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{'item': 'KLVwG-663-664/2/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 94§ 4§ 3§ 130§ 5§ 27§ 68§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlKLVwG-663-664/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschw

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

  1. xxx und
  2. des xxx, beide xxx, beide vertreten durch die xxx, vom 30.12.2011 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 16.12.2011, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen einen Kanalanschlussauftrag abgewiesen wurde,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert wird, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx entscheidet über die Berufung der xxx und des xxx, beide xxx, vom 19.02.2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, vertreten durch die zweite Vizebürgermeisterin, vom 08.02.2007, Zahl: 851-1/2007, mit welchem xxx als Eigentümerin des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verpflichtet wurde, das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude xxx an die Gemeindekanalisationsanlage xxx anzuschließen,

§ 94Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO i

Vm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG wie folgt: „Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx entscheidet über die Berufung der xxx und des xxx, beide xxx, vom 19.02.2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, vertreten durch die zweite Vizebürgermeisterin, vom 08.02.2007, Zahl: 851-1/2007, mit welchem xxx als Eigentümerin des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, verpflichtet wurde, das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude xxx an die Gemeindekanalisationsanlage xxx anzuschließen,

Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG wie folgt:

  1. Die Berufung des xxx wird mangels Parteistellung als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
  2. Die Berufung der xxx wird als unbegründet a b g e w i e s e n .“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 08.02.2007, Zahl: 851-1/2007, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, vertreten durch die zweite Vizebürgermeisterin, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Kanalisationsbereich xxx gelegenen Gebäudes xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx,

§ 4

des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG den Auftrag, das Gebäude an die Abwasserbeseitigungsanlage xxx anzuschließen. Zudem erteilte ihr der Bürgermeister den Auftrag, gegenwärtig benützte Sicker- und Senkgruben bzw. andere Sickeranlagen zur Verbringung der Hausabwässer mit dem Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage xxx aufzulassen. Mit Bescheid vom 08.02.2007, Zahl: 851-1/2007, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, vertreten durch die zweite Vizebürgermeisterin, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Kanalisationsbereich xxx gelegenen Gebäudes xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx,

Paragraph 4, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG den Auftrag, das Gebäude an die Abwasserbeseitigungsanlage xxx anzuschließen. Zudem erteilte ihr der Bürgermeister den Auftrag, gegenwärtig benützte Sicker- und Senkgruben bzw. andere Sickeranlagen zur Verbringung der Hausabwässer mit dem Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage xxx aufzulassen. Gegen diesen Kanalanschlussauftrag erhoben xxx und xxx Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass das Objekt xxx mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 03.05.2006, Zahl: 8-KA-1153/8-2006, aus dem Projekt zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage für die Ortsteile xxx, xxx, xxx und xxx ausgenommen worden sei und der § 5 K-GKG, welcher Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorsehe, verfassungswidrig sei. Das Objekt xxx müsse daher von der Anschlusspflicht ausgenommen werden, weil Gegen diesen Kanalanschlussauftrag erhoben xxx und xxx Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass das Objekt xxx mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 03.05.2006, Zahl: 8-KA-1153/8-2006, aus dem Projekt zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage für die Ortsteile xxx, xxx, xxx und xxx ausgenommen worden sei und der Paragraph 5, K-GKG, welcher Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorsehe, verfassungswidrig sei. Das Objekt xxx müsse daher von der Anschlusspflicht ausgenommen werden, weil - eine mechanisch-biologische Kläranlage bestehe, welche bescheidmäßig und einwandfrei arbeite und die entsprechenden Prüfberichte vorhanden seien. Die Anlage entspreche somit den Entsorgungsgrundsätzen des § 8 K-GKG. Insbesondere entspreche die Pflanzenkläranlage dem Stand der Technik iSd § 8 Abs. 4 K-GKG sowie dem § 12a Abs. 1 WRG. Sämtliche Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides würden eingehalten bzw. würden die vorgeschriebenen Werte übertroffen, weshalb die Reinigungswirkung der Pflanzenkläranlage mit jener der öffentlichen Kläranlage gleichwertig sei. eine mechanisch-biologische Kläranlage bestehe, welche bescheidmäßig und einwandfrei arbeite und die entsprechenden Prüfberichte vorhanden seien. Die Anlage entspreche somit den Entsorgungsgrundsätzen des Paragraph 8, K-GKG. Insbesondere entspreche die Pflanzenkläranlage dem Stand der Technik iSd Paragraph 8, Absatz 4, K-GKG sowie dem Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG. Sämtliche Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides würden eingehalten bzw. würden die vorgeschriebenen Werte übertroffen, weshalb die Reinigungswirkung der Pflanzenkläranlage mit jener der öffentlichen Kläranlage gleichwertig sei. - Die Errichtung der mechanisch-biologischen Pflanzenkläranlage sei mit beträchtlichen finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen, die durch den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz frustriert wären. Der Anschlusszwang käme einer materiellen Enteignung gleich. Diese müsse jedoch entschädigt werden. - Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigungsanlage xxx sei nicht gegeben. Die Berufungswerber beantragten daher die Aufhebung des Kanalanschlussauftrages vom 08.02.2007. In der Folge erließ der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 16.12.2011, mit welchem er der Berufung der Gertraud und des xxx keine Folge gab. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid zur Errichtung der Wasserbeseitigungsanlage auf Grundstück Nr. xxx befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage, längstens jedoch bis 31.12.2015, erteilt worden sei und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abwasserkanalisationsanlage seit 01.12.2007 bestehe. Gegen den Berufungsbescheid vom 16.12.2011 brachte/n die Beschwerdeführerin in eventu die Beschwerdeführer das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Vorstellung vom 30.12.2011 mit folgender Begründung ein: ……. Durch ihre sohin ausgewiesenen Anwälte erhebt sie gegen den Bescheid ohne Geschäftszahl des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 16.12.2011 innerhalb offener Frist nachstehende VORSTELLUNG an die Kärntner Landesregierung als zuständige Vorstellungsbehörde. Der genannte Bescheid wird zur Gänze angefochten und wird ausgeführt wie folgt: Im angefochtenen Bescheid wird "der Berufung vorn 19.2.2007", welche sich "gegen den Bescheid des Bgm der Marktgemeinde xxx [ ... ] vom 12. Feber 2007" richtete und in welchem Bescheid" die Eigentümer des [ ... ] Gebäudes xxx" zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verpflichtet wurden, keine Folge gegeben. Weder trägt der angefochtene Bescheid eine Geschäftszahl, noch wird die Geschäftszahl des Bescheides genannt, gegen den sich die Berufung vom 12.2.2007 gerichtet hat.

