frist gem. Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und den Paragraphen 77, ff VwGG Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. I.[…]b. Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung gibt auf S 2 des angefochtenen Bescheides unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ an, dass gegen diesen Bescheid ‚gem. § 291 BAO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig (ist)‘ und gibt weiters an, dass nur mehr die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes möglich ist. Dies ist unrichtig. § 291 BAO (gemeint ist wohl § 291 BAO alte Fassung) behandelt in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung nicht mehr das Ende des administrativen Instanzenzuges. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2014 zugestellt. Daher ist gem. Art 130 ff B-VG zunächst das Landesgericht [Anm: gemeint ist wohl das Landesverwaltungsgericht] des Landes Kärnten und nicht der Verwaltungsgerichtshof anzurufen.römisch eins., […], b. Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung gibt auf S 2 des angefochtenen Bescheides unter der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ an, dass gegen diesen Bescheid ‚gem. Paragraph 291, BAO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig (ist)‘ und gibt weiters an, dass nur mehr die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes möglich ist. Dies ist unrichtig. Paragraph 291, BAO (gemeint ist wohl Paragraph 291, BAO alte Fassung) behandelt in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung nicht mehr das Ende des administrativen Instanzenzuges. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2014 zugestellt. Daher ist gem. Artikel 130, ff B-VG zunächst das Landesgericht [Anm: gemeint ist wohl das Landesverwaltungsgericht] des Landes Kärnten und nicht der Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Daher wurde die aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten als „Revision“ anzusehende Bescheidbeschwerde mit ho. Verfügung vom 12.02.2015, Zahl: xxx, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und dies wie folgt begründet: „Der Bescheid wurde laut Rückschein am 11.12.2013 im Gemeindeamt xxx entgegen genommen und laut Rückschein am 07.02.2014 in der Kanzlei des Rechtsvertreters entgegengenommen. Die Zustellung durch das Gemeindeamt xxx erfolgte am 07.02.
- Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids jedenfalls vor dem Ablauf des 31.12.2013 veranlasst hatte. Damit liegt ein Übergangsfall iSd § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 VwGbk-ÜG vor. Für solche ordnet § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG an, dass für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG 1985 in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten. Damit liegt ein Übergangsfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, VwGbk-ÜG vor. Für solche ordnet Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG an, dass für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG 1985 in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten. Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides entsprach daher den Textvorschlägen des BKA-Rundschreibens vom 27.08.2013, xxx und ist der Verwaltungsgerichtshof und nicht – wie der Beschwerdeführers irrig vermeint – das Landesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Bescheid der belangten Behörde zuständig. Unter Hinweis darauf, dass für die Beurteilung von Anbringen das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend ist, ist – da laut Judikatur das Erklärte der Auslegung zugänglich ist (VwGH 16.07.1996, 95/14/0148; 29.07.2010, 2009/15/0152) – die Absicht der Partei darin zu sehen, dass die Entscheidung der belangten Behörde überprüft wird und ist hierfür der Verwaltungsgerichtshof zuständig.“ Der Akt wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 03.08.2015, Zahl: xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zurückgestellt, mit dem Hinweis, bei der Auslegung von Parteianbringen komme es auf das aus diesen erkennbare und erschließbare Ziel des Einschreiters an und seien Parteierklärungen und damit auch Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es sei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens nicht zulässig, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre und wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2014, 2012/02/0188 sowie auf den Beschuss des VwGH vom 22.05.2014, Ro 2014/17/0024) hingewiesen und angemerkt, dies gelte auch für die Auslegung durch die Verwaltungsgerichte. Es sei somit in eindeutiger, einer Umdeutung nicht zugänglichen Weise der Standpunkt vertreten worden, das Landesverwaltungsgericht Kärnten und nicht der Verwaltungsgerichtshof sei zuständig, über das eingebrachte Rechtsmittel zu entscheiden, so der Verwaltungsgerichtshof.Der Akt wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 03.08.2015, Zahl: , xxx, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zurückgestellt, mit dem Hinweis, bei der Auslegung von Parteianbringen komme es auf das aus diesen erkennbare und erschließbare Ziel des Einschreiters an und seien Parteierklärungen und damit auch Anbringen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es sei bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens nicht zulässig, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre und wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2014, 2012/02/0188 sowie auf den Beschuss des VwGH vom 22.05.2014, Ro 2014/17/0024) hingewiesen und angemerkt, dies gelte auch für die Auslegung durch die Verwaltungsgerichte. Es sei somit in eindeutiger, einer Umdeutung nicht zugänglichen Weise der Standpunkt vertreten worden, das Landesverwaltungsgericht Kärnten und nicht der Verwaltungsgerichtshof sei zuständig, über das eingebrachte Rechtsmittel zu entscheiden, so der Verwaltungsgerichtshof. Das somit als „Beschwerde“ in Behandlung genommene Rechtsmittel wurde mit Schriftsatz der xxx vom 05.03.2014 erhoben. