GVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, vom 28.05.2014 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 17.04.2014, AZ: xxx, mit welchem über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Kanalanschlussauftrag teilweise stattgebend und teilweise abweisend entschieden wurde,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung der xxx in Kärnten, nunmehr vertreten durch xxx, vom 31.08.2011 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2011, AZ: xxx, mit welchem der Berufungswerberin ein Kanalanschlussauftrag betreffend die auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen der Liegenschaft xxx erteilt wurde, wird vom Stadtrat der Stadtgemeinde xxx
F iVm § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.08.2011 ersatzlos „Der Berufung der xxx in Kärnten, nunmehr vertreten durch xxx, vom 31.08.2011 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2011, AZ: xxx, mit welchem der Berufungswerberin ein Kanalanschlussauftrag betreffend die auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen der Liegenschaft xxx erteilt wurde, wird vom Stadtrat der Stadtgemeinde xxx
Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, idgF in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 17.08.2011 ersatzlos a u f g e h o b e n .“ II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2011, AZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen „xxx“,
F, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 17.08.2011, AZ: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, befindlichen überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen „xxx“,
Paragraph 4, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – , K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31.08.2011 Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass die Objekte xxx laut Bescheiden AZ: xxx vom 07.06.1971 (bzw. 09.06.1971) an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx angeschlossen worden seien. In diesen Bescheiden stehe u.a. geschrieben: „…….. angeführte Baulichkeiten bzw. befestigte Flächen des Wohn- und Geschäftshauses, das Hofgebäudes sowie der Hofflächen ……... Für das Objekt xxx sei laut Bescheid, AZ xxx, der Kanalanschluss für die Wohnung, Garagen und befestigten Flächen errichtet worden. Außerdem sei der damalige Eigentümer verpflichtet worden, die Sicker- und Senkgruben aufzulassen. Warum die Objekte nochmals an das Kanalnetz angeschlossen haben werden müssen, konnte die Berufungswerberin nicht nachvollziehen. Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.02.2012, AZ: xxx, als unbegründet ab. Der gegen den Berufungsbescheid seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Vorstellung gab die Kärntner Landesregierung Folge, behob den Bescheid vom 21.02.2012 wegen „entschiedener Sache (res iudicata)“ und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. In der Begründung des Vorstellungsbescheides wies die Kärntner Landesregierung ausdrücklich darauf hin, dass selbst im Falle, dass dem angefochtenen Bescheid res iudicata nicht entgegenstünde, dieser mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre, weil die Eigentümer befestigter Flächen nur dann zu deren Kanalanschluss verpflichtet werden dürften, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordere. Mit der nunmehr angefochtenen zweiten Berufungsentscheidung vom 17.04.2014, AZ xxx, änderte der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx den Kanalanschlussauftrag vom 17.08.2011 dahingehend ab, dass dessen Spruch zu lauten habe: „Als Eigentümerin des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, ist xxx.,
Nr. 62/1999, in der geltenden Fassung, verpflichtet, die im Nordwesten dieses Grundstückes befindliche, auf beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan des Ziviltechnikers für das Vermessungswesen xxx vom 02.05.2012, GZ xxx, M 1:500, grau dargestellte, befestigte Fläche im Ausmaß von 265 m2, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen.“ „Als Eigentümerin des im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstückes Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, ist xxx.,