Zustellverfügung erging der angefochtene Bescheid an "xxx und xxx. Die Vorstellungswerberin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Grundparzelle xxx KG xxx mit dem darauf errichteten Haus xxx. Sie hat am 19.2.2007 gegen den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 8.2.2007 zur Zahl 851-1/2007 eine Berufung eingebracht und bekämpfte sie damit die Anschlussverpflichtung ihrer Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz. Am 26.5.2010 fand zwar eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, doch ist das Verfahren bis dato unerledigt, ein Bescheid ist nicht ergangen. Der hier angefochtene Bescheid ist jedoch nicht gegenüber der Vorstellungswerberin sondern gegenüber" xxx und xxx, Objekt xxx" ergangen bzw laut Zustellverfügung an "xxx und xxx, xxx und erledigt er eine nicht näher bezeichnete Berufung vom

  1. Feber
  2. Laut dem auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides zitierten Abwasserrahmenkonzept 1995 wurde im Bereich der Ortschaft xxx die Parzelle xxx KG xxx in den zukünftig zu entsorgenden Bereich aufgenommen. Bei dieser Grundparzelle handelt es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Acker), welches gar nicht im Eigentum der Vorstellungswerberin steht und auch nicht an das Kanalnetz angeschlossen wird. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Eine Falschbezeichnung schadet nur dann nicht, wenn aus dem Bescheid eindeutig erkennbar ist, wer Bescheidadressat ist. Wird im Spruch eine Person beispielsweise nur abstrakt bezeichnet (zB "Eigentümer des Grundstücks xy"), so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird (VwGH 12.2.2002, 2002/05/0758). Der Bescheidadressat muss "der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden" können. "Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte." (VwGH 27.11.2008, 2006/03/0097 uva). Eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten führt also nur dann nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides, wenn eindeutig erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will. Im angefochtenen Bescheid ist jedoch weder der Bescheidadressat eindeutig bestimmt, noch ist eindeutig erkennbar, wem gegenüber der Bescheid erlassen wurde; es ist sogar unklar, bezüglich welchen Bescheids die angefochtene Berufungsentscheidung überhaupt ergangen ist. Der hier bekämpfte Bescheid erledigt also offensichtlich nicht das zur Zahl 851- 1/2007 vor der Marktgemeinde xxx anhängige Verwaltungsverfahren der Vorstellungswerberin xxx bzw ihre Berufung vom 8.2.
  3. Der hier bekämpfte Bescheid erledigt also offensichtlich nicht das zur Zahl 851- 1 aus 2007, vor der Marktgemeinde xxx anhängige Verwaltungsverfahren der Vorstellungswerberin xxx bzw ihre Berufung vom 8.2.
  4. Aus den genannten Gründen ist der angefochtene "Bescheid" daher nichtig! Mitwirkung befangenes Organ: Darüber hinaus wird auch noch die Mitwirkung eines offensichtlich befangenen Organs an der Berufungsentscheidung geltend gemacht, da an der Berufungsentscheidung der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, der auch den Bescheid erster Instanz erließ, ganz offensichtlich mitwirkte. Es liegt daher auch jedenfalls ein relevanter Verfahrensmangel vor. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht und für den Fall, dass die Vorstellungsbehörde nicht von einer Nichtigkeit der angefochtenen Erledigung ausgehen sollte, wird in der Sache selbst vorgebracht wie folgt: Der Gemeindevorstand begründet seine Entscheidung damit, dass keine Gründe für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht vorlägen. Diese Ansicht ist verfehlt und wird hiezu vorgebracht: Im angefochtenen Bescheid auf Seite 2 Punkt
  5. wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.5.2006, Zahl 8-KA-1153/8-2006 zitiert, mit welchem Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des öffentlichen Kanals für die Ortschaft xxx im Bereich der Liegenschaft der Vorstellungswerberin erteilt wurde. Die Liegenschaft der Vorstellungswerberin wurde in diesem Bescheid jedoch ausdrücklich von diesem Kanalprojekt ausgenommen (Bescheid S 8, Pkt 68). § 5 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) regelt die Ausnahmen von der Anschlusspflicht.