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht: „Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetriebes mit der Anschrift xxx. Der Beschwerdeführer erzielt ca. 99 % seines Umsatzes durch den Verkauf von Rundholz an die holzverarbeitende Industrie im In- und Ausland. Der Beschwerdeführer tätigt keinerlei Umsätze mit Fremden (Touristen). Das bereits in den Vorinstanzen dazu angebotene umfangreiche Beweismaterial [Belege, sämtliche Ausgangsrechnungen, Rechnungsgutschriften der Jahre 2004 bis 2007 (=Abgabenjahre 2006-2009)] die mehrere Aktenordner füllen, werden hiermit ausdrücklich ebenso zum Vorbringen erhoben und als Beweismittel angeboten. Auch die vom Beschwerdeführer belieferte holzverarbeitende Industrie tätigt keine (direkten) Umsätze mit Fremden (Touristen). Etwa 80 % der Produkte der vom Beschwerdeführer belieferten Industrie werden ins Ausland exportiert. Durch den Tourismus kommt es im Betrieb des Beschwerdeführers nicht nur zu keinen Vorteilen, sondern viel mehr zu Nachteilen: Der Tourismus bringt ein vermehrtes Betreten des Waldes mit sich. Die vermehrte Nutzung des Waldes durch Erholungssuchende (Touristen) steht im Widerspruch zu den Interessen eines Jagdverpächters und Waldeigentümers. Durch die vermehrte Beunruhigung des Wildes kommt es nicht nur zu einer schlechten Bejagdbarkeit des Wildes, sondern auch zu Ausfällen im Wildbestand. Darüber hinaus wird auch die von der Forstverwaltung angestrebte Naturverjüngung des Waldbestandes durch Besucher, dh durch den Fremdenverkehr, beeinträchtigt. Durch das Betreten auch abseits von Wegen (zB schwammerlsuchende Touristen) werden hochwertige Forstkulturen, besonders im Anfangsstadium, zumindest teilweise zerstört. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr und tätigt keine Umsätze mit Fremden. Ebenso rügte der Beschwerdeführer, das die erstinstanzliche Behörde es vollkommen unterließ, Erhebungen dahingehend durchzuführen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, oder nicht. Tatsächlich tätigt weder der Beschwerdeführer selbst, noch die von ihm belieferte Holzindustrie, noch deren Abnehmer (welche zu über 80 % im Ausland ansässig sind) Umsätze die in einem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen. Zudem zeigte der Beschwerdeführer auf, dass die erstinstanzliche Behörde den Umsatz falsch ermittelt hat, da in den Umsatz der Forstverwaltung mit Betriebssitz in Kärnten auch der Umsatz aus dem Betrieb eines Web-Shops in xxx aufgenommen wurde. Diese Tätigkeit erfolgt ausschließlich aus und in xxx. Am 09.12.2013 erließt die belangte Behörde, die Dienstelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung den gegenständlich bekämpften Bescheid, mit welchem sie die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abwies. Zugleich stufte sie den Beschwerdeführer mit der Tätigkeit „Forstverwaltung“ nicht mehr in die Abgabengruppe „G“, sondern in die Abgabengruppe „D“ ein, was zu einer Erhöhung der Abgabepflicht von 0,34 % auf 0,71 % des Umsatzes zur Folge hätte. Ebenso im Spruch der Entscheidung findet sich nachstehende Tabelle, die eine Nachforderung von € 114,33 aufweist: Jahr Abgabenpflichtiger Umsatz (€) Promillesatz (‰) Abgabe (neu in €) bisher festge- setzte Abgabe (€) Nachforderung (€) 2006 € 78.728,06 0,71 € 55,90 € 0,00 € 55,90 2007 € 54.699,72 0,71 € 38,84 € 18,20 € 20,64 2008 € 35.369,86 0,71 € 25,11 € 16,35 € 8,76 2009 € 87.509,58 0,71 € 62,13 € 33,10 € 29,03 Summe € 181,98 € 67,65 € 114,33 Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass sie dem Beschwerdeführer (einfach) eine potentielle Nutzenziehung der Land- und Forstwirtschaft aus dem Fremdenverkehr unterstellte. Der Beschwerdeführer würde nach Ansicht der belangten Behörde mit seinen Umsätzen mit der holzverarbeitenden Industrie „schlüssig an einer durch den Fremdenverkehr bewirkten Belebung der Wirtschaftslage und damit einhergehender Steigerung der Nachfrage nach Holz unmittelbar einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen. Die Einstufung in die Abgabengruppe „D“ begründete die belangte Behörde damit, dass die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion wegen des Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr als mit dem Handel von landwirtschaftlichen Produkten aller Art gleichzusetzen sei. Begründet wird dieses Erkenntnis mit einem Vergleich der diversen Abgabengruppen des Gesetzes. Keine Ausübung von Tätigkeiten der Abgabengruppen „A“ – „F“ des K-FVAG: Die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft stellt keine Ausübung eines Gewerbes – weder nach der Gewerbeordnung (GewO), noch nach den handels- / und unternehmensrechtlichen Gesichtspunkten dar. Die Land- und Forstwirtschaft ist expressis verbis nicht in den Abgabengruppen „A“ – „F“ des K-FVAG angeführt. Die Abgabengruppen "A"-"F" des K-FVAG betreffen ausschließlich die Tätigkeiten von Handelsbetrieben sowie Lehrberufen und freien Berufen. Die tatsächliche Ausübung der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft ist nicht erfasst. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Einstufung in Abgabegruppe "D" wird damit begründet, dass "ein ähnliches Naheverhältnis zum Fremdenverkehr wie beim Handel von landwirtschaftlichen Produkten (Kat. D) bestehe". Auch hier verkennt die belangte Behörde die Rechtslage: Das K-FVAG stammt aus der Zeit, wo das Handelsgesetzbuch (HGB) in Geltung stand. Mit "Handel" ist dabei der gewerbliche Austausch von Waren und Dienstleistungen gemeint. Die belangte Behörde verkennt, dass Land- und Forstwirtschaft kein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung ist. Die Land- und Forstwirtschaft ist gern. § 2 GewO explizit von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen.Das K-FVAG stammt aus der Zeit, wo das Handelsgesetzbuch (HGB) in Geltung stand. Mit "Handel" ist dabei der gewerbliche Austausch von Waren und Dienstleistungen gemeint. Die belangte Behörde verkennt, dass Land- und Forstwirtschaft kein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung ist. Die Land- und Forstwirtschaft ist gern. Paragraph 2, GewO explizit von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen. Auch war (ist) die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion von der Anwendbarkeit des HGB ausgenommen1 Schon alleine deshalb ist die Einstufung der Umsätze des Beschwerdeführers in die Kat. D - Handel mit landwirtschaftlichen Produkten - verfehlt. Die Einstufung des Beschwerdeführers In die Kat. D-Handel mit landwirtschaftlichen Produkten - ist aber auch aus weiteren Gründen verfehlt: __________________________ 1 siehe § 3 HGB; HS 24.005.1 siehe Paragraph 3, HGB; HS 24.