Paragraph 4, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der geltenden Fassung, verpflichtet, die im Nordwesten dieses Grundstückes befindliche, auf beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan des Ziviltechnikers für das Vermessungswesen xxx vom 02.05.2012, GZ xxx, M 1:500, grau dargestellte, befestigte Fläche im Ausmaß von 265 m2, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen.“ Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass laut vorhandenem Aktenbestand und handschriftlicher Aufzeichnungen davon auszugehen sei, dass sich die im Jahre 1971 ergangenen Kanalanschlussaufträge betreffend die Liegenschaften xxx auf die Gebäude und befestigten Flächen ausschließlich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bezogen hätten, welches später mit dem Grundstück Nr. xxx zusammengelegt worden sei. Die befestigten Flächen auf dem Grundstück Nr. xxx seien demnach nicht Bestandteil der Kanalanschlussaufträge aus
Nr. 126/1970, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen. Dazu wurde verfügt, dass nach erfolgtem Anschluss die bestehenden Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen seien. Die Bescheide im Original konnten seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt werden und mussten die diesbezüglichen Feststellungen im Wesentlichen anhand einer Bescheidliste, aus welcher Anschrift, Name des Grundeigentümers, Art des Anschlussobjektes und handschriftliche Vermerke der Grundstücksnummern ausgewiesen sind, getroffen werden. Der Anschluss der Gebäude und befestigten Flächen an die Gemeindekanalisationsanlage wurde in der Folge auch faktisch hergestellt. Mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.06.1971 wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Baulichkeiten bzw. befestigten Flächen (d.h. laut VwGH die Baulichkeiten und befestigten Flächen) des Wohn- und Geschäftshauses xxx (inkl. Hof) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und Wohnhaus xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx,
Paragraphen 3 und 4 Kanalisationsabgabengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 1970,, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen. Dazu wurde verfügt, dass nach erfolgtem Anschluss die bestehenden Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen seien. Die Bescheide im Original konnten seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt werden und mussten die diesbezüglichen Feststellungen im Wesentlichen anhand einer Bescheidliste, aus welcher Anschrift, Name des Grundeigentümers, Art des Anschlussobjektes und handschriftliche Vermerke der Grundstücksnummern ausgewiesen sind, getroffen werden. Der Anschluss der Gebäude und befestigten Flächen an die Gemeindekanalisationsanlage wurde in der Folge auch faktisch hergestellt. Mit Bescheid vom 17.08.2011, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx abermals einen Kanalanschlussauftrag betreffend die „überdachten Flächen bzw. befestigten Flächen“ der Liegenschaften xxx, Parzelle Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Grundeigentümers des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, erging. Auf Grund der Behebung des in der Folge ergangenen Berufungsbescheides und Zurückverweisung der gegenständlichen Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde xxx erließ die belangte Behörde den nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 17.04.2014, mit welchem sie die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 17.08.2011 abermals abwies, jedoch den Bescheidspruch dahingehend abänderte, dass sie dem Kanalanschlussauftrag lediglich die im Nordwesten des Grundstückes Nr. xxx befindliche befestigte Fläche im Ausmaß von 265 m2 als Anschlussobjekt zugrunde legte. Aus einem dem Akt in Kopie angeschlossener Auszug einer Bescheidliste ist ersichtlich, dass in den Spalten „xxx und xxx“ den Namen „xxx“ und den Anmerkungen „Wh./Gesch.“ xxx und „Wh.“ xxx jeweils das Datum „09.06.1971“ handschriftlich hinzugefügt wurde. Eine weitere Kopie des Bescheidlistenauszuges weist in den Spalten „xxx und xxx“ - abgesehen von „xxx“, „Wh./Gesch.“ und „Wh.“ – (anstelle des Datumsvermerkes 09.06.1971) die handschriftlichen Vermerke „Beschwerdeführer xxx + Hof“ (zu xxx) und BF xxx (zu xxx) auf. Dazu sind dem Akt Plankopien aus den Jahren 1960 und 1985 angeschlossen, aus welchen sich ergibt, dass die Gebäude xxx auf dem Grundstück Nr. xxx bzw. xxx situiert sind, welches an das Grundstück Nr. xxx grenzt. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan ist ersichtlich, dass die Grundstücke Nr. xxx und xxx zusammengelegt wurden und beide Grundstücke zusammen nunmehr mit der Grundstücksnummer xxx versehen sind. Die Grundstücksnummer xxx gibt es nicht mehr. Dem seitens der belangten Behörde der Vorstellungsbehörde vorgelegten Akteninhaltsverzeichnis ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass die Baufläche Nr. xxx nunmehr Grundstück Nr. xxx ist bzw. die GST-NR xxx hat („BF Nr. xxx – nunmehr Gst. Nr. xxx, GB xxx, xxx“), nicht jedoch, dass die Baufläche Nr. xxx mit dem Grundstück Nr. xxx zusammengelegt wurde und nur einen Teil des Grundstückes Nr. xxx ausmacht. Die Bescheide aus 1971 konnte weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin vorlegen. Die gutachterliche Stellungnahme des Stadttechnikers vom 28.02.2014 zur Frage der erforderlichen Verbringungsweise der Niederschlagswässer der befestigten Fläche auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, lautet wie folgt: „Beurteilung: Grundsätzlich wird festgehalten, dass es sich um reine Niederschlagswässer handelt, welche in gegenständlichem Bereich anfallen. Die anfallende Art und Menge des Wassers erfordert nicht unbedingt einen Anschluss an den öffentlichen Kanal. Eine schadlose Verbringung auf Eigengrund ist im gegenständlichen Fall technisch durch Einbau von Sickerschächten machbar. Die wasserbautechnische und ökologische Grundintention geht davon aus, anfallendes Oberflächenwasser an Ort und Stelle dem Untergrund wieder zuzuführen. Zu Grunde gelegt wird die gesamte befestigte Fläche von 104+265+54=423 m2 Der Abflussbeiwert Ψ für asphaltierte Flächen beträgt im Mittel 0,9 Dies ergibt eine Entwässerungsfläche von Ared = 381 m2 Nach dem Lorenz-Skoda Modell für den Raum xxx beträgt die maßgebliche Regenspende qr=3,42 l/m2 (15 min. Niederschlag bei einem 5-jährlichen Ereignis). Das erforderliche Speichervolumen beträgt somit 6,60 m3. Der Einbau entsprechender Anlagen ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch, ohne Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, durchführbar.“ Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:
F, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. …..
Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. ….. In ihrer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 17.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass - wie dies die Vorstellungsbehörde festgestellt habe - alle befestigten Flächen des Objektes xxx auf Grundstück Nr. xxx bereits Gegenstand der Bescheide aus 1971 gewesen seien und daher hinsichtlich des Anschlussobjektes des angefochtenen Bescheides „entschiedene Sache“ vorliege. Die Gemeinde hätte der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen gehabt. Das Zustandekommen der nunmehr aufgefundenen „handschriftlichen Aufzeichnungen“ darüber, dass sich die Anschlussverpflichtung aus 1971 nicht auf das Grundstück Nr. xxx, sondern lediglich auf das Grundstück Nr. xxx bezogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Wie die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom 25.03.2013, Zahl: xxx, richtig festgestellt hat, ist der Kanalanschlussauftrag vom 17.08.2011 betreffend die Baulichkeiten und befestigten Flächen der Liegenschaft xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, insoweit rechtswidrig, als ihm das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht. Aufgrund der sich im Rahmen des anlässlich des Vorstellungsbescheides fortgesetzten Berufungsverfahrens ergebenden Indizien könnte darauf geschlossen werden, dass sich die Kanalanschlussaufträge aus 1971 tatsächlich lediglich auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bezogen haben und die auf Grundstück Nr. xxx außerhalb des ehemaligen Grundstückes Nr. xxx errichteten befestigten Flächen nicht davon erfasst sind. Dies setzt allerdings die (derzeit nicht gegebene) Nachvollziehbarkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten handschriftlichen amtlichen Vermerke voraus. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, wie, wann und durch wen die Vermerke „Beschwerdeführer xxx+ Hof“ und BF xxx“ auf den Bescheidlistenauszug betreffend die Liegenschaften xxx gekommen sind. Dass sich die Anschlussaufträge aus 1971 tatsächlich nur auf das Grundstück Nr. xxx und nicht auch auf Grundstück Nr. xxx beziehen, kann mangels Existenz der Anschlusspflichtbescheide aus 1971 aber nicht eindeutig bewiesen werden. Der Umstand, dass die Stadtgemeinde xxx nicht über die Anschlussbescheide aus 1971 verfügt, darf der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Ob die befestigte Fläche auf dem nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. xxx tatsächlich nicht von den Bescheiden aus 1971 umfasst ist, mag in Anbetracht der gutachterlichen Stellungnahme des Stadttechnikers