Abs 2 dieser Bestimmung darf ein Anschlussauftrag dann nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Vorstellungswerberin aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend des Kanals ist genau diese Unmöglichkeit gegeben und das Objekt xxx eben nicht an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Paragraph 5, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) regelt die Ausnahmen von der Anschlusspflicht.

Absatz 2, dieser Bestimmung darf ein Anschlussauftrag dann nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Durch das Ausscheiden der Liegenschaft der Vorstellungswerberin aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend des Kanals ist genau diese Unmöglichkeit gegeben und das Objekt xxx eben nicht an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Darüber hinaus ist § 5 K-GKG iS einer verfassungskonformen Auslegung so zu lesen, dass er in Übereinstimmung mit den vom VfGH zum Thema "Ausnahmen vom Darüber hinaus ist Paragraph 5, K-GKG iS einer verfassungskonformen Auslegung so zu lesen, dass er in Übereinstimmung mit den vom VfGH zum Thema "Ausnahmen vom Anschlusszwang" entwickelten Grundsätzen steht. Der VfGH hat wiederholt festgestellt - beispielsweise in seinen Erkenntnissen G 322/01, G 360/01, G 361/01 jeweils vom 12.6.2002, ein Gesetz müsse für bestimmte private Abwasserbeseitigungsanlagen Ausnahmen vom Anschlusszwang vorsehen, und zwar für solche, - die dem Stand der Technik entsprechen, - die der kommunalen Anlage gleichwertig oder (in technischer, ökologischer oder wirtschaftlicher Hinsicht) überlegen sind, - die bereits bestehen, bevor die kommunale Anlage gebaut wird, - deren Errichtung für den Anschlusspflichtigen mit spürbaren (und nunmehr frustrierten) Aufwendungen verbunden war und - die keine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage nach sich ziehen. All diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall betreffend die Liegenschaft der Vorstellungswerberin gegeben: - Die bestehende mechanisch-biologische Kläranlage arbeitet bescheidgemäß und einwandfrei. Die entsprechenden Prüfberichte sind vorhanden. Die anfallenden Abwässer werden somit entsprechend den Entsorgungsgrund-sätzen des § 8 K-GKG behandelt. Insbesondere entspricht die Pflanzenkläranlage dem "Stand der Technik" iSd § 8 Abs 4 leg cit sowie dem § 12a Abs 1 WRG. Die bestehende mechanisch-biologische Kläranlage arbeitet bescheidgemäß und einwandfrei. Die entsprechenden Prüfberichte sind vorhanden. Die anfallenden Abwässer werden somit entsprechend den Entsorgungsgrund-sätzen des Paragraph 8, K-GKG behandelt. Insbesondere entspricht die Pflanzenkläranlage dem "Stand der Technik" iSd Paragraph 8, Absatz 4, leg cit sowie dem Paragraph 12 a, Absatz eins, WRG. Auf Grund der genannten Prüfberichte lässt sich belegen, dass die laut Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen sogar weit übertroffen werden. Die Reinigungswirkung der Pflanzenkläranlage der Vorstellung-werberin ist im Vergleich zu jener einer öffentlichen Kläranlage zumindest gleichwertig, tatsächlich ist die Pflanzenkläranlage sogar besser! - Die Errichtung der Pflanzenkläranlage war mit beträchtlichen finanziellen Aufwendungen verbunden, die durch den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz frustriert wären. Dies käme einer materiellen Enteignung gleich. Eine solche Enteignung führt jedoch auf Grund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts zu Entschädigungsansprüchen (siehe zB BERKA, Lehrbuch Grundrechte, 2000, Rz 407). - Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde xxx ist auf Grund der geringen Größe der Anlage der Vorstellungwerberin nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher auch aus diesen Gründen aufzuheben. Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation des § 5 K-GKG zeitigt ein Ergebnis, welches den vom VfGH aufgestellten Kriterien nicht entspricht bzw wäre die genannte Bestimmung bei der von der Behörde gewählten Interpretation einer Überprüfung durch den VfGH zuzuführen. Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation des Paragraph 5, K-GKG zeitigt ein Ergebnis, welches den vom VfGH aufgestellten Kriterien nicht entspricht bzw wäre die genannte Bestimmung bei der von der Behörde gewählten Interpretation einer Überprüfung durch den VfGH zuzuführen. Aus den genannten Gründen wird daher gestellt der ANTRAG, 1.) den "Bescheid" ohne Geschäftszahl des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 16.12.2001 für nichtig zu erklären, in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückzuweisen.“ Mit Schreiben vom 30.08.2012 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx die Vorstellung dem Amt der Kärntner Landesregierung vor, welches die Vorstellung unter Anschluss des Verwaltungsaktes infolge des Zuständigkeitsüberganges auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Schreiben vom 16.