- Der Beschwerdeführer hat, wie bereits ausgeführt, umfangreiches Beweismaterial vorgelegt. Aus diesem ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer keinen „Handel“ betreibt und zum anderen schon gar nicht mit landwirtschaftlichen Produkten handelt. Der Beschwerdeführer erzielt seine Umsätze ausschließlich mit der Forstwirtschaft. Auch eine Ähnlichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion mit den im Gesetz angeführten Tätigkeiten lässt sich nicht erkennen. Keine Abgabepflicht des Beschwerdeführers - Kategorie "G" nur anwendbar, wenn konkret Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können natürlich im Einzelfall abgabepflichtig sein. Die betrifft Betriebe, die ab Hof Waren verkaufen, diverse Märkte und Feste besuchen und dort ihre bäuerlichen Produkte anbieten oder andere steuerbare Umsätze (wie Baumeisterarbeiten udgl) erbringen. Dort lässt sich eine Ähnlichkeit selbstverständlich erkennen. Gerade diese Tätigkeiten übt der Beschwerdeführer jedoch nicht aus. Die Einstufung in Abgabengruppe "G" kann nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeiten des Betroffenen keine Ähnlichkeit mit den Abgabegruppen "A"-"F" hat, aber im Einzelfall Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (vgl § 3 iVm § 9 Abs. 3 K-FVAG).Die Einstufung in Abgabengruppe "G" kann nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeiten des Betroffenen keine Ähnlichkeit mit den Abgabegruppen "A"-"F" hat, aber im Einzelfall Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird vergleiche Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, K-FVAG). Aufgrund des bisher gesagten und da der Beschwerdeführers nicht den Abgabegruppen „A“-„F“ unterliegt muss, um eine Abgabepflicht zu begründen, die Behörde den Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Der Beschwerdeführer tätigt keine direkten Umsätze mit Fremden (Touristen). Auch die ausschließlich industriellen Abnehmer von Rundholz, welche ihre Produkte überwiegend (über 80%) ins Ausland exportieren, tätigen wiederum keine direkten Umsätze mit Fremden (Touristen) in Kärnten. Auch die von diesen Industriebetrieben - zu über 80 % gar nicht in Kärnten befindlichen - belieferten Unternehmen tätigen keine Umsätze mit Touristen (in Kärnten). Es tätigen daher nicht nur die vom Beschwerdeführer direkt belieferte Industrie keine mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden Umsätze mit Touristen, sondern auch deren Abnehmer nicht. Eine Zurechnung kann auf diesem Weg nicht stattfinden. Der VwGH fordert eine "konkret messbare" Rückführbarkeit der Umsätze des Betroffenen auf den Fremdenverkehr. Die Behörde mit den von ihr angestellten Vermutungen auf S. 8-9 des angefochtenen Bescheides nicht die geforderte konkrete und messbare Rückführbarkeit nachzuweisen vermocht. Ein Abgabepflichtiger zieht nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist
- Der VwGH und der VfGH haben mehrfach klar ausgesprochen, dass Umsätze konkret (!) in Verbindung mit dem Fremdenverkehr zu bringen sind. Eine konkrete Verbindung mit dem Fremdenverkehr hat die Behörde nicht nachzuweisen vermocht und existiert auch für den Beschwerdeführer nicht
- Der sehr vage gehaltene Verweis der belangten Behörde auf den VwGH überzeugt daher nicht. Zwar lässt der VwGH auch eine mittelbare Beziehung der ausgeübten Tätigkeit zum Fremdenverkehr gelten, verlangt aber dass das Erträgnis (Umsatz des Betroffenen) stets konkret auf den Fremdenverkehr rückführbar sein muss
- Die Behörde ignoriert dabei, dass weder Beschwerdeführer selbst, noch die von ihm belieferte Holzindustrie, noch deren Abnehmer (welche zu über 80% im Ausland ansässig sind) Umsätze die in einem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen. Die von der Behörde hier mittelbare, konstruierte, nicht einmal scheinbare Verbindung - ohne dabei auch nur im geringsten auf das Beweisanbot des Beschwerdeführers einzugehen - erfüllt die von den Höchstgerichten verlangte konkrete Rückführbarkeit ganz klar nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt nicht der Rechtsvermutung des § 4 K-FVAG, hat keinen konkret messbaren Umsatz mit Fremden (§ 3 iVm § 9 K-FVAG) und ist daher nicht abgabepflichtig nach dem K-FVAG.“Der Beschwerdeführer unterliegt nicht der Rechtsvermutung des Paragraph 4, K-FVAG, hat keinen konkret messbaren Umsatz mit Fremden (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 9, K-FVAG) und ist daher nicht abgabepflichtig nach dem K-FVAG.“ Im Übrigen wurde die Berechnung der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Abgabe als unrichtig moniert. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 gab der nunmehrige Rechtsvertreter xxx bekannt, dass er nun den Beschwerdeführer vertrete. Am 15.12.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Eine Verhandlung wurde von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten und wurde diese daher gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO durchgeführt, in welcher Urkundenbeweise und ein Zeugenbeweis aufgenommen wurden. Auf Grund dessen steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen fest. Vor dem Hintergrund der nachfolgend näher dargestellten Rechtslage bedurfte es auch nicht der Aufnahme jener Zeugenbeweise, welche vom Rechtsvertreter in der Verhandlung beantragt wurden. Am 15.12.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Eine Verhandlung wurde von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten und wurde diese daher gemäß , Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer 2, BAO durchgeführt, in welcher Urkundenbeweise und ein Zeugenbeweis aufgenommen wurden. Auf Grund dessen steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen fest. Vor dem Hintergrund der nachfolgend näher dargestellten Rechtslage bedurfte es auch nicht der Aufnahme jener Zeugenbeweise, welche vom Rechtsvertreter in der Verhandlung beantragt wurden. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Nachstehend erfolgt die Darlegung der Ermittlungsschritte und der Feststellungen über ein dem Beschwerdeführer zurechenbares, in konkret messbarer Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführendes Erträgnis seiner Erwerbstätigkeit. Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG und § 17 VwGVG und § 2a BAO als formelles Recht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 2 a, BAO als formelles Recht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 323a.
(1)Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:Paragraph 323 a,
(1)Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
- Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt, soweit sich aus den Z 2 bis 7 und Abs. 3 nicht anderes ergibt, mit
- Jänner 2010 in Kraft.