vom 28.02.2014 jedoch dahingestellt bleiben. In seiner Stellungnahme vom 28.02.2014 stellt der technische Amtsgutachter ausdrücklich fest, dass die anfallende Art und Menge der gegenständlichen Niederschlagswässer nicht unbedingt einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfordere. Die schadlose Verbringung auf Eigengrund sei im gegenständlichen Fall technisch durch Einbau von Sickerschächten machbar. Dazu verwies er darauf, dass die wasserbautechnische und ökologische Grundintention davon ausgehe, anfallendes Oberflächenwasser an Ort und Stelle dem Untergrund wieder zuzuführen. Der Einbau entsprechender Anlagen sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten technisch durchführbar. Wie im Vorstellungsbescheid bereits vermerkt, dürfen
1 zweiter Satz K-GKG die Eigentümer befestigter Flächen nur dann zu deren Kanalanschluss verpflichtet werden, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordern. Nach Verifizierung der Arten und Mengen der auf den befestigten Flächen anfallenden Abwässer durch einen technischen Sachverständigen ist auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob diese Abwässer ausschließlich durch Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage unschädlich beseitigt werden können (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt unter den Begriff „Abwasserbeseitigung“ auch die Entsorgung der Niederschlagswässer. Da der technische Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, dass die anfallenden Niederschlagswässer nicht ausschließlich durch Anschluss an die Gemeindekanalisation, sondern auch durch Versickerung auf Eigengrund unschädlich beseitigt werden können, ist die Beschwerdeführerin nicht zum Anschluss der gegenständlichen befestigten Fläche verpflichtet. Die Behörde war demnach nicht berechtigt, ihr den bekämpften Kanalanschlussauftrag
1 zweiter Satz K-GKG zu erteilen. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Kanalanschluss der gegenständlichen befestigten Fläche faktisch bereits erfolgt ist, nichts zu ändern. Der angefochtene Berufungsbescheid war daher im spruchgemäßen Sinn dahingehend abzuändern, dass der Kanalanschlussauftrag vom 17.08.2011 ersatzlos aufgehoben wird. Wie im Vorstellungsbescheid bereits vermerkt, dürfen
Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz K-GKG die Eigentümer befestigter Flächen nur dann zu deren Kanalanschluss verpflichtet werden, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordern. Nach Verifizierung der Arten und Mengen der auf den befestigten Flächen anfallenden Abwässer durch einen technischen Sachverständigen ist auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob diese Abwässer ausschließlich durch Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage unschädlich beseitigt werden können vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt unter den Begriff „Abwasserbeseitigung“ auch die Entsorgung der Niederschlagswässer. Da der technische Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, dass die anfallenden Niederschlagswässer nicht ausschließlich durch Anschluss an die Gemeindekanalisation, sondern auch durch Versickerung auf Eigengrund unschädlich beseitigt werden können, ist die Beschwerdeführerin nicht zum Anschluss der gegenständlichen befestigten Fläche verpflichtet. Die Behörde war demnach nicht berechtigt, ihr den bekämpften Kanalanschlussauftrag
Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz K-GKG zu erteilen. Daran vermag auch die Tatsache, dass der Kanalanschluss der gegenständlichen befestigten Fläche faktisch bereits erfolgt ist, nichts zu ändern. Der angefochtene Berufungsbescheid war daher im spruchgemäßen Sinn dahingehend abzuändern, dass der Kanalanschlussauftrag vom 17.08.2011 ersatzlos aufgehoben wird. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine solche von keiner Partei beantragt und vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG vor, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten und in ausreichender Klarheit bekannt ist und sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides richtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen, weil eine solche von keiner Partei beantragt und vom Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten und in ausreichender Klarheit bekannt ist und sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides richtet. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1950.3.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.