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegte. Hiezu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 04.08.1995, Zahl: 15134/5/94-V, wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage, längstens jedoch bis 31.12.2015, erteilt. Mit Bescheid vom 03.05.2006, Zahl: 8-KA-21153/8-2006, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde I. Instanz der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage unter anderem für den Bereich xxx in xxx. Mit Auflage Nr. 68 wurde festgelegt, dass der ursprünglich geplante Hausanschluss für das Grundstück der xxx GstNr xxx, KG xxx, aus dem Projekt herausgenommen werde. Dies begründete die Wasserrechtsbehörde damit, dass sich xxx und xxx in ihrer Eingabe vom 10.04.2006 nicht gegen die Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage als solche, jedoch gegen den Anschluss ihres Anwesens ausgesprochen hätten. Zudem wurde angemerkt, dass es im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren nicht um die Anschlussverpflichtung einzelner Objekte gehe, sondern um die öffentliche Kanalisationsanlage. Die Wasserrechtsbehörde sei kompetenzrechtlich nicht befugt, über Anschlussverpflichtungen zu entscheiden, da diese Rechtsmaterie den Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich zukomme. Um eine Inanspruchnahme des Grundstückes der xxx durch das Kanalisationsprojekt zu vermeiden, sei der Teil des ansonsten durch die Marktgemeinde xxx auf ihre Kosten errichteten Hausanschlusses zum Objekt xxx aus dem gegenständlichen Projekt herausgenommen worden. Weiters wurde in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen, dass die bestehende private Abwasserbeseitigungsanlage für das Objekt xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht – wie von xxx und xxx angegeben – mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (vom 04.08.1995, Zahl: 15.134/5/94-V) bis 31.12.2015 bewilligt worden sei, sondern (nur) bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis 31.12.
  2. Dazu verwies die Wasserrechtsbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine derartige Befristung einer privaten Abwasserreinigungsanlage bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation als zulässig angesehen werde (vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0112). Das heiße, dass der Bewilligungsbescheid für die Abwasserreinigungsanlage xxx ex lege mit dem Tag außer Kraft treten werde, an dem der Anschluss des Objektes der Familie xxx an den vorbeiführenden öffentlichen Kanal technisch möglich sein werde. Mit Bescheid vom 03.05.2006, Zahl: 8-KA-21153/8-2006, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz der Marktgemeinde xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage unter anderem für den Bereich xxx in xxx. Mit Auflage Nr. 68 wurde festgelegt, dass der ursprünglich geplante Hausanschluss für das Grundstück der xxx GstNr xxx, KG xxx, aus dem Projekt herausgenommen werde. Dies begründete die Wasserrechtsbehörde damit, dass sich xxx und xxx in ihrer Eingabe vom 10.04.2006 nicht gegen die Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage als solche, jedoch gegen den Anschluss ihres Anwesens ausgesprochen hätten. Zudem wurde angemerkt, dass es im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren nicht um die Anschlussverpflichtung einzelner Objekte gehe, sondern um die öffentliche Kanalisationsanlage. Die Wasserrechtsbehörde sei kompetenzrechtlich nicht befugt, über Anschlussverpflichtungen zu entscheiden, da diese Rechtsmaterie den Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich zukomme. Um eine Inanspruchnahme des Grundstückes der xxx durch das Kanalisationsprojekt zu vermeiden, sei der Teil des ansonsten durch die Marktgemeinde xxx auf ihre Kosten errichteten Hausanschlusses zum Objekt xxx aus dem gegenständlichen Projekt herausgenommen worden. Weiters wurde in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen, dass die bestehende private Abwasserbeseitigungsanlage für das Objekt xxx auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nicht – wie von xxx und xxx angegeben – mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (vom 04.08.1995, Zahl: 15.134/5/94-V) bis 31.12.2015 bewilligt worden sei, sondern (nur) bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis 31.12.
  3. Dazu verwies die Wasserrechtsbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine derartige Befristung einer privaten Abwasserreinigungsanlage bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation als zulässig angesehen werde vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0112). Das heiße, dass der Bewilligungsbescheid für die Abwasserreinigungsanlage xxx ex lege mit dem Tag außer Kraft treten werde, an dem der Anschluss des Objektes der Familie xxx an den vorbeiführenden öffentlichen Kanal technisch möglich sein werde. Das Grundstück der Beschwerdeführerin GstNr xxx, KG xxx, liegt innerhalb des mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 16.10.2006, Zahl: 851-0/2006, festgelegten Kanalisationsbereiches. Mit Bescheid vom 08.02.2007, Zahl: 851-1-/2007, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, vertreten durch die zweite Vizebürgermeisterin, die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Einzugsgebiet der Kanalisationsanlage xxx gelegenen Gebäudes xxx auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das Gebäude an die Abwasserbeseitigungsanlage xxx anzuschließen und die bestehende Sickeranlage zur Verbringung der Hausabwässer zum Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Gemeindekanalisationsanlage aufzulassen. Am 10.10.2007 wurde seitens der Marktgemeinde xxx die Möglichkeit zum Anschluss des Objektes xxx an die Gemeindekanalisationsanlage hergestellt. Die Gemeindekanalisationsanlage ist seit 01.12.2007 funktionsfähig. Ein Anschluss des Gebäudes der Beschwerdeführerin an die Gemeindekanalisationsanlage erfolgte bisher nicht. Der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid weist im Betreff die Namen der Beschwerdeführer („xxx und xxx“) aus. Auch im Verteiler sind die Namen der Beschwerdeführer „xxx und xxx“ mit Zustelladresse: „xxx“ angeführt. Mit Bescheidspruch wird die Berufung vom 19.02.2007 erledigt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Vorweg ist anzumerken, dass das als Vorstellung im März 2012 seitens der Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel

§ 3Abs. 1 zweiter Satz Vw

Gbk-ÜG nunmehr als Beschwerde

§ 130Abs.

1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit 01.01.2014 von der Kärntner Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Vorstellung im März 2012 seitens der Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel

Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit 01.01.2014 von der Kärntner Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.

§ 4Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idg

F, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

§ 4Abs.

2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist.

Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist.

§ 4Abs.

3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Bescheidadressatin des angefochtenen Berufungsbescheides fehlerhaft bezeichnet und der Bescheid daher absolut nichtig sei. Auf welche Gesetzesbestimmung sich die absolute Nichtigkeit des Bescheides gründe, haben die Beschwerdeführer jedoch verabsäumt, anzugeben. Außerdem meinen die Beschwerdeführer, dass durch die Mitwirkung des Bürgermeisters ein befangenes Organ an der Berufungsentscheidung beteiligt gewesen sei. In der Sache selbst behaupten sie, mit Auflage Nr. 68 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides betreffend die Gemeindekanalisationsanlage xxx ausdrücklich aus dem Kanalprojekt ausgenommen zu sein und machen zudem geltend, dass ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden dürfe, weil der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich sei. Darüber hinaus sei das Gebäude der Beschwerdeführerin

§ 5

K-GKG im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung von der Anschlusspflicht insoferne ausgenommen, als die bestehende mechanisch-biologische Kläranlage bescheidgemäß und einwandfrei arbeite, entsprechende Prüfberichte vorhanden seien, die Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG eingehalten würden und die Pflanzenkläranlage dem Stand der Technik entspreche bzw. die Anlage diesen sogar bei Weitem übertreffe. Der Anschlusszwang käme einer materiellen Enteignung gleich und sei die Errichtung der Pflanzenkläranlage mit beträchtlichen finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich daher einen Entschädigungsanspruch. Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Gemeindekanalisationsanlage sei auf Grund der geringen Größe der Anlage der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Bescheidadressatin des angefochtenen Berufungsbescheides fehlerhaft bezeichnet und der Bescheid daher absolut nichtig sei. Auf welche Gesetzesbestimmung sich die absolute Nichtigkeit des Bescheides gründe, haben die Beschwerdeführer jedoch verabsäumt, anzugeben. Außerdem meinen die Beschwerdeführer, dass durch die Mitwirkung des Bürgermeisters ein befangenes Organ an der Berufungsentscheidung beteiligt gewesen sei. In der Sache selbst behaupten sie, mit Auflage Nr. 68 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides betreffend die Gemeindekanalisationsanlage xxx ausdrücklich aus dem Kanalprojekt ausgenommen zu sein und machen zudem geltend, dass ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden dürfe, weil der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich sei. Darüber hinaus sei das Gebäude der Beschwerdeführerin

Paragraph 5, K-GKG im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung von der Anschlusspflicht insoferne ausgenommen, als die bestehende mechanisch-biologische Kläranlage bescheidgemäß und einwandfrei arbeite, entsprechende Prüfberichte vorhanden seien, die Entsorgungsgrundsätze des Paragraph 8, K-GKG eingehalten würden und die Pflanzenkläranlage dem Stand der Technik entspreche bzw. die Anlage diesen sogar bei Weitem übertreffe. Der Anschlusszwang käme einer materiellen Enteignung gleich und sei die Errichtung der Pflanzenkläranlage mit beträchtlichen finanziellen Aufwendungen verbunden gewesen. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich daher einen Entschädigungsanspruch. Eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Gemeindekanalisationsanlage sei auf Grund der geringen Größe der Anlage der Beschwerdeführerin nicht gegeben.

§ 5Abs.

1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanales diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses von 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanales diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses von 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist.