- Die Bundesabgabenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt, soweit sich aus den Ziffer 2 bis 7 und Absatz 3, nicht anderes ergibt, mit
- Jänner 2010 in Kraft. Der Abgabenanspruch entsteht mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Sinne der Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) und gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Zeitbezogenheit der Abgabe). Die für den Abgabenzeitraum maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) und lauten:Der Abgabenanspruch entsteht mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Sinne der Abgabenvorschriften (Paragraph 4, BAO) und gilt die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Zeitbezogenheit der Abgabe). Die für den Abgabenzeitraum maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) und lauten: § 3 Paragraph 3, Abgabenpflicht
(1)Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, erzielen, haben eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünften aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.
(1)Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400, erzielen, haben eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünften aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.
(2)Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.
(2)Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. [Anm: § 3 Abs. 2 K-FVAG obenstehend ist in der Fassung der Novelle LGBl 42/2010 wiedergeben].[Anm: Paragraph 3, Absatz 2, K-FVAG obenstehend ist in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 42 aus 2010, wiedergeben]. Zum Begriff „Betriebsstätte“ ist zu sagen, dass vor der Novelle LGBl 42/2010 der § 3 Abs. 2 K-FVAG folgende Fassung hatte:Zum Begriff „Betriebsstätte“ ist zu sagen, dass vor der Novelle Landesgesetzblatt 42 aus 2010, der Paragraph 3, Absatz 2, K-FVAG folgende Fassung hatte: Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. § 27 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) – gültig bis zum 31.12.2009 – normierte, dass als Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Als Betriebsstätte gilt gemäß Abs. 2 insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; weiters Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.Paragraph 27, Absatz eins, Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) – gültig bis zum 31.12.2009 – normierte, dass als Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Als Betriebsstätte gilt gemäß Absatz 2, insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; weiters Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. § 4 Paragraph 4, Rechtsvermutung
(1)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.
(2)Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
(1)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 3,) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.
(2)Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (Paragraph 3,), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen. § 5Paragraph 5 Abgabepflichtiger Umsatz
(1)Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
(1)Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
- a)die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
- a)die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: 1. Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen; 2. Umsätze aus Versicherungsverhältnissen; 3. Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken; 4. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter; 5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten;5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 genannten Tätigkeiten; 6. die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen; 7. Umsätze der Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 hinsichtlich der Tätigkeiten, die in die Abgabegruppen A bis C fallen;7. Umsätze der Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 hinsichtlich der Tätigkeiten, die in die Abgabegruppen A bis C fallen;
- b)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994 );
- b)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994 );
- c)Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß § 22 Abs 1 des UStG 1994 besteuert werden;
- c)Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des UStG 1994 besteuert werden;
- d)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;
- e)Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- f)Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
- g)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
- g)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (Paragraph 3, Absatz 5, Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
- h)die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.
(2)Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
(2)Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Absatz eins, sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt. § 5aParagraph 5 a Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes
(1)Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(1)Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr 663, und Umsätze von den in der Anlage zu Paragraph 10, Absatz 2, des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2)Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags und abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben. Bei Geltendmachung eines höheren Anteiles ist dieser nachzuweisen.
(3)Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(4)Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5)Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
- a)bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
- b)bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet. Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.
(6)Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der erzielten Summe der Provisionen und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl Nr 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(6)Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der erzielten Summe der Provisionen und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Anlage 2 zu Paragraph 43, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr 532 aus 1993,. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7)Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(7)Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die Paragraph 23, UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8)Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9)Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.
(9)Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,.
(10)Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(10)Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (Paragraph 6,) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen. § 5bParagraph 5 b Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit
(1)Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Abs. 2 zu erfolgen.
(1)Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des Paragraph 5, Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Absatz 2, zu erfolgen.
(2)Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3)Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4)Für die nach Abs. 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(4)Für die nach Absatz eins bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes.
(6)Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(6)Wird ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 1409, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7)Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 5 heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
(7)Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Absatz eins bis 3 die Umsätze gemäß Paragraph 5, heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen. § 5cParagraph 5 c Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
(1)Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.
(2)Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(2)Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Absatz eins, kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des Paragraph 6, über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(3)Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt
- a)wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder,
- b)soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit. § 6Paragraph 6 Höhe
(1)Die Höhe der Abgabe beträgt für den Abgabepflichtigen: in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80
- a)der Abgabengruppe A 3,92 ‰ 4,2 ‰ 4,48 ‰
- b)der Abgabengruppe B 2,38 ‰ 2,55 ‰ 2,72 ‰
- c)der Abgabengruppe C 1,26 ‰ 1,35 ‰ 1,44 ‰
- d)der Abgabengruppe D 0,78 ‰ 0,84 ‰ 0,89 ‰
- e)der Abgabengruppe E 0,63 ‰ 0,67 ‰ 0,72 ‰
- f)der Abgabengruppe F 0,42 ‰ 0,45 ‰ 0,48 ‰
- g)der Abgabengruppe G 0,32 ‰ 0,34 ‰ 0,36 ‰ ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2)Die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(2)Die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach gelten abweichend von Absatz eins, unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3)Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl nach der Zahl jener Personen, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Anzahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl der abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundzumachen.
(3)Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Absatz eins, bestimmt sich die Einwohnerzahl nach der Zahl jener Personen, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Anzahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl der abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundzumachen. § 8Paragraph 8 Abgabenerklärung
(1)Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen des Bürgermeisters hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, auf Grund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1)Der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die Paragraphen 5 a und 5 b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen des Bürgermeisters hat der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) die Unterlagen vorzulegen, auf Grund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1a)Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz, der abgabepflichtige Umsatz, der im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt wurde, soweit § 5b nichts abweichendes bestimmt.
(1a)Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz, der abgabepflichtige Umsatz, der im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt wurde, soweit Paragraph 5 b, nichts abweichendes bestimmt. § 9Paragraph 9 Festsetzung
(1)Die Einstufung in die Abgabegruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurden die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeister die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(1)Die Einstufung in die Abgabegruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurden die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeister die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2)Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu erfolgen.