§ 5Abs.

2 K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.

Paragraph 5, Absatz 2, K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (Paragraph 32, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen. Werden die Hausanschlüsse im Rahmen des Gesamtkanalisationsprojektes miterrichtet, dann bilden sie einen Bestandteil der „öffentlichen Kanalanlage“, sodass gar keine „privaten“ Anschlüsse mehr errichtet werden müssen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der Hausanschluss für das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin offensichtlich mangels Zustimmung der Beschwerdeführer zur Grundinanspruchnahme für die Errichtung des Hausanschlusses aus dem Gesamtprojekt ausgeschieden worden. Das bedeutet jedoch nur, dass der Hausanschluss nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung der Gemeindekanalisationsanlage umfasst ist und im Bedarfsfalle außerhalb des Rahmens des Gesamtprojektes zu errichten ist. In diesem Falle können für die Anschlussverpflichteten Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals anfallen. Ein rechtliches Hindernis der Durchführung des Anschlusses sowie ein auf einem solchen beruhender Ausnahmetatbestand

§ 5Abs.

2 K-GKG kann darin jedoch nicht erblickt werden. Werden die Hausanschlüsse im Rahmen des Gesamtkanalisationsprojektes miterrichtet, dann bilden sie einen Bestandteil der „öffentlichen Kanalanlage“, sodass gar keine „privaten“ Anschlüsse mehr errichtet werden müssen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der Hausanschluss für das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin offensichtlich mangels Zustimmung der Beschwerdeführer zur Grundinanspruchnahme für die Errichtung des Hausanschlusses aus dem Gesamtprojekt ausgeschieden worden. Das bedeutet jedoch nur, dass der Hausanschluss nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung der Gemeindekanalisationsanlage umfasst ist und im Bedarfsfalle außerhalb des Rahmens des Gesamtprojektes zu errichten ist. In diesem Falle können für die Anschlussverpflichteten Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals anfallen. Ein rechtliches Hindernis der Durchführung des Anschlusses sowie ein auf einem solchen beruhender Ausnahmetatbestand

Paragraph 5, Absatz 2, K-GKG kann darin jedoch nicht erblickt werden. Eine schadlose Verbringung der Abwässer iSd § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG setzt voraus, dass Eine schadlose Verbringung der Abwässer iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG setzt voraus, dass

  1. a)eine wasserrechtlich bewilligte, dem Stand der Technik entsprechende und vollbiologische Abwasserreinigungsanlage oder
  2. b)eine baubehördlich bewilligte, flüssigkeitsdichte und ausreichend dimensionierte Senkgrube (Güllegrube) vorhanden ist und
  3. c)den Entsorgungsgrundsätzen des § 8 K-GKG (ordnungsgemäßer Betrieb und ordnungsgemäße Entsorgung des Senkgrubenräumgutes/der Fäkalschlämme) entsprochen wird. den Entsorgungsgrundsätzen des Paragraph 8, K-GKG (ordnungsgemäßer Betrieb und ordnungsgemäße Entsorgung des Senkgrubenräumgutes/der Fäkalschlämme) entsprochen wird. Die Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführerin wurde zwar wasserrechtlich bewilligt, die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung ist jedoch nur befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisationsanlage, längstens bis 31.12.2015 erteilt worden.

§ 27Abs.

1 lit. c WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ex lege. Das heißt, das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Ab diesem Zeitpunkt stellt eine allfällige weitere Wasserbenutzung eine eigenmächtige Neuerung (§ 138 WRG) dar.

Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ex lege. Das heißt, das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Ab diesem Zeitpunkt stellt eine allfällige weitere Wasserbenutzung eine eigenmächtige Neuerung (Paragraph 138, WRG) dar. Da die wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage befristet ist und seit 10.10.2007 die Möglichkeit zum Anschluss an die seit 01.12.2007 funktionsfähige öffentliche Kanalisationsanlage hergestellt ist, ist die wasserrechtliche Bewilligung für die Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführerin mit 01.12.2007 ex lege erloschen. Dies gilt auch im Fall eines noch vor dem 30.06.2015 eingebrachten Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes, weil das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin bereits am 01.12.2007 erloschen und daher eine Wiederverleihung nicht mehr zulässig ist. Da mangels rechtsgültiger wasserrechtlicher Bewilligung die schadlose Verbringung der Abwässer der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht

§ 5Abs.

1lit a K-GKG nicht erfüllt. Da die wasserrechtliche Bewilligung der Beschwerdeführerin bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage befristet ist und seit 10.10.2007 die Möglichkeit zum Anschluss an die seit 01.12.2007 funktionsfähige öffentliche Kanalisationsanlage hergestellt ist, ist die wasserrechtliche Bewilligung für die Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführerin mit 01.12.2007 ex lege erloschen. Dies gilt auch im Fall eines noch vor dem 30.06.2015 eingebrachten Antrages auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes, weil das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin bereits am 01.12.2007 erloschen und daher eine Wiederverleihung nicht mehr zulässig ist. Da mangels rechtsgültiger wasserrechtlicher Bewilligung die schadlose Verbringung der Abwässer der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht

Paragraph 5, Absatz eins l, i, t, a K-GKG nicht erfüllt. Eine Notwendigkeit zur Überprüfung des § 5 K-GKG durch den Verfassungsgerichtshof anlässlich des Beschwerdevorbringens kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Eine Notwendigkeit zur Überprüfung des Paragraph 5, K-GKG durch den Verfassungsgerichtshof anlässlich des Beschwerdevorbringens kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Ein Entschädigungsanspruch auf Grund des erteilten Anschlussauftrages kommt der Beschwerdeführerin insofern nicht zu, als sie mangels wasserrechtlicher Bewilligung ohnehin kein Recht (mehr) auf Versickerung der Abwässer hat und es daher auch keiner Enteignung bedarf. Die Wasserbenutzung infolge Versickerung der Abwässer erfolgt bereits seit 8 Jahren konsenslos und wäre ohnehin längst einzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat ihre private Pflanzenkläranlage immerhin seit 20 Jahren in Betrieb, weshalb der dafür geleistete Aufwand auch nicht als frustriert angesehen werden kann. Im Übrigen verbleibt die Anlage weiterhin im Eigentum der Beschwerdeführerin. Auch kann ein relevanter Verfahrensmangel auf Grund der Mitwirkung des Bürgermeisters an der Berufungsentscheidung nicht festgestellt werden, zumal

§ 94

K-AGO der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu entscheiden hat und der Bürgermeister sich nicht für befangen iSd § 7 AVG erklärt hat. Dazu kommt, dass der erstinstanzliche Kanalanschlussauftrag nicht vom Bürgermeister selbst, sondern von der Vizebürgermeisterin in Vertretung des Bürgermeisters erlassen wurde und auch im Falle einer Stimmenthaltung des Bürgermeisters bei der Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführer es im Hinblick auf die Einstimmigkeit, mit welcher der Beschluss gefasst wurde, zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre. Auch kann ein relevanter Verfahrensmangel auf Grund der Mitwirkung des Bürgermeisters an der Berufungsentscheidung nicht festgestellt werden, zumal

Paragraph 94, K-AGO der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu entscheiden hat und der Bürgermeister sich nicht für befangen iSd Paragraph 7, AVG erklärt hat. Dazu kommt, dass der erstinstanzliche Kanalanschlussauftrag nicht vom Bürgermeister selbst, sondern von der Vizebürgermeisterin in Vertretung des Bürgermeisters erlassen wurde und auch im Falle einer Stimmenthaltung des Bürgermeisters bei der Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführer es im Hinblick auf die Einstimmigkeit, mit welcher der Beschluss gefasst wurde, zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre. Dass der Bescheidspruch einige Unkorrektheiten (Hausnummer, Bescheiddatum, Grundstücknummer) aufweist, ist zutreffend, weshalb sich das Verwaltungsgericht auch zu den Korrekturen im Spruch seines Erkenntnisses veranlasst gesehen hat. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Bescheidadressaten in Bezug auf den angefochtenen Berufungsbescheid kann jedoch seitens des Verwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. So sind sowohl im Betreff des Bescheides als auch im Verteiler des Bescheides ausdrücklich die Beschwerdeführer (xxx und xxx) genannt und wird auch über die Berufung vom 19.02.2007 entschieden. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung der Beschwerdeführer vom 19.02.2007 gegen den der Beschwerdeführerin erteilten Kanalanschlussauftrag vom 08.02.2007 abgesprochen wurde. Ein anderer Kanalanschlussauftrag, gegen welchen die Beschwerdeführer Berufung hätten erheben können, ist ihnen gegenüber auch nicht ergangen. Der an die Beschwerdeführer adressierte, angefochtene Bescheid vom 16.12.2011 wurde laut Zustellnachweis am 28.12.2011 übernommen und haben diese sich in Anbetracht ihrer bereits am 30.12.2011 verfassten Vorstellung offensichtlich auch selbst umgehend als Bescheidadressaten erkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es keinen (wesentlichen) Verstoß gegen § 59 AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (z.B. als Eigentümer einer Liegenschaft) bezeichnet, wenn in der Zustellverfügung die Person namentlich benannt ist. Es mangelt der Erledigung an der Bescheidqualität lediglich, wenn die deutliche Konkretisierung des Bescheidadressaten auch in der Zustellverfügung unterbleibt (VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170). Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens (VwGH 18.04.1986, 85/17/0140). Da die Beschwerdeführer sowohl im Betreff als auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides mit Vor- und Nachnamen benannt sind, ist auch ein Rückgriff auf die Anschrift als weiteres Unterscheidungsmerkmal zur Identifizierung der Bescheidadressaten nicht erforderlich. Die Angabe der unzutreffenden Hausnummer in der Anschrift der Beschwerdeführer lässt daher keinen Schluss auf die Nichtigkeit des Berufungsbescheides zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es keinen (wesentlichen) Verstoß gegen Paragraph 59, AVG dar, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt (z.B. als Eigentümer einer Liegenschaft) bezeichnet, wenn in der Zustellverfügung die Person namentlich benannt ist. Es mangelt der Erledigung an der Bescheidqualität lediglich, wenn die deutliche Konkretisierung des Bescheidadressaten auch in der Zustellverfügung unterbleibt (VwGH 23.05.2002, 2001/05/1170). Die Identifizierung einer natürlichen Person erfolgt in der Regel durch die Verwendung ihres Vornamens und ihres Zunamens (VwGH 18.04.1986, 85/17/0140). Da die Beschwerdeführer sowohl im Betreff als auch in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides mit Vor- und Nachnamen benannt sind, ist auch ein Rückgriff auf die Anschrift als weiteres Unterscheidungsmerkmal zur Identifizierung der Bescheidadressaten nicht erforderlich. Die Angabe der unzutreffenden Hausnummer in der Anschrift der Beschwerdeführer lässt daher keinen Schluss auf die Nichtigkeit des Berufungsbescheides zu. In Anbetracht des Berufungsbescheides ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Adressaten der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden können und deren Identität zweifelsfrei feststeht. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der Adressaten ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH bei schriftlichen Ausfertigungen dann Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau von Adressierung bzw. Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchen individuell bestimmten Rechtsträgern gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. In diesem Sinne ist in Anbetracht der Nennung der Vor- und Nachnamen der Beschwerdeführer im Betreff bzw. Bescheidkopf, der Bezugnahme auf deren Berufung vom 19.02.2007 im Zusammenhang mit dem ausdrücklich gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Kanalanschlussauftrag und der Benennung der Beschwerdeführer mit Vor- und Nachnamen im Verteiler des Bescheides zweifelsfrei von der Identität der Beschwerdeführer als Bescheidadressaten auszugehen. Da sich auch die Beschwerdeführer selbst offensichtlich umgehend als Bescheidadressaten erkannt haben, gilt der Berufungsbescheid als ihnen gegenüber erlassen und rechtlich existent. Ein Vermerk über eine „Aktenzahl“ ist weder ein gesetzlich vorgesehener Bescheidbestandteil noch stellt der Mangel eines solchen Vermerkes einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund dar. Dass der bekämpfte Bescheid nicht die Berufung der Beschwerdeführerin vom „08.02.2007“ erledigt, ist zutreffend, weil die Berufung der Beschwerdeführer – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig angeführt - mit 19.02.2007 datiert ist. Außerdem ist der angefochtene Bescheid nicht vom 16.12.2001, wie das die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeantrag angeben, sondern vom 16.12.2011. Nichtigkeitsgründe