(3)Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4)Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Landesabgabenordnung geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten. Seit 01.01.2010 ist aufgrund des Abgabenverwaltungsreformgesetzes (AbgVRefG) auf die Verfahren von Landes- und Gemeindeabgaben die Bundesabgabenordnung (BAO) als formelles Recht anzuwenden. Mit dem AbgVRefG wurde das Abgabenverfahrensrechts in Österreich vereinheitlicht, sodass die LAO 1991 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft trat. Für besondere Bestimmungen in Abgabengesetzen die jeweilige Abgabe betreffend kann die Zuständigkeit beim Landesgesetzgeber verbleiben, zB hinsichtlich Normierung von Aufzeichnungspflichten, Abgabenerklärungen, Zahlungsfristen etc.) Gemäß § 323a Abs. 1 Z 1 BAO ist daher als Verfahrensrecht die BAO auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Gemäß Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO ist daher als Verfahrensrecht die BAO auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Die materielle Rechtsgrundlage K-FVAG betreffend ist zu sagen, dass dieses Gesetz im Bundesland Kärnten für die gegenständlichen Abgabenjahre 2004 und 2005 die einfachgesetzliche Grundlage für die Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe bildete, da die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Zeitbezogenheit der Abgabe) gilt. Es handelt sich bei der Fremdenverkehrsabgabe um eine ertragsabhängige Abgabe („Sonderertragssteuer“), welche von selbständigen Erwerbstätigen erhoben wird, die aus dem Fremdenverkehr/Tourismus zumindest mittelbar Nutzen ziehen (mittelbares Tourismusinteresse; vgl VfGH 16.10.1980, B439/78).Es handelt sich bei der Fremdenverkehrsabgabe um eine ertragsabhängige Abgabe („Sonderertragssteuer“), welche von selbständigen Erwerbstätigen erhoben wird, die aus dem Fremdenverkehr/Tourismus zumindest mittelbar Nutzen ziehen (mittelbares Tourismusinteresse; vergleiche VfGH 16.10.1980, B439/78). Der VfGH legt dabei dem Gesetzgeber die Pflicht auf, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221/1957, 4398/1963, 4945/1965, 5146/1965).Der VfGH legt dabei dem Gesetzgeber die Pflicht auf, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221 aus 1957,, 4398 aus 1963,, 4945 aus 1965,, 5146 aus 1965,). Unter dem verbum legale „Fremdenverkehrsabgaben“ des § 14 Abs. 1 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 wird unter anderem die Fremdenverkehrsabgabe iSd K-FVAG verstanden. Unter dem verbum legale „Fremdenverkehrsabgaben“ des , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz 2008 wird unter anderem die Fremdenverkehrsabgabe iSd K-FVAG verstanden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in xxx den forstwirtschaftlichen Betrieb Forstverwaltung xxx führt und aus diesem Umsätze tätigt. Der Beschwerdeführer tätigt auch Umsätze aus dem Webshop xxx, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer xxx. Es handelt sich hierbei um ein und dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer xxx wie bei der Forstverwaltung xxx, jedoch haben diese Umsätze – weil nicht im Bundesland Kärnten getätigt – außer Acht zu bleiben.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in xxx den forstwirtschaftlichen Betrieb Forstverwaltung xxx führt und aus diesem Umsätze tätigt. Der Beschwerdeführer tätigt auch Umsätze aus dem Webshop xxx, , mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer xxx. Es handelt sich hierbei um ein und dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer xxx wie bei der Forstverwaltung xxx, jedoch haben diese Umsätze – weil nicht im Bundesland Kärnten getätigt – außer Acht zu bleiben. Zu den für den gegenständlichen Abgabenzeitraum maßgeblichen Umsätzen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem nunmehr bekämpften Bescheid die Umsätze des Messershops in xxx nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat, sondern die Umsätze, welche der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.12.2010 bekanntgab, zu Grunde legte, wobei der Eigenverbrauch – sofern nicht auf den Messershop bezogen – den Umsätzen zugeschlagen wurde. § 5 K-FVAG normiert im Abs. 1, dass der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr. 663, ist.Paragraph 5, K-FVAG normiert im Absatz eins,, dass der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, ist. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 idF BGBl 663 normierte als „Steuerbare Umsätze“:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt 663 normierte als „Steuerbare Umsätze“: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt (Z 1) und den Eigenverbrauch im Inland (Z 2).Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt (Ziffer eins,) und den Eigenverbrauch im Inland (Ziffer 2,). Der Forstbetrieb des Beschwerdeführers ist nicht ein nichtbuchführungspflichtiges Unternehmen, dessen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen (§ 22 Abs. 1 UStG), sodass diese Umsätze bei der Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nicht entsprechend dem § 5 Abs. 1 lit. c K-VAG außer Acht zu bleiben haben. Die Umsätze aus der Verpachtung einer Jagd (Jagdpacht) sind beim buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes zu versteuern. In diesem Zusammenhang ist auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 hinzuweisen, wonach Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse, Wildbret usw.) dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, wenn die Jagdausübung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Der Forstbetrieb des Beschwerdeführers ist nicht ein nichtbuchführungspflichtiges Unternehmen, dessen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400.000 Euro nicht übersteigen (Paragraph 22, Absatz eins, UStG), sodass diese Umsätze bei der Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nicht entsprechend dem Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, K-VAG außer Acht zu bleiben haben. Die Umsätze aus der Verpachtung einer Jagd (Jagdpacht) sind beim buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechtes zu versteuern. , , In diesem Zusammenhang ist auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 hinzuweisen, wonach Umsätze aus einer Jagd (Wildabschüsse, Wildbret usw.) dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind, wenn die Jagdausübung auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dieses Betriebes bzw. im Zusammenhang mit diesem Betrieb erfolgt. Die Umsätze des Forstbetriebs des Beschwerdeführers unterfallen dem § 5a K-VAG, sodass seine Umsätze in halber Höhe in Ansatz zu bringen sind. Die Umsätze des Forstbetriebs des Beschwerdeführers unterfallen dem Paragraph 5 a, K-VAG, sodass seine Umsätze in halber Höhe in Ansatz zu bringen sind. Die in den Bilanzen ausgewiesenen Mieterträge hatten gemäß § 5 Abs. 1 lit. g K-FVAG außer Acht zu bleiben.Die in den Bilanzen ausgewiesenen Mieterträge hatten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, Litera g, K-FVAG außer Acht zu bleiben. Für die Fremdenverkehrsabgabe 2006 sind der in der Bilanz ausgewiesene Umsatz und der Eigenverbrauch aus dem Jahr 2004 heranzuziehen: Dieser Umsatz setzt sich zusammen aus EUR 155.616,36 (Umsatzerlöse Rundholz), aus EUR 590,-- (Umsatzerlöse Brennholz), aus EUR 349,87 (Umsatzerlös Jagdpacht), und aus EUR 330,60 (sonstige Erlöse). Der Eigenverbrauch betrug EUR 290,70,--, sodass insgesamt von der Summe EUR 157.177,53 50% dessen als Bemessungsgrundlage für die Abgabe heranziehen waren, somit EUR 78.588,
- Für die Fremdenverkehrsabgabe 2007 sind der in der Bilanz ausgewiesene Umsatz und der Eigenverbrauch aus dem Jahr 2005 heranzuziehen: Dieser Umsatz setzt sich zusammen aus EUR 107.262,34 (Umsatzerlös Rundholz), aus EUR 14,24 (Umsatzerlöse Kühlhaus) und aus EUR 142,42 (Umsatzerlöse Wildbret) sowie aus EUR 349,87 (Jagdpacht), EUR 508,71 (Pachterträge). Der Eigenverbrauch betrug EUR 1.178,79, sodass insgesamt von der Summe EUR 109.456,37 50% dessen als Bemessungsgrundlage für die Abgabe heranziehen waren, somit EUR 54.728,
- Für die Fremdenverkehrsabgabe 2008 sind der in der Bilanz ausgewiesene Umsatz aus dem Jahr 2006 und der Eigenverbrauch heranzuziehen: Dieser Umsatz setzt sich zusammen aus EUR 67.129,79 (Umsatzerlös Rundholz), aus EUR 386,56 (Umsatzerlöse Wildbret), aus EUR 268,22 (sonstige Erlöse), aus EUR 368,34 (Pachterträge), EUR 981,-- (Jagdpacht) sowie aus EUR 400,-- (Innenumsatz). Der Eigenverbrauch setzt sich zusammen aus EUR 1.181,82 und EUR 153,72, sodass insgesamt von der Summe EUR 70.869,45 50% dessen als Bemessungsgrundlage für die Abgabe heranziehen waren, somit EUR 35.434,
- Für die Fremdenverkehrsabgabe 2009 sind der in der Bilanz ausgewiesene Umsatz aus dem Jahr 2007 sowie der Eigenverbrauch heranzuziehen: Dieser Umsatz setzt sich zusammen aus EUR 165.163,51 (Umsatzerlös Rundholz), aus EUR 964,75 (Umsatzerlöse Palettenholz), aus EUR 4.712,-- (Umsatzerlöse Brennholz) und aus EUR 928,61 (Umsatzerlöse Wildbret) sowie aus EUR 1.757,48 (Pachterträge), EUR 386,81 (Jagdpacht) und EUR 682,02 (Innenumsatz). Der Eigenverbrauch setzt sich laut Bilanz zusammen aus EUR 1.105,99 und EUR 2.092,59, sodass insgesamt von der Summe EUR 177.793,76 50% dessen als Bemessungsgrundlage für die Abgabe heranziehen waren, somit EUR 88.896,
- Bemessungsgrundlage der Fremdenverkehrsabgabe 2006: EUR 78.588,77 Bemessungsgrundlage der Fremdenverkehrsabgabe 2007: EUR 54.728,19 Bemessungsgrundlage der Fremdenverkehrsabgabe 2008: EUR 35.434,73 Bemessungsgrundlage der Fremdenverkehrsabgabe 2009: EUR 88.896,88 Mit der Ausführung einer der Fremdenverkehrsabgabe unterliegenden Tätigkeit für welche die im K-FVAG genannten Umsätze erzielt wurden, entsteht der Abgabenanspruch iSd § 4 BAO.Mit der Ausführung einer der Fremdenverkehrsabgabe unterliegenden Tätigkeit für welche die im K-FVAG genannten Umsätze erzielt wurden, entsteht der Abgabenanspruch iSd Paragraph 4, BAO. Gegenstand der Abgabe ist der Umsatz im Sinne des UStG
- Umsätze, welche nicht im Bundesland Kärnten erfolgen, bleiben außer Acht und gibt es bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben den abgabepflichtigen Umsatz betreffend Ausnahmen im K-FVAG. Da das K-FVAG sich bei der Definition „Umsatz“ am UStG 1994 orientiert, ist auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 hinzuweisen, worin betreffend „Echt steuerbefreite Umsätze (Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftliche Lieferung)“ festgehalten wird, dass die Anwendung der echten Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Art 7 UStG 1994 im Rahmen der Sondervorschrift des § 22 UStG 1994 ausgeschlossen ist. Da das K-FVAG sich bei der Definition „Umsatz“ am UStG 1994 orientiert, ist auf die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 hinzuweisen, worin betreffend „Echt steuerbefreite Umsätze (Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftliche Lieferung)“ festgehalten wird, dass die Anwendung der echten Befreiungsbestimmungen des , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 und Artikel 7, UStG 1994 im Rahmen der Sondervorschrift des Paragraph 22, UStG 1994 ausgeschlossen ist. § 6 UStG 1994 behandelt die Steuerbefreiungen und normiert im Abs. 1, dass von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Ausfuhrlieferungen (§ 7) steuerfrei sind. Eine Ausfuhrlieferung iSd § 7 UStG 1994 liegt vor, wennParagraph 6, UStG 1994 behandelt die Steuerbefreiungen und normiert im Absatz eins,, dass von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen die Ausfuhrlieferungen (Paragraph 7,) steuerfrei sind. Eine Ausfuhrlieferung iSd Paragraph 7, UStG 1994 liegt vor, wenn
- der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder
- der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat. Um zu berücksichtigen, welche Nähe ein Unternehmen zum Tourismus aufweist, hat der Gesetzgeber die Abgabengruppen eingeführt und wird zum einen innerhalb der Abgabengruppen je nach dem vom Tourismus gestifteten Nutzen unterschieden und fällt zum anderen die Abgabe in tourismusintensiveren Gemeinden höher aus als in touristisch weniger gut genutzten Gemeinden. Damit wird der Vorgabe des VfGH entsprochen, welcher dem Gesetzgeber die Pflicht auferlegt, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221/1957, 4398/1963, 4945/1965, 5146/1965).Um zu berücksichtigen, welche Nähe ein Unternehmen zum Tourismus aufweist, hat der Gesetzgeber die Abgabengruppen eingeführt und wird zum einen innerhalb der Abgabengruppen je nach dem vom Tourismus gestifteten Nutzen unterschieden und fällt zum anderen die Abgabe in tourismusintensiveren Gemeinden höher aus als in touristisch weniger gut genutzten Gemeinden. Damit wird der Vorgabe des VfGH entsprochen, welcher dem Gesetzgeber die Pflicht auferlegt, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221 aus 1957,, 4398 aus 1963,, 4945 aus 1965,, 5146 aus 1965,). Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde, dass er nicht mit Touristen Umsätze tätige und keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr habe, sondern – im Gegenteil – durch den Fremdenverkehr Schaden im Forst und eine schlechtere Bejagung des Wildes hinzunehmen hätte. Der Beschwerdeführer stellt für seine Forstverwaltung xxx jedweden Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Abrede. Dieser Ansicht kann das Gericht nicht folgen. Der Beschwerdeführer betreibt einen forstwirtschaftlichen Betrieb in einer vom Tourismus partizipierenden Gemeinde (xxx). Der Forstbetrieb des Beschwerdeführers belieferte im maßgeblichen Abgabenzeitraum mit seinen Produkten aus der Urproduktion folgende ebenso in Kärnten ansässigen Unternehmen: ● xxx GmbH ● xxx GmbH ● xxx GmbH ● xxx GmbH ● xxx ● xxx GmbH ● xxx GmbH ● xxx ● xxx ● xxx ● xxx GmbH ● xxx ● xxx GmbH ● xxx GmbH Der Forstbetrieb des Beschwerdeführers belieferte mit seinen Produkten aus der Urproduktion folgende ebenso in Kärnten ansässige Privatpersonen und lag dem vorgelegten Konvolut an Rechnungen eine solche mit folgendem Empfänger ein: ● xxx Diese Angaben sind durch die in der Verhandlung als Beweismittel vorgelegten Umsatzbelege des Rundholzverkaufs für die Jahre 2004 bis 2007 belegt. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage bedurfte es auch nicht der Aufnahme der Zeugenbeweise, welche vom Rechtsvertreter in der Verhandlung beantragt wurde. Gegen die Ablehnung eines von den Parteien angebotenen Beweises ist gemäß § 183 Abs 4 letzter Satz BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ablehnung erfolgt nun in diesem abschließenden Erkenntnis (Hinweis auf Fischerlehner, Abgabenverfahren
(2013)§ 183 Anm 9, Seite 171).Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage bedurfte es auch nicht der Aufnahme der Zeugenbeweise, welche vom Rechtsvertreter in der Verhandlung beantragt wurde. Gegen die Ablehnung eines von den Parteien angebotenen Beweises ist gemäß Paragraph 183, Absatz 4, letzter Satz BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ablehnung erfolgt nun in diesem abschließenden Erkenntnis (Hinweis auf Fischerlehner, Abgabenverfahren
(2013)Paragraph 183, Anmerkung 9, Seite 171). Ebenso liegt dem Gericht ein Schreiben der xxx GmbH vom 22.11.2010 vor, worin mitgeteilt wird, dass von deren Rundholzeinkauf 95% nach Italien exportiert werde, 5% verbleibe in Österreich. Unter den oben genannten Kontrahenten des forstwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers sind welche, an die in den Jahren 2004 bis 2007 Produkte aus der forstlichen Produktion geliefert wurden und welche die Produkte aus der forstlichen Urproduktion der Forstverwaltung xxx zu Endprodukten verarbeiteten und unter anderem an den Endverbraucher verkauften. Auch wenn etwa der Kunde xxx GmbH 95% des Rundholzeinkaufs ins benachbarte Ausland verliefert, so verbleiben noch immer 5% in Österreich, worauf – aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus – auch ein Anteil auf Kärnten entfallen wird und somit in Kärnten zu Produkten verarbeitet wird, welche dem Tourismus dienen bzw welche aus durch den Tourismus mittelbar oder unmittelbar lukrierten Einkünften finanziert werden. Die Forstverwaltung xxx ist somit Erzeuger von Holz, welches auch in der Tourismusbranche zugunsten des Fremdenverkehrs Verwendung findet: in der Hotelausstattung, in der Errichtung von Steganlagen und Terrasse (siehe etwa die Webseite der Kunden xxx GmbH und xxx, wo diese Holzbauten explizit als deren Repertoire zugehörig genannt werden). Der Kunde xxx bewirbt seine Leistungen auf dessen Webseite, nämlich unter anderem die Errichtung von Wintergärten, Althaussanierung, Innenausbau etc. Solche Leistungen nehmen auch Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in Anspruch, aber auch Konsumenten. Dazu bedarf es eines entsprechenden Einkommensniveaus, welches unter anderem durch einen gutgehenden Tourismus bedingt wird und somit auch dem den Rohstoff Holz erzeugenden Beschwerdeführer im gegenständlichen Abgabenzeitraum einen mittelbaren Nutzen am Fremdenverkehr brachte. Die erhebliche Bedeutung des Tourismus im Land Kärnten resultiert daraus, dass im Land Kärnten rund 9,9 % aller Nächtigungen in Österreich gezählt werden. Damit nimmt Kärnten nach Tirol und Salzburg den dritten Rang ein (Klinglmaier, Institut für Höhere Studien, Der Kärntner Tourismus und die Auswirkung der meteorologischen Verhältnisse auf die Zahl der Nächtigungen. IHS Kärnten Working Paper 02/2011, Seite 1) und wird damit der hohe Stellenwert des