§ 68Abs.

4 AVG oder wesentliche Mängel, ohne welche es zu einer anderslautenden Entscheidung kommen hätte können, sind jedenfalls keine zu erkennen. Ein Vermerk über eine „Aktenzahl“ ist weder ein gesetzlich vorgesehener Bescheidbestandteil noch stellt der Mangel eines solchen Vermerkes einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund dar. Dass der bekämpfte Bescheid nicht die Berufung der Beschwerdeführerin vom „08.02.2007“ erledigt, ist zutreffend, weil die Berufung der Beschwerdeführer – wie im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig angeführt - mit 19.02.2007 datiert ist. Außerdem ist der angefochtene Bescheid nicht vom 16.12.2001, wie das die Beschwerdeführer in ihrem Beschwerdeantrag angeben, sondern vom 16.12.2011. Nichtigkeitsgründe

Paragraph 68, Absatz 4, AVG oder wesentliche Mängel, ohne welche es zu einer anderslautenden Entscheidung kommen hätte können, sind jedenfalls keine zu erkennen. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch mangels Qualifikation als Bescheidadressat des erstinstanzlichen Anschlussauftrages vom 08.02.2007, welcher ausdrücklich nur gegenüber der Beschwerdeführerin („xxx“) in ihrer Eigenschaft als (Allein-) Eigentümerin des gegenständlich betroffenen Grundstückes ergangen ist, keine Berufungslegitimation zu, weshalb im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine diesbezügliche Richtigstellung des Berufungsbescheides erfolgte. Weil aber die Berufungsentscheidung gegenüber beiden Beschwerdeführern ergangen ist (zumal sei beide gegen den erstinstanzlichen Kanalanschlussauftrag berufen haben), waren sie auch beide beschwerdelegitimiert und war die Beschwerde vom 30.12.2011 (der „Vorstellungswerberin xxx“ in eventu der „Vorstellungswerber xxx und xxx“) daher auch als von beiden Beschwerdeführern eingebracht zu verstehen. Da dem Vorbringen der Beschwerdeführer sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt, war der Beschwerde nur mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe Folge zu geben und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen, weil eine solche von keiner Partei beantragt und vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor, zumal sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ausschließlich mit strittigen Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen, weil eine solche von keiner Partei beantragt und vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, zumal sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall ausschließlich mit strittigen Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.663.664.2.2014

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