Tourismus im Land Kärnten verdeutlicht. Die erhebliche Bedeutung des Tourismus im Land Kärnten resultiert daraus, dass im Land Kärnten rund 9,9 % aller Nächtigungen in Österreich gezählt werden. Damit nimmt Kärnten nach Tirol und Salzburg den dritten Rang ein (Klinglmaier, Institut für Höhere Studien, Der Kärntner Tourismus und die Auswirkung der meteorologischen Verhältnisse auf die Zahl der Nächtigungen. IHS Kärnten Working Paper 02 aus 2011,, Seite 1) und wird damit der hohe Stellenwert des Tourismus im Land Kärnten verdeutlicht. Bedingt durch die Wertschöpfung durch Investitionen der Tourismusbranche und durch die Einkommensbildung aus im Tourismus erworbenem Einkommen partizipiert auch das Unternehmen des Beschwerdeführers in gewissem Maße von der touristischen Wertschöpfung. Dies, da die Nachfrage nach seinem Rohstoff Holz durch die oben genannten Sägewerke, Zimmereibetriebe, Holzhandelsunternehmen und die Holzindustrie unter anderem auch dadurch erzeugt wird, dass aus dem Tourismus lukriertes Einkommen der Konsumenten und der der Tourismusbranche zugehörigen Unternehmern für die Anschaffung von Holzprodukten eingesetzt wird und daher der Holzbedarf erhöht wird. Durch einen erhöhten Holzbedarf wird der Geschäftszweig des Unternehmens des Beschwerdeführers belebt und aufgrund dessen ist ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu bejahen. Gleiches gilt für das vom Unternehmen des Beschwerdeführers veräußerte Wildbret, denn die Forstverwaltung xxx liefert – wenn auch (gemessen am Gesamtumsatz) mit sehr geringen Umsätzen – Wildbret. Solches wird auch in der Gastronomie – welche natürlich auch Touristen verpflegt – nachgefragt. Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass die Tourismusbranche eine erhebliche Bedeutung innerhalb der Volkswirtschaft im Land Kärnten einnimmt und daher die vom Beschwerdeführer angebotenen Produkte Rohstoff Holz und Wildbret aus oben angeführten Gründen auch vom Tourismus tangiert werden, sodass von einem mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus gesprochen werden kann. Die Einstufung der Umsätze des Unternehmens des Beschwerdeführers erfolgte durch den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zunächst in die Abgabengruppe „G“, für welche für die Umsätze aus der Tätigkeit „Forstverwaltung“ die Abgabe sich mit 0,32‰ bemisst. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde das Unternehmen des Beschwerdeführers in die Abgabengruppe „D“ eingestuft und wurde festgehalten, dass für die Bemessung der Abgabe der Promillesatz 0,71 zur Anwendung käme. Tatsächlich beträgt im K-FAG der Promillesatz für die Bemessung der Abgabe für die Abgabengruppe „D“ 0,78. Zur Einstufung ist zu sagen, dass es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt und dessen Produkt „Holz“ zwar – wie die in der Abgabengruppe „D“ angeführten „landwirtschaftlichen Produkte aller Art“ – aus der Urproduktion hervorgeht, jedoch werden „forstwirtschaftliche Produkte“ nicht expressis verbis in einer der Abgabengruppen genannt. „Holz“ wird in der Abgabengruppe „E“ genannt: nämlich „Handel mit Baumaterialien aller Art“ und „Handel mit Holzfaserplatten“. Die Zugehörigkeit zum „Handel“ wurde in der Beschwerde verneint. Dazu ist zu sagen, dass die Forstverwaltung xxx Erzeuger von Produkten aus dem Rohstoff Holz ist. Sie erntet Holz und veräußert folgende Holzarten: Faserholz, Brennholz, Starkholz, Palettenholz, Bauholz, Faulholz, Industrieholz, verschnittfähiges Grubenholz, Schleifholz, Tischlerbloche. Dies kommt aus den vorgelegten Rechnungen hervor. Auch wenn das Unternehmen des Beschwerdeführers laut den vorgelegten Rechnungskopien „Starkholz“ und „Bauholz“ sowie „Tischlerbloche“ liefert, ist zu sagen, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers das Holz geerntet wird, jedoch die Veredelung (etwa zu Holzfaserplatten) nicht im Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgt. Somit handelt er nicht etwa mit „Holzfaserplatten“, welche in Abgabegruppe „E“ genannt sind, sondern ist als Produzent in der Urproduktion tätig und liefert den Herstellern von Holzfaserplatten den „Stoff“ für die Herstellung solcher. Die Einstufung in die Abgabengruppe „D“ erfolgt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes einerseits wegen seiner Ähnlichkeit mit dem dort angeführten „Brennstoffhandel“ und der Ähnlichkeit mit „landwirtschaftlichen Produkten aller Art“ zu Recht, da es sich auch bei Produkten aus dem Forst um solche der Landwirtschaft handelt und auch das UStG 1994 – auf welches das K-FVAG Bezug nimmt – bei der Umsatzbesteuerung auch nicht unterscheidet zwischen „Landwirt“ und „Forstwirt“.Die Einstufung in die Abgabengruppe „D“ erfolgt aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes einerseits wegen seiner Ähnlichkeit mit dem dort angeführten „Brennstoffhandel“ und der Ähnlichkeit mit „landwirtschaftlichen Produkten aller Art“ zu Recht, da es sich auch bei Produkten aus dem Forst um solche der Landwirtschaft handelt und auch das UStG 1994 – auf welches das , K-FVAG Bezug nimmt – bei der Umsatzbesteuerung auch nicht unterscheidet zwischen „Landwirt“ und „Forstwirt“. Die Einstufung in die Abgabengruppe „D“ erfolgte zu Recht, es ist aber der korrekte Promillesatz von 0,78 der Bemessung der Abgabe zu Grunde zu legen: Fremdenverkehrsabgabe 2006: EUR 78.588,77 * 0,78‰ = 61,30 Fremdenverkehrsabgabe 2007: EUR 54.728,19 * 0,78‰ = 42,69 Fremdenverkehrsabgabe 2008: EUR 35.434,73 * 0,78‰ = 27,64 Fremdenverkehrsabgabe 2009: EUR 88.896,88 * 0,78‰ = 69,34 Es besteht nach den verba legalia des § 279 Abs. 1 BAO kein Verböserungsverbot, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden war. Es besteht nach den verba legalia des Paragraph 279, Absatz eins, BAO kein Verböserungsverbot, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1845.10.2015